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32009R0370•Verordnung (EG) Nr. 370/2009 der Kommission vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates
32009R0370Regulation07.05.2009
vom 6. Mai 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 1 insbesondere auf Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 142 Buchstaben c, d und g,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wurden neue Vorschriften für die Betriebsprämienregelung festgelegt, die seit 1. Januar 2009 gelten. Infolgedessen sind die Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission 2 entsprechend zu ändern.
(2) Die Definitionen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass im Rahmen der Betriebsprämienregelung künftig weitere Flächen beihilfefähig sind.
(3) Die Vorschriften über die Beihilfefähigkeit in Artikel 3b der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sind überholt und sollten daher gestrichen werden. Nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind jedoch auch Flächen, die für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, beihilfefähig. Daher sind entsprechende Kriterien für alle Mitgliedstaaten festzulegen.
(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wurden die Stilllegungsverpflichtung aufgehoben und bestimmte Beschränkungen für aus der nationalen Reserve zugewiesene Zahlungsansprüche aufgehoben, so dass die entsprechenden Vorschriften überholt sind.
(5) Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sollte hinsichtlich der Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates 3 und die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 klarer gefasst werden.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 enthält keine speziellen Vorschriften für das Verfahren der Antragstellung im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung mehr. Daher sind die diesbezüglichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 entsprechend zu ändern.
(7) Laufen die Pacht gemäß den Artikeln 20 und 22 oder die Programme gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 nach der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in deren erstem Anwendungsjahr aus, sollte die Frist für die Einreichung des Antrags auf Feststellung der Zahlungsansprüche verlängert werden, damit die Betriebsinhaber genügend Zeit haben, um einen Antrag einzureichen, der die tatsächliche Situation ihres Betriebs widerspiegelt.
(8) Die regionale Begrenzung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sollte entsprechend Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angepasst werden.
(9) Auch wenn die Bestimmungen über die obligatorische Flächenstilllegung hinfällig geworden sind, sollten die Bedingungen für die freiwillige Flächenstilllegung gemäß Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Jahr 2009 beibehalten werden.
(10) Für den Fall, dass Mitgliedstaaten beschließen, Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anzuwenden, sind die Frist und der Inhalt der Mitteilung des entsprechenden Antrags an die Kommission festzulegen.
(11) Es sind Vorschriften für die neuen Mitgliedstaaten vorzusehen, die von der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung auf die Betriebsprämienregelung umstellen. Diese Vorschriften sollten insbesondere die erste Zuteilung von Zahlungsansprüchen und besonderen Zahlungsansprüchen sowie die Mitteilung dieser Entscheidung betreffen.
(12) In der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist vorgesehen, dass Weinerzeugern eine direkte Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung insbesondere durch die Übertragung von den Stützungsprogrammen auf die Betriebsprämienregelung gewährt wird. Daher sind die entsprechenden Durchführungsbestimmungen für die Zuweisung der Zahlungsansprüche festzulegen. Diese Durchführungsbestimmungen sollten den Durchführungsbestimmungen für den Sektor Obst und Gemüse in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 entsprechen.
(13) Für die Betriebsinhaber, denen vor dem in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 festgesetzten Stichtag für die Beantragung der Feststellung von Zahlungsansprüchen bereits Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, bzw. die Zahlungsansprüche gekauft oder erhalten haben, sollten Wert und Anzahl der Zahlungsansprüche neu berechnet werden. Bei dieser Berechnung sollten die besonderen Bedingungen unterliegenden Zahlungsansprüche unberücksichtigt bleiben.
(14) Die Mitgliedstaaten, die das Regionalmodell gemäß Artikel 59 Absätze 1 und 3 oder Artikel 71f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, sollten ermächtigt werden, die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber festzusetzen, die sich aus der Übertragung von Stützungsprogrammen für Wein in Übereinstimmung mit Anhang IX Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ergibt.
(15) Es sollten Bestimmungen betreffend den regionalen Durchschnitt im Rahmen der Festsetzung des Werts der Zahlungsansprüche in Anwendung von Anhang IX Abschnitt B (Rodung) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erlassen werden.
(16) In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist das Datum angegeben, ab dem in Regionen, in denen Getreide üblicherweise aus klimatischen Gründen früher geerntet wird, gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorübergehend Nebenkulturen angebaut werden dürfen. Auf Antrag Spaniens sollten für die einzelnen Regionen dieses Mitgliedstaats unterschiedliche Daten festgesetzt werden, um die unterschiedlichen agronomischen und klimatischen Bedingungen zu berücksichtigen. Anhang I sollte außerdem aktualisiert werden, um die Beihilfefähigkeit von Obst und Gemüse in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, die von der Option der aufgeschobenen Einbeziehung dieses Sektors keinen Gebrauch machen.
(17) Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist daher entsprechend zu ändern.
(18) Die vorgeschlagenen Änderungen sollten ab dem Datum der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten.
(19) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:
| 1. | a): Buchstabe a wird gestrichen. | a) | Buchstabe a wird gestrichen. | b) | Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) ‚Dauerkulturen‘ : nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41 );“. | c) | Buchstabe d wird gestrichen. | d) | Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) ‚Grünland‘ : Ackerland, auf dem Gras erzeugt wird, wobei es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln kann; für die Anwendung von Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zählt hierzu auch Dauergrünland. ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16 .“ " |
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| a) | Buchstabe a wird gestrichen. | ||||||||
| b) | Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) ‚Dauerkulturen‘ : nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41 );“. | ||||||||
| c) | Buchstabe d wird gestrichen. | ||||||||
| d) | Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) ‚Grünland‘ : Ackerland, auf dem Gras erzeugt wird, wobei es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln kann; für die Anwendung von Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zählt hierzu auch Dauergrünland. ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16 .“ " |
2. Artikel 3b wird gestrichen.
3. In Kapitel 1 wird der folgende Artikel 3c eingefügt: „Artikel 3c Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung Für die Anwendung von Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein. Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen des Unterabsatzes 1 auf ihrem Hoheitsgebiet fest.“
| 4. | a): Absatz 3 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Wert pro Einheit der ihm gehörenden Zahlungsansprüche kann angehoben werden.“ ii) Unterabsatz 3 wird gestrichen. — i) — Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Wert pro Einheit der ihm gehörenden Zahlungsansprüche kann angehoben werden.“ — ii) — Unterabsatz 3 wird gestrichen. i): Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Wert pro Einheit der ihm gehörenden Zahlungsansprüche kann angehoben werden.“ ii): Unterabsatz 3 wird gestrichen. | a) | i): Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Wert pro Einheit der ihm gehörenden Zahlungsansprüche kann angehoben werden.“ | i) | Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Wert pro Einheit der ihm gehörenden Zahlungsansprüche kann angehoben werden.“ | ii) | Unterabsatz 3 wird gestrichen. | b) | Nummer 4 wird gestrichen. |
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| a) | i): Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Wert pro Einheit der ihm gehörenden Zahlungsansprüche kann angehoben werden.“ | i) | Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Wert pro Einheit der ihm gehörenden Zahlungsansprüche kann angehoben werden.“ | ii) | Unterabsatz 3 wird gestrichen. | ||||
| i) | Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Wert pro Einheit der ihm gehörenden Zahlungsansprüche kann angehoben werden.“ | ||||||||
| ii) | Unterabsatz 3 wird gestrichen. | ||||||||
| b) | Nummer 4 wird gestrichen. |
| 5. | a): In Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung: „Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so kann er auf entsprechenden Antrag gemäß diesem Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 73/2003 zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen. In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.“ | a) | In Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung: „Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so kann er auf entsprechenden Antrag gemäß diesem Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 73/2003 zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen. In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.“ | b) | Absatz 3 wird gestrichen. | c) | Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der Wert pro Einheit der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche wird berechnet, indem der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm angemeldete Hektarzahl geteilt wird.“ |
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| a) | In Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung: „Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so kann er auf entsprechenden Antrag gemäß diesem Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 73/2003 zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen. In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.“ | ||||||
| b) | Absatz 3 wird gestrichen. | ||||||
| c) | Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der Wert pro Einheit der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche wird berechnet, indem der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm angemeldete Hektarzahl geteilt wird.“ |
| 6. | a): Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Nicht genutzte Zahlungsansprüche fließen am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.“ | a) | Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Nicht genutzte Zahlungsansprüche fließen am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.“ | b) | Absatz 2 wird gestrichen. |
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| a) | Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Nicht genutzte Zahlungsansprüche fließen am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.“ | ||||
| b) | Absatz 2 wird gestrichen. |
7. In Artikel 9 Absatz 1 wird Buchstabe c gestrichen.
8. Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die endgültige Festsetzung der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche erfolgt auf Basis eines entsprechenden Antrags, der bis zu der in Übereinstimmung mit Artikel 21a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgesetzten Frist einzureichen ist.“
| 9. | a): Absatz 3 wird gestrichen. | a) | Absatz 3 wird gestrichen. | b) | Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Laufen die Pacht gemäß den Artikeln 20 und 22 oder die Programme gemäß Artikel 23 nach der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in deren erstem Anwendungsjahr aus, so kann der betreffende Betriebsinhaber nach Auslaufen der Pacht bzw. des Programms bis zu einem vom Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Änderung des Beihilfeantrags im darauffolgenden Jahr, die Feststellung seiner Zahlungsansprüche beantragen.“ |
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| a) | Absatz 3 wird gestrichen. | ||||
| b) | Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Laufen die Pacht gemäß den Artikeln 20 und 22 oder die Programme gemäß Artikel 23 nach der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in deren erstem Anwendungsjahr aus, so kann der betreffende Betriebsinhaber nach Auslaufen der Pacht bzw. des Programms bis zu einem vom Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Änderung des Beihilfeantrags im darauffolgenden Jahr, die Feststellung seiner Zahlungsansprüche beantragen.“ |
10. Artikel 23a Absatz 2 wird gestrichen.
11. Artikel 24 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Betriebsinhaber können freiwillig Zahlungsansprüche an die nationale Reserve abgeben.“
| 12. | a): Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 50 Absatz 1 und des Artikels 62 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bestimmt ein Mitgliedstaat, der die Möglichkeit gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung nutzt, nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen die Region auf der geeigneten Gebietsebene.“ | a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 50 Absatz 1 und des Artikels 62 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bestimmt ein Mitgliedstaat, der die Möglichkeit gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung nutzt, nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen die Region auf der geeigneten Gebietsebene.“ | b) | Absatz 4 wird gestrichen. |
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| a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 50 Absatz 1 und des Artikels 62 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bestimmt ein Mitgliedstaat, der die Möglichkeit gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung nutzt, nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen die Region auf der geeigneten Gebietsebene.“ | ||||
| b) | Absatz 4 wird gestrichen. |
13. Artikel 32 erhält folgende Fassung: „Artikel 32 Bedingungen für die freiwillige Flächenstilllegung gemäß Artikel 107der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1) Die stillgelegten Flächen müssen während eines spätestens am 15. Januar beginnenden und frühestens am 31. August endenden Zeitraums aus der Erzeugung genommen werden. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen Erzeuger ab dem 15. Juli die Genehmigung zur Aussaat für die Ernte im darauffolgenden Jahr erhalten können; die Mitgliedstaaten, in denen traditionell Wandertierhaltung betrieben wird, legen die Bedingungen fest, unter denen ab dem 15. Juli oder im Fall außergewöhnlicher klimatischer Bedingungen ab dem 15. Juni der Weidegang gestattet wird. (2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, die den Besonderheiten der stillgelegten Flächen Rechnung tragen, um sicherzustellen, dass sie in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand gehalten werden und die Umwelt geschützt wird. Diese Maßnahmen können den Bewuchs betreffen. In diesem Fall müssen die Maßnahmen gewährleisten, dass der Bewuchs nicht zur Saatguterzeugung geeignet ist und nicht vor dem 31. August landwirtschaftlich genutzt werden noch bis zum 15. Januar des folgenden Jahres eine zur Vermarktung bestimmte Kultur liefern darf. (3) In den in Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten allen betroffenen Erzeugern gestatten, als stillgelegt angemeldete Flächen für das Jahr des Sammelantrags zu Fütterungszwecken zu nutzen. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die stillgelegten Flächen, für die eine solche Genehmigung erteilt wird, nicht zu Erwerbszwecken genutzt werden und dass insbesondere kein auf diesen Flächen erzeugtes Futter verkauft wird. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihren Genehmigungsbeschluss und dessen Begründung mit.“
14. Die Artikel 33, 34, 39, 41 und 43 werden gestrichen.
15. Artikel 48 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, übermitteln spätestens am 7. Juni 2009 die Angaben zu den von ihnen beabsichtigten Zahlungen und insbesondere eine Beschreibung der Beihilfevoraussetzungen, der betreffenden Sektoren und der gewonnenen Finanzmittel.“
| 16. | Kapitel 6a erhält folgende Fassung: „KAPITEL 6a NEUE MITGLIEDSTAATEN Durchführung der Betriebsprämienregelung in den neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben Artikel 48a Allgemeine Bestimmungen (1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Kapitels finden die Bestimmungen dieser Verordnung auf die neuen Mitgliedstaaten Anwendung, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben. (2) Die in dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder auf Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. (3) Für die Anwendung von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die neuen Mitgliedstaaten einen repräsentativen Zeitraum festsetzen, der vor dem ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung liegt. (4) Die in dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf den ‚Bezugszeitraum‘ gelten als Bezugnahmen auf das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung oder auf den repräsentativen Zeitraum gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Artikel 48b Erste Zuweisung der Zahlungsansprüche (1) Unbeschadet des Artikels 59 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 legen die neuen Mitgliedstaaten für die Anwendung von Artikel 59 Absatz 2 der genannten Verordnung bei der Feststellung der beihilfefähigen Hektarzahl gemäß dem genannten Absatz die Hektarzahl zugrunde, die im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung für die Festsetzung der Zahlungsansprüche angemeldet wurde. (2) Abweichend von Absatz 1 können die neuen Mitgliedstaaten bei der Feststellung der beihilfefähigen Hektarzahl gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Hektarzahl zugrunde legen, die für das dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung vorausgehende Jahr angemeldet wurde. Ist die von den Betriebsinhabern im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung angemeldete Hektarzahl niedriger als die gemäß Unterabsatz 1 festgesetzte beihilfefähige Hektarzahl, so kann ein neuer Mitgliedstaat die den nicht angemeldeten Hektarzahlen entsprechenden Beträge ganz oder teilweise als Zuschlag zu den im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüchen zuweisen. Der Zuschlag wird berechnet, indem der betreffende Betrag durch die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche geteilt wird. (3) Der Wert und die Anzahl der Zahlungsansprüche, die auf Basis der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung für die Feststellung der Zahlungsansprüche erfolgten Anmeldungen der Betriebsinhaber zugewiesen wurden, sind vorläufig. Die endgültige Feststellung von Wert und Anzahl der Zahlungsansprüche erfolgt bis zum 1. April nach dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung und nach Durchführung der Überprüfungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. (4) Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, so kann er ab dem Kalenderjahr, das dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung vorausgeht, die in Frage kommenden Betriebsinhaber ermitteln, die vorläufige Hektarzahl gemäß dem genannten Absatz festsetzen und eine vorläufige Prüfung der Bedingungen gemäß Absatz 6 vornehmen. Unbeschadet des Artikels 61 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird der Wert der Zahlungsansprüche berechnet, indem der Betrag gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 durch die Gesamtzahl der gemäß diesem Absatz zugeteilten Zahlungsansprüche geteilt wird. (5) Die vorläufigen Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern spätestens einen Monat vor der in Übereinstimmung mit Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die Antragstellung festgesetzten Frist mitgeteilt. (6) Der Antragsteller weist zur Zufriedenheit des Mitgliedstaats nach, dass er zum Zeitpunkt des Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist. (7) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die landwirtschaftliche Fläche eine Mindestgröße je Betrieb festsetzen, ab der die Festsetzung von Zahlungsansprüchen beantragt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch den in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Schwellenwert nicht übersteigen. Für die Festsetzung von besonderen Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird gemäß Artikel 28 Absatz 1 der genannten Verordnung jedoch keine Mindestgröße festgesetzt. (8) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf endgültige Festsetzung der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 5 und der Antrag auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gleichzeitig eingereicht werden können. Artikel 48ba Zuweisung besonderer zahlungsansprüche Unbeschadet des Artikels 30 Absätze 1 und 2 wird für die Berechnung der in Großvieheinheiten (GVE) ausgedrückten landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Zahl der Tiere, die ein Betriebsinhaber in einem vom Mitgliedstaat festgesetzten Zeitraum gehalten hat, anhand der folgenden Tabelle umgerechnet: Über 24 Monate alte männliche Rinder und Färsen, Mutterkühe und Milchkühe 1,0 GVE 6 bis 24 Monate alte männliche Rinder und Färsen 0,6 GVE Unter sechs Monate alte männliche und weibliche Rinder 0,2 GVE Schafe 0,15 GVE Ziegen 0,15 LU Für die Überprüfung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit in den neuen Mitgliedstaaten findet Artikel 30 Absätze 3 bis 5 Anwendung. Artikel 48bb Mitteilung der Entscheidung Beschließt ein neuer Mitgliedstaat, die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in Übereinstimmung mit Artikel 122 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu beenden, so setzt er die Kommission bis zum 1. August vor dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung von seiner Absicht in Kenntnis und übermittelt ihr Informationen über die Umsetzung der Betriebsprämienregelung, die Optionen gemäß Artikel 55 Absatz 3, Artikel 57, Artikel 59 und Artikel 61 der genannten Verordnung und die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage die Entscheidungen getroffen wurden.“ |
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| 17. | Folgendes Kapitel 6d wird eingefügt: „KAPITEL 6d WEIN Abschnitt 1 Übertragung von Stützungsprogrammen für Wein auf die Betriebsprämienregelung Artikel 48i Allgemeine Regeln (1) Für die Festsetzung des Betrags und die Festsetzung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Übertragung von Stützungsprogrammen auf die Betriebsprämienregelung gilt Anhang IX Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorbehaltlich der besonderen Vorschriften des Artikels 48j der vorliegenden Verordnung und, falls der Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 59 oder Artikel 71f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht hat, vorbehaltlich der besonderen Vorschriften des Artikels 48k der vorliegenden Verordnung. (2) Die Mitgliedstaaten können ab 1. Januar 2009 ermitteln, welche Betriebsinhaber infolge der Übertragung von Stützungsprogrammen im Sektor Wein auf die Betriebsprämienregelung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in Frage kommen. (3) Für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 12 auf den Weinsektor ist das erste Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung das Jahr, in dem der Mitgliedstaat die Beträge und die Hektarzahl der beihilfefähigen Flächen gemäß Anhang IX Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bestimmt. Artikel 48j Besondere Vorschriften (1) Besitzt der Betriebsinhaber bis zu dem in Übereinstimmung mit dieser Verordnung festgesetzten Termin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen keine Zahlungsansprüche oder nur Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen, so erhält er Zahlungsansprüche für Wein, die gemäß Anhang IX Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechnet werden. Unterabsatz 1 gilt auch, wenn der Landwirt zwischen dem ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung und dem Jahr der Übertragung von den Stützungsprogrammen Zahlungsansprüche gepachtet hat. (2) Sind dem Betriebsinhaber bis zu dem in Übereinstimmung mit dieser Verordnung festgesetzten Termin für die Beantragung der Festsetzung von Zahlungsansprüchen Zahlungsansprüche zugewiesen worden oder hat er bis zu diesem Termin Zahlungsansprüche erworben oder erhalten, so werden Wert und Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche folgendermaßen neu berechnet: a) Die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht der Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche, erhöht um die Anzahl Hektar, die gemäß Anhang IX Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzt wurde; b) der Wert errechnet sich, indem die Summe des Wertes der ihm gehörenden Zahlungsansprüche und des gemäß Anhang IX Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechneten Referenzbetrags durch die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes ermittelte Zahl geteilt werden. Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen, bleiben bei der Berechnung gemäß diesem Absatz unberücksichtigt. (3) Zahlungsansprüche, die vor dem in Übereinstimmung mit dieser Verordnung festgesetzten Termin für die Einreichung von Anträgen im Rahmen der Betriebsprämienregelung verpachtet wurden, werden bei der Berechnung gemäß Absatz 2 berücksichtigt. Artikel 48k Regionale Anwendung (1) Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 oder Artikel 71f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so erhalten die Betriebsinhaber eine Anzahl Zahlungsansprüche, die der Hektarzahl der als Rebfläche genutzten neu beihilfefähigen Fläche entspricht. Der Wert der Zahlungsansprüche wird anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien berechnet. Das erste Jahr der Anwendung für den Weinsektor gemäß Artikel 59 Absatz 4 oder Artikel 71f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist das Jahr 2009. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber auf der Basis objektiver Kriterien in Übereinstimmung mit Anhang IX Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festsetzen. Abschnitt 2 Rodung Artikel 48l Regionaler Durchschnitt Für die Bestimmung des Werts der Zahlungsansprüche in Anwendung von Anhang IX Abschnitt B (Rodung) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird der regionale Durchschnitt auf der geeigneten Gebietsebene ermittelt. Die Ermittlung des regionalen Durchschnitts erfolgt zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt. Der regionale Durchschnitt kann jährlich überprüft werden. Er stützt sich auf den Wert der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern in der betreffenden Region zugewiesen wurden. Er wird nicht nach Erzeugungssektoren differenziert.“ | a) | Die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht der Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche, erhöht um die Anzahl Hektar, die gemäß Anhang IX Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzt wurde; | b) | der Wert errechnet sich, indem die Summe des Wertes der ihm gehörenden Zahlungsansprüche und des gemäß Anhang IX Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechneten Referenzbetrags durch die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes ermittelte Zahl geteilt werden. |
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| a) | Die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht der Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche, erhöht um die Anzahl Hektar, die gemäß Anhang IX Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzt wurde; | ||||
| b) | der Wert errechnet sich, indem die Summe des Wertes der ihm gehörenden Zahlungsansprüche und des gemäß Anhang IX Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechneten Referenzbetrags durch die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes ermittelte Zahl geteilt werden. |
18. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Mai 2009 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16 .
2 ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1 .
3 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 .
„ANHANG I Mitgliedstaat Datum Dänemark 15. Juli Deutschland 15. Juli Spanien: Kastilien-La Mancha 1. Juni Spanien: Aragon, Asturien, Balearen, Baskenland, Galicien, Kantabrien, Kastilien und León, Katalonien, La Rioja, Madrid, Murcia, Valencia 1. Juli Spanien: Andalusien 1. September Spanien: Extremadura 15. September Spanien: Navarra 15. August Frankreich: Aquitaine, Midi-Pyrénées und Languedoc-Roussillon 1. Juli Frankreich: Auvergne, Basse-Normandie, Burgund, Bretagne, Centre, Champagne-Ardenne, Elsass, Franche-Comté, Haute-Normandie, Île-de-France, Korsika, Limousin, Lorraine, Nord-Pas-de-Calais, Pays-de-la-Loire (ausgenommen die Departements Loire-Atlantique und Vendée), Picardie, Poitou-Charentes, Provence-Alpes-Côte-d’Azur und Rhône-Alpes 15. Juli Frankreich: Departements Loire-Atlantique und Vendée 15. Oktober Italien 11. Juni Österreich 30. Juni“
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