Durchführungsverordnung (EU) 2026/798 der Kommission vom 7. April 2026 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Referenzstandards und Spezifikationen für die Ferneinbindung von Nutzern in die europäischen Brieftaschen für die digitale Identität mit elektronischen Identifizierungsmitteln des Sicherheitsniveaus substanziell in Verbindung mit zusätzlichen Ferneinbindungsverfahren, sofern sie zusammen den Anforderungen des Sicherheitsniveaus hoch entsprechen

32026R0798Regulation28.04.2026

vom 7. April 2026

zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Referenzstandards und Spezifikationen für die Ferneinbindung von Nutzern in die europäischen Brieftaschen für die digitale Identität mit elektronischen Identifizierungsmitteln des Sicherheitsniveaus „substanziell“ in Verbindung mit zusätzlichen Ferneinbindungsverfahren, sofern sie zusammen den Anforderungen des Sicherheitsniveaus „hoch“ entsprechen

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1 , insbesondere auf Artikel 5a Absatz 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Einbindung von Nutzern in die europäischen Brieftaschen für die digitale Identität (im Folgenden „Brieftaschen“) ist ein entscheidender Schritt zur Überprüfung der Identität der Brieftaschennutzer sowie zur Verknüpfung der Personenidentifizierungsdaten der Nutzer mit deren Brieftaschen und Endnutzergeräten, auf denen die Einzelbrieftaschen installiert sind.

(2) Um bei der Einbindung von Brieftaschennutzern unter Nutzung von Ferneinbindungsverfahren in Verbindung mit elektronischen Identifizierungsmitteln des Sicherheitsniveaus „substanziell“ ein hohes Maß an Vertrauen und Sicherheit sowie einen harmonisierten Ansatz in allen Mitgliedstaaten zu fördern, werden in diesem Durchführungsrechtsakt Spezifikationen und Verfahren festgelegt, die die Einbindung von Nutzern in die europäischen Brieftaschen für die digitale Identität mit elektronischen Identifizierungsmitteln des Sicherheitsniveaus „substanziell“ in Verbindung mit zusätzlichen Ferneinbindungsverfahren, sofern sie zusammen den Anforderungen des Sicherheitsniveaus „hoch“ entsprechen, erleichtern.

(3) Diese Standards bzw. Normen sollten bewährte Verfahren widerspiegeln und in den betreffenden Sektoren weithin anerkannt sein. Sie sollten dahin gehend angepasst werden, dass Anforderungen aufgenommen werden, die die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit der Einbindung von Nutzern gewährleisten.

(4) Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission 2 brauchen unter der Voraussetzung, dass elektronische Identifizierungsmittel des Sicherheitsniveaus „hoch“ ausgestellt werden, und unter Berücksichtigung des Risikos einer Änderung der Personenidentifizierungsdaten, die Prozesse für den Nachweis und die Überprüfung der Identität nicht wiederholt zu werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung in einem solchen Fall elektronische Identifizierungsmittel des Sicherheitsniveaus „hoch“ auch für den Einbindungsprozess verwenden.

(5) Binden Mitgliedstaaten Nutzer in Brieftaschen mit einem elektronischen Identifizierungsmittel ein, das der Kommission nicht notifiziert wurde, sollte das Sicherheitsniveau dieses Mittels von einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 oder einer gleichwertigen Stelle bestätigt worden sein, und es sollte nachgewiesen werden, dass die Ergebnisse dieses vorherigen Verfahrens zur Ausstellung eines elektronischen Identifizierungsmittels weiterhin gültig sind.

(6) Auch wenn im Anhang festgelegt wird, welche Anforderungen für ein bestimmtes Niveau des Identitätsnachweises erfüllt sein müssen, beinhaltet dies noch keine Aussage über die Gleichwertigkeit mit dem Sicherheitsniveau nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Daher sollten die im Anhang festgelegten Anforderungen als Umsetzung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 betrachtet und von dem Anbieter von Personenidentifizierungsdaten oder einer Stelle, die im Namen des betreffenden Anbieters Identitätsnachweisdienste erbringt, erfüllt werden.

(7) Die Kommission bewertet regelmäßig neue Technologien, Praktiken und technische Spezifikationen. Nach Erwägungsgrund 75 der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sollte die Kommission die vorliegende Durchführungsverordnung überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren, um sie mit globalen Entwicklungen in Einklang zu halten, neuen Technologien, Standards oder technischen Spezifikationen Rechnung zu tragen und den bewährten Verfahren im Binnenmarkt, insbesondere der Einbindung von Nutzern in die Brieftasche, zu folgen.

(8) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und, sofern anwendbar, die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sowie die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.

(9) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und gab am 30. Januar 2026 seine Stellungnahme ab 8 .

(10) Der mit Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingerichtete Ausschuss hat innerhalb der vom Vorsitz festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 5a Absatz 24 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Referenzstandards und Spezifikationen sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. April 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN

1 ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj .

2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt ( ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 7 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1502/oj ).

3 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 ( ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/765/oj ).

4 Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität ( ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1183/oj ).

5 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ( ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj ).

6 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG ( ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj ).

7 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) ( ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj ).

8 EDPS Formal comments on the draft Commission Implementing Regulation as regards onboarding of users to the European Digital Identity Wallets .

Die Konformität wird anhand der in Abschnitt 1 der Norm ETSI TS 119 461 V2.1.1 (2025-02) genannten Bestimmungen vorbehaltlich der in Abschnitt 2 aufgeführten Anpassungen überprüft.

Abschnitt 1 — Anwendbare Bestimmungen

5.Operational risk assessment (Operative Risikobewertung);
6.Policies and practices (Strategien und Verfahren);
7.Identity proofing service management and operation (Verwaltung und Betrieb von Identitätsnachweisdiensten);
8.Identity proofing service requirements (Anforderungen an Identitätsnachweisdienste);
9.1Introduction, compliance with the present document, general requirements for all use cases (Einleitung, Konformität mit diesem Dokument, allgemeine Anforderungen für alle Anwendungsfälle);
9.2.2Use cases using an identity document for attended remote identity proofing (Anwendungsfälle mit Identitätsdokument für den beaufsichtigten Fernidentitätsnachweis);
9.2.3Use cases using an identity document for unattended remote identity proofing (Anwendungsfälle mit Identitätsdokument für den unbeaufsichtigten Fernidentitätsnachweis);
9.2.4Use case for identity proofing by authentication using eID means (Anwendungsfall für den Identitätsnachweis durch Authentifizierung mit eID-Mitteln);
9.5Use cases for additional identity proofing to enhance an identity proven by use of an eID from Baseline LoIP to Extended LoIP (Anwendungsfälle für einen zusätzlichen Identitätsnachweis zur Erhöhung des Niveaus eines bereits mit eID erbrachten Identitätsnachweises von Baseline-LoIP auf Extended-LoIP).

Abschnitt 2 — Anpassungen

1.5.Operational risk assessment (Operative Risikobewertung)
OVR-5-01: Es gelten die Anforderungen der Norm ETSI EN 319 401 [1] Abschnitt 5.
Anmerkung 1:: Wird der Identitätsnachweis vom Anbieter von Personenidentifizierungsdaten selbst erbracht, kann die Risikobewertung durch diesen Anbieter auch den Identitätsnachweis abdecken.
2.6.1Identity proofing service practice statement (Praxiserklärung der Identitätsnachweisdienste)
OVR-6.1-02: Ein Anbieter von Identitätsnachweisdiensten (IPSP) gibt in seiner Praxiserklärung die Anwendungsfälle an, für die die Konformität mit diesem Dokument geltend gemacht wird.
Anmerkung 1:: Wird der Identitätsnachweis vom Anbieter von Personenidentifizierungsdaten selbst erbracht, kann dieser in die Praxiserklärung seines Identitätsnachweisdienstes auch die Information über den Identitätsnachweis aufnehmen und braucht für den Identitätsnachweis keine eigene Praxiserklärung auszustellen.
3.7.9Vulnerabilities and incident management (Schwachstellen und Management von Vorfällen)
OVR-7.9-02: Die Meldepflichten gemäß der Norm ETSI EN 319401 [1] REQ-7.9.2-02X und Abschnitt 7.9.3 müssen abhängig vom Kontext des Identitätsnachweises und den Pflichten des Anbieters von Personenidentifizierungsdaten, der sich auf den IPSP-Dienst stützt, erfüllt werden.
Beispiel: Die Meldung an die Aufsichtsbehörde, die einen im benennenden Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieter von europäischen Brieftaschen für die digitale Identität beaufsichtigt, kann in Zusammenarbeit zwischen dem IPSP und dem Anbieter von Personenidentifizierungsdaten erfolgen.
4.7.10Collection of evidence (Einholen von Nachweisen)
OVR-7.10-01: Es gelten die Anforderungen der Norm ETSI EN 319 401 [1] Abschnitt 7.10.
Anmerkung 1:: Langfristige Anforderungen an die Aufbewahrung von Nachweisen können statt vom IPSP vom Anbieter von Personenidentifizierungsdaten erfüllt werden, der den Identitätsnachweis beantragt, sofern es sich bei den beiden um unterschiedliche Stellen handelt.
Anmerkun 2: g: Es gelten die Anforderungen von Abschnitt 8.5.2 des vorliegenden Dokuments.
5.7.11Business continuity management (Betriebliches Kontinuitätsmanagement)
OVR-7.11-02: Prozesse für das Krisenmanagement gemäß der Norm ETSI EN 319401 [1], REQ-7.11.3-01X sind abhängig vom Kontext des Identitätsnachweises und den Pflichten des Anbieters von Personenidentifizierungsdaten, der sich auf den IPSP-Dienst stützt.
6.7.12Termination and termination plans (Beendigung und Beendigungspläne)
OVR-7.12-01: Es gelten die Anforderungen der Norm ETSI EN 319401 [1] Abschnitt 7.12. mit Ausnahme von REQ-7.12-11.
Anmerkung:: Sind der IPSP und der Anbieter von Personenidentifizierungsdaten, der den Identitätsnachweis beantragt, unterschiedliche Stellen, können sie eine gegenseitige oder einseitige Unterstützung bei der Erstellung von Beendigungsplänen vereinbaren.
7.8.1Initiation
INI-8.1-05: Wird der Fernidentitätsnachweisprozess abgebrochen oder schlägt er fehl, muss der IPSP sicherstellen, dass Personen, insbesondere bei einem unbeaufsichtigten Fernidentitätsnachweis, ausreichende Erläuterungen und Behelfe erhalten. Die Informationen sollten es den Personen ermöglichen, effektiv zur umgehenden Lösung des Problems beizutragen und gegebenenfalls ihre Rechte als betroffene Personen gegenüber dem Verantwortlichen auszuüben — etwa das Recht auf Berichtigung oder auf Anfechtung einer Entscheidung.
8.8.2.1General requirements (Allgemeine Anforderungen)
COL-8.2.1-08: Der IPSP muss Maßnahmen umsetzen, mit denen die Kohärenz mit den in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Anforderungen an den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen während des Einbindungsprozesses, vor allem bei der Verarbeitung biometrischer Daten, gewährleistet wird. Einschlägige Maßnahmen können in angemessenen kryptografischen Kontrollen, Geräten und organisatorischen Maßnahmen zur Stärkung des Schutzes der Privatsphäre bestehen. Solche Maßnahmen sollten dazu führen, dass zur Identifizierung nur so viele Daten von physischen oder digitalen Quellen erhoben werden, wie für die Verarbeitung biometrischer und sonstiger personenbezogener Daten und für die Verknüpfung der persönlichen Identifizierungsdaten des Nutzers mit seinen Brieftaschen und seinem Gerät, auf dem die Brieftaschen installiert sind, unbedingt notwendig sind.
9.8.2.4Use of existing eID means as evidence (Verwendung vorhandener eID-Mittel als Nachweis)
[BEDINGT] COL-8.2.4-02X: Wird Baseline-LoIP angestrebt, müssen die eID-Mittel mindestens auf dem eID-Sicherheitsniveau „substanziell“ notifiziert worden sein oder ihr Sicherheitsniveau muss von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder einer gleichwertigen Stelle bestätigt worden sein. Sind alle geltenden Anforderungen erfüllt, wird im Ergebnis der Bewertung eine Konformitätsbescheinigung auf der Grundlage eines Zertifizierungsaudits ausgestellt. Dieser förmliche Zertifizierungsprozess muss auf einem Sicherheitsbewertungsprozess beruhen, der sich auf die Sicherheitsniveaus bezieht, die für notifizierte elektronische Identifizierungsmittel oder zertifizierte europäische Brieftaschen für die digitale Identität gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 [i.25] festgelegt wurden.
COL-8.2.4-02A: offen gelassen
10.8.3.1Allgemeine Anforderungen
VAL-8.3.1-11X: Beim Identitätsnachweisprozess wird überprüft, ob der Nachweis zum Zeitpunkt des Identitätsnachweises gültig ist.
11.8.3.3Validation of physical identity document (Validierung eines physischen Identitätsdokuments)
VAL-8.3.3-21: Die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen VAL-8.3.3-05X, VAL-8.3.3-05A, VAL-8.3.3-05B, VAL-8.3.3-05C, VAL-8.3.3-07A und VAL-8.3.3-07X muss von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder einer gleichwertigen Stelle bestätigt werden.
VAL-8.3.3-22: Das Referenzgesichtsbild auf dem physischen Identitätsdokument wird per Nahfeldkommunikation erfasst und im Zuge dieses Prozesses erfolgt eine passive oder aktive Authentifizierung des Chips auf dem physischen Identitätsdokument.
12.9.1Introduction, compliance with the present document, general requirements for all use cases (Einleitung, Konformität mit diesem Dokument, allgemeine Anforderungen für alle Anwendungsfälle)
USE-9.1-01X: Ein Identitätsnachweisprozess steht dann im Einklang mit dem vorliegenden Dokument, wenn er dem in Abschnitt 9.5 des vorliegenden Dokuments beschriebenen Anwendungsfall für das Extended-LoIP entspricht.
USE-9.1-03X: offen gelassen
13.9.2.3.4Use case for automated operation (Anwendungsfall für den automatisierten Betrieb)
USE-9.2.3.4-04: Der IPSP legt Zielwerte für die Falschakzeptanzrate (FAR) und die Falschrückweisungsrate (FRR) auf der Grundlage einer Risikoanalyse und seines Bedrohungsanalyseverfahrens fest und befolgt dabei in vollständig automatisierten Identitätsnachweisprozessen die im ENISA-Bericht „Methodology for sectoral cybersecurity assessments“ (Methodik für sektorale Cybersicherheitsbewertungen) [i.28] festgelegte Methodik oder eine gleichwertige Methodik. Diese vom IPSP verwendeten Zielwerte dürfen die für Hybrid-Anwendungsfälle festgelegten Werte, sofern vorhanden, nicht übersteigen. Der IPSP hält diese Zielwerte für die FAR und die FRR konsequent aufrecht und stützt sich dabei auf eine Risikoanalyse und sein Bedrohungsanalyseverfahren.
14.9.5.1General requirements (Allgemeine Anforderungen)
Erster Absatz: Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person, einschließlich einer natürlichen Person, die eine juristische Person vertritt, und wurde die Identität des Antragstellers auf Baseline-LoIP durch Authentifizierung mittels eID nachgewiesen und soll nun auf das Niveau auf Extended-LoIP angehoben werden, gelten die folgenden Anforderungen.
USE-9.5.1-08: Der zur Stärkung der Zuverlässigkeit einer Identität erforderliche zusätzliche Identitätsnachweis gilt nur für eine eID, die im ursprünglichen Ausstellungsprozess nicht auf der Grundlage eines automatisierten Abgleichs zwischen Gesichtsbildern ausgestellt wurde.
15.9.5.2Use case for enhancing identity proofing to Extended LoIP by a full identity proofing using an identity document (Anwendungsfall für die Erhöhung des Niveaus des Identitätsnachweises auf Extended-LoIP durch einen vollständigen Identitätsnachweis unter Verwendung eines Identitätsdokuments)
USE-9.5.2-01: Die Erhöhung des Niveaus des Identitätsnachweises von Baseline-LoIP auf Extended-LoIP muss den Anforderungen der in diesem Dokument in den Abschnitten 9.2.2 oder 9.2.3 beschriebenen Anwendungsfälle für Extended-LoIP entsprechen.
16.9.5.3Use case for enhancing identity proofing to Extended LoIP by use of a previously captured reference face image (Anwendungsfall für die Erhöhung des Niveaus des Identitätsnachweises unter Verwendung eines zuvor erfassten Referenzgesichtsbilds)
USE-9.5.3-01: Für die Erfassung eines Referenzgesichtsbilds und für die Verknüpfung der notwendigen Identitätsattribute mit dem betreffenden Referenzgesichtsbild muss ein Identitätsnachweisprozess verwendet werden, der in einem der in den Abschnitten 9.2.2 oder 9.2.3 dieses Dokuments beschriebenen Anwendungsfälle die Anforderungen an Extended-LoIP erfüllt, oder ein Identitätsnachweisprozess, der von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder einer gleichwertigen Stelle unter Einhaltung des Sicherheitsniveaus „hoch“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 [i.25] einer gegenseitigen Begutachtung unterzogen oder zertifiziert wurde.

Footnotes

  1. , ELI: . 2

  2. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (, ELI: ). 2

  3. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (, ELI: ). 2

  4. Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität (). 2

  5. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (, ELI: ). 2

  6. Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (, ELI: ). 2

  7. Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (, ELI: ). 2

  8. . 2

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