Durchführungsverordnung (EU) 2026/848 der Kommission vom 10. April 2026 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Muster der Veterinärbescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen sowie von sonstigen Carnivora und für den Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union

32026R0848Regulation17.04.2026

vom 10. April 2026

zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Muster der Veterinärbescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen sowie von sonstigen Carnivora und für den Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) 1 , insbesondere auf Artikel 146 Absatz 2, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2 , insbesondere auf Artikel 90 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission 3 werden Musterbescheinigungen in Form von Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen unter anderem für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren festgelegt. Dazu gehören Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen sowie von sonstigen Carnivora, die in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnungen (EU) 2020/688 4 bzw. (EU) 2020/692 5 der Kommission fallen, im Zusammenhang mit Verbringungen innerhalb der Union von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen sowie von sonstigen Carnivora sowie mit dem Eingang in die Union und der Verbringung und Handhabung von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen nach ihrem Eingang.

(2) Kapitel 61 (Muster „CANIS-FELIS-FERRETS-INTRA“) und Kapitel 63 (Muster „OTHCARN-INTRA“) von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthalten Muster der Veterinärbescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen sowie von sonstigen Carnivora. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/133 der Kommission 6 wurden die Artikel 53, 55, 58 und 65 sowie Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich Vorschriften für Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen sowie von sonstigen Carnivora innerhalb der Union geändert. Diese Änderungen sollten sich in den Musterveterinärbescheinigungen in Anhang I Kapitel 61 und Kapitel 63 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 widerspiegeln.

(3) Kapitel 38 (Muster „CANIS-FELIS-FERRETS“) von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthält das Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/135 der Kommission 7 wurden die Artikel 74 und 76 sowie Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung geändert. Diese Änderungen sollten sich in der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Kapitel 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 widerspiegeln.

(4) Im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Unionsvorschriften sollten die Musterbescheinigungen in Kapitel 61 und Kapitel 63 von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sowie die Musterbescheinigung in Kapitel 38 von Anhang II der genannten Verordnung einschließlich ihrer Verweise, Erläuterungen und Gliederungselemente aktualisiert und in ihrer Gesamtheit durch die Musterbescheinigungen im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(5) Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Um Störungen des Handels im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union zu vermeiden, die von den mit der vorliegenden Verordnung an Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 vorzunehmenden Änderungen betroffen sind, sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor den Änderungen durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, unter bestimmten Bedingungen während eines Übergangszeitraums weiterhin zugelassen werden.

(7) Da die Delegierten Verordnungen (EU) 2026/133 und (EU) 2026/135 beide ab dem 22. April 2026 gelten, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten und ebenfalls ab diesem Datum gelten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

(2) Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Während einer Übergangszeit bis zum 17. Januar 2027 ist die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die nach dem Muster in Kapitel 38 von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor deren Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, weiterhin für den Eingang in die Union von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen zulässig, sofern diese Bescheinigungen spätestens am 17. Oktober 2026 ausgestellt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 22. April 2026.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. April 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN

1 ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj .

2 ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj .

3 Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU ( ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/403/oj ).

4 Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union ( ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/688/oj ).

5 Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung ( ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj ).

6 Delegierte Verordnung (EU) 2026/133 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich Vorschriften für die Verbringung gehaltener Hunde, Katzen, Frettchen und sonstiger Carnivora innerhalb der Union ( ABl. L, 2026/133, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/133/oj ).

7 Delegierte Verordnung (EU) 2026/135 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung ( ABl. L, 2026/135, 13.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/135/oj ).

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird wie folgt geändert:

1.| EUROPÄISCHE UNION | INTRA |; | --- | --- |
2.| EUROPÄISCHE UNION | INTRA |; | --- | --- |

1 In Großbuchstaben ausfüllen.“

In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 erhält Kapitel 38 folgende Fassung:

„KAPITEL 38 MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG VON HUNDEN, KATZEN UND FRETTCHEN IN DIE UNION (MUSTER ‚CANIS-FELIS-FERRETS‘) Teil I: Beschreibung der Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die EU I.1 Versender/ Ausführer I.2 Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a IMSOC-Bezugsnummer Name QR-Code Anschrift I.3 Zuständige oberste Behörde Land ISO-Ländercode I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger/ Einführer I.6 Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer Name Name Anschrift Anschrift Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode I.7 Herkunftsland ISO-Ländercode I.9 Bestimmungsland ISO-Ländercode I.8 Herkunftsregion Code I.10 Bestimmungsregion Code I.11 Versandort I.12 Bestimmungsort Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Anschrift Anschrift Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode I.13 Verladeort I.14 Datum und Uhrzeit des Abtransports I.15 Transportmittel I.16 Eingangsgrenzkontrollstelle ☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17 Begleitdokumente ☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code Kennzeichen Land ISO-Ländercode Bezugsnummer des Handelspapiers I.18 I.19 Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer I.20 Zertifiziert als/für Weitere Haltung Geschlossener Betrieb Quarantänebetrieb Sonstiges I.21 ☐ Zur Durchfuhr I.22 ☐ Für den Binnenmarkt Drittland ISO-Ländercode I.23 I.24 Gesamtzahl der Packstücke I.25 Gesamtmenge I.26 Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg) I.27 Beschreibung der Sendung KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter Menge Art der Ware Test Teil II: Bescheinigung LAND Muster der Bescheinigung CANIS-FELIS-FERRETS II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b IMSOC-Bezugsnummer Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die Tiere der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen: II.1. Sie kommen aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben mit dem Code — .... — ( 1 )‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung Hunde, Katzen und Frettchen in die Union verbracht werden dürfen und die in Anhang VIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist. ( 2 ) Entweder: [II.2. Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.] ( 2 ) ( 3 ) Oder: [II.2. Sie haben einen einzigen Auftrieb im Herkunftsland, Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchlaufen, der während höchstens 6 Tagen in einem Betrieb stattfand, der folgende Anforderungen erfüllte: a) Er ist im Einklang mit Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets für die Durchführung von Auftrieben von Hunden, Katzen und Frettchen zugelassen. b) Er verfügt über eine individuelle Zulassungsnummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugewiesen wird. c) Er ist von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets des Versands in die Union für diesen Zweck gelistet, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035. d) Er erfüllt die Anforderungen an Aufzeichnungen nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission.] ( 2 ) ( 3 ) Oder: [II.2. Sie wurden aus einem Tierheim versandt, das den nachstehenden Anforderungen entspricht: a) Es ist im Einklang mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 von der zuständigen Behörde im Drittland oder Gebiet zugelassen. b) Es verfügt über eine individuelle Zulassungsnummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugewiesen wird. c) Es ist von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder Versandgebiets für diesen Zweck gelistet, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.] II.3. Sie sind einzeln durch einen implantierten injizierbaren Transponder gekennzeichnet, der den Anforderungen gemäß Artikel 70a Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 ( 6 ) entspricht. II.4. Sie wurden mit Negativbefund einer klinischen Inspektion zum Nachweis von Hinweisen auf das Auftreten von Seuchen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen, unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin im Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder einer Zone derselben innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union durchgeführt wurde. ( 2 ) Entweder: [II.5. Sie sind für die Verbringung auf direktem Weg in den Bestimmungsmitgliedstaat bestimmt, wo sie wie folgt in Isolierung gehalten werden: ( 2 ) Entweder: [in einem geschlossenen Betrieb.]] ( 2 ) Oder: [in einem zugelassenen Quarantänebetrieb.]] ( 2 ) Oder: [II.5. Sie waren am Datum der Tollwutimpfung mindestens 12 Wochen alt, und seit dem Datum des Abschlusses der Tollwut-Erstimpfung ( 5 ), die gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 durchgeführt wurde, sind mindestens 21 Tage vergangen, und eine eventuelle Auffrischungsimpfung wurde innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung ( 6 ) vorgenommen. Und: ( 2 ) Entweder: [Sie kommen aus einem Drittland, Gebiet oder Zonen derselben oder — im Fall der Durchfuhr — sind zur Durchfuhr durch ein Drittland, Gebiet oder Zonen derselben vorgesehen, das/die in der Tabelle in Anhang VIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist/sind und für das/die keine spezifischen Bedingungen gemäß Spalte 5 dieser Tabelle gelten, und die Einzelheiten der einschlägigen Tollwutimpfung(en) finden sich in den Spalten 1 bis 7 der nachstehenden Tabelle.]] ( 2 ) Oder: [Sie kommen aus einem Drittland, Gebiet oder Zonen derselben oder sind zur Durchfuhr durch ein Drittland, Gebiet oder Zonen derselben vorgesehen, das/die in der Tabelle in Anhang VIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist/sind und für das/die spezifische Bedingungen gemäß Spalte 5 dieser Tabelle gelten. Und: a) Die Einzelheiten der relevanten Tollwutimpfung(en) finden sich in den Spalten 1 bis 7 der nachstehenden Tabelle. b) Ein Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern ( 7 ) wird unmittelbar im Anschluss an die Probenahme an einer Blutprobe durchgeführt, die durch den von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt mindestens 30 Tage nach dem Datum der Erstimpfung oder innerhalb einer derzeit gültigen Impfkette und nicht weniger als 90 Tage vor dem Datum der Ausstellung dieser Bescheinigung entnommen wurde, und ergibt einen Antikörpertiter von 0,5 IE/ml oder mehr ( 8 ). Und: c) Eine eventuelle Auffrischungsimpfung wurde innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung vorgenommen, und das Datum der Probenahme für den Test der Immunreaktion findet sich in Spalte 8 der nachstehenden Tabelle:]] Transponder Datum der Impfung [TT.MM.JJJJ] Name und Hersteller des Impfstoffs Chargennummer Gültigkeitsdauer der Impfung Datum der Blutentnahme [TT.MM.JJJJ] Alphanumerischer Code des Tieres Datum der Implantierung oder der Ablesung ( 9 ) [TT.MM.JJJJ] von [TT.MM.JJJJ] bis [TT.MM.JJJJ] 1 2 3 4 5 6 7 8 ( 2 ) Entweder: [II.6. Dazu gehören Hunde, die für einen in Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission aufgeführten Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt sind, und diese Hunde wurden gegen Befall mit Echinococcus multilocularis behandelt, und die Einzelheiten der von dem Tierarzt/der Tierärztin gemäß Anhang XXI Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgenommenen Behandlung ( 10 ) ( 11 ) finden sich in der nachstehenden Tabelle: Alphanumerischer Transponder-Code des Hundes Echinococcus -Behandlung Behandelnde(r) Tierarzt/Tierärztin Name und Hersteller des Mittels Datum [TT.MM.JJJJ] und Uhrzeit [00:00] der Behandlung Name in Großbuchstaben, Stempel und Unterschrift ] ( 2 ) Oder: [II.6. Dazu gehören Hunde, die nicht gegen Befall mit Echinococcus multilocularis behandelt wurden.] ( 2 ) Oder: [II.6. Dazu gehören Hunde, die für die Verbringung auf direktem Weg in den Bestimmungsmitgliedstaat bestimmt sind, wo sie wie folgt in Isolierung gehalten werden: ( 1 ) Entweder: [in einem geschlossenen Betrieb.]] ( 1 ) Oder: [in einem zugelassenen Quarantänebetrieb.]] ( 2 ) ( 3 ) [II.7. Sie wurden am … ( TT.MM.JJJJ ) ( 4 ) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass: (a) keine Tiere entweichen oder herausfallen können; (b) visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind; (c) das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Futtermittel vermieden oder minimiert wird.] Erläuterungen: Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Hunden, Katzen und Frettchen bestimmt, einschließlich des Falles, dass sie für einen geschlossenen Betrieb oder einen zugelassenen Quarantänebetrieb bestimmt sind oder dass die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist, sowie für den Eingang in die Union von als Heimtiere in Haushalten gehaltenen Hunden, Katzen und Frettchen zu nichtkommerziellen Zwecken, wenn solche Verbringungen nicht gemäß den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden können. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 ( ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87 )) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I: Feld I.20. : ‚Zertifiziert als/für‘: Geben Sie Folgendes an: — ‚Weitere Haltung‘, wenn die Hunde, Katzen oder Frettchen in Übereinstimmung mit Teil II Titel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 verbracht werden. — ‚Geschlossener Betrieb‘ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429. — ‚zugelassener Quarantänebetrieb‘ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission. — ‚Sonstiges‘, wenn Hunde ( Canis lupus familiaris ), Katzen ( Felis silvestris catus ) oder Frettchen ( Mustela putorius furo ), die als Heimtiere in Haushalten gehalten werden, zu nichtkommerziellen Zwecken verbracht werden und diese Verbringungen nicht gemäß den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt werden können. Teil II: ( 1 ) Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang VIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben. ( 2 ) Nichtzutreffendes streichen. ( 3 ) Nicht für nichtkommerzielle Verbringungen von in Haushalten als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen und Frettchen, wenn solche Verbringungen nicht gemäß den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt werden können. ( 4 ) Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen gegen den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat. ( 5 ) Eine Auffrischungsimpfung ist als Erstimpfung anzusehen, wenn sie nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer einer vorangegangenen Impfung vorgenommen wurde. ( 6 ) Der Veterinärbescheinigung ist eine beglaubigte Kopie der Einzelheiten zur Identifizierung und zur Impfung der betreffenden Tiere beizufügen. ( 7 ) Der Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Nummer II.5 a) ist von einem gemäß Anhang XXI Nummer 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 benannten Labor durchzuführen; b) ist bei einem Tier nicht zu wiederholen, bei dem — nach diesem Test mit zufriedenstellenden Ergebnissen — innerhalb der Gültigkeitsdauer einer vorangegangenen Impfung eine Tollwut-Auffrischungsimpfung vorgenommen wurde. Der Veterinärbescheinigung ist eine beglaubigte Kopie des offiziellen Berichts des benannten Labors über das Ergebnis des Tollwut-Antikörpertests beizufügen. ( 8 ) Durch die Bescheinigung dieses Ergebnisses bestätigt der/die amtliche Tierarzt/Tierärztin, dass er/sie die Echtheit des Laborberichts über die Ergebnisse des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Nummer II.5. nach bestem Wissen und gegebenenfalls unter Kontaktaufnahme mit dem im Bericht angegebenen Laboratorium überprüft hat. ( 9 ) In Verbindung mit Erläuterung 6 ist die Kennzeichnung der Tiere, bei denen ein Transponder implantiert oder eine deutlich erkennbare Tätowierung angebracht wurde, vor einem Eintrag in diese Bescheinigung und stets vor einer Impfung oder, falls zutreffend, einer Testung dieser Tiere zu überprüfen. ( 10 ) Die Behandlung gegen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Nummer II.6.: a) ist von einem Tierarzt/einer Tierärztin innerhalb von höchstens 120 Stunden und mindestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt des geplanten Eingangs der Hunde in einen der in Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission aufgeführten Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben vorzunehmen; b) hat mit einem zugelassenen Arzneimittel zu erfolgen, das eine angemessene Dosis Praziquantel oder pharmakologisch wirksame Stoffe enthält, die — allein oder kombiniert — nachweislich den Befall der Wirtsspezies mit adulten und nicht adulten Stadien des Parasiten Echinococcus multilocularis reduzieren. ( 11 ) Die in Nummer II.6. genannte Tabelle ist zur Dokumentation der Einzelheiten einer weiteren Behandlung zu nutzen, die nach dem Datum der Unterzeichnung der Veterinärbescheinigung und vor dem geplanten Eingang in einen der in Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführten Mitgliedstaaten oder Zonen derselben erfolgt. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin Name (in Großbuchstaben) Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung Stempel Unterschrift“

Footnotes

  1. In Großbuchstaben ausfüllen.“ 2 3

  2. Nichtzutreffendes streichen. 2

  3. Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (, ELI: ). 2

  4. Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (, ELI: ). 2

  5. Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (, ELI: ). 2

  6. Delegierte Verordnung (EU) 2026/133 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich Vorschriften für die Verbringung gehaltener Hunde, Katzen, Frettchen und sonstiger Carnivora innerhalb der Union (). 2

  7. Delegierte Verordnung (EU) 2026/135 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (). 2

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