Delegierte Verordnung (EU) 2026/744 der Kommission vom 31. März 2026 über eine befristete außergewöhnliche Krisendestillationsmaßnahme zur Behebung der Marktstörungen im französischen Weinsektor im Wirtschaftsjahr 2025/2026

32026R0744Regulation01.04.2026

vom 31. März 2026

über eine befristete außergewöhnliche Krisendestillationsmaßnahme zur Behebung der Marktstörungen im französischen Weinsektor im Wirtschaftsjahr 2025/2026

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1 , insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um im Wirtschaftsjahr 2023/2024 Marktstörungen auf dem Weinmarkt der Union zu verhindern, hat die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1225 2 verabschiedet, mit der die außergewöhnliche Krisendestillation in bestimmten Mitgliedstaaten eingeführt wurde. Ziel der Maßnahme war es, die übermäßigen Lagerbestände an Wein — insbesondere Rot- und Roséwein — zu verringern, die in einigen Weinbauregionen der Union zu verzeichnen waren, was vor dem Hintergrund einer hohen Inflation bei den Verbraucherpreisen und hoher Kosten für die Weinerzeuger auf die kumulierten Auswirkungen verschiedener Krisen in den Vorjahren sowie den allgemeinen Trend eines geringeren Weinverbrauchs in der Union und geringerer Ausfuhrmengen zurückzuführen war.

(2) Infolgedessen wurden in sechs Erzeugermitgliedstaaten (Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn und Portugal) mehr als 3,5 Mio. Hektoliter Rot- und Roséwein vom Markt genommen, wobei Frankreich einen Anteil von 77 % der vom Markt genommenen Menge verzeichnete. Während eine unter dem mittelfristigen Durchschnitt liegende Unionsproduktion in den Jahren 2023, 2024 und 2025 zu einem besseren Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf Unionsebene beigetragen hat, stand der französische Markt weiterhin unter erheblichem Druck, insbesondere in den Marktsegmenten für Rot- und Roséweine in allen Kategorien von Stillweinen, mit und ohne geografische Angaben.

(3) In Frankreich gingen die Preise in diesem Marktsegment weiter zurück, obwohl die Lagerbestände an Rot- und Roséweinen am 31. Juli 2025 20 Mio. Hektoliter betrugen (5,6 % unter dem Durchschnitt der vorangegangenen fünf Jahre) und die Erzeugung im Jahr 2025 nur 2,7 % über dem Tief des Jahres 2024 und 16 % unter dem mittelfristigen Durchschnitt lag. Den von den französischen Behörden übermittelten Angaben zufolge liegt der Durchschnittspreis der Geschäftsvorgänge mit nicht abgefüllten französischen Rot- und Roséweinen in den ersten fünf Monaten des laufenden Wirtschaftsjahres 19,6 % unter dem Durchschnittspreis der fünf vorangegangenen Jahre. Diese Verschlechterung erfolgte trotz der in den Jahren 2023 und 2024 durchgeführten Destillationsmaßnahmen und der mit staatlichen Beihilfen finanzierten Rodung von 35 000 Hektar Rebflächen im selben Zeitraum.

(4) Der Abwärtstrend bei den Preisen für französische Rot- und Roséweine ist auf den nachlassenden Inlandsverbrauch in Verbindung mit einem kontinuierlichen Rückgang der Ausfuhren in den letzten Jahren zurückzuführen. Die Verkäufe von Rot- und Roséweinen im Einzelhandel im Zeitraum Januar bis November 2025 gingen, verglichen mit dem Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre für denselben Zeitraum, um 8 % zurück. Indessen sind die französischen Gesamtausfuhren von Rot- und Roséweinen seit der vorübergehenden Erholung nach dem pandemiebedingten Einbruch im Jahr 2021 jährlich zurückgegangen. Die Ausfuhrmenge von Rot- und Roséweinen aus Frankreich ging 2025 im Vergleich zum Vorjahr um 5,2 % und im Vergleich zum Vierjahresdurchschnitt um 12 % zurück.

(5) Der rückläufige Trend beim Inlandsverbrauch und bei den Ausfuhren wurde durch keinen vergleichbaren Produktionsrückgang während der letzten beiden Erntezeiträume ausgeglichen, sodass die Lagerbestände am Ende des laufenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich wieder zunehmen werden. Durch die enormen Lagerbestände geraten die Preise auf dem französischen Weinmarkt erheblich unter Druck. Wird nicht rasch gehandelt, ist mit einer weiteren Verschlechterung des nationalen Marktes zu rechnen. Der derzeitige Druck auf die französischen Märkte für Rot- und Roséwein könnte sich auch auf andere Mitgliedstaaten auswirken, die auf denselben Binnen- und Außenmärkten der EU konkurrieren.

(6) Wenn ein Teil der Lagerbestände der am stärksten betroffenen Marktsegmente, also von Rot- und Roséweinen, vom französischen Weinmarkt genommen würde, wird dies Frankreich dabei helfen, das Marktungleichgewicht zu beheben und zu verhindern, dass sich die derzeitigen Störungen zu einer schwereren oder länger anhaltenden Krise auswachsen und auf die Weinmärkte anderer Mitgliedstaaten übergreifen. Angesichts der derzeitigen Marktlage werden die überschüssigen Bestände an Rot- und Roséweinen in Frankreich auf rund 1,2 Mio. Hektoliter geschätzt. Würde diese Menge vom Markt genommen, könnte ein gewisses Marktgleichgewicht für das Wirtschaftsjahr 2025/2026 wiederhergestellt und der Druck auf die Marktpreise verringert werden. Angesichts der Strukturkrise der Marktsegmente für Rot- und Roséweine hat Frankreich bereits die Fortsetzung der staatlich finanzierten Rodungsprogramme angekündigt. Bei diesen Programmen handelt es sich um gesonderte Maßnahmen, die nicht unter diese Verordnung fallen.

(7) Um den Druck auf den Markt zu verringern und gleichzeitig das Risiko einer Überkompensation zu vermeiden, ist Frankreich der Auffassung, dass ein Ausgleich in Höhe von 33 EUR pro Hektoliter es ermöglichen würde, die Weine vom Markt zu nehmen, die weniger an die derzeitigen Markttrends angepasst sind. Dies entspricht rund 50 % des im Wirtschaftsjahr 2025/2026 für Geschäftsvorgänge mit nicht abgefüllten Rot- und Roséweinen ohne geografische Angabe festgestellten Preisniveaus, würde es jedoch ermöglichen, bestimmte Bestände aus verschiedenen Weinkategorien, für die unter den derzeitigen Marktbedingungen keine Absatzmöglichkeit besteht, vom Markt zu nehmen.

(8) Frankreich hat erklärt, dass es nicht in der Lage ist, die überschüssige Weinmenge mit nationalen Zahlungen gemäß Artikel 216 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom Markt zu nehmen, da es beabsichtigt, alle verfügbaren nationalen Zahlungen für die Rodung von Rebflächen aufzuwenden. Alle anderen im Rahmen der Verordnung zur Verfügung stehenden Maßnahmen erscheinen unzureichend oder nicht geeignet, um das derzeitige Marktungleichgewicht auf dem französischen Markt für Rot- und Roséweine zu beheben. Daher ist es angezeigt, die Agrarreserve zu nutzen, um in Frankreich eine gezielte Krisendestillation durchzuführen.

(9) Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollte der gewonnene Alkohol nicht im Lebensmittel- und Getränkesektor, sondern nur in der Industrie, einschließlich Desinfektion und Pharmazeutik, und im Energiebereich verwendet werden dürfen. Um Missbrauch oder Überkompensation infolge der Durchführung dieser außergewöhnlichen Maßnahme zu vermeiden, wird die Maßnahme ausschließlich für Rot- und Roséweine vorgesehen, bei denen ein erhebliches Marktungleichgewicht besteht, und den Ausgleich auf ein Niveau begrenzen, das unter den einschlägigen aktuellen Marktpreisen liegt. Auch wenn die Maßnahme verschiedene Kategorien von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützter geografischer Angabe und ohne geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. geografische Angabe abdecken wird, betrifft der Nachfragerückgang alle diese Weinkategorien mit überschüssigen Lagerbeständen an Weinen, für die keine Absatzmöglichkeit besteht. Daher haben die französischen Behörden für alle Kategorien denselben Ausgleichsbetrag vorgeschlagen.

(10) Frankreich sollte der Kommission detaillierte Informationen über die Durchführung dieser Verordnung übermitteln, damit die Union die Wirksamkeit der hiermit eingeführten Maßnahme überwachen kann.

(11) Die derzeitige Marktlage in Frankreich erfordert ein rasches Eingreifen mit sofortiger Wirkung auf den Markt, um zu verhindern, dass die Störung auf das nächste Wirtschaftsjahr übergreift. Die Union sollte daher die Ausgaben Frankreichs für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme nur dann finanzieren, wenn diese bis zum 31. Dezember 2026 getätigt werden.

(12) Darüber hinaus sollten eine zeitnahe Überwachung der Finanzmittel sowie eine umfassende Weiterverfolgung und effiziente Nutzung der Agrarreserve sichergestellt werden, um ihre Verfügbarkeit zu maximieren und die Fähigkeit, rasch auf neu auftretende Krisen zu reagieren, zu verbessern. Es ist daher angezeigt, einen Förderfähigkeitstermin festzulegen, bis zu dem der Mitgliedstaat die Förderung für diese außergewöhnliche Maßnahme an die Begünstigten zahlen muss. Zahlungen, die nach dem Förderfähigkeitstermin geleistet werden, sollten nicht mehr für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen.

(13) Die Union sollte die im Rahmen dieser außergewöhnlichen Maßnahme getätigten Ausgaben daher nur dann finanzieren, wenn diese Ausgaben und die damit verbundenen Zahlungen bis zum 31. Dezember 2026 an die Begünstigten erfolgen.

(14) Da unter keinen Umständen nach dem 31. Dezember 2026 getätigte Zahlungen als förderfähig betrachtet werden dürfen, findet die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission 3 vorgesehene anteilige Kürzung der nach der Frist getätigten monatlichen Zahlungen keine Anwendung.

(15) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union müssen die zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, der die außergewöhnliche Krisendestillationsmaßnahme anwendet, Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Anforderungen zu überprüfen.

(16) Da angesichts der anhaltenden Marktstörung sowie der kurzen Zeit, die Frankreich vor der bevorstehenden Ernte im September 2026 bleibt, um mit der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme zu beginnen, äußerste Dringlichkeit besteht, ist es erforderlich, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen und die überschüssigen Bestände so schnell wie möglich vom Markt zu nehmen. Andernfalls würde sich die Marktlage weiter verschlechtern, und das derzeitige Ungleichgewicht würde auf das kommende Wirtschaftsjahr übergreifen, wodurch die Gefahr einer anhaltenden Krise in Frankreich bestünde, die sich auch auf die Weinmärkte anderer Mitgliedstaaten auswirken könnte. Jede Verzögerung würde daher das Risiko bergen, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Stabilisierung des französischen Weinmarkts beeinträchtigt würde.

(17) Aus den vorstehend angeführten Gründen äußerster Dringlichkeit sollte diese Verordnung nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 228 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen werden.

(18) Da es umgehender Maßnahmen bedarf, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unionsfinanzierung und nationale Zahlungen

(1) Frankreich erhält eine finanzielle Unterstützung durch die Union in Höhe von insgesamt 40 000 000 EUR, um die befristete außergewöhnliche Krisendestillationsmaßnahme gemäß Artikel 2 unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu fördern.

(2) Die finanzielle Unterstützung gemäß Absatz 1 wird auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zugewiesen, wobei sichergestellt wird, dass die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.

(3) Die in Absatz 1 erwähnten Ausgaben, die Frankreich im Zusammenhang mit Zahlungen für die Maßnahme gemäß Artikel 2 tätigt, kommen nur dann für eine finanzielle Unterstützung durch die Union in Betracht, wenn diese Zahlungen bis zum 31. Dezember 2026 getätigt werden.

Artikel 2

Befristete Krisendestillation von Wein

(1) Unterstützung kann für die Destillation von Rot- und Roséweinen gewährt werden, die auf dem französischen Festland erzeugt werden.

(2) Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen darf Alkohol aus der gemäß Absatz 1 unterstützten Destillation nur in der Industrie, einschließlich Desinfektion oder Pharmazeutik, oder im Energiebereich verwendet werden.

(3) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 darf nur Unternehmen im Weinsektor, die die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinbauerzeugnisse erzeugen oder vermarkten, Weinerzeugerorganisationen, Winzergenossenschaften, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder Weinbauerzeugnisse verarbeitenden Brennereien gewährt werden.

(4) Förderfähig sind nur die Kosten für die Lieferung von Wein an die Brennereien und für die Destillation dieses Weins. Die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig. Der im Rahmen dieser Maßnahme zu destillierende Wein muss den Anforderungen an die Vermarktung in der Union entsprechen.

(5) Frankreich kann für die Begünstigten dieser Maßnahme Prioritätskriterien festlegen. Diese Prioritätskriterien müssen objektiv und nichtdiskriminierend sein.

(6) Frankreich kann vorsehen, dass Begünstigte eine Vorschusszahlung von bis zu 80 % der Unterstützung für eine bestimmte Maßnahme der Dringlichkeitsdestillation erhalten, für die ein nach diesem Artikel angenommener Förderantrag gestellt wurde, sofern der Begünstigte eine Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit zugunsten des Mitgliedstaats hinterlegt hat, die mindestens dem Betrag dieses Vorschusses entspricht. Damit eine solche Maßnahme förderfähig ist, muss die abschließende Unterstützungszahlung bis zu dem in Artikel 1 Absatz 3 genannten Zeitpunkt erfolgen.

(7) Frankreich legt Vorschriften über das Antragsverfahren für die Unterstützung gemäß Absatz 1 und über die Kontrolle der Maßnahmen fest, darunter Vorschriften über a) die natürlichen und juristischen Personen, die einen Antrag stellen können; b) die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge, für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Maßnahmen und für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer; c) die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über förderfähige Erzeugnisse und die in Absatz 4 genannten Kosten sowie Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien; d) die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien; e) die Regelungen für Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen; f) die Überwachung und Kontrolle der Destillationsmaßnahmen, der Förderfähigkeit der destillierten Weine und der Verwendung des erzeugten Alkohols.

(8) Frankreich setzt den Betrag der den Begünstigten gewährten Unterstützung auf regionaler oder nationaler Ebene anhand von Kriterien fest, die objektiv und nichtdiskriminierend sind. Der Unterstützungsbetrag darf 33 EUR je Hektoliter nicht überschreiten.

Artikel 3

Mitteilungen und Kontrollen

(1) Frankreich teilt der Kommission bis zum 31. Januar 2027 Folgendes mit: a) die vom Markt genommenen Weinmengen für jede Region und jede Art förderfähigen Weins, aufgeschlüsselt nach Farbe und danach, ob es sich um einen Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe handelt oder nicht; b) die Alkoholmengen, die aus dem gemäß dieser Verordnung gelieferten und destillierten Wein erzeugt wurden; c) die im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 gewährte finanzielle Unterstützung durch die Union.

(2) Die Mitteilungen an die Kommission gemäß diesem Artikel erfolgen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission 4 .

(3) Im Zusammenhang mit der außergewöhnlichen Krisendestillation gemäß dieser Verordnung führen die zuständigen französischen Behörden Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 durch, um die Förderfähigkeit der Weine und die Einhaltung aller geltenden Bedingungen und Anforderungen für die Durchführung der Krisendestillation zu überprüfen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. März 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN

1 ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj .

2 Delegierte Verordnung (EU) 2023/1225 der Kommission vom 22. Juni 2023 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der Marktstörungen im Weinsektor einiger Mitgliedstaaten und zur Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission ( ABl. L 160 vom 26.6.2023, S. 12 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1225/oj ).

3 Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro ( ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/127/oj ).

4 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission ( ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/1183/oj ).

5 Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ( ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj ).

Footnotes

  1. , ELI: . 2

  2. Delegierte Verordnung (EU) 2023/1225 der Kommission vom 22. Juni 2023 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der Marktstörungen im Weinsektor einiger Mitgliedstaaten und zur Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission (, ELI: ). 2

  3. Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (, ELI: ). 2

  4. Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (, ELI: ). 2

  5. Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (, ELI: ). 2

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