Durchführungsverordnung (EU) 2026/822 der Kommission vom 14. April 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Weichholzsperrholz mit Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien

32026R0822Regulation16.04.2026

vom 14. April 2026

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Weichholzsperrholz mit Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern 1 (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. VERFAHREN

1.1. Einleitung

(1) Am 6. März 2025 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Weichholzsperrholz mit Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien (im Folgenden „betroffenes Land“ oder „Brasilien“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung 2 (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union .

(2) Die Untersuchung wurde von der Kommission auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 20. Januar 2025 vom Softwood Plywood Consortium (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht worden war. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Weichholzsperrholz (im Folgenden „betroffene Ware“) gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Nachweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

1.2. Zollamtliche Erfassung

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/922 der Kommission 3 (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien.

1.3. Vorläufige Maßnahmen

(4) Nach Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 7. Oktober 2025 eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, innerhalb von drei Arbeitstagen zur Richtigkeit dieser Berechnungen Stellung zu nehmen.

(5) Am 4. November 2025 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2219 der Kommission 4 (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien eingeführt.

(6) Wie in den Erwägungsgründen 225 und 226 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ging bei der Kommission im Vorunterrichtungszeitraum eine Stellungnahme des ausführenden Herstellers Indústria de Compensados Guararapes Ltda (im Folgenden „Guararapes“) ein, woraufhin die Kommission dessen Dumpingspanne entsprechend berichtigte.

1.4. Weiteres Verfahren

(7) Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), übermittelten die folgenden Parteien innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung gesetzten Frist schriftliche Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen:

— ABIMCI (Brazilian Association for Mechanically Processed Timber),

— PTIA (Plywood Trade Interest Alliance), eine informelle Gruppe von Einführern und Verwendern aus der Union;

—: Itamarati Industria de Compensados Ltda,Itamarati Industria de Compensados Ltda,Indústria De Compensados Sudati Ltda,Conply Indústria De Compensados Ltda,
Itamarati Industria de Compensados Ltda,
Indústria De Compensados Sudati Ltda,
Conply Indústria De Compensados Ltda,

— das Softwood Plywood Consortium (Antragsteller).

(8) Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. Es fanden Anhörungen mit dem Antragsteller und mit der ABIMCI sowie mit dem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Guararapes statt.

(9) Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und passte ihre vorläufigen Schlussfolgerungen gegebenenfalls an.

(10) Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Brasilien einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Nach der endgültigen Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(11) Die folgenden interessierten Parteien übermittelten schriftliche Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen:

— ABIMCI (Brazilian Association for Mechanically Processed Timber),

— PTIA (Plywood Trade Interest Alliance), eine informelle Gruppe von Einführern und Verwendern aus der Union;

—: Indústria De Compensados Sudati Ltda,Indústria De Compensados Sudati Ltda,Nereu Rodrigues & Cia Ltda,
Indústria De Compensados Sudati Ltda,
Nereu Rodrigues & Cia Ltda,

— das Softwood Plywood Consortium (Antragsteller).

1.5. Vorbringen zur Einleitung der Untersuchung

(12) Im Anschluss an die vorläufige Verordnung und die endgültige Unterrichtung wiederholte die PTIA ihr Vorbringen zur vertraulichen Behandlung bestimmter Schadensindikatoren im Antrag und brachte vor, dass die Kommission in der vorläufigen Verordnung nicht darauf eingegangen sei, ob ein triftiger Grund für eine solche vertrauliche Behandlung konsolidierter Daten vorgelegen hat.

(13) Die Kommission stellte fest, dass es gute Gründe für die vertrauliche Behandlung gab, da selbst die aggregierten Daten es interessierten Parteien, einschließlich der Unternehmen in der Organisation des Antragstellers selbst, ermöglichen würden, unternehmensgruppenspezifische Daten abzuleiten. Die vorgelegten Spannen und Indizes setzten andere interessierten Parteien in die Lage, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen und die Entwicklung der Schadensindikatoren, auf die sich der Antrag stützte, hinreichend nachzuvollziehen. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die Anforderungen des Artikels 19 der Grundverordnung erfüllt waren.

(14) Die Kommission bestätigte daher die Feststellungen in den Erwägungsgründen 6 bis 31 der vorläufigen Verordnung.

1.6. Stichprobenverfahren

(15) Nach der vorläufigen Unterrichtung wandte sich der nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller Itamarati Industria de Compensados Ltda mit der Bitte an die Kommission, den Namen des Unternehmens im Anhang der vorläufigen Verordnung zu berichtigen.

(16) Das Unternehmen hatte seinen Namen bei der Eingabe in das System für das Stichprobenverfahren auch ins Englische übersetzt, und diese Übersetzung war im Anhang als Name des Unternehmens verwendet worden.

(17) Am 5. Dezember 2025 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Berichtigung 5 veröffentlicht, um diesen sachlichen Fehler zu berichtigen.

1.7. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(18) In der endgültigen Phase der Untersuchung wurden weitere Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durchgeführt:

Einführer

— Robert Neudeck (Germersheim, Deutschland).

Verwender

— Euroline (Leszno, Polen).

2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1. Untersuchte Ware

(19) Gemäß der Definition der untersuchten Ware in Erwägungsgrund 48 der vorläufigen Verordnung handelt es sich bei der untersuchten Ware um Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz, auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet (im Folgenden „Weichholzsperrholz“), das derzeit in den KN-Code 4412 39 00 eingereiht wird (im Folgenden „untersuchte Ware“).

2.2. Vorbringen zur Warendefinition

(20) Im Anschluss an die vorläufige Verordnung wiederholte die PTIA ihr Vorbringen, dass Kiefersperrholz und Fichtensperrholz unterschiedliche Waren seien, die nicht unter eine einzige Warendefinition fallen könnten. Die PTIA brachte diesbezüglich vor, dass die Kommission in der vorläufigen Verordnung nicht erläutert habe, warum bei der Beurteilung der Austauschbarkeit von Waren ein hoher Harzgehalt als maßgebliche Eigenschaft angesehen wurde, andere Faktoren wie Elastizitätsmodul, Druckfestigkeit oder Biegefestigkeit aber nicht. Die PTIA verwies auf den Hartholzsperrholz betreffenden Fall, in dem die Kommission festgestellt habe, dass verschiedene Arten innerhalb der „Hartholz“-Familie im botanischen Sinne nicht unter derselben Warendefinition zusammengefasst werden können.

(21) Die PTIA bekräftigte ferner, dass in der EU hergestelltes Fichten- und Kiefersperrholz die Anforderung erfülle, für das Bauwesen verwendet zu werden, während es sich bei brasilianischem Kiefersperrholz im Allgemeinen um Platten minderer Qualität handele, die größtenteils anderweitig verwendet würden. Sie verlangte eine Analyse der Marktsegmente, da Kiefer und Fichte ihrer Ansicht nach nicht austauschbar seien.

(22) Die Kommission stellte fest, dass sich aus den von der PTIA angeführten zusätzlichen Eigenschaften keine anderen Verwendungen oder Vertriebskanäle ergeben. Außerdem wurde eingeführtes brasilianisches Kiefersperrholz für die Verwendung im Bauwesen zertifiziert, was nicht für das gesamte verkaufte europäische Weichholzsperrholz gilt. Da Holz ein Naturprodukt ist, unterscheiden sich die Eigenschaften sogar innerhalb derselben Holzart.

(23) Die Kommission stellte fest, dass die Verwender im Fall der Verwendung im Bauwesen eine Zertifizierung verlangen würden, während die Verkäufer oder Einführer im Falle anderer Verwendungen nicht in eine Zertifizierung investieren würden. Die Zertifizierung selbst änderte jedoch nichts an den Merkmalen. Auch ohne die Zertifizierung als Unterscheidungskriterium gewährleisteten die von der Kommission während der Untersuchung verwendeten Warenkennnummern eine ausreichende Unterscheidung zwischen verschiedenen Güten.

(24) Daher ist die Situation nicht mit der angeführten Unterscheidung in dem Hartholzsperrholz betreffenden Fall vergleichbar.

(25) Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die PTIA erneut vor, dass Kiefersperrholz und Fichtensperrholz unterschiedliche Waren seien und dass die Qualität und die Anwendung der Paneele davon abhingen, ob das Sperrholz für die strukturelle Verwendung zertifiziert sei oder nicht. Die PTIA forderte erneut eine Analyse der Marktsegmente, bei der Kiefersperrholz und Fichtensperrholz getrennt betrachtet werden.

(26) Die PTIA brachte keine neuen Tatsachen oder Argumente vor, die die früheren Schlussfolgerungen der Kommission ändern würden.

(27) Die Kommission wies dieses Argument zurück und bestätigte ihre Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 62 der vorläufigen Verordnung.

3. DUMPING

3.1. Normalwert

(28) Zur Berechnung des Normalwerts gingen keine Stellungnahmen ein. Die Kommission bestätigte daher ihre vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 63 bis 78 der vorläufigen Verordnung.

3.2. Ausfuhrpreis

(29) In seiner Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung beantragte der Antragsteller, dass die Kommission den Ausfuhrpreis im Fall des brasilianischen ausführenden Herstellers Nereu Rodrigues & Cia Ltda (im Folgenden „Nereu“), dessen Verkäufe über sein verbundenes Handelsunternehmen in Brasilien an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union getätigt würden, zusätzlich zu der bereits nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigung auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(30) Der Antragsteller brachte vor, dass die Verkäufe des verbundenen Handelsunternehmens in die Union aufgrund der Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Handelsunternehmen unglaubwürdig seien.

(31) Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da sie, wie in den Erwägungsgründen 84 bis 87 der vorläufigen Verordnung erläutert, festgestellt hatte, dass der betreffende Händler Funktionen ausübte, die denen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters entsprachen.

(32) Daher nahm die Kommission eine Berichtigung des Ausfuhrpreises der über den verbundenen Händler getätigten Verkäufe nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vor; sie kann den Ausfuhrpreis keiner weiteren Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung im Hinblick auf dieselben Kosten und Funktionen des Handelsunternehmens unterziehen.

(33) Die vom verbundenen brasilianischen Händler getätigten anschließenden Verkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer und den unabhängigen Einführer in der Union wurden als glaubwürdig angesehen. Das Dossier enthält keine Beweise für eine Ausgleichsvereinbarung oder eine Verbindung zwischen dem verbundenen Handelsunternehmen und dem unabhängigen Einführer. Der Ausfuhrpreis ist daher der tatsächlich gezahlte Preis der zur Ausfuhr in die Union verkauften Ware im Einklang mit Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung, berichtigt nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung, wie oben erläutert.

(34) Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung findet keine Anwendung, wenn es einen zuverlässigen Ausfuhrpreis auf der Grundlage eines Verkaufs an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union gibt.

(35) Infolgedessen wurde der Antrag des Antragstellers auf Anwendung des Artikels 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf die über sein verbundenes brasilianisches Handelsunternehmen getätigten Ausfuhren von Nereu abgelehnt.

(36) Nach der endgültigen Unterrichtung forderte der Antragsteller die Kommission erneut auf, den Ausfuhrpreis zwischen dem verbundenen brasilianischen Händler und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union auf der Grundlage der Beziehung zwischen dem ausführenden Hersteller Nereu und seinem verbundenen Händler zu berichtigen.

(37) Die Kommission wies die Behauptung des Antragstellers zurück, dass der zwischen dem verbundenen Händler und dem ersten unabhängigen Abnehmer vereinbarte Ausfuhrpreis aufgrund der Beziehung zwischen dem ausführenden Hersteller und seinem verbundenen Händler automatisch unzuverlässig sein müsse. Die Kommission sah keinen Grund, diesen Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung abzulehnen und einen Ausfuhrpreis zwischen dem Händler und dem ersten unabhängigen Abnehmer frei Grenze der Union rechnerisch zu ermitteln.

(38) Der Antragsteller brachte erneut vor, dass im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises frei Grenze der Union nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung und erneut nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung ein angemessener Gewinn vom Ausfuhrpreis abgezogen werden sollte, um einen fairen Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu gewährleisten.

(39) Die Kommission wies dieses Argument erneut zurück, da der Ausfuhrpreis zwischen dem verbundenen Händler in Brasilien und dem unabhängigen Einführer als zuverlässig angesehen wurde und daher keine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung gerechtfertigt war.

(40) Die Kommission bestätigte daher ihre vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 79 und 80 der vorläufigen Verordnung.

3.3. Vergleich

(41) In seiner Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung ersuchte der Antragsteller die Kommission, bei der Berechnung der Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung für die Verkäufe von Nereu über das mit ihm verbundene Handelsunternehmen eine höhere Gewinnspanne zu berücksichtigen.

(42) Die Kommission wies dieses Ersuchen zurück. Die für die Berichtigung verwendete Gewinnspanne basierte auf dem Gewinn aus der Einfuhr und dem Weiterverkauf von Weichholzsperrholz der beiden überprüften unabhängigen Einführer. Eine andere überprüfte Gewinnspanne für einen Einführer von Weichholzsperrholz war weder verfügbar noch wurde sie vom Antragsteller zur Verfügung gestellt.

(43) In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung forderte der Antragsteller die Kommission erneut auf, für die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung eine höhere Gewinnspanne zugrunde zu legen und den überprüften durchschnittlichen Gewinn der beiden unabhängigen Einführer aus ihren Verkäufen von eingeführtem Weichholzsperrholz abzulehnen.

(44) Der Antragsteller forderte die Kommission auf, diesen überprüften Gewinn als unangemessen anzusehen und ihn durch einen fiktiven Gewinn „über dem Standardgewinn von 6 %“ zu ersetzen. Der Antragsteller berief sich für diesen Antrag auf verschiedene Präzedenzfälle, darunter die Rechtssache T-190/08, CHEMK und KF gegen Rat 6 .

(45) Der Antragsteller erklärte, dass das Gericht der Kommission in Randnummer 30 des genannten Urteils die Wahl zwischen der Heranziehung der tatsächlichen Gewinnspanne der mitarbeitenden unabhängigen Einführer und derjenigen einer fiktiven Gewinnspanne belassen habe, sofern nur die gewählte Gewinnspanne angemessen ist.

(46) Die Kommission merkte an, dass in Randnummer 30 des Urteils tatsächlich festgestellt wurde, dass „Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung dahin auszulegen [ist], dass er den Organen die Wahl zwischen der Heranziehung der tatsächlichen Gewinnspanne des verbundenen Einführers und derjenigen einer fiktiven Gewinnspanne nicht verbundener Einführer belässt, sofern nur die gewählte Gewinnspanne angemessen ist“.

(47) Die Kommission prüfte zwei unabhängige Einführer und stellte fest, dass der mit der Einfuhr und dem Weiterverkauf von Weichholzsperrholz erzielte Gewinn im Einklang mit dem oben genannten Urteil angemessen war.

(48) Der Antragsteller verwies auch auf den überprüften Gesamtgewinn der beiden Einführer und erklärte, dass die Differenz zwischen dem Gesamtgewinn dieser Unternehmen und dem bei ihrer Einfuhr und ihrem Weiterverkauf von Weichholzsperrholz festgestellten Gewinn erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der von der Kommission bei der Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung verwendeten Daten aufkommen lasse.

(49) Bei der Überprüfung der beiden Einführer prüfte die Kommission den Gewinn der Unternehmen insgesamt sowie deren Gewinn bei der Einfuhr und dem Weiterverkauf von Weichholzsperrholz und war sowohl mit den überprüften Daten als auch mit den Gründen für die Differenz zufrieden.

(50) Die beiden überprüften Einführer gaben in ihrer Antwort auf die endgültige Unterrichtung an, dass ihre Gesamtgewinnspannen andere Waren umfassten, die unterschiedliche Gewinne erzielten, die in keinem Zusammenhang mit der betroffenen Ware stünden. Weichholzsperrholz aus Brasilien sei für sie eine Ware in Rohstoffqualität, die keine hohe Gewinnspanne erzeuge. Ihrer Ansicht nach ergibt sich der Gewinn aus der Menge und nicht aus dem Preis.

(51) Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen des Antragstellers erneut zurückgewiesen, und der zuvor zur Berechnung der Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung herangezogene Gewinn wurde nicht geändert.

(52) Die Kommission bestätigte daher ihre vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 81 bis 87 der vorläufigen Verordnung.

3.4. Dumpingspannen

(53) Da keinem Vorbringen zur Berechnung der Dumpingspanne stattgegeben wurde, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 94 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(54) In seiner Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung ersuchte der Antragsteller die Kommission um Offenlegung der Methode zur Ermittlung des Preises frei Grenze der Union (im Folgenden „CIF-Preis“) in Fällen, in denen der Ausfuhrpreis nicht frei Grenze der Union galt.

(55) Die Kommission bestätigte, dass ausführende Hersteller im Fall von ab Werk (im Folgenden „EXW“) oder frei an Bord (im Folgenden „FOB“) geltenden Ausfuhrpreisen verpflichtet sind, den Ausfuhrpreis frei Grenze der Union zu berechnen. Dabei verwenden die ausführenden Hersteller entweder Daten aus ihren eigenen CIF-Ausfuhrpreisen oder aus bestätigten Preisangeboten von Spediteuren für die Kosten bis zur Grenze der Union.

(56) Diese Methode wurde in dieser Untersuchung in Fällen angewandt, in denen der Ausfuhrpreis nicht frei Grenze der Union galt. Entsprechend den Anträgen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden keine unternehmensspezifischen Informationen offengelegt.

(57) In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung beantragte der Antragsteller eine weitere Unterrichtung über die Art der Kosten, die dem Ausfuhrpreis zur Berechnung des CIF-Werts hinzugerechnet wurden.

(58) Die Kommission bestätigte, dass es sich bei den Kosten, die einem Ausfuhrpreis ab Werk hinzugerechnet werden, um die Kosten der Fracht zum Ausfuhrhafen, Bereitstellungs- und Verladekosten sowie Seefracht- und Versicherungskosten bis zum Hafen der Einfuhr in die Union handelt. Handelt es sich bei dem Ausfuhrpreis um einen FOB-Preis, so werden üblicherweise Seefracht- und Versicherungskosten bis zum Hafen der Einfuhr in die Union hinzugerechnet.

(59) Der Antragsteller forderte diese Informationen erneut für jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller an. Die Kommission bestätigte, dass sie die Berichtigung, die zur Berechnung des CIF-Werts jedes in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers vorgenommen wurde, nicht offenlegen konnte, auch nicht in Spannen, da diese Unterrichtung die Kosten, die jedem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller selbst entstanden sind, sowie die Lieferbedingungen und Geschäftsvereinbarungen jedes ausführenden Herstellers offenlegen würde.

(60) Die Veränderung des CIF-Preises für den ausführenden Hersteller Indústria de Compensados Guararapes Ltda zwischen der Vorunterrichtung und den vorläufigen Zöllen wurde in den Erwägungsgründen 225 und 226 der vorläufigen Verordnung erläutert. Eine weitere Unterrichtung wurde nicht für notwendig erachtet, damit der Antragsteller seine Verteidigungsrechte wahrnehmen konnte.

(61) Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt. Wie in Erwägungsgrund 89 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde festgestellt, dass der ausführende Hersteller Nereu Rodrigues & Cia Ltda kein Dumping betrieb.

UnternehmenEndgültige Dumpingspanne (in %)
Indústria de Compensados Sudati Ltda
Conply Indústria de Compensados Ltda
Indústria de Compensados Guararapes Ltda
5,4
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen5,4
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Brasilien5,4

4. SCHÄDIGUNG

4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(62) Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 95 und 96 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2. Unionsverbrauch

(63) Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 97 bis 99 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3. Einfuhren aus dem betroffenen Land

(64) Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 100 bis 110 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1. Allgemeine Bemerkungen

(65) Im Anschluss an die vorläufige Verordnung beanstandeten die ABIMCI und die PTIA erneut die Verwendung des Jahres 2021 als Bezugspunkt (Basisjahr) für die Schadensanalyse mit der Begründung, dass sich die Wirtschaftszweige in diesem Jahr und im Jahr 2022 von der COVID-19-Krise erholten und daher das Jahr 2021 für die Schadensanalyse nicht repräsentativ sei. Wie in Erwägungsgrund 30 der vorläufigen Verordnung dargelegt, hatten sie dieses Argument bereits in Bezug auf den Antrag und die Einleitung vorgebracht. Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die PTIA den Einwand.

(66) Sie argumentierten, dass das Jahr 2021 ein Jahr der Erholung nach dem Nachfrageeinbruch im Jahr 2020 aufgrund von COVID-19 gewesen sei und dass die Verwendung des Jahres 2021 als Basislinie die Gefahr berge, bestimmte Entwicklungen, die plausibler durch andere Faktoren erklärt werden könnten, überzubewerten.

(67) Sie brachten ferner vor, dass die Feststellung der Kommission in Erwägungsgrund 31 der vorläufigen Verordnung, wonach der für die Bewertung der Schädigung gewählte Bezugszeitraum im Einklang mit der gängigen Praxis der Kommission stehe, die rechtliche Anforderung, dass die Ermittlung der Schädigung auf einer objektiven Prüfung beruhen muss, nicht außer Kraft setze. Die Parteien brachten vor, dass die Kommission, indem sie sich bei der Ermittlung der Schadensspanne auf Rentabilitätsdaten aus dem Jahr 2017 gestützt hat, eingeräumt habe, dass Indikatoren aus der Zeit vor 2021 ein genaueres und repräsentativeres Bild der normalen Bedingungen des Wirtschaftszweigs vermitteln könnten.

(68) Die Kommission stellte klar, dass in Erwägungsgrund 31 der vorläufigen Verordnung nicht davon die Rede war, dass die Praxis der Kommission, die bedeutende Schädigung über einen Zeitraum von drei Kalenderjahren zuzüglich des Untersuchungszeitraums zu analysieren, die rechtliche Anforderung einer objektiven Prüfung außer Kraft setzt.

(69) Vielmehr wurde durch die Erhebung von Daten über diesen Zeitraum sichergestellt, dass die Schadensanalyse nicht durch die Geschehnisse in nur einem einzigen Jahr determiniert wurde. Daher führte die Kommission nicht nur eine Analyse vom Anfang bis zum Ende des Bezugszeitraums durch, sondern untersuchte auch die Entwicklungen in jedem einzelnen Jahr, die zu den von 2023 bis zum Untersuchungszeitraum aufgetretenen Änderungen geführt haben, um die Schädigung im Untersuchungszeitraum zu ermitteln.

(70) Von keiner Partei wurde geltend gemacht, dass die Marktlage im Jahr 2023 oder im Untersuchungszeitraum durch die COVID-19-Pandemie beeinflusst wurde. Es war wichtig, die Entwicklungen im Bezugszeitraum und von 2023 bis zum Untersuchungszeitraum zu analysieren.

(71) Die Kommission wies daher das Argument zurück, dass die im Einklang mit der Praxis der Kommission für den Bezugszeitraum erhobenen Daten keine objektive Analyse der Schädigung ermöglichten.

4.4.2. Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(72) Im Anschluss an die vorläufige Verordnung brachte die ABIMCI vor, dass der Rückgang der Kapazitätsauslastung teilweise durch die Entscheidung des Wirtschaftszweigs der Union des Jahres 2022, seine Produktionskapazität zu erhöhen, erklärt werden könne.

(73) Wie aus Tabelle 4 der vorläufigen Verordnung hervorgeht, stieg die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union nur von 1 106 000 m 3 im Jahr 2021 auf 1 110 000 m 3 im Jahr 2022 und 1 113 000 m 3 im Jahr 2023 und blieb im Untersuchungszeitraum stabil. Dies führte im Bezugszeitraum zu einem Anstieg um nur 0,63 %.

(74) Im Vergleich dazu ging die Kapazitätsauslastung im selben Zeitraum um 24 % zurück.

(75) Die Kommission wies daher das Argument zurück, dass die Steigerung der Kapazität im Jahr 2022 oder in irgendeinem Jahr des Bezugszeitraums eine wesentliche Rolle im Hinblick auf den Rückgang der Kapazitätsauslastung spielte.

(76) Die Kommission bestätigte daher ihre Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 119 der vorläufigen Verordnung.

4.4.2.2. Verkaufsmenge und Marktanteil

(77) Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 120 bis 122 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.2.3. Wachstum

(78) Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 123 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.2.4. Beschäftigung und Produktivität

(79) Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 124 bis 126 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.2.5. Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(80) Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 127 und 128 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.3. Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1. Preise und preisbeeinflussende Faktoren

(81) Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 129 bis 131 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.3.2. Arbeitskosten

(82) Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 132 und 133 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.3.3. Lagerbestände

(83) Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 134 und 135 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.3.4. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(84) Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 136 bis 141 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5. Schlussfolgerung zur Schädigung

(85) Im Anschluss an die vorläufige Verordnung widersprach die ABIMCI der Schlussfolgerung der Kommission, dass der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitten habe, und brachte vor, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage gewesen sei, seine gesamte Produktion zu verkaufen.

(86) Die Kommission stellte fest, dass die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, seine gesamte Produktionsmenge zu verkaufen, kein Indikator war, der eine Schädigung ausschließen würde, da die Produktionsmenge selbst im Bezugszeitraum infolge des Marktdrucks durch Niedrigpreiseinfuhren zurückgegangen war. Der Rückgang der Kapazitätsauslastung und des Gewinns belegte, dass der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wurde. Selbst wenn der hohe Gewinn im Jahr 2022 infolge der ungewöhnlich hohen Nachfrage in diesem Jahr erzielt worden wäre, zeigte der erhebliche Rückgang des Gewinns im Zeitraum von 2023 bis zum Untersuchungszeitraum, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion im Untersuchungszeitraum nicht mehr mit einem angemessenen Gewinn verkaufen konnte.

(87) Daher bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 145 der vorläufigen Verordnung, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

5. SCHADENSURSACHE

5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(88) Im Anschluss an die vorläufige Verordnung widersprach die ABIMCI der Schlussfolgerung der Kommission, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den brasilianischen Einfuhren von Weichholzsperrholz bestand. Die ABIMCI machte geltend, dass die Einfuhren aus Brasilien im Untersuchungszeitraum geringer als im Jahr 2022 gewesen seien und dass der beeindruckende Anstieg der Einfuhrmengen im Jahr 2022 auf die hohe Nachfrage zurückzuführen sei.

(89) Die ABIMCI brachte ferner vor, dass die Preise der Einfuhren aus Brasilien ab dem Jahr 2019 im Durchschnitt gestiegen seien und im Untersuchungszeitraum deutlich höher gewesen seien als 2020.

(90) Die ABIMCI argumentierte ferner, dass die brasilianischen Einfuhren nur der Verbrauchsentwicklung gefolgt seien.

(91) Im Anschluss an die vorläufige Verordnung brachte die PTIA vor, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den brasilianischen Einfuhren von Weichholz bestehe, da die Einfuhrmengen im Jahr 2021 einen historisch niedrigen Stand erreicht und sich anschließend gerade wieder erholt hätten.

(92) Die Kommission stellte fest, dass der leichte Rückgang der Mengen gedumpter Einfuhren aus Brasilien von 2022 bis zum Untersuchungszeitraum kein Hinweis auf das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhangs ist. Wie die ABIMCI selbst ausgeführt hatte, bestand in den Jahren 2021 und 2022 eine hohe Nachfrage auf dem Unionsmarkt. Die Kommission hielt daher die Tatsache, dass sich der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus Brasilien in Zeiten einer rückläufigen Nachfrage im Jahr 2023 erheblich erhöhte und im Untersuchungszeitraum auf einem nur geringfügig niedrigeren hohen Niveau blieb, für einen aussagekräftigeren Hinweis auf einen ursächlichen Zusammenhang. Aufgrund dieses hohen Marktanteils in Verbindung mit niedrigen, sinkenden Einfuhrpreisen übten die gedumpten Einfuhren aus Brasilien einen starken Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union aus, der seine Preise nicht entsprechend den steigenden Kosten anheben konnte.

(93) Die Kommission kam zu dem Schluss, dass sich aus dem gesonderten Preisvergleich aller brasilianischen Einfuhren von 2019 oder 2020 bis zum Untersuchungszeitraum kein gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechender Hinweis ergibt, weil er keinen anderen Faktoren wie den Herstellkosten in diesen Jahren im Vergleich zum Untersuchungszeitraum Rechnung trägt. Darüber hinaus betraf die Analyse der Kommission die Entwicklung der gedumpten Einfuhren aus Brasilien und nicht die Gesamteinfuhren aus Brasilien, auf die die ABIMCI verweist.

(94) Die Kommission stellte fest, dass die Menge der gedumpten Einfuhren aus Brasilien im Jahr 2022 stärker zunahm als der Verbrauch in der Union. Außerdem ging die Menge dieser Einfuhren im Jahr 2023 weniger stark zurück als der Verbrauch, was zu einem erheblichen Anstieg des Marktanteils der gedumpten Einfuhren aus Brasilien im Jahr 2023 führte, wobei dieser Marktanteil auch im Untersuchungszeitraum aufrechterhalten wurde.

(95) Die Kommission stellte fest, dass das Argument der PTIA, die brasilianischen Einfuhren hätten sich von einem historischen Tiefstand im Jahr 2021 gerade wieder erholt, nicht der Tatsache Rechnung trägt, dass der Marktanteil der gedumpten brasilianischen Einfuhren im Jahr 2023 erheblich gestiegen und im Untersuchungszeitraum — mit nur einem leichten Rückgang — auf diesem hohen Niveau geblieben ist.

(96) Die Kommission stellte fest, dass der hohe Marktanteil der gedumpten brasilianischen Einfuhren im Untersuchungszeitraum in Verbindung mit den sinkenden gedumpten Preisen es ermöglicht hat, dass diese Einfuhren einen erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausübten, was den Rückgang seiner Rentabilität im Untersuchungszeitraum verursachte.

(97) Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die PTIA ihre Stellungnahme, auf die bereits in den Erwägungsgründen 88 bis 92 eingegangen wurde und die keine neuen Elemente enthielt. Die Kommission wies daher die Argumente der ABIMCI und der PTIA zurück und bestätigte ihre Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 154 der vorläufigen Verordnung, dass die gedumpten Einfuhren von Weichholzsperrholz aus Brasilien eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hinsichtlich der Preise und der Mengen verursachten.

5.2. Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1. Nicht gedumpte Einfuhren aus Brasilien

(98) Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 156 bis 158 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.2. Einfuhren aus Drittländern

(99) Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 159 bis 165 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.3. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(100) Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 166 bis 168 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.4. Verbrauch

(101) Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 169 und 170 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.5. Gestiegene Herstellkosten

(102) Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 171 bis 180 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(103) Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die PTIA vor, dass die höheren Herstellkosten die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union erheblich verringert hätten, vor allem weil der Wirtschaftszweig nicht in der Lage gewesen sei, die gestiegenen Kosten an seine Abnehmer weiterzugeben. Die PTIA wies darauf hin, dass dies durch die Tatsache belegt werde, dass die Einfuhrpreise im Bezugszeitraum unter den Verkaufspreisen und -kosten der Union lagen.

(104) Die Kommission stellte fest, dass die Unfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, den Anstieg der Herstellkosten an seine Abnehmer weiterzugeben, zeitlich mit dem erheblichen Anstieg des Marktanteils der gedumpten Einfuhren aus Brasilien im Jahr 2023 und dem gleichzeitigen starken Rückgang der Einfuhrpreise zusammenfiel. Wie in Erwägungsgrund 173 der vorläufigen Verordnung angegeben, hätte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise unter normalen Marktbedingungen erhöhen können, um dem Anstieg der Rohstoffkosten zumindest teilweise Rechnung zu tragen und diese Kosten an seine Abnehmer weiterzugeben.

(105) Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

5.2.6. Gestiegene Verkaufskosten

(106) Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 181 und 182 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.7. Bessere Verkaufsbedingungen

(107) Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 183 und 184 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.8. Kundenverluste aufgrund von Preiserhöhungen im Jahr 2022

(108) Im Anschluss an die vorläufige Verordnung brachte die ABIMCI vor, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Jahr 2022 ihre EU-Verkaufspreise um 39 % erhöht hätten, während ihre Herstellstückkosten um 22 % gestiegen seien. Diese erhebliche Preiserhöhung, die über das zur Aufrechterhaltung der Spannen erforderliche Maß hinausgegangen sei, habe wahrscheinlich das Kaufverhalten der Abnehmer beeinflusst.

(109) Dieses Argument wurde nicht durch Beweise dafür untermauert, dass die Abnehmer aufgrund des Preisanstiegs im Jahr 2022 beschlossen hätten, in den Jahren nach 2022 nicht mehr bei den Unionsherstellern zu kaufen. Wie in Erwägungsgrund 107 der vorläufigen Verordnung belegt, war zudem bei den Einfuhrpreisen der gedumpten Einfuhren aus Brasilien ebenfalls ein erheblicher Anstieg um 31 % zu verzeichnen, was darauf hindeutet, dass die hohe Nachfrage im Jahr 2022 es allen Verkäufern ermöglichte, die Preise erheblich zu erhöhen.

(110) Die Kommission wies dieses Argument der ABIMCI daher zurück.

5.2.9. Investitionen

(111) Im Anschluss an die vorläufige Verordnung brachte die ABIMCI vor, dass die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2023 möglicherweise zu der im Untersuchungszeitraum beobachteten geringeren Rentabilität beigetragen hätten und auch das geringere Investitionsniveau und den Rückgang des Cashflows im Untersuchungszeitraum erklären könnten.

(112) Die durchschnittlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in den Jahren 2021 und 2022 sowie im Untersuchungszeitraum beliefen sich auf 4 507 149 EUR. Zwar sind die Investitionen im Jahr 2023 mit 9 092 561 EUR doppelt so hoch und können im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum zu geringfügig höheren Abschreibungen führen, doch hat der abzuschreibende Zusatzbetrag keine Größenordnung, die die erheblichen Einbußen beim Cashflow und bei der Rentabilität erklären könnte.

(113) Die Kommission wies dieses Argument daher zurück.

5.2.10. Sonstige Faktoren

(114) Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die PTIA vor, dass die Kommission die von der PTIA in ihren früheren Stellungnahmen vorgebrachten zusätzlichen Faktoren, die den ursächlichen Zusammenhang aufheben oder abschwächen könnten, nicht berücksichtigt habe.

(115) Erstens brachte die PTIA vor, dass das Bestehen eines zollfreien Kontingents von 448 500 m 3 , das die Einfuhr von Sperrholz aus Nadelholz in die Union fördere, bedeute, dass die derzeitige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union selbst verschuldet sei, da das Kontingent nach vorheriger Konsultation des Wirtschaftszweigs der Union festgelegt worden sei.

(116) Zunächst stellte die Kommission fest, dass die betroffene Ware im Rahmen eines zollfreien Kontingents 7 von 448 500 m 3 in die Union eingeführt werden konnte und nach Ausschöpfung des Kontingents einem normalen Zollsatz von 7 % unterlag. Die Einfuhrmengen aus Brasilien in die Union haben das zollfreie Kontingent in jedem Jahr des Bezugszeitraums ausgeschöpft. Das Bestehen eines solchen Kontingents hindert die Kommission in keiner Weise daran, im Rahmen dieser Untersuchung eine Schadensanalyse gemäß der Grundverordnung durchzuführen.

(117) Darüber hinaus macht die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union vor der Festlegung eines Kontingents konsultiert wird, die Festlegung des Kontingents nicht zu einer Maßnahme des Wirtschaftszweigs der Union selbst. Da die Festlegung eines Kontingents keine Entscheidung des Wirtschaftszweigs der Union ist, wies die Kommission das Argument zurück, dass die Festlegung eines Kontingents bedeuten könne, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei selbstverschuldet.

(118) Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(119) Zweitens brachte die PTIA vor, dass der Wirtschaftszweig der Union Wettbewerbsdruck durch alternative Holzprodukte wie Brettsperrholz und Furnierschichtholz ausgesetzt gewesen sei, die zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hätten beitragen können. Bei Brettsperrholz und Furnierschichtholz handelt es sich um Waren, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind und andere Eigenschaften als Weichholzsperrholz besitzen.

(120) Die PTIA hat nicht nachgewiesen, wie die Einfuhr dieser Waren den tatsächlichen und wesentlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dumping und der in dieser Untersuchung festgestellten Schädigung abschwächen würde. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(121) Drittens brachte die PTIA vor, dass die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union durch den Preis und die Verfügbarkeit von Holzstämmen, dem wichtigsten Ausgangsstoff, beeinflusst werde. Die Kommission befasste sich bereits in den Erwägungsgründen 172 und 173 der vorläufigen Verordnung mit dem Anstieg des Preises für diesen Rohstoff.

(122) In Bezug auf die Verfügbarkeit von Holzstämmen verwies die PTIA auf einige vorübergehende Schwierigkeiten bei der Beschaffung des Rohstoffs durch einen Antragsteller, was nicht auf ein systemisches Problem des Wirtschaftszweigs hindeutet. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(123) Schließlich verwies die PTIA auf einige unternehmensspezifische Ereignisse der Unionshersteller und brachte vor, dass diese zu einer selbstverschuldeten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geführt hätten. Die PTIA legte keine greifbaren Beweise für den Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Verschlechterung der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union im Segment Weichholzsperrholz vor. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.3. Schlussfolgerung zur Schadensursache

(124) Daher bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerungen aus den Erwägungsgründen 185 bis 190 der vorläufigen Verordnung.

6. HÖHE DER MAẞNAHMEN

6.1. Schadensspanne

(125) Nach der vorläufigen Unterrichtung äußerte die ABIMCI Bedenken im Hinblick darauf, dass sich die Kommission bei der Festlegung des Zielpreises der Unionshersteller auf Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung stütze. Die ABIMCI brachte vor, dass das Antidumping-Übereinkommen der WTO (im Folgenden „WTO-Antidumping-Übereinkommen“) keine Bestimmungen über die Einbeziehung künftiger Kosten für die Einhaltung von Umweltvorschriften zur Berichtigung des nicht schädigenden Preises enthalte.

(126) Der Rechtsrahmen der Kommission für die Festlegung des Zielpreises des Wirtschaftszweigs der Union ist Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung.

(127) Außerdem ersuchte die ABIMCI um Klarstellungen zu den gemäß Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung berücksichtigten spezifischen künftigen Kosten und stellte infrage, ob die Kosten im Zusammenhang mit dem EU-Emissionshandelssystem (im Folgenden „EHS“) eingeschlossen seien, da Hersteller in Sektoren, die dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, Anspruch auf kostenlose Zertifikate in erheblichem Umfang hätten und es unwahrscheinlich sei, dass ihnen bis 2030 zusätzliche EHS-Kosten entstehen.

(128) Die Kommission stellte klar, dass EHS-bezogene Kosten nicht bei der Ermittlung des schädigenden Preises berücksichtigt wurden. Stattdessen wurden andere künftige Kosten, die nichts mit dem EHS zu tun haben und die den Unionsherstellern voraussichtlich entstehen werden, gemäß Artikel 7 Absatz 2d berücksichtigt.

(129) Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, wird Erwägungsgrund 200 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2. Schlussfolgerung zur Höhe der Maßnahmen

(130) Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die endgültigen Antidumpingzölle im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:

UnternehmenEndgültiger Antidumpingzoll (in %)
Indústria de Compensados Sudati Ltda
Conply Indústria de Compensados Ltda
Indústria de Compensados Guararapes Ltda
5,4
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen5,4
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Brasilien5,4

7. UNIONSINTERESSE

7.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(131) Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 203 bis 205 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.2. Interesse der unabhängigen Einführer

(132) Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 206 bis 208 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.3. Interesse der Verwender, Verbraucher oder Lieferanten

(133) Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 209 bis 212 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.4. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(134) Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 213 der vorläufigen Verordnung.

8. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

8.1. Endgültige Maßnahmen

(135) Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.

(136) Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

UnternehmenDumpingspanne (in %)Schadensspanne (in %)Endgültiger Antidumpingzoll (in %)
Indústria de Compensados Sudati Ltda
Conply Indústria de Compensados Ltda
Indústria de Compensados Guararapes Ltda
5,494,05,4
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen5,494,05,4
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Brasilien5,494,05,4

(137) Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten 8 . Er muss alle maßgeblichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, von dem für ihn geltenden Zollsatz zu profitieren. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(138) Statistiken zu Weichholzsperrholz beziehen sich häufig auf Kubikmeter. In der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926 der Kommission 9 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 10 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist keine solche zusätzliche Einheit für den KN-Code 4412 39 00 für Weichholzsperrholz vorgesehen.

(139) Es muss daher dafür gesorgt werden, dass bei Einfuhren der betroffenen Ware nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben wird, sondern auch die Menge in Kubikmetern.

8.2. Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(140) Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zu der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden.

8.3. Rückwirkende Vereinnahmung

(141) Die Kommission veranlasste die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der untersuchten Ware.

(142) Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wurden die im Kontext der zollamtlichen Erfassung erhobenen Daten ausgewertet. Die Kommission prüfte, ob die Kriterien für die rückwirkende Vereinnahmung endgültiger Zölle nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren.

(143) Die Analyse der Kommission ergab keinen weiteren wesentlichen Anstieg der Einfuhren von Weichholzsperrholz aus Brasilien über das Niveau der Einfuhren hinaus, die im Untersuchungszeitraum eine Schädigung verursachten, wie in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung vorgeschrieben.

(144) Für diese Analyse verglich die Kommission die durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen im Zeitraum ab dem Monat nach der Einleitung dieser Untersuchung bis einschließlich zu dem Monat, in dem die vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden (April 2025 bis November 2025).

(145) Auch beim Vergleich der durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen der betroffenen Ware im Zeitraum ab dem Monat nach der Einleitung dieser Untersuchung bis einschließlich zu dem Monat, in dem die vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden (April 2025 bis November 2025), mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen im entsprechenden Zeitraum des Untersuchungszeitraums (April 2024 bis November 2024) ergab sich ein Rückgang der Einfuhrmengen um 6 %:

Tabelle 1

Einfuhren von Weichholzsperrholz aus Brasilien

ZeitraumDurchschnittliche Einfuhren pro Monat in Tonnen
Untersuchungszeitraum (Januar 2024 bis Dezember 2024)399 509
Untersuchungszeitraum (April 2024 bis November 2024)255 733
Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum (April 2025 bis November 2025)239 779
Quelle:: Datenbank Surveillance 3.

(146) Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Erhebung nicht erfüllt waren.

9. SCHLUSSBESTIMMUNG

(147) Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union , Reihe C, veröffentlicht wird.

(148) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz, auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet (im Folgenden „Weichholzsperrholz“), das derzeit in den KN-Code 4412 39 00 eingereiht wird und seinen Ursprung in Brasilien hat, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll (in %) TARIC-Zusatzcode Indústria de Compensados Sudati Ltda Conply Indústria de Compensados Ltda Indústria de Compensados Guararapes Ltda 5,4 89XQ Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 5,4 Siehe Anhang Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Brasilien 5,4 8999

(3) Für den brasilianischen ausführenden Hersteller Nereu Rodrigues & Cia Ltda (TARIC-Zusatzcode 89XR) gelten keine Antidumpingzölle.

(4) Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Ware — unabhängig von ihrem Ursprung — in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Anmeldung die Menge in Kubikmetern der eingeführten Waren einzutragen.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich die unter dem KN-Code 4412 39 00 eingeführten Kubikmeter mit.

(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2219 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weichholzsperrholz mit Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. April 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN

1 ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj .

2 ABl. C, C/2025/1490, 6.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1490/oj .

3 Durchführungsverordnung (EU) 2025/922 der Kommission vom 20. Mai 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien ( ABl. L, 2025/922, 21.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/922/oj ).

4 Durchführungsverordnung (EU) 2025/2219 der Kommission vom 3. November 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weichholzsperrholz mit Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien ( ABl. L, 2025/2219, 4.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2219/oj ).

5 ABl. L, 2025/90996, 5.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2219/corrigendum/2025-12-05/oj .

6 Urteil vom 25. Oktober 2011, CHEMK und KF gegen Rat der Europäischen Union, Rechtssache T-190/08, ECLI:EU:T:2011:618, Rn. 30.

7 Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 des Rates ( ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/32/oj ).

8 E-Mail: TRADE-TDI-NAME-CHANGE-REQUESTS@ec.europa.eu ; Europäische Kommission, Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussels, BELGIQUE/BELGIË.

9 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926 der Kommission vom 22. September 2025 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( ABl. L, 2025/1926, 31.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1926/oj ).

10 Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj ).

11 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union ( ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj ).

BezeichnungTARIC-Zusatzcode
Agil Madeiras Eireli89XS
Agrosepac Serrados Ltda89XT
Argenta Bonotto & Cia Ltda89XU
Brasnile Industrial Ltda89XV
Celplac Industria e Comercio Ldta89XW
Comércio De Madeiras Brandes Ltda89XX
Compensa Industry And Trade Plywood Ltda89XY
Compensados Drabecki Ltda89XZ
Compensados e Laminados Lavrasul S/A89YA
Compensados Fiveply Ltda89YB
Compensados Fuck Ltda89YC
Compensados Laselva Ltda89YD
Compensados Nm Ltda89YE
Compensados Novo Milênio Ltda89YF
Compensados Relvaplac Ltda89YG
Compensados Scharan Ltda89YH
Dalgallo Compensados e Portas Ltda89YI
Dallo Madeiras Ltda89YJ
Fabricio Antonio Moreira Neto Eireli89YK
Faganello Industria e Comércio De Compensados Ltda89YL
Formato Compensados Ltda89YM
Fv De Araujo89YN
G13 Madeiras Ltda89YO
Guaraetá Compensados Ltda89YP
Industrial Arbhores Compensados Eireli89YQ
Industrial Madeireira SA89YR
Itamarati Industria de Compensados Ltda89YS
J8 Compensados Ltda89YT
Laminadora Centenário Ltda89YU
Lfr Carli & Cia Ltda89YV
M7 Industria e Comercio e Compensados e Laminados Ltda89YW
Madebil Madereira Bituruna Ltda89YX
Madeiras Eulide89YZ
Madeireira Belo Horizonte Ltda89ZA
Madeireira Ek Ltda89ZB
Madeireira Rio Claro Ltda89ZC
Madeireira Rochembach Ltda89ZD
Marini Industria de Compensados Ltda89ZE
Mgs Industria de Compensados Ltda89ZF
Multi Ply Wood do Brasil SA89ZG
Newply Madeiras Eireli89ZH
Nobre Painéis Ltda89ZI
Palmasola S/A Madeiras e Agricultura89ZJ
Pinustan Industria e Comercio de Madeiras Ltda89ZK
Placa Comercio de Madeiras e Compensados Ltda89ZL
Miraluz Industria e Comércio de Madeiras Ltda89ZM
Randa Portas, Molduras e Compensados Ltda89ZN
Repinho Reflorestadora Madeiras e Compensados Ltda89ZO
Rionile Madeiras Ltda89ZP
Rodochapas Administradora de Bens Ltda89ZQ
Senbra Industria e Comercio de Madeiras89ZR
Somapar Sociedade Madereira Paranaense Ltda89ZS
Tableros Indústria e Comércio de Painéis Ltda89ZT
Top Pisos Industria de Artefatos de Madeiras Ltda89ZU
VW Indústria e Comércio de Madeiras89ZV

Footnotes

  1. , ELI: . 2

  2. . 2

  3. Durchführungsverordnung (EU) 2025/922 der Kommission vom 20. Mai 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien (). 2

  4. Durchführungsverordnung (EU) 2025/2219 der Kommission vom 3. November 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weichholzsperrholz mit Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien (). 2

  5. . 2

  6. Urteil vom 25. Oktober 2011, CHEMK und KF gegen Rat der Europäischen Union, Rechtssache T-190/08, ECLI:EU:T:2011:618, Rn. 30. 2

  7. Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 des Rates (, ELI: ). 2

  8. E-Mail: ; Europäische Kommission, Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussels, BELGIQUE/BELGIË. 2

  9. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926 der Kommission vom 22. September 2025 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (). 2

  10. Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (, ELI: ). 2

  11. Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (). 2

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