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32026R0497•Delegierte Verordnung (EU) 2026/497 der Kommission vom 4. März 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bewirtschaftung von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer
32026R0497Regulation14.05.2026
vom 4. März 2026
zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bewirtschaftung von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 1 , insbesondere auf Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben a bis c und k,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nachdem sie die ICCAT-Konvention gemäß dem Beschluss 86/238/EWG des Rates 2 genehmigt hat, ist die Union Vertragspartei der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT).
(2) Die ICCAT verabschiedet Maßnahmen, die die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Bereich der ICCAT-Konvention sicherstellen und die marinen Ökosysteme schützen sollen, in denen diese Ressourcen vorkommen. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden.
(3) Seit der letzten Änderung der Verordnung (EU) 2023/2053 3 hat die ICCAT auf ihrer Jahrestagung 2025 die Empfehlung 25-04 in Bezug auf die Bewirtschaftung von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer 4 angenommen. Die ICCAT-Empfehlung 25-04 enthält Bestimmungen über die Überprüfung der nicht ausgeschöpften Quote für Roten Thun, die von einem Jahr auf das nächste übertragen werden kann, die Fangsaison für Ringwadenfänger und die Verfahren für die Übermittlung von Informationen bei Verstößen im Rahmen der gemeinsamen Inspektionsregelung. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(4) Darüber hinaus müssen einige Änderungen an der Verordnung (EU) 2023/2053 vorgenommen werden, um die Mindestnormen für Videoaufzeichnungen in Anhang X vollständig zu aktualisieren.
(5) Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bestimmungen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EU) 2023/2053 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ein Mitgliedstaat kann die Übertragung von höchstens 20 % seiner jährlichen Quote von einem Jahr auf das folgende Jahr beantragen. Der betreffende Mitgliedstaat nimmt diesen Antrag in seinen jährlichen Fang- und Kapazitätsmanagementplan auf, der in den Fang- und Kapazitätsmanagementplan der Union zur Billigung durch die ICCAT aufzunehmen ist.“
| 2. | a): Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 19. Mai bis zum 1. Juli jedes Jahres erlaubt.“ | a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 19. Mai bis zum 1. Juli jedes Jahres erlaubt.“ | b) | Absatz 4a erhält folgende Fassung: „(4a) Abweichend von Absatz 1 dauert die Fangsaison für Ringwadenfänger in der Kantabrischen See (ICES-Fanggebiete 27.8.b und 27.8.c) für Aufzuchtzwecke vom 26. Mai bis zum 31. August.“ | c) | Folgender Absatz 4b wird eingefügt: „(4b) Abweichend von Absatz 1 kann Spanien in seinem jährlichen Fangplan für 2026 gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfängern, die an dem Pilotprojekt zur Aufzucht von Rotem Thun auf den Kanarischen Inseln beteiligt sind, vom 15. März bis zum 30. Mai im FAO-Gebiet 34 der Fang von Rotem Thun gestattet wird.“ |
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| a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 19. Mai bis zum 1. Juli jedes Jahres erlaubt.“ | ||||||
| b) | Absatz 4a erhält folgende Fassung: „(4a) Abweichend von Absatz 1 dauert die Fangsaison für Ringwadenfänger in der Kantabrischen See (ICES-Fanggebiete 27.8.b und 27.8.c) für Aufzuchtzwecke vom 26. Mai bis zum 31. August.“ | ||||||
| c) | Folgender Absatz 4b wird eingefügt: „(4b) Abweichend von Absatz 1 kann Spanien in seinem jährlichen Fangplan für 2026 gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfängern, die an dem Pilotprojekt zur Aufzucht von Rotem Thun auf den Kanarischen Inseln beteiligt sind, vom 15. März bis zum 30. Mai im FAO-Gebiet 34 der Fang von Rotem Thun gestattet wird.“ |
3. In Artikel 26 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 Buchstabe b folgender Unterabsatz angefügt: „Die Frist für die Vorlage der Schiffslisten kann für die Liste der Schiffe unter Buchstabe b weniger als einen Monat betragen, wenn die Vorlage auf eine Änderung des Schiffstyps zurückzuführen ist.“
4. Die Anhänge VIII, IX, X, XII und XVb werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. März 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
1 ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2053/oj .
2 Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention ( ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/238/oj ).
3 Delegierte Verordnung (EU) 2025/837 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bewirtschaftung von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer ( ABl. L, 2025/837, 2.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/837/oj ).
4 ICCAT-Empfehlung 25-04 zur Ersetzung der ICCAT-Empfehlung 24-05 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, https://iccat.int/Documents/Recs/compendiopdf-e/2025-04-e.pdf .
Die Anhänge VIII, IV, X, XII und XVb der Verordnung (EU) 2023/2053 werden wie folgt geändert:
| 1. | „b): die Angaben in der Verarbeitungs- und/oder der Entnahmeerklärung des Kapitäns des Verarbeitungsschiffs, des Vertreters des Kapitäns oder des Betreibers der Tonnare zu überprüfen und gegebenenfalls zu unterzeichnen.“ | „b) | die Angaben in der Verarbeitungs- und/oder der Entnahmeerklärung des Kapitäns des Verarbeitungsschiffs, des Vertreters des Kapitäns oder des Betreibers der Tonnare zu überprüfen und gegebenenfalls zu unterzeichnen.“ |
|---|---|---|---|
| „b) | die Angaben in der Verarbeitungs- und/oder der Entnahmeerklärung des Kapitäns des Verarbeitungsschiffs, des Vertreters des Kapitäns oder des Betreibers der Tonnare zu überprüfen und gegebenenfalls zu unterzeichnen.“ |
| 2. | „iii): in beiden Fällen: die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Partei ausgestellte Freisetzungsanweisung sowie die Angaben des abgebenden Betreibers oder des Farmbetreibers in der Freisetzungserklärung zu überprüfen und gegebenenfalls zu unterzeichnen;“ | „iii) | in beiden Fällen: die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Partei ausgestellte Freisetzungsanweisung sowie die Angaben des abgebenden Betreibers oder des Farmbetreibers in der Freisetzungserklärung zu überprüfen und gegebenenfalls zu unterzeichnen;“ |
|---|---|---|---|
| „iii) | in beiden Fällen: die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Partei ausgestellte Freisetzungsanweisung sowie die Angaben des abgebenden Betreibers oder des Farmbetreibers in der Freisetzungserklärung zu überprüfen und gegebenenfalls zu unterzeichnen;“ |
| 3. | „ii): die Angaben des Kapitäns des Verarbeitungsschiffs, seines Vertreters oder des Betreibers der Farm in der Verarbeitungserklärung und der Entnahmeerklärung zu überprüfen und gegebenenfalls zu unterzeichnen;“ | „ii) | die Angaben des Kapitäns des Verarbeitungsschiffs, seines Vertreters oder des Betreibers der Farm in der Verarbeitungserklärung und der Entnahmeerklärung zu überprüfen und gegebenenfalls zu unterzeichnen;“ |
|---|---|---|---|
| „ii) | die Angaben des Kapitäns des Verarbeitungsschiffs, seines Vertreters oder des Betreibers der Farm in der Verarbeitungserklärung und der Entnahmeerklärung zu überprüfen und gegebenenfalls zu unterzeichnen;“ |
4. In Anhang IX Nummer 12 wird folgender Absatz angefügt: „Erhält das ICCAT-Sekretariat einen Inspektionsbericht, der auf offensichtliche Verstöße hindeutet, so stellt es diese Informationen auf der ICCAT-Website auf eine sichere Weise und unter Einhaltung einer Zugangsbeschränkung zur Verfügung. Alle anschließend gemachten Angaben zu von der Flaggenpartei ergriffenen Folgemaßnahmen werden ebenfalls veröffentlicht, sobald sie dem Sekretariat vorliegen. Die Angaben sind entsprechend der Tabelle in der Anlage zu diesem Anhang zu machen.“
| 5. | In Anhang IX wird folgende Anlage angefügt: Anlage Erforderliche Angaben zu den Maßnahmen, die als Reaktion auf die Ergebnisse der im Rahmen der Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen durchgeführten Inspektionen ergriffen wurden Nummer des Inspektionsberichts Inspektion durchführende Partei Partei des Fischereifahrzeugs Datum der Inspektion Art des Fischereifahrzeugs/Fanggeräts Ergebnis der Inspektion 1 Verstoß durch Flaggenpartei bestätigt: J/N Aktueller Stand der Folgemaßnahmen 2 Ergriffene Maßnahmen 3 Erläuterungen 4 1 Beschreibung des Ergebnisses unter Angabe der betroffenen Rechtsvorschriften. 2 Laufende Untersuchung, Rechtsmittel eingelegt, abgeschlossen usw. 3 Ergriffene gerichtliche oder administrative Maßnahmen, wie Umleitung des Schiffs, Beschlagnahme der Fänge oder des Fanggeräts, Aussetzung oder Widerruf der Fangerlaubnis, Geldbußen usw. 4 Freitext (Angaben, die die Flaggenpartei machen möchte). Wenn keine Maßnahme ergriffen wurde, ausführliche Erläuterung der Gründe dafür. |
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| 6. | Anhang X erhält folgende Fassung: ANHANG X FÜR UMSETZ-, EINSETZ- UND FREISETZUNGSVORGÄNGE GELTENDE MINDESTNORMEN FÜR VIDEOAUFZEICHNUNGEN 1. a) Zu Beginn oder am Ende jeder Videoaufzeichnung werden die Nummer der ICCAT-Umsetz- oder Einsetzgenehmigung oder der Freisetzungsanweisung und die Netzkäfignummer(n) (gemäß der Umsetzerklärung — ITD) angezeigt. b) Zeit und Datum der Aufzeichnung sind bei jeder Videoaufnahme laufend anzuzeigen. c) Die Videoaufzeichnung muss kontinuierlich sein, sie darf nicht unterbrochen oder geschnitten werden und muss den gesamten Umsetz-, Einsetz- oder Freisetzungsvorgang erfassen. d) Die Videoaufzeichnung beinhaltet das Öffnen und Schließen des Netzes/der Netzöffnung vor Beginn des Umsetz-, Einsetz- oder Freisetzungsvorgangs sowie für Umsetz- und Einsetzvorgänge Aufnahmen, auf denen zu erkennen ist, ob der aufnehmende und der abgebende Netzkäfig bereits Roten Thun enthalten. e) Die Videoaufzeichnung muss von ausreichender Qualität sein, um die Anzahl und gegebenenfalls das Gewicht von umgesetztem, eingesetztem oder freigesetztem Roten Thun bestimmen zu können. f) Eine Kopie der Videoaufzeichnung verbleibt über den gesamten Genehmigungszeitraum je nach Fall an Bord des abgebenden Schiffs oder beim Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare. g) Das elektronische Speichermedium mit der Original-Videoaufzeichnung wird so schnell wie möglich nach dem Ende des Umsetz-, Einsetz- oder Freisetzungsvorgangs dem regionalen ICCAT-Beobachter und/oder dem nationalen Beobachter zur Verfügung gestellt. Der regionale ICCAT-Beobachter und/oder nationale Beobachter versieht es unverzüglich mit seinem Monogramm, um jede weitere Manipulation zu vermeiden. 2. Jeder betroffene Flaggenmitgliedstaat und jeder für die Tonnare und für die Farmen zuständige Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um Austausch, Bearbeitung oder Manipulation der Originalvideoaufzeichnungen zu verhindern. Unzureichende Qualität der Videoaufnahmen 3. a) bei einem Umsetzvorgang ist der betreffende Umsetzvorgang gemäß Artikel 43a (Freiwillige Umsetzungen und Kontrollumsetzungen) zu wiederholen. Bei Umsetzungen, bei denen der Fisch aus einer Tonnare kommt, kann der Rote Thun, der bereits von der Tonnare in den annehmenden Netzkäfig umgesetzt wurde, in die Tonnare zurückgesetzt werden; in diesem Fall wird die freiwillige Umsetzung unter Aufsicht des regionalen ICCAT-Beobachters annulliert; b) bei einem Einsetzvorgang ist der betreffende Einsetzvorgang gemäß Artikel 49 Absätze 2 und 3 zu wiederholen. Beim neuen Einsetzvorgang muss der gesamte Rote Thun im annehmenden Aufzuchtkäfig in einen anderen, leeren Aufzuchtkäfig umgesetzt werden; c) bei Freisetzungen ist die Vorsortierung der freizusetzenden Fische gemäß dem Freisetzungsprotokoll in Anhang XII zu wiederholen. | a) | Zu Beginn oder am Ende jeder Videoaufzeichnung werden die Nummer der ICCAT-Umsetz- oder Einsetzgenehmigung oder der Freisetzungsanweisung und die Netzkäfignummer(n) (gemäß der Umsetzerklärung — ITD) angezeigt. | b) | Zeit und Datum der Aufzeichnung sind bei jeder Videoaufnahme laufend anzuzeigen. | c) | Die Videoaufzeichnung muss kontinuierlich sein, sie darf nicht unterbrochen oder geschnitten werden und muss den gesamten Umsetz-, Einsetz- oder Freisetzungsvorgang erfassen. | d) | Die Videoaufzeichnung beinhaltet das Öffnen und Schließen des Netzes/der Netzöffnung vor Beginn des Umsetz-, Einsetz- oder Freisetzungsvorgangs sowie für Umsetz- und Einsetzvorgänge Aufnahmen, auf denen zu erkennen ist, ob der aufnehmende und der abgebende Netzkäfig bereits Roten Thun enthalten. | e) | Die Videoaufzeichnung muss von ausreichender Qualität sein, um die Anzahl und gegebenenfalls das Gewicht von umgesetztem, eingesetztem oder freigesetztem Roten Thun bestimmen zu können. | f) | Eine Kopie der Videoaufzeichnung verbleibt über den gesamten Genehmigungszeitraum je nach Fall an Bord des abgebenden Schiffs oder beim Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare. | g) | Das elektronische Speichermedium mit der Original-Videoaufzeichnung wird so schnell wie möglich nach dem Ende des Umsetz-, Einsetz- oder Freisetzungsvorgangs dem regionalen ICCAT-Beobachter und/oder dem nationalen Beobachter zur Verfügung gestellt. Der regionale ICCAT-Beobachter und/oder nationale Beobachter versieht es unverzüglich mit seinem Monogramm, um jede weitere Manipulation zu vermeiden. | 3. | a): bei einem Umsetzvorgang ist der betreffende Umsetzvorgang gemäß Artikel 43a (Freiwillige Umsetzungen und Kontrollumsetzungen) zu wiederholen. Bei Umsetzungen, bei denen der Fisch aus einer Tonnare kommt, kann der Rote Thun, der bereits von der Tonnare in den annehmenden Netzkäfig umgesetzt wurde, in die Tonnare zurückgesetzt werden; in diesem Fall wird die freiwillige Umsetzung unter Aufsicht des regionalen ICCAT-Beobachters annulliert; | a) | bei einem Umsetzvorgang ist der betreffende Umsetzvorgang gemäß Artikel 43a (Freiwillige Umsetzungen und Kontrollumsetzungen) zu wiederholen. Bei Umsetzungen, bei denen der Fisch aus einer Tonnare kommt, kann der Rote Thun, der bereits von der Tonnare in den annehmenden Netzkäfig umgesetzt wurde, in die Tonnare zurückgesetzt werden; in diesem Fall wird die freiwillige Umsetzung unter Aufsicht des regionalen ICCAT-Beobachters annulliert; | b) | bei einem Einsetzvorgang ist der betreffende Einsetzvorgang gemäß Artikel 49 Absätze 2 und 3 zu wiederholen. Beim neuen Einsetzvorgang muss der gesamte Rote Thun im annehmenden Aufzuchtkäfig in einen anderen, leeren Aufzuchtkäfig umgesetzt werden; | c) | bei Freisetzungen ist die Vorsortierung der freizusetzenden Fische gemäß dem Freisetzungsprotokoll in Anhang XII zu wiederholen. |
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| a) | Zu Beginn oder am Ende jeder Videoaufzeichnung werden die Nummer der ICCAT-Umsetz- oder Einsetzgenehmigung oder der Freisetzungsanweisung und die Netzkäfignummer(n) (gemäß der Umsetzerklärung — ITD) angezeigt. | ||||||||||||||||||||||
| b) | Zeit und Datum der Aufzeichnung sind bei jeder Videoaufnahme laufend anzuzeigen. | ||||||||||||||||||||||
| c) | Die Videoaufzeichnung muss kontinuierlich sein, sie darf nicht unterbrochen oder geschnitten werden und muss den gesamten Umsetz-, Einsetz- oder Freisetzungsvorgang erfassen. | ||||||||||||||||||||||
| d) | Die Videoaufzeichnung beinhaltet das Öffnen und Schließen des Netzes/der Netzöffnung vor Beginn des Umsetz-, Einsetz- oder Freisetzungsvorgangs sowie für Umsetz- und Einsetzvorgänge Aufnahmen, auf denen zu erkennen ist, ob der aufnehmende und der abgebende Netzkäfig bereits Roten Thun enthalten. | ||||||||||||||||||||||
| e) | Die Videoaufzeichnung muss von ausreichender Qualität sein, um die Anzahl und gegebenenfalls das Gewicht von umgesetztem, eingesetztem oder freigesetztem Roten Thun bestimmen zu können. | ||||||||||||||||||||||
| f) | Eine Kopie der Videoaufzeichnung verbleibt über den gesamten Genehmigungszeitraum je nach Fall an Bord des abgebenden Schiffs oder beim Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare. | ||||||||||||||||||||||
| g) | Das elektronische Speichermedium mit der Original-Videoaufzeichnung wird so schnell wie möglich nach dem Ende des Umsetz-, Einsetz- oder Freisetzungsvorgangs dem regionalen ICCAT-Beobachter und/oder dem nationalen Beobachter zur Verfügung gestellt. Der regionale ICCAT-Beobachter und/oder nationale Beobachter versieht es unverzüglich mit seinem Monogramm, um jede weitere Manipulation zu vermeiden. | ||||||||||||||||||||||
| 3. | a): bei einem Umsetzvorgang ist der betreffende Umsetzvorgang gemäß Artikel 43a (Freiwillige Umsetzungen und Kontrollumsetzungen) zu wiederholen. Bei Umsetzungen, bei denen der Fisch aus einer Tonnare kommt, kann der Rote Thun, der bereits von der Tonnare in den annehmenden Netzkäfig umgesetzt wurde, in die Tonnare zurückgesetzt werden; in diesem Fall wird die freiwillige Umsetzung unter Aufsicht des regionalen ICCAT-Beobachters annulliert; | a) | bei einem Umsetzvorgang ist der betreffende Umsetzvorgang gemäß Artikel 43a (Freiwillige Umsetzungen und Kontrollumsetzungen) zu wiederholen. Bei Umsetzungen, bei denen der Fisch aus einer Tonnare kommt, kann der Rote Thun, der bereits von der Tonnare in den annehmenden Netzkäfig umgesetzt wurde, in die Tonnare zurückgesetzt werden; in diesem Fall wird die freiwillige Umsetzung unter Aufsicht des regionalen ICCAT-Beobachters annulliert; | b) | bei einem Einsetzvorgang ist der betreffende Einsetzvorgang gemäß Artikel 49 Absätze 2 und 3 zu wiederholen. Beim neuen Einsetzvorgang muss der gesamte Rote Thun im annehmenden Aufzuchtkäfig in einen anderen, leeren Aufzuchtkäfig umgesetzt werden; | c) | bei Freisetzungen ist die Vorsortierung der freizusetzenden Fische gemäß dem Freisetzungsprotokoll in Anhang XII zu wiederholen. | ||||||||||||||||
| a) | bei einem Umsetzvorgang ist der betreffende Umsetzvorgang gemäß Artikel 43a (Freiwillige Umsetzungen und Kontrollumsetzungen) zu wiederholen. Bei Umsetzungen, bei denen der Fisch aus einer Tonnare kommt, kann der Rote Thun, der bereits von der Tonnare in den annehmenden Netzkäfig umgesetzt wurde, in die Tonnare zurückgesetzt werden; in diesem Fall wird die freiwillige Umsetzung unter Aufsicht des regionalen ICCAT-Beobachters annulliert; | ||||||||||||||||||||||
| b) | bei einem Einsetzvorgang ist der betreffende Einsetzvorgang gemäß Artikel 49 Absätze 2 und 3 zu wiederholen. Beim neuen Einsetzvorgang muss der gesamte Rote Thun im annehmenden Aufzuchtkäfig in einen anderen, leeren Aufzuchtkäfig umgesetzt werden; | ||||||||||||||||||||||
| c) | bei Freisetzungen ist die Vorsortierung der freizusetzenden Fische gemäß dem Freisetzungsprotokoll in Anhang XII zu wiederholen. |
| 7. | „7.: Der regionale ICCAT-Beobachter überprüft und unterzeichnet gegebenenfalls die Angaben in der Freisetzungserklärung. Der abgebende Betreiber oder Betreiber einer Thunfischfarm übermittelt seinen Behörden die Freisetzungserklärung innerhalb von 48 Stunden nach der Freisetzung zur Weiterleitung an das ICCAT-Sekretariat.“ | „7. | Der regionale ICCAT-Beobachter überprüft und unterzeichnet gegebenenfalls die Angaben in der Freisetzungserklärung. Der abgebende Betreiber oder Betreiber einer Thunfischfarm übermittelt seinen Behörden die Freisetzungserklärung innerhalb von 48 Stunden nach der Freisetzung zur Weiterleitung an das ICCAT-Sekretariat.“ |
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| „7. | Der regionale ICCAT-Beobachter überprüft und unterzeichnet gegebenenfalls die Angaben in der Freisetzungserklärung. Der abgebende Betreiber oder Betreiber einer Thunfischfarm übermittelt seinen Behörden die Freisetzungserklärung innerhalb von 48 Stunden nach der Freisetzung zur Weiterleitung an das ICCAT-Sekretariat.“ |
| 8. | | Verarbeitung/Entnahme (Zutreffendes bitte einkreisen) |; | --- |; | Datum der Entnahme (T/M/J): / / |; | Thunfischfarm/Tonnare (Zutreffendes bitte einkreisen) |; | Nummer(n) des Netzkäfigs/der Netzkäfige: |; | Anzahl der entnommenen Exemplare: |; | Lebendgewicht in kg des entnommenen Roten Thuns: |; | Verarbeitetes Gewicht in kg des entnommenen Roten Thuns: |; | eBCD-Nummer(n) des entnommenen Roten Thuns: |; | Angaben zu den am Vorgang beteiligten Hilfsschiffen: Name: Flagge: ICCAT-Registrierungsnummer: |; | Bestimmung des entnommenen Thunfischs (Export, lokaler Markt, Sonstiges) (Zutreffendes bitte einkreisen) ‚Sonstiges‘ bitte angeben: |; | Überprüfung durch den regionalen ICCAT-Beobachter bzw. den Beobachter der Partei und gegebenenfalls seine Unterschrift: Name des Beobachters: ICCAT-Nr.: Unterschrift:“ | |
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Beschreibung des Ergebnisses unter Angabe der betroffenen Rechtsvorschriften. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
Laufende Untersuchung, Rechtsmittel eingelegt, abgeschlossen usw. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
Ergriffene gerichtliche oder administrative Maßnahmen, wie Umleitung des Schiffs, Beschlagnahme der Fänge oder des Fanggeräts, Aussetzung oder Widerruf der Fangerlaubnis, Geldbußen usw. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
Freitext (Angaben, die die Flaggenpartei machen möchte). Wenn keine Maßnahme ergriffen wurde, ausführliche Erläuterung der Gründe dafür. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
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