32026R0513•Verordnung (EU) 2026/513 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine
32026R0513Regulation24.04.2026
vom 23. April 2026
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2026/512 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine 1 ,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 2 erlassen.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP des Rates 3 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.
(3) Am 23. April 2026 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2026/512 angenommen, mit dem der Beschluss 2012/642/GASP geändert wird.
(4) Gemäß dem Beschluss (GASP) 2026/512 ist es angezeigt, die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, um Güter zu erweitern, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung der militärischen Systeme von Belarus beitragen, darunter Glaswaren für Laboratorien und bestimmte leistungsstarke Schmiermittel und Additive für Schmiermittel.
(5) Gemäß dem Beschluss (GASP) 2026/512 ist es angezeigt, die Liste der Güter, die Ausfuhrbeschränkungen unterliegen, da sie zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, wie Chemikalien, Kautschuk und Waren aus Weichkautschuk, Waren aus Stahl, Werkzeuge für die Metallerzeugung und Zugmaschinen, zu erweitern.
(6) Um das Risiko der Umgehung restriktiver Maßnahmen zu minimieren, ist es gemäß dem Beschluss (GASP) 2026/512 angezeigt, die Liste der Güter und Technologien, deren Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet von Belarus untersagt ist, zu erweitern.
(7) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/512 werden weitere Beschränkungen für die Erbringung von Diensten für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen und für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Weisung handeln, verhängt, die zur Stärkung der technologischen Fähigkeiten von Belarus beitragen, insbesondere die Erbringung verwalteter Sicherheitsdienste.
(8) Der Beschluss (GASP) 2026/512 beschränkt darüber hinaus die Erbringung von Diensten, die in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Belarus stehen, und zwar insbesondere diejenigen, die in die Klassen 7471 und 7472 der Zentralen Gütersystematik in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen (Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991) veröffentlichten Fassung eingestuft sind. Dies erfolgt, um die Einnahmen von Belarus aus solchen Diensten zu verringern und von der Förderung nicht unbedingt notwendiger Reisen und Freizeitaktivitäten nach Belarus abzuhalten, insbesondere in einem Kontext, in dem Unionsbürger einem erhöhten Risiko willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen ausgesetzt sind und der konsularische Schutz für Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit begrenzt ist.
(9) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/512 wird auch eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht für Dienstleistungen eingeführt, die für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen erbracht werden und nicht bereits den restriktiven Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 unterliegen, sofern diese Dienstleistungen für das Funktionieren einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung von Belarus in einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind.
(10) Gemäß dem Beschluss (GASP) 2026/512 ist es darüber hinaus angezeigt, weitere Einfuhrverbote für Waren einzuführen, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglichen, unter anderem in Bezug auf bestimmte Rohstoffe, Metalle, bestimmte Mineralien, Schrott aus Stahl und andere Metalle, Chemikalien, Waren aus vulkanisiertem Kautschuk und gegerbte Pelzfelle.
(11) Derzeit können Forderungen gegen Unternehmen der Union, die restriktive Maßnahmen befolgen, von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, bei denen es sich nicht um belarussische juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen handelt, von nicht in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Personen oder von nicht in deren Namen oder auf deren Weisung handelnden Personen geltend gemacht werden,, beispielsweise wenn Wirtschaftsteilnehmer aus der Union die Lieferung von Produkten, deren Ausfuhr nach Belarus verboten ist, an natürliche und juristische Personen in anderen Drittländern als Belarus einstellen. Mit dem Beschluss (GASP) 2026/512 wird daher der Rahmen der Union für restriktive Maßnahmen gestärkt, indem der Anwendungsbereich des Verbots der Befriedigung solcher Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen ausgeweitet wird, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise durch restriktive Maßnahmen der Union berührt wird. Der Anwendungsbereich des in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Verbots der Befriedigung solcher Forderungen sollte daher auf Forderungen ausgedehnt werden, die von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden, die in anderen Drittländern als Belarus und in im entsprechenden Anhang aufgeführten Partnerländern niedergelassen sind, wenn diese natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, Technologien oder Dienste verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 verboten ist, unabhängig davon, ob die Güter, Technologien oder Dienstleistungen ihren Ursprung in der Union haben oder nicht.
(12) Natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Personen, Organisationen oder Einrichtungen könnten versuchen, belarussische Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen in anderen Drittländern als Belarus durchzusetzen. Solche Versuche können auf Forderungen im Zusammenhang mit von restriktiven Maßnahmen betroffenen Verträgen beruhen. Es ist daher angezeigt, die Möglichkeit für natürliche oder juristische Personen aus der Union auszuweiten, Schadenersatz von Personen, Organisationen und Einrichtungen zu verlangen, die in anderen Drittländern als Belarus die Durchsetzung dieser belarussischen Entscheidungen anstreben oder bei ihrer Durchsetzung mitwirken, sowie von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle letzterer befinden. Ferner sollte der Rat ermächtigt werden, ein Transaktionsverbot gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verhängen, die die Durchsetzung von belarussischen Entscheidungen aufgrund von Forderungen im Zusammenhang mit von restriktiven Maßnahmen betroffenen Verträgen anstreben oder die bei einer entsprechenden Durchsetzung mitwirken, sowie gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle sich die erstgenannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden.
(13) Die belarussische Nationalbank steht kurz vor der Einführung des digitalen Belarus-Rubels, der voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2026 in Umlauf gebracht und schrittweise von Unternehmen, staatlichen Einrichtungen und Einzelpersonen sowie zwischen ihnen und Akteuren aus Drittländern genutzt wird. Dieses Projekt befindet sich zwar noch in der Vorbereitungsphase, soll aber unter anderem ein Zahlungssystem bereitstellen, das belarussische Personen vor den Auswirkungen der in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 festgelegten Sanktionen schützt. Daher wird mit dem Beschluss (GASP) 2026/512 ein Verbot eingeführt, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit einer solchen belarussischen digitalen Zentralbankwährung zu beteiligen oder Unterstützung für die Entwicklung eines solchen Projekts zu leisten. In diesem Beschluss ist auch eine Übergangsfrist vorgesehen, um die ordnungsgemäße Beendigung bestehender Verträge zu ermöglichen.
(14) Zu den jüngsten Maßnahmen des belarussischen Regimes gehört, die Aktivitäten bestimmter ausländischer Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu verbieten, was auf die Absicht des Regimes hindeutet, die Aktivitäten der im Land tätigen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen engmaschig zu kontrollieren. Gleichzeitig entwickelt Belarus einen Regulierungsrahmen, der eine engmaschige staatliche Aufsicht über Anbieter von Krypto-Dienstleistungen umfasst, womit das Risiko verbunden ist, dass das Regime Kryptowerte zur Umgehung restriktiver Maßnahmen der Union nutzt. Unter diesen Umständen würde die Identifizierung bestimmter Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die die Umgehung von restriktiven Maßnahmen ermöglichen, nicht in ausreichendem Maß das Risiko der Umgehung verringern, weil das belarussische Regime andere seiner Kontrolle unterliegende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen für dieselben illegalen Zwecke nutzen könnte. Um sicherzustellen, dass Kryptowerte nicht als Mittel zur Umgehung restriktiver Maßnahmen der Union verwendet werden, werden daher mit dem Beschluss (GASP) 2026/512 Transaktionen mit in Belarus niedergelassenen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen oder dezentralen Plattformen mit Sitz in Belarus, die den Tausch oder die Übertragung von Kryptowerten ermöglichen, verboten.
(15) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(16) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:
| 1. | „30.: ‚verwalteter Sicherheitsdienst‘ einen verwalteten Sicherheitsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 14a der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates ; | „30. | ‚verwalteter Sicherheitsdienst‘ einen verwalteten Sicherheitsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 14a der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates ; | 31. | a): Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern, einschließlich von Reisebüros und Reiseveranstaltern erbrachter Dienstleistungen für Personenbeförderung, und ähnliche Dienstleistungen; Reiseauskunfts-, Reiseplanungs- und Reiseberatungsleistungen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation von Reisen, der Unterbringung und der Beförderung von Personen und Gepäck; Fahr- bzw. Flugscheinausstellungsdienste; | a) | Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern, einschließlich von Reisebüros und Reiseveranstaltern erbrachter Dienstleistungen für Personenbeförderung, und ähnliche Dienstleistungen; Reiseauskunfts-, Reiseplanungs- und Reiseberatungsleistungen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation von Reisen, der Unterbringung und der Beförderung von Personen und Gepäck; Fahr- bzw. Flugscheinausstellungsdienste; | b) | Dienstleistungen von Fremdenführern; | c) | Werbedienstleistungen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Dienstleistungen. |
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| „30. | ‚verwalteter Sicherheitsdienst‘ einen verwalteten Sicherheitsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 14a der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates ; | ||||||||||
| 31. | a): Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern, einschließlich von Reisebüros und Reiseveranstaltern erbrachter Dienstleistungen für Personenbeförderung, und ähnliche Dienstleistungen; Reiseauskunfts-, Reiseplanungs- und Reiseberatungsleistungen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation von Reisen, der Unterbringung und der Beförderung von Personen und Gepäck; Fahr- bzw. Flugscheinausstellungsdienste; | a) | Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern, einschließlich von Reisebüros und Reiseveranstaltern erbrachter Dienstleistungen für Personenbeförderung, und ähnliche Dienstleistungen; Reiseauskunfts-, Reiseplanungs- und Reiseberatungsleistungen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation von Reisen, der Unterbringung und der Beförderung von Personen und Gepäck; Fahr- bzw. Flugscheinausstellungsdienste; | b) | Dienstleistungen von Fremdenführern; | c) | Werbedienstleistungen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Dienstleistungen. | ||||
| a) | Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern, einschließlich von Reisebüros und Reiseveranstaltern erbrachter Dienstleistungen für Personenbeförderung, und ähnliche Dienstleistungen; Reiseauskunfts-, Reiseplanungs- und Reiseberatungsleistungen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation von Reisen, der Unterbringung und der Beförderung von Personen und Gepäck; Fahr- bzw. Flugscheinausstellungsdienste; | ||||||||||
| b) | Dienstleistungen von Fremdenführern; | ||||||||||
| c) | Werbedienstleistungen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Dienstleistungen. |
| 2. | a): Die Absätze 3a, 3b und 3c werden gestrichen. | a) | Die Absätze 3a, 3b und 3c werden gestrichen. | b) | Folgender Absatz wird eingefügt: „(3e) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern der KN-Codes 2931, 2932, 4001, 4015, 4016, 6805, 7318, 7325, 8209 und 8311 nach Anhang XVIII, die für die Erfüllung bis zum 25. Juli 2026 von vor dem 24. April 2026 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen erforderlich sind.“ | c) | Folgender Absatz wird eingefügt: „(14b) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Anhang XIX aufgeführten Gütern und Technologien des KN-Codes 3403 19 80, die aus Ungarn ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für Aserbaidschan bestimmt sind.“ | d) | Absatz 15 erhält folgende Fassung: „(15) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für die Zwecke gemäß den Absätzen 8, 10, 12, 13, 14 und 14a erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sie vernünftige Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.“ | e) | Absatz 16 erhält folgende Fassung: „(16) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8, 10, 12, 13, 14,14a oder 14b erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Die Absätze 3a, 3b und 3c werden gestrichen. | ||||||||||
| b) | Folgender Absatz wird eingefügt: „(3e) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern der KN-Codes 2931, 2932, 4001, 4015, 4016, 6805, 7318, 7325, 8209 und 8311 nach Anhang XVIII, die für die Erfüllung bis zum 25. Juli 2026 von vor dem 24. April 2026 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen erforderlich sind.“ | ||||||||||
| c) | Folgender Absatz wird eingefügt: „(14b) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Anhang XIX aufgeführten Gütern und Technologien des KN-Codes 3403 19 80, die aus Ungarn ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für Aserbaidschan bestimmt sind.“ | ||||||||||
| d) | Absatz 15 erhält folgende Fassung: „(15) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für die Zwecke gemäß den Absätzen 8, 10, 12, 13, 14 und 14a erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sie vernünftige Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.“ | ||||||||||
| e) | Absatz 16 erhält folgende Fassung: „(16) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8, 10, 12, 13, 14,14a oder 14b erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ |
| 3. | „h): die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;“ | „h) | die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;“ |
|---|---|---|---|
| „h) | die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;“ |
| 4. | „h): die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;“ | „h) | die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;“ |
|---|---|---|---|
| „h) | die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;“ |
| 5. | a): Folgende Absätze werden eingefügt: „(4b) Es ist verboten, ab dem 25. Mai 2026 unmittelbar oder mittelbar verwaltete Sicherheitsdienste bereitzustellen für a) die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Einrichtungen oder b) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Einrichtungen handeln. (4c) Es ist verboten, Dienste in unmittelbarem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Belarus zu erbringen.“ — a) — die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Einrichtungen oder — b) — natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Einrichtungen handeln. a): die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Einrichtungen oder b): natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Einrichtungen handeln. | a) | Folgende Absätze werden eingefügt: „(4b) Es ist verboten, ab dem 25. Mai 2026 unmittelbar oder mittelbar verwaltete Sicherheitsdienste bereitzustellen für a) die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Einrichtungen oder b) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Einrichtungen handeln. (4c) Es ist verboten, Dienste in unmittelbarem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Belarus zu erbringen.“ | a) | die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Einrichtungen oder | b) | natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Einrichtungen handeln. | b) | „a): für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4b genannten Dienste und Softwaretools zu erbringen, | „a) | für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4b genannten Dienste und Softwaretools zu erbringen, | b) | für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4b genannten Dienste und Softwaretools oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen, oder“ | c) | Absatz 5a erhält folgende Fassung: „(5a) Für die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von nicht in den Absätzen 1, 2, 3, 4a, 4b oder 4c genannten Diensten für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen ist eine vorherige Genehmigung erforderlich. Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage einer spezifischen Einzelfallbewertung die Erbringung solcher Dienste unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang steht.“ | d) | Folgender Absatz wird eingefügt: „(5b) Absatz 5a gilt nicht für die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Diensten, die nicht unter die Absätze 1, 2, 3, 4a, 4b oder 4c fallen, für eine konsularische oder diplomatische Vertretung von Belarus in einem Mitgliedstaat, wenn diese Dienste für das Funktionieren dieser Vertretung unbedingt erforderlich sind.“ | e) | Folgender Absatz wird eingefügt: „(10c) Absatz 4c gilt nicht für die Ausführung bis zum 25. Juni 2026 von Verträgen, die vor dem 24. April 2026 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Ausführung solcher Verträge erforderlich sind.“ |
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| a) | Folgende Absätze werden eingefügt: „(4b) Es ist verboten, ab dem 25. Mai 2026 unmittelbar oder mittelbar verwaltete Sicherheitsdienste bereitzustellen für a) die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Einrichtungen oder b) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Einrichtungen handeln. (4c) Es ist verboten, Dienste in unmittelbarem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Belarus zu erbringen.“ | a) | die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Einrichtungen oder | b) | natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Einrichtungen handeln. | ||||||||||||||
| a) | die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Einrichtungen oder | ||||||||||||||||||
| b) | natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Einrichtungen handeln. | ||||||||||||||||||
| b) | „a): für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4b genannten Dienste und Softwaretools zu erbringen, | „a) | für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4b genannten Dienste und Softwaretools zu erbringen, | b) | für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4b genannten Dienste und Softwaretools oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen, oder“ | ||||||||||||||
| „a) | für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4b genannten Dienste und Softwaretools zu erbringen, | ||||||||||||||||||
| b) | für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4b genannten Dienste und Softwaretools oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen, oder“ | ||||||||||||||||||
| c) | Absatz 5a erhält folgende Fassung: „(5a) Für die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von nicht in den Absätzen 1, 2, 3, 4a, 4b oder 4c genannten Diensten für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen ist eine vorherige Genehmigung erforderlich. Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage einer spezifischen Einzelfallbewertung die Erbringung solcher Dienste unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang steht.“ | ||||||||||||||||||
| d) | Folgender Absatz wird eingefügt: „(5b) Absatz 5a gilt nicht für die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Diensten, die nicht unter die Absätze 1, 2, 3, 4a, 4b oder 4c fallen, für eine konsularische oder diplomatische Vertretung von Belarus in einem Mitgliedstaat, wenn diese Dienste für das Funktionieren dieser Vertretung unbedingt erforderlich sind.“ | ||||||||||||||||||
| e) | Folgender Absatz wird eingefügt: „(10c) Absatz 4c gilt nicht für die Ausführung bis zum 25. Juni 2026 von Verträgen, die vor dem 24. April 2026 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Ausführung solcher Verträge erforderlich sind.“ |
6. In Artikel 1ra wird folgender Absatz eingefügt: „(9e) In Bezug auf Güter der KN-Codes 2501, 2517, 2522, 2530, 2620, 2815, 2833, 2916, 2926, 4016, 7403, 7404, 7406 und 7610 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 25. Juli 2026 — von Verträgen, die vor dem 24. April 2026 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“
| 7. | „f): die für die Entgegennahme von Zahlungen erforderlich sind, die von den in Anhang XV genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen und Verpflichtungen geschuldet werden, die vor dem 24. April 2026 ausgeführt wurden, | „f) | die für die Entgegennahme von Zahlungen erforderlich sind, die von den in Anhang XV genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen und Verpflichtungen geschuldet werden, die vor dem 24. April 2026 ausgeführt wurden, | g) | die für die Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind, | h) | die für den Bedarf staatlich finanzierter zwischengeschalteter Organisationen für die auswärtige Kulturpolitik der Mitgliedstaaten in Belarus erforderlich sind.“ |
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| „f) | die für die Entgegennahme von Zahlungen erforderlich sind, die von den in Anhang XV genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen und Verpflichtungen geschuldet werden, die vor dem 24. April 2026 ausgeführt wurden, | ||||||
| g) | die für die Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind, | ||||||
| h) | die für den Bedarf staatlich finanzierter zwischengeschalteter Organisationen für die auswärtige Kulturpolitik der Mitgliedstaaten in Belarus erforderlich sind.“ |
| 8. | Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 1zd (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang XXXIII aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die Vollstreckung von Urteilen zur Erfüllung von Forderungen gemäß Artikel 8h Absatz 1 außerhalb der Union anstrebt oder daran beteiligt ist, oder mit natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, zu tätigen, mit Ausnahme von Rechtsanwälten und Angehörigen des Justizwesens. (2) Sofern keine anderweitigen Verbote vorliegen, gelten die Verbote gemäß Absatz 1 nicht für Transaktionen, die a) erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr und Beförderung nach dieser Verordnung gestattet sind, b) zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehen, c) — unbeschadet des Buchstabens b — unbedingt erforderlich sind, um Schadensersatz gemäß Artikel 8h zu erhalten. Artikel 1ze Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit den in Anhang XXXIV aufgeführten Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen zu beteiligen oder die Entwicklung solcher Kryptowerte oder digitalen Zentralbankwährungen zu unterstützen. Artikel 1zf (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, bei der es sich um eine Organisation handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, oder um eine Plattform, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglicht. (2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, a) die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Belarus, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, b) von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in Belarus ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren. (3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt ab dem 24. Mai 2026.“ | a) | erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr und Beförderung nach dieser Verordnung gestattet sind, | b) | zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehen, | c) | — unbeschadet des Buchstabens b — unbedingt erforderlich sind, um Schadensersatz gemäß Artikel 8h zu erhalten. | a) | die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Belarus, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, | b) | von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in Belarus ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren. |
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| a) | erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr und Beförderung nach dieser Verordnung gestattet sind, | ||||||||||
| b) | zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehen, | ||||||||||
| c) | — unbeschadet des Buchstabens b — unbedingt erforderlich sind, um Schadensersatz gemäß Artikel 8h zu erhalten. | ||||||||||
| a) | die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Belarus, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, | ||||||||||
| b) | von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in Belarus ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren. |
| 9. | „e): natürlichen Personen eines Drittlands, die nicht belarussische Staatsangehörige sind, und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in einem anderen Drittland als Belarus — mit Ausnahme der in Anhang Vba dieser Verordnung aufgeführten Partnerländer — niedergelassen sind, die Güter, Technologien und Dienstleistungen, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht, an die unter den Buchstaben a, b, c oder d dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Belarus verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen.“ | „e) | natürlichen Personen eines Drittlands, die nicht belarussische Staatsangehörige sind, und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in einem anderen Drittland als Belarus — mit Ausnahme der in Anhang Vba dieser Verordnung aufgeführten Partnerländer — niedergelassen sind, die Güter, Technologien und Dienstleistungen, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht, an die unter den Buchstaben a, b, c oder d dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Belarus verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen.“ |
|---|---|---|---|
| „e) | natürlichen Personen eines Drittlands, die nicht belarussische Staatsangehörige sind, und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in einem anderen Drittland als Belarus — mit Ausnahme der in Anhang Vba dieser Verordnung aufgeführten Partnerländer — niedergelassen sind, die Güter, Technologien und Dienstleistungen, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht, an die unter den Buchstaben a, b, c oder d dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Belarus verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen.“ |
10. Artikel 8h erhält folgende Fassung: „Artikel 8h (1) Jede Person, auf die in Artikel 10 dritter oder vierter Gedankenstrich Bezug genommen wird, hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadensersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen die ihr oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Person befindet, auf die in Artikel 10 vierter Gedankenstrich Bezug genommen wird, infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 8d Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder d im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat. Der Schadenersatz kann von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, auf die in Artikel 8d Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder d Bezug genommen wird, die ihre Forderungen bei den Gerichten in dem Drittland Drittstaats geltend gemacht haben, oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Organisation oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, verlangt werden. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jede Person, auf die in Artikel 10 dritter oder vierter Gedankenstrich Bezug genommen wird, das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadensersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person befindet, auf die in Artikel 10 vierter Gedankenstrich Bezug genommen wird, infolge von in anderen Drittländern als Belarus ergangenen Anordnungen, Beschlüssen, Unterlassungsverfügungen, Urteilen oder anderen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen entstanden sind, die auf die Durchsetzung von Urteilen zur Bestätigung von Forderungen nach Absatz 1 abzielen, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat. Der Schadensersatz kann von den Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Durchsetzung von Urteilen zur Bestätigung von Forderungen gemäß Absatz 1 in einem anderen Drittland als Belarus anstreben oder dabei mitwirken, oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, verlangt werden, mit Ausnahme ihrer Rechtsanwälte und von Angehörigen des Justizwesens, sowie mit Ausnahme der Personen, Organisationen oder Einrichtungen, auf die in Artikel 10 dritter oder vierter Gedankenstrich Bezug genommen wird, oder von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Personen befinden, auf die in Artikel 10 dritter oder vierter Gedankenstrich genommen wird, gegen die ein Urteil erlassen wurde, mit dem eine Forderung gemäß Absatz 1 bestätigt wird.“
11. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 23. April 2026. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. RAOUNA
1 ABl. L, 2026/512, 23.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/512/oj .
2 Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ( ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/765/oj ).
3 Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ( ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/642/oj ).
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden wie folgt geändert:
| 1. | a): In Teil A Kategorie VIII erhält Abschnitt X.C.VIII.005 Buchstabe a folgende Fassung: „a) Toluoldiisocyanat, in jeder isomeren Form (CAS-Nr. 584-84-9, 91-08-7, 26471-62-5),“ — „a) — Toluoldiisocyanat, in jeder isomeren Form (CAS-Nr. 584-84-9, 91-08-7, 26471-62-5),“ „a): Toluoldiisocyanat, in jeder isomeren Form (CAS-Nr. 584-84-9, 91-08-7, 26471-62-5),“ |
|---|
2. In Anhang Vba erhält die Überschrift folgende Fassung: „ANHANG Vba Liste der in Artikel 1v Absatz 1a, Artikel 1v Absatz 1b, Artikel 1za Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2a, Artikel 8d Absatz 1, Artikel 8g Absatz 1 und Artikel 8ga Absatz 2 genannten Länder“
| 3. | a): Folgende Einträge werden eingefügt: KN-Code Warenbezeichnung „2931 Andere organisch-anorganische Verbindungen ex 2932 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e), ausgenommen KN-Code 2932 20 3603 Sicherheitszündschnüre; Sprengschnüre; Zündhütchen; Zünder; elektrische Sprengzünder 4001 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen 4007 Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk ex 4015 Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe), aus Weichkautschuk, ausgenommen KN-Code 4015 12 4016 Andere Waren aus Weichkautschuk“ — KN-Code — Warenbezeichnung — „2931 — Andere organisch-anorganische Verbindungen — ex 2932 — Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e), ausgenommen KN-Code 2932 20 — 3603 — Sicherheitszündschnüre; Sprengschnüre; Zündhütchen; Zünder; elektrische Sprengzünder — 4001 — Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen — 4007 — Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk — ex 4015 — Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe), aus Weichkautschuk, ausgenommen KN-Code 4015 12 — 4016 — Andere Waren aus Weichkautschuk“ KN-Code: Warenbezeichnung „2931: Andere organisch-anorganische Verbindungen ex 2932: Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e), ausgenommen KN-Code 2932 20 3603: Sicherheitszündschnüre; Sprengschnüre; Zündhütchen; Zünder; elektrische Sprengzünder 4001: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen 4007: Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk ex 4015: Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe), aus Weichkautschuk, ausgenommen KN-Code 4015 12 4016: Andere Waren aus Weichkautschuk“ |
|---|
| 4. | | KN-Code | Warenbezeichnung |; | --- | --- |; | „3403 | Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen; Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen) und Zubereitungen von der zur Öl- oder Fettbehandlung von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen verwendeten Art, ausgenommen Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien als Grundbestandteil von 70 % oder mehr.“ | |
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| 5. | | „ex | 4011 10 00 | von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art |; | --- | --- | --- |; | ex | 4011 40 00 | von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art |; | ex | 4011 90 00 | Andere“ | |
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| 6. | a): Folgende Einträge werden eingefügt: KN-Code Warenbezeichnung „2501 Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser 2517 Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat ‚Magnesit‘; geschmolzene Magnesia; totgebrannte ‚gesinterte‘ Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein 2522 Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825 2530 Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen 2601 Eisenerze und ihre Konzentrate, einschließlich Schwefelkiesabbrände 2619 Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung 2620 Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten 2621 Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen 2804 61 Silicium, mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr 2804 69 Silicium, mit einem Gehalt an Silicium von weniger als 99,99 GHT 2814 Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung 2815 Natriumhydroxid (Ätznatron) Kaliumhydroxid (Ätzkali) Natrium- oder Kaliumperoxid 2816 Magnesiumhydroxid und -peroxid Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxid 2833 Sulfate; Alaune Peroxosulfate (Persulfate) 2849 Carbide, auch chemisch nicht einheitlich“ — KN-Code — Warenbezeichnung — „2501 — Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser — 2517 — Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt — 2519 — Natürliches Magnesiumcarbonat ‚Magnesit‘; geschmolzene Magnesia; totgebrannte ‚gesinterte‘ Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein — 2522 — Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825 — 2530 — Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen — 2601 — Eisenerze und ihre Konzentrate, einschließlich Schwefelkiesabbrände — 2619 — Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung — 2620 — Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten — 2621 — Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen — 2804 61 — Silicium, mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr — 2804 69 — Silicium, mit einem Gehalt an Silicium von weniger als 99,99 GHT — 2814 — Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung — 2815 — Natriumhydroxid (Ätznatron) Kaliumhydroxid (Ätzkali) Natrium- oder Kaliumperoxid — 2816 — Magnesiumhydroxid und -peroxid Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxid — 2833 — Sulfate; Alaune Peroxosulfate (Persulfate) — 2849 — Carbide, auch chemisch nicht einheitlich“ KN-Code: Warenbezeichnung „2501: Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser 2517: Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt 2519: Natürliches Magnesiumcarbonat ‚Magnesit‘; geschmolzene Magnesia; totgebrannte ‚gesinterte‘ Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein 2522: Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825 2530: Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen 2601: Eisenerze und ihre Konzentrate, einschließlich Schwefelkiesabbrände 2619: Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung 2620: Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten 2621: Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen 2804 61: Silicium, mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr 2804 69: Silicium, mit einem Gehalt an Silicium von weniger als 99,99 GHT 2814: Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung 2815: Natriumhydroxid (Ätznatron) Kaliumhydroxid (Ätzkali) Natrium- oder Kaliumperoxid 2816: Magnesiumhydroxid und -peroxid Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxid 2833: Sulfate; Alaune Peroxosulfate (Persulfate) 2849: Carbide, auch chemisch nicht einheitlich“ |
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| 7. | Folgende Anhänge werden angefügt: ANHANG XXXIII Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1zd ANHANG XXXIV Liste der Kryptowerte und digitalen Zentralbankwährungen gemäß Artikel 1ze Kryptowerte oder digitale Zentralbankwährungen Inkrafttreten Digitaler Belarus-Rubel 24. Mai 2026 |
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Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (, ELI: ). ↩ ↩2
Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (, ELI: ). ↩ ↩2
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