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32026R0801•Durchführungsverordnung (EU) 2026/801 der Kommission vom 9. April 2026 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
32026R0801Regulation11.04.2026
vom 9. April 2026
zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern 1 (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung
(1) Am 13. August 2025 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea (im Folgenden „Korea“) und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (im Folgenden „Mexiko“) (im Folgenden gemeinsam „betroffene Länder“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung im Amtsblatt der Europäischen Union 2 (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).
(2) Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 30. Juni 2025 eingereicht wurde. Der Antrag wurde von einem Unionshersteller mit Sitz in Belgien, INEOS Aromatics (im Folgenden „INEOS“ oder „Antragsteller“), auf den mehr als [27 %-47 %] der Terephtalsäureproduktion des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung entfallen, gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
1.2. Zollamtliche Erfassung
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2013 der Kommission 3 (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware.
1.3. Interessierte Parteien
(4) In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler, die koreanischen und mexikanischen Behörden sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(5) Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.
1.4. Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung
(6) Die koreanische Regierung und mehrere interessierte Parteien übermittelten Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung, nämlich: die mexikanischen ausführenden Hersteller Akra Polyester, S.A. de C.V. (im Folgenden „Akra“) und Tereftalatos Mexicanos S.A. de C.V. (im Folgenden „Temex“), gemeinsam als „Alpek“ bezeichnet, und die Korean Chemical Industry Association (im Folgenden „KCIA“) im Namen koreanischer ausführender Hersteller.
(7) Zunächst brachten die koreanische Regierung und diese Parteien vor, dass die nichtvertrauliche Fassung des Antrags nicht den Anforderungen des Artikels 19 Absatz 2 der Grundverordnung entspreche, da sie keine hinreichend detaillierten Daten enthalte und die Spannen zu breit seien, um ein angemessenes Verständnis und eine hinreichende Analyse der Hauptargumente des Antrags zu ermöglichen. Sie forderten eine aktualisierte nichtvertrauliche Fassung des Antrags unter Verwendung engerer Spannen oder indexierter Zahlen.
(8) Zweitens brachte die KCIA vor, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag „vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen“ gestellt worden sei, da nicht nachgewiesen sei, dass er von Unionsherstellern unterstützt werde, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware ausmache, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Union entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt, da in der allgemein einsehbaren Fassung des Antrags festgestellt worden sei, dass auf den Antragsteller etwa [Prozentsatz deutlich über der 25 %-Schwelle] % der Gesamtproduktion von Terephthalsäure in der EU im UZ, der im Antrag genannt wurde, entfielen, und somit nicht nachgewiesen worden sei, dass die 50 %-Schwelle erreicht wurde.
(9) Der Antragsteller sprach sich gegen diese Auslegung der 50 %-Schwelle aus und argumentierte, dass die Schwelle ausschließlich für die Beurteilung gelte, ob ein etwaiger Widerstand des Wirtschaftszweigs der Union die Unterstützung oder Neutralität unter den Herstellern, die förmlich zu dem Antrag Stellung genommen haben, überwiege.
(10) Drittens brachten Alpek, die KCIA und die koreanische Regierung ferner vor, dass die Untersuchung nicht hätte eingeleitet werden dürfen, da der Antrag keine ausreichenden Beweise für eine bedeutende Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang enthalte. Alpek brachte ferner vor, dass die Einfuhren aus Mexiko nicht die Ursache der Schädigung hätten sein können und nicht kumulativ mit den Einfuhren aus Korea hätten bewertet werden dürfen.
(11) Insbesondere brachten diese Parteien vor, dass der im Antrag gewählte Zeitraum nicht repräsentativ sei, da das Jahr 2021, der Ausgangspunkt für die Schadensanalyse, umfassend von Störungen des globalen Seeverkehrs und den COVID-19-Lockdowns beeinflusst worden sei, was zu einem Rückgang der Einfuhrmengen in die Union geführt und ungewöhnlich günstige Marktbedingungen geschaffen sowie das Schadensbild verzerrt habe, und dass die beobachteten Trends lediglich die Rückkehr zu einem normalen Markt darstellten. Die Parteien brachten ferner vor, dass der Antragsteller selbst seinen Marktanteil in der Union erhöht sowie die Ausfuhrmengen, die Gewinnzahlen und die Produktionsmengen verbessert habe, was der Behauptung einer systemischen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zuwiderlaufe.
(12) Der Antragsteller widersprach diesen Ausführungen und betonte, dass die Marktlage vor der COVID-19-Pandemie keine normale, nicht geschädigte Lage gewesen sei, und wies darauf hin, dass er bereits 2016 erfolgreich einen Antidumpingantrag gestellt habe.
(13) In Bezug auf das Vorbringen, die nichtvertrauliche Fassung des Antrags ermögliche nicht das Verstehen von Trends und Mustern, stellte die Kommission fest, dass die zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Fassung des Antrags ausreichende wesentliche Beweise und nichtvertrauliche Zusammenfassungen von Daten enthält, die es den interessierten Parteien ermöglichen, die Entwicklung der Schadensindikatoren, auf die sich der Antrag stützt, hinreichend zu verstehen und ihre Verteidigungsrechte während des gesamten Verfahrens auszuüben, und den Anforderungen des Artikels 19 Absatz 2 der Grundverordnung entspricht.
(14) Die Kommission kam zu dem Schluss, dass gute Gründe für die vertrauliche Behandlung in Form der Angabe von Spannen vorlagen, da es nur einen Antragsteller, INEOS, gab, was bedeutet, dass es sich bei dem Großteil der Zahlen um unternehmensspezifische Daten handelt.
(15) Die Kommission stellte ferner fest, dass diese Parteien selbst auf der Grundlage dieser angeblich unzureichenden Daten substanzielle Argumente und Anmerkungen zu Trends vorbrachten. Dies legt auch nahe, dass die nichtvertraulichen Zusammenfassungen in der einsehbaren Fassung des Antrags tatsächlich ein aussagekräftiges Verständnis der zugrunde liegenden sensiblen Informationen vermitteln.
(16) In Bezug auf das Vorbringen der KCIA zur fehlenden Berechtigung zur Einreichung des Antrags wies die Kommission darauf hin, dass der Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung als „von einem Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen“ gestellt gilt, wenn auf die Mitglieder des Wirtschaftszweigs der Union, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, mindestens 25 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union entfallen und wenn auf die Mitglieder, die den Antrag unterstützen, eine höhere Produktion entfällt als auf die Mitglieder, die ihn ablehnen.
(17) Vor der Einleitung der Untersuchung führte die Kommission eine Repräsentativitätsprüfung durch. Zu diesem Zweck wurden alle im Antrag genannten und der Kommission vor der Einleitung anderweitig bekannten Unionshersteller kontaktiert und bei der Ermittlung der Repräsentativität der Antragsteller berücksichtigt. Am Tag der Einleitung der Untersuchung wurde ein Vermerk zur Repräsentativität in das einsehbare Dossier aufgenommen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Namen von mehr als [27 %-47 %] der gesamten Unionsproduktion handelte, dass ein Hersteller eine neutrale Position vertrat und dass kein Hersteller die Einleitung der Untersuchung ablehnte.
(18) Die einschlägigen Schwellenwerte nach Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung wurden somit erreicht, und die Kommission wies dieses Vorbringen als unbegründet zurück.
(19) In Bezug auf das Vorbringen von Alpek zur kumulativen Beurteilung stellte die Kommission auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Antrags verfügbaren Informationen und Statistiken fest, dass die Voraussetzungen für eine kumulative Beurteilung der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erfüllt waren.
(20) Insbesondere lagen die festgestellten Dumpingspannen über dem Mindestprozentsatz. Wie aus den verfügbaren amtlichen Einfuhrstatistiken hervorgeht, waren die gedumpten Einfuhren hinsichtlich der Mengen für die beiden betroffenen Länder nicht unerheblich (lagen somit über der Geringfügigkeitsschwelle). Darüber hinaus wurden die Wettbewerbsbedingungen als ähnlich angesehen. Eine kumulative Beurteilung war daher gerechtfertigt.
(21) Aus dem für einen Antrag nach Artikel 5 der Grundverordnung erforderlichen rechtlichen Maßstab („ausreichend Beweise, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen“) ergibt sich, dass Quantität und Qualität der im Antrag enthaltenen Informationen nicht derselben Quantität und Qualität der Informationen entsprechen, die der Kommission am Ende einer Untersuchung zur Verfügung stehen. Der Antrag muss ausreichende Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang enthalten, die dem Antragsteller üblicherweise zur Verfügung stehen.
(22) Darüber hinaus schreibt Artikel 5 der Grundverordnung nicht vor, dass alle in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung genannten Schadensindikatoren in einem Antrag analysiert werden oder eine Verschlechterung aufweisen müssen, um hinreichende Beweise für eine bedeutende Schädigung zu erbringen. Denn nach dem Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 der Grundverordnung muss der Antrag Informationen über die Entwicklung des Volumens der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt und folglich auf den Wirtschaftszweig der Union enthalten, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 3 Absätze 3 und 5 aufgeführten relevanten (jedoch nicht unbedingt allen) Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen.
(23) Im vorliegenden Fall hat die Analyse der vom Antragsteller vorgelegten Beweise durch die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung ergeben, dass der Antrag ausreichende Beweise für Dumping, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den mutmaßlich gedumpten Einfuhren und der mutmaßlichen Schädigung enthält. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
1.5. Stichprobenverfahren
(24) In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(25) In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Da sich jedoch alle drei der Kommission bekannten Unionshersteller meldeten, wurde letztlich entschieden, dass ein Stichprobenverfahren nicht erforderlich war, da sie alle in die Untersuchung einbezogen werden konnten. Auf diese drei Unionshersteller entfielen im Untersuchungszeitraum 100 % der Unionsproduktion der betroffenen Ware.
Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer
(26) Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.
(27) Keiner der unabhängigen Einführer legte die angeforderten Informationen vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Somit erübrigte sich eine Stichprobenbildung.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller
(28) Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ausführenden Hersteller in Korea um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Republik Korea bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.
(29) Drei ausführende Hersteller in Korea übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe mit zwei ausführenden Herstellern auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die koreanischen Behörden wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(30) Da es in Mexiko nur einen der Kommission bekannten ausführenden Hersteller gab und sich nach der Einleitung keine weiteren ausführenden Hersteller aus Mexiko meldeten, erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe in Bezug auf Mexiko.
1.6. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(31) Am Tag der Einleitung der Untersuchung stellte die Kommission den ausführenden Herstellern die Fragebogen online zur Verfügung 4 .
(32) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
| —: INEOS, Geel, Belgien; | — | INEOS, Geel, Belgien; | — | Indorama Ventures Quimica S.L.U. (im Folgenden „IVQ“), San Roque, Cádiz, Spanien; | — | Orlen S.A. (im Folgenden „Orlen“), Warschau, Polen. |
|---|---|---|---|---|---|---|
| — | INEOS, Geel, Belgien; | |||||
| — | Indorama Ventures Quimica S.L.U. (im Folgenden „IVQ“), San Roque, Cádiz, Spanien; | |||||
| — | Orlen S.A. (im Folgenden „Orlen“), Warschau, Polen. |
| —: Samnam Petrochemical Co., Ltd., Seoul, Korea; | — | Samnam Petrochemical Co., Ltd., Seoul, Korea; | — | Taekwang Industrial Co., Ltd., Seoul, Korea. |
|---|---|---|---|---|
| — | Samnam Petrochemical Co., Ltd., Seoul, Korea; | |||
| — | Taekwang Industrial Co., Ltd., Seoul, Korea. |
(33) Keiner der ausführenden mexikanischen Hersteller beantwortete den Fragebogen. Darüber hinaus übermittelten zehn Verwender Fragebogenantworten, die jedoch in dieser Phase der Untersuchung nicht geprüft wurden.
1.7. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(34) Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).
2. UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Untersuchte Ware
(35) Diese Untersuchung betrifft Terephthalsäure mit einer Reinheit von 99,5 % oder mehr, die in der Regel in die CAS-Nummer (CAS: Chemical Abstracts Service) 100-21-0 eingereiht wird, in der Regel der CUS-Nummer (CUS: Customs Union and Statistics) 0023865-3 entspricht und derzeit unter den KN-Code ex 2917 36 00 (TARIC-Code 2917 36 00 11) fällt (im Folgenden „untersuchte Ware“).
(36) Terephthalsäure wird in erster Linie bei der Herstellung von Polyethylenterephthalat (im Folgenden „PET“) verwendet, das in Flaschen, Verpackungen, Fasern, Folien und Chips verwendet wird. Kleinere Mengen werden auch in Weichmachern, Beschichtungen und anderen Spezialanwendungen verwendet.
2.2. Betroffene Ware
(37) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und den Vereinigten Mexikanischen Staaten, die derzeit in den KN-Code ex 2917 36 00 (TARIC-Code 2917 36 00 11) eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“).
2.3. Gleichartige Ware
(38) Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
— die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union,
— die in den betroffenen Ländern hergestellte und auf dem jeweiligen Inlandsmarkt verkaufte untersuchte Ware und
— die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte untersuchte Ware.
(39) Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
2.4. Vorbringen zur Warendefinition
(40) Verschiedene Parteien (der Verwender UAB NEO Group und die KCIA mit ihren Mitgliedsunternehmen Samnam Petrochemical Co., Ltd., Taekwang Industrial Co., Ltd und Hanwha Impact Corporation) beantragten die Ausklammerung qualifizierter Terephthalsäure aus der Warendefinition mit der Begründung, dass
— reine Terephthalsäure (purified terephthalic acid, im Folgenden „PTA") und qualifizierte Terephthalsäure (qualified terephthalic acid, im Folgenden „QTA") nicht dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften aufwiesen;
— der Wirtschaftszweig der Union ausschließlich PTA und keine QTA herstelle, sodass es unmöglich sei, den Preisunterschied zwischen reiner und qualifizierter Terephthalsäure zu vergleichen, während die WTO-Rechtsprechung eine untersuchende Behörde verpflichte, bei der Durchführung ihrer Analyse der Preiseffekte die Vergleichbarkeit der Preise sicherzustellen.
(41) Die UAB NEO Group führte aus, dass QTA zwar bei der Herstellung von PET-Chips in Flaschenqualität verwendet werden, jedoch die QTA nicht vollständig ersetzen könne. Folglich müsse PTA zusammen mit QTA in einem bestimmten Verhältnis in den Prozess einbezogen werden.
(42) Der Antragsteller erwiderte, QTA verfüge über dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften wie PTA und sei in den meisten nachgelagerten Anwendungen weitgehend austauschbar, daher konkurriere QTA auf dem Markt für die Polyesterherstellung effektiv mit PTA.
(43) Die Kommission kam vorläufig zu dem Schluss, dass beide Warentypen dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Darüber hinaus rechtfertigen etwaige Unterschiede bei den Reinheitsgraden von QTA und PTA nicht den Ausschluss von QTA aus der Warendefinition. Außerdem wurde festgestellt, dass QTA bei der Herstellung nachgelagerter PET-Produkte in allen PET-Qualitätsgraden effektiv mit PTA konkurriert. Die gesammelten Beweise zeigten, dass zumindest einige Verwender PTA und QTA austauschbar verwenden. Es wurde zudem kein eindeutiger Preisunterschied zwischen QTA und PTA festgestellt, der eine Berichtigung der Kosten/Preise von QTA rechtfertigen würde. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.
3. DUMPING
3.1. Korea
3.1.1. Normalwert
(44) Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der einzelnen in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt pro ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entsprach. Auf dieser Grundlage waren die Gesamtverkäufe jedes in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers der gleichartigen Ware repräsentativ.
(45) Anschließend ermittelte die Kommission für die ausführenden Hersteller mit repräsentativen Inlandsverkäufen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder vergleichbar waren.
(46) Danach prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe eines jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers auf dessen Inlandsmarkt für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Auf dieser Grundlage waren die Verkäufe jedes Warentyps von jedem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller der gleichartigen Ware repräsentativ.
(47) Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung für die Berechnung des Normalwerts herangezogen werden können.
(48) Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
a) die Verkaufsmenge des Warentyps, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Herstellkosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entspricht und
b) der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Herstellstückkosten entspricht.
(49) In diesem Fall entspricht der Normalwert dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps im Untersuchungszeitraum.
(50) Hingegen handelt es sich beim Normalwert um den tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp lediglich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im Untersuchungszeitraum, sofern
a) die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmacht oder
b) der gewogene Durchschnittspreis dieses Warentyps unter den Herstellstückkosten liegt.
(51) Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab für beide in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, dass weniger als 80 % aller Inlandsverkäufe gewinnbringend waren. Dementsprechend wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe während des Untersuchungszeitraums ermittelt.
3.2. Ausfuhrpreis
(52) Beide in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller verkauften in die Union ausschließlich über unabhängige Händler mit Sitz außerhalb der Union, darunter Händler mit Sitz in Korea und in Drittländern. Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware direkt von den Herstellern in die Union versandt wurde und der Rechnungs-/Zahlungsstrom über die unabhängigen Händler erfolgte.
(53) Daher wurde der Ausfuhrpreis ab Werk auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt.
3.3. Vergleich
(54) Im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission auf derselben Handelsstufe einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis unter Berücksichtigung anderer Unterschiede durchführen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Handelsstufe ab Werk zu vergleichen. Wie nachstehend erläutert, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis, soweit angezeigt, berichtigt, um (i) sie wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.
3.3.1. Berichtigungen des Normalwerts
(55) Um den Normalwert wieder auf die Handelsstufe ab Werk zurückzurechnen, wurden Berichtigungen für Transport, Versicherung, Bereitstellung und Verladung und Verpackung im Inland vorgenommen.
(56) Bei dem folgenden Faktor, der die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusste, erfolgten Berichtigungen: Kreditkosten.
3.3.2. Berichtigungen des Ausfuhrpreises
(57) Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk zurückzurechnen, wurden Berichtigungen für Transport, Versicherung, Bereitstellung und Verladung sowie Verpackung im Inland vorgenommen.
(58) Bei folgenden Faktoren, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, erfolgten Berichtigungen: Kreditkosten und Bankgebühren.
3.4. Dumpingspannen
(59) Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
(60) Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
| Unternehmen | Vorläufige Dumpingspanne (in %) |
|---|---|
| Samnam Petrochemical Co., Ltd. | 6,2 |
| Taekwang Industrial Co., Ltd. | 0 |
(61) Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet, wobei die Spannen des ausführenden Herstellers, bei dem kein Dumping festgestellt wurde, nicht berücksichtigt wurden.
(62) Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller 6,2 %.
(63) Bei allen anderen ausführenden Herstellern in Korea ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen.
(64) Da der Kommission mindestens ein ausführender Hersteller in Korea bekannt ist, der nicht an der Untersuchung mitarbeitete, beschloss sie, die Dumpingspanne für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller auf der Höhe der 25 % der gedumpten Geschäfte des mitarbeitenden, in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens festzusetzen, die die höchste Dumpingspanne aufweisen.
(65) Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
| Unternehmen | Vorläufige Dumpingspanne (in %) |
|---|---|
| Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller: Hanwha Impact Corporation | 6,2 |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Korea | 13,7 |
3.5. Mexiko
(66) Wie bereits in Erwägungsgrund 33 dargelegt, arbeitete kein mexikanischer ausführender Hersteller an der Untersuchung mit. Daher stützte die Kommission ihre Schlussfolgerungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten.
3.5.1. Normalwert
(67) Da weder für Alpek noch für einen anderen Hersteller öffentlich zugängliche Informationen über die Inlandspreise für Terephthalsäure vorlagen, ermittelte die Kommission den Normalwert für Mexiko rechnerisch anhand der im Antrag angegebenen Daten aus dem Untersuchungszeitraum 5 sowie der Daten des Instituto Nacional de Estadística y Geografía (INEGI) für die chemische Industrie.
(68) Der Normalwert wurde anhand der im Antrag angegebenen Verhältnisse der Produktionsfaktoren des Wirtschaftszweigs der Union und der Inlandspreise dieser Faktoren in Mexiko sowie der ohne Weiteres verfügbaren Daten des nicht mitarbeitenden Herstellers Alpek rechnerisch ermittelt:
a) die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“), die dem nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller Alpek im Untersuchungszeitraum entstanden sind, und
b) der Gewinn, den der nicht mitarbeitende ausführende Hersteller Alpek im letzten rentablen Geschäftsjahr 2022 erzielt hat.
3.6. Ausfuhrpreis
(69) Der Preis der Ausfuhren von Terephthalsäure aus Mexiko in die Union basierte auf Daten von Eurostat und der Datenbank Surveillance 3 6 (im Folgenden „Surveillance“). Terephthalsäure wird in den KN-Code 2917 36 00 (TARIC-Code 2917 36 00 00) eingereiht, spezifisch für „Terephthalsäure und ihre Salze“. Während es sich bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware nur um Terephthalsäure handelt, entsprechen dem Antrag zufolge alle Einfuhren aus Mexiko in die Union unter diesem KN-Code Terephthalsäure.
3.7. Vergleich
(70) Im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission auf derselben Handelsstufe einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis unter Berücksichtigung anderer Unterschiede durchführen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.
(71) Da es sich bei diesen Preisdaten der Eurostat-Statistiken um Preise auf CIF-Stufe handelt, wurden sie auf die Stufe ab Werk gebracht, indem Seefracht-, Zollabfertigungs- und interne Transportkosten abgezogen und an die Höhe der Inflationsraten in Mexiko angepasst wurden.
3.8. Dumpingspanne
(72) Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
(73) Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
| Unternehmen | Vorläufige Dumpingspanne (in %) |
|---|---|
| Alle ausführenden Hersteller | 75,5 |
4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(74) Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von drei Herstellern in der Union produziert. INEOS, Orlen und IVQ. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. Zwei weitere Hersteller der Indorama-Gruppe waren im Bezugszeitraum auf dem Unionsmarkt tätig: IndoramaVentures Portugal PTA — Unipessoal Lda in Sines, Portugal (im Folgenden „Indorama Portugal“), und Indorama Ventures Europe B.V. in Rotterdam, Niederlande (im Folgenden „Indorama Niederlande“). Die beiden Werke stellten die Produktion 2023 bzw. 2024 ein.
(75) Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 1,65 Mio. Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie des vom Antragsteller vorgelegten überprüften Fragebogens zu makroökonomischen Daten, der durch Daten aus individuellen Schadensfragebögen ersetzt wurde, die von den drei im Untersuchungszeitraum tätigen Unionsherstellern vorgelegt wurden: INEOS, Orlen und IVQ.
(76) Wie in den Erwägungsgründen 25 und 74 dargelegt, entfielen auf die drei Unionshersteller 100 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum.
4.2. Eigenverbrauch
(77) Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union infolge des Dumpings eine Schädigung erlitten hat, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, untersuchte die Kommission, ob und inwieweit die nachfolgende Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware (Eigenverbrauch) bei der Analyse berücksichtigt werden musste.
(78) Terephthalsäure ist einer der Hauptrohstoffe für die Produktion von PET. Die wichtigste Verwendung von Terephthalsäure betrifft die Herstellung von PET-Harz, das hauptsächlich bei der Herstellung von Kunststoffflaschen und Lebensmittelverpackungen eingesetzt wird. Ein deutlich geringerer Anteil von Terephthalsäure wird zur Herstellung von PET-Fasern, -Chips und -Folien verwendet, die dann für Weichmacher, Beschichtungen und andere Spezialanwendungen genutzt werden.
(79) Die Kommission stellte fest, dass ein wesentlicher Teil [35-60] % der Terephthalsäureproduktion von IVQ für den Eigenverbrauch bestimmt war. Ein erheblicher Teil der Terephthalsäureproduktion wurde intern ohne Handelsrechnungen für die weitere nachgelagerte PET-Produktion innerhalb des Unternehmens übertragen. Dies war Teil einer vertikalen Integrationsstrategie zur Kostenoptimierung 7 , und IVQ bezog für seine PET-Produktion keine Terephthalsäure von unabhängigen Lieferanten. Vor diesem Hintergrund stellte die Kommission fest, dass dieser Teil des Marktes den Eigenverbrauch betraf, wenngleich die internen Verrechnungspreise von IVQ für Terephthalsäure mit den Marktpreisen vergleichbar waren.
(80) Eine ähnliche Strategie der vertikalen Integration verfolgte auch Indorama Niederlande 8 . Bei der Schätzung des Verbrauchs auf dem freien Markt und des Eigenverbrauchs der gesamten Terephthalsäureproduktion in der Union ging die Kommission daher davon aus, dass derselbe Anteil der Produktion von Indorama Niederlande in den Jahren, in denen das Unternehmen aktiv tätig war, für den Eigenverbrauch bestimmt war. Diese Beurteilung erfolgte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der vom Antragsteller im makroökonomischen Fragebogen vorgelegten Schätzungen.
(81) Die Unterscheidung zwischen Eigenverbrauchsmarkt und freiem Markt ist für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenverbrauch bestimmten Waren nicht unmittelbar mit den Einfuhren konkurrieren. Die für den freien Markt bestimmte Produktion steht dagegen in unmittelbaren Wettbewerb mit Einfuhren der betroffenen Ware.
(82) Um vom Wirtschaftszweig der Union ein möglichst vollständiges Bild zu erhalten, beschaffte sich die Kommission Daten für die gesamte Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit Terephthalsäure und untersuchte, ob die Produktion für den Eigenverbrauch oder für den freien Markt bestimmt war.
(83) Die Kommission untersuchte bestimmte Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union anhand von Daten für den freien Markt. Diese Indikatoren sind: Verkaufsmenge und Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Wachstum Ausfuhrmengen und -preise, Rentabilität, Kapitalrendite (ROI) und Cashflow. Sofern möglich und gerechtfertigt, wurden die Feststellungen der Untersuchung mit den Daten zum Eigenverbrauchsmarkt verglichen, um zu einem lückenlosen Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu gelangen.
(84) Eine sinnvolle Untersuchung der übrigen Wirtschaftsindikatoren konnte aber nur bei Betrachtung der gesamten Wirtschaftstätigkeit unter Einbeziehung des Eigenverbrauchs des Wirtschaftszweigs der Union erfolgen. Dabei handelt es sich um: Produktion, Kapazität und Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung; Produktivität Löhne und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Sie hängen von der gesamten Wirtschaftstätigkeit ab, unabhängig davon, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder zum Verkauf auf dem freien Markt bestimmt ist.
4.3. Unionsverbrauch
(85) Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage des vom Antragsteller vorgelegten überprüften Fragebogens zu makroökonomischen Daten, ergänzt durch Daten aus den überprüften individuellen Fragebogen zur Schädigung, die von den drei Unionsherstellern vorgelegt wurden, sowie durch Eurostat- und Surveillance-Daten.
(86) Die Kommission stellte fest, dass Litauen für eine erhebliche Menge von Einfuhren von Terephthalsäure nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 eine vertrauliche Behandlung gewährt hat. Aus diesem Grund gehen aus den Eurostat-Daten die Quellen nicht für alle Einfuhren von Terephthalsäure hervor. Die Kommission verwendete daher Surveillance-Daten, um die Mengen, Beträge und Quellen der Einfuhren nach Litauen zu bestimmen, während Eurostat-Daten herangezogen wurden, um die Mengen, Beträge und Quellen der Einfuhren in die übrigen 26 Mitgliedstaaten zu ermitteln.
(87) Aus diesem Grund mussten die Daten über Einfuhrmengen und -preise sowie alle anderen Daten, aus denen diese Zahlen abgeleitet werden konnten, in Spannen ausgedrückt werden.
(88) Auf der Grundlage der vorstehend beschriebenen Daten stellte die Kommission fest, dass sich der Unionsverbrauch wie folgt entwickelte:
Tabelle 1
Unionsverbrauch (in Tonnen)
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Unionsverbrauch insgesamt | [2 500 000 - 3 000 000 ] | [1 800 000 - 2 300 000 ] | [2 100 000 - 2 600 000 ] | [2 000 000 - 2 500 000 ] |
| Index | 100 | 72 | 85 | 83 |
| Eigenverbrauchsmarkt | [300 000 -350 000 ] | [250 000 -300 000 ] | [200 000 -250 000 ] | [150 000 -200 000 ] |
| Index | 100 | 86 | 71 | 58 |
| Freier Markt | [2 100 000 - 2 600 000 ] | [1 500 000 - 2 000 000 ] | [1 800 000 - 2 300 000 ] | [1 800 000 - 2 300 000 ] |
| Index | 100 | 71 | 87 | 86 |
| Quelle:: Überprüfte Fragebogenantworten der drei Unionshersteller, überprüfte Fragebogen zu makroökonomischen Daten, Eurostat-Daten und Surveillance-Daten. |
(89) Der Bezugszeitraum war durch einen Rückgang des Gesamtverbrauchs von Terephthalsäure in der Union gekennzeichnet.
(90) 2023 war für den Wirtschaftszweig der Union ein besonders schwieriges Jahr, da die Gesamtnachfrage im Vergleich zum Vorjahr um 28 % zurückging, während die Nachfrage auf dem freien Markt um 29 % sank. Dieser Rückgang war auf die allgemeine wirtschaftliche Unsicherheit in der Union zurückzuführen, die sich auf die PET-Industrie als Hauptabnehmer von Terephthalsäure auswirkte, sowie auf eine Normalisierung des Beschaffungsverhaltens und den Abbau der Lagerbestände bei den Hauptabnehmern nach der COVID-19-Pandemie.
(91) Im Jahr 2024, als sich der Markt stabilisierte, stieg die Nachfrage leicht an, aber die Gesamtnachfrage lag immer noch 15 % unter der Nachfrage aus dem Jahr 2022; die Nachfrage auf dem freien Markt war 13 % niedriger. Die Gesamtnachfrage ging im Untersuchungszeitraum um weitere 2 Prozentpunkte, die Nachfrage auf dem freien Markt um 1 Prozentpunkt zurück.
(92) Der Eigenverbrauchsmarkt schrumpfte in jedem Jahr des Bezugszeitraums und um 42 % im gesamten Bezugszeitraum. Dieser Rückgang war in erster Linie auf die Schließung des Werks von Indorama Niederlande zurückzuführen, das die Produktion (auch für den Eigenverbrauch) schrittweise verringerte und 2024 die Produktion sowohl von Terephthalsäure als auch von PET einstellte.
(93) Die Tatsache, dass der Eigenverbrauch im Vergleich zur Nachfrage auf dem freien Markt so linear zurückging, spricht ebenfalls für die Schlussfolgerung, dass der Lagerabbau ein wichtiger Faktor für den Rückgang der Nachfrage auf dem freien Markt im Jahr 2022 war. Da die vertikal integrierten PET-Hersteller keine Lagerbestände an Terephthalsäure aufbauen mussten, konnten sie sich problemlos weiterhin mit Terephthalsäure versorgen, soweit in einem Jahr eine Nachfrage nach PET bestand.
4.4. Einfuhren aus den betroffenen Ländern
4.4.1. Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern
(94) Die Kommission prüfte, ob die gedumpten Einfuhren der Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.
(95) Wie in Erwägungsgrund 60 dargelegt, wurde bei einem koreanischen ausführenden Hersteller, Taekwang, kein Dumping festgestellt. Die Einfuhren von Taekwang wurden daher bei der Schadensbeurteilung nicht berücksichtigt. Die nachstehenden Erwägungen betreffen nur die verbleibenden gedumpten Einfuhren aus Korea und die gedumpten Einfuhren aus Mexiko. Die Einfuhren von Taekwang werden als Einfuhren aus anderen Drittländern betrachtet.
(96) Die für die gedumpten Einfuhren aus Korea und Mexiko ermittelte Dumpingspanne lag über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle. Die Menge der gedumpten Einfuhren war bei keinem der betroffenen Länder unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung. Die Marktanteile betrugen im Untersuchungszeitraum 23 % für gedumpte Einfuhren aus Korea und 5 % für gedumpte Einfuhren aus Mexiko.
(97) Die Wettbewerbsbedingungen zwischen den gedumpten Einfuhren aus Korea und Mexiko sowie zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der gleichartigen Ware waren ähnlich. Im Einzelnen konkurrierten die eingeführten Waren miteinander und mit der in der Union hergestellten Ware, da sie über dieselben Absatzkanäle und an ähnliche Abnehmerkategorien verkauft werden.
(98) Somit waren alle Kriterien nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt, und die gedumpten Einfuhren aus Korea und Mexiko wurden bei der Schadensermittlung kumulativ untersucht.
(99) Alpek betonte, dass die Einfuhren aus Mexiko im Bezugszeitraum stabil geblieben seien und dass der Antragsteller keine kumulative Bewertung der Einfuhren aus Mexiko und Korea beantragt habe. Alpek brachte vor, dass die Auswirkungen der Einfuhren aus Mexiko und Korea auf die Preise daher unabhängig ermittelt werden sollten.
(100) Der Antragsteller widersprach den Vorbringen von Alpek und erklärte, er habe sich allein aufgrund der Tatsache, dass er einen einzigen Antrag gestellt habe, der die Einfuhren derselben Ware sowohl aus Mexiko als auch aus Korea betreffe, zwangsläufig auf den analytischen Rahmen des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung berufen. Der Antragsteller wies ferner darauf hin, dass in Artikel 3 Absatz 4 ein förmlicher Antrag des Antragstellers nicht als eine der Voraussetzungen für eine kumulative Analyse aufgeführt sei.
(101) Die Kommission stimmte zu, dass ein entsprechender Antrag des Antragstellers keine Voraussetzung für eine kumulative Analyse ist. Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus Mexiko gedumpt waren und trotz eines Rückgangs im Bezugszeitraum erhebliche Mengen ausmachten. Somit waren alle Voraussetzungen für eine kumulative Analyse nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt.
(102) Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern kumulativ bewertet werden sollten, und wies das Vorbringen von Alpek zurück.
4.4.2. Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern
(103) Die Kommission ermittelte die Menge der gedumpten Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat- und Surveillance-Daten, wie in Erwägungsgrund 86 erläutert. Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren wurde auf der Grundlage der Einfuhrmengen und des Unionsverbrauchs auf dem freien Markt gemäß Tabelle 1 unter Abzug der Verkäufe von Taekwang ermittelt.
(104) Die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelten sich wie folgt:
Tabelle 2
Einfuhrmenge und Marktanteil
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Menge der gedumpten Einfuhren aus Korea (in t) | [350 000 - 410 000 ] | [250 000 - 310 000 ] | [340 000 - 400 000 ] | [440 000 -500 000 ] |
| Index | 100 | 74 | 94 | 125 |
| Marktanteil (in %) | 16 | 16 | 17 | 23 |
| Menge der Einfuhren aus Mexiko (in t) | [120 000 - 150 000 ] | [120 000 - 150 000 ] | [140 000 - 170 000 ] | [110 000 -140 000 ] |
| Index | 100 | 98 | 111 | 83 |
| Marktanteil (in %) | 6 | 8 | 7 | 5 |
| Menge der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern (in t) | [470 000 - 560 000 ] | [370 000 - 460 000 ] | [480 000 - 570 000 ] | [550 000 -640 000 ] |
| Index | 100 | 80 | 99 | 114 |
| Marktanteil (in %) | 21 | 24 | 24 | 28 |
| Quelle:: Eurostat, Surveillance und überprüfte Fragebogenantworten von Taekwang |
(105) Gedumpte Einfuhren aus Korea und Mexiko waren im gesamten Bezugszeitraum auf dem Unionsmarkt vorhanden. Der Nachfragerückgang im Jahr 2023, wie in Erwägungsgrund 90 dargelegt, spiegelte sich auch in einem Rückgang der Menge der gedumpten Einfuhren um 20 % in diesem Jahr wider.
(106) Nach diesem Rückgang im Jahr 2023 begann die Menge der gedumpten Einfuhren drastisch zu steigen. Im Jahr 2024 stiegen die gedumpten Einfuhren im Vergleich zu 2023 bereits um 19 Prozentpunkte. Dieser Anstieg setzte sich auch im Untersuchungszeitraum fort, als die gedumpten Einfuhren trotz eines Nachfragerückgangs um weitere 15 Prozentpunkte anstiegen und im Bezugszeitraum insgesamt um 14 % zunahmen.
(107) Die Entwicklung der Marktanteile zeigte, dass die gedumpten Einfuhren trotz der Volatilität der Nachfrage kontinuierlich anstiegen. Mit der rückläufigen Nachfrage im Jahr 2023 gingen die gedumpten Einfuhren zwar auch in absoluten Zahlen zurück, doch stieg ihr Marktanteil in diesem Jahr um 4 Prozentpunkte. Im Jahr 2024, als sowohl die Gesamtnachfrage als auch die Einfuhren zunahmen, blieb der Marktanteil der gedumpten Einfuhren stabil. Im Untersuchungszeitraum stieg der Marktanteil der gedumpten Einfuhren in der Union jedoch um weitere 4 Prozentpunkte, da die Menge der gedumpten Einfuhren trotz des erneuten Rückgangs der Nachfrage weiter zunahm.
4.5. Preise der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung
(108) Die Preise der gedumpten Einfuhren wurden von der Kommission auf der Grundlage von Surveillance- und Eurostat-Daten ermittelt.
(109) Die Preisunterbietung durch gedumpte Einfuhren wurde anhand der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in Korea für Einfuhren aus Korea und anhand der Surveillance- und Eurostat-Preisdaten für Einfuhren aus Mexiko ermittelt.
(110) Der gewogene Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelte sich wie folgt:
Tabelle 3
Einfuhrpreis (in EUR/Tonne)
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Korea | [840 -1 000 ] | [720 -880 ] | [730 -890 ] | [680 -840 ] |
| Index | 100 | 83 | 84 | 77 |
| Mexiko | [900 -1 060 ] | [800 -960 ] | [790 -950 ] | [650 -810 ] |
| Index | 100 | 83 | 80 | 73 |
| Gewogener Durchschnittspreis | 953 | 795 | 791 | 723 |
| Index | 100 | 83 | 83 | 76 |
| Quelle: Eurostat und Surveillance |
(111) Die Preise der gedumpten Einfuhren sowohl aus Korea als auch aus Mexiko gingen in jedem Jahr des Bezugszeitraums zurück, mit einer leichten Tendenz der Preise der Einfuhren aus Korea im Jahr 2024 nach oben. Da sich Störungen der globalen Lieferkette im Jahr 2022 auf die Transportkosten und Rohstoffpreise auswirkten, waren die Herstellkosten und die Preise aus Drittländern und in der Union erhöht 10 .
(112) Die Preise der gedumpten Einfuhren gingen im Zeitraum von 2022 bis 2023 um 17 % zurück. Die Preise von Mexiko gingen 2023 erneut um weitere 3 Prozentpunkte zurück, während der Preis für Korea in diesem Jahr leicht anstieg. Die Preise beider Länder sanken dann im Untersuchungszeitraum um weitere 7 Prozentpunkte, was im Bezugszeitraum zu einem Rückgang des gewogenen durchschnittlichen Preises der Einfuhren aus beiden Ländern um insgesamt 24 % führte.
(113) Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:
a) die auf die Stufe ab Werk berichtigten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die die drei Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechneten, und
b) die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise der von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt für koreanische Einfuhren in Rechnung gestellt wurden, und die durchschnittlichen Einfuhrpreise, die aus den Surveillance- und Eurostat-Statistiken für mexikanische Einfuhren hervorgehen, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten.
(114) Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Die Preise für QTA wurden mit den Preisen für PTA verglichen, da die Kommission feststellte, dass beide Warentypen auf denselben Märkten tatsächlich miteinander konkurrieren und es keinen erheblichen Kosten- oder Preisunterschied zwischen den beiden Typen gab, der eine Berichtigung gerechtfertigt hätte.
(115) Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des von den Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes ausgedrückt. Im Untersuchungszeitraum wurde keine Preisunterbietung durch gedumpte Einfuhren festgestellt.
(116) Die Kommission stellte jedoch fest, dass während des gesamten Bezugszeitraums Preiserhöhungen verhindert oder Preise gedrückt wurden. Gedumpte Einfuhren wurden in allen Jahren des Bezugszeitraums zu Preisen in die Union verkauft, die unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen. In den Jahren 2022 und 2023 wurden sie darüber hinaus zu Preisen verkauft, die unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen.
(117) Der Preis dieser gedumpten Einfuhren ging in jedem Jahr des Bezugszeitraums zurück. Angesichts der starken Präsenz immer billigerer gedumpter Einfuhren auf dem Markt und des kontinuierlichen Verlusts von Marktanteilen an diese Einfuhren waren die Unionshersteller in keinem Jahr des Bezugszeitraums in der Lage, ihre Preise über ihre Herstellkosten hinaus festzusetzen oder zu erhöhen. Vielmehr waren die Unionshersteller gezwungen, ihre Preise weiter zu senken, um zumindest einen gewissen Marktanteil zu halten. Wie aus Tabelle 7 hervorgeht, war der jährliche Preisrückgang des Wirtschaftszweigs der Union mit Ausnahme des Jahres 2023, als die Herstellkosten stärker zurückgingen, viel größer als der Rückgang seiner Herstellkosten; die Unionshersteller senkten ihre Preise immer weiter unter ihre Herstellkosten, was zu Verlusten führte.
4.6. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.6.1. Allgemeine Bemerkungen
(118) Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(119) Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission auf der Grundlage der Daten in dem vom Antragsteller vorgelegten überprüften Fragebogen zu makroökonomischen Daten, erforderlichenfalls berichtigt um die Daten in den individuellen Fragebogen zur Schädigung, die von den drei Unionsherstellern vorgelegt wurden, sowie auf der Grundlage von Surveillance- und Eurostat-Daten zu den Einfuhren der untersuchten Ware. Die Daten waren auf alle Unionshersteller bezogen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den überprüften Fragebogenantworten der drei Unionshersteller. Die Daten waren auf die drei Unionshersteller bezogen. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(120) Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
(121) Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
4.6.2. Makroökonomische Indikatoren
4.6.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(122) Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 4
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Produktionsmenge (in Tonnen) | 2 498 563 | 1 604 032 | 1 884 941 | 1 654 276 |
| Index | 100 | 64 | 75 | 66 |
| Produktionskapazität (in Tonnen) | 3 841 107 | 3 687 866 | 2 107 061 | 1 944 406 |
| Index | 100 | 96 | 55 | 51 |
| Kapazitätsauslastung (in %) | 65 | 43 | 89 | 85 |
| Index | 100 | 67 | 138 | 131 |
| Quelle:: Vom Antragsteller vorgelegter Fragebogen zu makroökonomischen Daten und individuelle Fragebogen zur Schädigung |
(123) Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich im Bezugszeitraum um 34 %. Der stärkste Rückgang (36 %) war 2023 zu verzeichnen. Dieser starke Rückgang war zum Teil auf den bereits erwähnten Nachfragerückgang in jenem Jahr zurückzuführen. Da die Nachfrage im Jahr 2024 leicht anstieg, stieg auch die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union leicht an, lag aber immer noch 25 % unter ihrem Ausgangswert im Jahr 2022 und ging im Untersuchungszeitraum um weitere 9 Prozentpunkte zurück.
(124) Der Rückgang der Produktionskapazität der Union verdeutlicht das Ausmaß der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Der zugrunde liegende Trend ist ein massiver Rückgang der Produktionskapazität der Union im Bezugszeitraum, da mehrere Produktionsanlagen in den Jahren 2023 und 2024 stillgelegt wurden. Insgesamt ging die Gesamtproduktionskapazität in der Union infolge dieser Stilllegungen zwischen 2022 und dem Untersuchungszeitraum um die Hälfte zurück.
(125) Aus diesem Grund sind die offensichtliche Verbesserung der Kapazitätsauslastung oder der Rückgang der Kapazitätsauslastung im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum im Vergleich zu 2022 bzw. 2024 für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufschlussreich, da sie in erster Linie mit der Schließung von Produktionsstätten in der Union zusammenhängen, die die Gesamtproduktionskapazität verringert haben. Die Gesamtverkaufsmengen und die Produktionskapazität sind wesentlich aussagekräftiger.
4.6.2.2. Verkaufsmenge und Marktanteil
(126) Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 5
Verkaufsmenge und Marktanteil
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Verkäufe auf dem freien Markt (in Tonnen) | [1 600 000 - 1 900 000 ] | [950 000 - 1 250 000 ] | [1 200 000 - 1 500 000 ] | [1 000 000 - 1 300 000 ] |
| Index | 100 | 61 | 78 | 71 |
| Marktanteil der Verkäufe auf dem freien Markt (in %) | 73 | 63 | 66 | 61 |
| Quelle:: Vom Antragsteller vorgelegter Fragebogen zu makroökonomischen Daten und individuelle Fragebogen zur Schädigung |
(127) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union gingen im Bezugszeitraum um 29 % zurück. Der stärkste Rückgang wurde 2023 verzeichnet, was zeitlich mit dem Rückgang der Nachfrage in der Union zusammenfiel (siehe Tabelle 1). Während die Nachfrage auf dem freien Markt 2023 jedoch um 29 % zurückging, fielen die Verkaufsmengen der Union mit 39 % noch deutlicher ab.
(128) Mit der Verbesserung der Nachfrage im Jahr 2024 stiegen auch die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union, lagen aber immer noch 22 % unter dem Niveau von 2022. Schließlich gingen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum um weitere 7 Prozentpunkte zurück, was wiederum einen deutlich stärkeren Rückgang darstellt als der Rückgang der Unionsnachfrage um 1 Prozentpunkt.
(129) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union fiel von 73 % im Jahr 2022 auf 63 % im Jahr 2023. Da sich die Nachfrage im Jahr 2024 verbesserte, stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Jahr um 3 Prozentpunkte, ging dann aber wieder um 5 Prozentpunkte zurück und erreichte damit den niedrigsten Stand im Bezugszeitraum.
4.6.2.3. Wachstum
(130) Der Bezugszeitraum war von einem erheblichen Rückgang der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union geprägt. Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt gingen im Bezugszeitraum um 29 % zurück und büßten 12 Prozentpunkte des Marktanteils ein. Im Gegensatz dazu stieg die Menge der gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum um 19 % und erreichte einen Marktanteil von 7 Prozentpunkten. Die schwierige Marktlage führte außerdem zur Schließung mehrerer Produktionsstätten in der Union, wodurch die gesamte Produktionskapazität der Union für Terephthalsäure knapp halbiert wurde.
(131) Wie oben erläutert, war der Bezugszeitraum auch durch einen Rückgang des Gesamtverbrauchs der Union gekennzeichnet, wobei der stärkste Rückgang im Jahr 2023 zu verzeichnen war, als die Nachfrage auf dem freien Markt in der Union im Vergleich zu 2022 um 29 % zurückging. Sowohl die Verkaufsmenge der Unionshersteller als auch die Einfuhrmengen erreichten in diesem Jahr ihren niedrigsten Stand.
(132) Während die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2023 im Vergleich zu 2022 um 39 % zurückgingen, nahm die Menge der gedumpten Einfuhren aus Korea und Mexiko jedoch nur um 20 % ab. Dies führte zu unterschiedlichen Trends bei der Entwicklung des Marktanteils, wobei der Wirtschaftszweig der Union 10 Prozentpunkte seines Marktanteils einbüßte, während die gedumpten Einfuhren um 3 Prozentpunkte zunahmen.
(133) Im Jahr 2024 verbesserte sich die Nachfrage auf dem freien Markt etwas, blieb aber 13 % niedriger als 2022. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union stiegen ebenfalls um 17 Prozentpunkte, lagen aber immer noch 22 % unter dem Wert von 2022. Gleichzeitig stiegen die gedumpten Einfuhren um 19 Prozentpunkte und erreichten wieder fast das Niveau von 2022.
(134) Im Untersuchungszeitraum ging die Nachfrage in der Union erneut zurück, diesmal um einen bescheidenen Prozentpunkt. Dennoch stiegen die Mengen der gedumpten Einfuhren um weitere 19 Prozentpunkte, während die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union erneut zurückgingen, und zwar um 7 Prozentpunkte. Im Untersuchungszeitraum stieg der Marktanteil der gedumpten Einfuhren somit um weitere 4 Prozentpunkte, während der Wirtschaftszweig der Union 5 Prozentpunkte einbüßte.
4.6.2.4. Beschäftigung und Produktivität
(135) Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 6
Beschäftigung und Produktivität
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Zahl der Beschäftigten | 1 088 | 900 | 642 | 607 |
| Index | 100 | 83 | 59 | 56 |
| Produktivität (in Stück/Beschäftigten) | 2 296 | 1 783 | 2 937 | 2 723 |
| Index | 100 | 78 | 128 | 119 |
| Quelle:: Vom Antragsteller vorgelegter Fragebogen zu makroökonomischen Daten und individuelle Fragebogen zur Schädigung |
(136) Die schwierige Lage des Wirtschaftszweigs der Union führte im Bezugszeitraum zum Verlust von 480 Vollzeitäquivalenten. Aufgrund der oben beschriebenen Schließungen von Produktionsstätten für Terephthalsäure in der Union (Abschnitt 4.6.2.1), aber auch der Personalkürzungen bei den drei noch tätigen Unionsherstellern ging die Gesamtzahl der Beschäftigten in jedem Jahr des Bezugszeitraums zurück. Die Zahl der Erwerbstätigen in der Branche schrumpfte 2023 um 17 %, gefolgt von einem weiteren starken Rückgang um 24 Prozentpunkte im Jahr 2024 und einem weiteren Rückgang um 3 Prozentpunkte im Untersuchungszeitraum.
(137) Die Produktivität entwickelte sich gemäß den Veränderungen in Produktion und Beschäftigung. Sie lag insbesondere 2023 auf dem niedrigsten Stand, als die Nachfrage in der Union zurückging. Die Produktivität scheint 2024 um 50 Prozentpunkte sprunghaft gestiegen zu sein, was jedoch nicht auf Verbesserungen der Produktionsprozesse zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf die Schließung von Fabriken und die Konsolidierung der Produktion durch die verbleibenden Hersteller sowie auf Personalkürzungen.
(138) Im Untersuchungszeitraum gingen die Verkaufsmengen und Marktanteile der Unionshersteller auf dem freien Markt weiterhin zurück, und auch der Eigenverbrauch nahm ab. Trotz eines weiteren Personalabbaus sank die Arbeitsproduktivität erneut um 9 Prozentpunkte.
4.6.2.5. Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(139) Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich.
(140) Terephthalsäure war bereits Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung, die 2016 gegen Einfuhren von Terephthalsäure aus Korea eingeleitet wurde. Die Untersuchung wurde jedoch am 6. Juni 2017 eingestellt 11 , da die festgestellten Dumpingspannen unter der Geringfügigkeitsschwelle lagen. Daher lagen keine Daten für eine Beurteilung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.
4.6.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.6.3.1. Preise und preisbeeinflussende Faktoren
(141) Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die drei Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 7
Verkaufspreise in der Union
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Durchschnittlicher Stückverkaufspreis auf dem freien Markt (in EUR/Tonne) | 1 001 | 811 | 737 | 698 |
| Index | 100 | 81 | 74 | 70 |
| Herstellstückkosten (in EUR/Tonne) | 1 066 | 1 024 | 876 | 860 |
| Index | 100 | 96 | 82 | 81 |
| Quelle:: Geprüfte Fragebogenantworten der drei Unionshersteller. |
(142) Während sowohl die durchschnittlichen Herstellstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union als auch der durchschnittliche Verkaufspreis auf dem freien Markt in jedem Jahr des Bezugszeitraums zurückgingen, waren die Unionshersteller aufgrund des Preisdrucks durch billige gedumpte Einfuhren gezwungen, in allen Jahren des Bezugszeitraums zu Preisen zu verkaufen, die unter ihren Herstellkosten lagen.
(143) Wie bereits in Erwägungsgrund 111 erwähnt, waren die Herstellkosten im Jahr 2022 weltweit hoch. Dies gilt insbesondere für die Union, da die Energiepreise nach der russischen Invasion der Ukraine gestiegen sind.
(144) Als sich die globale Marktlage normalisierte und sich die Energiepreise in der Union ab 2023 stabilisierten, begannen die Kosten und Preise zu sinken. Die durchschnittlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union gingen 2023 um 4 % zurück, gefolgt von einem erheblichen Rückgang um weitere 14 Prozentpunkte im Jahr 2024. Der Rückgang der Herstellkosten setzte sich im Untersuchungszeitraum schrittweise um einen weiteren Prozentpunkt fort.
(145) Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union gingen ebenfalls in jedem Jahr des Bezugszeitraums zurück, lagen aber durchweg unter den Herstellstückkosten. Dies zeigte, dass die Produktionskosten nicht der Hauptgrund für das Preisniveau waren.
(146) Vielmehr wurden die gedumpten Einfuhren in allen Jahren des Bezugszeitraums zu Preisen in die Union verkauft, die unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Da die Unionshersteller jedes Jahr Marktanteile an diese billigen Einfuhren verloren (mit Ausnahme einer vorübergehenden Rückgewinnung eines Teils des Marktanteils im Jahr 2024), mussten sie auf aggressive Preissenkungen zurückgreifen und unter ihren Herstellkosten verkaufen, um zumindest einige Verkaufsmengen zu halten.
(147) In den Jahren 2022 und 2023 wurden gedumpte Einfuhren zu Preisen verkauft, die unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Der Wirtschaftszweig der Union senkte die Preise somit zwischen 2022 und 2023 um 19 %, wobei 2024 ein weiterer Rückgang um 7 Prozentpunkte und im Untersuchungszeitraum ein Rückgang um 4 Prozentpunkte zu verzeichnen war.
4.6.3.2. Arbeitskosten
(148) Die durchschnittlichen Arbeitskosten der drei Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 8
Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR/Jahr) | 100 273 | 106 190 | 109 635 | 123 942 |
| Index | 100 | 106 | 109 | 124 |
| Quelle:: Geprüfte Fragebogenantworten der drei Unionshersteller. |
(149) Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen 2023 um 6 % und 2024 um weitere 3 Prozentpunkte. Im Untersuchungszeitraum stiegen sie um weitere 15 Prozentpunkte.
4.6.3.3. Lagerbestände
(150) Die Lagerbestände der drei Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 9
Lagerbestände
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Schlussbestand (Einheit) | 63 623 | 38 583 | 88 864 | 85 394 |
| Index | 100 | 61 | 140 | 134 |
| Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %) | 3 | 2 | 5 | 5 |
| Quelle:: Geprüfte Fragebogenantworten der drei Unionshersteller. |
(151) Die Schlussbestände schwankten im Einklang mit den Produktions- und Verkaufsmengen und gingen 2023 um 39 % zurück, bevor sie sich 2024 mehr als verdoppelten und dann im Untersuchungszeitraum leicht um 6 Prozentpunkte zurückgingen.
4.6.3.4. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(152) Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der drei Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 10
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Umsatzrentabilität bei den Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes) | –4 | –25 | –17 | –21 |
| Cashflow (in EUR) | –5 727 453 | – 126 149 667 | – 194 936 339 | – 200 367 756 |
| Index | – 100 | –2 203 | –3 404 | –3 498 |
| Investitionen (in EUR) | 37 617 198 | 48 691 745 | 30 504 952 | 26 133 432 |
| Index | 100 | 129 | 81 | 69 |
| Kapitalrendite (in %) | –10 | –51 | –74 | –79 |
| Index | – 100 | – 489 | – 711 | – 757 |
| Quelle:: Geprüfte Fragebogenantworten der drei Unionshersteller. |
(153) Die Kommission ermittelte die Rentabilität der drei Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.
(154) Wie die Differenz zwischen den durchschnittlichen Verkaufspreisen und den Herstellstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union zeigt, verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union bereits 2022 Verluste, da versucht wurde, mit gedumpten Einfuhren zu konkurrieren, die zu Preisen verkauft wurden, die unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen.
(155) Im Jahr 2023, als die Nachfrage in der Union zurückging und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union ihren niedrigsten Stand erreichten und gleichzeitig die Preise gesenkt wurden, um mit billigeren gedumpten Einfuhren konkurrieren zu können, verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum mit – 25 % die größten Verluste.
(156) Die Nachfrage in der Union und die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union verbesserten sich 2024 leicht, während die Herstellkosten zurückgingen. Dies führte jedoch nicht zu rentablen Geschäften. Da die Menge der gedumpten Einfuhren weiter zunahm, während die Preise weiter zurückgingen, war der Wirtschaftszweig der Union stattdessen gezwungen, seine Preise weiter zu senken, was nur zu etwas weniger negativen Ergebnissen mit einem Gewinnrückgang um – 17 % in diesem Jahr führte.
(157) Da der Druck durch gedumpte Einfuhren mit einem weiteren Preisrückgang und einem Anstieg der Mengen und des Marktanteils auch im Untersuchungszeitraum anhielt, verlor der Wirtschaftszweig der Union Verkaufsmengen und senkte die Preise erneut, was zu einer sich verschlechternden Gewinnspanne von – 21 % führte.
(158) Unter Nettocashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow war bereits 2022 negativ und verschlechterte sich im Bezugszeitraum kontinuierlich, was die katastrophale Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter belegt.
(159) Auch die Investitionen gingen im Bezugszeitraum zurück, da sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte. 2023 stiegen die Investitionen leicht an, da einige der Unionshersteller regelmäßige Wartungsarbeiten durchführen mussten. Im Jahr 2024 und im Untersuchungszeitraum gingen die Investitionen jedoch um 38 bzw. 12 Prozentpunkte zurück.
(160) Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Mit einem Rückgang der Neuinvestitionen in Produktionsanlagen und sinkenden Gewinnen verschlechterte sich auch die Kapitalrendite im Bezugszeitraum kontinuierlich.
(161) Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union wurden durch die Einbußen bei Rentabilität und Cashflow im Bezugszeitraum ebenfalls stark beeinträchtigt.
4.7. Schlussfolgerungen zur Schädigung
(162) Wie oben dargelegt, müssen die Entwicklung der Menge der gedumpten Einfuhren und ihre Auswirkungen auf die Preise vor dem Hintergrund der sich entwickelnden Marktnachfrage betrachtet werden.
(163) Wie in Abschnitt 4.3 beschrieben, ging der Unionsverbrauch auf dem freien Markt im Bezugszeitraum um 14 % zurück. Aufgrund spezifischer Marktbedingungen ging die Nachfrage im Jahr 2023 deutlich zurück (um 29 %), bevor sie sich 2024 etwas stabilisierte, jedoch weiterhin auf einem Niveau von 13 % unter dem Niveau von 2022 lag. Der Rückgang setzte sich im Untersuchungszeitraum schrittweise fort, wobei die Nachfrage um einen weiteren Prozentpunkt zurückging.
(164) Vor dem Hintergrund eines schrumpfenden Marktes wäre ein gewisser Rückgang der Verkaufsmengen zu erwarten gewesen. Der Rückgang der Verkaufs- und Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union war jedoch deutlich ausgeprägter als der Rückgang der Nachfrage in der Union um 14 %. Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union gingen zwischen 2022 und dem Untersuchungszeitraum mit 29 % wesentlich stärker zurück. Ihr Marktanteil ging in diesem Zeitraum ebenfalls von 73 % auf 61 % zurück, was auf eine eindeutige mengenmäßige Schädigung hindeutet. Die Menge der gedumpten Einfuhren aus Korea und Mexiko stieg in diesem Zeitraum um 14 %, wodurch sich ihr Marktanteil von 21 % auf 28 % erhöhte.
(165) Gedumpte Einfuhren wurden in allen Jahren des Bezugszeitraums zu Preisen in die Union verkauft, die unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen. In den Jahren 2022 und 2023 wurden sie darüber hinaus zu Preisen verkauft, die unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Da die Unionshersteller jedes Jahr Marktanteile an gedumpte Einfuhren verloren, mussten sie auf aggressive Preissenkungen zurückgreifen. In dem Versuch, zumindest einige Verkaufsmengen zu halten, verkaufte der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2024 und im Untersuchungszeitraum zu Preisen, die sogar unter den Preisen der gedumpten Einfuhren lagen, was auf Kosten der bereits defizitären Lage des Wirtschaftszweigs der Union ging. Diese Preismuster deuteten auf eine Verhinderung von Preiserhöhungen im Jahr 2022 und sowohl auf eine Verhinderung von Preiserhöhungen als auch auf einen Preisrückgang in den Jahren 2023, 2024 und im Untersuchungszeitraum hin.
(166) Aus den Tabellen 4 und 6 geht hervor, dass die Kapazitätsauslastung und die Produktivität im Jahr 2024 und im Untersuchungszeitraum offenbar über das Niveau von 2022 gestiegen sind. Wie in den jeweiligen Abschnitten erläutert, war dies jedoch eine Folge der Schließung mehrerer Produktionsstätten in der Union in den Jahren 2023 und 2024 sowie des Personalabbaus in den noch in Betrieb befindlichen Anlagen der drei Unionshersteller. Diese scheinbar positiven Entwicklungen sprechen daher nicht für das Nichtvorliegen einer Schädigung, ganz im Gegenteil.
(167) Wie oben dargelegt, wiesen alle Hauptschadensfaktoren eine negative Entwicklung auf. Produktionsmenge, Kapazität, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten verschlechterten sich im Bezugszeitraum.
(168) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
5. SCHADENSURSACHE
(169) Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wurden. Diese Faktoren sind: Rückgang des Verbrauchs, der Einfuhren aus Drittländern, der Ausfuhrleistung und der Herstellkosten.
5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(170) Vor dem Hintergrund einer rückläufigen Nachfrage gelangten gedumpte Einfuhren aus Korea und Mexiko weiterhin zu Preisen in die Union, die weit unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Gleichzeitig verlor der Wirtschaftszweig der Union Verkaufsmengen und Marktanteile und war gezwungen, seine Preise weiter zu senken, um zumindest einen gewissen Marktanteil zu halten, was zu enormen Verlusten führte.
(171) Im Bezugszeitraum büßte der Wirtschaftszweig der Union 12 % seines Marktanteils ein, während seine Produktions- und Verkaufsmengen auf dem freien Markt um 34 % bzw. 29 % zurückgingen. Im selben Zeitraum stieg die Menge der gedumpten Einfuhren um 19 % und ihr Marktanteil nahm zulasten des Wirtschaftszweigs der Union um 7 % zu.
(172) Die Analyse der Schadensindikatoren in den Erwägungsgründen 85 bis 168 ergab, dass die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2023 zwar den stärksten Dämpfer erlitt, sich 2024 und im Untersuchungszeitraum im Vergleich zu 2022, der mit einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern zusammenfiel, jedoch noch weiter verschlechterte.
(173) Einige Verwender wiesen darauf hin, dass die Preise der gedumpten Einfuhren aus Korea und Mexiko sehr nahe an den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lägen, und behaupteten, dass daher keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union vorliegen könne.
(174) Der Antragsteller widersprach dieser Auslegung und wies darauf hin, dass die Preise gerade wegen des von den gedumpten Einfuhren ausgeübten Preisdrucks angeglichen schienen.
(175) Wie bereits oben festgestellt, führten die gedumpten Einfuhren in den Jahren 2022 und 2023 dazu, dass Preiserhöhungen in erheblichem Umfang verhindert wurden sowie 2023 und 2024 und im Untersuchungszeitraum zu einem Preisrückgang, da der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, seine Preise über seine Herstellkosten hinaus zu erhöhen. Während die Preise bereits 2022 auf einem Niveau unterhalb der Herstellstückkosten festgesetzt wurden, musste der Wirtschaftszweig der Union sie im gesamten Bezugszeitraum weiter senken.
(176) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen stellte die Kommission vorläufig fest, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung besteht. Diese Schädigung hatte Auswirkungen sowohl auf die Mengen als auch auf die Preise.
5.2. Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1. Verbrauch
5.2.1.1. Eigenverbrauch
(177) Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, wurde für die Herstellung von PET festgestellt, dass es im Bezugszeitraum einen Eigenverbrauchsmarkt in der Union gab. Die Eigenverbrauchsmengen gingen in jedem Jahr des Bezugszeitraums schrittweise zurück und machten ohne Berücksichtigung des erheblichen Rückgangs auf dem freien Markt im Jahr 2023 im Bezugszeitraum zwischen [7-10] % und [13-16] % des gesamten Unionsverbrauchs aus.
(178) Der Eigenverbrauch insgesamt ging im Bezugszeitraum um 42 % zurück, was, wie in Erwägungsgrund 92 dargelegt, auf die Schließung des Werks von Indorama Niederlande zurückzuführen war; die Menge des Eigenverbrauchs des anderen Unionsherstellers, der einen Teil seiner Produktion für den Eigenverbrauch verwendete, blieb im Bezugszeitraum relativ stabil.
(179) Aus diesem Grund und aufgrund der Tatsache, dass der Eigenverbrauch nur einen begrenzten Anteil an der gesamten Unionsproduktion ausmachte (zwischen [7-10] % und [13-16] % im Bezugszeitraum), kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Entwicklungen auf dem Eigenverbrauchsmarkt nicht zur Schädigung beitrugen.
5.2.1.2. Rückgang des Verbrauchs
(180) Wie bereits beschrieben, ging der Unionsverbrauch auf dem freien Markt im Bezugszeitraum um 14 % zurück. Wie ebenfalls oben ausgeführt, gingen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union jedoch um noch deutlichere 29 % zurück, während die Menge der gedumpten Einfuhren selbst auf diesem schrumpfenden Markt um 14 % zunahm und 7 % des Marktanteils eroberten.
(181) Wenngleich der schrumpfende Markt zweifellos zum Verlust bestimmter Verkaufsmengen geführt und selbst wenn ein Nachfragerückgang eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben könnte, zeigt die Tatsache, dass die gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum einen zusätzlichen Marktanteil von 7 % hinzugewonnen haben, dass der Nachfragerückgang nicht der Hauptgrund für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ist. Der schrumpfende Markt führte stattdessen zu einer schwierigen Situation, in der billige gedumpte Einfuhren durch aggressive Preissenkungen zunehmend Marktanteile von den Unionsherstellern gewannen, wodurch die Verkaufsmengen und Preise der Unionshersteller zurückgingen, was verheerende Auswirkungen auf ihre Rentabilität hatte.
(182) Da die Nachfrage nur um 14 % zurückging, kam die Kommission schließlich zu dem Schluss, dass dieser Nachfragerückgang den ursächlichen Zusammenhang nicht abschwächte.
5.2.2. Einfuhren aus Drittländern
(183) Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 11
Einfuhren aus Drittländern
| Land | 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|---|
| Taekwang | Menge (in Tonnen) | [100 000 - 135 000 ] | [160 000 - 195 000 ] | [155 000 - 190 000 ] | [150 000 - 185 000 ] |
| Index | 100 | 155 | 149 | 143 | |
| Marktanteil (in %) | 5 | 11 | 8 | 8 | |
| Durchschnittspreis (in EUR/t) | [800 -1 000 ] | [800 -1 000 ] | [740 -940 ] | [700 -900 ] | |
| Index | 100 | 92 | 85 | 78 | |
| China | Menge (in Tonnen) | [8 000 -10 000 ] | [24 000 -26 000 ] | [34 000 -36 000 ] | [56 000 -58 000 ] |
| Index | 100 | 300 | 418 | 685 | |
| Marktanteil (in %) | 0 | 1 | 2 | 3 | |
| Durchschnittspreis (in EUR/t) | 667 | 781 | 799 | 730 | |
| Index | 100 | 117 | 120 | 109 | |
| Andere Drittländer | Menge (in Tonnen) | [7 500 -8 500 ] | [7 000 -8 000 ] | [2 000 -3 000 ] | [1 500 -2 500 ] |
| Index | 100 | 92 | 29 | 26 | |
| Marktanteil (in %) | 0 | 0 | 0 | 0 | |
| Durchschnittspreis (in EUR/t) | 1 100 | 1 021 | 1 412 | 942 | |
| Index | 100 | 93 | 128 | 86 | |
| Drittländer insgesamt, augenommen die betroffenen Länder, sowie nicht gedumpte Einfuhren aus Korea | Menge (in Tonnen) | [120 000 - 150 000 ] | [200 000 - 230 000 ] | [200 000 - 230 000 ] | [220 000 - 250 000 ] |
| Index | 100 | 160 | 158 | 170 | |
| Marktanteil (in %) | 6 | 13 | 10 | 11 | |
| Durchschnittspreis (in EUR/t) | 954 | 880 | 825 | 746 | |
| Index | 100 | 92 | 87 | 78 | |
| Quelle:: Eurostat, Surveillance und Antwort von Taekwang auf den Fragebogen. |
(184) Die nicht gedumpten Einfuhren von Taekwang gelangten ebenfalls in jedem Jahr des Bezugszeitraums zu Preisen in die Union, die unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union, aber über den Verkaufspreisen im Jahr 2023, 2024 und im Untersuchungszeitraum lagen.
(185) Gleichzeitig erreichten die Einfuhren von Taekwang 2023 ihren höchsten Stand und gingen 2024 und im Untersuchungszeitraum stetig zurück. Ihr Marktanteil hat sich 2023 mehr als verdoppelt, ging 2024 jedoch zurück und blieb im Untersuchungszeitraum stabil.
(186) Die Preise der Einfuhren aus China waren in den Jahren 2022 und 2023 am niedrigsten, lagen jedoch über den Preisen der gedumpten Einfuhren im Jahr 2024 und im Untersuchungszeitraum, wenngleich sie immer noch unter den Preisen und Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Die Menge dieser Einfuhren war jedoch trotz des allmählichen Anstiegs und der Zunahme des Marktanteils minimal.
(187) Abschließend ist zu sagen, dass es praktisch keine Einfuhren aus anderen Drittländern gab. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass diese Einfuhren keine Auswirkungen auf den Unionsmarkt oder die Verwender in der Union haben konnten.
(188) Andererseits war die Menge der Einfuhren von Taekwang erheblich; diese Einfuhren wurden unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union verkauft. Obwohl sie einen Marktanteil von einigen Prozentpunkten erreichten, hatten sie nicht die gleichen Auswirkungen auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union wie die gedumpten Einfuhren, die in allen Jahren des Bezugszeitraums billiger als die Einfuhren von Taekwang und mengenmäßig viel größer waren. Dies wird auch durch die Tatsache belegt, dass die Einfuhrpreise von Taekwang im Jahr 2023, 2024 und im Untersuchungszeitraum über den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen.
(189) Die chinesischen Einfuhren wurden jedoch in allen Jahren des Bezugszeitraums zu Preisen verkauft, die unter den Herstellstückkosten und Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Diese Einfuhren waren allerdings mengenmäßig gering und hatten im Bezugszeitraum einen Marktanteil von 0-3 %.
(190) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Billigeinfuhren von Taekwang und aus China ebenfalls rund 5 % des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union ausmachten. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen war jedoch festzustellen, dass sie zwar zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen, aber nicht geeignet waren, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern abzuschwächen.
(191) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus Drittländern den ursächlichen Zusammenhang nicht abschwächten.
5.2.3. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(192) Die Ausfuhrmenge der drei Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 12
Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Ausfuhrmenge (in Tonnen) | [450 000 - 510 000 ] | [350 000 - 410 000 ] | [250 000 - 310 000 ] | [150 000 -210 000 ] |
| Index | 100 | 80 | 59 | 43 |
| Durchschnittspreis (in EUR/t) | 931 | 755 | 678 | 651 |
| Index | 100 | 81 | 73 | 70 |
| Quelle:: Geprüfte Fragebogenantworten der drei Unionshersteller. |
(193) Auch die Ausfuhren von Terephthalsäure gingen im Bezugszeitraum schrittweise zurück. Die Ausfuhrmengen gingen 2023 um 20 %, 2024 um weitere 21 % und im Untersuchungszeitraum um weitere 16 % zurück. Die Ausfuhrpreise wiesen das gleiche rückläufige Muster auf wie die Inlandsverkäufe, da der Wirtschaftszweig der Union die Preise weiter senkte, um auch den Verlust auf den Ausfuhrmärkten einzudämmen.
(194) Angesichts des relativ geringen Anteils der Ausfuhren, der zu Beginn des Bezugszeitraums [16-20] % der Gesamtverkäufe der Unionshersteller ausmachte und im Untersuchungszeitraum auf [11-15] % zurückging, zeigt sich jedoch, dass die Verlangsamung der Ausfuhren bestenfalls bescheidene Auswirkungen gehabt haben mögen und den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächt.
5.2.4. Produktionskosten
(195) Mehrere interessierte Parteien und die Republik Korea brachten vor, der Hauptgrund für die verursachte Schädigung seien die hohen Herstellkosten und insbesondere die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund einer historischen strukturellen Abhängigkeit der Union von Energieeinfuhren aus Russland besonders anfällig für Energie- und Strompreisschocks sei.
(196) Die Parteien wiesen darauf hin, dass die Jahre 2022 und 2023 von einem starken Anstieg der Strom- und Erdgaskosten gekennzeichnet gewesen seien, da die Union nach der Invasion der Ukraine durch Russland Sanktionen gegen Russland verhängt habe und die Erdgaslieferungen erheblich zurückgegangen seien.
(197) Die Parteien brachten vor, dass die daraus resultierende Inflation und insbesondere der Anstieg der Strom- und Rohstoffpreise, einschließlich Paraxylol, das spezifisch für die Union sei, den Wirtschaftszweig der Union gegenüber den Einfuhren aus Korea und Mexiko im Wettbewerb benachteilige.
(198) Der Antragsteller erkannte den starken Anstieg der Herstellkosten im Jahr 2022 aufgrund des drastischen Anstiegs der Energiepreise nach der russischen Invasion der Ukraine an. Wie aus Tabelle 7 hervorgeht, blieben die Herstellkosten trotz eines leichten Rückgangs auch 2023 hoch.
(199) Dies schwächt jedoch nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen den steigenden gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ab.
(200) Die Tatsache, dass die Preise der gedumpten Einfuhren aus Korea und Mexiko im Jahr 2022 am höchsten waren, deutet darauf hin, dass die Situation der erhöhten Kosten nicht nur für die Union spezifisch war.
(201) Darüber hinaus gingen die Herstellkosten in der Union in jedem Jahr des Bezugszeitraums zurück und das 2024 und im Untersuchungszeitraum im Vergleich zu 2022 in erheblichem Umfang. Gleichzeitig gelangten gedumpte Einfuhren in immer größeren Mengen und zu niedrigeren Preisen in die Union, wodurch der Wirtschaftszweig der Union daran gehindert wurde, die Preise über seine Herstellkosten hinaus zu erhöhen.
(202) Wie aus Tabelle 10 eindeutig hervorgeht, war die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2024 und im Untersuchungszeitraum (den Jahren niedrigerer Herstellkosten) deutlich geringer als im Jahr 2022 (dem Jahr mit den höchsten Herstellkosten). Andere Schadensindikatoren weisen ähnliche Muster auf. Die erhebliche Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union fällt zeitlich nicht mit dem Zeitraum mit den höchsten Herstellkosten zusammen, sondern mit der zunehmenden Präsenz gedumpter Einfuhren auf dem Unionsmarkt.
(203) Schließlich betonte die Kommission, dass wenngleich die hohen Kosten in den Jahren 2022 und 2023 eine umfassendere makroökonomische Realität für den Wirtschaftszweig der Union dargestellt haben mögen, festgestellt wurde, dass die Einfuhren aus Korea und Mexiko gedumpt waren. Daher mögen höhere Herstellkosten zwar ein herausfordernder Faktor gewesen sein, sie können jedoch den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren zu unfairen Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union niedrig hielten bzw. nach unten drückten, und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union weder aufheben noch abschwächen.
5.3. Schlussfolgerungen zur Schadensursache
(204) Wie oben dargelegt, gingen die Verkäufe der Unionshersteller vor dem Hintergrund der um 14 % rückläufigen Nachfrage auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum um 29 % zurück. Während auf einem schrumpfenden Markt insgesamt ein gewisser Rückgang der Verkaufsmengen zu erwarten gewesen wäre, stiegen die gedumpten Einfuhren im selben Zeitraum jedoch um 13 %.
(205) Darüber hinaus könnten auch die Niedrigpreiseinfuhren von Taekwang und aus China zur Schädigung beigetragen haben, da sie auch mengenmäßig zunahmen und zusammengenommen fast 5 % des Marktanteils eroberten.
(206) Dieser Anstieg war jedoch nicht so groß, dass der ursächliche Zusammenhang abgeschwächt würde. 7 Prozentpunkte des Marktanteils in der Union verlor der Wirtschaftszweig der Union direkt an gedumpte Einfuhren, die zu Preisen verkauft wurden, die unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union und unter den Preisen von Taekwang lagen. Um weiteren Marktanteilsverlusten Einhalt zu gebieten und zumindest ein gewisses Niveau der Produktionsmenge zu erhalten, senkten die Unionshersteller ihre Preise weiter bis unter ihre Herstellkosten, was im Bezugszeitraum zu massiven Verlusten führte.
(207) Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Die Auswirkungen des Rückgangs der Nachfrage, der Einfuhren aus Drittländern und der Ausfuhrleistung auf die negativen Entwicklungen des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf Verkaufsmengen, Marktanteil und Rentabilität waren nur begrenzt.
(208) Auf dieser Grundlage kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, ob für sich oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten. Die Schädigung zeigte sich vor allem in Marktanteileinbußen, der Verhinderung einer Preiserhöhung, einem Preisrückgang sowie einer rückläufigen Rentabilität.
6. HÖHE DER MAẞNAHMEN
(209) Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren zu beseitigen.
6.1. Schadensspanne
(210) Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union durch Verkauf zu einem Zielpreis im Sinne des Artikels 7 Absätze 2c und 2d der Grundverordnung eine Zielgewinnspanne erreichen könnte.
(211) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem untersuchten Land, die Höhe der zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen sowie sämtlicher Ausgaben in Verbindung mit Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation erforderlichen Rentabilität sowie das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.
(212) In einem ersten Schritt legte die Kommission einen Grundgewinn fest, mit dem sämtliche Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gedeckt werden. Da nicht alle der drei Unionshersteller zuverlässige Daten vorlegen konnten, die die Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union vor dem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern belegen, setzte die Kommission die grundlegende Gewinnspanne zur Ermittlung des nicht schädigenden Preises gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung auf 6 % fest.
(213) Mehrere interessierte Parteien widersprachen der Forderung des Antragstellers nach einer Zielgewinnspanne von [8-18] %, die im Antrag genannt wurde. Sie brachten vor, dass die Zielgewinnspanne auf 6 % festgesetzt werden sollte.
(214) Die Kommission erinnerte daran, dass die im Antrag genannte Zielgewinnspanne auf den tatsächlichen historischen Gewinnen des Antragstellers für die Herstellung von Terephthalsäure beruhte. Da zwei weitere Unionshersteller den Fragebogen beantworteten, bemühte sich die Kommission in dieser Untersuchung um die Ermittlung der Zielgewinnspanne nach Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung.
(215) Da jedoch, wie in Erwägungsgrund 212 dargelegt, nicht alle Unionshersteller zuverlässige Daten zum Nachweis der Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union vor dem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land vorlegen konnten, musste die Kommission auf die Ermittlung eines Grundgewinns in Höhe von 6 %, dem in Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung vorgesehenen Mindestniveau, zurückgreifen. Damit sind die Vorbringen der Parteien zur Höhe der Zielgewinnspanne gegenstandslos geworden.
(216) Der Wirtschaftszweig der Union legte Beweise dafür vor, dass sein Investitions-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Innovationsniveau im Bezugszeitraum unter normalen Wettbewerbsbedingungen höher gewesen wäre. Im Rahmen der Verifizierung wurde festgestellt, dass die Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union gerechtfertigt waren. Um dies in der Zielgewinnspanne zu berücksichtigen, berechnete die Kommission die Differenz zwischen den vom Wirtschaftszweig der Union angegebenen und von der Kommission überprüften Ausgaben für Investitionen, FuE und Innovation unter normalen Wettbewerbsbedingungen und den tatsächlichen Ausgaben dieser Art im Bezugszeitraum. Diese Differenz, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes, lag bei [0-1,5] %.
(217) Der für jeden Hersteller berechnete Prozentsatz wurde zu dem unter Erwägungsgrund 212 genannten Grundgewinn von 6 % hinzugerechnet, um seine Zielgewinnspanne zu ermitteln.
(218) Auf dieser Grundlage wird der nicht schädigende Preis mit [50-60] und [70-80] EUR/Tonne festgelegt, was sich aus der Anwendung der oben genannten Gewinnspanne für jeden der Unionshersteller auf die Herstellkosten jedes der drei Unionshersteller im Untersuchungszeitraum ergibt.
(219) Nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission als letzten Schritt die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia („Kosten der zukünftigen Einhaltung“) aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung entstehen werden. Auf der Grundlage der von den drei Unionsherstellern vorgelegten Nachweise ermittelte die Kommission zusätzliche Kosten zwischen [8-14] und [36-42] EUR/Tonne, je nach Höhe der den einzelnen Herstellern entstandenen Kosten. Diese Differenz wurde zu dem im Erwägungsgrund 218 genannten nicht schädigenden Preis hinzugerechnet.
(220) Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis von [880-1 020] EUR/Tonne für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union, indem sie die vorgenannte angestrebte Gewinnspanne auf die Herstellkosten der drei Unionshersteller im Untersuchungszeitraum anwandte und dann die Berichtigungen nach Artikel 7 Absatz 2d für jeden Warentyp hinzufügte.
(221) Danach ermittelte die Kommission die Höhe der Schadensspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Korea und auf der Grundlage der Eurostat-Preise für Mexiko, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt worden war, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den drei Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.
(222) Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land“ wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen und Einfuhren (siehe Erwägungsgründe 59 bis 65 und 72 bis 73).
| Land | Unternehmen | Dumpingspanne (in %) | Schadensspanne (in %) |
|---|---|---|---|
| Korea | Samnam Petrochemical Co., Ltd. | 6,2 | 34,7 |
| Korea | Anderes nicht in die Stichprobe einbezogenes mitarbeitendes Unternehmen: Hanwha Impact Corporation | 6,2 | 34,7 |
| Korea | Alle übrigen gedumpten Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land | 13,7 | 47,0 |
| Mexiko | Alle Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land | 75,5 | 25,7 |
6.2. Schlussfolgerungen zur Höhe der Maßnahmen
(223) Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die vorläufigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
| Land | Unternehmen | Vorläufiger Antidumpingzoll (in %) |
|---|---|---|
| Korea | Samnam Petrochemical Co., Ltd. | 6,2 |
| Korea | Anderes nicht in die Stichprobe einbezogenes mitarbeitendes Unternehmen: Hanwha Impact Corporation | 6,2 |
| Korea | Alle übrigen gedumpten Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land | 13,7 |
| Mexiko | Alle Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land | 25,7 |
7. UNIONSINTERESSE
(224) Da die Kommission beschlossen hatte, Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung anzuwenden, prüfte sie nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Unionsinteresse zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union und der Verwender.
7.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(225) Der Wirtschaftszweig der Union verzeichnete im Bezugszeitraum erhebliche Verluste. Er verlor Verkaufsmengen und Marktanteile und war gezwungen, die Preise auf einem untragbaren Niveau zu halten. Die schwierige Lage führte bereits zur Schließung mehrerer Produktionsstätten in der Union und zum Verlust von rund 500 Arbeitsplätzen. Die wichtigsten mikroökonomischen Schadensindikatoren der drei noch tätigen Unionshersteller verschlechterten sich im Bezugszeitraum ebenfalls.
(226) Wie oben erläutert, waren gedumpte Einfuhren die Hauptursache für diese Schädigung. Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen wird daher die Belastung durch unfaire Preise verringern und es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, seine Preise auf ein nachhaltigeres Niveau anzuheben und diesen Rückgang wahrscheinlich umzukehren.
(227) Andererseits wird der Verzicht auf die Einführung von Maßnahmen wahrscheinlich dazu führen, dass sich diese negative Tendenz fortsetzt und möglicherweise auch den verbleibenden Wirtschaftszweig der Union zunichtemacht.
(228) Die Einführung von Maßnahmen läge daher im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.
7.2. Interesse der unabhängigen Einführer und Händler
(229) Im Rahmen dieser Untersuchung meldeten sich keine unabhängigen Einführer oder Händler, die sich gegen die Maßnahmen aussprachen. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der unabhängigen Einführer und Händler nicht zuwiderlaufen würde.
7.3. Interesse der Verwender, Verbraucher oder Lieferanten
(230) Zehn Verwender nahmen an dieser Untersuchung teil und übermittelten Fragebogenantworten, während mehrere von ihnen auch Stellungnahmen einreichten, in denen sie sich gegen die Einführung von Zöllen aussprachen. Vier von ihnen beantragten ebenfalls eine Anhörung, um ihren Standpunkt darzulegen, was ihnen gewährt wurde.
(231) Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Daten schätzte die Kommission, dass diese zehn Unternehmen im Terephthalsäure-Segment ihres Unternehmens insgesamt rund 1 400 Personen beschäftigen. Auf diese zehn Unternehmen entfallen offenbar alle koreanischen und die Hälfte aller mexikanischen Einfuhren in die Union. Die meisten von ihnen verwenden bei der Herstellung von PET Terephthalsäure.
(232) In ihren Stellungnahmen brachten die Verwender, die sich gegen die Zölle aussprachen, vor allem vor, dass jeder Anstieg der Preise für Terephthalsäure als Hauptrohstoff die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Waren gegenüber Einfuhren in die Union und auf Ausfuhrmärkten weiter beeinträchtigen werde, da sie äußerst preisempfindlich seien. Dies wird möglicherweise dazu führen, dass sie vom Markt genommen werden, wodurch die Nachfrage nach Terephthalsäure des Wirtschaftszweigs der Union weiter schrumpft und die gesamte Wertschöpfungskette gefährdet wird. Die Verwender kamen daher zu dem Schluss, dass Antidumpingmaßnahmen letztlich nicht ihrem Zweck dienen würden.
(233) In ihren Fragebogenantworten gaben nur zwei Verwender einen Gewinn im Untersuchungszeitraum an, ein Verwender (Celanese Performance Solutions Switzerland Sàrl (im Folgenden „Celanese“)) meldete keine Rentabilitätszahlen für sein Unternehmen in der Union, während die anderen sieben Verwender sowohl im Geschäftssegment im Zusammenhang mit Terephthalsäure als auch auf Unternehmensebene insgesamt Verluste verzeichneten.
(234) Einer der beiden profitablen Verwender verzeichnete einen relativ hohen Anteil von Terephthalsäure an seinen Gesamtherstellkosten und bezog moderate Mengen von Terephthalsäure aus den betroffenen Ländern; im Untersuchungszeitraum war er sehr rentabel. Es wurde davon ausgegangen, dass er bei der derzeitigen Höhe der Zölle weiterhin einen gesunden Gewinn erzielen wird.
(235) Zwei weitere Verwender, Celanese und Envalior Deutschland GmbH, bezogen nur einen sehr begrenzten Anteil ihrer Terephthalsäure aus den betroffenen Ländern. Daher wurde der Schluss gezogen, dass sie von den Zöllen nicht wesentlich betroffen sein werden.
(236) Bei einem der verbleibenden sieben Verwender macht Terephthalsäure nur einen sehr kleinen Teil seiner Gesamtherstellkosten aus. Dieser Verwender verzeichnet jedoch bereits Verluste und bezieht etwa die Hälfte seiner Terephthalsäure aus den betroffenen Ländern. Dieser Verwender dürfte daher durch die Einführung von Zöllen beeinträchtigt werden, allerdings in geringerem Maße, da der Anteil von Terephthalsäure an seinen gesamten Herstellkosten gering ist.
(237) Bei den übrigen sechs Verwendern macht Terephthalsäure mit 30 % bis 75 % einen größeren Anteil an ihren Gesamtherstellkosten aus. Außerdem beziehen sie zwischen 20 % und 85 % ihrer Terephthalsäure aus den betroffenen Ländern. Da es anhand der derzeitigen Daten nicht möglich war, zu beurteilen , welcher Teil ihrer Liefermengen von Taekwang stammt, das nicht den Zöllen unterliegen wird, und da alle diese Verwender entweder eine negative oder eine geringe Rentabilität aufwiesen, kam die Kommission angesichts der zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zu dem Schluss, dass die Zölle eine zusätzliche Belastung für ihre Geschäftstätigkeit darstellen würden.
(238) Gleichzeitig geht aus den von den zehn oben genannten Verwendern vorgelegten Daten hervor, dass die zehn Verwender insgesamt rund ein Drittel ihres Therephthalsäurebedarfs vom Wirtschaftszweig der Union beziehen, d. h. insgesamt rund 300 000 Tonnen. Auf diese Verwender entfielen auch 90 % der Gesamteinfuhren von Terephthalsäure in die Union im Untersuchungszeitraum, d. h. rund 730 000 Tonnen.
(239) Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, belief sich die Nachfrage nach Terephthalsäure auf dem freien Markt der Union im Untersuchungszeitraum auf mehr als 2 Mio. Tonnen. Dies bedeutet, dass es in der Union Verwender gibt, die die andere Hälfte des Marktes ausmachen, d. h. rund 1 Mio. Tonnen Terephthalsäure, die sie fast ausschließlich vom Wirtschaftszweig der Union beziehen und die sich nicht gemeldet haben, um sich den Zöllen zu widersetzen.
(240) Angesichts der enormen Verluste, die der Wirtschaftszweig der Union erlitten hat, würde eine Schließung auch der verbleibenden Unionshersteller dazu führen, dass einige der oben genannten zehn Verwender, die Fragebogenantworten übermittelt haben, sowie die Verwender, die sich im Rahmen der Untersuchung nicht gemeldet haben, eine wichtige Bezugsquelle verlieren.
(241) Darüber hinaus befinden sich die Hersteller von Terephthalsäure trotz der Verluste von acht dieser Verwender, deren Rentabilität im Untersuchungszeitraum zwischen – 3 % und – 15 % lag, in einer noch prekäreren Lage, da ihre Rentabilität im Untersuchungszeitraum bei – 21 % lag. In Anbetracht dessen und der Tatsache, dass die für das größte Einfuhrland Korea ermittelte Dumpingspanne relativ niedrig ist, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union insgesamt nicht zuwiderlief.
(242) Darüber hinaus ist der PET-Wirtschaftszweig, dem fast alle oben genannten Verwender, die Fragebogenantworten übermittelt haben, angehören, bereits durch handelspolitische Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren aus Indien und China geschützt. Diese Maßnahmen bieten daher bereits ein Schutzniveau für ihre nachgelagerte Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den Herstellern in diesen Ländern.
(243) Selbst wenn acht der zehn Verwender, die Fragebogenantworten übermittelten, Verluste verzeichneten, lag ihre Rentabilität im Untersuchungszeitraum zwischen – 3 % und – 15 %. Die Unionshersteller von Terephthalsäure befinden sich hingegen in einer noch prekäreren Lage, da ihre Rentabilität im Untersuchungszeitraum auf – 21 % ermittelt wurde (siehe Tabelle 10).
(244) Einige Parteien brachten ferner vor, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, die Nachfrage in der Union zu decken, und dass es daher notwendig sei, Waren aus Korea und Mexiko zu beziehen.
(245) Die Kommission wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Zweck von Antidumpingzöllen nicht darin bestehe, Einfuhren vom Markt zu verdrängen, sondern darin, gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt wiederherzustellen.
(246) Die Kommission betonte ferner, dass der Wirtschaftszweig der Union auch im Untersuchungszeitraum, nachdem sich die Gesamtproduktionskapazität der Union fast halbiert hatte, noch in der Lage war, 85 % der Gesamtnachfrage in der Union (sowohl auf dem freien Markt als auch für den Eigenverbrauch) zu decken. Darüber hinaus gibt es zahlreiche alternative Bezugsquellen: Einfuhren von Taekwang werden keinem Antidumpingzoll unterliegen, in China stehen erhebliche Kapazitäten zur Verfügung, und in der Türkei werden neue Kapazitäten geschaffen. Es besteht daher keine Gefahr eines Versorgungsengpasses.
(247) Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Erwägungen und in Anbetracht der Tatsache, dass die für das größte Einfuhrland Korea ermittelte Dumpingspanne relativ niedrig ist, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Verwender insgesamt nicht zuwiderläuft.
7.4. Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse
(248) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in Korea und Mexiko dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde.
8. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
(249) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
(250) Auf die gedumpten Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in Korea und Mexiko sollten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt.
(251) Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
| Land | Unternehmen | Vorläufiger Antidumpingzoll (in %) |
|---|---|---|
| Korea | Samnam Petrochemical Co., Ltd. | 6,2 |
| Korea | Anderes, nicht in die Stichprobe einbezogenes mitarbeitendes Unternehmen Hanwha Impact Corporation | 6,2 |
| Korea | Alle übrigen gedumpten Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land | 13,7 |
| Mexiko | Alle Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land | 25,7 |
(252) Für Korea wurden die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln demnach die in dieser Untersuchung für die Unternehmen festgestellte Situation wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
(253) Für alle Einfuhren aus Mexiko gilt der Zollsatz für „alle Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land“.
(254) Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Unternehmensspezifische Antidumpingzölle können nur bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erhoben werden. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land“ gilt.
(255) Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(256) Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
9. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(257) Wie in Erwägungsgrund 3 dargelegt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der betroffenen Ware. Die zollamtliche Erfassung erfolgte im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Erhebung von Zöllen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung.
(258) Angesichts der im vorläufigen Stadium getroffenen Feststellungen sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren eingestellt werden.
(259) In diesem Stadium des Verfahrens wurde keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen.
10. INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM
(260) Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Informationen wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage eingeräumt, um zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.
(261) Es gingen keine Stellungnahmen zur Richtigkeit der Berechnungen ein. Samnam übermittelte fristgerecht eine Stellungnahme. Diese Stellungnahme bezog sich jedoch auf die Berechnungsmethode, weshalb im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung darauf eingegangen werden wird.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(262) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.
(263) Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind naturgemäß vorläufig und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea („Korea“) und den Vereinigten Mexikanischen Staaten („Mexiko“) eingeführt, die derzeit in den KN-Code ex 2917 36 00 (TARIC-Code 2917 36 00 11) eingereiht wird.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: Ursprungsland Unternehmen Vorläufiger Antidumpingzoll (in %) TARIC-Zusatzcode Korea Samnam Petrochemical Co., Ltd. 6,2 88BN Korea Hanwha Impact Corporation 6,2 88BO Korea Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land 13,7 8999 Mexiko Alle Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land 25,7 8999
(3) Antidumpingzölle gelten nicht für den koreanischen ausführenden Hersteller Taekwang Industrial Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode 899BP).
(4) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in verwendeter Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in dem betroffenen Land hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem jeweiligen betroffenen Land geltende Zollsatz.
(5) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
(1) Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.
(2) Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
(3) Anhörungen beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können vom Anhörungsbeauftragten geprüft werden; er kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
(1) Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2013 einzustellen.
(2) Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. April 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
1 ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj .
2 Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und Mexiko ( ABl. C, C/2025/4539, 13.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4539/oj ).
3 Durchführungsverordnung (EU) 2025/2013 der Kommission vom 8. Oktober 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und Mexiko ( ABl. L, 2025/2013 vom 9.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2013/oj ).
4 https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-history?caseId=2809 .
5 Für Paraxylol und Essigsäure: Eurostat; für Ein- und Ausfuhrtransportkosten: Bericht „Doing Business“ für Mexiko der Weltbankgruppe aus dem Jahr 2020; die in diesem Bericht enthaltenen Kosten wurden um die Inflationsrate bis zum Untersuchungszeitraum entsprechend den Inflationsraten der Banco de México ergänzt; für die Fracht von Mexiko in die EU: Xeneta-Plattform (kostenpflichtiges Abonnement); für Elektrizität: Comisión Federal de Electricidad („CFE“); für Erdgas: Comision Reguladora de Energia („CRE“).
6 Im Einklang mit Artikel 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ( ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj ) eingerichtete Datenbank. Weitere Informationen finden Sie hier: https://taxation-customs.ec.europa.eu/online-services/online-services-and-databases-customs/surveillance-system_en .
7 Siehe z. B. die Pressemitteilung von Indorama: https://www.indoramaventures.com/en/updates/other-release/158/ivl-acquisition-of-cepsa-business-in-spain-complete#:~:text=Bangkok%2C%20Thailand%20%E2%80%93%2008%20April%202016,a%20subsidiary%20of%20Compa%C3%B1%C3%ADa%20Espa%C3%B1ola (zuletzt abgerufen am: 17. Februar 2026).
8 Siehe z. B. die Pressemitteilung von Indorama: https://www.indoramaventures.com/en/updates/other-release/172/ivl-announces-completion-of-expansion-of-pta-capacity-in-europe (zuletzt abgerufen am: 17. Februar 2026).
9 Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken ( ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2152/oj ).
10 Wie aus Tabelle 7 zu den Kosten und Preisen des Wirtschaftszweigs der Union und Tabelle 11 zu den Preisen der nicht gedumpten Einfuhren von Taekwang hervorgeht.
11 Durchführungsbeschluss (EU) 2017/957 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren reiner Terephthalsäure und ihrer Salze mit Ursprung in der Republik Korea ( ABl. L 144 vom 7.6.2017, S. 27 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/957/oj ).
Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und Mexiko (). ↩ ↩2
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2013 der Kommission vom 8. Oktober 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und Mexiko (). ↩ ↩2
Für Paraxylol und Essigsäure: Eurostat; für Ein- und Ausfuhrtransportkosten: Bericht „Doing Business“ für Mexiko der Weltbankgruppe aus dem Jahr 2020; die in diesem Bericht enthaltenen Kosten wurden um die Inflationsrate bis zum Untersuchungszeitraum entsprechend den Inflationsraten der Banco de México ergänzt; für die Fracht von Mexiko in die EU: Xeneta-Plattform (kostenpflichtiges Abonnement); für Elektrizität: Comisión Federal de Electricidad („CFE“); für Erdgas: Comision Reguladora de Energia („CRE“). ↩ ↩2
Im Einklang mit Artikel 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (, ELI: ) eingerichtete Datenbank. Weitere Informationen finden Sie hier: . ↩ ↩2
Siehe z. B. die Pressemitteilung von Indorama: (zuletzt abgerufen am: 17. Februar 2026). ↩ ↩2
Siehe z. B. die Pressemitteilung von Indorama: (zuletzt abgerufen am: 17. Februar 2026). ↩ ↩2
Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (, ELI: ). ↩ ↩2
Wie aus Tabelle 7 zu den Kosten und Preisen des Wirtschaftszweigs der Union und Tabelle 11 zu den Preisen der nicht gedumpten Einfuhren von Taekwang hervorgeht. ↩ ↩2
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/957 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren reiner Terephthalsäure und ihrer Salze mit Ursprung in der Republik Korea (, ELI: ). ↩ ↩2
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