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32026R0551•Durchführungsverordnung (EU) 2026/551 der Kommission vom 13. März 2026 zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 hinsichtlich der Listen der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, der tierischen Nebenprodukte und der zusammengesetzten Erzeugnisse, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind
32026R0551Regulation05.04.2026
vom 13. März 2026
zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 hinsichtlich der Listen der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, der tierischen Nebenprodukte und der zusammengesetzten Erzeugnisse, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) [^1] , insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission [2] sind unter Angabe der entsprechenden, in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates [3] festgelegten Codes aus der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) Listen der Tiere und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse und des Heus und des Strohs festgelegt, die an Grenzkontrollstellen zu amtlichen Kontrollen vorzuführen sind.
(2) Es ist erforderlich, den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 zu aktualisieren, um bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte und zusammengesetzte Erzeugnisse aufzunehmen, die derzeit nicht in der Liste der Erzeugnisse aufgeführt sind, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind. Daher sollten die Positionen und KN-Codes 1301 , 2008 19 , 2106 90 55 , 2933 , 3002 13 , 3002 14 , 3002 15 , 3105 90 , 3821 , 3823 und 3824 in die Liste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 aufgenommen werden, um Unklarheiten darüber zu vermeiden, welche Sendungen von Waren an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind.
(3) Darüber hinaus ist es angesichts der Anzahl der mit der vorliegenden Verordnung am Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 vorzunehmenden Änderungen aus Gründen der Klarheit angezeigt, den gesamten Anhang zu ersetzen.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Um jegliche Störung des Handels im Hinblick auf den Eingang von Sendungen von Erzeugnissen, die von den mit der vorliegenden Verordnung am Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 vorgenommenen Änderungen betroffen sind, in die Union zu vermeiden und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Unternehmern ausreichend Zeit zu geben, sich an diese Änderungen anzupassen, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Oktober 2026 gelten.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. März 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
[^1] ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj .
[^2] Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission vom 13. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission und der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission ( ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 24 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/632/oj ).
[^3] Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj ).
„ANHANG LISTEN DER TIERE, DER ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS, DES ZUCHTMATERIALS, DER TIERISCHEN NEBENPRODUKTE UND FOLGEPRODUKTE, DER ZUSAMMENGESETZTEN ERZEUGNISSE SOWIE DES HEUS UND DES STROHS, DIE GEMÄẞ ARTIKEL 3 AN GRENZKONTROLLSTELLEN AMTLICH ZU KONTROLLIEREN SIND Anmerkungen: 1. Allgemeine Hinweise Diese allgemeinen Hinweise werden bestimmten Kapiteln beigefügt, um zu klären, welche Tiere bzw. Erzeugnisse unter das betreffende Kapitel fallen. Zudem wird erforderlichenfalls auf spezifische Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verwiesen. Die Liste der zusammengesetzten Erzeugnisse, die besondere Bedingungen erfüllen und von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission [^1] festgelegt. 2. Anmerkungen zu Kapiteln Die Listen in dem Anhang der vorliegenden Verordnung sind in Kapitel gegliedert, die den jeweiligen Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates [^2] entsprechen. Bei den Anmerkungen zu den Kapiteln handelt es sich um Erläuterungen, die gegebenenfalls den Anmerkungen zu den einzelnen Kapiteln der KN entnommen wurden. 3. Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System und seinen Einreihungsavisen Weitere Informationen zu den verschiedenen Kapiteln wurden gegebenenfalls den Erläuterungen und Einreihungsavisen des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation entnommen. Tabellen: 4. Spalte 1 — KN-Code Diese Spalte enthält den KN-Code. Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte KN basiert auf dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden ‚HS‘), das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossen und mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates [^3] genehmigt wurde. Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen. Wird ein vierstelliger Code verwendet, so sind alle Tiere und Waren, denen dieser vierstellige Code vorangeht oder die unter diesen vierstelligen Code fallen, sofern nichts anderes bestimmt ist, zu amtlichen Kontrollen an einer Grenzkontrollstelle weiterzuleiten. In der Mehrzahl dieser Fälle werden die betreffenden KN-Codes, die in dem in Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten TRACES-System erfasst sind, bis auf die sechste oder achte Stelle unterteilt. Sind nur bestimmte Tiere und Waren eines vier-, sechs- oder achtstelligen Codes amtlichen Kontrollen zu unterziehen und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der Kombinierten Nomenklatur, wird dem Code ein ‚ex‘ vorangestellt. Welche Tiere und Waren unter die vorliegende Verordnung fallen, richtet sich in diesem Fall nach dem Erfassungsbereich sowohl des KN-Codes als auch der entsprechenden Beschreibung in Spalte 2 sowie der Kennzeichnung und Erläuterung in Spalte 3. 5. Spalte 2 — Warenbezeichnung Die Bezeichnung der Tiere und Waren lautet wie in der Spalte ‚Warenbezeichnung‘ der KN festgelegt. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der KN ist der Wortlaut der Bezeichnung von Tieren und Waren in Spalte 2 nur als Anhaltspunkt zu betrachten, da die unter die vorliegende Verordnung fallenden Tiere und Waren durch die KN-Codes bestimmt werden. 6. Spalte 3 — Kennzeichnung und Erläuterung Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den betreffenden Tieren bzw. Waren. Weitere Informationen zu den unter die verschiedenen Kapitel der KN fallenden Tieren bzw. Waren sind den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union [4] zu entnehmen. Aus tierischen Nebenprodukten gewonnene Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates [5] und die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 fallen, werden in den EU-Rechtsvorschriften nicht eigens genannt. Amtliche Kontrollen sind bei Erzeugnissen durchzuführen, die zwar teilweise verarbeitet sind, aber Roherzeugnisse bleiben und zur weiteren Verarbeitung in einem zugelassenen oder registrierten Betrieb am Bestimmungsort vorgesehen sind. Von den amtlichen Kontrolleuren an den Grenzkontrollstellen ist eine Bewertung vorzunehmen und gegebenenfalls festzulegen, ob ein gewonnenes Erzeugnis so weit verarbeitet ist, dass weitere amtliche Kontrollen gemäß den EU-Rechtsvorschriften nicht mehr erforderlich sind. KAPITEL 1 LEBENDE TIERE Anmerkung zu Kapitel 1 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN) ‚1. Zu Kapitel 1 gehören alle lebenden Tiere, ausgenommen: a) Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere der Positionen 0301 , 0306 , 0307 und 0308 ; b) Kulturen von Mikroorganismen und andere Waren der Position 3002 ; und c) Tiere der Position 9508 .‘ Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System ‚Zu Position 0106 gehören unter anderem die folgenden Haus- oder Wildtiere: A) Säugetiere: 1. Primaten. 2. Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea ); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia ); Robben, Seelöwen und Walrosse (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia ). 3. Andere (z. B. Rentiere, Katzen, Hunde, Löwen, Tiger, Bären, Elefanten, Kamele (einschließlich Dromedare), Zebras, Kaninchen, Hasen, Hirsche und Rehe, Antilopen (andere als die der Unterfamilie Bovinae ), Gämsen, Füchse, Nerze und andere Tiere, die zur Pelzgewinnung gezüchtet werden). B) Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten). C) Vögel: 1. Greifvögel. 2. Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus). 3. Andere (z. B. Rebhühner, Fasane, Wachteln, Schnepfen, Tauben, Auerhühner, Fettammern, Wildenten, Wildgänse, Drosseln, Amseln, Lerchen, Finken, Meisen, Kolibris, Pfauen, Schwäne und andere in der Position 0105 nicht erfasste Vögel). D) Insekten, z. B. Bienen (auch in Kästen, Käfigen oder Bienenstöcken transportiert). E) Andere, z. B. Frösche. Diese Position umfasst keine Tiere, die zu Zirkussen oder anderen Wandertierschauen gehören (Position 9508 ).‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) 0101 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend Alle. 0102 Rinder, lebend Alle. 0103 Schweine, lebend Alle. 0104 Schafe und Ziegen, lebend Alle. 0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend Alle. 0106 Andere Tiere, lebend Alle, einschließlich Tiere der folgenden Unterpositionen: — 0106 11 00 Primaten — 0106 12 00 Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea ); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia ); Robben, Seelöwen und Walrosse (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia ) — 0106 13 00 Kamele ( Camelidae ) — 0106 14 Kaninchen und Hasen — 0106 19 00 andere: andere Säugetiere als solche der Positionen bzw. Unterpositionen 0101, 0102, 0103, 0104, 0106 11, 0106 12, 0106 13 und 0106 14; einschließlich Hunden und Katzen — 0106 20 00 Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) — 0106 31 00 Vögel: Raubvögel — 0106 32 00 Vögel: Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus) — 0106 33 00 Strauße; Emus ( Dromaius novaehollandiae ) — 0106 39 Andere: andere Vögel als solche der Positionen bzw. Unterpositionen 0105, 0106 31, 0106 32 und 0106 33; einschließlich Tauben — 0106 41 00 Bienen — 0106 49 00 Andere Insekten als Bienen — 0106 90 00 Andere: alle anderen lebenden Tiere, die nicht anderweit genannt sind, ausgenommen Säugetiere, Reptilien, Vögel und Insekten. Lebende Frösche für Vivarien oder zur Lebendhaltung oder für den menschlichen Verzehr fallen unter diese Unterposition. KAPITEL 2 FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE Anmerkung zu Kapitel 2 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN) ‚1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410 ); c) Därme, Blasen und Mägen von Tieren (Position 0504 ) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002 ); oder d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diese Position, sondern unter Position 0511. 0202 Fleisch von Rindern, gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diese Position, sondern unter Position 0511. 0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diese Position, sondern unter Position 0511. 0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diese Position, sondern unter Position 0511. 0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diese Position, sondern unter Position 0511. 0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diese Position, sondern unter Position 0511. 0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diese Position, sondern unter Position 0511. 0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diese Position, sondern unter Position 0511. Zu dieser Position gehören andere Rohmaterialien zur Herstellung von Gelatine oder Kollagen für den menschlichen Verzehr. Dazu gehören auch Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse der folgenden Unterpositionen: — 0208 10 von Kaninchen oder Hasen — 0208 30 00 von Primaten — 0208 40 von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea ); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia ); von Robben, Seelöwen und Walrossen (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia ) — 0208 50 00 von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) — 0208 60 00 von Kamelen ( Camelidae ) — 0208 90 (andere: von Haustauben; von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen) usw.): einschließlich Fleisch von Wachteln, Rentieren oder anderen Säugetierarten. Zu dieser Unterposition gehören auch Froschschenkel (KN-Code 0208 90 70). 0209 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Alle, einschließlich Fett und verarbeitetes Fett gemäß Spalte 2, selbst wenn nur für die industrielle Verwendung geeignet (nicht für den menschlichen Verzehr geeignet). 0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen Alle, einschließlich Fleisch, Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diese Position, sondern unter Position 0511. Verarbeitetes Tierprotein und für den menschlichen Verzehr geeignete getrocknete Schweineohren eingeschlossen. Selbst bei Verwendung solcher getrockneter Schweineohren als Tierfutter werden sie gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission [^6] unter dem KN-Code 0210 99 49 eingereiht. Getrocknete Schlachtnebenerzeugnisse und Schweineohren, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, werden dagegen unter dem KN-Code 0511 99 85 eingereiht. Würste fallen unter die Position 1601. Extrakte und Säfte von Fleisch fallen unter die Position 1603. Grieben fallen unter die Position 2301. KAPITEL 3 FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE Allgemeine Hinweise Dieses Kapitel umfasst lebende Fische zu Zucht- und Reproduktionszwecken, lebende Zierfische sowie lebende Fische und lebende Krebstiere, die zwar lebend transportiert werden, aber für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Alle Erzeugnisse dieses Kapitels sind amtlichen Kontrollen zu unterziehen. Anmerkung zu Kapitel 3 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN) ‚1. Zu Kapitel 3 gehören nicht: a) Säugetiere der Position 0106 ; b) Fleisch von Säugetieren der Position 0106 (Position 0208 oder 0210 ); c) Fische (einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch) und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, nicht lebend und zur menschlichen Ernährung nicht geeignet aufgrund ihrer Tierart oder ihres Zustandes (Kapitel 5); Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet (Position 2301 ); oder d) Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen (Position 1604 ). 2. In diesem Kapitel gelten als ‚Pellets‘ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz geringer Mengen eines Bindemittels zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind. 3. Nicht zu den Positionen 0305 bis 0308 gehören Mehl, Pulver und Pellets, genießbar (Position 0309 ).‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) 0301 Fische, lebend Alle, einschließlich Forellen, Aale, Karpfen oder andere Arten oder Fische, die zu Zucht- und Reproduktionszwecken eingeführt werden. Lebende Fische, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr eingeführt werden, werden bei amtlichen Kontrollen als Waren behandelt. Zierfische der KN-Codes 0301 11 00 und 0301 19 00 eingeschlossen. 0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 Alle, einschließlich Fischlebern, Fischmilch und Fischrogen, frisch oder gekühlt (KN-Code 0302 91 00). 0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 Alle, einschließlich Fischlebern, Fischmilch und Fischrogen, gefroren (Unterposition 0303 91). 0304 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren Alle. 0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart Alle, auch Fischköpfe, -schwänze und -blasen sowie andere genießbare Fischnebenerzeugnisse. 0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake Alle. Lebende Krebstiere, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr eingeführt werden, werden bei amtlichen Kontrollen als Waren behandelt. Eingeschlossen sind Salinenkrebse ( Artemia salina ) zu Zierzwecken und ihre Eier zur Verwendung als Heimtiere und alle lebenden Krebstiere zu Zierzwecken. 0307 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart Unter diese Position fallen auch geräucherte Weichtiere, die vor dem Räuchern gekocht wurden. Andere gekochte Weichtiere fallen unter die Position 1605. Eingeschlossen sind lebende Weichtiere zu Zierzwecken. Lebende Weichtiere, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr eingeführt werden, werden bei amtlichen Kontrollen als Waren behandelt. Eingeschlossen sind alle Erzeugnisse der Unterpositionen 0307 11 bis 0307 99, darunter zum Beispiel: — 0307 60 Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken; eingeschlossen sind Landlungenschnecken der Arten Helix pomatia , Helix aspersa und Helix lucorum sowie Arten der Familie der Achatschnecken ( Achatinidae ). Eingeschlossen sind lebende Schnecken (auch frische Wasserschnecken) für den unmittelbaren menschlichen Verzehr und Schneckenfleisch für den menschlichen Verzehr. Eingeschlossen sind leicht vorgekochte oder vorverarbeitete Schnecken. Weiterverarbeitete Erzeugnisse fallen unter die Position 1605. — 0307 91 00 Andere Weichtiere, lebend, frisch oder gekühlt, d. h. andere als Austern, Kammmuscheln, Miesmuscheln ( Mytilus spp., Perna spp.), Tintenfische, Kalmare, Kraken, Meeresschnecken, Venusmuscheln, Herzmuscheln, Archenmuscheln, Abalonen ( Haliotis spp.) und Fechterschnecken ( Strombus spp.); eingeschlossen ist das Fleisch von Meeresschneckenarten, auch ohne Schale. — 0307 99 Andere Weichtiere, lebend, frisch oder gekühlt, d. h. andere als Austern, Kammmuscheln, Miesmuscheln ( Mytilus spp., Perna spp.), Tintenfische, Kalmare, Kraken, Meeresschnecken, Venusmuscheln, Herzmuscheln, Archenmuscheln, Abalonen ( Haliotis spp.) und Fechterschnecken ( Strombus spp.). 0308 Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart Alle. 0309 Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, genießbar Alle. KAPITEL 4 MILCH UND MILCHERZEUGNISSE; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG; GENIEẞBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN Anmerkung zu Kapitel 4 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN) ‚1. Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch. 2. Joghurt im Sinne der Position 0403 kann eingedickt oder aromatisiert sein und Zusätze von Zucker oder anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen, Kakao, Schokolade, Gewürzen, Kaffee oder Kaffeeextrakten, Pflanzen, Pflanzenteilen, Getreide oder Backwaren enthalten, sofern keiner der zugesetzten Stoffe dazu dient, natürliche Milchbestandteile ganz oder teilweise zu ersetzen, und die Ware ihren wesentlichen Charakter als Joghurt behält. 3. Im Sinne der Position 0405 gelten als: a) Butter: ausschließlich aus Milch hergestellte natürliche Butter, Molkenbutter und rekombinierte Butter (frisch, gesalzen oder ranzig, einschließlich Butter in luftdicht verschlossenen Behältnissen), mit einem Milchfettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT, einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT. Butter enthält keine Zusätze von Emulgatoren, kann aber Natriumchlorid, Lebensmittelfarbstoffe, Salze aus der Neutralisierung und unschädliche Milchsäurebakterien enthalten; b) Milchstreichfette: kein anderes Fett als Milchfett enthaltende streichfähige Wasser-in-Öl-Emulsionen, mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT. 4. Erzeugnisse, die durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett gewonnen werden, gehören als Käse zu Position 0406 , wenn sie die nachstehenden drei Merkmale aufweisen: a) einen Milchfettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 5 GHT oder mehr; b) einen Trockenmassegehalt von 70 bis 85 GHT; und c) sie geformt sind oder geformt werden können. 5. Zu Kapitel 4 gehören nicht: a) nicht lebende Insekten, ungenießbar (Position 0511 ); b) aus Molke hergestellte Erzeugnisse, die mehr als 95 GHT Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose bezogen auf die Trockenmasse, enthalten (Position 1702 ); c) aus Milch hergestellte Erzeugnisse, bei denen ein oder auch mehrere natürliche Bestandteile der Milch (z. B. Milchfett) durch andere Stoffe (Pflanzenfett) ersetzt wurden (Position 1901 oder 2106 ); oder d) Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine bezogen auf die Trockenmasse enthalten) (Position 3502 ) oder Globuline (Position 3504 ). 6. Im Sinne der Position 0410 umfasst der Begriff ‚Insekten‘ genießbare, nicht lebende Insekten, ganz oder in Teilen, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake, sowie Mehl und Pulver von Insekten, genießbar. Er umfasst dagegen nicht genießbare nicht lebende Insekten, in anderer Weise zubereitet oder anders haltbar gemacht (in der Regel Abschnitt IV der KN).‘ Auszüge aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System ‚Zu Position 0408 gehören ganze Eier, nicht in der Schale, und Eigelb von allen Vögeln. Die Waren dieser Position können frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt (z. B. zylinderförmige ‚Langeier‘), gefroren oder auf andere Weise haltbar gemacht sein. Alle diese Waren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, gehören zu dieser Position ohne Rücksicht darauf, ob sie zur Ernährung oder zu technischen Zwecken (zum Beispiel zum Gerben) bestimmt sind. Nicht zu dieser Position gehören: a) Eieröl (Position 1506 ); b) Zubereitungen auf der Grundlage von Eiern, die Würzmittel, Gewürze oder andere Zusätze enthalten (Position 2106 ); c) Lecithin (Position 2923 ); d) Abgetrenntes Eiweiß (Albumin) (Position 3502 ). (…) Zu Position 0409 gehört Honig von Bienen ( Apis mellifera ) oder anderen Insekten, geschleudert oder in Waben oder Wabenteile enthaltend, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Stoffen. Der Honig kann nach seinen Ausgangsstoffen, seinem Herkunftsgebiet oder seiner Farbe bezeichnet sein. Nicht zu dieser Position gehören Invertzuckercreme und Mischungen von natürlichem Honig mit Invertzuckercreme (Position 1702 ). (…) Zu Position 0410 gehören Insekten im Sinne der Anmerkung 6 zu diesem Kapitel und andere zur menschlichen Ernährung geeignete Waren tierischen Ursprungs, die in anderen Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur weder genannt noch inbegriffen sind. Ungenießbare nicht lebende Insekten (einschließlich Mehle und Pulver daraus) gehören jedoch zu Position 0511 . Hierher gehören insbesondere: a) Schildkröteneier. Diese von bestimmten Arten der Wasserschildkröten (Meeres- oder Flussschildkröten) gelegten Eier können frisch, getrocknet oder anders haltbar gemacht sein. Schildkröteneieröl gehört dagegen zu Position 1506 . b) Nester von Salanganen, unzutreffend ‚Schwalbennester‘ genannt. Diese Nester bestehen aus einem Stoff, der von den Tieren abgesondert wird und an der Luft rasch erhärtet. Sie können roh sein oder eine Behandlung erfahren haben, durch die sie, um sie genießbar zu machen, von Federn, Daunen, Staub und anderen Verunreinigungen befreit werden. In diesem Zustand werden sie im Allgemeinen in Form von Streifen oder Fäden von weißlicher Farbe gehandelt. Nester von Salanganen sind sehr reich an Proteinen und werden nahezu ausschließlich zum Herstellen von Suppen und anderen Lebensmittelzubereitungen verwendet. Nicht zu Position 0410 gehört Tierblut, auch genießbar, flüssig oder getrocknet (Position 0511 oder 3002 ).‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) 0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Alle. Als Futtermittel bestimmte Milch fällt unter diese Position, wohingegen milchhaltige Futtermittel unter die Position 2309 fallen. Milch für therapeutische/prophylaktische Zwecke fällt unter die Position 3001. 0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Alle. 0403 Joghurt; Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao Alle. Einschließlich Rahm, aromatisiert oder mit Früchten, gefrorene und fermentierte Milch, für den menschlichen Verzehr. Speiseeis fällt unter die Position 2105. Milchhaltige Getränke, die mit Kakao oder anderen Stoffen aromatisiert sind, fallen unter die Position 2202. 0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Alle. Einschließlich Milcherzeugnisse für Säuglinge. Eingeschlossen unter KN-Code 0404 10 48 ist Rinderkolostrum, flüssig, entfettet und entkaseiniert, für den menschlichen Verzehr. Eingeschlossen unter KN-Code 0404 90 21 ist Kolostrumpulver, sprühgetrocknet, fettreduziert und nicht entkaseiniert, für den menschlichen Verzehr. 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette Alle. 0406 Käse und Quark/Topfen Alle. 0407 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht Alle. Einschließlich Bruteier und spezifizierte pathogenfreie Eier, befruchtete Eier für die Bebrütung (Unterpositionen 0407 11 und 0407 19). Eingeschlossen sind frische Eier (Unterpositionen 0407 21 bis 0407 29) und andere Eier (Unterposition 0407 90), genießbar oder ungenießbar. Eingeschlossen sind ‚hundertjährige Eier‘. Genießbares und ungenießbares Eieralbumin fällt unter die Position 3502. 0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Alle. Eingeschlossen sind hitzebehandelte und nicht hitzebehandelte Eiprodukte sowie ungenießbare Erzeugnisse. 0409 00 00 Natürlicher Honig Alle. 0410 10 Insekten Alle. Unter diese Position fallen Insekten oder Insekteneier für den menschlichen Verzehr. Ungenießbare nicht lebende Insekten (einschließlich Mehl und Pulver davon) (Position 0511) ebenso wie genießbare nicht lebende Insekten, in anderer Weise zubereitet oder anders haltbar gemacht, (in der Regel Abschnitt IV der KN) fallen nicht unter diese Position. 0410 90 00 Andere genießbare Waren tierischen Ursprungs, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Alle. Eingeschlossen sind Gelée Royale und Bienenharz/Propolis (zur Verwendung bei der Herstellung von Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln) sowie anderes von Tieren gewonnenes Material für den menschlichen Verzehr. Eingeschlossen sind genießbare Knochen und Knochenerzeugnisse für den unmittelbaren Verzehr (z. B. Knochenmehl, gemahlene Knochen, Suppenknochen), sofern sie von Schlachtkörpern für den menschlichen Verzehr stammen. KAPITEL 5 ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN Allgemeine Hinweise Spezielle Anforderungen an bestimmte in diesem Kapitel genannte Erzeugnisse finden sich in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011: Reihe 7 : Schweineborsten; Reihe 8 : Unbehandelte Wolle und unbehandelte Haare von anderen Tieren als Schweinen; Reihe 9 : Bearbeitete Federn, Federteile und Daunen. Anmerkung zu Kapitel 5 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN) ‚1. Zu Kapitel 5 gehören nicht: a) genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren); b) Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43); c) Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI); oder d) Pinselköpfe (Position 9603 ). (…) 2. In der Nomenklatur gelten als ‚Elfenbein‘ Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns und des Wildschweines sowie alle Tierzähne. 3. In der Nomenklatur gelten als ‚Rosshaar‘ die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder. Zu Position 0511 gehören unter anderem Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Aufmachung von Lagen, mit oder ohne Unterlage.‘ Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System ‚Zu Position 0505 gehören 1. Vogelbälge und andere Vogelteile (wie Köpfe, Flügel usw.), mit ihren Federn oder Daunen. 2. Federn und Teile von Federn (auch beschnitten) sowie Daunen, vorausgesetzt, sie sind entweder roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt, aber sonst nicht bearbeitet oder montiert. Zu Position 0505 gehören auch Pulver, Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen.‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) 0502 10 00 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten Alle, bearbeitet und unbearbeitet. 0504 00 00 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Alle. Eingeschlossen sind gereinigte, gesalzene, getrocknete oder erhitzte Mägen, Blasen und Därme von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel. ex 0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen Alle, einschließlich Jagdtrophäen von Federwild, aber ausgenommen bearbeitete Zierfedern, bearbeitete Federn, die Reisende zum privaten Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitführen, oder bearbeitete Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden, gemäß Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ist die Einfuhr von unbehandelten Federn, Federteilen und Daunen in die EU und deren Durchfuhr durch die EU verboten. Federn sind gemäß Anhang XIII Kapitel VII Abschnitt C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 amtlichen Kontrollen zu unterziehen, unabhängig davon, ob sie behandelt wurden. Weitere spezielle Anforderungen an Jagdtrophäen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 gilt für Federn, die zum Füllen verwendet werden, Daunen, rohe und andere Federn. 0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon Eingeschlossen sind als Kauspielzeug für Hunde verwendete Knochen sowie Knochen zur Herstellung von Gelatine. Genießbare Knochen und genießbares Knochenmehl, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, fallen unter KN-Code 0410 90 00. Spezielle Anforderungen an solche Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, siehe Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, und zwar in Reihe 6 (Jagdtrophäen), in Reihe 11 (Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeugnisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind) und in Reihe 12 (Kauspielzeug für Hunde). 0507 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon Eingeschlossen sind bearbeitete Jagdtrophäen von Schalen- und Federwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen und Zähnen bestehen. Spezielle Anforderungen an Jagdtrophäen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. ex 0508 00 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon Eingeschlossen sind leere Schalen und Panzer zur Verwendung für Lebensmittel und zur Verwendung als Rohstoff für Glucosamin. Eingeschlossen sind darüber hinaus Schalen und Panzer (einschließlich Schulp von Tintenfischen), die weiches Gewebe oder Fleisch enthalten, im Sinne von Artikel 10 Buchstabe k Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. ex 0510 00 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht Graue Ambra und Kanthariden sind nicht eingeschlossen. Eingeschlossen sind Drüsen, andere tierische Erzeugnisse und Galle. Getrocknete Drüsen und Erzeugnisse fallen unter die Position 3001. Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 14 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält spezielle Anforderungen an tierische Nebenprodukte für die Herstellung von anderem als rohem Heimtierfutter und von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (für pharmazeutische und andere technische Erzeugnisse). ex 0511 Waren tierischen Ursprungs, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar Alle. Eingeschlossen sind genetisches Material (Sperma und Embryos tierischen Ursprungs von Rindern, Schafen, Ziegen, Pferden und Schweinen) sowie tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorien 1 und 2 im Sinne von Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Nachstehend einige Beispiele für Waren tierischen Ursprungs der Unterpositionen 0511 10 bis 0511 99: — 0511 10 00 Rindersperma; — 0511 91 Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren: nicht lebende Tiere des Kapitels 3: alle. Einschließlich Fischeier für die Bebrütung, nicht lebende Tiere, tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter sowie für pharmazeutische und andere technische Erzeugnisse. Eingeschlossen sind außerdem ungenießbare oder für den menschlichen Verzehr nicht geeignete Tiere, z. B. Wasserflöhe ( Daphnia ) und andere Blattfußkrebse oder Muschelkrebse, für die Fütterung von Aquariumfischen, getrocknet. Eingeschlossen ist auch Fischköder. — ex 0511 99 10 Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle: Nicht behandelte Häute und Felle gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind, sofern sie Anhang XIII Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 oder Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen, amtlichen Kontrollen zu unterziehen. — ex 0511 99 31 Rohe natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: alle, sofern für den menschlichen Verzehr bestimmt; falls nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, nur Schwämme, die für Heimtierfutter bestimmt sind. Spezielle Anforderungen für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. — ex 0511 99 39 Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als roh: alle, sofern für den menschlichen Verzehr bestimmt; falls nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, nur Schwämme, die für Heimtierfutter bestimmt sind. Spezielle Anforderungen für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. — ex 0511 99 85 Andere Waren tierischen Ursprungs, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1, ungenießbar: Eingeschlossen sind Embryonen, Eizellen, Sperma und genetisches Material, die nicht unter die Unterposition 0511 10 fallen. Eingeschlossen sind Embryonen, Eizellen, Sperma und genetisches Material von anderen Arten als Rindern. Eingeschlossen sind tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter und anderen technischen Erzeugnissen. Eingeschlossen sind unbearbeitetes Rosshaar, Imkereierzeugnisse, ausgenommen Wachse für die Imkerei oder zur technischen Verwendung, Walrat zur technischen Verwendung, nicht lebende Tiere gemäß Kapitel 1, die ungenießbar oder nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (z. B. Hunde, Katzen, Insekten), tierisches Material, dessen wesentliche Merkmale nicht verändert wurden, sowie genießbares, nicht aus Fischen gewonnenes Tierblut für den menschlichen Verzehr. Eingeschlossen sind Mehl, Pulver und Pellets von Insekten, ungenießbar. KAPITEL 6 LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS; BULBEN, ZWIEBELN, KNOLLEN, WURZELKNOLLEN UND WURZELSTÖCKE; SCHNITTBLUMEN UND PFLANZENTEILE ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN Allgemeine Hinweise Dieses Kapitel umfasst auch Pilzmycel in Kompost mit sterilisiertem organischem Mist tierischer Herkunft. Auszug aus den Erläuterungen zur KN ‚ 0602 90 10 Pilzmycel: Als Pilzmycel wird ein reich verzweigtes, häufig unterirdisch wachsendes Geflecht sehr dünner Fäden (Hyphen) bezeichnet, das auf der Oberfläche faulender tierischer oder pflanzlicher Stoffe wächst oder sich in den eigenen Geflechten fortentwickelt und Fruchtkörper (die eigentlichen Pilze) hervorbringt. Hierher gehört auch ein Erzeugnis bestehend aus noch nicht vollständig entwickeltem, nur mikroskopisch erkennbarem Pilzmycel auf einem Nährboden aus Getreidekörnern, die in sterilisiertem Pferdemist eingebettet sind.‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 0602 90 10 Pilzmycel Nur wenn verarbeiteter Mist tierischer Herkunft enthalten ist. Spezielle Anforderungen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. KAPITEL 9 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. KAPITEL 12 ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 1212 99 95 Andere hauptsächlich für den menschlichen Verzehr verwendete pflanzliche Erzeugnisse, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Bienenpollen fallen unter diesen KN-Code. ex 1213 00 00 Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets Nur Stroh. ex 1214 90 Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets: ausgenommen Mehl und Pellets von Luzerne Nur Heu. KAPITEL 13 SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) Nur der färbende Zusatzstoff E904, einschließlich Schellack tierischen Ursprungs, der in der Lebensmittelindustrie verwendet wird. KAPITEL 15 TIERISCHE, PFLANZLICHE ODER MIKROBIELLE FETTE UND ÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIEẞBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS Allgemeine Hinweise Alle von Tieren gewonnenen Fette und Öle. Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält spezielle Anforderungen an folgende Erzeugnisse: 1) ausgeschmolzene Fette und Fischöl (Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 3); 2) ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 2 für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere (z. B. für die Fettverarbeitungsindustrie) (Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 17); 3) Fettderivate (Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 18). Fettderivate umfassen aus Fetten und Ölen gewonnene Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, im reinen Zustand nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt. Mit anderen Materialien gemischte Derivate sind amtlichen Kontrollen zu unterziehen. Anmerkung zu Kapitel 15 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN) ‚1. Zu Kapitel 15 gehören nicht: a) Schweinespeck und Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209 ; b) Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804 ); c) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im Allgemeinen Kapitel 21); d) Grieben (Position 2301 ) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306 ; (…) (…) 3. Zu Position 1518 gehören nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert worden sind. Diese bleiben in der Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören. 4. Zu Position 1522 gehören auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech.‘ Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System ‚Zu Position 1516 gehören tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle, die durch Verfahren der nachstehend genannten Art eine spezifische chemische Umwandlung erfahren haben, jedoch nicht weiterverarbeitet wurden. Zu dieser Position gehören auch in gleicher Weise behandelte Fraktionen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen. Beim Hydrieren werden die Erzeugnisse unter geeigneten Temperatur- und Druckbedingungen in Gegenwart eines Katalysators (in der Regel fein verteiltes Nickel) mit reinem Wasserstoff in Berührung gebracht. Dabei wird der Schmelzpunkt der Fette erhöht und die Konsistenz der Öle durch Umwandlung ungesättigter Glyceride (z. B. der Ölsäure oder Linolsäure) in gesättigte Glyceride mit höherem Schmelzpunkt (z. B. der Palmitin- oder Stearinsäure) verfestigt. Zu Position 1518 gehören auch ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Hierzu gehört u. a. gebrauchtes Fritier-Öl, das z. B. Rapsöl, Sojaöl und eine geringe Menge tierisches Fett enthält und zum Herstellen von Tierfutter verwendet wird. Zu dieser Position gehören auch hydrierte, umgeesterte, wiederveresterte oder elaidinierte Fette und Öle oder ihre Fraktionen, wenn bei dieser Modifizierung mehr als ein Fett oder Öl eingesetzt wurde.‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) 1501 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 Alle. 1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 Alle. 1503 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet Alle. 1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Alle. Eingeschlossen sind Fischöle und Öle von Fischereierzeugnissen und Meeressäugetieren. Verschiedene genießbare Zubereitungen fallen unter die Position 1517 oder Kapitel 21 der KN. 1505 00 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin Alle. Eingeschlossen ist als ausgeschmolzenes Fett nach Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 eingeführtes Wollfett oder als Zwischenprodukt eingeführtes Lanolin. 1506 00 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Alle. Eingeschlossen sind ungespaltene Fette oder Öle sowie deren ursprüngliche Fraktionen, sofern sie nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt sind. 1516 10 Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen Alle tierischen Fette und Öle. Für amtliche Kontrollen: Fettderivate umfassen aus tierischen Fetten und Ölen gewonnene Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, im reinen Zustand nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt. ex 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. ex 1518 00 91 Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 Nur wenn tierische Fette und Öle enthalten sind. Fettderivate, die nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt wurden. Spezielle Anforderungen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 17 (ausgeschmolzene Fette) bzw. Reihe 18 (Fettderivate) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. ex 1518 00 95 Ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen Nur Fett- und Ölzubereitungen, ausgeschmolzene Fette und von Tieren stammende Derivate. Eingeschlossen ist gebrauchtes Speiseöl zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gemäß deren Artikel 2. Eingeschlossen sind Fettderivate, die nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt wurden. ex 1518 00 99 Andere pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 oder ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten oder von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten sowie deren Fraktionen Nur wenn Fett tierischen Ursprungs enthalten ist. ex 1520 00 00 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. 1521 90 91 Rohes Bienenwachs und andere Insektenwachse Alle. Eingeschlossen sind Wachse in Wabenform und rohes Bienenwachs für die Imkerei oder für technische Zwecke. Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ist die Einfuhr von Bienenwachs in Wabenform in die EU und dessen Durchfuhr durch die EU verboten. Spezielle Anforderungen an Imkerei-Nebenerzeugnisse sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 10 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. ex 1521 90 99 Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh Alle. Eingeschlossen sind Wachse, verarbeitet oder raffiniert, auch gebleicht oder gefärbt, für die Imkerei oder für technische Zwecke. Spezielle Anforderungen an Imkerei-Nebenerzeugnisse sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 10 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. Andere Imkerei-Nebenerzeugnisse als Bienenwachse sind unter dem KN-Code 0511 99 85 (‚Andere‘) amtlichen Kontrollen zu unterziehen. ex 1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. Spezielle Anforderungen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 18 (Fettderivate) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. KAPITEL 16 ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN, KREBSTIEREN, WEICHTIEREN, ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN ODER VON INSEKTEN Anmerkung zu Kapitel 16 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN) ‚1. Zu Kapitel 16 gehören nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sowie Insekten, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3, der Anmerkung 6 zu Kapitel 4 und der Position 0504 aufgeführt sind. 2. Lebensmittelzubereitungen gehören nur dann zu Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104 . Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602 .‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) 1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse Alle. Eingeschlossen ist konserviertes Fleisch verschiedener Art. 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Blut oder Insekten, anders zubereitet oder haltbar gemacht Alle. Eingeschlossen ist konserviertes Fleisch verschiedener Art. 1603 00 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren Alle. Eingeschlossen sind Fleischextrakte und Fleischkonzentrate, Fischprotein in gelierter Form, gekühlt oder gefroren, sowie Haiknorpel. 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen Alle. Eingeschlossen sind gekochte oder vorgekochte Speisezubereitungen, die Fisch oder Fischereierzeugnisse enthalten oder damit gemischt sind. Einschließlich Surimi unter dem KN-Code 1604 20 05. Einschließlich Fisch in Dosen und Kaviar in Dosen in luftdichten Behältnissen sowie Sushi (soweit sie nicht unter einen KN-Code in Kapitel 19 der KN einzureihen sind). Als Fischspieße bezeichnete Waren (d. h. rohes Fischfleisch oder rohe Garnelen mit Gemüse auf einem Holzspieß) fallen unter den KN-Code 1604 19 97. 1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht Alle, einschließlich vollständig zubereitete oder vorbereitete Schnecken, Krebstiere in Dosen oder andere wirbellose Wassertiere sowie Muschelpulver. KAPITEL 17 ZUCKER UND ZUCKERWAREN Anmerkung zu Kapitel 17 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN) ‚1. Zu Kapitel 17 gehören nicht: a) kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806 ); b) chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940 ; (…).‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reiner Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. Eingeschlossen sind Zucker und Invertzuckercreme, sofern mit natürlichem Honig vermischt. ex 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade) Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. KAPITEL 18 KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO Anmerkung zu Kapitel 18 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN) ‚1. Zu Kapitel 18 gehören nicht: a) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16); b) Zubereitungen der Positionen 0403 , 1901 , 1902 , 1904 , 1905 , 2105 , 2202 , 2208 , 3003 oder 3004 . 2. Zu Position 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und — vorbehaltlich der Anmerkung 1 — andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen.‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. KAPITEL 19 ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN Anmerkung zu Kapitel 19 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN) ‚1. Zu Kapitel 19 gehören nicht: a) Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefüllte Waren der Position 1902 ) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16); (…).‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. Auch ungekochte Waren der Lebensmittelindustrie (z. B. Pizzen), die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten. Speisezubereitungen fallen unter die Kapitel 16 und 21. ex 1902 11 00 Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. ex 1902 19 Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, keine Eier enthaltend Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. ex 1902 20 10 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. ex 1902 20 30 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. ex 1902 20 91 Gekochte gefüllte Teigwaren Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. ex 1902 20 99 Nicht gekochte gefüllte Teigwaren Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. ex 1902 30 Andere Teigwaren als solche der Unterpositionen 1902 11, 1902 19 und 1902 20 Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. ex 1902 40 Couscous Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. ex 1904 10 10 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Mais hergestellt Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. ex 1904 10 30 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Reis hergestellt Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. ex 1904 10 90 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen, ausgenommen Mais und Reis, hergestellt Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. ex 1904 20 Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. ex 1904 90 10 Reis in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. Eingeschlossen ist zum Beispiel Sushi (sofern die entsprechenden Waren nicht in Kapitel 16 einzureihen sind). ex 1904 90 80 Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Bulgur-Weizen und ausgenommen auf der Grundlage von Reis Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. ex 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. KAPITEL 20 ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN Anmerkung zu Kapitel 20 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN) ‚1. Zu Kapitel 20 gehören nicht: (…) c) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16); (…) 2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704 ) oder von Schokoladewaren (Position 1806 ).‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. ex 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. ex 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. ex 2008 19 Schalenfrüchte und andere Samen, ausgenommen Erdnüsse, auch miteinander vermischt Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. ex 2008 99 Andere Zubereitungen von Früchten, Nüssen und anderen genießbaren Pflanzenteilen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. KAPITEL 21 VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN Anmerkung zu Kapitel 21 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN) ‚1. Zu Kapitel 21 gehören nicht: (…) e) Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104 , mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — von mehr als 20 GHT (Kapitel 16); (…) 3. Im Sinne der Position 2104 gelten als ‚zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen‘ Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse, Früchten oder Nüssen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Mischung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten. Zusätzliche Anmerkungen (…) 5. Andere Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, werden, sofern anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 eingereiht.‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. ex 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. ex 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. ex 2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. ex 2106 10 Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. ex 2106 90 51 Lactosesirup Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. ex 2106 90 55 Glucose- und Maltodextrinsirup Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind (z. B. schäumende Kaffeeweißer). ex 2106 90 92 Andere Lebensmittelzubereitungen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. ex 2106 90 98 Andere Lebensmittelzubereitungen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. KAPITEL 22 GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG Anmerkung zu Kapitel 22 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN) ‚3. Für die Anwendung der Position 2202 gelten als ‚nicht alkoholhaltige Getränke‘ Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position 2208 .‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 2202 99 91 Nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Wasser mit Zusatz von Süßmitteln oder Aromastoffen und ausgenommen Frucht-, Nuss- und Gemüsesäfte der Position 2009, deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 unter 0,2 GHT beträgt Alle. ex 2202 99 95 Nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Wasser mit Zusatz von Süßmitteln oder Aromastoffen und ausgenommen Frucht-, Nuss- und Gemüsesäfte der Position 2009, deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 0,2 GHT oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT beträgt Alle. ex 2202 99 99 Nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Wasser mit Zusatz von Süßmitteln oder Aromastoffen und ausgenommen Frucht-, Nuss- und Gemüsesäfte der Position 2009, deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 2 GHT oder mehr beträgt Alle. ex 2208 70 Likör Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. KAPITEL 23 RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER Anmerkung zu Kapitel 23 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN) ‚1. Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.‘ Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System ‚Grieben, die aus dem Hautgewebe bestehen, das nach dem Ausziehen (durch Schmelzen oder Pressen) von Schweineschmalz oder anderen tierischen Fetten zurückbleibt; sie werden hauptsächlich für die Futtermittelherstellung (insbesondere Hundekuchen) verwendet, gehören aber auch dann zu Position 2301 , wenn sie zur menschlichen Ernährung geeignet sind.‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) 2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln Alle. Eingeschlossen sind verarbeitetes tierisches Protein nicht für den menschlichen Verzehr, Fleischmehl nicht für den menschlichen Verzehr sowie Grieben/Grammeln, für den menschlichen Verzehr oder nicht. Mehl, Pulver und Pellets von Insekten, ungenießbar, gehören nicht zu dieser Position, sondern fallen unter die Position 0511. Federmehl fällt unter die Position 0505. Spezielle Anforderungen an verarbeitetes tierisches Protein sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. ex 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art Alle, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, ausgenommen die KN-Codes 2309 90 20 und 2309 90 91. Eingeschlossen ist unter anderem Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Unterposition 2309 10), das tierische Erzeugnisse und Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren enthält (KN-Code 2309 90 10). Eingeschlossen sind auch Erzeugnisse, die zur Verfütterung bestimmt sind, einschließlich Mehlmischungen (wie Huf- und Hornmehl). Diese Position umfasst flüssige Milch, Kolostrum sowie Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse, nicht entkaseiniertes Kolostrum oder Kohlenhydrate enthalten, allesamt zur Verfütterung bestimmt, aber nicht für den menschlichen Verzehr geeignet (zur Verfütterung geeignetes entkaseiniertes Kolostrum fällt unter die Position 3001). Eingeschlossen sind auch Heimtierfutter, Kauspielzeug und Mehlmischungen (die Mischungen können tote Insekten enthalten). Spezielle Anforderungen an Heimtierfutter einschließlich Kauspielzeug sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. Diese Position umfasst verarbeitete Eiprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, und andere verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind. Spezielle Anforderungen an Eiprodukte sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. KAPITEL 28 ANORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE; ANORGANISCHE ODER ORGANISCHE VERBINDUNGEN VON EDELMETALLEN, VON SELTENERDMETALLEN, VON RADIOAKTIVEN ELEMENTEN ODER VON ISOTOPEN KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 2835 25 00 Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat) Nur tierischen Ursprungs. Spezielle Anforderungen an Dicalciumphosphat sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. ex 2835 26 00 Calciumphosphate (ausgenommen Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)) Nur Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs. Spezielle Anforderungen an Tricalciumphosphat sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. KAPITEL 29 ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 2906 Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Nur Cholesterin tierischen Ursprungs. ex 2922 41 Lysin und seine Ester; Salze dieser Erzeugnisse Nur tierischen Ursprungs. ex 2922 42 Glutaminsäure und ihre Salze Nur tierischen Ursprungs. ex 2922 43 Anthranilsäure und ihre Salze Nur tierischen Ursprungs. ex 2922 49 Andere Aminosäuren, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ester; Salze dieser Erzeugnisse (ausgenommen Lysin und seine Ester; Salze dieser Erzeugnisse, Glutaminsäure und ihre Salze, Anthranilsäure und ihre Salze, Tilidin (INN) und seine Salze) Nur tierischen Ursprungs. ex 2925 29 00 Andere Imine und ihre Derivate, ausgenommen Chlordimeform (ISO); Salze dieser Erzeugnisse (ausgenommen Chlordimeform (ISO)) Eingeschlossen ist Kreatin tierischen Ursprungs. ex 2930 Organische Thioverbindungen Eingeschlossen sind Aminosäuren tierischen Ursprungs, wie z. B. — ex 2930 90 13 Cystein und Cystin; — ex 2930 90 16 Derivate des Cysteins oder des Cystins. ex 2932 99 00 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Verbindungen, die einen nicht kondensierten Furanring (auch hydriert) in der Struktur enthalten, sowie Lactone, Isosafrol, 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-on, Piperonal, Safrol und Tetrahydrocannabinole (alle Isomere) sowie Carbofuran (ISO) Nur tierischen Ursprungs, z. B. Glucosamin, Glucosamin-6-Phosphat und deren Sulfate. ex 2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) Nur isolierte Peptide tierischen Ursprungs. ex 2936 Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürlicher Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art Nur Vitamin D3 und seine Ausgangsstoffe tierischen Ursprungs. ex 2942 00 00 Andere organische Verbindungen Nur tierischen Ursprungs. KAPITEL 30 PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE Allgemeine Hinweise 1. Die Endprodukte (kosmetische Mittel, aktive implantierbare medizinische Geräte, Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika, Tierarzneimittel, Arzneimittel) im Sinne von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind von der Liste der in diesem Kapitel genannten Erzeugnisse ausgeschlossen. Eingeschlossen sind Zwischenerzeugnisse. 2. Im Sinne der Position 3002 gelten als ‚immunologische Erzeugnisse‘ Peptide und Proteine (ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937 ), die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind, wie monoklonale Antikörper (MAK, MAB), Antikörperfragmente, Antikörperkonjugate und Antikörperfragmentkonjugate, Interleukine, Interferone (IFN), Chemokine sowie bestimmte Tumornekrosefaktoren (TNF), Wachstumsfaktoren (GF), Hämatopoetine und koloniestimulierende Faktoren (CSF). 3. Im Sinne der Unterpositionen 3002 13 und 3002 14 gilt Folgendes: 3.1. als ungemischte Erzeugnisse gelten reine Produkte, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; 3.2. als gemischte Erzeugnisse gelten 3.2.1. die in Nummer 3.1 genannten Erzeugnisse, in Wasser oder anderen Lösungsmitteln gelöst; 3.2.2. die in den Nummern 3.1 und 3.2.1 genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels; 3.3.3. die in den Nummern 3.1, 3.2.1 und 3.2.2 genannten Erzeugnisse mit einem anderen Additiv. KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 3001 20 90 Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen, ausgenommen von Menschen Nur tierische Folgeprodukte. Eingeschlossen ist ein Produkt, das die mütterliche Kolostralmilch ersetzt und bei der Fütterung von Kälbern verwendet wird. ex 3001 90 91 Tierische Stoffe, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet: Heparin und seine Salze Nur tierische Folgeprodukte, die zur Weiterverarbeitung gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zwecks Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33 Buchstaben a bis f der genannten Verordnung bestimmt sind. ex 3001 90 98 Andere tierische Stoffe als Heparin und seine Salze, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Nur tierische Folgeprodukte. Neben den in den Erläuterungen zu Position 3001 des Harmonisierten Systems genannten Drüsen und anderen Organen umfasst dieser KN-Code auch die Hirnanhangdrüse (Hypophyse), die Nebennierenrinde und die Schilddrüse. ex 3002 12 00 Antisera und andere Blutfraktionen Nur tierische Folgeprodukte. Ausgenommen sind Antikörper und DNA. Position 3002 — Für tierische Nebenprodukte enthält Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 spezielle Anforderungen wie folgt: — Reihe 2: Blutprodukte, außer von Equiden; — Reihe 3: Blut und Blutprodukte von Equiden. ex 3002 13 00 Immunologische Erzeugnisse, ungemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf Nur Blut tierischen Ursprungs oder aus Blut tierischen Ursprungs gewonnene Erzeugnisse. ex 3002 14 00 Immunologische Erzeugnisse, gemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf Nur Blut tierischen Ursprungs. ex 3002 15 00 Immunologische Erzeugnisse, dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf Nur Blut tierischen Ursprungs. ex 3002 49 00 Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse Nur Pathogene und Pathogenkulturen für Tiere. ex 3002 51 00 Zelltherapieprodukte Nur Pathogene und Pathogenkulturen für Tiere. ex 3002 59 00 Zellkulturen, auch verändert, ausgenommen Zelltherapieprodukte Nur Pathogene und Pathogenkulturen für Tiere. 3002 90 30 Tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet Alle. ex 3002 90 90 Andere Nur Pathogene und Pathogenkulturen für Tiere. ex 3006 92 00 Pharmazeutische Abfälle Nur tierische Folgeprodukte. Eingeschlossen sind pharmazeutische Abfälle und pharmazeutische Erzeugnisse, die für den ursprünglichen Verwendungszweck nicht geeignet sind. KAPITEL 31 DÜNGEMITTEL Anmerkung zu Kapitel 31 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN) ‚1. Zu Kapitel 31 gehören nicht: a) Tierblut der Position 0511 ; (…) (…) 6. Als ‚andere Düngemittel‘ im Sinne der Position 3105 gelten nur Erzeugnisse von der als Düngemittel verwendeten Art, die als Hauptbestandteil einen oder mehrere der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten.‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 3101 00 00 Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel Nur tierische Folgeprodukte. Eingeschlossen ist Guano, ausgenommen mineralisierter Guano. Eingeschlossen ist Gülle, gemischt mit verarbeitetem tierischem Protein, sofern als Düngemittel verwendet. Spezielle Anforderungen an verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen sind Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. ex 3105 10 00 Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger Nur Düngemittel, die tierische Folgeprodukte enthalten. Spezielle Anforderungen an verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen sind Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. ex 3105 90 Andere Düngemittel Nur Düngemittel, die tierische Folgeprodukte enthalten. Spezielle Anforderungen an verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen sind Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. KAPITEL 32 GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN Anmerkung zu Kapitel 32 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN) ‚3. Zu den Positionen 3203 , 3204 , 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212 ) noch die anderen Zubereitungen der Positionen 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3212 , 3213 oder 3215 .‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 3203 00 Farbmittel tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln tierischen Ursprungs Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs (z. B. Karmin aus Cochenilleschildläusen) oder Farbdispersionen in Milchfettbasis zur Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion. ex 3204 Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs (z. B. Karmin aus Cochenilleschildläusen) oder Farbdispersionen in Milchfettbasis zur Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion. KAPITEL 33 ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE; ZUBEREITETE RIECH-, KÖRPERPFLEGE- ODER SCHÖNHEITSMITTEL KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art Nur Aromastoffe in Milchfettbasis zur Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion. KAPITEL 35 EIWEIẞSTOFFE; MODIFIZIERTE STÄRKE; KLEBSTOFFE; ENZYME KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime Nur tierischen Ursprungs. Eingeschlossen ist Casein für den menschlichen Verzehr, zur Verwendung als Futtermittel oder für technische Zwecke. Spezielle Anforderungen an Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum, nicht für den menschlichen Verzehr, sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. ex 3502 Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate Nur tierischen Ursprungs. Eingeschlossen sind aus Ei und Milch gewonnene Erzeugnisse, auch für den menschlichen Verzehr ungeeignet (einschließlich der Verwendung als Futtermittel). Albumin für die Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse fällt unter die Position 3002. Spezielle Anforderungen an Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse, nicht für den menschlichen Verzehr, sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt; spezielle Anforderungen an Eiprodukte, nicht für den menschlichen Verzehr, sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 9 derselben Verordnung festgelegt. 3503 00 Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501 Dazu gehört Gelatine für den menschlichen Verzehr, als Tierfutter und zur technischen Verwendung. Von amtlichen Kontrollen ausgenommen ist Gelatine der Position 3913 (gehärtete Eiweißstoffe) und der Position 9602 (bearbeitete, nicht gehärtete Gelatine und Waren aus nicht gehärteter Gelatine), z. B. leere Kapseln, falls nicht für Lebensmittel oder für die Tierernährung bestimmt. Spezielle Anforderungen an nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine und hydrolysiertes Protein sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt; spezielle Anforderungen an Fotogelatine sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 11 derselben Verordnung festgelegt. ex 3504 00 Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert Nur tierischen Ursprungs. Eingeschlossen sind Kollagen und hydrolysierte Proteine für den menschlichen Verzehr, zur Verwendung als Futtermittel oder für technische Zwecke. Eingeschlossen sind Kollagenprodukte auf Proteinbasis aus tierischen Häuten, Fellen, Knochen und Sehnen. Eingeschlossen sind hydrolysierte Proteine, bestehend aus Polypeptiden, Peptiden oder Aminosäuren oder Gemischen daraus, gewonnen durch Hydrolyse von tierischen Nebenprodukten. Die unter diese Position fallenden Waren sind von amtlichen Kontrollen ausgenommen, wenn sie als Zusatzstoffe in Lebensmittelzubereitungen verwendet werden (Position 2106). Eingeschlossen sind Milchnebenprodukte für den menschlichen Verzehr, sofern sie nicht unter die Position 0404 fallen. Spezielle Anforderungen sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 8 (Kollagen) bzw. in Reihe 5 (Gelatine und hydrolysiertes Protein) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. ex 3507 10 00 Lab und seine Konzentrate Lab und seine Konzentrate für den menschlichen Verzehr, ausschließlich tierischen Ursprungs. ex 3507 90 90 Andere Enzyme und zubereitete Enzyme als Lab und seine Konzentrate, Lipoproteinlipase oder Aspergillus-Alkalin-Protease, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Nur tierischen Ursprungs. KAPITEL 38 VERSCHIEDENE ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE Anmerkung zu Kapitel 38 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN) ‚4. In der Nomenklatur gelten als ‚Siedlungsabfälle‘ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände.‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 3821 00 00 Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen Nur wenn tierische Folgeprodukte enthalten sind. ex 3822 Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger, zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, auch in Sets aufgemacht, ausgenommen Waren der Position 3006; zertifizierte Referenzmaterialien Nur tierische Folgeprodukte, ausgenommen Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates [7] und In-vitro-Diagnostika im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates [8] . ex 3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole Nur Lebensmittelzusatzstoffe tierischen Ursprungs. ex 3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Nur tierischen Ursprungs (z. B. chemische Erzeugnisse, Zwischenerzeugnisse für die pharmazeutische Industrie, Lebensmittelzusatzstoffe). ex 3825 10 00 Siedlungsabfälle Nur Küchen- und Speiseabfälle, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, wenn sie unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen, ausgenommen Küchen- und Speiseabfälle, die unmittelbar von international eingesetzten Verkehrsmitteln stammen und gemäß Artikel 12 Buchstabe d der genannten Verordnung beseitigt werden. Eingeschlossen ist gebrauchtes Speiseöl zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gemäß deren Artikel 2. Organische Düngemittel, Biogas, Biodiesel oder Brennstoff können beispielsweise unter diesen KN-Code fallen. KAPITEL 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 3913 90 00 Natürliche Polymere und modifizierte natürliche Polymere, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen, ausgenommen Alginsäure, ihre Salze und Ester Nur tierische Folgeprodukte (z. B. Chondroitinsulfat, Chitosan, gehärtete Gelatine). ex 3917 10 Kunstdärme aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen Nur tierische Folgeprodukte. ex 3926 90 97 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, ausgenommen Waren der Unterpositionen/Codes 3926 10 00, 3926 20 00, 3926 30 00, 3926 40 00, 3926 90, 3926 90 50 und 3926 90 60 Eingeschlossen sind leere Kapseln aus gehärteter Gelatine für Lebensmittel oder für die Tierernährung. Spezielle Anforderungen an Gelatine sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. KAPITEL 41 HÄUTE, FELLE (ANDERE ALS PELZFELLE) UND LEDER Allgemeine Hinweise Nur Häute und Felle von Huftieren der Positionen 4101 , 4102 und 4103 sind amtlichen Kontrollen zu unterziehen. Spezielle Anforderungen an Häute und Felle von Huftieren sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihen 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. Anmerkung zu Kapitel 41 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN) ‚1. Zu Kapitel 41 gehören nicht: a) Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle (Position 0511 ); b) Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701 ); oder c) nicht enthaarte, rohe, gegerbte oder zugerichtete Häute und Felle (Kapitel 43). Jedoch gehören zu Kapitel 41 rohe, nicht enthaarte Häute und Felle von Rindern oder Kälbern (auch von Büffeln), von Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder Lämmern (ausgenommen Felle von so genannten Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- und ähnlichen Lämmern und von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern), von Ziegen oder Zickeln (ausgenommen Felle von Ziegen oder Zickeln aus dem Jemen oder von mongolischen oder tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen (einschließlich Pekaris), von Gämsen, Gazellen, Kamelen (einschließlich Dromedaren), Rentieren, Elchen, Hirschen, Rehen oder Hunden.‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten Nur frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder durch ein anderes Verfahren konserviert als Gerben oder ein gleichwertiges Verfahren. Die Einfuhr behandelter Häute und Felle kann gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Einschränkung möglich sein, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden, insbesondere für die KN-Codes ex 4101 20 80 und ex 4101 50 90. ex 4102 Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind Nur frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder durch ein anderes Verfahren konserviert als Gerben oder ein gleichwertiges Verfahren. Die Einfuhr behandelter Häute und Felle kann gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Einschränkung möglich sein, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden, insbesondere für die KN-Codes ex 4102 21 00 und ex 4102 29 00. ex 4103 Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b und 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind Nur frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder durch ein anderes Verfahren konserviert als Gerben oder ein gleichwertiges Verfahren. Die Einfuhr behandelter Häute und Felle kann gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Einschränkung möglich sein, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden, insbesondere für den KN-Code ex 4103 90 00. KAPITEL 42 LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN Anmerkung zu Kapitel 42 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN) ‚2. Zu Kapitel 42 gehören nicht: a) steriles Catgut und anderes steriles chirurgisches Nahtmaterial (Position 3006 ); (…) ij) Saiten für Musikinstrumente, Felle für Trommeln und für ähnliche Instrumente sowie andere Teile von Musikinstrumenten (Position 9209 ).‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 4205 00 90 Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen von der in Maschinen, Apparaten und mechanischen Geräten oder für andere technische Zwecke verwendeten Art Nur Kauspielzeug für Hunde und Rohstoffe zur Herstellung von Kauspielzeug für Hunde. ex 4206 00 00 Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen Nur Kauspielzeug für Hunde und Rohstoffe zur Herstellung von Kauspielzeug für Hunde. KAPITEL 43 PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK; WAREN DARAUS Anmerkung zu Kapitel 43 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN) ‚1. Als ‚Pelzfelle‘ im Sinne der Nomenklatur gelten, abgesehen von den rohen Pelzfellen der Position 4301 , die mit dem Haarkleid gegerbten oder zugerichteten Häute und Felle von Tieren aller Art. 2. Zu Kapitel 43 gehören nicht: a) Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701 , je nach Beschaffenheit); b) nicht enthaarte, rohe Häute und Felle des Kapitels 41 (siehe Anmerkung 1 Buchstabe c zu Kapitel 41).‘ Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System ‚Position 4301: Pelzfelle dieser Position gelten nicht nur dann als roh, wenn sie in ihrem natürlichen Zustand gestellt werden, sondern auch dann, wenn sie gereinigt und durch Trocknen oder Salzen (feucht oder trocken) konserviert worden sind. Die Felle können auch gerupft oder geschoren worden sein (d. h., die Grannenhaare können entfernt oder kurzgeschnitten worden sein); ferner kann die Lederhaut entfleischt worden sein (d. h., das daran haftende faserige und fettige Gewebe wurde entfernt).‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 4301 Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103 Alle, ausgenommen Pelzfelle, die gemäß Anhang XIII Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 behandelt sind, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden. Eingeschlossen sind folgende Unterpositionen: — ex 4301 10 00 (von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen): Spezielle Anforderungen an Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (Pelze) sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 14 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. — ex 4301 30 00 (von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen): Spezielle Anforderungen an Häute und Felle von Huftieren sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. — ex 4301 60 00 (von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen): Spezielle Anforderungen an Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (Pelze) sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 14 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. — ex 4301 80 00 (andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen), ausgenommen Huftiere, z. B. Murmeltiere, Wildkatzen aller Art, Robben und Nutrias. Spezielle Anforderungen an Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (Pelze) sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 14 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. — ex 4301 90 00 (Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile): Spezielle Anforderungen an Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (Pelze) sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 14 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. KAPITEL 51 WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE; GARNE UND GEWEBE AUS ROSSHAAR Allgemeine Hinweise Für die Positionen 5101 bis 5103 sind spezielle Anforderungen an unbearbeitete Wolle und unbearbeitete Haare in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 8 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. Anmerkung zu Kapitel 51 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN) ‚1. In der Nomenklatur gelten als: a) ‚Wolle‘ die natürliche Faser des Haarkleides von Schafen; b) ‚feine Tierhaare‘ die Haare folgender Tiere: Alpaka, Lama, Vikunja, Kamel (einschließlich Dromedaren), Jak, Angora-, Tibet-, Kaschmir- und ähnliche Ziegen (ausgenommen gemeine Ziegen), Kaninchen (auch Angorakaninchen), Hasen, Biber, Nutria und Bisamratten; c) ‚grobe Tierhaare‘ die Haare der vorstehend nicht genannten Tiere, ausgenommen Haare und Borsten zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502 ) und Rosshaar (Position 0511 ).‘ Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System ‚In der Nomenklatur bezeichnet der Begriff ‚grobe Tierhaare‘ alle anderen Tierhaare als ‚feine Tierhaare‘, ausgenommen Wolle (Position 5101 ), die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder (eingestuft als ‚Rosshaar‘ der Position 0511 ), Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen sowie Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502 ) (siehe Anmerkung 1 Buchstabe c dieses Kapitels).‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 5101 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt Eingeschlossen ist unbehandelte Wolle. ex 5102 Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt Eingeschlossen sind unbearbeitete Haare, einschließlich grober Haare von den Flanken von Rindern oder Equiden. ex 5103 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff Eingeschlossen sind unbehandelte Wolle oder unbehandelte feine oder grobe Tierhaare. KAPITEL 67 ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System ‚Zu Position 6701 gehören: A) Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Daunen und Teile von Federn, die, ohne deshalb zu Waren verarbeitet zu sein, weitergehend bearbeitet sind als lediglich gereinigt, desinfiziert oder haltbar gemacht (siehe hierzu die Erläuterungen zu Position 0505 ); diese weitergehende Bearbeitung kann sein: ein Bleichen, Färben, Kräuseln, Wellen usw. B) Waren, selbst wenn sie aus rohen oder lediglich gereinigten Ausgangsstoffen gefertigt sind, aus Vogelbälgen oder anderen Vogelteilen mit ihren Federn oder Daunen, aus Federn, aus Daunen oder aus Teilen von Federn, ausgenommen Waren aus Federkielen oder aus Federspulen. Es sind dies insbesondere: 1. Montierte Federn, d. h. Federn, die im Hinblick auf ihren Verwendungszweck — z. B. für Hutwaren — mit Draht versehen sind, sowie Fantasiefedern, die durch Vereinigen von Teilen verschiedener Federn künstlich hergestellt worden sind. 2. Federn, die miteinander so verbunden sind, dass sie einen Federbusch, ein Gesteck usw. bilden, sowie auf Gewebe oder andere Unterlagen aufgeklebte Federn oder Daunen. 3. Garnituren für Hüte oder Kleidungsstücke, aus Vögeln, Teilen von Vögeln, Federn oder Daunen, sowie Umlegekragen, Boas, Mäntel und andere Kleidungsstücke oder Teile davon aus Federn oder Daunen. 4. Fächer aus Zierfedern mit einem Gestell aus beliebigem Stoff. Fächer mit einem Gestell aus Edelmetallen gehören jedoch zu Position 7113 .‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 6701 00 00 Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele) Nur Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Daunen und Teile von Federn. Eingeschlossen sind Waren aus unbearbeiteten oder nur gereinigten Vogelbälgen, Federn oder Daunen und Teilen von Federn. Ausgenommen sind bearbeitete Zierfedern, bearbeitete Federn, die Reisende zum privaten Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitführen, oder bearbeitete Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden, gemäß Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Spezielle Anforderungen an Federn sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. KAPITEL 71 ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 7101 21 00 Zuchtperlen, roh Einschließlich für den menschlichen Verzehr ungeeignete Austern, die eine oder mehrere Zuchtperlen enthalten, in Salzlake oder auf andere Art und Weise konserviert und in luftdicht verschlossenen Behältern verpackt. Eingeschlossen sind Zuchtperlen, unbearbeitet, gemäß Anhang XIV Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, es sei denn, sie fallen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nicht in den Geltungsbereich jener Verordnung. KAPITEL 95 SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System ‚Zu Position 9508 gehören Schaustellerattraktionen, Wanderzirkusse, Wandertierschauen und Wanderbühnen, wenn sie alle wesentlichen Teile enthalten, die zu ihrem normalen Betrieb notwendig sind. Die hierhergehörenden Attraktionen können mit Waren wie Zelten, Tieren, Musikinstrumenten und Musikapparaten, Stromerzeugungsanlagen, Transformatoren, Motoren, Beleuchtungseinrichtungen, Bestuhlung, Waffen und Munition usw. ausgerüstet sein, die, gesondert gestellt, zu anderen Positionen gehören würden, vorausgesetzt dass sie mit diesen verschiedenen Attraktionen und als deren Bestandteil gestellt werden.‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 9508 10 00 Wanderzirkusse und Wandertierschauen Nur lebende Tiere. ex 9508 30 Schaustellerattraktionen Nur lebende Tiere. ex 9508 40 Wanderbühnen Nur lebende Tiere. KAPITEL 96 VERSCHIEDENE WAREN Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System ‚Als ‚bearbeitet‘ im Sinne der Position 9601 gelten Stoffe, die Bearbeitungen erfahren haben, die über eine einfache Bearbeitung, die in der Position für das jeweilige Rohmaterial vorgesehen ist, hinausgehen (siehe dazu die Erläuterungen zu den Positionen 0505 bis 0508 ). Zu dieser Position gehören daher Stücke aus Elfenbein in Form von Stäben usw., in Formen geschnitten (auch quadratisch oder rechteckig) oder poliert oder anders bearbeitet durch Schleifen, Bohren, Fräsen, Drehen usw. Nicht zu dieser Position gehören dagegen Stücke, die als Teile von Waren erkennbar sind, sofern diese Teile in anderen Positionen der Nomenklatur erfasst sind. Demnach gehören z. B. Klaviertasten in die Position 9209 , Kolbenplatten für Feuerwaffen in die Position 9305 . Andererseits bleiben bearbeitete Stoffe, die nicht als Teile von Waren erkennbar sind, in dieser Position (z. B. einfache Scheiben, Platten oder Streifen für Einlegearbeiten usw. oder zur späteren Verwendung bei der Herstellung von Klaviertasten). Die Position 9602 umfasst Blätter aus nicht gehärteter Gelatine, in anderer Form als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten. Rechteckige oder quadratische Blätter, auch mit bearbeiteter Oberfläche, gehören zu Position 3503 und in bestimmten Fällen (insbesondere Postkarten) zu Kapitel 49 (siehe dazu die Erläuterung zu Position 3503 ). Waren aus nicht gehärteter Gelatine sind z. B.: i) Kleine Scheiben zum Befestigen der Enden von Billardstöcken. ii) Kapseln für pharmazeutische Erzeugnisse und für Feuerzeugbrennstoff.‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 9602 00 00 Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen: Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine Eingeschlossen sind leere Kapseln aus nicht gehärteter Gelatine für Lebensmittel oder für die Tierernährung; spezielle Anforderungen für die Tierernährung sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. KAPITEL 97 KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System ‚A) Diese Position umfasst Sammlungsstücke und Sammlungen von zoologischem, botanischem, mineralogischem oder anatomischem Wert. Hierzu gehören: (1) Tiere aller Art, durch Trocknen oder Einlegen in eine Flüssigkeit haltbar gemacht; ausgestopfte Tiere für Sammlungen. (2) Ausgeblasene Eier; Insekten in Kästen unter Glasrahmen usw. (ausgenommen solche, die für Fantasieschmuck und dergleichen vorgerichtet sind); leere Muscheln (andere als solche zu industriellen Zwecken). (3) Samen oder Pflanzen, getrocknet oder in Flüssigkeiten haltbar gemacht; Herbarien. (4) Steine und Mineralien in ausgesuchten Stücken (ausgenommen Edelsteine und Schmucksteine des Kapitels 71); Versteinerungen. (5) Osteologische Stücke (Skelette, Schädel, Gebeine). (6) Anatomische und pathologische Stücke.‘ KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 9705 Sammlungen und Sammlungsstücke von archäologischem, ethnografischem, historischem, zoologischem, botanischem, mineralogischem, anatomischem, paläontologischem oder münzkundlichem Wert Nur tierische Folgeprodukte. Umfasst weder Jagdtrophäen noch andere Präparate aller Tierarten, die einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden, die ihre Konservierung bei Raumtemperatur sicherstellt. Umfasst weder Jagdtrophäen noch andere Präparate von anderen Arten als Huftieren und Vögeln (behandelt oder unbehandelt). Spezielle Anforderungen an Jagdtrophäen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt. KAPITEL 99 BESONDERE CODES DER KOMBINIERTEN NOMENKLATUR Unterkapitel II Statistische Codes für bestimmte Warenbewegungen Allgemeine Hinweise Dieses Kapitel umfasst Waren mit Ursprung in Drittländern, die nach dem zollrechtlichen Versandverfahren (T1) an Schiffe und Luftfahrzeuge innerhalb der Union geliefert werden. KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung (1) (2) (3) ex 9930 24 00 Waren der KN-Kapitel 1 bis 24, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden Eingeschlossen sind Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, die für die Schiffsversorgung gemäß Artikel 21 und 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission [^9] bestimmt sind. ex 9930 99 00 In einem anderen Kapitel als den Kapiteln 1 bis 24 der KN eingereihte Waren, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden Eingeschlossen sind Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, die für die Schiffsversorgung gemäß Artikel 21 und 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 bestimmt sind. “
[^1] Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission ( ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 17 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/630/oj ).
[^2] Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj ).
[^3] Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls ( ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/369/oj ).
[^4] ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1 .
[^5] Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) ( ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1069/oj ).
[^6] Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission vom 21. Juli 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ( ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 3 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1125/oj ).
[^7] Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates ( ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/745/oj ).
[^8] Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission ( ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/746/oj ).
[^9] Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission ( ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 73 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/2124/oj ).
[^1]: Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (, ELI: ). [^2]: Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (, ELI: ). [^3]: Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (, ELI: ). [^4]: . [^5]: Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (, ELI: ). [^6]: Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission vom 21. Juli 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (, ELI: ). [^7]: Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (, ELI: ). [^8]: Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (, ELI: ). [^9]: Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (, ELI: ).
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