32026R0756•Durchführungsverordnung (EU) 2026/756 der Kommission vom 24. März 2026 zur Eintragung der geografischen Angabe Sapin de Noël du Morvan (g.g.A.) in das Unionsregister der geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates
Durchführungsverordnung (EU) 2026/756 der Kommission vom 24. März 2026 zur Eintragung der geografischen Angabe Sapin de Noël du Morvan (g.g.A.) in das Unionsregister der geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates
32026R0756Regulation20.04.2026
vom 24. März 2026
zur Eintragung der geografischen Angabe „Sapin de Noël du Morvan“ (g.g.A.) in das Unionsregister der geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates
Preamble
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 1 , insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der geografischen Angabe „Sapin de Noël du Morvan“ wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht 2 .
(2) Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1143 eingegangen.
(3) Die geografische Angabe „Sapin de Noël du Morvan“ sollte daher in das Unionsregister der geografischen Angaben aufgenommen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geografische Angabe „Sapin de Noël du Morvan“ (g.g.A.) wird in das Unionsregister der geografischen Angaben gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1143 aufgenommen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Final provisions
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. März 2026 Für die Kommission, im Namen der Präsidentin, Christophe HANSEN Mitglied der Kommission
1 ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj .
2 ABl. C, C/2025/6668, 11.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6668/oj .
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