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32009R0282•Verordnung (EG) Nr. 282/2009 des Rates vom 6. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China
32009R0282Regulation09.04.2009
vom 6. April 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 (nachstehend „Grundverordnung“ genannt ),
gestützt auf Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 des Rates vom 25. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China 2 ,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. GELTENDE MASSNAHMEN
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Gusserzeugnissen aus nicht verformbarem Gusseisen von der zur Abdeckung von und/oder zum Zugang zu ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art und Teile davon, auch maschinell bearbeitet, beschichtet oder überzogen oder anders bearbeitet, ausgenommen Feuerhydranten, mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) ein, die gemeinhin unter den KN-Codes 7325 10 50 , 7325 10 92 und ex 7325 10 99 (TARIC-Code 7325 10 99 10) eingereiht werden. Angesichts der Vielzahl kooperierender Parteien wurde bei der Untersuchung, die zur Einführung der Maßnahmen führte, eine Stichprobe chinesischer ausführender Hersteller gebildet.
(2) Für die Unternehmen der Stichprobe wurden die bei der Untersuchung festgesetzten unternehmensspezifischen Zollsätze eingeführt. Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen, denen eine Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung gewährt wurde, wurde der Dumpingzoll von 0 % eingeführt, der für das einzige Unternehmen der Stichprobe, dem eine MWB gewährt wurde, festgesetzt wurde. Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen, denen eine individuelle Behandlung („IB“) gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt wurde, wurde der gewogene durchschnittliche Zoll von 28,6 % eingeführt, der für die Unternehmen der Stichprobe, denen eine IB gewährt wurde, festgesetzt wurde. Für alle übrigen Unternehmen wurde ein landesweiter Zoll in Höhe von 47,8 % eingeführt.
(3) Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 kann ein ausführender Hersteller in China, der die vier im genannten Artikel aufgeführten Kriterien erfüllt, so behandelt werden wie die unter Randnummer 2 erwähnten kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen („Behandlung als neuer ausführender Hersteller“ bzw. „BNAH“).
B. ANTRÄGE NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER
(4) Sechs Unternehmen beantragten eine BNAH. Ein Unternehmen zog seinen Antrag im Laufe der Untersuchung wieder zurück.
(5) Um festzustellen, ob die einzelnen Antragsteller die in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 aufgeführten BNAH-Kriterien erfüllen, wurde überprüft, ob sie
1. die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen (1. April 2003 bis 31. März 2004), nicht in die Gemeinschaft ausgeführt haben (erstes Kriterium);
2. mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China, die den mit der genannten Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden sind (zweites Kriterium);
3. die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt haben oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingegangen sind (drittes Kriterium);
4. unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig sind oder die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für die Zuerkennung eines unternehmensspezifischen Zolls erfüllen (viertes Kriterium).
(6) Da das vierte Kriterium impliziert, dass die Antragsteller einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) und/oder individuelle Behandlung (IB) stellen, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an alle chinesischen Antragsteller. Fünf antragstellende chinesische Unternehmen beantragten MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung. Ein Unternehmen beantragte lediglich eine IB gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung.
(7) Allen Antragstellern wurden Fragebogen übermittelt und sie wurden aufgefordert, Beweise dafür vorzulegen, dass sie die oben genannten Kriterien erfüllen.
(8) Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 kann ausführenden Herstellern, die diese Kriterien erfüllen, entweder der Zollsatz von 0 % gewährt werden, der für Unternehmen gilt, denen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung MWB gewährt wurde, oder der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 28,6 %, der für Unternehmen gilt, denen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung eine IB gewährt wurde.
(9) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Entscheidung über die Erfüllung der vier Kriterien von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 für notwendig erachtete, und prüfte sie.
C. FESTSTELLUNGEN
(10) Die Prüfung der Anträge ergab, dass zwei Unternehmen die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, nicht in die Gemeinschaft ausführten und dass sie auch keine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingegangen sind. Diese Unternehmen erfüllten das dritte unter Randnummer 5 aufgeführte Kriterium somit nicht und es konnte ihnen daher keine BNAH gewährt werden.
(11) Zwei chinesische ausführende Hersteller konnten nicht nachweisen, dass sie nicht mit Ausführern oder Herstellern in der Volksrepublik China verbunden sind, die den mit der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen; sie konnten Hinweise auf eine solche Beziehung nicht schlüssig widerlegen. Diese Unternehmen erfüllten das zweite der unter Randnummer 5 aufgeführten Kriterien somit nicht und es konnte ihnen daher keine BNAH gewährt werden.
(12) Ein chinesischer ausführender Hersteller, Weifang Stable Casting, der lediglich eine IB beantragt hatte, legte ausreichende Beweise dafür vor, dass er alle vier unter Randnummer 5 genannten Kriterien erfüllt. So konnte dieses Unternehmen beweisen, dass es i) die betroffene Ware in der Zeit vom 1. April 2003 bis 31. März 2004 nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hat, ii) mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, die den mit der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, iii) ab dem Jahr 2008 eine bedeutende Menge der betroffenen Ware tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat, iv) alle Voraussetzungen für eine IB erfüllt und ihm somit ein unternehmensspezifischer Zollsatz gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt werden kann. Daher kann diesem Hersteller gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 der gewogene durchschnittliche Zollsatz für Unternehmen mit IB gewährt werden, der für kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen gilt (d. h. 28,6 %), und er kann in die Liste der ausführenden Hersteller in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgenommen werden.
D. ÄNDERUNG DER LISTE DER UNTERNEHMEN, FÜR DIE UNTERNEHMENSSPEZIFISCHE ZOLLSÄTZE GELTEN
(13) Aufgrund der unter Randnummer 12 dargelegten Feststellungen der Untersuchung wird der Schluss gezogen, dass das Unternehmen Weifang Stable Casting mit einem Zollsatz von 28,6 % in die Liste der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 genannten Unternehmen aufgenommen werden sollte.
(14) Alle Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden über die Feststellungen der Untersuchung informiert und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihre Stellungnahmen wurden, wo angemessen, berücksichtigt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 erhält folgende Fassung:
„(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen in der Volksrepublik China hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: Unternehmen Antidumpingzoll (%) TARIC-Zusatzcode Shijiazhuang Transun Metal Products Co. Ltd., Xinongcheng Liulintun, Luancheng County, Shijiazhuang City Hebei Province, 051430 VR China 0 A675 Shaoshan Huanqiu Castings Foundry, Fengjia Village Yingtian Township, Shaoshan, Hunan, VR China 0 A676 Fengtai Handan Alloy Casting Co. Ltd. Beizhangzhuang Town, Handan County, Hebei, VR China 0 A677 Shanxi Jiaocheng Xinglong Casting Co. Ltd. Jiaocheng County, Shanxi Province, VR China 0 A678 Tianjin Jinghai Chaoyue Industrial and Commercial Co. Ltd. Guan Pu Tou Village, Yang Cheng Zhuang Town Jinghai District, 301617 Tianjin, VR China 0 A679 Baoding City Maikesaier Casting Ltd. Xin'anli Town, Tang County Hebei; Baoding 072350, VR China 0 A867 Baoding Yuehai Machine Manufacturing Co., Ltd., No 333 Building A Tian E West Road, Baoding, Hebei, VR China 0 A868 Shanxi Yuansheng Casting and Forging Industrial Co. Ltd No. 8 DiZangAn, Taiyuan, Shanxi, 030002, VR China 18,6 A680 Botou City Simencum Town Bai fo Tang Casting Factory Bai Fo Tang Village, Si Men Cum Town, Bo Tou City 062159, Hebei Province, VR China 28,6 A681 Hebei Shunda Foundry Co. Ltd., Qufu Road, Quyang 073100, VR China 28,6 A682 Xianxian Guozhuang Precision Casting Co., Ltd. Guli Village, Xian County, Hebei, Gouzhuang, VR China 28,6 A869 Wuxi Norlong Foundry Co., Ltd. Wuxi New District Jiangsu, VR China 28,6 A870 HanDan County Yan Yuan Smelting and Casting Co., Ltd South of Hu Cun Village, Hu Cun Town, Han Dan County, Hebei, VR China 28,6 A871 Tianjin Loiselet Art Casting Co., Ltd Dongzhuangke, Yangchenzhuang, Jinghai, Tianjin, VR China 28,6 A872 Weifang Stable Casting Co., Ltd Fangzi District, Weifang City, Shandong Province, VR China 28,6 A931 Changan Cast Limited Company of Yixian Hebei Taiyuan main street, Yi County, Hebei Province 074200, VR China 31,8 A683 Shandong Huijin Stock Co. Ltd., North of Kouzhen Town Laiwu City, Shandong Province, 271114, VR China 37,9 A684 Alle übrigen Unternehmen 47,8 A999 “
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 6. April 2009. Im Namen des Rates Der Präsident J. POSPÍŠIL
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 .
2 ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 1 .
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