Durchführungsverordnung (EU) 2026/830 der Kommission vom 7. April 2026 zur 356. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

32026R0830Regulation08.04.2026

vom 7. April 2026

zur 356. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen 1 , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Am 30. März 2026 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß den Resolutionen 1267(1999), 1989(2011) und 2253(2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, beschlossen, einen Eintrag zu seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, hinzuzufügen.

(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. April 2026 Für die Kommission Im Namen der Präsidentin Generaldirektor Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion

1 ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9 . ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/881/oj .

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird unter „Natürliche Personen“ folgender Eintrag angefügt:

„Hamidah Nabagala (Originalschrift: ﺣﻤﯿﺪة ﻧﺎﺑﺎﺟﺎﻻ) (ungesicherte Aliasnamen: a) Nabaggala, b) Nabaggaka, c) Hamida, d) Hamidah). Geburtsdatum: 9.3.1996. Geburtsort: Uganda. Staatsangehörigkeit: ugandisch. Reisepassnummer: A00044599 (ugandischer Reisepass, gültig bis 19.3.2029). Anschrift: Demokratische Republik Kongo. Weitere Angaben: a) in Finanzierungskanälen für ISIL in Zentralafrika als Mittlerin tätig, wurde der Finanzierung eines Bombenanschlags in der ugandischen Hauptstadt Kampala im Jahr 2021 beschuldigt, hat versucht, ihre drei Kinder aus Uganda in ein ISIL-Lager in der Demokratischen Republik Kongo bringen zu lassen, b) Geschlecht: weiblich. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 30.3.2026.“

Footnotes

  1. . ELI: . 2

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