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32026R0831•Durchführungsverordnung (EU) 2026/831 der Kommission vom 14. April 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen) mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand
32026R0831Regulation16.04.2026
vom 14. April 2026
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten („Glasfaserverstärkungen“) mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern 1 (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
nach Anhörung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung der Untersuchung
(1) Am 17. Februar 2025 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (im Folgenden „Glasfaserverstärkungen“) mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand (im Folgenden „betroffene Länder“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union 2 (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).
(2) Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 3. Januar 2025 von Glass Fibre Europe (im Folgenden „GFE“ oder „Antragsteller“) eingereicht worden war. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Glasfaserverstärkungen gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
1.2. Zollamtliche Erfassung
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/890 der Kommission 3 (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware.
1.3. Interessierte Parteien
(4) In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller sowie die Behörden der betroffenen Länder, die ihr bekannten Einführer, Verwender und bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und bat sie um ihre Mitarbeit.
(5) Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.
1.4. Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung
(6) Die ägyptische Regierung brachte vor, dass die Einleitung der Untersuchung nicht mit den Artikeln 5.3 und 5.4 des WTO-Antidumpingübereinkommens (im Folgenden „Antidumpingübereinkommen“) vereinbar sei. Insbesondere brachte Ägypten vor, dass der Antrag keine ausreichenden, genauen und angemessenen Beweise enthalte, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 5.3 des Antidumpingübereinkommens zu rechtfertigen. Ägypten führte ferner an, dass im Antrag die inländischen Hersteller, die das Land unterstützten, nicht transparent angegeben und keine angemessenen nicht vertraulichen Zusammenfassungen der wichtigsten Informationen vorgelegt worden seien, wodurch die interessierten Parteien daran gehindert worden seien, ihre Verteidigungsrechte wirksam auszuüben und zu überprüfen, ob die Anforderung gemäß Artikel 5.4 des Antidumpingübereinkommens erfüllt ist. Darüber hinaus erhob Ägypten Einwände gegen die seiner Ansicht nach übermäßige Verwendung von Anträgen auf vertrauliche Behandlung und argumentierte, dass dies die Transparenz und eine sinnvolle Beteiligung an der Untersuchung in der Einleitungsphase untergrabe. Schließlich äußerte Ägypten Bedenken hinsichtlich der Gefahr doppelter Abhilfemaßnahmen und wies darauf hin, dass Ausfuhren aus Ägypten bereits Ausgleichszöllen unterlägen und die Einleitung eines parallelen Antidumpingverfahrens zu einer Überschneidung von Maßnahmen führen könnte, was gegen die WTO-Regeln verstoßen würde.
(7) Im Rahmen der Prüfung eines Antrags und im Einklang mit Artikel 5.4 des Antidumpingübereinkommens haben die Kommissionsdienststellen vor der Einleitung des Verfahrens eine Prüfung der Repräsentativität durchgeführt. Zu diesem Zweck wurden alle im Antrag genannten und der Kommission vor der Einleitung anderweitig bekannten Unionshersteller kontaktiert und bei der Berechnung der Repräsentativität der Antragsteller berücksichtigt. Die Berechnung stützte sich auf die produzierten Mengen der betroffenen Ware gemäß den Angaben der einzelnen Hersteller und von Herstellerverbänden sowie auf die Informationen im Antrag, die auch Angaben zur gesamten Unionsproduktion umfassen. Daher wurde in der Einleitungsphase der Schluss gezogen, dass die Bedingungen des Artikels 5.4 des Antidumpingübereinkommens erfüllt waren. Daher wurde das Vorbringen der ägyptischen Regierung zurückgewiesen.
(8) Nach Auffassung der Kommission enthielt die zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Fassung des Antrags alle wesentlichen Beweise und aussagekräftige nicht vertrauliche Zusammenfassungen der vertraulichen Angaben, sodass die interessierten Parteien ihr Verteidigungsrecht während des gesamten Verfahrens wahrnehmen konnten. In jedem Fall wurden vom Antragsteller aussagekräftige Zusammenfassungen des Inhalts der vertraulichen Teile des Antrags vorgelegt. Die in den als vertraulich erklärten Anhängen des Antrags enthaltenen Informationen fallen in diese Kategorien. Der Antragsteller legte ferner eine aussagekräftige Zusammenfassung der in den wenigen Anhängen des Antrags enthaltenen Informationen vor, sodass interessierten Parteien „ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen“ gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung ermöglicht wird. Daher wurde das Vorbringen der ägyptischen Regierung zurückgewiesen.
(9) Um doppelte Abhilfemaßnahmen zu vermeiden, zieht die Kommission im Falle der gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen von dem tatsächlichen Antidumpingzoll den Subventionsbetrag ab, der bereits durch die Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen wurde (Ausfuhrsubventionen). Somit liegt das Problem der Doppelzählung nicht vor. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(10) Die ägyptische Regierung widersprach den Behauptungen, dass die Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus Ägypten den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben, und brachte vor, dass die Schlussfolgerungen veraltet und selektiv seien. Sie wies Behauptungen zurück, wonach die Produktion allein zum Zweck der Zollumgehung an einen anderen Standort verlagert worden sei. Ägypten brachte ferner vor, dass der Antrag keine umfassende Analyse anderer Faktoren enthalte, die sich auf den Unionsmarkt auswirkten, wie Herstellkosten und Schwankungen der Rohstoffpreise. Die Daten deuteten darauf hin, dass die ägyptischen Ausfuhrpreise der Marktentwicklung gefolgt waren, was den Behauptungen einer aggressiven Preispolitik widersprach. Die Einfuhrmengen seien zwischen 2021 und 2023 zurückgegangen, was die Behauptung erheblicher Auswirkungen auf den Markt infrage stellt. Die ägyptische Regierung brachte vor, dass geringfügige Preisänderungen in der Union kein Anzeichen erheblichen Preisdrucks seien, der eher auf normale Marktbedingungen als auf eine Schädigung durch Einfuhren zurückzuführen sei. Diese Faktoren seien ein Beleg dafür, dass der Antrag nicht die im WTO-Antidumpingübereinkommen geforderten objektiven Beweise enthalte.
(11) Entgegen den Behauptungen der ägyptischen Regierung stellte die Kommission fest, dass der Antrag ausreichende Beweise dafür enthielt, wie die Einfuhren von Glasfasererzeugnissen aus Ägypten den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt haben. Darüber hinaus bestätigte die umfassende Marktanalyse des Antrags den Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus Ägypten und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, wie in den WTO-Bestimmungen gefordert. Ferner enthielt der Antrag ausreichende Beweise dafür, dass die Einfuhren aus Ägypten eine erhebliche Preisunterbietung und einen erheblichen Preisdruck und Preisrückgang für den Wirtschaftszweig der Union verursachten. Der angeführte Rückgang der Einfuhrmengen aus Ägypten wird als vorübergehend angesehen, da im Antrag ein umfassenderer Nachfragekontext umrissen wird, der die Auswirkungen der Einfuhren aus Ägypten nicht abschwächt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(12) Die ägyptische Regierung beanstandete die Schadensanalyse im Antrag mit der Begründung, dass sie die Anforderungen der Artikel 3.4 und 3.5 des WTO-Antidumpingübereinkommens nicht erfülle, da mehrere wirtschaftliche Faktoren außer Acht gelassen würden. Dem Antrag fehle eine Analyse der Produktivität, der Löhne, der Kapitalrendite, des Cashflows, der Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, der Lagerbestände und des allgemeinen Wachstums des Wirtschaftszweigs, die sämtlich für eine vollständige Schadensermittlung erforderlich seien. Darüber hinaus wies die ägyptische Regierung darauf hin, dass die Analyse der Wirtschaftsindikatoren wie Produktion, Kapazitätsauslastung, Rentabilität und Beschäftigung irreführend und unvollständig sei. Sie betonte, dass sich Faktoren wie der weltweite Abschwung und der verstärkte Wettbewerb aus anderen Ländern nicht nur auf die Einfuhren aus Ägypten, sondern auch auf den Wirtschaftszweig der Union auswirkten. Darüber hinaus sei der Rückgang des Marktanteils der Union minimal und deute nicht auf eine bedeutende Schädigung hin, da er die allgemeine Marktdynamik widerspiegele, u. a. rückläufige Einfuhren aus anderen Drittländern, die durch Einfuhren aus Ägypten kompensiert würden, was mit den Anforderungen des Artikels 3.5 zur Unterscheidung der Schadensursachen im Einklang stehe.
(13) Die Kommission stimmte den Vorbringen der ägyptischen Regierung nicht zu. Der Antrag enthielt ausreichende Beweise für die negativen Auswirkungen der Einfuhren aus Ägypten auf den Wirtschaftszweig der Union. Er enthielt eine umfassende Analyse von Wirtschaftsindikatoren wie Produktionsniveau, Kapazitätsauslastung und Rentabilität, aus denen eindeutig hervorgeht, wie diese durch den Zustrom von Niedrigpreiseinfuhren aus Ägypten beeinträchtigt wurden. Entgegen den Behauptungen Ägyptens enthielt der Antrag ausreichende Beweise dafür, dass diese Rückgänge nicht nur auf die äußeren wirtschaftlichen Bedingungen zurückzuführen waren, sondern in direktem Zusammenhang mit aggressiven Preisstrategien der Einfuhren standen. Die detaillierten Beweise im Antrag entsprachen den WTO-Anforderungen und belegten den ursächlichen Zusammenhang zwischen den ägyptischen Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, was die Notwendigkeit von Antidumpingmaßnahmen rechtfertigt. Daher wurde das Vorbringen der ägyptischen Regierung zurückgewiesen.
(14) Die HELM AG, ein Einführer in der Union, brachte im Namen von vier anderen Verwendern in der Union (im Folgenden gemeinsam „HELM“) vor, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus Bahrain, Ägypten und Thailand keine bedeutende Schädigung erlitten habe. Sie machte geltend, dass die Leistung des Wirtschaftszweigs im Jahr 2024 eine Stabilisierung nach der außergewöhnlichen Leistung im Zeitraum 2021-2022 widerspiegele und nicht auf eine bedeutende Schädigung hindeute. Der Marktanteilsverlust zwischen 2023 und dem ersten Halbjahr 2024 betrage lediglich 1 %. Darüber hinaus deuteten Schlüsselindikatoren wie Ausfuhrverkäufe, die zwischen 2021 und Mitte 2024 um 29 % stiegen, und erhebliche Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union im Zeitraum 2021-2023 auf Wettbewerbsfähigkeit und finanzielle Gesundheit hin. Trotz eines leichten Rückgangs der Produktionskapazität im Jahr 2023 aufgrund von Werksschließungen sei die Kapazitätsauslastung stabil geblieben und die Lagerbestände hätten erheblich abgenommen. HELM betonte, dass diese Faktoren eher Anzeichen einer Rückkehr zu normalen Betriebsbedingungen als einer bedeutenden Schädigung seien.
(15) Die Kommission stellte fest, dass HELM sachlich richtig darauf hinwies, dass nicht alle Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine Verschlechterung aufwiesen. Tatsächlich entwickelten sich bestimmte Indikatoren wie die Ausfuhren, die zwischen 2021 und dem UZ um 33 % stiegen, sowie Investitionen, die im Zeitraum 2021-2023 erheblich waren, positiv. Diese Verbesserungen überwiegen jedoch nicht die negativen Trends, die bei den für die Schadensbeurteilung relevanten Kernindikatoren beobachtet wurden. Insbesondere gingen die Verkaufsmengen auf dem freien Markt der Union um 15 % zurück, der Marktanteil sank von 47 % im Jahr 2021 auf 40 % im UZ, die Produktion ging um 14 % zurück und die Rentabilität war in drei der vier Jahre des Bezugszeitraums negativ. Die Kommission erinnert daran, dass es nach Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung für die Feststellung einer bedeutenden Schädigung nicht erforderlich ist, dass sich alle Schadensindikatoren verschlechtern, solange die Beweise insgesamt eine Schädigung belegen. Darüber hinaus fiel die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zeitlich mit dem Anstieg der Mengen und den sinkenden Preisen der gedumpten Einfuhren aus Bahrain, Ägypten und Thailand zusammen. Diese Einfuhren übten einen starken Preisdruck aus, was zu einer Preisunterbietung und einem erheblichen Preisdruck führte, wodurch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hergestellt wurde. Daher wurde das Vorbringen von HELM zurückgewiesen.
(16) CPIC Abahsain Fiberglass W.L.L. (im Folgenden „CPIC Bahrain“) sprach sich gegen die Verwendung von Zielrentabilitätszahlen aus dem Jahr 2016 aus, da diese nicht repräsentativ für das typische Rentabilitätsniveau seien, und plädierte dafür, die Zielrentabilität auf der Grundlage der tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen festzulegen, die Bezugszeitraum herrschten. Darüber hinaus plädierte CPIC Bahrain dafür, dass sich die Analyse für die Zwecke der Berechnung des Dumpings oder der Zielpreisunterbietung auf die tatsächlichen Ausfuhrpreise und nicht auf rechnerisch ermittelte Preise stützen sollte, um die Auswirkungen gedumpter Einfuhren auf die Preise auf dem Inlandsmarkt genau zu bewerten und so ein faires Untersuchungsverfahren zu gewährleisten.
(17) Die Kommission stellte fest, dass die Verwendung der Zielrentabilitätszahlen von 2016 einen Bezugspunkt für das Verständnis erreichbarer Rentabilitätsniveaus unter fairen Wettbewerbsbedingungen darstellt, da die wirtschaftlichen Bedingungen in späteren Jahren durch gedumpte Einfuhren beeinträchtigt wurden. CPIC Bahrain schlug zwar vor, sich bei der Analyse auf die tatsächlichen Ausfuhrpreise zu stützen, doch könnte dies den Verzerrungen, die durch diese Niedrigpreiseinfuhren in die Union verursacht werden, nicht in vollem Umfang Rechnung tragen. Daher können rechnerisch ermittelte Preise als nützliches Instrument zur Bewertung des beizulegenden Zeitwerts dienen, insbesondere wenn die tatsächlichen Marktpreise durch externe Faktoren beeinflusst werden können. Daher wurde das Vorbringen von CPIC zurückgewiesen.
(18) CPIC Bahrain entgegnete, dass die Behauptungen im Antrag, die CPIC-Gruppe nutze ihre Produktionsstätte in Bahrain, um Handelsbeschränkungen für die Einfuhr von Glasfaserverstärkungen aus China zu umgehen, sowohl rechtlich irrelevant als auch sachlich falsch seien. Das Unternehmen betonte, der Erwerb sei Teil einer langfristigen globalen Strategie, die in keinem Zusammenhang mit Umgehungspraktiken stehe, da die ersten Gespräche bereits 2007 geführt worden seien, also lange vor der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus China im Jahr 2011. CPIC Bahrain betonte, dass die Verbesserungen bei der operativen Effizienz und der Marktpositionierung Nachweis für das Engagement für ein echtes Unternehmenswachstum seien, nicht jedoch für die Umgehung der Handelsbeschränkungen der Union. Darüber hinaus wies CPIC Bahrain die Behauptung zurück, Subventionen erhalten zu haben, und wies darauf hin, dass die Tätigkeiten aus privaten Mitteln ohne staatliche Beihilfen finanziert würden. Das Unternehmen stellte klar, dass die angeblichen Vorteile im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße“ nicht durch Beweise gestützt würden, da der Erwerb lange vor der Unterzeichnung einer entsprechenden Absichtserklärung aus dem Jahr 2018 stattgefunden habe. Schließlich brachte CPIC Bahrain vor, dass Subventionsbehauptungen für Antidumpinguntersuchungen irrelevant seien, da solche Behauptungen durch gesonderte Antisubventionsanträge angegangen werden sollten, und forderte, dass Forderungen nach Berichtigungen der Berechnungen des Dumpings und der Zielpreisunterbietung mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen werden sollten.
(19) Die Kommission nahm die Stellungnahmen zur Subventionierung und Umgehung zur Kenntnis, vertrat jedoch die Auffassung, dass diese Vorbringen nicht Gegenstand dieser Untersuchung waren.
(20) HELM, CPIC Bahrain und das Technische Sekretariat für die Bekämpfung schädigender Praktiken im internationalen Handel des Golf-Kooperationsrats (im Folgenden „GCC-TSAIP“) brachten bei der Einleitung vor, dass die angebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht in erster Linie durch die Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus Bahrain, Ägypten und Thailand verursacht werde. HELM betonte, dass externe Faktoren wie Nachfrageveränderungen, insbesondere während und nach der COVID-19-Pandemie, gestiegene Energiekosten aufgrund der Abhängigkeit der Union von Einfuhren aus Russland und erhebliche Investitionen der Industrie am stärksten zu einer wahrgenommenen Schädigung beitrügen. CPIC Bahrain verwies auf den geringen Marktanteil Bahrains von 2 % bis 3 % in der Union. Dies deute darauf hin, dass es unwahrscheinlich sei, dass diese Einfuhren erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hätten. Interne und externe Faktoren wie steigende Energie- und Arbeitskosten, Inflation, eine rückläufige Binnennachfrage und Wettbewerb aus China und Ägypten hätten einen größeren Einfluss. Beide Parteien machen geltend, dass die Ineffizienz und die strategischen Entscheidungen des Wirtschaftszweigs der Union gemeinsam mit der sich stabilisierenden Marktnachfrage eine größere Rolle bei den Herausforderungen des Wirtschaftszweigs spielten als die Einfuhren aus den drei Ländern.
(21) Die Kommission vertrat die Auffassung, dass das von HELM, CPIC Bahrain und GCC-TSAIP vorgebrachte Argument, dass andere Faktoren für die Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union verantwortlich seien, nicht geeignet ist, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung zu entkräften. Aus den im Antrag vorgelegten Beweisen geht hervor, dass die Dumpingspannen aus Bahrain über der Geringfügigkeitsschwelle liegen und dass diese Einfuhren Teil der Kumulierung sind, die zur Schädigung der Union beiträgt, wodurch ein tatsächlicher und wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufrechterhalten wird. Alle anderen bekannten Faktoren, die sich möglicherweise auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken, werden in Abschnitt 5.2 der vorliegenden Verordnung eingehend untersucht. Daher wurden die Vorbringen der HELM AG, CPIC Bahrain und GCC-TSAIP zurückgewiesen.
(22) HELM brachte bei der Einleitung vor, dass die Bewertung der Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern selektiv und fehlerhaft sei und die Rolle anderer wichtiger Lieferanten wie Indien nicht genau widerspiegele. Obwohl Indien einer der größten Lieferanten von Glasfaserverstärkungen in die Union sei, seien seine Beiträge in der Analyse nicht berücksichtigt worden, was die Feststellungen verzerrt habe. Ebenso berücksichtigt der Antragsteller laut HELM die Auswirkungen der Einfuhren aus der Türkei nicht angemessen und führt deren Auswirkungen fälschlicherweise auf die Einfuhren aus Bahrain, Ägypten und Thailand zurück. Trotz eines erheblichen Anstiegs der Einfuhren sowohl aus Indien als auch aus der Türkei konzentriere sich der Antrag ausschließlich auf die Marktanteile dieser drei Länder, was zu einer unvollständigen und irreführenden Analyse führe.
(23) In Bezug auf die Vorbringen, dass die Kommission bei ihrer Analyse Einfuhren aus anderen Drittländern wie China, Indien und der Türkei berücksichtigen solle, bleibt die Kommission bei ihrem Standpunkt, dass diese Einfuhren den ursächlichen Zusammenhang zwischen der mutmaßlichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht abschwächen. Zwar haben die Einfuhren aus China tatsächlich zur Schädigung beigetragen, doch werden dadurch die Auswirkungen der Einfuhren aus Bahrain, Ägypten und Thailand auf den Wirtschaftszweig der Union nicht abgeschwächt. Gleichzeitig wurden die geltenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus China überprüft, und am 25. November 2025 4 traten verstärkte Maßnahmen in Kraft, um die durch die subventionierten Einfuhren aus China verursachte Schädigung zu beseitigen. Was die Türkei betrifft, so sind die Einfuhren aus diesem Land im Bezugszeitraum zwar gestiegen, werden aber auch durch den Zustrom billigerer Einfuhren aus Ägypten und Bahrain beeinflusst, was den türkischen Markt verzerren könnte. Laut öffentlich zugänglichen Informationen 5 führte das türkische Handelsministerium am 19. Juli 2025 Antidumpingmaßnahmen gegenüber Glasfaserverstärkungen aus Ägypten und Bahrain ein. Was schließlich die Behauptungen von HELM über erhebliche Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus Indien betrifft, stellt die Kommission fest, dass die von HELM vorgelegten Zahlen nicht durch Beweise untermauert sind. Eurostat zufolge waren die Einfuhrmengen von Glasfaserverstärkungen aus Indien in die Union 2024 deutlich geringer als die von HELM angegebenen und die aus diesen Ländern eingeführten Mengen, was unterstreicht, dass diese Einfuhren die Auswirkungen der Einfuhren aus Bahrain, Ägypten und Thailand auf den Wirtschaftszweig der Union nicht verringern. Daher wurde das Vorbringen von HELM zurückgewiesen.
(24) CPIC Bahrain argumentierte bei der Einleitung, dass die Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus Bahrain bei der Bewertung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern auf den Wirtschaftszweig der Union nicht mit den Einfuhren aus Ägypten kombiniert werden dürften. Das Unternehmen verwies auf Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung, wonach eine kumulative Beurteilung nur zulässig sei, wenn dies unter Berücksichtigung der Wettbewerbsbedingungen zwischen den eingeführten und inländischen Waren angemessen sei. CPIC Bahrain betonte, dass die Einfuhrmengen und der Marktanteil Bahrains im Antragszeitraum deutlich niedriger gewesen seien als die ägyptischen Einfuhren, während die Preise durchweg höher gewesen seien als die ägyptischen. Aufgrund dieser erheblichen Unterschiede bei Marktanteil und Preisentwicklung forderte CPIC Bahrain die Kommission auf, die Einfuhren aus Bahrain in ihrer Analyse getrennt zu berücksichtigen, da ihre Kumulierung mit ägyptischen Einfuhren ihre tatsächlichen Auswirkungen auf den inländischen Wirtschaftszweig falsch darstellen könnte.
(25) Die Kommissionsdienststellen stellten auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Antrags verfügbaren Informationen und Statistiken fest, dass die Voraussetzungen für eine Kumulierung von Bahrain und Thailand erfüllt waren. Die festgestellten Dumpingspannen lagen über dem Mindestprozentsatz. Wie aus den verfügbaren amtlichen Einfuhrstatistiken hervorgeht, waren die gedumpten Einfuhren hinsichtlich der Mengen für alle betroffenen Länder nicht unerheblich (lagen somit über der Geringfügigkeitsschwelle). Darüber hinaus wurden die Wettbewerbsbedingungen als ähnlich angesehen, da sich die geografische Präsenz der Waren aus den betroffenen Ländern und die des Wirtschaftszweigs der Union generell überschnitten, die Preise aus allen Ländern unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union und dem Niveau der Vollkosten lagen und die Einfuhren aus allen betroffenen Ländern im Bezugszeitraum eine erhebliche Marktpräsenz aufwiesen. Daher wurde das Vorbringen von CPIC zurückgewiesen.
(26) Die Association of Independent EU Glass Fibre Weavers, die ägyptische Regierung, CPIC Bahrain und HELM sprachen sich alle gegen eine Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus Bahrain, Ägypten und Thailand mit dem Ziel der Einführung von Zöllen aus, da dies der Union nicht zugutekäme. Der Verband wies darauf hin, dass die Union nicht in der Lage sei, bestimmte Glasfaserverstärkungen, wie z. B. Low-Tex-Rovings, herzustellen, sodass die Union auf Einfuhren angewiesen sei. Außerdem bestünde die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen, da vertikal integrierte Unternehmen eine größere Marktmacht erhielten. Die ägyptische Regierung brachte vor, dass solche Zölle Schlüsselsektoren wie der Automobilindustrie und den erneuerbaren Energien schaden würden, die auf eine stabile Versorgung mit Glasfaserverstärkungen angewiesen seien, um die Klimaziele zu erreichen, und vertrat daher die Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der Einfuhren aus Ägypten im öffentlichen Interesse liege. CPIC Bahrain fügte hinzu, dass die Zölle zu Preissteigerungen und einem Rückgang des Wohlstands führen würden, was sich insbesondere auf die Branchen der erneuerbaren Energien auswirken würde, und schlug vor, sich aufgrund der zuverlässigen Versorgung auf Einfuhren aus etablierten Quellen wie Ägypten und China zu konzentrieren. HELM brachte zudem vor, dass diese Maßnahmen zu Störungen der Versorgung führen, die Kosten in die Höhe treiben und die Existenzfähigkeit der von Glasfaserverstärkungen abhängigen nachgelagerten Wirtschaftszweige gefährden würden. Dies würde der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der Union weiter schaden. Insgesamt könnte die Einführung solcher Zölle die Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Union gefährden, was Unternehmen vom Markt verdrängen könnte und im Widerspruch zu übergeordneten strategischen wirtschaftlichen Zielen stünde.
(27) Die Kommission stellte fest, dass Vorbringen zum Unionsinteresse in Bezug auf die Einleitung irrelevant sind, da es in der Phase vor der Einleitung keine Prüfung des Unionsinteresses gibt. Die Kommission prüfte jedoch im Laufe der Untersuchung, ob die Einführung von Maßnahmen im Interesse der Union liegt.
(28) Die ägyptische Regierung brachte ferner vor, dass die im Antrag dargelegte Dumpingberechnung nicht mit dem Antidumping-Übereinkommen der WTO vereinbar sei. Insbesondere verwies die ägyptische Regierung darauf, dass die verwendeten CIF-Daten von Eurostat und die Daten nach Artikel 14 Absatz 6 nicht die tatsächlichen Ausfuhrpreise ab Werk widerspiegelten und einen künstlich niedrigen Ausfuhrpreis ergäben. Darüber hinaus sei der Normalwert unzulässigerweise unter Einbeziehung von Einfuhrzöllen rechnerisch ermittelt worden, die Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E. (im Folgenden „Jushi Egypt“) gemäß den Vorschriften über die Suez Canal Economic Zone nicht entstanden wären, unter Verstoß gegen Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens der WTO unzulässig ermittelt worden sei. Die ägyptische Regierung brachte ferner vor, dass der Antrag keinen fairen Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis gewährleiste, insbesondere im Hinblick auf Unterschiede bei den Verkaufsbedingungen, den Marktbedingungen und den Handelsstufen, und dass die Verwendung durchschnittlicher monatlicher Wechselkurse anstelle der Kurse zum Zeitpunkt des Geschäftsvorgangs den Vergleich verzerre. Schließlich wies die ägyptische Regierung darauf hin, dass der Antrag keine ausreichenden Beweise zur Untermauerung vieler darin enthaltener Behauptungen zu Währungsumrechnungen und Kostenberichtigungen enthalte, und beantragte die Einstellung der Untersuchung.
(29) In diesem Zusammenhang betonte die Kommission, dass ein Antrag ausreichende Beweise für das Vorliegen von Dumping, einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs enthalten muss. Insbesondere ist nach ständiger Rechtsprechung an die Beweise, die notwendig sind, damit das Kriterium des Vorliegens von genügend Beweisen für die Einleitung einer Untersuchung erfüllt ist, hinsichtlich ihrer Anzahl und Qualität ein anderer Maßstab anzulegen als an jene, die für die vorläufige oder endgültige Feststellung des Vorliegens von Dumping oder einer Schädigung erforderlich sind 6 .
(30) In Bezug auf den Ausfuhrpreis stellte die Kommission fest, dass die Verwendung üblicherweise verfügbarer statistischer Quellen in der Einleitungsphase angemessen ist, wenn die transaktionsspezifischen Ab-Werk-Preise nicht öffentlich zugänglich sind. Die genaue Ermittlung der Ausfuhrpreise und etwaige erforderliche Berichtigungen hängen mit der materiellen Beurteilung des Dumpings zusammen, die auf der Grundlage überprüfter Daten erfolgt, die während der Untersuchung und nicht in der Phase der Einleitung der Untersuchung eingeholt wurden. In Bezug auf die rechnerische Ermittlung des Normalwerts vertrat die Kommission die Auffassung, dass die vorgelegten Beweise das Vorliegen von Dumping unabhängig von der spezifischen Behandlung bestimmter Kostenelemente belegen. Ebenso stellte die Kommission fest, dass sich die von der ägyptischen Regierung vorgebrachten Argumente zur Vergleichbarkeit, zur Handelsstufe und zur Wechselkursmethode auf die vertiefte Dumpinganalyse bezogen und Informationen voraussetzten, bei denen es sich nicht um öffentlich verfügbare Informationen handelte, die den Antragstellern zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zur Verfügung standen. Diese Fragen wurden im Laufe der Untersuchung eingehend geprüft und werden in den Erwägungsgründen 81 bis 151 behandelt.
(31) Vor diesem Hintergrund vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Antrag ausreichende Beweise für das Vorliegen von Dumping enthielt, um die Untersuchung einleiten zu können. Daher wurden die Vorbringen gegen das Vorliegen von Dumping seitens der ägyptischen Regierung zurückgewiesen.
(32) Darüber hinaus nahm das GCC-TSAIP erst nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur Einleitung zu der dem Antrag zugrunde liegenden Methode Stellung. Wie in Erwägungsgrund 29 dargelegt, erinnerte die Kommission in jedem Fall daran, dass die Beweisschwelle bei der Einleitung ausreichende Beweise für das Dumping, die Schädigung und den ursächlichen Zusammenhang erfordert und keine endgültige Feststellung. Die von GCC-TSAIP aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts, der Berechnung der Ausfuhrpreise und möglichen Berichtigungen zur Vergleichbarkeit bezogen sich auf die materielle Bewertung des Dumpings im Falle Bahrains, die im Laufe der Untersuchung gebührend geprüft wurden und in den Erwägungsgründen 55 bis 80 behandelt werden.
1.5. Stichprobenverfahren
(33) In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(34) In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission wählte die aus drei Unionsherstellern bestehende Stichprobe auf der Grundlage der gemeldeten Produktions- und Verkaufsmengen aus. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen mehr als 63 % der geschätzten Gesamtproduktionsmenge und mehr als 70 % der geschätzten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware in der Union. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Da keine Stellungnahmen interessierter Parteien eingingen, betrachtete die Kommission die Stichprobe als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.
Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer
(35) Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Informationen.
(36) Ein einzelner unabhängiger Einführer legte die angeforderten Informationen vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl der Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
Ausführende Hersteller
(37) Angesichts der begrenzten Zahl betroffener ausführender Hersteller forderte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller aus den betroffenen Ländern auf, sich zu melden und den Fragebogen vollständig auszufüllen.
1.6. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(38) Die Kommission veröffentlichte die Fragebogen für die ausführenden Hersteller, die unabhängigen Einführer und die Unionshersteller online 7 .
(39) Die Kommission erhielt ausgefüllte Fragebogen von einem ausführenden Hersteller in Bahrain, einem ausführenden Hersteller in Ägypten und zwei ausführenden Herstellern in Thailand.
(40) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die endgültige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Für die Unionshersteller wurden Fernabgleiche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt. Im Falle der ausführenden Hersteller wurden bei allen mitarbeitenden ausführenden Herstellern Kontrollbesuche durchgeführt. Für den ausführenden Hersteller in Bahrain wurde auch ein Fernabgleich durchgeführt, da der ursprünglich geplante Kontrollbesuch aufgrund der Lage im Nahen Osten im Zeitraum Juni und Juli 2025 verschoben werden musste:
| —: 3B Fibreglass Company Sprl, Battice, Belgien, | — | 3B Fibreglass Company Sprl, Battice, Belgien, | — | European Owens Corning Fiberglas SPRL, Watermael-Boitsfort, Belgien, | — | Johns Manville Slovakia, Trnava, Slowakei. |
|---|---|---|---|---|---|---|
| — | 3B Fibreglass Company Sprl, Battice, Belgien, | |||||
| — | European Owens Corning Fiberglas SPRL, Watermael-Boitsfort, Belgien, | |||||
| — | Johns Manville Slovakia, Trnava, Slowakei. |
| Bahrain: — CPIC Abahsain Fiberglass W.L.L., Muharraq, Bahrain (Fernabgleich und Kontrollbesuch).: — — CPIC Abahsain Fiberglass W.L.L., Muharraq, Bahrain (Fernabgleich und Kontrollbesuch). —: CPIC Abahsain Fiberglass W.L.L., Muharraq, Bahrain (Fernabgleich und Kontrollbesuch). | —: CPIC Abahsain Fiberglass W.L.L., Muharraq, Bahrain (Fernabgleich und Kontrollbesuch). | — | CPIC Abahsain Fiberglass W.L.L., Muharraq, Bahrain (Fernabgleich und Kontrollbesuch). | —: CPIC Europe BV, Rotterdam, Niederlande. | — | CPIC Europe BV, Rotterdam, Niederlande. | —: Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E., Ain Sokhna, Ägypten. | — | Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E., Ain Sokhna, Ägypten. | —: Asia Composite Materials (Thailand) Co., Ltd., Rayong, Thailand, | — | Asia Composite Materials (Thailand) Co., Ltd., Rayong, Thailand, | — | Wanda New Material (Thailand) Co., Ltd., Chonburi, Thailand. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| —: CPIC Abahsain Fiberglass W.L.L., Muharraq, Bahrain (Fernabgleich und Kontrollbesuch). | — | CPIC Abahsain Fiberglass W.L.L., Muharraq, Bahrain (Fernabgleich und Kontrollbesuch). | ||||||||||||
| — | CPIC Abahsain Fiberglass W.L.L., Muharraq, Bahrain (Fernabgleich und Kontrollbesuch). | |||||||||||||
| —: CPIC Europe BV, Rotterdam, Niederlande. | — | CPIC Europe BV, Rotterdam, Niederlande. | ||||||||||||
| — | CPIC Europe BV, Rotterdam, Niederlande. | |||||||||||||
| —: Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E., Ain Sokhna, Ägypten. | — | Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E., Ain Sokhna, Ägypten. | ||||||||||||
| — | Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E., Ain Sokhna, Ägypten. | |||||||||||||
| —: Asia Composite Materials (Thailand) Co., Ltd., Rayong, Thailand, | — | Asia Composite Materials (Thailand) Co., Ltd., Rayong, Thailand, | — | Wanda New Material (Thailand) Co., Ltd., Chonburi, Thailand. | ||||||||||
| — | Asia Composite Materials (Thailand) Co., Ltd., Rayong, Thailand, | |||||||||||||
| — | Wanda New Material (Thailand) Co., Ltd., Chonburi, Thailand. |
(41) Asia Composite Materials (im Folgenden „ACM“), einer der thailändischen ausführenden Hersteller, brachte vor, Wanda New Material (Thailand) Co., Ltd. (im Folgenden „Wanda“), der andere thailändische ausführende Hersteller, sei kein echter Hersteller von Glasfaserverstärkungen, da er lediglich Matten aus eingeführten Glasfaserrovings herstelle. Nach Ansicht von ACM würden die von Wanda durchgeführten Tätigkeiten nicht mehr als 20 % des Gesamtwerts der von Wanda in Thailand hergestellten Glasfaserverstärkungen ausmachen, sodass die von Wanda in die Union ausgeführten Waren möglicherweise nicht thailändischen Ursprungs seien.
(42) Die Kommission hielt das Vorbringen von ACM für unzutreffend. Die Tätigkeiten von Wanda umfassen wesentliche Verarbeitungsschritte, verändern die Form und den Verwendungszweck der Ware und führen zu einer Änderung der zolltariflichen Einreihung. Daher stellen die Tätigkeiten von Wanda gemäß den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln eine wesentliche Be- oder Verarbeitung dar, sodass die hergestellten Matten thailändischen Ursprung erwerben. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Wanda als echter Hersteller der betroffenen Ware angesehen werden sollte, und betrachtete das Vorbringen von ACM als unbegründet.
1.7. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(43) Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).
1.8. Verzicht auf vorläufige Maßnahmen
(44) Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung lief die Frist für die Einführung vorläufiger Maßnahmen am 17. Oktober 2025 ab. Im Einklang mit Artikel 19a Absatz 2 der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien am 25. September 2025 über ihre Absicht, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen.
(45) Die Kommission holte weiterhin alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie.
1.9. Weiteres Verfahren
(46) Am 23. Februar 2026 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Stellungnahmen der Parteien, die nach der Unterrichtung eingingen, wurden in den entsprechenden Abschnitten behandelt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.
(47) Im Anschluss an die nach der endgültigen Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen erfolgte seitens der Kommission am 12. März 2026 gegenüber allen interessierten Parteien eine weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen. Diese weitere Unterrichtung enthielt überarbeitete Feststellungen und Erwägungen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zu dieser weiteren Unterrichtung Stellung zu nehmen, und auf die eingegangenen Stellungnahmen wurde weiter unten in den entsprechenden Abschnitten eingegangen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.
(48) Im Anschluss an die nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen erfolgte seitens der Kommission am 13. März 2026 eine zweite zusätzliche Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen. Diese zweite zusätzliche Unterrichtung enthielt überarbeitete Feststellungen und Erwägungen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zu dieser zweiten zusätzlichen Unterrichtung Stellung zu nehmen. Es gingen keine neuen Stellungnahmen ein. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.
2. UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Untersuchte Ware
(49) Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß ISO-Norm 1887) — und Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle —, die derzeit in die KN-Codes 7019 11 00 , ex 7019 12 00 (TARIC-Codes 7019 12 00 22, 7019 12 00 25, 7019 12 00 26, 7019 12 00 39), 7019 14 00 und 7019 15 00 eingereiht werden. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben, unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung.
(50) Die untersuchte Ware ist der in der Verbundwerkstoffindustrie am häufigsten verwendete Rohstoff zur Verstärkung von Thermo- und Duroplasten. Die entstehenden Verbundwerkstoffe (mit Glasfaserfilamenten verstärkte Werkstoffe) werden in zahlreichen Branchen eingesetzt: Transportmittelindustrie (Automobilindustrie, Schiffbau, Luft- und Raumfahrt, Militär), Elektrik/Elektronik, Windenergie, Hoch- und Tiefbau, Herstellung von Behältern und Rohren, Konsumgüterindustrie usw.
2.2. Betroffene Ware
(51) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand (im Folgenden „betroffene Ware“).
2.3. Gleichartige Ware
(52) Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
— die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union,
— die in den betroffenen Ländern hergestellte und auf dem jeweiligen Inlandsmarkt verkaufte untersuchte Ware und
— die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte untersuchte Ware.
(53) Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
2.4. Vorbringen zur Warendefinition
(54) Es gingen keine Vorbringen zur Warendefinition ein.
3. DUMPING
3.1. Bahrain
3.1.1. Normalwert
(55) Zur Ermittlung des Normalwerts prüfte die Kommission zunächst bei dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller, ob die gesamten Inlandsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ sind. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt pro ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entsprach.
(56) Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware vom ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt nicht repräsentativ sind.
(57) Wurde ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht in ausreichendem Maße im normalen Handelsverkehr verkauft oder wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft, so wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. In Fällen, in denen ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurde, prüfte die Kommission, ob alternative Quellen für Preise, die im normalen Handelsverkehr erzielt werden, herangezogen werden konnten. Da es im betroffenen Land keine anderen mitarbeitenden oder verfügbaren inländischen Hersteller der gleichartigen Ware gab, waren keine derartigen Preise verfügbar. Aus diesem Grund ermittelte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch.
(58) Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts je Warentyp der gleichartigen Ware erfolgte so, dass zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Herstellkosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers im Untersuchungszeitraum für die gleichartige Ware je Warentyp Folgendes hinzugerechnet wurde:
a) der gewogene Durchschnitt der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“), die dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Zusammenhang mit den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum entstanden sind, und
b) der gewogene Durchschnitt des Gewinns, den der mitarbeitende ausführende Hersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im UZ erzielt hat.
(59) Der mitarbeitende ausführende Hersteller beantragte eine Berichtigung der Herstellkosten auf der Grundlage der Einnahmen aus dem Verkauf von Produktionsabfällen. Das Unternehmen brachte vor, dass diese Einnahmen in seinen Büchern als sonstige Erträge verbucht worden seien, und legte Berechnungen vor, mit denen die Auswirkungen auf die durchschnittlichen Herstellkosten nachgewiesen werden sollten.
(60) Die Kommission stellte fest, dass die betreffenden Einnahmen nach dem Untersuchungszeitraum erzielt wurden und in den Büchern des ausführenden Herstellers nicht als Einnahmen im Untersuchungszeitraum verbucht wurden. Da keine Beweise dafür vorlagen, dass sich diese Einnahmen auf die Produktion im Untersuchungszeitraum bezogen oder für diese verbucht worden waren, kam die Kommission zu dem Schluss, dass für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts keine Berichtigung der Herstellkosten erforderlich war. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.
(61) Nach der endgültigen Unterrichtung brachte das GCC-TSAIP vor, die Kommission hätte die Einnahmen aus dem Verkauf von Produktionsabfällen bei der Berechnung der Herstellkosten von CPIC Bahrain berücksichtigen müssen. Die Produktionsabfälle seien ein unvermeidbarer Begleitumstand des Herstellungsprozesses und der Verkauf dieser Abfälle stelle eine Form der Kostendeckung dar, die in der Gesamtkostenstruktur der Produktion hätte berücksichtigt werden müssen. Ferner sollte der Zeitpunkt der Erfassung der Einnahmen nicht automatisch dazu führen, dass solche Einnahmen bei der Berechnung unberücksichtigt blieben, da geschäftliche Erwägungen den Verkauf oder die Erfassung von Einnahmen aus dem Verkauf von Abfällen verzögern könnten. Laut dem GCC-TSAIP führt die Ausklammerung dieser Einnahmen von den Herstellkosten zu einer künstlichen Aufblähung der Herstellkosten und damit zu einem überhöhten Normalwert.
(62) Die Kommission wies das Vorbringen des GCC-TSAIP zurück. Die Kommission räumte zwar ein, dass Produktionsabfälle eine unvermeidliche Begleiterscheinung des Herstellungsprozesses sind und dass der Verkauf solcher Abfälle eine Form der Kostendeckung darstellt, doch kann die vom GCC-TSAIP geforderte Berichtigung der Herstellkosten von CPIC Bahrain nicht akzeptiert werden, da keine Beweise dafür vorliegen, dass sich die Einnahmen auf die Produktion im Untersuchungszeitraum bezogen. Nach dem Untersuchungszeitraum verbuchte Einnahmen können, selbst wenn sie wirtschaftlich mit der Produktion zusammenhängen, nicht zur Berichtigung der Herstellkosten im Untersuchungszeitraum für die Zwecke der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.
3.1.2. Ausfuhrpreis
(63) Bei seinen Ausfuhren in die Union exportierte der ausführende Hersteller entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder über ein verbundenes Unternehmen in den Niederlanden, das als Einführer agierte. Der verbundene Einführer verkaufte die betroffene Ware an unabhängige Abnehmer in der Union weiter. Der verbundene Einführer war auch an den Direktverkäufen in die Union beteiligt.
(64) Im Fall direkter Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union war der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.
(65) Führten die ausführenden Hersteller die betroffene Ware über ein als Einführer fungierendes verbundenes Unternehmen in die Union aus, so wurde der Ausfuhrpreis im Einklang mit Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung unter Zugrundelegung des Preises errechnet, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, und für anfallende Gewinne vorgenommen.
(66) Nach der endgültigen Unterrichtung brachte CPIC Bahrain vor, die Kommission habe bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises für indirekte Verkäufe über den verbundenen Einführer nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung bestimmte Beträge zweimal abgezogen. Erstens enthielten die angegebenen Berichtigungen bereits den EU-Einfuhrzoll, daher führe der anschließende gesonderte Abzug des Zollsatzes von 7 % zu einer Doppelzählung. Zweitens seien die vom verbundenen Einführer gezahlten Provisionen zwar in den angegebenen Berichtigungen berücksichtigt worden, aber bei der Berechnung des Ausfuhrpreises nicht von den VVG-Kosten des verbundenen Einführers abgezogen worden, was zu einer Doppelzählung geführt habe.
(67) Die Kommission prüfte die Vorbringen und bestätigte, dass der gesonderte Abzug des Einfuhrzolls und das Fehlen einer entsprechenden Berichtigung für Provisionen bei den VVG-Kosten des verbundenen Einführers zu einer Doppelzählung führten. Dementsprechend berichtigte die Kommission die Berechnung, indem sie den gesonderten Abzug des Zolls aufhob und bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung die angegebenen Provisionsbeträge von den VVG-Kosten des verbundenen Einführers abzog.
3.1.3. Vergleich
(68) Im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission auf derselben Handelsstufe einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis unter Berücksichtigung von Unterschieden durchführen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Handelsstufe ab Werk zu vergleichen. Wie nachstehend erläutert, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis, soweit angezeigt, berichtigt, um i) sie wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen.
3.1.3.1. Berichtigungen des Normalwerts
(69) Um den Normalwert wieder auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen: Inlandstransport, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten.
(70) Um die Vergleichbarkeit der Preise zu gewährleisten, wurde eine Berichtigung für Kreditkosten vorgenommen.
3.1.3.2. Berichtigungen des Ausfuhrpreises
(71) Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen: Zölle, Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten sowie Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten.
(72) Bei folgenden Faktoren, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, erfolgten Berichtigungen: Kreditkosten und Bankgebühren.
(73) Die Kommission stellte fest, dass alle Verkäufe des ausführenden Herstellers in die Union über einen verbundenen Händler abgewickelt wurden, der alle wesentlichen Verkaufsfunktionen ausübte, die denen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters ähnelten. Angesichts der Beteiligung des verbundenen Händlers an den Direktverkäufen in die Union berichtigte die Kommission die Verkäufe nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i um eine Provision. Aufgrund der Beziehung zwischen dem Händler und dem Hersteller und mangels einer Mitarbeit unabhängiger Einführer im vorliegenden Fall wurde die Provision auf der Grundlage der fiktiven Gewinnspanne von 5 % geschätzt, die im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung zu Erzeugnissen aus Glasfasern 8 für eine nachgelagerte Glasfaserware für einen unabhängigen Einführer ermittelt worden war, sowie auf der Grundlage der tatsächlichen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten des betreffenden Händlers.
(74) Nach der endgültigen Unterrichtung brachte CPIC Bahrain vor, dass bestimmte VVG-Kosten, die dem verbundenen Einführer im Zusammenhang mit Direktverkäufen entstanden seien, nicht den indirekten Verkäufen zugerechnet werden dürften, um eine Doppelzählung bei der Berichtigung der Provision um 5 % nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i zu vermeiden. CPIC Bahrain beanstandete zudem, dass die Kommission den verbundenen Einführer für die Zwecke der Berichtigung der Provision als Handelsvertreter eingestuft habe.
(75) Da keine Begründung dafür vorlag, warum der verbundene Einführer nicht als auf Provisionsbasis tätiger Vertreter behandelt werden sollte, bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in Erwägungsgrund 73 und hielt an der Berichtigung für eine Provision gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i, wie in Erwägungsgrund 73 dargelegt, fest.
(76) Anschließend prüfte die Kommission das Vorbringen von CPIC Bahrain, wonach die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i für die Direktverkäufe von CPIC Bahrain eine Verringerung der Höhe des Abzugs für VVG-Kosten nach Artikel 2 Absatz 9 für indirekte Verkäufe erforderlich mache. Die Kommission stellte fest, dass die gemäß Artikel 2 Absatz 9 für indirekte Verkäufe abgezogenen VVG-Kosten auf den tatsächlichen Kosten beruhen, die in den Büchern des verbundenen Einführers ausgewiesen sind. Diese Kosten spiegeln die bei sämtlichen Verkäufen angefallenen Kosten wider, und kein Teil dieser Kosten kann künstlich aus den für indirekte Verkäufe abgezogenen VVG-Kosten herausgerechnet werden. Die Kommission stellte fest, dass ein Versuch, einen Teil der VVG-Kosten den indirekten Verkäufen zuzurechnen, nichts an den insgesamt ausgewiesenen VVG-Kosten ändern würde. Daher wies die Kommission das Vorbringen von CPIC Bahrain zurück.
3.1.4. Dumpingspannen
(77) Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen rechnerisch ermittelten Normalwert eines jeden Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
(78) Die auf dieser Grundlage ermittelte endgültige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt:
| Unternehmen | Endgültige Dumpingspanne (in %) |
|---|---|
| CPIC Abahsain Fiberglass W.L.L. | 11,8 |
(79) Die Mitarbeit ist im vorliegenden Fall hoch, da die Ausfuhren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers 100 % der Gesamteinfuhren in die Union im UZ ausmachten. Auf dieser Grundlage entschied die Kommission, die residuale Dumpingspanne auf das Niveau des mitarbeitenden ausführenden Herstellers festzusetzen.
(80) Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
| Unternehmen | Endgültige Dumpingspanne (in %) |
|---|---|
| CPIC Abahsain Fiberglass W.L.L. | 11,8 |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Bahrain | 11,8 |
3.2. Ägypten
3.2.1. Normalwert
(81) Zur Ermittlung des Normalwerts analysierte die Kommission die von Jushi Egypt vorgelegten Informationen. Nach Prüfung der Angaben in der Fragebogenantwort sowie der während des Kontrollbesuchs eingeholten Informationen stellte die Kommission fest, dass das Unternehmen Wechselkursschwankungen ausgesetzt war und dass ein großer Teil der Kosten und Verkäufe auf Fremdwährungen lautete bzw. in Fremdwährungen abgewickelt wurde, was die Plausibilität der Kosten- und Verkaufsdaten infrage stellt. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass sich die von der ägyptischen Regierung angeordnete Freigabe des ägyptischen Pfunds (EGP) am 6. März 2024 und die vorherige Divergenz zwischen den offiziellen und den parallelen Marktwechselkursen auf die Erfassung der Kosten im Untersuchungszeitraum ausgewirkt hatten. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 unterrichtete die Kommission das Unternehmen darüber, dass sie Zweifel daran hat, dass die Aufzeichnungen von Jushi Egypt in EGP die tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung angemessen widerspiegelten, und forderte zusätzliche Informationen an.
(82) In seiner Antwort brachte Jushi Egypt vor, dass die Liberalisierung des Wechselkurses die Zuverlässigkeit der verbuchten Kosten nicht beeinträchtige, und widersprach der Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung eine geeignete Grundlage für die Nichtberücksichtigung seiner in seiner Buchführung ausgewiesenen Kosten darstelle. Jushi Egypt brachte vor, dass die Divergenz zwischen den offiziellen und den parallelen Marktwechselkursen erst ab November 2023 erheblich gewesen sei und dass die Auswirkungen auf die im Untersuchungszeitraum verzeichneten Kosten daher begrenzt gewesen seien. Ferner seien nach der Freigabe des Wechselkurses im März 2024 nichtmonetäre Posten wie Lagerbestände und Sachanlagen zu historischen offiziellen Kursen ausgewiesen worden, während monetäre Posten wie Barmittel, Forderungen und Verbindlichkeiten zu dem am Bilanzstichtag geltenden Kassakurs umgerechnet worden seien; sich daraus ergebende Differenzen seien in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst worden. Dementsprechend vertrat Jushi Egypt die Auffassung, dass angesichts dieser Praktiken nur eine begrenzte Zahl von Kostendaten für Kredite, Lagerbestände, Energieverbrauch und Sachanlagen, die dem Zeitraum von März 2023 bis März 2024 entsprechen, von der für den Untersuchungszeitraum relevanten Divergenz zwischen den offiziellen und den parallelen Wechselkursen betroffen sein könnten.
(83) Ferner seien etwaige Wechselkursverluste, die sich aus der Umrechnung monetärer Posten zum Kassakurs am Bilanzstichtag nach der Freigabe ergeben hätten, nach den üblichen Rechnungslegungsgrundsätzen verbucht worden und hätten keine wesentlichen Auswirkungen auf die tatsächlichen Herstellkosten gehabt. Dementsprechend hätten die angegebenen Wechselkursverluste weder die Zuverlässigkeit der Kostenangaben von Jushi Egypt noch deren Vergleichbarkeit mit den Verkaufspreisen im Untersuchungszeitraum beeinträchtigt.
(84) Unbeschadet dieser Vorbringen legte Jushi Egypt jedoch berichtigte Kosten- und Verkaufsdaten vor, die auf der Grundlage des parallelen Marktwechselkurses berechnet wurden.
(85) Die Kommission prüfte die von dem Unternehmen vorgelegten berichtigten Kosten- und Verkaufsdaten und kam zu dem Schluss, dass die von Jushi Egypt vorgeschlagenen Berichtigungen nach wie vor unzureichend waren und die tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung nicht angemessen widerspiegelten. Insbesondere wurden die Auswirkungen historischer Wechselkursverzerrungen auf Rohstoffe, Wertminderungen und andere Kostenelemente in den bereinigten Daten nicht angemessen berücksichtigt. Dementsprechend teilte die Kommission Jushi Egypt mit, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde, da die für die Berechnung des Normalwerts im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung erforderlichen Informationen nicht vorgelegt worden seien.
(86) In seiner Antwort brachte Jushi Egypt vor, dass der Rückgriff auf die verfügbaren Informationen für die Berechnung des Normalwerts unbegründet sei, da das Unternehmen während der gesamten Untersuchung uneingeschränkt mit der Kommission zusammengearbeitet habe und die Kommission nicht angegeben habe, welche benötigten Informationen das Unternehmen nicht vorgelegt haben soll. Jushi Egypt beantragte ferner eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten, um über die mutmaßliche Verletzung seiner Verteidigungsrechte und die beabsichtigte Anwendung der verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung durch die Kommission zu sprechen.
(87) Am 4. Februar 2026 beantragte Jushi Egypt in Erwiderung auf das Schreiben vom 27. Januar 2026 nach Artikel 18 der Grundverordnung eine Anhörung bei dem Anhörungsbeauftragten, um von der Kommission Klarheit zu erhalten hinsichtlich i) der genauen Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung (unter Hinweis darauf, dass das Unternehmen uneingeschränkt an der Untersuchung mitgearbeitet habe) und ii) der von Jushi Egypt nicht ausreichend vorgelegten Informationen (unter Hinweis darauf, dass Jushi Egypt ohne diese wichtige Information im Unklaren darüber gelassen worden sei, wie es seine Interessen verteidigen könne). Am 10. Februar 2026 teilte der Anhörungsbeauftragte Jushi Egypt mit, dass sie eine Intervention für verfrüht halte, da die Dienststelle die verschiedenen im Dossier enthaltenen Informationen noch prüfe, bevor sie eine Entscheidung treffe. Dies betreffe auch die Informationen, die sich auf die Anwendung von Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 18 der Grundverordnung bezögen. Jushi Egypt hätte nach der Unterrichtung weiterhin Gelegenheit zur Stellungnahme, sodass die interessierte Partei ihre Verfahrensrechte im vorliegenden Fall in vollem Umfang ausüben könne.
(88) Darüber hinaus brachte Jushi Egypt vor, dass die Anwendung von Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung rechtswidrig sei, da die Ausnahme von der allgemeinen Regel, wonach für die Berechnung des Normalwerts die Buchführung des ausführenden Herstellers herangezogen werden müsse, eng auszulegen sei. Dementsprechend stellten seine Aufzeichnungen die Hauptquelle für die Ermittlung des Normalwerts dar und es sei Sache der Kommission nachzuweisen, dass die mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware verbundenen Kosten darin nicht angemessen berücksichtigt seien. Darüber hinaus brachte Jushi Egypt vor, dass die Informationen, die den Bedenken der Kommission zugrunde lägen, nicht ausreichten, um die Anwendung von Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung zu rechtfertigen.
(89) Ferner habe die Kommission das Unternehmen in früheren Fällen mit ähnlichen in Fremdwährungen abgewickelten Geschäftsvorgängen und lokalen Abwertungen anders behandelt als Ausführer, und verwies dabei auf Untersuchungen, in denen die Kommission angegebene Kosten unter Zugrundelegung offizieller Wechselkurse akzeptiert habe, obwohl Währungsschwankungen oder Unterbewertungen vorgebracht worden seien, und parallele Marktwechselkurse abgelehnt habe 9 .
(90) Jushi Egypt argumentierte ferner, dass eine Anwendung der verfügbaren Informationen nicht zu einem Normalwert führen könne, der höher sei als jener, der sich aus der Verwendung paralleler Marktwechselkurse ergeben hätte. Jedenfalls brachte Jushi Egypt vor, dass in EGP abgewickelte Inlandsgeschäfte naturgemäß nicht von der Abwertung des EGP betroffen seien und daher nicht außer Acht gelassen werden dürften. Schließlich führte Jushi Egypt an, dass die Kommission, sollte sie beschließen, ihre Rechnungslegung so anzupassen, dass der Abwertung des EGP Rechnung getragen wird, verpflichtet wäre, von dieser Berichtigung den Betrag abzuziehen, der bereits durch den Ausgleichszoll aufgrund der Währungsabwertung ausgeglichen worden sei, um eine doppelte Ausführung von Maßnahmen zu vermeiden, die gegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung verstoße.
(91) Nach eingehender Prüfung der von Jushi Egypt vorgebrachten Argumente und vorgelegten Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufzeichnungen von Jushi Egypt die mit der Herstellung der untersuchten Ware verbundenen tatsächlichen Kosten nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung nicht angemessen widerspiegeln.
(92) Die Kommission stellte fest, dass Ägypten zwischen 2011 und 2024 von erheblicher politischer und wirtschaftlicher Instabilität betroffen war, welche die Verfügbarkeit von Fremdwährungen einschränkte. Wiederholte Kapitalverkehrsbeschränkungen führten zum Entstehen und Fortbestehen paralleler Devisenmärkte. Diese Wechselkursentwicklungen, einschließlich der starken Abwertungen und des schrittweisen Übergangs zu einer vollständig freigegebenen Währung im März 2024, verringerten den Abstand zwischen den offiziellen und den parallelen Wechselkursen zwar, konnten ihn aber nicht vollständig beseitigen. Diese Entwicklungen hatten erhebliche Auswirkungen auf das wirtschaftliche Umfeld, in dem Jushi Egypt tätig war, z. B. auf die Bewertung von Vermögenswerten, die Kostenerfassung und die Anfälligkeit gegenüber Wechselkursschwankungen 10 .
(93) Die Kommission stellte fest, dass die ägyptische Wirtschaft im Untersuchungszeitraum daher durch erhebliche Wechselkursverzerrungen gekennzeichnet war, die in der weiteren Liberalisierung des EGP am 6. März 2024 gipfelten. Konkret lag der amtliche Wechselkurs zu Beginn des Untersuchungszeitraums bei etwa 30 EGP pro USD, während der parallele Marktwechselkurs davon zeitweise um mehr als 100 % abwich.
(94) Die Kommission stellte ferner fest, dass sich die Wechselkursentwicklungen in Ägypten im Zeitraum 2016-2024 wesentlich auf die Bewertung des Vermögens von Jushi Egypt und der damit verbundenen Kostenelemente ausgewirkt haben. In diesem Zusammenhang lässt sich feststellen, dass wichtige historische Kostenelemente wie Wertminderungen, Lagerbestände und frühere Investitionen weiterhin Werte widerspiegelten, die zu amtlichen Wechselkursen verbucht wurden, die im Untersuchungszeitraum deutlich unter der wirtschaftlichen Realität lagen.
(95) Da ein erheblicher Teil der Geschäftsvorgänge von Jushi Egypt, wie Verkäufe, Käufe von Rohstoffen und Energie, Kredite, Investitionen und andere Kostenpositionen, in Fremdwährungen abgewickelt wurde, was die Lage des Unternehmens von der in den anderen von Jushi Egypt genannten Untersuchungen unterscheidet, führte die Verwendung des offiziellen Wechselkurses dazu, dass die in EGP angegebenen Kosten systematisch zu niedrig angesetzt waren. Insbesondere Investitionen und Lagerbestände, die vor und während des Untersuchungszeitraums in Fremdwährung erworben wurden, wurden zu historisch niedrigen offiziellen Wechselkursen verbucht, was zu einer Unterbewertung der Vermögenswerte und folglich zu einer Unterbewertung von Wertminderungen und anderer historischer Kostenbestandteile führte. Ebenso wurden in den ersten Monaten des Untersuchungszeitraums Käufe von Rohstoffen in Fremdwährung zu niedrigen amtlichen Wechselkursen verbucht, die nicht die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegelten.
(96) Entgegen den Behauptungen von Jushi Egypt in seinen Antworten vom 5. Januar 2026 und 3. Februar 2026 zeigten diese Faktoren, dass ein erheblicher Teil der Produktion und der Kostenbestandteile bereits lange vor März 2023 erheblich von der Divergenz zwischen den offiziellen und den parallelen Wechselkursen beeinflusst wurde. Jushi Egypt stellte zwar fest, dass nichtmonetäre Posten zu historischen amtlichen Kursen erfasst und monetäre Posten zum Kassakurs umgerechnet wurden, jedoch führten die amtlichen Kurse in der Vergangenheit zur Unterbewertung des wirtschaftlichen Werts von Vermögensgegenständen und Kosten, und die Ausweisung von Wechselkursverlusten unter dem sonstigen Ergebnis minderte die Verzerrung der operativen Produktionskosten nicht. Die Kommission stellte ferner fest, dass das Vorbringen von Jushi Egypt, monetäre Posten seien nicht betroffen, durch seine eigenen Berichtigungen, wie in Erwägungsgrund 84 erwähnt, widerlegt wird, bei denen auf monetäre Posten, einschließlich Forderungen, parallele Marktwechselkurse angewandt wurden. Die Kommission stellte fest, dass die Behandlung monetärer Posten in den Berichtigungen von Jushi Egypt erneut bestätigte, dass die Unterscheidung zwischen monetären und nichtmonetären Posten keine praktische Bedeutung hat, da beide Arten von Posten wesentlich betroffen waren. Dementsprechend waren die Auswirkungen auf Lagerbestände, Sachanlagen, Wertminderungen, Rohstoffkosten und andere historische Kostenbestandteile im Untersuchungszeitraum erheblich und beschränkten sich nicht, wie von Jushi Egypt behauptet, auf die letzten Monate.
(97) Zudem wurden erhebliche Wechselkursverluste, die sich aus der Neubewertung monetärer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach der Freigabe im März 2024 ergaben, zwar gemäß den ägyptischen Rechnungslegungsgrundsätzen im sonstigen Ergebnis erfasst, fanden jedoch keinen Niederschlag in den der Kommission gemeldeten Herstellkosten. Dies unterscheidet die Lage dieses Unternehmens ebenfalls von der in anderen von Jushi Egypt angeführten Untersuchungen der Kommission. Angesichts des hohen Währungsrisikos und der großen Divergenz zwischen den offiziellen und den parallelen Wechselkursen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufzeichnungen von Jushi Egypt die mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware im Untersuchungszeitraum verbundenen Kosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung nicht angemessen widerspiegeln.
(98) Vor diesem Hintergrund prüfte die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung, ob die von Jushi Egypt vorgelegten überarbeiteten Kostendaten, die auf Schätzungen der inoffiziellen/parallelen Wechselkurse beruhten, als angemessene Grundlage für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden können. Die Kommission stellte fest, dass durch die Berichtigung der Daten zwar bestimmte Verzerrungen in den Aufzeichnungen des Unternehmens behoben wurden und die wirtschaftliche Realität der Produktion im Untersuchungszeitraum besser widergespiegelt wird, jedoch nicht alle verbleibenden Unstimmigkeiten vollständig beseitigt wurden.
(99) Da die vorgeschlagene Methodik und die angepassten Daten den festgestellten Verzerrungen teilweise Rechnung trugen, beschloss die Kommission, die vorgeschlagene Gesamtmethodik und die vorgeschlagenen Anpassungen zu akzeptieren. Die Kommission hat daher die von Jushi Egypt vorgelegten berichtigten Kostendaten nicht vollständig außer Acht gelassen, sondern sie gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung als Grundlage für ihre Berechnungen des Normalwerts herangezogen. Insbesondere nahm die Kommission weitere gezielte Berichtigungen an spezifischen Kostenpositionen vor, die von Jushi Egypt nicht ausreichend berücksichtigt wurden, wie Rohstoffe, Wertminderungen und die Abnutzung von Edelmetallen. Diese Berichtigungen wurden nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung vorgenommen, um sicherzustellen, dass die letztlich herangezogenen Kosten die mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware verbundenen Kosten angemessen widerspiegeln. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass diese Methodik und zusätzliche Berichtigungen es ihr ermöglichten, die Berechnung des Normalwerts auf die Daten des Unternehmens zu stützen, anstatt in diesem Stadium auf Informationen aus anderen repräsentativen Märkten zurückzugreifen.
(100) Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass das Argument von Jushi Egypt, Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung sei eng auszulegen und die Buchführung des Unternehmens stelle die Hauptquelle für den Normalwert dar, den tatsächlichen und rechtlichen Kontext nicht widerspiegelte. Nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission Kostenberichtigungen vornehmen, wenn die Aufzeichnungen eines ausführenden Herstellers die mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware verbundenen Kosten nicht angemessen widerspiegeln. Im vorliegenden Fall macht die Divergenz zwischen den offiziellen Wechselkursen und der wirtschaftlichen Realität in Verbindung mit einem erheblichen Währungsrisiko solche gezielten Berichtigungen eindeutig erforderlich. Die Kommission vertrat jedenfalls die Auffassung, dass die Berechnung des Normalwerts auf der Grundlage der berichtigten Daten von Jushi Egypt, die das Unternehmen am 5. Januar 2026 vorgelegt hat und die dessen eigene Methode zur Berücksichtigung von Wechselkurseffekten widerspiegeln, die mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum verbundenen Kosten besser widerspiegelt. Wie in Erwägungsgrund 99 dargelegt, hielt die Kommission es für angemessen, die Aufzeichnungen des Unternehmens nicht vollständig zu ersetzen. Stattdessen wurden gezielte Berichtigungen an den überarbeiteten Daten von Jushi Egypt vorgenommen, um sicherzustellen, dass die ausgewiesenen Kosten die tatsächlichen Kosten, die im Untersuchungszeitraum mit der Herstellung und dem Verkauf verbunden waren, angemessen widerspiegeln.
(101) Schließlich ist die Behauptung von Jushi Egypt, die Kommission sei aufgrund ihrer Praxis in früheren Fällen, in denen ungeachtet lokaler Abwertungen offizielle Wechselkurse herangezogen worden seien, verpflichtet gewesen, im vorliegenden Fall denselben Ansatz zu verfolgen, unbegründet. Die Kommission stellte fest, dass jede Antidumpinguntersuchung anhand ihrer eigenen spezifischen Tatsachen und wirtschaftlichen Umstände und der Rechtmäßigkeit der Antidumpingfeststellung der Kommission im Hinblick auf die Rechtsvorschriften und nicht auf der Grundlage der mutmaßlichen früheren Entscheidungspraxis der Untersuchungsbehörde beurteilt werden muss. Die Kommission stellte ferner fest, dass ihre Praxis davon abhängt, ob und in welchem Umfang der betroffene ausführende Hersteller von Wechselkursproblemen betroffen war. Wenn es die tatsächlichen Umstände eines Falls rechtfertigen, hat sich die Kommission in der Vergangenheit auf parallele Marktwechselkurse gestützt 11 . Im vorliegenden Fall haben die fortgesetzte und starke Abwertung des EGP, die anhaltende und erhebliche Divergenz zwischen den offiziellen und den parallelen Marktwechselkursen, die sich auf die Bewertung der Vermögenswerte und folglich auf Wertminderungen auswirken (die einen erheblichen Teil der Herstellkosten in dem kapitalintensiven Wirtschaftszweig ausmachen), sowie der hohe Anteil der in Fremdwährung abgewickelten Geschäftsvorgänge insgesamt zu einer einzigartigen Situation geführt, die sich wesentlich von den von der Partei angeführten früheren Untersuchungen unterscheidet. Historische Präzedenzfälle, in denen offizielle Wechselkurse akzeptiert wurden, unterschieden sich deutlich von den vorliegenden Umständen und ändern nichts an der Notwendigkeit gezielter Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 5 im vorliegenden Fall.
(102) In Anbetracht der Feststellungen in den Erwägungsgründen 91 bis 97 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die in den Büchern von Jushi Egypt ausgewiesenen Kosten die mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware verbundenen Kosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung nicht angemessen widerspiegeln.
(103) Dementsprechend zog die Kommission die von Jushi Egypt vorgelegten berichtigten Kostendaten als Grundlage für ihre Berechnungen des Normalwerts heran. Die Kommission akzeptierte die vom Unternehmen vorgeschlagene allgemeine Vorgehensweise und die Berichtigungen, nahm jedoch zusätzliche gezielte Berichtigungen an Posten vor, die von Jushi Egypt nicht ausreichend berücksichtigt worden waren, die aber für notwendig erachtet wurden, um Kosten zu ermitteln, die die mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Kosten angemessen widerspiegeln (vgl. Erwägungsgrund 99). Angesichts des vertraulichen Charakters der Informationen wurden dem ausführenden Hersteller im Rahmen einer individuellen Unterrichtung weitere Einzelheiten zu den Berichtigungen und die entsprechenden Quellen zur Verfügung gestellt.
(104) In Bezug auf das Vorbringen von Jushi Egypt, die Berichtigung aufgrund der Abwertung des EGP würde wegen des Ausgleichszolls zu einer Doppelzählung führen, konnte die Kommission nicht nachvollziehen, inwiefern eine unter Berücksichtigung der Abwertung berechnete Steuervergünstigung eine Doppelzählung darstellen sollte. Da keine weiteren Erläuterungen und Beweise dafür vorlagen, dass dasselbe Element zweimal behandelt wurde, wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(105) Am 26. Februar 2026 beantragte Jushi Egypt die Intervention des Anhörungsbeauftragten und verwies darauf, dass das Unternehmen nach wie vor nicht davon in Kenntnis gesetzt worden sei, welche Informationen nicht oder nicht in vollkommener Form vorgelegt worden seien, da dies in der endgültigen Unterrichtung an keiner Stelle erläutert worden sei. Am selben Tag teilte der Anhörungsbeauftragte dem Unternehmen mit, dass die Kommission die von Jushi Egypt vorgelegten Informationen gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung so weit wie möglich berücksichtigt habe. An den Stellen, an denen die übermittelten berichtigten Daten nicht angemessen waren (was angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschwert hat), nahm die Kommission zusätzliche Berichtigungen bei bestimmten Kostenposten vor, wie in der endgültigen Unterrichtung und ihren Anhängen erläutert. Der Anhörungsbeauftragte forderte Jushi Egypt auf, sich mit der Dienststelle der Kommission in Verbindung zu setzen, damit das Unternehmen die entsprechenden Daten im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung vorlegen kann.
(106) Der Anhörungsbeauftragte organisierte am 4. März 2026 eine Anhörung mit der interessierten Partei und der Dienststelle der Kommission, damit Jushi Egypt besser verstehen konnte, welche Art von Informationen das Unternehmen der Kommission noch zur Ermittlung des Normalwerts vorlegen konnte, und somit seine schriftliche Stellungnahme entsprechend vorbereiten konnte. Bei der Anhörung unter dem Vorsitz des Anhörungsbeauftragten hatte Jushi Egypt Gelegenheit, sich rechtzeitig zu einigen konkreten Punkten mit der Dienststelle auszutauschen, um nützliche Hinweise für die Ausarbeitung der schriftlichen Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung zu erhalten. Die Dienststelle bot ferner an, Jushi Egypt in einer gesonderten Anhörung zur endgültigen Unterrichtung anzuhören. In Anbetracht dessen kam der Anhörungsbeauftragte zu dem Schluss, dass die Verteidigungsrechte von Jushi Egypt ordnungsgemäß gewahrt worden sind.
(107) Der Anhörungsbeauftragte lehnte zudem einen Antrag auf Verlängerung der Frist ab, die Jushi Egypt für die Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung eingeräumt worden war. Die Dienststelle hatte diese Frist bereits von Freitag, 6. März 2026, auf Montag, 9. März 2026, um 13 Uhr verlängert, und Jushi Egypt legte keine Informationen über zusätzliche Umstände vor, die eine weitere Verlängerung der Frist rechtfertigen würden.
(108) Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Jushi Egypt sein Vorbringen, dass die Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung unbegründet sei. Die Bestimmung betreffe die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und die Kommission habe nicht dargelegt, inwiefern Jushi Egypt nicht oder nur unzureichend mitgearbeitet habe. Insbesondere habe die Kommission nicht präzisiert, welche für die Untersuchung erforderlichen Informationen das Unternehmen nicht vorgelegt habe bzw. welche Informationen nicht in vollkommener Form vorgelegt worden seien. Darüber hinaus habe die Kommission dadurch, dass sie nicht angegeben habe, welche Informationen Jushi Egypt vorlegen müsse, die Beweislast umgekehrt, da sie dem Unternehmen auferlegt habe, die fehlenden benötigten Informationen zusammenzustellen und zu übermitteln. Jushi Egypt brachte ferner vor, dass das Unternehmen der Kommission auf deren Anfrage hin alle erforderlichen Informationen hätte vorlegen können, unter anderem durch „Berichtigung seiner Buchführung durch Umrechnung in USD oder die Zugrundelegung aktueller EGP-Wechselkurse“.
(109) Darüber hinaus wiederholte Jushi Egypt nach der endgültigen Unterrichtung sein Vorbringen, dass die Anwendung von Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung als Rechtsgrundlage für Kostenberichtigungen nicht gerechtfertigt sei, und argumentierte, dass sich die Kommission zu Unrecht auf das Vorliegen paralleler Marktwechselkurse und die Abwertung des EGP am 6. März 2024 gestützt habe, ohne zu begründen, inwiefern diese Faktoren die Zuverlässigkeit der von dem Unternehmen ausgewiesenen Kosten beeinträchtigt hätten. Insbesondere brachte Jushi Egypt vor, die Kommission habe die Auswirkungen der Abwertung vom März 2024 mit der Existenz paralleler Wechselkurse vor diesem Datum verwechselt und nicht erläutert, inwiefern sich eine etwaige Divergenz zwischen offiziellen und parallelen Wechselkursen auf nichtmonetäre Posten auswirken könnte. Ferner seien bestimmte von der Kommission vorgenommene Berichtigungen unbegründet, da sie den Wert von Vermögenswerten, Lagerbeständen und anderen Kostenposten erhöhten, ohne die in EGP angefallenen Kosten gesondert auszuweisen, die von Wechselkursschwankungen nicht betroffen gewesen wären.
(110) Schließlich übermittelte Jushi Egypt mehrere Stellungnahmen zu den gezielten Berichtigungen, die die Kommission an den berichtigten Kostendaten von Jushi Egypt vorgenommen hatte (vgl. Erwägungsgrund 103). Diese Stellungnahmen enthielten Vorbringen zu den Berichtigungen der Kommission für im ersten Quartal 2024 bezogene Rohstoffe, Wertminderungen, die Abnutzung von Edelmetallen, Rohstoff- und Verpackungskosten, Bestände an Fertigerzeugnissen und Wechselkursverluste.
(111) In Bezug auf die Vorbringen von Jushi Egypt zur Anwendung des Artikels 18 Absatz 3 der Grundverordnung stellte die Kommission fest, dass diese Bestimmung die Kommission nicht verpflichtet, eine interessierte Partei darüber zu informieren, welche zusätzlichen Informationen vorzulegen sind. Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung sieht lediglich vor, dass von einer interessierten Partei vorgelegte Informationen nicht unberücksichtigt bleiben sollten, auch wenn sie nicht in jeder Hinsicht vollkommen sind, sofern etwaige Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt wurden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat. Die Bestimmung legt daher die Bedingungen fest, unter denen die Kommission auch Informationen verwenden sollte, die nicht vollkommen sind. Da die Kommission in Bezug auf die betreffenden Daten zu dem Schluss kam, dass die Bedingungen erfüllt waren, akzeptierte sie die von Jushi Egypt vorgelegten Daten. Folglich ist das Vorbringen von Jushi Egypt, die Kommission habe die Beweislast umgekehrt, indem sie nicht angegeben habe, welche Informationen fehlten, unbegründet.
(112) Die Kommission stellte jedenfalls fest, dass sie Jushi Egypt während der Untersuchung über die im Zusammenhang mit den Kostendaten des Unternehmens festgestellten Probleme unterrichtet hatte. Insbesondere legte die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit Jushi Egypt vom 17. Dezember 2025 und 27. Januar 2026 ihre Bedenken hinsichtlich der Plausibilität bestimmter in den Büchern des Unternehmens ausgewiesener Kostenbestandteile dar, und zwar vor dem Hintergrund der Divergenz zwischen den offiziellen und den parallelen Wechselkursen sowie des erheblichen Währungsrisikos des Unternehmens. Diese Aspekte wurden anschließend in der unternehmensspezifischen endgültigen Unterrichtung ausführlicher erläutert. Die Kommission war daher der Auffassung, dass Jushi Egypt angemessen über die Art der festgestellten Probleme informiert war und während der Untersuchung mehrfach Gelegenheit hatte, Informationen vorzulegen, um diese Bedenken auszuräumen. Ferner stellte die Kommission fest, dass es sich bei dem festgestellten Problem um ein strukturelles Problem handelt, das den Ausweis mehrerer Kostenkategorien in den Büchern des Unternehmens betrifft. Unter diesen Umständen war es Aufgabe des Unternehmens — das am besten über die Art und den Umfang der in seinen Büchern verfügbaren Informationen Bescheid wusste —, Daten vorzulegen, mit denen diese Probleme hätten behoben werden können. Die Kommission hielt daher die Behauptung von Jushi Egypt, man habe nicht vorhersehen können, welche Informationen benötigt würden, für unbegründet.
(113) Die Kommission stellte ferner fest, dass Jushi Egypt entgegen seiner nach der endgültigen Unterrichtung vorgebrachten Behauptung, das Unternehmen sei bereit, die geschäftlichen Aufzeichnungen anders aufzubereiten, in seiner Antwort vom 3. Februar 2026 erklärt hatte, dass es für das Unternehmen eine „unzumutbare Belastung“ darstellen würde, „auf alle seine Geschäftsvorgänge und Konten ab Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit im Jahr 2014“ parallele Marktsätze anzuwenden. Diese Erklärung bestätigte ferner den strukturellen Charakter des von der Kommission festgestellten Problems. Auf der Grundlage der von dem Unternehmen vorgelegten Informationen (vgl. Erwägungsgrund 103) stützte sich die Kommission anschließend auf die von dem Unternehmen vorgelegten berichtigten Daten sowie auf bestimmte zusätzliche gezielte Berichtigungen.
(114) In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung entgegen den Behauptungen von Jushi Egypt den Ermessensspielraum der Kommission nicht erweitert, sondern vielmehr eingeschränkt hat. Ohne die Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung hätte die Kommission, nachdem sie nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung zu dem Schluss gekommen war, dass die in den Büchern von Jushi Egypt ausgewiesenen Kosten die mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware verbundenen Kosten nicht angemessen widerspiegelten, gemäß dieser Bestimmung vollständig von den Kostenangaben des Unternehmens abweichen und die relevanten Kosten auf einer anderen angemessenen Grundlage ermitteln können. Nach Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Kommission jedoch verpflichtet, von einer interessierten Partei vorgelegte Informationen nicht unberücksichtigt zu lassen, sofern die in dieser Bestimmung genannten Bedingungen erfüllt sind. Dementsprechend wurde durch die Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung sichergestellt, dass sich die Kommission auf die von Jushi Egypt vorgelegten Informationen stützte, soweit diese Informationen noch für die Berechnung des Normalwerts herangezogen werden konnten.
(115) Die Kommission stellte jedenfalls fest, dass selbst ohne die Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung die zusätzlichen gezielten Berichtigungen der Kostendaten von Jushi Egypt allein auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung voll und ganz gerechtfertigt wären. Wie in den Erwägungsgründen 91 bis 97 bis dargelegt, wirkten sich die strukturellen Auswirkungen der Wechselkursentwicklungen in Ägypten — darunter wiederholte Abwertungen, das Fortbestehen paralleler Devisenmärkte und die Freigabe des EGP am 6. März 2024 — wesentlich auf die Erfassung der Kosten und die Bewertung der Vermögenswerte aus, insbesondere in Anbetracht der erheblichen Anfälligkeit von Jushi Egypt gegenüber Wechselkursschwankungen. Die Kommission stellte erneut fest, dass entgegen dem Vorbringen von Jushi Egypt (vgl. Erwägungsgrund 96) die Unterscheidung zwischen monetären und nichtmonetären Posten keine praktische Bedeutung hat, da beide Arten von Posten stark betroffen waren.
(116) Was schließlich die Stellungnahme von Jushi Egypt zu den zusätzlichen gezielten Berichtigungen der Kommission betrifft, so hat die Kommission die vorgebrachten Punkte sorgfältig geprüft und den Normalwert, soweit erforderlich, neu berechnet, um berechtigten Berichtigungen Rechnung zu tragen. Angesichts der Vertraulichkeit der zugrunde liegenden Daten wurden diese Neuberechnungen dem Unternehmen im Rahmen einer zusätzlichen unternehmensspezifischen Unterrichtung mitgeteilt.
(117) Nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung übermittelte Jushi Egypt mehrere Stellungnahmen zu den gezielten Berichtigungen, die die Kommission an den berichtigten Kostendaten von Jushi Egypt vorgenommen hatte (vgl. Erwägungsgrund 86 im Dokument zur endgültigen Unterrichtung). Diese Stellungnahmen enthielten Vorbringen zu den Berichtigungen der Kommission für die Wertminderung und die Abnutzung von Edelmetallen. Die Kommission hat die vorgebrachten Punkte sorgfältig geprüft und den Normalwert, soweit erforderlich, neu berechnet, um berechtigten Berichtigungen Rechnung zu tragen. Angesichts der Vertraulichkeit der zugrunde liegenden Daten wurden diese zusätzlichen Neuberechnungen dem Unternehmen im Rahmen einer zweiten zusätzlichen unternehmensspezifischen Unterrichtung mitgeteilt, zu der keine neuen Stellungnahmen übermittelt wurden.
(118) Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die ägyptische Regierung vor, der Ansatz der Kommission sei nicht mit Artikel 2.2.1.1 des Antidumpingübereinkommens vereinbar, wonach die Aufzeichnungen des untersuchten Herstellers als bevorzugte Quelle für die Ermittlung der Herstellkosten heranzuziehen seien, es sei denn, diese Aufzeichnungen entsprächen nicht den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen oder spiegelten die mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware verbundenen Kosten nicht angemessen wider. Der ägyptischen Regierung zufolge habe die Kommission nicht beanstandet, dass die Rechnungslegung von Jushi Egypt nicht den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entspreche oder dass darin die tatsächlich angefallenen Kosten nicht erfasst worden seien. Stattdessen habe die Kommission die Aufzeichnungen zurückgewiesen, da sie die mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Kosten aufgrund makroökonomischer Faktoren wie der Währungsabwertung und der anhaltenden und erheblichen Unterschiede zwischen den offiziellen und den parallelen Wechselkursen nicht angemessen widerspiegelten, was dazu geführt habe, dass der verwendete offizielle Wechselkurs die tatsächlichen Marktbedingungen nicht korrekt widerspiegelte.
(119) Die ägyptische Regierung brachte ferner vor, dass die Kommission, indem sie die von Jushi Egypt vorgelegten berichtigten Daten akzeptiert habe, bestätigt habe, dass die zugrunde liegenden Aufzeichnungen grundsätzlich zuverlässig seien. Nach ihrer Auffassung können Aufzeichnungen, wenn sie berichtigt wurden und dann verwendet werden können, logischerweise nicht als ungeeignet angesehen werden, die Kosten angemessen widerzuspiegeln. Außerdem hätten die anschließenden Berichtigungen der Kommission in Bezug auf Sachanlagen, Lagerbestände und Wertminderungen zu einer hybriden Methode geführt, bei der die Kosten rechnerisch neu ermittelt worden seien, ohne dass hierfür eine geeignete Rechtsgrundlage gemäß Artikel 2.2 des Antidumpingübereinkommens vorliege.
(120) Schließlich brachte die ägyptische Regierung vor, dass die von Jushi Egypt angewandte Rechnungslegungsmethode den verbindlichen ägyptischen Rechnungslegungsgrundsätzen entspreche und nicht willkürlich sei. Ferner rechtfertigten makroökonomische Wechselkursentwicklungen es nicht, geschäftliche Aufzeichnungen unberücksichtigt zu lassen, solange keine spezifische Verzerrung vorliege, die sich auf die Kosten des Herstellers auswirke. Darüber hinaus sei der Ansatz der Kommission nicht mit der parallelen Antisubventionsuntersuchung vereinbar, in der ebendieses Rechnungslegungssystem als potenziell kostensenkend geprüft worden sei, während es in dieser Untersuchung als kostenerhöhend oder -verzerrend behandelt werde.
(121) Die Kommission prüfte die Vorbringen der ägyptischen Regierung eingehend und wies sie zurück. Erstens erinnerte die Kommission daran, dass die untersuchenden Behörden nach Artikel 2.2.1.1 des Antidumpingübereinkommens verpflichtet sind, die Kosten anhand der vom Ausführer oder Hersteller geführten Aufzeichnungen zu berechnen, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen des Ausfuhrlandes entsprechen und die mit der Produktion und dem Verkauf der untersuchten Ware verbundenen Kosten angemessen widerspiegeln. Wie in den Erwägungsgründen 91 bis 98 dargelegt, bestreitet die Kommission zwar nicht, dass die Jahresabschlüsse von Jushi Egypt im Einklang mit den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt wurden, stellte jedoch fest, dass die darin ausgewiesenen Kosten die mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware im Untersuchungszeitraum verbundenen Kosten nicht angemessen widerspiegeln. Insbesondere die anhaltende und erhebliche Divergenz zwischen den offiziellen und den parallelen Wechselkursen führte in Verbindung mit dem erheblichen Währungsrisiko des Unternehmens dazu, dass wesentliche Kostenfaktoren wie Sachanlagen, Wertminderungen, Lagerbestände und bestimmte Rohstoffkäufe zu historischen offiziellen Wechselkursen verbucht wurden, wodurch ihr wirtschaftlicher Wert im Untersuchungszeitraum deutlich zu niedrig angesetzt wurde.
(122) Zweitens stellte die Kommission fest, dass der Umstand, dass sie die von Jushi Egypt vorgelegten berichtigten Daten verwendet hat, keine Bestätigung dafür ist, dass die ursprünglichen Aufzeichnungen die relevanten Kosten angemessen widerspiegelten. Wie in den Erwägungsgründen 94 bis 98 dargelegt, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufzeichnungen des Unternehmens Verzerrungen enthielten, die auf die oben beschriebenen Wechselkursentwicklungen zurückzuführen waren, und die mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware im Untersuchungszeitraum verbundenen Kosten nicht angemessen widerspiegelten. Mit den berichtigten Daten, die das Unternehmen vorgelegt hatte, nachdem es von dem Problem in Kenntnis gesetzt worden war, wurden diese Verzerrungen teilweise behoben. Die Kommission legte diese Daten daher der Berechnung des Normalwerts zugrunde und nahm gleichzeitig gezielte Berechtigungen an Kostenbestandteilen vor, die weiterhin nicht kohärent waren. Mit diesem Ansatz wurde sichergestellt, dass die bei der Berechnung zugrunde gelegten Kosten die mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware verbundenen Kosten angemessen widerspiegelten. Darüber hinaus wies die Kommission das Vorbringen zurück, dass ihr Ansatz dazu geführt habe, dass die tatsächlichen Kosten des Unternehmens durch hypothetische Kosten ersetzt worden seien. Wie in Erwägungsgrund 99 dargelegt, stützte sich die Kommission auf die vom Unternehmen selbst berichtigten Daten und die von ihm angewandte Methode und nahm nur gezielte Berechtigungen an spezifischen Kostendaten vor. Die Kommission ersetzte daher die Kosten des Unternehmens nicht durch externe Bezugswerte, sondern stellte lediglich sicher, dass die bei der Berechnung verwendeten Kosten die wirtschaftliche Realität der Produktion von Jushi Egypt im Untersuchungszeitraum angemessen widerspiegelten.
(123) Schließlich vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Argumente in Bezug auf den verbindlichen Charakter der Bilanzierungsweise nach ägyptischen Rechnungslegungsgrundsätzen und die angebliche Unvereinbarkeit mit der parallelen Antisubventionsuntersuchung unbegründet sind. Zunächst stellte die Kommission fest, dass die Rechnungslegungsmethoden, die im Rahmen des ägyptischen Rechnungslegungsstandards Nr. 13 eingeführt wurden, um den Auswirkungen von Wechselkursanpassungen Rechnung zu tragen, als fakultative und nicht als verbindliche Mechanismen für die Unternehmen konzipiert waren. Die Kommission betonte jedenfalls, dass die Einhaltung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze eine untersuchende Behörde nicht daran hindert zu prüfen, ob die ausgewiesenen Kosten die mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware verbundenen Kosten im Sinne von Artikel 2.2.1.1 des Antidumpingübereinkommens angemessen widerspiegeln. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass sich die im Rahmen einer Subventionsuntersuchung durchgeführte rechtliche Würdigung auf andere Rechtsvorschriften bezog und keinen Einfluss auf die im Rahmen dieser Untersuchung gemäß der Grundverordnung und dem Antidumpingübereinkommen durchgeführte Analyse hatte. Daher wies die Kommission die Vorbringen der ägyptischen Regierung zurück.
(124) Nach Ermittlung der Herstellkosten prüfte die Kommission, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe von Jushi Egypt nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ war. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt pro ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entsprach.
(125) Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Gesamtmenge der vom ausführenden Hersteller getätigten Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.
(126) Anschließend ermittelte die Kommission für den ausführenden Hersteller mit repräsentativen Inlandsverkäufen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren.
(127) Dann prüfte die Kommission, ob die vom ausführenden Hersteller getätigten Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen, die mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar waren, repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines identischen oder vergleichbaren Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe dieses Warentyps entspricht.
(128) Die Kommission stellte fest, dass die Inlandsverkäufe für bestimmte Warentypen repräsentativ waren. Bei einigen Warentypen, auf die [50-60 %] der Ausfuhrverkäufe in die Union entfielen, gab es keine Inlandsverkäufe, oder die Inlandsverkäufe lagen unter 5 % und waren daher nicht repräsentativ. Für diese Warentypen standen keine anderen Quellen für die Inlandspreise zur Verfügung. Der Normalwert wurde nach der unter Erwägungsgrund 129 dargelegten Methode rechnerisch ermittelt.
(129) Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung für die Berechnung des Normalwerts herangezogen werden können.
(130) Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
a) die Verkaufsmenge des Warentyps, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Herstellkosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entspricht und
b) der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Herstellstückkosten entspricht.
(131) Wenn beide Kriterien erfüllt werden, entspricht der Normalwert dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ.
(132) Hingegen handelt es sich beim Normalwert um den tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp lediglich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im UZ, sofern
a) die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmacht oder
b) der gewogene Durchschnittspreis dieses Warentyps unter den Herstellstückkosten liegt.
(133) Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass [2 % bis 5 %] aller Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Herstellkosten lag. Entsprechend wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt der Preise der gewinnbringenden Inlandsverkäufe im UZ ermittelt.
(134) Wurde ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht in ausreichendem Maße im normalen Handelsverkehr verkauft oder wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft, so wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. In Fällen, in denen ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurde, prüfte die Kommission, ob alternative Quellen für Preise, die im normalen Handelsverkehr erzielt werden, herangezogen werden konnten. Da es im betroffenen Land keine anderen mitarbeitenden oder verfügbaren inländischen Hersteller der gleichartigen Ware gab, waren keine derartigen Preise verfügbar. Aus diesem Grund ermittelte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch.
(135) In diesem Fall erfolgte die rechnerische Ermittlung des Normalwerts je Warentyp, indem zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Herstellkosten der untersuchten ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum Folgendes hinzugerechnet wurde:
a) der gewogene Durchschnitt der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“), die dem untersuchten ausführenden Hersteller im Zusammenhang mit den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum entstanden sind, und
b) der gewogene Durchschnitt des Gewinns, den der untersuchte ausführende Hersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum erzielt hat.
(136) Bei den Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurden die durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne der im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte mit diesen Warentypen hinzugerechnet. Für die nicht auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen oder die Warentypen, bei denen keine Verkäufe im normalen Handelsverkehr festgestellt wurden, wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne aller im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte hinzugerechnet.
(137) Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Jushi Egypt vor, die Kommission habe die inländischen VVG-Kosten des Unternehmens zu Unrecht erhöht, indem sie die mit der Handelsmarke verbundenen Kosten und Wechselkursverluste zugerechnet habe. Die in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen mit der Handelsmarke verbundenen Kosten stellten eine gruppeninterne Zahlung an die Muttergesellschaft dar, die keiner erbrachten Dienstleistung entspreche und letztlich in den konsolidierten Jahresabschlüssen eliminiert werde. Ferner seien alle Inlandsverkäufe in EGP abgewickelt worden und hätten daher nicht zu Wechselkursgewinnen oder -verlusten geführt.
(138) Die Kommission prüfte diese Vorbringen und wies sie zurück. Die Kommission stellte fest, dass es sich bei den als Kosten in Verbindung mit der Handelsmarke angegebenen Beträgen nicht um einen monetären Transfer handelte. Andernfalls würden sie nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung, sondern lediglich in der Bilanz ausgewiesen. Daher stellte die Kommission fest, dass diese Kosten eine als Aufwand verbuchte Vergütung der Muttergesellschaft darstellten und ihre Ausklammerung aus der Berechnung des Normalwerts nicht gerechtfertigt war. In Bezug auf die Inlandsverkäufe stellte die Kommission fest, dass die Behauptung von Jushi Egypt, realisierte Wechselkursverluste dürften nicht zugerechnet werden, unbegründet ist. Während die Inlandsverkäufe in EGP abgewickelt wurden, wurde ein erheblicher Teil der Rohstoffe in Fremdwährung bezogen. Folglich wirkten sich Wechselkursschwankungen erheblich auf die Herstellkosten aus, auch auf diejenigen, die den Inlandsverkäufen zuzuschreiben sind. Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück, wonach Wechselkursverluste keine Auswirkungen auf die Inlandsverkäufe gehabt hätten, da die Rentabilität dieser Verkäufe durch Währungsschwankungen bei den eingeführten Inputs beeinflusst worden sei.
3.2.2. Ausfuhrpreis
(139) Der ausführende Hersteller wickelte seine Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Unternehmen in Frankreich, Italien und Spanien ab, die als Einführer agierten. Die verbundenen Einführer verkauften die betroffene Ware an unabhängige Abnehmer in der Union weiter.
(140) Im Fall direkter Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union war der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.
(141) Führten die ausführenden Hersteller die betroffene Ware über ein als Einführer fungierendes verbundenes Unternehmen in die Union aus, so wurde der Ausfuhrpreis im Einklang mit Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung unter Zugrundelegung des Preises errechnet, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, und für anfallende Gewinne vorgenommen.
(142) Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Jushi Egypt vor, dass bestimmte direkte Vertriebskosten für verbundene Händler zweimal abgezogen worden seien. Die Kommission prüfte diese Einwände und räumte ein, dass für Jushi Italia und Jushi Spain die Bankgebühren bzw. Versicherungskosten tatsächlich zweimal abgezogen worden waren. Diese Fehler wurden berichtigt. In Bezug auf Jushi France wies die Kommission den Einwand von Jushi Egypt zurück und stellte fest, dass sich die Wertminderung des Lagerbestands auf die im Untersuchungszeitraum verbuchte untersuchte Ware bezieht und vom Unternehmen selbst vorgenommen wurde. Folglich wurden diese Kosten bei der Berechnung des Ausfuhrpreises ordnungsgemäß bei den VVG-Kosten berücksichtigt.
3.2.3. Vergleich
(143) Im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission auf derselben Handelsstufe einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis unter Berücksichtigung von Unterschieden durchführen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Handelsstufe ab Werk zu vergleichen. Wie nachstehend erläutert, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis, soweit angezeigt, berichtigt, um i) sie wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen.
3.2.3.1. Berichtigungen des Normalwerts
(144) Um den Normalwert wieder auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden Berichtigungen für den Inlandstransport vorgenommen.
(145) Um die Vergleichbarkeit der Preise zu gewährleisten, wurde eine Berichtigung für Kreditkosten vorgenommen.
3.2.3.2. Berichtigungen des Ausfuhrpreises
(146) Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen: Zölle, Inlandstransport, Seefracht- und Versicherungskosten sowie Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten.
(147) Bei folgenden Faktoren, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, erfolgten Berichtigungen: Kreditkosten, Provisionen, Preisnachlässe und Bankgebühren.
3.2.4. Dumpingspannen
(148) Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen rechnerisch ermittelten Normalwert eines jeden Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
(149) Die auf dieser Grundlage ermittelte endgültige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt:
| Unternehmen | Endgültige Dumpingspanne (in %) |
|---|---|
| Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E. | 11,0 |
(150) Die Mitarbeit ist im vorliegenden Fall hoch, da die Ausfuhren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers 100 % der Gesamteinfuhren in die Union im UZ ausmachten. Auf dieser Grundlage entschied die Kommission, die residuale Dumpingspanne auf das Niveau des mitarbeitenden ausführenden Herstellers festzusetzen.
(151) Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
| Unternehmen | Endgültige Dumpingspanne (in %) |
|---|---|
| Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E. | 11,0 |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten | 11,0 |
3.3. Thailand
3.3.1. Normalwert
(152) Zur Ermittlung des Normalwerts prüfte die Kommission zunächst bei den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, ob die gesamte Inlandsverkaufsmenge nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ war. Die Inlandsverkäufe werden als repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Verkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer jedes ausführenden Herstellers mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum entspricht.
(153) Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Inlandsverkäufe für Asia Composite Materials (Thailand) Co., Ltd. (im Folgenden „Asia Composite“) repräsentativ waren, während die gesamten Inlandsverkäufe von Wanda New Material (Thailand) Co., Ltd. (im Folgenden „Wanda“) die Repräsentativitätsschwelle nicht erreichten.
(154) Wurde ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht in ausreichendem Maße im normalen Handelsverkehr verkauft oder wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft, so wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. In Fällen, in denen ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurde, suchte die Kommission nach alternativen Quellen für Preise, die im normalen Handelsverkehr erzielt werden. Da es keine Inlandsverkäufe eines anderen in die Stichprobe einbezogenen Herstellers gab oder der Inlandsverkaufspreis eines anderen in die Stichprobe einbezogenen Herstellers für diesen Warentyp nicht aussagekräftig offengelegt werden konnte, ohne die Vertraulichkeit dieses Herstellers zu verletzen, und da keine anderen Quellen für Preise der betroffenen Warentypen verfügbar waren, wurde der Normalwert für die betroffenen Warentypen von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.
(155) Wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht verkauft, so wurde der Normalwert für bestimmte Warentypen rechnerisch ermittelt, indem zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Herstellkosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers im Untersuchungszeitraum Folgendes hinzugerechnet wurde:
a) der gewogene Durchschnitt der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“), die dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Zusammenhang mit den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum entstanden sind, und
b) der gewogene Durchschnitt des Gewinns, den der mitarbeitende ausführende Hersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im UZ erzielt hat.
(156) Wurde ein Warentyp zwar auf dem Inlandsmarkt verkauft, jedoch nicht in repräsentativen Mengen, so wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt, indem die durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne der im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte für diesen Warentyp hinzugerechnet wurden.
(157) Im Fall von Asia Composite mit repräsentativen Inlandsverkäufen ermittelte die Kommission inländische Warentypen, die mit den in die Union ausgeführten Warentypen identisch oder direkt vergleichbar waren.
(158) Anschließend bewertete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung die Repräsentativität der Inlandsverkäufe des ausführenden Herstellers für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar ist. Die Inlandsverkäufe eines identischen oder vergleichbaren Warentyps gelten als repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe dieses Warentyps entspricht.
(159) Die Kommission stellte fest, dass die Inlandsverkäufe für eine große Anzahl Warentypen repräsentativ waren. Bei einigen Warentypen, auf die 38 % der Ausfuhrverkäufe in die Union entfielen, gab es jedoch entweder keine Inlandsverkäufe oder ihr Umfang lag unter der 5 %-Schwelle und war daher nicht repräsentativ. Für diese Warentypen wurde der Normalwert nach der unter den obigen Erwägungsgründen 155 und 156 beschriebenen Methodik rechnerisch ermittelt.
(160) Anschließend ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum als Grundlage der Entscheidung, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Berechnung des Normalwerts herangezogen werden konnten. Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
a) die Verkaufsmenge des Warentyps, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Herstellkosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entspricht und
b) der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Herstellstückkosten entspricht.
(161) Wenn beide Kriterien erfüllt werden, entspricht der Normalwert dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ.
(162) Hingegen handelt es sich beim Normalwert um den tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp lediglich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im UZ, sofern
a) die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmacht oder
b) der gewogene Durchschnittspreis dieses Warentyps unter den Herstellstückkosten liegt.
(163) Die Analyse der Inlandsverkäufe von Asia Composite ergab, dass die gewinnbringenden Verkäufe einiger Warentypen im Untersuchungszeitraum mengenmäßig weniger als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachten. Dementsprechend wurde der Normalwert für diese Warentypen als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt. Für alle anderen Warentypen galt das in den Erwägungsgründen 160 und 126 dargelegte Szenario, und der Normalwert wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum bestimmt.
(164) Wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht oder nicht in repräsentativen Mengen nach Artikel 2 Absatz 3 Satz 1 der Grundverordnung verkauft, so ermittelte die Kommission den Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch.
3.3.2. Ausfuhrpreis
(165) Die beiden thailändischen ausführenden Hersteller Asia Composite und Wanda führten die betroffene Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union aus. Der Ausfuhrpreis wurde daher im Einklang mit Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung als der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr in die Union verkauften betroffenen Ware festgelegt.
3.3.3. Vergleich
(166) Im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission auf derselben Handelsstufe einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis unter Berücksichtigung von Unterschieden durchführen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Handelsstufe ab Werk zu vergleichen. Wie nachstehend erläutert, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis, soweit angezeigt, berichtigt, um i) sie wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen.
3.3.3.1. Berichtigungen des Normalwerts
(167) Um den Normalwert auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden für den Inlandstransport Berichtigungen vorgenommen.
(168) Bei dem folgenden Faktor, der die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusste, erfolgten Berichtigungen: Kreditkosten und Bankgebühren.
3.3.3.2. Berichtigungen des Ausfuhrpreises
(169) Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen: Inlandstransport, Seefracht und -versicherung sowie Umschlag und Verladung.
(170) Bei folgenden Faktoren, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, erfolgten Berichtigungen: Kreditkosten, Bankgebühren, Preisnachlässe und Provisionen, die an einen unabhängigen Vertreter gezahlt werden.
3.3.4. Vorbringen nach der endgültigen Unterrichtung
(171) Nach der endgültigen Unterrichtung ging die Kommission auf das Vorbringen von ACM ein, wonach der Normalwert von Wanda auf den Inlandsverkäufen von ACM beruhen sollte. Die Kommission erinnerte daran, dass die Argumente in Bezug auf den im Fall Hansol Paper verfolgten Ansatz bereits in Erwägungsgrund 154 behandelt wurden. Außerdem verwies die Kommission erneut darauf, dass ACM bei der Übermittlung der Daten zu den Inlandsverkäufen im Rahmen seiner Antwort auf den Antidumpingfragebogen diese Daten für vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung erklärt hatte. ACM legte nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung nichtvertrauliche Zusammenfassungen der Daten vor, die in das einsehbare Dossier aufgenommen werden sollten. Die Kommission akzeptierte dieses Vorbringen. Zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung hatte ACM mitgeteilt, dass das Unternehmen seine Inlandsverkaufsdaten nicht mehr als vertraulich betrachte, die Kommission ermächtigt, diese Daten anstelle der Zusammenfassungen im einsehbaren Dossier offenzulegen, oder dargelegt, warum die Gründe, aus denen die betreffenden Informationen von ACM als vertraulich angesehen wurden, nicht mehr zutreffen. Da wie in Erwägungsgrund 154 dargelegt die Inlandsverkäufe der anderen in die Stichprobe einbezogenen Hersteller für die betreffenden Warentypen nicht offengelegt werden konnten, ohne die Vertraulichkeit des betroffenen Herstellers zu verletzen, und keine anderen zuverlässigen Preisquellen verfügbar waren, ermittelte die Kommission den Normalwert für die betreffenden Warentypen nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen als unbegründet zurück.
(172) In Bezug auf das Vorbringen von ACM zum angeblich fehlerhaften Ansatz der Kreditkosten für Ausfuhrverkäufe in die Union stellte die Kommission fest, dass die bei der Berechnung herangezogenen Kreditkosten auf den Angaben beruhten, die ACM während des Kontrollbesuchs vorgelegt hatte (siehe Anlage 5). In diesem Dokument wurden von ACM Zinssätze von 4,9 % für Verkäufe in USD und 3,75 % für Verkäufe in EUR angegeben. Da im Bericht über den Besuch keine Einwände gegen diese Zinssätze erhoben wurden, betrachtete die Kommission die in Anlage 5 enthaltenen Angaben als akzeptiert. Daher kann dem Vorbringen von ACM zu dem angeblich fehlerhaften Ansatz dieser Kreditkosten nicht stattgegeben werden.
(173) In Bezug auf das Vorbringen von ACM zum angeblich fehlerhaften Ansatz der Kreditkosten bei Inlandsverkäufen stellte die Kommission fest, dass sowohl in der Antwort auf den Antidumpingfragebogen als auch in den während des Kontrollbesuchs in Anlage 5 vorgelegten Informationen der für die Berechnung herangezogene Kreditkostensatz angegeben war. ACM machte während des Kontrollbesuchs keine Angaben zu einer Änderung/Berichtigung dieses Satzes, wie aus dem Bericht über den Kontrollbesuch hervorgeht, und stellte diesen auch nicht infrage, nachdem dem Unternehmen der Bericht über den Kontrollbesuch vorgelegt worden war. Der vorgebliche Satz konnte im Gegensatz zu den Sätzen in Anlage 5 der Unterlagen vom Kontrollbesuch nicht als überprüft angesehen werden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(174) Ferner brachte Wanda vor, dass Bankgebühren und Kreditkosten vom Normalwert hätten abgezogen werden müssen. Die Kommission bestätigt, dass der für den Vergleich herangezogene Normalwert nach Abzug dieser vorgeblichen Berichtigungen berechnet wurde. Die Auswirkungen solcher Abzüge sind jedoch vernachlässigbar und erst ab der dritten Dezimalstelle erkennbar und wirken sich daher nicht wesentlich auf die Dumpingspanne aus, die nach wie vor bei 15,3 % liegt.
(175) ACM brachte außerdem vor, die Kommission solle den CIF-Wert für Verkäufe über unabhängige Händler außerhalb der Union erhöhen, indem sie die Beträge für VVG-Kosten und Gewinne dieser Händler hinzurechne, da dies den CIF-Wert an der Grenze der Union besser widerspiegele. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass diese Unternehmen nicht als Händler, sondern als Vermittler für Verkäufe im Namen von ACM tätig waren. Bei diesem Provisionsmodell stellt der Hersteller dem Endkunden direkt die Rechnung (Direktverkäufe), während der „Händler“ nur eine Provision für die Vermittlung des Geschäfts erhält. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass der CIF-Wert auf dem dem Endkunden in Rechnung gestellten Preis beruhen sollte und dass keine Berichtigung für die VVG-Kosten oder den Gewinn der Vertreter gerechtfertigt ist.
(176) Schließlich brachte ACM vor, dass dem Unternehmen bei der Berechnung der Inlandsfracht für die Ausfuhrrechnung ACM24NCM007 ein Schreibfehler unterlaufen sei, und legte Daten vor, die auf einer überarbeiteten Berechnung beruhten. Die Kommission stellte fest, dass diese Informationen in einem sehr späten Stadium der Untersuchung (nach der endgültigen Unterrichtung) vorgelegt wurden und daher nicht bestätigt werden konnten. In jedem Fall sind die Auswirkungen der vorgeschlagenen Berichtigung unerheblich; die Berichtigung würde das Ergebnis nur um einige Cent senken, sodass die Dumpingspanne insgesamt unverändert bliebe. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.
3.3.5. Dumpingspannen
(177) Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die beiden thailändischen ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
(178) Die auf dieser Grundlage ermittelte endgültige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt:
| Unternehmen | Endgültige Dumpingspanne (in %) |
|---|---|
| Asia Composite Materials (Thailand) Co., Ltd. | 25,4 |
| Wanda New Material (Thailand) Co., Ltd. | 15,3 |
(179) Der Grad der Mitarbeit wird als hoch angesehen, da auf die Ausfuhren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers im UZ alle Einfuhren aus Thailand in die Union entfielen. Daher beschloss die Kommission, als residuale Dumpingspanne die höchste Spanne festzulegen, die bei den mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelt wurde.
(180) Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
| Unternehmen | Endgültige Dumpingspanne (in %) |
|---|---|
| Asia Composite Materials (Thailand) Co., Ltd. | 25,4 |
| Wanda New Material (Thailand) Co., Ltd. | 15,3 |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Thailand | 25,4 |
4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(181) Die gleichartige Ware wurde zu Beginn des Bezugszeitraums von zehn Herstellern in der Union hergestellt, wobei zwei von ihnen im UZ ihre Produktion einstellten. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(182) Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug 529 828 Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage der in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Union zur Verfügung stehenden Informationen, die von Glass Fibre Europe (im Folgenden „GFE“) übermittelt worden waren. Wie in Erwägungsgrund 34 dargelegt, wurden drei Unionshersteller, auf die 69 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt.
4.2. Unionsverbrauch
(183) Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand i) der auf Daten vom GFE beruhenden Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und ii) der Einfuhren aus Drittländern, wobei Letztere sich auf Eurostat-Daten stützten (Comext).
(184) Da ein Teil des Wirtschaftszweigs der Union vertikal integriert ist und Glasfaserverstärkungen als Zwischenprodukt für die Herstellung verschiedener nachgelagerter Waren verwendet werden, wurden der Eigenbedarf und der Verbrauch auf dem freien Markt getrennt analysiert.
(185) Die Unterscheidung zwischen Eigenbedarf und freiem Markt ist für die Schadensanalyse wichtig, denn die für den Eigenbedarf bestimmten Waren sind nicht der direkten Konkurrenz durch Einfuhren ausgesetzt, da sie innerhalb desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe auf der Grundlage von Verrechnungspreisen verkauft werden, die nach der internen Preispolitik festgelegt und somit nicht direkt an die Preise auf dem freien Markt gebunden sind. Die für den freien Markt bestimmte Produktion steht dagegen in unmittelbarem Wettbewerb mit Einfuhren der betroffenen Ware.
(186) Um vom Wirtschaftszweig der Union ein möglichst vollständiges Bild zu erhalten, forderte die Kommission Daten für die gesamte Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit Glasfaserverstärkungen an und prüfte, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder für den freien Markt bestimmt war.
(187) Die Kommission untersuchte bestimmte Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union ausschließlich anhand von Daten für den freien Markt. Diese Indikatoren sind: Verkaufsmenge und Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Ausfuhrmengen und -preise, Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow. Sofern möglich und angezeigt, wurden diese Feststellungen der Untersuchung mit den Daten über den Eigenbedarfsmarkt verglichen, um zu einem lückenlosen Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu gelangen.
(188) Eine sinnvolle Untersuchung der übrigen Wirtschaftsindikatoren konnte aber nur unter Bezug auf die gesamte Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit Glasfaserverstärkungen unter Einbeziehung des Eigenbedarfs des Wirtschaftszweigs der Union erfolgen. Dazu gehören: Produktion, Kapazität und Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Löhne und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Dies liegt daran, dass sie von der gesamten Produktionstätigkeit abhängen, unabhängig davon, ob die Glasfaserverstärkungen für den Eigenbedarf gehalten oder auf dem freien Markt verkauft wird.
(189) Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
Tabelle 1
Verbrauch auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)
| 2021 | 2022 | 2023 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Gesamtverbrauch der Union | 959 623 | 1 056 590 | 927 463 | 936 119 |
| Index | 100 | 110 | 97 | 98 |
| Eigenbedarf | 104 510 | 103 486 | 94 143 | 94 765 |
| Index | 100 | 99 | 90 | 91 |
| Verbrauch auf dem freien Markt | 855 113 | 953 104 | 833 320 | 841 354 |
| Index | 100 | 111 | 97 | 98 |
| Quelle:: von GFE vorgelegte Daten; Eurostat (Comext). |
(190) Aus Tabelle 1 geht hervor, dass im Bezugszeitraum höchstens 10 % des Unionsverbrauchs an Glasfaserverstärkungen für den Eigenbedarfsmarkt bestimmt waren, während der Rest auf dem freien Markt verkauft wurde.
(191) Der Gesamtverbrauch der Union ging im Bezugszeitraum um 2 % zurück. Der Gesamtverbrauch der Union stieg zunächst von 2021 bis 2022 um 10 %, gefolgt von einem Rückgang um 12 % im Jahr 2023 und einem erneuten Anstieg im UZ auf ein Niveau, das fast dem zu Beginn des Bezugszeitraums entsprach.
(192) Der Verbrauch auf dem freien Markt folgte praktisch demselben Trend wie der Gesamtverbrauch der Union, beginnend mit einem Anstieg um 11 % von 2021 bis 2022, gefolgt von einem Rückgang um 13 % und einem anschließenden Anstieg auf das Niveau zu Beginn des Bezugszeitraums. Der im Jahr 2022 beobachtete Anstieg des Unionsverbrauchs auf dem freien Markt war in erster Linie auf die wirtschaftliche Erholung nach der Aufhebung der COVID-19-Maßnahmen zurückzuführen, da die Verwender wieder Aufträge erteilten, um ihre Lagerbestände aufzustocken, und die Produktion wieder aufnahmen. Die Nachfrage nach Glasfaserverstärkungen in der Union ging 2023 jedoch aufgrund eines Rückgangs des Verbrauchs und der anschließenden schwachen Erholung zurück. Im UZ erholte sich der Unionsverbrauch und erreichte fast das Niveau von 2021.
(193) Der Eigenbedarf ging im Bezugszeitraum um 9 % zurück. Da der Eigenbedarf relativ gering war, spiegelte sich die Auswirkung dieses Rückgangs nicht im Gesamtverbrauch der Union wider.
4.3. Einfuhren aus den betroffenen Ländern
4.3.1. Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
(194) Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.
(195) Die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus Bahrain, Ägypten und Thailand lag über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle. Die Menge der Einfuhren war bei keinem der betroffenen Länder unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung. Die Marktanteile betrugen im Untersuchungszeitraum 4 %, 18 % bzw. 2 %.
(196) Die Wettbewerbsbedingungen für gedumpte Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus den betroffenen Ländern sowie deren Einfuhren und der vom Wirtschaftszweig der Union verkauften gleichartigen Ware waren ähnlich. Im Einzelnen ergab die Untersuchung auf der Grundlage der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, Einführer und Unionshersteller, dass die eingeführten Waren und die gleichartige Ware über vergleichbare Vertriebskanäle verkauft wurden. Darüber hinaus unterboten alle Einfuhren aus den betroffenen Ländern die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich.
(197) Es waren somit alle Kriterien nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt, und die Einfuhren aus den betroffenen Ländern wurden bei der Schadensermittlung kumulativ untersucht.
4.3.2. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
(198) Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren wurde durch einen Vergleich der Einfuhrmenge mit dem Unionsverbrauch ermittelt.
(199) Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelten sich wie folgt:
Tabelle 2
Einfuhrmenge und Marktanteil
| 2021 | 2022 | 2023 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Menge der Einfuhren aus Bahrain (in Tonnen) | 20 894 | 21 057 | 21 973 | 31 387 |
| Index | 100 | 101 | 105 | 150 |
| Marktanteil (in %) | 2 | 2 | 3 | 4 |
| Index | 100 | 101 | 117 | 145 |
| Menge der Einfuhren aus Ägypten (in Tonnen) | 102 756 | 108 876 | 106 324 | 151 285 |
| Index | 100 | 106 | 103 | 147 |
| Marktanteil (in %) | 12 | 11 | 13 | 18 |
| Index | 100 | 95 | 106 | 150 |
| Menge der Einfuhren aus Thailand (in Tonnen) | 28 | 4 942 | 16 266 | 17 664 |
| Index | 100 | 17 415 | 57 316 | 62 244 |
| Marktanteil (in %) | 0 | 1 | 2 | 2 |
| Index | — | 100 | 200 | 200 |
| Menge der Einfuhren aus Bahrain, Ägypten und Thailand (in Tonnen) | 123 678 | 134 875 | 144 563 | 200 336 |
| Index | 100 | 109 | 117 | 162 |
| Marktanteil Bahrains, Ägyptens und Thailands (in %) | 14 | 14 | 17 | 24 |
| Index | 100 | 98 | 120 | 165 |
| Quelle:: Eurostat (Comext). |
(200) Die Gesamtmenge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern stieg im Bezugszeitraum sowohl in relativen als auch in absoluten Zahlen, und ihr gemeinsamer Marktanteil stieg von 14 % im Jahr 2021 auf 24 % im UZ.
4.3.3. Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung
(201) Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelte sich wie folgt:
Tabelle 3
Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)
| 2021 | 2022 | 2023 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Bahrain | 892 | 1 359 | 953 | 823 |
| Index | 100 | 152 | 107 | 92 |
| Ägypten | 792 | 1 178 | 931 | 712 |
| Index | 100 | 149 | 118 | 90 |
| Thailand | 1 670 | 2 065 | 859 | 830 |
| Index | 100 | 124 | 51 | 50 |
| Quelle:: Eurostat (Comext). |
(202) Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Bahrain in die Union ging im Bezugszeitraum um 8 % zurück und blieb in diesem Zeitraum deutlich unter dem Niveau des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Union, mit Ausnahme von 2022. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Ägypten in die Union ging im Bezugszeitraum ebenfalls um 10 % zurück und lag in diesem Zeitraum durchgängig unter dem Niveau des Wirtschaftszweigs der Union. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Thailand in die Union ging im Bezugszeitraum um 50 % zurück, was in erster Linie darauf zurückzuführen war, dass der Preis im Jahr 2021, als die Einfuhrmengen verhältnismäßig niedrig waren, relativ hoch war. Nach 2021 lag der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Thailand in die Union deutlich unter dem Niveau des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Union.
(203) Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:
a) die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden und
b) die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessener Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr angefallener Kosten.
(204) Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes. Daraus ging hervor, dass die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ um 30,6 % bis 39,0 % unterboten.
(205) Neben der Preisunterbietung wurde auch eine erhebliche Verhinderung von Preiserhöhungen und ein erheblicher Preisrückgang festgestellt. Aufgrund des erheblichen Preisdrucks, der durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht wurde, war der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Preise zu senken, um mit den Einfuhren konkurrieren zu können, und nicht in der Lage, seine Preise im UZ entsprechend der Entwicklung der Herstellkosten anzuheben und gleichzeitig einen angemessenen Gewinn zu erzielen (vgl. Tabelle 8). Der erhebliche Preisdruck und Preisrückgang wurden durch die Daten in Tabelle 3 sowie durch die Zielpreisunterbietung bestätigt, die auf der Grundlage der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern vorgelegten Daten festgestellt wurde. Infolgedessen war der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, zu Preisen zu verkaufen, die nicht ausreichten, um seine Kosten zu decken, was zur Verschlechterung seiner finanziellen Lage beitrug.
4.4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1. Allgemeine Bemerkungen
(206) Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(207) Wie in Erwägungsgrund 34 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
(208) Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der von GFE zur Verfügung gestellten Daten. Die Daten waren auf alle Unionshersteller bezogen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen.
(209) Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
(210) Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
4.4.2. Makroökonomische Indikatoren
4.4.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(211) Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 4
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
| 2021 | 2022 | 2023 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Produktionsmenge (in Tonnen) | 616 388 | 620 455 | 528 204 | 529 828 |
| Index | 100 | 101 | 86 | 86 |
| Produktionskapazität (in Tonnen) | 711 692 | 696 059 | 683 048 | 665 311 |
| Index | 100 | 98 | 96 | 93 |
| Kapazitätsauslastung (in %) | 87 | 89 | 77 | 80 |
| Index | 100 | 103 | 89 | 92 |
| Quelle:: GFE. |
(212) Die Produktionsmenge ist im Jahr 2022 gegenüber 2021 leicht gestiegen, da die Lockerung der COVID-19-Maßnahmen eine stabilere Produktion ermöglichte. Darüber hinaus erhöhten mehrere in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller im Jahr 2022 die Produktionsmenge, um im Vorgriff auf geplante Ofenerneuerungen Lagerbestände an Fertigerzeugnissen aufzubauen. Im Jahr 2023 und im UZ ging die Produktionsmenge jedoch erheblich zurück, da die Unionshersteller ihre Lagerbestände verkauften, während der Wirtschaftszweig der Union gleichzeitig mit einem Anstieg der gedumpten Einfuhren von Glasfaserverstärkungen konfrontiert war.
(213) Die Produktionskapazität ging im Bezugszeitraum stetig zurück und verringerte sich um 7 %. Der Rückgang der Produktionskapazität von 2021 bis zum Ende des UZ war darauf zurückzuführen, dass einige Unionshersteller ihre Produktion einstellten, wobei Krosglass S.A. die Produktion von Glasfaserverstärkungen in Polen einstellte und Electric Glass Fiber NL, B.V. ein Insolvenzverfahren einleitete.
(214) Die Kapazitätsauslastung ging im Bezugszeitraum um 7 Prozentpunkte zurück, da die Produktionsmenge stärker sank als die Produktionskapazität.
4.4.2.2. Verkaufsmenge und Marktanteil
(215) Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 5
Verkaufsmenge (in Tonnen) und Marktanteil
| 2021 | 2022 | 2023 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt (in Tonnen) | 405 241 | 373 138 | 341 558 | 344 948 |
| Index | 100 | 92 | 84 | 85 |
| Marktanteil am Unionsverbrauch auf dem freien Markt (in %) | 47 | 39 | 41 | 40 |
| Quelle:: GFE. |
(216) Im Bezugszeitraum ging die Verkaufsmenge der Unionshersteller auf dem freien Markt der Union um 15 % zurück. Während der Verbrauch auf dem freien Markt im Bezugszeitraum nur leicht um 2 % zurückging, war die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union rückläufig, sodass sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 47 % im Jahr 2021 auf 40 % im UZ verringerte.
(217) Was den Eigenbedarfsmarkt angeht, entwickelten sich die für den Eigenbedarfsmarkt bestimmte Menge und der Marktanteil am Unionsmarkt im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 6
Eigenbedarfsmenge und Marktanteil
| 2021 | 2022 | 2023 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Eigenbedarfsmenge (in Tonnen) | 104 510 | 103 486 | 94 143 | 94 765 |
| Index | 100 | 99 | 90 | 91 |
| Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union (in Tonnen) | 616 388 | 620 455 | 528 204 | 529 828 |
| Index | 100 | 101 | 86 | 86 |
| Anteil des Eigenbedarfsmarktes an der gesamten Unionsproduktion (in %) | 17 | 17 | 18 | 18 |
| Index | 100 | 98 | 105 | 105 |
| Quelle:: GFE. |
(218) Die Menge der Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt der Union ging im Bezugszeitraum um 9 % zurück. Während die Verkäufe sowohl auf dem freien Markt als auch auf dem Eigenbedarfsmarkt ab 2021 bis zum Ende des UZ einem ähnlichen Trend folgten, war der Rückgang der Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt um 6 Prozentpunkte geringer als auf dem freien Markt.
(219) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union am Eigenbedarfsmarkt (ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtproduktion der Union) sank 2022 geringfügig und blieb dann im restlichen Zeitraum stabil bei rund 18 %.
(220) Daher wurde der Schluss gezogen, dass der Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt das Ergebnis eines erhöhten Drucks durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern war.
4.4.2.3. Wachstum
(221) Der Unionsverbrauch blieb im Bezugszeitraum stabil, während sich die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Unionsmarkt um 15 % verringerte. Der Wirtschaftszweig der Union büßte also Marktanteil ein, wogegen sich der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum erhöhte.
4.4.2.4. Beschäftigung und Produktivität
(222) Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 7
Beschäftigung und Produktivität
| 2021 | 2022 | 2023 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Zahl der Beschäftigten | 3 240 | 3 293 | 3 178 | 2 681 |
| Index | 100 | 102 | 98 | 83 |
| Produktivität (in Stück/Beschäftigten) | 190 | 188 | 166 | 198 |
| Index | 100 | 99 | 87 | 104 |
| Quelle:: GFE. |
(223) Im Bezugszeitraum stieg die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Union zunächst leicht an, ging dann aber wieder beträchtlich zurück. Der anfängliche Anstieg von 2 % im Jahr 2022 gegenüber 2021 erklärte sich durch den Anstieg von Produktion und Absatz nach der Lockerung der COVID-19-Beschränkungen. In der Folge musste der Wirtschaftszweig der Union die Beschäftigtenzahl reduzieren, um sich an die schwierigen Marktbedingungen anzupassen und die operative Effizienz aufrechtzuerhalten, was im Bezugszeitraum zu einem Rückgang um insgesamt 17 % führte. Dieser Beschäftigungsrückgang hing auch mit der Schließung von Fertigungsanlagen zusammen.
(224) Die Produktivität ging zwischen 2021 und 2023 von 190 Mio. Tonnen/Beschäftigten auf 166 Mio. Tonnen/Beschäftigten zurück, bevor sie im UZ nach einem deutlichen Beschäftigungsrückgang auf 198 Mio. Tonnen/Beschäftigten anstieg. Die Effizienzsteigerungen waren auch eine Folge der Investitionen in Öfen, die von mehreren Unionsherstellern von Glasfaserverstärkungen getätigt wurden.
4.4.2.5. Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(225) Dies ist die erste abgeschlossene Antidumpinguntersuchung betreffend die betroffene Ware aus Bahrain, Ägypten und Thailand. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.
4.4.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.4.3.1. Preise und preisbeeinflussende Faktoren
(226) Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 8
Verkaufspreise in der Union
| 2021 | 2022 | 2023 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt (in EUR/Tonne) | 1 100 | 1 540 | 1 343 | 1 182 |
| Index | 100 | 140 | 122 | 107 |
| Herstellstückkosten (in EUR/Tonne) | 1 161 | 1 437 | 1 458 | 1 435 |
| Index | 100 | 124 | 126 | 124 |
| Quelle:: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller. |
(227) Die durchschnittlichen Verkaufspreise stiegen im Jahr 2022 gegenüber 2021, da die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller den inflationsbedingten Kostenanstieg aufgrund der gestiegenen Nachfrage an die Abnehmer weitergeben konnten. 2023 und im UZ gingen die durchschnittlichen Verkaufspreise jedoch aufgrund eines Rückgangs der Nachfrage auf dem Unionsmarkt im Jahr 2023, seiner nur teilweisen Erholung im UZ und des erhöhten Preisdrucks durch die Einfuhren zurück.
(228) Die Herstellstückkosten stiegen von 2021 bis 2023 um 26 %, was auf einen Anstieg der Arbeits- und Rohstoffkosten zurückzuführen war. Darüber hinaus waren schwankende Energiekosten zu verzeichnen, die sich erheblich auf Branchen auswirken, die stark von Energie abhängig sind. Die Herstellstückkosten gingen im UZ im Vergleich zu 2023 zurück, blieben aber dank sinkender Energiepreise, verbesserter Energieeffizienz und erfolgreicher Kostenmanagementstrategien weit über dem Niveau von 2021. Insgesamt erhöhten sich die Herstellstückkosten im Bezugszeitraum um 24 %.
4.4.3.2. Arbeitskosten
(229) Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 9
Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
| 2021 | 2022 | 2023 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR) | 59 946 | 64 857 | 66 777 | 68 186 |
| Index | 100 | 108 | 111 | 114 |
| Quelle:: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller. |
(230) Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten folgten einem stetigen Aufwärtstrend und stiegen im Bezugszeitraum insgesamt um 14 %. Der Anstieg war in erster Linie auf den Druck auf den Arbeitsmarkt zurückzuführen, da die Unternehmen die Löhne erhöhten, um Beschäftigte in einem nach der COVID-19-Pandemie von Personalknappheit und hoher Inflation geprägten Arbeitsmarkt zu halten und zu gewinnen.
4.4.3.3. Lagerbestände
(231) Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 10
Lagerbestände
| 2021 | 2022 | 2023 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Schlussbestand (in Tonnen) | 41 544 | 68 278 | 51 620 | 56 678 |
| Index | 100 | 164 | 124 | 136 |
| Quelle:: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller. |
(232) Der Anstieg der Lagerbestände im Jahr 2022 war zunächst auf einen strategischen Lageraufbau im Vorgriff auf geplante Ofenerneuerungen zurückzuführen. Dies schloss sich nahtlos an einen früheren Zeitraum während der Erholung nach der COVID-19-Pandemie an, in dem ein erheblicher Nachfrageschub zu Problemen in der Lieferkette führte und die Unionshersteller dazu veranlasste, zu viele Rohstoffe zu bestellen, um den Produktionsbedarf zu decken. Nach Abschluss der Ofenerneuerungen gingen die Lagerbestände zurück, da die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller 2023 die vorhandenen Lagerbestände verkaufen konnten. Im UZ kam es jedoch zu einem Anstieg der Lagerbestände um 9,8 % im Vergleich zu 2023, da der Verbrauch stärker stieg als die Unionsverkäufe, wobei der Marktanteil der Einfuhren zunahm. Da die Produktion das Umsatzwachstum übertraf, bauten sich die Lagerbestände auf. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
(233) Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 11
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
| 2021 | 2022 | 2023 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Umsatzrentabilität bei den Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes) | –5,4 | 8,0 | –7,3 | –10,6 |
| Cashflow (in EUR) | 10 165 478 | 26 151 455 | 20 865 951 | 10 401 264 |
| Index | 100 | 257 | 205 | 102 |
| Investitionen (in EUR) | 29 103 848 | 35 118 981 | 72 272 923 | 25 398 153 |
| Index | 100 | 121 | 248 | 87 |
| Kapitalrendite (in %) | –6 | 13 | –6 | –8 |
| Index | – 100 | 228 | – 109 | – 145 |
| Quelle:: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller. |
(234) Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Während der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2021 Verluste verzeichnete, stieg die Rentabilität im Jahr 2022 an, da die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller den Anstieg der Herstellstückkosten dank günstiger Marktbedingungen in Verbindung mit der hohen Nachfrage an die Abnehmer weitergeben konnten. Im Jahr 2023 und im UZ sank die Rentabilität jedoch aufgrund gestiegener Kosten, die nicht durch eine Erhöhung der Verkaufspreise ausgeglichen werden konnten, da die Einfuhrmengen zu gedumpten Preisen — die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten und Preiserhöhungen verhinderten — zunahmen.
(235) Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum. Diese Investitionen betrafen hauptsächlich die Ofenerneuerungen bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, die dazu dienten, die Langlebigkeit der Ausrüstung zu gewährleisten. Diese von langer Hand geplanten Investitionen erfolgten vor dem Hintergrund der ungünstigen Marktbedingungen im Jahr 2023 und im UZ.
(236) Der Cashflow von 2021 bis zum UZ wies erhebliche Schwankungen auf, die auf volatile Marktbedingungen zurückzuführen waren. Im Bezugszeitraum war 2022 das einzige Jahr, in dem alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhebliche Gewinne erzielten, die teilweise durch den Aufbau von Lagerbeständen im Vorgriff auf die geplanten Ofenerneuerungen aufgezehrt wurden. Dies führte zu einem positiven Cashflow. Im Jahr 2023 und im UZ blieben die Cashflows trotz erheblicher Verluste positiv. Diese scheinbar widersprüchliche Situation konnte weitgehend auf die erheblichen positiven Cashflow-Effekte zurückgeführt werden, die sich aus dem Abbau der 2022 aufgebauten Lagerbestände ergaben.
(237) Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Entwicklung der Kapitalrendite folgte der Entwicklung der Rentabilität. Sie stieg zunächst im Jahr 2022 an, verschlechterte sich dann aber 2023 und noch weiter im UZ, was es dem Wirtschaftszweig der Union erschwerte, Kapital zu beschaffen und zu wachsen.
4.5. Schlussfolgerungen zur Schädigung
(238) Im Bezugszeitraum war der Wirtschaftszweig der Union nur im Jahr 2022 rentabel, danach verzeichnete er Verluste. Im Jahr 2023 und im UZ fielen die anhaltenden Verluste des Wirtschaftszweigs der Union mit einem Anstieg der Einfuhren aus Bahrain, Ägypten und Thailand zu Preisen zusammen, die unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen und Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen.
(239) Der Wirtschaftszweig der Union konnte seine Preise im Jahr 2022 auf ein gewinnbringendes Niveau anheben. Im Jahr 2023 und im UZ vergrößerte sich jedoch die Differenz zwischen den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union und den Preisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Die Unionspreise stiegen im Bezugszeitraum um 7 %, während i) die Preise der Einfuhren aus Bahrain um 8 %, ii) die Preise der Einfuhren aus Ägypten um 10 % und iii) die Preise der Einfuhren aus Thailand um 50 % zurückgingen. Infolgedessen verlor der Wirtschaftszweig der Union zwischen 2021 und dem UZ Marktanteile, selbst wenn er weiterhin gezwungenermaßen mit Verlust verkaufte.
(240) Fast alle Schadensindikatoren entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ. Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Rentabilität und Kapitalrendite verschlechterten sich parallel zu den rückläufigen Verkaufsmengen und Marktanteilen. Im Jahr 2022 erholte sich die Union bis zu einem gewissen Grad, da die Nachfrage nach Glasfaserverstärkungen nach der Aufhebung der COVID-19-Maßnahmen wieder zunahm. 2023 und im UZ verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union jedoch aufgrund des Anstiegs der gedumpten Einfuhrmengen bei sinkenden Preisen weiter, wie die zunehmenden Verluste zeigen.
(241) Wie oben dargelegt, waren andere Wirtschaftsindikatoren wie die Kapitalrendite im Bezugszeitraum mit Ausnahme des Jahres 2022 negativ. Dies hatte Auswirkungen auf die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren und Kapital zu beschaffen, wodurch sein Wachstum behindert und sogar sein mittel- bis langfristiges Überleben bedroht wurde.
(242) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
5. SCHADENSURSACHE
(243) Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten.
(244) Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. Bei diesen Faktoren handelte es sich um Einfuhren aus anderen Drittländern als den betroffenen Ländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, den Anstieg der Rohstoff- und Energiekosten des Wirtschaftszweigs der Union und die Entwicklung des Eigenbedarfsmarkts.
5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(245) Die Kommission untersuchte gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung die Entwicklung des Volumens der Einfuhren aus dem betroffenen Land und ihre Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.
(246) Die Untersuchung ergab, dass die Menge der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, im Bezugszeitraum sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen zunahm, während der gemeinsame Marktanteil der betroffenen Länder systematisch von 14 % im Jahr 2021 auf 24 % im UZ stieg.
(247) Gleichzeitig musste der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum einen Rückgang seines Marktanteils um neun Prozentpunkte hinnehmen.
(248) Die durchschnittlichen Stückpreise der gedumpten Einfuhren aus Bahrain, Ägypten und Thailand verringerten sich von 2021 bis zum UZ jeweils um 8 %, 10 % bzw. 50 % und lagen in diesem Zeitraum unter denen des Wirtschaftszweigs der Union.
(249) Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum durchweg unterboten, wobei die Preisunterbietungsspannen zwischen 30,6 % und 39,0 % lagen. Es wurde festgestellt, dass die Einfuhrpreise zugleich deutlich unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Während die durchschnittlichen Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 24 % stiegen, was in erster Linie auf höhere Energie- und Rohstoffkosten zurückzuführen war, konnten die Verkaufspreise aufgrund des Preisdrucks durch gedumpte Einfuhren nicht entsprechend angehoben werden. Infolgedessen blieben die Verkaufspreise, selbst wenn sie 2022 vorübergehend stiegen, in den Folgejahren knapp am Kostenniveau oder darunter, was den Wirtschaftszweig der Union daran hinderte, seine Kosten zu decken und eine angemessene Gewinnspanne zu erzielen. Die anhaltende Preisunterbietung in Verbindung mit der Unfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, seine Preise entsprechend den Kosten zu erhöhen, führte zu einer erheblichen Verhinderung einer Preiserhöhung.
(250) Der Wirtschaftszweig der Union verzeichnete im Jahr 2021 Verluste, wurde 2022 rentabel und verzeichnete ab 2023 erneut Verluste. Während sich die Rentabilität im Jahr 2022 erheblich verbesserte, verschlechterte sie sich danach drastisch und erreichte – 7,3 % im Jahr 2023 und – 10,6 % im Untersuchungszeitraum. Diese Verschlechterung fiel zeitlich mit einem deutlichen Rückgang der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nach 2022 zusammen. Obwohl die Einfuhrpreise 2022 im Vergleich zu 2021 stiegen, gingen sie 2023 erheblich zurück und sanken im Untersuchungszeitraum weiter. Die Einfuhrmengen aus diesen drei Ländern erreichten im Jahr 2022 ihren Höchststand, gingen 2023 zurück und stiegen dann im Untersuchungszeitraum stark an und lagen rund 65 % über dem Niveau von 2021. Die Kombination aus sinkenden Unionspreisen, steigenden Niedrigpreiseinfuhren und einem erneuten Anstieg der Einfuhrmengen übte einen Abwärtsdruck auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union aus und trug zur Verschlechterung seiner Rentabilität ab 2023 bei.
(251) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum zu einem erheblichen Anstieg ihres Marktanteils auf Kosten des Wirtschaftszweigs der Union führte. Diese Einfuhren übten erheblichen Druck auf den Wirtschaftszweig der Union aus, da sie dessen Preise unterboten und Preiserhöhungen verhinderten, was im Bezugszeitraum zu einer erheblichen Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union führte.
(252) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen stellte die Kommission fest, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht wurde.
5.2. Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1. Einfuhren aus Drittländern
(253) Die Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklung für Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:
Tabelle 12
Einfuhren aus anderen Drittländern
| Land | 2021 | 2022 | 2023 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|---|
| VR China | Menge (in Tonnen) | 44 137 | 94 916 | 78 515 | 78 586 |
| Index | 100 | 215 | 178 | 178 | |
| Marktanteil (in %) | 5 | 10 | 9 | 9 | |
| Durchschnittspreis | 1 228 | 1 584 | 1 002 | 918 | |
| Index | 100 | 129 | 82 | 75 | |
| Vereinigtes Königreich | Menge (in Tonnen) | 32 186 | 41 385 | 32 883 | 26 640 |
| Index | 100 | 129 | 102 | 83 | |
| Marktanteil (in %) | 4 | 4 | 4 | 3 | |
| Durchschnittspreis | 1 024 | 1 327 | 1 426 | 1 244 | |
| Index | 100 | 130 | 139 | 122 | |
| Malaysia | Menge (in Tonnen) | 136 086 | 114 653 | 76 909 | 86 033 |
| Index | 100 | 84 | 57 | 63 | |
| Marktanteil (in %) | 16 | 12 | 9 | 10 | |
| Durchschnittspreis | 1 049 | 1 389 | 1 146 | 967 | |
| Index | 100 | 132 | 109 | 92 | |
| Andere Drittländer | Menge (in Tonnen) | 113 784 | 128 451 | 121 643 | 111 861 |
| Index | 100 | 113 | 107 | 98 | |
| Marktanteil (in %) | 13 | 13 | 15 | 13 | |
| Durchschnittspreis | 1 093 | 1 608 | 1 421 | 1 286 | |
| Index | 100 | 147 | 130 | 118 | |
| Drittländer insgesamt, ausgenommen die betroffenen Länder | Menge (in Tonnen) | 326 194 | 379 405 | 309 950 | 303 120 |
| Index | 100 | 116 | 95 | 93 | |
| Marktanteil (in %) | 38 | 40 | 37 | 36 | |
| Durchschnittspreis | 1 086 | 1 505 | 1 247 | 1 096 | |
| Index | 100 | 139 | 115 | 101 | |
| Quelle:: Eurostat (Comext). |
(254) Die Einfuhren aus der VR China in die Union stiegen um 78 %, wodurch sich der chinesische Marktanteil zwischen 2021 und 2022 von 5 % auf 10 % erhöhte, bevor er 2023 und im UZ auf 9 % zurückging. Die chinesischen Preise, einschließlich der geltenden Zölle, lagen 2021 und 2022 über dem Niveau des Wirtschaftszweigs der Union; im Jahr 2023 und im UZ lagen sie jedoch unter dem Niveau des Wirtschaftszweigs der Union und trugen somit auch zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum bei. Die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern lagen im Bezugszeitraum jedoch deutlich unter den Preisen der Einfuhren aus der VR China, mit Ausnahme der (geringen Menge der) Einfuhren aus Thailand in den Jahren 2021 und 2022, während die Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum durchweg deutlich über den Einfuhrmengen aus der VR China lagen. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus China zwar auch zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen, ihr Beitrag jedoch den tatsächlichen und wesentlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der in dieser Untersuchung festgestellten bedeutenden Schädigung nicht abschwächt.
(255) Die Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus dem Vereinigten Königreich in die Union nahmen zwischen 2021 und dem UZ mengenmäßig ab, wobei ihr Marktanteil relativ konstant blieb. Die Einfuhrmengen aus dem Vereinigten Königreich nahmen von 2021 bis 2022 zu, bevor sie 2023 um rund 21 % und im UZ um weitere 19 % zurückgingen. Der Marktanteil sank im Bezugszeitraum von 4 % auf 3 %. Der Durchschnittspreis je Tonne aus dem Vereinigten Königreich lag auf einem ähnlichen oder höheren Niveau als der Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union und über dem Preis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Die Preise der Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich stiegen von 2021 bis 2023 zunächst um 39 %, bevor sie im UZ auf 1 244 EUR zurückgingen. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich angesichts ihres rückläufigen Trends, ihres begrenzten Marktanteils und ihres höheren Preisniveaus nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen und den ursächlichen Zusammenhang mit den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht abschwächten.
(256) Die Entwicklung der malaysischen Einfuhren in die Union von 2021 bis zum UZ zeigte einen deutlichen Rückgang sowohl der Menge als auch des Marktanteils sowie Schwankungen bei den Preisen. Die Einfuhrmengen gingen von 136 086 Tonnen im Jahr 2021 auf 76 909 Tonnen im Jahr 2023 drastisch zurück, bevor sie sich im UZ leicht auf 86 303 Tonnen erholten. Dementsprechend ging der Marktanteil der malaysischen Einfuhren von 16 % auf 10 % zurück. Obwohl der Durchschnittspreis pro Tonne im Jahr 2022 zunächst um 32 % anstieg, kam es im Jahr 2023 und im UZ zu einem deutlichen Rückgang. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus Malaysia in gewissem Maße zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnten, insbesondere weil die malaysischen Einfuhrpreise unter den Herstellstückkosten der Unionshersteller lagen. Angesichts des insgesamt rückläufigen Volumens und Marktanteils wurde der tatsächliche und wesentliche ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der festgestellten bedeutenden Schädigung durch diese Einfuhren jedoch nicht abgeschwächt.
(257) Die Menge der Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus anderen Drittländern in die Union gingen, mit Ausnahme der zuvor genannten Länder, im Bezugszeitraum um 2 % zurück; der Marktanteil blieb mit 13 % stabil. Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus diesen Ländern lagen über den Preisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern in gewissem Maße zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnten, da ihre Einfuhrpreise unter den Herstellstückkosten der Unionshersteller lagen. Aufgrund des höheren Preisniveaus im Vergleich zu den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern wurde der tatsächliche und wesentliche ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der festgestellten bedeutenden Schädigung durch diese Einfuhren jedoch nicht abgeschwächt.
(258) Die Analyse der Einfuhrdaten für Glasfaserverstärkungen mit Ursprung im Vereinigten Königreich, in Malaysia und anderen Drittländern ergibt ein gemischtes Bild. Die Einfuhren aus Malaysia gingen im Bezugszeitraum sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen zurück, wobei die Preise unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Die Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich wiesen seit 2022 einen Abwärtstrend auf, während die Preise über denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Die Einfuhrmenge aus anderen Drittländern ging im Bezugszeitraum zurück. Unter Berücksichtigung aller Faktoren gab es im Bezugszeitraum und insbesondere im UZ keine nennenswerten Einfuhren aus Drittländern, deren Marktanteil zugenommen hätte oder deren Preise unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union gelegen hätten.
(259) Die Kommission stellte zwar fest, dass die Einfuhren aus China zu der im Untersuchungszeitraum festgestellten Schädigung beitrugen, kam jedoch zu dem Schluss, dass dieser Faktor, auch wenn er wichtig ist, den tatsächlichen und wesentlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächen konnte, da der mengenmäßige Anstieg und der anhaltende Preisdruck aus den betroffenen Ländern unmittelbar mit der Verschlechterung der Verkäufe, des Marktanteils und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zusammenfielen und somit eine klare Schadensursache darstellten.
(260) Nach der endgültigen Unterrichtung brachte das GCC-TSAIP vor, die Kommission habe es versäumt, eine angemessene Analyse der Nichtzurechnung in Bezug auf Einfuhren aus anderen Drittländern durchzuführen. Insbesondere sei in den Feststellungen nicht hinreichend erläutert worden, wie die Kommission die schädigenden Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern von den Auswirkungen der Einfuhren mit Ursprung in anderen Ländern abgegrenzt habe. Dem GCC-TSAIP zufolge enthielten die Feststellungen der Kommission lediglich allgemeine Aussagen, wonach Einfuhren aus anderen Quellen den ursächlichen Zusammenhang nicht widerlegten, ohne dass eine hinreichend detaillierte quantitative Bewertung ihrer Menge, ihres Preisniveaus und der Entwicklung ihrer Marktanteile vorgelegt wurde. Ferner sei in den Feststellungen nicht nachgewiesen worden, dass die durch andere Einfuhren verursachte Schädigung ordnungsgemäß von der angeblich durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung abgegrenzt worden sei.
(261) Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. Sie verweist auf die Erwägungsgründe 254 bis 259, in denen dargelegt wird, wie die Kommission andere bekannte Faktoren geprüft hat, die zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hätten beitragen können, darunter Einfuhren aus China, dem Vereinigten Königreich, Malaysia und anderen Drittländern. Die Analyse ihrer Mengen, Marktanteile und Preisniveaus ergab, dass einige dieser Einfuhren zwar in gewissem Maße zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben mögen, sie jedoch entweder rückläufige Mengen, begrenzte Marktanteile oder ein höheres Preisniveau aufwiesen als die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass einige dieser Einfuhren zwar auch in gewissem Maße zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben können, keiner dieser Faktoren jedoch den tatsächlichen und wesentlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der in dieser Untersuchung festgestellten bedeutenden Schädigung abschwächt.
(262) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern den tatsächlichen und wesentlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht abgeschwächt haben.
5.2.2. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(263) Die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 13
Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller
| 2021 | 2022 | 2023 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Ausfuhrmenge (in Tonnen) | 83 052 | 85 859 | 88 712 | 110 802 |
| Index | 100 | 103 | 107 | 133 |
| Durchschnittspreis (in EUR/t) | 1 204 | 1 807 | 1 715 | 1 599 |
| Index | 100 | 150 | 142 | 133 |
| Quelle:: GFE und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller. |
(264) Seit 2021 stiegen die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union allmählich an, blieben jedoch im Vergleich zu den Gesamtverkäufen gering. Diese Ausfuhren betrafen weitgehend Waren mit strengeren technischen Spezifikationen, wodurch sie vor dem direkten Preiswettbewerb geschützt waren. Folglich konnte die Union auf den internationalen Märkten höhere Preise für diese Glasfaserverstärkungen erzielen als auf dem Unionsmarkt. Darin spiegelte sich eine strategische Ausrichtung auf Nischenmärkte im Ausland wider.
(265) Die Ausfuhrverkäufe ermöglichten es dem Wirtschaftszweig der Union, seine allgemeine finanzielle Lage dank gestiegener Verkaufsmengen und höherer Preise als auf dem Unionsmarkt zu verbessern.
5.2.3. Energie- und Rohstoffkosten
(266) Die durchschnittlichen Energiekosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 14
Energie- und Rohstoffpreise in der Union (in EUR)
| 2021 | 2022 | 2023 | UZ | |
|---|---|---|---|---|
| Durchschnittliche Energiekosten pro Tonne in der Union | 210 | 412 | 233 | 204 |
| Index | 100 | 197 | 111 | 97 |
| Durchschnittliche Rohstoffkosten pro Tonne in der Union | 182 | 240 | 261 | 231 |
| Index | 100 | 132 | 144 | 127 |
| Quelle:: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller. |
(267) Die Entwicklung der Energiepreise in der Union im Bezugszeitraum war von erheblichen Schwankungen und einer anschließenden Stabilisierung geprägt. Der starke Anstieg im Jahr 2022 gegenüber 2021 wurde durch die Folgen der geopolitischen Spannungen verschärft, die sich auf die Energieversorgung auswirkten und sich vor allem aus dem ungerechtfertigten und unprovozierten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ergaben. Der Anstieg der Energiepreise wirkte sich erheblich auf die Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller aus. 2023 gingen die Energiepreise wieder zurück.
(268) Die Untersuchung ergab, dass die Kosten für die wichtigsten Rohstoffe im Jahr 2022 erheblich stiegen, was zu einem deutlichen Anstieg des Verkaufsstückpreises führte, da der Wirtschaftszweig der Union diese Kosten an die Abnehmer weitergeben konnte. Während im Jahr 2023 die Rohstoffkosten weiter stiegen, ging der Verkaufsstückpreis hingegen zurück, da der Wirtschaftszweig der Union diese zusätzlichen Kosten nicht an die Abnehmer weitergeben konnte. Im UZ gingen die Rohstoffkosten zwar im Vergleich zu den Kosten in den Jahren 2023 und 2022 zurück, aber die Preise auf dem Unionsmarkt gingen noch stärker zurück, da der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des Preisdrucks durch gedumpte Einfuhren seine Preise nicht aufrechterhalten oder anheben konnte.
(269) Nach der endgültigen Unterrichtung brachte das GCC-TSAIP vor, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei in erster Linie auf einen besonderen Anstieg der Energie-, Rohstoff- und Transportkosten und nicht auf gedumpte Einfuhren zurückzuführen. In diesem Zusammenhang seien die Herstellkosten der Unionshersteller zwischen 2022 und dem Untersuchungszeitraum erheblich gestiegen, was den starken Anstieg der Energiepreise infolge der Energiekrise widerspiegele. In der Stellungnahme wurde ferner auf öffentliche Erklärungen von Unionsherstellern verwiesen, wonach die Betriebskosten, einschließlich der Kosten für Strom und anderer Energieinputs, erheblich gestiegen seien und dies bei bestimmten Herstellern zu Preiserhöhungen und finanziellen Schwierigkeiten geführt habe. Dem GCC-TSAIP zufolge zeigten diese Entwicklungen, dass die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union in erster Linie durch gestiegene Energie- und Inputkosten und nicht durch Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht wurde.
(270) Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Unter fairen Wettbewerbsbedingungen würden sich solche Kostensteigerungen in der Regel in höheren Verkaufspreisen niederschlagen. Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des massiven Preisdrucks, der von den Einfuhren aus den betroffenen Ländern ausging (vgl. Erwägungsgründe 201 bis 205), nicht in der Lage war, diesen Kostenanstieg in vollem Umfang an seine Abnehmer weiterzugeben. Folglich können höhere Strom- und Rohstoffkosten zwar zu einem Anstieg der Herstellkosten der Unionshersteller beigetragen haben, sie schwächen jedoch nicht den echten und wesentlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ab. Vielmehr wurden die negativen Auswirkungen der steigenden Kosten durch die Präsenz immer größerer Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren verschärft, was dazu führte, dass der Wirtschaftszweig der Union seine nachhaltige Rentabilität nicht wiederherstellen konnte.
(271) Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Entwicklung der Energiepreise und der Rohstoffkosten nicht zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat.
5.2.4. Eigenbedarfsmenge des Wirtschaftszweigs der Union
(272) Die Verkäufe wiesen sowohl auf dem freien Markt als auch auf dem Eigenbedarfsmarkt im Bezugszeitraum einen ähnlichen Trend auf, wobei die Eigenbedarfsverkäufe einen langsameren Rückgang verzeichneten. Daher konnten die Eigenbedarfsverkäufe nicht als ein Faktor angesehen werden, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und ihren Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union untergraben würde.
5.2.5. Schlussfolgerungen zur Schadensursache
(273) Die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union hat sich 2023 und im UZ insgesamt verschlechtert. Diese negativen Umstände fielen zeitlich mit einem Anstieg des Marktanteils der Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus den betroffenen Ländern zusammen, die zu gedumpten Preisen erfolgten und die Preise und Kosten des Wirtschaftszweigs der Union unterboten.
(274) Es wurden auch andere Faktoren analysiert, die den Wirtschaftszweig der Union ebenfalls geschädigt haben könnten. Diesbezüglich hat die Kommission festgestellt, dass Einfuhren aus anderen Drittländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, der Anstieg der Energiepreise und die Entwicklung auf dem Eigenbedarfsmarkt nicht zu der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung beigetragen haben.
(275) Darüber hinaus lag der Marktanteil der betroffenen Länder im Untersuchungszeitraum über der Geringfügigkeitsschwelle, die Ausfuhren aus beiden Ländern wurden als gedumpt eingestuft, ihre Einfuhren unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, und es wurde festgestellt, dass Preiserhöhungen verhindert wurden. Diese Elemente zeigen, dass die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern auch ohne andere Einfuhren, ob gedumpt oder nicht, eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten.
(276) Nach der Einleitung brachten die Association of Independent EU Glass Fibre Weavers und das GCC-TSAIP vor, dass die angebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch Einfuhren aus Bahrain, Ägypten und Thailand verursacht worden sei. Diese interessierten Parteien erklärten, dass der Marktanteil der Einfuhren aus diesen Ländern im Vergleich zum Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union relativ gering und stabil sei, und brachten vor, dass andere Faktoren wie die gestiegenen Ausfuhren und Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union zur Verschlechterung ihrer Ergebnisse beigetragen hätten. Darüber hinaus wiesen sie darauf hin, dass die Einfuhren aus China, die vom Antragsteller als eine der Hauptursachen für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union genannt wurden, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der angeblichen Schädigung und den Einfuhren aus den betroffenen Ländern außer Kraft gesetzt hätten.
(277) Die Untersuchung ergab, dass sich die Einfuhren aus Bahrain, Ägypten und Thailand negativ auf den Wirtschaftszweig der Union auswirkten, da sie die Preise unterboten, Marktanteile gewannen und sich auf die Gesamtleistung, die Finanzlage und das Beschäftigungsniveau auswirkten. Der Verband versäumte es, sich mit der erheblichen Verhinderung von Preiserhöhungen und dem beträchtlichen Preisdruck durch diese Einfuhren zu befassen, die durchweg zu deutlich niedrigeren Preisen auf den Unionsmarkt gelangten als die Waren der Unionshersteller. Das Vorbringen, dass ausschließlich andere Faktoren wie die Einfuhren aus China oder die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union und die gestiegenen Ausfuhren für die Schädigung verantwortlich seien, ist nicht korrekt. Dieses Vorbringen wird nicht durch Beweise untermauert und ist nicht geeignet, den tatsächlichen und wesentlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der dadurch verursachten bedeutenden Schädigung abzuschwächen. Daher wurde das Vorbringen der Association of Independent EU Glass Fibre Weavers zurückgewiesen.
6. HÖHE DER MAẞNAHMEN
(278) Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren zu beseitigen.
6.1. Schadensspanne
(279) Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, durch den Verkauf zu einem Zielpreis eine Zielgewinnspanne im Sinne von Artikels 7 Absätze 2c und 2d der Grundverordnung zu erzielen.
(280) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus den Ländern, die Gegenstand der Untersuchung sind, die Höhe der Rentabilität, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen sowie sämtlicher Ausgaben in Verbindung mit Forschung und Entwicklung (FuE) sowie Innovation erforderlich ist, und die Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.
(281) Was die Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern betrifft, so war es nicht möglich, eine Gewinnspanne auf der Grundlage der Jahre vor dem Anstieg der Einfuhren aus diesen Ländern zu ermitteln. Außerdem wurde festgestellt, dass das Jahr 2022 stark von der wirtschaftlichen Erholung nach der COVID-19-Krise beeinflusst wurde und für die Festlegung der Zielgewinnspanne nicht geeignet erschien. Daher prüfte die Kommission den über einen längeren Zeitraum erzielten Gewinn der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. In diesem Zusammenhang vertrat sie die Auffassung, dass das Jahr 2016 sich eignete, da es das jüngste Jahr war, in dem der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Marktbedingungen tätig war und einen Gewinn von 12,28 % erzielte.
(282) Nach der endgültigen Unterrichtung brachte das GCC-TSAIP vor, dass die Verwendung der Rentabilitätswerte aus dem Jahr 2016 als Vergleichswert für die Ermittlung der Zielgewinnspanne durch die Kommission nicht hinreichend begründet sei. Insbesondere enthielten die Feststellungen keine detaillierte Erläuterung, aus der hervorgehe, dass im Jahr 2016 normale und unverzerrte Marktbedingungen herrschten. Die Kommission habe weder geprüft, ob dieses Jahr durch konjunkturelle oder strukturelle Faktoren beeinflusst gewesen sei, die nichts mit gedumpten Einfuhren zu tun hätten, noch erläutert, warum keine alternativen Vergleichsjahre oder ein Mehrjahresdurchschnitt in Betracht gezogen worden seien. Daher könne die Zugrundelegung eines einzigen historischen Jahres ohne eine vergleichende Bewertung anderer potenzieller Vergleichszeiträume zu einer unzuverlässigen Schätzung der nachhaltigen Rentabilität führen und würde möglicherweise nicht der Anforderung einer objektiven Prüfung auf der Grundlage eindeutiger Beweise genügen.
(283) Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. Wie in Erwägungsgrund 281 dargelegt, ergab die Untersuchung, dass es nicht möglich war, eine angemessene Referenzgewinnspanne auf der Grundlage der Jahre vor dem Anstieg der gedumpten Einfuhren zu ermitteln. Die Kommission hielt es daher für angemessen, die vom Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2016 erzielte Rentabilität von 12,28 % zugrunde zu legen. Obwohl in jenem Jahr gedumpte Einfuhren auf den Unionsmarkt gelangten, entwickelte sich der Wirtschaftszweig der Union weiterhin gut, und die im Jahr 2016 erzielte Rentabilität entsprach einem Gewinnniveau, das der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Marktbedingungen hätte erreichen können. In diesem Zusammenhang erinnerte die Kommission daran, dass der Zweck der Zielgewinnspanne darin besteht, eine Annäherung an die Höhe des Gewinns vorzunehmen, den der Wirtschaftszweig der Union ohne schädigendes Dumping erzielen könnte. Daher muss das Vergleichsjahr nicht völlig frei von gedumpten Einfuhren sein, sofern die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union in dem betreffenden Jahr nachhaltige Betriebsbedingungen widerspiegelt. Demnach gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die im Jahr 2016 erzielte Rentabilität einen angemessenen und geeigneten Bezugspunkt für die Festlegung der Zielgewinnspanne darstellte, und wies die Argumente der interessierten Partei zurück, die zudem allgemeiner Natur waren und keine konkrete Methode zur Berechnung einer besseren Alternative für die verwendete Zielgewinnspanne vorsahen.
(284) Der Wirtschaftszweig der Union legte Beweise dafür vor, dass sein Investitions-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Innovationsniveau im Bezugszeitraum unter normalen Wettbewerbsbedingungen höher gewesen wäre. Die Kommission überprüfte diese Informationen im Zuge des Fernabgleichs, indem sie die internen Unterlagen des Unternehmens bezüglich Investitionsplänen, Managemententscheidungen und Jahresabschlüssen kontrollierte. Es wurde festgestellt, dass die Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union gerechtfertigt waren. Um dies in der Zielgewinnspanne zu berücksichtigen, berechnete die Kommission die Differenz zwischen den Investitions-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Innovationskosten (im Folgenden „IRI-Kosten“) unter normalen Wettbewerbsbedingungen, wie sie vom Wirtschaftszweig der Union bereitgestellt und von der Kommission anhand der tatsächlichen IRI-Kosten im Bezugszeitraum überprüft wurden. Auf der Grundlage überprüfter Informationen über Investitionen, die im Bezugszeitraum nicht getätigt werden konnten, wurden die Zielgewinnspannen je nach den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern um bis zu 5,27 % erhöht.
(285) Die in dieser Untersuchung gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung ermittelte Zielgewinnspanne lag daher zwischen 13,25 % und 17,55 %, je nach Situation in jedem der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen.
(286) Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware für den Wirtschaftszweig der Union, indem die jeweiligen Zielgewinnspannen auf die Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung angewendet wurden.
(287) Als letzten Schritt bewertete die Kommission nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung die künftigen Kosten, die dem Wirtschaftszweig der Union aus multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragspartei die Union ist, und den dazugehörigen Protokollen während der Geltungsdauer der Maßnahme entstehen werden. Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen, die durch die Berichterstattungssysteme und Prognosen der Unternehmen gestützt wurden, stellte die Kommission fest, dass im UZ keine zusätzlichen Kosten für die Einhaltung dieser Übereinkommen entstanden sind.
(288) Die Kommission ermittelte anschließend die Schadensspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller aus den betroffenen Ländern mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe aufgenommenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.
(289) Die Schadensbeseitigungsschwelle für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land“ wird genauso festgelegt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen (Erwägungsgründe 79 und 179).
| Land | Unternehmen | Dumpingspanne (in %) | Schadensspanne (in %) |
|---|---|---|---|
| Bahrain | CPIC Abahsain Fiberglass W.L.L. | 11,8 | 97,4 |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Bahrain | 11,8 | 97,4 | |
| Ägypten | Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E. | 11,0 | 105,4 |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten | 11,0 | 105,4 | |
| Thailand | Asia Composite Materials (Thailand) Co., Ltd. | 25,4 | 116,1 |
| Wanda New Material (Thailand) Co., Ltd. | 15,3 | 108,3 | |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Thailand | 25,4 | 116,1 |
6.2. Schlussfolgerungen zur Höhe der Maßnahmen
(290) Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die endgültigen Antidumpingzölle im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
| Land | Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in %) |
|---|---|---|
| Bahrain | CPIC Abahsain Fiberglass W.L.L. | 11,8 |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Bahrain | 11,8 | |
| Ägypten | Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E. | 11,0 |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten | 11,0 | |
| Thailand | Asia Composite Materials Co., Ltd. | 25,4 |
| Wanda New Material Co., Ltd. | 15,3 | |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Thailand | 25,4 |
7. UNIONSINTERESSE
7.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(291) Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern im UZ eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Wie in Erwägungsgrund 212 erläutert, stellten zwei Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Produktion von Glasfaserverstärkungen aufgrund ungünstiger Marktbedingungen vollständig ein.
(292) Die Verhängung von Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, seinen Marktanteil zu halten und/oder zurückzuerlangen, seine Produktion und Kapazitätsauslastung zu steigern, seine Preise auf ein Niveau anzuheben, das die Herstellkosten deckt, und eine Rentabilität zu erzielen, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten wäre. Auf dieser Grundlage müsste sich der Wirtschaftszweig der Union wieder auf ein tragfähiges Niveau begeben können, das es ihm ermöglicht, in Zukunft wieder Investitionen zu tätigen.
(293) Werden keine Maßnahmen verhängt, würde dies wahrscheinlich zu einem weiteren Verlust von Marktanteilen und einer Verschlechterung der Rentabilität führen, die 2023 und im UZ negativ war. Dies würde möglicherweise zu weiteren Schließungen von Produktionsanlagen und Entlassungen führen und damit die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union gefährden.
(294) Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Glasfaserverstärkungen mit Ursprung in den betroffenen Ländern im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.
7.2. Interesse der Verwender und Verbände der Verwender
(295) Während der Untersuchung meldeten sich zehn Verwender und übermittelten unzureichende Fragebogenantworten. Die Kommission forderte die betroffenen Parteien auf, die fehlenden Informationen nachzureichen, Sie kamen dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Folglich stützte sich die Kommission bei ihrer Bewertung auf die begrenzten Informationen aus den Fragebogenantworten und auf die von den betroffenen Parteien gesondert übermittelten Stellungnahmen.
(296) Die Verwender Rivierasca SpA (IT) und ATP s.r.l (IT) sprachen sich für die Einführung von Maßnahmen aus und betonten die Bedeutung von Glasfasern als wichtigen Input für ihre Waren und die Notwendigkeit einer zuverlässigen Produktion von Glasfaserverstärkungen, um die mechanische Integrität und Verfügbarkeit ihrer Laminate zu gewährleisten, die für Endverwendungen unerlässlich seien.
(297) Der Verwenderverband Tech-Fab Europe, dem drei Unionshersteller angehören, von denen einer ein Antragsteller ist, sprach sich für die Verhängung von Maßnahmen aus. Tech-Fab Europe brachte vor, die Hersteller von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern (open-mesh glass fabrics — im Folgenden „OMF“) in der Union seien einem Wettbewerbsdruck durch Einfuhren aus Nachbarländern ausgesetzt, die Glasfaserverstärkungen (ihren Rohstoff) aus China und Ägypten ohne Antidumping- oder Antisubventionszölle bezögen, chinesische Technologie verwendeten und OMF zu niedrigeren Preisen in die Union ausführten. Tech-Fab Europe brachte ferner seine Besorgnis über das Ergebnis des Außerkrafttretens der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen gegenüber der Einfuhr von Glasfasergeweben aus China und Ägypten zum Ausdruck, für die das Unternehmen Überprüfungen beantragt hatte. Der Verband forderte die Kommission nachdrücklich auf, Schutzmaßnahmen einzuführen. Wie vorgebracht, sind diese Maßnahmen von entscheidender Bedeutung, um die Überkapazitäten von China und Ägypten anzugehen, Umgehungsrisiken zu begegnen und eine ausgewogene Lieferkette aufrechtzuerhalten, um die Wertschöpfungskette für Glasfasern in der Union wirksam zu schützen.
(298) Kelteks äußerte Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus den betroffenen Ländern. Kelteks betonte, dass die Produktion des Unternehmens vom Zugang zu Rohstoffen zu wettbewerbsfähigen Preisen abhänge, was manchmal die Einfuhr bestimmter Glasfasergewebe erfordere, die von Unionsherstellern nicht mit den erforderlichen Spezifikationen oder in den benötigten Mengen verfügbar seien. Kelteks warnte davor, dass die Einführung von Antidumpingzöllen ohne sorgfältige Kalibrierung die Lieferketten stören, die Werkstoffkosten erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit der in der Union ansässigen Verarbeiter wie dem Unternehmen selbst schwächen könnte.
(299) Die Verwender Tolnatext Fonalfeldolgozó és Műszakiszövet-gyártó Bt. (im Folgenden „Tolnatext“) und Dr. Günther Kast GmbH & Co. (im Folgenden „Dr. Günther“), die der KAST-Gruppe angehören, sowie Proxim Plewka I Wspólnicy sp. k. brachten vor, dass die Unionshersteller ihre Kapazitäten nicht zur Versorgung des Unionsmarkts mit Glasfaserverstärkungen, insbesondere direkten Rovings, erhöht hätten, um die Nachfrage der Verwender angemessen zu decken, obwohl sie durch bestehende Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen geschützt seien. Darüber hinaus würden bestimmte Rovings, wie z. B. Low-Tex-Rovings, nicht aktiv von Unionsherstellern beworben und verkauft und bei einigen Rovings würden die von den Verwendern geforderten technischen Spezifikationen von den Unionsherstellern nicht erfüllt, sodass die Verwender in hohem Maße von der Verfügbarkeit bestimmter Waren aus alternativen Quellen abhängig seien. Darüber hinaus wirkte sich das zunehmend konzentrierte Oligopol einiger weniger Unionshersteller negativ auf die Verwender aus, was zu dem Risiko führte, dass die Verfügbarkeit von Low-Tex-Rovings abnimmt. Diese Verwender (Hersteller von OMF) äußerten zudem Bedenken hinsichtlich des Wettbewerbs aus Nachbarländern wie Moldau, Serbien, Kosovo und Nordmazedonien. Hersteller in diesen Ländern könnten kostengünstige, oft zu Dumpingpreisen angebotene Rohstoffe frei beziehen, sodass sie OMF zu deutlich niedrigeren Preisen herstellen könnten, mit denen die Verwender (OMF-Hersteller) nicht konkurrieren könnten.
(300) Am 7. Mai 2025 fand eine Anhörung mit Proxim Plewka I Wspólnicy sp.k. statt. Das Unternehmen brachte dabei seine Ablehnung der möglichen Einführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren aus Bahrain, Ägypten und Thailand zum Ausdruck. Während der Anhörung und in der Antwort des Unternehmens auf den Fragebogen hat es ähnliche Bedenken geäußert wie Tolnatext und Dr. Günther.
(301) Am 8. Mai 2025 fand eine Anhörung mit HELM statt. HELM brachte in seiner Präsentation vor, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus den betroffenen Ländern und der Lage des Wirtschaftszweigs der Union bestehe. Darüber hinaus brachte HELM vor, dass die Antidumpingzölle dem Interesse der Union schaden würden, da eine beträchtliche Zahl der aus den betroffenen Ländern eingeführten Waren nicht in der Union hergestellt werde und es daher zu einer Versorgungskrise kommen würde.
(302) Am 11. September 2025 fand eine Anhörung mit Tolnatext und Dr. Günther statt, bei der sie ihren Standpunkt zur Untersuchung bekräftigten und sich nachdrücklich gegen die Einführung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus den betroffenen Ländern aussprachen.
(303) Am 16. Oktober 2025 fand eine Anhörung mit Lamilux statt, bei der Lamilux seine Ablehnung der möglichen Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von Glasfaserverstärkungen mit Ursprung in den betroffenen Ländern zum Ausdruck brachte. Während der Anhörung und in seinen anschließenden schriftlichen Antworten auf die Fragen der Kommission äußerte Lamilux ähnliche Bedenken wie Tolnatext, Dr. Günther und HELM.
(304) Die Untersuchung ergab, dass die Behauptung, die Unionshersteller hätten ihre Kapazitäten nicht zur Versorgung des Unionsmarktes mit Glasfaserverstärkungen erhöht, unbegründet war. Der Wirtschaftszweig der Union hat trotz schwieriger Marktbedingungen erhebliche Investitionen getätigt und verfügt über Kapazitätsreserven. Ein weiterer Kapazitätsausbau erfordert jedoch langfristige Kapitalbindungen, die wiederum voraussetzen, dass faire Wettbewerbsbedingungen herrschen, unter denen wettbewerbsfähige Hersteller eine angemessene Kapitalrendite erwarten können. Zumal wurde der Wirtschaftszweig der Union mit unfairen Einfuhren und schwierigen Marktbedingungen konfrontiert.
(305) Die Kommission widersprach ferner dem Vorbringen, dass die Unionshersteller bestimmte spezifische Typen von Glasfaserverstärkungen nicht herstellten oder nicht über ausreichende Kapazitäten verfügten, um sie zu liefern, oder dass bestimmte technische Anforderungen nicht erfüllt seien. Die Untersuchung bestätigte konkret, dass mehrere Unionshersteller über die Technologie und die Kapazitäten zur Herstellung von direkten Low-Tex-Rovings verfügen und dass der Wirtschaftszweig der Union über Kapazitätsreserven verfügt, die für eine zusätzliche Produktion genutzt werden könnten. Zwei der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stellen assemblierte Rovings her, und Kontrollbesuche bestätigten, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage ist, gewickelte Roving-Spray-TEX-Filamente, Roving-Spray-2 400 TEX-Spray-ups und Rovinggewebe mit 600 g/m 2 herzustellen. Verschiedene Typen von Glasfaserverstärkungen können unterschiedliche technische Spezifikationen aufweisen und sind nicht bei allen Verwendungen vollständig austauschbar, weisen jedoch dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften auf. Die Untersuchung ergab ferner, dass die Einfuhren von Rovings aus den betroffenen Ländern zu Preisen verkauft werden, die häufig unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union liegen, sodass es für den Wirtschaftszweig der Union wirtschaftlich unrentabel ist, mit diesen Preisen zu konkurrieren. Abschließend würde die mögliche Einführung von Antidumpingmaßnahmen die ausführenden Hersteller nicht daran hindern, den Unionsmarkt weiterhin zu nicht gedumpten Preisen zu beliefern, was durch die anhaltende Präsenz von Herstellern, die bereits von Maßnahmen betroffen sind, belegt wird. Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union über die technologische Kapazität und die Fähigkeit verfügt, die betroffenen Warentypen zu liefern.
(306) Den Bedenken hinsichtlich der Marktkonzentration und der Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus anderen Ländern wurde nachgegangen. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die Regulierungsbehörden Zusammenschlüsse und Übernahmen im Allgemeinen sorgfältig prüfen, um wettbewerbswidriges Verhalten zu verhindern. Darüber hinaus bestätigte die Untersuchung nicht, dass der Unionsmarkt durch mangelnden Wettbewerbsdruck gekennzeichnet ist, da nach wie vor erhebliche Mengen von Einfuhren aus Drittländern auf dem Unionsmarkt präsent sind. Die mögliche Verhängung von Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus den betroffenen Ländern würde diese Bezugsquellen nicht beseitigen, sondern der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union entgegenwirken. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.
(307) Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Lamilux vor, die Einführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus Ägypten hätte erhebliche negative Auswirkungen auf seine Geschäftstätigkeit. Insbesondere würde der Wirtschaftszweig der Union nicht den für seinen Herstellungsprozess erforderlichen spezifischen Warentyp anbieten, nämlich 15-Tex-Textilglasmatten, die einer spezifischen technischen Spezifikation entsprächen, z. B. Breiten von bis zu 3 400 mm. Lamilux zufolge stellt diese Spezifikation den wichtigsten GFR-Input für seine Verbundwerkstoffe dar, weshalb das Unternehmen gezwungen sei, diesen von ägyptischen Lieferanten zu beziehen. Ferner würde die Einführung von Zöllen seine Rohstoffkosten erheblich erhöhen und das Unternehmen könnte diesen Kostenanstieg angesichts des Wettbewerbsdrucks durch eingeführte nachgelagerte Waren nicht an seine Abnehmer weitergeben. Daher beantragte Lamilux eine warenspezifische Ausklammerung von 15-Tex-Textilglasmatten, die seinem Spezifikationsprofil entsprechen, und begründete dies damit, dass die Unionshersteller diesen spezifischen Warentyp weder herstellen noch liefern könnten.
(308) Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Aus den von Lamilux vorgelegten Beweisen ging lediglich hervor, dass die Unionshersteller derzeit nicht exakt die geforderte Spezifikation anbieten; sie belegen jedoch nicht, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht über die technologischen Fähigkeiten zur Herstellung vergleichbarer Low-Tex-Waren verfügt. In diesem Zusammenhang bestätigte die Untersuchung, dass die Unionshersteller sehr wohl über die erforderliche Technologie und Kapazitätsreserven verfügen, die für die Herstellung solcher Spezifikationen genutzt werden könnten, sofern die Marktbedingungen dies rechtfertigen. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass sich der Antrag auf eine spezifische, von einem einzelnen Verwender nachgefragte technische Spezifikation bezog und nicht auf einen eigenständigen Warentyp. Daher wurde der Antrag auf eine warenspezifische Ausklammerung abgelehnt.
(309) Nach der endgültigen Unterrichtung brachten Saertex und Amiblu vor, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus Bahrain, Ägypten und Thailand liege nicht im Interesse der Union, da sie sich negativ auf nachgelagerte Wirtschaftszweige in der Wertschöpfungskette für Verbundwerkstoffe auswirken würde. Sie brachten insbesondere vor, dass die Verwender von Waren aus Endlosglasfasern in der Union auf eingeführte Rovings angewiesen seien, um die Versorgungssicherheit und wettbewerbsfähige Preise zu gewährleisten, und dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage wäre, die Nachfrage zu decken, wenn auf die Einfuhren Zölle erhoben würden. Ferner würden die vorgeschlagenen Maßnahmen die Rohstoffkosten für nachgelagerte Hersteller, die auf hart umkämpften globalen Märkten tätig seien, erheblich erhöhen, wobei diese Unternehmen nicht in der Lage wären, diese Kostensteigerungen nicht an ihre Abnehmer weiterzugeben. Nach Ansicht dieser Parteien würde der daraus resultierende Anstieg der Herstellkosten die Wettbewerbsfähigkeit der in der Union ansässigen Hersteller schwächen, die Verlagerung der Produktion in Länder außerhalb der Union begünstigen und es ausländischen Herstellern von Verbundendprodukten ermöglichen, Marktanteile in der Union zu gewinnen. Ferner würden solche Maßnahmen den bestehenden Kostendruck, dem die Unionshersteller ausgesetzt seien — darunter hohe Energiepreise und Inflation — noch verschärfen und sich negativ auf Einstellungs- und Investitionsentscheidungen im nachgelagerten Sektor auswirken.
(310) Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern einen erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausübten und dadurch eine bedeutende Schädigung verursachten. Die Kommission erinnerte daran, dass der Zweck von Antidumpingmaßnahmen darin besteht, einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt wiederherzustellen, indem die schädigenden Auswirkungen von gedumpten Einfuhren ausgeglichen werden. Die von Saertex und Amiblu geäußerten Bedenken hinsichtlich möglicher Versorgungsengpässe, einer strukturellen Marktkonzentration und einer Verlagerung der Produktion wurden nicht durch überprüfbare Beweise untermauert. Die Untersuchung ergab insbesondere, dass der Wirtschaftszweig der Union über ungenutzte Produktionskapazitäten verfügt und technisch in der Lage ist, die betreffenden Warentypen zu liefern. Darüber hinaus verhindern Antidumpingmaßnahmen nicht, dass Einfuhren auf den Unionsmarkt gelangen, sondern stellen lediglich sicher, dass sie zu fairen Preisen verkauft werden. Die Kommission stellte ferner fest, dass Glasfaserverstärkungen in der Regel nur einen begrenzten Anteil an den Gesamtherstellkosten nachgelagerter zusammengesetzter Erzeugnisse ausmachen. Folglich dürften die Maßnahmen zwar gewisse Auswirkungen auf die Inputpreise haben, die Gesamtauswirkungen auf die nachgelagerten Verwender jedoch begrenzt bleiben. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die von diesen Parteien vorgebrachten Argumente nicht schwerer wiegen als die Notwendigkeit, der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union entgegenzuwirken, und dass sie nichts an der Schlussfolgerung ändern, dass die Einführung von Maßnahmen im Interesse der Union liegt.
(311) Nach der endgültigen Unterrichtung brachte das GCC-TSAIP vor, die Kommission habe bei der Prüfung des Unionsinteresses keine hinreichend detaillierte Begründung geliefert. Insbesondere sei in den Feststellungen nicht klar dargelegt, wie die Kommission die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union gegen die Interessen der Einführer, nachgelagerten Verwender und anderer Wirtschaftsbeteiligter abgewogen habe. Nach Ansicht dieser Parteien ist in der Begründung nicht hinreichend dargelegt, welcher Prüfungsrahmen bzw. welche wirtschaftlichen Kriterien herangezogen worden seien, um zu beurteilen, ob die potenziellen negativen Auswirkungen auf nachgelagerte Wirtschaftszweige die Vorteile der Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs überwiegen könnten.
(312) Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. Die Kommission stellte fest, dass die Verwender den Fragebogen nicht vollständig beantwortet haben. Infolgedessen standen der Kommission nur begrenzte Informationen zur Verfügung. Dennoch umfasste die Untersuchung eine Prüfung der verfügbaren Informationen, darunter schriftliche Stellungnahmen von Verwendern und ihren Verbänden sowie Anhörungen mehrerer interessierter Parteien. Die Kommission prüfte die in den Erwägungsgründen 304 bis 305 dargelegten Bedenken hinsichtlich der Verfügbarkeit des Angebots, der Produktspezifikationen, möglicher Preiserhöhungen und der Marktkonzentration. Die Untersuchung bestätigte, dass der Wirtschaftszweig der Union über die technologischen Fähigkeiten und Kapazitätsreserven verfügt, um die betreffenden Warentypen zu liefern, und dass die Einführung von Maßnahmen nicht verhindern würde, dass Einfuhren zu fairen Preisen auf den Unionsmarkt gelangen. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass der Unionsmarkt weiterhin für Einfuhren aus zahlreichen Drittländern offen ist und daher keine Versorgungsengpässe zu erwarten sind. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die potenziellen negativen Auswirkungen auf die nachgelagerten Verwender die Vorteile der Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs für den Wirtschaftszweig der Union nicht eindeutig überwiegen und dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen sprechen.
(313) Ausgehend von den der Kommission vorliegenden Informationen und in Ermangelung einer aussagekräftigen Antwort der Verwender und Einführer gab es keine Beweise gegen die Schlussfolgerung, dass etwaige negative Auswirkungen der Maßnahmen auf die unabhängigen Einführer und Verwender begrenzt sein dürften und die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf die Unionshersteller nicht eindeutig überwiegen werden.
7.3. Interesse der Lieferanten und Gewerkschaften
(314) Die Lieferanten des Wirtschaftszweigs der Union Kerkosand spol. s r.o., Westlake Epoxy BV, Minerali Industriali SRL, Spolek pro chemickou a hutní výrobu, akciová společnost sowie der Lieferantenverband European Lime Association brachten ihre Unterstützung für die Einführung der Maßnahmen zum Ausdruck. Sie betonten, wie wichtig es sei, dass alle wichtigen Komponenten und Werkstoffe in dieser Wertschöpfungskette in der Union angesiedelt seien, um die Resilienz in strategischen Sektoren zu gewährleisten. Darüber hinaus würde die Aufrechterhaltung dieser Ressourcen vor Ort die Lieferkette unterstützen sowie die Fähigkeit der Union verbessern, neue Ideen zu entwickeln und den Marktbedürfnissen gerecht zu werden.
(315) Die Lieferanten LB Minerals s.r.o. und Chimica Organica Industriale Milanese S.p.A. sprachen sich ebenfalls für die Einführung von Maßnahmen aus. In ihren Stellungnahmen hoben sie die Bedeutung von Glasfaserverstärkungen als wichtigem leichtem Rohstoff hervor, mit dem aktuelle Herausforderungen bewältigt werden, da durch ihn schwerere Rohstoffe ersetzt oder innovative Lösungen in verschiedenen Sektoren wie Verkehr, Energie, Bauwesen usw. eingeführt werden können.
(316) Die Gewerkschaft IndustriAll Europe, die unter anderem Arbeitnehmer aus dem Wirtschaftszweig für Glasfaserverstärkungen vertritt, sprach sich für die Einführung von Antidumpingmaßnahmen aus und brachte ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass es ohne entschlossenes Handeln zu Werksschließungen in der Union kommen könnte, was die Bemühungen der Industrie und die Ziele der Netto-Null-Industrie-Verordnung im Rahmen des Industrieplans zum Grünen Deal untergraben und hochwertige Arbeitsplätze im Wirtschaftszweig für Glasfaserverstärkungen sowie in nachgelagerten Wirtschaftszweigen gefährden könnte.
(317) Die Kommission zog daher der Schluss, dass die Verhängung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus den betroffenen Ländern im Interesse der Lieferanten und Gewerkschaften läge.
7.4. Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse
(318) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung endgültiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern dem Interesse der Union eindeutig zuwiderlaufen würde.
8. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
(319) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten endgültige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
(320) Auf die Einfuhren von Waren mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand sollten im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die in Erwägungsgrund 289 ermittelten Schadensspannen mit den in Erwägungsgrund 290 ermittelten Dumpingspannen. Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt.
(321) Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
| Land | Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in %) |
|---|---|---|
| Bahrain | CPIC Abahsain Fiberglass W.L.L. | 11,8 |
| Bahrain | Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Bahrain | 11,8 |
| Ägypten | Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E. | 11,0 |
| Ägypten | Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten | 11,0 |
| Thailand | Asia Composite Materials (Thailand) Co., Ltd. | 25,4 |
| Thailand | Wanda New Material (Thailand) Co., Ltd. | 15,3 |
| Thailand | Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Thailand | 25,4 |
(322) Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln mithin die in dieser Untersuchung für die Unternehmen festgestellte Situation wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
(323) Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Unternehmensspezifische Antidumpingzölle können nur bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erhoben werden. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land“ gilt.
(324) Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(325) Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
9. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(326) Wie in Erwägungsgrund 3 erwähnt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der betroffenen Ware. Die zollamtliche Erfassung erfolgte im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Erhebung von Zöllen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung.
(327) Da in diesem Verfahren keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden, waren die Voraussetzungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung für die rückwirkende Erhebung des endgültigen Antidumpingzolls nicht erfüllt.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(328) Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union , Reihe C, veröffentlicht wird.
(329) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Auf die Einfuhren von Glasstapelfasern mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand, die derzeit in die KN-Codes 7019 11 00 , ex 7019 12 00 (TARIC-Codes 7019 12 00 22, 7019 12 00 25, 7019 12 00 26, 7019 12 00 39), 7019 14 00 und 7019 15 00 eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: Ursprungsland Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll (in %) TARIC-Zusatzcode Bahrain CPIC Abahsain Fiberglass W.L.L. 11,8 89XI Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Bahrain 11,8 8999 Ägypten Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E. 11,0 88BA Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten 11,0 8999 Thailand Asia Composite Materials (Thailand) Co., Ltd. 25,4 89XJ Wanda New Material (Thailand) Co., Ltd. 15,3 89XK Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Thailand 25,4 8999
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/890 einzustellen.
Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. April 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
1 ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj .
2 Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Waren aus
Endlosglasfaserfilamenten („Glasfaserverstärkungen“) mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand ( ABl. C, C/2025/1135, 17.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1135/oj ).
3 Durchführungsverordnung (EU) 2025/890 der Kommission vom 15. Mai 2025 über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand ( ABl. L, 2025/890, 16.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/890/oj ).
4 Durchführungsverordnung (EU) 2025/2328 der Kommission vom 24. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine auf die Schädigung beschränkte teilweise Interimsüberprüfung ( ABl. L, 2025/2328, 25.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2328/oj ). Durchführungsverordnung (EU) 2025/2337 der Kommission vom 24. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1452 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. L, 2025/2337, 25.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2337/oj ).
5 Siehe „Türkiye issues final anti-dumping ruling on glass fiber reinforced materials from Egypt and Bahrain“, https://fiberglassnonwoven.com/Knowledge/81.html .
6 Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2017, Viraj Profiles/Rat, Rechtssache T-67/14, ECLI:EU:T:2017:481, Rn. 98.
7 https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2777 .
8 Durchführungsverordnung (EU) 2025/2337.
9 Unter Verweis auf die Verordnung (EU) 2024/209 der Kommission vom 10. Januar 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei ( ABl. L, 2024/209, 11.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/209/oj ); Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei ( ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 32 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1100/oj ), Erwägungsgrund 98; Durchführungsverordnung (EU) 2022/1395 der Kommission vom 11. August 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in Russland und der Türkei ( ABl. L 211 vom 12.8.2022, S. 127 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1395/oj ), Erwägungsgrund 171; Verordnung (EU) 2023/265 der Kommission vom 9. Februar 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei ( ABl. L 41 vom 10.2.2023, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/265/oj ).
10 Veröffentlichung: Elsafoury, E. Y., Exchange Rate Pass-Through from Parallel Foreign Exchange Markets, https://dash.harvard.edu/entities/publication/38bfa6d8-6d86-4c8e-aa60-e0f93ab6dff3 .
11 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1919 der Kommission vom 25. September 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Japan und Vietnam und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Indien ( ABl. L, 2025/1919, 26.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1919/oj ).
12 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union ( ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj ).
Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Waren aus ↩ ↩2
Durchführungsverordnung (EU) 2025/890 der Kommission vom 15. Mai 2025 über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand (). ↩ ↩2
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2328 der Kommission vom 24. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine auf die Schädigung beschränkte teilweise Interimsüberprüfung (). Durchführungsverordnung (EU) 2025/2337 der Kommission vom 24. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1452 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (). ↩ ↩2
Siehe „Türkiye issues final anti-dumping ruling on glass fiber reinforced materials from Egypt and Bahrain“, . ↩ ↩2
Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2017, Viraj Profiles/Rat, Rechtssache T-67/14, ECLI:EU:T:2017:481, Rn. 98. ↩ ↩2
Unter Verweis auf die Verordnung (EU) 2024/209 der Kommission vom 10. Januar 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei (); Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei (, ELI: ), Erwägungsgrund 98; Durchführungsverordnung (EU) 2022/1395 der Kommission vom 11. August 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in Russland und der Türkei (, ELI: ), Erwägungsgrund 171; Verordnung (EU) 2023/265 der Kommission vom 9. Februar 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei (, ELI: ). ↩ ↩2
Veröffentlichung: Elsafoury, E. Y., Exchange Rate Pass-Through from Parallel Foreign Exchange Markets, . ↩ ↩2
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1919 der Kommission vom 25. September 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Japan und Vietnam und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Indien (). ↩ ↩2
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (). ↩ ↩2
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