32026R0736•Durchführungsverordnung (EU) 2026/736 der Kommission vom 20. März 2026 zur Eintragung der geografischen Angabe Erbazzone Reggiano (g.g.A.) in das Unionsregister der geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates
32026R0736Regulation16.04.2026
vom 20. März 2026
zur Eintragung der geografischen Angabe „Erbazzone Reggiano“ (g.g.A.) in das Unionsregister der geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 1 , insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Antrag Italiens auf Eintragung der geografischen Angabe „Erbazzone Reggiano“ wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 im Amtsblatt der Europäischen Union 2 veröffentlicht.
(2) Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1143 eingegangen.
(3) Die geografische Angabe „Erbazzone Reggiano“ sollte daher in das Unionsregister der geografischen Angaben aufgenommen werden.
(4) Mit Schreiben, das am 28. April 2025 eingegangen ist, haben die italienischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass das in ihrem Hoheitsgebiet außerhalb des betreffenden geografischen Gebiets niedergelassene Unternehmen Sfoglia Torino S.r.l. ein Erzeugnis mit der Verkaufsbezeichnung „Erbazzone Reggiano“ mehr als fünf Jahre lang rechtmäßig unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens vermarktet hat und darauf im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens hingewiesen wurde.
(5) Da die Bedingungen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1143 erfüllt sind, sollte dem Unternehmen Sfoglia Torino S.r.l. ein Übergangszeitraum gewährt werden, damit es die Bezeichnung „Erbazzone Reggiano“ weiter verwenden kann. Angesichts der von den italienischen Behörden bereitgestellten Informationen über die Einigung, die zwischen der antragstellenden Erzeugervereinigung und dem Unternehmen Sfoglia Torino S.r.l. erzielt wurde, sollte der Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2028 dauern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die geografische Angabe „Erbazzone Reggiano“ (g.g.A.) wird in das Unionsregister der geografischen Angaben gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1143 aufgenommen.
Das Unternehmen Sfoglia Torino S.r.l. ist befugt, die Bezeichnung „Erbazzone Reggiano“ bis zum 31. Dezember 2028 weiter zu verwenden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. März 2026 Für die Kommission, im Namen der Präsidentin, Christophe HANSEN Mitglied der Kommission
1 ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj .
2 ABl. C, C/2025/5627, 20.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5627/oj .
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