Durchführungsverordnung (EU) 2026/769 der Kommission vom 7. April 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 hinsichtlich der Übertragung der im GAP-Strategieplan geplanten Mittel für ländliche Entwicklung in den Regionen in äußerster Randlage des POSEI-Programms für das Jahr 2026 und der im Rahmen der POSEI-Regelung durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 hinsichtlich der auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen

32026R0769Regulation11.04.2026

vom 7. April 2026

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 hinsichtlich der Übertragung der im GAP-Strategieplan geplanten Mittel für ländliche Entwicklung in den Regionen in äußerster Randlage des POSEI-Programms für das Jahr 2026 und der im Rahmen der POSEI-Regelung durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 hinsichtlich der auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates 1 , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates 2 , insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 103 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 können Mitgliedstaaten ihre GAP-Strategiepläne ändern, um einen Teil des für ihre Regionen in äußerster Randlage vorgesehenen Betrags für die Entwicklung des ländlichen Raums auf Programme des Programms zur Lösung der spezifischen auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI) zu übertragen. Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, diese Übertragungen rasch in ihren POSEI-Programmen für das Jahr 2026 widerzuspiegeln, ist es angemessen, ein spezifisches Verfahren einzurichten, um Änderungen dieser Programme zu ermöglichen, ohne auf das Verfahren in Artikel 40 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 der Kommission 4 zurückzugreifen. Diese Änderungen sollten darauf abzielen, die POSEI-Programme zu stärken, sie sollten ordnungsgemäß erläutert und begründet werden und die erforderlichen Aktualisierungen des indikativen Jahresplans für die Gesamtfinanzierung und der Liste der Beihilfen, bei denen es sich um Direktzahlungen handelt, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 umfassen. Es ist außerdem angezeigt, die Fristen für die Mitteilung dieser Änderungen sowie den Zeitraum festzulegen, in dem die geänderten Maßnahmen gelten sollen.

(2) Es ist erforderlich, den technologische Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine Angleichung an die Artikel 60 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 vorzunehmen, in denen festgelegt ist, dass die Mitgliedstaaten einen angemessenen Kontrollumfang gewährleisten und dass die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme systematische Kontrollen umfassen müssen. Daher sollte klargestellt werden, dass Vor-Ort-Kontrollen des POSEI-Programms gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 und Vor-Ort-Kontrollen des Programms für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 der Kommission 6 gegebenenfalls mit geeigneten technologischen Mitteln aus der Ferne durchgeführt werden können, sofern diese Kontrollen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit bieten wie Vor-Ort-Kontrollen.

(3) Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 180/2014 und (EU) Nr. 181/2014 sollten daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 23 wird folgender Absatz angefügt: „4. Vor-Ort-Kontrollen können mit geeigneten technologischen Mitteln aus der Ferne durchgeführt werden, sofern diese Kontrollen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit bieten wie Vor-Ort-Kontrollen.“

2. In Artikel 40 wird folgender Absatz eingefügt: „4a. Mitgliedstaaten können ihre POSEI-Programme für das Jahr 2026 ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Absatz 1 ändern, wenn sie ihre GAP-Strategiepläne ändern, um einen Teil des in ihren GAP-Strategieplänen für ihre Regionen in äußerster Randlage vorgesehenen Betrags, der Teil des Betrags ist, der gemäß Anhang XI der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Haushaltsjahr 2027 für die Entwicklung des ländlichen Raums zugewiesen wurde, gemäß Artikel 103 Absatz 6 der genannten Verordnung auf POSEI-Programme zu übertagen. Diese Änderungen müssen ordnungsgemäß erläutert und begründet werden. Sie müssen eine Aktualisierung des indikativen Jahresplans für die Gesamtfinanzierung gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 sowie eine aktualisierte Liste der Beihilfen, bei denen es sich um Direktzahlungen handelt, gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung umfassen. Mitgliedstaaten teilen die Änderung ab dem Datum der Übermittlung des Antrags auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 103 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 und bis spätestens 30. Mai 2026 mit. Unbeschadet der Artikel 53 und 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat innerhalb von 30 Tagen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Änderungen nicht mit den Rechtsvorschriften der Union, insbesondere mit Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013, vereinbar sind. Die Änderung des POSEI-Programms tritt nach Ablauf der 30-Tage-Frist oder nach angemessener Korrektur der gemeldeten Änderung in Kraft, wenn die Kommission die Mitgliedstaaten über die Nichteinhaltung der Unionsvorschriften unterrichtet hat, sofern die Änderung des GAP-Strategieplans zuvor genehmigt wurde. Die Änderungen betreffend die Unterstützung der örtlichen Erzeugung und die besondere Versorgungsregelung gelten für Zahlungen an Begünstigte im Zeitraum vom 16. Oktober 2026 bis zum 15. Oktober 2027. Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ( ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj )." Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ( ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj ).“ "

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014

Dem Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 wird folgender Absatz angefügt:

„4. Vor-Ort-Kontrollen können mit geeigneten technologischen Mitteln aus der Ferne durchgeführt werden, sofern diese Kontrollen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit bieten wie Vor-Ort-Kontrollen.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. April 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN

1 ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/228/oj .

2 ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/229/oj .

3 Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ( ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj ).

4 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 der Kommission vom 20. Februar 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union ( ABl. L 63 vom 4.3.2014, S. 13 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/180/oj ).

5 Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ( ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj ).

6 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 der Kommission vom 20. Februar 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ( ABl. L 63 vom 4.3.2014, S. 53 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/181/oj ).

Footnotes

  1. , ELI: . 2

  2. , ELI: . 2

  3. Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (, ELI: ). 2

  4. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 der Kommission vom 20. Februar 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (, ELI: ). 2

  5. Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (, ELI: ). 2

  6. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 der Kommission vom 20. Februar 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (, ELI: ). 2

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