Durchführungsverordnung (EU) 2026/846 der Kommission vom 9. April 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

32026R0846Regulation11.04.2026

vom 9. April 2026

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung 1 , insbesondere auf die Artikel 16 und 20,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern 2 , insbesondere auf die Artikel 13 und 16,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse 3 (im Folgenden „endgültige Verordnung“), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der endgültigen Verordnung führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) eine endgültige Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen ein, die aus Zollkontingenten (im Folgenden „Zollkontingente“) für bestimmte Stahlerzeugnisse (im Folgenden „betroffene Ware“) für 26 Warenkategorien besteht, die auf einem Niveau festgesetzt wurden, das die innerhalb der jeweiligen Warenkategorie bestehenden traditionellen Handelsströme erhält. Ein Zollsatz von 25 % gilt nur, wenn die quantitativen Schwellenwerte dieser Zollkontingente überschritten werden. Die Schutzmaßnahme läuft nach dem 30. Juni 2026 aus.

(2) Die in der endgültigen Verordnung festgelegte Warenkategorie 13 umfasst zwei KN-Codes: 7214 20 00 und 7214 99 10 . Das Zollkontingent der Warenkategorie 13 war für Betonarmierungsstähle bestimmt, die durch Einschnitte, Rippen (Wülste), Vertiefungen oder Erhöhungen physisch erkennbar sind (im Folgenden „Betonstabstahl“). Das Zollkontingent basiert auf historischen Handelsströmen und ist seit 2019 liberalisiert.

(3) Die Kommission wurde darauf aufmerksam gemacht, dass Betonstabstahl nicht nur im Rahmen des Kontingents für Betonstabstahl (Warenkategorie 13), sondern seit 2025 auch in erheblichen Mengen im Rahmen des Kontingents für Stäbe (Warenkategorie 12), insbesondere unter dem KN-Code 7228 30 69 , in die Union gelangt.

(4) Die Kommission bestätigte, dass die Einfuhrströme unter dem KN-Code 7228 30 69 seit 2025 ein recht ungewöhnliches Muster aufweisen. Die Einfuhrströme unterscheiden sich in Bezug auf Menge und Ursprung erheblich von den traditionellen Handelsströmen und führen zu beträchtlichen Ungleichgewichten auf dem Unionsmarkt 4 .

(5) Der Kommission wurden Beweise dafür vorgelegt, dass Betonstabstahl unter der Kategorie 12 eingeführt werden kann, da die chemische Zusammensetzung dieses Betonstabstahls geringfügig geändert wurde, damit er anstatt in die Tarifposition 7214 (Stabstahl aus nicht legiertem Stahl) in die Tarifposition 7228 (Stabstahl aus legiertem Stahl) eingereiht wird. Eine Änderung der chemischen Zusammensetzung ist in Bezug auf die Kosten unerheblich, und es scheint abgesehen von der Möglichkeit der Nutzung eines anderen Kontingents, für das deutlich mehr zollfreie Mengen verfügbar sind, keine wirtschaftliche oder geschäftliche Rechtfertigung für eine solche zusätzliche Änderung der chemischen Zusammensetzung der Ware zu geben.

(6) Die Kommission ist der Auffassung, dass dies die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme in diesen Kategorien ernsthaft untergräbt. Im Jahr 2025 entsprach der Anstieg der Einfuhren unter KN-Code 7228 30 69 etwa 35 % des gesamten jährlichen Zollkontingents für Betonstabstahl (Kategorie 13). Dies steht eindeutig im Widerspruch zu dem Ziel der Kommission, traditionelle Handelsströme im Interesse der Union zu gewährleisten, da in der Folge nicht nur die Union mit Einfuhren von Betonstabstahl überschwemmt wird, sondern auch Verwender und Hersteller tatsächlicher Stäbe in Drittländern keinen Zugang zu den erforderlichen für Stäbe bestimmten zollfreien Mengen haben.

(7) Um das durch diese Praxis verursachte erhebliche Ungleichgewicht auf dem Unionsmarkt zu beheben, ist die Kommission der Auffassung, dass die beiden in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten TARIC-Codes erstellt und in die Warenkategorien 12 bzw. 13 aufgenommen werden sollten.

(8) Durch diese TARIC-Codes wird sichergestellt, dass Betonstabstahl und Stäbe unter den ordnungsgemäßen Kategorien eingeführt werden, die die traditionellen Handelsströme widerspiegeln, um den Einfuhrdruck auf den Wirtschaftszweig der EU zu verringern. Dies führt weder zu einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Schutzmaßnahme noch wirkt es sich auf die zollfreien Mengen aus, die im Rahmen der Warenkategorien 12 und 13 verfügbar sind.

(9) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Schutzmaßnahmen, der durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/755 eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten TARIC-Codes werden erstellt.

(2) Die ersten drei Spalten der Tabelle in Anhang IV.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 erhalten bei den Warennummern 12 und 13 die Fassung der Tabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. April 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN

1 ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/478/oj .

2 ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj .

3 ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/159/oj .

4 2025 wurde bei den Einfuhren unter diesem Code ein Anstieg um etwa 250 % gegenüber dem Vorjahr verzeichnet.

TARIC-CodesBezeichnung
7228 30 69 11Armierungsstähle mit Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen
7228 30 69 99Sonstige

Die ersten drei Spalten der Tabelle in Anhang IV.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 erhalten bei den Warennummern 12 und 13 folgende Fassung:

„12 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl KN-Codes: 7214 30 00, 7214 91 10, 7214 91 90, 7214 99 31, 7214 99 39, 7214 99 50, 7214 99 71, 7214 99 79, 7214 99 95, 7215 90 00, 7216 10 00, 7216 21 00, 7216 22 00, 7216 40 10, 7216 40 90, 7216 50 10, 7216 50 91, 7216 50 99, 7216 99 00, 7228 10 20, 7228 20 10, 7228 20 91, 7228 30 20, 7228 30 41, 7228 30 49, 7228 30 61, 7228 30 70, 7228 30 89, 7228 60 20, 7228 60 80, 7228 70 10, 7228 70 90, 7228 80 00 TARIC-Code: 7228 30 69 99 13 Betonstabstahl KN-Codes: 7214 20 00, 7214 99 10 TARIC-Code: 7228 30 69 11“

Footnotes

  1. , ELI: . 2

  2. , ELI: . 2

  3. , ELI: . 2

  4. 2025 wurde bei den Einfuhren unter diesem Code ein Anstieg um etwa 250 % gegenüber dem Vorjahr verzeichnet. 2

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