Durchführungsverordnung (EU) 2026/693 der Kommission vom 19. März 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 hinsichtlich neuer Prüfspezifikationen, einer Gruppe reduzierter Spezifikationen und Übergangsmaßnahmen

32026R0693Regulation05.05.2026

vom 19. März 2026

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 hinsichtlich neuer Prüfspezifikationen, einer Gruppe reduzierter Spezifikationen und Übergangsmaßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union [^1] , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11 und Artikel 48 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission [^2] sollten die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) überarbeitet werden, um Entwicklungen im Eisenbahnsystem der Union in Bezug auf Forschungs- und Innovationsmaßnahmen Rechnung zu tragen und Verweise auf aktualisierte Normen aufzunehmen.

(2) Die Fahrzeuggeräte für das Europäische Zugbeeinflussungssystem (ETCS) und das automatisierte Fahren (ATO) sollten auf konformen ETCS- und ATO-Strecken mit einem annehmbaren Leistungsniveau sicher betrieben werden können. Streckenseitige und fahrzeugseitige ETCS-Ausrüstung auf der Grundlage der Baseline-4-Spezifikationen und ATO-Ausrüstung auf der Grundlage der Baseline-1-Spezifikationen sollten nach geeigneten neuen Verfahren geprüft werden. Daher sollte die TSI für die Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ (ZZS) geändert werden, um neue Prüfverfahren vorzusehen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission [^3] wurde das Konzept einer einzigen Spezifikationsgruppe zur Implementierung von drei Funktionsniveaus für die Systemversionen 2.1, 2.2 und 3.0 eingeführt. Dies bedeutet, dass Korrekturen von etwaigen Spezifikationsfehlern nur einmal vorgenommen werden müssen und für alle Systemversionen gelten, die unter den Text der Spezifikationen fallen. In der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 werden nur die Funktionen der umfassendsten Systemversion, d. h. der Version 3.0, festgelegt. Daher sollte diese TSI geändert werden, um auch eine detaillierte Beschreibung der Funktionen der beiden reduzierten Systemversionen, d. h. der Versionen 2.1 und 2.2, aufzunehmen.

(4) In der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 sind Übergangsmaßnahmen vorgesehen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnsektors zu erhalten und unangemessene Kosten zu vermeiden, die sich aus zu häufig vorgenommenen Änderungen des Rechtsrahmens ergeben. Solche Übergangsmaßnahmen gelten für bereits laufende Verträge und für Vorhaben, die zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der einschlägigen TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium sind. Die Bestimmungen bezüglich der Übergangszeiträume in den Abschnitten 7.2.4 und 7.4.1.2 sowie in Anlage B zu Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 können jedoch zu unterschiedlichen Auslegungen führen. Die Anwendung der Übergangsregelungen gemäß Anlage B zu Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 hat gezeigt, dass sie nicht umfassend genug sind, um unangemessene Kosten im Eisenbahnsektor zu vermeiden. Daher müssen die Bestimmungen zu den Übergangsregelungen geändert werden.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 enthält Bestimmungen über die weiterhin bestehenden Verpflichtungen der Infrastrukturbetreiber in Bezug auf die ETCS-Systemkompatibilität. Ähnliche Bestimmungen in Bezug auf die Funk-Systemkompatibilität wurden jedoch nicht aufgenommen. Daher ist es notwendig, die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 um Bestimmungen über die weiterhin bestehenden Verpflichtungen der Infrastrukturbetreiber in Bezug auf die Funk-Systemkompatibilität zu ergänzen.

(6) Die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 und ihrer Anhänge sind zwar im Umfang begrenzt, jedoch zahlreich. Es ist daher angezeigt, die Anhänge in ihrer Gesamtheit zu ersetzen.

(7) Zur Vermeidung von Unsicherheiten muss gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe h des Delegierten Beschlusses (EU) 2017/1474 in jeder geänderten TSI angegeben werden, ob die auf der Grundlage einer früheren Fassung der TSI notifizierten Konformitätsbewertungsstellen erneut notifiziert werden müssen und ob ein vereinfachter Notifizierungsprozess angewandt werden sollte. Die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen erfordern keine spezifischen neuen Kompetenzen für die Konformitätsbewertung, weshalb die Konformitätsbewertungsstellen, die auf der Grundlage früherer Fassungen der TSI ZZS im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 und der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission [^4] notifiziert wurden, nicht erneut notifiziert werden müssen.

(8) Am 19. Dezember 2024 gab die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“) eine Empfehlung zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 hinsichtlich der Prüfanforderungen für die neuen ETCS-Baseline-4-Spezifikationen und ATO-Baseline-1-Spezifikationen ab. In ihrer Empfehlung hat die Agentur auch Spezifikationen zur Definition der Systemversionen 2.1 und 2.2 der ETCS-Baseline 4 sowie genauere Bestimmungen zu Übergangsmaßnahmen vorgelegt.

(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 wird wie folgt geändert:

| 1. | a): In Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen. | a) | In Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen. | b) | Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Die TSI gilt nicht für bestehende streckenseitige ZZS-Teilsysteme und bestehende fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme des Eisenbahnsystems, die in der Gesamtheit oder einem Teil des Eisenbahnnetzes eines Mitgliedstaats bis zum 28. September 2023 bereits in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurden, außer
a)
das Teilsystem unterliegt Erneuerungs- oder Aufrüstungsmaßnahmen gemäß Kapitel 7 des Anhangs I dieser Verordnung;
b)
das Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs wird gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 auf mindestens drei Mitgliedstaaten erweitert oder im RINF ist für die darauffolgenden fünf Jahre die Installation von ETCS in dem neuen Verwendungsgebiet verzeichnet. In diesem Fall gilt Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs I dieser Verordnung;
c)
das Teilsystem unterliegt den Spezifikationspflegeanforderungen gemäß Abschnitt 7.2.10 des Anhangs I dieser Verordnung.
(3) Der technische und geografische Anwendungsbereich der TSI ist den Abschnitten 1.1 und 1.2 des Anhangs I zu entnehmen.“ | a) | das Teilsystem unterliegt Erneuerungs- oder Aufrüstungsmaßnahmen gemäß Kapitel 7 des Anhangs I dieser Verordnung; | b) | das Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs wird gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 auf mindestens drei Mitgliedstaaten erweitert oder im RINF ist für die darauffolgenden fünf Jahre die Installation von ETCS in dem neuen Verwendungsgebiet verzeichnet. In diesem Fall gilt Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs I dieser Verordnung; | c) | das Teilsystem unterliegt den Spezifikationspflegeanforderungen gemäß Abschnitt 7.2.10 des Anhangs I dieser Verordnung. | c) | Absatz 4 wird gestrichen. | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | a) | In Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen. | | | | | | | | | | | | | | b) | Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Die TSI gilt nicht für bestehende streckenseitige ZZS-Teilsysteme und bestehende fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme des Eisenbahnsystems, die in der Gesamtheit oder einem Teil des Eisenbahnnetzes eines Mitgliedstaats bis zum 28. September 2023 bereits in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurden, außer
a)
das Teilsystem unterliegt Erneuerungs- oder Aufrüstungsmaßnahmen gemäß Kapitel 7 des Anhangs I dieser Verordnung;
b)
das Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs wird gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 auf mindestens drei Mitgliedstaaten erweitert oder im RINF ist für die darauffolgenden fünf Jahre die Installation von ETCS in dem neuen Verwendungsgebiet verzeichnet. In diesem Fall gilt Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs I dieser Verordnung;
c)
das Teilsystem unterliegt den Spezifikationspflegeanforderungen gemäß Abschnitt 7.2.10 des Anhangs I dieser Verordnung.
(3) Der technische und geografische Anwendungsbereich der TSI ist den Abschnitten 1.1 und 1.2 des Anhangs I zu entnehmen.“ | a) | das Teilsystem unterliegt Erneuerungs- oder Aufrüstungsmaßnahmen gemäß Kapitel 7 des Anhangs I dieser Verordnung; | b) | das Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs wird gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 auf mindestens drei Mitgliedstaaten erweitert oder im RINF ist für die darauffolgenden fünf Jahre die Installation von ETCS in dem neuen Verwendungsgebiet verzeichnet. In diesem Fall gilt Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs I dieser Verordnung; | c) | das Teilsystem unterliegt den Spezifikationspflegeanforderungen gemäß Abschnitt 7.2.10 des Anhangs I dieser Verordnung. | | | | | | | | a) | das Teilsystem unterliegt Erneuerungs- oder Aufrüstungsmaßnahmen gemäß Kapitel 7 des Anhangs I dieser Verordnung; | | | | | | | | | | | | | | b) | das Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs wird gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 auf mindestens drei Mitgliedstaaten erweitert oder im RINF ist für die darauffolgenden fünf Jahre die Installation von ETCS in dem neuen Verwendungsgebiet verzeichnet. In diesem Fall gilt Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs I dieser Verordnung; | | | | | | | | | | | | | | c) | das Teilsystem unterliegt den Spezifikationspflegeanforderungen gemäß Abschnitt 7.2.10 des Anhangs I dieser Verordnung. | | | | | | | | | | | | | | c) | Absatz 4 wird gestrichen. | | | | | | | | | | | | |

2. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für unter Absatz 1 fallende Fahrzeuge, bei denen für den Betrieb auf ausschließlich mit Klasse-B-Systemen ausgerüsteten Strecken fahrzeugseitige Klasse-B-Systeme erforderlich sind, können Unionsmittel gewährt werden, wenn die in Anhang I Abschnitt 4.2.6.1 Nummern 1 und 2 genannten Optionen zum Einsatz kommen, sowie bis zum 31. Dezember 2040, wenn die in Anhang I Abschnitt 4.2.6.1 Nummer 3 genannte Option zum Einsatz kommt.“

3. Artikel 13 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „(4) Innerhalb von 6 Monaten nach der Veröffentlichung der Sonderfälle gemäß Artikel 13 Absatz 1 in dieser TSI heben die betreffenden Mitgliedstaaten alle nationalen Vorschriften bezüglich der Kompatibilität mit Zugortungsanlagen auf, außer für von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/797 erfasste Fälle. (5) Mindestens einmal nach jeder Aktualisierung der nationalen Umsetzungspläne prüft die Agentur die wirtschaftliche und technische Begründung für in dieser Verordnung festgelegte Sonderfälle für Zugortungsanlagen sowie die entsprechenden Zeitpunkte für deren Ablauf mit dem Ziel, die Interoperabilität und technische Harmonisierung des europäischen Eisenbahnsystems zu verbessern. Auf dieser Grundlage und sofern angezeigt richtet die Agentur Empfehlungen zu den Sonderfällen an die Kommission.“

4. In Artikel 14 Absatz 4 wird der Verweis „Abschnitt 6.1.2.4“ durch „den Abschnitten 6.1.2.4 und 6.1.2.5“ ersetzt.

5. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

6. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen der TSI ZZS erfordern keine erneute Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen, die auf der Grundlage früherer Fassungen der TSI ZZS im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 und der Verordnung (EU) 2016/919 notifiziert wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. März 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN

[^1] ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/797/oj .

[^2] Delegierter Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ( ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 5 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_del/2017/1474/oj ).

[^3] Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vom 10. August 2023 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/919 ( ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 380 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1695/oj ).

[^4] Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union ( ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/919/oj ).

„ANHANG I 1. EINLEITUNG 8 1.1. Technischer Anwendungsbereich 8 1.2. Geografischer Anwendungsbereich 8 1.3. Inhalt dieser TSI 8 2. DEFINITION DER TEILSYSTEME UND ANWENDUNGSBEREICH 9 2.1. Einleitung 9 2.2. Anwendungsbereich 9 2.3. Streckenseitige Level (ETCS) 10 3. GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN DIE ZZS-TEILSYSTEME 10 3.1. Allgemeines 10 3.2. Besondere Aspekte der ZZS-Teilsysteme 12 3.2.1. Sicherheit 12 3.2.2. Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit 12 3.2.3. Technische Kompatibilität 12 3.3. Grundlegende Anforderungen, die nicht unmittelbar unter diese TSI fallen 13 3.3.1. Sicherheit 13 3.3.2. Gesundheit 13 3.3.3. Umweltschutz 13 3.3.4. Technische Kompatibilität 14 3.3.5. Zugänglichkeit 14 4. BESCHREIBUNG DER TEILSYSTEME 14 4.1. Einleitung 14 4.1.1. Eckwerte 14 4.1.2. Anforderungsübersicht 14 4.1.3. Teile der ZZS-Teilsysteme 15 4.2. Funktionale und technische Spezifikationen der Teilsysteme 16 4.2.1. Für die Interoperabilität relevante Zuverlässigkeits-, Verfügbarkeits- und Sicherheitsmerkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung 16 4.2.2. Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität 18 4.2.3. Streckenseitige ETCS-Funktionalität 19 4.2.4. Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen – RMR 20 4.2.5. RMR-, ETCS- und ATO-Luftschnittstellen 21 4.2.6. Fahrzeugseitige interne ZZS-Schnittstellen 22 4.2.7. Streckenseitige interne ZZS-Schnittstellen 23 4.2.8. Schlüsselmanagement 24 4.2.9. ETCS-ID-Management 24 4.2.10. Streckenseitige Zugortungsanlagen 24 4.2.11. Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung 25 4.2.12. ETCS-DMI (ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine) 25 4.2.13. RMR-DMI (RMR-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine) 25 4.2.14. Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung 25 4.2.15. Streckenseitige ZZS-Objekte 25 4.2.16. Bau von in ZZS-Teilsystemen verwendeter Ausrüstung 26 4.2.17. ETCS- und Funk-Systemkompatibilität 26 4.2.18. Fahrzeugseitige ATO-Funktionalität 30 4.2.19. Streckenseitige ATO-Funktionalität 30 4.2.20. Technische Dokumentation zur Instandhaltung 30 4.3. Funktionale und technische Spezifikationen der Schnittstellen zu anderen Teilsystemen 32 4.3.1. Schnittstelle zum Teilsystem ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ 32 4.3.2. Schnittstelle zum Teilsystem ‚Fahrzeuge‘ 33 4.3.3. Schnittstellen zum Teilsystem ‚Infrastruktur‘ 35 4.3.4. Schnittstellen zum Teilsystem ‚Energie‘ 35 4.3.5. Schnittstellen zur ‚Sicherheit in Eisenbahntunneln‘ 36 4.4. Betriebsvorschriften 36 4.5. Instandhaltungsvorschriften 36 4.6. Berufliche Kompetenzen 36 4.7. Bedingungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz 36 4.8. Register 37 4.9. Streckenkompatibilitätsprüfungen vor dem Einsatz genehmigter Fahrzeuge 37 5. INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN 37 5.1. Begriffsbestimmung 37 5.2. Liste der Interoperabilitätskomponenten 37 5.2.1. Grundlegende Interoperabilitätskomponenten 37 5.2.2. Gruppierung von Interoperabilitätskomponenten 37 5.3. Leistungsmerkmale und Spezifikationen der Komponenten 38 6. KONFORMITÄTS- UND/ODER GEBRAUCHSTAUGLICHKEITSBEWERTUNG DER KOMPONENTEN UND PRÜFUNG DER TEILSYSTEME 44 6.1. Einleitung 44 6.1.1. Allgemeine Grundsätze 44 6.1.2. Grundsätze für die Prüfung von ETCS, ATO und RMR 44 6.2. Interoperabilitätskomponenten 45 6.2.1. Bewertungsverfahren für ZZS-Interoperabilitätskomponenten 45 6.2.2. Module für ZZS-Interoperabilitätskomponenten 45 6.2.3. Bewertungsanforderungen 46 6.2.4. Besondere Aspekte 48 6.3. ZZS-Teilsysteme 49 6.3.1. Bewertungsverfahren für ZZS-Teilsysteme 49 6.3.2. Module für ZZS-Teilsysteme 50 6.3.3. Anforderungen an die Bewertung fahrzeugseitiger Teilsysteme 50 6.3.4. Anforderungen an die Bewertung streckenseitiger Teilsysteme 54 6.4. Bestimmungen für die Teilbewertung von TSI-Anforderungen 58 6.4.1. Bewertung von Teilen der ZZS-Teilsysteme 58 6.4.2. Zwischenprüfbescheinigung 59 6.5. Fehlermanagement 59 6.5.1. Inhalt der EG-Bescheinigungen 60 6.5.2. Inhalt der EG-Erklärungen 60 7. UMSETZUNG DER TSI ‚ZUGSTEUERUNG/ZUGSICHERUNG UND SIGNALGEBUNG‘ 60 7.1. Einleitung 60 7.2. Allgemein geltende Vorschriften 60 7.2.1. Aufrüstung oder Erneuerung von ZZS-Teilsystemen oder Teilen davon 60 7.2.2. Änderungen an einem bestehenden fahrzeugseitigen Teilsystem 60 7.2.3. Aufrüstung oder Erneuerung bestehender streckenseitiger Teilsysteme 67 7.2.4. EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen 69 7.2.5. Altsysteme 72 7.2.6. Verfügbarkeit spezifischer Übertragungsmodule und Schnittstellen zu fahrzeugseitigen Klasse-B-Systemen 72 7.2.7. Zusätzliche Klasse-B-Ausrüstung auf Klasse-A-Strecken 72 7.2.8. Fahrzeug mit Klasse-A- und Klasse-B-Ausrüstung 73 7.2.9. Bedingungen für verbindliche und optionale Funktionen 73 7.2.10. Pflege der Spezifikationen (Fehlerbehebung) 74 7.3. RMR-spezifische Umsetzungsregeln 76 7.3.1. Streckenseitige Einrichtungen 76 7.3.2. Fahrzeugseitige Einrichtungen 76 7.4. ETCS-spezifische Umsetzungsregeln 77 7.4.1. Streckenseitige Einrichtungen 77 7.4.2. Fahrzeugseitige Einrichtungen 79 7.4.3. Nationale Anforderungen 80 7.4.4. Nationale Umsetzungspläne 81 7.5. Vorschriften für die Umsetzung von Prüfungen der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität 82 7.6. Spezifische Umsetzungsvorschriften für Zugortungsanlagen 83 7.7. Sonderfälle 83 7.7.1. Einleitung 83 7.7.2. Liste der Sonderfälle 84 Anlage A 95 Tabelle A 1 Verweise zwischen Eckwerten und verbindlichen Spezifikationen 95 Tabelle A 2 Liste der verbindlichen Spezifikationen 98 Tabelle A 3 Liste der Normen 103 Tabelle A 4 Liste der verbindlichen Normen für zugelassene Labore 104 Anlage B 105 B1. Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen für fahrzeugseitige Teilsysteme 105 B2. Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen für das streckenseitige ZZS-Teilsystem 126 B3. Änderungen der Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten und Übergangsregelungen für das ZZS-Teilsystem 130 Anlage C 134 Anlage C.1: Muster für die ESC-Erklärung 134 Anlage C.2: Muster für die ESC-Erklärung für Interoperabilitätskomponenten 135 Anlage C.3: Muster für die RSC-Erklärung 136 Anlage C.4: Muster für die RSC-Erklärung für Interoperabilitätskomponenten 137 Anlage C.5: Muster für eine kombinierte ESC/RSC-Erklärung 138 Anlage C.6: Muster für eine kombinierte ESC/RSC-Erklärung für Interoperabilitätskomponenten 139 Anlage D 140 Anlage E 141 Anlage F 145 Anlage G 146 Anlage H 147 AUSGABEJAHR — NATIONALER UMSETZUNGSPLAN 148 1. EINLEITUNG 1.1. Technischer Anwendungsbereich Die vorliegende technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) gilt für die Teilsysteme streckenseitige und fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung (ZZS). Sie gilt für die streckenseitigen ZZS-Teilsysteme des in Abschnitt 1.2 (Geografischer Anwendungsbereich) dieser TSI definierten Bahnnetzes sowie für die fahrzeugseitigen ZZS-Teilsysteme von Fahrzeugen, die in diesem Netz betrieben werden (oder werden sollen). Diese Fahrzeuge sind einem der folgenden Typen (gemäß Anhang I Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/797) zuzurechnen: (1) Lokomotiven und Fahrzeuge für den Personenverkehr, einschließlich Verbrennungs- oder elektrischen Triebfahrzeugen, selbstangetriebenen Verbrennungs- oder elektrischen Triebzügen, und Reisezugwagen, die mit einem Führerraum ausgerüstet sind; (2) Sonderfahrzeuge, z. B. Gleisbaumaschinen, die mit einem Führerraum ausgerüstet sind und im Fahrmodus auf eigenen Rädern betrieben werden sollen. Diese Liste von Fahrzeugen schließt auch jene Fahrzeuge ein, die speziell für den Betrieb auf den verschiedenen in Abschnitt 1.2 (Geografischer Anwendungsbereich) beschriebenen Typen von Hochgeschwindigkeitsstrecken konzipiert sind. 1.2. Geografischer Anwendungsbereich Der geografische Anwendungsbereich dieser TSI ist das Netz des gesamten Eisenbahnsystems wie in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 beschrieben, mit Ausnahme der in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Infrastrukturfälle. Die TSI gilt für Bahnnetze der Spurweiten 1 435 mm, 1 520 mm, 1 524 mm, 1 600 mm und 1 668 mm. Sie gilt jedoch nicht für kurze grenzüberschreitende Strecken mit Spurweite 1 520 mm, die mit Netzen von Drittstaaten verbunden sind. 1.3. Inhalt dieser TSI Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 enthält diese TSI Folgendes: (1) den vorgesehenen Anwendungsbereich — Kapitel 2 (Definition der Teilsysteme und Anwendungsbereich), (2) die grundlegenden Anforderungen an die ZZS-Teilsysteme und ihre Schnittstellen mit anderen Teilsystemen — Kapitel 3 (Grundlegende Anforderungen an die ZZS-Teilsysteme), (3) die funktionalen und technischen Spezifikationen, denen die Teilsysteme und ihre Schnittstellen mit anderen Teilsystemen entsprechen müssen — Kapitel 4 (Beschreibung der Teilsysteme), (4) die Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen, die Gegenstand europäischer Spezifikationen und zugehöriger europäischer Normen sein müssen und die zur Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union erforderlich sind — Kapitel 5 (Interoperabilitätskomponenten), (5) für jeden in Betracht kommenden Fall die Verfahren, die zur Konformitäts- bzw. Gebrauchstauglichkeitsbewertung der Interoperabilitätskomponenten oder zur EG-Prüfung der Teilsysteme angewendet werden müssen — Kapitel 6 (Konformitäts- und/oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung der Komponenten und Prüfung der Teilsysteme), (6) die Strategie zur Umsetzung dieser TSI — Kapitel 7 (Umsetzung der TSI ‚Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung‘), (7) die erforderlichen beruflichen Kompetenzen sowie die Bedingungen für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für das Personal, das für Betrieb und Instandhaltung dieser Teilsysteme sowie die Umsetzung der TSI zuständig ist — Kapitel 4 (Beschreibung der Teilsysteme), (8) die für bestehende Teilsysteme geltenden Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf Aufrüstungen und Erneuerungen, und in diesen Fällen unter Angabe der Änderungsarbeiten, die einen Antrag für eine neue Genehmigung für das Fahrzeug oder das streckenseitige Teilsystem erforderlich machen — Kapitel 7 (Umsetzung der TSI ‚Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung‘), (9) die vom Eisenbahnunternehmen nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs und vor der ersten Nutzung des Fahrzeugs zu kontrollierenden Parameter sowie die für diese Kontrolle anzuwendenden Verfahren, um die Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und den Strecken, auf denen sie betrieben werden sollen, sicherzustellen — Kapitel 4 (Beschreibung der Teilsysteme). Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind in Kapitel 7 (Umsetzung der TSI ‚Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung‘) Bestimmungen für Sonderfälle vorgesehen. Zudem umfasst diese TSI in Kapitel 4 (Beschreibung der Teilsysteme) die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften, die insbesondere für die in den Abschnitten 1.1 und 1.2 genannten Anwendungsbereiche gelten. 2. DEFINITION DER TEILSYSTEME UND ANWENDUNGSBEREICH 2.1. Einleitung In Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/797 werden die ZZS-Teilsysteme wie folgt definiert: (1) Streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung: ‚Alle erforderlichen streckenseitigen Ausrüstungen zur Gewährleistung der Sicherheit, Steuerung und Kontrolle der Bewegung von Zügen, die zum Verkehr im Netz zugelassen sind.‘ (2) Fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung: ‚Alle erforderlichen fahrzeugseitigen Ausrüstungen zur Gewährleistung der Sicherheit, Steuerung und Kontrolle der Bewegung von Zügen, die zum Verkehr im Netz zugelassen sind.‘ Die ZZS-Teilsysteme sind gekennzeichnet durch (1) die Funktionen, die für eine sichere Steuerung des Zugverkehrs und für dessen Betrieb, auch im Störungsfall bzw. eingeschränkten Betrieb [^1] , grundlegend sind, (2) die Schnittstellen, (3) die Leistungsmerkmale, die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich sind. 2.2. Anwendungsbereich Die TSI für das ZZS-Teilsystem legt nur diejenigen Anforderungen fest, die zur Gewährleistung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union und der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen [^2] erforderlich sind. Die ZZS-Teilsysteme bestehen aus folgenden Teilen: (1) Zugbeeinflussung (2) Funkkommunikation (Sprache) (3) Datenfunkkommunikation (4) Zugortung (5) automatisiertes Fahren [^3] . Das ERTMS (European Rail Traffic Management System – Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem) setzt sich aus den Komponenten Zugbeeinflussung (ETCS), Funkkommunikation (RMR) und automatisiertes Fahren (ATO) zusammen. Das Klasse-A-Zugbeeinflussungssystem ist ETCS (European Train Control System) [^4] und das Klasse-A-Funksystem ist RMR (Railway Mobile Radio). In dieser TSI umfasst RMR zwei Funksysteme der Klasse A: GSM-R (Global System for Mobile Communications-Rail) und FRMCS (Future Railway Mobile Communication System), die sowohl gleichzeitig als auch einzeln implementiert werden können [^5] . Für die Zugortungsanlagen enthält diese TSI nur die Anforderungen, die die Schnittstelle zu anderen Teilsystemen betreffen. Die Liste der Klasse-B-Systeme ist in Anhang II dieser Verordnung enthalten. Die Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS-Ausrüstung beziehen sich auf mobile Funkgeräte, Zugbeeinflussungssysteme und automatisiertes Fahren der Klasse A. Die Anforderungen an die streckenseitige ZZS-Ausrüstung beziehen sich auf Folgendes: (1) Funknetz der Klasse A (2) Zugbeeinflussung der Klasse A (3) automatisiertes Fahren der Klasse A (4) Schnittstellenanforderungen für Zugortungsanlagen, um deren Kompatibilität mit den Fahrzeugen sicherzustellen. Alle ZZS-Teilsysteme, auch wenn sie in dieser TSI nicht spezifiziert werden, sind gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission [^6] zu bewerten. 2.3. Streckenseitige Level (ETCS) Die in dieser TSI spezifizierten Schnittstellen legen die Methoden der Datenübertragung zum und (gegebenenfalls) vom Zug fest. Die ETCS-Spezifikationen in dieser TSI enthalten Level, anhand deren die Übertragungssysteme für eine streckenseitige Implementierung so ausgewählt werden können, dass sie die jeweiligen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen dieser TSI gelten für alle Level. Für die technische Definition der ETCS-Level siehe Anlage A Tabelle A.1 4.1 c. 3. GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN DIE ZZS-TEILSYSTEME 3.1. Allgemeines Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 müssen die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten, einschließlich der Schnittstellen, die in Anhang III der Richtlinie in allgemeiner Form dargestellten grundlegenden Anforderungen erfüllen. Die grundlegenden Anforderungen sind: (1) Sicherheit; (2) Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit; (3) Gesundheit; (4) Umweltschutz; (5) technische Kompatibilität; (6) Zugänglichkeit. In Tabelle 3.1 werden die grundlegenden Anforderungen an Klasse-A-Systeme beschrieben. Die Anforderungen an Klasse-B-Systeme liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats. In der folgenden Tabelle sind die grundlegenden Anforderungen gemäß der Beschreibung und der Nummerierung in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 zusammengestellt, die von den in Kapitel 4 dieser TSI definierten Eckwerten berücksichtigt werden. Tabelle 3.1 Zusammenhang zwischen grundlegenden Anforderungen und Eckwerten Abschnittsnummer des Eckwerts Bezeichnung des Eckwerts Sicherheit Zuverlässigkeit/Verfügbarkeit Gesundheit Umweltschutz Technische Kompatibilität 4.2.1 Für die Interoperabilität relevante Zuverlässigkeits-, Verfügbarkeits- und Sicherheitsmerkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung 1.1.1 1.1.3 2.3.1 1.2 4.2.2 Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität 1.1.1 1.5 2.3.2 4.2.3 Streckenseitige ETCS-Funktionalität 1.1.1 1.5 2.3.2 4.2.4 Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen – RMR 1.4.3 1.5 2.3.2 4.2.5 RMR-, ETCS- und ATO-Luftschnittstellen 1.5 2.3.2 4.2.6 Fahrzeugseitige interne ZZS-Schnittstellen 1.5 2.3.2 4.2.7 Streckenseitige interne ZZS-Schnittstellen 1.5 2.3.2 4.2.8 Schlüsselmanagement 1.5 2.3.2 4.2.9 ETCS-ID-Management 1.5 2.3.2 4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen 1.5 2.3.2 4.2.11 Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung 1.4.3 1.5 2.3.2 4.2.12 ETCS-DMI (ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine) 1.5 2.3.2 4.2.13 RMR-DMI (RMR-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine) 1.5 2.3.2 4.2.14 Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung 1.1.1 1.5 2.3.2 4.2.15 Streckenseitige ZZS-Objekte 1.5 2.3.2 4.2.16 Bau von in ZZS-Teilsystemen verwendeter Ausrüstung 1.1.3 1.1.4 1.3.2 1.4.2 4.2.17 ETCS- und Funk-Systemkompatibilität 1.5 2.3.2 4.2.18 Fahrzeugseitige ATO-Funktionalität 1.5 2.3.2 4.2.19 Streckenseitige ATO-Funktionalität 1.5 2.3.2 4.2.20 Technische Dokumentation zur Instandhaltung 1.1.5 1.1.1 3.2. Besondere Aspekte der ZZS-Teilsysteme 3.2.1. Sicherheit Bei jedem Vorhaben zu ZZS-Teilsystemen sind die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Gefahr eines Fehlers im Bereich der ZZS-Teilsysteme den für den jeweiligen Verkehr zulässigen Risikograd nicht übersteigt. Damit die zur Gewährleistung der Sicherheit getroffenen Maßnahmen die Interoperabilität nicht gefährden, müssen die Anforderungen des in Abschnitt 4.2.1 (Für die Interoperabilität relevante Zuverlässigkeits-, Verfügbarkeits- und Sicherheitsmerkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung) definierten Eckwertes beachtet werden. Für das Klasse-A-System ETCS wird das für das Teilsystem insgesamt geforderte Sicherheitsziel auf das fahrzeug- und das streckenseitige ZZS-Teilsystem aufgeteilt. Die genauen Anforderungen sind durch den in Abschnitt 4.2.1 (Für die Interoperabilität relevante Zuverlässigkeits-, Verfügbarkeits- und Sicherheitsmerkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung) definierten Eckwert spezifiziert. Diese Sicherheitsanforderung ist zusammen mit der in Abschnitt 3.2.2 (Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit) geforderten Verfügbarkeit zu erfüllen. 3.2.2. Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit Für das Klasse-A-System werden die Zuverlässigkeits- und Verfügbarkeitsziele auf das fahrzeug- und das streckenseitige ZZS-Teilsystem aufgeteilt. Die genauen Anforderungen sind durch den in Abschnitt 4.2.1 (Für die Interoperabilität relevante Zuverlässigkeits-, Verfügbarkeits- und Sicherheitsmerkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung) definierten Eckwert spezifiziert. Der Grad des Risikos durch Alterung und Verschleiß der im Teilsystem verwendeten Komponenten ist zu kontrollieren. Die Instandhaltungsanforderungen in Abschnitt 4.5 müssen erfüllt werden. 3.2.3. Technische Kompatibilität Die technische Kompatibilität umfasst die Funktionen, Schnittstellen und Leistungsanforderungen, die zur Erreichung der Interoperabilität notwendig sind. Die Anforderungen an die technische Kompatibilität sind in drei Kategorien unterteilt: (1) Die erste Kategorie umfasst die allgemeinen Konstruktionsanforderungen für die Interoperabilität, d. h. in Bezug auf Umgebungsbedingungen, elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) innerhalb des Bahngeländes und Installation. Diese Anforderungen werden in diesem Kapitel festgelegt. (2) In der zweiten Kategorie wird beschrieben, wie die ZZS-Teilsysteme technisch anzuwenden und welche Funktionen auszuführen sind, um die Interoperabilität sicherzustellen. Diese Kategorie wird in Kapitel 4 beschrieben. (3) Die dritte Kategorie beschreibt, wie die ZZS-Teilsysteme über eine Schnittstelle an das Teilsystem ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ angebunden sind, um die betriebliche Interoperabilität zu verwirklichen. Diese Kategorie wird in Kapitel 4 beschrieben. 3.2.3.1. Konstruktive Kompatibilität 3.2.3.1.1. Physikalische Umgebungsbedingungen Die ZZS-Ausrüstung muss unter den klimatischen und physikalischen Bedingungen, die im betreffenden Teil des Eisenbahnsystems der Union vorherrschen, funktionsfähig sein. Die Anforderungen des Eckwerts 4.2.16 (Bau von in ZZS-Teilsystemen verwendeter Ausrüstung) müssen erfüllt sein. 3.2.3.1.2. Eisenbahninterne elektromagnetische Verträglichkeit Der Eckwert für die elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung ist in Abschnitt 4.2.11 (Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung) beschrieben 3.3. Grundlegende Anforderungen, die nicht unmittelbar unter diese TSI fallen 3.3.1. Sicherheit Die grundlegende Anforderung 1.1.2 in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser TSI. Die grundlegende Anforderung 1.1.4 in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 für die streckenseitigen ZZS-Teilsysteme wird durch die geltenden europäischen und nationalen Vorschriften abgedeckt. 3.3.2. Gesundheit Gemäß den EU-Rechtsvorschriften und den damit im Einklang stehenden nationalen Bestimmungen sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Werkstoffe und die Konstruktion der ZZS-Teilsysteme die Gesundheit von Personen, die Zugang zu ihnen haben, nicht gefährden. Das steht im Zusammenhang mit der grundlegenden Anforderung 1.3.1 in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797. Die grundlegende Anforderung 1.3.2 in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 für die streckenseitigen ZZS-Teilsysteme wird durch die geltenden europäischen und nationalen Vorschriften abgedeckt. 3.3.3. Umweltschutz Gemäß den EU-Rechtsvorschriften und den damit im Einklang stehenden nationalen Bestimmungen gilt Folgendes: (1) Die ZZS-Ausrüstung darf, wenn sie extremer Hitze oder Feuer ausgesetzt ist, über die Grenzwerte hinaus keine umweltschädlichen Gase oder Rauch freisetzen. Das steht im Zusammenhang mit der grundlegenden Anforderung 1.4.2 in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797. (2) Die ZZS-Ausrüstung darf keine Stoffe enthalten, die im Normalbetrieb die Umwelt übermäßig belasten. Das steht im Zusammenhang mit der grundlegenden Anforderung 1.4.1 in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797. (3) Die ZZS-Ausrüstung unterliegt den geltenden EU-Rechtsvorschriften, die die Grenzwerte für die Emission elektromagnetischer Störungen und die Empfindlichkeit gegenüber solchen Störungen entlang des Bahngeländes festlegen. Das steht im Zusammenhang mit der grundlegenden Anforderung 1.4.3 in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797. (4) Die ZZS-Ausrüstung muss den geltenden Lärmschutzverordnungen entsprechen. Das steht im Zusammenhang mit der grundlegenden Anforderung 1.4.4 in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797. (5) Die ZZS-Ausrüstung darf keine unzulässigen Schwingungen verursachen, die die Integrität der Infrastruktur (in ordnungsgemäßem Instandhaltungszustand) gefährden könnten. Das steht im Zusammenhang mit der grundlegenden Anforderung 1.4.5 in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797. 3.3.4. Technische Kompatibilität 3.3.4.1. Eisenbahninterne elektromagnetische Verträglichkeit Gemäß den EU-Rechtsvorschriften und den damit im Einklang stehenden nationalen Bestimmungen darf die ZZS-Ausrüstung weder andere ZZS-Ausrüstungen oder andere Teilsysteme störend beeinflussen noch darf sie von diesen störend beeinflusst werden. 3.3.5. Zugänglichkeit Die grundlegende Anforderung 1.6 in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser TSI. 4. BESCHREIBUNG DER TEILSYSTEME 4.1. Einleitung 4.1.1. Eckwerte Unter Berücksichtigung der grundlegenden Anforderungen sind die ZZS-Teilsysteme durch folgende Eckwerte gekennzeichnet: (1) Für die Interoperabilität relevante Zuverlässigkeits-, Verfügbarkeits- und Sicherheitsmerkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung (Abschnitt 4.2.1) (2) Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität (Abschnitt 4.2.2) (3) Streckenseitige ETCS-Funktionalität (Abschnitt 4.2.3) (4) Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen – RMR (Abschnitt 4.2.4) (5) RMR-, ETCS- und ATO-Luftschnittstellen (Abschnitt 4.2.5) (6) Fahrzeugseitige interne ZZS-Schnittstellen (Abschnitt 4.2.6) (7) Streckenseitige interne ZZS-Schnittstellen (Abschnitt 4.2.7) (8) Schlüsselmanagement (Abschnitt 4.2.8) (9) ETCS-ID-Management (Abschnitt 4.2.9) (10) Streckenseitige Zugortungsanlagen (Abschnitt 4.2.10) (11) Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung (Abschnitt 4.2.11) (12) ETCS-DMI (ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine) (Abschnitt 4.2.12) (13) RMR-DMI (RMR-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine) (Abschnitt 4.2.13) (14) Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung (Abschnitt 4.2.14) (15) Streckenseitige ZZS-Objekte (Abschnitt 4.2.15) (16) Bau von in ZZS-Teilsystemen verwendeter Ausrüstung (Abschnitt 4.2.16) (17) ETCS- und Funk-Systemkompatibilität (Abschnitt 4.2.17) (18) Fahrzeugseitige ATO-Funktionalität (Abschnitt 4.2.18) (19) Streckenseitige ATO-Funktionalität (Abschnitt 4.2.19) (20) Technische Dokumentation zur Instandhaltung (Abschnitt 4.2.20) 4.1.2. Anforderungsübersicht Alle für diese Eckwerte geltenden Anforderungen in Abschnitt 4.2 (Funktionale und technische Spezifikationen der Teilsysteme) sind auf das Klasse-A-System anzuwenden. Die Anforderungen an Klasse-B-Systeme und die spezifischen Übertragungsmodule (STM) (die den Betrieb von Fahrzeugen mit Klasse-A-System auf Strecken der Klasse B ermöglichen) fallen in den Zuständigkeitsbereich des betreffenden Mitgliedstaats. Die vorliegende TSI basiert auf dem Grundsatz, die Kompatibilität zwischen dem streckenseitigen ZZS-Teilsystem und TSI-konformen fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck (1) werden die Funktionen, Schnittstellen und Leistungsanforderungen des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems so weit genormt, dass alle Züge in vorhersehbarer Weise auf die von der Strecke empfangenen Daten reagieren; (2) wird in dieser TSI für das streckenseitige ZZS-Teilsystem die Kommunikation Strecke/Zug und Zug/Strecke vollständig genormt. Die Spezifikationen in den nachstehenden Abschnitten ermöglichen eine flexible Anwendung der streckenseitigen ZZS-Funktionen und damit ihre optimale Eingliederung in das Eisenbahnsystem. Diese Flexibilität muss so genutzt werden, dass dabei die Bewegung von Fahrzeugen mit TSI-konformen fahrzeugseitigen Teilsystemen nicht eingeschränkt wird. Die Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalgebungsfunktionen werden in verschiedene Kategorien unterteilt, je nachdem, ob es sich um optionale oder verbindliche Funktionen handelt. Die Kategorien sind in Abschnitt 7.2.9 dieser TSI und in den in Anlage A genannten Spezifikationen festgelegt; im jeweiligen Text erfolgt auch eine Klassifizierung der jeweiligen Funktionen. Anlage A Tabelle A.1 4.1 c enthält ein Glossar der ETCS-/ATO-Begriffe und -Definitionen, die in den Spezifikationen in Anlage A verwendet werden. 4.1.3. Teile der ZZS-Teilsysteme Gemäß Abschnitt 2.2 (Anwendungsbereich) können die ZZS-Teilsysteme in verschiedene Teile aufgegliedert werden. In folgender Tabelle sind die Eckwerte angegeben, die für die einzelnen Teilsysteme und Teile maßgeblich sind. Tabelle 4.1 Teile der ZZS-Teilsysteme Teilsystem Teil Eckwerte Fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung Zugbeeinflussung 4.2.1, 4.2.2, 4.2.5, 4.2.6, 4.2.8, 4.2.9, 4.2.12, 4.2.14, 4.2.16, 4.2.17, 4.2.20 Funkkommunikation (Sprache) 4.2.1.2, 4.2.4.1, 4.2.4.2, 4.2.5.1, 4.2.13, 4.2.16, 4.2.17, 4.2.20 Datenfunkkommunikation 4.2.1.2, 4.2.4.1, 4.2.4.3, 4.2.5.1, 4.2.6.2, 4.2.16, 4.2.17, 4.2.20 automatisiertes Fahren 4.2.1.2, 4.2.5.1, 4.2.6, 4.2.12, 4.2.16, 4.2.18, 4.2.20 Streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung Zugbeeinflussung 4.2.1, 4.2.3, 4.2.5, 4.2.7, 4.2.8, 4.2.9, 4.2.15, 4.2.16, 4.2.17, 4.2.20 Funkkommunikation (Sprache) 4.2.1.2, 4.2.4, 4.2.5.1.1, 4.2.13, 4.2.16, 4.2.17, 4.2.20 Datenfunkkommunikation 4.2.1.2, 4.2.4, 4.2.5.1, 4.2.7.3, 4.2.16, 4.2.17, 4.2.20 Zugortung 4.2.10, 4.2.11 automatisiertes Fahren 4.2.1.2, 4.2.5.1, 4.2.7, 4.2.16, 4.2.19, 4.2.20 4.2. Funktionale und technische Spezifikationen der Teilsysteme 4.2.1. Für die Interoperabilität relevante Zuverlässigkeits-, Verfügbarkeits- und Sicherheitsmerkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung Dieser Eckwert beschreibt die für das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS-Teilsystem geltenden Anforderungen in Bezug auf Abschnitt 3.2.1 (Sicherheit) und Abschnitt 3.2.2 (Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit). Zur Gewährleistung der Interoperabilität sind bei der Implementierung der fahrzeugseitigen und streckenseitigen ZZS-Teilsysteme die folgenden Bestimmungen zu beachten: (1) Durch den Entwurf, die Implementierung und Verwendung des fahrzeugseitigen oder streckenseitigen ZZS-Teilsystems dürfen implizit keine Anforderungen exportiert werden, (a) die zusätzlich zu denen der vorliegenden TSI über die Schnittstelle zwischen fahrzeugseitigem und streckenseitigem ZZS-Teilsystem hinausgehen, (b) die andere Teilsysteme betreffen und zusätzlich zu denen der entsprechenden TSI gelten. (2) Die Anforderungen der Abschnitte 4.2.1.1 und 4.2.1.2 sind zu beachten. 4.2.1.1. Sicherheit Das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS-Teilsystem müssen die in dieser TSI genannten Anforderungen an ETCS-Ausrüstungen und -Einrichtungen erfüllen. Für die Gefährdung ‚Überschreitung der für ETCS angegebenen Höchstgeschwindigkeit und/oder Unterschreitung der Mindestabstände‘ beträgt die zulässige Gefährdungsrate für die fahrzeugseitige ETCS-Ausrüstung 10 -9 /Stunde und für die streckenseitige ETCS-Ausrüstung 10 -9 /Stunde für zufällige Ausfälle. Siehe Anlage A Tabelle A 1 4.2.1 a. Zur Erreichung der Interoperabilität muss die fahrzeugseitige ETCS-Ausrüstung sämtliche Anforderungen in Anlage A Tabelle A 1 4.2.1 erfüllen. Gleichwohl sind für die streckenseitige ETCS-Ausrüstung auch weniger strenge Sicherheitsanforderungen zulässig, sofern in Verbindung mit TSI-konformen fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen das für den Betrieb erforderliche Sicherheitsniveau erreicht wird. Für das Klasse-A-System ETCS sind (1) die von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern zur Durchführung von Instandhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen vorgenommenen Änderungen im Einklang mit den Prozessen und Verfahren ihres Sicherheitsmanagementsystems gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über Eisenbahnsicherheit) [^7] zu verwalten, (2) andere von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern vorgenommene Änderungen (z. B. Änderungen des Entwurfs oder der Implementierung von ETCS) sowie die Änderungen, die von anderen Akteuren (z. B. Herstellern oder anderen Lieferanten) vorgenommen werden, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 entsprechend dem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 festgelegten Risikomanagementverfahren zu verwalten. Zudem muss gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 die ordnungsgemäße Anwendung des in Anhang I der genannten Verordnung festgelegten Risikomanagementverfahrens sowie die Eignung der Ergebnisse dieser Anwendung von einer Bewertungsstelle für die gemeinsame Sicherheitsmethode (im Folgenden ‚CSM-Bewertungsstelle‘) unabhängig bewertet werden. Es darf keine Beschränkungen in Bezug auf die Unabhängigkeit vom Typ A, B oder C der CSM-Bewertungsstelle geben, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 zulässig ist. Die beauftragte CSM-Bewertungsstelle muss gemäß den Anforderungen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 im Bereich des Teilsystems ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘ akkreditiert oder anerkannt sein, was für Bewertungsstellen in Abschnitt 5 ‚Klassifizierung‘ des entsprechenden Eintrags in der Datenbank für Interoperabilität und Sicherheit der Europäischen Eisenbahnagentur (ERADIS) angegeben ist. Die Akkreditierung oder Anerkennung im Bereich des Teilsystems ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘ umfasst die Kompetenz der CSM-Bewertungsstelle für die unabhängige Bewertung der ‚sicheren Integration‘ auf der Ebene des ETCS-Teilsystems oder der ETCS-Interoperabilitätskomponenten. Das schließt die Kompetenz für Folgendes ein: (1) die Bewertung der sicheren Integration aller internen Komponenten und Schnittstellen, die die Architektur des ETCS-Teilsystems oder der ETCS-Interoperabilitätskomponente bilden, (2) die Bewertung, ob alle externen Schnittstellen des ETCS-Teilsystems oder der ETCS-Interoperabilitätskomponente sicher in ihren direkten physikalischen, funktionalen, betrieblichen, umgebungs- und instandhaltungsbezogenen Kontext integriert wurden. Die Anwendung der in Anlage A Tabelle A 3 genannten Normen ist ein geeignetes Mittel für die vollständige Einhaltung des Risikomanagementverfahrens gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 im Hinblick auf Entwurf, Implementierung, Produktion, Installation und Validierung (einschließlich der Sicherheitsanerkennung) von Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen. Wenn andere als die in Anlage A Tabelle A 3 genannten Normen angewendet werden, ist zumindest die Gleichwertigkeit nachzuweisen. Wenn für ein ETCS-Teilsystem oder eine ETCS-Interoperabilitätskomponente die in Anlage A Tabelle A 3 genannten Spezifikationen als geeignetes Mittel für die vollständige Einhaltung des Risikomanagementverfahrens gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 angewendet werden, sind die unabhängigen Sicherheitsbewertungstätigkeiten, die nach den in Anlage A Tabelle A 3 genannten Spezifikationen notwendig sind, von einer entsprechend den Unterabsätzen 5 und 6 dieses Abschnitts akkreditierten oder anerkannten CSM-Bewertungsstelle statt von einem unabhängigen Sicherheitsgutachter gemäß Cenelec durchzuführen, um unnötige Doppelarbeit bei der unabhängigen Bewertung zu vermeiden. 4.2.1.2. Verfügbarkeit/Zuverlässigkeit Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Häufigkeit von Ausfallarten, die die Sicherheit zwar nicht gefährden, die aber zu Rückfallszenarien führen, deren Beherrschung die allgemeine Systemsicherheit beeinträchtigen könnte. Bezogen auf diesen Parameter bedeutet ‚Ausfall‘, dass ein Teil eine geforderte Funktion nicht mehr mit der geforderten Leistung erfüllt, und ‚Ausfallart‘ bezeichnet den Effekt, durch den der Ausfall festgestellt wird. Damit die betroffenen Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen über alle notwendigen Informationen verfügen, um geeignete Verfahren zur Beherrschung von Rückfallszenarien festzulegen, müssen in das der EG-Prüferklärung für das fahrzeugseitige oder streckenseitige ZZS-Teilsystem beigefügte technische Dossier die berechneten Verfügbarkeits-/Zuverlässigkeitswerte für Ausfallarten aufgenommen werden, die die Fähigkeit des ZZS-Teilsystems, den sicheren Betrieb eines oder mehrerer Fahrzeuge zu überwachen oder eine Funksprechverbindung zwischen der Betriebszentrale und dem Triebfahrzeugführer herzustellen, beeinträchtigen können. Die folgenden berechneten Werte müssen eingehalten werden: (1) mittlere Betriebsstundenzahl zwischen Ausfällen eines fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems, die eine Abschaltung der Zugbeeinflussungsfunktion erfordern: (offener Punkt); (2) mittlere Betriebsstundenzahl zwischen Ausfällen eines fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems, die das Herstellen einer Funksprechverbindung zwischen der Betriebszentrale und dem Triebfahrzeugführer unmöglich machen: (offener Punkt). Damit die betroffenen Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen während der gesamten Nutzungsdauer der Teilsysteme die Höhe des Risikos und die Einhaltung der Verfügbarkeits-/Zuverlässigkeitswerte, die für die Festlegung der Verfahren zur Beherrschung von Rückfallszenarien verwendet werden, überwachen können, sind die Instandhaltungsanforderungen in Abschnitt 4.2.20 (Technische Dokumentation zur Instandhaltung) einzuhalten. 4.2.2. Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität 4.2.2.1. ETCS-Hauptfunktionen Der Eckwert für die fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität beschreibt sämtliche Funktionen, die für einen sicheren Zugbetrieb notwendig sind. Die Hauptfunktion besteht in der automatischen Zugbeeinflussung und Führerraumsignalisierung: (1) Einstellung der Zugeigenschaften (z. B. Höchstgeschwindigkeit, Bremsleistung), (2) Wahl des Überwachungsmodus auf der Grundlage streckenseitiger Informationen, (3) Ausführung von Weg- und Geschwindigkeitsfunktionen, (4) Zugortung in einem Koordinatensystem anhand von Eurobalisen-Ortsangaben, (5) Berechnung des dynamischen Geschwindigkeitsprofils für die Fahrt anhand von Zugmerkmalen und streckenseitigen Informationen, (6) Überwachung des dynamischen Geschwindigkeitsprofils während der Fahrt, (7) Bereitstellung der Überwachungskurve. Diese Funktionen sind gemäß Anlage A Tabelle A 1 4.2.2 b zu implementieren; ihre Leistung muss den Vorgaben von Anlage A Tabelle A 1 Abschnitt 4.2.2 a entsprechen. Die Prüfanforderungen sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.2 c festgelegt. 4.2.2.2. Weitere ETCS-Funktionen Die Hauptfunktion wird durch weitere Funktionen, für die ebenfalls Anlage A Tabelle A 1 4.2.2 a und 4.2.2 b gelten, zusammen mit den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Spezifikationen unterstützt: (1) Kommunikation mit dem streckenseitigen ZZS-Teilsystem (a) Eurobalisen-Datenübertragung. Siehe Abschnitt 4.2.5.2 (Eurobalisen-Kommunikation mit dem Zug für ERTMS-Anwendungen). (b) Euroloop-Datenübertragung. Siehe Abschnitt 4.2.5.3 (Euroloop-Kommunikation mit dem Zug für ERTMS-Anwendungen). Diese Funktion ist fahrzeugseitig optional, es sei denn, sie ist in Sonderfällen gemäß Abschnitt 7.7, die sich nur auf die Spezifikationen in Anlage A beziehen dürfen, erforderlich. (c) Funkdatenübertragung für Radio-Infill. Siehe Anlage A Tabelle A 1 4.2.2 d, Abschnitt 4.2.5.1 (RMR-Luftschnittstelle), Abschnitt 4.2.6.2 (Schnittstelle zwischen RMR-Datenkommunikation und ETCS-/ATO-Anwendungen) und Abschnitt 4.2.8 (Schlüsselmanagement). Diese Funktion ist fahrzeugseitig optional, es sei denn, sie ist in Sonderfällen gemäß Abschnitt 7.7 erforderlich. Die Implementierung dieser Funktion muss, auch bei Sonderfällen, mit den Spezifikationen in Anlage A in Einklang stehen. (d) Funkdatenübertragung. Siehe Abschnitt 4.2.5.1 (RMR-Luftschnittstelle), Abschnitt 4.2.6.2 (Schnittstelle zwischen RMR-Datenkommunikation und ETCS-/ATO-Anwendungen) und Abschnitt 4.2.8 (Schlüsselmanagement). Diese Funkdatenübertragung ist optional, außer im Betrieb auf einer ETCS-Level-2-Strecke (vormals ETCS-Level-2- oder ETCS-Level-3-Strecke). (2) Kommunikation mit dem Triebfahrzeugführer. Siehe Anlage A Tabelle A 1 4.2.2 e, Abschnitt 4.2.12 (ETCS-DMI (ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine)). (3) Kommunikation mit dem STM. Siehe Abschnitt 4.2.6.1 (ETCS- und Klasse-B-Zugbeeinflussung). Diese Funktion umfasst: (a) Management der STM-Ausgangssignale; (b) Bereitstellung von Daten für das STM; (c) Management der STM-Übergänge. (4) Management von Informationen über (a) die Vollständigkeit des Zugs – liefert Informationen über die Zugintegrität und die sichere Fahrzeugverbandlänge für das fahrzeugseitige Teilsystem und ist optional, sofern es nicht streckenseitig benötigt wird. (b) die Erkennung von Cold Movements – die fahrzeugseitige ETCS-Ausrüstung muss mit einer Funktion zur Erkennung von Cold Movements (Cold Movement Detection – CMD) ausgerüstet sein. (5) Systemdiagnose und Unterstützung bei eingeschränktem Betrieb. Diese Funktion umfasst: (a) Initialisierung der fahrzeugseitigen ETCS-Funktionalität; (b) Unterstützung bei eingeschränktem Betrieb; (c) Abschaltung der fahrzeugseitigen ETCS-Funktionalität. (6) Unterstützung der gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung für behördliche Zwecke. Siehe Abschnitt 4.2.14 (Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung). (7) Übermittlung von Informationen/Befehlen und Empfang der Statusinformationen der Fahrzeuge: zu/von der Zugschnittstelle. Siehe Anlage A Tabelle A 1 4.2.2 f. Anmerkung: Das fahrzeugseitige ETCS muss nur bei neu entwickelten Fahrzeugkonstruktionen, für die eine Erstgenehmigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission [^8] erforderlich ist, mit der für Züge geltenden FFFIS konform sein. (8) Kommunikation mit dem ATO. Siehe Anlage A Tabelle A 1 4.2.2 h. Diese Funktion umfasst: (a) Management der ATO-Ausgangssignale; (b) Bereitstellung von Daten für ATO; (c) Management der ATO-Übergänge. 4.2.3. Streckenseitige ETCS-Funktionalität Dieser Eckwert beschreibt die streckenseitige ETCS-Funktionalität. Er enthält alle ETCS-Funktionen, die notwendig sind, um einen sicheren Fahrweg für einen bestimmten Zug bereitzustellen. Die Hauptfunktionen sind: (1) Ortung eines bestimmten Zuges in einem auf Eurobalisen-Ortsangaben basierenden Koordinatensystem (ETCS Level 2) (2) Umsetzung der Information von der streckenseitigen Signaltechnik in ein Standardformat für das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem (3) Übermittlung von Fahraufträgen, einschließlich Streckenbeschreibung und zugbezogener Anweisungen. Diese Funktionen sind gemäß Anlage A Tabelle A 1 4.2.3 b zu implementieren; ihre Leistung muss den Vorgaben von Anlage A Tabelle A 1 Abschnitt 4.2.3 a entsprechen. Die Hauptfunktion wird durch weitere Funktionen, für die ebenfalls Anlage A Tabelle A 1 4.2.3 a und 4.2.3 b gelten, zusammen mit den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Spezifikationen unterstützt: (1) Kommunikation mit dem fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystem. Dies umfasst: (a) Eurobalisen-Datenübertragung. Siehe Abschnitt 4.2.5.2 (Eurobalisen-Kommunikation mit dem Zug für ERTMS-Anwendungen) und Abschnitt 4.2.7.4 (Eurobalise/LEU); (b) Euroloop-Datenübertragung. Siehe Abschnitt 4.2.5.3 (Euroloop-Kommunikation mit dem Zug für ERTMS-Anwendungen) und Abschnitt 4.2.7.5 (Euroloop/LEU). Euroloop betrifft nur Level 1 und ist hier optional; (c) Funkdatenübertragung für Radio-Infill. Siehe Abschnitt 4.2.5.1.2.1 (GSM-R-Luftschnittstelle für die ETCS-Anwendung), Abschnitt 4.2.7.3.1.1 (GSM-R/streckenseitiges ETCS) und Abschnitt 4.2.8 (Schlüsselmanagement). Radio-Infill betrifft nur Level 1 und ist hier optional; (d) Funkdatenübertragung. Siehe Abschnitt 4.2.5.1 (RMR-Luftschnittstelle), Abschnitt 4.2.7.3 (RMR/streckenseitiges ETCS und RMR/streckenseitiges ATO) und Abschnitt 4.2.8 (Schlüsselmanagement). Die Funkdatenübertragung betrifft nur ETCS Level 2. (2) Generierung von Informationen/Befehlen an das fahrzeugseitige ETCS, z. B. Informationen zum Öffnen/Schließen der Luftklappen, Anheben/Absenken des Stromabnehmers, Ein-/Ausschalten des Hauptschalters und Umschalten von Antriebssystem A auf Antriebssystem B. Die Implementierung dieser Funktion ist für die streckenseitige Anlage optional; sie kann allerdings aufgrund anderer geltender TSI oder nationaler Vorschriften oder einer Evaluierung und Bewertung von Risiken vorgeschrieben sein, um die sichere Integration der Teilsysteme zu gewährleisten; (3) Management der Übergänge zwischen Bereichen, die von unterschiedlichen ETCS-Streckenzentralen (Radio Block Centres – RBC) überwacht werden (nur relevant für ETCS Level 2). Siehe Abschnitt 4.2.7.1 (Funktionale Schnittstelle zwischen ETCS-Streckenzentralen (RBC)) und Abschnitt 4.2.7.2 /RBC/RBC). 4.2.4. Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen – RMR Dieser Eckwert beschreibt die Funkkommunikationsfunktionen. Diese Funktionen sind im fahrzeugseitigen und streckenseitigen ZZS-Teilsystem gemäß den nachstehenden Spezifikationen zu implementieren. 4.2.4.1. Grundlegende Kommunikationsfunktion 4.2.4.1.1. Grundlegende GSM-R-Kommunikationsfunktion Die allgemeinen Anforderungen sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.4 a beschrieben. Darüber hinaus sind folgende Spezifikationen einzuhalten: (1) ASCI-Merkmale; Anlage A Tabelle A 1 4.2.4 b (2) SIM-Karte; Anlage A Tabelle A 1 4.2.4 c (3) ortsabhängige Adressierung; Anlage A Tabelle A 1 4.2.4 e 4.2.4.1.2. Grundlegende FRMCS-Kommunikationsfunktion Die allgemeinen Anforderungen sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.4 l beschrieben. Darüber hinaus sind folgende Spezifikationen einzuhalten: (1) FRMCS-Profil; Anlage A Tabelle A 1 4.2.4 n 4.2.4.2. Sprach- und Betriebskommunikationsanwendungen 4.2.4.2.1. GSM-R-Sprach- und -Betriebskommunikationsanwendungen Die allgemeinen Anforderungen sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.4 f festgelegt. Die Prüfanforderungen sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.4 g festgelegt. Darüber hinaus sind folgende Spezifikationen einzuhalten: (1) Bestätigung von Rufen hoher Priorität; Anlage A Tabelle A 1 4.2.4 h (2) Funktionale Adressierung; Anlage A Tabelle A 1 4.2.4 j (3) Anzeige der Funktionsrufnummern; Anlage A Tabelle A 1 4.2.4 k (4) Teilnehmer-zu-Teilnehmer-Zeichengabe; Anlage A Tabelle A 1 4.2.4 d 4.2.4.2.2. FRMCS-Sprach- und -Betriebskommunikationsanwendungen Die allgemeinen Anforderungen sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.4 m festgelegt. Die Prüfanforderungen sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.4 o festgelegt. 4.2.4.3. Datenkommunikationsanwendungen für ETCS und ATO 4.2.4.3.1. Datenkommunikation für ETCS Der Teil ‚Datenfunkkommunikation‘ des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems muss in der Lage sein, mindestens zwei zeitgleiche Kommunikationsverbindungen mit dem ETCS herzustellen. 4.2.4.3.1.1. GSM-R-Datenkommunikation für ETCS Die allgemeinen Anforderungen sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.4 f festgelegt. Die Prüfanforderungen sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.4 g festgelegt. Diese Funktion ist nur im Fall von ETCS Level 2 und bei Radio-Infill-Anwendungen obligatorisch. 4.2.4.3.1.2. FRMCS-Datenkommunikation für ETCS Die allgemeinen Anforderungen sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.4 m festgelegt. Die Prüfanforderungen sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.4 o festgelegt. Diese Funktion ist im Fall von ETCS-Level-2-Anwendungen obligatorisch. 4.2.4.3.2. Datenkommunikation für ATO 4.2.4.3.2.1. GSM-R-Datenkommunikation für ATO Die allgemeinen Anforderungen sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.4 f festgelegt. Die Prüfanforderungen sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.4 g festgelegt. 4.2.4.3.2.2. FRMCS-Datenkommunikation für ATO Die allgemeinen Anforderungen sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.4 m festgelegt. Die Prüfanforderungen sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.4 o festgelegt. 4.2.5. RMR-, ETCS- und ATO-Luftschnittstellen Dieser Eckwert legt die Anforderungen an die Luftschnittstelle zwischen streckenseitigem und fahrzeugseitigem ZZS-Teilsystemen fest und muss in Verbindung mit den Anforderungen an die Schnittstellen zwischen ETCS-, ATO- und RMR-Ausrüstung gemäß Abschnitt 4.2.6 (Fahrzeugseitige interne ZZS-Schnittstellen) und Abschnitt 4.2.7 (Streckenseitige interne ZZS-Schnittstellen) beachtet werden. Dieser Eckwert umfasst: (1) die physikalischen, elektrischen und elektromagnetischen Werte, die für einen sicheren Betrieb einzuhalten sind, (2) das zu verwendende Kommunikationsprotokoll, (3) die Verfügbarkeit des Kommunikationskanals. Die geltenden Spezifikationen sind unten aufgeführt. 4.2.5.1. RMR-Luftschnittstelle 4.2.5.1.1. Allgemeine RMR-Luftschnittstelle 4.2.5.1.1.1. GSM-R-Luftschnittstelle Die Luftschnittstelle muss den Anforderungen in Anlage A Tabelle A 1 4.2.5 a und 4.2.4 f entsprechen. Anmerkung 1: GSM-R-Funkkommunikationsschnittstellen sind in dem in Anlage A Tabelle A 1 4.2.5 a und 4.2.4 f spezifizierten Frequenzband zu betreiben. Anmerkung 2: Die fahrzeugseitigen ZZS-Teilsysteme sind unter Einhaltung der Anforderungen in Anlage A Tabelle A 1 4.2.4 f gegen Interferenzen zu schützen. 4.2.5.1.1.2. FRMCS-Luftschnittstelle Die Luftschnittstelle muss den Anforderungen in Anlage A Tabelle A 1 4.2.5 f entsprechen. 4.2.5.1.2. RMR-Luftschnittstelle für die ETCS-Anwendung 4.2.5.1.2.1. GSM-R-Luftschnittstelle für die ETCS-Anwendung Die Datenübertragungsprotokolle müssen Anlage A Tabelle A 1 4.2.5 b entsprechen. Falls Radio-Infill implementiert wird, müssen zusätzlich die Anforderungen in Anlage A Tabelle A 1 4.2.5 c erfüllt werden. 4.2.5.1.2.2. FRMCS-Luftschnittstelle für die ETCS-Anwendung Die Datenübertragungsprotokolle müssen Anlage A Tabelle A 1 4.2.5 j entsprechen. 4.2.5.1.3. RMR-Luftschnittstelle für die ATO-Anwendung 4.2.5.1.3.1. GSM-R-Luftschnittstelle für die ATO-Anwendung Es ist eine paketvermittelte Übertragung zu verwenden, und die Datenübertragungsprotokolle müssen den einschlägigen Anforderungen in Anlage A Tabelle A 1 4.2.5 h entsprechen. Die Nutzung anderer drahtloser Kommunikationsnetze, z. B. von einem öffentlichen oder privaten Mobilfunknetzbetreiber betriebene Netze, ist für die ATO-Anwendung zulässig, gilt jedoch als nicht in den Anwendungsbereich dieser TSI fallend. Die Nutzung dieser Netze darf die GSM-R-Sprach- und -Datenkommunikation nicht stören. 4.2.5.1.3.2. FRMCS-Luftschnittstelle für die ATO-Anwendung Die Datenübertragungsprotokolle müssen Anlage A Tabelle A 1 4.2.5 i entsprechen. 4.2.5.2. Eurobalisen-Kommunikation mit dem Zug für ERTMS-Anwendungen Die Eurobalisen-Kommunikationsschnittstellen müssen Anlage A Tabelle A 1 4.2.5 d entsprechen. 4.2.5.3. Euroloop-Kommunikation mit dem Zug für ERTMS-Anwendungen Die Euroloop-Kommunikationsschnittstellen müssen Anlage A Tabelle A 1 4.2.5 e entsprechen. 4.2.6. Fahrzeugseitige interne ZZS-Schnittstellen Dieser Eckwert besteht aus folgenden Teilen: 4.2.6.1. ETCS- und Klasse-B-Zugbeeinflussung Sind fahrzeugseitig ETCS- und Klasse-B-Zugbeeinflussungsfunktionen installiert, so sind die Integration und Übergänge zwischen diesen Funktionen mittels einer der folgenden Optionen herzustellen: (1) einer Standardschnittstelle (STM) oder (2) einer Nicht-Standardschnittstelle oder (3) Integration von Klasse B und Klasse A in dieselbe Ausrüstung (z. B. ‚Bi-Standards‘) oder (4) ohne direkte Schnittstelle zwischen beiden Ausrüstungen. Falls die Integration von und die Übergänge zwischen ETCS und Klasse-B-Systemen durch die Standardschnittstelle (STM) hergestellt werden, so muss diese den Anforderungen gemäß Anlage A Tabelle A 1 4.2.6 a entsprechen. In Anlage A Tabelle A 1 4.2.6 b ist die K-Schnittstelle festgelegt (damit bestimmte STM Informationen von Klasse-B-Balisen über die fahrzeugseitige ETCS-Antenne auslesen können), und in Anlage A Tabelle A 1 4.2.6 c ist die G-Schnittstelle (Luftschnittstelle zwischen fahrzeugseitiger ETCS-Antenne und Klasse-B-Balisen) festgelegt. Die Implementierung der K-Schnittstelle ist optional, muss aber im Realisierungsfall gemäß Anlage A Tabelle A 1 4.2.6 b erfolgen. Ferner muss im Realisierungsfall der K-Schnittstelle der fahrzeugseitige Übertragungskanal mit den Merkmalen in Anlage A Tabelle A 1 4.2.6 c kompatibel sein. Falls die Integration und die Übergänge zwischen fahrzeugseitigen ETCS- und Klasse-B-Zugbeeinflussungen nicht durch die in Anlage A Tabelle A 1 4.2.6 a festgelegte Standardschnittstelle hergestellt werden, dürfen durch die Lösung keine zusätzlichen Anforderungen an das streckenseitige ZZS-Teilsystem entstehen. 4.2.6.2. Schnittstelle zwischen RMR-Datenkommunikation und ETCS-/ATO-Anwendungen 4.2.6.2.1. Schnittstelle zwischen RMR-Datenkommunikation und ETCS 4.2.6.2.1.1. Schnittstelle zwischen GSM-R-Datenkommunikation und ETCS Die Anforderungen an die Schnittstelle zwischen dem fahrzeugseitigen GSM-R und der fahrzeugseitigen ETCS-Funktionalität sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.6 d festgelegt. Falls Radio-Infill implementiert wird, müssen die Anforderungen in Anlage A Tabelle A 1 4.2.6 e erfüllt werden. 4.2.6.2.1.2. Schnittstelle zwischen FRMCS-Datenkommunikation und ETCS Die Anforderungen an die Schnittstelle zwischen dem fahrzeugseitigen FRMCS und der fahrzeugseitigen ETCS-Funktionalität sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.6 g festgelegt. 4.2.6.2.2. Schnittstelle zwischen RMR-Datenkommunikation und ATO 4.2.6.2.2.1. Schnittstelle zwischen GSM-R-Datenkommunikation und ATO Die Anforderungen an die Schnittstelle zwischen dem fahrzeugseitigen GSM-R und der fahrzeugseitigen ATO-Funktionalität sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.6 j festgelegt. 4.2.6.2.2.2. Schnittstelle zwischen FRMCS-Datenkommunikation und ATO Die Anforderungen an die Schnittstelle zwischen dem fahrzeugseitigen FRMCS und der fahrzeugseitigen ATO-Funktionalität sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.6 k festgelegt. 4.2.6.2.3. Schnittstelle zwischen der fahrzeugseitigen FRMCS-Sprachanwendung und dem fahrzeugseitigen FRMCS Die Anforderungen an die Schnittstelle zwischen der fahrzeugseitigen FRMCS-Sprachanwendung und dem fahrzeugseitigen FRMCS sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.6 l festgelegt. 4.2.6.3. Weg- und Geschwindigkeitsmessung Es gibt keine spezifischen Anforderungen an die Schnittstelle der Weg- und Geschwindigkeitsmessung. 4.2.6.4. Schnittstelle zwischen ATO und ETCS Die Anforderungen an die Schnittstelle zwischen der fahrzeugseitigen ATO-Funktionalität und der fahrzeugseitigen ETCS-Funktionalität sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.6 h festgelegt. 4.2.6.5. Zusätzliche interne Schnittstellen der fahrzeugseitigen ZZS 4.2.6.5.1. Kommunikationsschichten des ZZS-Consist-Netzwerks Die Schnittstelle zwischen den Endgeräten (z. B. fahrzeugseitiges ETCS, fahrzeugseitiges ATO und fahrzeugseitiges FRMCS) und dem Ethernet-Consist-Netzwerk muss – sofern nicht anders bestimmt – Anlage A Tabelle A 1 4.2.6 i entsprechen. Diese Schnittstelle gilt nur für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, für die eine Erstgenehmigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 erforderlich ist. 4.2.7. Streckenseitige interne ZZS-Schnittstellen Dieser Eckwert besteht aus fünf Teilen. 4.2.7.1. Funktionale Schnittstelle zwischen ETCS-Streckenzentralen (RBC) Diese Schnittstelle dient zur Festlegung der Daten, die zwischen benachbarten ETCS-Streckenzentralen auszutauschen sind, um die sichere Fahrt eines Zuges von einem RBC-Bereich in den nächsten zu gewährleisten: (1) Informationen vom ‚Übergabe-RBC‘ zum ‚Übernahme-RBC‘. (2) Informationen vom ‚Übernahme-RBC‘ zum ‚Übergabe-RBC‘. (3) Die Anforderungen sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.7 a beschrieben. 4.2.7.2. RBC/RBC Dies bezeichnet die technische Schnittstelle zwischen zwei RBC. Die Anforderungen sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.7 b beschrieben. 4.2.7.3. RMR/streckenseitiges ETCS und RMR/streckenseitiges ATO 4.2.7.3.1. RMR/streckenseitiges ETCS 4.2.7.3.1.1. GSM-R/streckenseitiges ETCS Die Anforderungen an die Schnittstelle zwischen GSM-R und der streckenseitigen ETCS-Funktionalität sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.7 c beschrieben. 4.2.7.3.1.2. FRMCS/streckenseitige ETCS Die Anforderungen an die Schnittstelle zwischen FRMCS und der streckenseitigen ETCS-Funktionalität sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.7 f beschrieben. 4.2.7.3.2. RMR/streckenseitiges ATO 4.2.7.3.2.1. GSM-R/streckenseitiges ATO Die Anforderungen an die Schnittstelle zwischen GSM-R und der streckenseitigen ATO-Funktionalität sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.7 g beschrieben. 4.2.7.3.2.2. FRMCS/streckenseitiges ATO Die Anforderungen an die Schnittstelle zwischen FRMCS und der streckenseitigen ATO-Funktionalität sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.7 h beschrieben. 4.2.7.4. Eurobalise/LEU Dies ist die Schnittstelle zwischen Eurobalise und LEU. Die Anforderungen sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.7 d beschrieben. Die Schnittstelle ist für diesen Eckwert nur dann relevant, wenn Eurobalise und LEU als separate Interoperabilitätskomponenten geliefert werden (siehe Abschnitt 5.2.2, Gruppierung von Interoperabilitätskomponenten). 4.2.7.5. Euroloop/LEU Dies ist die Schnittstelle zwischen Euroloop und LEU. Die Anforderungen sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.7 e beschrieben. Die Schnittstelle ist für diesen Eckwert nur dann relevant, wenn Euroloop und LEU als separate Interoperabilitätskomponenten geliefert werden (siehe Abschnitt 5.2.2, Gruppierung von Interoperabilitätskomponenten). 4.2.8. Schlüsselmanagement Dieser Eckwert legt die Anforderungen für die Verwaltung kryptografischer Schlüssel fest, die für den Schutz von per Funk übermittelten Daten verwendet werden. Die Anforderungen sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.8 a beschrieben. Nur die sich auf die ZZS-Schnittstellen beziehenden Anforderungen fallen in den Anwendungsbereich dieser TSI. 4.2.9. ETCS-ID-Management Dieser Eckwert betrifft die ETCS-Identitäten (ETCS-ID) für die Geräte des streckenseitigen und des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems. Die Anforderungen sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.9 a beschrieben. 4.2.10. Streckenseitige Zugortungsanlagen Dieser Eckwert beschreibt die auf Fahrzeugkonstruktion und -betrieb bezogenen Anforderungen an die Schnittstelle zwischen streckenseitigen Zugortungsanlagen und Fahrzeugen. Die zu erfüllenden Schnittstellenanforderungen sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.10 a angegeben. 4.2.11. Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung Dieser Eckwert beschreibt die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitigen ZZS-Zugortungsanlagen. Die zu erfüllenden Schnittstellenanforderungen sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.11 a angegeben. 4.2.12. ETCS-DMI (ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine) Dieser Eckwert beschreibt die Informationen, die der Triebfahrzeugführer vom ETCS und vom ATO erhält und in das fahrzeugseitige System eingibt. Siehe Anlage A Tabelle A 1 4.2.12 a. Er umfasst: (1) Ergonomie (einschließlich Sichtbarkeit); (2) anzuzeigende ETCS- und ATO-Funktionen; (3) durch Eingaben des Triebfahrzeugführers ausgelöste ETCS- und ATO-Funktionen. 4.2.13. RMR-DMI (RMR-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine) Dieser Eckwert beschreibt die Informationen, die der Triebfahrzeugführer vom RMR erhält und in das fahrzeugseitige RMR eingibt. Er umfasst: (1) Ergonomie (einschließlich Sichtbarkeit); (2) anzuzeigende RMR-Funktionen; (3) rufbezogene ausgehende Informationen; (4) rufbezogene eingehende Informationen. 4.2.13.1. GSM-R-DMI (GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine) Siehe Anlage A Tabelle A 1 4.2.13 a für GSM-R. 4.2.13.2. FRMCS-DMI (FRMCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine) Siehe Anlage A Tabelle A 1 4.2.13 b für FRMCS. 4.2.14. Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung Dieser Eckwert beschreibt den Datenaustausch zwischen fahrzeugseitigem ETCS und dem Fahrzeug-Aufzeichnungsgerät. Siehe Anlage A Tabelle A 1 4.2.14 a. 4.2.15. Streckenseitige ZZS-Objekte Dieser Eckwert beschreibt (1) die Eigenschaften retroreflektierender Zeichen zur Sicherstellung der vorschriftsgemäßen Sichtbarkeit; (2) die Merkmale interoperabler Markierungstafeln; (3) die Positionierung interoperabler Markierungstafeln, damit sie ihren vorgesehenen Einsatzzweck erfüllen. Zu 1. und 2. siehe Anlage A Tabelle A 1 4.2.15 a. Zu 3. siehe Anlage A Tabelle A 1 4.2.15 b. Außerdem muss die Installation streckenseitiger ZZS-Objekte dem Sichtfeld des Triebfahrzeugführers sowie den Anforderungen der Infrastruktur entsprechen. 4.2.16. Bau von in ZZS-Teilsystemen verwendeter Ausrüstung Die Umgebungsbedingungen gemäß den in Anlage A Tabelle A 2 dieser TSI aufgeführten Dokumenten sind einzuhalten. Die fahrzeugseitigen ZZS-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme müssen den Materialanforderungen (z. B. in Bezug auf Brandschutz) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission [^9] (TSI LOC&PAS) entsprechen. 4.2.17. ETCS- und Funk-Systemkompatibilität Aufgrund der verschiedenen möglichen Umsetzungen und des Stands der Migration auf vollständig konforme ZZS-Teilsysteme sind für den Nachweis der technischen Kompatibilität zwischen fahrzeugseitigen und streckenseitigen ZZS-Teilsystemen Überprüfungen durchzuführen. Die Notwendigkeit dieser Überprüfungen ist als eine Maßnahme zur Stärkung des Vertrauens in die technische Kompatibilität zwischen den ZZS-Teilsystemen zu betrachten. Diese Überprüfungen werden bis zum Erreichen des in Abschnitt 6.1.2.1 genannten Grundsatzes voraussichtlich reduziert werden. 4.2.17.1. ETCS-Systemkompatibilität Bei der ETCS-Systemkompatibilität (ETCS System Compatibility – ESC) handelt es sich um die Feststellung der technischen Kompatibilität zwischen fahrzeugseitigen und streckenseitigen ETCS-Teilen der ZZS-Teilsysteme innerhalb eines Verwendungsgebietes. Jeder ESC-Typ bestimmt die Reihe von ESC-Überprüfungen (z. B. Prüfung der Unterlagen, Überprüfung im Labor oder auf dem Gleis, …), die für einen Abschnitt oder eine Gruppe von Abschnitten innerhalb eines Verwendungsgebiets gelten. Für grenzüberschreitende Infrastrukturen und für unterschiedliche nationale Infrastrukturen kann derselbe ESC-Typ verwendet werden. Die Ergebnisse der ESC-Überprüfungen für ein Fahrzeuggerät auf Ebene der Interoperabilitätskomponente oder des Teilsystems, einschließlich der Feststellungen und daraus resultierenden Bedingungen, werden im ESC-Prüfbericht festgehalten. ‚Repräsentative Konfiguration‘ bezeichnet eine Konfiguration, mit der Prüfergebnisse erzielt werden können, die für verschiedene Konfigurationen derselben zertifizierten fahrzeugseitigen ETCS-Interoperabilitätskomponente oder eines zertifizierten fahrzeugseitigen Teilsystems gültig sind. Diese Ergebnisse müssen auch für verschiedene Konfigurationen eines zertifizierten streckenseitigen ETCS-Teilsystems gleichermaßen gültig sein. Bei ESC-Überprüfungen auf der Ebene der fahrzeugseitigen ETCS-Interoperabilitätskomponente ist Folgendes zu beachten: (1) In der Erklärung zur ESC der Interoperabilitätskomponente werden die ESC-Ergebnisse der fahrzeugseitigen ETCS-Interoperabilitätskomponente zu dem/den ESC-Typ(en) erfasst, die unabhängig von der spezifischen Konfiguration der fahrzeugseitigen ETCS-Interoperabilitätskomponente gültig sind. Dieses Dokument ist vom Hersteller der fahrzeugseitigen Ausrüstung zu erstellen. Es ist das Muster in Anlage C.2 oder C.6 zu verwenden. (2) Die Erklärung zur ESC der Interoperabilitätskomponente muss die Zusammenfassung der Feststellungen und Bedingungen des ESC-Prüfberichts/der ESC-Prüfberichte über die Ergebnisse der bestandenen (in einem oder mehreren ESC-Typen festgelegten) ESC-Überprüfungen enthalten, die unabhängig von den spezifischen Konfigurationsparametern der fahrzeugseitigen Interoperabilitätskomponente gültig sind und daher auf der Ebene jedes anwendbaren spezifischen fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems verwendet werden können. (3) Die Erklärung zur ESC der Interoperabilitätskomponente muss eine Liste der für den/die ESC-Typ(en) durchgeführten ESC-Überprüfungen enthalten. (4) Die Erklärung zur ESC der Interoperabilitätskomponente muss den Verweis auf den Bewertungsbericht der benannten Stelle gemäß Abschnitt 6.2.4.3 (Prüfungen der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität für Interoperabilitätskomponenten) enthalten. Die ESC des spezifischen fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems in Bezug auf einen oder mehrere ESC-Typen ist in der ESC-Erklärung festgelegt. Es ist das Muster in Anlage C.1 oder C.5 zu verwenden. Auf Teilsystemebene muss die ESC-Erklärung auch die Zusammenfassung des ESC-Prüfberichts enthalten und (für jeden in der Erklärung enthaltenen ESC-Typ) zusätzlich zu bereits vorliegenden Erklärungen zur ESC von Interoperabilitätskomponenten die erfolgreiche Durchführung der erforderlichen ESC-Überprüfungen nachweisen, die in der technischen Unterlage der Agentur zur ESC/RSC veröffentlicht wurden. Die ESC-Erklärung muss auch (sofern zutreffend) die vollständige Liste der bei der Bewertung berücksichtigten Erklärungen zur ESC von Interoperabilitätskomponenten, (sofern zutreffend) die Bedingungen in Bezug auf die verschiedenen ESC-Typen sowie den Bewertungsbericht der benannten Stelle gemäß Abschnitt 6.3.3.1 (ETCS- und Funk-Systemkompatibilität) enthalten. 4.2.17.2. Anforderungen an die ETCS-Systemkompatibilität Der Infrastrukturbetreiber ist für die Festlegung des ESC-Typs/der ESC-Typen zuständig. Alle Abschnitte des Netzes der Union, die die gleichen Überprüfungen zum Nachweis der ESC erfordern, besitzen den gleichen ESC-Typ. Die Liste der ESC-Typen wird von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union in der technischen Unterlage ‚ESC/RSC technical document‘ (TD/011REC1028) veröffentlicht und geführt. Siehe Anlage A Tabelle A 1 4.2.17 a. Die Agentur muss die Änderungen an bestehenden Typen analysieren, die in der vollständigen oder teilweisen Streichung von Typen und/oder Prüfungen bestehen oder redaktionellen Charakter haben. Die Analyse muss durch die Agentur innerhalb von zwei Monaten nach Eingang vorgenommen werden, es sei denn, zwischen der Agentur und dem Infrastrukturbetreiber wird eine längere Frist vereinbart, die jedoch insgesamt vier Monate nicht überschreiten darf. Die technische Unterlage wird innerhalb von zehn Arbeitstagen nach positiv ausfallender Analyse aktualisiert. Die ESC-Typen dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der technischen Unterlage ‚ESC/RSC technical document‘ (TD/011REC1028) der Agentur mit dem Status ‚Valid‘ veröffentlicht wurden. Die Infrastrukturbetreiber, mit Unterstützung durch die ETCS-Hersteller, müssen der Agentur für ihr Netz die Definitionen der erforderlichen Überprüfungen für jeden ESC-Typ in ihrem Netz übermitteln. Folgende Mindestangaben müssen darin enthalten sein: (1) Definition der einzelnen durchzuführenden Überprüfungen, (2) Kriterien für das Bestehen der Überprüfung, (3) Angabe, ob eine Überprüfung nur für Züge erforderlich ist, die mit einer bestimmten M_VERSION-Funktionalität und einer bestimmten TSI-Fassung kompatibel sind, (4) Angabe, ob die Überprüfungen in einem Labor oder auf dem Gleis durchzuführen sind; im Fall der Überprüfung auf dem Gleis ist anzugeben, ob diese an einem bestimmten Ort stattfinden muss, (5) Kontaktdaten für die Beantragung der Durchführung der einzelnen Überprüfungen, (6) Beschreibung der repräsentativen Konfiguration der Überprüfung, sofern vom entsprechenden Infrastrukturbetreiber festgelegt wurde, dass diese in einem Labor durchzuführen ist, (7) Vorschlag für die Übergangsfrist zwischen der neuen Version der Definition von ESC-Typen und der vorherigen Version oder dem nationalen Verfahren. Auch ist die Gültigkeit der früheren ESC-Typen anzugeben. Die endgültige Übergangsfrist ist mit der Agentur zu vereinbaren. Wird keine Einigung erzielt, beträgt die Frist sechs Monate. Die Infrastrukturbetreiber müssen die ETCS-Strecken nach ESC-Typen einstufen und die ESC-Typen im RINF registrieren. Ist in der technischen Unterlage zur ESC/RSC keine ESC-Definition veröffentlicht oder geht bei der Agentur keine ESC-Definition für bestehende mit ETCS ausgerüstete Strecken ein, wird davon ausgegangen, dass für die betreffenden Strecken keine ESC-Überprüfungen erforderlich sind. Der Infrastrukturbetreiber muss gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 die erforderlichen Mittel, das Labor oder den Zugang zur Infrastruktur bereitstellen, damit die Überprüfungen durchgeführt werden können. Die Infrastrukturbetreiber müssen der Agentur jegliche Änderungen an den genannten Überprüfungen in ihrem Netz übermitteln. Die ESC-Typen sind unbefristet gültig, sofern sie nicht vom Infrastrukturbetreiber geändert oder zurückgezogen werden. Im Falle von Änderungen sind die Bestimmungen in Abschnitt 7.2.3.4 (Auswirkungen auf die technische Kompatibilität zwischen fahrzeugseitigen und streckenseitigen Teilen der ZZS-Teilsysteme) einzuhalten. Wenn ein fahrzeugseitiges System erneut überprüft werden muss, müssen nur die neuen/aktualisierten ESC-Überprüfungen vorgenommen werden, unter Anwendung des Grundsatzes, dass bereits bestandene Überprüfungen gültig bleiben, wenn das Fahrzeug nicht verändert wurde. Wenn ESC-Überprüfungen von der Agentur in der technischen Unterlage ‚ESC/RSC technical document‘ (TD/011REC1028) veröffentlicht oder aktualisiert werden, sind die entsprechenden bestehenden nationalen Vorschriften für ETCS-Kompatibilitätsprüfungen aufzuheben und zum Nachweis der technischen Kompatibilität zwischen Teilsystemen ausschließlich ESC-Überprüfungen durchzuführen. Der Infrastrukturbetreiber muss die Gleichwertigkeit der ESC (keine, teilweise oder vollständige Gleichwertigkeit) mit dem vorherigen nationalen Verfahren angeben, falls ein solches besteht. In dem Fall kann bei Interoperabilitätskomponenten oder Teilsystemen, die sich im Rahmen des früheren nationalen Verfahrens als technisch kompatibel erwiesen haben, dies als Nachweis der Konformität mit dem gleichwertigen Teil der neuen ESC verwendet werden, ohne dass die Überprüfungen erneut durchgeführt werden müssen. Falls keine vollständige Gleichwertigkeit besteht, muss der Infrastrukturbetreiber eine Übergangsfrist gemäß Unterabsatz 4 Nummer (7) dieses Abschnitts angeben. Die für den ESC-Nachweis zuständige Stelle muss eine repräsentative Konfiguration des fahrzeugseitigen ETCS-Teilsystems festlegen. Die ESC-Erklärung ist von der Stelle zu erstellen, die einen ESC-Nachweis beantragt. Die Stelle, die einen ESC-Nachweis beantragt, muss den ESC-Prüfbericht für die Interoperabilitätskomponente oder das Teilsystem von einer benannten Stelle gemäß den Abschnitten 6.2.4.3 (Prüfungen der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität für Interoperabilitätskomponenten) oder 6.3.3.1 (Prüfungen der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität) bewerten lassen. Enthält ein Prüfbericht oder eine Erklärung zur ESC einer Interoperabilitätskomponente, auf die in der ESC-Erklärung Bezug genommen wird, Bedingungen, so sind alle Bedingungen zu vermerken, wobei der Status und, sofern vereinbart, die Art und Weise anzugeben ist, wie sie von der betroffenen Partei (z. B. einem Eisenbahnunternehmen, das die Kompatibilität mit einer Strecke nachweisen möchte) verwaltet werden; diese Verantwortung ist dann in der ESC-Erklärung festzuhalten. 4.2.17.3. Funk-Systemkompatibilität Bei der Funk-Systemkompatibilität (Radio System Compatibility – RSC) handelt es sich um die Feststellung der technischen Kompatibilität zwischen den Teilen fahrzeugseitige Funkkommunikation (Sprache) oder Datenfunkkommunikation und streckenseitige Funkkommunikation (Sprache) oder Datenfunkkommunikation des RMR der ZZS-Teilsysteme innerhalb eines Verwendungsgebietes. Jeder RSC-Typ bestimmt die Reihe von RSC-Überprüfungen (z. B. Prüfung der Unterlagen, Überprüfung im Labor oder auf dem Gleis), die für einen Abschnitt oder eine Gruppe von Abschnitten innerhalb eines Verwendungsgebiets gelten. Für grenzüberschreitende Infrastrukturen und für unterschiedliche nationale Infrastrukturen kann derselbe RSC-Typ verwendet werden. Die Ergebnisse der RSC-Überprüfungen für einen fahrzeugseitigen Teil der Funkkommunikation (Sprache) oder Datenfunkkommunikation auf Ebene der Interoperabilitätskomponente oder des Teilsystems, einschließlich der Feststellungen und daraus resultierenden Bedingungen, werden im RSC-Prüfbericht festgehalten. ‚Repräsentative Konfiguration‘ bezeichnet eine Konfiguration, mit der Prüfergebnisse erzielt werden können, die für verschiedene Konfigurationen derselben zertifizierten Interoperabilitätskomponente oder eines zertifizierten fahrzeugseitigen Teilsystems gültig sind. Diese Ergebnisse müssen auch für verschiedene Konfigurationen eines zertifizierten streckenseitigen RMR-Teilsystems gleichermaßen gültig sein. Bei RSC-Überprüfungen auf der Ebene der Interoperabilitätskomponente ist Folgendes zu beachten: (1) In der Erklärung zur RSC der Interoperabilitätskomponente werden die RSC-Ergebnisse der Interoperabilitätskomponente (z. B. Fahrzeugfunkgerät oder EDOR) zu dem/den RSC-Typ(en) erfasst, die unabhängig von der spezifischen Konfiguration der Interoperabilitätskomponente gültig sind. Dieses Dokument ist vom Hersteller zu erstellen. Es ist das Muster in Anlage C.4 oder C.6 zu verwenden. (2) Die Erklärung zur RSC der Interoperabilitätskomponente muss die Zusammenfassung der Feststellungen und Bedingungen des RSC-Prüfberichts/der RSC-Prüfberichte über die Ergebnisse der bestandenen (in einem oder mehreren RSC-Typen festgelegten) RSC-Überprüfungen enthalten, die unabhängig von den spezifischen Konfigurationsparametern der fahrzeugseitigen Interoperabilitätskomponente gültig sind und daher auf der Ebene jedes anwendbaren fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems verwendet werden können. (3) Die Erklärung zur RSC der Interoperabilitätskomponente muss eine Liste der für den/die RSC-Typ(en) durchgeführten RSC-Überprüfungen enthalten. (4) Die Erklärung zur RSC der Interoperabilitätskomponente muss den Verweis auf den Bewertungsbericht der benannten Stelle gemäß Abschnitt 6.2.4.3 (Prüfungen der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität für Interoperabilitätskomponenten) enthalten. Die RSC des spezifischen fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems in Bezug auf einen oder mehrere RSC-Typen ist in der RSC-Erklärung festgelegt. Es ist das Muster in Anlage C.3 oder C.5 zu verwenden. Auf Teilsystemebene muss die RSC-Erklärung auch die Zusammenfassung des Prüfberichts enthalten und (für jeden in der Erklärung enthaltenen RSC-Typ) zusätzlich zu bereits vorliegenden Erklärungen zur RSC von Interoperabilitätskomponenten die erfolgreiche Durchführung der erforderlichen RSC-Überprüfungen nachweisen, die in der technischen Unterlage der Agentur zur ESC/RSC veröffentlicht wurden. Die RSC-Erklärung muss auch (sofern zutreffend) die vollständige Liste der bei der Bewertung berücksichtigten Erklärungen zur RSC von Interoperabilitätskomponenten, (sofern zutreffend) die Bedingungen in Bezug auf die verschiedenen RSC-Typen sowie den Bewertungsbericht der benannten Stelle gemäß Abschnitt 6.3.3.1 (ETCS- und Funk-Systemkompatibilität) enthalten. 4.2.17.4. Anforderungen an die Funk-Systemkompatibilität Der Infrastrukturbetreiber ist für die Festlegung des RSC-Typs/der RSC-Typen zuständig. Alle Abschnitte des Netzes der Union, die die gleichen Überprüfungen zum Nachweis der RSC erfordern, besitzen den gleichen RSC-Typ. Die Liste der RSC-Typen wird von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union in der technischen Unterlage ‚ESC/RSC technical document‘ (TD/011REC1028) veröffentlicht und geführt. Siehe Anlage A Tabelle A 1 4.2.17 a. Die Agentur muss die Änderungen an bestehenden Typen analysieren, die in der vollständigen oder teilweisen Streichung von Typen und/oder Prüfungen bestehen oder redaktionellen Charakter haben. Die Analyse muss durch die Agentur innerhalb von zwei Monaten nach Eingang vorgenommen werden, es sei denn, zwischen der Agentur und dem Infrastrukturbetreiber wird eine längere Frist vereinbart, die jedoch insgesamt vier Monate nicht überschreiten darf. Die technische Unterlage wird innerhalb von zehn Arbeitstagen nach positiv ausfallender Analyse aktualisiert. Die RSC-Typen dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der technischen Unterlage ‚ESC/RSC technical document‘ (TD/011REC1028) der Agentur mit dem Status ‚Valid‘ veröffentlicht wurden. Die Infrastrukturbetreiber, mit Unterstützung durch die RMR-Hersteller, müssen der Agentur für ihr Netz die Definitionen der erforderlichen Überprüfungen für jeden RSC-Typ in ihrem Netz übermitteln. Folgende Mindestangaben müssen darin enthalten sein: (1) Definition der einzelnen durchzuführenden Überprüfungen, (2) Kriterien für das Bestehen der Überprüfung, (3) Angabe, ob eine Überprüfung nur für Züge erforderlich ist, die mit einer bestimmten RMR-GSM-R/FRMCS-Baseline und gemäß einer bestimmten TSI-Fassung ausgerüstet sind, (4) Angabe, ob die Überprüfungen in einem Labor oder auf dem Gleis durchzuführen sind; im Fall der Überprüfung auf dem Gleis ist anzugeben, ob diese an einem bestimmten Ort stattfinden muss, (5) Kontaktdaten für die Beantragung der Durchführung der einzelnen Überprüfungen, (6) Beschreibung der repräsentativen Konfiguration der Überprüfung, sofern vom entsprechenden Infrastrukturbetreiber festgelegt wurde, dass diese in einem Labor durchzuführen ist, (7) Vorschlag für die Übergangsfrist zwischen der neuen Version der Definition von RSC-Typen und der vorherigen Version oder dem nationalen Verfahren. Auch ist die Gültigkeit der früheren RSC-Typen anzugeben. Die endgültige Übergangsfrist ist mit der Agentur zu vereinbaren. Wird keine Einigung erzielt, beträgt die Frist sechs Monate. Infrastrukturbetreiber müssen ihre Strecken nach RSC-Typen für Sprache sowie (falls zutreffend) ETCS-Daten einstufen. Diese Einstufung nach RSC-Typ ist im RINF zu registrieren. Ist in der technischen Unterlage zur ESC/RSC keine RSC-Definition veröffentlicht oder geht bei der Agentur keine RSC-Definition für bestehende mit RMR GSM-R ausgerüstete Strecken ein, wird davon ausgegangen, dass für die betreffenden Strecken keine RSC-Überprüfungen erforderlich sind. Der Infrastrukturbetreiber muss gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission die erforderlichen Mittel, das Labor oder den Zugang zur Infrastruktur bereitstellen, damit die Überprüfungen durchgeführt werden können. Die Infrastrukturbetreiber müssen der Agentur jegliche Änderungen an den genannten Überprüfungen in ihrem Netz übermitteln. Die RSC-Typen sind unbefristet gültig, sofern sie nicht vom Infrastrukturbetreiber geändert oder zurückgezogen werden. Im Falle von Änderungen sind die Bestimmungen in Abschnitt 7.2.3.4 (Auswirkungen auf die technische Kompatibilität zwischen fahrzeugseitigen und streckenseitigen Teilen der ZZS-Teilsysteme) einzuhalten. Wenn ein fahrzeugseitiges System erneut überprüft werden muss, müssen nur die neuen/aktualisierten RSC-Überprüfungen vorgenommen werden, unter Anwendung des Grundsatzes, dass bereits bestandene Überprüfungen gültig bleiben, wenn das Fahrzeug nicht verändert wurde. Wenn RSC-Überprüfungen von der Agentur in der technischen Unterlage ‚ESC/RSC technical document‘ (TD/011REC1028) veröffentlicht oder aktualisiert werden, sind die entsprechenden bestehenden nationalen Vorschriften für die Prüfung der Funkkompatibilität aufzuheben und zum Nachweis der technischen Kompatibilität zwischen Teilsystemen ausschließlich RSC-Überprüfungen durchzuführen. Der Infrastrukturbetreiber muss die Gleichwertigkeit der RSC (keine, teilweise oder vollständige Gleichwertigkeit) mit dem vorherigen nationalen Verfahren angeben, falls ein solches besteht. In dem Fall kann bei Interoperabilitätskomponenten oder Teilsystemen, die sich im Rahmen des früheren nationalen Verfahrens als technisch kompatibel erwiesen haben, dies als Nachweis für die RSC verwendet werden, ohne dass die Überprüfungen erneut durchgeführt werden müssen. Die für den RSC-Nachweis zuständige Stelle muss eine repräsentative Konfiguration des fahrzeugseitigen Funk-Teilsystems festlegen. Die RSC-Erklärung ist von der Stelle zu erstellen, die einen RSC-Nachweis beantragt. Die Stelle, die einen RSC-Nachweis beantragt, muss den Prüfbericht für die Interoperabilitätskomponente oder das Teilsystem von einer benannten Stelle gemäß den Abschnitten 6.2.4.3 (Prüfungen der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität für Interoperabilitätskomponenten) oder 6.3.3.1 (Prüfungen der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität) bewerten lassen. Enthält ein Prüfbericht oder eine Erklärung zur RSC einer Interoperabilitätskomponente, auf die in der RSC-Erklärung Bezug genommen wird, Bedingungen, so sind alle Bedingungen zu vermerken, wobei der Status und, sofern vereinbart, die Art und Weise anzugeben ist, wie sie von der betroffenen Partei (z. B. einem Eisenbahnunternehmen, das die Kompatibilität mit einer Strecke nachweisen möchte) verwaltet werden; diese Verantwortung ist dann in der RSC-Erklärung festzuhalten. 4.2.18. Fahrzeugseitige ATO-Funktionalität Dieser Eckwert beschreibt die fahrzeugseitige ATO-Funktionalität, die für den Betrieb eines Zuges bis zum Automatisierungsgrad 2 erforderlich ist, wobei das ETCS die automatische Zugbeeinflussungsfunktion bereitstellt, um dies zu ermöglichen. Die Funktionen werden gemäß Anlage A Tabelle A 1 4.2.18 a zusätzlich zu den in Abschnitt 4.2.2 (Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität) vorgeschriebenen Funktionen implementiert. Die ATO-Funktionalität wird durch die folgenden zusätzlichen Spezifikationen unterstützt: (1) Kommunikation mit dem streckenseitigen ZZS-Teilsystem für die Funkdatenübertragung. Siehe Abschnitt 4.2.5.1 (RMR-Luftschnittstelle), Abschnitt 4.2.6.2 (Schnittstelle zwischen RMR-Datenkommunikation und ETCS-/ATO-Anwendungen). (2) Kommunikation mit dem Triebfahrzeugführer. Siehe Anlage A Tabelle A 1 4.2.2 e und 4.2.12 a (ETCS-DMI). (3) Übermittlung von Informationen/Befehlen und Empfang der Statusinformationen der Fahrzeuge. Siehe Anlage A Tabelle A 1 4.2.18 c. (4) Übermittlung von Informationen/Befehlen und Empfang der Statusinformationen des fahrzeugseitigen ETCS. Siehe Anlage A Tabelle A 1 4.2.18 d. Die Prüfanforderungen sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.18 b festgelegt. 4.2.19. Streckenseitige ATO-Funktionalität Dieser Eckwert beschreibt die streckenseitige ATO-Funktionalität, die für den Betrieb eines Zuges bis zum Automatisierungsgrad 2 erforderlich ist, wobei das ETCS die automatische Zugbeeinflussungsfunktion bereitstellt, um dies zu ermöglichen. Zusätzlich zu den in 4.2.3 (Streckenseitige ETCS-Funktionalität) vorgeschriebenen Funktionen sind die Funktionen gemäß Anlage A Tabelle A 1 4.2.19 a zu implementieren. Die ATO-Funktion wird durch die zusätzlichen Spezifikationen für die Kommunikation mit dem fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystem auf der Grundlage der Funkdatenübertragung unterstützt. Siehe Abschnitt 4.2.5.1 (RMR-Luftschnittstelle) und Abschnitt 4.2.7.3 (RMR/streckenseitiges ETCS und RMR/streckenseitiges ATO). Die Prüfanforderungen sind in Anlage A Tabelle A 1 4.2.19 b festgelegt. 4.2.20. Technische Dokumentation zur Instandhaltung Dieser Eckwert beschreibt die erforderlichen Anforderungen in Bezug auf die technische Dokumentation zur Instandhaltung, die vom Ausrüstungshersteller und vom Antragsteller für die Prüfung des Teilsystems zu erfüllen sind. 4.2.20.1. Verantwortung des Ausrüstungsherstellers Der Hersteller der im Teilsystem integrierten Ausrüstung muss Folgendes angeben: (1) sämtliche Instandhaltungsvorschriften und -verfahren (einschließlich Funktionsüberwachung, Diagnose von Ereignissen, Prüfmethoden und -instrumente, erforderliche berufliche Kompetenzen), die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen und der in dieser TSI vorgegebenen Sollwerte über den gesamten Lebenszyklus der Ausrüstung (Transport und Lagerung vor dem Einbau, Normalbetrieb, Ausfälle und Auswirkungen von Ausfällen, Reparaturen, Überprüfungs- und Instandhaltungsarbeiten, Außerbetriebsetzung usw.) erforderlich sind. Für weitere Informationen zur Fehlerbehebung siehe Abschnitte 6.5 (Fehlermanagement) und 7.2.10 (Pflege der Spezifikationen (Fehlerbehebung)). (2) sämtliche Vorschriften und Verfahren (Prüfmethoden und -instrumente, erforderliche berufliche Kompetenzen und die Bewertung der Auswirkungen der aktualisierten Interoperabilitätskomponente auf das Teilsystem), die erforderlich sind für die Implementierung von Interoperabilitätskomponenten, die aktualisiert wurden aufgrund der Behebung von Spezifikationsfehlern über den gesamten Lebenszyklus der Ausrüstung (Pflege der Spezifikationen). Dazu gehört auch die Festlegung der erforderlichen Verfahren für Aktualisierungen genehmigter Systemmodule und -prozesse in allen Lebenszyklusphasen, wenn für die Teilsysteme Fehlerbehebungen gemäß Artikel 9 dieser Verordnung vorgenommen werden; (3) die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, denen die Öffentlichkeit und das Instandhaltungspersonal ausgesetzt sein können; (4) die Bedingungen für die Vor-Ort-Instandhaltung (d. h. Definition der vor Ort auswechselbaren Einheiten (Line Replaceable Units – LRU), Definition der zugelassenen kompatiblen Hardware- und Software-Versionen, Austausch der ausgefallenen LRU sowie die Bedingungen für die Lagerung von LRU und die Reparatur defekter Einheiten); (5) die nach außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Überschreiten zulässiger Umgebungswerte oder übermäßige Stoßbelastung) notwendigen Überprüfungen; (6) durchzuführende Überprüfungen im Fall von Instandhaltungsarbeiten an Ausrüstungen außerhalb der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung, die sich auf die ZZS-Teilsysteme auswirken (z. B. Änderung des Raddurchmessers). 4.2.20.2. Verantwortung des Antragstellers für die Prüfung des Teilsystems Der Antragsteller muss (1) sicherstellen, dass die Instandhaltungsanforderungen in Abschnitt 4.2.20.1 (Verantwortung des Ausrüstungsherstellers) für alle Komponenten im Anwendungsbereich dieser TSI definiert sind, unabhängig davon, ob es sich um Interoperabilitätskomponenten handelt oder nicht; (2) die obigen Anforderungen in Abschnitt 4.2.20.1 erfüllen und dabei die Risiken berücksichtigen, die sich aus dem Zusammenwirken verschiedener Komponenten des Teilsystems und der Schnittstellen zu anderen Teilsystemen ergeben; (3) gegebenenfalls Verfahren für die Einführung von Interoperabilitätskomponenten, die aufgrund der Behebung von Spezifikationsfehlern (Pflege der Spezifikationen) aktualisiert wurden, gemäß den einschlägigen Unterlagen zu der Interoperabilitätskomponente festlegen. Der Antragsteller muss ein Konfigurationsmanagementsystem bereitstellen, mit dem die Auswirkungen auf das Teilsystem ermittelt werden können. Der Antragsteller muss die Verfügbarkeit der Unterlagen zu der Version der in seinen Teilsystemen enthaltenen Interoperabilitätskomponenten gewährleisten. 4.2.20.3. Systemidentifikator Die ERTMS-Funktionalität (ETCS, RMR, ATO) von Interoperabilitätskomponenten und ZZS-Teilsystemen ist mit einem ‚Systemidentifikator‘ zu beschreiben, bei dem es sich um ein Nummerierungsschema handelt, mit dem die Systemversion identifiziert und zwischen einem funktionalen Stand und einem fertigungstechnischen Stand unterschieden wird. Der ‚funktionale Stand‘ ist Bestandteil des Systemidentifikators und bezeichnet eine oder mehrere durch das jeweilige Konfigurationsmanagement definierte Nummern, die einen Verweis auf die Funktionen für ZZS darstellen, die in einem ZZS-Teilsystem oder in einer Interoperabilitätskomponente implementiert sind. Der ‚fertigungstechnische Stand‘ ist Bestandteil des Systemidentifikators und bezeichnet eine oder mehrere durch das jeweilige Konfigurationsmanagement eines Herstellers definierte Nummern, die eine spezielle Konfiguration (z. B. HW und SW) eines ZZS-Teilsystems oder einer Interoperabilitätskomponente darstellen. Der ‚Systemidentifikator‘, der ‚funktionale Stand‘ und der ‚fertigungstechnische Stand‘ sind von jedem Hersteller festzulegen. 4.3. Funktionale und technische Spezifikationen der Schnittstellen zu anderen Teilsystemen 4.3.1. Schnittstelle zum Teilsystem ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ Schnittstelle zur TSI ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ Fundstelle TSI ZZS Fundstelle TSI ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ [^10] Parameter Abschnitt Parameter Abschnitt Betriebsvorschriften Liste der harmonisierten Textanzeigen und -meldungen, die auf dem ETCS-DMI angezeigt werden 4.4 Anlage E Regelbuch Betriebsvorschriften Betriebsrelevante technische Informationen über die streckenseitige ERTMS-Ausrüstung 4.2.1.2.1 4.4 Anlage D3 Streckenseitige ZZS-Objekte 4.2.15 Anforderungen an die Erkennbarkeit von Signalen und streckenseitigen Markierungen 4.2.2.8 Bremsleistung und -eigenschaften des Zuges 4.2.2 Zugbremsung 4.2.2.6 Verwendung der Sandstreuanlage Fahrzeugseitige Spurkranzschmierung Verwendung von Verbundstoffbremsklötzen 4.2.10 Regelbuch 4.2.1.2.1 Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung 4.2.14 Datenaufzeichnung 4.2.3.5 ETCS-DMI (ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine) 4.2.12 Format der Zugnummer 4.2.3.2.1 RMR-DMI (RMR-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine) 4.2.13 Format der Zugnummer 4.2.3.2.1 Schlüsselmanagement 4.2.8 Abfahrbereitschaft des Zuges 4.2.2.7 Streckenkompatibilitätsprüfungen vor dem Einsatz genehmigter Fahrzeuge 4.9 Parameter für die Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Zug und der zu befahrenen Strecke Anlage D1 4.3.2. Schnittstelle zum Teilsystem ‚Fahrzeuge‘ Schnittstelle zu den TSI ‚Fahrzeuge‘ Fundstelle TSI ZZS Fundstelle TSI ‚Fahrzeuge‘ Parameter Abschnitt Parameter Abschnitt Kompatibilität mit streckenseitigen Zugortungsanlagen: Fahrzeugkonstruktion 4.2.10 Fahrzeugmerkmale, die mit Zugortungsanlagen mit Gleisstromkreisen kompatibel sein müssen TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ [^11] 4.2.3.3.1.1 4.2.3.2 Fahrzeugmerkmale, die mit Zugortungsanlagen mit Achszählern kompatibel sein müssen TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.3.3.1.2 4.2.3.3 Fahrzeugmerkmale, die mit Kabelschleifen kompatibel sein müssen TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.3.3.1.3 4.2.3.3 Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung 4.2.11 Fahrzeugmerkmale, die mit Zugortungsanlagen mit Gleisstromkreisen kompatibel sein müssen TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.3.3.1.1 4.2.3.3 Fahrzeugmerkmale, die mit Zugortungsanlagen mit Achszählern kompatibel sein müssen TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.3.3.1.2 4.2.3.3 Bremsleistung und -eigenschaften des Zuges 4.2.2 4.2.18 Bremsleistung TSI ‚LOC&PAS‘ Schnellbremsung TSI ‚LOC&PAS‘ Betriebsbremsung TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.4.5.2 4.2.4.5.3 4.2.4.3.2 Position der fahrzeugseitigen Antennen der ZZS 4.2.2 Kinematische Begrenzungslinie TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.3.1 entfällt Abschaltung der fahrzeugseitigen ETCS-Funktionalität 4.2.2 Betriebsvorschriften TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.12.3 entfällt Streckenseitige ZZS-Objekte 4.2.15 Äußere Sichtverhältnisse Fernlichter TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.7.1.1 entfällt Äußeres Sichtfeld des Triebfahrzeugführers TSI ‚LOC&PAS‘ Sichtlinie Stirnscheibe TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.9.1.3.1 4.2.9.2 entfällt Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung 4.2.14 Fahrdatenschreiber TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.9.6 entfällt Fahrzeugseitiges ETCS: Übermittlung von Informationen/Befehlen und Empfang der Statusinformationen der Fahrzeuge 4.2.2 Trennstrecken TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.8.2.9.8 entfällt Ansteuerung der dynamischen Bremse TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.4.4.4 entfällt Magnetschienenbremse TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.4.8.2 entfällt Wirbelstrombremse TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.4.8.3 entfällt Maximal zulässige Leistungs- und Stromaufnahme aus der Oberleitung TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.8.2.4 entfällt Türöffnung TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.5.5.6 entfällt Anforderungen an die Leistung TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.8.1.2 entfällt Rauchschutz TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.10.4.2 entfällt Funkfernsteuerung durch Personal bei Rangiervorgängen TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.9.3.6 entfällt Führertisch — Ergonomie TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.9.1.6 entfällt Anforderungen an das Management von ETCS-Betriebsarten: Sleeping TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.9.3.7.1 entfällt Anforderungen an das Management von ETCS-Betriebsarten: Passive Shunting TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.9.3.7.2 entfällt Anforderungen an das Management von ETCS-Betriebsarten: Non Leading TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.9.3.7.3 entfällt Art des Bremssystems TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.4.3 entfällt Antriebsstatus TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.9.3.8 entfällt Dynamisches Fahrverhalten TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.3.4.2 entfällt Fahrzeugseitiges ATO: Übermittlung von Informationen/Befehlen und Empfang der Statusinformationen der Fahrzeuge 4.2.18 Anforderungen an die Schnittstelle mit dem fahrzeugseitigen automatisierten Fahren TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.13 entfällt Schnellbremsbefehl 4.2.2 Schnellbremsbefehl TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.4.4.1 entfällt Bau von in ZZS-Teilsystemen verwendeter Ausrüstung 4.2.16 Werkstoffanforderungen TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.10.2.1 entfällt Betriebsbremsbefehl 4.2.2 Betriebsbremsbefehl TSI ‚LOC&PAS‘ TSI ‚Güterwagen‘ 4.2.4.4.2 entfällt 4.3.3. Schnittstellen zum Teilsystem ‚Infrastruktur‘ Schnittstelle zur TSI ‚Infrastruktur‘ Fundstelle TSI ZZS Fundstelle TSI ‚Infrastruktur‘ Parameter Abschnitt Parameter Abschnitt Eurobalisen-Kommunikation (Platzbedarf) 4.2.5.2 Lichtraumprofil TSI INF [^12] 4.2.3.1 Euroloop-Kommunikation (Platzbedarf) 4.2.5.3 Lichtraumprofil TSI INF 4.2.3.1 Streckenseitige ZZS-Objekte 4.2.15 Lichtraumprofil TSI INF 4.2.3.1 4.3.4. Schnittstellen zum Teilsystem ‚Energie‘ Schnittstelle zur TSI ‚Energie‘ Fundstelle TSI ZZS Fundstelle TSI ‚Energie‘ Parameter Abschnitt Parameter Abschnitt Befehle an die Fahrzeugausrüstung 4.2.2 4.2.3 Phasentrennstellen Systemtrennstellen TSI ENE [^13] 4.2.15 4.2.16 4.3.5. Schnittstellen zur ‚Sicherheit in Eisenbahntunneln‘ Schnittstelle zur TSI ‚Sicherheit in Eisenbahntunneln‘ Fundstelle TSI ZZS Fundstelle TSI SRT Parameter Abschnitt Parameter Abschnitt Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen – RMR 4.2.4 Funkkommunikation TSI SRT [14] 4.2.1.8 a) Grundlegende Anforderungen Kapitel 3 Werkstoffeigenschaften TSI SRT [14] 4.2.1.3 4.2.3.1.1 4.4. Betriebsvorschriften Die Vorschriften für die Durchführung von Eisenbahndiensten mit ETCS, ATO und RMR werden in der TSI ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ beschrieben. Die harmonisierten Textanzeigen und -meldungen, die auf dem ETCS-DMI angezeigt werden, sind in Anlage E aufgeführt. 4.5. Instandhaltungsvorschriften Die Instandhaltungsvorschriften für die in dieser TSI behandelten Teilsysteme müssen sicherstellen, dass die in den Eckwerten in Kapitel 4 genannten Werte über die gesamte Lebensdauer der Ausrüstungen eingehalten werden. Im Zuge von Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten kann es jedoch vorkommen, dass ein Teilsystem die Vorgaben der Eckwerte nicht erfüllt; die Instandhaltungsvorschriften müssen sicherstellen, dass die Sicherheit während solcher Arbeiten nicht beeinträchtigt wird. Die für die ZZS-Teilsysteme verantwortliche Stelle muss Instandhaltungsvorschriften erstellen, um die obigen Ziele zu erreichen. Diese Vorschriften sind mithilfe der Anforderungen in Abschnitt 4.2.20 (Technische Dokumentation zur Instandhaltung) auszuarbeiten. 4.6. Berufliche Kompetenzen Die Hersteller der Ausrüstung und des Teilsystems müssen ausreichende Informationen zur Bestimmung der beruflichen Kompetenzen vorlegen, die für die Installation, die Abschlussinspektion und die Instandhaltung der ZZS-Teilsysteme erforderlich sind. Siehe Abschnitt 4.5 (Instandhaltungsvorschriften). 4.7. Bedingungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz Es müssen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit des Instandhaltungs- und Betriebspersonals gemäß den geltenden EU-Rechtsvorschriften und den damit im Einklang stehenden nationalen Vorschriften getroffen werden. Die Hersteller müssen die Risiken für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz angeben, die sich aus der Verwendung ihrer Ausrüstungen und Geräte und der Teilsysteme ergeben. Siehe Abschnitt 4.4 (Betriebsvorschriften) und Abschnitt 4.5 (Instandhaltungsvorschriften). 4.8. Register Die in die Register gemäß den Artikeln 48 und 49 der Richtlinie (EU) 2016/797 einzutragenden Daten sind Gegenstand des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission [15] und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission [16] . 4.9. Streckenkompatibilitätsprüfungen vor dem Einsatz genehmigter Fahrzeuge Die zum Zweck der Streckenkompatibilitätsprüfung vom Eisenbahnunternehmen zu verwendenden Parameter des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems sind in Anlage D1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 beschrieben. 5. INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN 5.1. Begriffsbestimmung Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind Interoperabilitätskomponenten ‚ Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt, einschließlich sowohl materieller als auch immaterieller Produkte ‘. 5.2. Liste der Interoperabilitätskomponenten 5.2.1. Grundlegende Interoperabilitätskomponenten Die grundlegenden Interoperabilitätskomponenten der ZZS-Teilsysteme sind an folgenden Stellen definiert: (1) Tabelle 5.1 (fahrzeugseitiges ZZS-Teilsystem), (2) Tabelle 5.2 (fahrzeugseitiges ZZS-Teilsystem). 5.2.2. Gruppierung von Interoperabilitätskomponenten 5.2.2.1. Die Funktionen der grundlegenden Interoperabilitätskomponenten können zu einer größeren Einheit zusammengefasst werden. Diese Gruppe ist dann durch diese Funktionen und ihre übrigen Schnittstellen nach außen definiert. Eine derart gebildete Gruppe gilt dann als Interoperabilitätskomponente. Die Einhaltung der Eckwerte in Kapitel 4 durch interne Schnittstellen der Gruppe von Interoperabilitätskomponenten muss nicht überprüft werden. Die Einhaltung durch externe Schnittstellen der Gruppe von Interoperabilitätskomponenten muss überprüft werden, um die Konformität mit den Eckwerten im Zusammenhang mit den Anforderungen für diese externen Schnittstellen nachzuweisen. 5.2.2.2. Wenn Interoperabilitätskomponenten als Gruppe zusammengefasst werden, müssen die zusammengefassten Funktionen und deren Adressierung so konfigurierbar sein, dass die zusammengefassten Funktionen der ATO-, ETCS- und Funk-Interoperabilitätskomponenten während des Lebenszyklus des ZZS-Teilsystems durch eine externe ATO-, ETCS- oder Funk-Interoperabilitätskomponente ersetzt werden können. Daher müssen die folgenden Schnittstellen in einer Gruppe von Interoperabilitätskomponenten auf den Kommunikationsschichten des ZZS-Consist-Netzwerks gemäß Anlage A Tabelle A 1 4.2.6 i extern zugänglich gemacht werden: (1) Schnittstelle zwischen fahrzeugseitigem ATO und fahrzeugseitigem ETCS gemäß Anlage A Tabelle A 1 4.2.6 h (2) Schnittstelle zwischen fahrzeugseitigem ATO und fahrzeugseitiger GSM-R-Datenfunkkommunikation gemäß Anlage A Tabelle A 1 4.2.6 j (3) Schnittstelle zwischen fahrzeugseitigem FRMCS und den ZZS-Anwendungen (ETCS in Anlage A Tabelle A 1 4.2.6 g und ATO in Anlage A Tabelle A 1 4.2.6 k). 5.3. Leistungsmerkmale und Spezifikationen der Komponenten Die Tabellen in Kapitel 5 enthalten für jede grundlegende Interoperabilitätskomponente oder Gruppe von Interoperabilitätskomponenten folgende Angaben: (1) in Spalte 3 die Funktionen und Schnittstellen. Hierbei ist zu beachten, dass einige Interoperabilitätskomponenten Funktionen und/oder Schnittstellen besitzen, die optional sind; (2) in Spalte 4 die obligatorischen Spezifikationen für die Konformitätsbewertung der einzelnen Funktionen bzw. Schnittstellen, gegebenenfalls mit Hinweis auf den betreffenden Abschnitt in Kapitel 4. Tabelle 5.1 Grundlegende Interoperabilitätskomponenten des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems Nr. Interoperabilitätskomponente (IK) Merkmale Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Kapitel 4 1 Fahrzeugseitiges ETCS Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS): Sicherheit Verfügbarkeit/Zuverlässigkeit Instandhaltungsfähigkeit 4.2.1.1 4.2.1.2 4.2.20.1 Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität (ohne Weg- und Geschwindigkeitsmessung) Systemidentifikator 4.2.2 4.2.20.3 ETCS-Luftschnittstellen RBC (Funkdatenübertragung optional) Radio-Infill-Unit (Funktion optional) Eurobalisen-Luftschnittstelle Euroloop-Luftschnittstelle (Funktion optional) 4.2.5 4.2.5.1.2 4.2.5.1.2.1 4.2.5.2 4.2.5.3 Schnittstellen STM (Implementierung der K-Schnittstelle optional) GSM-R-Datenfunk Fahrzeugseitiges FRMCS Schlüsselmanagement ETCS-ID-Management ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine Zugschnittstelle (siehe Anmerkung unten) Fahrdatenaufzeichnung ATO-Schnittstelle Kommunikationsschichten des ZZS-Consist-Netzwerks. Anmerkung zur Zugschnittstelle: Auf Ebene der Interoperabilitätskomponente ist die Implementierung aller Funktionen, die in der in Anlage A Tabelle A 2 Index 7 genannten Unterlage beschrieben sind, obligatorisch. 4.2.6.1 4.2.6.2.1.1 4.2.6.2.1.2 4.2.8 4.2.9 4.2.12 4.2.2 4.2.14 4.2.6.4 4.2.6.5.1 Bau von Ausrüstung 4.2.16 ETCS-Systemkompatibilität (ESC) (optional) 4.2.17.1 4.2.17.2 2 Weg- und Geschwindigkeitsmessausrüstung Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS): Sicherheit Verfügbarkeit/Zuverlässigkeit Instandhaltungsfähigkeit 4.2.1.1 4.2.1.2 4.2.20.1 Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität: nur Weg- und Geschwindigkeitsmessung 4.2.2 Bau von Ausrüstung 4.2.16 3 Standardschnittstelle STM Schnittstellen Fahrzeugseitiges ETCS 4.2.6.1 4 GSM-R-Fahrzeugfunkgerät für Sprachanwendungen Anmerkung: SIM-Karte, Antenne, Anschlusskabel und Filter sind nicht Teil dieser Interoperabilitätskomponente. Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit (RAM): Verfügbarkeit/Zuverlässigkeit Instandhaltungsfähigkeit 4.2.1.2 4.2.20.1 Grundlegende Kommunikationsfunktionen 4.2.4.1.1 Sprach- und Betriebskommunikationsanwendungen Systemidentifikator 4.2.4.2.1 4.2.20.3 Schnittstellen GSM-R-Luftschnittstelle GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine 4.2.5.1.1.1 4.2.13.1 Bau von Ausrüstung 4.2.16 Funk-Systemkompatibilität (RSC) (optional) 4.2.17.3 4.2.17.4 5 GSM-R-Datenfunk Anmerkung: SIM-Karte, Antenne, Anschlusskabel und Filter sind nicht Teil dieser Interoperabilitätskomponente. Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit (RAM): Verfügbarkeit/Zuverlässigkeit Instandhaltungsfähigkeit 4.2.1.2 4.2.20.1 Grundlegende Kommunikationsfunktionen 4.2.4.1.1 ETCS-Datenkommunikationsanwendungen Systemidentifikator 4.2.4.3.1.1 4.2.20.3 Schnittstellen Fahrzeugseitiges ETCS Fahrzeugseitiges ATO GSM-R-Luftschnittstelle GSM-R-Luftschnittstelle für ETCS GSM-R-Luftschnittstelle für ATO 4.2.6.2.1.1 4.2.6.2.2.1 4.2.5.1.1.1 4.2.5.1.2.1 4.2.5.1.3.1 Bau von Ausrüstung 4.2.16 Funk-Systemkompatibilität (RSC) (optional) 4.2.17.3 4.2.17.4 6 SIM-Karte für GSM-R Anmerkung: Der GSM-R-Netzbetreiber ist dafür verantwortlich, den Eisenbahnunternehmen die für die GSM-R-Endgeräte zu verwendenden SIM-Karten bereitzustellen. Grundlegende Kommunikationsfunktionen Systemidentifikator 4.2.4.1.1 4.2.20.3 Bau von Ausrüstung 4.2.16 Funk-Systemkompatibilität (RSC) (optional) 4.2.17.3 4.2.17.4 7 Fahrzeugseitiges ATO Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit (RAM): Verfügbarkeit/Zuverlässigkeit Instandhaltungsfähigkeit 4.2.1.2 4.2.20.1 Fahrzeugseitige ATO-Funktionalität (ohne Kommunikation) Systemidentifikator 4.2.18 4.2.20.3 ATO-Luftschnittstellen 4.2.5.1.3 Schnittstellen GSM-R-Datenfunk Fahrzeugseitiges FRMCS Zugschnittstelle ETCS-Schnittstelle Kommunikationsschichten des ZZS-Consist-Netzwerks 4.2.6.2.2.1 4.2.6.2.2.2 4.2.18 4.2.6.4 4.2.6.5.1 Bau von Ausrüstung 4.2.16 8 Fahrzeugseitige FRMCS-Sprachanwendung Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit (RAM): Verfügbarkeit/Zuverlässigkeit Instandhaltungsfähigkeit 4.2.1.2 4.2.20.1 Grundlegende Kommunikationsfunktionen 4.2.4.1.2 Sprach- und Betriebskommunikationsanwendungen Systemidentifikator 4.2.4.2.2 4.2.20.3 Schnittstellen Fahrzeugseitiges FRMCS FRMCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine 4.2.6.2.3 4.2.13.2 Bau von Ausrüstung 4.2.16 Funk-Systemkompatibilität (RSC) (optional) 4.2.17.3 4.2.17.4 9 Fahrzeugseitiges FRMCS Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit (RAM): Verfügbarkeit/Zuverlässigkeit Instandhaltungsfähigkeit 4.2.1.2 4.2.20.1 Grundlegende Kommunikationsfunktionen Systemidentifikator 4.2.4.1.2 4.2.20.3 Schnittstellen Fahrzeugseitige FRMCS-Sprachanwendung FRMCS-Luftschnittstelle FRMCS-Luftschnittstelle für die ETCS-Anwendung FRMCS-Luftschnittstelle für die ATO-Anwendung Fahrzeugseitiges ETCS Fahrzeugseitiges ATO Kommunikationsschichten des ZZS-Consist-Netzwerks 4.2.6.2.3 4.2.5.1.1.2 4.2.5.1.2.2 4.2.5.1.3.2 4.2.6.2.1.2 4.2.6.2.2.2 4.2.6.5.1 Bau von Ausrüstung 4.2.16 Funk-Systemkompatibilität (RSC) (optional) 4.2.17.3 4.2.17.4 10 FRMCS-Profil Anmerkung: Der FRMCS-Netzbetreiber hat dafür zu sorgen, dass das FRMCS-Profil den Teilnehmenden zur Verfügung gestellt wird. Grundlegende Kommunikationsfunktionen Systemidentifikator 4.2.4.1.2 4.2.20.3 Bau von Ausrüstung 4.2.16 Funk-Systemkompatibilität (RSC) (optional) 4.2.17.3 4.2.17.4 Tabelle 5.2 Grundlegende Interoperabilitätskomponenten des streckenseitigen ZZS-Teilsystems 1 2 3 4 Nr. Interoperabilitätskomponente (IK) Merkmale Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Kapitel 4 1 RBC Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS): Sicherheit Verfügbarkeit/Zuverlässigkeit Instandhaltungsfähigkeit 4.2.1.1 4.2.1.2 4.2.20.1 Streckenseitige ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Eurobalise, Radio-Infill und Euroloop) Systemidentifikator 4.2.3 4.2.20.3 RMR-, ETCS- und ATO-Luftschnittstellen: nur Funkkommunikation mit dem Zug GSM-R-Luftschnittstelle für ETCS FRMCS-Luftschnittstelle für ETCS 4.2.5.1.2.1 4.2.5.1.2.2 Schnittstellen Benachbartes RBC GSM-R-Datenfunkkommunikation Streckenseitiges FRMCS Schlüsselmanagement ETCS-ID-Management 4.2.7.1, 4.2.7.2 4.2.7.3.1.1 4.2.7.3.1.2 4.2.8 4.2.9 Bau von Ausrüstung 4.2.16 2 Radio-Infill-Unit Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS): Sicherheit Verfügbarkeit/Zuverlässigkeit Instandhaltungsfähigkeit 4.2.1.1 4.2.1.2 4.2.20.1 Streckenseitige ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Eurobalise, Euroloop und Level-2-Funktionen) Systemidentifikator 4.2.3 4.2.20.3 RMR-, ETCS- und ATO-Luftschnittstellen: nur Funkkommunikation mit dem Zug GSM-R-Luftschnittstelle für ETCS 4.2.5.1.2.1 Schnittstellen GSM-R-Datenfunkkommunikation Schlüsselmanagement ETCS-ID-Management Stellwerk und LEU 4.2.7.3 4.2.8 4.2.9 4.2.3 Bau von Ausrüstung 4.2.16 3 Eurobalise Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS): Sicherheit Verfügbarkeit/Zuverlässigkeit Instandhaltungsfähigkeit 4.2.1.1 4.2.1.2 4.2.20.1 ETCS- und RMR-Luftschnittstellen: nur Eurobalise-Kommunikation mit dem Zug Systemidentifikator 4.2.5.2 4.2.20.3 Schnittstellen LEU – Eurobalise 4.2.7.4 Bau von Ausrüstung 4.2.16 4 Euroloop Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS): Sicherheit Verfügbarkeit/Zuverlässigkeit Instandhaltungsfähigkeit 4.2.1.1 4.2.1.2 4.2.20.1 ETCS- und RMR-Luftschnittstellen: nur Euroloop-Kommunikation mit dem Zug Systemidentifikator 4.2.5.3 4.2.20.3 Schnittstellen LEU – Euroloop 4.2.7.5 Bau von Ausrüstung 4.2.16 5 LEU – Eurobalise Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS): Sicherheit Verfügbarkeit/Zuverlässigkeit Instandhaltungsfähigkeit 4.2.1.1 4.2.1.2 4.2.20.1 Streckenseitige ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Radio-Infill, Euroloop und Level-2-Funktionen) Systemidentifikator 4.2.3 4.2.20.3 Schnittstellen LEU – Eurobalise 4.2.7.4 Bau von Ausrüstung 4.2.16 6 LEU – Euroloop Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS): Sicherheit Verfügbarkeit/Zuverlässigkeit Instandhaltungsfähigkeit 4.2.1.1 4.2.1.2 4.2.20.1 Streckenseitige ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Radio-Infill, Euroloop und Level-2-Funktionen) Systemidentifikator 4.2.3 4.2.20.3 Schnittstellen LEU – Euroloop 4.2.7.5 Bau von Ausrüstung 4.2.16 7 Achszähler Streckenseitige Zugortungsanlagen (nur für Achszähler relevante Parameter) 4.2.10 Elektromagnetische Verträglichkeit (nur für Achszähler relevante Parameter) 4.2.11 8 Markierungstafel Streckenseitige ZZS-Objekte (nur Nummern 1 und 2) 4.2.15 Bau von Ausrüstung 4.2.16 9 Streckenseitiges ATO Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit (RAM): Verfügbarkeit/Zuverlässigkeit Instandhaltungsfähigkeit 4.2.1.2 4.2.20.1 Streckenseitige ATO-Funktionalität Systemidentifikator 4.2.19 4.2.20.3 RMR-, ETCS- und ATO-Luftschnittstellen: nur Funkkommunikation mit dem Zug GSM-R-Luftschnittstelle für ATO FRMCS-Luftschnittstelle für ATO 4.2.5.1.3.1 4.2.5.1.3.2 Schnittstellen: GSM-R-Datenfunkkommunikation Streckenseitiges FRMCS 4.2.7.3.2.1 4.2.7.3.2.2 Bau von Ausrüstung 4.2.16 6. KONFORMITÄTS- UND/ODER GEBRAUCHSTAUGLICHKEITSBEWERTUNG DER KOMPONENTEN UND PRÜFUNG DER TEILSYSTEME 6.1. Einleitung 6.1.1. Allgemeine Grundsätze 6.1.1.1. Einhaltung der Eckwerte Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen in Kapitel 3 dieser TSI wird durch die Einhaltung der in Kapitel 4 festgelegten Eckwerte gewährleistet. Der Nachweis dieser Einhaltung erfolgt durch (1) die Konformitätsbewertung der in Kapitel 5 genannten Interoperabilitätskomponenten (siehe Abschnitte 6.2.1, 6.2.2, 6.2.3, 6.2.4), (2) Prüfung der Teilsysteme (siehe Abschnitte 6.3 und 6.4). Im Falle von Änderungen an bestehenden Teilsystemen sind die Anforderungen in Abschnitt 7.2.2 an fahrzeugseitige und in Abschnitt 7.2.3 an streckenseitige Teilsysteme bei der Bewertung zu berücksichtigen. 6.1.1.2. Teilkonformität mit den TSI-Anforderungen Bei einem fahrzeugseitigen Teilsystem, das die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt, ist es zulässig, dass nicht alle in dieser TSI spezifizierten verbindlichen Funktionen implementiert sind: (1) die Funktionen sind in Anlage G aufgeführt; (2) der Infrastrukturbetreiber (mit Unterstützung des Mitgliedstaats) hat im Infrastrukturregister (RINF) angegeben, dass die Teilkonformität mit der aufgeführten Anforderung einem optimalen und sicheren Betrieb in seinem Netz nicht entgegensteht. Wenn bei einer ZZS-Interoperabilitätskomponente oder einem ZZS-Teilsystem nicht alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen implementiert sind, so muss sich das in den entsprechenden Einsatzbedingungen gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 6.5.1 und 6.5.2 widerspiegeln. 6.1.2. Grundsätze für die Prüfung von ETCS, ATO und RMR 6.1.2.1. Grundsatz Grundsätzlich können fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme mit EG-Prüferklärung unter den in dieser TSI festgelegten Bedingungen mit jedem streckenseitigen ZZS-Teilsystem mit EG-Prüferklärung ohne zusätzliche Prüfungen eingesetzt werden. Die Erfüllung dieses Grundsatzes wird erreicht durch (1) Vorschriften für die Konstruktion und den Einbau der fahrzeugseitigen und streckenseitigen ZZS-Teilsysteme; (2) Prüfspezifikationen, anhand deren nachgewiesen wird, dass das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS-Teilsystem den Anforderungen dieser TSI entsprechen und miteinander kompatibel sind. 6.1.2.2. Betriebliche Prüfszenarien Für die Zwecke dieser TSI ist ein ‚betriebliches Prüfszenario‘ eine Abfolge streckenseitiger und fahrzeugseitiger Ereignisse, die mit den ZZS-Teilsystemen in Verbindung stehen oder diese beeinflussen (z. B. Senden/Empfangen von Mitteilungen, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Betriebshandlungen von Betreibern) und ihrer vorgesehenen zeitlichen Abstände, um den vorgesehenen Betrieb des Eisenbahnsystems in Situationen zu prüfen, die für ETCS, ATO und RMR relevant sind (z. B. Einfahrt eines Zuges in einen ausgerüsteten Bereich, Zugaktivierung, Überfahren eines Halt zeigenden Signals). Die betrieblichen Prüfszenarien basieren auf den für das Vorhaben festgelegten Konstruktionsvorschriften. Die Übereinstimmung einer Implementierung in realer Umgebung mit dem betrieblichen Prüfszenario muss durch die Erfassung von Informationen über leicht zugängliche (vorzugsweise die in dieser TSI spezifizierten) Schnittstellen überprüfbar sein. 6.1.2.3. Anforderungen an betriebliche Prüfszenarien Die Konstruktionsvorschriften für den streckenseitigen ETCS-, ATO- und RMR-Teil sowie die zugehörigen betrieblichen Prüfszenarien für das streckenseitige ZZS-Teilsystem müssen zur Beschreibung aller vorgesehenen Betriebsfälle, die für das streckenseitige ZZS-Teilsystem im Normalbetrieb und in definierten Rückfallszenarien relevant sind, ausreichen und darüber hinaus (1) mit den Spezifikationen, auf die in dieser TSI verwiesen wird, im Einklang stehen; (2) auf der Annahme basieren, dass die Funktionen, Schnittstellen und Leistungsmerkmale der fahrzeugseitigen ZZS-Teilsysteme, die in Wechselwirkung mit dem streckenseitigen ZZS-Teilsystem stehen, den Anforderungen dieser TSI entsprechen; (3) mit denjenigen identisch sein, die im Rahmen des EG-Prüfverfahrens für das streckenseitige ZZS-Teilsystem verwendet werden, sodass überprüft werden kann, dass durch die implementierten Funktionen, Schnittstellen und Leistungsmerkmale sichergestellt ist, dass der vorgesehene Betriebsfall in Verbindung mit den relevanten Betriebsarten und Übergängen zwischen Levels und Betriebsarten der fahrzeugseitigen ZZS-Teilsysteme durchgeführt werden kann. 6.2. Interoperabilitätskomponenten 6.2.1. Bewertungsverfahren für ZZS-Interoperabilitätskomponenten Der Hersteller einer Interoperabilitätskomponente und/oder von Gruppen von Interoperabilitätskomponenten oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter muss vor deren Inverkehrbringen eine EG-Konformitätserklärung gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 erstellen. Das Bewertungsverfahren muss unter Verwendung eines der in Abschnitt 6.2.2 (Module für ZZS-Interoperabilitätskomponenten) genannten Module durchgeführt werden. Für ZZS-Interoperabilitätskomponenten ist keine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung erforderlich. Die durch die EG-Konformitätserklärung nachgewiesene Einhaltung der einschlägigen Eckwerte reicht aus, um die Interoperabilitätskomponenten in Verkehr bringen zu können [^17] . 6.2.2. Module für ZZS-Interoperabilitätskomponenten Für die Bewertung der Interoperabilitätskomponenten innerhalb der ZZS-Teilsysteme kann der Hersteller oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter unter folgenden Verfahren wählen: (1) Baumusterprüfverfahren (Modul CB) für die Planungs- und Entwicklungsphase in Verbindung mit dem Qualitätssicherungsverfahren für die Produktionsphase (Modul CD) oder (2) Baumusterprüfverfahren (Modul CB) für die Planungs- und Entwicklungsphase in Verbindung mit dem Produktprüfverfahren (Modul CF) oder (3) Verfahren zur umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung (Modul CH1). Darüber hinaus darf der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für die Prüfung der Interoperabilitätskomponente ‚SIM-Karte‘ und ‚Markierungstafel‘ das Modul CA wählen. Eine detaillierte Beschreibung der Module enthält der Beschluss 2010/713/EU der Kommission [^18] . Für bestimmte Module gelten folgende Präzisierungen: (1) ‚Modul CB‘ Kapitel 2: Die EG-Baumusterprüfung ist durch eine Kombination von Bau- und Entwurfsmuster durchzuführen. (2) ‚Modul CF‘ (Produktprüfung) Kapitel 3: Statistische Kontrollen sind nicht zulässig, d. h. alle Interoperabilitätskomponenten sind einzeln zu prüfen. 6.2.3. Bewertungsanforderungen Unabhängig vom ausgewählten Modul (1) sind für die Interoperabilitätskomponente ‚Fahrzeugseitiges ETCS‘ die Anforderungen in Abschnitt 6.2.4.1 dieser TSI zu erfüllen; (2) sind bei der Konformitätsbewertung einer Interoperabilitätskomponente oder einer Gruppe von Interoperabilitätskomponenten gemäß Kapitel 5 dieser TSI die in Tabelle 6.1.1 genannten Maßnahmen durchzuführen. Sämtliche Prüfungen sind anhand der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 und der dort angegebenen Eckwerte durchzuführen. (3) Der Ausrüstungshersteller muss eine benannte Stelle über alle Änderungen in Kenntnis setzen, die sich auf die Konformität der Interoperabilitätskomponente aufgrund der Anforderungen der geltenden TSI-Fassung auswirken. Der Hersteller muss ferner im Einklang mit Tabelle 6.1.1 und durch Anwendung von Modulen für die EG-Konformität gemäß Abschnitt 6.2.2 nachweisen, ob für diese Spezifikationen von Fehlerbehebungen neue Prüfungen erforderlich sind. Diese Informationen sind von dem Hersteller unter entsprechender Bezugnahme auf die technischen Unterlagen in Verbindung mit der bestehenden EG-Bescheinigung zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller muss nachweisen und dokumentieren, dass die geltenden Anforderungen auf Ebene der Interoperabilitätskomponente erfüllt werden, was von einer benannten Stelle zu bewerten ist. Der Hersteller muss die betroffenen Stellen über Änderungen, z. B. in Bezug auf Betrieb und Instandhaltung, informieren, wenn sie bestehende und bereits implementierte Produkte/Komponenten betreffen. Tabelle 6.1.1 Anforderungen für die Konformitätsbewertung einer Interoperabilitätskomponente oder einer Gruppe von Interoperabilitätskomponenten Nr. Aspekt Gegenstand der Bewertung Nachweise 1a Funktionen, Schnittstellen und Leistungsmerkmale Überprüfung, dass alle vorgeschriebenen Funktionen, Schnittstellen und Leistungsmerkmale, die in den Eckwerten gemäß der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 beschrieben werden, umgesetzt wurden und die Anforderungen dieser TSI erfüllen Konstruktionsunterlagen und Durchführung von Testfällen und Prüfabläufen gemäß Beschreibung in den Eckwerten, auf die in der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 verwiesen wird 1b Überprüfung, welche optionalen Funktionen und Schnittstellen, die in den Eckwerten gemäß der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 beschrieben werden, umgesetzt wurden und dass sie die Anforderungen dieser TSI erfüllen Konstruktionsunterlagen und Durchführung von Testfällen und Prüfabläufen gemäß Beschreibung in den Eckwerten, auf die in der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 verwiesen wird 1c Überprüfung, welche zusätzlichen (in dieser TSI nicht spezifizierten) Funktionen und Schnittstellen umgesetzt wurden und dass dadurch keine Konflikte mit implementierten, in dieser TSI spezifizierten Funktionen entstehen Folgenabschätzung 2a Bau von Ausrüstung Überprüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen, soweit sie in den Eckwerten, auf die in der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 verwiesen wird, festgelegt wurden Unterlagen zu den verwendeten Werkstoffen und erforderlichenfalls Prüfungen, die gewährleisten, dass die Anforderungen der Eckwerte, auf die in der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 verwiesen wird, erfüllt werden 2b Außerdem Überprüfung der einwandfreien Funktion unter den Umgebungsbedingungen, für die die Interoperabilitätskomponente ausgelegt ist Prüfungen gemäß den Spezifikationen des Antragstellers 3 Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen, die in den Eckwerten gemäß der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 festgelegt wurden, nämlich 1. die Einhaltung quantitativer zulässiger Gefährdungsraten (THR) durch zufällige Ausfälle und 2. dass der Entwicklungsprozess so gestaltet ist, dass systematische Ausfälle entdeckt und beseitigt werden können 1. Berechnungen der durch zufällige Ausfälle bedingten Gefährdungsraten, belegt durch Zuverlässigkeitsdaten 2.1. Das Qualitäts- und Sicherheitsmanagement des Herstellers entspricht während der gesamten Entwicklungs-, Fertigungs- und Prüfphase anerkannten Standards (siehe Anmerkung). 2.2. Der Software- und der Hardware-Entwicklungszyklus sowie die Integration von Software und Hardware entsprechen jeweils einem anerkannten Standard (siehe Anmerkung). 2.3. Der Sicherheitsüberprüfungs- und -validierungsprozess entspricht einem anerkannten Standard (siehe Anmerkung) und erfüllt die Sicherheitsanforderungen, die in den Eckwerten gemäß der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 festgelegt wurden. 2.4. Überprüfung der Anforderungen an die funktionale und technische Sicherheit (einwandfreier Betrieb unter fehlerfreien Bedingungen, Auswirkungen von Fehlern und äußeren Einflüssen) anhand eines anerkannten Standards (siehe Anmerkung) Anmerkung: Der Standard muss folgende Mindestanforderungen erfüllen: 1) Konformität mit den Anforderungen an Regelwerke gemäß Anhang I Abschnitt 2.3.2 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 2) Allgemeine Anerkennung im Eisenbahnbereich. Andernfalls ist der Standard zu rechtfertigen und muss von der benannten Stelle akzeptiert werden. 3) Relevanz für die Beherrschung der untersuchten Risiken innerhalb des bewerteten Systems 4) Öffentlich zugänglich für alle Akteure, die ihn verwenden wollen 4 Überprüfung, dass das vom Antragsteller (in Bezug auf zufällige Ausfälle) angegebene quantitative Zuverlässigkeitsziel erreicht wird Berechnungen 5 Beseitigung systematischer Fehler Prüfung der Ausrüstung (vollständige Interoperabilitätskomponente oder getrennt für einzelne Unterbaugruppen) unter Betriebsbedingungen und Reparatur, falls Mängel festgestellt werden. Der Bescheinigung beigefügte Unterlagen, in denen angegeben ist, welche Prüfungen durchgeführt, welche Normen angewendet und nach welchen Kriterien die Prüfungen als abgeschlossen betrachtet wurden (nach Entscheidung des Antragstellers). 6 Technische Dokumentation zur Instandhaltung Überprüfung der Einhaltung der Instandhaltungsvorschriften – Abschnitt 4.2.20.1 Prüfung der Unterlagen 6.2.4. Besondere Aspekte 6.2.4.1. Vorgeschriebene Prüfungen der Interoperabilitätskomponente ‚Fahrzeugseitiges ETCS‘ Besondere Aufmerksamkeit muss der Bewertung der Konformität der Interoperabilitätskomponente ‚Fahrzeugseitiges ETCS‘ gelten, da diese komplex und von besonderer Bedeutung für die Verwirklichung der Interoperabilität ist. Unabhängig davon, ob das Modul CB oder CH1 gewählt wurde, hat die benannte Stelle zu prüfen, (1) ob ein repräsentatives Muster der Interoperabilitätskomponente sämtliche Prüfabläufe einschließlich aller Testfälle, die zur Überprüfung der in Abschnitt 4.2.2 (Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität) genannten Funktionen erforderlich sind, erfolgreich durchlaufen hat. Der Antragsteller ist dafür verantwortlich, die Testfälle und deren Zusammenstellung zu Testsequenzen festzulegen, soweit dies in den Spezifikationen, auf die in dieser TSI verwiesen wird, nicht enthalten ist; (2) ob diese Prüfungen in einem Labor durchgeführt wurden, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates [^19] und den in Anlage A Tabelle A 4 genannten Normen für die Durchführung von Prüfungen unter Verwendung der Architektur und Verfahren zugelassen ist, die in Anlage A Tabelle A 1 4.2.2 c spezifiziert sind. Das Labor muss einen vollständigen Bericht erstellen, in dem die Ergebnisse der verwendeten Testfälle und -sequenzen klar angegeben sind. Die benannte Stelle ist dafür verantwortlich, die Tauglichkeit der Testfälle und -sequenzen zur Kontrolle der Konformität mit den einschlägigen Anforderungen zu beurteilen und die Prüfungsergebnisse im Hinblick auf die Zertifizierung der Interoperabilitätskomponente zu bewerten. 6.2.4.2. Klasse-B-Schnittstellen Jeder Mitgliedstaat ist dafür verantwortlich, zu überprüfen, ob die Klasse-B-Systeme und ihre Schnittstellen zur Interoperabilitätskomponente ‚Fahrzeugseitiges ETCS‘ seinen nationalen Anforderungen entsprechen. Die Prüfung der Standardschnittstelle STM zur Interoperabilitätskomponente ‚Fahrzeugseitiges ETCS‘ erfordert eine Konformitätsbewertung, die von einer benannten Stelle durchzuführen ist. 6.2.4.3. Prüfungen der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität für Interoperabilitätskomponenten Da in Tabelle 6.1.1 keine ESC-/RSC-Überprüfungen verlangt werden, sind sie für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Interoperabilitätskomponente nicht erforderlich. Wenn die Überprüfung der ESC/RSC auf Ebene der Interoperabilitätskomponente durchgeführt wird, besteht die Aufgabe der benannten Stelle in Bezug auf die Erklärung(en) zur ESC/RSC der Interoperabilitätskomponente und den zugehörigen Bericht darin, die Richtigkeit und Vollständigkeit des ESC-/RSC-Prüfberichts für die Interoperabilitätskomponente gemäß den Anforderungen in diesem Abschnitt zu überprüfen. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/797 kann diese Bewertung von einer anderen benannten Stelle vorgenommen werden als derjenigen, die das Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbewertungsverfahren für die Interoperabilitätskomponente durchführt. Tabelle 6.1.2 Bewertung der Prüfung der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität für Interoperabilitätskomponenten durch die benannte Stelle Nr. Aspekt Gegenstand der Bewertung Nachweise 1 Verfügbarkeit der Ergebnisse Bewertung, ob im Prüfbericht auf die Überprüfungen gemäß der Definition der ESC-/RSC-Typen in der von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union veröffentlichten technischen Unterlage Bezug genommen wird [^20] . Bewertung, ob aus dem Prüfbericht über die Interoperabilitätskomponente eindeutig hervorgeht, welche Überprüfungen für den ESC-/RSC-Typ vorgenommen wurden. Evaluierung des ESC-/RSC-Prüfberichts. 2 Verfügbarkeit der Ergebnisse Bewertung, ob aus den ESC-/RSC-Ergebnissen jeder ESC-/RSC-Überprüfung hervorgeht, ob die ESC-/RSC-Überprüfung wie vorgegeben bestanden wurde oder nicht. Evaluierung des ESC-/RSC-Prüfberichts. 3 Gemeldete Inkompatibilitäten und Fehler Bewertung, ob für jede ESC-/RSC-Überprüfung, die nicht wie vorgegeben bestanden wurde, die bei den ESC-/RSC-Überprüfungen gemeldeten Inkompatibilitäten und Fehler angegeben wurden. Evaluierung des ESC-/RSC-Prüfberichts. 4 Folgenabschätzung Bewertung, ob für jede ESC-/RSC-Überprüfung, die nicht wie vorgegeben bestanden wurde, eine Folgenabschätzung der Auswirkungen auf die ESC/RSC durchgeführt und unter Verwendung der in Anlage D bereitgestellten Vorlage vermerkt wurde. Evaluierung des ESC-/RSC-Prüfberichts. 6.3. ZZS-Teilsysteme 6.3.1. Bewertungsverfahren für ZZS-Teilsysteme Gegenstand dieses Kapitels sind die jeweiligen EG-Prüferklärungen für das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS-Teilsystem. Auf Ersuchen des Antragstellers muss die benannte Stelle gemäß Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 eine EG-Prüfung des fahrzeugseitigen oder streckenseitigen ZZS-Teilsystems durchführen. Der Antragsteller muss die EG-Prüferklärung für das fahrzeugseitige oder streckenseitige ZZS-Teilsystem gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 9 der Richtlinie (EU) 2016/797 erstellen. Der Inhalt der EG-Prüferklärung muss mit Artikel 15 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Einklang stehen. Das Bewertungsverfahren muss unter Verwendung der in Abschnitt 6.3.2 (Module für ZZS-Teilsysteme) genannten Module durchgeführt werden. Die EG-Prüferklärungen für das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS-Teilsystem sind in Verbindung mit den Konformitätsbescheinigungen ausreichend, um die Kompatibilität der Teilsysteme unter den in dieser TSI festgelegten Bedingungen zu gewährleisten. 6.3.2. Module für ZZS-Teilsysteme Alle unten aufgeführten Module sind im Beschluss 2010/713/EU festgelegt. 6.3.2.1. Fahrzeugseitiges Teilsystem Für die Prüfung des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems kann der Antragsteller unter folgenden Verfahren wählen: (1) Baumusterprüfverfahren (Modul SB) für die Planungs- und Entwicklungsphase in Verbindung mit dem Qualitätssicherungsverfahren für die Produktionsphase (Modul SD) oder (2) Baumusterprüfverfahren (Modul SB) für die Planungs- und Entwicklungsphase in Verbindung mit dem Produktprüfverfahren (Modul SF) oder (3) Verfahren zur umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung (Modul SH1). 6.3.2.2. Streckenseitiges Teilsystem Für die Prüfung des streckenseitigen ZZS-Teilsystems kann der Antragsteller unter folgenden Verfahren wählen: (1) Einzelprüfungsverfahren (Modul SG) oder (2) Baumusterprüfverfahren (Modul SB) für die Planungs- und Entwicklungsphase in Verbindung mit dem Qualitätssicherungsverfahren für die Produktionsphase (Modul SD) oder (3) Baumusterprüfverfahren (Modul SB) für die Planungs- und Entwicklungsphase in Verbindung mit dem Produktprüfverfahren (Modul SF) oder (4) Verfahren zur umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung (Modul SH1). 6.3.2.3. Bedingungen für die Verwendung von Modulen für das fahrzeugseitige und das streckenseitige Teilsystem In Bezug auf Abschnitt 4.2 des Moduls SB (Baumusterprüfung) wird eine Entwurfsprüfung verlangt. In Bezug auf Abschnitt 4.2 des Moduls SH1 (umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung) wird eine zusätzliche Baumusterprüfung verlangt. 6.3.3. Anforderungen an die Bewertung fahrzeugseitiger Teilsysteme In Tabelle 6.2.1 sind die zur Prüfung des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems durchzuführenden Überprüfungen sowie die zu beachtenden Eckwerte aufgeführt. Unabhängig vom ausgewählten Modul (1) muss durch die Prüfung nachgewiesen werden, dass das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem beim Einbau in das Fahrzeug den Eckwerten entspricht; (2) sind für die Funktionen und Leistungsmerkmale von Interoperabilitätskomponenten, für die bereits eine EG-Konformitätserklärung vorliegt, keine zusätzlichen Prüfungen erforderlich; (3) erfordert die aufgrund der Pflege der Spezifikationen notwendig gewordene Aktualisierung einer bereits integrierten Interoperabilitätskomponente keine zusätzliche Prüfung durch eine benannte Stelle für das Teilsystem, wenn die benannte Stelle für die Interoperabilitätskomponente bestätigt, dass die Auswirkungen der zu bewertenden Aktualisierung auf die Interoperabilitätskomponente beschränkt sind, und wenn die CSM-Bewertungsstelle, die die Integration der Aktualisierung in das Teilsystem bewertet, keine Auswirkungen auf der Ebene des Teilsystems feststellt. Tabelle 6.2.1 Anforderungen an die Konformitätsbewertung fahrzeugseitiger Teilsysteme oder Gruppen von Teilen Nr. Aspekt Gegenstand der Bewertung Nachweise 1a Verwendung von Interoperabilitätskomponenten Liegen für alle in das Teilsystem zu integrierenden Interoperabilitätskomponenten EG-Konformitätserklärungen und die entsprechenden Bescheinigungen vor? Das Teilsystem ist mit einer SIM-Karte zu prüfen, die den Anforderungen dieser TSI entspricht. Wird die SIM-Karte durch eine andere ersetzt, die ebenfalls den Anforderungen der TSI entspricht, so ist dies nicht als Veränderung des Teilsystems anzusehen. Vorhandene Unterlagen und deren Inhalt 1b Bestehen aufgrund der Merkmale des Teilsystems und der Umgebung Einsatzbedingungen und -beschränkungen für die Interoperabilitätskomponenten? Prüfung anhand der Unterlagen 1c Bei Interoperabilitätskomponenten, die anhand einer Fassung der TSI ZZS zertifiziert wurden, die sich von der Fassung unterscheidet, die für die EG-Prüfung des Teilsystems angewendet wurde und/oder die anhand einer Spezifikationsgruppe zertifiziert wurden, die sich von der Spezifikationsgruppe unterscheidet, die für die EG-Prüfung des Teilsystems angewendet wurde, ist zu überprüfen, ob die Bescheinigung die Erfüllung der geltenden TSI-Anforderungen durch das Teilsystem noch gewährleistet. Folgenabschätzung anhand der Unterlagen 2a Integration der Interoperabilitätskomponenten in das Teilsystem Überprüfung der vorschriftsgemäßen Installation und Funktion der internen Schnittstellen des Teilsystems – Eckwert 4.2.6. Überprüfungen anhand der Spezifikationen 2b Überprüfung, dass sich zusätzliche (nicht in dieser TSI spezifizierte) Funktionen nicht auf die vorgeschriebenen Funktionen auswirken. Folgenabschätzung 2c Überprüfung, dass die Werte der ETCS-ID im zulässigen Bereich liegen und, falls in dieser TSI vorgeschrieben, einen eindeutigen Wert haben – Eckwert 4.2.9. Überprüfung der Entwurfsspezifikationen 2d Gibt es für die ETCS-Komponente des Teilsystems einen Systemidentifikator? Im Falle einer Änderung des funktionalen oder des fertigungstechnischen Stands des Systemidentifikators: Prüfung, ob die Änderung der Definition entspricht – Eckwert 4.2.20.3. Prüfung der Unterlagen 3 Integration von Teilen in das Teilsystem Überprüfung der Schnittstellen und Integration zwischen den verschiedenen Teilen des Teilsystems – Table 4.1 und Eckwert 4.2.6. Folgenabschätzung anhand der Unterlagen 4a Einbau in das Fahrzeug Überprüfung des vorschriftsgemäßen Einbaus der Ausrüstungen – Eckwerte 4.2.2, 4.2.4, 4.2.14, 4.2.18 sowie diesbezügliche Bedingungen entsprechend den Herstellerangaben. Prüfungsergebnisse (gemäß den Spezifikationen, auf die in den Eckwerten und den Einbauanweisungen des Herstellers verwiesen wird) 4b Überprüfung der Kompatibilität des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems mit der Fahrzeugumgebung – Eckwert 4.2.16. Prüfung der Unterlagen (Bescheinigungen für die Interoperabilitätskomponenten und mögliche Integrationslösungen unter Zugrundelegung der Fahrzeugmerkmale) 4c Sind die Parameter (z. B. Bremsparameter) vorschriftsgemäß konfiguriert und liegen sie im zulässigen Bereich? Prüfung der Unterlagen (Werte der Parameter unter Zugrundelegung der Fahrzeugmerkmale) 5a Integration mit Klasse B, je nach Schnittstelle zwischen fahrzeugseitigem ETCS und Klasse B Sind die Standardschnittstelle STM und das fahrzeugseitige ETCS über TSI-konforme Schnittstellen miteinander verbunden? Keine Tests erforderlich: Eine Standardschnittstelle wurde bereits auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten geprüft. Eine Funktionsprüfung erfolgte bereits bei der Integration der Interoperabilitätskomponenten in das Teilsystem. 5b Überprüfung, dass durch die im fahrzeugseitigen ETCS implementierten Klasse-B-Funktionen (Eckwert 4.2.6.1) aufgrund von System-Übergängen keine zusätzlichen Anforderungen an das streckenseitige ZZS-Teilsystem entstehen. Keine Tests erforderlich: Eine umfassende Prüfung erfolgte bereits auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten. 5c Überprüfung, dass durch getrennte, nicht an das fahrzeugseitige ETCS angeschlossene Klasse-B-Ausrüstung (Eckwert 4.2.6.1) aufgrund von System-Übergängen keine zusätzlichen Anforderungen an das streckenseitige ZZS-Teilsystem entstehen. Keine Tests erforderlich: keine Schnittstelle [^21] . 5d Überprüfung, dass durch getrennte, an das fahrzeugseitige ETCS angeschlossene Klasse-B-Ausrüstung mit (zum Teil) nicht TSI-konformen Schnittstellen (Eckwert 4.2.6.1) aufgrund von System-Übergängen keine zusätzlichen Anforderungen an das streckenseitige ZZS-Teilsystem entstehen. Auch muss überprüft werden, dass die ETCS-Funktionen nicht beeinträchtigt werden. Folgenabschätzung durch Prüfung der Unterlagen und Bericht über die Integrationstests. 6a Integration mit streckenseitigen ZZS-Teilsystemen Können Eurobalisen-Telegramme empfangen werden? (Prüfungsumfang ist auf korrekten Einbau der Antenne beschränkt. Bereits auf Ebene der Interoperabilitätskomponente erfolgte Prüfungen sind nicht zu wiederholen) – Eckwert 4.2.5. Prüfung mit geprüfter Eurobalise: Die Fähigkeit, das Telegramm richtig zu empfangen, ist der unterstützende Nachweis. 6b Können Euroloop-Telegramme (falls zutreffend) empfangen werden? – Eckwert 4.2.5. Prüfung mit geprüfter Euroloop: Die Fähigkeit, das Telegramm richtig zu empfangen, ist der unterstützende Nachweis. 6c Kann mit der Ausrüstung ein RMR-Ruf für Sprache und (falls zutreffend) Daten ausgeführt werden? – Eckwert 4.2.5. Prüfung mit einem zertifizierten RMR-Netz. Die Fähigkeit, eine Verbindung einzurichten, aufrechtzuerhalten und zu trennen, ist der unterstützende Nachweis. 7a Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) Entspricht die Ausrüstung den Sicherheitsanforderungen? – Eckwert 4.2.1. Anwendung der in der gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken festgelegten Verfahren 7b Wurde das quantitative Zuverlässigkeitsziel erreicht? – Eckwert 4.2.1. Berechnungen 7c Werden die Instandhaltungsanforderungen erfüllt? – Abschnitt 4.2.20.2. Prüfung der Unterlagen 8 Integration mit streckenseitigen ZZS- und anderen Teilsystemen: Prüfungen unter Bedingungen, die den vorgesehenen Betrieb darstellen Prüfung des Verhaltens des Teilsystems unter so vielen unterschiedlichen Bedingungen, die den vorgesehenen Betrieb darstellen, wie nach vernünftigem Ermessen möglich (z. B. Streckensteigung, Zuggeschwindigkeit, Vibrationen, Antriebsleistung, klimatische Bedingungen, Auslegung der streckenseitigen ZZS-Funktionen). Dabei ist Folgendes zu prüfen: (1) Funktionen der Weg- und Geschwindigkeitsmessung – Eckwert 4.2.2; (2) Kompatibilität des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems mit der Fahrzeugumgebung – Eckwert 4.2.16. Diese Prüfungen müssen auch die Gewissheit stärken, dass keine systematischen Fehler vorliegen. Prüfungen, die bereits in anderen Stadien durchgeführt wurden, sind in diesem Prüfungsumfang nicht enthalten. Auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten sowie unter Simulationsbedingungen durchgeführte Prüfungen des Teilsystems sind zu berücksichtigen. Für die fahrzeugseitige RMR-Sprechausrüstung sind keine Prüfungen unter Umgebungsbedingungen erforderlich. Anmerkung: Angabe in der Bescheinigung, welche Bedingungen geprüft und welche Normen angewandt wurden. Berichte der Prüfläufe 6.3.3.1. Prüfungen der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität Die Aufgabe der benannten Stelle in Bezug auf den ESC-/RSC-Prüfbericht besteht darin, die Richtigkeit und Vollständigkeit des ESC-/RSC-Prüfberichts für das Teilsystem gemäß den Anforderungen in diesem Abschnitt zu überprüfen. Da in Tabelle 6.2.1 keine ESC-/RSC-Überprüfungen verlangt werden, sind sie für die Ausstellung einer Bescheinigung über das fahrzeugseitige Teilsystem nicht erforderlich. Ein solches fahrzeugseitiges Teilsystem wird daher nur mit Klasse-A-Infrastrukturen als kompatibel betrachtet, für die keine spezielle ESC-/RSC-Überprüfung zum Nachweis der technischen Kompatibilität erforderlich ist (d. h. die vom Infrastrukturbetreiber im RINF als ESC-EU-0 oder RSC-EU-0 eingestuft wurden). Tabelle 6.2.2 Bewertung der Prüfung der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität für fahrzeugseitige Teilsysteme durch die benannte Stelle Nr. Aspekt Gegenstand der Bewertung Nachweise 1 Verfügbarkeit der Ergebnisse Bewertung, ob im Prüfbericht auf die Überprüfungen gemäß der Definition der ESC-/RSC-Typen in der von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union veröffentlichten technischen Unterlage Bezug genommen wird [^22] . Bewertung, ob alle aufgrund des ESC-/RSC-Typs erforderlichen ESC-/RSC-Überprüfungen evaluiert wurden. Evaluierung des ESC-/RSC-Prüfberichts. 2 Verfügbarkeit der Ergebnisse Bewertung, ob aus den ESC-/RSC-Ergebnissen jeder ESC-/RSC-Überprüfung hervorgeht, ob die ESC-/RSC-Überprüfung wie vorgegeben bestanden wurde oder nicht. Evaluierung des ESC-/RSC-Prüfberichts. 3 Gemeldete Inkompatibilitäten und Fehler Bewertung, ob für jede ESC-/RSC-Überprüfung, die nicht wie vorgegeben bestanden wurde, die bei den ESC-/RSC-Überprüfungen gemeldeten Inkompatibilitäten und Fehler angegeben wurden. Evaluierung des ESC-/RSC-Prüfberichts. 4 Folgenabschätzung Bewertung, ob für jede ESC-/RSC-Überprüfung, die nicht wie vorgegeben bestanden wurde, eine Folgenabschätzung der Auswirkungen auf die ESC/RSC durchgeführt und unter Verwendung der in Anlage D bereitgestellten Vorlage vermerkt wurde. Evaluierung des ESC-/RSC-Prüfberichts. 5 Bedingungen Bewertung, ob im Prüfbericht auf alle Bedingungen Bezug genommen wird. Evaluierung des ESC-/RSC-Prüfberichts. 6 Integration der Erklärungen zur ESC/RSC von Interoperabilitätskomponenten Bewertung, ob (wenn die ESC-/RSC-Erklärung auf Erklärungen zur ESC/RSC von Interoperabilitätskomponenten beruht) die Ergebnisse der Erklärung zur ESC/RSC der Interoperabilitätskomponente auf das betreffende Teilsystem anwendbar sind. Evaluierung des ESC-/RSC-Prüfberichts. Die benannte Stelle prüft keinen Aspekt erneut, der von dem bereits durchgeführten EG-Prüfverfahren für das fahrzeugseitige Teilsystem abgedeckt wurde oder bereits in der Erklärung zur ESC/RSC der Interoperabilitätskomponente behandelt wurde. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/797 kann die benannte Stelle, die diese Bewertung durchführt, eine andere sein als die benannte Stelle, die das EG-Prüfverfahren für das fahrzeugseitige Teilsystem durchführt, oder als die benannte Stelle, die die Bewertung des Prüfberichts über die ESC/RSC der Interoperabilitätskomponente durchführt. 6.3.4. Anforderungen an die Bewertung streckenseitiger Teilsysteme Bei den im Rahmen dieser TSI durchgeführten Bewertungen soll geprüft werden, ob die Ausrüstung den Anforderungen in Kapitel 4 entspricht. Für die Planung der ETCS-Komponente des streckenseitigen ZZS-Teilsystems sind jedoch anwendungsspezifische Informationen notwendig, u. a. (1) Streckenmerkmale wie Steigungen/Gefälle, Entfernungen, Positionen der Streckenelemente und Eurobalisen/Euroloops, zu schützende Bereiche usw.; (2) vom ETCS zu verarbeitende Daten und Regeln für die Signalgebung. Überprüfungen zur Bewertung der Richtigkeit der anwendungsspezifischen Informationen sind nicht Gegenstand dieser TSI. Unabhängig vom ausgewählten Modul (1) sind in Tabelle 6.3 die zur Prüfung des streckenseitigen ZZS-Teilsystems durchzuführenden Überprüfungen und die zu beachtenden Eckwerte aufgeführt; (2) sind für die Funktionen und Leistungsmerkmale, die bereits auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten überprüft wurden, keine zusätzlichen Prüfungen erforderlich; (3) erfordert die aufgrund der Pflege der Spezifikationen notwendig gewordene Aktualisierung einer bereits integrierten Interoperabilitätskomponente keine zusätzliche Prüfung durch eine benannte Stelle für das Teilsystem, wenn die benannte Stelle für die Interoperabilitätskomponente bestätigt, dass die Auswirkungen der zu bewertenden Aktualisierung auf die Interoperabilitätskomponente beschränkt sind, und wenn die CSM-Bewertungsstelle, die die Integration der Aktualisierung in das Teilsystem bewertet, keine Auswirkungen auf der Ebene des Teilsystems feststellt. Tabelle 6.3 Anforderungen an die Konformitätsbewertung streckenseitiger Teilsysteme Nr. Aspekt Gegenstand der Bewertung Nachweise 1a Verwendung von Interoperabilitätskomponenten Überprüfung, dass für alle in das Teilsystem zu integrierenden Interoperabilitätskomponenten eine EG-Konformitätserklärung und die entsprechenden Bescheinigungen vorliegen. Vorhandene Unterlagen und deren Inhalt 1b Bestehen aufgrund der Merkmale des Teilsystems und der Umgebung Einsatzbedingungen und -beschränkungen für die Interoperabilitätskomponenten? Folgenabschätzung anhand der Unterlagen 1c Bei Interoperabilitätskomponenten, die anhand einer Fassung der TSI ZZS zertifiziert wurden, die sich von der Fassung unterscheidet, die für die EG-Prüfung des Teilsystems angewendet wurde und/oder die anhand einer Spezifikationsgruppe zertifiziert wurden, die sich von der Spezifikationsgruppe unterscheidet, die für die EG-Prüfung des Teilsystems angewendet wurde, ist zu überprüfen, ob die Bescheinigung die Erfüllung der geltenden TSI-Anforderungen noch gewährleistet. Folgenabschätzung durch Vergleich von Spezifikationen, auf die in der TSI sowie in den Bescheinigungen der Interoperabilitätskomponenten verwiesen wird 2a Integration der Interoperabilitätskomponenten in das Teilsystem Anmerkung: Nur diejenigen mit spezifischer Bewertung auf Teilsystemebene. Überprüfung der vorschriftsgemäßen Installation und Funktion der internen Schnittstellen des Teilsystems – Eckwerte 4.2.5, 4.2.7 sowie Bedingungen entsprechend den Herstellerangaben (entfällt für die Interoperabilitätskomponente Achszähler und Markierungstafeln) Überprüfungen anhand der Spezifikationen 2b Überprüfung, dass sich zusätzliche (nicht in dieser TSI spezifizierte) Funktionen nicht auf die vorgeschriebenen Funktionen auswirken. (entfällt für die Interoperabilitätskomponente Achszähler und Markierungstafeln) Folgenabschätzung 2c Liegen die Werte der ETCS-ID im zulässigen Bereich und haben, falls in dieser TSI vorgeschrieben, einen eindeutigen Wert? – Eckwert 4.2.9. (entfällt für die Interoperabilitätskomponente Achszähler und Markierungstafeln) Überprüfung der Entwurfsspezifikationen 2d Für die Interoperabilitätskomponente Achszähler (ausschließlich): Die Integration der Interoperabilitätskomponente in das Teilsystem muss überprüft werden: Es ist Tabelle 16 ‚Konformitätsbewertung‘ in Kapitel 4 der in Index 77 genannten Unterlage zu prüfen. Überprüfung der vorschriftsgemäßen Installation der Ausrüstung und Bedingungen entsprechend den Angaben des Herstellers und/oder Infrastrukturbetreibers. Prüfung der Unterlagen 2e Gibt es für die ETCS-Komponente des Teilsystems einen Systemidentifikator? Im Falle einer Änderung des funktionalen oder des fertigungstechnischen Stands des Systemidentifikators: Prüfung, ob die Änderung der Definition entspricht – Eckwert 4.2.20.3. Prüfung der Unterlagen 3 Streckenseitige Objekte der Zugsteuerung/Zugsicherung Werden die Anforderungen an Markierungstafeln in dieser TSI erfüllt (Merkmale, Kompatibilität mit den Infrastrukturanforderungen (Lichtraumprofil, …), Kompatibilität mit dem Sichtfeld des Triebfahrzeugführers, Positionierung interoperabler Markierungstafeln, damit sie ihren vorgesehenen Einsatzzweck erfüllen)? – Eckwert 4.2.15. Konstruktionsunterlagen, Ergebnisse von Prüfungen und Prüfläufen mit TSI-konformen Fahrzeugen 4a Integration in die Infrastruktur Überprüfung des vorschriftsgemäßen Einbaus der ETCS-, RMR- und ATO-Ausrüstungen – Eckwerte 4.2.3, 4.2.4, 4.2.19 sowie diesbezügliche Bedingungen entsprechend den Herstellerangaben. Prüfungsergebnisse (entsprechend den Spezifikationen, auf die in den Eckwerten und den Einbauanweisungen des Herstellers verwiesen wird) 4b Überprüfung der Kompatibilität der Ausrüstung des streckenseitigen ZZS-Teilsystems mit der Streckenumgebung – Eckwert 4.2.16. Prüfung der Unterlagen (Bescheinigungen für die Interoperabilitätskomponenten und mögliche Integrationslösungen unter Zugrundelegung der Streckenmerkmale) 5a Integration in die streckenseitige Signalgebung (entfällt für den Teil ‚Zugortung‘) Sind alle für die Anwendung erforderlichen Funktionen gemäß den in dieser TSI aufgeführten Spezifikationen implementiert worden? – Eckwert 4.2.3. Prüfung der Unterlagen (Entwurfsspezifikation des Antragstellers und Bescheinigungen der Interoperabilitätskomponenten) 5b Überprüfung der vorschriftsgemäßen Konfiguration der Parameter (Eurobalisen-Telegramme, RBC-Mitteilungen, Positionen von Markierungstafeln usw.) Prüfung der Unterlagen (Werte der Parameter und ihre Übereinstimmung mit den Merkmalen der Strecke und der Signalgebung) 5c Überprüfung der vorschriftsgemäßen Installation und Funktion der Schnittstellen Entwurfsprüfung und Prüfungen anhand der Informationen des Antragstellers 5d Überprüfung des einwandfreien Betriebs des streckenseitigen ZZS-Teilsystems gemäß den Informationen an den Schnittstellen zur streckenseitigen Signalgebung (z. B. Generierung von Eurobalisen-Telegrammen durch die LEU oder von Mitteilungen durch RBC) Entwurfsprüfung und Prüfungen anhand der Informationen des Antragstellers 6a Integration mit fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen Überprüfung der RMR-Abdeckung – Eckwert 4.2.4. Messungen vor Ort 6b Sind alle für die Anwendung erforderlichen Funktionen gemäß den in dieser TSI aufgeführten Spezifikationen implementiert worden? – Eckwerte 4.2.3, 4.2.4 und 4.2.5. Berichte zu den in Abschnitt 6.1.2 genannten betrieblichen Prüfszenarien mit mindestens zwei zertifizierten fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen von verschiedenen Herstellern. In den Berichten ist anzugeben, welche betrieblichen Prüfszenarien geprüft wurden, welche fahrzeugseitige Ausrüstung verwendet wurde und ob die Prüfungen im Labor, auf Teststrecken oder in realer Umgebung stattgefunden haben. 7 Kompatibilität von Zugortungsanlagen (ausgenommen Achszähler) Erfüllen die Zugortungsanlagen die Anforderungen dieser TSI? – Eckwerte 4.2.10 und 4.2.11. Es ist Kapitel 4 der in Index 77 genannten Unterlage zu prüfen. Überprüfung der vorschriftsgemäßen Installation der Ausrüstung und Bedingungen entsprechend den Angaben des Herstellers und/oder Infrastrukturbetreibers. Nachweis der Kompatibilität der Ausrüstung durch bestehende Anlagen (für bereits in Betrieb befindliche Zugortungsanlagentypen); Durchführung von Prüfungen nach Normen (für neue Zugortungsanlagentypen auf der Strecke). Messungen vor Ort zum Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit der Anlage. Prüfung der Unterlagen zur vorschriftsgemäßen Installation der Ausrüstung. 8a Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) (ausgenommen Zugortung) Werden die Sicherheitsanforderungen erfüllt? – Eckwert 4.2.1.1. Anwendung der in der gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken festgelegten Verfahren 8b Werden die quantitativen Zuverlässigkeitsziele erreicht? – Eckwert 4.2.1.2. Berechnungen 8c Werden die Instandhaltungsanforderungen erfüllt? – Abschnitt 4.2.20.2. Prüfung der Unterlagen 9 Integration mit fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen und Fahrzeugen: Prüfungen unter Bedingungen, die den vorgesehenen Betrieb darstellen Prüfung des Verhaltens des Teilsystems unter so vielen unterschiedlichen Bedingungen, die den vorgesehenen Betrieb darstellen, wie nach vernünftigem Ermessen möglich (z. B. Zuggeschwindigkeit, Anzahl der Züge auf der Strecke, klimatische Bedingungen). Dabei ist Folgendes zu prüfen: (1) Funktionen der Zugortungsanlagen – Eckwerte 4.2.10, 4.2.11; (2) Kompatibilität des streckenseitigen ZZS-Teilsystems mit der Streckenumgebung – Eckwert 4.2.16. Diese Prüfungen stärken zudem die Gewissheit, dass keine systematischen Fehler vorliegen. Prüfungen, die bereits in anderen Stadien durchgeführt wurden, sind in diesem Prüfungsumfang nicht enthalten: auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten sowie unter Simulationsbedingungen durchgeführte Prüfungen des Teilsystems sind zu berücksichtigen. Anmerkung: Angabe in der Bescheinigung, welche Bedingungen geprüft und welche Normen angewandt wurden. Berichte der Prüfläufe 10 ETCS- und Funk-Systemkompatibilität Die vorgeschlagenen ESC- und RSC-Überprüfungen beziehen sich nur auf die TSI-Anforderungen und entsprechen den Spezifikationen – Eckwert 4.2.17. Prüfung der Unterlagen der vorgesehenen ESC-/RSC-Typen, falls diese neu sind oder geändert wurden. ODER Die Prüfungen der technischen Kompatibilität für den ESC- und RSC-Typ sind in der technischen Unterlage der Agentur zur ESC/RSC als ‚Valid‘ veröffentlicht, sofern sie unverändert bleiben. 6.4. Bestimmungen für die Teilbewertung von TSI-Anforderungen 6.4.1. Bewertung von Teilen der ZZS-Teilsysteme Nach Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 kann die benannte Stelle, wenn dies nach den einschlägigen TSI zulässig ist, EG-Prüfbescheinigungen für bestimmte Teile von Teilsystemen ausstellen. Laut Abschnitt 2.2 (Anwendungsbereich) dieser TSI bestehen das streckenseitige und das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem aus verschiedenen Teilen, die in Abschnitt 4.1 (Einleitung) beschrieben werden, und dieser Abschnitt bezieht sich nur auf jene festgelegten Teile. Für jeden in dieser TSI spezifizierten Teil oder für eine Kombination solcher Teile kann eine EG-Prüfbescheinigung ausgestellt werden. Unabhängig vom gewählten Modul hat die benannte Stelle zu prüfen, ob die Anforderungen (alle einschlägigen Anforderungen gemäß Tabelle 6.2.1) erfüllt sind für: (1) den betreffenden Teil und (2) seine Schnittstellen zu den unveränderten Teilen des Teilsystems und (3) die Integration mit den unveränderten Teilen des Teilsystems. Für das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem: Bei jeder Bewertung von Teilen muss/müssen die von der/den benannte(n) Stelle(n) ausgestellte(n) EG-Prüfbescheinigung(en) eine der folgenden Optionen berücksichtigen: (1) eine EG-Prüfbescheinigung für das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem, die alle Teile abdeckt, oder (2) eine EG-Prüfbescheinigung für jede der folgenden Gruppen von Teilen: (a) die Teile Zugbeeinflussung, Datenfunkkommunikation und Automatisiertes Fahren und (b) den Teil Funkkommunikation (Sprache). In der EG-Prüfbescheinigung muss die Erfüllung aller Anforderungen in Tabelle 6.2.1 sowie das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein möglicher Schnittstellen zwischen Teilen auf eine der folgenden Weisen angegeben und nachgewiesen sein: (1) das Nichtvorhandensein von Schnittstellen mit dem anderen Teil/der anderen Gruppe von Teilen oder (2) bei Schnittstellen mit dem anderen Teil/der anderen Gruppe von Teilen das Nichtvorhandensein von Einsatzbedingungen und -beschränkungen des anderen Teils/der anderen Gruppe von Teilen. Bei Schnittstellen, die Einsatzbedingungen und -beschränkungen im Einklang mit den Anforderungen in Tabelle 6.2.1 dieser TSI erfordern, und durch die sich Beschränkungen für den anderen Teil/die andere Gruppe von Teilen ergeben, muss eine EG-Bescheinigung für das Teilsystem vorliegen. (3) Besteht das Teilsystem nur aus einem Teil/einer Gruppe von Teilen, ist keine zusätzliche Bewertung auf Teilsystemebene erforderlich, wenn die Bewertung des Teils/der Gruppe von Teilen alle TSI-Anforderungen für diesen Teil/diese Gruppe von Teilen abdeckt. In diesem Fall ersetzt die EG-Prüfbescheinigung für den Teil die EG-Prüfbescheinigung für das Teilsystem. 6.4.2. Zwischenprüfbescheinigung Wird die Konformität bestimmter vom Antragsteller spezifizierter Teilsysteme bewertet und handelt es sich nicht um die in Tabelle 4.1 dieser TSI vorgesehenen Teile und unterscheidet sich das Bewertungsverfahren von dem in Abschnitt 6.4.1 (Bewertung von Teilen der ZZS-Teilsysteme) dieser TSI beschriebenen Verfahren, oder wurden nur bestimmte Phasen des Prüfverfahrens durchgeführt, so darf nur eine Zwischenprüfbescheinigung ausgestellt werden. 6.5. Fehlermanagement Werden bei den Prüfungen oder während der Nutzungsdauer eines Teilsystems Abweichungen von den vorgesehenen Funktionen und/oder Leistungsmerkmalen festgestellt, so müssen die Antragsteller und/oder die Betreiber die Agentur und die Genehmigungsstelle, die die Genehmigungen für die betreffenden streckenseitigen Teilsysteme oder Fahrzeuge erteilt hat, unverzüglich entsprechend unterrichten, damit die in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebenen Verfahren eingeleitet werden können. Aufgrund von Artikel 16 Absatz 3 jener Richtlinie gilt: (1) Ist die Abweichung auf eine mangelhafte Anwendung dieser TSI oder fehlerhafte Planung oder Installation der Ausrüstung zurückzuführen, so hat der Antragsteller für die entsprechenden Bescheinigungen die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und sind die betreffenden Bescheinigungen und/oder die technischen Dossiers (für Interoperabilitätskomponenten und/oder Teilsysteme) zusammen mit den entsprechenden EG-Erklärungen entsprechend anzupassen; (2) ist die Abweichung auf Fehler in dieser TSI oder den darin genannten Spezifikationen zurückzuführen, so ist das in Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebene Verfahren einzuleiten. Die Antragsteller und/oder Hersteller können ihre eigene Lösung für den festgestellten Fehler anwenden, sobald der fehlerbezogene Änderungsantrag im Rahmen des Änderungskontrollverfahrens (CCM) nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 validiert wurde. Diese Validierung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der vollständigen Informationen. Eine solche vorübergehende Lösung für den festgestellten Fehler, aus der sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben, kann bis zur Annahme der vereinbarten Fehlerbehebung in einer neuen Fassung der TSI ZZS angewendet werden. Sobald eine Lösung für den festgestellten Fehler in einer neuen TSI-Fassung angenommen wurde, wenden die Antragsteller und/oder Hersteller die angenommene Lösung auf die vorhandenen Fahrzeuge nach den folgenden Bedingungen an, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt: (a) sofern die Implementierung der Fehlerbehebung keine Genehmigung erfordert: bei der nächsten Gelegenheit, bei der eine Fehlerbehebung nach Tabelle B1.1 Zeile 1 vorgeschrieben ist, auf jeden Fall nicht vor dem 1. Juni 2026; (b) sofern die Implementierung der Fehlerbehebung eine Genehmigung erfordert: bei der nächsten Neugenehmigung infolge einer anderen Änderung des Zugbeeinflussungssystems (ETCS) des Fahrzeugs; (c) bei der nächsten Aufrüstung des Zugbeeinflussungsteils des Fahrzeugs auf eine höhere Systemversion. Anmerkung: Für Interoperabilitätskomponenten, bei denen aus den gemäß Abschnitt 7.2.10.1 übermittelten Informationen hervorgeht, dass es keine Auswirkungen auf die Sicherheit, den Betrieb und die Interoperabilität gibt, ist eine Aktualisierung nicht erforderlich. Fehlerbehebungen können Auswirkungen auf die streckenseitigen und fahrzeugseitigen ZZS-Teilsysteme haben. Die Agentur sorgt für eine effiziente Bearbeitung der erhaltenen Informationen, um das Änderungskontrollverfahren zu erleichtern und so die Verbesserung und Weiterentwicklung der Spezifikationen, einschließlich der Prüfspezifikationen, zu ermöglichen. 6.5.1. Inhalt der EG-Bescheinigungen Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission [^23] müssen die benannten Stellen die Einsatzbedingungen und -beschränkungen der Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme in den einschlägigen EG-Bescheinigungen beschreiben. Die benannten Stellen und die Agentur haben sich in der nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/796 eingesetzten Arbeitsgruppe darüber abzustimmen, wie Fehler, Einsatzbedingungen und -beschränkungen der Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme in den einschlägigen EG-Prüfbescheinigungen und beigefügten technischen Dossiers behandelt werden. In den beizufügenden technischen Dossiers hat die benannte Stelle das Muster in Anlage D zu verwenden. 6.5.2. Inhalt der EG-Erklärungen Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 muss der Hersteller der Interoperabilitätskomponente oder der Antragsteller des Teilsystems in der EG-Konformitätserklärung oder der EG-Prüferklärung die Einsatzbedingungen und -beschränkungen beschreiben. In den beizufügenden technischen Dossiers ist das Muster in Anlage D zu verwenden. 7. UMSETZUNG DER TSI ‚ZUGSTEUERUNG/ZUGSICHERUNG UND SIGNALGEBUNG‘ 7.1. Einleitung In diesem Kapitel werden die technischen Maßnahmen zur Umsetzung der TSI dargelegt, insbesondere die Bedingungen für den Übergang zu Klasse-A-Systemen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Umsetzung einer TSI gelegentlich mit der Umsetzung anderer TSI abgestimmt werden muss. 7.2. Allgemein geltende Vorschriften 7.2.1. Aufrüstung oder Erneuerung von ZZS-Teilsystemen oder Teilen davon Die Aufrüstung oder Erneuerung von ZZS-Teilsystemen kann sich auf deren Gesamtheit oder nur auf einzelne Teile (siehe Abschnitt 2.2 (Anwendungsbereich)) erstrecken. Die verschiedenen Teile der ZZS-Teilsysteme können somit getrennt voneinander aufgerüstet oder erneuert werden, sofern dadurch die Interoperabilität nicht beeinträchtigt wird. Die für die einzelnen Teile geltenden Eckwerte sind in Abschnitt 4.1 (Einleitung) festgelegt. 7.2.2. Änderungen an einem bestehenden fahrzeugseitigen Teilsystem In diesem Abschnitt werden die Grundsätze festgelegt, die gemäß dem in Artikel 15 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 12 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebenen EG-Prüfverfahren von den Änderungsverwaltungsstellen und den Genehmigungsstellen anzuwenden sind. Dieses Verfahren wird in den Artikeln 13, 15 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 und in Beschluss 2010/713/EU weiter ausgeführt. Dieser Abschnitt gilt im Falle von Änderungen, einschließlich der Erneuerung und Aufrüstung, an einem bestehenden fahrzeugseitigen Teilsystem oder einem bestehenden Baumuster eines fahrzeugseitigen Teilsystems. Er gilt nicht bei Änderungen, die von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 abgedeckt sind. 7.2.2.1. Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen (1) Teile gemäß der Definition in Tabelle 4.1 dieser TSI und Eckwerte des fahrzeugseitigen Teilsystems, die von der/den Änderung(en) nicht betroffen sind, sind von der Konformitätsbewertung im Rahmen dieser TSI ausgenommen. Die Liste der von der Änderung betroffenen Teile und Eckwerte ist von der Änderungsverwaltungsstelle zur Verfügung zu stellen. (2) Im Einklang mit den Artikeln 15 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 und dem Beschluss 2010/713/EU und unter Anwendung der Module SB, SD/SF oder SH1 für die EG-Prüfung sowie gegebenenfalls Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 muss die Änderungsverwaltungsstelle eine benannte Stelle über alle Änderungen in Kenntnis setzen, die sich auf die Konformität des Teilsystems mit den Anforderungen der entsprechenden TSI, nach der/denen neue Prüfungen erforderlich sind, auswirken. Diese Informationen sind von der Änderungsverwaltungsstelle unter entsprechender Bezugnahme auf die technischen Unterlagen in Verbindung mit der bestehenden EG-Bescheinigung zur Verfügung zu stellen. (3) Die Änderungsverwaltungsstelle muss nachweisen und dokumentieren, dass die geltenden Anforderungen auf Teilsystemebene weiterhin erfüllt werden; dies muss von der benannten Stelle bewertet werden. (4) Die Änderungen, die sich auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des fahrzeugseitigen Teilsystems auswirken, sind in Tabelle 7.1 (Grundlegende Konstruktionsmerkmale) definiert und sind als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c oder Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 einzustufen; im Einklang mit Tabelle 7.1 (Grundlegende Konstruktionsmerkmale) sind Änderungen, die die grundlegenden Konstruktionsmerkmale betreffen, sich aber auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale nicht auswirken, von der Änderungsverwaltungsstelle als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 einzustufen. (5) Bei Änderungen, die nicht von Abschnitt 7.2.2.1 Nummer (4) abgedeckt werden, wird davon ausgegangen, dass sie sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale auswirken. Sie werden von der Änderungsverwaltungsstelle als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 eingestuft. Anmerkung: Die Einstufung der Änderungen gemäß vorstehendem Abschnitt 7.2.2.1 Nummer (4) und Abschnitt 7.2.2.1 Nummer (5) wird von der Änderungsverwaltungsstelle unbeschadet der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Sicherheit durchgeführt. (6) Unabhängig von der Einstufung der Änderungen müssen diese weiterhin die geltenden TSI erfüllen. Tabelle 7.1 Grundlegende Konstruktionsmerkmale 1. TSI-Abschnitt 2. Verbundene(s) grundlegende(s) Konstruktionsmerkmal(e) 3. Änderungen, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 auswirken 4. Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken, aber innerhalb des Bereichs annehmbarer Parameter liegen und daher als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 eingestuft werden 5. Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken und außerhalb des Bereichs annehmbarer Parameter liegen und daher als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 eingestuft werden 4.2.2 Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität Fahrzeugseitige ETCS-Ausrüstung und Spezifikationsgruppe in Anlage A der TSI ZZS Nicht zutreffend Nicht zutreffend Andere Spezifikationsgruppe in Anlage A anwenden. Versionsumfang von rechtmäßig betriebenen ETCS-Systemversionen Nicht zutreffend Nicht zutreffend Installation oder Beginn der betrieblichen Nutzung des ETCS; Änderung des Versionsumfangs von rechtmäßig betriebenen ETCS-Systemversionen aus der Spezifikationsgruppe in Anlage A. Implementierung des fahrzeugseitigen ETCS Alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.2.2 werden erfüllt (Änderung des fertigungstechnischen Stands) Nicht zutreffend Nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.2.2 werden erfüllt (Änderung des funktionalen Stands) Management von Informationen über die Vollständigkeit des Zugs (nicht vom Triebfahrzeugführer) Nicht zutreffend Ein- oder Ausbau der Zugintegritätsüberwachung Nicht zutreffend Fahrzeugseitige Information der sicheren Fahrzeugverbandlänge, die für den Zugang zur Strecke erforderlich ist, und Sicherheitsintegritätsstufe (SIL) Nicht zutreffend Ein- oder Ausbau der Information der sicheren Fahrzeugverbandlänge Nicht zutreffend 4.2.17.1 ETCS-Systemkompatibilität ETCS-Systemkompatibilität Nicht zutreffend Hinzufügung oder Streichung einer ESC-Erklärung, die alle in Abschnitt 7.2.2.4 genannten Bedingungen erfüllt. Hinzufügung oder Streichung einer ESC-Erklärung, die nicht alle in Abschnitt 7.2.2.4 genannten Bedingungen erfüllt. 4.2.4 Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen – RMR 4.2.4.2.1 GSM-R-Sprach- und -Betriebskommunikationsanwendungen Fahrzeugseitige GSM-R-Funksprechausrüstung und ihre Baseline Verwendung einer anderen Baseline-Release, die alle in Abschnitt 7.2.2.3 genannten Bedingungen erfüllt Nicht zutreffend Installation oder Beginn der betrieblichen Nutzung des GSM-R-Fahrzeugfunkgeräts; Verwendung einer anderen Baseline, die nicht alle in Abschnitt 7.2.2.3 genannten Bedingungen erfüllt. Implementierung von GSM-R-Sprach- und -Betriebskommunikation Alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.2.3 werden erfüllt (Änderung des fertigungstechnischen Stands) Nicht zutreffend Nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.2.3 werden erfüllt (Änderung des funktionalen Stands) GSM-R-Sprach-SIM-Karten-Unterstützung der Gruppen-ID 555 Nicht zutreffend Änderung der SIM-Karten-Unterstützung der Gruppen-ID 555 Nicht zutreffend 4.2.17.3 ETCS- und Funk-Systemkompatibilität Funk-Systemkompatibilität (Sprache) Nicht zutreffend Hinzufügung oder Streichung einer RSC-Erklärung, die alle in Abschnitt 7.2.2.4 genannten Bedingungen erfüllt. Hinzufügung oder Streichung einer RSC-Erklärung, die nicht alle in Abschnitt 7.2.2.4 genannten Bedingungen erfüllt. 4.2.4 Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen – RMR 4.2.4.3.1.1 GSM-R-Datenkommunikation für ETCS 4.2.4.3.2.1 GSM-R-Datenkommunikation für ATO Fahrzeugseitige GSM-R-Datenfunkkommunikation und ihre Baseline Verwendung einer anderen Baseline-Release, die alle in Abschnitt 7.2.2.3 genannten Bedingungen erfüllt. Nicht zutreffend Installation oder Beginn der betrieblichen Nutzung des GSM-R-EDOR; Verwendung einer anderen Baseline, die nicht alle in Abschnitt 7.2.2.3 genannten Bedingungen erfüllt. Implementierung der GSM-R-Datenkommunikation für ETCS und ATO Alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.2.3 werden erfüllt (Änderung des fertigungstechnischen Stands) Nicht zutreffend Nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.2.3 werden erfüllt (Änderung des funktionalen Stands) 4.2.17.3 ETCS- und Funk-Systemkompatibilität Funk-Systemkompatibilität (Daten) Nicht zutreffend Hinzufügung oder Streichung einer RSC-Erklärung, die alle in Abschnitt 7.2.2.4 genannten Bedingungen erfüllt. Hinzufügung oder Streichung einer RSC-Erklärung, die nicht alle in Abschnitt 7.2.2.4 genannten Bedingungen erfüllt. 4.2.4 Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen – RMR 4.2.4.1.1 Grundlegende GSM-R-Kommunikationsfunktion GSM-R-Heimatnetz der Sprach-SIM-Karte Nicht zutreffend Austausch einer TSI-konformen SIM-Karte für GSM-R durch eine andere TSI-konforme SIM-Karte für GSM-R mit anderem GSM-R-Heimatnetz Nicht zutreffend GSM-R-Heimatnetz der Daten-SIM-Karte Nicht zutreffend Austausch einer TSI-konformen SIM-Karte für GSM-R durch eine andere TSI-konforme SIM-Karte für GSM-R mit anderem GSM-R-Heimatnetz Nicht zutreffend 4.2.18 Fahrzeugseitige ATO-Funktionalität Systemversion des fahrzeugseitigen ATO Nicht zutreffend Änderung der ATO-Systemversion, die alle in Abschnitt 7.2.2.3 genannten Bedingungen erfüllt. Ein- oder Ausbau des ATO-Teils des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems; Beginn der betrieblichen Nutzung von ATO. Oder Änderung der ATO-Systemversion, die nicht alle in Abschnitt 7.2.2.3 genannten Bedingungen erfüllt. Fahrzeugseitige ATO-Implementierung Alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.2.3 werden erfüllt (Änderung des fertigungstechnischen Stands) Nicht zutreffend Nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.2.3 werden erfüllt (Änderung des funktionalen Stands) 7.2.5 Altsysteme Installierte Zugbeeinflussungs-, -steuerungs- und -warn-Altsysteme der Klasse B oder anderer Art (System und ggf. Version) Die Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats. Die Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats. Ein- oder Ausbau von Klasse-B-Zugbeeinflussungssystemen. Die Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats. Installierte Funk-Altsysteme der Klasse B oder anderer Art (System und ggf. Version) Die Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats. Die Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats. Ein- oder Ausbau von Funk-Altsystemen der Klasse B. Die Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats. (7) Zur Ausstellung der EG-Prüfbescheinigung kann die benannte Stelle Folgendes verwenden: (a) die ursprüngliche EG-Prüfbescheinigung für unveränderte Teile der Konstruktion oder Teile der Konstruktion, die zwar verändert wurden, bei denen die Änderung sich aber nicht auf die Konformität des Teilsystems auswirkt, sofern diese Bescheinigung noch gültig ist; (b) Änderungen der ursprünglichen EG-Prüfbescheinigung für geänderte Teile der Konstruktion, die sich auf die Konformität des Teilsystems mit der geltenden Fassung der TSI, die für die EG-Prüfung verwendet wurde, auswirken. (8) In jedem Fall muss die Änderungsverwaltungsstelle sicherstellen, dass die technischen Unterlagen für die EG-Bescheinigung entsprechend aktualisiert werden. (9) In dem der EG-Prüferklärung beigefügten technischen Dossier, das von der Stelle ausgestellt wird, die für die Änderung des als mit dem geänderten Baumuster konform erklärten fahrzeugseitigen Teilsystems zuständig ist, wird auf die aktualisierten technischen Unterlagen zur EG-Bescheinigung verwiesen. 7.2.2.2. Bedingungen für eine Änderung der fahrzeugseitigen ETCS-Funktionalität, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale auswirkt (1) Die Zielfunktionalität [24] bleibt unverändert oder wird auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde. Die Zielfunktionalität gilt als unverändert, wenn das in Abschnitt 7.2.10 beschriebene Verfahren zur Spezifikationspflege (Fehlerbehebung) angewendet wird, das die Implementierung von Fehlerbehebungen oder die Durchführung von Abhilfemaßnahmen umfasst. (2) Die für die Sicherheit und technische Kompatibilität relevanten Schnittstellen bleiben unverändert oder werden auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde. (3) Das Ergebnis der Beurteilung der Sicherheit (z. B. Sicherheitsnachweis gemäß EN 50126) bleibt unverändert. (4) Aufgrund der Änderung wurden keine sicherheitsbezogenen Anwendungsbedingungen oder Interoperabilitätsbeschränkungen hinzugefügt. (5) Eine CSM-Bewertungsstelle (im Rahmen der gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken, CSM RA) gemäß Abschnitt 4.2.1 hat die Risikobewertung des Antragstellers und somit den Nachweis, dass sich die Änderung nicht negativ auf die Sicherheit auswirkt, unabhängig bewertet. Der Nachweis des Antragstellers muss beinhalten, dass die Ursachen für die ursprüngliche Abweichung der Funktionalität durch die Änderung tatsächlich korrigiert werden. (6) Je nach Art der Änderung ist wie folgt vorzugehen: (a) Falls die Änderung aufgrund eines Produktfehlers erfolgt: Die Änderung wird im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems durchgeführt, das von einer benannten Stelle zugelassen wurde. Bei anderen Modulen ist zu begründen, dass die durchgeführte Prüfung weiterhin gültig ist [25] . (b) Falls die Änderung aufgrund des Verfahrens zur Spezifikationspflege erfolgt (Anlage A Tabelle A 2 enthält aktualisierte Spezifikationen mit den Beschreibungen der Fehlerbehebung): Mit der Implementierung von Fehlerbehebungen ist eine aktualisierte EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung für die Interoperabilitätskomponenten oder das Teilsystem erforderlich. In diesem Fall gelten die Bestimmungen von Abschnitt 6.3.3 Nummer (3). (7) Im jeweiligen Konfigurationsmanagement ist ein ‚Systemidentifikator‘ (gemäß Abschnitt 4.2.20.3) definiert und der ‚funktionale Stand‘ des ‚Systemidentifikators‘ hat sich nach der Änderung nicht geändert. (8) Die Änderung ist Bestandteil des in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 vorgesehenen Konfigurationsmanagements. 7.2.2.3. Bedingungen für eine Änderung an den fahrzeugseitigen Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen oder an der fahrzeugseitigen ATO-Funktionalität, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale auswirkt (1) Die Zielfunktionalität [26] bleibt unverändert oder wird auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde. Die Zielfunktionalität gilt als unverändert, wenn das in Abschnitt 7.2.10 beschriebene Verfahren zur Spezifikationspflege (Fehlerbehebung) angewendet wird, das die Implementierung von Fehlerbehebungen oder die Durchführung von Abhilfemaßnahmen umfasst. (2) Die für die technische Kompatibilität relevanten Schnittstellen bleiben unverändert oder werden auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde. (3) Je nach Art der Änderung ist wie folgt vorzugehen: (a) Falls die Änderung aufgrund eines Produktfehlers erfolgt: Die Änderung wird im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems durchgeführt, das von einer benannten Stelle zugelassen wurde. Bei anderen Modulen ist zu begründen, dass die durchgeführte Prüfung weiterhin gültig ist [27] . (b) Falls die Änderung aufgrund des Verfahrens zur Spezifikationspflege erfolgt (Anlage A Tabelle A 2 enthält aktualisierte Spezifikationen mit den Beschreibungen der Lösung zur Fehlerbehebung): Mit der Implementierung von Fehlerbehebungen ist eine aktualisierte EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung für die Interoperabilitätskomponenten oder das Teilsystem erforderlich. In diesem Fall gelten die Bestimmungen von Abschnitt 6.3.3 Nummer (3). (4) Die Änderung ist Bestandteil des in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 vorgesehenen Konfigurationsmanagements. 7.2.2.4. Bedingungen für eine Änderung an dem fahrzeugseitigen Teilsystem in Bezug auf die ETCS- oder Funk-Systemkompatibilität, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale auswirkt Aufgrund der Hinzufügung oder Streichung von ESC- oder RSC-Erklärungen wurden keine sicherheitsbezogenen Anwendungsbedingungen oder Interoperabilitätsbeschränkungen im Zusammenhang mit der technischen Kompatibilität mit dem Netz hinzugefügt oder gestrichen. 7.2.3. Aufrüstung oder Erneuerung bestehender streckenseitiger Teilsysteme In diesem Abschnitt werden die Grundsätze festgelegt, die gemäß dem in Artikel 15 Absatz 9 und Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 und in Beschluss 2010/713/EU beschriebenen EG-Prüfverfahren von den Änderungsverwaltungsstellen und den Genehmigungsstellen anzuwenden sind. 7.2.3.1. Vorschriften zum Umgang mit der Aufrüstung oder Erneuerung bestehender streckenseitiger ZZS-Teilsysteme Bei der Aufrüstung oder Erneuerung von ZZS-Teilsystemen, die über eine EG-Prüfbescheinigung verfügen, gelten die folgenden Vorschriften: (1) Die Änderungen machen eine neue Genehmigung erforderlich, wenn sie sich auf die in Tabelle 7.2 definierten Eckwerte auswirken. Tabelle 7.2 Änderungen von streckenseitigen Eckwerten, die eine neue Genehmigung erforderlich machen Eckwert Änderung, die eine neue Genehmigung erforderlich macht 4.2.3 Streckenseitige ETCS-Funktionalität Nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.3.2 werden erfüllt 4.2.4 4.2.4.2 Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen – RMR Sprach- und Betriebskommunikationsanwendungen Nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.3.3 werden erfüllt 4.2.4 4.2.4.3 Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen – RMR Datenkommunikationsanwendungen für ETCS und ATO Nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.3.3 werden erfüllt 4.2.19 Streckenseitige ATO-Funktionalität Nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.3.3 werden erfüllt (2) Es ist zulässig, lediglich die Änderungen neu zu bewerten, die sich auf die Konformität des Teilsystems mit der geltenden Fassung der TSI, die für die EG-Prüfung verwendet wurde, auswirken. Die Änderungsverwaltungsstelle muss nachweisen und dokumentieren, dass die geltenden Anforderungen auf Teilsystemebene weiterhin erfüllt werden; dies muss von der benannten Stelle bewertet werden. (3) Die Änderungsverwaltungsstelle muss die benannte Stelle über alle Änderungen informieren, die sich auf die Konformität des Teilsystems mit den Anforderungen der entsprechenden TSI oder auf die Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung auswirken könnten. Diese Informationen sind von der Änderungsverwaltungsstelle unter entsprechender Bezugnahme auf die technischen Unterlagen in Verbindung mit der bestehenden EG-Bescheinigung zur Verfügung zu stellen. (4) Die EG-Bescheinigung, aus der die Änderungen, die sich auf die Konformität mit der TSI auswirken, hervorgehen, ist von einer benannten Stelle auszufertigen. Für die Ausstellung der EG-Bescheinigung kann sich die benannte Stelle auf Folgendes beziehen: (a) die ursprüngliche EG-Bescheinigung für unveränderte Teile der Konstruktion oder Teile der Konstruktion, die zwar verändert wurden, bei denen die Änderung sich aber nicht auf die Konformität des Teilsystems auswirkt, sofern diese Bescheinigung noch gültig ist; (b) weitere EG-Bescheinigungen (zur Ergänzung der ursprünglichen Bescheinigung) für geänderte Teile der Konstruktion, die sich auf die Konformität des Teilsystems mit der geltenden Fassung der TSI auswirken, die für die EG-Prüfung verwendet wurde. (5) In jedem Fall muss die Änderungsverwaltungsstelle sicherstellen, dass die technischen Unterlagen für die EG-Bescheinigung entsprechend aktualisiert werden. (6) ‚Konfigurationsmanagement‘ bezeichnet einen systematischen organisatorischen, technischen und verwaltungstechnischen Prozess, durch den während des gesamten Lebenszyklus eines ZZS-Teilsystems die Kohärenz der Dokumentation und die Rückverfolgbarkeit der Änderungen sichergestellt und aufrechterhalten werden, damit (a) die Anforderungen des einschlägigen Unionsrechts und der einschlägigen nationalen Vorschriften erfüllt werden; (b) Änderungen kontrolliert und entweder in den technischen Dossiers oder im der ausgestellten Genehmigung beigefügten Dossier dokumentiert werden; (c) Informationen und Daten aktuell und genau gehalten werden; (d) betroffene Parteien, falls notwendig, über die Änderungen informiert werden. 7.2.3.2. Bedingungen für eine Aufrüstung oder Erneuerung der streckenseitigen ETCS-Funktionalität, die bei Nichterfüllung eine neue Genehmigung für die Inbetriebnahme erforderlich machen (1) Die Zielfunktionalität [^28] des Eckwerts 4.2.3 bleibt unverändert oder wird auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde. Die Zielfunktionalität gilt als unverändert, wenn das in Abschnitt 7.2.10 beschriebene Verfahren zur Spezifikationspflege (Fehlerbehebung) angewendet wird, das die Implementierung von Fehlerbehebungen oder die Durchführung von Abhilfemaßnahmen umfasst. (2) Die für die Sicherheit und technische Kompatibilität relevanten Schnittstellen des Eckwerts 4.2.3 bleiben unverändert oder werden auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde. (3) Das Ergebnis der Beurteilung der Sicherheit (z. B. Sicherheitsnachweis gemäß EN 50126) bleibt unverändert. (4) Aufgrund der Änderung wurden keine sicherheitsbezogenen Anwendungsbedingungen oder Interoperabilitätsbeschränkungen hinzugefügt. (5) Falls nach Abschnitt 4.2.1 erforderlich, hat eine CSM-Bewertungsstelle (CSM RA) die Risikobewertung des Antragstellers und somit den Nachweis, dass sich die Änderung nicht negativ auf die Sicherheit auswirkt, unabhängig bewertet. Ist die Änderung auf einen Produktfehler zurückzuführen, muss aus dem Nachweis des Antragstellers hervorgehen, dass die Ursachen für den Produktfehler durch die Änderung tatsächlich korrigiert werden. (6) Je nach Art der Änderung ist wie folgt vorzugehen: (a) Falls die Änderung aufgrund eines Produktfehlers erfolgt: Die Änderung wird im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems durchgeführt, das von einer benannten Stelle zugelassen wurde. Bei anderen Modulen ist zu begründen, dass die durchgeführte Prüfung weiterhin gültig ist [^29] . (b) Falls die Änderung aufgrund des Verfahrens zur Spezifikationspflege erfolgt (Anlage A Tabelle A 2 enthält aktualisierte Spezifikationen mit den Beschreibungen der Lösung zur Fehlerbehebung): Mit der Implementierung von Fehlerbehebungen ist eine aktualisierte EG-Bescheinigung für die Interoperabilitätskomponenten oder das Teilsystem erforderlich. In diesem Fall gelten die Bestimmungen von Abschnitt 6.3.4 Nummer (3). (7) Im jeweiligen Konfigurationsmanagement ist ein ‚Systemidentifikator‘ (gemäß Abschnitt 4.2.20.3) definiert und der ‚funktionale Stand‘ des ‚Systemidentifikators‘ hat sich nach der Änderung nicht geändert. (8) Die Änderung ist Bestandteil des Konfigurationsmanagements gemäß Abschnitt 7.2.3.1 Nummer (6). 7.2.3.3. Bedingungen für eine Aufrüstung oder Erneuerung der streckenseitigen Mobilkommunikation für Eisenbahnen oder der streckenseitigen ATO-Funktionalität, die bei Nichterfüllung eine neue Genehmigung für die Inbetriebnahme erforderlich machen (1) Die Zielfunktionalität [^30] der Eckwerte 4.2.4.2, 4.2.4.3 und 4.2.19 bleibt unverändert oder wird auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde. Die Zielfunktionalität gilt als unverändert, wenn das in Abschnitt 7.2.10 beschriebene Verfahren zur Spezifikationspflege (Fehlerbehebung) angewendet wird, das die Implementierung von Fehlerbehebungen oder die Durchführung von Abhilfemaßnahmen umfasst. (2) Die für die technische Kompatibilität relevanten Schnittstellen der Eckwerte 4.2.4.2, 4.2.4.3 und 4.2.19 bleiben unverändert oder werden auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde. (3) Je nach Art der Änderung ist wie folgt vorzugehen: (a) Falls die Änderung aufgrund eines Produktfehlers erfolgt: Die Änderung wird im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems durchgeführt, das von einer benannten Stelle zugelassen wurde (z. B. gemäß den Modulen CH1, SH1, CD, SD). Bei anderen Modulen (z. B. CF, SF, SG) ist zu begründen, dass die durchgeführte Prüfung weiterhin gültig ist [^31] ; (b) Falls die Änderung aufgrund des Verfahrens zur Spezifikationspflege erfolgt (Anlage A Tabelle A 2 enthält aktualisierte Spezifikationen mit den Beschreibungen der Lösung zur Fehlerbehebung): Mit der Implementierung von Fehlerbehebungen ist eine aktualisierte EG-Bescheinigung für die Interoperabilitätskomponenten oder das Teilsystem erforderlich. In diesem Fall gelten die Bestimmungen von Abschnitt 6.3.4 Nummer (3). (4) Die Änderung ist Bestandteil des Konfigurationsmanagements gemäß Abschnitt 7.2.3.1 Nummer (6). 7.2.3.4. Auswirkungen auf die technische Kompatibilität zwischen fahrzeugseitigen und streckenseitigen Teilen der ZZS-Teilsysteme Infrastrukturbetreiber müssen sicherstellen, dass Änderungen an einem bestehenden streckenseitigen Teilsystem die Fortführung des Betriebs von TSI-konformen [^32] fahrzeugseitigen Teilsystemen ermöglichen, die auf von den Änderungen betroffenen Strecken in Betrieb sind. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Änderungen durch die Implementierung einer streckenseitigen Anwendung mit neuem Level unter den Anforderungen gemäß Abschnitt 7.2.9.1 Nummern (1) und (4) oder unter den Anforderungen einer inkompatiblen Anwendung (z. B. Änderung zu einem neuen X der M_VERSION gemäß Abschnitt 7.4.2.4) festgelegt sind. 7.2.4. EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen 7.2.4.1. Fahrzeugseitiges ZZS-Teilsystem 7.2.4.1.1. Begriffsbestimmungen (1) Ursprünglicher Bewertungsrahmen für das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem Den ursprünglichen Bewertungsrahmen bildet die TSI ZZS, die zu Beginn der Entwurfsphase gilt, wenn die benannte Stelle für das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem vom Antragsteller beauftragt wird. (2) Zertifizierungsrahmen für das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem Den Zertifizierungsrahmen bildet die TSI ZZS, die zum Zeitpunkt der Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung gilt. Es handelt sich um den ursprünglichen Bewertungsrahmen, der durch die überarbeiteten Fassungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität geändert wurde, die während der Entwurfsphase in Kraft getreten sind, und gemäß der in Anlage B beschriebenen Übergangsregelung anwendbar ist. (3) Entwurfsphase für das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem Die Entwurfsphase für das ZZS-Teilsystem beginnt mit der vertraglichen Beauftragung einer benannten Stelle, die für die EG-Prüfung verantwortlich ist, durch den Antragsteller und endet mit der Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung. Eine Entwurfsphase umfasst das in einen Fahrzeugtyp integrierte ZZS-Teilsystem und eine oder mehrere Typvarianten und eine oder mehrere Versionen eines Typs. Für alle Typvarianten und Versionen eines Typs wird davon ausgegangen, dass die Entwurfsphase gleichzeitig mit der des Haupttyps beginnt. (4) Produktionsphase für das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem Die Produktionsphase ist der Zeitraum, in dem das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem auf der Grundlage einer EG-Prüferklärung, die sich auf eine gültige EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung bezieht, in Verkehr gebracht werden darf. Bei Anträgen auf Erteilung einer typkonformen Genehmigung müssen Fahrzeuge in der Produktionsphase nach Ablauf der in der Spalte ‚Produktionsphase‘ der Tabellen B1.1, B1.1b, B1.2 und B1.2b genannten Frist die Anforderungen des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems erfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob die zugehörige Entwurfsphase des Fahrzeugtyps vor oder nach Inkrafttreten der TSI ZZS endet. (5) In Betrieb befindliches Fahrzeug Das Fahrzeug befindet sich in Betrieb, wenn es im europäischen Einstellungsregister gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission [33] mit dem Eintragungsstatus ‚00‘ (‚Gültig‘) und ‚11‘ geführt und in einem sicheren Betriebszustand gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission [34] gehalten wird. 7.2.4.1.2. Vorschriften zur EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung (1) Die benannte Stelle muss die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung unter Bezugnahme auf den Zertifizierungsrahmen ausstellen. (2) Für Vorhaben, die sich am 28. September 2023 in der Entwurfsphase befanden, muss die benannte Stelle die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung nach folgenden Regeln ausstellen: Bei mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen der TSI ZZS, die nicht in Anlage B aufgeführt sind, gilt Konformität mit dem durch die Verordnung (EU) 2016/919, die Verordnung (EU) 2016/919 in der durch die Verordnung (EU) 2019/776 geänderten Fassung, die Verordnung (EU) 2016/919 in der durch die Verordnung (EU) 2020/387 geänderten Fassung oder die Verordnung (EU) 2016/919 in der durch die Verordnung (EU) 2020/420 geänderten Fassung festgelegten ursprünglichen Bewertungsrahmen als Konformität mit dem Zertifizierungsrahmen. Die benannte Stelle muss die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung unter Bezugnahme auf den Zertifizierungsrahmen ohne zusätzliche Bewertung ausstellen. Mit dieser Verordnung eingeführte Änderungen der TSI ZZS, die in Anlage B aufgeführt sind, müssen gemäß der in Anlage B festgelegten Übergangsregelung verbindlich angewendet werden. Während des festgelegten Übergangszeitraums kann die benannte Stelle die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung unter Bezugnahme auf den Zertifizierungsrahmen ohne zusätzliche Bewertung ausstellen. Die benannte Stelle muss in der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung alle Abschnitte (aus Tabelle B1.1 und Tabelle B1.1b) aufführen, die gemäß dem ursprünglichen Bewertungsrahmen bewertet wurden. (3) Treten während der Entwurfsphase mehrere überarbeitete Fassungen dieser TSI in Kraft, muss die benannte Stelle bei der Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung Änderungen der TSI ZZS, die durch die betreffenden überarbeiteten Fassungen eingeführt werden, in der in Unterabsatz (2) beschriebenen Weise berücksichtigen. (4) Es ist immer zulässig (aber nicht vorgeschrieben), die neueste Fassung einer TSI entweder vollständig oder bezogen auf bestimmte Abschnitte zu verwenden, sofern in den überarbeiteten TSI-Fassungen nicht etwas anderes bestimmt ist; beschränkt sich die Anwendung auf bestimmte Abschnitte, muss der Antragsteller nachweisen und dokumentieren, dass geltende Anforderungen unverändert erfüllt werden und dies ist von der benannten Stelle zu bestätigen. 7.2.4.1.3. Gültigkeit der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung Ab dem 28. September 2023 behält die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung für das betreffende Teilsystem, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/919, der Verordnung (EU) 2016/919 in der durch die Verordnung (EU) 2019/776 geänderten Fassung, der Verordnung (EU) 2016/919 in der durch die Verordnung (EU) 2020/387 geänderten Fassung oder die Verordnung (EU) 2016/919 in der durch die Verordnung (EU) 2020/420 geänderten Fassung ausgestellt wurde, ihre Gültigkeit, es sei denn, sie muss entsprechend der besonderen Übergangsregelung gemäß Anlage B dieses Anhangs überarbeitet werden. 7.2.4.2. Streckenseitiges ZZS-Teilsystem Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 muss das streckenseitige ZZS-Teilsystem die zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung der Inbetriebnahme geltende TSI erfüllen. Ab dem 28. September 2023 behält die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung für das betreffende Teilsystem, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/919, der Verordnung (EU) 2016/919 in der durch die Verordnung (EU) 2019/776 geänderten Fassung, der Verordnung (EU) 2016/919 in der durch die Verordnung (EU) 2020/387 geänderten Fassung oder die Verordnung (EU) 2016/919 in der durch die Verordnung (EU) 2020/420 geänderten Fassung ausgestellt wurde, ihre Gültigkeit, es sei denn, sie muss entsprechend der Übergangsregelung gemäß Anlage B Tabelle B2 dieses Anhangs überarbeitet werden. Für EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen, die auf der Grundlage von der Verordnung (EU) 2016/919 vorausgehenden Fassungen der TSI ZZS für das Teilsystem ausgestellt wurden, muss eine spezifische Lückenanalyse durchgeführt werden, um im Rahmen der vorgeschlagenen Änderungen am Teilsystem etwaige Unterschiede zwischen der betreffenden Fassung der TSI ZZS und der durch die Verordnung (EU) 2016/919, die Verordnung (EU) 2016/919 in der durch die Verordnung (EU) 2019/776 geänderten Fassung, die Verordnung (EU) 2016/919 in der durch die Verordnung (EU) 2020/387 geänderten Fassung oder die Verordnung (EU) 2016/919 in der durch die Verordnung (EU) 2020/420 geänderten Fassung festgelegten TSI ZZS zu ermitteln. Unterschiede zwischen der durch die Verordnung (EU) 2016/919, die Verordnung (EU) 2016/919 in der durch die Verordnung (EU) 2019/776 geänderten Fassung, die Verordnung (EU) 2016/919 in der durch die Verordnung (EU) 2020/387 geänderten Fassung oder die Verordnung (EU) 2016/919 in der durch die Verordnung (EU) 2020/420 geänderten Fassung festgelegten TSI ZZS und der durch die vorliegende Verordnung festgelegten TSI ZZS müssen entsprechend der Übergangsregelung für diese TSI ZZS gemäß Anlage B Tabelle B2 dieses Anhangs verwaltet werden. 7.2.4.3. Interoperabilitätskomponenten EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen von bereits in Verkehr gebrachten Interoperabilitätskomponenten, die auf der durch die Verordnung (EU) 2016/919, die Verordnung (EU) 2016/919 in der durch die Verordnung (EU) 2019/776 geänderten Fassung, die Verordnung (EU) 2016/919 in der durch die Verordnung (EU) 2020/387 geänderten Fassung oder die Verordnung (EU) 2016/919 in der durch die Verordnung (EU) 2020/420 geänderten Fassung festgelegten TSI ZZS beruhen, behalten nach dem 28. September 2023 ihre Gültigkeit auch dann, wenn nach dem 28. September 2023 eine überarbeitete Fassung dieser TSI in Kraft tritt, sofern nicht für das ZZS-Teilsystem eine Anforderung gilt, die sich auf die Interoperabilitätskomponente auswirkt (wie in Tabelle B1.1 und Tabelle B1.1b oder Tabelle B2 und Tabelle B2b der Anlage B dieses Anhangs angegeben), oder sofern in Tabelle B3 und Tabelle B3b der Anlage B dieses Anhangs nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Während dieses Übergangszeitraums können diese Interoperabilitätskomponenten ohne neue Entwurfs- oder Baumusterprüfung in Verkehr gebracht werden. 7.2.5. Altsysteme Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Funktionen und Schnittstellen der Altsysteme unverändert bleiben, mit Ausnahme der Änderungen, die zur Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel dieser Systeme erforderlich sind [^35] . 7.2.6. Verfügbarkeit spezifischer Übertragungsmodule und Schnittstellen zu fahrzeugseitigen Klasse-B-Systemen Sind unter diese TSI fallende streckenseitige Systeme nicht mit Klasse-A-Zugbeeinflussungssystemen ausgerüstet, so wird vom Mitgliedstaat sichergestellt, dass ein spezifisches Übertragungsmodul (STM) oder Produkte und/oder Spezifikationen zur Verfügung stehen, die die Integration seines Zugbeeinflussungs-Altsystems der Klasse B in das fahrzeugseitige Klasse-A-System ermöglichen. Bei Strecken, die mit mehr als einem Klasse-B-System ausgerüstet sind, gilt die Anforderung für mindestens eines dieser Klasse-B-Systeme. Der Mitgliedstaat muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der TSI mitteilen, für welche(s) Klasse-B-System(e) die Anforderung erfüllt ist. Das fahrzeugseitige Klasse-B-System und seine Schnittstelle müssen bei bestehenden Produkten, für die bereits die Integration mit TSI-konformen Klasse-A-Produkten nachgewiesen wurde, einer der in Abschnitt 4.2.6.1 genannten technischen Möglichkeiten entsprechen. Falls kein System vorhanden ist, für das die Integration mit einem TSI-konformen fahrzeugseitigen Klasse-A-System bereits nachgewiesen wurde, muss die angebotene Lösung aus einer Standardschnittstelle (STM) bestehen. Der Mitgliedstaat muss die Spezifikationen für die Schnittstellen zwischen fahrzeugseitigen Zugbeeinflussungssystemen der Klasse A und der Klasse B innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der TSI mitteilen. Besteht für ein bestimmtes Klasse-B-System die einzige auf dem Markt verfügbare Lösung darin, Klasse B und Klasse A in dieselbe Ausrüstung zu integrieren, müssen die Inhaber der Klasse-B-Spezifikationen (z. B. Hersteller, Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber) für die Teile, über die sie verfügen, die Spezifikationen zur Verfügung stellen, die für die Integration dieses Klasse-B-Systems mit einem konformen fahrzeugseitigen ETCS erforderlich sind. Alle einschlägigen Rechte des geistigen Eigentums, die sie innehaben, müssen zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (FRAND-Bedingungen) zur Verfügung gestellt werden. Die Inhaber der Spezifikationen müssen dafür sorgen, dass die bereitgestellten Informationen ausreichen, damit andere Hersteller das Klasse-B-System mit jedem fahrzeugseitigen ETCS-System in vorhandenen Fahrzeugen integrieren können. Dabei ist darauf zu achten, dass für Klasse-B-Systeme und STM ein offener Markt zu fairen wirtschaftlichen Bedingungen besteht. Kann etwa aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen, einschließlich Rechten des geistigen Eigentums, die Verfügbarkeit eines STM oder eines Klasse-B-Systems mit einer vollständigen Spezifikation seiner Schnittstellen zu einem Klasse-A-System nicht sichergestellt werden, müssen die betreffenden Mitgliedstaaten den in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschuss über die Gründe und die Abhilfemaßnahmen informieren, die sie jeweils zu ergreifen beabsichtigen, um Betreibern – und insbesondere ausländischen Betreibern – den Zugang zu ihrer Infrastruktur zu ermöglichen. Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen den Ausschuss spätestens bis zum 1. Oktober 2026 informieren und diese Informationen jährlich aktualisieren. 7.2.7. Zusätzliche Klasse-B-Ausrüstung auf Klasse-A-Strecken Auf einer mit ETCS und/oder RMR ausgerüsteten Strecke kann zusätzliche streckenseitige Klasse-B-Ausrüstung installiert sein, um während der Einführungsphase fahrzeugseitiger Klasse A den Betrieb von Fahrzeugen zu ermöglichen, die noch nicht mit der Klasse A kompatibel sind. Jeder Infrastrukturbetreiber ist dafür verantwortlich, zu überprüfen, ob das streckenseitige Teilsystem dazu ausgelegt ist, Übergänge zwischen Klasse A und Klasse B zu unterstützen, und keine zusätzlichen Anforderungen an das fahrzeugseitige ZZS-System der Klasse A stellt; das streckenseitige ZZS-Teilsystem muss daher so ausgelegt sein, als ob fahrzeugseitige ZZS-Systeme der Klasse A die Standardschnittstelle (STM) zwischen Klasse A und Klasse B verwenden. 7.2.8. Fahrzeug mit Klasse-A- und Klasse-B-Ausrüstung Ein Fahrzeug kann sowohl mit Klasse-A- als auch mit Klasse-B-Systemen ausgerüstet sein, um den Betrieb auf mehreren Strecken zu ermöglichen. Der betreffende Mitgliedstaat kann die Verwendung fahrzeugseitiger Klasse-B-Systeme auf den Strecken ausschließen, auf denen das Klasse-B-System streckenseitig nicht installiert ist. Ein Fahrzeug, das sowohl mit Klasse A als auch mit Klasse B ausgerüstet ist, muss auf Strecken, die doppelt ausgerüstet sind mit Klasse A und parallel dazu mit Klasse B, die technische Kompatibilität mit der streckenseitigen Klasse A nachweisen. Die Ausrüstung mit einem Klasse-B-System zusätzlich zum System der Klasse A darf keine Voraussetzung für die Fahrzeug-Kompatibilität mit Strecken sein, auf denen Klasse-A- und Klasse-B-Systeme installiert sind. Bei mit Klasse A ausgerüsteten Fahrzeugen können Zugbeeinflussungssysteme der Klasse B gemäß den Anforderungen in Abschnitt 4.2.6.1 und unter Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 7.2.6 implementiert werden. 7.2.9. Bedingungen für verbindliche und optionale Funktionen Der Antragsteller für die EG-Prüfung eines streckenseitigen ZZS-Teilsystems muss überprüfen, ob streckenseitige ZZS-Funktionen, die in dieser TSI als ‚optional‘ eingestuft sind, aufgrund anderer TSI, nationaler Vorschriften oder einer Evaluierung und Bewertung von Risiken vorgeschrieben sind, um die sichere Integration der Teilsysteme zu gewährleisten. Die streckenseitige Implementierung nationaler oder optionaler Funktionen muss technisch kompatibel sein und darf nicht dazu führen, dass einem Zug, der nur die verbindlichen Anforderungen an die fahrzeugseitige Klasse-A-Ausrüstung erfüllt, der Zugang zur betreffenden Infrastruktur verwehrt wird, außer in folgenden, in Abschnitt 7.2.9.1 und 7.2.9.3 genannten Fällen, in denen bestimmte optionale fahrzeugseitige Funktionen erforderlich sind: Die streckenseitige Implementierung einer dieser optionalen Funktionen, die auf bestimmten Strecken zu einer neuen verbindlichen Anforderung an die Fahrzeugseite führt, ist mindestens fünf Jahre, bevor die Funktion zu einer verbindlichen Anforderung an die Fahrzeugseite werden kann, bekannt zu geben. Die Bekanntgabe einer neuen verbindlichen Anforderung an die Fahrzeugseite muss im Infrastrukturregister (RINF) erfolgen, und diese Änderungen im RINF sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [^36] aufzuführen. Eine Bekanntgabefrist von weniger als fünf Jahren ist nur zulässig, wenn dies zwischen dem Infrastrukturbetreiber und den Eisenbahnunternehmen, die (zum Zeitpunkt der Vereinbarung) Verkehrsdienste auf diesen Strecken betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, vereinbart wird. Die Europäische Kommission ist über die Vereinbarung einer Verkürzung der Bekanntgabefrist in Kenntnis zu setzen. Ein fahrzeugseitiges Teilsystem, das ein spezifisches Übertragungsmodul (STM) der KER-Familie enthält, kann die Implementierung der K-Schnittstelle erfordern. 7.2.9.1. ETCS (1) Eine streckenseitige ETCS-Level-2-Anwendung ohne oder mit reduzierter Fähigkeit zur Zugortung (vormals ETCS Level 3) ist zur Bestimmung der Gleisbelegung von fahrzeugseitigen Informationen abhängig und setzt voraus, dass das fahrzeugseitige System in der Lage ist, die für die Information über die bestätigte Zuglänge geltenden Anforderungen gemäß Anlage A Tabelle A 2 Index 27 zu erfüllen. (2) Bei einer streckenseitigen ETCS-Level-1-Anwendung mit Infill-Funktion ist es erforderlich, dass eine fahrzeugseitige Ausrüstung mit entsprechender Infill-Datenübertragung (Euroloop oder Funk) besteht, wenn die Entlassungsgeschwindigkeit aus Sicherheitsgründen auf null gesetzt ist (z. B. Schutz von Gefahrpunkten). (3) Erfordert das ETCS eine Funkdatenübertragung, so muss der Teil ‚Datenfunkkommunikation‘ gemäß dieser TSI installiert sein. (4) Wenn das streckenseitige ETCS eine spezifische ETCS-Systemversion benötigt, muss die Fahrzeugseite gemäß den in Abschnitt 7.4.2.4.2 genannten Implementierungsanforderungen ausgerüstet sein. 7.2.9.2. ATO (1) Streckenseitiges ATO: Die streckenseitige Implementierung von ATO ist eine optionale Funktion für die Interoperabilität, die technisch gesehen nicht ausschließt, dass diese Infrastruktur durch einen Zug genutzt wird, der nicht mit fahrzeugseitigem ATO ausgerüstet ist. Wenn die ATO-GoA1/2-Funktionalität über streckenseitiges ETCS implementiert wird, sind die Spezifikationen des ATO in Anlage A dieser TSI anzuwenden. Anmerkung: Wenn die ATO-GoA1/2-Funktionalität über streckenseitige Klasse B implementiert wird, müssen die Spezifikationen des streckenseitigen ATO in Anlage A dieser TSI angewandt werden, um das künftige Migrieren zu ATO auf Strecken, die mit ETCS ausgerüstet werden sollen, zu erleichtern. (2) Fahrzeugseitiges ATO: Der Einbau von ATO in ein fahrzeugseitiges ZZS-Teilsystem ist verbindlich [^37] , wenn ETCS erstmals in dem Fahrzeug implementiert wird und dieses Fahrzeug auch für den Betrieb auf einer Strecke vorgesehen ist, die mindestens einen mit ATO ausgerüsteten Streckenabschnitt umfasst, für den der Infrastrukturbetreiber im RINF die Dienste gemeldet hat, für die eine fahrzeugseitige Implementierung von ATO erforderlich ist. Anmerkung: Wenn die ATO-GoA1/2-Funktion über streckenseitige Klasse B implementiert wird, beruht die fahrzeugseitige ATO-Implementierung auf vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen; daher ist die Implementierung von ATO GoA1/2 nicht verbindlich, bis Strecken mit streckenseitigem ATO und streckenseitiger Klasse B zu einem vollständig konformen ETCS, einschließlich der Spezifikationen des streckenseitigen ATO in Anlage A dieser TSI, migriert sind. 7.2.9.3. RMR GSM-R und/oder FRMCS sind gemäß den in Abschnitt 7.3.2 genannten Implementierungsanforderungen zu implementieren. 7.2.10. Pflege der Spezifikationen (Fehlerbehebung) 7.2.10.1. Zuständigkeiten während des Änderungskontrollverfahrens Während des Verfahrens zur Änderungskontrolle (Change Control Management – CCM) der ERTMS-Spezifikationen und vor dem Inkrafttreten der rechtlichen Fassung dieser TSI werden Fehler danach eingestuft, ob sie einem normalen Betrieb entgegenstehen oder nicht. Bei Fehlern, die einem normalen Betrieb entgegenstehen, müssen Hersteller der fahrzeugseitigen Ausrüstung, Betreiber, z. B. durch Angaben zum Auftreten des Fehlers im normalen Betrieb, und Infrastrukturbetreiber mit den erforderlichen Beiträgen der Hersteller der streckenseitigen Ausrüstung ihre Produkte und Systemimplementierungen hinsichtlich der festgestellten Situation beschreiben, indem sie die ERA-Fragebogen beantworten (die die Fehlerlösungen und die Abhilfemaßnahmen enthalten). Die Antworten auf diese ERA-Fragebogen sind innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Fragebogen zu übermitteln; insbesondere der Infrastrukturbetreiber hat im Rahmen des ERA-Fragebogens zu bewerten, ob (1) die Auswirkungen des Fehlers hinsichtlich der Sicherheit und des Netzbetriebs annehmbar sind; (2) die Auswirkungen des Fehlers für die Interoperabilität annehmbar sind; das bedeutet, dass (a) die Nichtimplementierung der streckenseitigen Fehlerbehebung es jedem ERTMS-Fahrzeug, das der neuesten TSI-Fassung entspricht, ermöglichen würde, normale Dienste im Netz zu erbringen, oder (b) die Nichtimplementierung der fahrzeugseitigen Fehlerbehebung es dem ERTMS-Fahrzeug ermöglichen würde, normale Dienste in einem TSI-konformen Netz zu erbringen. Die Agentur veröffentlicht die Ergebnisse der ERA-Fragebogen auf transparente Weise. 7.2.10.2. Zuständigkeiten des Herstellers der fahrzeugseitigen bzw. streckenseitigen Ausrüstung Nach der Veröffentlichung der Fehlerbehebungen in einer rechtlichen Fassung müssen die Hersteller ihre Interoperabilitätskomponenten entsprechend aktualisieren und sind für die Instandhaltung der Interoperabilitätskomponenten gemäß Abschnitt 4.2.20.1 (einschließlich der Pflege der zugehörigen EG-Bescheinigungen) und gemäß den Übergangsanforderungen in Anlage B (Tabelle B3b) zuständig. Diese aktualisierten Interoperabilitätskomponenten (einschließlich der zugehörigen EG-Bescheinigungen) sind für die Integration in die betreffenden Teilsysteme gemäß Anlage B (Tabelle B3b) verfügbar zu machen. Anmerkung: Für Interoperabilitätskomponenten, bei denen aus den zuvor gemäß Abschnitt 7.2.10.1 übermittelten Informationen hervorgeht, dass es keine Auswirkungen auf die Sicherheit, den Betrieb und die Interoperabilität gibt, ist eine Aktualisierung nicht erforderlich. 7.2.10.3. Zuständigkeiten des Infrastrukturbetreibers und des Eisenbahnunternehmens 7.2.10.3.1. Zuständigkeit des Infrastrukturbetreibers Werden die Auswirkungen eines Fehlers auf das Netz des Infrastrukturbetreibers wie in Abschnitt 7.2.10.1 beschrieben als unannehmbar eingestuft, so muss der Infrastrukturbetreiber auf der Grundlage der zuvor von den Herstellern der fahrzeugseitigen Ausrüstung im Rahmen der ERA-Fragebögen bereitgestellten Informationen die ERTMS-Fahrzeuge ermitteln, die für den Betrieb auf seinem Netz zugelassen sind oder dafür zugelassen werden und in denen keine Lösung für das von dem Spezifikationsfehler verursachte Interoperabilitäts- oder Sicherheitsproblem implementiert wurde. Melden Hersteller der fahrzeugseitigen Ausrüstung (mit Unterstützung der Betreiber) erhebliche Auswirkungen auf bestehende Fahrzeuge, die auf seinem Netz verkehren, kann der Infrastrukturbetreiber freiwillig beschließen, die Umsetzung vorübergehender streckenseitiger Abhilfemaßnahmen zu prüfen, damit bestehende Fahrzeuge leichter weiterhin verkehren können, bis fahrzeugseitige Fehlerbehebungen implementiert werden. Der Infrastrukturbetreiber muss in den entsprechenden RINF-Kennwerten [^38] angeben, welche Fehlerbehebungen für das fahrzeugseitige System gelten (d. h. die Fehler, die einem normalen Betrieb in dem Netz entgegenstehen). Fehlerbehebungen müssen registriert werden: erstmals spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung der Baseline-Kompatibilitätsanalyse (Baseline Compatibility Analysis – BCA) einschließlich der Antworten auf die Fragebögen durch die Agentur, und immer dann, wenn sich die anwendbaren Fehlerbehebungen aufgrund neuer oder aufgerüsteter streckenseitiger Implementierungen im Netz des Infrastrukturbetreibers ändern. Bei betroffenen streckenseitigen ERTMS-Teilsystemen müssen die Infrastrukturbetreiber die entsprechenden streckenseitigen Fehlerbehebungen, die es einer TSI-konformen fahrzeugseitigen ZZS (einschließlich der Implementierung der fahrzeugseitigen Fehlerbehebungen) ermöglichen, einen normalen Betrieb zu erbringen, gemäß Anlage B (Tabelle B2) dieser TSI ZZS implementieren. Dieser Infrastrukturbetreiber muss gegebenenfalls den bestehenden Typ der Prüfung der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität (ESC/RSC) aktualisieren (d. h. dies darf nicht zur Schaffung eines neuen ESC-/RSC-Typs führen). Im Falle einer neuen oder aufgerüsteten streckenseitigen Implementierung muss sich der Infrastrukturbetreiber nach besten Kräften bemühen, die anwendbaren Fehlerbehebungen vor der Inbetriebnahme der neuen oder aufgerüsteten streckenseitigen Implementierung zu veröffentlichen, sodass die fahrzeugseitigen Systeme ordnungsgemäß gemäß Anlage B (Tabelle B1.1) dieser TSI ZZS aktualisiert werden können. 7.2.10.3.2. Zuständigkeit der Eisenbahnunternehmen Die Eisenbahnunternehmen müssen die im RINF für das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs angegebene Fehlerbehebungen mit den zuvor gemäß Abschnitt 7.2.10.1 bereitgestellten Informationen vergleichen, um die Fehlerbehebungen zu ermitteln, die in den Fahrzeugen zu implementieren sind. Bei betroffenen fahrzeugseitigen ERTMS-Teilsystemen müssen die Eisenbahnunternehmen mit Unterstützung der Hersteller der fahrzeugseitigen Ausrüstung die notwendigen Fehlerbehebungen in den fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen gemäß Anlage B (Tabelle B1.1) dieser TSI ZZS implementieren. 7.3. RMR-spezifische Umsetzungsregeln 7.3.1. Streckenseitige Einrichtungen 7.3.1.1. Der Einbau von GSM-R- oder FRMCS-Ausrüstung ist in folgenden Fällen verbindlich vorgeschrieben: (1) Neuinstallation des Funkteils eines streckenseitigen ZZS-Teilsystems; sollte das FRMCS das erste Funksystem der Klasse A auf einer Strecke sein, so müssen die Bedingungen in Abschnitt 7.3.1.3 eingehalten werden. (2) Aufrüstung des Funkteils eines bereits in Betrieb befindlichen streckenseitigen ZZS-Teilsystems, wenn dadurch die Funktionen oder Leistungen des Teilsystems verändert werden. Davon ausgenommen sind Änderungen, die zur Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel des bestehenden Systems für notwendig erachtet werden; (3) Datenfunkkommunikation ist aufgrund der Implementierung von ETCS Level 2 erforderlich. (4) GSM-R-Datenfunkkommunikation ist aufgrund der Implementierung von ETCS Level 1 mit Radio-Infill erforderlich. 7.3.1.2. GSM-R darf nur dann außer Betrieb genommen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: — Bedingung 1: Mindestbekanntgabefrist von fünf Jahren bevor der GSM-R-Betrieb eingestellt werden soll. Diese Bekanntgabe darf nur dann erfolgen, wenn die Spezifikationen der fahrzeugseitigen FRMCS-Interoperabilitätskomponenten, wie in Tabelle 5.1 und Anlage A aufgeführt, fertiggestellt und im Rahmen einer Änderung dieser TSI ZZS veröffentlicht wurden, was die Ausschreibung der kompletten fahrzeugseitigen FRMCS-Ausrüstung ermöglicht. Diese Bekanntgabe muss im Infrastrukturregister erfolgen, und diese Änderungen im Infrastrukturregister sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen im Sinne des Artikels 27 der Richtlinie 2012/34/EU aufzuführen; und — Bedingung 2: FRMCS ist in Betrieb; Es ist ein kürzerer Zeitraum zulässig, wenn dies zwischen dem Infrastrukturbetreiber und den Eisenbahnunternehmen, die (zum Zeitpunkt der Vereinbarung) Verkehrsdienste auf diesen Strecken betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, vereinbart wird. Die Europäische Kommission ist über die Vereinbarung einer kürzeren Bekanntgabefrist in Kenntnis zu setzen. 7.3.1.3. Die streckenseitige Implementierung von FRMCS ohne vorher vorhandenes GSM-R ist nur zulässig, wenn die folgende Bedingung erfüllt ist: Mindestbekanntgabefrist von fünf Jahren bevor FRMCS-Dienste in Betrieb sein sollen. Diese Bekanntgabe kann nur dann erfolgen, wenn die Spezifikationen der fahrzeugseitigen FRMCS-Interoperabilitätskomponenten, wie in Tabelle 5.1 und Anlage A aufgeführt, fertiggestellt und im Rahmen einer Änderung dieser TSI ZZS veröffentlicht wurden, was die Ausschreibung der kompletten fahrzeugseitigen FRMCS-Ausrüstung ermöglicht. Diese Bekanntgabe muss im Infrastrukturregister erfolgen, und diese Änderungen im Infrastrukturregister sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen im Sinne des Artikels 27 der Richtlinie 2012/34/EU aufzuführen. Es ist ein kürzerer Zeitraum zulässig, wenn dies zwischen dem Infrastrukturbetreiber und den Eisenbahnunternehmen, die (zum Zeitpunkt der Vereinbarung) Verkehrsdienste auf diesen Strecken betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, vereinbart wird. Die Kommission ist über diese Vereinbarung in Kenntnis zu setzen. 7.3.2. Fahrzeugseitige Einrichtungen 7.3.2.1. Der Einbau von GSM-R-Ausrüstung in Fahrzeuge, die auf Strecken eingesetzt werden sollen, die an mindestens einem Abschnitt mit GSM-R und nicht mit FRMCS ausgerüstet sind, oder auf Strecken, die mindestens ein RBC umfassen, das FRMCS nicht unterstützt (auch wenn dies ein Funk-Altsystem überlagert), ist in folgenden Fällen verbindlich vorgeschrieben: (1) Neuinstallation der Sprachfunkkomponente eines fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems; (2) Aufrüstung der Sprachfunkkomponente eines bereits in Verkehr gebrachten fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems (Klasse B), wenn dadurch die Funktionen oder Leistungen des Teilsystems verändert werden. Davon ausgenommen sind Änderungen, die zur Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel des bestehenden Systems für notwendig erachtet werden; (3) Datenfunkkommunikation ist aufgrund der Implementierung von ETCS Level 2 oder Level 1 mit Radio-Infill erforderlich. 7.3.2.2. Der Einbau von FRMCS in Fahrzeuge, die auf einer Strecke betrieben werden sollen, zu der der Infrastrukturbetreiber eine streckenseitige FRMCS-Implementierung bekannt gegeben hat, ist in folgenden Fällen verbindlich vorgeschrieben: (1) Neuinstallation der Sprachfunkkomponente eines fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems; (2) Aufrüstung der Sprachfunkkomponente eines bereits in Verkehr gebrachten fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems (Klasse B oder GSM-R), wenn dadurch die Funktionen oder Leistungen des Teilsystems verändert werden. Davon ausgenommen sind Änderungen, die zur Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel des bestehenden Systems für notwendig erachtet werden; (3) Datenfunkkommunikation ist aufgrund der Implementierung von ETCS Level 2 erforderlich. 7.4. ETCS-spezifische Umsetzungsregeln 7.4.1. Streckenseitige Einrichtungen Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates [^39] und etwaigen Aktualisierungen dieser Verordnung gelten Artikel 1 und 2 und Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission [^40] . Euroloop- und Radio-Infill-Datenübertragung darf weder installiert noch betrieben werden, ausgenommen auf Strecken/streckenseitigen Bereichen, die als Sonderfall in Abschnitt 7.7 aufgeführt sind. Die streckenseitigen Einrichtungen müssen den in dieser TSI genannten harmonisierten Konstruktionsvorschriften entsprechen und ohne Einschränkung im Rahmen der Betriebsvorschriften in Anlage A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 betrieben werden. Der Infrastrukturbetreiber teilt den Betreibern über das Infrastrukturregister Datum und Uhrzeit der Inbetriebnahme genehmigter streckenseitiger ERTMS-Einrichtungen mit. 7.4.1.1. Hochgeschwindigkeitsnetz Der Einbau eines streckenseitigen ETCS ist vorgeschrieben bei (1) Neuinstallation des Zugbeeinflussungsteils eines streckenseitigen ZZS-Teilsystems (mit oder ohne Klasse-B-System) oder (2) Aufrüstung des vorhandenen Zugbeeinflussungsteils eines streckenseitigen ZZS-Teilsystems, wenn dadurch die Funktionen, Leistung und/oder interoperabilitätsrelevante Schnittstellen (Luftschnittstellen) des bestehenden Altsystems verändert werden. Davon ausgenommen sind Änderungen, die zur Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel des bestehenden Systems für notwendig erachtet werden. 7.4.1.2. Spezifikationsgruppe nach früheren Fassungen der TSI ZZS Bei Netzen, in denen ETCS-Strecken gemäß der früheren Spezifikationsgruppe #1 nach Anhang A Tabelle A2.1 früherer Fassungen dieser TSI vor Inkrafttreten dieser TSI implementiert und betrieben werden, von denen vor dem 31. Dezember 2020 in den Kernnetzkorridoren mehr als 1 000 km oder 25 % in Betrieb waren oder sich im Bau befanden, können jene ETCS-Spezifikationen ausnahmsweise für sieben Jahre nach dem 28. September 2023 für die Inbetriebnahme neuer Vorhaben und für zehn Jahre nach dem 28. September 2023 für die Inbetriebnahme von Aufrüstungs- oder Erneuerungsvorhaben im Netz unter folgenden Bedingungen weiter verwendet werden: (1) Der Europäischen Kommission wurde innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser TSI eine Mitteilung über die Absicht, die frühere Spezifikationsgruppe #1 einzusetzen, sowie der vorgesehene Anwendungsbereich und entsprechende Plan übermittelt. (2) Der Infrastrukturbetreiber muss sicherstellen, dass auf diesen Strecken alle einschlägigen Maßnahmen zur Fehlerbehebung umgesetzt wurden, die es einem fahrzeugseitigen ETCS, das mit dieser TSI (einschließlich der Implementierung fahrzeugseitiger Fehlerbehebungen) konform ist, ermöglichen, einen normalen Betrieb zu erbringen. (3) Der Infrastrukturbetreiber muss die in den Stellungnahmen der Agentur oder in veröffentlichten Versionen der Spezifikationen enthaltenen entsprechenden Fehlerbehebungen und die harmonisierten oder gleichwertigen Abhilfemaßnahmen gemäß Abschnitt 7.2.10 umsetzen. (4) Darüber hinaus muss bei jeder Änderung der Infrastruktur, die der früheren Spezifikationsgruppe #1 entspricht, sichergestellt werden, dass die vorstehenden Bedingungen (2) und (3) auch erfüllt werden. Bei Netzen, in denen ETCS-Strecken gemäß der früheren Spezifikationsgruppe #2 oder #3 nach Anhang A Tabelle A2.2 und Tabelle A2.3 früherer Fassungen dieser TSI implementiert oder betrieben werden, können jene Spezifikationen ausnahmsweise für sieben Jahre nach dem 28. September 2023 für die Inbetriebnahme neuer Vorhaben und für 10 Jahre nach dem 28. September 2023 für die Inbetriebnahme von Aufrüstungs- oder Erneuerungsvorhaben im Netz unter folgenden Bedingungen verwendet werden: (1) Der Infrastrukturbetreiber muss sicherstellen, dass auf diesen Strecken alle einschlägigen Maßnahmen zur Fehlerbehebung umgesetzt wurden, die es einem fahrzeugseitigen ETCS, das mit dieser TSI (einschließlich der Implementierung fahrzeugseitiger Fehlerbehebungen) konform ist, ermöglichen, einen normalen Betrieb zu erbringen. (2) Der Infrastrukturbetreiber muss die in den Stellungnahmen der Agentur oder in veröffentlichten Versionen der Spezifikationen enthaltenen entsprechenden Fehlerbehebungen und die harmonisierten oder gleichwertigen Abhilfemaßnahmen gemäß Abschnitt 7.2.10 umsetzen. (3) Darüber hinaus muss bei jeder Änderung der Infrastruktur, die den früheren Spezifikationsgruppen #2 oder #3 entspricht, sichergestellt werden, dass die vorstehenden Bedingungen (1) und (2) auch erfüllt werden. 7.4.1.3. Umsetzungsregeln für die ETCS-Systemversion Bei der streckenseitigen Implementierung kann aus der Spezifikationsgruppe in Anlage A ausgewählt werden, welche ETCS-Funktionen implementiert werden sollen. Die Spezifikationen in Anlage A enthalten Funktionen aus den folgenden Systemversionen: 1.0, 1.1, 2.0, 2.1, 2.2, 2.3 und 3.0. Im Einklang mit dem in Abschnitt 7.4.4 festgelegten Verfahren muss der Infrastrukturbetreiber mitteilen, auf welchen Strecken welche Systemversion verwendet wird. Diese Bekanntgabe muss im Infrastrukturregister erfolgen, und diese Änderungen im Infrastrukturregister sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen im Sinne des Artikels 27 der Richtlinie 2012/34/EU aufzuführen. Die streckenseitige Implementierung, die zur fahrzeugseitigen ETCS-Systemversion 3.0 führt, ist zulässig, wenn die folgende Bedingung erfüllt ist: Mindestbekanntgabefrist von fünf Jahren für die Strecken, auf denen die ETCS-Systemversion 3.0 eine verbindliche Anforderung an die Fahrzeugseite für die auf seinem Netz betriebenen Fahrzeuge darstellt. Die Bekanntgabe von Strecken, für die fahrzeugseitig ETCS-Systemversion 3.0 sowohl für Fahrzeuge, die genehmigt werden, als auch für Fahrzeuge, die auf seinem Netz betrieben werden, erforderlich ist, kann erst nach einer einschlägigen Änderung dieser TSI ZZS [^41] verbindlich anwendbar werden (siehe Tabelle B1.1). Es ist ein kürzerer Zeitraum zulässig, wenn dies zwischen dem Infrastrukturbetreiber und den Eisenbahnunternehmen, die (zum Zeitpunkt der Vereinbarung) Verkehrsdienste auf diesen Strecken betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, vereinbart wird. Die Kommission ist über diese Vereinbarung in Kenntnis zu setzen. 7.4.2. Fahrzeugseitige Einrichtungen 7.4.2.1. Neu gebaute Fahrzeuge Um gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Verkehr gebracht zu werden, müssen neu gebaute Fahrzeuge im Einklang mit dieser TSI mit ETCS ausgerüstet und betriebsbereit sein. 7.4.2.2. Vorhandene Fahrzeuge Bei der Genehmigung bestehender Fahrzeuge gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/797 müssen diese im Einklang mit dieser TSI mit ETCS (Zugbeeinflussungssystem der Klasse A) ausgerüstet und betriebsbereit sein, wenn noch neue Zugbeeinflussungssysteme der Klasse B in einem fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystem installiert werden. Bei der Aufrüstung des in einem Fahrzeug vorhandenen fahrzeugseitigen ETCS-Teils sind die Abschnitte 7.4.2.4.1 und 7.4.2.4.2 verbindlich zu erfüllen. Bei Korrekturen der in einem Fahrzeug vorhandenen fahrzeugseitigen ETCS-Funktionalität müssen die Abschnitte 7.4.2.4.1 und 7.4.2.4.2 nicht erfüllt werden. 7.4.2.3. Vorschriften für die Erweiterung des Verwendungsgebiets vorhandener Fahrzeuge Für bereits in Betrieb befindliche Bestandsfahrzeuge, die im nationalen Einstellungsregister gemäß der Entscheidung 2007/756/EG oder im europäischen Einstellungsregister gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 registriert sind, gilt bei der Beantragung einer Erweiterung des Verwendungsgebiets Folgendes: (1) Die Fahrzeuge müssen den einschlägigen Sonderbestimmungen entsprechen, die in den in Abschnitt 7.7 dieses Anhangs genannten Sonderfällen anwendbar sind, sowie den in Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, c und d der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten nationalen Vorschriften, die gemäß Artikel 14 jener Richtlinie notifiziert wurden. (2) Fahrzeuge, die bereits mit ETCS, GSM-R oder FRMCS ausgerüstet sind, müssen nicht aufgerüstet werden, sofern dies für die technische Kompatibilität mit ETCS, GSM-R oder FRMCS nicht erforderlich ist. (3) Fahrzeuge, die nicht mit ETCS ausgerüstet sind, müssen mit ETCS ausgerüstet werden und den Spezifikationsgruppen gemäß Anlage A Tabelle A 2 entsprechen. Die Erfüllung der Abschnitte 7.4.2.4.1 und 7.4.2.4.2 ist verbindlich. (4) Sollen Fahrzeuge in einem Netz betrieben werden, in dem mindestens ein Abschnitt mit Klasse-A-RMR ausgerüstet ist, muss in Fahrzeugen, die noch nicht mit Klasse-A-RMR-Sprachfunk ausgerüstet sind, ein mit dem Funknetz technisch kompatibles Klasse-A-RMR-Fahrzeugfunkgerät für Sprachanwendungen installiert werden, es sei denn, dieses Netz überlagert ein Funk-Altsystem der Klasse B, das mit dem bereits im Fahrzeug eingebauten Klasse-B-Funksystem kompatibel ist. In einem solchen Fall muss der Klasse-A-RMR-Sprachfunk den Spezifikationen in Anlage A Tabelle A 2 entsprechen. (5) Wenn Fahrzeuge gemäß Nummer (3) mit ETCS ausgerüstet werden müssen und in einem Netz im erweiterten Verwendungsgebiet betrieben werden sollen, das mit ETCS Level 2 ausgerüstet ist, muss in Fahrzeugen, die noch nicht mit Klasse-A-RMR-Datenkommunikation ausgerüstet sind, mindestens eines der mit dem Funknetz technisch kompatiblen Klasse-A-RMR-Datenfunkgeräte installiert werden. In dem Fall muss der Klasse-A-RMR-Datenfunk den Spezifikationen in Anlage A Tabelle A 2 entsprechen. (6) Wurde ein genehmigtes Fahrzeug nach Artikel 9 der Richtlinie 2008/57/EG ganz oder teilweise von der Anwendung der TSI ausgenommen, so muss der Antragsteller in den Mitgliedstaaten des erweiterten Verwendungsgebiets Ausnahmen gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 beantragen. (7) Wird der Antrag auf Erweiterung des Verwendungsgebiets mit einem Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung für die Aufrüstung des vorhandenen Zugbeeinflussungsteils des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems kombiniert, müssen die Anforderungen in Abschnitt 7.4.2.4.1 und 7.4.2.4.2 erfüllt werden. 7.4.2.4. Umsetzungsregeln für die ETCS-Systemversion 7.4.2.4.1. Bei der in Verkehr gebrachten fahrzeugseitigen ETCS-Interoperabilitätskomponente muss einer der folgenden Versionsumfänge von rechtmäßig betriebenen ETCS-Systemversionen implementiert sein: (1) 1.0 bis einschließlich 2.1; (2) 1.0 bis einschließlich 2.2; (3) 1.0 bis einschließlich 3.0. 7.4.2.4.2. Ein Fahrzeugtyp muss die entsprechende fahrzeugseitige ETCS-Interoperabilitätskomponente mit dem erforderlichen Versionsumfang von rechtmäßig betriebenen ETCS-Systemversionen gemäß der Definition in Abschnitt 7.4.2.4.1 integriert haben [42] . Der erforderliche Versionsumfang von rechtmäßig betriebenen ETCS-Systemversionen ist auf der Grundlage der Systemversionen festzulegen, die im Infrastrukturregister [43] für das in der Genehmigung vorgesehene Verwendungsgebiet des Fahrzeugtyps gemeldet sind. Es muss die ETCS-Systemversion in dem Fahrzeugtyp implementiert werden, die mindestens der gemeldeten ETCS-Systemversion entspricht, die in den nächsten fünf Jahren gemäß dem Zeitrahmen in Anlage B anzuwenden sein wird, wenn Folgendes vorgenommen wird: (1) Neuinstallation des ETCS-Teils eines fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems oder (2) Aufrüstung des ETCS-Teils eines bereits in Verkehr gebrachten fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems, wenn dadurch die Funktionen des Teilsystems verändert werden. Dies gilt nicht für Änderungen, die als notwendig erachtet werden, um Fehlerbehebungen wie in Abschnitt 7.2.10 angegeben zu implementieren. 7.4.3. Nationale Anforderungen 7.4.3.1. Die Mitgliedstaaten können auf nationaler Ebene zusätzliche Anforderungen stellen, insbesondere um den Zugang zu mit ETCS ausgerüsteten Strecken den mit ETCS ausgerüsteten Fahrzeugen vorzubehalten und so die bestehenden nationalen Systeme außer Betrieb setzen zu können. Dies ist mindestens fünf Jahre vor der Außerbetriebsetzung bekannt zu geben. Es ist ein kürzerer Zeitraum zulässig, wenn dies zwischen dem Infrastrukturbetreiber und den Eisenbahnunternehmen, die (zum Zeitpunkt der Vereinbarung) Verkehrsdienste auf diesen Strecken betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, vereinbart wird. Diese Bekanntgabe muss im Infrastrukturregister erfolgen, und diese Änderungen im Infrastrukturregister sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen im Sinne des Artikels 27 der Richtlinie 2012/34/EU [44] aufzuführen. Die fünfjährige Bekanntgabefrist gilt nicht für die Anforderungen, auf deren Grundlage der Zugang zu ETCS-Strecken den mit ETCS ausgerüsteten Fahrzeugen vorbehalten ist und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen bekannt gegeben wurden. 7.4.3.2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Sonderfahrzeuge im Sinne des Abschnitts 2.2.2 Buchstabe C der TSI LOC&PAS, einschließlich Zweiwegefahrzeuge, von der Verpflichtung zur Ausrüstung mit ETCS, RMR oder ATO in einem bestimmten Verwendungsgebiet auszunehmen, wenn der Betrieb dieser Fahrzeuge der Außerbetriebsetzung der Klasse B nicht entgegensteht. Dies ist im RINF zu registrieren [45] . 7.4.3.3. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Personenzüge, die ausschließlich für den lokal begrenzten Einsatz nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 genutzt werden, sowie Rangierloks im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission, die ausschließlich in einem nicht mit ETCS ausgerüsteten Teil des nationalen Netzes betrieben werden, bis zu dessen Ausrüstung von der Verpflichtung zur Ausrüstung mit ETCS auszunehmen. 7.4.4. Nationale Umsetzungspläne Die Mitgliedstaaten müssen in Abstimmung mit den betroffenen Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnunternehmen für die vorliegende TSI nationale Umsetzungspläne entwickeln und dabei der Kohärenz des gesamten Eisenbahnsystems in der Europäischen Union sowie der Wirtschaftlichkeit, der Interoperabilität und der Sicherheit des Eisenbahnsystems Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten konsultieren die Nachbarländer im Hinblick auf eine kohärente Planung der grenzüberschreitenden Streckenabschnitte. Diese Pläne müssen alle in den Anwendungsbereich der TSI fallenden Strecken, einschließlich der TEN-V-Strecken sowie der Knotenpunkte und Verbindungen der letzten Meile umfassen. Die Mitgliedstaaten koordinieren den Prozess zwischen allen betroffenen Stakeholdern zur Aufstellung der technischen und vorläufigen finanziellen Migrationsstrategie, die für die allgemeine ERTMS-Einführung im Rahmen dieses nationalen Umsetzungsplans erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten nehmen die Bewertung des von den Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern für das ZZS-Teilsystem im Zusammenhang mit den in Abschnitt 7.2.9 aufgeführten verbindlichen und optionalen Funktionen geäußerten Bedarf in den nationalen Umsetzungsplan auf. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Migrationsstrategie, in der sie die erwarteten Gesamtauswirkungen auf das Eisenbahnsystem (aus Unionsperspektive) beschreiben und anhand der vorstehenden Bewertung darlegen, wie sich die Auswirkungen in nichtdiskriminierender Weise auf die betroffenen Stakeholder verteilen. Das Ergebnis dieses Koordinierungsprozesses besteht in der Festlegung der umzusetzenden technischen und finanziellen Migrationsstrategie. Der nationale Umsetzungsplan muss in Bezug auf die in Abschnitt 7.2.9 aufgeführten verbindlichen und optionalen Funktionen Informationen über alle neuen, erneuerten und aufgerüsteten Strecken enthalten und sicherstellen, dass den Eisenbahnunternehmen mindestens fünf Jahre im Voraus die Tatsache bekannt gegeben wird, dass für den Betrieb im Netz neue verbindliche Anforderungen an die Fahrzeugseite gelten werden. Dies ist im Infrastrukturregister bekannt zu geben [46] , und diese Änderungen im Infrastrukturregister sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen im Sinne des Artikels 27 der Richtlinie 2012/34/EU aufzuführen. Die fünfjährige Bekanntgabefrist gilt nicht für die Anforderungen, die vor Inkrafttreten dieser TSI ZZS in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen bekannt gegeben wurden. Die nationalen Umsetzungspläne müssen für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren erstellt werden und regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre aktualisiert werden. Die Pläne sind für die ersten fünf unter die Frist fallenden Jahre nach der in Anlage H dieses Anhangs enthaltenen Vorlage zu erstellen. Für den sich anschließenden Zeitraum von fünfzehn Jahren muss sich der Plan so weit wie möglich – wenn auch weniger detailliert – an die Vorlage halten. Die Kommission veröffentlicht die nationalen Umsetzungspläne auf ihrer Webseite und setzt die Mitgliedstaaten über den in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschuss darüber in Kenntnis. Die Kommission erstellt eine Analyse der nationalen Umsetzungspläne, bei der unter anderem die Pläne miteinander verglichen werden und der Bedarf an zusätzlichen Koordinierungsmaßnahmen ermittelt wird. Die nationalen Umsetzungspläne müssen mindestens Folgendes enthalten [47] : (1) eine allgemeine Migrationsstrategie, wie vorstehend beschrieben, einschließlich einer Bewertung des von den Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern geäußerten Bedarfs; (2) eine Beschreibung des Kontexts des aktuellen Stands, einschließlich: (a) Angaben und Zahlen zu den installierten Systemen (Zugbeeinflussung, ATO, Funk und Zugortung), einschließlich näherer Angaben zu dem damit einhergehenden Nutzen für Kapazität, Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistung sowie rechtlicher Verweise auf die Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS; (b) Klasse-B-Systeme und ihre verbleibende wirtschaftliche Lebensdauer, einschließlich einer Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um marktwirtschaftliche Bedingungen für die Zugbeeinflussungs- und Funk-Altsysteme der Klasse B gemäß Abschnitt 7.2.6 zu gewährleisten; (c) fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme, anhand der vorliegenden Informationen; (3) Festlegung der Migrationsstrategie (künftiger Status). Die technische Migrationsstrategie muss Angaben und die Planung zu Folgendem umfassen: (1) ETCS-Komponente: ETCS-Level und Systemversion je Strecke und je Netz mit detaillierten Angaben zu grenzüberschreitenden Abschnitten und Knotenpunkten. Gegebenenfalls Informationen zur Strategie für die Aktualisierung von Baseline und Level; (2) Funk-Komponente: Informationen über die Funksysteme (z. B. leitungsvermittelter Funk, paketvermittelter Funk, Radio-Infill-Optionen für ETCS); (3) ATO-Komponente: Informationen über den Bedarf, ATO einzuführen; (4) Zugortungskomponente: Informationen über das Migrieren zu TSI-konformen Zugortungsanlagen; (5) Sonderfälle: Informationen über die schrittweise Aufhebung von Sonderfällen; (6) fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme; (7) strecken- und fahrzeugseitige Finanzinformation. Planung (Netzkarten) mit einem Überblick über die Veränderungen in den nächsten 20 Jahren in Bezug auf: (1) Zugbeeinflussungskomponente: (a) Netzkarte mit Zeitpunkten der Inbetriebnahme von ETCS; detaillierte Angaben zu grenzüberschreitenden Strecken und Knotenpunkten; (b) falls zutreffend, Netzkarte mit Zeitpunkten, ab denen der Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig oder ausschließlicher ETCS-Betrieb vorgeschrieben ist, und, falls nicht gleich, Netzkarte mit Zeitpunkten, zu denen das Klasse-B-System außer Betrieb genommen wird; (2) Funk-Komponente: (a) Netzkarte mit Zeitpunkten der Inbetriebnahme von GSM-R; detaillierte Angaben zu grenzüberschreitenden Strecken und Knotenpunkten; (b) falls zutreffend, Netzkarte mit Zeitpunkten, ab denen der Klasse-B-Funkbetrieb nicht mehr zulässig ist, und, falls nicht gleich, Netzkarte mit Zeitpunkten, zu denen das Klasse-B-Funksystem außer Betrieb genommen wird; (c) Netzkarte mit Zeitpunkten der Inbetriebnahme von FRMCS; (d) falls zutreffend, Netzkarte mit Zeitpunkten, ab denen der GSM-R-Funkbetrieb nicht mehr zulässig ist, und, falls nicht gleich, Netzkarte mit Zeitpunkten, zu denen das GSM-R-System außer Betrieb genommen wird; (3) ATO-Komponente: (a) falls zutreffend, Netzkarte mit Zeitpunkten der Inbetriebnahme von ATO; detaillierte Angaben zu grenzüberschreitenden Strecken und Knotenpunkten; (4) Zugortungskomponente: (a) Netzkarte mit Zeitpunkten der Inbetriebnahme TSI-konformer Zugortungsanlagen; detaillierte Angaben zu grenzüberschreitenden Strecken und Knotenpunkten; (5) fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme mit optionalen Informationen zu im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen. 7.5. Vorschriften für die Umsetzung von Prüfungen der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität Mit ETCS und RMR ausgerüstete bestehende Fahrzeuge und ihre entsprechenden Fahrzeugtypen gelten ohne weitere Prüfungen als kompatibel mit den ESC-/RSC-Typen der Netze, in denen sie zum 16. Januar 2020 mit ETCS und RMR betrieben werden; die geltenden Einsatzbeschränkungen und -bedingungen bleiben bestehen. Alle nachfolgenden Änderungen des Fahrzeugs, seines entsprechenden Fahrzeugtyps oder der Infrastruktur im Hinblick auf die technische Kompatibilität oder die Streckenkompatibilität sind entsprechend den für die ETCS- und Funk-Systemkompatibilität in dieser TSI festgelegten Anforderungen zu verwalten. 7.6. Spezifische Umsetzungsvorschriften für Zugortungsanlagen In Rahmen dieser TSI bezeichnet Zugortungsanlage die streckenseitig installierte Ausrüstung, die es ermöglicht festzustellen, ob sich auf einer Strecke oder einem bestimmten Streckenabschnitt Fahrzeuge befinden oder nicht. Streckenseitige Systeme (beispielsweise Stellwerke oder Bahnübergänge), die Informationen solcher Anlagen verwenden, gelten nicht als Teil der Zugortungsanlage. Die Anforderungen an die Schnittstelle zu den Fahrzeugen werden in dieser TSI nur in dem Umfang festgelegt, der zur Gewährleistung der Kompatibilität zwischen TSI-konformen Fahrzeugen und der streckenseitigen ZZS notwendig ist. Zugortungsanlagen, die den Anforderungen dieser TSI entsprechen, können unabhängig von ETCS oder GSM-R installiert werden. Die Anforderungen dieser TSI in Bezug auf Zugortungsanlagen sind in folgenden Fällen zu erfüllen: (1) Aufrüstung der Zugortungsanlage; (2) Erneuerung der Zugortungsanlage, sofern die Erfüllung der Anforderungen dieser TSI keine unbeabsichtigten Änderungen oder Aufrüstungen anderer strecken- oder fahrzeugseitiger Systeme erforderlich macht; (3) Erneuerung der Zugortungsanlage infolge einer Aufrüstung oder Erneuerung streckenseitiger Systeme, die Informationen der Anlage verwenden; (4) Deinstallation von Klasse-B-Zugbeeinflussungssystemen (sofern die Zugortungsanlage in die Zugbeeinflussung integriert ist). Während der Migrationsphase ist darauf zu achten, dass die Installation einer TSI-konformen Zugortungsanlage möglichst wenig negative Auswirkungen auf den nicht TSI-konformen Fahrzeugbestand hat. Zu diesem Zweck wird empfohlen, dass der Infrastrukturbetreiber eine TSI-konforme Zugortungsanlage auswählt, die mit den nicht TSI-konformen Fahrzeugen, die bereits auf der Strecke verkehren, kompatibel ist. 7.7. Sonderfälle 7.7.1. Einleitung In den nachstehend aufgeführten Sonderfällen gelten diesbezügliche Sonderregelungen. Die Sonderfälle sind zwei Kategorien zuzuordnen: Die Bestimmungen gelten entweder permanent (Fall ‚P‘) oder temporär, aufzuheben vor 2040 (Fall ‚T‘) oder einem noch festzulegenden Zeitpunkt (Fall ‚T2‘). Die in den folgenden Abschnitten beschriebenen Sonderfälle sind in Verbindung mit den entsprechenden Abschnitten von Kapitel 4 und/oder den dort genannten Spezifikationen zu lesen. Die Sonderfälle ersetzen die entsprechenden Anforderungen in Kapitel 4. Die Anforderungen in Kapitel 4, für die keine Sonderfälle gelten, werden in den folgenden Abschnitten nicht erneut aufgeführt und gelten unverändert. Die Bewertung der Sonderfälle, die sich auf die Eckwerte 4.2.10 und 4.2.11 beziehen und bei denen in der Spalte Anmerkungen ‚Gilt für Fahrzeuge‘ angegeben ist, wird von der benannten Stelle für das Teilsystem ‚Fahrzeuge‘ vorgenommen. Alle Sonderfälle und die zugehörigen Fristen sind im Laufe zukünftiger Änderungen der TSI zu überprüfen, um ihren technischen und geografischen Anwendungsbereich auf Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen auf Sicherheit, Interoperabilität und grenzüberschreitende Verkehrsdienste, TEN-V-Korridore sowie der praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Beibehaltung oder Aufhebung zu begrenzen. Dabei ist der Verfügbarkeit von EU-Mitteln besonders Rechnung zu tragen. Die Zugortungsanlagen und die entsprechenden Enddaten sind nach Artikel 13 Absatz 5 dieser Verordnung erneut zu prüfen. Sonderfälle sind auf die Strecke oder das Netz zu beschränken, auf der bzw. dem sie absolut erforderlich sind; sie sind bei Streckenkompatibilitätsverfahren zu berücksichtigen. 7.7.2. Liste der Sonderfälle 7.7.2.1. Belgien Sonderfall Kategorie Anmerkungen 4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen Index 77, Abschnitt 3.1.2.3: Der Abstand zwischen erster und letzter Achse L – (b1 + b2) (Abb. 1) muss mindestens 16 000 mm betragen. T Gilt für die Hochgeschwindigkeitsstrecke L1 Gilt für Fahrzeuge Dieser Sonderfall gilt in Verbindung mit TVM. 4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen Index 77, Abschnitt 3.1.7: Die Masse eines einzelnen Fahrzeugs oder eines Triebzugs muss mindestens 40 t betragen. Beträgt die Masse eines einzelnen Fahrzeugs oder eines Triebzugs weniger als 90 t, muss das Fahrzeug einen Kurzschlussmechanismus mit einer elektrisch wirksamen Grundlänge von mindestens 16 000 mm besitzen. T Gilt für die Hochgeschwindigkeitsstrecken L1, L2, L3, L4 Gilt für Fahrzeuge Dieser Sonderfall gilt in Verbindung mit TVM. 7.7.2.2. Vereinigtes Königreich für Nordirland Sonderfall Kategorie Anmerkungen 4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen Index 77, Abschnitt 3.1.3.1: In Bahnsystemen der Spurweite 1 600 mm muss die Breite des Radkranzes (B R ) mindestens 127 mm betragen. T In Nordirland 4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen Index 77, Abschnitt 3.1.3.3: In Bahnsystemen der Spurweite 1 600 mm muss die Dicke des Spurkranzes (S d ) mindestens 24 mm betragen. T In Nordirland 4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen Index 77, Abschnitt 3.1.4.1: Zusätzlich zu den Anforderungen in Abschnitt 3.1.4.1 ist bei Triebzügen das Sanden zu Antriebszwecken a) vor der führenden Achse bei Geschwindigkeiten unter 40 km/h nicht zulässig und b) nur zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich mindestens sechs weitere Achsen des Triebzuges hinter der Abwurfstelle des Sandes befinden. T 4.2.12 ETCS-DMI (ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine) Index 6: Zur Eingabe der Zugnummer darf eine alphanumerische Tastatur verwendet werden, sofern die zu diesem Zweck notifizierte technische Vorschrift die Unterstützung alphanumerischer Zugnummern vorschreibt. T Keine Auswirkungen auf die Interoperabilität. 4.2.12 ETCS-DMI (ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine) Index 6: Über das ETCS-DMI dürfen dynamische Geschwindigkeitsinformationen beim Betrieb auf Teilen des britischen Hauptschienennetzes in Meilen pro Stunde (Anzeige ‚mph‘) angegeben werden. T Keine Auswirkungen auf die Interoperabilität. 7.7.2.3. Frankreich Sonderfall Kategorie Anmerkungen 4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen Index 77, Abschnitt 3.1.2.3: Der Abstand zwischen erster und letzter Achse L – (b1 + b2) (Abb. 1) muss mindestens 16 000 mm betragen. T2 Gilt für Infrastruktur Gilt für Fahrzeuge Dieser Sonderfall gilt in Verbindung mit Gleisstromkreisen mit elektrischen Verbindungen. 4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen Index 77, Abschnitt 3.1.9: Der elektrische Widerstand zwischen den Laufflächen gegenüberliegender Räder eines Radsatzes darf 0,05 Ohm nicht überschreiten, gemessen mit einer Messspannung zwischen 1,8 VDC und 2,0 VDC (Leerlaufspannung). Außerdem muss bei nicht konventionellen Radsätzen (‚konventionelle Radsätze‘ sind zwei auf einer Metallachse montierte Vollräder) die elektrische Reaktanz zwischen den Laufflächen eines Radsatzes für f zwischen 500 Hz und 40 kHz weniger als f/100 mOhm betragen, bei Anwendung eines Messstroms von mindestens 10 Aeff und einer Leerlaufspannung von 2 Veff. T2 Gilt für Infrastruktur Gilt für Fahrzeuge Dieser Sonderfall wird ggf. überarbeitet, wenn der offene Punkt zum Gleisstromkreis-Frequenzmanagement geklärt ist. 4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen Index 77, Abschnitt 3.1.7: Die Masse eines einzelnen Fahrzeugs oder eines Triebzugs muss mindestens 40 t betragen. Beträgt die Masse eines einzelnen Fahrzeugs oder eines Triebzugs weniger als 90 t, muss das Fahrzeug einen Kurzschlussmechanismus mit einer elektrisch wirksamen Grundlänge von mindestens 16 000 mm besitzen. T Gilt für Infrastruktur Gilt für Fahrzeuge Dieser Sonderfall gilt in Verbindung mit TVM. 4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen Index 77, Abschnitt 3.1.3.2: Das Maß D (Abb. 2) muss mindestens 450 mm unabhängig von der Geschwindigkeit betragen. T Gilt für Infrastruktur Gilt für Fahrzeuge 4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen Index 77, Abschnitt 3.1.4.1. Zusätzlich zu den TSI-Anforderungen beträgt die maximal zulässige Sandmenge pro Anlage und pro Schiene in 30 s: 750 g T2 Dieser Sonderfall steht in Verbindung mit der Nutzung von Gleisstromkreisen, die aufgrund der Sandung im französischen Netz im Hinblick auf die Isolationsschicht zwischen den Rädern und den Schienen empfindlicher sind. 7.7.2.4. Polen Sonderfall Kategorie Anmerkungen 4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen Index 77, Abschnitt 3.1.9: Der elektrische Widerstand zwischen den Laufflächen gegenüberliegender Räder eines Radsatzes darf 0,05 Ohm nicht überschreiten, gemessen mit einer Messspannung zwischen 1,8 VDC und 2,0 VDC (Leerlaufspannung). Außerdem muss die elektrische Reaktanz zwischen den Laufflächen eines Radsatzes für f zwischen 500 Hz und 40 kHz weniger als f/100 mOhm betragen, bei Anwendung eines Messstroms von mindestens 10 Aeff und einer Leerlaufspannung von 2 Veff. T Gilt für Infrastruktur Gilt für Fahrzeuge Dieser Sonderfall wird ggf. überarbeitet, wenn der offene Punkt zum Gleisstromkreis-Frequenzmanagement geklärt ist. 7.7.2.5. Litauen, Lettland und Estland Sonderfall Kategorie Anmerkungen 4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen Index 77, Abschnitt 3.1.3.3: In Bahnsystemen der Spurweite 1 520 mm muss die Dicke des Spurkranzes (S d ) mindestens 20 mm betragen. T Gilt für Infrastruktur Gilt für Fahrzeuge Dieser Sonderfall bleibt bestehen, solange ČME-Lokomotiven das 1 520 -mm-Bahnnetz befahren. 4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen Index 77, Abschnitt 3.1.3.4: In Bahnsystemen der Spurweite 1 520 mm muss die Höhe des Spurkranzes (S h ) mindestens 26,25 mm betragen. T Gilt für Infrastruktur Gilt für Fahrzeuge Dieser Sonderfall bleibt bestehen, solange ČME-Lokomotiven das 1 520 -mm-Bahnnetz befahren. 4.2.11 Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung Index 77, Abschnitt 3.2.2.4: Die Grenzwerte und die zugehörigen Parameter für die Evaluierung der Fahrzeugemissionen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen: T Gilt für Fahrzeuge Dieser Sonderfall gilt in Verbindung mit der Verwendung von ALSN im 1 520 -mm-Bahnnetz. Frequenzbereich Störstromgrenzwert [quadratischer Mittelwert] 15 – 21 Hz 21 – 29 Hz 29 – 35 Hz 65 – 85 Hz 167 – 184 Hz 408 – 432 Hz 468 – 492 Hz 568 – 592 Hz 708 – 732 Hz 768 – 792 Hz 4 462,5 – 4 537,5 Hz 4 507,5 – 4 582,5 Hz 4 962,5 – 5 037,5 Hz 5 462,5 – 5 537,5 Hz 5 517,5 – 5 592,5 Hz 4,1 A 1,0 A 4,1 A 4,1 A 0,4 A 0,35 A 0,35 A 0,35 A 0,35 A 0,35 A 0,2 A 0,2 A 0,2 A 0,2 A 0,2 A 4.2.11 Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung Index 77, Abschnitt 3.2.2.6: Die Grenzwerte und die zugehörigen Parameter für die Evaluierung der Fahrzeugemissionen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen: T Gilt für Fahrzeuge Dieser Sonderfall gilt in Verbindung mit der Verwendung von ALSN im 1 520 -mm-Bahnnetz. Frequenzbereich Störstromgrenzwert [quadratischer Mittelwert] 19 – 21 Hz 21 – 29 Hz 29 – 31 Hz 40 – 46 Hz 46 – 54 Hz 54 – 60 Hz 167 – 184 Hz 408 – 432 Hz 468 – 492 Hz 568 – 592 Hz 708 – 732 Hz 768 – 792 Hz 4 507,5 – 4 582,5 Hz 4 962,5 – 5 037,5 Hz 5 517,5 – 5 592,5 Hz 11,6 A 1,0 A 11,6 A 5,0 A 1,3 A 5,0 A 0,4 A 0,35 A 0,35 A 0,35 A 0,35 A 0,35 A 0,2 A 0,2 A 0,2 A 7.7.2.6. Schweden Sonderfall Kategorie Anmerkungen 4.2.4 Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen – RMR Index 33, Abschnitt 4.2.3: Das Inverkehrbringen fahrzeugseitiger ZZS-Teilsysteme mit 2-Watt-GSM-R-Fahrzeugfunkgeräten für Sprachanwendungen ist zulässig. Die Teilsysteme müssen in Netzen mit -82 dBm betrieben werden können. P Keine Auswirkungen auf die Interoperabilität 4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen Index 77, Abschnitt 3.1.2.1: Maximaler Achsabstand zwischen zwei Achsen ≤ 17,5 m (ai in Abb. 1 in Abschnitt 3.1.2.1). P Gilt für Fahrzeuge 4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen Index 77, Abschnitt 3.1.2.3: Minimaler Achsabstand zwischen der ersten und der letzten Achse ≥ 4,5 m (L-b1-b2 in Abb. 1 in Abschnitt 3.1.2.3). P Gilt für Fahrzeuge 4.2.11 Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung Index 77, Abschnitt 3.2.2.5: Frequenzbereich: 0,0–2,0 Hz Störstromgrenzwert [quadratischer Mittelwert]: 25,0 A Evaluierungsmethode: Tiefpassfilter Evaluierungsparameter: (Downsampling auf 1 kHz, gefolgt von) 2,0 Hz Butterworth-Tiefpassfilter der 4. Ordnung, gefolgt von einem idealen Gleichrichter, um den absoluten Wert zu erhalten. Der maximale Störstrom für ein Schienenfahrzeug darf 25,0 A im Frequenzbereich 0,0–2,0 Hz nicht übersteigen. Der Einschaltstrom darf 45,0 A für weniger als 1,5 Sekunden und 25 A für weniger als 2,5 Sekunden überschreiten. P Gilt für Infrastruktur Gilt für Fahrzeuge 7.7.2.7. Luxemburg Sonderfall Kategorie Anmerkungen 4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen Index 77, Abschnitt 3.1.4.1: (1) Die Sandstreuanlagen am Fahrzeug dürfen maximal 0,3 l Sand pro Minute pro Schiene abgeben. (2) In den im Infrastrukturregister aufgeführten Bahnhöfen ist die Verwendung der Sandstreuanlage untersagt. (3) In der Umgebung von Weichen ist die Verwendung der Sandstreuanlage untersagt. (4) Für Schnellbremsungen gelten keine Beschränkungen. T 4.2.11 Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung Index 77, Abschnitt 3.2.2.3: Die Messung und Evaluierung von Fahrzeugen mit individuellen Gleisstromkreisen muss gemäß dem Dokument GI.II.STC-VF (Parameter A1, A4, V2 und D1) erfolgen. T Gilt für Fahrzeuge Dieser Sonderfall ist erforderlich, solange Gleisstromkreise (Betriebsfrequenz 83,3 Hz) verwendet werden. Das Dokument GI.II.STC.VF ist auf der Webseite der NSA LU abrufbar [^48] . 4.2.11 Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung Index 77, Abschnitt 3.2.2.3: Die Messung und Evaluierung von Fahrzeugen mit individuellen Gleisstromkreisen muss gemäß dem Dokument GI.II.STC-VF (Parameter A5, V2 und D2) erfolgen. T Gilt für Fahrzeuge Dieser Sonderfall ist erforderlich, solange Gleisstromkreise (Betriebsfrequenz 125 Hz) verwendet werden. Das Dokument GI.II.STC.VF ist auf der Webseite der NSA LU abrufbar. 7.7.2.8. Deutschland Sonderfall Kategorie Anmerkungen 4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen Index 77, Abschnitt 3.1.7.1: Die Mindestradsatzlast von Fahrzeugen, die auf bestimmten im Infrastrukturregister angegebenen Strecken fahren sollen, beträgt 5 t. Dieser Sonderfall ist auf Fahrzeuge beschränkt und lässt die technischen Anforderungen an Zugortungsanlagen gemäß Index 77 sowie die Bestimmungen in Abschnitt 7.2.8 bezüglich ihrer Implementierung unberührt. T Gilt für Fahrzeuge Dieser Sonderfall ist erforderlich, solange Gleisstromkreise der Bauart WSSB verwendet werden. 4.2.11 Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung Index 77, Abschnitt 3.2.2.5: Frequenzbereich: 93–110 Hz Störstromgrenzwert [quadratischer Mittelwert]: 2,8 A (für beeinflussende Einheit) 2A (für einzelnes Triebfahrzeug) Evaluierungsmethode: Bandpassfilter Evaluierungsparameter: — Merkmale des BP-Filters: Mittenfrequenzen: 95, 96, 98, 100, 102, 104, 106 und 108 Hz 3dB-Bandbreite: 4 Hz Butterworth der 6. Ordnung — Berechnung des quadratischen Mittelwerts: Integrationszeit: 0,5 s Zeitüberlappung: 50 % T Gilt für Infrastruktur Gilt für Fahrzeuge Dieser Sonderfall wird benötigt, da Gleisstromkreise geändert werden können, indem die Mittenfrequenz von 100 Hz auf 106,7 Hz verschoben wird. Dadurch würde eine fahrzeugbezogene nationale technische Vorschrift hinfällig, nach der ein Überwachungssystem für 100 Hz erforderlich ist. 7.7.2.9. Italien Sonderfall Kategorie Anmerkungen 4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen Index 77, Abschnitt 3.1.4.1. Zusätzlich zu den Anforderungen der TSI sind folgende Kriterien einzuhalten: Es dürfen innerhalb von 30 s maximal folgende Mengen Sand je Sandstreuanlage abgegeben werden: 1. Für Geschwindigkeit v ≤ 140 km/h; 400 g + 100 g 2. Für Geschwindigkeit v > 140 km/h; 650 g + 150 g T Die nationalen Werte für die Abgabe von Sand bleiben so lange gültig, bis harmonisierte Prüfspezifikationen (die derzeit nicht vorhanden sind) vorliegen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass andere Arten der Sandabgabe hinsichtlich der Sicherheit für in Italien betriebene Zugortungsanlagen akzeptabel sind. 4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen Index 77, Abschnitt 3.1.4.2. Zusätzlich zu den Anforderungen der TSI sind folgende Kriterien einzuhalten: Granulometrie ≥ 85 % der Sandmischung, mit Korngröße zwischen 0,1 mm und 0,6 mm; und im Besonderen: 0,07 mm ÷ 0,1 mm ≤ 3 % der Sandmischung; 0,1 mm ÷ 0,15 mm ≤ 5 % der Sandmischung; 0,15 mm ÷ 0,2 mm ≤ 25 % der Sandmischung; 0,2 mm ÷ 0,3 mm bis 100 % der Sandmischung; 0,3 mm ÷ 0,4 mm bis 100 % der Sandmischung; 0,4 mm ÷ 0,6 mm ≤ 65 % der Sandmischung; 0,6 mm ÷ 1,5 mm ≤ 4 % der Sandmischung. Zusammensetzung Quarzsand; Lehmanteil in der Mischung: ≤ 2 %; Feuchtigkeitsanteil in der Mischung: ≤ 0,5 %. T Die nationalen Werte für die Sandmischung bleiben so lange gültig, bis harmonisierte Prüfspezifikationen (die derzeit nicht vorhanden sind) vorliegen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass andere Sandmischungen hinsichtlich der Sicherheit für in Italien betriebene Zugortungsanlagen akzeptabel sind. 4.2.11 Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung Index 77, Abschnitt 3.2.2.4 und Abschnitt 3.2.2.6: Frequenzbereich: 82–86 Hz Störstromgrenzwert [quadratischer Mittelwert]: 1 125 mA (je beeinflussender Einheit) Evaluierungsmethode: Schnelle Fouriertransformation (Fast Fourier Transformation) Evaluierungsparameter: Zeitfenster 1 s, Von-Hann-Fenster, 50 % Überlappung, Durchschnitt in sechs aufeinanderfolgenden Fenstern T2 Gilt für Infrastruktur Gilt für Fahrzeuge 4.2.2 Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität 4.2.3 Streckenseitige ETCS-Funktionalität Bei einer streckenseitigen ETCS-Level-1-Anwendung mit Infill-Funktion ist es erforderlich, dass eine fahrzeugseitige Ausrüstung mit entsprechender Radio-Infill-Datenübertragung vorhanden ist, wenn die Entlassungsgeschwindigkeit aus Sicherheitsgründen auf null gesetzt ist. T Dies gilt für folgende Vorhaben, die der Europäischen Kommission bis zum 30. Juni 2020 gemeldet wurden: — Vignale–Domodossola — Vignale–Novara — Novara–Novara Boschetto (Torino) — Vicenza–Treviso. 7.7.2.10. Tschechische Republik Sonderfall Kategorie Anmerkungen 4.2.11 Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung Index 77, Abschnitt 3.2.2.4 und Abschnitt 3.2.2.6: Frequenzbereich: 70,5–79,5 Hz Störstromgrenzwert [quadratischer Mittelwert]: 1 A Evaluierungsmethode: Bandpassfilter Evaluierungsparameter: — Merkmale des BP-Filters: Mittenfrequenzen: 73, 75, 77 Hz (durchgehendes Band) 3dB-Bandbreite: 5 Hz Butterworth, Ordnung 24 — Berechnung des quadratischen Mittelwerts: Integrationszeit: 0,5 s Zeitüberlappung: mind. 75 % Frequenzbereich: 271,5 – 278,5 Hz Störstromgrenzwert [quadratischer Mittelwert]: 0,5 A Evaluierungsmethode: Bandpassfilter Evaluierungsparameter: — Merkmale des BP-Filters: Mittenfrequenzen: 274, 276 Hz (durchgehendes Band) 3dB-Bandbreite: 5 Hz Butterworth, Ordnung 24 — Berechnung des quadratischen Mittelwerts: Integrationszeit: 0,5 s Zeitüberlappung: mind. 75 % T Gilt für Infrastruktur Gilt für Fahrzeuge 7.7.2.11. Niederlande Sonderfall Kategorie Anmerkungen 4.2.11 Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung Index 77, Abschnitt 3.2.2.6: Frequenzbereich: 65–85 Hz (Grenzwert ATBEG) Störstromgrenzwert [quadratischer Mittelwert]: 0,5 A Evaluierungsmethode: Bandpassfilter Evaluierungsparameter: — Merkmale des BP-Filters: Mittenfrequenz: 75 Hz 3dB-Bandbreite: 20 Hz 20dB-Bandbreite: 40 Hz — Berechnung des quadratischen Mittelwerts: Integrationszeit: 5 s Zeitüberlappung: 80 % Eine Transiente von weniger als 1 s, die nur den Grenzwert der ATBEG und nicht den Grenzwert der GRS überschreitet, kann ignoriert werden. Frequenzbereich: 65–85 Hz (Grenzwert GRS TC) Störstromgrenzwert [quadratischer Mittelwert]: 1,7 A Evaluierungsmethode: Bandpassfilter Evaluierungsparameter: — Merkmale des BP-Filters: Mittenfrequenz: 75 Hz 3dB-Bandbreite: 20 Hz 20dB-Bandbreite: 40 Hz — Berechnung des quadratischen Mittelwerts: Integrationszeit: 1,8 s Zeitüberlappung: 80 % P Gilt für Infrastruktur Gilt für Fahrzeuge Dieser Sonderfall ist im Kontext des Klasse-B-Systems ATBEG erforderlich. Ein alternativer Nachweis, der zur Konformitätsvermutung führt, ist zulässig, wenn die zu diesem Zweck notifizierten nationalen Vorschriften für den Rückstrom über die Schiene eingehalten werden. 7.7.2.12. Irland Sonderfall Kategorie Anmerkungen 4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen Index 77, Abschnitt 3.1.4: Bei der führenden Achse eines Zuges ist das Sanden nicht zulässig. T Dieser Sonderfall ist mit dem irischen Klasse-B-System und bestimmten Zugortungsanlagen verbunden, die erfordern, dass die erste Achse eines Zuges einen guten elektrischen Kontakt mit dem Gleis hat. 4.2.13.1 GSM-R-DMI (GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine) Index 32 und Index 33: Die IE-Zugnummern sind im GSM-R-System (d. h. im Fahrzeugfunkgerät und FTS) wie folgt in die numerische Zugnummer einer CT2-Nummer zu codieren: Die ersten drei Ziffern der numerischen Zugnummer stellen das erste Zeichen der alphanumerischen Zugnummer dar, das gemäß der nachstehenden Tabelle codiert ist; die übrigen Ziffern werden angehängt. Wenn die sich daraus ergebende numerische Zugnummer weniger als 5 Stellen (d. h. ein Zeichen plus eine Ziffer) aufweist, muss mit führenden Nullen gemäß den EIRENE SRS aufgefüllt werden. Für den fünfstelligen numerischen Teil der Zugnummern ist bei der Übersetzung von der/in die Zugnummer ein spezifischer Algorithmus zu verwenden. Dies ist notwendig, da EIRENE führende Ziffern ‚0‘ bei fünfstelligen Zugnummern ignoriert, da sie lediglich als Füllzeichen verwendet werden. Um mehrdeutige Situationen zu vermeiden, gelten folgende Regeln: — Eine alphanumerische Zugnummer mit dem ersten Zeichen ‚A‘ muss einen numerischen Teil aus mindestens drei Ziffern aufweisen, um eindeutig identifiziert zu sein. Nur auf diese Weise kann der entsprechende Code ‚099‘, der für den Präfix ‚A‘ verwendet wird, eindeutig identifiziert werden. — Alle anderen Präfixzeichen unterstützen einen numerischen Teil von mindestens einer Ziffer. T Diese Anforderung ist eine Ergänzung und nicht ein Ersatz für die übrigen TSI-Anforderungen an die Verwaltung der Zugnummern, sodass alle neuen Ausrüstungen auch weiterhin vollständig mit den Interoperabilitätsanforderungen in Einklang stehen müssen. Ein Übergang zu rein numerischen Zugnummern ist daher möglich und vorgesehen, sobald alle Verkehrsleitsysteme in Irland für rein numerische Zugnummern ausgerüstet sind. Präfix Ziffern Präfix Ziffern Präfix Ziffern A 099 J 909 S 990 B 199 K 919 T 991 C 299 L 929 U 992 D 399 M 939 V 993 E 499 N 949 W 994 F 599 O 959 X 995 G 699 P 969 Y 996 H 799 Q 979 Z 997 I 899 R 989 Zuordnung von Zeichen und Ziffern 4.2.12 ETCS-DMI (ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine) Index 6: Das ETCS-DMI muss so konfigurierbar sein, dass zusätzlich zur Standardanzeige in km/h die Geschwindigkeit in mph angezeigt werden kann. Die konfigurierbaren Optionen müssen Folgende sein: — Anzeige der Tachoscheibe in km/h und mph wie in der nachstehenden Abbildung; abgebildet ist als Beispiel die 180-km/h-Konfiguration: — Anzeige der Tachoscheibe nur in km/h. T Diese Anforderung ist eine Ergänzung und nicht ein Ersatz für die übrigen TSI-Anforderungen an das Management der Triebfahrzeugführerschnittstelle, sodass alle neuen Ausrüstungen auch weiterhin vollständig mit den Interoperabilitätsanforderungen in Einklang stehen müssen. Ein Übergang zur reinen Tachoscheibe in km/h ist daher möglich und vorgesehen, sobald das irische Netz vollständig mit ETCS ausgerüstet ist oder alle streckenseitigen Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen auf km/h umgestellt werden können (d. h. alle bestehenden Züge mit einem Geschwindigkeitsanzeiger in km/h ausgerüstet sind). 7.7.2.13. Bulgarien Sonderfall Kategorie Anmerkungen 4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen Index 77, Abschnitt 3.1.2.5: Der Abstand bx (Abbildung 1) darf 3 000 mm nicht überschreiten. T Gilt für Fahrzeuge 7.7.2.14. Österreich Sonderfall Kategorie Anmerkungen 4.2.2 Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität 4.2.3 Streckenseitige ETCS-Funktionalität Bei einer streckenseitigen ETCS-Level-1-Anwendung mit Infill-Funktion ist es erforderlich, dass eine fahrzeugseitige Ausrüstung mit entsprechender Euroloop-Infill-Datenübertragung vorhanden ist, wenn die Entlassungsgeschwindigkeit aus Sicherheitsgründen auf null gesetzt ist. T Dies gilt für die Vorhaben, die der Europäischen Kommission bis zum 30. Juni 2020 gemeldet wurden. 4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen Index 77, Abschnitt 3.1.7.1: Die kleinste zulässige Radsatzlast für einen uneingeschränkten Einsatz im Streckennetz beträgt für Niederflurwagen 2,0 t. Dieser Sonderfall ist auf Niederflurwagen beschränkt und lässt die technischen Anforderungen an Zugortungsanlagen gemäß Index 77 sowie die Bestimmungen in Abschnitt 7.2.8 bezüglich ihrer Implementierung unberührt. T2 Gilt für Niederflurwagen „Anlage A [^49] Verweise In nachstehender Tabelle sind zu jedem Verweis in den Eckwerten (siehe Abschnitt 4 dieser TSI) unter Verwendung der Indexe in Tabelle A 2 die entsprechenden verbindlichen Spezifikationen angegeben. Tabelle A 1 Verweise zwischen Eckwerten und verbindlichen Spezifikationen Verweis in Kapitel 4 Index (siehe Tabelle A 2) 4.1 4.1 a Absichtlich gestrichen 4.1 b Absichtlich gestrichen 4.1 c 3, 102 4.2.1 4.2.1 a 27, 104 4.2.2 4.2.2 a 14, 104 4.2.2 b 4, 13, 60, 104 4.2.2 c 31, 37 b, 37 c, 37 d, 104 4.2.2 d 20 4.2.2 e 6, 104 4.2.2 f 7, 81, 82, 104 4.2.2 g Absichtlich gestrichen 4.2.2 h 84, 87, 104 4.2.3 4.2.3 a 14 4.2.3 b 4, 13, 60 4.2.4 4.2.4 a 64, 65 4.2.4 b 66 4.2.4 c 67 4.2.4 d 68 4.2.4 e 73, 74 4.2.4 f 32, 33 4.2.4 g 48 4.2.4 h 69, 70 4.2.4 i Absichtlich gestrichen 4.2.4 j 71, 72 4.2.4 k 75, 76 4.2.4 l 93, 94, 95, 99 4.2.4 m 93, 94, 95 4.2.4 n 96 4.2.4 o 97 4.2.5 4.2.5 a 64, 65 4.2.5 b 10a, 10b, 10d, 34, 39, 40, 104 4.2.5 c 19, 20 4.2.5 d 9, 43 4.2.5 e 16, 50 4.2.5 f 93, 94, 95, 104 4.2.5 g Absichtlich gestrichen 4.2.5 h 86, 10a, 10d, 33, 34, 104 4.2.5 i 86, 10a, 10c, 10d, 92, 94, 95, 104 4.2.5 j 10a, 10b, 10c, 10d, 39, 40, 92, 94, 95 4.2.6 4.2.6 a 8, 25, 26, 36 c, 49, 52, 104 4.2.6 b 29, 45 4.2.6 c 46 4.2.6 d 10a, 10b, 10d, 34, 104 4.2.6 e 10a, 20, 104 4.2.6 f Absichtlich gestrichen 4.2.6 g 92, 10a, 10b, 10c, 10d, 104 4.2.6 h 87, 89, 104 4.2.6 i 90, 104 4.2.6 j 10a, 10d, 34, 104 4.2.6 k 92, 10a, 10c, 10d, 104 4.2.6 l 92, 93, 99, 94, 95, 104 4.2.7 4.2.7 a 12 4.2.7 b 63 4.2.7 c 34, 10a, 10b, 10d 4.2.7 d 9 4.2.7 e 16 4.2.7 f 92, 10a, 10b, 10c, 10d 4.2.7 g 34, 10a, 10d 4.2.7 h 92, 10a, 10c, 10d 4.2.8 4.2.8 a 10d, 11, 79, 83, 104 4.2.9 4.2.9 a 23 4.2.10 4.2.10 a 77 (Abschnitt 3.1) 4.2.11 4.2.11 a 77 (Abschnitt 3.2) 4.2.12 4.2.12 a 6, 104 4.2.13 4.2.13 a 32, 33 4.2.13 b 93, 94 4.2.14 4.2.14 a 5, 104 4.2.15 4.2.15 a 38 4.2.15 b 101 4.2.17 4.2.17 a 103 4.2.18 4.2.18 a 84, 85, 104 4.2.18 b 98 4.2.18 c 88 4.2.18 d 87, 104 4.2.19 4.2.19 a 84, 85 4.2.19 b 98 Spezifikationen Enthält ein in Tabelle A 2 aufgeführtes Dokument einen klar bezeichneten Abschnitt aus einem anderen Dokument, sei es im Wortlaut oder durch einen Verweis, so ist der betreffende Abschnitt – und nur dieser – als Teil des in Tabelle A 2 aufgeführten Dokuments zu betrachten. Enthält ein in Tabelle A 2 aufgeführtes Dokument einen ‚verbindlichen‘ oder ‚normativen‘ Verweis auf ein Dokument, das nicht in Tabelle A 2 aufgeführt ist, so ist für die Zwecke dieser TSI das Dokument, auf das verwiesen wird, stets als geeigneter Nachweis der Konformität mit den Eckwerten (der für die Zertifizierung von Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen verwendet werden kann und keine Änderung der TSI erfordert) und nicht als verbindliche Spezifikation anzusehen. Anmerkung: Als ‚reserviert‘ vermerkte Spezifikationen in Tabelle A 2 sind auch in Anlage F als offene Punkte aufgeführt, wenn zur Klärung dieser offenen Punkte nationale Vorschriften notifiziert werden müssen. Reservierte Unterlagen, die nicht als offene Punkte aufgeführt sind, dienen der Systemverbesserung. Tabelle A 2 Liste der verbindlichen Spezifikationen Index ETCS Baseline 4 Release 1; RMR: GSM-R Baseline 1 Maintenance Release 1 + FRMCS Baseline 0; ATO Baseline 1 Release 1 Quelle Bezeichnung der Unterlage Version Anmerkungen 1 Absichtlich gestrichen 2 Absichtlich gestrichen 3 SUBSET-023 Glossary of Terms and Abbreviations 4.0.0 4 SUBSET-026 System Requirements Specification 4.0.0 5 SUBSET-027 FIS Juridical Recording 4.0.0 6 ERA_ERTMS_015560 ETCS Driver Machine interface 4.0.0 7 SUBSET-034 Train Interface FIS 4.0.0 8 SUBSET-035 Specific Transmission Module FFFIS 4.0.0 9 SUBSET-036 FFFIS for Eurobalise 4.0.0 10a SUBSET-037-1 EuroRadio FIS GSM-R – Part 1 [Communication layer and coordination function] 4.0.0 10b SUBSET-037-2 EuroRadio FIS – Teil 2 [Safety layer] 4.0.0 10c SUBSET-037-3 EuroRadio FIS – Teil 3 [FRMCS interface] 4.0.0 10d SUBSET-146 ERTMS End-to-End Security 4.0.0 11 SUBSET-038 Offline key management FIS 4.0.0 12 SUBSET-039 FIS for the RBC/RBC handover 4.0.0 13 SUBSET-040 Dimensioning and Engineering rules 4.0.0 14 SUBSET-041 Performance Requirements for Interoperability 4.0.0 15 Absichtlich gestrichen 16 SUBSET-044 FFFIS for Euroloop 2.4.0 17 Absichtlich gestrichen 18 Absichtlich gestrichen 19 SUBSET-047 Trackside-Trainborne FIS for Radio infill 4.0.0 20 SUBSET-048 Trainborne FFFIS for Radio infill 3.0.0 21 Absichtlich gestrichen 22 Absichtlich gestrichen 23 SUBSET-054 Responsibilities and rules for the assignment of values to ETCS variables 4.0.0 24 Absichtlich gestrichen 25 SUBSET-056 STM FFFIS Safe time layer 3.0.0 26 SUBSET-057 STM FFFIS Safe link layer 3.1.0 27 SUBSET-091 Safety Requirements for the Technical Interoperability of ETCS 4.0.0 28 Absichtlich gestrichen 29 SUBSET-102 Test specification for interface ‘K’ 2.0.0 30 Absichtlich gestrichen 31 SUBSET-094 Functional requirements for an on-board reference test facility 4.0.0 32 EIRENE FRS GSM-R Functional requirements specification 8.1.0 Anmerkung 7 33 EIRENE SRS GSM-R System requirements specification 16.1.0 Anmerkung 7 34 A11T6001 (MORANE) Radio Transmission FFFIS for EuroRadio 14.0.0 35 Absichtlich gestrichen 36a Absichtlich gestrichen 36b Absichtlich gestrichen 36c SUBSET-074-2 FFFIS STM Test cases document 4.0.0 37a Absichtlich gestrichen 37b SUBSET-076-5-2 Test cases related to features 4.0.0 37c SUBSET-076-6-3 Test sequences 4.0.0 37d SUBSET-076-7 Scope of the test specifications 4.0.0 37e Absichtlich gestrichen 38 EN 16494 Bahnanwendungen. Anforderungen an ERTMS-Strecken- und Signaltafeln 2025 39 SUBSET-092-1 ERTMS EuroRadio Conformance Requirements 4.0.0 40 SUBSET-092-2 ERTMS EuroRadio test cases safety layer 4.0.0 41 Absichtlich gestrichen 42 Absichtlich gestrichen 43 SUBSET-085 Test specification for Eurobalise FFFIS 4.0.0 44 Absichtlich gestrichen 45 SUBSET-101 Interface ‘K’ Specification 2.0.0 46 SUBSET-100 Interface ‘G’ Specification 2.0.0 47 Absichtlich gestrichen 48 Reserviert Test specification for mobile equipment GSM-R Anmerkung 3 49 SUBSET-059 Performance requirements for STM 4.0.0 50 SUBSET-103 Test specification for Euroloop 1.1.0 51 Absichtlich gestrichen 52 SUBSET-058 FFFIS STM Application layer 4.0.0 53 Absichtlich gestrichen 54 Absichtlich gestrichen 55 Absichtlich gestrichen 56 Absichtlich gestrichen 57 Absichtlich gestrichen 58 Absichtlich gestrichen 59 Absichtlich gestrichen 60 SUBSET-104 ETCS System Version Management 4.0.0 61 Absichtlich gestrichen 62 Absichtlich gestrichen 63 SUBSET-098 RBC-RBC Safe Communication Interface 4.0.0 64 EN 301 515 Global System for Mobile Communication (GSM); Requirements for GSM operation on railways 3.0.0 Anmerkung 1 65 TS 102 281 Detailed requirements for GSM operation on railways 3.1.1 Anmerkung 2 66 TS 103 169 ASCI Options for Interoperability 1.1.1 67 (MORANE) P 38 T 9001 FFFIS for GSM-R SIM Cards 6.0.0 Anmerkung 7 68 ETSI TS 102 610 Railway Telecommunication; GSM; Usage of the UUIE for GSM operation on railways 1.3.0 69 (MORANE) F 10 T 6002 FFFS for Confirmation of High Priority Calls 5 70 (MORANE) F 12 T 6002 FIS for Confirmation of High Priority Calls 5 71 (MORANE) E 10 T 6001 FFFS for Functional Addressing 4.1 72 (MORANE) E 12 T 6001 FIS for Functional Addressing 5.1 73 (MORANE) F 10 T 6001 FFFS for Location Dependent Addressing 4 74 (MORANE) F 12 T6001 FIS for Location Dependent Addressing 3 75 (MORANE) F 10 T 6003 FFFS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties 4 76 (MORANE) F 12 T 6003 FIS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties 4 77 ERA/ERTMS/033281 Interfaces between CCS trackside and other subsystems 5.1 Anmerkung 6 78 Absichtlich gestrichen Anmerkung 5 79 SUBSET-114 KMC-ETCS Entity Off-line KM FIS 4.0.0 80 Absichtlich gestrichen Anmerkung 4 81 SUBSET-119 Train Interface FFFIS 4.0.0 82 SUBSET-120 Train Interface - Safety requirements 4.0.0 83 SUBSET-137 On-line Key Management FFFIS 4.0.0 84 SUBSET-125 ERTMS/ATO System Requirement Specification 1.1.0 85 SUBSET-126 ATO-OB / ATO-TS FFFIS Application Layer 1.1.0 86 SUBSET-148 ATO-OB / ATO-TS FFFIS Transport and Security Layers 1.0.0 87 SUBSET-130 ATO-OB / ETCS-OB FFFIS Application Layer 1.0.0 88 SUBSET-139 ATO OB / Rolling Stock FFFIS Application Layer 1.0.0 89 SUBSET-143 Interface Specification Communication Layers for On-board Communication 1.0.0 90 SUBSET-147 CCS Consist network communication Layers FFFIS 1.0.0 91 Absichtlich gestrichen 92 FFFIS-7950 FRMCS FFFIS 1.0.0 Anmerkung 8 93 FU-7120 FRMCS FRS 1.0.0 Anmerkung 9 94 AT-7800 FRMCS SRS 1.0.0 Anmerkung 9 95 FIS-7970 FRMCS FIS 1.0.0 Anmerkung 8 96 Reserviert [Platzhalter für FFFIS for FRMCS profile] 97 Reserviert [Platzhalter für FRMCS Test specifications] 98 SUBSET-151 ATO-OB / ATO-TS Test Specifications 1.0.0 99 TOBA-7510 On-board FRMCS TOBA FRS 1.0.0 Anmerkung 9 100 Absichtlich gestrichen 101 21E089 Engineering rules for harmonised marker boards 2- 102 13E154 ERTMS/ATO Glossary 2- 103 TD/011REC1028 ESC/RSC technical document In der auf der ERA-Webseite veröffentlichten Version 104 SUBSET-153 ERTMS/ETCS & ERTMS/ATO Exceptions for on-board reduced envelopes of ETCS system versions 1.0.0 Anmerkung 1: Die Abschnitte der Spezifikationen in EN 301 515 Abschnitt 2.1, die unter Index 32 und Index 33 als ‚MI‘ eingestuft sind, sind verpflichtend. Anmerkung 2: Die in den Tabellen 1 und 2 von TS 102 281 aufgeführten Änderungsanträge (CR), die unter Index 32 und Index 33 als ‚MI‘ eingestufte Abschnitte betreffen, sind verpflichtend. Anmerkung 3: Index 48 bezieht sich nur auf Testfälle für mobile GSM-R-Ausrüstung und wird vorläufig reserviert. Ein Katalog der vorhandenen harmonisierten Testfälle für die Bewertung mobiler Ausrüstungen und Netze entsprechend den in Abschnitt 6.1.2 dieser TSI angegebenen Schritten wird in diese Tabellen aufgenommen, wenn dies in einer zukünftigen Änderung der TSI vereinbart wird. Anmerkung 4: Die am Markt verfügbaren Produkte sind bereits auf die Anforderungen der Eisenbahnunternehmen in Bezug auf die GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine zugeschnitten und vollständig interoperabel, sodass in der TSI ZZS keine Norm spezifiziert werden muss. Anmerkung 5: Die ursprünglich für Index 78 vorgesehenen Informationen wurden nun in Index 27 (SUBSET-091) aufgenommen. Anmerkung 6: Dieses Dokument ist unabhängig von der ETCS-, RMR- und ATO-Baseline. Anmerkung 7: Gemäß der TSI ZZS sind nur die Anforderungen der Kategorie (MI) verpflichtend. Anmerkung 8: Diese Spezifikationen müssen in Bezug auf die fahrzeugseitige ETCS- und ATO-Ausrüstung vollständig implementiert werden. Anmerkung 9: Diese Spezifikationen werden in ihrer derzeitigen Fassung in Bezug auf die fahrzeugseitige FRMCS-Ausrüstung nicht als vollständig für die Zwecke der Ausschreibung der fahrzeugseitigen Ausrüstung betrachtet. Tabelle A 3 Liste der Normen Unbeschadet der Abschnitte 4 und 6 dieser TSI stellt die Anwendung der in der folgenden Tabelle aufgeführten Normenversionen und ihrer folgenden Änderungen, wenn diese als harmonisierte Norm im Zertifizierungsprozess veröffentlicht werden, ein geeignetes Mittel zur vollständigen Einhaltung des in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 festgelegten Risikomanagementverfahrens dar. Nr. Quelle Bezeichnung des Dokuments und Anmerkungen Version Anmerkung A1 EN 50126-1 Bahnanwendungen – Spezifikation und Nachweis von Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit, Sicherheit (RAMS) – Teil 1: Generischer RAMS-Prozess 2017 1 A2 EN 50716 Bahnanwendungen – Anforderungen für die Softwareentwicklung 2023 3 A3 EN 50129 Bahnanwendungen – Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme – Sicherheitsbezogene elektronische Systeme für Signaltechnik 2018+AC:2019 1 A4 EN 50159 Bahnanwendungen – Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme 2010+A1:2020 1 A5 EN 50126-2 Bahnanwendungen – Spezifikation und Nachweis von Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit und Sicherheit (RAMS) – Teil 2: Systembezogene Sicherheitsmethodik 2017 1, 2 Anmerkung 1: Diese Norm ist harmonisiert, siehe ‚Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung)‘ und ‚Durchführungsbeschluss (EU) 2020/453 der Kommission über die harmonisierten Normen für Eisenbahnprodukte zur Unterstützung der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft‘, in denen auch auf veröffentlichte redaktionelle Berichtigungen hingewiesen wird. Anmerkung 2: Zusammen mit EN 50126-1:2017 anzuwenden. Anmerkung 3: Frühere EN 50128 kann weiterhin gemäß Tabelle B1.1 und Tabelle B2 verwendet werden. Tabelle A 4 Liste der verbindlichen Normen für zugelassene Labore Nr. Quelle Bezeichnung des Dokuments und Anmerkungen Version Anmerkung A6 ISO/IEC 17025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien 2017 „Anlage B B1. Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen für fahrzeugseitige Teilsysteme Bei der Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung muss die benannte Stelle den Abschnitt 7.2.4.1 anwenden. Tabelle B1.1 Übergangsregelung [^49] für das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem Nr. TSI-Abschnitt(e) TSI-Abschnitt(e) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/919 festgelegten früheren Fassung Erläuterung der mit dieser Verordnung eingeführten Änderung der TSI ZZS Übergangsregelung Beginn der Entwurfsphase nach dem 28. September 2023 Beginn der Entwurfsphase vor dem 28. September 2023 Produktionsphase In Betrieb befindliches Fahrzeug Behebung von Fehlern der fahrzeugseitigen ZZS 1 Anlage A + Abschnitt 7.2.10.3 Implementierung der in den technischen Stellungnahmen veröffentlichten Fehlerbehebungen nicht verpflichtend ZZS-Teilsysteme mit verbindlicher Implementierung der angegebenen Fehlerbehebungen für die ETCS-Funktionalität bis zur Systemversion 2.1 und GSM-R. Bei vor dem 1. Juni 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Pflege der Spezifikationen): Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler im RINF aufgeführt werden, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist, gilt: Die Implementierung der notwendigen Fehlerbehebungen muss bei dem in einen Fahrzeugtyp integrierten ZZS-Teilsystem spätestens sechs Monate nach der Aktualisierung der betroffenen Interoperabilitätskomponenten vorgenommen werden. Anmerkung: Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler im RINF aufgeführt werden, für die keine neue Genehmigung erforderlich ist, gilt das in einen Fahrzeugtyp integrierte ZZS-Teilsystem als konform mit der Aktualisierung der betreffenden Interoperabilitätskomponenten (gemäß Definition in Tabelle B3). Bei vor dem 1. Juni 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Pflege der Spezifikationen): Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler im RINF aufgeführt werden, gilt: Die Implementierung der notwendigen Fehlerbehebungen muss bei dem in ein Fahrzeug integrierten ZZS-Teilsystem spätestens — ein Jahr nach der Aktualisierung der betroffenen Interoperabilitätskomponenten (wie in Tabelle B3 definiert), falls keine neue Genehmigung erforderlich ist, oder — ein Jahr nach der Aktualisierung des Fahrzeugtyps, falls eine neue Genehmigung erforderlich ist, vorgenommen werden. Bei nach dem 1. Juni 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Pflege der Spezifikationen): Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler im RINF aufgeführt werden, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist, gilt: Die Implementierung des vollständigen Wartungspakets an Fehlerbehebungen muss bei dem in einen Fahrzeugtyp integrierten ZZS-Teilsystem spätestens sechs Monate nach der Aktualisierung der betroffenen Interoperabilitätskomponenten vorgenommen werden. Anmerkung: Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler im RINF aufgeführt werden, für die keine neue Genehmigung erforderlich ist, gilt das in einen Fahrzeugtyp integrierte ZZS-Teilsystem als konform mit der Aktualisierung der betreffenden Interoperabilitätskomponenten (gemäß Definition in Tabelle B3). Bei nach dem 1. Juni 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Pflege der Spezifikationen): Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler im RINF aufgeführt werden, gilt: Die Implementierung des vollständigen Wartungspakets an Fehlerbehebungen muss bei dem in einen Fahrzeugtyp integrierten ZZS-Teilsystem spätestens — ein Jahr nach der Aktualisierung der betroffenen Interoperabilitätskomponenten (wie in Tabelle B3 definiert), falls keine neue Genehmigung erforderlich ist, oder — ein Jahr nach der Aktualisierung des Fahrzeugtyps, falls eine neue Genehmigung erforderlich ist, vorgenommen werden. Fahrzeugseitige ETCS-Implementierung 2 Abschnitte 7.4.2.1 und 7.4.3 In Abschnitt 7.4.2.1.2 und Abschnitt 7.4.3 Nummer 2 sind Ausnahmen von der Pflicht zur Ausrüstung neuer Fahrzeuge mit ETCS vorgesehen. Abschnitt 7.4.2.1.2 und Abschnitt 7.4.3 Nummer 2 gestrichen. Alle neu gebauten Fahrzeuge sind mit ETCS auszurüsten. Gilt unmittelbar Anmerkung: ‚Beginn der Entwurfsphase nach dem 28. September 2023‘ bezieht sich hier auf ‚Fahrzeug-Entwurfsphase‘ für alle Fahrzeuge ohne ETCS. Gilt für Sonderfahrzeuge ab dem 1. Januar 2026, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben Beschlüsse gemäß 7.4.3.2 erlassen. Gilt, wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 1. Januar 2028 endet. Anmerkung: ‚Beginn der Entwurfsphase vor dem 28. September 2023‘ bezieht sich hier auf ‚Fahrzeug-Entwurfsphase‘ für alle Fahrzeuge ohne ETCS. Gilt für Sonderfahrzeuge, sofern die Entwurfsphase am oder nach dem 1. Januar 2030 endet, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben Beschlüsse gemäß 7.4.3.2 erlassen. Gilt für neu gebaute Fahrzeuge, die am oder nach dem 1. Januar 2030 in Verkehr gebracht werden. Gilt bei Sonderfahrzeugen für neu gebaute Fahrzeuge, die am oder nach dem 1. Januar 2030 in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben Beschlüsse gemäß 7.4.3.2 erlassen. Nicht zutreffend 3 Abschnitte 7.4.2.2 und 7.4.3 7.4.2.2 gilt nur für die Aufrüstung bestehender Fahrzeuge für den Hochgeschwindigkeitsverkehr 7.4.2.2 gilt für Fahrzeugtypen und/oder Fahrzeuge, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist Gilt unmittelbar Gilt für Sonderfahrzeuge, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben Beschlüsse gemäß 7.4.3.2 erlassen: — wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnt oder — wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 1. Januar 2030 endet. Gilt, wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 1. Januar 2028 endet. Anmerkung: Gilt weiterhin unmittelbar für Fahrzeuge für den Hochgeschwindigkeitsverkehr gemäß der vorherigen TSI ZZS. Gilt für Sonderfahrzeuge, sofern die Entwurfsphase am oder nach dem 1. Januar 2030 endet, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben Beschlüsse gemäß 7.4.3.2 erlassen. Nicht zutreffend Anmerkung: Gilt weiterhin unmittelbar für Fahrzeuge für den Hochgeschwindigkeitsverkehr gemäß der vorherigen TSI ZZS. Nicht zutreffend 4 Abschnitt 7.4.2.3 (3) 7.4.2.4 Erweiterung des Verwendungsgebiets: Ausnahmen von der Ausrüstung mit ETCS unter Nummer 3 7.4.2.3 Erweiterung des Verwendungsgebiets: Ausnahmen unter Nummer 3 gestrichen Anmerkung: Die in Abschnitt 7.4.2.4 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/919 festgelegten Implementierungsanforderungen der TSI ZZS gelten weiterhin unmittelbar. Nicht zutreffend Nicht zutreffend Nicht zutreffend Gilt ab dem 1. Januar 2030, wenn im RINF für die darauffolgenden fünf Jahre die Installation von ETCS in dem neuen Verwendungsgebiet angegeben ist oder wenn das Verwendungsgebiet mindestens drei Mitgliedstaaten umfasst ETCS-Systemversionen 5 Absichtlich gestrichen 6 Anlage A – Abschnitte 7.4.2.4.1 und 7.4.2.4.2 für den Versionsumfang von rechtmäßig betriebenen ETCS-Systemversionen von 1.0 bis 2.2 Nicht zutreffend Fahrzeugseitige Implementierung gemeldeter ETCS-Funktionen der Systemversion 2.2. Die Entwurfsphase begann am oder nach dem Tag der Bekanntgabe durch den IB und die Bekanntgabe erfolgte am oder nach dem 1. Januar 2025: Es gilt unmittelbar die ETCS-Systemversion 2.2. Die ETCS-Systemversion 2.2 gilt, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist: — 1. Januar 2030; — fünf Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe durch den IB. Nicht zutreffend Nicht zutreffend Die Entwurfsphase begann vor der Bekanntgabe durch den IB oder die Bekanntgabe erfolgte vor dem 1. Januar 2025: Die ETCS-Systemversion 2.2 gilt, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist: — 1. Januar 2030; — fünf Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe durch den IB. 7 Anlage A – Abschnitte 7.4.2.4.1, 7.4.2.4.2 und 7.4.1.3 für den Versionsumfang von rechtmäßig betriebenen ETCS-Systemversionen von 1.0 bis 3.0 Nicht zutreffend Fahrzeugseitige Implementierung gemeldeter ETCS-Funktionen der Systemversion 3.0 [^50] Nicht zutreffend Anmerkung: Übergangsregelung nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS [^51] : Die Entwurfsphase begann nach der Bekanntgabe durch den IB und die Bekanntgabe erfolgt zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS: Es gilt unmittelbar die ETCS-Systemversion 3.0. Nicht zutreffend Anmerkung: Übergangsregelung nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS [^51] : Die ETCS-Systemversion 3.0 gilt, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist: — fünf Jahre nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS, die die harmonisierten FRMCS-Spezifikationen enthält; — fünf Jahre nach dem Tag der Bekanntgabe durch den IB. Nicht zutreffend Anmerkung: Übergangsregelung nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS [^51] : die gemeldete ETCS-Systemversion 3.0 ist verbindlich, wenn sie für die Kompatibilität mit der streckenseitigen Implementierung von ETCS TS 3.0 erforderlich ist. Nicht zutreffend Anmerkung: Übergangsregelung nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS [^51] : die gemeldete ETCS-Systemversion 3.0 ist verbindlich, wenn sie für die Kompatibilität mit der streckenseitigen Implementierung von ETCS TS 3.0 erforderlich ist. Die Entwurfsphase begann vor der Bekanntgabe durch den IB oder die Bekanntgabe erfolgte vor Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS: siehe Übergangsregelung in der Spalte ‚Beginn der Entwurfsphase vor dem 28. September 2023‘. 8 Absichtlich gestrichen Frühere Spezifikationsgruppen #2 und #3 9 Anlage A – Tabelle A 1 und Tabelle A 2 7.4.2.4.1 und 7.4.2.4.2 7.4.2.3 (7) Anhang A – Tabelle A 1 – Tabelle A 2 2 – Spezifikationsgruppe #2 Die reduzierte fahrzeugseitige Mindestausstattung ist der Versionsumfang bis zur ETCS-Systemversion 2.0. Die Spezifikationen in Anlage A – Tabelle A 1 und Tabelle A 2 umfassen nicht die ETCS-Systemversion 2.0, da die reduzierte fahrzeugseitige Mindestausstattung der Versionsumfang bis ETCS-Systemversion 2.1 ist. Gilt, — wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2026 beginnt oder — wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 1. Januar 2030 endet. In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden. Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben. Gilt, wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 1. Januar 2030 endet. In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden. Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben. Gilt für neu gebaute Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2030 in Verkehr gebracht werden. In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden. Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben. Nicht zutreffend In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden. Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben. 10 Anlage A – Tabelle A 1 und Tabelle A 2 Anhang A – Tabelle A 1 – Tabelle A 2 3 – Spezifikationsgruppe #3 Die Spezifikationen in Anlage A – Tabelle A 1 und Tabelle A 2 enthalten die vereinbarte fehlerkorrigierte Fassung der früheren Spezifikationsgruppe #3. Gilt, — wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2026 beginnt oder — wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 1. Januar 2030 endet. In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden. Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben. Gilt, wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 1. Januar 2030 endet. In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden. Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben. Gilt für neu gebaute Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2032 in Verkehr gebracht werden. In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden. Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben. Nicht zutreffend In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden. Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben. CMD 11 4.2.2 Buchstabe (b) – Erkennung von Cold Movements (CMD) CMD optional CMD verbindlich Gilt unmittelbar, wenn ETCS zum ersten Mal in eine Fahrzeugkonstruktion eingebaut wird. Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 1. Januar 2028 endet, wenn ETCS zum ersten Mal in eine Fahrzeugkonstruktion eingebaut wird. Gilt für neu gebaute Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2030 in Verkehr gebracht werden. Nicht zutreffend Fahrzeugseitige ATO-Implementierung 12 4.2.18 + Abschnitt 7.2.9.2 Nicht zutreffend Fahrzeugseitige ATO-Spezifikationen und Implementierungsanforderungen Die Entwurfsphase begann am oder nach dem Tag der Bekanntgabe durch den IB und die Bekanntgabe erfolgte am oder nach dem 1. Januar 2025: Anforderungen bezüglich fahrzeugseitigem ATO gelten unmittelbar. Die Entwurfsphase begann vor der Bekanntgabe durch den IB oder die Bekanntgabe erfolgte vor dem 1. Januar 2025: Anforderungen bezüglich fahrzeugseitigem ATO gelten, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist: — 1. Januar 2030; — fünf Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe durch den IB. Anforderungen bezüglich fahrzeugseitigem ATO gelten, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist: — 1. Januar 2030; — fünf Jahre nach dem Tag der Bekanntgabe durch den IB. Nicht zutreffend Nicht zutreffend Modularität der fahrzeugseitigen ZZS 13 4.2.6.5.1 Kommunikationsschichten des ZZS-Consist-Netzwerks Index 90 + Abschnitt 5.2.2.2 Nicht zutreffend Obligatorische Implementierung einer ethernetbasierten Plattform Neue Anforderung im Falle einer Gruppierung von Interoperabilitätskomponenten gemäß Tabelle 5.1 Gilt für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, die einer Erstgenehmigung bedürfen, — wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2025 beginnt oder — wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet. Gilt für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, die einer Erstgenehmigung bedürfen, sofern die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet. Nicht zutreffend Nicht zutreffend 14 4.2.2.2 Nummer (7) – 4.2.18 Nummer 3 Übermittlung von Informationen/Befehlen und Empfang der Statusinformationen der Fahrzeuge: 4.2.6.5.1 Kommunikationsschichten des ZZS-Consist-Netzwerks Anlage A – ZZS- und Fahrzeug-Schnittstellen Index 81, Index 82, Index 88, Index 90 Nicht zutreffend Verbindliche Implementierung von fahrzeugseitigen Schnittstellen zwischen dem ZZS-Teilsystem und dem Teilsystem ‚Fahrzeuge‘ Gilt für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, die einer Erstgenehmigung bedürfen, — wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2025 beginnt oder — wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet. Gilt für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, die einer Erstgenehmigung bedürfen, sofern die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet. Nicht zutreffend Nicht zutreffend Fahrzeugseitige FRMCS-Implementierung: 15 Abschnitt 7.3.2.2 Nicht zutreffend Fahrzeugseitige FRMCS-Implementierung 3 Nicht zutreffend Anmerkung: Übergangsregelung nach Änderung der TSI: Die Entwurfsphase begann nach der Bekanntgabe durch den IB und die Bekanntgabe erfolgt zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS: Es gilt unmittelbar die fahrzeugseitige FRMCS-Implementierung. Nicht zutreffend Anmerkung: Übergangsregelung nach Änderung der TSI: Fahrzeugseitiges FRMCS gilt, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist: — fünf Jahre nach der TSI-ZZS-Änderung, die die FRMCS-Spezifikationen enthält; — fünf Jahre nach dem Tag der Bekanntgabe durch den IB. Nicht zutreffend Anmerkung: Die fahrzeugseitige FRMCS-Implementierung ist verbindlich, wenn sie für die Kompatibilität mit der streckenseitigen ausschließlichen FRMCS-Implementierung erforderlich ist. Nicht zutreffend Anmerkung: Die fahrzeugseitige FRMCS-Implementierung ist verbindlich, wenn sie für die Kompatibilität mit der streckenseitigen ausschließlichen FRMCS-Implementierung erforderlich ist. Die Entwurfsphase begann vor der Bekanntgabe durch den IB: siehe Übergangsregelung in der Spalte ‚Beginn der Entwurfsphase vor dem 28. September 2023‘. Teilkonformität: 16 Abschnitt 6.1.1.2 Abschnitte 6.1.1.3 und 6.4.3 gestrichen In Bezug auf 6.1.1.2 ist es nicht länger möglich, verbindliche Funktionen, Schnittstellen oder Leistungsmerkmale auszuschließen, es sei denn, sie sind in Anlage G aufgeführt. Gilt, — wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet. Bei Fällen von Teilkonformität muss bei der Genehmigung des Inverkehrbringens von Fahrzeugen eine Einsatzbedingung aufgenommen werden, mit der die Konformität bei der nächsten Aufrüstung des Zugbeeinflussungsteils des Fahrzeugs verbindlich vorgeschrieben wird. In den Systemversionen 2.2 und 3.0 enthaltene Funktionen, die aufgrund von Teilkonformität nicht implementiert sind und für das vorgesehene Verwendungsgebiet nicht unerlässlich sind, müssen zum frühesten der folgenden Zeitpunkte implementiert werden: a) bei der nächsten Neugenehmigung infolge einer anderen Änderung des Zugbeeinflussungssystems (ETCS) des Fahrzeugs; b) bei der nächsten Aufrüstung des Zugbeeinflussungsteils ETCS auf eine höhere Systemversion. Nicht zutreffend Nicht zutreffend Übersetzung der Anzeigen der Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine 17 Anlage E Keine verbindliche harmonisierte Übersetzung von Anzeigen der Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine Harmonisierte Übersetzung von Anzeigen der Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine Gilt unmittelbar Gilt, wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet. Nicht zutreffend Nicht zutreffend ESC-/RSC-Erklärungen 18 4.2.17 ETCS- und Funk-Systemkompatibilität 6.2.4.3 Prüfungen der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität für Interoperabilitätskomponenten 6.3.3.1 Prüfungen der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität Erste Fassung der Anforderungen an ESC-/RSC-Erklärungen Aktualisierte Anforderungen an die Bewertung von ESC-/RSC-Erklärungen, einschließlich der ESC-/RSC-Erklärung für IK Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 28. März 2024 endet. Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 28. März 2024 endet. Nicht zutreffend Nicht zutreffend Systemidentifikator 19 4.2.20.3 Systemidentifikator Tabelle 6.2.1 Zeile 2d Nicht zutreffend Überprüfung des Systemidentifikator durch die benannte Stelle Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 28. März 2024 endet. Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 28. März 2024 endet. Nicht zutreffend Nicht zutreffend Bescheinigung für das Teilsystem und Integration zwischen Teilen 20 4.2.6 Fahrzeugseitige interne ZZS-Schnittstellen. Tabelle 6.2.1 Zeile 3 6.4 Bestimmungen für die Teilbewertung von TSI-Anforderungen In der Tabelle nicht ausdrücklich genannt. Integration zwischen Teilen des Teilsystems Aufbau der Bescheinigungen für das Teilsystem Anmerkung: Es handelt sich nicht um eine neue Anforderung, sondern um eine Präzisierung. Gilt unmittelbar Gilt unmittelbar Nicht zutreffend Nicht zutreffend Muster in Anlage D 21 6.5.1 Inhalt der EG-Bescheinigungen 6.5.2 Inhalt der EG-Erklärungen Nicht zutreffend Obligatorische Verwendung des Musters aus Anlage D in EG-Bescheinigungen und EG-Erklärungen Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 28. März 2024 endet. Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 28. März 2024 endet. Nicht zutreffend Nicht zutreffend Sonderfälle 22 Abschnitt 7.7.2 7.7.2.9 Italien 7.7.2.12 Irland 7.7.2.14 Österreich 7.6.2 Vorherige Fassung der Sonderfälle Aktualisierung von Sonderfällen durch Einführung neuer Anforderungen an das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem für bestimmte Mitgliedstaaten Gilt unmittelbar Gilt unmittelbar Gilt für neu gebaute Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2030 in Verkehr gebracht werden. Nicht zutreffend Normen 23 Anlage A Tabelle A3 Anhang A Tabelle A3 Die neue Norm EN50716 hat EN50128 ersetzt. Gilt unmittelbar Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 30. Oktober 2026 endet. Nicht zutreffend Nicht zutreffend Tabelle B1.1b Übergangsregelung für das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem Nr. TSI-Abschnitt(e) TSI-Abschnitt(e) in der Fassung vor der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/693 eingeführten Änderung Erläuterung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/693 eingeführten Änderung der TSI ZZS Übergangsregelung Beginn der Entwurfsphase nach dem 5. Mai 2026 Beginn der Entwurfsphase vor dem 5. Mai 2026 Produktionsphase In Betrieb befindliches Fahrzeug Prüfspezifikationen 1 Anlage A Tabelle A 2 Index 98 Index 98 war reserviert. Aufnahme der endgültigen Fassung des Dokuments Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 1. Januar 2026 endet, sofern ATO-Teil (ATO Baseline 1 Release 1) implementiert wird. Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 1. Januar 2026 endet, sofern ATO-Teil (ATO Baseline 1 Release 1) implementiert wird. Nicht zutreffend Nicht zutreffend Reduzierte Versionsumfänge 2 Anlage A Tabelle A 2 Index 104, Index 84 und Index 85 Index 104 war reserviert. Implementierung von fahrzeugseitigem ATO auf der Grundlage von Index 84 und Index 85 v1.0.0 Die endgültige Fassung des Dokuments wurde aufgenommen, und die zweite Zeile in Anlage G wurde gestrichen. In Tabelle A1 wurden Verweise auf Index 104 ergänzt, soweit nötig. Implementierung von fahrzeugseitigem ATO auf der Grundlage von Index 84 und Index 85 v1.1.0 Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 1. Januar 2026 endet, sofern ETCS Baseline 4 Release 1 oder ATO Baseline 1 Release 1 implementiert wird. Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 1. Januar 2026 endet, sofern ETCS Baseline 4 Release 1 oder ATO Baseline 1 Release 1 implementiert wird. Nicht zutreffend Nicht zutreffend Übersetzungen der Anzeigen der Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine 3 Anlage E Anlage E Hinzufügung fehlender Begriffe Wie Tabelle B1.1 Zeile 17 Präzisierung der Übergangsregelung 4 Anlage B Tabelle B1.1 Präzisierungen in Anlage B Tabelle B1.1 Präzisierungen und Berichtigungen bezüglich der Übergangsregelung Gilt unmittelbar Tabelle B1.2 Übergangsregelung [^56] für das Teilsystem ‚Fahrzeuge‘ Nr. TSI-Abschnitt(e) TSI-Abschnitt(e) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/919 festgelegten Fassung Erläuterung der mit dieser Verordnung eingeführten Änderung der TSI ZZS Übergangsregelung Beginn der Entwurfsphase nach dem 28. September 2025 Beginn der Entwurfsphase vor dem 28. September 2025 Produktionsphase In Betrieb befindliches Fahrzeug 1 Index 77 V4 – Frequenzmanagement für das Fahrzeug nicht vollständig definiert V5 – Frequenzmanagement für das Fahrzeug vollständig definiert Gilt unmittelbar mit Ausnahme von Abschnitt 3.2.2. Dieser Abschnitt gilt für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, für die eine Erstgenehmigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission erforderlich ist, wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2025 beginnt oder wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet. Gilt für geänderte Fahrzeugkonstruktionen, für die eine neue Genehmigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission erforderlich ist, wenn die Konstruktionsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet. Gilt, wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet. Nicht zutreffend Nicht zutreffend 2 Abschnitt 7.7.2 7.7.2.5 Litauen, Lettland und Estland 7.7.2.7 Luxemburg 7.7.2.9 Italien 7.7.2.12 Irland 7.7.2.13 Bulgarien 7.6.2 Vorherige Fassung der Sonderfälle Aktualisierung von Sonderfällen durch Einführung neuer Anforderungen für das Teilsystem ‚Fahrzeuge‘ für bestimmte Mitgliedstaaten Gilt unmittelbar Gilt, wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet. Nicht zutreffend Nicht zutreffend Tabelle B1.2b Übergangsregelung für das Teilsystem ‚Fahrzeuge‘ Nr. TSI-Abschnitt(e) TSI-Abschnitt(e) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 festgelegten früheren Fassung Erläuterung der Änderung der TSI ZZS in der Verordnung (EU) 2026/693 Übergangsregelung Beginn der Entwurfsphase nach dem 5. Mai 2026 Beginn der Entwurfsphase vor dem 5. Mai 2026 Produktionsphase In Betrieb befindliches Fahrzeug 1 Anlage B Tabelle B1.2 Präzisierungen in Anlage B Tabelle B1.2 Präzisierungen und Berichtigungen bezüglich der Übergangsregelung Gilt unmittelbar B2. Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen für das streckenseitige ZZS-Teilsystem Bei der Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung muss die benannte Stelle die Abschnitte 7.2.4.2 und 7.4.1.2 anwenden. Tabelle B2 Übergangsregelung für das streckenseitige ZZS-Teilsystem Nr. TSI-Abschnitt(e) TSI-Abschnitt(e) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/919 festgelegten Fassung Erläuterung der mit dieser Verordnung eingeführten Änderung der TSI ZZS Übergangsregelung Behebung von Fehlern der streckenseitigen ZZS 1 Anlage A + Abschnitte 7.4.1.2 und 7.2.10.3 Spezifikationsgruppen 1, 2 und 3 ohne Fehlerbehebungen Tabelle A2 umfasst die in eine Spezifikationsgruppe gepflegten Funktionen. Bei streckenseitigen ZZS-Teilsystemen, die sich in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder in Betrieb befinden, müssen die aufgeführten Fehlerbehebungen für die gemäß Abschnitt 7.2.10.1 unannehmbaren Fehler innerhalb folgender Frist implementiert werden: — zwei Jahre und sechs Monate nach der Veröffentlichung der Baseline-Kompatibilitätsanalyse (BCA) einschließlich der Antworten auf die Fragebögen durch die Agentur, falls keine neue Genehmigung erforderlich ist; — drei Jahre nach der Veröffentlichung der Baseline-Kompatibilitätsanalyse (BCA) einschließlich der Antworten auf die Fragebögen durch die Agentur, falls eine neue Genehmigung erforderlich ist. Streckenseitige ZZS-Teilsysteme, die nach dem 28. September 2023 in Betrieb genommen werden und sich noch nicht in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden, müssen unmittelbar der gepflegten Spezifikationsgruppe dieser TSI entsprechen. Verbesserungen der streckenseitigen ZZS 2 ETCS: Anlage A + Abschnitt 7.4.1.3 Nicht zutreffend Neue ETCS-Funktionen aus den Systemversionen 2.2 bis 3.0 Gilt im Falle der Implementierung (optionale streckenseitige Funktion) unmittelbar für mit ETCS ausgerüstete Strecken 3 ETCS: Abschnitt 4.2.1 Tabelle 6.3 Zeile 3, Anlage A Tabelle A.2 – Index 38, Index 101 Definition der Markierungstafel, basierend auf 06E068 EN 16494 und technische Vorschriften für harmonisierte Markierungstafeln Gilt unmittelbar, wenn: — Markierungstafeln erstmals auf einer Strecke installiert werden, auf der ERTMS eingeführt wird (und sich nicht in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befindet), selbst wenn gleichzeitig ein Klasse-B-System installiert wird; oder — Markierungstafeln während einer Erneuerung oder Aufrüstung (die sich noch nicht in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befindet) des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ auf einer Strecke installiert werden, auf der ERTMS eingeführt wurde. Detaillierte Bestimmungen zu den Anforderungen für den Einbau harmonisierter Markierungstafeln sind in Anlage A Tabelle A2 Index 101 enthalten. 4 4.2.19 Keine Spezifikationen Streckenseitige ATO-Implementierung Gilt im Falle der Implementierung (optionale streckenseitige Funktion) unmittelbar für die ATO-GoA1/2-Implementierung auf mit ETCS ausgerüsteten Strecken 5 FRMCS-Funksystem Keine Spezifikationen Neue FRMCS-Spezifikationsgruppe Gilt im Falle der Implementierung (optionale streckenseitige Funktion) unmittelbar für FRMCS-Vorhaben, wenn FRMCS-Spezifikationen fertiggestellt und im Rahmen einer Änderung dieser TSI ZZS veröffentlicht wurden. Teilkonformität: 6 Nicht zutreffend Abschnitte 6.1.1.3 und 6.4.3 gestrichen Bei Implementierung müssen alle Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen oder Leistung dem Kapitel 4 (einschließlich der in Anlage A genannten Spezifikationen) entsprechen. Nach dem 28. September 2030 Frühere Spezifikationsgruppen #1, #2 und #3 7 Anlage A – Tabelle A 2 Anhang A – Tabelle A 2 1 – Spezifikationsgruppe #1, Tabelle A 2 2 – Spezifikationsgruppe #2, Tabelle A 2 3 – Spezifikationsgruppe #3 Tabelle A 2 umfasst die in eine Spezifikationsgruppe gepflegten Funktionen. Anforderungen und Fristen gemäß Abschnitt 7.4.1.2 ‚Spezifikationsgruppe nach früheren Fassungen der TSI ZZS‘ des Anhangs I dieser TSI Normen 8 Anlage A 3 Anhang A – Tabelle A 3 Die neue Norm EN50716 hat EN50128 ersetzt. Nach dem 30. Oktober 2026 ESC-/RSC-Definitionen 9 4.2.17 ETCS- und Funk-Systemkompatibilität Tabelle 6.3 Zeile 10 Analyse der vom IB übermittelten Unterlagen durch die Agentur. Bewertung einer neuen oder aktualisierten ESC-/RSC-Definition durch die benannte Stelle Gilt seit dem 28. September 2024 Systemidentifikator 10 4.2.20.3 Systemidentifikator Tabelle 6.3 Zeile 2e Nicht zutreffend Überprüfung des Systemidentifikators Gilt seit dem 28. März 2024 Muster in Anlage D 1 6.5.1 Inhalt der EG-Bescheinigungen 6.5.2 Inhalt der EG-Erklärungen Nicht zutreffend Obligatorische Verwendung des Musters aus Anlage D Gilt seit dem 28. März 2024 Tabelle B2b Übergangsregelung für das streckenseitige ZZS-Teilsystem Nr. TSI-Abschnitt(e) TSI-Abschnitt(e) in der Fassung vor der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/693 Erläuterung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/693 eingeführten Änderung der TSI ZZS Übergangsregelung für TSI-Änderungen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/693 eingeführt wurden Prüfspezifikationen 1 Anlage A Tabelle A 2 Index 98 Index 98 war reserviert. Aufnahme der endgültigen Fassung des Dokuments Gilt ab dem 1. Januar 2026, sofern ATO-Teil (ATO Baseline 1 Release 1) implementiert wird. ATO 2 4.2.19 Implementierung von streckenseitigem ATO auf der Grundlage von Index 84 und Index 85 v1.0.0 Implementierung von streckenseitigem ATO auf der Grundlage von Index 84 und Index 85 v1.1.0 Gilt ab dem 1. Januar 2026, sofern ATO-Teil (ATO Baseline 1 Release 1) implementiert wird. Harmonisierte Markierungstafeln 3 ETCS: Anlage A Tabelle A.2 Index 38 und Index 101 EN 16494 2015 und technische Vorschriften für harmonisierte Markierungstafeln v1- EN 16494 2025 und technische Vorschriften für harmonisierte Markierungstafeln v2- Gilt unmittelbar, wenn: — Markierungstafeln erstmals auf einer Strecke installiert werden, auf der ERTMS eingeführt wird (und sich nicht in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befindet), selbst wenn gleichzeitig ein Klasse-B-System installiert wird; oder — Markierungstafeln während einer Erneuerung oder Aufrüstung (die sich noch nicht in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befindet) des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ auf einer Strecke installiert werden, auf der ERTMS eingeführt wurde. Detaillierte Bestimmungen zu den Anforderungen für den Einbau harmonisierter Markierungstafeln sind in Anlage A Tabelle A2 Index 101 enthalten. Präzisierung der Übergangsregelung 4 Anlage B Tabelle B2 Präzisierungen in Anlage B Tabelle B2 Präzisierungen und Berichtigungen bezüglich der Übergangsregelung Gilt unmittelbar B3. Änderungen der Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten und Übergangsregelungen für das ZZS-Teilsystem Bei der Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung muss die benannte Stelle den Abschnitt 7.2.4.3 anwenden. 7.2.4.3. Die für ZZS-Teilsysteme festgelegte Übergangszeiträume gelten für die Interoperabilitätskomponenten, sofern in diesen Tabellen nichts anderes bestimmt ist. Tabelle B3 Übergangsregelung für ZZS-Interoperabilitätskomponenten Nr. TSI-Abschnitt(e) TSI-Abschnitt(e) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/919 festgelegten Fassung Erläuterung der mit dieser Verordnung eingeführten Änderung der TSI ZZS Übergangsregelung 1 Anlage A + Abschnitt 4.2.20.1 + Abschnitt 7.2.10.2 Technische Stellungnahmen zu Fehlern nach Artikel 10 sind nicht rechtsverbindlich Implementierung von Fehlerbehebungen in fahrzeugseitigen ERTMS-Interoperabilitätskomponenten für bestehende ZZS-Teilsysteme bei ETCS-Funktionalität bis zur Systemversion 2.1 und GSM-R Wenn für das in der Fahrzeuggenehmigung angegebene Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler aufgeführt werden, gilt: a) Bei vor dem 1. Januar 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Spezifikationen zur Fehlerbehebung): Die Implementierung der innerhalb des in der Genehmigung angegebenen Verwendungsgebiets notwendigen Fehlerbehebungen muss bei in einem Fahrzeug integrierten fahrzeugseitigen ERTMS-Interoperabilitätskomponenten spätestens 18 Monate nach Registrierung des anwendbaren CR im RINF vorgenommen werden; b) Bei nach dem 1. Januar 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Spezifikationen zur Fehlerbehebung): In ein Fahrzeug integrierte fahrzeugseitige ERTMS-Interoperabilitätskomponenten müssen 18 Monate nach Registrierung des anwendbaren CR im RINF der gepflegten Spezifikationsgruppe dieser TSI entsprechen. Diese Übergangsregelung kann im Einvernehmen mit dem Antragsteller für die EG-Prüfung des fahrzeugseitigen Teilsystems und dem Eisenbahnunternehmen flexibel gehandhabt werden, solange die allgemeine Übergangsregelung (nach Tabelle B1.1 plus Tabelle B3) eingehalten wird. Anmerkung: Sind für das betreffende Verwendungsgebiet keine Fehler aufgeführt, so werden Fehlerbehebungen gemäß der mit dem Punkt ‚Teilkonformität‘ verbundenen Übergangsregelung verbindlich implementiert. 2 Anlage A + Abschnitt 4.2.20.1 + Abschnitt 7.2.10.2 Technische Stellungnahmen zu Fehlern nach Artikel 10 sind nicht rechtsverbindlich Implementierung von Fehlerbehebungen in streckenseitigen ERTMS-Interoperabilitätskomponenten für neue streckenseitige ZZS-Vorhaben bei ETCS-Funktionalität bis zur Systemversion 2.1 und GSM-R Streckenseitige ERTMS-Interoperabilitätskomponenten, die in ein streckenseitiges ZZS-Teilsystem integriert sind, bei dem sich das Vorhaben noch nicht in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befindet, müssen unmittelbar der gepflegten Spezifikationsgruppe dieser TSI entsprechen. 3 Anlage A + Abschnitt 4.2.20.1 + Abschnitt 7.2.10.2 Technische Stellungnahmen zu Fehlern nach Artikel 10 sind nicht rechtsverbindlich Implementierung von Fehlerbehebungen in streckenseitigen ERTMS-Interoperabilitätskomponenten für bestehende streckenseitige ZZS-Vorhaben (d. h. streckenseitiges Teilsystem in fortgeschrittener Einführungsphase oder in Betrieb) Bei streckenseitigen ERTMS-Interoperabilitätskomponenten, die in ein streckenseitiges ZZS-Teilsystem integriert sind, bei dem sich das Vorhaben in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befindet, oder die in ein sich in Betrieb befindliches streckenseitiges ZZS-Teilsystem integriert sind, müssen die aufgeführten Fehlerbehebungen für die unannehmbaren streckenseitigen Fehler innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten der TSI oder der Veröffentlichung der Baseline-Kompatibilitätsanalyse (BCA) einschließlich der Antworten auf die Fragebögen durch die Agentur, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, implementiert werden. 4 Anlage A, Tabelle A.2 Index 90, Index 92 + 5.2.2.2 + 4.2.2.2 (7) + 4.2.6 n. z. Implementierung von ethernetbasierter Kommunikation für die Integration mit der IK ‚Fahrzeugseitiges ATO‘ und der IK ‚Fahrzeugseitiges FRMCS‘ Bei neuen fahrzeugseitigen ETCS-Interoperabilitätskomponenten, die innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der TSI in Verkehr gebracht werden, müssen die ethernetbasierten Verbindungen implementiert sein, die für die Schnittstellen zu ATO und FRMCS erforderlich sind, wie in Index 90 (Abschnitte 3.1.1.2 und 3.1.1.3) und in Index 92 (Abschnitt 7.2) spezifiziert. 5 4.2.20.3 Systemidentifikator Table 5.1 Zeilen 1, 4, 5, 6 Table 5.2 Zeilen 1, 2, 3, 4, 5, 6 Nicht zutreffend Überprüfung des Systemidentifikator durch die benannte Stelle Gilt seit dem 28. März 2024 6 6.5.1 Inhalt der EG-Bescheinigungen 6.5.2 Inhalt der EG-Erklärungen Nicht zutreffend Obligatorische Verwendung des Musters aus Anlage D Gilt seit dem 28. März 2024 Tabelle B3b Übergangsregelung für ZZS-Interoperabilitätskomponenten Nr. TSI-Abschnitt(e) TSI-Abschnitt(e) in der Fassung vor der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 eingeführten Änderung Erläuterung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 eingeführten Änderung der TSI ZZS Übergangsregelung für TSI-Änderungen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/693 eingeführt wurden 1 Anlage B Tabelle B3 Präzisierungen in Anlage B Tabelle B3 Präzisierungen und Berichtigungen bezüglich der Übergangsregelung Gilt unmittelbar 2 Anlage A Tabelle A 2 Index 31, Index 37b, Index 37c und Index 37d Anlage A Tabelle A 2 Index 31, Index 37b, Index 37c und Index 37d Aufnahme der aktualisierten Fassungen der Dokumente Gilt ab dem 1. Juli 2026 oder der Verfügbarkeit der neuen Version von Subset 76 als eine technische Stellungnahme der Agentur, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt 3 Anlage A Tabelle Index 104 Anlage A Tabelle Index 104 Aufnahme der aktualisierten Fassung des Dokuments Gilt ab sechs Monaten nach Inkrafttreten „Anlage C Diese Anlage enthält die Muster für die verschiedenen ESC-/RSC-Erklärungen (für Interoperabilitätskomponenten). Anlage C.1: Muster für die ESC-Erklärung MUSTER FÜR DIE ERKLÄRUNG ZUR ETCS-SYSTEMKOMPATIBILITÄT ERKLÄRUNG ZUR ETCS-SYSTEMKOMPATIBILITÄT Erklärung zur ETCS-Systemkompatibilität [Nummer des Dokuments] [^49] Wir, der Antragsteller [Firmenname] [Vollständige Postanschrift] erklären in alleiniger Verantwortung, dass das folgende Teilsystem [^50] , [Bezeichnung/kurze Beschreibung des Teilsystems, relevante Konfiguration, eindeutige Kennung des Teilsystems], auf das sich diese Erklärung bezieht, einschlägigen Überprüfungen unterzogen wurde, die dem/den folgenden ESC-Typ(en) entsprechen: [Verweis auf: ESC-Typkennungen, wie in der technischen Unterlage der Agentur veröffentlicht] Es wurde einer Bewertung durch die folgende benannte Stelle unterzogen: [Name des Unternehmens] [Registernummer] [Vollständige Anschrift] Gemäß dem/den folgenden Bericht(en): [Nummer(n) des Berichts/der Berichte, Ausstellungsdatum] Es gelten folgende Einsatzbedingungen und sonstige Beschränkungen [51] , [55] : [Verweis auf das Dokument mit der Liste der Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen] Die folgenden Erklärungen zur ESC von Interoperabilitätskomponenten wurden berücksichtigt: [Verwendete Erklärungen zur ESC von Interoperabilitätskomponenten angeben] Verweis auf frühere Erklärungen zur ETCS-Systemkompatibilität (falls zutreffend) [Ja/Nein] Ausgestellt am: [Datum TT/MM/JJJJ] Unterschrift des Antragstellers: [Vorname, Nachname] Anlage C.2: Muster für die ESC-Erklärung für Interoperabilitätskomponenten MUSTER FÜR DIE ERKLÄRUNG ZUR ESC VON INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN ERKLÄRUNG ZUR ESC EINER INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTE Erklärung zur ETCS-Systemkompatibilität einer Interoperabilitätskomponente [Nummer des Dokuments] [^56] Wir, der Antragsteller [Firmenname] [Vollständige Postanschrift] erklären in alleiniger Verantwortung, dass die folgende Interoperabilitätskomponente [^62] , [Bezeichnung/kurze Beschreibung der Interoperabilitätskomponente, relevante Konfiguration, eindeutige Kennung der Interoperabilitätskomponente], auf die sich diese Erklärung bezieht, einschlägigen Überprüfungen unterzogen wurde, die dem/den folgenden ESC-Typ(en) entsprechen: [Verweis auf: ESC-Typkennungen, wie in der technischen Unterlage der Agentur veröffentlicht] Sie wurde einer Bewertung durch die folgende benannte Stelle unterzogen: [Name des Unternehmens] [Registernummer] [Vollständige Anschrift] Gemäß dem/den folgenden Bericht(en): [Nummer(n) des Berichts/der Berichte, Ausstellungsdatum] Es gelten folgende Einsatzbedingungen und sonstige Beschränkungen [63] , [64] : [Verweis auf das Dokument mit der Liste der Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen] Verweis auf frühere Erklärungen zur ETCS-Systemkompatibilität der Interoperabilitätskomponente (falls zutreffend) [Ja/Nein] Ausgestellt am: [Datum TT/MM/JJJJ] Unterschrift des Antragstellers: [Vorname, Nachname] Anlage C.3: Muster für die RSC-Erklärung MUSTER FÜR DIE ERKLÄRUNG ZUR FUNK-SYSTEMKOMPATIBILITÄT ERKLÄRUNG ZUR FUNK-SYSTEMKOMPATIBILITÄT Erklärung zur Funk-Systemkompatibilität [Nummer des Dokuments] [^65] Wir, der Antragsteller [Firmenname] [Vollständige Postanschrift] erklären in alleiniger Verantwortung, dass das folgende Teilsystem [^66] , [Bezeichnung/kurze Beschreibung des Teilsystems, relevante Konfiguration, eindeutige Kennung des Teilsystems], auf das sich diese Erklärung bezieht, einschlägigen Überprüfungen unterzogen wurde, die dem/den folgenden RSC-Typ(en) entsprechen: [Verweis auf: RSC-Typkennungen, wie in der technischen Unterlage der Agentur veröffentlicht] Es wurde einer Bewertung durch die folgende benannte Stelle unterzogen: [Name des Unternehmens] [Registernummer] [Vollständige Anschrift] Gemäß dem/den folgenden Bericht(en): [Nummer(n) des Berichts/der Berichte, Ausstellungsdatum] Es gelten folgende Einsatzbedingungen und sonstige Beschränkungen [67] , [68] : [Verweis auf das Dokument mit der Liste der Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen] Die folgenden Erklärungen zur RSC von Interoperabilitätskomponenten wurden berücksichtigt: [Verwendete Erklärungen zur RSC von Interoperabilitätskomponenten erläutern] Verweis auf frühere Erklärungen zur Funk-Systemkompatibilität (falls zutreffend) [Ja/Nein] Ausgestellt am: [Datum TT/MM/JJJJ] Unterschrift des Antragstellers: [Vorname, Nachname] Anlage C.4: Muster für die RSC-Erklärung für Interoperabilitätskomponenten MUSTER FÜR DIE ERKLÄRUNG ZUR RSC VON INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN ERKLÄRUNG ZUR RSC EINER INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTE Erklärung zur Funk-Systemkompatibilität einer Interoperabilitätskomponente [Nummer des Dokuments] [^69] Wir, der Antragsteller [Firmenname] [Vollständige Postanschrift] erklären in alleiniger Verantwortung, dass die folgende Interoperabilitätskomponente [^70] , [Bezeichnung/kurze Beschreibung der Interoperabilitätskomponente, relevante Konfiguration, eindeutige Kennung der Interoperabilitätskomponente], auf die sich diese Erklärung bezieht, einschlägigen Überprüfungen unterzogen wurde, die dem/den folgenden RSC-Typ(en) entsprechen: [Verweis auf: RSC-Typkennungen, wie in der technischen Unterlage der Agentur veröffentlicht] Sie wurde einer Bewertung durch die folgende benannte Stelle unterzogen: [Name des Unternehmens] [Registernummer] [Vollständige Anschrift] Gemäß dem/den folgenden Bericht(en): [Nummer(n) des Berichts/der Berichte, Ausstellungsdatum] Es gelten folgende Einsatzbedingungen und sonstige Beschränkungen [71] , [72] : [Verweis auf das Dokument mit der Liste der Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen] Verweis auf frühere Erklärungen zur Funk-Systemkompatibilität der Interoperabilitätskomponente (falls zutreffend) [Ja/Nein] Ausgestellt am: [Datum TT/MM/JJJJ] Unterschrift des Antragstellers: [Vorname, Nachname] Anlage C.5: Muster für eine kombinierte ESC/RSC-Erklärung MUSTER FÜR DIE ERKLÄRUNG ZUR ETCS- UND FUNK-SYSTEMKOMPATIBILITÄT ERKLÄRUNG ZUR ETCS- UND FUNK-SYSTEMKOMPATIBILITÄT Erklärung zur ETCS- und Funk-Systemkompatibilität [Nummer des Dokuments] [^73] Wir, der Antragsteller [Firmenname] [Vollständige Postanschrift] erklären in alleiniger Verantwortung, dass das folgende Teilsystem [^74] , [Bezeichnung/kurze Beschreibung des Teilsystems, relevante Konfiguration, eindeutige Kennung des Teilsystems], auf das sich diese Erklärung bezieht, einschlägigen Überprüfungen unterzogen wurde, die den folgenden ESC- und RSC-Typen entsprechen: [Verweis auf: ESC- und RSC-Typkennungen, wie in der technischen Unterlage der Agentur veröffentlicht] Es wurde einer Bewertung durch die folgende benannte Stelle unterzogen: [Name des Unternehmens] [Registernummer] [Vollständige Anschrift] Gemäß dem/den folgenden Bericht(en): [Nummer(n) des Berichts/der Berichte, Ausstellungsdatum] Es gelten folgende Einsatzbedingungen und sonstige Beschränkungen [75] , [76] : [Verweis auf das Dokument mit der Liste der Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen] Die folgenden Erklärungen zur ESC und RSC von Interoperabilitätskomponenten wurden berücksichtigt: [Verwendete Erklärungen zur ESC und RSC von Interoperabilitätskomponenten erläutern] Verweis auf frühere Erklärungen zur ETCS- und Funk-Systemkompatibilität (falls zutreffend) [Ja/Nein] Ausgestellt am: [Datum TT/MM/JJJJ] Unterschrift des Antragstellers: [Vorname, Nachname] Anlage C.6: Muster für eine kombinierte ESC/RSC-Erklärung für Interoperabilitätskomponenten MUSTER FÜR DIE KOMBINIERTE ERKLÄRUNG ZUR ESC UND RSC VON INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN KOMBINIERTE ERKLÄRUNG ZUR ESC UND RSC EINER INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTE Erklärung zur ETCS- und Funk-Systemkompatibilität einer Interoperabilitätskomponente [Nummer des Dokuments] [^77] Wir, der Antragsteller [Firmenname] [Vollständige Postanschrift] erklären in alleiniger Verantwortung, dass die folgende Interoperabilitätskomponente [^78] , [Bezeichnung/kurze Beschreibung der Interoperabilitätskomponente, relevante Konfiguration, eindeutige Kennung der Interoperabilitätskomponente], auf die sich diese Erklärung bezieht, einschlägigen Überprüfungen unterzogen wurde, die dem folgenden ESC- und RSC-Typ entsprechen: [Verweis auf: ESC- und RSC-Typkennungen, wie in der technischen Unterlage der Agentur veröffentlicht] Sie wurde einer Bewertung durch die folgende benannte Stelle unterzogen: [Name des Unternehmens] [Registernummer] [Vollständige Anschrift] Gemäß dem/den folgenden Bericht(en): [Nummer(n) des Berichts/der Berichte, Ausstellungsdatum] Es gelten folgende Einsatzbedingungen und sonstige Beschränkungen [79] , [80] : [Verweis auf das Dokument mit der Liste der Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen] Verweis auf frühere Erklärungen zur ETCS- und Funk-Systemkompatibilität der Interoperabilitätskomponente (falls zutreffend) [Ja/Nein] Ausgestellt am: [Datum TT/MM/JJJJ] Unterschrift des Antragstellers: [Vorname, Nachname] „Anlage D Diese Anlage enthält das Muster für die Beschreibung der Bedingungen, Beschränkungen und zusätzlichen Funktionen. Das Dokument, in dem das Muster und seine Verwendung beschrieben werden, ist auf der Webseite der Agentur im Abschnitt ERTMS zu finden. „Anlage E Liste der harmonisierten Textanzeigen und -meldungen, die auf dem ETCS-DMI angezeigt werden Tabelle E1 Liste der harmonisierten Textanzeigen und -meldungen, die auf dem ETCS-DMI angezeigt werden Anmerkung : Die Einträge mit Teilen in Klammern (Ack(nowledgement), Del(ete), Spez(ial)) sollen beide Verwendungen der jeweiligen Begriffe abdecken: als vollständiges Wort (falls zutreffend) oder als Abkürzung. Nr. Textanzeige/-meldung 1 Ack(nowledgement) 2 Haftreibung 3 Druckertüchtigt 4 ATO-Daten 5 ATO-Dateneingabe vollständig? 6 ATO-Datenansicht 7 ATO-Dateneingabe erforderlich 8 ATO-Wahltaste 9 Achslastkategorie 10 Balisenlesefehler 11 BMM-Reaktionssperre 12 Bremshundertstel/Bremsverhältnis 13 Helligkeit 14 Kommunikationsfehler RBC 15 Letztes RBC kontaktieren 16 SM beibehalten 17 Data 18 Datenansicht 19 Del(ete) 20 Triebfahrzeugführer-ID 21 ETCS-Nothalt 22 Ende der Dateneingabe 23 Daten-eingabe 24 Eingabe RBC-Daten 25 Aufnahme/Einfahrt FS 26 Aufnahme/Einfahrt OS 27 Aufnahme/Einfahrt SM 28 SH beenden 29 SM beenden 113 Anmeldung in FRMCS-Netz fehlgeschlagen 114 GSM-R-Netz-ID 115 Anmeldung in GSM-R-Netz fehlgeschlagen 30 SM anfragen 31 Sprache 32 Länge (m) 33 Level 34 Bahnübergang nicht gesichert 35 Lademaß 36 Hauptmenü 37 SH beibehalten 38 Vmax 116 Fahrt mit nur einem Funksystem 39 NL nicht mehr zulässig 40 Nein 41 Fehlende MA beim Levelwechsel 42 Keine ETCS-Streckendaten 43 Unverminderte Haftreibung 44 NL 45 Odometrie beeinträchtigt 46 Ein 47 Verwendete Systemversion 48 Out of GC 49 Override 50 PT-Distanz überschritten 51 Funkdaten 52 Funknetz-ID 53 Anmeldung in Funknetz fehlgeschlagen 117 Funknetztyp 54 RBC-Daten 55 RBC-Dateneingabe vollständig? 56 RBC-ID 57 RBC-Telefonnummer 58 BMM-Reaktionssperre aufheben 59 VBC entfernen 60 Eingabe ‚VBC entfernen‘ vollständig? 61 Strecke ungeeignet – Achslastkategorie 62 Strecke ungeeignet – Lademaß 63 Strecke ungeeignet – Strom-/Spannungssystem 64 Roll- oder Stillstandsüberwachung angesprochen 65 RV-Distanz überschritten 66 Sichere Fahrzeugverbandlänge nicht mehr verfügbar 67 Auswahl Fixdaten 68 VBC eingeben 69 Eingabe ‚VBC eingeben‘ vollständig? 70 Einstellungen 71 SH abgelehnt 72 Anfrage SH fehlgeschlagen 73 Halt in SH 74 SH 75 Verminderte Haftreibung 76 SM abgelehnt 77 Anfrage SM fehlgeschlagen 78 Spez(ial) 79 Auswahl spezifische Dateneingabe 80 SR-Distanz überschritten 81 SR-Geschwindigkeit/Distanz 82 Eingabe SR-Geschwindigkeit/Distanz vollständig? 83 Halt in SR 84 Stand-by 85 Start 86 Systemversion 87 Störung der ETCS-Streckenausrüstung 88 ETCS-Streckenausrüstung nicht kompatibel 89 Zugkategorie 90 Zugdaten 91 ETCS-Zugdaten geändert 92 Zugdateneingabe vollständig? 93 Zugvollständigkeit 94 RBC lehnt Zug ab 95 Zugnummer 96 Fixdaten 97 Unerlaubte Vorbeifahrt am EOA / LOA 98 RBC-Kurzwahl verwenden 99 ATO-Daten bestätigen 100 [NTC-Name]-Daten bestätigen 101 ‚VBC entfernen‘ bestätigen 102 ‚VBC eingeben‘ bestätigen 103 Zugdaten bestätigen 104 VBC-Kennung Nr. [n]: 105 VBC-Kennung 106 Lautstärke 107 Ja 108 Bremsanforderung durch [NTC-Name] 109 [NTC-Name]-Dateneingabe vollständig? 110 [NTC-Name] gestört 111 [NTC-Name] nicht verfügbar 112 [NTC-Name]-Dateneingabe erwartet „Anlage F [49] Offene Punkte Offener Punkt Anmerkungen Zuverlässigkeits-/Verfügbarkeitsanforderungen Häufiger Betrieb in der Rückfallebene durch Ausfall der ZZS-Ausrüstung beeinträchtigt die Systemsicherheit. Siehe Abschnitt 4.2.1.2. „Anlage G Teilkonformität Unbeschadet der in dieser TSI zulässigen Optionen, z. B. in Abschnitt 7.3.2 oder in Subset 34, kann von dieser TSI abgewichen werden, sofern die Bestimmungen des Abschnitts 6.1.1.2 eingehalten werden und die Abweichung in eine der folgenden Kategorien fällt und auf die in der nachstehenden Tabelle definierten Fälle beschränkt ist: (1) Funktionen, die eine Aufrüstung bestehender Einrichtungen erfordern, die die Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens in Bezug auf die Aufrüstung bereits genehmigter und in den Fahrzeugen eingebauter Hardware gefährden würde; Teilkonformität mit der TSI-Anforderung Bedingungen und Abhilfemaßnahme Anwendungsbereich der Teilkonformität SUBSET-091: von der Implementierung von Sicherheitsanforderungen, die zu DMI SIL 2 führen, kann abgesehen werden. Den damit einhergehenden Gefahren im Zusammenhang mit den Sicherheitsanforderungen, die zu DMI SIL 2 führen, muss durch geeignete Maßnahmen abgeholfen werden. Nur zulässig bei Aufrüstung eines bestehenden ETCS-Teils (mit DMI SIL 0). Absichtlich gestrichen [49] Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen [50] , [51] Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen „Anlage H Diese Anlage enthält das Muster für den nationalen Umsetzungsplan. AUSGABEJAHR NATIONALER UMSETZUNGSPLAN [MITGLIEDSTAAT] Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINE MIGRATIONSSTRATEGIE – EINFÜHRUNG 151 2. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DES AKTUELLEN STANDS 151 2.1. Beschreibung des Kontexts der Klasse-A-Systeme, von ATO und des Teils ‚Zugortung‘ 151 2.1.1. Aktueller Stand der Einführung von Klasse-A-Systemen, von ATO und des Teils ‚Zugortung‘ 151 2.1.2. Nutzen für Kapazität, Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistung 159 2.1.3. Geltende verbindliche Anforderungen an die Fahrzeugseite 159 2.1.4. Derzeitiger Stand der Einführung fahrzeugseitiger ZZS-Teilsysteme 160 2.1.5. Informationen zum ESC-/RSC-Typ in Verbindung mit Strecken und Tätigkeiten für die streckenseitige/fahrzeugseitige Integration 160 2.1.6. Informationen zu grenzüberschreitenden Strecken 160 2.1.7. Informationen zu Knotenpunkten 160 2.2. Beschreibung des Kontexts der Klasse-B-Systeme 160 2.2.1. Derzeitiger Stand bei Klasse-B-Systemen 161 2.2.2. Maßnahmen zur Gewährleistung marktwirtschaftlicher Bedingungen 165 3. TECHNISCHE MIGRATIONSSTRATEGIE 165 3.1. Technische Migrationsstrategie für den Teil ‚ETCS‘ 165 3.1.1. Strategie für die Aktualisierung von Baseline und Level 166 3.2. Technische Migrationsstrategie für den Teil ‚Funk‘ 167 3.3. Technische Migrationsstrategie für den Teil ‚ATO‘ 171 3.4. Technische Migrationsstrategie für den Teil ‚Zugortung‘ 173 3.5. Migrationsstrategie für Sonderfälle 175 3.6. Technische Migrationsstrategie für fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme 175 4. STRECKEN- UND FAHRZEUGSEITIGE FINANZINFORMATION 175 5. PLANUNG 175 5.1. Planung für den Teil ‚Zugbeeinflussung‘ 175 5.1.1. Daten der Inbetriebnahme von ETCS 175 5.1.2. Außerbetriebsetzung der Klasse-B-Zugbeeinflussungssysteme 175 5.1.3. Informationen zu grenzüberschreitenden Strecken 176 5.1.4. Informationen zu Knotenpunkten 176 5.2. Planung für den Teil ‚Funk‘ 176 5.2.1. Datum der Inbetriebnahme von GSM-R 176 5.2.2. Außerbetriebsetzung von Klasse-B-Funksystemen 176 5.2.3. Datum der Inbetriebnahme von FRMCS 177 5.2.4. Außerbetriebsetzung von GSM-R 177 5.2.5. Informationen zu grenzüberschreitenden Strecken 178 5.2.6. Informationen zu Knotenpunkten 178 5.3. Planung für den Teil ‚ATO‘ 178 5.3.1. Informationen zu grenzüberschreitenden Strecken 178 5.3.2. Informationen zu Knotenpunkten 178 5.4. Planung für den Teil ‚Zugortung‘ 179 5.4.1. Informationen zu grenzüberschreitenden Strecken 179 5.4.2. Informationen zu Knotenpunkten 179 5.5. Planung fahrzeugseitiger ZZS-Teilsysteme 179 5.5.1. Informationen zu im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen 179 6. NEUE VERBINDLICHE ANFORDERUNGEN AN DIE FAHRZEUGSEITE 179 1. ALLGEMEINE MIGRATIONSSTRATEGIE – EINFÜHRUNG [In diesem Abschnitt kann der Mitgliedstaat die allgemeine Strategie für die Einführung beschreiben.] 2. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DES AKTUELLEN STANDS 2.1. Beschreibung des Kontexts der Klasse-A-Systeme, von ATO und des Teils ‚Zugortung‘ 2.1.1. Aktueller Stand der Einführung von Klasse-A-Systemen, von ATO und des Teils ‚Zugortung‘ [Dieser Abschnitt muss Angaben und Zahlen zum aktuellen Stand von installierten Klasse-A-Systemen (sowohl Zugbeeinflussung als auch Funk), ATO und Zugortungsanlagen enthalten. Diese Informationen müssen zusammen mit einer Karte und einer Tabelle relevanter Informationen über die derzeitige Einführungslage für jedes der Systeme bereitgestellt werden. Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]Aktueller Stand der Einführung von Klasse-A-Zugbeeinflussungssystemen [Sofern zutreffend, erläutern Sie hier den aktuellen Stand der ETCS-Einführung.] Abbildung 1 Aktueller Stand der ETCS-Einführung [Fügen Sie an dieser Stelle die Karte ein, aus der der aktuelle Stand der ETCS-Einführung hervorgeht. Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, ob ETCS bereits in Betrieb ist oder nur installiert, aber noch nicht in Betrieb ist. Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen die ETCS-Installation zumindest bereits vorgenommen wird, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] Tabelle 1 Aktueller Stand der ETCS-Einführung Kennung Strecke Aktueller Stand der Einführung Verbindliche Frist für die ETCS-Anwendung Weitere Angaben Anmerkung Aktueller Stand Datum der Inbetriebnahme von ETCS Länge Level(s) Baseline und Systemversion [Geben Sie hier die Streckenkennung an.] [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] [Geben Sie hier den aktuellen Stand der ETCS-Einführung auf der Strecke an. ETCS in Betrieb/ETCS installiert] [Für Strecken, auf denen ETCS bereits in Betrieb ist. Geben Sie hier das Datum an, an dem ETCS in Betrieb genommen wurde.] [Geben Sie hier die letzte Frist für die Ausrüstung der Strecke mit ETCS gemäß EU-Vorschriften an.] [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] [Geben Sie hier das/die implementierten ETCS-Level an.] [Geben Sie hier die implementierte ETCS-Baseline und -Systemversion an.] [Ggf. zusätzliche Anmerkungen]Derzeitiger Stand der Einführung von ATO [Dieser Aspekt ist nur verpflichtend, wenn mit der ATO-Einführung bereits begonnen wurde.] [Sofern zutreffend, erläutern Sie hier den aktuellen Stand der ATO-Einführung.] Abbildung 2 Aktueller Stand der ATO-Einführung [Fügen Sie an dieser Stelle die Karte ein, aus der der aktuelle Stand der ATO-Einführung hervorgeht. Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, ob ATO bereits in Betrieb ist oder nur installiert, aber noch nicht in Betrieb ist. Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen die ATO-Installation zumindest bereits vorgenommen wird, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] Tabelle 2 Aktueller Stand der ATO-Einführung Kennung Strecke Aktueller Stand der ATO-Einführung Weitere Angaben Anmerkung Aktueller Stand Datum der Inbetriebnahme von ATO Länge Baseline Sonstige für die ATO-Einführung relevante Aspekte (z. B. GoA) [Geben Sie hier die Streckenkennung an.] [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] [Geben Sie hier den aktuellen Stand der ATO-Einführung auf der Strecke an. ATO in Betrieb/ATO installiert] [Für Strecken, auf denen ATO bereits in Betrieb ist. Geben Sie hier das Datum an, an dem ATO in Betrieb genommen wurde.] [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] [Geben Sie hier die implementierte ATO-Baseline an.] [Geben Sie hier ...] [Ggf. zusätzliche Anmerkungen]Derzeitiger Stand der Einführung von Funksystemen der Klasse A [Sofern zutreffend, erläutern Sie hier den aktuellen Stand für Klasse-A-Funksysteme.] Abbildung 3 Aktueller Stand der GSM-R-Einführung [Fügen Sie an dieser Stelle die Karte ein, aus der der aktuelle Stand der GSM-R-Einführung hervorgeht. Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, ob GSM-R bereits in Betrieb ist oder nur installiert, aber noch nicht in Betrieb ist. Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen die GSM-R-Installation zumindest bereits vorgenommen wird, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] Abbildung 4 Aktueller Stand der FRMCS-Einführung [Fügen Sie an dieser Stelle die Karte ein, aus der der aktuelle Stand der FRMCS-Einführung hervorgeht. Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, ob FRMCS bereits in Betrieb ist oder nur installiert, aber noch nicht in Betrieb ist. Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen die FRMCS-Installation zumindest bereits vorgenommen wird, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein. Die Einfügung dieser Karte ist nur verpflichtend, wenn mit der FRMCS-Einführung bereits begonnen wurde.] Tabelle 3 Aktueller Stand der GSM-R-Einführung Aktueller Stand der GSM-R-Einführung Weitere Angaben Anmerkung Kennung Strecke Aktueller Stand Datum der Inbetriebnahme von GSM-R Länge GSM-R (Sprache)/GSM-R (Daten) Baseline [Geben Sie hier die Streckenkennung an.] [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] [Geben Sie hier den aktuellen Stand der GSM-R-Einführung auf der Strecke an. GSM-R in Betrieb/GSM-R installiert] [Für Strecken, auf denen GSM-R bereits in Betrieb ist. Geben Sie hier an, wann das Klasse-A-Funksystem in Betrieb genommen wurde.] [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] [Geben Sie hier an, ob GSM-R (Sprache) oder GSM-R (Daten) installiert ist.] [Geben Sie hier die implementierte GSM-R-Baseline an.] [Ggf. zusätzliche Anmerkungen] Tabelle 4 Aktueller Stand der FRMCS-Einführung Aktueller Stand der FRMCS-Einführung Weitere Angaben Anmerkung Kennung Strecke Aktueller Stand Datum der Inbetriebnahme von FRMCS Länge GSM-R-Zustand Baseline [Geben Sie hier die Streckenkennung an.] [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] [Geben Sie hier den aktuellen Stand der FRMCS-Einführung auf der Strecke an. FRMCS in Betrieb/FRMCS installiert] [Für Strecken, auf denen FRMCS bereits in Betrieb ist. Geben Sie hier an, wann das Klasse-A-Funksystem in Betrieb genommen wurde.] [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] [Geben Sie hier den Zustand der Strecke in Bezug auf GSM-R an. GSM-R in Betrieb/GSM-R nicht in Betrieb] [Geben Sie hier die implementierte FRMCS-Baseline an.] [Ggf. zusätzliche Anmerkungen] [Die Einfügung von Table 4: Current status of FRMCS deployment ist nur verpflichtend, wenn mit der FRMCS-Einführung bereits begonnen wurde.]Aktueller Stand der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen [Sofern zutreffend, erläutern Sie hier den aktuellen Stand der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen.] Abbildung 5 Aktueller Stand der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen [Fügen Sie an dieser Stelle die Karte ein, aus der der aktuelle Stand der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen hervorgeht. Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, ob eine TSI-konforme Zugortungsanlage bereits in Betrieb ist oder nur installiert, aber noch nicht in Betrieb ist. Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen die Installation von TSI-konformer Zugortung zumindest bereits vorgenommen wird, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] Tabelle 5 Aktueller Stand der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen Kennung Strecke Aktueller Stand der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen Weitere Angaben Anmerkung Aktueller Stand Datum der Inbetriebnahme TSI-konformer Zugortungsanlagen Länge [Sonstige für TSI-konforme Zugortungsanlagen relevante Aspekte] [Geben Sie hier die Streckenkennung an.] [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] [Geben Sie hier den aktuellen Stand der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen auf der Strecke an. TSI-konforme Zugortungsanlagen in Betrieb/TSI-konforme Zugortungsanlagen installiert] [Für Strecken, auf denen TSI-konforme Zugortungsanlagen bereits in Betrieb sind. Geben Sie hier den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der TSI-konformen Zugortungsanlagen an.] [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] [Geben Sie hier ...] [Ggf. zusätzliche Anmerkungen] 2.1.2. Nutzen für Kapazität, Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistung [Dieser Abschnitt muss Informationen über den Nutzen enthalten, den TSI-konforme Klasse-A-Systeme (sowohl Zugbeeinflussung als auch Funk), ATO und Zugortungsanlagen in Bezug auf Kapazität, Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistung bringen. Der Vollständigkeit halber muss der Abschnitt sowohl die zur Messung des Nutzens verwendete Methode als auch die Angaben und Zahlen zu den Auswirkungen enthalten. Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.] [Geben Sie hier eine Beschreibung der Methoden/Indikatoren ein, die zur Messung des Nutzens in Bezug auf Kapazität, Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistung verwendet wurden.] Tabelle 6 Erwarteter Nutzen in Bezug auf Kapazität, Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistung Nutzen in Bezug auf: Auswirkungen auf das System Soziale Auswirkungen Stakeholder Kapazität [Geben Sie hier die Indikatoren für die Auswirkungen auf das System in Bezug auf die Kapazität ein. Zum Beispiel: Verringerung der Fahrzeit in % pro Zug, Verringerung der Intervallzeit in % …] [Geben Sie hier die Indikatoren für die sozialen Auswirkungen in Bezug auf die Kapazität an. Zum Beispiel: Reisestunden in einem Jahr, die von allen Fahrgästen eingespart werden] [Geben Sie hier den Stakeholder an, der den Bedarf geäußert hat, und die in dem Mitgliedstaat in Bezug auf den geäußerten Bedarf getroffenen Vereinbarungen.] Sicherheit [Geben Sie hier die Indikatoren für die Auswirkungen auf das System in Bezug auf die Sicherheit an. Zum Beispiel: % Rückgang überfahrener Haltesignale (SPAD)] [Geben Sie hier die Indikatoren für die sozialen Auswirkungen in Bezug auf die Sicherheit an. Zum Beispiel: Verringerung der Zahl der Todesopfer pro Jahr] [Geben Sie hier den Stakeholder an, der den Bedarf geäußert hat, und die in dem Mitgliedstaat in Bezug auf den geäußerten Bedarf getroffenen Vereinbarungen.] Zuverlässigkeit [Geben Sie hier die Indikatoren für die Auswirkungen auf das System in Bezug auf die Zuverlässigkeit an. Zum Beispiel: Verringerung der durch Störungen verursachten Zugverspätungen in %] [Geben Sie hier die Indikatoren für die sozialen Auswirkungen in Bezug auf die Zuverlässigkeit an. Zum Beispiel: Verringerung der erwarteten Zahl der verlorenen Fahrgaststunden.] [Geben Sie hier den Stakeholder an, der den Bedarf geäußert hat, und die in dem Mitgliedstaat in Bezug auf den geäußerten Bedarf getroffenen Vereinbarungen.] Leistung [Geben Sie hier die Indikatoren für die Auswirkungen auf das System in Bezug auf die Leistung an.] [Geben Sie hier die Indikatoren für die sozialen Auswirkungen in Bezug auf die Leistung an.] [Geben Sie hier den Stakeholder an, der den Bedarf geäußert hat, und die in dem Mitgliedstaat in Bezug auf den geäußerten Bedarf getroffenen Vereinbarungen.] [Die Liste mit Nutzen und Auswirkungen kann an die von dem Mitgliedstaat durchgeführte Analyse angepasst werden.] 2.1.3. Geltende verbindliche Anforderungen an die Fahrzeugseite [In diesem Abschnitt ist die aktuelle nationale Rechtsgrundlage für die Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS aufzuführen. Für den Fall, dass sich diese Anforderungen zwischen den verschiedenen Strecken des Netzes unterscheiden, muss klar definiert werden, welche Anforderungen jeweils gelten. Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.] [Sofern zutreffend, erläutern Sie hier die aktuelle nationale Rechtsgrundlage für die Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS.] Tabelle 7 Angaben zum Investitionsplan Jahr Stakeholder Maßnahme [Geben Sie hier das Jahr an, in dem die Investition getätigt wird.] [Geben Sie hier an, welche Stakeholder die Investition tätigen werden.] [Geben Sie hier an, welche Maßnahme(n) mit dieser Investition geplant ist/sind.] Tabelle 8 Derzeitige Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS Geografischer Anwendungsbereich Nationale Rechtsgrundlage für die Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS [Geben Sie hier den geografischen Anwendungsbereich an, in dem die spezifischen Anforderungen derzeit gelten. Zum Beispiel: Gesamtes Netz oder spezifische Strecken.] [Geben Sie hier die Rechtsgrundlage für die Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS an oder die geltende Anforderung.] 2.1.4. Derzeitiger Stand der Einführung fahrzeugseitiger ZZS-Teilsysteme [Dieser Abschnitt muss Angaben und Zahlen aus verfügbaren Informationen zum aktuellen Stand der fahrzeugseitigen ZZS-Teilsysteme enthalten.] 2.1.5. Informationen zum ESC-/RSC-Typ in Verbindung mit Strecken und Tätigkeiten für die streckenseitige/fahrzeugseitige Integration [Dieser Abschnitt muss Angaben zum aktuellen Stand der ESC-/RSC-Typen enthalten solange diese bestehen.] 2.1.6. Informationen zu grenzüberschreitenden Strecken [Dieser Abschnitt muss Angaben zum aktuellen Stand der grenzüberschreitenden Strecken enthalten.] 2.1.7. Informationen zu Knotenpunkten [Dieser Abschnitt muss Angaben zum aktuellen Stand der Knotenpunkte enthalten.] 2.2. Beschreibung des Kontexts der Klasse-B-Systeme [Dieser Abschnitt ist für die Mitgliedstaaten, die die Außerbetriebsetzung der Klasse-B-Systeme bereits abgeschlossen haben, nicht verpflichtend.] 2.2.1. Derzeitiger Stand bei Klasse-B-Systemen [Dieser Abschnitt muss eine Beschreibung des aktuellen Stands bei Klasse-B-Systemen und ihre wirtschaftliche Lebensdauer enthalten. Der Vollständigkeit halber muss mindestens Folgendes enthalten sein:Beschreibung des Kontexts der installierten Klasse-B-Systeme,verbleibende wirtschaftliche Lebensdauer bestehender Klasse-B-Systeme. Es müssen Informationen über das derzeit auf den jeweiligen Strecken installierte Klasse-B-System vorgelegt werden, einschließlich einer Karte und einer Tabelle mit einschlägigen Informationen. Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]Derzeitiger Stand bei Zugbeeinflussungssystemen der Klasse B [Fügen Sie hier Erläuterungen zu den verschiedenen derzeit installierten Zugbeeinflussungssystemen der Klasse B und deren verbleibende wirtschaftliche Lebensdauer ein.] Abbildung 6 Installierte Klasse-B-Zugbeeinflussungssysteme [Fügen Sie an dieser Stelle die Karte ein, aus der hervorgeht, welche Strecken mit installiertem Zugbeeinflussungssystem der Klasse B derzeit verbleiben. Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, ob das Klasse-B-Zugbeeinflussungssystem noch in Betrieb ist, installiert, aber nicht in Betrieb ist, oder bereits außer Betrieb gesetzt wird. Gibt es mehr als ein bestehendes Zugbeeinflussungssystem der Klasse B, so muss in der Karte auch angegeben werden, welches Klasse-B-System installiert ist. Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen noch ein Klasse-B-Zugbeeinflussungssystem installiert ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] Tabelle 9 Installierte Klasse-B-Zugbeeinflussungssysteme Kennung Strecke Aktueller Stand Länge Installierte Klasse-B-Zugbeeinflussungssysteme Anmerkung [Geben Sie hier die Streckenkennung an.] [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] [Geben Sie hier den aktuellen Status des Klasse-B-Zugbeeinflussungssystems auf der Strecke an. In Betrieb/installiert, aber nicht in Betrieb/Wird derzeit außer Betrieb gesetzt] [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] [Geben Sie hier das installierte Klasse-B-Zugbeeinflussungssystem an.] [Ggf. zusätzliche Anmerkungen]Derzeitiger Stand bei Funksystemen der Klasse B [Fügen Sie hier Erläuterungen zu den verschiedenen derzeit installierten Funksystemen der Klasse B und deren verbleibende wirtschaftliche Lebensdauer ein.] Abbildung 7 Installierte Funksysteme der Klasse B [Fügen Sie an dieser Stelle die Karte ein, aus der hervorgeht, welche Strecken mit installiertem Funksystem der Klasse B derzeit verbleiben. Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, ob das Klasse-B-Funksystem noch in Betrieb ist, installiert, aber nicht in Betrieb ist, oder ob es bereits außer Betrieb gesetzt wird. Gibt es mehr als ein bestehendes Funksystem der Klasse B, so muss in der Karte auch angegeben werden, welches Klasse-B-System installiert ist. Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen noch ein Klasse-B-Funksystem installiert ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] Tabelle 10 Installierte Funksysteme der Klasse B Kennung Strecke Aktueller Stand Länge Installiertes Funksystem der Klasse B Anmerkung [Geben Sie hier die Streckenkennung an.] [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] [Geben Sie hier den aktuellen Status des Klasse-B-Funksystems auf der Strecke an. In Betrieb/installiert, aber nicht in Betrieb/Wird derzeit außer Betrieb gesetzt] [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] [Geben Sie hier das installierte Klasse-B-Funksystem an.] [Ggf. zusätzliche Anmerkungen] 2.2.2. Maßnahmen zur Gewährleistung marktwirtschaftlicher Bedingungen [Dieser Abschnitt muss eine Beschreibung der Maßnahmen enthalten, die zur Gewährleistung marktwirtschaftlicher Bedingungen für Klasse-B-Altsysteme gemäß Abschnitt 7.2.3 getroffen wurden. Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.] [Geben Sie hier die spezifischen Maßnahmen an, die zur Gewährleistung marktwirtschaftlicher Bedingungen für die in dem Netz installierten Klasse-B-Altsysteme gemäß Abschnitt 7.2.3 getroffen wurden. In den bereitgestellten Informationen ist die spezifische Maßnahme für jedes der installierten Klasse-B-Systeme eindeutig zu definieren, d. h. es sind mindestens folgende Angaben zu machen:Art des Klasse-B-Produkts und/oder der Spezifikationen, die für die Integration mit jedem fahrzeugseitigen ETCS-System in bestehenden Fahrzeugen frei verfügbar sindMaßnahme zur Gewährleistung der Verfügbarkeit des Klasse-B-Produkts und/oder der Spezifikation.Bestätigung der Verfügbarkeit von funktionalen Spezifikationen und Schnittstellenspezifikationen, einschließlich Link zu den SpezifikationenFalls die Verfügbarkeit aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht gewährleistet werden kann, sind die Abhilfemaßnahmen anzugeben.] 3. TECHNISCHE MIGRATIONSSTRATEGIE 3.1. Technische Migrationsstrategie für den Teil ‚ETCS‘ [Dieser Abschnitt muss Angaben über die technische Migrationsstrategie für den ETCS-Teil und deren Planung enthalten, einschließlich ETCS-Level und Systemversion, die je Strecke und Netz erforderlich sind. Der Vollständigkeit halber sind mindestens folgende Angaben zu machen:Begründung der Entscheidung über das ETCS-Level und die Systemversion für jede Strecke oder jede Streckenart,Einführungsstrategie. System-Überlagerung im Fahrzeug oder an der Strecke,Tabelle, die für jede Strecke die geplanten Zeitpunkte für die Einführung, das ETCS-Level, die Systemversion, die geplanten Zeitpunkte für die Außerbetriebsetzung der Klasse B auf der Strecke und andere relevante Informationen enthält. Die Tabelle muss vollständige Informationen über die Änderungen in den nächsten 20 Jahren enthalten. Die in dieser Tabelle aufgeführten Strecken müssen zusammen mit den in Table 1: Current status of ETCS deployment aufgeführten Strecken alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes umfassen, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile. Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]Beschreibung der implementierten Lösung [Geben Sie hier die verschiedenen implementierten Lösungen und die spezifischen Gründe für die Wahl dieser Lösung für das Netz oder für jede Art von Strecke an.]Einführungsstrategie für die Implementierung von ETCS [Geben Sie hier die Einzelheiten der Migrationsstrategie für die Implementierung von ETCS an. Zum Beispiel: System-Überlagerung im Fahrzeug oder an der Strecke; voraussichtliche Zeitpunkte, ab denen nur mit ETCS ausgerüstete Fahrzeuge verkehren dürfen,...]Planung der ETCS-Einführung und der Außerbetriebsetzung der Klasse-B-Systeme [Sofern zutreffend, erläutern Sie hier die Planung für die ETCS-Einführung und die Außerbetriebsetzung des Klasse-B-Systems.] Tabelle 11 Planung der ETCS-Einführung und der Außerbetriebsetzung der Klasse-B-Zugbeeinflussung Kennung Strecke Planung der ETCS-Einführung Planung der Außerbetriebsetzung der Klasse-B-Zugbeeinflussung Weitere Angaben zur Einführung Anmerkung Aktueller Stand Datum der Inbetriebnahme von ETCS Verbindliche Frist für die ETCS-Anwendung Zeitpunkte, ab denen nur mit ETCS ausgerüstete Fahrzeuge verkehren dürfen Zeitpunkte, ab denen ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist Zeitpunkt der Außerbetriebnahme des Klasse-B-Systems Länge Level(s) Baseline und Systemversion Art der Maßnahme [Geben Sie hier die Streckenkennung an.] [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] [Geben Sie hier den aktuellen Stand der ETCS-Einführung auf der Strecke an. Im Bau/noch nicht im Bau] [Geben Sie hier den Zeitpunkt an, zu dem ETCS in Betrieb genommen werden wird.] [Geben Sie hier die letzte Frist für die Ausrüstung der Strecke mit ETCS gemäß EU-Vorschriften an.] [Geben Sie an, ab wann auf der Strecke nur mit ETCS ausgerüstete Fahrzeuge verkehren dürfen.] [Wenn die Strecke mit einem Zugbeeinflussungssystem der Klasse B ausgerüstet ist, geben Sie hier den Zeitpunkt an, ab dem ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist.] [Falls nicht mit der vorherigen Spalte identisch, geben Sie hier den Zeitpunkt an, zu dem das Klasse-B-System außer Betrieb genommen wird.] [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] [Geben Sie hier das bzw. die ETCS-Level an, die implementiert werden.] [Geben Sie hier die ETCS-Baseline und -Systemversion an, die implementiert werden.] [Geben Sie hier die Art der ETCS-Maßnahme an. Neuinstallation/Erneuerung/Aufrüstung] [Ggf. zusätzliche Anmerkungen] 3.1.1. Strategie für die Aktualisierung von Baseline und Level [Gegebenenfalls muss dieser Abschnitt Angaben über die technische Migrationsstrategie für ETCS-Baselines und deren Planung enthalten, z. B. von der Baseline 2 zur Baseline 3 bzw. von Level 1 zu Level 2.] 3.2. Technische Migrationsstrategie für den Teil ‚Funk‘ [Dieser Abschnitt muss Angaben über die technische Migrationsstrategie für den Funkteil und deren Planung enthalten, einschließlich Informationen über Funksysteme (z. B. leitungsvermittelter oder paketvermittelter Funk, Radio-Infill-Optionen für ETCS). Der Vollständigkeit halber sind mindestens folgende Angaben zu machen:Strategie für die Einführung von GSM-R. System-Überlagerung im Fahrzeug oder an der Strecke für die Einführung des Funkteils der Klasse A;Strategie für die Einführung des bzw. der Kommunikationssysteme der nächsten Generation;Tabelle, die für jede Strecke Folgendes enthält: die geplanten Zeitpunkte für die GSM-R-Einführung und die Außerbetriebsetzung des Funkteils der Klasse B; die Angabe, ob leitungsvermittelter Funk oder nur paketvermittelter Funk implementiert ist; andere relevante Informationen. Die Tabelle muss vollständige Informationen über die Änderungen in den nächsten 20 Jahren enthalten.Tabelle, die für jede Strecke die geplanten Zeitpunkte für die FRMCS-Einführung, gegebenenfalls die Radio-Infill-Optionen, die Planung für die Außerbetriebsetzung von GSM-R und andere relevante Informationen enthält. Die Tabelle muss vollständige Informationen über die Änderungen in den nächsten 20 Jahren enthalten. Die in diesen Tabellen aufgeführten Strecken müssen zusammen mit den in Tabelle 3 : Current status of GSM-R deployment und Tabelle 4: Current status of FRMCS deployment aufgeführten Strecken alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes umfassen, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile. Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]Strategie für die Einführung von GSM-R [Geben Sie hier Informationen über die Strategie für die Einführung von GSM-R an. Zum Beispiel: Migrationsstrategie (System-Überlagerung im Fahrzeug oder an der Strecke) in Bezug auf den Funkteil der Klasse B, Implementierung von leitungsvermitteltem Funk oder nur von paketvermitteltem Funk...]Strategie für die Einführung des bzw. der Kommunikationssysteme der nächsten Generation; [Geben Sie hier die Einzelheiten der Migrationsstrategie für die Einführung der nächsten Generation von Kommunikationssystemen an.]Planung der GSM-R-Einführung und der Außerbetriebsetzung der Klasse-B-Funksysteme [Sofern zutreffend, erläutern Sie hier die Planung für die GSM-R-Einführung und die Außerbetriebsetzung des Klasse-B-Funkteils.] Tabelle 12 Planung der GSM-R-Einführung und der Außerbetriebsetzung des Klasse-B-Funkteils Kennung Strecke Planung der GSM-R-Einführung Planung der Außerbetriebsetzung des Funks der Klasse B Weitere Angaben Anmerkung Aktueller Stand Realisierung Datum der Inbetriebnahme von GSM-R Zeitpunkte, ab denen ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist Zeitpunkt der Außerbetriebnahme des Klasse-B-Systems Länge GSM-R (Sprache)/GSM-R (Daten) Baseline leitungsvermittelt/paketvermittelt Art der Maßnahme [Geben Sie hier die Streckenkennung an.] [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] [Geben Sie hier den aktuellen Stand der GSM-R-Einführung auf der Strecke an. Im Bau/noch nicht im Bau] [Geben Sie hier das Datum an, an dem mit dem Bau begonnen wurde oder voraussichtlich begonnen wird.] [Geben Sie hier das Datum an, an dem GSM-R in Betrieb genommen werden wird.] [Wenn die Strecke mit einem Funksystem der Klasse B ausgerüstet ist, geben Sie hier den Zeitpunkt an, ab dem ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist.] [Falls nicht mit der vorherigen Spalte identisch, geben Sie hier den Zeitpunkt an, zu dem das Klasse-B-System außer Betrieb genommen wird.] [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] [Geben Sie hier an, ob GSM-R (Sprache) oder GSM-R (Daten) installiert ist.] [Geben Sie hier die GSM-R-Baseline an, die implementiert werden wird.] [Geben Sie hier an, ob leitungsvermittelter Funk oder nur paketvermittelter Funk implementiert wird.] [Geben Sie hier die Art der Maßnahme für den Funkteil an. Neuinstallation/Erneuerung/Aufrüstung] [Ggf. zusätzliche Anmerkungen]Planung der FRMCS-Einführung und der Außerbetriebsetzung von GSM-R [Sofern zutreffend, erläutern Sie hier die Planung für die FRMCS-Einführung und die Außerbetriebsetzung von GSM-R.] Tabelle 13 Planung der FRMCS-Einführung und der Außerbetriebsetzung von GSM-R Kennung Strecke Planung der FRMCS-Einführung Planung der Außerbetriebsetzung von GSM-R Weitere Angaben Anmerkung Aktueller Stand Realisierung Datum der Inbetriebnahme von FRMCS Zeitpunkte, ab denen GSM-R-Betrieb nicht mehr zulässig ist Zeitpunkte der Außerbetriebnahme von GSM-R Länge Baseline Zustand vorher vorhandenes GSM-R Art der Maßnahme [Geben Sie hier die Streckenkennung an.] [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] [Geben Sie hier den aktuellen Stand der FRMCS-Einführung auf der Strecke an. Im Bau/noch nicht im Bau] [Geben Sie hier das Datum an, an dem mit dem Bau begonnen wurde oder voraussichtlich begonnen wird.] [Geben Sie hier den Zeitpunkt an, zu dem FRMCS in Betrieb genommen werden wird.] [Wenn die Strecke mit einem GSM-R-System ausgerüstet ist, geben Sie hier den Zeitpunkt an, ab dem ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist.] [Falls nicht mit der vorherigen Spalte identisch, geben Sie hier den Zeitpunkt an, zu dem das GSM-R-System außer Betrieb genommen wird.] [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] [Geben Sie hier die FRMCS-Baseline an, die implementiert werden wird.] [Geben Sie hier den Zustand der Strecke in Bezug auf GSM-R an. GSM-R in Betrieb/GSM-R wird vor FRMCS in Betrieb sein/Kein vorher vorhandenes GSM-R geplant.] [Geben Sie hier die Art der Maßnahme für den Funkteil an. Neuinstallation/Erneuerung/Aufrüstung] [Ggf. zusätzliche Anmerkungen] 3.3. Technische Migrationsstrategie für den Teil ‚ATO‘ [Dieser Abschnitt muss Angaben über die technische Migrationsstrategie für den ATO-Teil und deren Planung enthalten, einschließlich Informationen über den Bedarf, ATO einzuführen. Der Vollständigkeit halber sind mindestens folgende Angaben zu machen:Einführungsstrategie. Grund für die Einführung von ATO.Tabelle, die für jede Strecke die Planungstermine für die ATO-Einführung und andere relevante Informationen enthält. Die Tabelle muss vollständige Informationen über die Änderungen in den nächsten 20 Jahren enthalten. Diese Tabelle ist nur verpflichtend, wenn ATO voraussichtlich in den nächsten 20 Jahren implementiert wird. Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]Einführungsstrategie für ATO [Geben Sie hier die Einzelheiten der Strategie zur Einführung von ATO ein, einschließlich Informationen über den Grund der Einführung.]Planung der ATO-Einführung [Sofern zutreffend, erläutern Sie hier die Planung der ATO-Einführung.] Tabelle 14 Planung der ATO-Einführung Kennung Strecke Planung der ATO-Einführung Weitere Angaben Anmerkung Aktueller Stand Datum der Inbetriebnahme von ATO Länge Baseline Sonstige für die ATO-Einführung relevante Aspekte (z. B. GoA) [Geben Sie hier die Streckenkennung an.] [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] [Geben Sie hier den aktuellen Stand der ATO-Einführung auf der Strecke an. Im Bau/noch nicht im Bau] [Geben Sie hier das Datum an, an dem ATO in Betrieb genommen werden wird.] [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] [Geben Sie hier die ATO-Baseline an, die implementiert werden wird.] [Geben Sie hier ...] [Ggf. zusätzliche Anmerkungen] 3.4. Technische Migrationsstrategie für den Teil ‚Zugortung‘ [Dieser Abschnitt muss Angaben über die technische Migrationsstrategie für den Teil ‚TSI-konforme Zugortung‘ und deren Planung enthalten. Der Vollständigkeit halber sind mindestens folgende Angaben zu machen:Einführungsstrategie. Informationen über das Migrieren zu TSI-konformen ZugortungsanlagenTabelle, die für jede Strecke die Planungstermine für die Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen und andere relevante Informationen enthält. Die Tabelle muss vollständige Informationen über die Änderungen in den nächsten 20 Jahren enthalten. Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]Strategie für die Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen [Geben Sie hier die Einzelheiten der Migrationsstrategie für die Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen ein.]Planung der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen [Sofern zutreffend, erläutern Sie hier die Planung der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen.] Tabelle 15 Planung der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen Kennung Strecke Planung der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen Weitere Angaben Anmerkung Aktueller Stand Datum der Inbetriebnahme TSI-konformer Zugortungsanlagen Länge Art der Maßnahme [Sonstige für TSI-konforme Zugortungsanlagen relevante Aspekte] [Geben Sie hier die Streckenkennung an.] [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] [Geben Sie hier den aktuellen Stand der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen auf der Strecke an. Im Bau/noch nicht im Bau] [Geben Sie hier das Datum an, an dem eine TSI-konforme Zugortung in Betrieb genommen werden wird.] [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] [Geben Sie hier die Art der Maßnahme für den Teil ‚Zugortung‘ an. Neuinstallation/Erneuerung/Aufrüstung] [Geben Sie hier ...] [Ggf. zusätzliche Anmerkungen] 3.5. Migrationsstrategie für Sonderfälle [Dieser Abschnitt muss Angaben über die technische Migrationsstrategie für Sonderfälle gemäß Abschnitt 7.6 der TSI ZZS und deren Planung enthalten. Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.] [Geben Sie hier die Einzelheiten der Migrationsstrategie für die in Abschnitt 7.6 der TSI ZZS genannten Sonderfälle an. Aus den bereitgestellten Informationen muss klar hervorgehen, auf welche spezifische Strecke oder welche Netze die jeweiligen Sonderfälle beschränkt sind, und, sofern zutreffend, welches die für die Migration relevanten Zeitpunkte sind.] 3.6. Technische Migrationsstrategie für fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme [Dieser Abschnitt muss Angaben über die technische Migrationsstrategie für fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme und deren Planung enthalten.] 4. STRECKEN- UND FAHRZEUGSEITIGE FINANZINFORMATION [Dieser Abschnitt muss Angaben zu den verfügbaren Mitteln, Finanzierungsquellen und zum Finanzierungsbedarf enthalten.] 5. PLANUNG [Für alle in diesen Abschnitt aufzunehmenden Netzkarten muss die Karte einen Überblick über die Planung der Änderungen in den nächsten 20 Jahren geben.] 5.1. Planung für den Teil ‚Zugbeeinflussung‘ 5.1.1. Daten der Inbetriebnahme von ETCS [Dieser Abschnitt muss eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte der Inbetriebnahme von ETCS gibt. Dieser Abschnitt ist nicht verpflichtend für diejenigen Mitgliedstaaten, die die ETCS-Einführung auf allen Strecken, die unter die TSI fallen, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, bereits abgeschlossen haben und in den nächsten 20 Jahren keine Aufrüstung, Erneuerung oder neue Strecke vorsehen. Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.] Abbildung 8 Netzkarte. Zeitpunkte der Inbetriebnahme von ETCS [Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen in den nächsten 20 Jahren ETCS in Betrieb genommen wird. Aus der eingefügten Karte müssen die Zeitpunkte, zu denen ETCS in Betrieb genommen wird, das Level und die Systemversion eindeutig hervorgehen. Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen eine Neuinstallation, Aufrüstung oder Erneuerung von ETCS vorgesehen ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] 5.1.2. Außerbetriebsetzung der Klasse-B-Zugbeeinflussungssysteme [Dieser Abschnitt muss eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, ab denen ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist. Falls nicht identisch, muss dieser Abschnitt auch eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen das Klasse-B-System außer Betrieb genommen wird. Dieser Abschnitt ist für diejenigen Mitgliedstaaten nicht verpflichtend, die die Außerbetriebsetzung ihrer Klasse-B-Zugbeeinflussungssysteme bereits abgeschlossen haben oder noch nie ein Zugbeeinflussungssystem der Klasse B eingesetzt haben. Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.] Abbildung 9 Netzkarte. Zeitpunkte, zu denen ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist [Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, ab denen in den nächsten 20 Jahren ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist. Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen vorgesehen ist, dass ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] Abbildung 10 Netzkarte. Zeitpunkt der Außerbetriebnahme von Klasse-B-Zugbeeinflussungssystemen [Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen in den nächsten 20 Jahren ein Klasse-B-System außer Betrieb genommen wird. Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen vorgesehen ist, das Klasse-B-Zugbeeinflussungssystem außer Betrieb zu nehmen, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein. Die Einfügung dieser Karte ist nicht verpflichtend, wenn sie der vorherigen Karte Figure 9: Network map. dates when Class B operation is not allowed anymore gleicht.] 5.1.3. Informationen zu grenzüberschreitenden Strecken [Dieser Abschnitt muss detaillierte Angaben zur Planung grenzüberschreitender Strecken enthalten.] 5.1.4. Informationen zu Knotenpunkten [Dieser Abschnitt muss detaillierte Angaben zur Planung von Knotenpunkten enthalten.] 5.2. Planung für den Teil ‚Funk‘ 5.2.1. Zeitpunkte der Inbetriebnahme von GSM-R [Dieser Abschnitt muss eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte der Inbetriebnahme von GSM-R gibt. Dieser Abschnitt ist nicht verpflichtend für diejenigen Mitgliedstaaten, die die GSM-R-Einführung auf allen Strecken, die unter die TSI fallen, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, bereits abgeschlossen haben. Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.] Abbildung 11 Netzkarte. Zeitpunkte der Inbetriebnahme von GSM-R [Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen in den nächsten 20 Jahren GSM-R in Betrieb genommen wird. Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, wann GSM-R in Betrieb genommen wird und ob GSM-R (Sprache) oder GSM-R (Daten) implementiert wird. Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen eine GSM-R-Implementierung vorgesehen ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] 5.2.2. Außerbetriebsetzung von Klasse-B-Funksystemen [Dieser Abschnitt muss eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, ab denen ein Klasse-B-Funkbetrieb nicht mehr zulässig ist. Falls nicht identisch, muss dieser Abschnitt auch eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen das Klasse-B-Funksystem außer Betrieb genommen wird. Dieser Abschnitt ist für diejenigen Mitgliedstaaten nicht verpflichtend, die die Außerbetriebsetzung ihrer Klasse-B-Funksysteme bereits abgeschlossen haben. Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.] Abbildung 12 Netzkarte. Zeitpunkte, ab denen ein Klasse-B-Funkbetrieb nicht mehr zulässig ist [Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, ab denen in den nächsten 20 Jahren ein Klasse-B-Funkbetrieb nicht mehr zulässig ist. Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen vorgesehen ist, dass ein Klasse-B-Funkbetrieb nicht mehr zulässig ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] Abbildung 13 Netzkarte. Zeitpunkt der Außerbetriebnahme von Klasse-B-Funksystemen [Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen in den nächsten 20 Jahren ein Klasse-B-Funksystem außer Betrieb genommen wird. Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen eine Außerbetriebnahme des Klasse-B-Funks vorgesehen ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein. Die Einfügung dieser Karte ist nicht verpflichtend, wenn sie der vorherigen Karte Figure 12: Network map. Dates when Class B radio operation is not allowed anymore gleicht.] 5.2.3. Zeitpunkt der Inbetriebnahme von FRMCS [Dieser Abschnitt muss eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte der Inbetriebnahme von FRMCS gibt. Dieser Abschnitt ist für diejenigen Mitgliedstaaten nicht verpflichtend, die die Implementierung von FRMCS in den nächsten 20 Jahren nicht vorsehen. Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.] Abbildung 14 Netzkarte. Zeitpunkt der Inbetriebnahme von FRMCS [Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen in den nächsten 20 Jahren FRMCS in Betrieb genommen wird. Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, wann FRMCS in Betrieb genommen wird. Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen eine FRMCS-Implementierung vorgesehen ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] 5.2.4. Außerbetriebsetzung von GSM-R [Dieser Abschnitt muss eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, ab denen GSM-R-Funkbetrieb nicht mehr zulässig ist. Falls nicht identisch, muss dieser Abschnitt auch eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen das GSM-R-System außer Betrieb genommen wird. Dieser Abschnitt ist für diejenigen Mitgliedstaaten nicht verpflichtend, die in den nächsten 20 Jahren keine Außerbetriebsetzung von GSM-R vorsehen. Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.] Abbildung 15 Netzkarte. Zeitpunkte, ab denen GSM-R-Funkbetrieb nicht mehr zulässig ist [Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, ab denen in den nächsten 20 Jahren ein GSM-R-Funkbetrieb nicht mehr zulässig ist. Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen vorgesehen ist, dass GSM-R-Betrieb nicht mehr zulässig ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] Abbildung 16 Netzkarte. Zeitpunkte der Außerbetriebnahme von GSM-R [Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen in den nächsten 20 Jahren ein GSM-R-System außer Betrieb genommen wird. Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen eine Außerbetriebnahme des GSM-R-Funks vorgesehen ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein. Die Einfügung dieser Karte ist nicht verpflichtend, wenn sie der vorherigen Karte Figure 15: Network map. Dates when GSM-R radio operation is not allowed anymore gleicht.] 5.2.5. Informationen zu grenzüberschreitenden Strecken [Dieser Abschnitt muss detaillierte Angaben zur Planung grenzüberschreitender Strecken enthalten.] 5.2.6. Informationen zu Knotenpunkten [Dieser Abschnitt muss detaillierte Angaben zur Planung von Knotenpunkten enthalten.] 5.3. Planung für den Teil ‚ATO‘ [Dieser Abschnitt muss eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte der Inbetriebnahme von ATO gibt. Dieser Abschnitt ist für diejenigen Mitgliedstaaten nicht verpflichtend, die in den nächsten 20 Jahren keine Inbetriebnahme von ATO vorsehen. Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.] Abbildung 17 Netzkarte. Datum der Inbetriebnahme von ATO [Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen in den nächsten 20 Jahren ATO in Betrieb genommen wird. Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, wann ATO in Betrieb genommen wird. Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen eine ATO-Implementierung vorgesehen ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] 5.3.1. Informationen zu grenzüberschreitenden Strecken [Dieser Abschnitt muss detaillierte Angaben zur Planung grenzüberschreitender Strecken enthalten.] 5.3.2. Informationen zu Knotenpunkten [Dieser Abschnitt muss detaillierte Angaben zur Planung von Knotenpunkten enthalten.] 5.4. Planung für den Teil ‚Zugortung‘ [Dieser Abschnitt muss eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte der Inbetriebnahme von TSI-konformen Zugortungsanlagen gibt. Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.] Abbildung 18 Netzkarte. Zeitpunkte der Inbetriebnahme von TSI-konformen Zugortungsanlagen [Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen in den nächsten 20 Jahren TSI-konforme Zugortungsanlagen in Betrieb genommen werden. Aus der eingefügten Karte müssen die Zeitpunkte der Inbetriebnahme TSI-konformer Zugortungsanlagen klar hervorgehen. Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen eine Implementierung TSI-konformer Zugortungsanlagen vorgesehen ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] 5.4.1. Informationen zu grenzüberschreitenden Strecken [Dieser Abschnitt muss detaillierte Angaben zur Planung grenzüberschreitender Strecken enthalten.] 5.4.2. Informationen zu Knotenpunkten [Dieser Abschnitt muss detaillierte Angaben zur Planung von Knotenpunkten enthalten.] 5.5. Planung fahrzeugseitiger ZZS-Teilsysteme [Dieser Abschnitt muss eine Beschreibung der Planung und der Zeitpunkte für den Einbau fahrzeugseitiger ZZS-Teilsysteme enthalten.] 5.5.1. Informationen zu im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen [Dieser Abschnitt ist fakultativ und muss detaillierte Angaben zur Planung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen enthalten.] 6. NEUE VERBINDLICHE ANFORDERUNGEN AN DIE FAHRZEUGSEITE [Dieser Abschnitt muss Informationen über neue verbindliche Anforderungen an die Fahrzeugseite enthalten, die für den Betrieb im Netz verlangt werden, und sicherstellen, dass die Bekanntgabe gegenüber den Eisenbahnunternehmen mindestens fünf Jahre im Voraus erfolgt. Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.] [Sofern zutreffend, erläutern Sie hier die neuen verbindlichen Anforderungen an die Fahrzeugseite, die für den Betrieb im Netz erforderlich sein werden.] Tabelle 16 Neue verbindliche Anforderungen an die Fahrzeugseite Geografischer Anwendungsbereich Neue verbindliche Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS Zeitpunkt der Anwendung [Geben Sie hier den geografischen Anwendungsbereich ein, in dem die spezifischen Anforderungen gelten werden. Zum Beispiel: Gesamtes Netz oder spezifische Strecken.] [Geben Sie hier die Rechtsgrundlage für die neuen Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS oder die neuen Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS an.] [Geben Sie hier das Datum an, ab dem die neue Anforderung an die fahrzeugseitige ZZS gilt. Es ist mindestens ein Vorlauf von fünf Jahren erforderlich.]

[^1] Betrieb im Störungsfall bzw. eingeschränkter Betrieb sind für den Fehlerfall vorgesehene Betriebsarten, die bereits beim Entwurf der ZZS-Teilsysteme berücksichtigt wurden.

[^2] Aktuell enthält die TSI ZZS keine Interoperabilitätsanforderung für Stellwerke, Bahnübergänge und bestimmte andere ZZS-Elemente.

[^3] In diesem Dokument bezieht sich der Begriff automatisiertes Fahren (ATO) auf die ERTMS/ATO-Spezifikationen, d. h. das automatisierte Fahren der Klasse A.

[^4] In einigen der in dieser TSI genannten Dokumente steht die Bezeichnung ‚ERTMS‘ (Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem) für ein System, das ETCS, RMR und ATO umfasst, während ‚ETCS‘ allein mit ‚ERTMS/ETCS‘ bezeichnet wird.

[^5] Bei der Bezugnahme auf beide Klasse-A-Systeme wird der Begriff RMR verwendet. Wenn auf ein bestimmtes System dieser Klasse-A-Systeme Bezug genommen wird, werden die Begriffe GSM-R oder FRMCS verwendet.

[^6] Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 ( ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/402/2015-08-03 ).

[^7] Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit ( ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/798/2020-10-23 ).

[^8] Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/545/2020-06-16 ).

[^9] Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union ( ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1302/2023-09-28 ).

[^10] Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU ( ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 5 ).

[^11] Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Güterwagen‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission ( ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1 ).

[^12] TSI INF: Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union ( ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1 ).

[^13] TSI ENE: Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Energie‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union ( ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 179 ).

[^14] TSI SRT: Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der ‚Sicherheit in Eisenbahntunneln‘ im Eisenbahnsystem der Europäischen Union ( ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 394 ), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019.

[^15] Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen ( ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/665/oj ).

[^16] Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU ( ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 312 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/777/oj ).

[^17] Die Überprüfung, ob eine Interoperabilitätskomponente bestimmungsgemäß verwendet wird, ist Teil der EG-Prüfung des fahrzeugseitigen und des streckenseitigen ZZS-Teilsystems, wie in den Abschnitten 6.3.3 und 6.3.4 erläutert.

[^18] Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind ( ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1 ).

[^19] Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 ( ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/765/oj ).

[^20] Dazu gehören auch die Dokumente, auf die in der technischen Unterlage der Agentur zur ESC/RSC Bezug genommen wird.

[^21] In diesem Fall muss das Übergabemanagement anhand nationaler Spezifikationen bewertet werden.

[^22] Dazu gehören auch die Dokumente, auf die in der technischen Unterlage der Agentur zur ESC/RSC Bezug genommen wird.

[^23] Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission ( ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/250/oj ).

[^24] Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die ETCS-Funktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde.

[^25] Bei allen für eine Änderung erforderlichen Arbeiten, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt werden, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig.

[^26] Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die Mobilkommunikationsfunktionalität oder ATO-Funktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen und Fehlerbehebungen in den Spezifikationsversionen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde.

[^27] Bei allen für eine Änderung erforderlichen Arbeiten, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt werden, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig.

[^28] Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die ETCS-Funktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen und Fehlerbehebungen in den Spezifikationsversionen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde.

[^29] Bei allen für eine Änderung erforderlichen Arbeiten, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt werden, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig, wie im Beschluss 2010/713/EU beschrieben.

[^30] Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die Mobilkommunikationsfunktionalität oder ATO-Funktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde.

[^31] Bei allen für eine Änderung erforderlichen Arbeiten, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt werden, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig.

[^32] Im Hinblick auf diesen Abschnitt werden fahrzeugseitige Teilsysteme mit Einsatzbedingungen oder -beschränkungen oder unerkannten Mängeln nicht als konform betrachtet.

[^33] Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission ( ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1614/oj ).

[^34] Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission ( ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 360 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/779/oj ).

[^35] Eine Erweiterung der Funktionalität wird nicht als Abhilfe bei einem sicherheitsrelevanten Mangel anerkannt.

[^36] Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung) ( ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/34/oj ).

[^37] Die Anforderung einer verbindlichen Implementierung von fahrzeugseitigem ATO ist nicht an die technische Kompatibilität geknüpft, jedoch an die regulatorische Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten oder der Infrastrukturbetreiber für Fahrzeuge, bei denen ETCS erstmals implementiert wird, keine speziellen Anreizmechanismen für eine fahrzeugseitige ATO-Implementierung entwickeln dürfen.

[^38] Falls das Infrastrukturregister noch nicht aktualisiert wurde, können die Schienennetz-Nutzungsbedingungen genutzt werden, um diese Änderung bekannt zu geben.

[^39] Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU ( ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1315/oj ).

[^40] Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem ( ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 6 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/6/oj ).

[^41] Diese Änderung umfasst die Veröffentlichung von Spezifikationen des fahrzeugseitigen FRMCS oder enthält harmonisierte Konstruktionsvorschriften im Zusammenhang mit der Funktionalität des überwachten Manövrierens, wobei die letztgenannten Vorschriften durch entsprechende Betriebsvorschriften in der TSI OPE ergänzt werden.

[^42] Wird die Spezifikationsgruppe #1 auf der Grundlage von Abschnitt 7.4.2.3 Nummer 3 Buchstabe b der durch die Verordnung (EU) 2016/919 festgelegten TSI ZZS angewendet, bleibt weiterhin die Anforderung gültig, nach der in einem Zeitraum bis spätestens 1. Juli 2023 die Einhaltung der Spezifikationsgruppe #2 oder #3 durchzusetzen ist.

[^43] Änderungen der gemeldeten Systemversionen im Infrastrukturregister sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU aufzuführen.

[^44] Falls das Infrastrukturregister noch nicht aktualisiert wurde, können die Schienennetz-Nutzungsbedingungen genutzt werden, um diese Änderung bekannt zu geben.

[^45] Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen können als Instrument für die Bekanntgabe dienen, falls das Infrastrukturregister noch nicht aktualisiert wurde, um dieser Änderung Rechnung zu tragen.

[^46] Falls das Infrastrukturregister noch nicht aktualisiert wurde, können die Schienennetz-Nutzungsbedingungen genutzt werden, um diese Änderung bekannt zu geben.

[^47] Die vollständige Vorlage für den nationalen Umsetzungsplan wird in Anlage H bereitgestellt.

[^48] ‚NSA LU‘ steht für ‚Nationale Sicherheitsbehörde Luxemburgs‘: Administration des Chemins de Fer (ACF), www.railinfra.lu (Webseite).

[^49] In früheren Fassungen der TSI wurde dies als Anhang A bezeichnet. In einigen Dokumenten der Table A 2 sind die Verweise auf Anhang A der TSI ZZS als Verweise auf Anlage A der TSI ZZS zu lesen.

[^50] ABl. C 282 vom 10.8.2018 .

[^51] Durchführungsbeschluss (EU) 2020/453 der Kommission vom 27. März 2020 über die harmonisierten Normen für Eisenbahnprodukte zur Unterstützung der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft ( ABl. L 95 vom 30.3.2020 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/453/oj ).

[^52] Die Phasen sind definiert in Abschnitt 7.2.4.1.1.

[^53] 1 Anmerkung: Hat ein Mitgliedstaat mit Stakeholdern vereinbart, die neue ETCS-Systemversion 3.0 nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS zu implementieren (siehe Abschnitt 7.4.4), muss der IB die Zeitpunkte bekannt geben, zu denen die fahrzeugseitige ETCS-Systemversion 3.0 eine verbindliche Anforderung an die Fahrzeugseite gemäß Abschnitt 7.4.1.3 wird. In allen Fahrzeugen, die diese Strecken nutzen, muss dann die fahrzeugseitige ETCS-Systemversion 3.0 implementiert werden.

[^54] Dies betrifft die neue rechtliche Fassung der TSI ZZS mit FRMCS Baseline 1 Release 1.

[^55] 3 Anmerkung: Hat ein Mitgliedstaat mit Stakeholdern vereinbart, FRMCS zu implementieren (siehe Abschnitt 7.4.4), muss der IB die Zeitpunkte bekannt geben, zu denen das fahrzeugseitige FRMCS-System eine verbindliche Anforderung an die Fahrzeugseite gemäß Abschnitt 7.3.1 wird. In allen Fahrzeugen, die diese Strecken nutzen, muss dann das fahrzeugseitige FRMCS-System implementiert werden.

[^56] Die Phasen sind definiert in Abschnitt 7.2.4.1.1.

[^57] Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen.

[^58] Das Teilsystem muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können.

[^59] Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein.

[^60] Es ist das Muster für Beschränkungen und zusätzliche Funktionen in der TSI ZZS Appendix D zu verwenden.

[^61] Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen.

[^62] Die Interoperabilitätskomponente muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können.

[^63] Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein.

[^64] Es ist das Muster für Beschränkungen und zusätzliche Funktionen in der TSI ZZS Appendix D zu verwenden.

[^65] Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen.

[^66] Das Teilsystem muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können.

[^67] Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein.

[^68] Es ist das Muster für Beschränkungen und zusätzliche Funktionen in der TSI ZZS Appendix D zu verwenden.

[^69] Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen.

[^70] Die Interoperabilitätskomponente muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können.

[^71] Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein.

[^72] Es ist das Muster für Beschränkungen und zusätzliche Funktionen in der TSI ZZS Appendix D zu verwenden.

[^73] Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen.

[^74] Das Teilsystem muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können.

[^75] Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein.

[^76] Es ist das Muster für Beschränkungen und zusätzliche Funktionen in der TSI ZZS Appendix D zu verwenden.

[^77] Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen.

[^78] Die Interoperabilitätskomponente muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können.

[^79] Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein.

[^80] Es ist das Muster für Beschränkungen und zusätzliche Funktionen in der TSI ZZS Appendix D zu verwenden.

[^81] In früheren Fassungen der TSI wurde dies als Anhang G bezeichnet. Verweise auf Anhang G der TSI ZZS sind als Verweise auf Anlage F der TSI ZZS zu lesen.

[^82] Einige neue Funktionen, die in dieser TSI enthalten sind, sind aus den fahrzeugseitigen Versionsumfängen bis 2.1 und 2.2 ausgenommen. Diese reduzierten Versionsumfänge werden in SUBSET-153 festgelegt.

[^83] Die folgenden fahrzeugseitigen Funktionen, die Auswirkungen auf die fahrzeugseitige ETCS-Systemversion haben, sind im reduzierten fahrzeugseitigen Versionsumfang bis 2.1 wie in SS-153 spezifiziert ausgeschlossen: CR968; CR988; CR1238; CR1244; CR1302; CR1344; CR1346; CR1350; CR1359; CR1363; CR1367; CR1374; CR1375; CR1379; CR1397.

[^84] Die folgenden fahrzeugseitigen Funktionen, die Auswirkungen auf die fahrzeugseitige ETCS-Systemversion haben, sind im reduzierten fahrzeugseitigen Versionsumfang bis 2.2 wie in SS-153 spezifiziert ausgeschlossen: CR968; CR988; CR1244; CR1302; CR1344; CR1346; CR1350; CR1359; CR1363; CR1367; CR1374; CR1375; CR1379; CR1397.

„ANHANG II Inhaltsverzeichnis 1. EINLEITUNG 181 2. ABKÜRZUNGEN UND AKRONYME 181 3. KLASSE-B-SYSTEME 181 3.1. BEDINGUNGEN FÜR KLASSE-B-SYSTEME 181 3.2. VERWENDUNG DIESES ANHANGS 181 3.3. LISTE DER KLASSE-B-ZUGBEEINFLUSSUNGSSYSTEME 181 3.4. LISTE DER KLASSE-B-SPRACHFUNKSYSTEME 184 1. EINLEITUNG Dieser Anhang enthält die Liste der Zugbeeinflussungs- und Sprachfunk-Altsysteme, auf die in der TSI ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘ verwiesen wird. 2. ABKÜRZUNGEN UND AKRONYME Die als Bezeichnungen von Altsystemen verwendeten Akronyme werden in den Tabellen der Abschnitte 3.3 und 3.4 erläutert. RDD: Referenzdokument-Datenbank ( https://rdd.era.europa.eu/RDD/ ). 3. KLASSE-B-SYSTEME 3.1. BEDINGUNGEN FÜR KLASSE-B-SYSTEME Bei den Klasse-B-Systemen für das transeuropäische Eisenbahnsystem handelt es sich um eine begrenzte Anzahl von Zugbeeinflussungs- und Sprachfunk-Altsystemen, die dort bereits vor dem 20. April 2001 in Betrieb waren. Bei den Klasse-B-Systemen für andere Teile des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union handelt es sich um eine begrenzte Anzahl von Zugbeeinflussungs- und Sprachfunk-Altsystemen, die in diesen Teilen bereits vor dem 1. Juli 2015 in Betrieb waren. 3.2. VERWENDUNG DIESES ANHANGS Dieser Anhang beruht auf Informationen der Mitgliedstaaten, Norwegens, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs und steht im Einklang mit den Bestimmungen dieser TSI. In Anhang I Abschnitt 3.1 dieser Verordnung heißt es: ‚Die Anforderungen an Klasse-B-Systeme liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats.‘ Einzelheiten zu den technischen Spezifikationen können der RDD entnommen werden. 3.3. LISTE DER KLASSE-B-ZUGBEEINFLUSSUNGSSYSTEME Mitgliedstaat Bezeichnung des Altsystems [1] Anwendungsbereich Versionskennung Datum der letzten Inbetriebnahmegenehmigung Österreich INDUSI I 60 [2] Gesamtes Netz PZB 90 [3] Gesamtes Netz AT/DE LZB L72 LZB CE I LZB CE II Gesamtes Netz Gesamtes Netz Gesamtes Netz Belgien Crocodile Gesamtes Netz TBL 1 Gesamtes Netz TBL 2 Gesamtes Netz TVM 430 Gesamtes Netz TBL1+ Nur außerhalb des TEN KVB Zugang zur Hochgeschwindigkeitsstrecke 1 Bulgarien EBICAB 700 Gesamtes Netz BU Kroatien INDUSI I 60 [2] Gesamtes Netz Tschechien LS Gesamtes Netz Dänemark ZUB 123 Gesamtes Netz SW02A (Version 1.37 Edition 04) 2.2.2004 Estland ALSN Gesamtes Netz Finnland ATP-VR/RHK Gesamtes Netz Frankreich Crocodile Gesamtes Netz KVB Gesamtes Netz TVM 300 Hochgeschwindigkeitsstrecken TVM 430 Hochgeschwindigkeitsstrecken KVBP (Vor-)Stadtgebiet Paris KCVP (Vor-)Stadtgebiet Paris KCVB (Vor-)Stadtgebiet Paris NEXTEO (Vor-)Stadtgebiet Paris DAAT Gesamtes Netz Deutschland PZB 90 Gesamtes Netz AT/DE LZB CE I LZB CE II [4] Gesamtes Netz Gesamtes Netz GNT (Geschwindigkeitsüberwachung für NeiTech-Züge) [5] Gesamtes Netz (Strecken mit höherer Seitenbeschleunigung für Neigezüge) Ungarn EVM Gesamtes Netz Irland CAWS Gesamtes Netz ATP Gesamtes Netz Italien SCMT + RSC Gesamtes Netz SCMT Gesamtes Netz SSC Nur außerhalb des TEN Lettland ALSN Gesamtes Netz Litauen ALSN Gesamtes Netz Norwegen [6] ATC [7] Gesamtes Netz 2 1993 Polen SHP Gesamtes Netz PKP-Funksystem mit Funkstopp-Funktion Gesamtes Netz Portugal INDUSI I 60 Cascais-Strecke außerhalb des TEN PT EBICAB 700 (CONVEL) Gesamtes Netz Rumänien INDUSI I 60 [2] Gesamtes Netz Slowakei LS Hauptstrecken Slowenien INDUSI I 60 [2] Alle Hauptstrecken und auch 3 Regionalstrecken Spanien ASFA Konventionelles Netz und übriges Netz, das mit Dreischienengleisen ausgerüstet ist CONV Hochgeschwindigkeitsstrecken, ausgenommen Abschnitte mit Dreischienengleisen AV Strecken mit Meterspur RAM LZB Hochgeschwindigkeitsstrecke ‚Madrid–Sevilla/Toledo/Málaga‘ Nahverkehrsstrecke C5 (Madrid). Abschnitt ‚Humanes–Mostoles el Soto‘ ES Schweden ATC [7] Gesamtes Netz außer Linköping–Västervik/Kisa 2 Linköping–Västervik/Kisa R Schweiz [6] EuroSIGNUM [8] Gesamtes Netz EuroZUB [8] Gesamtes Netz Niederlande ATB der ersten Generation Gesamtes Netz ATB der neuen Generation Gesamtes Netz VK für Nordirland GW ATP Auf bestimmte Strecken beschränkt RETB Auf bestimmte Strecken beschränkt TPWS/AWS Gesamtes Netz Chiltern-ATP Auf bestimmte Strecken beschränkt Mechanische Fahrsperren Auf bestimmte Strecken beschränkt 3.4. LISTE DER KLASSE-B-SPRACHFUNKSYSTEME [9] Mitgliedstaat Bezeichnung des Altsystems [10] Anwendungsbereich Versionskennung Datum der letzten Inbetriebnahmegenehmigung Österreich UIC-Funk Kapitel 1–4 + 6 Bulgarien UIC-Funk Kapitel Bulgarien Kroatien Analoges Bahnfunksystem (RDU) – gemäß UIC 751-3 Tschechien SRD/SRV SRV: spezifisch für Regionalstrecken und angebundene Bahnhöfe Estland Zugkommunikationsnetz der Estnischen Eisenbahn Gesamtes Netz Deutschland Analoger Zugfunk Deutschland – gemäß UIC 751-3 (alle Kapitel): — TGL 43886 März 1987, UKW-Verkehrsfunktechnik, Zugfunksystem Vor 1990 gebaute Strecken in der ehemaligen DDR — Lastenheft Zugfunk auf Strecken mit einfachen betrieblichen Verhältnissen; detailliertes Regelwerk für einen offenen Simplex-Modus Strecken mit einfachen betrieblichen Verhältnissen — Lastenheft Dualmode Bedienteil für digitalen und analogen Zugfunk und digitalen Rangierfunk – Teil 2 – Funktionale Anforderungen; detailliertes Regelwerk für das DMI des Fahrzeugfunkgeräts mit der Funktion, zwischen GSM-R und analogem Zugfunk zu wechseln; eingesetzt im Migrationszeitraum Nicht durch das GSM-R-Netz abgedeckte Strecken Griechenland CH – Funksystem der Griechischen Eisenbahn (VHF) Gesamtes Netz mit Ausnahme des Abschnitts Kiato–Flughafen Athen und der (offenen Strecke) Egio–Kiato Ungarn UIC-Funk Kapitel 1–4 UIC-Funk Kapitel 1–4 + 6 (Irisches System) Irland UIC-Funk Kapitel 1–4 + 6 (Irisches System) Italien GSM-P Auf nicht durch GSM-R abgedeckten Strecken Lettland LDZ-Funksystem DMR Gesamtes Netz Litauen Zugfunksystem der Litauischen Eisenbahn Alle Streckenabschnitte zwischen Bahnhöfen in Grenzgebieten Rangierfunk-Kommunikationssystem Gesamtes Netz (zum Manövrieren) Polen PKP-Funksystem Gesamtes Netz Portugal UIC-Funk Kapitel 1–4 (auf der Cascais-Strecke installiertes TTT-Funksystem) Cascais-Strecke außerhalb des TEN TTT-Funksystem CP_N (RSC – Rádio Solo-Comboio) Gesamtes Netz Rumänien Funknetz der CFR Slowakei Analoges Simplex-Funknetz 450 MHz UIC (Kanal C) Hauptstrecken und Bahnhöfe Analoges Simplex-Funksystem Multikom 160 MHz und 450 MHz Haupt- und Nebenstrecken mit zentraler Verkehrssteuerung Analoges Simplex-/Halbduplex-Funknetz 160 MHz Hauptstrecken und Nebenstrecken Slowenien Analoges Bahnfunksystem RDZ – gemäß UIC 751-3 Alle Hauptstrecken und 5 Regionalstrecken Spanien UIC-Funk Kapitel 1–4 + 6 VK für Nordirland RETB (Sprache) Nur RETB-Strecken “

[^1] Aus der Tatsache, dass in zwei oder mehr Mitgliedstaaten das gleiche System eingesetzt wird, ergibt sich nicht zwangsläufig, dass die Systeme miteinander kompatibel sind: es müssen auch die Versionen berücksichtigt werden.

[^2] Fahrzeuge mit höheren Versionen (z. B. PZB 90) werden akzeptiert.

[^3] Alle neuen genehmigten Fahrzeuge müssen mit PZB 90 ausgerüstet sein.

[^4] LZB 72 in Deutschland seit Ende 2023 nicht mehr in Betrieb.

[^5] GNT funktioniert nur in Verbindung mit PZB 90.

[^6] Zur Information.

[^7] Vormals als ‚EBICAB 700‘ bezeichnet.

[^8] Das schweizerische Klasse-B-System ist nur für ETCS-B2-Fahrzeuge erlaubt.

[^9] Diese Liste beruht auf den Angaben in den folgenden Entscheidungen: Entscheidung 2006/860/EG der Kommission vom 7. November 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung‘ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems ( ABl. L 342 vom 7.12.2006, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/860/oj ) und Entscheidung 2006/679/EG der Kommission vom 28. März 2006 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem ‚Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung‘ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems ( ABl. L 284 vom 16.10.2006, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/679/oj ).

[^10] Aus der Tatsache, dass in zwei oder mehr Mitgliedstaaten das gleiche System eingesetzt wird, ergibt sich nicht zwangsläufig, dass die Systeme miteinander kompatibel sind: es müssen auch die Versionen berücksichtigt werden.

[1]: Aus der Tatsache, dass in zwei oder mehr Mitgliedstaaten das gleiche System eingesetzt wird, ergibt sich nicht zwangsläufig, dass die Systeme miteinander kompatibel sind: es müssen auch die Versionen berücksichtigt werden. [2]: Fahrzeuge mit höheren Versionen (z. B. PZB 90) werden akzeptiert. [3]: Alle neuen genehmigten Fahrzeuge müssen mit PZB 90 ausgerüstet sein. [4]: LZB 72 in Deutschland seit Ende 2023 nicht mehr in Betrieb. [5]: GNT funktioniert nur in Verbindung mit PZB 90. [6]: Zur Information. [7]: Vormals als ‚EBICAB 700‘ bezeichnet. [8]: Das schweizerische Klasse-B-System ist nur für ETCS-B2-Fahrzeuge erlaubt. [9]: Diese Liste beruht auf den Angaben in den folgenden Entscheidungen: Entscheidung 2006/860/EG der Kommission vom 7. November 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung‘ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (, ELI: ) und Entscheidung 2006/679/EG der Kommission vom 28. März 2006 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem ‚Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung‘ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (, ELI: ). [10]: Aus der Tatsache, dass in zwei oder mehr Mitgliedstaaten das gleiche System eingesetzt wird, ergibt sich nicht zwangsläufig, dass die Systeme miteinander kompatibel sind: es müssen auch die Versionen berücksichtigt werden. [11]: Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Güterwagen‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (). [12]: TSI INF: Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union ( ). [13]: TSI ENE: Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Energie‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (). [14]: TSI SRT: Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der ‚Sicherheit in Eisenbahntunneln‘ im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019. [15]: Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (, ELI: ). [16]: Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU (, ELI: ). [17]: Die Überprüfung, ob eine Interoperabilitätskomponente bestimmungsgemäß verwendet wird, ist Teil der EG-Prüfung des fahrzeugseitigen und des streckenseitigen ZZS-Teilsystems, wie in den Abschnitten 6.3.3 und 6.3.4 erläutert. [18]: Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (). [19]: Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (, ELI: ). [20]: Dazu gehören auch die Dokumente, auf die in der technischen Unterlage der Agentur zur ESC/RSC Bezug genommen wird. [21]: In diesem Fall muss das Übergabemanagement anhand nationaler Spezifikationen bewertet werden. [22]: Dazu gehören auch die Dokumente, auf die in der technischen Unterlage der Agentur zur ESC/RSC Bezug genommen wird. [23]: Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (, ELI: ). [24]: Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die ETCS-Funktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde. [25]: Bei allen für eine Änderung erforderlichen Arbeiten, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt werden, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig. [26]: Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die Mobilkommunikationsfunktionalität oder ATO-Funktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen und Fehlerbehebungen in den Spezifikationsversionen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde. [27]: Bei allen für eine Änderung erforderlichen Arbeiten, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt werden, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig. [28]: Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die ETCS-Funktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen und Fehlerbehebungen in den Spezifikationsversionen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde. [29]: Bei allen für eine Änderung erforderlichen Arbeiten, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt werden, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig, wie im Beschluss 2010/713/EU beschrieben. [30]: Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die Mobilkommunikationsfunktionalität oder ATO-Funktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde. [31]: Bei allen für eine Änderung erforderlichen Arbeiten, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt werden, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig. [32]: Im Hinblick auf diesen Abschnitt werden fahrzeugseitige Teilsysteme mit Einsatzbedingungen oder -beschränkungen oder unerkannten Mängeln nicht als konform betrachtet. [33]: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (, ELI: ). [34]: Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (, ELI: ). [35]: Eine Erweiterung der Funktionalität wird nicht als Abhilfe bei einem sicherheitsrelevanten Mangel anerkannt. [36]: Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung) (, ELI: ). [37]: Die Anforderung einer verbindlichen Implementierung von fahrzeugseitigem ATO ist nicht an die technische Kompatibilität geknüpft, jedoch an die regulatorische Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten oder der Infrastrukturbetreiber für Fahrzeuge, bei denen ETCS erstmals implementiert wird, keine speziellen Anreizmechanismen für eine fahrzeugseitige ATO-Implementierung entwickeln dürfen. [38]: Falls das Infrastrukturregister noch nicht aktualisiert wurde, können die Schienennetz-Nutzungsbedingungen genutzt werden, um diese Änderung bekannt zu geben. [39]: Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (, ELI: ). [40]: Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (, ELI: ). [41]: Diese Änderung umfasst die Veröffentlichung von Spezifikationen des fahrzeugseitigen FRMCS oder enthält harmonisierte Konstruktionsvorschriften im Zusammenhang mit der Funktionalität des überwachten Manövrierens, wobei die letztgenannten Vorschriften durch entsprechende Betriebsvorschriften in der TSI OPE ergänzt werden. [42]: Wird die Spezifikationsgruppe #1 auf der Grundlage von Abschnitt 7.4.2.3 Nummer 3 Buchstabe b der durch die Verordnung (EU) 2016/919 festgelegten TSI ZZS angewendet, bleibt weiterhin die Anforderung gültig, nach der in einem Zeitraum bis spätestens 1. Juli 2023 die Einhaltung der Spezifikationsgruppe #2 oder #3 durchzusetzen ist. [43]: Änderungen der gemeldeten Systemversionen im Infrastrukturregister sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU aufzuführen. [44]: Falls das Infrastrukturregister noch nicht aktualisiert wurde, können die Schienennetz-Nutzungsbedingungen genutzt werden, um diese Änderung bekannt zu geben. [45]: Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen können als Instrument für die Bekanntgabe dienen, falls das Infrastrukturregister noch nicht aktualisiert wurde, um dieser Änderung Rechnung zu tragen. [46]: Falls das Infrastrukturregister noch nicht aktualisiert wurde, können die Schienennetz-Nutzungsbedingungen genutzt werden, um diese Änderung bekannt zu geben. [47]: Die vollständige Vorlage für den nationalen Umsetzungsplan wird in Anlage H bereitgestellt. [48]: ‚NSA LU‘ steht für ‚Nationale Sicherheitsbehörde Luxemburgs‘: Administration des Chemins de Fer (ACF), (Webseite). [49]: In früheren Fassungen der TSI wurde dies als Anhang A bezeichnet. In einigen Dokumenten der Table A 2 sind die Verweise auf Anhang A der TSI ZZS als Verweise auf Anlage A der TSI ZZS zu lesen. [50]: . [51]: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/453 der Kommission vom 27. März 2020 über die harmonisierten Normen für Eisenbahnprodukte zur Unterstützung der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (, ELI: ). [52]: Die Phasen sind definiert in Abschnitt 7.2.4.1.1. [53]: 1 Anmerkung: Hat ein Mitgliedstaat mit Stakeholdern vereinbart, die neue ETCS-Systemversion 3.0 nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS zu implementieren (siehe Abschnitt 7.4.4), muss der IB die Zeitpunkte bekannt geben, zu denen die fahrzeugseitige ETCS-Systemversion 3.0 eine verbindliche Anforderung an die Fahrzeugseite gemäß Abschnitt 7.4.1.3 wird. In allen Fahrzeugen, die diese Strecken nutzen, muss dann die fahrzeugseitige ETCS-Systemversion 3.0 implementiert werden. [54]: Dies betrifft die neue rechtliche Fassung der TSI ZZS mit FRMCS Baseline 1 Release 1. [55]: 3 Anmerkung: Hat ein Mitgliedstaat mit Stakeholdern vereinbart, FRMCS zu implementieren (siehe Abschnitt 7.4.4), muss der IB die Zeitpunkte bekannt geben, zu denen das fahrzeugseitige FRMCS-System eine verbindliche Anforderung an die Fahrzeugseite gemäß Abschnitt 7.3.1 wird. In allen Fahrzeugen, die diese Strecken nutzen, muss dann das fahrzeugseitige FRMCS-System implementiert werden. [56]: Die Phasen sind definiert in Abschnitt 7.2.4.1.1. [57]: Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen. [58]: Das Teilsystem muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können. [59]: Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein. [60]: Es ist das Muster für Beschränkungen und zusätzliche Funktionen in der TSI ZZS Appendix D zu verwenden. [61]: Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen. [62]: Die Interoperabilitätskomponente muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können. [63]: Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein. [64]: Es ist das Muster für Beschränkungen und zusätzliche Funktionen in der TSI ZZS Appendix D zu verwenden. [65]: Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen. [66]: Das Teilsystem muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können. [67]: Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein. [68]: Es ist das Muster für Beschränkungen und zusätzliche Funktionen in der TSI ZZS Appendix D zu verwenden. [69]: Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen. [70]: Die Interoperabilitätskomponente muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können. [71]: Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein. [72]: Es ist das Muster für Beschränkungen und zusätzliche Funktionen in der TSI ZZS Appendix D zu verwenden. [73]: Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen. [74]: Das Teilsystem muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können. [75]: Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein. [76]: Es ist das Muster für Beschränkungen und zusätzliche Funktionen in der TSI ZZS Appendix D zu verwenden. [77]: Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen. [78]: Die Interoperabilitätskomponente muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können. [79]: Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein. [80]: Es ist das Muster für Beschränkungen und zusätzliche Funktionen in der TSI ZZS Appendix D zu verwenden. [81]: In früheren Fassungen der TSI wurde dies als Anhang G bezeichnet. Verweise auf Anhang G der TSI ZZS sind als Verweise auf Anlage F der TSI ZZS zu lesen. [82]: Einige neue Funktionen, die in dieser TSI enthalten sind, sind aus den fahrzeugseitigen Versionsumfängen bis 2.1 und 2.2 ausgenommen. Diese reduzierten Versionsumfänge werden in SUBSET-153 festgelegt. [83]: Die folgenden fahrzeugseitigen Funktionen, die Auswirkungen auf die fahrzeugseitige ETCS-Systemversion haben, sind im reduzierten fahrzeugseitigen Versionsumfang bis 2.1 wie in SS-153 spezifiziert ausgeschlossen: CR968; CR988; CR1238; CR1244; CR1302; CR1344; CR1346; CR1350; CR1359; CR1363; CR1367; CR1374; CR1375; CR1379; CR1397. [84]: Die folgenden fahrzeugseitigen Funktionen, die Auswirkungen auf die fahrzeugseitige ETCS-Systemversion haben, sind im reduzierten fahrzeugseitigen Versionsumfang bis 2.2 wie in SS-153 spezifiziert ausgeschlossen: CR968; CR988; CR1244; CR1302; CR1344; CR1346; CR1350; CR1359; CR1363; CR1367; CR1374; CR1375; CR1379; CR1397.

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