Durchführungsverordnung (EU) 2026/725 der Kommission vom 24. März 2026 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Kayseri Pastırması (g.g.A.))

32026R0725Regulation14.04.2026

vom 24. März 2026

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Kayseri Pastırması“ (g.g.A.))

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 1 , insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 , mit der die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 aufgehoben wurde, gilt die letztgenannte Verordnung weiterhin für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die vor dem 13. Mai 2024 bei der Kommission eingegangen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.

(2) Am 5. April 2023 erhielt die Kommission einen Antrag der Türkei (im Folgenden „Antragsteller“) auf Eintragung des Namens „Kayseri Pastırması“ als geschützte geografische Angabe (g.g.A.).

(3) Die Kommission hat den Antrag der Türkei auf Eintragung des Namens „Kayseri Pastırması“ als g.g.A. gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geprüft.

(4) Am 9. Februar 2024 hat die Kommission gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Antrag auf Eintragung des Namens „Kayseri Pastırması“ als g.g.A. im Amtsblatt der Europäischen Union 3 veröffentlicht.

(5) Am 16. April 2024 ging bei der Kommission ein mit Gründen versehener Einspruch Bulgariens (im Folgenden „Einspruchsführer) ein. Nach Prüfung des mit Gründen versehenen Einspruchs und Feststellung seiner Zulässigkeit gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 forderte die Kommission die Türkei und Bulgarien mit Schreiben vom 11. Juni 2024 auf, angemessene Konsultationen aufzunehmen, um zu einer Einigung zu gelangen. Am 30. August 2024 verlängerte die Kommission die Konsultationsfrist auf Antrag der Türkei um drei Monate.

(6) Am 11. Januar 2025 teilte der Antragsteller der Kommission nach Abschluss der Konsultationen zwischen der Türkei und Bulgarien das Ergebnis der Konsultationen mit und wies darauf hin, dass keine Einigung mit dem Einspruchsführer erzielt worden sei. Der Antragsteller fügte alle ausgetauschten Informationen bei und erläuterte seinen Standpunkt, wonach die Namen „Кайсер пастърма“ / „Кайзер пастърма“ und „Кайсерована пастърма“ / „Кайзерована пастърма“ („Kaiser pastarma“ / „Kaizer pastarma“ und „Kaiserovana pastarma“ / „Kaizerovana pastarma“) weiterhin verwendet werden dürfen, ohne dass ein Verstoß gegen den Schutz des eingetragenen Namens vorliegt. Am 26. August 2025 teilte der Einspruchsführer der Kommission mit, dass die beiden Namen seines Erachtens nebeneinander bestehen können.

(7) Wird keine Einigung erzielt, so erlässt die Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einen Durchführungsrechtsakt zur Entscheidung über die Eintragung.

(8) „Kayseri Pastırması“ ist ein Rinderpastrami, der in der Provinz Kayseri in der Türkei hergestellt wird. Der Zusammenhang zwischen „Kayseri Pastırması“ und dem geografischen Gebiet beruht auf dem Ansehen, das das Erzeugnis dank des Know-hows der Erzeuger bei der Auswahl und Zubereitung der Zutaten und der verschiedenen Phasen des Herstellungsprozesses genießt, die für den besonderen Geschmack und das Aroma des Erzeugnisses verantwortlich sind.

(9) Die Argumente Bulgariens, die in seiner Einspruchsbegründung und in den Konsultationen mit der Türkei dargelegt wurden, lassen sich wie folgt zusammenfassen.

(10) Bulgarien machte geltend, dass sich die Eintragung des Namens „Kayseri Pastırması“ nachteilig auf das Bestehen eines Erzeugnisses mit dem Namen „Кайсер пастърма“ / „Кайзер пастърма“ und „Кайсерована пастърма“ / „Кайзерована пастърма“ („Kaiser pastarma“ / „Kaizer pastarma“ und „Kaiserovana pastarma“ / „Kaizerovana pastarma“) auswirken würde, bei dem es sich um eine in Bulgarien hergestellte Art von Pastrami handelt. Bulgarien verwies auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, wonach ein mit Gründen versehener Einspruch nur zulässig ist, wenn daraus hervorgeht, dass sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden.

(11) In diesem Zusammenhang argumentierte Bulgarien in seinem Einspruch, dass die in Bulgarien verwendeten Namen denen ähneln, die von der Türkei zur Eintragung eingereicht wurden. Dennoch stellte Bulgarien das Recht auf Eintragung von „Kayseri Pastırması“ nicht infrage, sondern wollte die Rechte der Erzeuger von „Кайсер пастърма“ / „Кайзер пастърма“ und „Кайсерована пастърма“ / „Кайзерована пастърма“ („Kaiser pastarma“ / „Kaizer pastarma“ und „Kaiserovana pastarma“ / „Kaizerovana pastarma“) schützen, einem Erzeugnis, das in Bulgarien eine lange Herstellungstradition hat. In diesem Zusammenhang wies Bulgarien auf die Unterschiede zwischen den bulgarischen und den türkischen Erzeugnissen in Bezug auf Zutaten, Produktionstechnologie, organoleptische Eigenschaften und Marktposition hin.

(12) Darüber hinaus gab Bulgarien an, dass das Herstellungsverfahren und die Rohstoffe, die bei der Herstellung des bulgarischen Erzeugnisses mit dem Namen „Пастърма говежда“ („Pastarma govezhda“), das im Register der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragen ist, verwendet werden, dem von „Kayseri Pastırması“ ähneln.

(13) Bulgarien argumentierte ferner, dass ein Erzeugnis mit dem Namen „Kayseri Pastırması“ in mehreren Mitgliedstaaten, hauptsächlich in Deutschland, Belgien und Frankreich, hergestellt werde und dass sich die Eintragung von „Kayseri Pastırması“ als g.g.A. folglich auf die Herstellung von Erzeugnissen mit dem Namen „Kayseri Pastırması“ in diesen Ländern auswirken könnte.

(14) Die Türkei wies auf die Unterschiede in der Bedeutung der Namen hin und betonte insbesondere, dass der türkische Name mit dem geografischen Ursprung verbunden sei, während sich die bulgarischen Namen auf das Herstellungsverfahren bezögen. Die Türkei hob hervor, dass sich die verwendeten Zutaten und das Herstellungsverfahren unterscheiden und dass „Kayseri Pastırması“ seit Langem auf dem EU-Markt verkauft wird und die Erzeugnisse seit vielen Jahren nebeneinander bestehen. Der Antragsteller kam zu dem Schluss, dass die betreffenden Namen weiterhin nebeneinander auf dem Markt bestehen können.

(15) Die Kommission hat die von Bulgarien in seiner Einspruchsbegründung vorgebrachten Argumente auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und unter Berücksichtigung der im Zuge der Konsultationen zwischen Antragsteller und Einspruchsführer erhaltenen Informationen geprüft und ist zu folgenden Schlussfolgerungen gelangt.

(16) In Bezug auf den ersten von Bulgarien vorgebrachten Punkt, gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 „kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der im Widerspruch zu Artikel 13 Absatz 1 steht, oder einen solchen Namen enthält, weiterhin die Bezeichnung verwenden können, unter der sie vermarktet wurden, sofern aus einem zulässigen Einspruch gemäß Artikel 49 Absatz 3 oder Artikel 51 hervorgeht, dass a) sich die Eintragung des Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens auswirken würde (…)“.

(17) Im vorliegenden Fall wies Bulgarien nach den Konsultationen mit der Türkei darauf hin, dass die beiden Namen seiner Ansicht nach nebeneinander bestehen könnten, ohne seinen Einspruch förmlich zurückzuziehen. Bulgarien teilte der Kommission außerdem mit, dass es eine Übergangszeit nicht für angemessen halte. Die Türkei vertrat die Auffassung, dass die beiden Namen nebeneinander bestehen können. Da Bulgarien nicht nachgewiesen hat, dass sich die Eintragung nachteilig auf das Bestehen des bulgarischen Namens auswirken würde, und unbeschadet der Bewertung der Übereinstimmung des bulgarischen Namens mit Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist die Kommission der Auffassung, dass kein Übergangszeitraum gewährt werden sollte.

(18) Was den Verweis Bulgariens auf „Пастърма говежда“ („Pastarma govezhda“), eine garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.), betrifft, so ist festzustellen, dass Bulgarien diesbezüglich keine rechtliche Argumentation oder Begründung vorgebracht hat. Der Klarheit halber sei daran erinnert, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Eintragung von „Пастърма говежда“ als g.t.S. der Auffassung war, dass „Kayseri Pastırması“ und andere Fleischerzeugnisse mit dem Namen „pastarma“ oder „pastirma“ oder anderen ähnlichen Namens nach Herstellungsmethoden hergestellt werden, die sich von denen unterscheiden, die in der Produktspezifikation von „Пастърма говежда“ (Pastarma govezhda) enthalten sind 4 .

(19) In Bezug auf die Verwendung des Namens „Kayseri Pastırması“ zur Bezeichnung von in anderen europäischen Ländern hergestellten Erzeugnissen, die Bulgarien in seinem mit Gründen versehenen Einspruch erwähnt, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission keine mit Gründen versehenen Einspruchserklärungen im Zusammenhang mit der Verwendung von „Kayseri Pastırması“ aus diesen Ländern erhalten hat.

(20) Der Name „Kayseri Pastırması“ sollte somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden.

(21) Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Wein und Spirituosen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Kayseri Pastırması“ (g.g.A.) wird in das Unionsregister der geografischen Angaben gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1143 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. März 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN

1 ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1151/oj .

2 Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ( ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj ).

3 ABl. C, C/2024/1464, 9.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1464/oj .

4 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1106 der Kommission vom 21. Juni 2017 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Пастърма говежда (Pastarma govezhda) (g.t.S.)) ( ABl. L 160 vom 22.6.2017, S. 27 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1106/oj ).

Footnotes

  1. , ELI: . 2

  2. Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (). 2

  3. . 2

  4. Durchführungsverordnung (EU) 2017/1106 der Kommission vom 21. Juni 2017 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Пастърма говежда (Pastarma govezhda) (g.t.S.)) (, ELI: ). 2

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