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32026R0790•Durchführungsverordnung (EU) 2026/790 der Kommission vom 9. April 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Acer griseum, Acer platanoides, Acer rubrum, Acer saccharinum, Acer saccharum, Acer tataricum, Acer tataricum subsp. ginnala und Acer × freemanii, mit Ursprung in der Ukraine
32026R0790Regulation30.04.2026
vom 9. April 2026
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Acer griseum , Acer platanoides , Acer rubrum , Acer saccharinum , Acer saccharum , Acer tataricum , Acer tataricum subsp. ginnala und Acer × freemanii , mit Ursprung in der Ukraine
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1 , insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erstellt, deren Einführen in das Gebiet der Union bis zur Durchführung einer Risikobewertung untersagt ist.
(2) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in die Liste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Auf dieser Liste befindet sich auch die Gattung Acer L.
(3) Am 8. Juni 2023 stellte die Ukraine bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von bis zu vier Jahre alten ruhenden höchstens 4 m hohen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln und ohne Blätter von Acer griseum , Acer platanoides , Acer rubrum , Acer saccharinum , Acer saccharum , Acer tataricum , Acer tataricum subsp. ginnala und Acer × freemanii mit Ursprung in der Ukraine sowie bis zu zwei Jahre alten ruhenden höchstens 3 m hohen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ohne Blätter von Acer griseum , Acer platanoides , Acer rubrum , Acer saccharinum , Acer saccharum , Acer tataricum , Acer tataricum subsp. ginnala und Acer × freemanii mit Kultursubstrat mit Ursprung in der Ukraine (im Folgenden „betreffende Pflanzen“). Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier gestützt.
(4) Am 25. Juni 2025 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den zum Anpflanzen bestimmten betreffenden Pflanzen verbundenen Risiken an 3 . Die Behörde ermittelte Cryphonectria parasitica , Entoleuca mammata und Lopholeucaspis japonica als für diese Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die im technischen Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit der betreffenden Pflanzen von diesen Schädlingen ein.
(5) Lopholeucaspis japonica wird in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 4 als Unionsquarantäneschädling geführt, und Cryphonectria parasitica und Entoleuca mammata werden in Anhang III der genannten Durchführungsverordnung als Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge geführt.
(6) Auf der Grundlage des Gutachtens der Behörde wird das Pflanzengesundheitsrisiko, das sich aus dem Einführen der betreffenden Pflanzen in das Gebiet der Union ergibt, als auf ein hinnehmbares Maß reduziert erachtet, sofern die entsprechenden besonderen Anforderungen für ihr Einführen in das Gebiet der Union in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllt sind.
(7) Folglich sollten bis zu vier Jahre alte ruhende höchstens 4 m hohe zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und ohne Blätter von Acer griseum , Acer platanoides , Acer rubrum , Acer saccharinum , Acer saccharum , Acer tataricum , Acer tataricum subsp. ginnala und Acer × freemanii mit Ursprung in der Ukraine sowie bis zu zwei Jahre alte ruhende höchstens 3 m hohe zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ohne Blätter von Acer griseum , Acer platanoides , Acer rubrum , Acer saccharinum , Acer saccharum , Acer tataricum , Acer tataricum subsp. ginnala und Acer × freemanii mit Kultursubstrat mit Ursprung in der Ukraine nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten.
(8) Sie sollten daher aus der Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen werden.
(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. April 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
1 ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj .
2 Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird ( ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2019/oj ).
3 EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit, „Commodity risk assessment of Acer plants from Ukraine“. EFSA Journal 2025, 23(7), e9571, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9571 .
4 Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission ( ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj ).
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 erhält in der Tabelle unter Nummer 1 der Eintrag zu Acer L. in der zweiten Spalte („Bezeichnung“) folgende Fassung:
„ Acer L., ausgenommen
— ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland;
— bis zu 15 Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Acer campestre mit einem Durchmesser von höchstens 88 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich;
— bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Acer palmatum mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich;
— bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Acer platanoides mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich;
— bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Acer pseudoplatanus mit einem Durchmesser von höchstens 88 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich;
— bis zu vier Jahre alte ruhende höchstens 4 m hohe zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und ohne Blätter von Acer griseum , Acer platanoides , Acer rubrum , Acer saccharinum , Acer saccharum , Acer tataricum , Acer tataricum subsp. ginnala und Acer × freemanii mit Ursprung in der Ukraine und
— bis zu zwei Jahre alte ruhende höchstens 3 m hohe zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ohne Blätter von Acer griseum , Acer platanoides , Acer rubrum , Acer saccharinum , Acer saccharum , Acer tataricum , Acer tataricum subsp. ginnala und Acer × freemanii mit Kultursubstrat mit Ursprung in der Ukraine.“
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (, ELI: ). ↩ ↩2
EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit, „Commodity risk assessment of Acer plants from Ukraine“. EFSA Journal 2025, 23(7), e9571, . ↩ ↩2
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (, ELI: ). ↩ ↩2
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