32026R0731•Durchführungsverordnung (EU) 2026/731 der Kommission vom 27. März 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen und bestimmter Bestimmungen zu Probenahmen
32026R0731Regulation19.04.2026
vom 27. März 2026
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen und bestimmter Bestimmungen zu Probenahmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1 , insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 der Kommission 2 sind die Vorschriften für die Leistungskriterien für Analysemethoden für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren im Rahmen nationaler Pläne gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 der Kommission 3 und für die Auswertung von Ergebnissen sowie für die für Probenahmen anzuwendenden Methoden festgelegt.
(2) Die Methoden für die Beprobung von Futtermitteln werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission 4 festgelegt. Da Futtermittelproben in Bezug auf die Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe auch im Rahmen nationaler Kontrollpläne gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 entnommen werden können, sollte die Beprobung von Futtermitteln im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/808 gemäß den im genannten Anhang festgelegten Vorschriften erfolgen. Da in dem genannten Anhang keine detaillierten Anforderungen an die Berichterstattung über Probenahmeverfahren sowie an den Transport und die Lagerung der Proben festgelegt sind und diese Anforderungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen pharmakologisch wirksamer Stoffe und ihrer Rückstände in Futtermitteln erforderlich sind, sollten für Futtermittel die in Anhang II Nummern 5 bis 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 festgelegten Vorschriften gelten.
(3) Der Übergangszeitraum, nach dessen Ende sämtliche für die amtlichen Kontrollen pharmakologisch wirksamer Stoffe und ihrer Rückstände verwendeten Analysemethoden die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 erfüllen müssen, läuft am 10. Juni 2026 aus.
(4) Den von den Mitgliedstaaten gemeldeten Fortschritten zufolge erfordert die Revalidierung einiger Analysemethoden mehr Zeit. Viele nationale Referenzlaboratorien und amtliche Kontrolllaboratorien werden trotz der in den letzten vier Jahren unternommenen Anstrengungen nicht alle Methoden für alle Matrices bis zum Juni 2026 revalidiert haben. Deshalb sollte der Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2027 verlängert werden.
(5) Gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 muss eine Probe je nach der angewandten Analysemethode mindestens 12 Eier umfassen. Da ein Straußenei 1-1,5 kg wiegen kann, was dem Gewicht von 24 Hühnereiern entspricht, gilt ein Straußenei als geeignete Probenmenge. Daher muss der Stichprobenumfang für Straußeneier im genannten Anhang spezifiziert werden.
(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 erhält folgende Fassung:
„Artikel 6 Methoden für die Probenahme Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Proben nach den detaillierten Methoden für die Probenahme, wie in Anhang II dieser Verordnung festgelegt, entnommen, gehandhabt und gekennzeichnet werden. Bei Futtermitteln erfolgt die Probenahme nach den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission und den in Anhang II Nummern 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung festgelegten Verfahren.
Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln ( ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/152/oj ).“ "
Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 erhält folgende Fassung:
„Die Anforderungen gemäß Anhang I Nummern 2 und 3 der Entscheidung 2002/657/EG gelten jedoch bis zum 31. Dezember 2027 weiterhin für Methoden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung validiert wurden.“
In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 erhält die Nummer 1 („Probenmenge“) folgende Fassung:
„1. Probenmenge
Die Mindestprobenmengen sind im nationalen Rückstandsüberwachungsprogramm festzulegen. Die Mindestprobenmengen müssen ausreichend sein, um den zugelassenen Laboratorien die Durchführung der erforderlichen Screening- und Bestätigungsanalysen zu ermöglichen. Speziell bei Geflügel, Tieren in Aquakultur, Kaninchen, Zuchtwild, Reptilien und Insekten umfasst eine Probe je nach den Anforderungen der Analysemethoden ein Tier oder mehrere Tiere. Bei Eiern umfasst eine Probe je nach der angewandten Analysemethode mindestens 12 Eier. Die Probenmenge für Straußeneier beträgt jedoch ein Ei. Falls mehrere Stoffkategorien in einer einzigen Probe mittels verschiedener Analysemethoden analysiert werden müssen, ist der Probenumfang entsprechend zu erweitern.“
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. März 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
1 ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj .
2 Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 der Kommission vom 22. März 2021 über Leistungskriterien für Analysemethoden für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren und über die Auswertung von Ergebnissen sowie über die für Probenahmen anzuwendenden Methoden und zur Aufhebung der Entscheidungen 2002/657/EG und 98/179/EG ( ABl. L 180 vom 21.5.2021, S. 84 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/808/oj ).
3 Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 der Kommission vom 23. September 2022 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe und ihrer Rückstände, über besondere Inhalte mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und besondere Modalitäten für deren Aufstellung ( ABl. L 248 vom 26.9.2022, S. 32 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1646/oj ).
4 Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln ( ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/152/oj ).
Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 der Kommission vom 22. März 2021 über Leistungskriterien für Analysemethoden für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren und über die Auswertung von Ergebnissen sowie über die für Probenahmen anzuwendenden Methoden und zur Aufhebung der Entscheidungen 2002/657/EG und 98/179/EG (, ELI: ). ↩ ↩2
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 der Kommission vom 23. September 2022 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe und ihrer Rückstände, über besondere Inhalte mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und besondere Modalitäten für deren Aufstellung (, ELI: ). ↩ ↩2
Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (, ELI: ). ↩ ↩2
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