Verordnung (EG) Nr. 327/2009 der Kommission vom 21. April 2009 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats April 2009 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellten Anträge

32009R0327Regulation22.04.2009

vom 21. April 2009

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats April 2009 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellten Anträge

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1 ,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung 2 , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern 3 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

(2) Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats April 2009 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2009 und hinsichtlich der Gruppe 3 für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(3) Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats April 2009 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2009 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

(2) Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 gestellt worden und die zum Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2009 hinzuzufügen sind, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. April 2009 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. April 2009 Für die Kommission Jean-Luc DEMARTY Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

1 ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1 .

2 ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13 .

3 ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3 .

GruppennummerLaufende NummerZuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.7.2009-30.9.2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge
(%)
Nicht beantragte, zum Teilzeitraum vom 1.10.2009-31.12.2009 hinzuzufügende Mengen
(kg)
109.42110,477182
209.4212127 783 000
409.421446,661832
509.421537,082166
609.421621 267 610
709.421727,343152
809.421813 478 800
GruppennummerLaufende NummerZuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.7.2009-30.6.2010 gestellten Einfuhrlizenzanträge
(%)
309.42131,692047

1 Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.

2 Nicht anwendbar: Die Anträge unterschreiten die verfügbaren Mengen.

Footnotes

  1. Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden. 2 3 4 5

  2. Nicht anwendbar: Die Anträge unterschreiten die verfügbaren Mengen. 2 3 4

  3. . 2

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