Durchführungsverordnung (EU) 2026/748 der Kommission vom 31. März 2026 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2027, 2028 und 2029 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/854

32026R0748Regulation21.04.2026

vom 31. März 2026

über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2027, 2028 und 2029 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/854

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1 , insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission 2 wurde ein erstes mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für die Jahre 2009, 2010 und 2011 aufgelegt. Dieses Programm lief unter nachfolgenden Verordnungen weiter; die letzte dieser Verordnungen ist die Durchführungsverordnung (EU) 2025/854 der Kommission 3 .

(2) 30 bis 40 Erzeugnisse bilden die wichtigsten Ernährungsbestandteile in der Union. Da sich bei der Verwendung von Pestiziden im Laufe von drei Jahren deutliche Veränderungen ergeben, müssen Pestizidrückstände in diesen Erzeugnissen über eine Reihe von Dreijahreszeiträumen überwacht werden, damit sowohl eine Bewertung der Verbraucherexposition als auch der Anwendung des Unionsrechts erfolgen kann.

(3) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) hat einen wissenschaftlichen Bericht über die Konzeptbewertung des Pestizidüberwachungsprogramms 4 veröffentlicht. Sie kam zu dem Schluss, dass eine Überschreitung der Rückstandshöchstgehalte um mehr als 1 % mit einer Fehlermarge von 0,75 % geschätzt werden kann, wenn 683 Probeneinheiten von mindestens 32 verschiedenen Erzeugnissen ausgewählt werden. Die Entnahme dieser Proben sollte entsprechend der Einwohnerzahl auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, wobei mindestens 12 Proben je Erzeugnis und Jahr zu nehmen sind.

(4) Die Analyseergebnisse aus den vorausgegangenen amtlichen Kontrollprogrammen der Union wurden berücksichtigt, um zu gewährleisten, dass das vom Kontrollprogramm erfasste Spektrum an Pestiziden für die verwendeten Pestizide repräsentativ ist.

(5) Damit der Behörde vergleichbare Ergebnisse vorliegen, muss eine harmonisierte Übermittlung der Ergebnisse von Pestizidrückstandsanalysen durch die Mitgliedstaaten gewährleistet sein. Daher sollten die Mitgliedstaaten die „Standard Sample Description version 2“ 5 und die „Chemical Monitoring Reporting Guideline“ 6 für die Berichterstattung über diese Ergebnisse verwenden.

(6) Für die Probenahmeverfahren sollte die Richtlinie 2002/63/EG der Kommission 7 gelten, die die von der Codex-Alimentarius-Kommission empfohlenen Probenahmemethoden und -verfahren enthält.

(7) Gemäß der Arbeitsunterlage der Kommission zur Zusammenfassung von Quantifizierungsgrenzen im Fall komplexer Rückstandsdefinitionen 8 gilt Folgendes: Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids andere Wirkstoffe, Metaboliten und/oder Abbau- oder Reaktionsprodukte, so sollten diese Verbindungen getrennt aufgeführt werden, soweit sie einzeln gemessen werden.

(8) Es bedarf einer Bewertung, ob die Rückstandshöchstgehalte für Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder gemäß den Delegierten Verordnungen (EU) 2016/127 9 , und (EU) 2016/128 der Kommission 10 und der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission 11 eingehalten werden.

(9) Da unter Umständen nicht alle Mitgliedstaaten über die erforderlichen validierten Methoden für die Analyse von Einzelrückständen verfügen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Analyse nachzukommen, indem sie Proben an amtliche Laboratorien schicken, die bereits über die erforderlichen validierten Methoden verfügen.

(10) Damit der Behörde ausreichend Zeit für die Bewertung und Zusammenstellung der mitgeteilten Ergebnisse bleibt, sollten die Mitgliedstaaten die Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr bis zum 31. August jedes Jahres vorlegen.

(11) Um Klarheit in Bezug auf das geltende mehrjährige Programm zu schaffen, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2025/854 aufgehoben werden. Für im Jahr 2026 entnommene Proben sollte sie jedoch weiterhin gelten.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten 12 entnehmen in den Jahren 2027, 2028 und 2029 Proben der in Anhang I angegebenen Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen und analysieren sie.

(2) Die Mitgliedstaaten entnehmen Proben gemäß Anhang II Teil A und analysieren alle Proben — einschließlich der Proben von Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder sowie von Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Landwirtschaft — im Einklang mit den in Anhang II Teil B festgelegten Anforderungen an die Analyse.

(3) Die Mitgliedstaaten bestimmen die zu beprobende Partie nach dem Zufallsprinzip.

(4) Das Probenahmeverfahren, einschließlich der Anzahl an Einheiten, entspricht den Bestimmungen der Richtlinie 2002/63/EG.

Artikel 2

(1) Nach der Analyse der Proben gemäß Artikel 1 legen die Mitgliedstaaten der Behörde die Ergebnisse der Pestizidrückstandsanalysen vor, indem sie die „Standard Sample Description version 2“ und die letzte aktualisierte Fassung der „Chemical Monitoring Reporting Guidance“ verwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die in Absatz 1 genannten Ergebnisse in dem von der Behörde vorgegebenen elektronischen Berichtsformat vor.

(3) Sie legen die Ergebnisse der Analysen der 2027, 2028 und 2029 entnommenen Proben bis zum 31. August 2028 bzw. 2029 bzw. 2030 vor.

(4) Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids mehr als eine Verbindung (Wirkstoff und/oder Metabolit oder Abbau- oder Reaktionsprodukt), so werden die Analyseergebnisse gemäß der vollständigen Rückstandsdefinition gemeldet. Die Ergebnisse für alle in der Rückstandsdefinition genannten Analyten sind getrennt aufzuführen, sofern sie einzeln gemessen werden.

Artikel 3

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/854 wird aufgehoben.

Für im Jahr 2026 entnommene Proben gilt sie jedoch weiterhin bis zum 1. September 2027.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2027.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. März 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN

1 ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj .

2 Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für 2009, 2010 und 2011 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition ( ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 9 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1213/oj ).

3 Durchführungsverordnung (EU) 2025/854 der Kommission vom 7. Mai 2025 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2026, 2027 und 2028 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/989 ( ABl. L, 2025/854, 8.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/854/oj ).

4 Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Pesticide Monitoring Program: Design Assessment, EFSA Journal 2015;13(2):4005.

5 EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), Standard Sample Description ver. 2.0, EFSA Journal 2013;11(10):3424, 114 S., https://doi.org/10.2903/j.efsa.2013.3424 .

6 Chemical Monitoring Reporting Guidance https://www.efsa.europa.eu/de/resources/data-collection-chemicals .

7 Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG ( ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/63/oj ).

8 Working Document on the summing up of LOQs in case of complex residue definitions (SANCO/12574/2014).

9 Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind ( ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/127/oj ).

10 Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ( ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 30 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/128/oj ).

11 Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder ( ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/125/oj ).

12 Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 ( ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87 )) in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 24 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

TEIL A

Erzeugnisse 1 pflanzlichen Ursprungs 2 , denen 2027, 2028 und 2029 Proben zu entnehmen sind

b)c)a)
(0151000) Tafeltrauben 3(0130010) Äpfel 3(0110020) Orangen 3
(0163020) Bananen 3(0152000) Erdbeeren 3(0130020) Birnen 3
(0110010) Grapefruits 3(0140030) Pfirsiche, einschließlich Nektarinen und ähnlicher Hybriden 3(0162010) Kiwis 3
(0231030) Auberginen/Eierfrüchte 3Wein (rot oder weiß) aus (0151020) Keltertrauben (Liegen keine speziellen Verarbeitungsfaktoren für Wein vor, so haben die Mitgliedstaaten die verwendeten Verarbeitungsfaktoren für Wein anzugeben.)(0241020) Blumenkohle 3
(0241010) Brokkoli 3(0251020) Grüne Salate 3(0220020) Zwiebeln 3
(0233010) Melonen 3(0242020) Kopfkohle 3(0213020) Karotten 3
(0280010) Kulturpilze 3(0231010) Tomaten 3(0211000) Kartoffeln 3
(0231020) Paprika 3(0252010) Spinat 3(0300010) Bohnen (getrocknet) 3
(0500090) Weizenkörner 4(0500050) Haferkörner 4 5(0500070) Roggenkörner 4
Natives Olivenöl aus (0402010) Oliven für die Gewinnung von Öl (Liegen keine speziellen Verarbeitungsfaktoren für Öl vor, so haben die Mitgliedstaaten die verwendeten Verarbeitungsfaktoren anzugeben.)(0500010) Gerstenkörner 4 6(0500060) Braunreis (geschälter Reis), definiert als Reis nach Entfernung der Hülse vom Rohreis 7

TEIL B

Erzeugnisse 8 tierischen Ursprungs 9 , denen 2027, 2028 und 2029 Proben zu entnehmen sind

d)e)f)
(1012020) Rinderfett 10 11(1020010) Kuhmilch 12(1016020) Geflügelfett 10 11
(1030010) Hühnereier 10 13(1011020) Schweinefett 10 11(1012030) Rinderleber 10

TEIL C

Zu untersuchende Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs

202720282029Anmerkungen
2,4-Db)c)a)Untersuchung 2027 nur in und auf Grapefruits, Tafeltrauben, Auberginen/Eierfrüchten und Brokkoli; 2028 in und auf Pfirsichen, grünen Salaten und Tomaten; 2029 in und auf Orangen, Kiwis, Birnen, Blumenkohlen, Braunreis und getrockneten Bohnen.
2-Phenylphenolb)c)a)Untersuchung 2027 nur in und auf Grapefruits und Bananen; 2028 in und auf Erdbeeren; 2029 in und auf Orangen, Karotten, Birnen, Roggen und Braunreis.
4-CPAb)c)a)Untersuchung 2027 nur in und auf Auberginen/Eierfrüchten, Melonen, Paprika und Kulturpilzen; 2028 in und auf Erdbeeren; 2029 in und auf Birnen.
Abamectinb)c)a)
Acephatb)c)a)
Acetamipridb)c)a)
Aclonifena)Untersuchung 2029 nur in und auf Karotten.
Acrinathrinb)c)a)
Aldicarbb)c)a)
Aldrin und Dieldrinb)c)a)
Ametoctradinb)c)a)
Azadirachtinb)c)a)
Azinphos-methylb)c)a)
Azoxystrobinb)c)a)
Benzalkoniumchloridb)c)a)
Bifenthrinb)c)a)
Biphenylb)c)a)
Bitertanolb)c)a)
Boscalidb)c)a)
Bromid-Iona)Untersuchung 2029 nur in und auf Braunreis und getrockneten Bohnen.
Brompropylatb)c)a)
Bupirimatb)c)a)
Buprofezinb)c)a)
Captanb)c)a)
Carbarylb)c)a)
Carbendazim und Benomylb)c)a)
Carbofuranb)c)a)
Chlorantraniliprolb)c)a)
Chlorateb)c)a)
Chlorfenapyrb)c)a)
Chlormequatb)c)a)Untersuchung 2027 nur in und auf Tafeltrauben, Kulturpilzen und Weizen; 2028 in und auf Erdbeeren, Kopfkohlen, Hafer und Gerste; 2029 in und auf Kartoffeln, Blumenkohlen, Karotten, Birnen, Roggen, Braunreis und getrockneten Bohnen.
Chlorthalonilb)c)a)Untersuchung 2027 nur in und auf Melonen, Tafeltrauben, Bananen und Auberginen/Eierfrüchten; 2028 in und auf Pfirsichen, Erdbeeren, Tomaten und grünen Salaten; 2029 in und auf Birnen, Kiwis, Kartoffeln und getrockneten Bohnen.
Chlorprophamb)c)a)
Chlorpyrifosb)c)a)
Chlorpyrifos-methylb)c)a)
Clofentezinb)c)a)
Clopyralidb)c)Untersuchung 2027 nur in und auf Tafeltrauben, Brokkoli und Kulturpilzen; 2028 in und auf Pfirsichen, Kopfkohlen, Spinat und Hafer.
Clothianidinb)c)a)
Kupferverbindungenb)c)a)
Cyantraniliprolb)c)a)
Cyazofamidb)c)a)
Cyflufenamidb)c)a)
Cyflumetofenb)c)a)
Cyfluthrinb)c)a)
Cymoxanilb)c)a)
Cypermethrinb)c)a)
Cyproconazolb)c)a)
Cyprodinilb)c)a)
Cyromazinb)c)a)Untersuchung 2027 nur in und auf Auberginen/Eierfrüchten, Paprika, Melonen und Kulturpilzen; 2028 in und auf grünen Salaten und Tomaten; 2029 in und auf Kartoffeln, Zwiebeln, Karotten und getrockneten Bohnen.
Deltamethrinb)c)a)
Diazinonb)c)a)
Dichlorvosb)c)a)
Dicloranb)c)a)
Dicofolb)c)a)
Didecyldimethylammoniumchloridb)c)a)
Diethofencarbb)c)a)
Difenoconazolb)c)a)
Diflubenzuronb)c)a)
Dimethoatb)c)a)
Dimethomorphb)c)a)
Diniconazolb)c)a)
Diphenylaminb)c)a)
Dithianonb)c)a)Untersuchung 2027 nur in und auf Tafeltrauben; 2028 in und auf Äpfeln, Pfirsichen und Erdbeeren; 2029 in und auf Birnen.
Dithiocarbamateb)c)a)Untersuchung in und auf allen aufgeführten Waren, ausgenommen Brokkoli, Blumenkohle, Kopfkohle, Olivenöl, Wein und Zwiebeln.
Dodinb)c)a)
Emamectinbenzoat B1a, ausgedrückt als Emamectinb)c)a)
Endosulfanb)c)a)
Epoxiconazolb)c)a)
Ethephonb)c)a)Untersuchung 2027 nur in und auf Grapefruits, Melonen, Paprika, Weizen und Tafeltrauben; 2028 in und auf Äpfeln, Pfirsichen, Tomaten, Gerste und Wein; 2029 in und auf Orangen und Birnen.
Ethionb)c)a)
Ethirimolb)c)a)
Etofenproxb)c)a)
Etoxazolb)c)a)
Ethylenoxida)Untersuchung 2029 in und auf getrockneten Bohnen und Braunreis.
Famoxadonb)c)a)
Fenamidonb)c)a)
Fenamiphosb)c)a)
Fenarimolb)c)a)
Fenazaquinb)c)a)
Fenbuconazolb)c)a)
Fenbutatinoxidb)c)a)Untersuchung 2027 nur in und auf Grapefruits und Tafeltrauben; 2028 in und auf Äpfeln, Erdbeeren und Pfirsichen; 2029 in und auf Orangen und Birnen.
Fenhexamidb)c)a)
Fenitrothionb)c)a)
Fenoxycarbb)c)a)
Fenpropathrinb)c)a)
Fenpropidinb)c)a)
Fenpropimorphb)c)a)
Fenpyrazaminb)c)a)
Fenpyroximatb)c)a)
Fenthionb)c)a)
Fenvaleratb)c)a)
Fipronilb)c)a)
Flonicamidb)c)a)
Fluazifop-Pb)c)a)Untersuchung 2027 nur in und auf Auberginen/Eierfrüchten, Brokkoli und Paprika; 2028 in und auf Erdbeeren, Kopfkohlen und Spinat; 2029 in und auf Birnen, Blumenkohlen, getrockneten Bohnen, Kartoffeln, Karotten und Zwiebeln.
Flubendiamidb)c)a)
Fludioxonilb)c)a)
Flufenoxuronb)c)a)
Fluopicolidb)c)a)
Fluopyramb)c)a)
Flupyradifuronb)c)a)
Fluquinconazolb)c)a)
Flusilazolb)c)a)
Flutriafolb)c)a)
Fluxapyroxadb)c)a)
Folpetb)c)a)
Formetanatb)c)a)
Fosetyl-Alb)c)a)Gemäß der Verordnung (EU) 2024/2619 der Kommission 14 wurde die Rückstandsdefinition für die Durchsetzung für die drei Wirkstoffe von „Fosetyl-Al (Summe aus Fosetyl, Phosphonsäure und ihren Salzen, ausgedrückt als Fosetyl)“ in „Phosphonsäure und ihre Salze, ausgedrückt als Phosphonsäure“ geändert. Daher werden festgestellte Fosetylrückstände nicht berücksichtigt und es gilt der RHG für den Metaboliten Phosphonsäure.
Fosthiazatb)c)a)
Glufosinat-Ammoniumb)c)a)Untersuchung 2027 nur in und auf Tafeltrauben, Bananen und Kulturpilzen; 2028 in und auf Pfirsichen, Erdbeeren, Kopfkohlen, Äpfeln und grünen Salaten; 2029 in und auf Birnen, Kartoffeln, Kiwis, Braunreis und getrockneten Bohnen.
Glyphosatb)c)a)Untersuchung 2027 nur in und auf Kulturpilzen, Tafeltrauben, Grapefruits, Auberginen/Eierfrüchten und Weizen; 2028 in und auf Äpfeln, Pfirsichen, Erdbeeren, Kopfkohlen, grünen Salaten, Wein, Spinat, Hafer und Gerste; 2029 in und auf Birnen, Kiwis, getrockneten Bohnen, Braunreis, Roggen, Karotten und Orangen.
Haloxyfop einschließlich Haloxyfop-Pb)c)a)Untersuchung 2027 nur in und auf Brokkoli und Weizen; 2028 in und auf Erdbeeren und Kopfkohlen; 2029 in und auf Birnen, Kartoffeln, Karotten, Blumenkohlen, Zwiebeln und getrockneten Bohnen.
Hexaconazolb)c)a)
Hexythiazoxb)c)a)
Imazalilb)c)a)
Imidaclopridb)c)a)
Indoxacarbb)c)a)
Iprodionb)c)a)
Iprovalicarbb)c)a)
Isocarbophosb)c)a)
Isofetamidb)c)a)
Isoprothiolana)Untersuchung 2029 nur in und auf Braunreis.
Kresoxim-methylb)c)a)
Lambda-Cyhalothrinb)c)a)
Linuronb)c)a)
Lufenuronb)c)a)
Malathionb)c)a)
Maleinhydrazida)Untersuchung 2029 nur in und auf Zwiebeln und Kartoffeln.
Mandipropamidb)c)a)
Mefentrifluconazolb)c)a)
Mepanipyrimb)c)a)
Mepiquatb)c)a)Untersuchung 2027 nur in und auf Tafeltrauben, Paprika, Kulturpilzen und Weizen; 2028 in und auf Äpfeln, Wein, Erdbeeren, Gerste und Hafer; 2029 in und auf Birnen, Blumenkohlen, Kartoffeln, getrockneten Bohnen, Roggen und Braunreis.
Metaflumizonb)c)a)
Metalaxyl und Metalaxyl-Mb)c)a)
Metamitronb)c)a)
Methamidophosb)c)a)
Methidathionb)c)a)
Methiocarbb)c)a)
Methomylb)c)a)
Methoxyfenozidb)c)a)
Metrafenonb)c)a)
Monocrotophosb)c)a)
Myclobutanilb)c)a)
Nikotinb)c)a)Untersuchung 2027 nur in und auf Tafeltrauben, Kulturpilzen und Paprika; 2028 in und auf Äpfeln, Pfirsichen, Erdbeeren, grünen Salaten, Spinat und Tomaten; 2029 in und auf Birnen, Zwiebeln, Kartoffeln und getrockneten Bohnen.
Omethoatb)c)a)
Oxadixylb)c)a)
Oxamylb)c)a)
Oxathiapiprolinb)c)a)
Oxydemethon-methylb)c)a)
Paclobutrazolb)c)a)
Parathion-methylb)c)a)
Penconazolb)c)a)
Pencycuronb)c)a)
Pendimethalinb)c)a)
Permethrinb)c)a)
Phosmetb)c)a)
Pirimicarbb)c)a)
Pirimiphos-methylb)c)a)
Prochlorazb)c)a)
Procymidonb)c)a)
Profenofosb)c)a)
Propamocarbb)c)a)Untersuchung 2027 nur in und auf Tafeltrauben, Melonen, Bananen, Auberginen/Eierfrüchten, Brokkoli, Paprika und Weizen; 2028 in und auf Erdbeeren, Kopfkohlen, Spinat, grünen Salaten, Tomaten und Gerste; 2029 in und auf Birnen, Karotten, Blumenkohlen, Zwiebeln, Kartoffeln und getrockneten Bohnen.
Propargitb)c)a)
Propiconazolb)c)a)
Propyzamidb)c)a)
Proquinazidb)c)a)
Prosulfocarbb)c)a)
Prothioconazolb)c)a)
Pymetrozinb)c)Untersuchung 2027 nur in und auf Auberginen/Eierfrüchten, Melonen und Paprika; 2028 in und auf grünen Salaten, Erdbeeren, Spinat und Tomaten. 2029 ist kein Erzeugnis auf diesen Stoff zu untersuchen.
Pyraclostrobinb)c)a)
Pyrethrineb)c)a)
Pyridabenb)c)a)
Pyridalylb)c)a)
Pyrimethanilb)c)a)
Pyriproxyfenb)c)a)
Quinoxyfenb)c)a)
Spinetoramb)c)a)
Spinosadb)c)a)
Spirodiclofenb)c)a)
Spiromesifenb)c)a)
Spiroxaminb)c)a)
Spirotetramatb)c)a)
Sulfoxaflorb)c)a)
Tau-Fluvalinatb)c)a)
Tebuconazolb)c)a)
Tebufenozidb)c)a)
Tebufenpyradb)c)a)
Teflubenzuronb)c)a)
Tefluthrinb)c)a)
Terbuthylazinb)c)a)
Tetraconazolb)c)a)
Tetradifonb)c)a)
Thiabendazolb)c)a)
Thiaclopridb)c)a)
Thiamethoxamb)c)a)
Thiodicarbb)c)a)
Thiophanat-methylb)c)a)
Tolclofos-methylb)c)a)
Triadimefonb)c)a)
Triadimenolb)c)a)
Triazophosb)c)a)
Tricyclazola)Untersuchung 2029 nur in und auf Braunreis.
Trifloxystrobinb)c)a)
Triflumizolb)c)a)
Triflumuronb)c)a)
Trimethylsulfonium-Kationb)c)a)Untersuchung 2027 nur in und auf Grapefruits, Tafeltrauben, Bananen, Auberginen/Eierfrüchten, Paprika und Kulturpilzen; 2028 in und auf Äpfeln, Pfirsichen, Erdbeeren, Kopfkohlen und Hafer; 2029 in und auf Orangen, Birnen, Blumenkohlen, Zwiebeln, Braunreis und getrockneten Bohnen.
Trinexapacb)c)a)Untersuchung 2027 nur in und auf Weizen und Kulturpilzen; 2028 in und auf Äpfeln, Erdbeeren, Gerste und Hafer; 2029 in und auf Orangen und Roggen.
Vinclozolinb)c)a)
Zoxamidb)c)a)

TEIL D

Zu untersuchende Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen in/auf Erzeugnissen tierischen Ursprungs

202720282029Anmerkungen
Aldrin und Dieldrind)e)f)
Benzalkoniumchloridd)e)f)
Bifenthrind)e)f)
Chlorated)e)f)
Chlordand)e)f)
Chlormequatd)e)f)
Chlorpyrifosd)e)f)
Chlorpyrifos-methyld)e)f)
Kupferverbindungend)e)f)
Cypermethrind)e)f)
DDTd)e)f)
Deltamethrind)e)f)
Diazinond)e)f)
Didecyldimethylammoniumchloridd)e)f)
Endosulfand)e)f)
Famoxadond)e)f)
Fenvaleratd)e)f)
Fipronild)e)f)
Fluopyramf)Untersuchung 2029 nur in und auf Leber.
Glufosinat-Ammoniumd)e)f)
Glyphosatd)e)f)
Heptachlord)e)f)
Hexachlorbenzend)e)f)
Hexachlorcyclohexan (HCH, Alpha-Isomer)d)e)f)
Hexachlorcyclohexan (HCH, Beta-Isomer)d)e)f)
Indoxacarbe)Untersuchung 2028 nur in und auf Kuhmilch.
Lindand)e)f)
Mepiquatd)e)f)
Mefentrifluconazold)e)f)
Mehoxychlord)e)f)
Parathiond)e)f)
Pendimethalind)e)f)
Permethrind)e)f)
Pirimiphos-methyld)e)f)

1 Erzeugniscodes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

2 Die Teile der Roherzeugnisse, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sind für das Haupterzeugnis der Gruppe oder Untergruppe gemäß Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu untersuchen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

3 Es sind unverarbeitete Erzeugnisse zu untersuchen. Bei Beprobungen gefrorener Erzeugnisse ist gegebenenfalls ein Verarbeitungsfaktor anzugeben.

4 Stehen nicht ausreichend Proben von Roggen-, Weizen-, Hafer- oder Gerstenkörnern zur Verfügung, so kann auch Vollkornmehl von Roggen, Weizen, Hafer oder Gerste untersucht werden, und es ist ein Verarbeitungsfaktor anzugeben.

5 Stehen nicht ausreichend Proben von Haferkörnern zur Verfügung, so kann der Teil der für Haferkörner vorgeschriebenen Probenanzahl, der nicht entnommen werden konnte, zur Probenanzahl für Gerstenkörner addiert werden, was zu einer geringeren Probenanzahl für Haferkörner und einer entsprechend höheren Probenanzahl für Gerstenkörner führt.

6 Stehen nicht ausreichend Proben von Gerstenkörnern zur Verfügung, so kann der Teil der für Gerstenkörner vorgeschriebenen Probenanzahl, der nicht entnommen werden konnte, zur Probenanzahl für Haferkörner addiert werden, was zu einer geringeren Probenanzahl für Gerstenkörner und einer entsprechend höheren Probenanzahl für Haferkörner führt.

7 Soweit angebracht, können auch polierte Reiskörner untersucht werden. Es ist mitzuteilen, ob polierter oder geschälter Reis untersucht wurde. Wenn polierter Reis untersucht wurde, ist ein Verarbeitungsfaktor anzugeben.

8 Erzeugniscodes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

9 Die Teile der Roherzeugnisse, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sind für das Haupterzeugnis der Gruppe oder Untergruppe gemäß Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu untersuchen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

10 Es sind unverarbeitete Erzeugnisse zu untersuchen. Bei Beprobungen gefrorener Erzeugnisse ist gegebenenfalls ein Verarbeitungsfaktor anzugeben.

11 Fleisch kann auch gemäß Tabelle 3 des Anhangs der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission beprobt werden.

12 Es ist frische (unverarbeitete) Milch zu untersuchen, ebenso gefrorene, pasteurisierte, erhitzte, sterilisierte oder filtrierte Milch.

13 Es sind ganze Eier ohne Schale zu untersuchen.

14 Verordnung (EU) 2024/2619 der Kommission vom 8. Oktober 2024 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fosetyl, Kaliumphosphonaten und Dinatriumphosphonat in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( ABl. L, 2024/2619, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2619/oj ).

TEIL A

Anzahl der Proben und Probenahmen von Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Landwirtschaft und Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder

1.| BE | 15 | | LT | 12 |; | --- | --- | --- | --- | --- |; | BG | 15 | | LU | 12 |; | CZ | 15 | | HU | 15 |; | DK | 12 | | MT | 12 |; | DE | 106 | | NL | 20 |; | EE | 12 | | AT | 15 |; | IE | 12 | | PL | 51 |; | EL | 15 | | PT | 15 |; | ES | 55 | | RO | 22 |; | FR | 78 | | SI | 12 |; | HR | 12 | | SK | 12 |; | IT | 75 | | FI | 12 |; | CY | 12 | | SE | 15 |; | LV | 12 | | UK(NI) | 12 |; | GESAMTZAHL DER PROBEN: 683 | | | | |
2.| 2027 | 2028 | 2029 |; | --- | --- | --- |; | 10 Proben von Getreidebeikost für Säuglinge | 10 Proben von Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Getreidebeikost für Säuglinge | 5 Proben von Säuglingsanfangsnahrung und 5 Proben von Folgenahrung |

3. In jedem Mitgliedstaat sind Proben von Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Landwirtschaft, sofern vorhanden, entsprechend dem Marktanteil dieser Erzeugnisse zu entnehmen und auf die in Anhang I Teil C und Teil D aufgeführten Pestizide zu untersuchen; Mindestanzahl: 1.

4. Für Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder ist von den Mitgliedstaaten zu bewerten, ob die Rückstandshöchstgehalte für Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127, Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 und Artikel 7 der Richtlinie 2006/125/EG eingehalten werden, wobei ausschließlich die Rückstandsdefinitionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu berücksichtigen sind. Bei der Analyse von Proben von verzehrfertigen oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Erzeugnissen müssen die in der Richtlinie 2006/125/EG sowie in den Delegierten Verordnungen (EU) 2016/127 und (EU) 2016/128 festgelegten Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt werden. Können solche Lebensmittel sowohl verkaufsfertig als auch rekonstituiert verzehrt werden, so werden die Ergebnisse für das verkaufsfertige Erzeugnis angegeben.

TEIL B

Anforderungen an die Analyse

1. Mitgliedstaaten, die Multirückstandsmethoden anwenden, dürfen bis zu 15 % der gemäß Teil A Nummer 1 zu entnehmenden und zu analysierenden Proben mithilfe qualitativer Screening-Methoden untersuchen. Werden qualitative Screening-Methoden angewandt, so sind die übrigen Proben mithilfe quantitativer Multirückstandsmethoden zu analysieren. Wenn die Ergebnisse des qualitativen Screenings positiv sind, wenden die Mitgliedstaaten eine übliche Zielmethode zur Quantifizierung der Ergebnisse an.

2. Was Einzelrückstandsmethoden anbelangt, so können die Mitgliedstaaten die gemäß Teil A Nummer 1 zu entnehmenden und zu analysierenden Proben an amtliche Laboratorien schicken, die bereits über die erforderlichen validierten Analysemethoden verfügen.

3. Leitlinien für die analytische Qualitätskontrolle und Validierungsverfahren zur Analyse von Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln („Analytical quality control and validation procedures for pesticide residues analysis in food and feed“ 1 ) finden sich auf der Website der Kommission.

1 Dokument SANTE/11312/2021 v2.

Footnotes

  1. Dokument SANTE/11312/2021 v2. 2 3 4 5 6

  2. Die Teile der Roherzeugnisse, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sind für das Haupterzeugnis der Gruppe oder Untergruppe gemäß Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu untersuchen, sofern nichts anderes bestimmt ist. 2 3 4

  3. Es sind unverarbeitete Erzeugnisse zu untersuchen. Bei Beprobungen gefrorener Erzeugnisse ist gegebenenfalls ein Verarbeitungsfaktor anzugeben. 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

  4. Stehen nicht ausreichend Proben von Roggen-, Weizen-, Hafer- oder Gerstenkörnern zur Verfügung, so kann auch Vollkornmehl von Roggen, Weizen, Hafer oder Gerste untersucht werden, und es ist ein Verarbeitungsfaktor anzugeben. 2 3 4 5 6 7

  5. Stehen nicht ausreichend Proben von Haferkörnern zur Verfügung, so kann der Teil der für Haferkörner vorgeschriebenen Probenanzahl, der nicht entnommen werden konnte, zur Probenanzahl für Gerstenkörner addiert werden, was zu einer geringeren Probenanzahl für Haferkörner und einer entsprechend höheren Probenanzahl für Gerstenkörner führt. 2 3 4

  6. Stehen nicht ausreichend Proben von Gerstenkörnern zur Verfügung, so kann der Teil der für Gerstenkörner vorgeschriebenen Probenanzahl, der nicht entnommen werden konnte, zur Probenanzahl für Haferkörner addiert werden, was zu einer geringeren Probenanzahl für Gerstenkörner und einer entsprechend höheren Probenanzahl für Haferkörner führt. 2 3 4

  7. Soweit angebracht, können auch polierte Reiskörner untersucht werden. Es ist mitzuteilen, ob polierter oder geschälter Reis untersucht wurde. Wenn polierter Reis untersucht wurde, ist ein Verarbeitungsfaktor anzugeben. 2 3 4

  8. Erzeugniscodes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. 2 3 4

  9. Die Teile der Roherzeugnisse, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sind für das Haupterzeugnis der Gruppe oder Untergruppe gemäß Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu untersuchen, sofern nichts anderes bestimmt ist. 2 3 4

  10. Es sind unverarbeitete Erzeugnisse zu untersuchen. Bei Beprobungen gefrorener Erzeugnisse ist gegebenenfalls ein Verarbeitungsfaktor anzugeben. 2 3 4 5 6 7 8

  11. Fleisch kann auch gemäß Tabelle 3 des Anhangs der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission beprobt werden. 2 3 4 5 6

  12. Es ist frische (unverarbeitete) Milch zu untersuchen, ebenso gefrorene, pasteurisierte, erhitzte, sterilisierte oder filtrierte Milch. 2 3 4

  13. Es sind ganze Eier ohne Schale zu untersuchen. 2

  14. Verordnung (EU) 2024/2619 der Kommission vom 8. Oktober 2024 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fosetyl, Kaliumphosphonaten und Dinatriumphosphonat in oder auf bestimmten Erzeugnissen (). 2

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