Verordnung (EG) Nr. 301/2009 der Kommission vom 8. April 2009 zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Butter für die zweite Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 186/2009

32009R0301Regulation09.04.2009

vom 8. April 2009

zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Butter für die zweite Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 186/2009

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1 , insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 186/2009 der Kommission 2 wurde in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 der Kommission vom 5. Februar 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter 3 eine Ausschreibung zum Zweck des Ankaufs von Butter für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 eröffnet.

(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 setzt die Kommission unter Berücksichtigung der für jede Einzelausschreibung erhaltenen Angebote einen Höchstankaufspreis fest, oder es wird beschlossen, die Ausschreibung zurückzuziehen.

(3) Unter Berücksichtigung der für die zweite Einzelausschreibung erhaltenen Angebote sollte ein Höchstankaufspreis festgesetzt werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 186/2009 durchgeführte zweite Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 7. April 2009 abgelaufen ist, wird der Höchstankaufspreis für Butter auf 220,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. April 2009 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. April 2009 Für die Kommission Jean-Luc DEMARTY Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

1 ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1 .

2 ABl. L 64 vom 10.3.2009, S. 3 .

3 ABl. L 32 vom 6.2.2008, S. 3 .

Footnotes

  1. . 2

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  3. . 2

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