projekte
32009R0753•Verordnung (EG) Nr. 753/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände
32009R0753Regulation01.01.2009
vom 27. Juli 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik 1 , insbesondere auf Artikel 20,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen 2 , insbesondere auf Artikel 12,
gestützt auf die Verordnung (EG) 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer 3 , insbesondere auf Artikel 9 Absätze 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates 4 wurden für 2009 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.
(2) In Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sind die Vorschriften zur Steuerung des Fischereiaufwands im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 festgelegten langfristigen Plans für die Kabeljaubestände festgelegt; insbesondere wird in Anlage 1 zu dem genannten Anhang für die einzelnen Mitgliedstaaten der höchstzulässige Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen nach Gebieten und Fanggerät-Gruppen festgelegt. In Anbetracht der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates über die Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Aufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 5 muss der in Anhang IIA Anlage 1 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 festgesetzte höchstzulässige Fischereiaufwand dahin gehend geändert werden, dass für Spanien 590 583 Kilowatt-Tage von der Fanggerätgruppe TR1 im geografischen Gebiet (d) und für Schweden 148 118 Kilowatt-Tage von der Fanggerätgruppe TR2 im geografischen Gebiet (a) sowie 705 625 Kilowatt-Tage von der Fanggerätgruppe TR2 im geografischen Gebiet (b) abzuziehen sind. Da die Verordnung (EG) Nr. 754/2009 rückwirkend ab 1. Februar 2009 gilt, sollten diese Anpassungen ebenfalls ab jenem Datum gelten.
(3) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer bestimmt der Rat die Höchstzahl von Köderschiffen und Schleppanglern, die im Atlantik gezielt Roten Thun fischen dürfen, die Höchstzahl der Fangschiffe, die im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke gezielt frischen Roten Thun fischen dürfen sowie die Höchstzahl von Köderschiffen, Langleinen- und Handleinenfängern der handwerklichen Fischerei, die im Mittelmeer gezielt Roten Thun fischen dürfen, und er teilt die festgestellte Anzahl von Fangschiffen auf die Mitgliedstaaten auf. Der Rat entscheidet außerdem über die Aufteilung der Gemeinschaftsquoten für Roten Thun auf die Mitgliedstaaten. Die Gemeinschaftsquote für untermaßigen Roten Thun beruht auf der Gemeinschaftsquote, die der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der ICCAT-Empfehlung 08-05 zur Änderung der ICCAT-Empfehlung, mit der ein mehrjähriger Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgestellt wird, zugeteilt wurde.
(4) Um umfangreichere wissenschaftliche Daten über Krill zu erhalten, eine für das marine Ökosystem der Antarktis sehr wichtige Art, sind die verschiedenen jüngsten Empfehlungen des im Rahmen der Konvention zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) eingesetzten Wissenschaftsausschusses der Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, die auf der Tagung des Wissenschaftsausschusses 2008 bekräftigt wurden, gemäß Gemeinschaftsrecht umzusetzen; diesen Empfehlungen zufolge soll eine 100 %ige Überwachung der Krill-Fischerei im CCAMLR-Übereinkommensgebiet durch Beobachter gewährleistet werden.
(5) Im Rahmen der Fischereivereinbarungen mit Norwegen wurden der Gemeinschaft weitere 750 Tonnen Kabeljau in den norwegischen Gewässern der ICES-Gebiete I und II übertragen.
(6) Der auf einer Tagung vom 9. bis 11. Februar 2009 in London von Vertretern der Europäischen Gemeinschaft, der Färöer, Grönlands, Islands, Norwegens und der Russischen Föderation vorgelegte Vorschlag über die Bewirtschaftung der Rotbarschbestände in der Irminger See und den angrenzendmen Gewässern im NEAFC-Übereinkommensbereich im Jahr 2009, über den die Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) in der Folge Einvernehmen erzielt haben, sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. Da diese Vereinbarung für das gesamte Jahr 2009 gilt, sollten die Fangmöglichkeiten rückwirkend ab 1. Januar 2009 gelten.
(7) Die Schlussfolgerungen des Gemischten Ausschusses EU/Grönland vom 25. November 2008 in Kopenhagen in Bezug auf den Anteil der Gemeinschaft am Rotbarschfang in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV sollten in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. Da die mit Grönland getroffene Vereinbarung mit der NEAFC-Einigung über die Bewirtschaftung der Rotbarschbestände in der Irminger See und den angrenzenden Gewässern verknüpft ist, sollten die Maßnahmen zur Umsetzung der Schlussfolgerungen des Gemischten Ausschusses EU/Grönland ebenfalls rückwirkend ab 1. Januar 2009 gelten.
(8) Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) für Schwarzen Heilbutt im Bewirtschaftungsgebiet „IIa und IV (EG-Gewässer); VI (EG- und internationale Gewässer)“, für Makrele im Bewirtschaftungsgebiet „VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EG-Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)“ sowie für Bastardmakrele im Bewirtschaftungsgebiet „VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)“ sollten zur Vermeidung von Fehlmeldungen sowohl für die EG-Gewässer als auch für die internationalen Gewässer des Gebiets Vb gelten. Die Bewirtschaftungsgebiete für jene TACs sollten daher entsprechend geändert werden.
(9) Zum Schutz von jungem Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling sollte eine Regelung über Ad-hoc-Schließungen in der Nordsee und im Skagerrak gemäß der Vereinbarten Niederschrift der Ergebnisse der Konsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vom 3. Juli 2009 in London eingeführt werden.
(10) Die Bestimmungen über die Beschränkungen der Fischerei auf Kabeljau, Schellfisch und Wittling im ICES-Gebiet VI müssen korrigiert werden, um sicherzustellen, dass der geografische Geltungsbereich der Ausnahmen für die Fischerei auf Kaisergranat und für den Fischfang mit Schleppnetzen, Grundschleppnetzen oder ähnlichen Fanggeräten der gleiche ist.
(11) Der auf einer Tagung vom 24. bis zum 27. März 2009 in London vorgelegte Vorschlag der Verhandlungsführer der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) (Dänemark für die Färöer und Grönland, die Europäische Gemeinschaft, Island, Norwegen und die Russische Föderation) über den Schutz empfindlicher mariner Ökosysteme vor erheblichen schädlichen Auswirkungen im NEAFC-Regelungsbereich, über den die NEAFC-Vertragsparteien in der Folge Einvernehmen erzielt haben, sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.
(12) Um zu gewährleisten, dass von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern getätigte Makrelenfänge ordnungsgemäß erfasst werden, ist es erforderlich, verschärfte Kontrollvorschriften für solche Schiffe vorzusehen. In Anbetracht der Verteilung des Makrelenbestands, der vor allem in den Gewässern des Vereinigten Königreichs vorkommt, empfiehlt es sich, dass Drittlandschiffe ihre Berichte an das Fischereiüberwachungszentrum des Vereinigten Königreichs in Edinburgh übermitteln.
(13) Um den betroffenen Fischern Sicherheit zu bieten und ihnen zu ermöglichen, ihre Tätigkeit für diese Fangsaison möglichst früh zu planen, ist es zwingend geboten, eine Ausnahme von der Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren.
(14) Die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sollte entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgendes Kapitel VIIIa eingefügt: „KAPITEL VIIIa KENNZEICHNUNG VON FISCH, DER VON GEMEINSCHAFTS- ODER DRITTLANDSCHIFFEN IM NEAFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH GEFANGEN UND ANSCHLIESSEND GEFROREN WURDE Artikel 39a Kennzeichnung von Gefrierfisch Gefrierfisch von Arten, die im NEAFC-Übereinkommensbereich gefangen wurden, ist mit einem deutlich lesbaren Etikett oder Stempel zu kennzeichnen. Das Etikett oder der Stempel wird auf jedem Karton oder Block Gefrierfisch angebracht und enthält Angaben zu der Art, dem Produktionsdatum, dem ICES-Untergebiet und dem ICES-Bereich, in dem der Fisch gefangen wurde, und dem Namen des Schiffs, das den Fisch gefangen hat.“
2. In Artikel 48 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Jedes Fischereifahrzeug, das an der Krill-Fischerei gemäß Artikel 49 teilnimmt, nimmt für die Dauer aller Fangeinsätze in der Fangzeit mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord, der nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird oder die Anforderungen jener Regelung erfüllt.“
3. Artikel 50 Absatz 4 wird gestrichen.
| 4. | Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 91a Zulässige Höchstzahl von Schiffen für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik Die Höchstzahl der Köderschiffe und Schleppangler der Gemeinschaft, die im Ostatlantik gezielt Roten Thun mit einer Größe zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm fangen dürfen, wird wie folgt festgelegt und auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Spanien 63 Frankreich 44 EG 107 Artikel 91b Fangbeschränkungen für Roten Thun im Ostatlantik (1) Im Rahmen der Fangbeschränkungen gemäß Anhang ID gelten folgende Fangbeschränkungen für Roten Thun mit einer Größe von 8 kg oder 75 cm bis 30 kg oder 115 cm für die zugelassenen Gemeinschaftsschiffe gemäß Artikel 91a sowie folgende Aufteilung dieser Fangbeschränkungen auf die Mitgliedstaaten (in Tonnen): Spanien 599,3 Frankreich 269,3 EG 868,6 (2) Im Rahmen der Fangbeschränkungen gemäß Absatz 1 gelten für Köderschiffe mit einer Länge über alles von weniger als 17 m unter den Gemeinschaftsschiffen gemäß Artikel 91a folgende Fangbeschränkungen für Roten Thun mit einem Mindestgewicht von 6,4 kg oder einer Mindestgröße von 70 cm und folgende Aufteilung auf die Mitgliedstaaten (in Tonnen): Frankreich 45 EG 45 Artikel 91c Höchstzahl der Roten Thun fangenden Gemeinschaftsschiffe der handwerklichen Küstenfischerei im Mittelmeer Die Höchstzahl der Gemeinschaftsschiffe der handwerklichen Küstenfischerei, die im Mittelmeer gezielt Roten Thun mit einer Größe zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm fangen dürfen, wird wie folgt festgelegt und auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Spanien 139 Frankreich 86 Italien 35 Zypern 25 Malta 89 EG 374 Artikel 91d Fangbeschränkungen für Roten Thun für Gemeinschaftsschiffe der handwerklichen Küstenfischerei im Mittelmeer Im Rahmen der Fangbeschränkungen gemäß Anhang ID gelten für die auf Frischfischfang ausgerichtete handwerkliche Küstenfischerei der Gemeinschaft mit Köderschiffen, Langleinen- und Handleinenfängern im Mittelmeer gemäß Artikel 91c folgende Fangbeschränkungen für Roten Thun mit einem Gewicht von 8 kg bis 30 kg und folgende Aufteilung auf die Mitgliedstaaten (in Tonnen): Spanien 82,3 Frankreich 71,8 Italien 63,5 Zypern 2,3 Malta 5,3 EG 225,2 Artikel 91e Zulässige Höchstzahl von Schiffen für den Fang von Rotem Thun im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke Die Höchstzahl der Gemeinschaftsschiffe, die im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke gezielt Roten Thun mit einer Größe zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm fangen dürfen, wird wie folgt festgelegt und auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Italien 68 EG 68 Artikel 91f Fangbeschränkungen für Roten Thun im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke Im Rahmen der Fangbeschränkungen gemäß Anhang ID gelten für Gemeinschaftsschiffe gemäß Artikel 91e, die im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke Roten Thun fangen, folgende Fangbeschränkungen für Roten Thun mit einem Gewicht von 8 kg bis 30 kg und folgende Aufteilung auf die Mitgliedstaaten (in Tonnen): Italien 63,5 EG 63,5 Die Fangbeschränkungen der Gemeinschaft beruhen auf der Gemeinschaftsquote, die der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der ICCAT-Empfehlung 08-05 zur Änderung der ICCAT-Empfehlung, mit der ein mehrjähriger Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgestellt wird, zugeteilt wurde." Diese Menge kann von der Kommission auf Antrag Frankreichs bis zu der der ICCAT-Empfehlung 08-05 entsprechenden Höchstmenge von 100 Tonnen angepasst werden.“ " Die Fangbeschränkungen der Gemeinschaft beruhen auf der Gemeinschaftsquote, die der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der ICCAT-Empfehlung 08-05 zur Änderung der ICCAT-Empfehlung, mit der ein mehrjähriger Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgestellt wird, zugeteilt wurde." | Spanien | 63 | Frankreich | 44 | EG | 107 | Spanien | 599,3 | Frankreich | 269,3 | EG | 868,6 | Frankreich | 45 | EG | 45 | Spanien | 139 | Frankreich | 86 | Italien | 35 | Zypern | 25 | Malta | 89 | EG | 374 | Spanien | 82,3 | Frankreich | 71,8 | Italien | 63,5 | Zypern | 2,3 | Malta | 5,3 | EG | 225,2 | Italien | 68 | EG | 68 | Italien | 63,5 | EG | 63,5 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Spanien | 63 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Frankreich | 44 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| EG | 107 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Spanien | 599,3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Frankreich | 269,3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| EG | 868,6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Frankreich | 45 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| EG | 45 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Spanien | 139 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Frankreich | 86 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Italien | 35 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Zypern | 25 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Malta | 89 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| EG | 374 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Spanien | 82,3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Frankreich | 71,8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Italien | 63,5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Zypern | 2,3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Malta | 5,3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| EG | 225,2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Italien | 68 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| EG | 68 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Italien | 63,5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| EG | 63,5 |
| 5. | a): Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt im Bewirtschaftungsgebiet „IIa und IV (EG-Gewässer); VI (EG- und internationale Gewässer)“ erhält folgende Fassung: „Art : Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides Gebiet : IIa und IV (EG-Gewässer); Vb und VI (EG- und internationale Gewässer) (GHL/2A-C46) Dänemark 4 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Deutschland 7 Estland 4 Spanien 4 Frankreich 69 Irland 4 Litauen 4 Polen 4 Vereinigtes Königreich 270 EG 720 6 TAC Entfäll — „Art : Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides — „Art — : — Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides — Gebiet : IIa und IV (EG-Gewässer); Vb und VI (EG- und internationale Gewässer) (GHL/2A-C46) — Gebiet — : — IIa und IV (EG-Gewässer); Vb und VI (EG- und internationale Gewässer) (GHL/2A-C46) — Dänemark — 4 — Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. — Deutschland — 7 — Estland — 4 — Spanien — 4 — Frankreich — 69 — Irland — 4 — Litauen — 4 — Polen — 4 — Vereinigtes Königreich — 270 — EG — 720 6 — TAC — Entfäll „Art : Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides: „Art — : — Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides — Gebiet : IIa und IV (EG-Gewässer); Vb und VI (EG- und internationale Gewässer) (GHL/2A-C46) — Gebiet — : — IIa und IV (EG-Gewässer); Vb und VI (EG- und internationale Gewässer) (GHL/2A-C46) „Art: : — Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides Gebiet: : — IIa und IV (EG-Gewässer); Vb und VI (EG- und internationale Gewässer) (GHL/2A-C46) Dänemark: 4 — Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Deutschland: 7 Estland: 4 Spanien: 4 Frankreich: 69 Irland: 4 Litauen: 4 Polen: 4 Vereinigtes Königreich: 270 EG: 720 6 TAC: Entfäll |
|---|
| 6. | a): Der Eintrag für Kabeljau im Bewirtschaftungsgebiet „I und II (norwegische Gewässer)“ erhält folgende Fassung: „Art : Kabeljau Gadus morhua Gebiet : I und II (norwegische Gewässer) (COD/1N2AB.) Deutschland 2 425 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Griechenland 301 Spanien 2 706 Irland 301 Frankreich 2 226 Portugal 2 706 Vereinigtes Königreich 9 410 EG 20 074 TAC 525 000 “ — „Art : Kabeljau Gadus morhua — „Art — : — Kabeljau Gadus morhua — Gebiet : I und II (norwegische Gewässer) (COD/1N2AB.) — Gebiet — : — I und II (norwegische Gewässer) (COD/1N2AB.) — Deutschland — 2 425 — Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. — Griechenland — 301 — Spanien — 2 706 — Irland — 301 — Frankreich — 2 226 — Portugal — 2 706 — Vereinigtes Königreich — 9 410 — EG — 20 074 — TAC — 525 000 “ „Art : Kabeljau Gadus morhua: „Art — : — Kabeljau Gadus morhua — Gebiet : I und II (norwegische Gewässer) (COD/1N2AB.) — Gebiet — : — I und II (norwegische Gewässer) (COD/1N2AB.) „Art: : — Kabeljau Gadus morhua Gebiet: : — I und II (norwegische Gewässer) (COD/1N2AB.) Deutschland: 2 425 — Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Griechenland: 301 Spanien: 2 706 Irland: 301 Frankreich: 2 226 Portugal: 2 706 Vereinigtes Königreich: 9 410 EG: 20 074 TAC: 525 000 “ |
|---|
| 7. | a): In der Tabelle a erhält die Spalte für Schweden folgende Fassung: SE „ 16 609 739 281 55 853 0 0 13 155 22 130 25 339 “ | a) | In der Tabelle a erhält die Spalte für Schweden folgende Fassung: SE „ 16 609 739 281 55 853 0 0 13 155 22 130 25 339 “ | b) | In der Tabelle b erhält die Spalte für Schweden folgende Fassung: SE „ 286 779 830 400 263 772 0 0 80 781 53 078 110 468 “ | c) | In der Tabelle d erhält die Spalte für Spanien folgende Fassung: ES „0 0 0 0 0 13 836 0 1 402 142 “ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | In der Tabelle a erhält die Spalte für Schweden folgende Fassung: SE „ 16 609 739 281 55 853 0 0 13 155 22 130 25 339 “ | ||||||
| b) | In der Tabelle b erhält die Spalte für Schweden folgende Fassung: SE „ 286 779 830 400 263 772 0 0 80 781 53 078 110 468 “ | ||||||
| c) | In der Tabelle d erhält die Spalte für Spanien folgende Fassung: ES „0 0 0 0 0 13 836 0 1 402 142 “ |
| 8. | a): In den Nummern 5c, 5c.1, 5c.2 und 5c.3 werden die Worte „in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal“ durch die Worte „im östlichen Ärmelkanal“ ersetzt. |
|---|
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 6 gilt ab 1. Januar 2009, Artikel 1 Nummer 7 ab 1. Februar 2009 und Artikel 1 Nummer 8 Buchstaben a, b, f und g ab 1. September 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Juli 2009 Im Namen des Rates Der Präsident C. BILDT
1 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59 .
2 ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20 .
3 ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1 .
4 ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1 .
5 Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.
6 350 t davon werden Norwegen zugewiesen und sind in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und VI zu fangen. Im ICES-Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden.“
7 Darf nur in den ICES-Gebieten IIa, VIa (nördlich 56° 30′ N), IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh gefischt werden.
8 Dürfen vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IVa nördlich von 59° N gefischt werden. 3 982 t der Quote der Färöer dürfen ganzjährig im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56° 30′ N gefischt werden.
9 Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet.
10 Dürfen in den ICES-Gebieten IV, VIa nördlich von 56° 30′N, VIIe, VIIf und VIIh gefischt werden.“
11 In dem Gebiet, das innerhalb folgender Koordinaten liegt, dürfen höchstens 70 % der Quote gefangen werden. In der Zeit vom 1. April bis 10. Mai dürfen höchstens 15 % der Quote in jenem Gebiet gefangen werden. (RED/*5X14.)
| Punkt Nr. | Breitengrad N | Längengrad W |
|---|---|---|
| 1 | 64° 45 | 28° 30 |
| 2 | 62° 50 | 25° 45 |
| 3 | 61° 55 | 26° 45 |
| 4 | 61° 00 | 26° 30 |
| 5 | 59° 00 | 30° 00 |
| 6 | 59° 00 | 34° 00 |
| 7 | 61° 30 | 34° 00 |
| 8 | 62° 50 | 36° 00 |
| 9 | 64° 45 | 28° 30“ |
12 Darf nur mit pelagischen Schleppnetzen gefischt werden. Darf östlich und westlich gefischt werden. Die Quote darf im NEAFC-Regelungsbereich gefangen werden, sofern die grönländischen Meldeauflagen erfüllt werden (RED/*51214).
13 3 000 t, die mit pelagischem Schleppnetz zu fischen sind, an Norwegen; 200 t an die Färöer.
14 In dem Gebiet, das innerhalb folgender Koordinaten liegt, dürfen höchstens 70 % der Quote gefangen werden. In der Zeit vom 1. April bis 10. Mai dürfen höchstens 15 % der Quote in jenem Gebiet gefangen werden. (RED/*5-14.)
| Punkt Nr. | Breitengrad N | Längengrad W |
|---|---|---|
| 1 | 64° 45 | 28° 30 |
| 2 | 62° 50 | 25° 45 |
| 3 | 61° 55 | 26° 45 |
| 4 | 61° 00 | 26° 30 |
| 5 | 59° 00 | 30° 00 |
| 6 | 59° 00 | 34° 00 |
| 7 | 61° 30 | 34° 00 |
| 8 | 62° 50 | 36° 00 |
| 9 | 64° 45 | 28° 30“ |
350 t davon werden Norwegen zugewiesen und sind in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und VI zu fangen. Im ICES-Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden.“ ↩ ↩2 ↩3 ↩4
Darf nur in den ICES-Gebieten IIa, VIa (nördlich 56° 30′ N), IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh gefischt werden. ↩
Dürfen vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IVa nördlich von 59° N gefischt werden. 3 982 t der Quote der Färöer dürfen ganzjährig im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56° 30′ N gefischt werden. ↩
Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet. ↩
Dürfen in den ICES-Gebieten IV, VIa nördlich von 56° 30′N, VIIe, VIIf und VIIh gefischt werden.“ ↩
In dem Gebiet, das innerhalb folgender Koordinaten liegt, dürfen höchstens 70 % der Quote gefangen werden. In der Zeit vom 1. April bis 10. Mai dürfen höchstens 15 % der Quote in jenem Gebiet gefangen werden. (RED/*5X14.) ↩
Darf nur mit pelagischen Schleppnetzen gefischt werden. Darf östlich und westlich gefischt werden. Die Quote darf im NEAFC-Regelungsbereich gefangen werden, sofern die grönländischen Meldeauflagen erfüllt werden (RED/*51214). ↩
3 000 t, die mit pelagischem Schleppnetz zu fischen sind, an Norwegen; 200 t an die Färöer. ↩
In dem Gebiet, das innerhalb folgender Koordinaten liegt, dürfen höchstens 70 % der Quote gefangen werden. In der Zeit vom 1. April bis 10. Mai dürfen höchstens 15 % der Quote in jenem Gebiet gefangen werden. (RED/*5-14.) ↩
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.