Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Definitionen der Merkmale, das technische Format für die Datenübermittlung, die erforderlichen Doppelmeldungen gemäß NACE Rev. 1.1 und NACE Rev. 2 und die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik (Text von Bedeutung für den EWR )

32009R0250Regulation20.04.2009

vom 11. März 2009

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Definitionen der Merkmale, das technische Format für die Datenübermittlung, die erforderlichen Doppelmeldungen gemäß NACE Rev. 1.1 und NACE Rev. 2 und die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik 1 , insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 2 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen. Aus Gründen der Klarheit und Einfachheit wurde eine Neufassung der genannten Verordnung vorgenommen, bei der verschiedene Bestimmungen erheblich geändert wurden.

(2) Damit diesen Änderungen Rechnung getragen wird, müssen auch die Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 2700/98 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik 3 und (EG) Nr. 2702/98 betreffend das technische Format für die Übermittlung struktureller Unternehmensstatistiken 4 geändert werden. Aus Gründen der Klarheit sollten sie aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(3) Damit vergleichbare und harmonisierte Daten für die Mitgliedstaaten erstellt werden, müssen die Merkmale für die strukturelle Unternehmensstatistik festgelegt werden.

(4) Ferner müssen das technische Format und das Verfahren für die Übermittlung der in den Anhängen I bis IX der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 aufgeführten strukturellen Unternehmensstatistiken festgelegt werden, um vergleichbare und harmonisierte Daten für die Mitgliedstaaten erstellen zu können, die Gefahr von Fehlern bei der Datenübermittlung zu verringern und die Verarbeitung der erhobenen Daten und ihre Bereitstellung für die Nutzer zu beschleunigen.

(5) Darüber hinaus werden genaue Angaben zu den erforderlichen Doppelmeldungen von strukturellen Unternehmensstatistiken benötigt, die für das Berichtsjahr 2008 außer nach der NACE Rev. 2 auch nach der NACE Rev. 1.1 zu liefern sind.

(6) Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 können während der Übergangsfristen Abweichungen von den Bestimmungen in den Anhängen der genannten Verordnung gewährt werden.

(7) Einige Mitgliedstaaten haben darum gebeten, dass während der Übergangsfristen Abweichungen von einigen Bestimmungen der Anhänge I, II, III, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 zugelassen werden, damit sie die erforderlichen Datenerhebungssysteme einführen oder die bestehenden Systeme so anpassen können, dass die Bestimmungen der genannten Verordnung bei Ablauf der Übergangsfrist eingehalten werden.

(8) Da die Ersuchen der Mitgliedstaaten auf dem legitimen Erfordernis einer weiteren Anpassung ihrer Datenerhebungssysteme basieren, erscheint es gerechtfertigt, diese Abweichungen zuzulassen.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Merkmale, auf die in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 Bezug genommen wird, werden in Anhang I dieser Verordnung definiert.

Wird in diesen Definitionen auf Unternehmensabschlüsse verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf die in Artikel 9 (Bilanz), Artikel 23 (Gewinn- und Verlustrechnung) oder Artikel 43 (Anhang zum Jahresabschluss) der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen 5 sowie auf die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission 6 aufgeführten Positionen.

Artikel 2

Das technische Format für die Übermittlung der Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 wird in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 3

Die gemäß dieser Verordnung zu liefernden Daten und Metadaten werden von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen (nationale statistische Ämter und Aufsichtsbehörden für bestimmte Finanzinstitute) in elektronischer Form an die Kommission (Eurostat) übermittelt. Das Übermittlungsformat entspricht geeigneten, von der Kommission (Eurostat) festgelegten Austauschstandards. Die Daten werden elektronisch an das von der Kommission (Eurostat) unterhaltene zentrale Dateneingangsportal übermittelt oder auf das Portal hochgeladen.

Die Mitgliedstaaten wenden die von der Kommission (Eurostat) bereitgestellten Austauschstandards und Leitlinien gemäß den Anforderungen dieser Verordnung an.

Artikel 4

Anhang III dieser Verordnung enthält Angaben zu den erforderlichen Doppelmeldungen gemäß Anhang I Abschnitt 9 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008.

Artikel 5

Die Abweichungen von den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 11, Anhang II Abschnitt 10, Anhang III Abschnitt 9, Anhang VIII Abschnitt 8 und Anhang IX Abschnitt 13 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 werden wie in Anhang IV der vorliegenden Verordnung dargelegt zugelassen.

Artikel 6

Die Verordnungen (EG) Nr. 2700/98 und (EG) Nr. 2702/98 werden aufgehoben.

Sie gelten jedoch weiterhin für die Erhebung, Erstellung und Übermittlung von Daten für die Berichtsjahre bis einschließlich 2007.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. März 2009 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Mitglied der Kommission

1 ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13-59 .

2 ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1 .

3 ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49 .

4 ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 102 .

5 ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11 .

6 ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1 .

Code:11 11 0
Bezeichnung:Zahl der Unternehmen
Anhang:I bis VIII

Definition

Auszählung der für den Markt produzierenden Unternehmen gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates 1 , die im Unternehmensregister als zur jeweiligen Grundgesamtheit gehörend erfasst sind, bereinigt um Fehler, insbesondere in der Auswahlgrundlage. Nur aktive Einheiten, die irgendwann im Berichtszeitraum Umsatz oder Beschäftigung hatten, sollten berücksichtigt werden. Ruhende (vorübergehend nicht aktive) und nicht aktive Einheiten sind ausgeschlossen. Dieses Merkmal sollte alle Einheiten umfassen, die zumindest während eines Teils des Berichtszeitraums aktiv waren. Eingeschlossen sind auch örtliche Einheiten (Zweigniederlassungen), die keine separate rechtliche Einheit bilden und die von ausländischen Unternehmen abhängen, außer für die unter Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 fallenden Tätigkeiten. Für die Statistiken über die in Anhang V Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten beschränkt sich dieses Merkmal auf die Zahl der nach dem Recht des Meldelandes errichteten Unternehmen und auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in Nicht-EWR-Ländern. Für Rückversicherungsunternehmen werden keine Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in Nicht-EWR-Ländern erfasst. Für die Statistiken über die in Anhang VII Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten umfasst dieses Merkmal auch Pensionsfonds, die kein Personal beschäftigen. Ferner gehören dazu Pensionsfonds, die keine juristischen Personen sind und von Pensionsfonds-Verwaltungsgesellschaften, Versicherungsgesellschaften oder anderen Finanzinstituten verwaltet werden (ohne jedoch von den Jahresabschlüssen dieser Institute erfasst zu werden). Nicht zu diesem Merkmal gehört dagegen die Zahl der Pensionsfonds, die nicht rechtlich unabhängig von dem Trägerunternehmen oder der Träger-Berufsvereinigung bestehen (d. h. die nicht autonomen Pensionsfonds oder die Bilanzrückstellungssysteme, die in der Regel vom Arbeitgeber als Nebentätigkeit verwaltet werden).

Code:11 11 1
Bezeichnung:Zahl der Unternehmen nach der Rechtsform
Anhang:V und VI

Definition

Die Zahl der Unternehmen (siehe Variable 11 11 0) wird nach der Rechtsform aufgegliedert

Verbindung zu anderen Variablen

Die „Zahl der Unternehmen nach der Rechtsform“ ist eine Untergliederung der Zahl der Unternehmen (11 11 0).

Code:11 11 2
Bezeichnung:Anzahl der Unternehmen, aufgegliedert nach Größenklassen der gebuchten Bruttobeiträge
Anhang:V

Definition

Die Zahl der Unternehmen (siehe Variable 11 11 0) nach Größenklassen der gebuchten Bruttobeiträge.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Anzahl der Unternehmen, aufgegliedert nach Größenklassen der gebuchten Bruttobeiträge, ist eine Untergliederung der Zahl der Unternehmen (11 11 0).

Code:11 11 3
Bezeichnung:Anzahl der Unternehmen, aufgegliedert nach Größenklassen der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen
Anhang:V

Definition

Die Zahl der Unternehmen (siehe Variable 11 11 0) nach Größenklassen der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Anzahl der Unternehmen, aufgegliedert nach Größenklassen der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen, ist eine Untergliederung der Zahl der Unternehmen (11 11 0).

Code:11 11 4
Bezeichnung:Zahl der Unternehmen nach dem Sitz der Muttergesellschaft
Anhang:VI

Definition:

„Muttergesellschaft“ bezeichnet neben dem Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 2 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss jedes Unternehmen, das nach Auffassung der zuständigen Aufsichtsbehörde tatsächlich einen beherrschenden Einfluss über das Versicherungsunternehmen ausübt.

Die folgende geografische Aufgliederung der Muttergesellschaften ist anzuwenden: Muttergesellschaft im Sitzland des Unternehmens (das beobachtete Unternehmen kann als inländisch kontrolliert angesehen werden), Muttergesellschaft in anderen Ländern (das beobachtete Unternehmen kann als ausländisch kontrolliert angesehen werden). Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Land als dem Meldeland haben keine Muttergesellschaft. Diese Unternehmen werden hier nicht berücksichtigt. Die institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle ausübt, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist das bevorzugte Konzept, das so weit wie möglich angewandt werden sollte.

Verbindung zu anderen Variablen

Die „Zahl der Unternehmen nach dem Sitz der Muttergesellschaft“ ist Teil der Variablen Zahl der Unternehmen (11 11 0).

Code:11 11 5
Bezeichnung:Geografische Aufgliederung der Unternehmen nach dem Sitz der Muttergesellschaft
Anhang:V

Definition

„Muttergesellschaft“ bezeichnet neben dem Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss jedes Unternehmen, das nach Auffassung der zuständigen Aufsichtsbehörde tatsächlich einen beherrschenden Einfluss über das Versicherungsunternehmen ausübt.

Die folgende geografische Aufgliederung der Muttergesellschaften ist anzuwenden: Muttergesellschaft im Sitzland des Unternehmens (das beobachtete Unternehmen kann als inländisch kontrolliert angesehen werden), Muttergesellschaft in anderen Ländern (das beobachtete Unternehmen kann als ausländisch kontrolliert angesehen werden). Da Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit und Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in Nicht-EWR-Ländern keine Muttergesellschaft haben, werden solche Unternehmen hier nicht berücksichtigt. Die institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle ausübt, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates ist das bevorzugte Konzept, das so weit wie möglich angewandt werden sollte.

Verbindung zu anderen Variablen

Die „Geografische Aufgliederung der Unternehmen nach dem Sitz der Muttergesellschaft“ ist Teil der Variablen Zahl der Unternehmen (11 11 0).

Code:11 11 6
Bezeichnung:Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Bilanzsumme
Anhang:VI

Definition:

Die Zahl der Unternehmen (siehe Variable 11 11 0) wird nach Größenklassen der Bilanzsumme aufgegliedert. Berücksichtigt wird die Bilanzsumme am Ende des Geschäftsjahres (siehe Variable 43 30 0).

Verbindung zu anderen Variablen

Die „Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Bilanzsumme“ ist eine Untergliederung der Variablen Zahl der Unternehmen (11 11 0).

Code:11 11 7
Bezeichnung:Zahl der Unternehmen nach Kategorien von Kreditinstituten
Anhang:VI

Definition

Die Zahl der Unternehmen (siehe Variable 11 11 0) wird wie folgt nach Kategorien von Kreditinstituten aufgegliedert: zugelassene Banken, Spezialkreditinstitute, sonstige Kreditinstitute.

Verbindung zu anderen Variablen

Die „Zahl der Unternehmen nach Kategorien von Kreditinstituten“ ist eine Untergliederung der Variablen Zahl der Unternehmen (11 11 0).

Code:11 11 8
Bezeichnung:Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Kapitalanlagen
Anhang:VII

Definition

Die Zahl der Unternehmen in der Definition der Variablen 11 11 0, aufgegliedert nach Größenklassen der Kapitalanlagen; dies sind die in den Variablen 48 10 0 oder 48 10 4 erfassten Kapitalanlagen, d. h. die Kapitalanlagen insgesamt zu Marktwerten.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Variable „Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Kapitalanlagen“ (11 11 8) ist eine Untergliederung der Variablen Zahl der Unternehmen (11 11 0).

Code:11 11 9
Bezeichnung:Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Mitglieder
Anhang:VII

Definition

Die Zahl der Unternehmen in der Definition der Variablen 11 11 0, aufgegliedert nach Größenklassen der Mitglieder; dies sind die in der Variablen Zahl der Mitglieder (48 70 0) erfassten Mitglieder.

Hinweis : Berücksichtigt werden sollte die Mitgliederzahl am Ende des Geschäftsjahres.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Variable „Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Mitglieder“ (11 11 9) ist eine Untergliederung der Variablen Zahl der Unternehmen (11 11 0).

Code:11 15 0
Bezeichnung:Zahl der Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst die Zahl der Unternehmen, die Rückstellungen für die Auszahlung von Pensionen an ihre Arbeitnehmer bilden. Die Verwaltung des nicht autonomen Pensionsfonds stellt für diese Unternehmen eine Nebentätigkeit dar.

Code:11 21 0
Bezeichnung:Zahl der örtlichen Einheiten
Anhang:I bis IV und VI

Definition

Auszählung der örtlichen Einheiten gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates, die im Unternehmensregister als zur jeweiligen Grundgesamtheit gehörend erfasst sind, bereinigt um Fehler, insbesondere in der Auswahlgrundlage. Örtliche Einheiten müssen enthalten sein, selbst wenn sie keine bezahlten Lohn- und Gehaltsempfänger haben. Dieses Merkmal sollte alle Einheiten enthalten, die zumindest während eines Teils des Berichtszeitraums aktiv waren.

Code:11 31 0
Bezeichnung:Zahl der fachlichen Einheiten
Anhang:II und IV

Definition

Auszählung der fachlichen Einheiten gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates, die im Unternehmensregister als zur jeweiligen Grundgesamtheit gehörend erfasst sind, bereinigt um Fehler, insbesondere in der Auswahlgrundlage. Der Wert kann auch geschätzt werden, wenn diese statistische Einheit nicht registriert ist. Dieses Merkmal sollte alle Einheiten enthalten, die zumindest während eines Teils des Berichtszeitraums aktiv waren.

Code:11 41 0
Bezeichnung:Gesamtanzahl und Standort der Niederlassungen in anderen Ländern
Anhang:V

Definition

Niederlassungen oder Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) 4 und von Artikel 1 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) 5 . Die folgende geografische Aufgliederung der Zahl der Zweigniederlassungen im Ausland ist anzuwenden: die einzelnen anderen Mitgliedstaaten, andere EWR-Länder, Schweiz, USA, Japan, sonstige Drittländer (übrige Welt).

Code:11 41 1
Bezeichnung:Gesamtzahl der Zweigniederlassungen nach Standort in Nicht-EWR-Ländern
Anhang:VI

Definition

„Zweigniederlassung“ im Sinne des Begriffs „Zweigstelle“ wird in Artikel 1 der Richtlinie 89/646/EWG des Rates 6 definiert und in der Mitteilung der Kommission zum freien Dienstleistungsverkehr und zum Allgemeininteresse in der Zweiten Bankenrichtlinie (95/C 291/06) genauer erläutert.

Die folgende geografische Aufgliederung der Zahl der Zweigniederlassungen im Ausland ist anzuwenden: Schweiz, USA, Japan, Drittländer (übrige Welt).

Hinweis : Berücksichtigt werden alle im Sitzland des Kreditinstituts zugelassenen aktiven Zweigniederlassungen in Nicht-EWR-Ländern.

Code:11 51 0
Bezeichnung:Gesamtzahl der dem Finanzsektor angehörenden Tochterunternehmen nach Standort in anderen Ländern
Anhang:VI

Definition

Unter „Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss zu verstehen. Berücksichtigt werden alle Unternehmen, bei denen es sich um Finanzdienstleistungsunternehmen (gemäß Kapitel 1.3 des Methodikhandbuchs für die Statistik der Kreditinstitute) handelt.

Hinweis : Die folgende geografische Aufgliederung der Tochterunternehmen ist anzuwenden: die einzelnen anderen Mitgliedstaaten, andere EWR-Länder, Schweiz, USA, Japan, Drittländer (übrige Welt). Berücksichtigt werden lediglich direkte Tochterunternehmen.

Code:11 61 0
Bezeichnung:Zahl der Pensionssysteme
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst die Gesamtzahl der von Pensionsfonds verwalteten Pensionssysteme. Ein Pensionssystem beruht auf einer in der Regel zwischen Sozialpartnern getroffenen Vereinbarung, in der festgelegt wird, welche Versorgungsleistungen unter welchen Bedingungen gewährt werden.

Code:11 91 0
Bezeichnung:Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen im Jahr t
Anhang:IX

Definition

Auszählung der für den Markt produzierenden Unternehmen, die irgendwann in einem gegebenen Berichtszeitraum Umsatz oder Beschäftigung hatten.

Code:11 92 0
Bezeichnung:Zahl der Unternehmensgründungen im Jahr t
Anhang:IX

Definition

Auszählung der Gründungen von für den Markt produzierenden Unternehmen, die im Unternehmensregister als zur jeweiligen Grundgesamtheit gehörend erfasst sind, bereinigt um Fehler. Eine Unternehmensgründung bedeutet die Schaffung einer Kombination von Produktionsfaktoren mit der Einschränkung, dass dabei keine anderen Unternehmen beteiligt sind. Nicht als Unternehmensgründungen gelten Zugänge zur Grundgesamtheit infolge von Fusionen, Auflösungen, Abtrennung oder Umstrukturierung einer Unternehmensgruppe. Ebenfalls nicht mitgezählt werden Zugänge zu einer Teilpopulation, die sich nur aus dem Wechsel der Tätigkeit ergeben.

Code:11 93 0
Bezeichnung:Zahl der Unternehmensschließungen im Jahr t
Anhang:IX

Definition

Auszählung der Schließungen von für den Markt produzierenden Unternehmen, die im Unternehmensregister als zur jeweiligen Grundgesamtheit gehörend erfasst sind, bereinigt um Fehler. Eine Schließung bedeutet die Auflösung einer Kombination von Produktionsfaktoren mit der Einschränkung, dass dabei keine anderen Unternehmen beteiligt sind. Nicht als Unternehmensschließungen gelten Abgänge aus der Grundgesamtheit infolge von Fusionen, Übernahmen, Auflösungen oder Umstrukturierung einer Unternehmensgruppe. Ebenfalls nicht mitgezählt werden Abgänge aus einer Teilpopulation, die sich nur aus dem Wechsel der Tätigkeit ergeben.

Code:11 94 1
Bezeichnung:Zahl der im Jahr t-1 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Code:11 94 2
Bezeichnung:Zahl der im Jahr t-2 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Code:11 94 3
Bezeichnung:Zahl der im Jahr t-3 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Code:11 94 4
Bezeichnung:Zahl der im Jahr t-4 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Code:11 94 5
Bezeichnung:Zahl der im Jahr t-5 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Anhang:IX

Definition

Ein Fortbestand von Unternehmen im Sinne dieser Merkmale ist gegeben, wenn ein Unternehmen im Jahr seiner Gründung und im folgenden Jahr oder den folgenden Jahren in Bezug auf Beschäftigung und/oder Umsatz aktiv ist. Zwei Arten von Fortbestand lassen sich unterscheiden:

  1. Ein im Jahr t-1 gegründetes Unternehmen besteht im Jahr t fort, wenn es bezüglich Umsatz und/oder Beschäftigung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres t aktiv ist (= Fortbestand ohne Änderungen).

  2. Vom Fortbestand eines Unternehmens wird auch dann ausgegangen, wenn die mit ihm verbundene(n) rechtliche(n) Einheit(en) nicht mehr aktiv ist (sind), ihre Tätigkeit jedoch von einer neuen rechtlichen Einheit übernommen wurde, die speziell geschaffen wurde, um die Produktionsfaktoren dieses Untenehmens zu übernehmen (= Fortbestand durch Übernahme).

Code:12 11 0
Bezeichnung:Umsatz
Anhang:I bis V, VII und VIII

Definition

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV und VIII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten umfasst der Umsatz die von der Erhebungseinheit während des Berichtszeitraums insgesamt in Rechnung gestellten Beträge, die den Verkäufen von Waren und Dienstleistungen an Dritte entsprechen. Zu den Warenverkäufen zählen neben den vom Unternehmen produzierten Waren auch die von einem Einzelhändler erworbenen Handelswaren sowie Grundstücke und andere Sachanlagen, die für den Weiterverkauf bestimmt sind (Grundstücke und andere Sachanlagen, die ursprünglich zu Investitionszwecken erworben wurden, sollten nicht in den Umsatz einbezogen werden). Das Erbringen von Dienstleistungen umfasst typischerweise die Ausführung vertraglich vereinbarter Aufgaben über einen vereinbarten Zeitraum durch das Unternehmen. Erträge aus langfristigen Verträgen (z. B. Bauaufträgen) sollten entsprechend dem Leistungsfortschritt und nicht bei der vollständigen Abwicklung des Vertrags erfasst werden. Für den Eigenverbrauch oder zu Investitionszwecken produzierte Waren sollten aus dem Umsatz ausgenommen werden.

Der Umsatz schließt alle Steuern und Abgaben ein, die auf den von der Einheit in Rechnung gestellten Waren oder Dienstleistungen liegen, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer (MwSt). Die MwSt wird in verschiedenen Phasen vom Unternehmen vereinnahmt und vollständig vom Endverbraucher getragen.

Außerdem umfasst der Umsatz alle berechneten Nebenkosten (Transport, Verpackung usw.), die an die Kunden weitergegeben werden, selbst wenn diese Kosten getrennt in Rechnung gestellt werden. Preisnachlässe, Rabatte und Skonti sowie der Wert der zurückgegebenen Verpackung sind abzuziehen.

Vom Umsatz ausgenommen sind Erträge, die in den Unternehmensabschlüssen gemäß der 4. Richtlinie über den Rechnungsabschluss (Rechnungslegungsrichtlinie) als sonstige betriebliche Erträge, Finanzerträge oder außerordentliche Erträge ausgewiesen sind, Erträge, die sich aus der Nutzung von Vermögenswerten des Unternehmens durch Dritte gegen Zinsen, Nutzungsentgelte und Dividenden ergeben, sowie sonstige Erträge gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS/IFRS). Ebenfalls nicht einbezogen sind die vom Staat oder der Europäischen Union erhaltenen Betriebssubventionen.

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten lautet die entsprechende Merkmalsbezeichnung „Gebuchte Bruttobeiträge“. Dieses Merkmal wird in Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG 7 definiert. Hinweis: Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 1 a der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 1 a der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten lautet die entsprechende Merkmalsbezeichnung „Pensionsbeiträge insgesamt“. Dieses Merkmal umfasst alle während des Geschäftsjahres aufgrund von Verträgen mit Pensionsfonds fälligen Pensionsbeiträge, d. h. sämtliche Pflichtbeiträge, sonstigen regelmäßigen Beiträge, freiwilligen Zusatzbeiträge, erhaltenen Übertragungen und sonstigen Beiträge.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV und VIII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Der Umsatz gemäß der vorstehenden Definition für statistische Zwecke umfasst in den Unternehmensabschlüssen

— Nettoumsatzerlöse einschließlich anderer Steuern auf Produkte, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Der Umsatz gemäß der vorstehenden Definition für statistische Zwecke umfasst in den Unternehmensabschlüssen

— Erträge aus dem Verkauf von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen (IAS 18.35). Wenn in diesem Posten Zinsen, Dividenden und Nutzungsentgelte enthalten sind, sollten diese abgezogen werden.

Verbindung zu anderen Variablen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV und VIII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme von Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

— Der Umsatz wird zur Berechnung des Produktionswertes (12 12 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

— Der Umsatz kann nach Art der Tätigkeit aufgegliedert werden: Umsatz aus i) der Haupttätigkeit, ii) industriellen Tätigkeiten, iii) Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten, iv) Vermittlungstätigkeiten, v) anderen Dienstleistungstätigkeiten (18 11 0 bis 18 16 0).

— Der Umsatz kann nach der Produktart aufgegliedert werden: Aufgliederung des Umsatzes nach Produkten (18 21 0).

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten werden die „Gebuchten Bruttobeiträge“ (12 11 0) wie folgt berechnet:

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1),

  • Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, gebuchte Beiträge (12 11 2).

Die gebuchten Bruttobeiträge werden zur Berechnung der Verdienten Bruttobeiträge (32 11 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird der Umsatz (Pensionsbeiträge insgesamt) wie folgt berechnet:

Pensionsbeiträge von Mitgliedern (48 00 1),

  • Pensionsbeiträge von Arbeitgebern (48 00 2),

  • Erträge aus Übertragungen (48 00 3),

  • Sonstige Pensionsbeiträge (48 00 4)

oder:

Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Leistungen (48 00 5),

  • Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Beiträgen (48 00 6),

  • Pensionsbeiträge an hybride Systeme (48 00 7).

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird der „Umsatz“ weiter nach Produkten und nach Gebietsansässigkeit des Kunden untergliedert.

Code:12 11 1
Bezeichnung:Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts
Anhang:V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates. Nur das selbst abgeschlossene Geschäft wird berücksichtigt.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 1 a der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 1 a der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1)

  • Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, gebuchte Beiträge (12 11 2)

= Gebuchte Bruttobeiträge (12 11 0)

Code:12 11 2
Bezeichnung:Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, gebuchte Beiträge
Anhang:V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, gebuchte Beiträge sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten. Es werden nur die gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts erfasst.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 1 a der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 1 a der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1)

  • Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, gebuchte Beiträge (12 11 2)

= Gebuchte Bruttobeiträge (12 11 0)

Code:12 11 3
Bezeichnung:Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Einzelbeiträge
Anhang:V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Einzelbeiträge sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Aufgliederung der Einzelbeiträge: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Einzelbeiträge (12 11 3)

  • Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Gruppenverträgen (12 11 4)

= Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1)

Code:12 11 4
Bezeichnung:Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Gruppenverträgen
Anhang:V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Gruppenverträgen sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Aufgliederung der Beiträge im Rahmen von Gruppenverträgen: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Einzelbeiträge (12 11 3)

  • Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Gruppenverträgen (12 11 4)

= Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1)

Code:12 11 5
Bezeichnung:Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, periodische Beiträge
Anhang:V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, periodische Beiträge sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Aufgliederung der periodischen Beiträge: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, periodische Beiträge (12 11 5)

  • Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, einmalige Beiträge (12 11 6)

= Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1)

Code:12 11 6
Bezeichnung:Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, einmalige Beiträge
Anhang:V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, einmalige Beiträge sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Aufgliederung der einmaligen Beiträge: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, periodische Beiträge (12 11 5)

  • Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, einmalige Beiträge (12 11 6)

= Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1)

Code:12 11 7
Bezeichnung:Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen ohne Gewinnbeteiligung
Anhang:V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen ohne Gewinnbeteiligung sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Aufgliederung der Beiträge im Rahmen von Verträgen ohne Gewinnbeteiligung: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen ohne Gewinnbeteiligung (12 11 7)

  • Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen mit Gewinnbeteiligung (12 11 8)

  • Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen, bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird (12 11 9)

= Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1)

Code:12 11 8
Bezeichnung:Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen mit Gewinnbeteiligung
Anhang:V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen mit Gewinnbeteiligung sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Aufgliederung der Beiträge im Rahmen von Verträgen mit Gewinnbeteiligung: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen ohne Gewinnbeteiligung (12 11 7)

  • Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen mit Gewinnbeteiligung (12 11 8)

  • Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen, bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird (12 11 9)

= Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1)

Code:12 11 9
Bezeichnung:Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen, bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird
Anhang:V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen, bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Aufgliederung der Beiträge im Rahmen von Verträgen, bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen ohne Gewinnbeteiligung (12 11 7)

  • Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen mit Gewinnbeteiligung (12 11 8)

  • Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen, bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird (12 11 9)

= Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1)

Code:12 12 0
Bezeichnung:Produktionswert
Anhang:I bis IV, VI und VII

Definition

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme von Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

Der Produktionswert misst den tatsächlichen Produktionsumfang der Einheit auf der Grundlage der Umsatzerlöse, einschließlich der Vorratsveränderung und des Wiederverkaufs von Waren und Dienstleistungen.

Der Produktionswert ist definiert als Umsatz oder Ertrag aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf (nur die während des Berichtszeitraums verkauften Waren und Dienstleistungen und ohne Kosten für Lagerung und Transport der zum Wiederverkauf erworbenen Waren) plus selbst erstellte Anlagen plus sonstige (betriebliche und außerordentliche) Erträge (außer Subventionen). Finanzielle Erträge und Aufwendungen oder Erträge aus Zinsen und Dividenden werden nicht in den Produktionswert einbezogen. In den Käufen von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf sind die Käufe von Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand an Dritte enthalten.

Hinweis:Die selbst erstellten Anlagen beinhalten alle Güter des Anlagevermögens, die von ihren Produzenten aktiviert werden. Hierzu zählt die Produktion von Sachanlagen (Gebäude usw.) sowie von immateriellen Vermögenswerten (Entwicklung von Software usw.). Bei den selbst erstellten Anlagen handelt es sich um nicht veräußerte Produktion, die auf der Grundlage der Herstellungskosten bewertet wird. Dabei ist zu beachten, dass diese Anlagegüter auch in die Investitionen einzubeziehen sind.
Hinweis:Sonstige (betriebliche und außerordentliche) Erträge sind ein Posten in der Rechnungslegung des Unternehmens, dessen Inhalt zwischen Sektoren und im Zeitablauf schwanken kann und sich daher für statistische Zwecke nicht präzise definieren lässt.

Für die Statistiken über die Tätigkeiten der Gruppen 65.1 und 65.2 der NACE Rev. 2 wird der Produktionswert definiert als verdiente Bruttobeiträge plus Gesamterträge aus Kapitalanlagen plus sonstige erbrachte Dienstleistungen minus Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle (ohne Schadenregulierungsaufwendungen) plus Kapitalgewinne und Rückstellungen.

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird der Produktionswert definiert als Zinserträge und ähnliche Erträge minus Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen plus Provisionserträge plus Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren plus Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften plus sonstige betriebliche Erträge.

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird der Produktionswert definiert als Umsatz minus Aufwendungen für Versicherungsbeiträge plus Erträge aus Kapitalanlagen plus sonstige Erträge plus Erträge der Versicherungsleistungen minus gesamte Aufwendungen für Pensionen minus Nettoveränderung der technischen Rückstellungen.

Für die Unternehmen der Klasse 64.11 der NACE Rev. 2 (Zentralbanken) wird der Produktionswert definiert als Zinserträge und ähnliche Erträge minus Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen plus Provisionserträge plus Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren plus Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften plus sonstige betriebliche Erträge.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Komponenten des Produktionswerts sind in den folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse enthalten:

— Nettoumsatzerlöse

— Teil der Sonstigen betrieblichen Erträge — ohne Subventionen

— Teil der Außerordentlichen Erträge — ohne Subventionen

— Veränderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

— Teil des Materialaufwands, der Käufe und Vorratsveränderungen von Waren zum Wiederverkauf betrifft

— Andere aktivierte Eigenleistungen

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Komponenten des Produktionswerts sind in den folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse enthalten (Umsatzkostenverfahren):

— Erträge aus dem Verkauf von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen, Lizenzerträge (ohne Erträge aus Zinsen und Dividenden, soweit enthalten)

— Sonstige Erträge (ohne Subventionen)

+: Veränderung des Bestandes an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen+Veränderung des Bestandes an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen
+Veränderung des Bestandes an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen
—: Teil der Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, der Käufe und Vorratsveränderungen von Waren zum Wiederverkauf betrifftTeil der Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, der Käufe und Vorratsveränderungen von Waren zum Wiederverkauf betrifft
Teil der Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, der Käufe und Vorratsveränderungen von Waren zum Wiederverkauf betrifft
+: Andere aktivierte Eigenleistungen (in Sonstigen Erträgen enthalten)+Andere aktivierte Eigenleistungen (in Sonstigen Erträgen enthalten)
+Andere aktivierte Eigenleistungen (in Sonstigen Erträgen enthalten)

Die Komponenten des Produktionswerts sind in den folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse enthalten (Gesamtkostenverfahren):

— Erträge aus dem Verkauf von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen, Lizenzerträge (ohne Erträge aus Zinsen und Dividenden, soweit enthalten)

— Sonstige Erträge — ohne Subventionen

—: Umsatzkosten ohne Aufwand für planmäßige AbschreibungenUmsatzkosten ohne Aufwand für planmäßige Abschreibungen
Umsatzkosten ohne Aufwand für planmäßige Abschreibungen
+: Andere aktivierte Eigenleistungen (in Sonstigen Erträgen enthalten)+Andere aktivierte Eigenleistungen (in Sonstigen Erträgen enthalten)
+Andere aktivierte Eigenleistungen (in Sonstigen Erträgen enthalten)

Verbindung zu anderen Variablen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt, berechnet sich der Produktionswert aus

Umsatz (12 11 0)

+/- Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen aus der Produktion der Einheit (13 21 3)

+/- Vorratsveränderungen von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen (13 21 1)

  • Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand (13 12 0)
  • Selbst erstellte Anlagen

  • Sonstige betriebliche Erträge (ohne Subventionen)

Der Produktionswert wird zur Berechnung der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (12 15 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

Für die Statistiken über die Tätigkeiten der Gruppen 65.1 und 65.2 der NACE Rev. 2 berechnet sich der Produktionswert wie folgt:

Lebensversicherungsgeschäft:

Gebuchte Bruttobeiträge (12 11 0)

  • Veränderung der Bruttobeitragsüberträge (32 11 2)

  • Erträge aus Kapitalanlagen (32 22 0)

  • Erträge aus Zuschreibungen (32 71 5)

  • Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6)

  • Erträge aus Beteiligungen (32 71 1)

  • [(Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0) — Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (37 30 1))/Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (37 30 1)] x (Erträge aus Kapitalanlagen (32 22 0) — Erträge aus Zuschreibungen (32 71 5) — Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6) — Erträge aus Beteiligungen (32 71 1)),

  • Sonstige versicherungstechnische Nettoerträge (32 16 1)

  • Sonstige Erträge (32 46 0)

  • Bruttozahlungen für Versicherungsfälle (32 13 1)

  • Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (32 13 4)

  • Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen (32 61 5)

  • Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6)

  • Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen (32 23 0)

  • Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 72 3)

  • Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen (32 28 0)

  • Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung (32 25 0)

  • Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen (32 16 3)

  • Veränderung des Fonds für spätere Zuweisungen (Teil von 32 29 0)

  • Anderweitig nicht ausgewiesene Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen (32 16 2).

Schadenversicherungs- und Rückversicherungsgeschäft:

Gebuchte Bruttobeiträge (12 11 0)

  • Veränderung der Bruttobeitragsüberträge (32 11 2)

  • Erträge aus Kapitalanlagen (32 42 0)

  • Erträge aus Zuschreibungen (32 71 5)

  • Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6)

  • Erträge aus Beteiligungen (32 71 1)

  • [(Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0) — Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (37 30 1))/Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (37 30 1)] x (Erträge aus Kapitalanlagen (32 42 0) — Erträge aus Zuschreibungen (32 71 5) — Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6) — Erträge aus Beteiligungen (32 71 1))

  • Sonstige versicherungstechnische Nettoerträge (32 16 1)

  • Sonstige Erträge (32 46 0)

  • Bruttozahlungen für Versicherungsfälle (32 13 1)

  • Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (32 13 4)

  • Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen (32 61 5)

  • Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6)

  • Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 72 3)

  • Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen (32 16 3)

  • Veränderung der Schwankungsrückstellung (32 15 0)

  • Anderweitig nicht ausgewiesene Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen (32 16 2).

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten berechnet sich der Produktionswert wie folgt:

Zinserträge und ähnliche Erträge (42 11 0)

  • Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen (42 12 0)
  • Provisionserträge (42 14 0)

  • Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren (42 13 1)

  • Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften (42 20 0)

  • Sonstige betriebliche Erträge (42 31 0)

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten berechnet sich der Produktionswert wie folgt:

Umsatz (12 11 0)

  • Aufwendungen für Versicherungsbeiträge (48 05 0)
  • Erträge aus Kapitalanlagen (48 01 0)

  • Sonstige Erträge (48 02 2)

  • Erträge der Versicherungsleistungen (48 02 1)

  • Gesamte Aufwendungen für Pensionen (48 03 0)

  • Nettoveränderung der technischen Rückstellungen (48 04 0)

Code:12 13 0
Bezeichnung:Bruttogewinnspanne bei Handelswaren
Anhang:II bis IV

Definition

Die Bruttogewinnspanne bei Handelswaren entspricht den Erträgen aus Käufen und Wiederverkäufen ohne weitere Be- und Verarbeitung. Sie berechnet sich aus dem Umsatz und den Käufen sowie Vorratsveränderungen von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen.

Enthalten in den Posten Umsatz, Käufe und Vorratsveränderungen von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen sind der Umsatz, die Käufe und Vorratsveränderungen von Dienstleistungen, die erworben werden, um in unverändertem Zustand wiederverkauft zu werden.

Die Bruttogewinnspanne bei Handelswaren wird auch als Bruttohandelsspanne bezeichnet.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Diese Zahlen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind im Rahmen der Rechnungslegung gemäß der 4. Rechnungslegungsrichtlinie (78/660) Teil der Posten Nettoumsatzerlöse und Materialaufwand.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Diese Zahlen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Beim Gesamtkostenverfahren sind sie Teil der Umsatzerlöse und der Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Beim Umsatzkostenverfahren sind sie Teil der Umsatzerlöse und der Umsatzkosten.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttogewinnspanne bei Handelswaren berechnet sich aus

Umsatz aus Handel (An- und Wiederverkauf) (18 16 0)

  • Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand (13 12 0)

+/- Vorratsveränderungen von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen (13 21 1)

— Die Bruttogewinnspanne bei Handelswaren ist Teil des Produktionswerts (12 12 0).

Code:12 15 0
Bezeichnung:Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten
Anhang:I bis IV, VI und VII

Definition

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt, beinhaltet die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten die Bruttoerträge durch betriebliche Aktivitäten nach Berichtigung in Bezug auf betriebliche Subventionen und indirekte Steuern.

Sie kann errechnet werden aus: Umsatz plus selbst erstellte Anlagen plus sonstige betriebliche Erträge (einschließlich betriebliche Subventionen) plus oder minus Vorratsveränderungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen minus andere Steuern auf Produkte, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind, minus Steuern und Abgaben, die mit der Produktion verbunden sind. Produktionsbezogene Steuern und Abgaben sind Zwangsabgaben in Form von Geld- oder Sachleistungen, die der Staat oder Institutionen der Europäischen Union ohne Gegenleistung auf die Produktion und die Einfuhr von Waren und Dienstleistungen, die Beschäftigung von Arbeitskräften oder das Eigentum an oder den Einsatz von Grundstücken, Gebäuden oder anderen im Produktionsprouess eingesetzten Aktiva erheben, unabhängig von Menge und Wert der produzierten oder verkauften Güter und Leistungen. Alternativ kann sie berechnet werden durch Addition des Bruttobetriebsüberschusses und der Personalaufwendungen.

Erträge und Aufwendungen, die in den Unternehmensabschlüssen als finanzielle Erträge und Aufwendungen gemäß der 4. Rechnungslegungsrichtlinie (78/660) ausgewiesen sind, werden in die Bruttowertschöpfung nicht einbezogen. Erträge und Aufwendungen, die als Zinserträge, Dividendenerträge, mit dem Zinsaufwand verbundene Umrechnungsgewinne aus Fremdwährungskrediten, Gewinne aus der Ablösung und Tilgung von Schulden oder Finanzierungskosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission ausgewiesen sind, werden in die Bruttowertschöpfung nicht einbezogen.

Die Wertschöpfung zu Faktorkosten wird „brutto“ ausgewiesen, da Wertberichtigungen (z. B. Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen) nicht abgezogen werden.

Für die Statistiken über die Tätigkeiten der Gruppen 65.1 und 65.2 der NACE Rev. 2 wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten definiert als Produktionswert minus Bruttowert der erhaltenen Rückversicherungsdienstleistungen minus Provisionen minus sonstige externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen.

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten definiert als Produktionswert minus Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt.

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten definiert als Produktionswert minus Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt.

Für die Unternehmen der Klasse 64.11 der NACE Rev. 2 wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten definiert als Produktionswert minus Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Komponenten der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten sind in folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse enthalten:

— Nettoumsatzerlöse

— Veränderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

— Andere aktivierte Eigenleistungen

— Materialaufwand

— Sonstige externe Aufwendungen

— Sonstige betriebliche Aufwendungen

— Sonstige betriebliche Erträge

— Außerordentliche Aufwendungen

— Außerordentliche Erträge

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten lässt sich anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse nach dem Gesamtkostenverfahren direkt berechnen:

Umsatzerlöse (ohne Erträge aus Zinsen und Dividenden, soweit in den Umsatzerlösen enthalten)

+/- Veränderung des Bestandes an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen

  • Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

  • Andere Aufwendungen

  • Sonstige Erträge

Die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten lässt sich anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse nach dem Umsatzkostenverfahren direkt berechnen:

Umsatzerlöse (ohne Erträge aus Zinsen und Dividenden, soweit in den Umsatzerlösen enthalten)

  • Umsatzkosten (ohne Zuwendungen an Arbeitnehmer und planmäßige Abschreibungen)

  • Vertriebskosten (ohne Zuwendungen an Arbeitnehmer)

  • Verwaltungsaufwendungen (ohne Zuwendungen an Arbeitnehmer)

  • Andere Aufwendungen

  • Sonstige Erträge

Verbindung zu anderen Variablen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

Die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten berechnet sich wie aus:

Umsatz (12 11 0)

+/- Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen (13 21 0)

  • Selbst erstellte Anlagen

  • Sonstige betriebliche Erträge

  • Waren- und Dienstleistungskäufe (13 11 0)

  • Andere Steuern auf Produkte, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind

  • Produktionsbezogene Abgaben und Steuern

— Die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten wird zur Berechnung des Bruttobetriebsüberschusses (12 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

Für die Statistiken über die Tätigkeiten der Gruppen 65.1 und 65.2 der NACE Rev. 2 wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten wie folgt berechnet:

Produktionswert (12 12 0)

  • Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0).

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten wie folgt berechnet:

Produktionswert (12 12 0)

  • Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0).

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten wie folgt berechnet:

Produktionswert (12 12 0)

  • Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0).
Code:12 17 0
Bezeichnung:Bruttobetriebsüberschuss
Anhang:I bis IV

Definition

Der Bruttobetriebsüberschuss ist der durch die betriebliche Geschäftstätigkeit geschaffene Überschuss nach erfolgter Vergütung der eingesetzten Menge des Produktionsfaktors Arbeit. Er lässt sich aus der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten abzüglich der Personalaufwendungen ermitteln. Es ist der für die Einheit verfügbare Saldo, der es ihr ermöglicht, die Eigen- und Fremdkapitalgeber zu vergüten, Steuern zu zahlen und unter Umständen ihre Investitionen ganz oder teilweise zu finanzieren.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Der Bruttobetriebsüberschuss lässt sich anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse berechnen:

Nettoumsatzerlöse

— Veränderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

— Andere aktivierte Eigenleistungen

— Materialaufwand

— Sonstige externe Aufwendungen

— Sonstige betriebliche Aufwendungen

— Sonstige betriebliche Erträge

— Außerordentliche Aufwendungen

— Außerordentliche Erträge

— Personalaufwand

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Der Bruttobetriebsüberschuss lässt sich nach dem Gesamtkostenverfahren direkt anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse berechnen:

— Umsatzerlöse (ohne Erträge aus Zinsen und Dividenden, soweit in den Umsatzerlösen enthalten)

+/-: Veränderung des Bestandes an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen+/-Veränderung des Bestandes an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen
+/-Veränderung des Bestandes an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen
—: Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und BetriebsstoffeAufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
—: Andere AufwendungenAndere Aufwendungen
Andere Aufwendungen
+: Sonstige Erträge+Sonstige Erträge
+Sonstige Erträge
—: Zuwendungen an ArbeitnehmerZuwendungen an Arbeitnehmer
Zuwendungen an Arbeitnehmer

Der Bruttobetriebsüberschuss lässt sich nach dem Umsatzkostenverfahren direkt anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse berechnen:

— Umsatzerlöse (ohne Erträge aus Zinsen und Dividenden, soweit in den Umsatzerlösen enthalten)

—: Umsatzkosten (ohne planmäßige Abschreibungen)Umsatzkosten (ohne planmäßige Abschreibungen)
Umsatzkosten (ohne planmäßige Abschreibungen)
—: Vertriebskosten (ohne planmäßige Abschreibungen)Vertriebskosten (ohne planmäßige Abschreibungen)
Vertriebskosten (ohne planmäßige Abschreibungen)
—: Verwaltungsaufwendungen (ohne planmäßige Abschreibungen)Verwaltungsaufwendungen (ohne planmäßige Abschreibungen)
Verwaltungsaufwendungen (ohne planmäßige Abschreibungen)
—: Andere Aufwendungen (ohne planmäßige Abschreibungen)Andere Aufwendungen (ohne planmäßige Abschreibungen)
Andere Aufwendungen (ohne planmäßige Abschreibungen)
+: Sonstige Erträge+Sonstige Erträge
+Sonstige Erträge

Verbindung zu anderen Variablen

Der Bruttobetriebsüberschuss berechnet sich wie aus:

Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (12 15 0)

  • Personalaufwendungen (13 31 0)
Code:13 11 0
Bezeichnung:Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt
Anhang:I bis IV, VI und VII

Definition

Die Waren- und Dienstleistungskäufe umfassen den Wert aller Waren und Dienstleistungen, die während des Berichtszeitraums für den Wiederverkauf oder die Verwendung im Produktionsprozess gekauft werden, mit Ausnahme von Anlagegütern, deren Verwendung als Abschreibungen erfasst wird. Die Waren und Dienstleistungen können entweder in unverändertem Zustand oder nach entsprechender Be- und Verarbeitung wiederverkauft, im Produktionsprozess voll verbraucht oder aber gelagert werden.

Zu den Waren- und Dienstleistungskäufen gehören Materialien, die direkt in die erzeugten Produkte eingehen (Rohstoffe, Zwischenprodukte, Bauteile) sowie nicht aktivierte Werkzeuge und Arbeitsmittel von geringem Wert. Gleichermaßen schließen sie den Wert von Hilfsgütern (Schmierstoffen, Wasser, Verpackungen, Reparatur- und Instandhaltungsmaterial, Büromaterial) sowie den Energieeinsatz mit ein. Unter dieser Variablen werden auch die von der Einheit getätigten Materialkäufe zur Produktion von selbst erstellten Anlagen erfasst.

Zudem sind in diesem Posten die in den Berichtszeitraum fallenden Käufe von industriellen und nichtindustriellen Dienstleistungen erfasst. Weiterhin enthalten sind alle Beträge, die für im Auftrag der Einheit von Dritten ausgeführte Arbeiten einschließlich laufender Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, Installationsarbeiten und technischer Untersuchungen aufgewendet wurden. Nicht erfasst werden die Kosten für die Installation von Anlagegütern und der Wert von aktivierten Gütern.

Darin enthalten sind ferner die Kosten für nichtindustrielle Dienstleistungen wie Rechts- und Beratungskosten, Patent- und Lizenzgebühren (sofern nicht aktiviert), Versicherungsbeiträge, die Kosten für Zusammenkünfte der Anteilseigner und Leitungsgremien, Beiträge zu Unternehmens- und Berufsverbänden, Post-, Telefon- und Faxgebühren, die Kosten für elektronische Kommunikation und telegrafische Dienste sowie für den Güter- und Personentransport, Werbeaufwendungen, Provisionen (sofern nicht unter Löhnen und Gehältern erfasst), Mietzahlungen, Bankgebühren (ohne Zinsaufwendungen) sowie die Kosten für alle weiteren Unternehmensdienstleistungen durch Dritte. Unter diesen Posten fallen auch Dienstleistungen, die von der Einheit umgewandelt und als Eigenproduktion aktiviert werden.

Finanzaufwendungen oder Zins- und Dividendenerträge werden nicht in die Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt einbezogen.

Die Käufe von Waren und Dienstleistungen werden zu den Anschaffungskosten erfasst, d. h. dem Preis, den der Käufer tatsächlich für die Güter bezahlt, einschließlich sämtlicher Gütersteuern (ohne Gütersubventionen), jedoch abzüglich Mehrwertsteuer.

Dagegen werden alle anderen Steuern und Abgaben auf die Produkte bei der Bewertung der Waren- und Dienstleistungskäufe nicht abgezogen. Die Behandlung von Steuern auf die Produktion ist bei der Bewertung dieser Käufe ohne Bedeutung.

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt, werden in der Rechnungslegung als Finanzaufwendungen ausgewiesene Aufwendungen nicht in die Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt einbezogen.

Für die Statistiken über die Tätigkeiten der Gruppen 65.1 und 65.2 der NACE Rev. 2 werden die Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt definiert als Bruttowert der erhaltenen Rückversicherungsdienstleistungen plus Provisionen gemäß Artikel 64 der Richtlinie 91/674 des Rates plus sonstige externe Aufwendungen für Waren und Dienstleistungen (ohne Personalaufwendungen).

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten werden die Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt definiert als Provisionsaufwendungen plus sonstige allgemeine Verwaltungskosten plus sonstige betriebliche Aufwendungen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Waren- und Dienstleistungskäufe lassen sich anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse berechnen:

— Materialaufwand (vor Berücksichtigung der Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen)

— Sonstige externe Aufwendungen (vor Berücksichtigung der Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen)

— Sonstige betriebliche Aufwendungen, Teilbetrag — Der einzubeziehende Teil betrifft Aufwendungen für Waren und Dienstleistungen, die nicht in den beiden vorangegangenen Posten (Materialaufwand und sonstige externe Aufwendungen) enthalten sind. Der hier nicht erfasste Teil betrifft den Steueraufwand in Verbindung mit der Produktion.

— Außerordentliche Aufwendungen

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Waren- und Dienstleistungskäufe lassen sich nach dem Gesamtkostenverfahren anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse berechnen:

— Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

— Andere Aufwendungen (vor Berücksichtigung der Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen)

Die Waren- und Dienstleistungskäufe lassen sich nach dem Umsatzkostenverfahren anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse berechnen:

— Umsatzkosten (vor Berücksichtigung der Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen und ohne Zuwendungen an Arbeitnehmer und planmäßige Abschreibungen)

— Vertriebskosten (während des Berichtszeitraums und ohne Zuwendungen an Arbeitnehmer und planmäßige Abschreibungen)

— Verwaltungsaufwendungen (während des Berichtszeitraums und ohne Zuwendungen an Arbeitnehmer und planmäßige Abschreibungen)

— Andere Aufwendungen

Verbindung zu anderen Variablen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt, werden die Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt zur Berechnung der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (12 15 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

Viele der in den Waren- und Dienstleistungskäufen insgesamt enthaltenen Posten werden getrennt erfasst

— Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand (13 12 0)

— Aufwendungen für Leiharbeitnehmer (13 13 1)

— Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Produktionsanlagen (13 41 1)

— Käufe von Energieprodukten (20 11 0)

Für die Statistiken über die Tätigkeiten der Gruppen 65.1 und 65.2 der NACE Rev. 2 werden die Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt wie folgt berechnet:

Lebensversicherungsgeschäft:

Rückversicherungssaldo (32 18 0)

  • [(Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0) — Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (37 30 1))/Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (37 30 1)] x (Erträge aus Kapitalanlagen (32 22 0) — Erträge aus Zuschreibungen (32 71 5) — Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6) — Erträge aus Beteiligungen (32 71 1))

  • Provisionen (32 61 1)

  • Externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen (32 61 4)

Schadenversicherungs- und Rückversicherungsgeschäft:

Rückversicherungssaldo (32 18 0)

  • [(Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0) — Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (37 30 1))/Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (37 30 1)] x (Erträge aus Kapitalanlagen (32 42 0) — Erträge aus Zuschreibungen (32 71 5) — Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6) — Erträge aus Beteiligungen (32 71 1))

  • Provisionen (32 61 1)

  • Externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen (32 61 4)

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten werden die Waren- und Diensteistungskäufe insgesamt wie folgt berechnet:

Provisionsaufwendungen (42 15 0)

  • Sonstige allgemeine Verwaltungskosten (42 32 2)

  • Sonstige betriebliche Aufwendungen (42 33 0).

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten wird die Variable Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0) zur Berechnung der Variablen Betriebsaufwendungen insgesamt (48 06 0) verwendet.

Code:13 12 0
Bezeichnung:Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand
Anhang:I bis IV

Definition

Dabei handelt es sich um Käufe von Waren und Dienstleistungen, die ohne weitere Be- oder Verarbeitung zum Wiederverkauf an Dritte bestimmt sind. Darin enthalten sind auch Dienstleistungskäufe von Dienstleistungsanbietern, die diese Käufe dann erneut „in Rechnung stellen“, d. h. von Unternehmen, deren Umsatz sich nicht nur aus Vermittlerprovisionen für eine Dienstleistung (wie z. B. bei Immobilienmaklern) zusammensetzt, sondern auch aus dem tatsächlichen Betrag, um den es bei der Dienstleistungstransaktion geht, z. B. bei Käufen von Transportleistungen durch Reisebüros. Waren und Dienstleistungen, die an Dritte auf Provisionsbasis verkauft werden, sind nicht erfasst, da diese Waren vom Vermittler, der die Provision erhält, weder gekauft noch verkauft werden.

Wenn in diesem Zusammenhang auf Dienstleistungen zum Wiederverkauf verwiesen wird, so sind die betroffenen Dienstleistungen das Ergebnis von Dienstleistungstätigkeiten, betreffen Nutzungsrechte für vorher festgelegte Dienstleistungen oder die physische Unterstützung für Dienstleistungen. Die Käufe von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand bestimmten Waren und Dienstleistungen werden zu Anschaffungskosten bewertet, abzüglich der absetzbaren MwSt. und anderer absetzbarer, direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern. Alle anderen Steuern und Abgaben auf die Produkte werden daher bei der Bewertung der Waren- und Dienstleistungskäufe nicht abgezogen.

Die Behandlung von Steuern auf die Produktion ist für die Bewertung dieser Käufe ohne Bedeutung.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der Posten

— Materialaufwand

— Sonstige externe Aufwendungen

— Sonstige betriebliche Aufwendungen

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind nach dem Gesamtkostenverfahren Teil der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse:

— Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (vor Berücksichtigung der Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen)

— Andere Aufwendungen

Die Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind nach dem Umsatzkostenverfahren Teil der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse:

— Umsatzkosten (vor Berücksichtigung der Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen und ohne Zuwendungen an Arbeitnehmer und planmäßige Abschreibungen)

— Andere Aufwendungen

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0)

— Die Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand werden zur Berechnung der Bruttogewinnspanne bei Handelswaren (12 13 0), des Produktionswerts (12 12 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

Code:13 13 1
Bezeichnung:Aufwendungen für Leiharbeitnehmer
Anhang:I bis IV

Definition

In dieser Zahl enthalten sind Zahlungen an Arbeitsvermittlungsagenturen und ähnliche Einrichtungen, die Kunden für einen begrenzten Zeitraum Arbeitskräfte überlassen, um den Personalbestand des Kunden aufzustocken oder vorübergehend zu ersetzen, wobei die überlassenen Arbeitskräfte Angestellte der Zeitarbeitsfirmen bleiben. Diese Agenturen und Einrichtungen üben jedoch keine direkte Aufsicht über ihre Mitarbeiter in den Kundenunternehmen aus. Berücksichtigt werden hier nur Aufwendungen für die Bereitstellung von Personal, die nicht mit der Erbringung einer bestimmten industriellen oder nichtindustriellen Dienstleistung in Zusammenhang steht.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Aufwendungen für Leiharbeitnehmer werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der Posten Sonstige externe Aufwendungen und Sonstige betriebliche Aufwendungen.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Aufwendungen für Leiharbeitnehmer werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind nach dem Gesamtkostenverfahren Teil der Posten Andere Aufwendungen oder Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (in bestimmten Fällen, wenn die Leiharbeitnehmer Produktionstätigkeiten verrichten).

Die Aufwendungen für Leiharbeitnehmer werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind nach dem Umsatzkostenverfahren Teil der Posten Umsatzkosten, Vertriebskosten, Verwaltungsaufwendungen und/oder Andere Aufwendungen.

Für die Statistiken über die unter die Gruppen 65.1 und 65.2 der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten

Die Aufwendungen für Leiharbeitnehmer werden in den Unternehmensabschlüssen gemäß Artikel 34 Posten III 16 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates nicht getrennt ausgewiesen.

Für die Statistiken über die unter die Klassen 64.19 und 64.92 der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten von Kreditinstituten

Die Aufwendungen für Leiharbeitnehmer werden in den Sonstigen allgemeinen Verwaltungskosten gemäß Artikel 27 Posten 8 b und Artikel 28 Posten A 4 b der Richtlinie 86/635/EWG nicht getrennt ausgewiesen.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0)

Code:13 21 0
Bezeichnung:Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen
Anhang:III

Definition

Die zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Berichtszeitraums eingetretenen (positiven oder negativen) Veränderungen des Wertes der Bestände werden als Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen erfasst. Vorratsveränderungen können als Wert der Lagereingänge minus Wert der Lagerausgänge und Wert üblicher Lagerverluste gemessen werden. Die Vorräte werden zu Anschaffungskosten ohne MwSt. erfasst, sofern sie von einer anderen Einheit gekauft wurden; andernfalls werden sie zu Herstellungskosten erfasst.

Vorräte (und Vorratsveränderungen) werden folgendermaßen untergliedert:

— Vorräte an Fertigerzeugnissen

— Vorräte an unfertigen Erzeugnissen

— Vorräte an zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen

— Vorräte an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen.

Eingeschlossen sind Vorräte an Fertigerzeugnissen oder in der Fertigstellung befindlichen Erzeugnissen, die in der Einheit hergestellt und noch nicht verkauft wurden. Dazu zählen unfertige Erzeugnisse, die Eigentum der Einheit sind, auch wenn sie im Besitz Dritter sind. Erzeugnisse, die sich im Besitz der Einheit befinden, jedoch Eigentum von Dritten sind, fallen nicht hierunter.

Zu diesem Posten zählen auch Vorräte an nur zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen. Vorräte an Waren und Dienstleistungen, die auf Provisionsbasis an Dritte verkauft werden, fallen dagegen nicht hierunter. Zu den Erzeugnissen, die zum Wiederverkauf erworben und von Dienstleistungsunternehmen vorrätig gehalten werden, können Waren (Industrieanlagen im Fall von Ingenieurverträgen für schlüsselfertige Lieferungen oder Gebäude im Fall von Grundstückserschließungen usw.) und Dienstleistungen (Nutzungsrechte für Werbeflächen, Beförderung, Unterbringung usw.) gehören.

Werden Dienstleistungen vorrätig gehalten, so sind die betroffenen Dienstleistungen das Ergebnis von Dienstleistungstätigkeiten, betreffen Nutzungsrechte für vorher festgelegte Dienstleistungen oder die physische Unterstützung für Dienstleistungen.

Dazu zählen auch Vorräte an Roh- und Hilfsstoffen, Zwischenerzeugnissen, Bauteilen, Energie, nicht aktivierten Kleinwerkzeugen und Dienstleistungen, die Eigentum der Einheit sind.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen lassen sich anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse berechnen:

Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

Materialaufwand, Teilbetrag

Sonstige externe Aufwendungen, Teilbetrag

Sonstige betriebliche Aufwendungen, Teilbetrag

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen lassen sich nach dem Gesamtkostenverfahren anhand der folgenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung berechnen:

Veränderung des Bestandes an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen

Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Teilbetrag

Andere Aufwendungen, Teilbetrag

Die Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen lassen sich nach dem Umsatzkostenverfahren aus den folgenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung berechnen:

Umsatzkosten, Teilbetrag

Vertriebskosten, Teilbetrag

Verwaltungsaufwendungen, Teilbetrag

Andere Aufwendungen, Teilbetrag

Verbindung zu anderen Variablen

— Die Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen werden zur Berechnung der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (12 15 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

— Die Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen werden nach Vorratsarten untergliedert: i) Vorratsveränderungen bei zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen (13 21 1), ii) Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen aus der Produktion der Einheit (13 21 3) und iii) Vorratsveränderungen bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen.

Code:13 21 1
Bezeichnung:Vorratsveränderungen bei zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen
Anhang:III

Definition

Diese Variable wird definiert als die zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Berichtszeitraums eingetretenen Veränderungen der Bestände, bewertet zu Anschaffungskosten ohne MwSt. Vorratsveränderungen werden gemessen als Wert der Lagereingänge von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Erzeugnissen minus Wert der Lagerausgänge und Wert üblicher Lagerverluste.

Zu den Vorräten zählen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekaufte Waren und Dienstleistungen. Vorräte an Waren und Dienstleistungen, die auf Provisionsbasis an Dritte verkauft werden, fallen dagegen nicht hierunter.

Zu den Erzeugnissen, die zum Wiederverkauf erworben und von Dienstleistungsunternehmen vorrätig gehalten werden, können Waren (Industrieanlagen im Fall von Ingenieurverträgen für schlüsselfertige Lieferungen oder Gebäude im Fall von Grundstückserschließungen usw.) und Dienstleistungen (Nutzungsrechte für Werbeflächen, Beförderung, Unterbringung usw.) gehören.

Werden Dienstleistungen vorrätig gehalten, so sind die betroffenen Dienstleistungen das Ergebnis von Dienstleistungstätigkeiten, betreffen Nutzungsrechte für vorher festgelegte Dienstleistungen oder die physische Unterstützung für Dienstleistungen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Vorratsveränderungen bei zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der Posten Materialaufwand, Sonstige externe Aufwendungen und Sonstige betriebliche Aufwendungen.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Vorratsveränderungen bei zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand bestimmten Waren und Dienstleistungen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren Teil der Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und der Anderen Aufwendungen.

Die Vorratsveränderungen bei zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand bestimmten Waren und Dienstleistungen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren Teil der Umsatzkosten und der Anderen Aufwendungen.

Verbindung zu anderen Variablen

— Der Posten Vorratsveränderungen bei zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren wird zur Berechnung der Bruttogewinnspanne bei Handelswaren (12 13 0), des Produktionswerts (12 12 0) sowie anderer Aggregate und Salden verwendet.

— Teil der Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen (13 21 0)

Code:13 21 3
Bezeichnung:Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen aus der Produktion der Einheit
Anhang:II und IV

Definition

Unter dieser Variablen werden die zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Berichtszeitraums eingetretenen Veränderungen des Werts der Bestände an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, die von der Einheit produziert, jedoch noch nicht verkauft wurden, erfasst.

Dazu zählen unfertige Erzeugnisse, die Eigentum der Einheit sind, auch wenn sie sich im Besitz Dritter befinden. Nicht unter diesen Posten fallen Erzeugnisse, die sich im Besitz der Einheit befinden, jedoch Eigentum Dritter sind.

Die Bewertung der Vorräte erfolgt zu Herstellungskosten vor Wertberichtigungen (z. B. Abschreibungen).

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen werden in den Unternehmensabschlüssen unter dem Posten Veränderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen ausgewiesen.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren unter dem Posten Veränderung des Bestandes an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen ausgewiesen.

Die Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren Teil der Umsatzkosten.

Verbindung zu anderen Variablen

— Die Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen aus der Produktion der Einheit werden zur Berechnung des Produktionswerts (12 12 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

— Teil der Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen (13 21 0)

Code:13 31 0
Bezeichnung:Personalaufwendungen
Anhang:I bis VII

Definition

Personalaufwendungen sind alle Geld- oder Sachleistungen, die ein Arbeitgeber an Arbeitnehmer (Festangestellte, Arbeitnehmer mit Zeitverträgen oder Heimarbeiter) für die von ihnen während des Berichtszeitraums erbrachte Arbeit leistet. Sie beinhalten auch die von der Einheit einbehaltenen Steuern und Sozialbeiträge der Lohn- und Gehaltsempfänger sowie die gesetzlichen und freiwilligen Arbeitgeberanteile an den Sozialbeiträgen.

Die Personalaufwendungen setzen sich zusammen aus

— Löhnen und Gehältern

— Sozialversicherungskosten des Arbeitgebers.

Unter Personalaufwendungen fallen alle während des Berichtszeitraums geleisteten Vergütungen, unabhängig davon, ob es sich um Stunden-, Stück- oder Akkordlohn, regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Darin enthalten sind alle Sondervergütungen, arbeitsplatzgebundene und Leistungsprämien, Gratifikationen, 13. Monatsgehälter (und vergleichbare feste Prämienzahlungen), Zahlungen an Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Entlassungen, Mietzuschüssen, Transportkosten, Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren, Überstunden- und Nachtschichtvergütungen usw. sowie alle vom Arbeitnehmer zu entrichtenden und vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und sonstigen Beträge.

Weiterhin gehören zu den Personalaufwendungen die Sozialversicherungskosten des Arbeitgebers. Diese umfassen die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen zur Vorsorge im Hinblick auf Altern, Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Familienzulagen sowie sonstige soziale Leistungen. Diese Kosten werden unabhängig davon erfasst, ob es sich um gesetzlich vorgeschriebene, tariflich oder vertraglich vereinbarte oder freiwillig erbrachte Leistungen handelt.

Aufwendungen für Leiharbeitnehmer sind nicht in den Personalaufwendungen enthalten.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Personalaufwendungen lassen sich direkt anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse berechnen:

— Personalaufwand, d. h. die Summe aus Löhnen und Gehältern sowie sozialen Aufwendungen

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Personalaufwendungen lassen sich in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren direkt anhand des Postens Zuwendungen an Arbeitnehmer berechnen

Die Zuwendungen an Arbeitnehmer werden zusätzlich zur Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren ausgewiesen

Verbindung zu anderen Variablen

Die Personalaufwendungen berechnen sich aus:

Löhne und Gehälter (13 32 0)

  • Sozialversicherungskosten (13 33 0)

Die Personalaufwendungen werden zur Berechnung des Bruttobetriebsüberschusses (12 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

Code:13 32 0
Bezeichnung:Löhne und Gehälter
Anhang:I bis IV

Definition

Als Löhne und Gehälter gelten alle Geld- oder Sachleistungen, die an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten (einschließlich Heimarbeitern) für die von ihnen während des Berichtszeitraums erbrachte Arbeit geleistet werden, unabhängig davon, ob es sich um Stunden-, Stück- oder Akkordlohn, regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt.

Zu Löhnen und Gehältern gehören alle vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern usw. auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Arbeitnehmers direkt an den Sozialversicherungsträger, die Steuerbehörde usw. abgeführt werden. Nicht zu den Löhnen und Gehältern zählen die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Sozialbeiträge.

Zu den Löhnen und Gehältern zählen alle vom Arbeitnehmer empfangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, „13. Monatsgehälter“, Entlassungsabfindungen, Zuschüsse zu Mieten, Transportkosten, Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Trinkgelder, Provisionen, Teilnehmergebühren usw. sowie alle vom Arbeitnehmer zu entrichtenden und vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und sonstigen Zahlungen. Die vom Arbeitgeber im Fall von Krankheit, Arbeitsunfall, Mutterschaftsurlaub oder Kurzarbeit geleisteten Lohn- und Gehaltsfortzahlungen können je nach Rechnungslegungspraxis der Einheit entweder unter diesem Posten oder unter Sozialversicherungskosten erfasst werden.

Aufwendungen für Leiharbeitnehmer sind nicht in den Löhnen und Gehältern enthalten.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Löhne und Gehälter werden in den Unternehmensabschlüssen unter dem Posten Löhne und Gehälter verbucht.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Löhne und Gehälter fallen in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren unter den Posten Zuwendungen an Arbeitnehmer

Löhne und Gehälter sind Teil des zusätzlich zur Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren ausgewiesenen Postens Zuwendungen an Arbeitnehmer

Verbindung zu anderen Variablen

Der Posten Löhne und Gehälter wird zur Berechnung der Personalaufwendungen (13 31 0) verwendet.

Code:13 33 0
Bezeichnung:Sozialversicherungskosten
Anhang:I bis IV

Definition

Die Sozialversicherungskosten der Arbeitgeber entsprechen dem Wert der Sozialbeiträge, die die Arbeitgeber zur Sicherung der Ansprüche ihrer Arbeitnehmer auf Sozialleistungen erbringen.

Zu den Sozialversicherungskosten des Arbeitgebers gehören die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen zur Vorsorge im Hinblick auf Alter, Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Familienzulagen sowie sonstige soziale Leistungen.

Dazu zählen die Abgaben für alle Arbeitnehmer, einschließlich Heimarbeitern und Auszubildenden.

Es werden die Aufwendungen für alle Leistungen erfasst, unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche, tariflich vereinbarte, vertraglich geregelte oder freiwillige Leistungen handelt. Lohn- und Gehaltsfortzahlungen des Arbeitgebers im Fall von Krankheit, Arbeitsunfall, Mutterschaftsurlaub oder Kurzarbeit können je nach Rechnungslegungspraxis der Einheit entweder hier oder unter dem Posten Löhne und Gehälter erfasst werden.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Sozialversicherungskosten werden in den Unternehmensabschlüssen unter dem Posten Soziale Aufwendungen ausgewiesen.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Sozialversicherungskosten sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren Teil des Postens Zuwendungen an Arbeitnehmer

Sozialversicherungskosten sind Teil des zusätzlich zur Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren ausgewiesenen Postens Zuwendungen an Arbeitnehmer

Verbindung zu anderen Variablen

Die Sozialversicherungskosten werden zur Berechnung der Personalaufwendungen (13 31 0) verwendet.

Code:13 41 1
Bezeichnung:Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Produktionsanlagen
Anhang:II und IV

Definition

Zu den Zahlungen für die langfristige Anmietung gehören alle Aufwendungen für die Anmietung von Sachanlagen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.

Beim Operating-Leasing handelt es sich um Leasingverträge, bei denen der Leasingnehmer nicht im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Vorteile übernimmt. Beim Operating-Leasing erwirbt der Leasingnehmer das Nutzungsrecht an einem dauerhaften Gut für einen längeren oder kürzeren Zeitraum, der nicht unbedingt im Voraus festgelegt werden sein muss. Der Leasinggeber erwartet, dass er das Leasinggut nach Ablauf der Mietzeit, abgesehen vom normalen Verschleiß, in mehr oder weniger demselben Zustand zurückerhält, in dem er es vermietet hat. Die Mietzeit erstreckt sich somit weder über die gesamte noch über den größten Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Gutes. Zahlungen für das Operating-Leasing von Gütern stehen in Verbindung zu den Kosten des Gebrauchs der Sachanlagen, die durch diese Verträge der Einheit zur Verfügung gestellt werden.

Werden sämtliche mit dem Eigentum an dem Leasinggut verbundenen Risiken und Vorteile zwar nicht de jure, so doch de facto vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übertragen, liegt Finanzierungsleasing vor. Die Mietzeit erstreckt sich beim Finanzierungsleasing über die gesamte oder den größten Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasinggutes. Nach Ablauf der Mietzeit kann der Leasingnehmer das Gut häufig zu einem symbolischen Preis erwerben. Der Leasinggeber muss über keinerlei Know-how im Bezug auf das Leasinggut verfügen. Er übernimmt weder die Wartung noch die Instandhaltung oder den Ersatz des Leasinggutes im Falle eines Betriebsausfalls. In der Regel sucht sich der Leasingnehmer das Gut aus, und es wird vom Produzenten oder Verkäufer direkt an ihn geliefert. Der Leasinggeber hat daher ausschließlich die Funktion eines finanziellen Mittlers. Alle Zahlungen im Zusammenhang mit Finanzierungsleasing sollten aus der Variablen 13 41 1 ausgenommen werden. Die Anschaffungskosten des betreffenden Gutes sind zum Zeitpunkt seines Erwerbs unter Bruttoinvestitionen zu buchen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Sachanlagen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der Posten Sonstige externe Aufwendungen und Sonstige betriebliche Aufwendungen.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Sachanlagen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren Teil der Anderen Aufwendungen.

Die Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Sachanlagen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren Teil der Anderen Aufwendungen.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0)

Code:15 11 0
Bezeichnung:Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
Anhang:I bis IV, VI und VII

Definition

Hierunter fallen Investitionen in alle Sachanlagen während des Berichtszeitraumes. Dazu gehören neue und gebrauchte Sachanlagen, die von Dritten gekauft, im Rahmen von Finanzierungsleasing erworben (d. h. Erwerb des Rechts, ein dauerhaftes Gut gegen eine Leasinggebühr für eine im Voraus festgelegte längere Zeit zu nutzen) oder für den Eigenbedarf produziert werden (d. h. selbst erstellte Sachanlagen) und deren Nutzungsdauer länger als ein Jahr ist. Nicht produzierte Sachanlagen wie Grundstücke sind inbegriffen. Die Schwelle für die Nutzungsdauer eines aktivierbaren Gutes kann je nach Rechnungslegungspraxis in den Fällen erhöht werden, in denen eine erwartete Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr vorgeschrieben ist.

Alle Investitionen werden „brutto“, ohne Wertberichtigungen und vor Berücksichtigung von Erlösen aus Abgängen, erfasst. Die erworbenen Güter werden zu Anschaffungskosten, d. h. einschließlich der Transport- und Installationskosten und der mit der Eigentumsübertragung verbundenen Gebühren, Steuern und sonstigen Kosten bewertet. Der Wert der mit Finanzierungsleasing erworbenen Güter entspricht dem Marktwert des Gutes, wenn es gekauft worden wäre, nur im Jahr seines Erwerbs. Dieser Wert ist prinzipiell im Vertrag genannt oder kann durch Addition der Teile der Raten, die die Kapitalrückzahlung abdecken, geschätzt werden. Der Teil der Raten, der den Zinszahlungen entspricht, wird nicht berücksichtigt. Die Bewertung der selbst erstellten Sachanlagen erfolgt auf der Grundlage der Herstellungskosten. Nicht erfasst werden Güter, die durch Umstrukturierungen (wie Fusionen, Übernahmen, Auflösungen oder Abtrennungen) erworben werden. Nicht aktivierte geringwertige Wirtschaftsgüter werden nicht einbezogen, sondern unter den laufenden Aufwendungen erfasst.

Zudem umfasst dieser Posten alle aktivierten Erweiterungen, Umbauten, Modernisierungen und Erneuerungen, die die Nutzungsdauer des Anlagevermögens verlängern oder seine Produktivität erhöhen.

Keine Berücksichtigung finden die laufenden Instandhaltungskosten sowie die laufenden Aufwendungen für auf Mietbasis und im Rahmen von Operating-Leasing -Verträgen genutzte Anlagegüter. Jährliche Mietzahlungen für Anlagen, die im Rahmen eines Finanzierungsleasing-Vertrags genutzt werden, gehören nicht unter diesen Posten. Finanzanlagen und immaterielle Anlagewerte werden hier ebenfalls nicht erfasst.

Finanzierungsleasing ist dadurch gekennzeichnet, dass sämtliche mit dem Eigentum an dem Leasinggut verbundenen Risiken und Vorteile zwar nicht de jure, so doch de facto vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übertragen werden. Die Mietzeit erstreckt sich über die gesamte oder den größten Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasinggutes. Nach Ablauf der Mietzeit kann der Leasingnehmer das Gut häufig zu einem symbolischen Preis erwerben. Der Leasinggeber hat ausschließlich die Funktion eines finanziellen Mittlers.

Die Erfassung von Investitionen, bei denen Inrechnungstellung, Lieferung, Zahlung und erste Nutzung des Gutes in verschiedenen Berichtszeiträumen liegen, sollte wie folgt erfolgen:

Investitionen werden verbucht, wenn das Eigentum an die Einheit übertragen wird, die die Nutzung beabsichtigt. Der Wert der mit Finanzierungsleasing beschafften Güter sollte zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes an den Leasingnehmer verbucht werden. Selbst erstellte Sachanlagen werden zum Zeitpunkt der Produktion erfasst. Bezüglich der Erfassung der in mehreren identifizierbaren Phasen getätigten Investitionen gilt, dass jede Teilinvestition in dem Berichtszeitraum verbucht werden sollte, in dem sie durchgeführt wurde.

In der Praxis ist dies unter Umständen nicht möglich. Deshalb könnte die Rechnungslegungspraxis der Unternehmen die folgenden Näherungsmethoden erforderlich machen:

i) Investitionen werden in dem Berichtszeitraum erfasst, in dem sie geliefert werden,

ii) Investitionen werden in dem Berichtszeitraum erfasst, in dem sie in den Produktionsprozess eingehen,

iii) Investitionen werden in dem Berichtszeitraum erfasst, in dem sie in Rechnung gestellt werden,

iv) Investitionen werden in dem Berichtszeitraum erfasst, in dem sie bezahlt werden.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

In den Unternehmensabschlüssen sind Sachanlagen unter dem Posten Anlagevermögen — Sachanlagen ausgewiesen. Der Wert der mit Finanzierungsleasing beschafften Sachanlagen wird in der 4. Rechnungslegungsrichtlinie nicht angesprochen. Jedoch erlauben es einige nationale Rechnungslegungssysteme, diese Güter in der Bilanz zu aktivieren.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

In den Unternehmensabschlüssen werden Sachanlagen unter dem Posten Sachanlagen ausgewiesen. Informationen über Finanzierungsleasing sind in den Unternehmensabschlüssen getrennt aufzuführen.

Verbindung zu anderen Variablen

Bruttoinvestitionen in Sachanlagen berechnen sich aus:

Bruttoinvestitionen in Grundstücke (15 12 0)

  • Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten (15 13 0)

  • Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden (15 14 0)

  • Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen (15 15 0)

Der Wert der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen kann höher sein als die Summe von 15 12 0 + 15 13 0 + 15 14 0 + 15 15 0, da einzelne Posten des Anlagevermögens wie etwa Kunstgegenstände, Wälder, Obstanlagen, Rinder usw. keiner der Sachanlagenkategorien zugeordnet werden können.

Code:15 12 0
Bezeichnung:Bruttoinvestitionen in Grundstücke
Anhang:II bis IV

Definition

Neben den eigentlichen Grundstücken fallen unter dieser Variable unterirdische Lagerstätten, Wälder und Binnengewässer. Wird ein Grundstück mit bestehenden Gebäuden gekauft und der Wert der beiden Komponenten kann nicht getrennt werden, so wird ihr Gesamtwert unter diesem Posten erfasst, wenn davon auszugehen ist, dass der Wert des Grundstücks den der Gebäude übersteigt. Wird der Wert der bestehenden Gebäude höher als der des Grundstücks eingeschätzt, so ist der Gesamtwert unter „Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten“ zu verbuchen (15 13 0). Unter diesen Posten fallen auch Grundstücke, die durch Einebnung, Verlegung von Rohrleitungen oder das Anlegen von Wegen oder Straßen verbessert wurden. Nicht unter diesen Posten fallen im Rahmen von Umstrukturierungen (wie Fusionen, Übernahmen, Auflösungen und Abtrennungen) erworbene Grundstücke.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

In den Unternehmensabschlüssen wird der Posten „Grundstücke“ unter der Rubrik Anlagevermögen — Sachanlagen — Grundstücke und Bauten nicht getrennt ausgewiesen. Der sich auf Gebäude beziehende Teil sollte in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben. Erfasst werden sollte jedoch der Teil der geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau, der sich auf Grundstücke bezieht.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Bruttoinvestitionen in Grundstücke werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen, sondern sind im Posten Sachanlagen enthalten.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (15 11 0).

Code:15 13 0
Bezeichnung:Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten
Anhang:II bis IV

Definition

Die Investitionen enthalten die Aufwendungen für bestehende (bereits genutzte) Gebäude und Bauten, die im Berichtszeitraum erworben wurden. Wird ein Grundstück mit bestehenden Gebäuden gekauft und der Wert der beiden Komponenten kann nicht getrennt werden, so wird ihr Gesamtwert unter diesem Posten erfasst, wenn davon auszugehen ist, dass der Wert der Gebäude den des Grundstücks übersteigt. Wird der Wert des Grundstücks höher als der der bestehenden Gebäude eingeschätzt, so ist der Gesamtwert unter „Bruttoinvestitionen in Grundstücke“ zu erfassen (15 12 0). Der Erwerb von neuen Gebäuden, die nie genutzt wurden, ist ausgenommen. Bestehende Gebäude und Bauten, die durch Umstrukturierungen (wie Fusionen, Übernahmen, Auflösungen und Abtrennungen) erworben wurden, sind ebenfalls ausgenommen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

In den Unternehmensabschlüssen werden Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten unter der Rubrik Anlagevermögen — Sachanlagen — Grundstücke und Bauten nicht getrennt ausgewiesen. Die sich auf Grundstücke und die Errichtung und den Umbau von Gebäuden beziehenden Teile sollten in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben. Erfasst werden sollte jedoch der Teil der geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau, der sich auf bestehende Gebäude und Bauten bezieht.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen, sondern sind im Posten Sachanlagen enthalten.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (15 11 0).

Code:15 14 0
Bezeichnung:Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden
Anhang:II bis IV

Definition

Unter diese Variable fallen die während des Berichtszeitraums für die Errichtung oder Umgestaltung von Gebäuden entstandenen Aufwendungen. Der Erwerb neuer Gebäude, die nie genutzt wurden, ist hier enthalten. Ebenso erfasst sind alle Erweiterungen, Umbauten, Modernisierungen und Erneuerungen, die die Nutzungsdauer des Gebäudes verlängern oder seine Produktivität erhöhen.

In diesem Posten enthalten sind feste Installationen wie Wasserversorgung, Zentralheizung, Klimaanlagen, Beleuchtung usw. sowie Baukosten für Ölbohrungen, in Betrieb befindliche Gruben, Rohrleitungen, Hochspannungsleitungen, Gasleitungen, Bahnlinien, Hafenanlagen, Straßen, Brücken, Viadukte, Ableitungskanäle und andere Standortverbesserungen. Nicht unter diesen Posten fallen die laufenden Instandhaltungskosten.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

In den Unternehmensabschlüssen werden Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden unter der Rubrik Anlagevermögen — Sachanlagen — Grundstücke und Bauten nicht getrennt ausgewiesen. Die sich auf Grundstücke und bestehende Gebäude und Bauten beziehenden Teile sollten in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben. Erfasst werden sollte jedoch der Teil der geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau, der sich auf die Errichtung und den Umbau von Gebäuden bezieht.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen, sondern sind im Posten Sachanlagen enthalten.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (15 11 0).

Code:15 15 0
Bezeichnung:Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen
Anhang:II bis IV

Definition

Unter diese Variable fallen Aufwendungen für Maschinen (Büromaschinen usw.), innerhalb des Unternehmens auf dem Betriebsgelände genutzte Spezialfahrzeuge, sonstige Maschinen und Einrichtungen, Fahrzeuge und Schiffe für den Transport außerhalb des Unternehmens, d. h. Kraftfahrzeuge, Nutzfahrzeuge und Lastkraftwagen sowie Spezialfahrzeuge aller Art, Schiffe, Waggons usw., die während des Berichtszeitraums neu oder gebraucht erworben wurden. Nicht unter diesen Posten fallen die im Rahmen von Umstrukturierungen (wie Fusionen, Übernahmen, Auflösungen und Abtrennungen) erworbenen Maschinen und Ausrüstungen. Erfasst werden jedoch alle aktivierten Erweiterungen, Umbauten, Modernisierungen und Erneuerungen, die die Nutzungsdauer dieses Anlagevermögens verlängern oder seine Produktivität erhöhen. Keine Berücksichtigung finden die laufenden Instandhaltungskosten.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

In den Unternehmensabschlüssen werden „Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen“ unter der Rubrik Anlagevermögen — Sachanlagen — Technische Anlagen und Maschinen und Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung ausgewiesen. Erfasst werden sollte der Teil der geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau, der sich auf Maschinen und Ausrüstungen bezieht.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen, sondern sind im Posten Sachanlagen enthalten. Erfasst werden sollte der Teil der geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau, der sich auf Maschinen und Ausrüstungen bezieht.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (15 11 0).

Code:15 21 0
Bezeichnung:Verkäufe von Sachanlagen
Anhang:II bis IV

Definition

Die Verkäufe von Sachanlagen umfassen den Wert der vorhandenen, an Dritte veräußerten Sachanlagen. Der Verkauf von Sachanlagen wird zum tatsächlich erzielten Verkaufspreis (ohne Mehrwertsteuer) und nicht zum Buchwert bewertet; vom erzielten Verkaufspreis werden die dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung entstandenen Kosten abgezogen. Unberücksichtigt bleiben nicht verkaufsbedingte Wertberichtigungen und Abgänge.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Verkäufe von Sachanlagen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Sachanlagen sind Güter, die in den Unternehmensabschlüssen unter der Rubrik Anlagevermögen — Sachanlagen ausgewiesen werden.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

In den Unternehmensabschlüssen werden Sachanlagen unter dem Posten Sachanlagen ausgewiesen.

Code:15 42 0
Bezeichnung:Bruttoinvestitionen in Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte
Anhang:II

Definition

Investitionen in Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte gelten nur dann als immaterielle Vermögenswerte, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der künftige wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert zufließen wird und die angefallenen Kosten des Vermögenswertes verlässlich bestimmt werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob ein immaterieller Vermögenswert extern erworben oder selbst geschaffen wird.

Eine Konzession berechtigt zur Ausübung eines Gewerbes auf Vertrags- oder Lizenzbasis und ist mit einem gewissen Maß an Exklusivität für den Betrieb eines Geschäfts innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets verbunden. In Sportstadien oder öffentlichen Parks beispielsweise kann es konzessionierte Verkaufsstände geben, und Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, wie etwa die Wasserversorgung, können auf Konzessionsbasis erbracht werden. Der Inhaber der Konzession — der Konzessionär — betreibt sein Geschäft unabhängig und zahlt entweder eine feste Gebühr, einen prozentualen Anteil am Ertrag oder Gewinn oder beides an die Einheit, wobei er die Möglichkeit hat, Exklusivrechte für ein Gebiet oder eine Einrichtung abzutreten. Mit einer Konzession kann dem Konzessionär das Recht übertragen werden, bestehende Infrastruktureinrichtungen, die er zur Ausübung der Geschäftstätigkeit benötigt (z. B. das städtische Wasserversorgungssystem) zu nutzen.

Ein Patent ist ein staatlich verbrieftes gewerbliches Schutzrecht, das dem Patentinhaber das ausschließliche Recht auf die gewerbliche Nutzung seiner Erfindung für ein begrenztes Gebiet und eine begrenzte Anzahl von Jahren gewährt. Das Patent schützt den Inhaber gegen Nachahmung und Doppelerfindung und verbietet es anderen Personen, die Erfindung ohne Genehmigung zu nutzen oder zu verkaufen. Als Gegenleistung für das ausschließliche Recht auf Nutzung der Erfindung werden deren technische Details veröffentlicht. Die Patentierbarkeit setzt Neuheit, Erfindungsgehalt und gewerbliche Anwendbarkeit der zu schützenden Erfindung voraus.

Ein Lizenzgeber kann eine Lizenz, d. h. ein Nutzungsrecht an gewerblichen Schutzrechten (z. B. das Recht auf Kopieren von Software oder die Nutzung einer patentierten Erfindung) gewähren: So besteht keine Gefahr, dass der Lizenzgeber einen Verstoß gegen die Rechte am geistigen Eigentum geltend macht. Eine Lizenz zur Nutzung gewerblicher Schutzrechte besteht in der Regel aus mehreren Teilen, in denen unter anderem die Laufzeit, das Marktsegment bzw. die Marktregion, die Verlängerung sowie etwaige vom Lizenzgeber als notwendig erachtete Einschränkungen festgelegt werden.

Warenzeichen sind Unterscheidungszeichen, die sich grafisch darstellen lassen. Als Wettbewerbsinstrument ermöglichen sie es der Industrie und den Unternehmen, Kunden zu werben und zu binden, indem sie ihre Waren und Dienstleistungen von denjenigen der Wettbewerber unterscheiden.

Ein Warenzeichen dient dazu, ein Produkt oder eine Dienstleistung von anderen zu unterscheiden. Warenzeichen können zwei- oder dreidimensional sein und aus Wörtern, Bildern, Farben und/oder Tönen usw. bestehen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte werden in den Unternehmensabschlüssen unter der Rubrik Anlagevermögen — Immaterielle Anlagewerte ausgewiesen.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte werden in den Unternehmensabschlüssen unter der Rubrik Immaterielle Vermögenswerte ausgewiesen.

Code:15 44 1
Bezeichnung:Investitionen in beschaffte Software
Anhang:II, IV

Definition

Investitionen in beschaffte Software gelten nur dann als immaterielle Vermögenswerte, wenn es wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der künftige wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert zufließen wird und wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswertes verlässlich bewertet werden können. Entspricht der Erwerb von Software diesen Bedingungen nicht, so wird er als Aufwendung in den Wert der Variablen 13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt einbezogen und zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem die Kosten angefallen sind.

Die Investitionen in beschaffte Software umfassen ihren Kaufpreis, einschließlich Einfuhrzölle und einbehaltene Verbrauchsteuern, sowie direkt zurechenbare Kosten für die Vorbereitung der Software auf ihre beabsichtigte Nutzung. Direkt zurechenbare Kosten beinhalten beispielsweise Honorare für die Software-Installation. Bei der Ermittlung der Kosten werden Skonti und Rabatte abgezogen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen dieses Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

In den Unternehmensabschlüssen werden Investitionen in Software unter dem Posten Anlagevermögen — Immaterielle Anlagewerte ausgewiesen.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

In den Unternehmensabschlüssen werden Investitionen in Software unter dem Posten Immaterielle Vermögenswerte ausgewiesen.

Code:16 11 0
Bezeichnung:Zahl der Beschäftigten
Anhang:I bis VII

Definition

Die Zahl der Beschäftigten ist definiert als die Gesamtzahl der in der jeweiligen Einheit tätigen Personen (einschließlich mitarbeitender Inhaber, regelmäßig in der Einheit mitarbeitender Teilhaber und unbezahlt mithelfender, regelmäßig in der Einheit mitarbeitender Familienangehöriger) sowie der Personen, die außerhalb der Einheit tätig sind, aber zu ihr gehören und von ihr vergütet werden (z. B. Handelsvertreter, Lieferpersonal, Reparatur- und Instandhaltungsteams). Diese Zahl umfasst kurzzeitig beurlaubte Personen (z. B. bei Krankheit, bezahltem Urlaub oder Sonderurlaub) sowie Streikende, nicht jedoch für unbestimmte Zeit beurlaubte Personen. Ebenfalls eingeschlossen sind Teilzeitkräfte entsprechend den einzelstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen sowie Saisonkräfte, Auszubildende und Heimarbeiter, die auf der Lohn- und Gehaltsliste erscheinen.

Nicht in der Zahl der Beschäftigten enthalten sind Arbeitskräfte, die der Einheit von anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden oder die in der Einheit im Auftrag anderer Unternehmen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten durchführen, sowie Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisten.

Als unbezahlt mithelfende Familienangehörige gelten Personen, die im Haushalt des Eigentümers der Einheit leben und ohne Arbeitsvertrag und feste Vergütung regelmäßig in der Einheit mitarbeiten. In diese Gruppe fallen nur Personen, die nicht hauptberuflich in einer anderen Einheit tätig sind und dort auf der Lohn- und Gehaltsliste stehen.

Hinweis : Um die Vergleichbarkeit der Daten überprüfen zu können, muss angegeben werden, ob die in der Beobachtungseinheit freiwillig Beschäftigten in diesem Merkmal enthalten sind oder nicht.

Die Zahl der Beschäftigten ist das Ergebnis einer Auszählung und wird als jährlicher Durchschnittswert berechnet, in den mindestens Daten für jedes Quartal des Jahres eingehen, mit Ausnahme der Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge V, VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten, für die die Berechnung auf der Grundlage von Daten mit geringerer Periodizität vorgenommen werden kann.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Zahl der Beschäftigten wird im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen (Artikel 43 Absatz 9).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zahl der Beschäftigten lässt sich aufschlüsseln in Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (16 13 0) und Zahl der unbezahlten Beschäftigten (16 12 0).

Code:16 11 1
Bezeichnung:Zahl der Beschäftigten nach Kategorien von Kreditinstituten
Anhang:VI

Definition

Die Zahl der Beschäftigten (siehe Variable 16 11 0) wird wie folgt nach Kategorien von Kreditinstituten aufgegliedert: Zugelassene Banken, Spezialkreditinstitute, sonstige Kreditinstitute. Diese Aufgliederung ermöglicht eine Zuordnung der Kategorien von Kreditinstituten zu den entsprechenden Klassen der NACE Rev. 2.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zahl der Beschäftigten nach Kategorien von Kreditinstituten ist eine Untergliederung der Variablen Zahl der Beschäftigten (16 11 0).

Code:16 11 2
Bezeichnung:Zahl der weiblichen Beschäftigten
Anhang:VI

Definition

Zahl der Beschäftigten (siehe Variable 16 11 0) weiblichen Geschlechts.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zahl der weiblichen Beschäftigten ist Teil der Variablen Zahl der Beschäftigten (16 11 0).

Code:16 12 0
Bezeichnung:Zahl der unbezahlten Beschäftigten
Anhang:I bis IV und VI

Definition

Die Zahl der unbezahlten Beschäftigten wird definiert als die Zahl der Personen, die regelmäßig in der Erhebungseinheit mitarbeiten und kein Entgelt in Form von Lohn, Gehalt, Honorar, Gratifikationen, Stücklohn oder Sachleistungen erhalten (unbezahlt mithelfende Familienangehörige, mitarbeitende Inhaber, die kein Entgelt in Form von Lohn oder Gehalt erhalten, usw.).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zahl der unbezahlten Beschäftigten (16 12 0) wird berechnet als Differenz zwischen der Zahl der Beschäftigten (16 11 0) und der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (16 13 0).

Code:16 13 0
Bezeichnung:Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger
Anhang:I bis IV und VI

Definition

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger ist definiert als die Zahl der Personen, die für einen Arbeitgeber tätig sind und auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags ein Entgelt in Form von Lohn, Gehalt, Honorar, Gratifikationen, Stücklohn oder Sachleistungen erhalten. (Alle Personen, für die in der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens unter dem Posten Personalaufwendungen Zahlungen verbucht werden, sollten einbezogen werden, auch wenn unter Umständen kein Arbeitsvertrag vorliegt.)

Ein Arbeitsverhältnis besteht, wenn zwischen einem Unternehmen und einem Arbeitnehmer eine formelle oder informelle, in der Regel freiwillig getroffene Vereinbarung geschlossen wurde, derzufolge der Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig wird und dafür Geld- oder Sachleistungen erhält.

Arbeitnehmer gelten als Lohn- oder Gehaltsempfänger einer bestimmten Einheit, wenn sie von der Einheit Lohn oder Gehalt beziehen, unabhängig davon, wo sich der Leistungsort (innerhalb oder außerhalb der Produktionseinheit) befindet. Über Zeitarbeitsunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer gelten als Arbeitnehmer der Zeitarbeitsfirma und nicht der Produktionseinheit (des Kunden), in der sie tätig sind.

Als Lohn- und Gehaltsempfänger gelten insbesondere

— Eigentümer, die entgeltlich tätig sind;

— Studenten, die im Rahmen einer formellen Vereinbarung gegen Vergütung und/oder Ausbildungsleistungen einen Beitrag zum Produktionsprozess der Einheit leisten;

— Lohn- und Gehaltsempfänger, die unter einem Vertrag im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen tätig sind;

— Heimarbeiter, sofern ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Vergütung auf der Grundlage der geleisteten Arbeit erfolgt und die Heimarbeiter auf der Lohn- und Gehaltsliste erscheinen.

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger umfasst Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Streikende oder kurzzeitig beurlaubte Arbeitnehmer, nicht jedoch für unbestimmte Zeit beurlaubte Personen.

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger enthält nicht die freiwillig Beschäftigten.

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger wird auf die gleiche Weise ermittelt wie die Zahl der Beschäftigten: Sie ist das Ergebnis einer Auszählung und wird als jährlicher Durchschnittswert berechnet, in den Daten für mindestens jedes Quartal des Jahres eingehen, mit Ausnahme der Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten, für die die Berechnung auf der Grundlage von Daten mit geringerer Periodizität vorgenommen werden kann.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Zahl der Beschäftigten (16 11 0)

Code:16 13 6
Bezeichnung:Zahl der Lohn- und Gehaltsempfängerinnen
Anhang:VI

Definition

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (siehe Variable 16 13 0) weiblichen Geschlechts.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfängerinnen ist Teil der Variablen Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (16 13 0).

Code:16 14 0
Bezeichnung:Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten
Anhang:I bis IV und VI

Definition

Unter dieser Rubrik erscheint die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger umgerechnet in Vollzeiteinheiten (VZE).

Die Angaben zur Zahl der Personen, die weniger als die reguläre Arbeitszeit eines ganzjährig Vollzeitbeschäftigten leisten, sollten in Vollzeiteinheiten unter Zugrundelegung der Arbeitszeit eines ganzjährig Vollzeitbeschäftigten der Einheit umgerechnet werden. Dabei handelt es sich um die Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden dividiert durch die durchschnittliche jährliche Zahl der auf Vollzeitarbeitsplätzen im Wirtschaftsgebiet gearbeiteten Stunden. Da sich die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit im Laufe der Zeit geändert hat und in den einzelnen Wirtschaftszweigen unterschiedlich ist, sind für die einzelnen Berufsgruppen Verfahren zur Ermittlung des durchschnittlichen Anteils und der durchschnittlichen Arbeitsstunden von Tätigkeiten, in denen weniger als Vollzeit gearbeitet wird, anzuwenden. Zunächst muss für jede Berufsgruppe eine normale Vollzeitarbeitswoche geschätzt werden. Falls möglich, kann eine Berufsgruppe innerhalb eines Wirtschaftszweigs anhand des Geschlechts und/oder der Art der Arbeit der Beschäftigten definiert werden. Vertraglich vereinbarte Arbeitszeiten können für die Tätigkeiten von Lohn- und Gehaltsempfängern das geeignete Kriterium für die Ermittlung dieser Werte darstellen. Die Vollzeiteinheiten werden für jede Berufsgruppe getrennt berechnet und dann addiert.

Unter dieser Rubrik sind Personen zu erfassen, deren Arbeitszeit weniger Stunden als die regulären Arbeitsstunden je Arbeitstag, weniger Tage als die regulären Arbeitstage je Arbeitswoche oder weniger Wochen/Monate als die regulären Arbeitswochen/-monate je Arbeitsjahr umfasst. Bei der Umrechnung ist von der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, -tage, -wochen oder -monate auszugehen.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden (16 15 0) kann bei der Umrechnung der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (16 13 0) in Vollzeiteinheiten zugrunde gelegt werden.

Code:16 15 0
Bezeichnung:Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden
Anhang:II und IV

Definition

Bei der Gesamtzahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden handelt es sich um die Summe der tatsächlichen Arbeitsstunden, die für die Produktion der Erhebungseinheit während des Berichtszeitraums erbracht wurden.

Nicht unter diese Variable fallen bezahlte Stunden, in denen keine Arbeit erbracht wurde, wie Jahresurlaub, Feiertage und Krankheitstage. Ebenfalls nicht erfasst werden Pausen für das Einnehmen von Mahlzeiten und die Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Unter diesem Posten anzugeben sind die während der normalen Arbeitzeit tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die Überstunden, die Zeit, die am Arbeitplatz für Aufgaben wie zum Beispiel die Arbeitsvorbereitung aufgewendet wird, sowie Kurzpausen am Arbeitsplatz.

Wenn die genaue Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht bekannt ist, kann eine Schätzung auf der Grundlage der theoretischen Zahl der Arbeitsstunden und der durchschnittlichen Fehlzeitenquote (Krankheit, Mutterschaft usw.) vorgenommen werden.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden kann bei der Umrechnung der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (16 13 0) in die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten (16 14 0) zugrunde gelegt werden.

Code:16 91 0
Bezeichnung:Beschäftigtenzahl in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen im Jahr t
Anhang:IX

Definition

Die Zahl der Beschäftigten ist definiert als die Gesamtzahl der in der jeweiligen Einheit tätigen Personen (einschließlich mitarbeitender Inhaber, regelmäßig in der Einheit mitarbeitender Teilhaber und unbezahlt mithelfender Familienangehöriger) sowie der Personen, die außerhalb der Einheit tätig sind, aber zu ihr gehören und von ihr vergütet werden (z. B. Handelsvertreter, Lieferpersonal, Reparatur- und Instandsetzungsteams). Diese Zahl umfasst kurzzeitig beurlaubte Personen (z. B. bei Krankheit, bezahltem Urlaub oder Sonderurlaub) sowie Streikende, nicht jedoch für unbestimmte Zeit beurlaubte Personen. Ebenfalls eingeschlossen sind Teilzeitkräfte entsprechend den einzelstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen sowie Saisonkräfte, Auszubildende und Heimarbeiter, die auf der Lohn- und Gehaltsliste erscheinen.

Nicht in der Zahl der Beschäftigten enthalten sind Arbeitskräfte, die der Einheit von anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden oder die in der Einheit im Auftrag anderer Unternehmen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten durchführen sowie Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisten.

Als unbezahlt mithelfende Familienangehörige gelten Personen, die im Haushalt des Eigentümers der Einheit leben und ohne Arbeitsvertrag und feste Vergütung regelmäßig in der Einheit mitarbeiten. In diese Gruppe fallen nur Personen, die nicht hauptberuflich in einer anderen Einheit tätig sind und dort auf der Lohn- und Gehaltsliste stehen.

Hinweis : Um die Vergleichbarkeit der Daten überprüfen zu können, muss angegeben werden, ob die in der Beobachtungseinheit freiwillig Beschäftigten in diesem Merkmal enthalten sind oder nicht.

Code:16 91 1
Bezeichnung:Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen im Jahr t
Anhang:IX

Definition

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger ist definiert als die Zahl der Personen, die für einen Arbeitgeber tätig sind und auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags ein Entgelt in Form von Lohn, Gehalt, Honorar, Gratifikationen, Stücklohn oder Sachleistungen erhalten.

Ein Arbeitsverhältnis besteht, wenn zwischen einem Unternehmen und einem Arbeitnehmer eine formelle oder informelle, in der Regel freiwillig getroffene Vereinbarung geschlossen wurde, derzufolge der Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig wird und dafür Geld- oder Sachleistungen erhält.

Arbeitnehmer gelten als Lohn- oder Gehaltsempfänger einer bestimmten Einheit, wenn sie von der Einheit Lohn oder Gehalt beziehen, unabhängig davon, wo sich der Leistungsort (innerhalb oder außerhalb der Produktionseinheit) befindet. Über Zeitarbeitsunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer gelten als Arbeitnehmer der Zeitarbeitsfirma und nicht der Produktionseinheit (des Kunden), in der sie tätig sind.

Als Lohn- und Gehaltsempfänger gelten insbesondere

— Eigentümer, die entgeltlich tätig sind;

— Studenten, die im Rahmen einer formellen Vereinbarung gegen Vergütung und/oder Ausbildungsleistungen einen Beitrag zum Produktionsprozess der Einheit leisten;

— Lohn- und Gehaltsempfänger, die unter einem Vertrag im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen tätig sind;

— Heimarbeiter, sofern ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Vergütung auf der Grundlage der geleisteten Arbeit erfolgt und die Heimarbeiter auf der Lohn- und Gehaltsliste erscheinen.

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger umfasst Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Streikende oder kurzzeitig beurlaubte Arbeitnehmer, nicht jedoch für unbestimmte Zeit beurlaubte Personen.

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger enthält nicht die freiwillig Beschäftigten.

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger wird auf die gleiche Weise ermittelt wie die Zahl der Beschäftigten: Sie wird als jährlicher Durchschnittswert der Zahl der Arbeitsplätze berechnet.

Code:16 92 0
Bezeichnung:Beschäftigtenzahl in der Grundgesamtheit der im Jahr t gegründeten Unternehmen
Anhang:IX

Definition

Die Zahl der Beschäftigten wird wie in der Variablen 16 91 0 definiert. Die Grundgesamtheit der neu gegründeten Unternehmen wird wie in der Variablen 11 92 0 definiert.

Code:16 92 1
Bezeichnung:Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit der im Jahr t gegründeten Unternehmen

Definition

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger wird wie in der Variablen 16 91 1 definiert. Die Grundgesamtheit der neu gegründeten Unternehmen wird wie in der Variablen 11 92 0 definiert.

Code:16 93 0
Bezeichnung:Beschäftigtenzahl in der Grundgesamtheit der im Jahr t geschlossenen Unternehmen
Anhang:IX

Definition

Die Zahl der Beschäftigten wird wie in der Variablen 16 91 0 definiert. Die Grundgesamtheit der geschlossenen Unternehmen wird wie in der Variablen 11 93 0 definiert.

Code:16 93 1
Bezeichnung:Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit der im Jahr t geschlossenen Unternehmen
Anhang:IX

Definition

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger wird wie in der Variablen 16 91 1 definiert. Die Grundgesamtheit der geschlossenen Unternehmen wird wie in der Variablen 11 93 0 definiert.

Code:16 94 1
Bezeichnung:Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-1 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Code:16 94 2
Bezeichnung:Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-2 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Code:16 94 3
Bezeichnung:Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-3 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Code:16 94 4
Bezeichnung:Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-4 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Code:16 94 5
Bezeichnung:Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-5 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Anhang:IX

Definition

Die Zahl der Beschäftigten wird wie in der Variablen 16 91 0 definiert. Die Grundgesamtheit der neu gegründeten Unternehmen wird wie in der Variablen 11 92 0 definiert. Fortbestand wird wie in den Variablen 11 94 1 bis 11 94 5 definiert.

Code:16 95 1
Bezeichnung:Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-1 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr
Code:16 95 2
Bezeichnung:Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-2 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr
Code:16 95 3
Bezeichnung:Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-3 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr
Code:16 95 4
Bezeichnung:Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-4 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr
Code:16 95 5
Bezeichnung:Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-5 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr
Anhang:IX

Definition

Die Zahl der Beschäftigten wird wie in der Variablen 16 91 0 definiert. Die Grundgesamtheit der neu gegründeten Unternehmen wird wie in der Variablen 11 92 0 definiert. Fortbestand wird wie in den Variablen 11 94 1 bis 11 94 5 definiert.

Code:17 32 0
Bezeichnung:Zahl der Ladengeschäfte
Anhang:III

Definition

Unter dieser Variablen wird die Gesamtzahl der vom Unternehmen unterhaltenen eigenen oder angemieteten Ladengeschäfte verbucht. Als Geschäfte gelten ortsfeste Verkaufsräume, die der Kunde betritt, um dort seine Einkäufe zu tätigen. Ladengeschäfte fallen in die Gruppen 47.1–47.7 der NACE Rev. 2.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Zahl der örtlichen Einheiten (11 21 0).

Code:17 33 1
Bezeichnung:Verkaufsfläche
Anhang:III

Definition

Die Verkaufsfläche ist die geschätzte Fläche (in m 2 ) des Teils der Räumlichkeiten des Unternehmens, in dem verkauft und ausgestellt wird, d. h.:

— die gesamte Fläche, die Kunden zugänglich ist, einschließlich Anproberäumen,

— Theken- und Schaufensterfläche,

— die vom Verkaufspersonal genutzte Fläche hinter Theken.

Zur Verkaufsfläche zählen nicht Büros, Lager- und Vorbereitungsräume, Werkstätten, Treppenhäuser, Garderoben und andere Gemeinschaftsräume.

Code:18 10 0
Bezeichnung:Umsatz aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten
Anhang:III

Definition

Diese Rubrik umfasst den Teil des Umsatzes, der aus Tätigkeiten der Abschnitte A bis F der NACE Rev. 2 stammt.

Nicht unter diesen Posten fällt der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Er ist Teil der Umsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil des Umsatzes (12 11 0)

Code:18 11 0
Bezeichnung:Umsatz aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2
Anhang:II und IV

Definition

Diese Variable umfasst den Teil des Umsatzes, der aus der Haupttätigkeit der Einheit stammt. Die Haupttätigkeit einer Einheit wird nach der Verordnung Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten bestimmt.

Unter diesen Posten fällt auch der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen bereitgestellt wurden. Der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Er ist Teil der Umsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil des Umsatzes (12 11 0)

Code:18 12 0
Bezeichnung:Umsatz aus industriellen Tätigkeiten
Anhang:II

Definition

Diese Rubrik umfasst den Teil des Umsatzes, der aus Tätigkeiten der Abschnitte B bis F der NACE Rev. 2 stammt.

Unter diesen Posten fällt auch der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen bereitgestellt wurden. Der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus industriellen Tätigkeiten wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Er ist Teil der Umsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil des Umsatzes (12 11 0)

Teil des Umsatzes aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten (18 10 0)

Code:18 12 1
Bezeichnung:Umsatz aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit
Anhang:IV

Definition

Diese Rubrik umfasst den Teil des Umsatzes, der aus Tätigkeiten der Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2 stammt.

Unter diesen Posten fällt auch der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen bereitgestellt wurden. Der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Er ist Teil der Umsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil des Umsatzes (12 11 0)

Teil des Umsatzes aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten (18 10 0)

Teil des Umsatzes aus industriellen Tätigkeiten (18 12 0)

Code:18 12 2
Bezeichnung:Umsatz aus der Bautätigkeit
Anhang:IV

Definition

Diese Rubrik umfasst den Teil des Umsatzes, der aus Tätigkeiten des Abschnitts F der NACE Rev. 2 stammt.

Unter diesen Posten fällt auch der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen bereitgestellt wurden. Der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus der Bautätigkeit wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Er ist Teil der Umsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil des Umsatzes (12 11 0)

Teil des Umsatzes aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten (18 10 0)

Teil des Umsatzes aus industriellen Tätigkeiten (18 12 0)

Code:18 15 0
Bezeichnung:Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten
Anhang:II bis IV

Definition

Diese Variable umfasst Erträge aus allen Dienstleistungstätigkeiten (Bank- und Versicherungsdienstleistungen, unternehmensbezogene und persönliche Dienstleistungen).

Dazu zählt Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten, die als Haupt- oder Nebentätigkeit erbracht werden. Manche Dienstleistungstätigkeiten werden von industriellen Einheiten erbracht. Diese Tätigkeiten fallen unter die Abschnitte H bis N und P bis S sowie unter die Instandhaltung und Reparatur betreffenden Gruppen 45.2 und 45.4 des Abschnitts G der NACE Rev. 2.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Er ist Teil der Umsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil des Umsatzes (12 11 0)

Code:18 16 0
Bezeichnung:Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten
Anhang:II bis IV

Definition

Dieses Merkmal umfasst den Teil des Umsatzes, der aus dem Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und aus Vermittlungstätigkeiten der Einheit stammt. Er entspricht dem Umsatz aus dem Verkauf von Waren, die von der Einheit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gekauft und in unverändertem Zustand oder nach der bei Handelsunternehmen üblichen Kennzeichnung, Verpackung bzw. Aufmachung wiederverkauft werden, den Provisionen auf Käufe und Verkäufe, die im Namen und auf Rechnung Dritter getätigt wurden, sowie dem Umsatz aus vergleichbaren Tätigkeiten.

Bei dieser Art des Wiederverkaufs wird unterschieden zwischen

— Wiederverkauf an andere Händler, gewerbliche Verbraucher usw. (Großhandelsverkauf),

— Wiederverkauf an Haushalte oder Kleinverbraucher (Einzelhandelsverkauf).

Diese Tätigkeiten fallen unter Abschnitt G der NACE Rev. 2 (ausgenommen die Instandhaltung und Reparatur betreffenden Gruppen 45.2 und 45.4).

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Er ist Teil der Umsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil des Umsatzes (12 11 0)

Code:18 21 0
Bezeichnung:Aufschlüsselung des Umsatzes nach Produkten (gemäß Abschnitt G der CPA)
Anhang:III

Definition

Der aufzuschlüsselnde Teil des Umsatzes ist der Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten der Einheit (in der Definition der Variablen 18 16 0).

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz nach Produkten wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Er ist Teil der Umsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Summe des Umsatzes für alle Produkte muss gleich dem Umsatz aus Handel und Vermittlungstätigkeiten (18 16 0) sein.

Code:18 31 0
Bezeichnung:Umsatz aus dem Hochbau
Anhang:IV

Definition

Diese Rubrik umfasst den Teil des Umsatzes, der aus den in Abschnitt F der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten stammt und sich auf Gebäude bezieht, die in der Klassifikation der Bauwerke (CC) als Hochbauten klassifiziert sind.

Unter diesen Posten fällt auch der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen bereitgestellt wurden. Der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus dem Hochbau wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Er ist Teil der Umsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil des Umsatzes (12 11 0)

Teil des Umsatzes aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten (18 10 0)

Teil des Umsatzes aus industriellen Tätigkeiten (18 12 0).

Teil des Umsatzes aus der Bautätigkeit (18 12 2)

Code:18 32 0
Bezeichnung:Umsatz aus dem Tiefbau
Anhang:IV

Definition

Diese Rubrik umfasst den Teil des Umsatzes, der aus den in Abschnitt F der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten stammt und sich auf Bauten bezieht, die in der Klassifikation der Bauwerke (CC) als Tiefbauten klassifiziert sind.

Unter diesen Posten fällt auch der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen bereitgestellt wurden. Der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus dem Tiefbau wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Er ist Teil der Umsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil des Umsatzes (12 11 0)

Teil des Umsatzes aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten (18 10 0)

Teil des Umsatzes aus industriellen Tätigkeiten (18 12 0).

Teil des Umsatzes aus der Bautätigkeit (18 12 2)

Code:20 11 0
Bezeichnung:Käufe von Energieprodukten (Wert)
Anhang:II und IV

Definition

Unter dieser Variablen sind die Käufe von Energieprodukten während des Berichtszeitraums nur aufzuführen, wenn sie zur Nutzung als Brennstoff bestimmt sind. Energieprodukte, die als Rohstoffe oder zum Wiederverkauf ohne Be- und Verarbeitung erworben werden, fallen nicht in diese Rubrik. Das Merkmal ist nur wertmäßig anzugeben.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Käufe von Energieprodukten werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Sie sind Teil des Materialaufwands.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Sie sind nach dem Gesamtkostenverfahren Teil der Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

Nach dem Umsatzkostenverfahren sind sie Teil der Posten Umsatzkosten, Vertriebskosten und Verwaltungsaufwendungen.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0)

Code:21 11 0
Bezeichnung:Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend „End-of-pipe“-Einrichtungen)
Anhang:II

Definition

Investitionsausgaben für Methoden, Technologien, Verfahren oder Einrichtungen, die dafür gedacht sind, bereits vorhandene Schadstoffe zu sammeln sowie vorhandene Schadstoffe und Umweltverschmutzungen zu beseitigen (z. B. Luftemissionen, Ableitungen oder feste Abfallstoffe), die Ausbreitung der Verschmutzung zu verhindern, den Belastungsgrad zu messen und die durch die Betriebstätigkeit des Unternehmens erzeugten Schadstoffe zu behandeln und zu beseitigen.

Es handelt sich um die Summe der Ausgaben für die Umweltbereiche Umgebungsluft und Klima, Abwassermanagement, Abfallwirtschaft und andere Umweltschutzaktivitäten. Andere Umweltschutzaktivitäten umfassen den Schutz und die Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Lärm- und Vibrationsbekämpfung, den Schutz der biologischen Vielfalt und Landschaft, Strahlenschutz, Forschung und Entwicklung, allgemeine Verwaltungs- und Managementtätigkeit im Bereich des Umweltschutzes, allgemeine und berufliche Bildung und Information, zu unteilbaren Ausgaben führende Maßnahmen sowie anderweitig nicht genannte Maßnahmen.

Eingeschlossen sind:

— Investitionen in getrennte, identifizierbare Komponenten, die vorhandene Anlagen ergänzen und am Ende oder vollkommen außerhalb der Produktionslinie installiert werden („End-of-pipe“-Einrichtungen).

— Investitionen in Anlagen (z. B. Filter oder separate Reinigungsstufen), welche die Schadstoffe innerhalb der Produktionslinie verringern oder entfernen, sofern die Demontage dieser zusätzlichen Einrichtungen die Produktionslinie nicht wesentlich beeinträchtigen würde.

Der Hauptzweck bzw. die Hauptfunktion dieser Investitionsausgaben ist der Umweltschutz, und die Gesamtausgaben hierfür sollten gemeldet werden.

Als Wert von fremdbezogenen Gütern gilt der Kaufpreis ohne absetzbare MwSt. und andere absetzbare, direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern.

Die Ausgaben sollten vor der Vornahme von Kostenaufrechnungen angegeben werden, die aus der Erzeugung und dem Verkauf von handelsfähigen Nebenprodukten, erzielten Einsparungen oder erhaltenen Subventionen resultieren.

Ausgenommen sind:

— Für die Umwelt vorteilhafte Maßnahmen und Tätigkeiten, die auch unabhängig von Umweltschutzerwägungen durchgeführt worden wären, einschließlich Maßnahmen, die in erster Linie auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie die Produktionssicherheit abzielen.

— Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung bei der Verwendung oder Verschrottung (umweltgerechte Anpassung der Produkte), außer wenn durch Umweltpolitik und -vorschriften die rechtliche Verantwortung des Herstellers auf die bei der Verwendung der Produkte entstehende Umweltverschmutzung oder die Behandlung von Abfallprodukten erweitert wird.

— Maßnahmen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und -einsparung (z. B. Wasserversorgung oder Maßnahmen zum Einsparen von Energie und Rohstoffen), sofern nicht der Umweltschutz der Hauptzweck ist: so z. B. wenn diese Maßnahmen der Umsetzung der nationalen oder internationalen Umweltpolitik dienen und nicht aus Gründen der Kostensenkung durchgeführt werden.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Definition der Investitionen basiert auf den Rechnungslegungsstandards, die das Unternehmen im Einklang mit den EU-Rechnungslegungsstandards in seiner Buchführung anwendet, d. h. es sind Ausgaben, die als Vermögenswert anerkannt werden können.

Sachanlagen können aus Gründen der Sicherheit oder des Umweltschutzes erworben werden. Der Erwerb solcher Gegenstände steigert zwar nicht direkt den künftigen wirtschaftlichen Nutzen einer Sachanlage, er kann aber notwendig sein, um den künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus den anderen Vermögenswerten des Unternehmens überhaupt erst zu gewinnen. In diesem Fall sind solche erworbenen Sachanlagen als Vermögenswerte anzusetzen, da sie es dem Unternehmen erlauben, einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus den in Beziehung stehenden Vermögenswerten zusätzlich zu dem Nutzen zu ziehen, der ohne den Erwerb möglich gewesen wäre. Der Ansatz solcher Vermögenswerte ist jedoch nur erlaubt, insoweit der Buchwert eines solchen Vermögenswertes und seiner in Beziehung stehenden Vermögenswerte nicht den gesamten aus ihm und den zugehörigen Gegenständen erzielbaren Betrag übersteigt. So kann es beispielsweise erforderlich sein, dass ein Chemieunternehmen ein bestimmtes neues chemisches Bearbeitungsverfahren einrichten muss, um die Umweltschutzvorschriften für die Herstellung und Lagerung gefährlicher chemischer Stoffe zu erfüllen. Damit verbundene Betriebsverbesserungen werden als Vermögenswert angesetzt, soweit sie wieder amortisiert werden können, da das Unternehmen ohne sie keine Chemikalien herstellen und verkaufen kann.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Gesamtinvestitionen in den Umweltschutz ergeben sich aus der Summe der Variablen 21 11 0 und 21 12 0. Die Gesamtausgaben für den Umweltschutz berechnen sich aus der Summe der Variablen 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0.

Teil von:

15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen

Code:21 12 0
Bezeichnung:Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologie“)
Anhang:II

Definition

Investitionsausgaben für neue oder für die Anpassung vorhandener Methoden, Technologien, Verfahren und Einrichtungen (oder für Teile davon), die dafür gedacht sind, die Umweltverschmutzung an der Quelle (z. B. Luftemissionen, Ableitungen oder feste Abfallstoffe) zu vermeiden oder zu verringern, wodurch die mit der Freisetzung der Schadstoffe und/oder mit belastenden Tätigkeiten verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt verringert werden.

Es handelt sich um die Summe der Ausgaben für die Umweltbereiche Umgebungsluft und Klima, Abwassermanagement, Abfallwirtschaft und andere Umweltschutzaktivitäten. Andere Umweltschutzaktivitäten umfassen den Schutz und die Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Lärm- und Vibrationsbekämpfung, den Schutz der biologischen Vielfalt und Landschaft, Strahlenschutz, Forschung und Entwicklung, allgemeine Verwaltungs- und Managementtätigkeit im Bereich des Umweltschutzes, allgemeine und berufliche Bildung und Information, zu unteilbaren Ausgaben führende Maßnahmen sowie anderweitig nicht genannte Maßnahmen.

Eingeschlossen sind:

— Investitionsausgaben für eigenständige, getrennt identifizierbare (umweltbezogene Teile von) Methoden, Verfahren, Technologien und Einrichtungen. Der Hauptzweck bzw. die Hauptfunktion ist definitionsgemäß der Umweltschutz, und die Gesamtausgaben für die (umweltbezogenen Teile der) Methoden, Verfahren, Technologien oder Einrichtungen sollten gemeldet werden.

— Investitionsausgaben für Methoden, Verfahren, Technologien und Einrichtungen, die mit der gesamten Betriebstätigkeit (Produktionsprozess/Installation) auf eine Weise integriert sind, die eine getrennte Ermittlung der Umweltschutzkomponente erschwert. In diesen Fällen („integrierte Maßnahmen“) sollte nur der Umweltschutzanteil an der Gesamtinvestition angegeben werden.

Dieser Anteil entspricht der zusätzlichen Investition gegenüber den Investitionsausgaben, die ohne Umweltschutzerwägungen angefallen wären. Daher entspricht die für einen Vergleich herangezogene Alternative der billigsten dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Alternative, die — abgesehen von den Umweltschutzaspekten — ähnliche Funktionen und Eigenschaften bietet.

Handelt es sich bei der gewählten Option um Standardtechnologie und gibt es keine billigere, weniger umweltfreundliche Alternative für das Unternehmen, ist die Maßnahme definitionsgemäß keine Umweltschutzmaßnahme, und es sollten keine Umweltschutzausgaben gemeldet werden.

Die Ausgaben sollten vor der Vornahme von Kostenaufrechnungen angegeben werden, die aus der Erzeugung und dem Verkauf von handelsfähigen Nebenprodukten, erzielten Einsparungen oder erhaltenen Subventionen resultieren.

Als Wert von fremdbezogenen Gütern gilt der Kaufpreis ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer und sonstige in direktem Zusammenhang mit dem Umsatz stehende abzugsfähige Abgaben.

Ausgenommen sind:

— Für die Umwelt vorteilhafte Maßnahmen und Tätigkeiten, die auch unabhängig von Umweltschutzerwägungen durchgeführt worden wären, einschließlich Maßnahmen, die in erster Linie auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie die Produktionssicherheit abzielen.

— Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung bei der Verwendung oder Verschrottung (umweltgerechte Anpassung der Produkte), außer wenn durch Umweltpolitik und -vorschriften die rechtliche Verantwortung des Herstellers auf die bei der Verwendung der Produkte entstehende Umweltverschmutzung oder die Behandlung von Abfallprodukten erweitert wird.

— Maßnahmen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und -einsparung (z. B. Wasserversorgung oder Maßnahmen zum Einsparen von Energie und Rohstoffen), sofern nicht der Umweltschutz der Hauptzweck ist: so z. B. wenn diese Maßnahmen der Umsetzung der nationalen oder internationalen Umweltpolitik dienen und nicht aus Gründen der Kostensenkung durchgeführt werden.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Definition der Investitionen basiert auf den Rechnungslegungsstandards, die das Unternehmen im Einklang mit den EU-Rechnungslegungsstandards in seiner Buchführung anwendet, d. h. es sind Ausgaben, die als Vermögenswert anerkannt werden können.

Sachanlagen können aus Gründen der Sicherheit oder des Umweltschutzes erworben werden. Der Erwerb solcher Gegenstände steigert zwar nicht direkt den künftigen wirtschaftlichen Nutzen einer Sachanlage, er kann aber notwendig sein, um den künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus den anderen Vermögenswerten des Unternehmens überhaupt erst zu gewinnen. In diesem Fall sind solche erworbenen Sachanlagen als Vermögenswerte anzusetzen, da sie es dem Unternehmen erlauben, einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus den in Beziehung stehenden Vermögenswerten zusätzlich zu dem Nutzen zu ziehen, der ohne den Erwerb möglich gewesen wäre. Der Ansatz solcher Vermögenswerte ist jedoch nur erlaubt, insoweit der Buchwert eines solchen Vermögenswertes und seiner in Beziehung stehenden Vermögenswerte nicht den gesamten aus ihm und den zugehörigen Gegenständen erzielbaren Betrag übersteigt. So kann es beispielsweise erforderlich sein, dass ein Chemieunternehmen ein bestimmtes neues chemisches Bearbeitungsverfahren einrichten muss, um die Umweltschutzvorschriften für die Herstellung und Lagerung gefährlicher chemischer Stoffe zu erfüllen. Damit verbundene Betriebsverbesserungen werden als Vermögenswert angesetzt, soweit sie wieder amortisiert werden können, da das Unternehmen ohne sie keine Chemikalien herstellen und verkaufen kann.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Gesamtinvestitionen in den Umweltschutz ergeben sich aus der Summe der Variablen 21 11 0 und 21 12 0. Die Gesamtausgaben für den Umweltschutz berechnen sich aus der Summe der Variablen 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0.

Teil von:

15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen

Code:21 14 0
Bezeichnung:Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz
Anhang:II

Definition

Die gesamten laufenden Ausgaben für Umweltschutz sind die Ausgaben für den Betrieb/die Durchführung bzw. die Aufrechterhaltung/Wartung bestimmter Aktivitäten, Technologien, Verfahren und Einrichtungen (oder Teile davon), die dafür gedacht sind, Schadstoffe und Umweltverschmutzungen oder jede andere Art der Umweltbelastung (z. B. Luftemissionen, Ableitungen oder feste Abfallstoffe) aufgrund der Betriebstätigkeit des Unternehmens zu vermeiden, zu verringern, zu behandeln oder zu beseitigen.

Es handelt sich um die Summe der Ausgaben für die Umweltbereiche Umgebungsluft und Klima, Abwassermanagement, Abfallwirtschaft und andere Umweltschutzaktivitäten. Andere Umweltschutzaktivitäten umfassen den Schutz und die Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Lärm- und Vibrationsbekämpfung, den Schutz der biologischen Vielfalt und Landschaft, Strahlenschutz, Forschung und Entwicklung, allgemeine Verwaltungs- und Managementtätigkeit im Bereich des Umweltschutzes, allgemeine und berufliche Bildung und Information, zu unteilbaren Ausgaben führende Maßnahmen sowie anderweitig nicht genannte Maßnahmen.

Die gesamten laufenden Ausgaben für Umweltschutz sollten vor der Vornahme von Kostenaufrechnungen angegeben werden, die aus dem Verkauf von handelsfähigen Nebenprodukten, erzielten Einsparungen oder erhaltenen Subventionen resultieren.

Die laufenden Ausgaben ergeben sich aus der Summe der „innerbetrieblichen Ausgaben“ und der „Inanspruchnahme von Umweltschutzdienstleistungen“.

— Innerbetriebliche Ausgaben sind alle laufenden Ausgaben für den Umweltschutz, ausgenommen die Inanspruchnahme von Umweltschutzdienstleistungen von anderen Einheiten. Sie bilden die Summe aus Arbeitskosten, Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe einschließlich Energiekosten sowie Zahlungen für Operating-Leasing . Diese Aufwendungen betreffen zum Beispiel: Betrieb und Wartung von Umweltschutzeinrichtungen, Messung und Überwachung des Verschmutzungsgrades, Umweltmanagement, Information und Bildung sowie Forschung und Entwicklung im Umweltbereich.

— Die Inanspruchnahme von Umweltschutzdienstleistungen umfasst alle Gebühren, Abgaben und ähnliche Zahlungen an andere öffentliche oder private Organisationen (außerhalb der Meldeeinheit) im Gegenzug für erbrachte Umweltschutzdienstleistungen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Betriebstätigkeit des Unternehmens auf die Umwelt. Dazu zählen beispielsweise Zahlungen für die Sammlung und Behandlung von Abfällen und Abwässern, Zahlungen für die Dekontaminierung verseuchter Böden, gesetzliche Abgaben, Zahlungen an Umweltberater, z. B. im Zusammenhang mit Umweltinformationen, der Zertifizierung oder dem Betrieb von Umweltschutzeinrichtungen.

Als Wert von fremdbezogenen Waren und Dienstleistungen gilt der Kaufpreis ohne absetzbare MwSt. und andere absetzbare, direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern. Arbeitskosten umfassen Bruttolöhne und -gehälter einschließlich aller vom Arbeitgeber abzuführenden Abgaben und des Arbeitgeberanteils an der Sozialversicherung, doch ohne Gemeinkosten.

Ausgenommen sind:

— Für die Umwelt vorteilhafte Maßnahmen und Tätigkeiten, die auch unabhängig von Umweltschutzerwägungen durchgeführt worden wären, einschließlich Maßnahmen, die in erster Linie auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie die Produktionssicherheit abzielen.

— Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung bei der Verwendung oder Verschrottung (umweltgerechte Anpassung der Produkte), außer wenn durch Umweltpolitik und -vorschriften die rechtliche Verantwortung des Herstellers auf die bei der Verwendung der Produkte entstehende Umweltverschmutzung oder die Behandlung von Abfallprodukten erweitert wird.

— Maßnahmen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und -einsparung (z. B. Wasserversorgung oder Maßnahmen zum Einsparen von Energie und Rohstoffen), sofern nicht der Umweltschutz der Hauptzweck ist: so z. B. wenn diese Maßnahmen der Umsetzung der nationalen oder internationalen Umweltschutzpolitik dienen und nicht aus Gründen der Kostensenkung durchgeführt werden.

— Zahlungen von Steuern, Gebühren oder Abgaben durch die Meldeeinheit, welche nicht mit der Inanspruchnahme einer solchen Umweltdienstleistung im Zusammenhang stehen, die wegen der Auswirkungen der Betriebstätigkeit des Unternehmens auf die Umwelt erbracht wird, selbst wenn die jeweiligen staatlichen Stellen diese Einnahmen für die Finanzierung von Umweltschutzaktivitäten vorgesehen haben (z. B. Umweltabgaben).

— Kalkulatorische Kostenposten, wie die Abschreibung von Umweltschutzeinrichtungen, Kapitalverlust aufgrund des zwangsweisen Austausches einer Anlage oder Gemeinkosten.

— Einkommensverluste, Ausgleichsabgaben, Bußgelder, Geldstrafen u. Ä., die sich nicht auf eine Umweltschutzaktivität beziehen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Definition der laufenden Ausgaben basiert auf den Rechnungslegungsstandards, die das Unternehmen im Einklang mit den EU-Rechnungslegungsstandards in seiner Buchführung anwendet: d. h. laufende Ausgaben sind alle Ausgaben, die nicht aktiviert, sondern in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt werden.

Sie bilden die Summe aus dem Einkauf von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Arbeitskosten, öffentlichen Gebühren und Abgaben, Ausgaben für externe Dienstleistungen sowie Miet- und Leasinggebühren für Umweltschutzaktivitäten.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Gesamtinvestitionen in den Umweltschutz ergeben sich aus der Summe der Variablen 21 11 0 und 21 12 0. Die Gesamtausgaben für den Umweltschutz berechnen sich aus der Summe der Variablen 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0.

Teil von:

13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt

13 31 0 Personalaufwendungen

Code:23 11 0
Bezeichnung:Zahlungen an Unterauftragnehmer
Anhang:II und IV

Definition

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs II definierten Tätigkeiten sind Zahlungen an Unterauftragnehmer Zahlungen der Einheit an Dritte als Gegenleistung für Waren und industrielle Dienstleistungen, die im Rahmen einer wie folgt definierten Zulieferbeziehung bereitgestellt werden:

Zwischen zwei Unternehmen besteht eine Zulieferbeziehung, wenn die Bedingungen A und B gleichzeitig erfüllt sind:

A. Das Abnehmerunternehmen, auch Hauptauftragnehmer genannt, ist insofern am Entwurf des Produkts beteiligt, als es dem Zulieferunternehmen, auch Unterauftragnehmer genannt, alle oder einen Teil der technischen Spezifikationen für das in Auftrag gegebene Produkt vorgibt und/oder ihm das Ausgangsmaterial liefert.

B. Das Abnehmerunternehmen verkauft das in Auftrag gegebene Produkt entweder als solches oder als Teil eines anderen Produkts und übernimmt die Gewährleistungspflicht für das Produkt.

Hinweis : Die alleinige Vorgabe einer Farbe, Größe oder Katalognummer ist keine technische Spezifikation. Die Fertigung nach Maß alleine bedeutet noch nicht, dass eine Zulieferbeziehung vorliegt.

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs IV definierten Tätigkeiten sind Zahlungen an Unterauftragnehmer Zahlungen der Einheit an Dritte als Gegenleistung für Bauleistungen, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung erbracht werden.

Zwischen zwei Unternehmen besteht eine Zulieferbeziehung, wenn die Bedingungen A, B, C und D gleichzeitig erfüllt sind:

A. Das Abnehmerunternehmen schließt einen Vertrag mit dem Zulieferunternehmen — im Folgenden „Unterauftragnehmer“ genannt — über die Ausführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, die fester Bestandteil des Bauprozesses sind.

B. Das Abnehmerunternehmen ist für das Endprodukt des Bauprozesses verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erstreckt sich auch auf die von Unterauftragnehmern ausgeführten Teilarbeiten. In einigen Fällen kann der Unterauftragnehmer auch eine gewisse Verantwortung tragen.

C. Das Abnehmerunternehmen liefert dem Unterauftragnehmer die Spezifikationen. Das bedeutet z. B., dass die vom Unterauftragnehmer auszuführenden Arbeiten oder zu erbringenden Dienstleistungen genau den Zwecken des spezifischen Vorhabens entsprechen müssen, so dass genormte Arbeiten/Dienstleistungen oder solche nach Katalog nicht in Betracht kommen.

D. Der gegenseitige Vertrag unterliegt keinen weiteren Vereinbarungen wie Vereinbarungen über eine gemeinsame Teilnahme an einer Ausschreibung, Verträge über Konsortien oder Joint Ventures usw.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Zahlungen an Unterauftragnehmer werden in den Unternehmensabschlüssen nicht unbedingt getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Sie sind u. U. Teil der Sonstigen externen Aufwendungen und der Sonstigen betrieblichen Aufwendungen.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Sie sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren in den Anderen Aufwendungen enthalten.

Sie sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren in den Anderen Aufwendungen enthalten.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0).

Code:23 12 0
Bezeichnung:Einkünfte aus Unteraufträgen
Anhang:IV

Definition

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs IV definierten Tätigkeiten sind Einkünfte aus Unteraufträgen der Umsatz aus eigenen Bauleistungen der Einheit, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung für Dritte erbracht werden.

Zwischen zwei Unternehmen besteht eine Zulieferbeziehung, wenn die Bedingungen A, B, C und D gleichzeitig erfüllt sind:

A. Das Abnehmerunternehmen schließt einen Vertrag mit dem Zulieferunternehmen — im Folgenden „Unterauftragnehmer“ genannt — über die Ausführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, die fester Bestandteil des Bauprozesses sind.

B. Das Abnehmerunternehmen ist für das Endprodukt des Fertigungsprozesses verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erstreckt sich auch auf die von den Unterauftragnehmern ausgeführten Teilarbeiten. In einigen Fällen kann der Unterauftragnehmer auch eine gewisse Verantwortung tragen.

C. Das Abnehmerunternehmen liefert dem Unterauftragnehmer die Spezifikationen. Das bedeutet z. B., dass die vom Unterauftragnehmer auszuführenden Arbeiten oder zu erbringenden Dienstleistungen genau den Zwecken des spezifischen Vorhabens entsprechen müssen, so dass genormte Arbeiten/Dienstleistungen oder solche nach Katalog nicht in Betracht kommen.

D. Der gegenseitige Vertrag unterliegt keinen weiteren Vereinbarungen wie Vereinbarungen über eine gemeinsame Teilnahme an einer Ausschreibung, Verträge über Konsortien oder Joint Ventures usw.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Einkünfte aus Unteraufträgen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht unbedingt getrennt ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Sie sind Teil der Nettoumsatzerlöse.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Sie sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren in den Umsatzerlösen enthalten.

Sie sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren in den Umsatzerlösen enthalten.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil des Umsatzes (12 11 0)

Teil des Umsatzes aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten (18 10 0)

Teil des Umsatzes aus industriellen Tätigkeiten (18 12 0).

Teil des Umsatzes aus der Bautätigkeit (18 12 2)

Teil des Umsatzes aus dem Hochbau (18 31 0) oder des Umsatzes aus dem Tiefbau (18 32 0)

Code:32 11 2
Bezeichnung:Veränderung der Bruttobeitragsüberträge (+/-)
Anhang:V

Definition

Artikel 25 und 37 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — die Veränderung der Bruttobeitragsüberträge ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 1 c der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 1 c der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Veränderung der Bruttobeitragsüberträge wird zur Berechnung der verdienten Bruttobeiträge sowie des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses (32 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

Code:32 11 4
Bezeichnung:Gebuchte Bruttobeiträge, aufgegliedert nach der Rechtsform
Anhang:V

Definition

Die gebuchten Bruttobeiträge (siehe Variable 12 11 0) sind wie folgt nach der Rechtsform aufgegliedert: Aktiengesellschaften, Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in Nicht-EWR-Ländern, sonstige.

Hinweis:

Für Rückversicherungsunternehmen werden keine Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in Nicht-EWR-Ländern erfasst.

Verbindung zu anderen Variablen

Die gebuchten Bruttobeiträge, aufgegliedert nach der Rechtsform, sind eine Untergliederung der gebuchten Bruttobeiträge (12 11 0).

Code:32 11 5
Bezeichnung:Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, aufgegliedert nach dem Sitz der Muttergesellschaft
Anhang:V

Definition

Entsprechend der Aufgliederung der Variablen 11 11 5 werden die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts in einen auf inländisch kontrollierte Unternehmen und einen auf ausländisch kontrollierte Unternehmen entfallenden Teil aufgegliedert.

Code:32 11 6
Bezeichnung:Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, aufgegliedert nach dem Sitz der Muttergesellschaft
Anhang:V

Definition

Entsprechend der Aufgliederung der Variablen 11 11 5 werden die gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts in einen auf inländisch kontrollierte Unternehmen und einen auf ausländisch kontrollierte Unternehmen entfallenden Teil aufgegliedert.

Code:32 12 0
Bezeichnung:Technischer Zinsertrag
Anhang:V

Definition

Artikel 42 und 43 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — der technische Zinsertrag ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten I 2 der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Daten werden nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben. Für die Länder, die die in Artikel 42 Absatz 4 der Richtlinie 91/674/EWG vorgesehenen Wahlmöglichkeiten wahrnehmen, kann dieser Posten entsprechend ersetzt werden.

Verbindung zu anderen Variablen

Der technische Zinsertrag wird zur Berechnung des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses (32 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

Code:32 13 1
Bezeichnung:Bruttozahlungen für Versicherungsfälle
Anhang:V

Definition

Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — Bruttozahlungen für Versicherungsfälle sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 4 a aa der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 5 a aa der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft. Hierunter fallen alle Bruttozahlungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahrs.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttozahlungen für Versicherungsfälle werden zur Berechnung der Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle sowie des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses (32 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

Code:32 13 2
Bezeichnung:Bruttozahlungen für Versicherungsfälle des laufenden Geschäftsjahres
Anhang:V

Definition

Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — Bruttozahlungen für Versicherungsfälle des laufenden Geschäftsjahres sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Erfasst werden alle im laufenden Geschäftsjahr geleisteten Bruttozahlungen für Versicherungsfälle, die im laufenden Geschäftsjahr eingetreten sind.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttozahlungen für Versicherungsfälle des laufenden Geschäftsjahrs sind Teil der Variablen Bruttozahlungen für Versicherungsfälle (32 13 1).

Code:32 13 4
Bezeichnung:Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (+/-)
Anhang:V

Definition

Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — die Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 4 b aa der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 5 b aa der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle wird zur Berechnung der Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle sowie des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses (32 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

Code:32 14 0
Bezeichnung:Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb
Anhang:V

Definition

Diese Variable ist die Summe der Abschlussaufwendungen, der Veränderung der abgegrenzten Abschlussaufwendungen und der Verwaltungsaufwendungen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 7 a, b und c der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 8 a, b und c der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb werden zur Berechnung des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses (32 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

Code:32 15 0
Bezeichnung:Veränderung der Schwankungsrückstellung (+/-)
Anhang:V

Definition

Artikel 30 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — die Veränderung der Schwankungsrückstellung ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 9 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Veränderung der Schwankungsrückstellung wird zur Berechnung des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses (32 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

Code:32 16 0
Bezeichnung:Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung (+/-)
Anhang:V

Definition

Diese Variable ist der Saldo der sonstigen versicherungstechnischen Bruttoerträge, der anderweitig nicht ausgewiesenen Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Bruttorückstellungen, der Bruttoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgungsunabhängige Beitragsrückerstattungen und der sonstigen versicherungstechnischen Bruttoaufwendungen.

Falls bei diesem Posten nur ein geringer Unterschied zwischen dem Bruttobetrag und dem Nettobetrag besteht, kann er durch den „Nettobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung“ ersetzt werden. In diesem Fall ist diese Variable der Saldo der sonstigen versicherungstechnischen Nettoerträge (32 16 1), der anderweitig nicht ausgewiesenen Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen (32 16 2), der Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen (32 16 3) und der sonstigen versicherungstechnischen Nettoaufwendungen (32 16 4). Falls die Mitgliedstaaten den Nettobetrag benutzen, muss dies angegeben werden.

Verbindung zu anderen Variablen

Der Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung wird zur Berechnung des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses (32 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

Code:32 16 1
Bezeichnung:Sonstige versicherungstechnische Nettoerträge
Anhang:V

Definition

Anderweitig nicht ausgewiesene versicherungstechnische Nettoerträge.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 3 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 4 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die sonstigen versicherungstechnischen Nettoerträge werden zur Berechnung des Bruttobetrags der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung (32 16 0) verwendet.

Code:32 16 2
Bezeichnung:Anderweitig nicht ausgewiesene Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen (+/-)
Anhang:V

Definition

Artikel 26 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — die anderweitig nicht ausgewiesenen Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 5 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 6 b der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die anderweitig nicht ausgewiesenen Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen werden zur Berechnung des Bruttobetrags der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung (32 16 0) verwendet.

Code:32 16 3
Bezeichnung:Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen
Anhang:V

Definition

Artikel 29 und 39 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — die Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 6 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 7 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen werden zur Berechnung des Bruttobetrags der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung (32 16 0) verwendet.

Code:32 16 4
Bezeichnung:Sonstige versicherungstechnische Nettoaufwendungen
Anhang:V

Definition

Anderweitig nicht ausgewiesene versicherungstechnische Nettoaufwendungen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 8 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 11 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die anderweitig nicht ausgewiesenen versicherungstechnischen Nettoaufwendungen werden zur Berechnung des Bruttobetrags der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung (32 16 0) verwendet.

Code:32 17 0
Bezeichnung:Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) (+/-)
Anhang:V

Definition

Versicherungstechnisches Bruttoergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung.

Hinweis:

Bruttobetrag entsprechend der Zwischensumme gemäß Artikel 34 Posten I 10 der Richtlinie 91/674/EWG (versicherungstechnische Rechnung) für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 13 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zwischensumme I wird für das Allgemeine Versicherungsgeschäft wie folgt berechnet:

Verdiente Bruttobeiträge [12 11 0 + 32 11 2 (+/-)]

  • Technischer Zinsertrag (32 12 0)
  • Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle [32 13 1 + 32 13 4 (+/-)]

  • Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb (32 14 0)

  • Veränderung der Schwankungsrückstellung (32 15 0) (+/-)

  • Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung (32 16 0) (+/-)

Falls die „Noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung“ (32 16 0) netto verbucht werden, wird bei der Berechnung der „Zwischensumme I: versicherungstechnisches Bruttoergebnis“ nur der Nettobetrag berücksichtigt.

Die Zwischensumme I wird für das Lebensversicherungsgeschäft wie folgt berechnet:

Verdiente Bruttobeiträge [12 11 0 + 32 11 2 (+/-)]

  • Erträge aus Kapitalanlagen (32 22 0)

  • Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen (32 23 0)

  • Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle [32 13 1 + 32 13 4 (+/-)]
  • Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung (32 25 0) (+/-)
  • Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb (32 14 0)

  • Aufwendungen für Kapitalanlagen (32 27 0)

  • Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen (32 28 0)

  • Der nichtversicherungstechnischen Rechnung zugeordneter Zins (32 29 0)

  • Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung (32 16 0) (+/-)

Falls die „Noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung“ (32 16 0) netto verbucht werden, wird bei der Berechnung der „Zwischensumme I: versicherungstechnisches Bruttoergebnis“ nur der Nettobetrag berücksichtigt.

Die Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) dient zur Berechnung der Zwischensumme II (= versicherungstechnisches Nettoergebnis) (32 19 0) (+/-).

Code:32 18 0
Bezeichnung:Rückversicherungssaldo (+/-)
Anhang:V

Definition

Rückversicherungssaldo des versicherungstechnischen Teils der Gewinn- und Verlustrechnung.

Hinweis:

Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Diese Variable wird wie folgt berechnet:

Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen (32 18 1)

  • Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttobeitragsüberträge (32 18 3) (+/-)
  • Rückversicherungsanteil an den Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle [32 18 5 + 32 18 6 (+/-)]

  • Erhaltene Provisionen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft und Gewinnbeteiligungen (32 18 7)

  • Rückversicherungsanteil am Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung (32 18 8) (+/-)

  • Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung (32 33 4) (+/-)

Der Rückversicherungsanteil dient zur Berechnung der Zwischensumme II (= versicherungstechnisches Nettoergebnis) (32 19 0) (+/-).

Code:32 18 1
Bezeichnung:Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen
Anhang:V

Definition

Artikel 36 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — der Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 1 b der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 1 b der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Der Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen ist Teil des Rückversicherungssaldos (32 18 0).

Code:32 18 2
Bezeichnung:Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen, aufgegliedert nach dem Sitz der Muttergesellschaft
Anhang:V

Definition

Entsprechend der Aufgliederung der Variablen 11 11 5 wird der Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen in einen auf inländisch kontrollierte Unternehmen und einen auf ausländisch kontrollierte Unternehmen entfallenden Teil aufgegliedert.

Code:32 18 3
Bezeichnung:Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttobeitragsüberträge (+/-)
Anhang:V

Definition

Artikel 25 und 37 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — der Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttobeitragsüberträge ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 1 d der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 1 c der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft. Hier wird der Rückversicherungsanteil am Bruttobetrag verbucht.

Verbindung zu anderen Variablen

Der Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttobeitragsüberträge ist Teil des Rückversicherungssaldos (32 18 0).

Code:32 18 5
Bezeichnung:Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle
Anhang:V

Definition

Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — der Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 4 a bb der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 5 a bb der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Der Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle ist Teil des Rückversicherungssaldos (32 18 0).

Code:32 18 6
Bezeichnung:Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (+/-)
Anhang:V

Definition

Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — der Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 4 b bb der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 5 b bb der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Der Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist Teil des Rückversicherungssaldos (32 18 0).

Code:32 18 7
Bezeichnung:Erhaltene Provisionen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft und Gewinnbeteiligungen
Anhang:V

Definition

Erhaltene Provisionen und Gewinnbeteiligungen für das zedierte Versicherungsgeschäft.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 7 d der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 8 d der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die erhaltenen Provisionen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft und Gewinnbeteiligungen sind Teil des Rückversicherungssaldos (32 18 0).

Code:32 18 8
Bezeichnung:Rückversicherungsanteil am Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung (+/-)
Anhang:V

Definition

Diese Variable ist der Rückversicherungsanteil an der Variablen 32 16 0 (mit folgenden Bestandteilen: sonstige versicherungstechnische Erträge, anderweitig nicht ausgewiesene Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen, erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen, sonstige versicherungstechnische Aufwendungen).

Hinweis:

Falls die „Noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung“ (32 16 0) nur netto verbucht werden, muss diese Variable nicht geliefert werden.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Rückversicherungsanteil am Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung ist Teil des Rückversicherungssaldos (32 18 0).

Code:32 19 0
Bezeichnung:Zwischensumme II (= versicherungstechnisches Nettoergebnis) (+/-)
Anhang:V

Definition

Versicherungstechnisches Nettoergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung — ohne Rückversicherung –.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten I 10 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung), Artikel 34 Posten II 13 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Artikel 34 Posten III 1 und 2 der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).

Verbindung zu anderen Variablen

Diese Variable wird wie folgt berechnet:

Versicherungstechnisches Bruttoergebnis (32 17 0) (+/-).

  • Rückversicherungssaldo (32 18 0) (+/-).
Code:32 22 0
Bezeichnung:Erträge aus Kapitalanlagen
Anhang:V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge aus Kapitalanlagen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten II 2 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft. Diese Variable wird nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Erträge aus Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) (32 17 0) verwendet.

Code:32 23 0
Bezeichnung:Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen
Anhang:V

Definition

Artikel 44 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen nicht realisierten Gewinne aus Kapitalanlagen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten II 3 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die nicht realisierten Gewinne aus Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) (32 17 0) verwendet.

Code:32 25 0
Bezeichnung:Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung (+/-)
Anhang:V

Definition

Artikel 27 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — die Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten II 6 a aa der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung dient zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) (32 17 0).

Code:32 27 0
Bezeichnung:Aufwendungen für Kapitalanlagen
Anhang:V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Aufwendungen für Kapitalanlagen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten II 9 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft. Diese Daten werden nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Aufwendungen für Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) (32 17 0) verwendet.

Code:32 28 0
Bezeichnung:Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen
Anhang:V

Definition

Artikel 44 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen nicht realisierten Verluste aus Kapitalanlagen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten II 10 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die nicht realisierten Verluste aus Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) (32 17 0) verwendet.

Code:32 29 0
Bezeichnung:Der nichtversicherungstechnischen Rechnung zugeordneter Zins
Anhang:V

Definition

Artikel 43 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — der der nichtversicherungstechnischen Rechnung zugeordnete Zins ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 12 der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Daten werden nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben.

Verbindung zu anderen Variablen

Der der nichtversicherungstechnischen Rechnung zugeordnete Zins dient zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) (32 17 0).

Code:32 33 4
Bezeichnung:Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung (+/-)
Anhang:V

Definition

Artikel 27 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — der Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 6 a bb der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Der Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung ist Teil des Rückversicherungssaldos (32 18 0).

Code:32 42 0
Bezeichnung:Erträge aus Kapitalanlagen
Anhang:V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge aus Kapitalanlagen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 3 der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Variable wird nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben.

Code:32 43 0
Bezeichnung:Zugeordneter Zins aus der versicherungstechnischen Rechnung „Lebensversicherungsgeschäft“
Anhang:V

Definition

Artikel 43 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft den im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen zugeordneten Zins aus der versicherungstechnischen Rechnung „Lebensversicherungsgeschäft“.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 4 der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Daten werden nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben.

Code:32 44 0
Bezeichnung:Aufwendungen für Kapitalanlagen
Anhang:V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Aufwendungen für Kapitalanlagen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 5 der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Daten werden nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben.

Code:32 45 0
Bezeichnung:Technischer Zinsertrag
Anhang:V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft den im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen technischen Zinsertrag.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 6 der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Daten werden nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben.

Code:32 46 0
Bezeichnung:Sonstige Erträge
Anhang:V

Definition

Anderweitig nicht ausgewiesene Erträge.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 7 der Richtlinie 91/674/EWG für die nichtversicherungstechnische Rechnung.

Code:32 47 0
Bezeichnung:Sonstige Aufwendungen einschließlich Abschreibungen
Anhang:V

Definition

Anderweitig nicht ausgewiesene sonstige Aufwendungen (einschließlich Abschreibungen).

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 8 der Richtlinie 91/674/EWG.

Code:32 48 0
Bezeichnung:Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit (+/-)
Anhang:V

Definition

Einige Informationen in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates. Die IAS/IFRS erlauben keine getrennte Darstellung der außerordentlichen Ergebnisse in den Unternehmensabschlüssen. Für Länder, in denen die IAS/IFRS auf die Einzelabschlüsse von Versicherungsunternehmen angewandt werden, ist diese Variable nicht mehr zu übermitteln.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 9 und 10 der Richtlinie 91/674/EWG.

Code:32 49 0
Bezeichnung:Außerordentliches Ergebnis (+/-)
Anhang:V

Definition

Einige Informationen in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates. Die IAS/IFRS erlauben keine getrennte Darstellung der außerordentlichen Ergebnisse in den Unternehmensabschlüssen. Für Länder, in denen die IAS/IFRS auf die Einzelabschlüsse von Versicherungsunternehmen angewandt werden, ist diese Variable nicht mehr zu übermitteln.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 13 der Richtlinie 91/674/EWG.

Code:32 50 0
Bezeichnung:Sämtliche Steuern (Steuern auf das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit, Steuern auf das außerordentliche Ergebnis, sonstige Steuern)
Anhang:V

Definition

Einige Informationen in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 9, 14 und 15 der Richtlinie 91/674/EWG.

Code:32 51 0
Bezeichnung:Ergebnis des Geschäftsjahres (+/-)
Anhang:V

Definition

Einige Informationen in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 16 der Richtlinie 91/674/EWG.

Code:32 61 0
Bezeichnung:Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen
Anhang:V

Definition

Diese Variable ist die Summe der Variablen Provisionen für das Versicherungsgeschäft insgesamt (32 61 1), Externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen (32 61 4) und Personalaufwendungen (13 31 0).

Code:32 61 1
Bezeichnung:Provisionen für das Versicherungsgeschäft insgesamt
Anhang:V

Definition

Diese Variable ist die Summe der Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft (32 61 2) und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft (siehe auch Artikel 64 der Richtlinie 91/674/EWG).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Provisionen für das Versicherungsgeschäft insgesamt werden zur Berechnung der Variablen Externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen (32 61 4) verwendet.

Code:32 61 2
Bezeichnung:Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
Anhang:V

Definition

Artikel 64 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates. Diese Variable umfasst den Gesamtbetrag der Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sind Teil der Variablen Provisionen für das Versicherungsgeschäft insgesamt (32 61 1).

Code:32 61 3
Bezeichnung:Provisionen für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft
Anhang:V

Definition

Diese Variable umfasst den Gesamtbetrag der Provisionen für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft. Die Variable wird wie folgt berechnet: Provisionen für das Versicherungsgeschäft insgesamt (32 61 1) — Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft (32 61 2) (siehe auch Artikel 64 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates).

Code:32 61 4
Bezeichnung:Externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen
Anhang:V

Definition

Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (Variable 13 11 0) abzüglich Provisionen für das Versicherungsgeschäft insgesamt (Variable 32 61 1) abzüglich Rückversicherungssaldo (Variable 32 18 0) und Erträge aus Portfolio-Investitionen, die Rückversicherer aus ihrem Anteil an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen des Unternehmens erzielen.

Hinweis:

Die Zuordnung auf Unternehmensebene ist im Fall von Unternehmensgruppen mit Hilfe eines Verteilungsschlüssels vorzunehmen.

Code:32 61 5
Bezeichnung:Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen
Anhang:V

Definition

Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen.

Hinweis:

Die Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen (32 61 1 + 32 61 4 + 13 31 0) ist nach Funktionen zuzuordnen. Sie ist daher aufzugliedern in die Variablen 32 61 5, 32 61 6, 32 61 7, 32 61 8 und 32 61 9 (siehe auch Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG).

Verbindung zu anderen Variablen

Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen sind Teil der Variablen Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen (32 61 0).

Code:32 61 6
Bezeichnung:Abschlussaufwendungen
Anhang:V

Definition

Artikel 40 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Abschlussaufwendungen.

Hinweis:

Die Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen (32 61 1 + 32 61 4 + 13 31 0) ist nach Funktionen zuzuordnen und daher aufzugliedern in die Variablen 32 61 5, 32 61 6, 32 61 7, 32 61 8 und 32 61 9.

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 7 a und Posten II 8 a der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft bzw. für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Abschlussaufwendungen sind Teil der Variablen Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen (32 61 0).

Code:32 61 7
Bezeichnung:Verwaltungsaufwendungen
Anhang:V

Definition

Artikel 41 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Verwaltungsaufwendungen.

Hinweis:

Die Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen (32 61 1 + 32 61 4 + 13 31 0) ist nach Funktionen zuzuordnen und daher aufzugliedern in die Variablen 32 61 5, 32 61 6, 32 61 7, 32 61 8 und 32 61 9.

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 7 c und Posten II 8 c der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft bzw. für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Verwaltungsaufwendungen sind Teil der Variablen Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen (32 61 0).

Code:32 61 8
Bezeichnung:Sonstige versicherungstechnische Bruttoaufwendungen
Anhang:V

Definition

Sonstige versicherungstechnische Bruttoaufwendungen.

Hinweis:

Die Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen (32 61 1 + 32 61 4 + 13 31 0) ist nach Funktionen zuzuordnen und daher aufzugliedern in die Variablen 32 61 5, 32 61 6, 32 61 7, 32 61 8 und 32 61 9.

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 8 und Posten II 11 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft bzw. für das Lebensversicherungsgeschäft.

Verbindung zu anderen Variablen

Die sonstigen versicherungstechnischen Bruttoaufwendungen sind Teil der Variablen Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen (32 61 0).

Code:32 61 9
Bezeichnung:Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen
Anhang:V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen.

Hinweis:

Die Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen (32 61 1 + 32 61 4 + 13 31 0) ist nach Funktionen zuzuordnen und daher aufzugliedern in die Variablen 32 61 5, 32 61 6, 32 61 7, 32 61 8 und 32 61 9.

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten II 9 a für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 5 a (nichtversicherungstechnische Rechnung) der Richtlinie 91/674/EWG

Verbindung zu anderen Variablen

Die Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen sind Teil der Variablen Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen (32 61 0).

Code:32 71 0
Bezeichnung:Erträge aus Kapitalanlagen
Anhang:V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge aus Kapitalanlagen.

Diese Variable ist die Summe der Variablen Erträge aus Beteiligungen (32 71 1), Erträge aus Grundstücken, Bauten und anderen Kapitalanlagen (32 71 2), Erträge aus Zuschreibungen (32 71 5) und Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6).

Code:32 71 1
Bezeichnung:Erträge aus Beteiligungen
Anhang:V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge aus Beteiligungen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 2 a für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 3 a der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Erträge aus Beteiligungen werden zur Berechnung der Variablen Erträge aus Kapitalanlagen (32 71 0) verwendet.

Code:32 71 2
Bezeichnung:Erträge aus Grundstücken, Bauten und anderen Kapitalanlagen
Anhang:V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge aus anderen Kapitalanlagen.

Diese Variable ist die Summe der Variablen Erträge aus Grundstücken und Bauten (32 71 3) und Erträge aus anderen Kapitalanlagen (32 71 4).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Erträge aus Grundstücken, Bauten und anderen Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Variablen Erträge aus Kapitalanlagen (32 71 0) verwendet.

Code:32 71 3
Bezeichnung:Erträge aus Grundstücken und Bauten
Anhang:V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge aus Grundstücken und Bauten.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 2 b aa für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 3 b aa der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Erträge aus Grundstücken und Bauten werden zur Berechnung der Variablen Erträge aus Kapitalanlagen (32 71 0) und Erträge aus Grundstücken, Bauten und anderen Kapitalanlagen (32 71 2) verwendet.

Code:32 71 4
Bezeichnung:Erträge aus anderen Kapitalanlagen
Anhang:V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge aus anderen Kapitalanlagen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 2 b bb für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 3 b bb der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Erträge aus anderen Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Variablen Erträge aus Kapitalanlagen (32 71 0) und Erträge aus Grundstücken, Bauten und anderen Kapitalanlagen (32 71 2) verwendet.

Code:32 71 5
Bezeichnung:Erträge aus Zuschreibungen
Anhang:V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge aus Zuschreibungen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 2 c für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 3 c der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Erträge aus Zuschreibungen werden zur Berechnung der Variablen Erträge aus Kapitalanlagen (32 71 0) verwendet.

Code:32 71 6
Bezeichnung:Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen
Anhang:V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 2 d für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 3 d der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Variablen Erträge aus Kapitalanlagen (32 71 0) verwendet.

Code:32 72 0
Bezeichnung:Aufwendungen für Kapitalanlagen
Anhang:V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Aufwendungen für Kapitalanlagen. Diese Variable ist die Summe der Variablen Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, einschließlich Zinsen (32 72 1), Abschreibungen auf Kapitalanlagen (32 72 2) und Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 72 3).

Code:32 72 1
Bezeichnung:Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, einschließlich Zinsen
Anhang:V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, einschließlich Zinsen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 9 a für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 5 a der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, einschließlich Zinsen, werden zur Berechnung der Variablen Aufwendungen für Kapitalanlagen (32 72 0) verwendet.

Code:32 72 2
Bezeichnung:Abschreibungen auf Kapitalanlagen
Anhang:V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Abschreibungen auf Kapitalanlagen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 9 b für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 5 b der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Abschreibungen auf Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Variablen Aufwendungen für Kapitalanlagen (32 72 0) verwendet.

Code:32 72 3
Bezeichnung:Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen
Anhang:V

Definition

Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates — betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 9 c für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 5 c der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Variablen Aufwendungen für Kapitalanlagen (32 72 0) verwendet.

Code:33 11 1
Bezeichnung:Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA)
Anhang:V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates und Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Produkte siehe Artikel 63 Absatz I der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) sind eine Untergliederung der Variablen Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1).

Code:33 12 1
Bezeichnung:Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA)
Anhang:V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates und Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Produkte siehe Artikel 63 Absatz I der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Der Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) ist eine Untergliederung eines Teils der Variablen Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen (32 18 1).

Code:33 13 1
Bezeichnung:Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA)
Anhang:V

Definition

Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates und Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Produkte siehe Artikel 63 Absatz I der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) sind eine Untergliederung eines Teils der Variablen Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle (32 13 0).

Code:33 14 1
Bezeichnung:Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA)
Anhang:V

Definition

Artikel 40 und 41 der Richtlinie 91/674/EWG und Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Produkte siehe Artikel 63 Absatz I der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) sind eine Untergliederung eines Teils der Variablen Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb (32 14 0).

Code:33 15 1
Bezeichnung:Rückversicherungssaldo des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA)
Anhang:V

Definition

Siehe Variable 32 18 0 und Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Produkte siehe Artikel 63 Absatz I der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Der Rückversicherungssaldo des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) ist eine Untergliederung eines Teils der Variablen Rückversicherungssaldo (32 18 0).

Code:34 11 0
Bezeichnung:Geografische Aufteilung — allgemein — der gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts
Anhang:V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates. Aus der Sicht des Herkunftsmitgliedstaats sind die gebuchten Bruttobeiträge wie folgt aufgeschlüsselt: Mitgliedstaat des Sitzes, sonstige Mitgliedstaaten, sonstige EWR-Länder, Schweiz, USA, Japan, sonstige Drittländer (übrige Welt).

Hinweis:

Für die geografische Aufteilung siehe Artikel 63 Absatz IV der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die geografische Aufteilung — allgemein — der gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts ist eine Untergliederung der Variablen Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1).

Code:34 12 0
Bezeichnung:Geografische Aufteilung — allgemein — der gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts
Anhang:V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates. Aus der Sicht des Herkunftsmitgliedstaats sind die gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts wie folgt aufgeschlüsselt: Mitgliedstaat des Sitzes, sonstige Mitgliedstaaten, sonstige EWR-Länder, Schweiz, USA, Japan, sonstige Drittländer (übrige Welt).

Hinweis:

Bei der Aufteilung wird die geografische Zuordnung des zedierenden Versicherungsunternehmens berücksichtigt.

Verbindung zu anderen Variablen

Die geografische Aufteilung — allgemein — der gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts ist eine Untergliederung der Variablen Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, gebuchte Beiträge (12 11 2).

Code:34 13 0
Bezeichnung:Geografische Aufteilung — allgemein — des Rückversicherungsanteils an den gebuchten Bruttobeiträgen
Anhang:V

Definition

Artikel 36 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates. Aus der Sicht des Herkunftsmitgliedstaats ist der Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen wie folgt aufgeschlüsselt: Mitgliedstaat des Sitzes, sonstige Mitgliedstaaten, sonstige EWR-Länder, Schweiz, USA, Japan, sonstige Drittländer (übrige Welt).

Hinweis:

Bei der Aufteilung wird die geografische Zuordnung des zedierenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens berücksichtigt.

Verbindung zu anderen Variablen

Die geografische Aufteilung — allgemein — des Rückversicherungsanteils an den gebuchten Bruttobeiträgen ist eine Untergliederung der Variablen Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen (32 18 1).

Code:34 31 1
Bezeichnung:Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) und nach Mitgliedstaaten, geografische Aufschlüsselung des im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gezeichneten Geschäfts
Anhang:V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates. Aus der Sicht des Herkunftsmitgliedstaats (= Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet) werden die von Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten gebuchten Bruttobeiträge aufgeschlüsselt nach den einzelnen anderen EWR-Mitgliedstaaten und nach der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen.

Hinweis:

Bezug auf Artikel 43 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und Artikel 44 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung. Durch die erstellte Matrix, in der die CPA-Kategorien mit den jeweiligen anderen Mitgliedstaaten kombiniert werden, kann der Umfang jedes nationalen Versicherungsmarktes (im Bereich des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts) ermittelt werden.

Verbindung zu anderen Variablen

Die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) und nach Mitgliedstaaten, geografische Aufschlüsselung des im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gezeichneten Geschäfts, sind Teil der Variablen Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1).

Code:34 32 1
Bezeichnung:Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) und nach Mitgliedstaaten, geografische Aufschlüsselung des im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gezeichneten Geschäfts
Anhang:V

Definition

Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates. Aus der Sicht des Herkunftsmitgliedstaats (= Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet) werden die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in anderen Mitgliedstaaten gebuchten Bruttobeiträge aufgeschlüsselt nach den einzelnen anderen EWR-Mitgliedstaaten und nach der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen.

Hinweis:

Bezug auf Artikel 44 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und Artikel 43 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung. Durch die erstellte Matrix, in der die CPA-Kategorien mit den jeweiligen anderen Mitgliedstaaten kombiniert werden, kann der Umfang jedes nationalen Versicherungsmarktes (im Bereich des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts) ermittelt werden.

Verbindung zu anderen Variablen

Die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) und nach Mitgliedstaaten, geografische Aufschlüsselung des im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gezeichneten Geschäfts, sind Teil der Variablen Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1).

Code:36 10 0
Bezeichnung:Gesamtsumme der Kapitalanlagen
Anhang:V

Definition

Diese Variable ist die Summe der Variablen Grundstücke und Bauten (36 11 0), Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (36 12 0), Sonstige Kapitalanlagen (36 13 0) und Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft (36 14 0).

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C I der Richtlinie 91/674/EWG. Nach den Bewertungsregeln der Richtlinie 91/674/EWG können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden. Für jeden Mitgliedstaat ist die angewandte Bewertungsregel anzugeben.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Gesamtsumme der Kapitalanlagen (36 10 0) ist gleich

Grundstücke und Bauten (36 11 0)

  • Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (36 12 0)

  • Sonstige Kapitalanlagen (36 13 0)

  • Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft (36 14 0)

Code:36 11 0
Bezeichnung:Grundstücke und Bauten
Anhang:V

Definition

Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen.

Verbindung zu anderen Variablen

Grundstücke und Bauten werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen (36 10 0) verwendet.

Code:36 11 1
Bezeichnung:Grundstücke und Bauten, die das Versicherungsunternehmen selbst nutzt
Anhang:V

Definition

Diese Variable ist Teil der Variablen 36 11 0. Nur Grundstücke und Bauten, die das Versicherungsunternehmen selbst nutzt, sind hier eingeschlossen.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C I der Richtlinie 91/674/EWG. Nach den Bewertungsregeln der Richtlinie 91/674/EWG können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden. Für jeden Mitgliedstaat ist die angewandte Bewertungsregel anzugeben.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Grundstücke und Bauten, die das Versicherungsunternehmen selbst nutzt, sind Teil der Variablen Grundstücke und Bauten (36 11 0).

Code:36 11 2
Bezeichnung:Grundstücke und Bauten (Tageswert)
Anhang:V

Definition

Artikel 45 ff. der Richtlinie 91/674/EWG des Rates (gemäß diesen Artikeln können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden).

Hinweis:

Diese Daten sind nur zu liefern, wenn die Variable 36 11 0 die Grundstücke und Bauten zu Buchwerten ausweist.

Code:36 12 0
Bezeichnung:Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen
Anhang:V

Definition

Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates. Diese Variable ist die Summe der Variablen 36 12 1 und 36 12 2.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C II der Richtlinie 91/674/EWG. Nach den Bewertungsregeln der Richtlinie 91/674/EWG können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden. Für jeden Mitgliedstaat ist die angewandte Bewertungsregel anzugeben.

Verbindung zu anderen Variablen

Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen (36 10 0) verwendet.

Code:36 12 1
Bezeichnung:Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen
Anhang:V

Definition

Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.

Hinweis:

Bezug auf Artikel 6 (Aktiva) Posten C II 1 und C II 3 der Richtlinie 91/674/EWG. Nach den Bewertungsregeln der Richtlinie 91/674/EWG können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden. Für jeden Mitgliedstaat ist die angewandte Bewertungsregel anzugeben.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen werden zur Berechnung der Variablen Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (36 12 0) verwendet.

Code:36 12 2
Bezeichnung:Schuldverschreibungen von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen sowie an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Anhang:V

Definition

Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C II 2 und C II 4 der Richtlinie 91/674/EWG. Nach den Bewertungsregeln der Richtlinie 91/674/EWG können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden. Für jeden Mitgliedstaat ist die angewandte Bewertungsregel anzugeben.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Schuldverschreibungen von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen sowie an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, werden zur Berechnung der Variablen Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (36 12 0) verwendet.

Code:36 12 3
Bezeichnung:Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (Tageswert)
Anhang:V

Definition

Artikel 45 ff. der Richtlinie 91/674/EWG des Rates (gemäß diesen Artikeln können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden).

Hinweis:

Diese Daten sind nur zu liefern, wenn die Variable 36 12 0 die Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen zu Buchwerten ausweist.

Code:36 13 0
Bezeichnung:Sonstige Kapitalanlagen
Anhang:V

Definition

Diese Variable ist die Summe der Variablen 36 13 1, 36 13 2, 36 13 3, 36 13 4, 36 13 5 und 36 13 6. Nach den Bewertungsregeln der Richtlinie 91/674/EWG des Rates können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden. Für jeden Mitgliedstaat ist die angewandte Bewertungsregel anzugeben.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C III der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Sonstige Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen (36 10 0) verwendet.

Code:36 13 1
Bezeichnung:Aktien, andere nicht festverzinsliche Wertpapiere und Anteile an Anlagefonds
Anhang:V

Definition

Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C III 1 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Aktien, andere nicht festverzinsliche Wertpapiere und Anteile an Anlagefonds sind Teil der Variablen Sonstige Kapitalanlagen (36 13 0).

Aktien, andere nicht festverzinsliche Wertpapiere und Anteile an Anlagefonds werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen (36 10 0) verwendet.

Code:36 13 2
Bezeichnung:Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
Anhang:V

Definition

Artikel 9 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C III 2 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sind Teil der Variablen Sonstige Kapitalanlagen (36 13 0).

Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen (36 10 0) verwendet.

Code:36 13 3
Bezeichnung:Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen
Anhang:V

Definition

Artikel 10 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C III 3 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen sind Teil der Variablen Sonstige Kapitalanlagen (36 13 0).

Die Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen (36 10 0) verwendet.

Code:36 13 4
Bezeichnung:Hypothekenforderungen
Anhang:V

Definition

Artikel 11 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C III 4 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Hypothekenforderungen sind Teil der Variablen Sonstige Kapitalanlagen (36 13 0).

Die Hypothekenforderungen werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen (36 10 0) verwendet.

Code:36 13 5
Bezeichnung:Sonstige Ausleihungen
Anhang:V

Definition

Artikel 11 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates und Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C III 5 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die sonstigen Ausleihungen sind Teil der Variablen Sonstige Kapitalanlagen (36 13 0).

Die sonstigen Ausleihungen werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen (36 10 0) verwendet.

Code:36 13 6
Bezeichnung:Sonstige (einschließlich Einlagen bei Kreditinstituten)
Anhang:V

Definition

Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C III 6 und C III 7 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Variable Sonstige (einschließlich Einlagen bei Kreditinstituten) ist Teil der Variablen Sonstige Kapitalanlagen (36 13 0).

Die Variable Sonstige (einschließlich Einlagen bei Kreditinstituten) wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen (36 10 0) verwendet.

Code:36 13 8
Bezeichnung:Sonstige Kapitalanlagen (Tageswert)
Anhang:V

Definition

Artikel 45 ff. der Richtlinie 91/674/EWG des Rates (gemäß diesen Artikeln können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden).

Hinweis:

Diese Daten sind nur zu liefern, wenn die Variable 36 13 0 die sonstigen Kapitalanlagen zu Buchwerten ausweist.

Code:36 14 0
Bezeichnung:Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft
Anhang:V

Definition

Artikel 14 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C IV der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen (36 10 0) verwendet.

Code:36 20 0
Bezeichnung:Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen
Anhang:V

Definition

Artikel 15 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten D der Richtlinie 91/674/EWG.

Code:36 21 0
Bezeichnung:Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen — Grundstücke und Bauten
Anhang:V

Definition

Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates. Diese Variable ist Teil der Variablen 36 20 0.

Hinweis:

Hier ist der der Variablen 36 11 0 entsprechende Betrag auszuweisen.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen — Grundstücke und Bauten sind Teil der Variablen Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen (36 20 0).

Code:36 22 0
Bezeichnung:Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen — sonstige Kapitalanlagen
Anhang:V

Definition

Diese Variable ist Teil der Variablen 36 20 0.

Hinweis:

Hier ist der der Variablen 36 13 0 entsprechende Betrag auszuweisen.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen — sonstige Kapitalanlagen sind Teil der Variablen Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen (36 20 0).

Code:36 30 0
Bezeichnung:Bilanzsumme
Anhang:V

Definition

Diese Variable stellt die Summe der Aktivposten A, B, C, D, E, F, G und H oder der Passivposten A, B, C, D, E, F, G, H und I der Bilanz nach Artikel 6 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates dar. In jedem Fall ist anzugeben, ob der Verlust für das Geschäftsjahr auf der Aktivseite oder auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen wird.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 der Richtlinie 91/674/EWG.

Code:37 10 0
Bezeichnung:Summe des Eigenkapitals
Anhang:V

Definition

Hier wird die Summe aller Teile des Eigenkapitals (= Posten A der Passivseite der Bilanz nach Artikel 6 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates) ausgewiesen. Der Verlust für das Geschäftsjahr sollte hier eingeschlossen sein (falls nicht, ist dies anzugeben).

Code:37 10 1
Bezeichnung:Summe des Eigenkapitals, aufgegliedert nach der Rechtsform
Anhang:V

Definition

Die Summe des Eigenkapitals (siehe Variable 37 10 0) ist wie folgt nach der Rechtsform aufgegliedert: Aktiengesellschaften, Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in Nicht-EWR-Ländern, sonstige.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Summe des Eigenkapitals, aufgegliedert nach der Rechtsform, ist eine Untergliederung der Summe des Eigenkapitals (37 10 0).

Code:37 11 0
Bezeichnung:Gezeichnetes Kapital oder gleichwertige Fonds
Anhang:V

Definition

Artikel 19 der Richtlinie 91/674/EWG.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten A I der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Gezeichnetes Kapital oder gleichwertige Fonds sind Teil der Variablen Summe des Eigenkapitals (37 10 0).

Code:37 12 0
Bezeichnung:Emissionsagios, Neubewertungsrücklage, Rücklagen
Anhang:V

Definition

Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten A II, A III und A IV der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Emissionsagios, Neubewertungsrücklage, Rücklagen sind Teil der Variablen Summe des Eigenkapitals (37 10 0).

Code:37 20 0
Bezeichnung:Nachrangige Verbindlichkeiten
Anhang:V

Definition

Artikel 21 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten B der Richtlinie 91/674/EWG.

Code:37 30 0
Bezeichnung:Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen
Anhang:V

Definition

Diese Variable ist die Summe der Variablen Bruttobeitragsüberträge (37 31 0), Bruttodeckungsrückstellung (37 32 0), Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (37 33 0), Bruttorückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung (37 34 0), Schwankungsrückstellung (37 35 0), Sonstige versicherungstechnische Bruttorückstellungen (37 36 0) und Versicherungstechnische Bruttorückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird (37 37 0).

Code:37 30 1
Bezeichnung:Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen
Anhang:V

Definition

Diese Variable ist die Summe der Variablen 37 31 0, 37 32 0, 37 33 0, 37 34 0, 37 35 0, 37 36 0 und 37 37 0 auf Nettobasis (= nach Abzug des Anteils der Rückversicherer).

Hinweis:

Diese Variable wird für die detaillierten Berechnungen der makroökonomischen Variablen innerhalb des Produktionskontos benötigt.

Code:37 31 0
Bezeichnung:Bruttobeitragsüberträge
Anhang:V

Definition

Artikel 25 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 1 a der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttobeitragsüberträge werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0 = 37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0) verwendet.

Code:37 32 0
Bezeichnung:Bruttodeckungsrückstellung
Anhang:V

Definition

Artikel 27 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 2 a der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttodeckungsrückstellung wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0 = 37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0) verwendet.

Code:37 33 0
Bezeichnung:Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Anhang:V

Definition

Artikel 28 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 3 a der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0 = 37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0) verwendet.

Code:37 33 1
Bezeichnung:Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts
Anhang:V

Definition

Diese Variable ist Teil der Variablen 37 33 0 (siehe auch Artikel 28 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates).

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 3 a der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts ist Teil der Variablen Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (37 33 0).

Code:37 33 2
Bezeichnung:Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts
Anhang:V

Definition

Diese Variable ist Teil der Variablen Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (37 33 0) (siehe auch Artikel 28 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates).

Code:37 33 3
Bezeichnung:Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA)
Anhang:V

Definition

Dies ist eine zusätzliche Untergliederung der Variablen 37 33 1 (siehe auch Artikel 28 der Richtlinie 91/674/EWG). Die Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts wird nach Produkten auf der Basis der CPA aufgeschlüsselt.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 3 a der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) ist eine Untergliederung der Variablen Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts (37 33 1).

Code:37 34 0
Bezeichnung:Bruttorückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
Anhang:V

Definition

Artikel 29 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 4 a der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttorückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0 = 37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0) verwendet.

Code:37 35 0
Bezeichnung:Schwankungsrückstellung
Anhang:V

Definition

Artikel 30 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 5 der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Schwankungsrückstellung wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0 = 37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0) verwendet.

Code:37 36 0
Bezeichnung:Sonstige versicherungstechnische Bruttorückstellungen
Anhang:V

Definition

Artikel 26 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 6 a der Richtlinie 91/674/EWG. Die genaue Untergliederung dieser Variablen ist anzugeben.

Verbindung zu anderen Variablen

Die sonstigen versicherungstechnischen Bruttorückstellungen werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0 = 37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0) verwendet.

Code:37 37 0
Bezeichnung:Versicherungstechnische Bruttorückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird
Anhang:V

Definition

Artikel 31 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten D a der Richtlinie 91/674/EWG.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Variable Versicherungstechnische Bruttorückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0 = 37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0) verwendet.

Code:37 41 0
Bezeichnung:Anleihen
Anhang:V

Definition

Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten G III der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Variable schließt konvertible Anleihen ein.

Code:37 42 0
Bezeichnung:Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
Anhang:V

Definition

Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.

Hinweis:

Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten G IV der Richtlinie 91/674/EWG.

Code:39 10 0
Bezeichnung:Anzahl der am Ende des Geschäftsjahres bestehenden Versicherungsverträge: selbst abgeschlossene Einzel-Lebensversicherungsverträge für die folgenden Produkte: Dienstleistungen der nicht fondsgebundenen Lebensversicherung und CPA 65.12.1, 65.12.4 und 65.12.5
Anhang:V

Definition

Diese Variable umfasst die Zahl der am Ende des Geschäftsjahres bestehenden Versicherungsverträge im selbst abgeschlossenen Geschäft für alle Einzelverträge im Lebensversicherungsgeschäft und die folgenden Produkte: Dienstleistungen der nicht fondsgebundenen Lebensversicherung und CPA 65.12.1, 65.12.4 und 65.12.5.

Hinweis:

Es werden nur Verträge berücksichtigt, die am Ende des Geschäftsjahres noch in Kraft sind. Was Einzelverträge im Lebensversicherungsgeschäft anbelangt, so entsprechen die hier ausgewiesenen Daten dem Inhalt der Variablen 12 11 3.

Code:39 20 0
Bezeichnung:Anzahl der versicherten Personen am Ende des Geschäftsjahres: selbst abgeschlossene Gruppen-Lebensversicherungsverträge für das folgende Produkt: CPA 65.12.1.
Anhang:V

Definition

Diese Variable umfasst die Zahl der versicherten Personen am Ende des Geschäftsjahres im selbst abgeschlossenen Geschäft für alle Gruppenverträge im Lebensversicherungsgeschäft und die folgende Unterkategorie der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen: 65.12.1.

Hinweis:

Es werden nur Personen berücksichtigt, deren Verträge am Ende des Geschäftsjahres noch in Kraft sind. Was Gruppenverträge im Lebensversicherungsgeschäft anbelangt, so entsprechen die hier ausgewiesenen Daten dem Inhalt der Variablen 12 11 4.

Code:39 30 0
Bezeichnung:Anzahl der versicherten Fahrzeuge am Ende des Geschäftsjahres: selbst abgeschlossenes Geschäft für das folgende Produkt: CPA 65.12.2.
Anhang:V

Definition

Diese Variable umfasst die Zahl der am Ende des Geschäftsjahres versicherten Fahrzeuge im selbst abgeschlossenen Geschäft für die folgende Unterkategorie der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen: 65.12.2.

Hinweis:

Es werden nur Fahrzeuge berücksichtigt, die am Ende des Geschäftsjahres durch noch in Kraft befindliche Verträge versichert sind. Alle Einzelfahrzeuge werden erfasst, auch wenn sie durch Gruppenverträge versichert sind.

Code:39 40 0
Bezeichnung:Bruttoversicherungssumme (selbst abgeschlossenes Geschäft) am Ende des Geschäftsjahres für die folgenden Produkte: Dienstleistungen der nicht fondsgebundenen Lebensversicherung und der Kapitalisierungsversicherung.
Anhang:V

Definition

Diese Variable umfasst die gesamte Bruttoversicherungssumme am Ende des Geschäftsjahrs im selbst abgeschlossenen Geschäft für die folgenden Produkte: Dienstleistungen der nicht fondsgebundenen Lebensversicherung und der Kapitalisierungsversicherung.

Hinweis:

Berücksichtigt werden nur Summen, die sich auf Verträge beziehen, die am Ende des Geschäftsjahres noch in Kraft sind. Für Rentenverträge sind die einzelstaatlichen Entsprechungen für die Versicherungssumme zu verwenden.

Code:39 50 0
Bezeichnung:Anzahl der während des Geschäftsjahres eingetretenen Versicherungsfälle (selbst abgeschlossenes Geschäft) für das folgende Produkt: CPA 65.12.2.
Anhang:V

Definition

Diese Variable umfasst die ausgewiesene Zahl der während des Geschäftsjahres eingetretenen Versicherungsfälle im selbst abgeschlossenen Geschäft für die folgende Unterkategorie der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen: 65.12.2.

Hinweis:

Bezug auf Artikel 44 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates. Berücksichtigt wird die Zahl aller während des Geschäftsjahres eingetretenen und gemeldeten Ereignisse, die einen Leistungsanspruch begründen (ohne unbekannte Spätschäden).

Code:42 11 0
Bezeichnung:Zinserträge und ähnliche Erträge
Anhang:VI

Definition

Diese Variable umfasst:

  1. alle Erträge aus Kassenbestand und Guthaben bei der Zentralnotenbank, Schuldtiteln öffentlicher Stellen und Wechseln, die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind, Forderungen an Kreditinstitute, Forderungen an Kunden sowie Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren, ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Enthalten sind ferner die Erträge, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen und bei über dem Rückzahlungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen;

  2. die sich aus Derivaten ergebenden auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Erträge und Aufwendungen mit Zinscharakter.

Hinweis : Bezug auf Artikel 27 Posten 1 und Artikel 28 Posten B 1 der Richtlinie 86/635/EWG 9 . Bezug auf IAS 18 Paragraf 35 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission (Zinsen und ähnliche Erträge) und auf IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission 10 .

Verbindung zu anderen Variablen:

Diese Variable wird zur Berechnung des Produktionswertes (Variable 12 12 0) verwendet.

Code:42 11 1
Bezeichnung:Zinserträge und ähnliche Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren
Anhang:VI

Definition

Diese Variable umfasst:

  1. alle Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren. Hierzu gehören auch die Erträge, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen und bei über dem Rückzahlungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen;

  2. die sich aus Derivaten ergebenden auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Erträge und Aufwendungen mit Zinscharakter.

Hinweis : Bezug auf Artikel 27 Posten 1 und Artikel 28 Posten B 1 der Richtlinie 86/635/EWG. Dieser Posten wird in den in IAS 18 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission und in IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission enthaltenen Angabepflichten nicht getrennt aufgeführt.

Verbindung zu anderen Variablen:

Diese Variable ist Teil der Variablen 42 11 0.

Code:42 12 0
Bezeichnung:Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen
Anhang:VI

Definition

Diese Variable umfasst:

  1. alle Aufwendungen für Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, verbriefte Verbindlichkeiten und nachrangige Verbindlichkeiten, ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehören auch die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei über dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen und bei unter dem Rückstellungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen;

  2. die sich aus Derivaten ergebenden auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Erträge und Aufwendungen mit Zinscharakter.

Hinweis : Bezug auf Artikel 27 Posten 2 und Artikel 28 Posten A 1 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IAS 18 Paragraf 35 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission und auf IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.

Verbindung zu anderen Variablen:

Diese Variable wird zur Berechnung des Produktionswertes (Variable 12 12 0) verwendet.

Code:42 12 1
Bezeichnung:Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen für begebene Schuldverschreibungen
Anhang:VI

Definition

Diese Variable umfasst:

  1. alle Aufwendungen für begebene Schuldverschreibungen, ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehören auch die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei über dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen und bei unter dem Rückstellungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen. Schuldverschreibungen umfassen begebbare Schuldverschreibungen einschließlich festverzinslicher Wertpapiere, die von Kreditinstituten emittiert wurden; als Schuldverschreibungen gelten auch Wertpapiere, die mit veränderlichen Zinssätzen ausgestattet sind, sofern diese an bestimmte Größen, etwa an einen Interbankzinssatz oder an einen Eurogeldmarktsatz, gebunden sind;

  2. die sich aus Derivaten ergebenden auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Erträge und Aufwendungen mit Zinscharakter.

Hinweis : Bezug auf Artikel 4 Posten 3 a (Passiva) der Richtlinie 86/635/EWG. Dieser Posten wird in den Angabepflichten, die in IAS 18 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission und in IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission genannt werden, nicht getrennt aufgeführt.

Verbindung zu anderen Variablen:

Diese Variable ist Teil der Variablen 42 12 0.

Code:42 13 0
Bezeichnung:Erträge aus Wertpapieren
Anhang:VI

Definition

Diese Variable umfasst alle Dividenden und Erträge aus nicht festverzinslichen Wertpapieren, aus Beteiligungen sowie aus Anteilen an verbundenen Unternehmen. Erträge aus Investmentfonds-Anteilen sind ebenfalls hier auszuweisen. Für Kreditinstitute, die eine Gewinn- und Verlustrechnung nach IFRS 7 erstellen, kann die Variable auf Erträge aus Dividenden beschränkt bleiben. In diesem Fall wird Eurostat entsprechend informiert.

Hinweis : Bezug auf Artikel 27 Posten 3 a, 3 b und 3 c (als Aggregat) und Artikel 28 Posten B 2 a, 2 b und 2 c (als Aggregat) der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IAS 18 Paragraf 35 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission und auf IFRS 7 Paragraf 20 Buchstabe a in der Verordnung Nr. 108/2006 der Kommission.

Code:42 13 1
Bezeichnung:Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren
Anhang:VI

Definition

Diese Variable umfasst alle Dividenden und Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren, ausgenommen Erträge aus Beteiligungen sowie aus Anteilen an verbundenen Unternehmen. Für Kreditinstitute, die eine Gewinn- und Verlustrechnung nach IAS 30 erstellen, kann die Variable auf Erträge aus Dividenden beschränkt bleiben. In diesem Fall wird Eurostat entsprechend informiert.

Hinweis : Bezug auf Artikel 27 Posten 3 a und Artikel 28 Posten B 2 a der Richtlinie 86/635/EWG. Dieser Posten wird bei den Angabepflichten in IFRS 7 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission nicht getrennt aufgeführt.

Verbindung zu anderen Variablen:

Diese Variable ist Teil der Variablen 42 13 0 und wird zur Berechnung des Produktionswertes (Variable 12 12 0) verwendet.

Code:42 14 0
Bezeichnung:Provisionserträge
Anhang:VI

Definition

Als Provisonserträge gelten die im Dienstleistungsgeschäft für andere anfallenden Erträge, insbesondere:

— Bürgschaftsprovisionen, Provisionen für die Verwaltung von Krediten für Rechnung anderer Kreditgeber sowie für den Handel mit Wertpapieren für andere,

— Provisionen und andere Aufwendungen und Erträge im Zahlungsverkehr, Kontoführungsgebühren, Gebühren für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren,

— Provisionen aus dem Devisen-, Sorten- und Edelmetallhandel für andere,

— Provisionen für die Vermittlertätigkeit bei Kreditgeschäften, Sparverträgen und Versicherungsverträgen.

Hinweis : Bezug auf Artikel 27 Posten 4 und Artikel 28 Posten B 3 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.

Verbindung zu anderen Variablen:

Diese Variable wird zur Berechnung des Produktionswertes (Variable 12 12 0) verwendet.

Code:42 15 0
Bezeichnung:Provisionsaufwendungen
Anhang:VI

Definition

Als Provisionsaufwendungen gelten Aufuwendungen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen anderer, insbesondere:

— Bürgschaftsprovisionen, Provisionen für die Verwaltung von Krediten für Rechnung anderer Kreditgeber sowie für den Handel mit Wertpapieren für andere,

— Provisionen und andere Aufwendungen und Erträge im Zahlungsverkehr, Kontoführungsgebühren, Gebühren für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren,

— Provisionen aus dem Devisen-, Sorten- und Edelmetallhandel für andere,

— Provisionen für die Vermittlertätigkeit bei Kreditgeschäften, Sparverträgen und Versicherungsverträgen.

Hinweis : Bezug auf Artikel 27 Posten 5 und Artikel 28 Posten A 2 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.

Verbindung zu anderen Variablen:

Diese Variable wird zur Berechnung der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (Variable 13 11 0) verwendet.

Code:42 20 0
Bezeichnung:Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften
Anhang:VI

Definition

Diese Variable umfasst:

1. den Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften in Wertpapieren, die nicht wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie der Wertberichtigungen auf diese Wertpapiere und Erträge aus der Auflösung dieser Wertberichtigungen, wobei, wenn Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 86/635 angewendet worden ist, der Unterschied berücksichtigt wird, der sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt; allerdings sind in den Mitgliedstaaten, die von der durch Artikel 37 der Richtlinie 86/635 gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen, diese Elemente nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf Wertpapiere beziehen, die Teil des Handelsbestands sind. Die aus der Anwendung von IAS 32 und IAS 39 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission resultierenden Wertberichtigungen und Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen sind ebenfalls einzubeziehen;

2. den Saldo der Erträge und Aufwendungen des Devisengeschäfts, ausgenommen die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Erträge und Aufwendungen mit Zinscharakter;

3. die Salden der Erträge und Aufwendungen der sonstigen Ankauf-Verkauf-Geschäfte mit Finanzierungsinstrumenten, wie unter anderem Edelmetallen.

Hinweis : Bezug auf Artikel 27 Posten 6 und Artikel 28 Posten A 3 oder B 4 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 20 Buchstabe a in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.

Verbindung zu anderen Variablen:

Diese Variable wird zur Berechnung des Produktionswertes (Variable 12 12 0) verwendet.

Code:42 31 0
Bezeichnung:Sonstige betriebliche Erträge
Anhang:VI

Definition

Betriebliche Erträge, die unter keinem anderen Posten ausgewiesen sind. Alle außerordentlichen Erträge sollten in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben.

Hinweis : Bezug auf Artikel 27 Posten 7 und Artikel 28 Posten B 7 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IAS 1 Paragraf 86 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission (sonstige Erträge).

Verbindung zu anderen Variablen:

Diese Variable wird zur Berechnung des Produktionswertes (Variable 12 12 0) verwendet.

Code:42 32 0
Bezeichnung:Allgemeine Verwaltungsaufwendungen
Anhang:VI

Definition

Diese Variable ist die Summe aus „Personalaufwendungen“ (Variable 13 31 0) und „Sonstige allgemeine Verwaltungskosten“ (Variable 42 32 2).

Hinweis : Bezug auf Artikel 27 Posten 8 a und 8 b und Artikel 28 Posten A 4 a und 4 b der Richtlinie 86/635/EWG. Keine Bezugnahme in IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung Nr. 108/2006 der Kommission.

Code:42 32 2
Bezeichnung:Sonstige allgemeine Verwaltungskosten
Anhang:VI

Definition

Sonstige Verwaltungskosten, die nicht in der Variablen 13 31 0 enthalten sind.

Hinweis : Bezug auf Artikel 27 Posten 8 b und Artikel 28 Posten A 4 b der Richtlinie 86/635/EWG. Keine Bezugnahme in IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung Nr. 108/2006 der Kommission.

Verbindung zu anderen Variablen:

Diese Variable wird zur Berechnung der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (Variable 13 11 0) sowie der Sonstigen allgemeinen Verwaltungskosten (Variable 42 32 0) verwendet.

Code:42 33 0
Bezeichnung:Sonstige betriebliche Aufwendungen
Anhang:VI

Definition

Betriebliche Aufwendungen, die nicht unter anderen Posten ausgewiesen sind. Alle Steuern und außerordentlichen Kosten sollten in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben.

Hinweis : Bezug auf Artikel 27 Posten 10 und Artikel 28 Posten A 6 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IAS 1 Paragraf 91 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission.

Verbindung zu anderen Variablen:

Diese Variable wird zur Berechnung der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (Variable 13 11 0) verwendet.

Code:42 35 0
Bezeichnung:Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken sowie Erträge aus der Auflösung derartiger Wertberichtigungen und aus derartigen Rückstellungen
Anhang:VI

Definition

1. Diese Variable umfasst einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Forderungen und für Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken, die in den Posten unter dem Strich ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen sowie aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen.

2. In den Mitgliedstaaten, die von der durch Artikel 37 der Richtlinie 86/635 gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen, umfasst dieser Posten auch den Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften in Schuldverschreibungen, festverzinslichen Wertpapieren und Aktien, die nicht wie Finanzanlagen bewertet werden und nicht Teil des Handelsbestandes sind, sowie die Wertberichtigungen und die Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf solche Wertpapiere, wobei, wenn Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 86/635 angewendet worden ist, der Unterschied berücksichtigt wird, der sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt.

3. Die unter diese Posten fallenden Aufwendungen und Erträge können gegeneinander aufgerechnet werden, so dass nur ein Nettoposten (Ertrag oder Aufwand) ausgewiesen wird.

Hinweis : Bezug auf Artikel 27 Posten 11 und 12 und Artikel 28 Posten A 7 und B 5 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IAS 37 Paragraf 84 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission (Rückstellungen für für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken).

Code:42 36 0
Bezeichnung:Sonstige Wertberichtigungen und Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen
Anhang:VI

Definition

1. Diese Variablen enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und Anteile und andererseits die Erträge aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen, wenn sich die Aufwendungen und Erträge auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen beziehen.

2. Die unter diese Posten fallenden Aufwendungen und Erträge können gegeneinander aufgerechnet werden, so dass nur ein Nettoposten (Ertrag oder Aufwand) ausgewiesen wird.

Hinweis : Bezug auf Artikel 27 Posten 9, 13 und 14 und Artikel 28 Posten A 5, A 8 und B 6 der Richtlinie 86/635/EWG. Dieser Posten wird bei den Angabepflichten in IAS 30 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission nicht getrennt aufgeführt.

Code:42 40 0
Bezeichnung:Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit
Anhang:VI

Definition

Diese Variable wird in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen definiert. Die IAS/IFRS erlauben keine getrennte Darstellung der außerordentlichen Ergebnisse in den Unternehmensabschlüssen. Für Länder, in denen die IAS/IFRS auf die Einzelabschlüsse von Kreditinstituten angewandt werden, ist diese Variable nicht mehr zu übermitteln.

Hinweis : Bezug auf Artikel 27 Posten 15 und 16 und Artikel 28 Posten A 9, A 10 und B 8 der Richtlinie 86/635/EWG. Dieser Posten wird bei den Angabepflichten in IFRS 7 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission nicht getrennt aufgeführt.

Code:42 50 0
Bezeichnung:Außerordentliches Ergebnis
Anhang:VI

Definition

Diese Variable wird in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen definiert. Die IAS/IFRS erlauben keine getrennte Darstellung der außerordentlichen Ergebnisse in den Unternehmensabschlüssen. Für Länder, in denen die IAS/IFRS auf die Einzelabschlüsse von Kreditinstituten angewandt werden, ist diese Variable nicht mehr zu übermitteln.

Hinweis : Bezug auf Artikel 27 Posten 19 und Artikel 28 Posten A 13 und B 10 der Richtlinie 86/635/EWG. Dieser Posten wird bei den Angabepflichten in IFRS 7 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission nicht getrennt aufgeführt.

Code:42 51 0
Bezeichnung:Steuern insgesamt (Steuern auf das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit, Steuern auf das außerordentliche Ergebnis, sonstige Steuern)
Anhang:VI

Definition

Diese Variable wird in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen definiert.

Hinweis : Bezug auf Artikel 27 Posten 15, 20 und 22 und Artikel 28 Posten A 9, A 12 und A 14 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IAS 1 Paragraf 81 Buchstabe e in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission.

Code:42 60 0
Bezeichnung:Ergebnis des Geschäftsjahres
Anhang:VI

Definition

Diese Variable wird in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen definiert.

Hinweis : Bezug auf Artikel 27 Posten 23 und Artikel 28 Posten A 15 und B 11 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IAS 1 Paragraf 81 f in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission.

Code:43 11 0
Bezeichnung:Forderungen an Kunden
Anhang:VI

Definition

Diese Variable umfasst alle Arten von Vermögensgegenständen, die Forderungen gegen in- und ausländische Nichtbanken („Kunden“) darstellen, ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall.

Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Forderungen.

Hinweis : Bezug auf Artikel 4 Posten 4 (Aktiva) und Artikel 16 (Aktivposten 4) der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 8 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.

Code:43 21 0
Bezeichnung:Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
Anhang:VI

Definition

Unter diese Variable fallen Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, die keine Kreditinsitute sind, und zwar ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall.

Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Verbindlichkeiten.

Hinweis : Bezug auf Artikel 4 Posten 2 a und 2 b (als Aggregat) (Passiva) und Artikel 19 (Passivposten 2) der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 8 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.

Code:43 29 0
Bezeichnung:Kapital und Rücklagen insgesamt
Anhang:VI

Definition

Diese Variable umfasst gezeichnetes Kapital und Rücklagen. Gezeichnetes Kapital sind — ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall — alle Beträge, die entsprechend der Rechtsform des Kreditinstituts nach den einzelstaatlichen Vorraussetzungen als von den Gesellschaften oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten. Rücklagen umfassen alle in Artikel 9 der Richtlinie 78/660/EWG unter Passivposten A IV aufgeführten Rücklagenarten in der dort gegebenen Abgrenzung. Zusätzlich dazu können die Mitgliedstaaten andere Arten von Rücklagen vorschreiben, sofern dies im Hinblick auf die von der Richtlinie 78/660/EWG nicht erfassten Rechtsformen von Kreditinstituten erforderlich ist.

Hinweis : Bezug auf Artikel 4 Posten 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (Passiva) und 16 (Aktiva) (als Aggregat) der Richtlinie 86/635/EWG. Dieser Posten wird bei den Angabepflichten in IFRS 7 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission nicht getrennt aufgeführt.

Code:43 30 0
Bezeichnung:Bilanzsumme
Anhang:VI

Definition

Diese Variable ist die Summe der Posten 1 bis 15 auf der Aktivseite oder die Summe der Posten 1 bis 14 auf der Passivseite der Bilanz nach Artikel 4 der Richtlinie 86/635. Im Allgemeinen ist die Bilanzsumme gleich der Summe aller Posten auf der Aktivseite der Bilanz oder der Summe aller Posten auf der Passivseite der Bilanz.

Hinweis : Bezug auf Artikel 4 der Richtlinie 86/635/EWG. Dieser Posten wird bei den Angabepflichten in IFRS 7 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission nicht getrennt aufgeführt.

Code:43 31 0
Bezeichnung:Bilanzsumme nach dem Sitz der Muttergesellschaft
Anhang:VI

Definition

Die Bilanzsumme (siehe Variable 43 30 0) wird nach dem Sitz der Muttergesellschaft aufgegliedert.

Entsprechend der Aufgliederung der Variablen 11 11 4 ist die Bilanzsumme in einen auf inländisch kontrollierte Kreditinstitute und einen auf ausländisch kontrollierte Unternehmen entfallenden Teil aufzuschlüsseln. Als Muttergesellschaft wird die institutionelle Einheit erfasst, die letztlich die Kontrolle ausübt im Sinne der Verordnung Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Bilanzsumme nach dem Sitz der Muttergesellschaft ist eine Untergliederung der Bilanzsumme (43 30 0).

Code:43 32 0
Bezeichnung:Bilanzsumme nach der Rechtsform
Anhang:VI

Definition

Die Bilanzsumme (siehe Variable 43 30 0) wird wie folgt nach der Rechtsform aufgegliedert: Aktiengesellschaften, Genossenschaften, öffentlich-rechtliche Unternehmen, Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in Nicht-EWR-Ländern, sonstige.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Bilanzsumme nach der Rechtsform ist eine Untergliederung der Bilanzsumme (43 30 0).

Code:44 11 0
Bezeichnung:Zinserträge und ähnliche Erträge nach CPA-(Unter-)Kategorien
Anhang:VI

Definition

Zinserträge und ähnliche Erträge werden wie folgt definiert:

  1. alle Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren, ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehören auch die Erträge, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen und bei über dem Rückzahlungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen;

  2. die sich aus Derivaten ergebenden auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Erträge und Aufwendungen mit Zinscharakter.

Die Aufschlüsselung nach Produkten beruht auf der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Kreditinstitute sowie mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Dienstleistungen. Die Variable ist nach CPA-(Unter-)Kategorien der geeigneten Ebene aufzugliedern.

Hinweis : Bezug auf Artikel 27 Posten 1 und Artikel 28 Posten B 1 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.

Verbindung zu anderen Variablen:

Zinserträge und ähnliche Erträge nach CPA-(Unter-)Kategorien sind eine Untergliederung der Variablen Zinserträge und ähnliche Erträge (42 11 0).

Code:44 12 0
Bezeichnung:Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen nach CPA-(Unter-)Kategorien
Anhang:VI

Definition

Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen werden wie folgt definiert:

  1. alle Aufwendungen für Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, verbriefte Verbindlichkeiten und nachrangige Verbindlichkeiten, ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehören auch die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei über dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen und bei unter dem Rückstellungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen;

  2. die sich aus Derivaten ergebenden auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Erträge und Aufwendungen mit Zinscharakter.

Die Aufschlüsselung nach Produkten beruht auf der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Kreditinstitute sowie mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Dienstleistungen. Die Variable ist nach CPA-(Unter-)Kategorien der geeigneten Ebene aufzugliedern.

Hinweis : Bezug auf Artikel 27 Posten 2 und Artikel 28 Posten A 1 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.

Verbindung zu anderen Variablen:

Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen nach CPA-(Unter-)Kategorien sind eine Untergliederung der Variablen Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen (42 12 0).

Code:44 13 0
Bezeichnung:Provisionserträge nach CPA-(Unter-)Kategorien
Anhang:VI

Definition

Als Provisonserträge gelten alle im Dienstleistungsgeschäft für andere anfallenden Erträge. Die Aufschlüsselung nach Produkten beruht auf der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Kreditinstitute sowie mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Dienstleistungen. Die Variable ist nach CPA-(Unter-)Kategorien der geeigneten Ebene aufzugliedern.

Hinweis : Bezug auf Artikel 27 Posten 4 und Artikel 28 Posten B 3 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.

Verbindung zu anderen Variablen:

Provisionserträge nach CPA-(Unter-)Kategorien sind eine Untergliederung der Variablen Provisionserträge (42 14 0).

Code:44 14 0
Bezeichnung:Provisionsaufwendungen nach CPA-(Unter-)Kategorien
Anhang:VI

Definition

Provisionsaufwendungen werden in Artikel 31 der Richtlinie 86/635/EWG definiert. Die Aufschlüsselung nach Produkten beruht auf der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Kreditinstitute sowie mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Dienstleistungen. Die Variable ist nach CPA-(Unter-)Kategorien der geeigneten Ebene aufzugliedern.

Hinweis : Bezug auf Artikel 27 Posten 5 und Artikel 28 Posten A 2 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.

Verbindung zu anderen Variablen:

Provisionsaufwendungen nach CPA-(Unter-)Kategorien sind eine Untergliederung der Variablen Provisionsaufwendungen (42 15 0).

Code:45 11 0
Bezeichnung:Geografische Aufgliederung der Gesamtzahl der EWR-Zweigniederlassungen
Anhang:VI

Definition

„Zweigniederlassung“ im Sinne des Begriffs „Zweigstelle“ wird in Artikel 1 der Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 definiert und in der Mitteilung der Kommission zum freien Dienstleistungsverkehr und zum Allgemeininteresse in der Zweiten Bankenrichtlinie (95/C 291/06) genauer erläutert.

Hinweis : Aus der Sicht des Aufnahmemitgliedstaates ist die Gesamtzahl der EWR-Zweigniederlassungen nach den einzelnen anderen EWR-Ländern aufzugliedern.

Code:45 21 0
Bezeichnung:Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge
Anhang:VI

Definition

Im Aufnahmeland verbuchte Zinserträge und ähnliche Erträge (siehe Variable 42 11 0) von Zweigniederlassungen mit Sitz in einem anderen EWR-Land, nach einzelnen Ländern.

Code:45 22 0
Bezeichnung:Geografische Aufgliederung der Bilanzsumme
Anhang:VI

Definition

Im Aufnahmeland ausgewiesene Bilanzsumme (siehe Variable 43 30 0) von Zweigniederlassungen mit Sitz in einem anderen EWR-Land, nach einzelnen Ländern.

Code:45 31 0
Bezeichnung:Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs (in anderen EWR-Ländern)
Anhang:VI

Definition

Zinserträge und ähnliche Erträge (siehe Variable 42 11 0), die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs von im Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten in anderen EWR-Ländern verbucht wurden, nach einzelnen Ländern.

Code:45 41 0
Bezeichnung:Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge aufgrund von Zweigniederlassungen (in Ländern außerhalb des EWR)
Anhang:VI

Definition

Zinserträge und ähnliche Erträge (siehe Variable 42 11 0), die von im Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Zweigniederlassungen von Kreditinstituten in Nicht-EWR-Ländern verbucht wurden.

Folgende Aufgliederung ist anzuwenden: Schweiz, USA, Japan, Drittländer (übrige Welt).

Code:45 42 0
Bezeichnung:Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs (in Ländern außerhalb des EWR)
Anhang:VI

Definition

Zinserträge und ähnliche Erträge (siehe Variable 42 11 0), die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs von im Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten in Nicht-EWR-Ländern verbucht wurden.

Folgende Aufgliederung ist anzuwenden: Schweiz, USA, Japan, Drittländer (übrige Welt).

Code:47 11 0
Bezeichnung:Zahl der Konten nach CPA-(Unter-)Kategorien
Anhang:VI

Definition

Diese Variable betrifft die Zahl der Konten von Kreditinstituten am Ende des Geschäftsjahres. Die Aufschlüsselung nach Produkten beruht auf der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Kreditinstitute sowie mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Dienstleistungen. Die Zahl der Konten wird mit den CPA-(Unter-)Kategorien der geeigneten Ebene kombiniert.

Code:47 12 0
Bezeichnung:Zahl der Forderungen an Kunden nach CPA-(Unter-)Kategorien
Anhang:VI

Definition

Diese Variable betrifft die Zahl der Forderungen an Kunden am Ende des Geschäftsjahres. Die Aufschlüsselung nach Produkten beruht auf der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Kreditinstitute sowie mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Dienstleistungen. Die Zahl der Forderungen an Kunden wird mit den CPA-(Unter-)Kategorien der geeigneten Ebene kombiniert.

Code:47 13 0
Bezeichnung:Zahl der Bankautomaten von Kreditinstituten
Anhang:VI

Definition

Der Begriff „Automaten“ bezeichnet verschiedene Automaten zur Bereitstellung von elektronischen Bankdienstleistungen, z. B. Automaten für Geldabhebungen (Geldausgabeautomaten), für Zahlungsvorgänge und das Abfragen von Geschäftsvorfällen, für das Geldwechseln, für das Laden von Multifunktionskarten usw.

Code:48 00 1
Bezeichnung:Pensionsbeiträge von Mitgliedern
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst alle während des Geschäftsjahres aufgrund von Verträgen mit Pensionsfonds fälligen Pensionsbeiträge von Mitgliedern, d. h. sämtliche Pflichtbeiträge, sonstigen regelmäßigen Beiträge und freiwilligen Zusatzbeiträge.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Variable Pensionsbeiträge von Mitgliedern (48 00 1) wird zur Berechnung der Variablen Umsatz (12 11 0) verwendet.

Code:48 00 2
Bezeichnung:Pensionsbeiträge von Arbeitgebern
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst alle während des Geschäftsjahres aufgrund von Verträgen mit Pensionsfonds fälligen Pensionsbeiträge von Arbeitgebern, d. h. sämtliche Pflichtbeiträge, sonstigen regelmäßigen Beiträge und freiwilligen Zusatzbeiträge.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Pensionsbeiträge von Arbeitgebern (48 00 2) wird zur Berechnung der Variablen Umsatz (12 11 0) verwendet.

Code:48 00 3
Bezeichnung:Erträge aus Übertragungen
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Erträge aus Übertragungen. Diese Übertragungen stammen in der Regel von anderen Pensionsfonds oder Versicherungsgesellschaften. Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt, steht es ihm oft frei, die bis dahin im Pensionsfonds oder Versicherungssystem seines bisherigen Arbeitgebers erworbenen Pensionsansprüche auf den Pensionsfonds seines neuen Arbeitgebers zu übertragen.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Erträge aus Übertragungen (48 00 3) wird zur Berechnung der Variablen Umsatz (12 11 0) verwendet.

Code:48 00 4
Bezeichnung:Sonstige Pensionsbeiträge
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst alle während des Geschäftsjahres aufgrund von Verträgen mit Pensionsfonds fälligen sonstigen Pensionsbeiträge (z. B. Beiträge des Bundes oder der Gemeinden, von Einzelpersonen, Verbänden usw.).

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Sonstige Pensionsbeiträge (48 00 4) wird zur Berechnung der Variablen Umsatz (12 11 0) verwendet.

Code:48 00 5
Bezeichnung:Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Leistungen
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst alle während des Geschäftsjahres aufgrund von Verträgen mit Pensionsfonds fälligen Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Leistungen, d. h. sämtliche regelmäßigen, freiwilligen oder sonstigen Beiträge.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Leistungen (48 00 5) wird zur Berechnung der Variablen Umsatz (12 11 0) verwendet.

Code:48 00 6
Bezeichnung:Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Beiträgen
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst alle während des Geschäftsjahres aufgrund von Verträgen mit Pensionsfonds fälligen Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Beiträgen, d. h. sämtliche regelmäßigen, freiwilligen oder sonstigen Beiträge.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Beiträgen (48 00 6) wird zur Berechnung der Variablen Umsatz (12 11 0) verwendet.

Code:48 00 7
Bezeichnung:Pensionsbeiträge an hybride Systeme
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst alle während des Geschäftsjahres aufgrund von Verträgen mit Pensionsfonds fälligen Pensionsbeiträge an hybride Systeme, d. h. sämtliche regelmäßigen, freiwilligen oder sonstigen Beiträge.

Hinweis : Hybride Systeme sind Systeme, die Elemente sowohl von Systemen mit vorgegebenen Leistungen als auch von Systemen mit vorgegebenen Beiträgen enthalten.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Pensionsbeiträge an hybride Systeme (48 00 7) wird zur Berechnung der Variablen Umsatz (12 11 0) verwendet.

Code:48 01 0
Bezeichnung:Erträge aus Kapitalanlagen (PF)
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst Erträge aus Kapitalanlagen, Erträge aus Zuschreibungen und Erträge aus realisierten und nichtrealisierten Kapitalgewinnen und -verlusten. Sie schließt Miet- und Pachterträge, Zinserträge, Dividenden sowie realisierte und nichtrealisierte Kapitalgewinne und -verluste ein.

Verbindung zu anderen Variablen:

In der Variablen Erträge aus Kapitalanlagen (PF) (48 01 0) ist die Variable Kapitalgewinne und -verluste (48 01 1) enthalten.

Code:48 01 1
Bezeichnung:Kapitalgewinne und -verluste
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Erträge aus realisierten und nichtrealisierten Kapitalgewinnen und -verlusten. Kapitalgewinne und -verluste entstehen aufgrund von Unterschieden zwischen dem Wert von Kapitalanlagen am Anfang des Rechnungszeitraums (bzw. zum Anschaffungszeitpunkt, falls dies der spätere Zeitpunkt ist) und ihrem Wert am Ende des Rechnungszeitraums (bzw. zum Veräußerungszeitpunkt, falls dies der frühere Zeitpunkt ist).

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Kapitalgewinne und -verluste (48 01 1) wird zur Berechnung der Variablen Erträge aus Kapitalanlagen (PF) (48 01 0) verwendet.

Code:48 02 1
Bezeichnung:Erträge der Versicherungsleistungen
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erhaltene Leistungen im Zusammenhang mit zedierten Risiken.

Code:48 02 2
Bezeichnung:Sonstige Erträge (PF)
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst alle sonstigen Erträge von Pensionsfonds, bei denen es sich nicht um Pensionsbeiträge und Kapitalerträge von Pensionsfonds handelt, z. B. Provisionserträge und sonstige Erträge.

Code:48 03 0
Bezeichnung:Gesamte Aufwendungen für Pensionen
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Arten von Aufwendungen für die Mitglieder des Pensionssystems und deren Angehörige, alle geleisteten Übertragungen usw. Auch Zahlungen, bei denen es sich um Erträge im Zusammenhang mit an Versicherungsunternehmen zedierten Risiken handelt, fallen unter diese Variable.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Gesamte Aufwendungen für Pensionen (48 03 0) wird wie folgt berechnet:

Regelmäßige Pensionszahlungen (48 03 1)

  • Einmalige Pensionszahlungen (48 03 2)

  • Aufwendungen aus Übertragungen (48 03 3).

Code:48 03 1
Bezeichnung:Regelmäßige Pensionszahlungen
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche regelmäßig erfolgenden Pensionszahlungen (z. B. Renten).

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Regelmäßige Pensionszahlungen (48 03 1) wird zur Berechnung der Variablen Gesamte Aufwendungen für Pensionen (48 03 0) verwendet.

Code:48 03 2
Bezeichnung:Einmalige Pensionszahlungen
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Pensionszahlungen in Form von Einmalzahlungen.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Einmalige Pensionszahlungen (48 03 2) wird zur Berechnung der Variablen Gesamte Aufwendungen für Pensionen (48 03 0) verwendet.

Code:48 03 3
Bezeichnung:Aufwendungen aus Übertragungen
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Aufwendungen aus Übertragungen (in der Regel die nach einem Wechsel des Arbeitgebers auf den Pensionsfonds oder das Versicherungssystem des neuen Arbeitgebers übertragenen Pensionsansprüche von Arbeitnehmern).

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Aufwendungen aus Übertragungen (48 03 3) wird zur Berechnung der Variablen Gesamte Aufwendungen für Pensionen (48 03 0) verwendet.

Code:48 04 0
Bezeichnung:Nettoveränderung der technischen Rückstellungen
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Arten von Veränderungen der versicherungstechnischen Nettorückstellungen. Sie schließt erhaltene und geleistete Übertragungen versicherungstechnischer Rückstellungen zwischen Pensionsfonds ein.

Code:48 05 0
Bezeichnung:Aufwendungen für Versicherungsbeiträge
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Aufwendungen für Versicherungsbeiträge für sämtliche Arten von Risiken, die an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zediert wurden.

Code:48 06 0
Bezeichnung:Betriebsaufwendungen insgesamt
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Kosten der Erhebung von Pensionsbeiträgen, des Portfolio-Managements und der Abwicklung von Pensionszahlungen sowie Provisionen, sonstige externe Aufwendungen für Waren und Dienstleistungen und Personalaufwendungen.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Betriebsaufwendungen insgesamt (48 06 0) werden wie folgt berechnet:

Personalaufwendungen (13 31 0)

  • Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0).
Code:48 07 0
Bezeichnung:Sämtliche Steuern
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche vom Pensionsfonds gezahlten direkten Steuern (z. B. auf Erträge aus Kapitalanlagen usw.), die nicht in den externen Aufwendungen für Waren und Dienstleistungen oder den Personalaufwendungen enthalten sind.

Code:48 08 0
Bezeichnung:Umsatz der nicht autonomen Pensionsfonds
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst alle während des Geschäftsjahres aufgrund von Verträgen geleisteten Pensionsbeiträge an das Rückstellungssystem.

Code:48 10 0
Bezeichnung:Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds
Anhang:VII

Definition

Diese Variable ist die Summe der folgenden Variablen: Grundstücke und Bauten (PF) (48 11 0) + Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (PF) (48 12 0) + Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (48 13 0) + Einheiten des Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (48 14 0) + Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (48 15 0) + Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen (48 16 0) + Anleihen garantiert aus Hypotheken und andere Anleihen, die sonst nirgendwo anders erfasst sind (48 17 0) + Andere Kapitalanlagen (48 18 0).

Code:48 10 1
Bezeichnung:Rückveranlagung in das Trägerunternehmen
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Rückveranlagungen in die Trägerunternehmen, wie Aktien oder Schuldverschreibungen der Trägerunternehmen, Darlehen an die Trägerunternehmen usw. Bei den Trägerunternehmen handelt es sich um die Arbeitgeber, die für ihre Arbeitnehmer Beiträge in den Pensionsfonds einzahlen.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Rückveranlagung in das Trägerunternehmen ist Teil der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0).

Code:48 10 4
Bezeichnung:Kapitalanlagen insgesamt zu Marktwerten
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst: Kapitalanlagen insgesamt (= Summe der Variablen Grundstücke und Bauten (PF) (48 11 0) + Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (PF) (48 12 0) + Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (48 13 0) + Einheiten des Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (48 14 0) + Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (48 15 0) + Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen (48 16 0) + Aus Hypotheken garantierte Anleihen und Anleihen, die anderweitig nicht erfasst sind (48 17 0) + Andere Kapitalanlagen (48 18 0) zum Marktwert.

Hinweis : Die Variable Kapitalanlagen insgesamt zu Marktwerten (48 10 4) ist nur vorzulegen, wenn die Variable Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0) nicht zum Marktwert vorgelegt wird.

Code:48 11 0
Bezeichnung:Grundstücke und Bauten (PF)
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Grundstücke und Bauten, deren Eigentümer der Pensionsfonds ist.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Grundstücke und Bauten (PF) (48 11 0) wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0) verwendet.

Code:48 12 0
Bezeichnung:Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (PF)
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst Anteile an verbundenen Unternehmen, Schuldverschreibungen von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen sowie Schuldverschreibungen von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht. Die unter Posten 48 10 1 erfassten Kapitalanlagen sind ausgeschlossen.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (PF) (48 12 0) wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0) verwendet.

Code:48 13 0
Bezeichnung:Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Arten von börsennotierten und nicht börsennotierten Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren, sofern sie nicht unter die Variablen 48 12 0 und 48 14 0 fallen.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (48 13 0) wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0) verwendet und beruht auf:

Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt) (48 13 1)

  • Aktien (nicht öffentlich gehandelt) (48 13 3)

  • Andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (48 13 4).

Code:48 13 1
Bezeichnung:Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt)
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche auf einem Devisenmarkt gehandelten Aktien.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt) (48 13 1) ist Teil der Variablen Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (48 13 0).

Code:48 13 2
Bezeichnung:Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt, der auf KMU spezialisiert ist)
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Aktien, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden, der auf innovative und wachstumsintensive Unternehmen und KMU spezialisiert ist. Solche Märkte sind auch als Märkte für Klein- und Mittelbetriebe (SMB-Märkte) oder parallele Märkte bekannt. Auf diesen Märkten können börsennotierte Wertpapiere kleiner und mittlerer Unternehmen in effizienter und wettbewerbsfähiger Weise gehandelt werden.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt, der auf KMU spezialisiert ist) (48 13 2) ist Teil der Variablen Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt) (48 13 1).

Code:48 13 3
Bezeichnung:Aktien (nicht öffentlich gehandelt)
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche nicht auf einem Devisenmarkt gehandelten Aktien.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Aktien (nicht öffentlich gehandelt) (48 13 3) ist Teil der Variablen Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (48 13 0).

Code:48 13 4
Bezeichnung:Andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche anderen nicht festverzinslichen Wertpapiere, die nicht unter anderen Posten ausgewiesen sind.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (48 13 4) ist Teil der Variablen Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (48 13 0).

Code:48 14 0
Bezeichnung:Einheiten des Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Arten von Einheiten des Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates 11 . Hierzu gehören auch offene Fonds und vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Einheiten des Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (48 14 0) wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0) verwendet.

Code:48 15 0
Bezeichnung:Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst Schuldverschreibungen und andere marktgängige festverzinsliche Wertpapiere, die von Kreditinstituten, von anderen Unternehmen oder von öffentlichen Stellen emittiert wurden, soweit sie nicht unter die Variable 48 12 0 fallen. Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, etwa an einen Interbankzinssatz oder an einen Eurogeldmarktsatz, gebunden ist.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (48 15 0) wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0) verwendet und beruht auf:

Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere der öffentlichen Hand (48 15 1)

  • Sonstige Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (48 15 2)
Code:48 15 1
Bezeichnung:Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere der öffentlichen Hand
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, die vom Bund, den Gemeinden oder öffentlichen Unternehmen begeben oder garantiert werden.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere der öffentlichen Hand (48 15 1) wird zur Berechnung der Variablen Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (48 15 0) verwendet.

Code:48 15 2
Bezeichnung:Sonstige Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche sonstigen Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapiere (z. B. Industrieobligationen).

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Sonstige Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (48 15 2) wird zur Berechnung der Variablen Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (48 15 0) verwendet.

Code:48 16 0
Bezeichnung:Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen (PF)
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst den auf den Pensionsfonds entfallenden Teil an von mehreren Unternehmen oder Pensionsfonds gemeinsam gehaltenen Kapitalanlagen, die von einem dieser Unternehmen oder von unabhängigen Fondsverwaltern verwaltet werden.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen (PF) (48 16 0) wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0) verwendet.

Code:48 17 0
Bezeichnung:Anleihen garantiert aus Hypotheken und andere Anleihen, die sonst nirgendwo anders erfasst sind
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Arten von Anleihen von Pensionsfonds, ob aus Hypotheken garantiert oder nicht.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Anleihen garantiert aus Hypotheken und andere Anleihen, die sonst nirgendwo anders erfasst sind (48 17 0), wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0) verwendet.

Code:48 18 0
Bezeichnung:Andere Kapitalanlagen
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche anderen Kapitalanlagen, die nicht unter eine der vorstehenden Kategorien von Kapitalanlagen fallen, wie Einlagen bei Kreditinstituten, Barmittel, sonstige kurzfristige Anlagen, Finanzderivate und andere Kapitalanlagen.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Andere Kapitalanlagen (48 18 0) wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0) verwendet.

Code:48 20 0
Bezeichnung:Sonstige Vermögensgegenstände
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche sonstigen, nicht unter den Kapitalanlagen ausgewiesenen Aktiva.

Code:48 30 0
Bezeichnung:Eigenkapital
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst den Teil des Kapitals und der Rücklagen, der formal nicht den Pensionsanwärtern und -empfängern zugerechnet wird; hierzu gehören das eigentliche Eigenkapital, Rückstellungen sowie vergleichbare Mittel.

Code:48 40 0
Bezeichnung:Versicherungstechnische Nettorückstellungen (PF)
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst die den Pensionsanwärtern und -empfängern zugerechneten versicherungstechnischen Nettorückstellungen. Sie werden in der Regel nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bewertet.

Code:48 50 0
Bezeichnung:Sonstige Posten der Passiva
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst sämtliche Passiva, die nicht unter das Eigenkapital oder die versicherungstechnischen Nettorückstellungen fallen.

Code:48 61 0
Bezeichnung:Geografische Aufgliederung des Umsatzes
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst alle in der Variablen Umsatz (12 11 0) definierten, während des Geschäftsjahres fälligen Pensionsbeiträge, d. h. sämtliche Pflichtbeiträge, sonstigen regelmäßigen Beiträge, freiwilligen Zusatzbeiträge und sonstigen Beiträge, aufgegliedert nach folgenden geografischen Räumen: Herkunftsland, (andere) EU-Länder, andere EWR-Länder, USA und Kanada, Japan, übrige Welt.

Hinweis : Das Kriterium für die Zuordnung des Umsatzes ist der Sitz des beitragleistenden Mitglieds.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Geografische Aufgliederung des Umsatzes ist eine Untergliederung der Variablen Umsatz (12 11 0).

Code:48 62 0
Bezeichnung:Anteile und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere nach der Lage
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst Anteile und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere in der Definition der Variablen Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (48 13 0), aufgegliedert nach der Lage. Die folgenden geografischen Räume sind vorgesehen: Herkunftsland, (andere) EU-Länder, andere EWR-Länder, USA und Kanada, Japan, übrige Welt.

Hinweis : Mit Lage ist der Ort gemeint, an dem das die Anteile begebende Unternehmen seinen Sitz hat.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Anteile und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere nach der Lage (48 62 0) ist eine Untergliederung der Variablen Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (48 13 0).

Code:48 63 0
Bezeichnung:Kapitalanlagen insgesamt aufgegliedert nach der Lage
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst die Kapitalanlagen insgesamt in der Definition der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0), aufgegliedert nach der Lage. Die folgenden geografischen Räume sind vorgesehen: Herkunftsland, (andere) EU-Länder, andere EWR-Länder, USA und Kanada, Japan, übrige Welt.

Hinweis : Mit der Lage von Grundstücken und Bauten ist das geografische Gebiet gemeint, in dem sie sich befinden. Anlagen in Anlagefonds werden auf der Grundlage der von diesen Fonds zur Verfügung gestellten Informationen zugeordnet. Die Zuordnung von Anlagen in festverzinslichen Wertpapieren erfolgt nach dem Sitz des betreffenden Emittenten. Bezogen auf Aktien ist mit Lage der Ort gemeint, an dem das die Aktien begebende Unternehmen seinen Sitz hat.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Kapitalanlagen insgesamt aufgegliedert nach der Lage (48 63 0) ist eine Untergliederung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0).

Code:48 64 0
Bezeichnung:Kapitalanlagen insgesamt aufgegliedert nach Euro- und Nicht-Euro-Komponenten
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst die Kapitalanlagen insgesamt in der Definition der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0), aufgegliedert nach Währungen. Folgende Untergliederung nach Währungen ist vorgesehen: Euro, Sonstige.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Kapitalanlagen insgesamt aufgegliedert nach Euro- und Nicht-Euro-Komponenten (48 64 0) ist eine Untergliederung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds (48 10 0).

Code:48 70 0
Bezeichnung:Zahl der Mitglieder
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst die Gesamtzahl der Mitglieder, für die ein von Pensionsfonds verwaltetes Pensionssystem — in der Definition der Variablen Zahl der Pensionssysteme (11 61 0) — gilt. Sie umfasst die aktiven Mitglieder, die suspendierten Mitglieder und die pensionierten Mitglieder. Erfasst werden sollte die Mitgliederzahl am Ende des Berichtszeitraums.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Zahl der Mitglieder (48 70 0) wird wie folgt berechnet:

Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Leistungen (48 70 1)

  • Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Beiträgen (48 70 2)

  • Zahl der Mitglieder von hybriden Systemen (48 70 3)

oder:

Zahl der aktiven Mitglieder (48 70 4)

  • Zahl der suspendierten Mitglieder (48 70 5)

  • Zahl der pensionierten Mitglieder (48 70 6).

Code:48 70 1
Bezeichnung:Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Leistungen
Anhang:VII

Definition

Diese Variable entspricht der Gesamtzahl der Mitglieder von Pensionssystemen mit vorgegebenen Leistungen. Sie umfasst die aktiven Mitglieder, die suspendierten Mitglieder und die pensionierten Mitglieder.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Leistungen (48 70 1) wird zur Berechnung der Variablen Zahl der Mitglieder (48 70 0) verwendet.

Code:48 70 2
Bezeichnung:Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Beiträgen
Anhang:VII

Definition

Diese Variable entspricht der Gesamtzahl der Mitglieder von Pensionssystemen mit vorgegebenen Beiträgen. Sie umfasst die aktiven Mitglieder, die suspendierten Mitglieder und die pensionierten Mitglieder.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Beiträgen (48 70 2) wird zur Berechnung der Variablen Zahl der Mitglieder (48 70 0) verwendet.

Code:48 70 3
Bezeichnung:Zahl der Mitglieder von hybriden Systemen
Anhang:VII

Definition

Diese Variable entspricht der Gesamtzahl der Mitglieder von gemischten Pensionssystemen. Sie umfasst die aktiven Mitglieder, die suspendierten Mitglieder und die pensionierten Mitglieder.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Zahl der Mitglieder von hybriden Systemen (48 70 3) wird zur Berechnung der Variablen Zahl der Mitglieder (48 70 0) verwendet.

Code:48 70 4
Bezeichnung:Zahl der aktiven Mitglieder
Anhang:VII

Definition

Diese Variable entspricht der Zahl der Mitglieder, die Beiträge an das Pensionssystem zahlen.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Zahl der aktiven Mitglieder (48 70 4) wird zur Berechnung der Variablen Zahl der Mitglieder (48 70 0) verwendet.

Code:48 70 5
Bezeichnung:Zahl der suspendierten Mitglieder
Anhang:VII

Definition

Diese Variable umfasst die Zahl der Mitglieder, die aus dem Pensionssystem ausgeschieden sind, aber weiterhin eine Pensionsanwartschaft besitzen.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Zahl der suspendierten Mitglieder (48 70 5) wird zur Berechnung der Variablen Zahl der Mitglieder (48 70 0) verwendet.

Code:48 70 6
Bezeichnung:Zahl der pensionierten Mitglieder
Anhang:VII

Definition

Diese Variable entspricht der Zahl der Personen, die Pensionszahlungen erhalten.

Verbindung zu anderen Variablen:

Die Variable Zahl der pensionierten Mitglieder (48 70 6) wird zur Berechnung der Variablen Zahl der Mitglieder (48 70 0) verwendet.

1 ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1 .

2 ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1 .

3 ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 17 .

4 ABl. L 311 vom 14.11.1997, S. 35 .

5 ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1 .

6 ABl. L 386 vom 30.12.1989, S. 1 .

7 ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7 .

8 ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1 .

9 ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1 .

10 ABl. L 24 vom 27.1.2006, S. 1 .

11 ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3 .

1. FORM DER DATEN

Für eine effiziente Datenverarbeitung ist die Standardisierung von Datensatzstrukturen entscheidend. Sie stellt einen notwendigen Schritt bei der Lieferung von Daten entsprechend den von der Kommission (Eurostat) festgelegten Austauschstandards dar.

Die Daten werden in Form von Datensätzen übermittelt, die zum großen Teil die Merkmale der Daten beschreiben (Land, Jahr, Wirtschaftszweig usw.). Bei den Daten selbst handelt es sich um Zahlen, die mit Kennzeichen und Fußnoten um Erläuterungen ergänzt werden können, über die die Nutzer zusätzliche Informationen etwa über extreme jährliche Veränderungen erhalten.

Bei der Übermittlung vertraulicher Daten muss der tatsächliche Wert im Feld angegeben und mit einem Kennzeichen versehen werden, das auf die Vertraulichkeit der Daten hinweist. Die Kommission (Eurostat) wird den Datenlieferanten ferner eine verbindliche Anleitung zur korrekten Verwendung der Vertraulichkeitskennzeichen geben, damit bei der Verbreitung von Gesamtwerten für die Gemeinschaft die Vertraulichkeitsvorschriften eingehalten werden können. Die Mitgliedstaaten liefern Daten auf allen Aggregationsebenen der in der Kommissionsverordnung, die die vorzulegenden Datenreihen enthält, festgelegten Untergliederungen. Darüber hinaus müssen die Daten alle sekundären Vertraulichkeitskennzeichen gemäß den auf nationaler Ebene geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen aufweisen.

Pro Datenreihe ist eine Datei zu übermitteln. Zu verwenden sind die von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standard-Dateibezeichnungen. Die Kommission (Eurostat) stellt eine detaillierte Dokumentation über diese Codelisten zur Verfügung und leistet weitere Hilfestellung in Fragen des Übertragungsformats.

Die Mitgliedstaaten liefern vollständige Datensätze für alle zu übermittelnden Reihen und damit auch Sätze von sämtlichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlichen Daten, die nicht verfügbar sind, d. h. im Mitgliedstaat nicht erhoben werden. Sie erhalten den Code „na“ im Feld für den Wert. Auch bei der Übermittlung revidierter oder korrigierter Daten sind komplette Datensätze zu liefern. Daten für in einem Mitgliedstaat nicht existente Wirtschaftszweige/Phänomene sind mit „Null“ zu kennzeichnen (Code „0“ im Feld für den Wert). Der Code „0“ kann im Feld für den Wert auch für Wirtschaftszweige eingesetzt werden, die zwar existieren, bei denen das Datenaufkommen allerdings gering ist und gerundet Null ergibt. Geldbeträge sind in 1 000 Einheiten der Landeswährung (bzw. in 1 000 EUR bei Ländern der Eurozone) anzugeben. Länder, die der Eurozone beitreten, übermitteln Geldbeträge für die strukturelle Unternehmensstatistik, die im Jahr ihres Beitritts fällig ist, in Euro.

Daten, die den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für das technische Format nicht genügen, werden als nicht übermittelt angesehen.

2. DATENSATZKENNUNG

Für die Übermittlung der strukturellen Unternehmensstatistik sind folgende Datensatzkennungen zu verwenden:

DatenreiheBezeichnungDatensatzkennung
Dienstleistungen
Jährliche Unternehmensstatistiken für Dienstleistungen1ARSBSSERV_1A1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für Dienstleistungen nach Beschäftigungsgrößenklassen1BRSBSSERV_1B1_A
Jährliche regionale Statistiken für Dienstleistungen1CRSBSSERV_1C1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für Zentralbanken1DRSBSSERV_1D1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für besondere Tätigkeitsaggregate1ERSBSSERV_1E1_A
Vorläufige Ergebnisse für Dienstleistungen1PRSBSSERV_1P1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken nach der NACE Rev. 1.1 für Dienstleistungen (Berichtsjahr 2008)1ZRSBSSERV_1Z1_A
Industrie
Jährliche Unternehmensstatistiken für die Industrie2ARSBSIND_2A1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für die Industrie nach Beschäftigungsgrößenklassen2BRSBSIND_2B1_A
Jährliche regionale Statistiken für die Industrie2CRSBSIND_2C1_A
Jährliche Statistiken für die Industrie über die fachlichen Einheiten2DRSBSIND_2D1_A
Mehrjährliche Unternehmensstatistiken für die Industrie — Immaterielle Investitionen2ERSBSIND_2E1_3
Mehrjährliche Unternehmensstatistiken für die Industrie — Vergabe von Unteraufträgen2FRSBSIND_2F1_3
Mehrjährliche Unternehmensstatistiken für die Industrie — Aufschlüsselung des Umsatzes2GRSBSIND_2G1_5
Jährliche Unternehmensstatistiken für die Industrie über die Ausgaben für Umweltschutz nach Umweltbereichen2HRSBSIND_2H1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für die Industrie über die Ausgaben für Umweltschutz nach Größenklassen2IRSBSIND_2I1_A
Mehrjährliche Unternehmensstatistiken für die Industrie über die Ausgaben für Umweltschutz nach Umweltbereichen2JRSBSIND_2J1_3
Mehrjährliche Unternehmensstatistiken für die Industrie über die Ausgaben für Umweltschutz nach Größenklassen2KRSBSIND_2K1_3
Vorläufige Ergebnisse für die Industrie2PRSBSIND_2P1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken nach der NACE Rev. 1.1 für die Industrie (Berichtsjahr 2008)2ZRSBSIND_2Z1_A
Handel
Jährliche Unternehmensstatistiken für den Handel3ARSBSTRAD_3A1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für den Handel nach Beschäftigungsgrößenklassen3BRSBSTRAD_3B1_A
Jährliche regionale Statistiken für den Handel3CRSBSTRAD_3C1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für den Handel nach Umsatzgrößenklassen3DRSBSTRAD_3D1_A
Mehrjährliche Unternehmensstatistiken — Aufschlüsselung des Umsatzes nach der Produktart für den Handel mit Kraftfahrzeugen und die Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen3ERSBSTRAD_3E1_5
Mehrjährliche Unternehmenstatistiken — Aufschlüsselung des Umsatzes nach der Produktart für den Großhandel3FRSBSTRAD_3F1_5
Mehrjährliche Unternehmensstatistiken — Aufschlüsselung des Umsatzes nach der Produktart für den Einzelhandel3GRSBSTRAD_3G1_5
Mehrjährliche Unternehmensstatistiken — Aufschlüsselung des Umsatzes nach der Art der Tätigkeit für den Handel mit Kraftfahrzeugen und die Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen3HRSBSTRAD_3H1_5
Mehrjährliche Unternehmensstatistiken — Aufschlüsselung des Umsatzes nach der Art der Tätigkeit für den Großhandel3IRSBSTRAD_3I1_5
Mehrjährliche Unternehmensstatistiken — Aufschlüsselung des Umsatzes nach der Art der Tätigkeit und der Zahl der Ladengeschäfte für den Einzelhandel3JRSBSTRAD_3J1_5
Mehrjährliche regionale Statistiken für den Handel3KRSBSTRAD_3K1_5
Voläufige Ergebnisse für den Handel3PRSBSTRAD_3P1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken nach der NACE Rev. 1.1 für den Handel (Berichtsjahr 2008)3ZRSBSTRAD_3Z1_A
Baugewerbe
Jährliche Unternehmensstatistiken für das Baugewerbe4ARSBSCON_4A1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für das Baugewerbe nach Größenklassen4BRSBSCON_4B1_A
Jährliche regionale Statistiken für das Baugewerbe4CRSBSCON_4C1_A
Jährliche Statistiken für das Baugewerbe über die fachlichen Einheiten4DRSBSCON_4D1_A
Mehrjährliche Statistiken für das Baugewerbe — Immaterielle Investitionen4ERSBSCON_4E1_3
Mehrjährliche Statistiken für das Baugewerbe — Vergabe von Unteraufträgen4FRSBSCON_4F1_3
Mehrjährliche Statistiken für das Baugewerbe — Aufschlüsselung des Umsatzes4GRSBSCON_4G1_3
Mehrjährliche Statistiken für das Baugewerbe — Vergabe von Unteraufträgen nach Größenklassen4HRSBSCON_4H1_3
Vorläufige Ergebnisse für das Baugewerbe4PRSBSCON_4P1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken nach der NACE Rev. 1.1 für das Baugewerbe (Berichtsjahr 2008)4ZRSBSCON_4Z1_A
Versicherungsdienstleistungen
Jährliche Unternehmensstatistiken für Versicherungsdienstleistungen5ARSBSINS_5A1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für Versicherungsdienstleistungen nach der Rechtsform5BRSBSINS_5B1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für Versicherungsdienstleistungen nach dem Sitzland der Muttergesellschaft5CRSBSINS_5C1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für Versicherungsdienstleistungen nach Größenklassen der gebuchten Bruttobeiträge5DRSBSINS_5D1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für Versicherungsdienstleistungen nach Größenklassen der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen5ERSBSINS_5E1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für Versicherungsdienstleistungen nach Produkten5FRSBSINS_5F1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für Versicherungsdienstleistungen in geografischer Aufschlüsselung (einschließlich Drittländer)5GRSBSINS_5G1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für Versicherungsdienstleistungen in geografischer Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten5HRSBSINS_5H1_A
Kreditinstitute
Jährliche Unternehmensstatistiken für Kreditinstitute6ARSBSCI_6A1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für Kreditinstitute nach der Rechtsform6BRSBSCI_6B1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für Kreditinstitute nach dem Sitzland der Muttergesellschaft6CRSBSCI_6C1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken nach Kategorien von Kreditinstituten6DRSBSCI_6D1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für Kreditinstitute nach Größenklassen6ERSBSCI_6E1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für Kreditinstitute nach Produkten6FRSBSCI_6F1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für Kreditinstitute in geografischer Aufschlüsselung nach EWR-Mitgliedstaaten6GRSBSCI_6G1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für Kreditinstitute in geografischer Aufschlüsselung nach Nicht-EWR-Mitgliedstaaten6HRSBSCI_6H1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für Kreditinstitute in geografischer Aufschlüsselung nach EU-Mitgliedstaaten und übriger Welt6IRSBSCI_6I1_A
Jährliche regionale Statistiken für Kreditinstitute6JRSBSCI_6J1_A
Pensionsfonds
Jährliche Unternehmensstatistiken für autonome Pensionsfonds7ARSBSPF_7A1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für autonome Pensionsfonds nach Größenklassen der Kapitalanlagen7BRSBSPF_7B1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für autonome Pensionsfonds nach Größenklassen der Mitgliederzahl7CRSBSPF_7C1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für autonome Pensionsfonds nach Währungen7DRSBSPF_7D1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für autonome Pensionsfonds in geografischer Aufschlüsselung7ERSBSPF_7E1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für nicht autonome Pensionsfonds7FRSBSPF_7F1_A
Dienstleistungen für Unternehmen
Jährliche Unternehmensstatistiken für die Tätigkeiten der NACE Rev. 2, Abteilung 62, Gruppen 58.2 und 63.1, 73.1 und Abteilung 78, nach der Produktart8ARSBSBS_8A1_A
Jährliche Unternehmensstatistiken für die Tätigkeiten der NACE Rev. 2, Abteilung 62, Gruppen 58.2 und 63.1, 73.1 und Abteilung 78, nach der Gebietsansässigkeit des Kunden8BRSBSBS_8B1_A
Zweijährliche Unternehmensstatistiken für die Tätigkeiten der NACE Rev. 2, Gruppen 69.1, 69.2 und 70.2, nach der Produktart8CRSBSBS_8C1_2
Zweijährliche Unternehmensstatistiken für die Tätigkeiten der NACE Rev. 2, Gruppen 69.1, 69.2 und 70.2, nach der Gebietsansässigkeit des Kunden8DRSBSBS_8D1_2
Zweijährliche Unternehmensstatistiken für die Tätigkeiten der NACE Rev. 2, Gruppen 73.2, 71.1 und 71.2, nach der Produktart8ERSBSBS_8E1_2
Zweijährliche Unternehmensstatistiken für die Tätigkeiten der NACE Rev. 2, Gruppen 73.2, 71.1 und 71.2, nach der Gebietsansässigkeit des Kunden8FRSBSBS_8F1_2
Demografie der Unternehmen
Jährliche demografische Statistiken nach der Rechtsform9ARSBSBD_9A1_A
Jährliche demografische Statistiken nach Größenklassen der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger9BRSBSBD_9B1_A
Vorläufige jährliche Ergebnisse für Unternehmensschließungen nach der Rechtsform9CRSBSBD_9C1_A
Vorläufige jährliche Ergebnisse für Unternehmensschließungen nach Größenklassen der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger9DRSBSBD_9D1_A

3. DATENSATZSTRUKTUR

Für jeden Datensatz sind alle Felder zu übermitteln, selbst wenn sie leer sind.

FeldArt und grösseWerte
1ReiheAN21A, 1B, 2C, 3A, 4A, 4B, 5A, 6A, 7A, 8A, 9A usw. Alphanumerischer Code der Reihe (siehe Abschnitt 4.1)
2JahrN4Vierstellige Angabe des Berichtsjahres, z. B. 2008
3GebietseinheitAN2..4Entspricht bei nationalen Reihen dem Ländercode oder bei regionalen Reihen dem NUTS-Code der Region (siehe Abschnitt 4.2).
4GrößenklasseAN..2Code der Größenklasse (siehe Abschnitt 4.3)
5WirtschaftszweigAN1..13NACE-Rev.-2-Code und besondere Aggregate (siehe Abschnitt 4.4)
6VariableN5Variablencode. Die in der Neufassung der SUS-Verordnung festgelegten Codes sind fünfstellig (siehe Abschnitt 4.5).
7DatenwertAN1..12Numerischer Wert der Daten (negative Werte werden mit einem Minuszeichen versehen), ausgedrückt als ganze Zahl ohne Dezimalstellen. Wenn Daten fehlen und daher nicht übermittelt werden können, sollte „na“ verwendet werden (siehe Abschnitt 4.6).
8QualitätskennzeichenAN..1R: revidierte Daten; P: vorläufige Daten; W: Daten von geringer Qualität, die zur Ermittlung der Gesamtwerte für die Gemeinschaft herangezogen werden, jedoch nicht auf nationaler Ebene verbreitet werden können; E: geschätzter Wert (siehe Abschnitt 4.7)
9VertraulichkeitskennzeichenAN..1Mit A, B, C, D, F und H wird angegeben, dass bzw. aus welchem Grund die Daten vertraulich sind.
A: Zu wenige Unternehmen.
B: Ein Unternehmen dominiert die Daten.
C: Zwei Unternehmen dominieren die Daten.
D: Sekundär vertrauliche Daten zum Schutz von mit A, B, C, F oder H gekennzeichneten Daten.
F: Daten sind aufgrund der Anwendung der p %-Regel vertraulich.
H: Daten, die auf nationaler Ebene nicht veröffentlicht werden, da sie als sensibel eingestuft werden oder zum Schutz von Daten dienen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 nicht erforderlich sind (manuell geheim gehaltene Daten).
Ein leeres Feld steht für nicht vertrauliche Daten (siehe Abschnitt 4.8)
10Dominanz/Anteil der größten EinheitN..3Numerischer Wert kleiner als oder gleich 100. Er gibt das prozentuale Gewicht für ein oder zwei Unternehmen an, die in den Daten dominieren und sie damit vertraulich machen. Der Wert wird auf die nächste ganze Zahl gerundet, z. B. 90,3 auf 90 oder 94,5 auf 95. Bei nicht vertraulichen Daten bleibt das Feld leer. Eine Eintragung erfolgt nur, wenn im vorigen Feld das Vertraulichkeitskennzeichen B, C oder F angegeben wurde. Wird in Feld 9 das Vertraulichkeitskennzeichen C verwendet, kann der Datenlieferant dieses Feld nutzen, um entweder die Dominanz in Prozent der beiden größten Unternehmen oder den Anteil des größten Unternehmens anzugeben. Im zweiten Fall sollte auch das Feld 11 geliefert werden.
11Anteil der zweitgrößten EinheitN..3Numerischer Wert kleiner als oder gleich 100. Bei nicht vertraulichen Daten und vertraulichen Daten mit Vertraulichkeitskennzeichen A, D oder H in Feld 9 bleibt dieses Feld leer; ist in Feld 9 das Kennzeichen F angegeben, so sollte in diesem Feld der Anteil des zweitgrößten Unternehmens aufgeführt sein. Sind in Feld 9 die Kennzeichen B oder C angegeben, so ist dieses Feld nicht obligatorisch.
12Einheiten der DatenwerteAN3..4Feld mit Codes für die Bezeichnung der verwendeten Einheiten (siehe Abschnitt 4.9).
13Aufgliederung nach ProduktenAN..7Entspricht dem CPA-Code plus Erweiterung (nur bei Handel, Versicherungsdienstleistungen, Kreditinstituten und Dienstleistungen für Unternehmen verwendet) (siehe Abschnitt 4.10).
14UmsatzgrößenklassenN..2Codes der Umsatzgrößenklassen (nur bei Handel verwendet) (siehe Abschnitt 4.11)
15Aufgliederung nach UmweltbereichenAN..4Code für Umweltbereiche (nur bei Industrie verwendet) (siehe Abschnitt 4.12)
16Geografische AufgliederungAN..5Code der geografischen Aufgliederung der Partnerländer (nur bei Versicherungsdienstleistungen, Kreditinstituten und Pensionsfonds verwendet) (siehe Abschnitt 4.13).
17Sitz der MuttergesellschaftAN..4Code des Sitzlandes der Muttergesellschaft (nur bei Versicherungsdienstleistungen, Kreditinstituten und Pensionsfonds verwendet) (siehe Abschnitt 4.14)
18RechtsformAN..4Code der Rechtsform des Unternehmens (nur bei Versicherungsdienstleistungen, Kreditinstituten und Unternehmensdemografie verwendet) (siehe Abschnitt 4.15)
19Art des Versicherungsunternehmens/-geschäfts (siehe nachstehende Liste)N..1Code der Art des Versicherungsunternehmens/-geschäfts (nur bei Versicherungsunternehmen verwendet) (siehe Abschnitt 4.16)
20KategorieAN.04Code der Kategorie von Kreditinsituten (nur bei Kreditinstituten verwendet) (siehe Abschnitt 4.17)
21Aufgliederung nach WährungenAN..5Währungscode (nur bei Pensionsfonds verwendet) (siehe Abschnitt 4.18)
22Gebietsansässigkeit des KundenAN..5Code der Gebietsansässigkeit von Kunden (nur bei Dienstleistungen für Unternehmen verwendet) (siehe Abschnitt 4.19)
23GrundgesamtheitAN..3Buchstabencode, gefolgt von den letzten beiden Ziffern des Basisjahres (nur in der Unternehmensdemografie verwendet) (siehe Abschnitt 4.20)
24FußnoteAN..250Bei Bedarf können Fußnoten zu den Daten als Anmerkungen zur Methodik bzw. zusätzliche Erläuterungen zum besseren Verständnis der übermittelten Daten veröffentlicht werden.
Anm.: AN = alphanumerisch (z. B. AN..5 — alphanumerisch bis zu 5 Positionen, Feld kann aber leer sein; AN1..5 — alphanumerisch mit mindestens einer Position und bis zu 5 Positionen; AN1 — alphanumerisch, genau eine Position); N = numerisch (z. B. N1 — numerisch, genau eine Position).

4. BESCHREIBUNG DER FELDER

Die in der Beschreibung der Felder aufgeführten Codes werden möglicherweise geändert, wenn Standard-Codelisten für die Referenzdatenbank zur Verfügung stehen. Die geänderten Codelisten werden den meldenden Stellen mindestens zwei Monate vor Ablauf der Frist für die Datenübermittlung zugestellt. Die Codelisten dienen lediglich der Festlegung der für die Datenübermittlung zu verwendenden Codes und können keinesfalls dazu herangezogen werden, die in der Kommissionsverordnung, in der die für die strukturellen Unternehmensstatistiken zu erstellenden Datenreihen festgelegt werden, geforderte Gliederungstiefe auszuweiten.

4.1. Reihen

DatenreiheCode
Dienstleistungen
Jährliche Unternehmensstatistiken für Dienstleistungen1A
Jährliche Unternehmensstatistiken für Dienstleistungen nach Beschäftigungsgrößenklassen1B
Jährliche regionale Statistiken für Dienstleistungen1C
Jährliche Unternehmensstatistiken für Zentralbanken1D
Jährliche Unternehmensstatistiken für besondere Tätigkeitsaggregate1E
Vorläufige Ergebnisse für Dienstleistungen1P
Jährliche Unternehmensstatistiken nach der NACE Rev. 1.1 für Dienstleistungen (Berichtsjahr 2008)1Z
Industrie
Jährliche Unternehmensstatistiken für die Industrie2A
Jährliche Unternehmensstatistiken für die Industrie nach Beschäftigungsgrößenklassen2B
Jährliche regionale Statistiken für die Industrie2C
Jährliche Statistiken für die Industrie über die fachlichen Einheiten2D
Mehrjährliche Unternehmensstatistiken für die Industrie — Immaterielle Investitionen2E
Mehrjährliche Unternehmensstatistiken für die Industrie — Vergabe von Unteraufträgen2F
Mehrjährliche Unternehmensstatistiken für die Industrie — Aufschlüsselung des Umsatzes2G
Jährliche Unternehmensstatistiken für die Industrie über die Ausgaben für Umweltschutz nach Umweltbereichen2H
Jährliche Unternehmensstatistiken für die Industrie über die Ausgaben für Umweltschutz nach Größenklassen2I
Mehrjährliche Unternehmensstatistiken für die Industrie über die Ausgaben für Umweltschutz nach Umweltbereichen2J
Mehrjährliche Unternehmensstatistiken für die Industrie über die Ausgaben für Umweltschutz nach Größenklassen2K
Vorläufige Ergebnisse für die Industrie2P
Jährliche Unternehmensstatistiken nach der NACE Rev. 1.1 für die Industrie (Berichtsjahr 2008)2Z
Handel
Jährliche Unternehmensstatistiken für den Handel3A
Jährliche Unternehmensstatistiken für den Handel nach Beschäftigungsgrößenklassen3B
Jährliche regionale Statistiken für den Handel3C
Jährliche Unternehmensstatistiken für den Handel nach Umsatzgrößenklassen3D
Mehrjährliche Unternehmensstatistiken — Aufgliederung des Umsatzes nach der Produktart für den Handel mit Kraftfahrzeugen und die Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen3E
Mehrjährliche Unternehmenstatistiken — Aufschlüsselung des Umsatzes nach der Produktart für den Großhandel3F
Mehrjährliche Unternehmensstatistiken — Aufschlüsselung des Umsatzes nach der Produktart für den Einzelhandel3G
Mehrjährliche Unternehmensstatistiken — Aufschlüsselung des Umsatzes nach der Art der Tätigkeit für den Handel mit Kraftfahrzeugen und die Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen3H
Mehrjährliche Unternehmensstatistiken — Aufschlüsselung des Umsatzes nach der Art der Tätigkeit für den Großhandel3I
Mehrjährliche regionale Statistiken für den Handel3K
Mehrjährliche Unternehmensstatistiken — Aufschlüsselung des Umsatzes nach der Art der Tätigkeit und der Zahl der Ladengeschäfte für den Einzelhandel3J
Voläufige Ergebnisse für den Handel3P
Jährliche Unternehmensstatistiken nach der NACE Rev. 1.1 für den Handel (Berichtsjahr 2008)3Z
Baugewerbe
Jährliche Unternehmensstatistiken für das Baugewerbe4A
Jährliche Unternehmensstatistiken für das Baugewerbe nach Größenklassen4B
Jährliche regionale Statistiken für das Baugewerbe4C
Jährliche Statistiken für das Baugewerbe über die fachlichen Einheiten4D
Mehrjährliche Statistiken für das Baugewerbe — Immaterielle Investitionen4E
Mehrjährliche Statistiken für das Baugewerbe — Vergabe von Unteraufträgen4F
Mehrjährliche Statistiken für das Baugewerbe — Aufschlüsselung des Umsatzes4G
Mehrjährliche Statistiken für das Baugewerbe — Vergabe von Unteraufträgen nach Größenklassen4H
Vorläufige Ergebnisse für das Baugewerbe4P
Jährliche Unternehmensstatistiken nach der NACE Rev. 1.1 für das Baugewerbe (Berichtsjahr 2008)4Z
Versicherungsdienstleistungen
Jährliche Unternehmensstatistiken für Versicherungsdienstleistungen5A
Jährliche Unternehmensstatistiken für Versicherungsdienstleistungen nach der Rechtsform5B
Jährliche Unternehmensstatistiken für Versicherungsdienstleistungen nach dem Sitzland der Muttergesellschaft5C
Jährliche Unternehmensstatistiken für Versicherungsdienstleistungen nach Größenklassen der gebuchten Bruttobeiträge5D
Jährliche Unternehmensstatistiken für Versicherungsdienstleistungen nach Größenklassen der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen5E
Jährliche Unternehmensstatistiken für Versicherungsdienstleistungen nach Produkten5F
Jährliche Unternehmensstatistiken für Versicherungsdienstleistungen in geografischer Aufschlüsselung (einschließlich Drittländer)5G
Jährliche Unternehmensstatistiken für Versicherungsdienstleistungen in geografischer Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten5H
Kreditinstitute
Jährliche Unternehmensstatistiken für Kreditinstitute6A
Jährliche Unternehmensstatistiken für Kreditinstitute nach der Rechtsform6B
Jährliche Unternehmensstatistiken für Kreditinstitute nach dem Sitzland der Muttergesellschaft6C
Jährliche Unternehmensstatistiken nach Kategorien von Kreditinstituten6D
Jährliche Unternehmensstatistiken für Kreditinstitute nach Größenklassen6E
Jährliche Unternehmensstatistiken für Kreditinstitute nach Produkten6F
Jährliche Unternehmensstatistiken für Kreditinstitute in geografischer Aufschlüsselung nach EWR-Mitgliedstaaten6G
Jährliche Unternehmensstatistiken für Kreditinstitute in geografischer Aufschlüsselung nach Nicht-EWR-Mitgliedstaaten6H
Jährliche Unternehmensstatistiken für Kreditinstitute in geografischer Aufschlüsselung nach EU-Mitgliedstaaten und übriger Welt6I
Jährliche regionale Statistiken für Kreditinstitute6J
Pensionsfonds
Jährliche Unternehmensstatistiken für autonome Pensionsfonds7A
Jährliche Unternehmensstatistiken für autonome Pensionsfonds nach Größenklassen der Kapitalanlagen7B
Jährliche Unternehmensstatistiken für autonome Pensionsfonds nach Größenklassen der Mitgliederzahl7C
Jährliche Unternehmensstatistiken für autonome Pensionsfonds nach Währungen7D
Jährliche Unternehmensstatistiken für autonome Pensionsfonds in geografischer Aufschlüsselung7E
Jährliche Unternehmensstatistiken für nicht autonome Pensionsfonds7F
Dienstleistungen für Unternehmen
Jährliche Unternehmensstatistiken für die Tätigkeiten der NACE Rev. 2, Abteilung 62, Gruppen 58.2, 63.1 und 73.1 und Abteilung 78, nach der Produktart8A
Jährliche Unternehmensstatistiken für die Tätigkeiten der NACE Rev. 2, Abteilung 62, Gruppen 58.2, 63.1 und 73.1 und Abteilung 78, nach Gebietsansässigkeit des Kunden8B
Zweijährliche Unternehmensstatistiken für die Tätigkeiten der NACE Rev. 2, Gruppen 69.1, 69.2 und 70.2, nach der Produktart8C
Zweijährliche Unternehmensstatistiken für die Tätigkeiten der NACE Rev. 2, Gruppen 69.1, 69.2 und 70.2, nach der Gebietsansässigkeit des Kunden8D
Zweijährliche Unternehmensstatistiken für die Tätigkeiten der NACE Rev. 2, Gruppen 73.2, 71.1 und 71.2, nach der Produktart8E
Zweijährliche Unternehmensstatistiken für die Tätigkeiten der NACE Rev. 2, Gruppen 73.2, 71.1 und 71.2, nach der Gebietsansässigkeit des Kunden8F
Demografie der Unternehmen
Jährliche demografische Statistiken nach der Rechtsform9A
Jährliche demografische Statistiken nach Größenklassen der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger9B
Vorläufige jährliche Ergebnisse für Unternehmensschließungen nach der Rechtsform9C
Vorläufige jährliche Ergebnisse für Unternehmensschließungen nach Größenklassen der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger9D

4.2. Gebietseinheit

Dieser Code entspricht bei nationalen Reihen dem Land, bei regionalen Reihen (Reihen 1C, 2C, 3C, 3H, 4C und 6H) der Region. Er basiert auf dem NUTS-Code. Bei den Regionen werden bei Anhang I bis IV zu den beiden Zeichen für das Land zwei weitere Zeichen und bei Anhang VI ein weiteres Zeichen hinzugefügt (die Mitgliedstaaten übermitteln regionale Daten, die nach der NUTS-Systematik aufgegliedert sind, die zum Zeitpunkt der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 fälligen Datenübermittlung gilt; Revisionen von Daten für vorangegangene Berichtsjahre sollten nach der Fassung der NUTS-Systematik aufgegliedert sein, die zum Zeitpunkt der gesetzlichen Datenübermittlungsfrist gültig war).

LandCode
BelgienBE
BulgarienBG
Tschechische RepublikCZ
DänemarkDK
DeutschlandDE
EstlandEE
GriechenlandGR
SpanienES
FrankreichFR
IrlandIE
ItalienIT
ZypernCY
LettlandLV
LitauenLT
LuxemburgLU
UngarnHU
MaltaMT
NiederlandeNL
ÖsterreichAT
PortugalPT
PolenPL
RumänienRO
SlowenienSI
SlowakeiSK
FinnlandFI
SchwedenSE
Vereinigtes KönigreichUK
IslandIS
LiechtensteinLI
NorwegenNO
SchweizCH

4.3. Größenklassen

Für jede Größenklasse gibt es einen Code. Die meisten Reihen beziehen sich auf alle Größenklassen; für die Daten der Anhänge I bis IV ist daher der Code 30 anzuwenden. Bei den übrigen Anhängen kann dieses Feld leer bleiben. Für die in Millionen EUR ausgedrückten Größenklassen verwenden die nicht zur Eurozone gehörenden Länder den von Eurostat für das Berichtsjahr in der Tabelle „EUR/ECU-Umrechnungskurse — jährliche Daten“ veröffentlichten Umrechnungskurs.

Anhänge I bis IV: BeschäftigungsgrößenklassenCode
0-101
0-902
2-903
10-1904
20-4905
50-24906
250+07
0-4910
20+20
Insgesamt30
Anhang V: Größenklassen nach gebuchten versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (in Millionen EUR)
0-4901
50-50002
501-2 50003
2 501 -5 00004
5 001 -10 00005
10 000 +06
Insgesamt30
Anhang V: Größenklassen nach gebuchten Bruttobeiträgen (in Millionen EUR)
0-411
5-5012
51-25013
251-50014
501-1 00015
1 000 +16
Insgesamt30
Anhang VI: Größenklassen der Bilanzsumme (in Millionen EUR)
0-9901
100–99902
1 000 —9 99903
10 000 —99 99904
99 999 +05
Insgesamt30
Anhang VII: Größenklassen der Kapitalanlagen (in Millionen EUR)
0-4901
50-50002
501-2 50003
2 501 -5 00004
5 000 +05
Insgesamt30
Anhang VII: Größenklassen der Mitgliederzahl (Einheit)
1-4911
50-10012
101-1 00013
1 001 —10 00014
10 001 —100 00015
100 000 +16
Insgesamt30
Anhang IX: Größenklassen der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger
001
1-402
5-903
10+04
Insgesamt30

4.4. Wirtschaftszweig

Dieses Feld wird für die NACE-Position verwendet.

a) NACE Rev. 2

Daten sind für die in der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 festgelegten Ebenen der Systematik sowie für alle höheren Aggregationsebenen der NACE Rev. 2 vorzulegen. Die nachstehende Liste dient lediglich der Festlegung der für die Datenübermittlung zu verwendenden Codes und kann keinesfalls dazu herangezogen werden, die Gliederungstiefe zu erhöhen und/oder die besonderen, gemäß der genannten Verordnung zu liefernden Aggregate auszuweiten.

Wirtschaftszweig gemäß der NACE Rev. 2Code
Besondere Aggregate
IKT InsgesamtICT_T
IKT-Branchen der Herstellung von WarenICT_M
Hightech-Branchen der Herstellung von WarenHIT
Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von WarenMHT
Medium-low-tech-Branchen der Herstellung von WarenMLT
Lowtech-Branchen der Herstellung von WarenLOT
IKT-DienstleistungenICT_S
InformationssektorINF
Hightech-DienstleistungenHITS
Marktbestimmte wissensintensive DienstleistungenKWNMS
ComputerdienstleistungenCRA
Gesamte gewerbliche Wirtschaft ohne Abschnitt K der NACE Rev. 2B_TO_N_X_K
Gesamte gewerbliche Wirtschaft ohne Beteiligungsgesellschaften (Gruppe 64.2 der NACE Rev. 2) (Anhang IX)B_TO_N_X_K642
Industrie (Anhang IX)B_TO_E
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; Energieversorgung; Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen (Anhang IX)B_D_E
Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Getränkeherstellung, Tabakverarbeitung (Anhang IX)C10_TO_C12
Herstellung von Textilien und Bekleidung (Anhang IX)C13_C14
Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus; Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern (Anhang IX)C17_C18
Metallerzeugung und -bearbeitung, Herstellung von Metallerzeugnissen (Anhang IX)C24_C25
Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (Anhang IX)C26_C27
Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen; sonstiger Fahrzeugbau (Anhang IX)C29_C30
Herstellung von Möbeln und sonstigen Waren (Anhang IX)C31_C32
Dienstleistungen der gewerblichen Wirtschaft ohne Beteiligungsgesellschaften (Gruppe 64.2 der NACE Rev. 2) (Anhang IX)G_TO_N_X_K642
Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen ohne Beteiligungsgesellschaften (Gruppe 64.2 der NACE Rev. 2)K_X_K642
Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne BeteiligungsgesellschaftenK64_X_K642
Wissensintensive Dienstleistungen für Unternehmen (Anhang IX)KIBS
IKT-Großhandel (Anhang IX)ICTW
Versicherungsdienstleistungen
KompositversicherungK651
Kreditinstitute
Kreditinstitute insgesamtK64CRED
Pensionsfonds
Nicht autonome Pensionsfonds
Nicht autonome Pensionsfonds: Summe der Abschnitte B-NB_TO_N

b) NACE Rev. 1.1

Einige Daten für die jährlichen Unternehmensstatistiken der Anhänge I bis IV sind für das Berichtsjahr 2008 gemäß der NACE Rev. 1.1 vorzulegen. Die in Abschnitt 9 von Anhang IX genannten Einzelheiten der Unternehmensdemografie sind für die Berichtsjahre 2004 bis 2007 gemäß der NACE Rev. 1.1 vorzulegen. Daten sind für die in der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 festgelegten Ebenen der Systematik sowie für alle höheren Aggregationsebenen der NACE Rev. 1.1 vorzulegen.

Wirtschaftszweig gemäß NACE Rev. 1.1Code
Besondere Aggregate
Hotels, Gasthöfe, Pensionen und sonstige Beherbergungsstätten55A
Restaurants, Imbissstuben, Cafés, Eissalons, sonstige Gaststätten und Kantinen und Caterer55B
Sonstiger Landverkehr ohne Güterbeförderung im Straßenverkehr602A
Güterbeförderung im Straßenverkehr60 24
Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr ohne Reisebüros und Reiseveranstalter63A
Vermietung von Kraftwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht; Vermietung von sonstigen Verkehrsmitteln71A
Rechtsberatung; Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung; Unternehmens- und Public-Relations-Beratung; Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften741A
Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung74A
Gewerbliche Wirtschaft ohne Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften (Klasse 74.15 der NACE Rev. 1.1) (Anhang IX)C_TO_K
Industrie (Anhang IX)C_TO_E
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; Energie- und Wasserversorgung (Anhang IX)C_E
IKT-Branchen der Herstellung von Waren (30+313+32+332+333) (Anhang IX)ICTM
Unterabschnitt DL ohne 30+313+32+332+333 (Anhang IX)DLA
Dienstleistungen der gewerblichen Wirtschaft ohne Holdinggesellschaften (Klasse 74.15 der NACE Rev. 1.1) (Anhang IX)G_TO_K
IKT-Großhandel (5143+5184+5186) (Anhang IX)ICTW
Sonstiger Großhandel (Abteilung 51 ohne 5143, 5184, 5186) (Anhang IX)OTHW
Apotheken; Facheinzelhandel mit medizinischen, orthopädischen und kosmetischen Artikeln (in Verkaufsräumen); sonstiger Facheinzelhandel (in Verkaufsräumen); Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren (in Verkaufsräumen) (Anhang IX)52A
Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen, ohne Tätigkeiten von Holdinggesellschaften (Klasse 74.15 der NACE Rev. 1.1) (Anhang IX)KB
Vermietung beweglicher Sachen ohne Bedienungspersonal, ohne Vermietung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und –einrichtungen (Klasse 71.33 der NACE Rev. 1.1) (Anhang IX)71B
Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen ohne Tätigkeiten von Holdinggesellschaften (Klasse 74.15 der NACE Rev. 1.1) (Anhang IX)74B
Professionelle Dienstleistungen (Gruppe 74.1 ohne Klasse 74.15, Gruppen 74.2, 74.3, 74.4 sowie Gruppen 74.81 und 74.85) (Anhang IX)74P
Operative Dienstleistungen (Gruppen 74.5, 74.6, 74.7 und Klassen 74.82, 74.86 und 74.87) (Anhang IX)74E
Rechts-, Steuer- und Unternehmensberatung, Buchführung, Markt- und Meinungsforschung, Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften, ohne Tätigkeiten von Holdinggesellschaften (Klasse 74.15 der NACE Rev. 1.1) (Anhang IX)741A
IKT-Sektor insgesamt (ICTM + ICTS) (Anhang IX)ICTA
IKT-Dienstleistungen (ICTW + Abteilung 42 + Klasse 71.33 + Abteilung 72) (Anhang IX)ICTS
Wissensintensive Dienstleistungen für Unternehmen (Abteilung 72 + professionelle Dienstleistungen (74P)) (Anhang IX)KIBS

4.5. Variablen

VariableCodeAnhang
Zahl der Unternehmen11 11 0I, II, III, IV, V,VI, VII
Zahl der Unternehmen nach der Rechtsform11 11 1V, VI
Anzahl der Unternehmen, aufgegliedert nach Größenklassen der gebuchten Bruttobeiträge11 11 2V
Anzahl der Unternehmen, aufgegliedert nach Größenklassen der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen11 11 3V
Zahl der Unternehmen nach dem Sitz der Muttergesellschaft11 11 4VI
Geografische Aufgliederung der Unternehmen nach dem Sitz der Muttergesellschaft11 11 5V
Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Bilanzsumme11 11 6VI
Zahl der Unternehmen nach Kategorien von Kreditinstituten11 11 7VI
Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Kapitalanlagen11 11 8VII
Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Mitglieder11 11 9VII
Zahl der Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds11 15 0VII
Zahl der örtlichen Einheiten11 21 0I, II, III, IV, VI
Zahl der fachlichen Einheiten11 31 0II, IV
Gesamtanzahl und Standort der Niederlassungen in anderen Ländern11 41 0V
Gesamtzahl der Zweigniederlassungen nach Standort in Nicht-EWR-Ländern11 41 1VI
Gesamtzahl der dem Finanzsektor angehörenden Tochterunternehmen nach Standort in anderen Ländern11 51 0VI
Zahl der Pensionssysteme11 61 0VII
Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen im Jahr t11 91 0IX
Zahl der Unternehmensgründungen im Jahr t11 92 0IX
Zahl der Unternehmensschließungen im Jahr t11 93 0IX
Zahl der im Jahr t-1 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben11 94 1IX
Zahl der im Jahr t-2 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben11 94 2IX
Zahl der im Jahr t-3 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben11 94 3IX
Zahl der im Jahr t-4 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben11 94 4IX
Zahl der im Jahr t-5 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben11 94 5IX
Umsatz12 11 0I, II, III, IV, V,VII, VIII
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts12 11 1V
Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, gebuchte Beiträge12 11 2V
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Einzelbeiträge12 11 3V
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Gruppenverträgen12 11 4V
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, periodische Beiträge12 11 5V
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, einmalige Beiträge12 11 6V
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen ohne Gewinnbeteiligung12 11 7V
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen mit Gewinnbeteiligung12 11 8V
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen, bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird12 11 9V
Produktionswert12 12 0I, II, III, IV, VI, VII
Bruttogewinnspanne bei Handelswaren12 13 0II, III, IV
Bruttowertschöpfung zu Basispreisen12 14 0VI, VII
Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten12 15 0I, II, III, IV, VI, VII
Bruttobetriebsüberschuss12 17 0I, II, III, IV
Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt13 11 0I, II, III, IV, VI, VII
Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand13 12 0I, II, III, IV
Aufwendungen für Leiharbeitnehmer13 13 1I, II, III, IV
Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen13 21 0III
Vorratsveränderungen bei zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen13 21 1III
Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen aus der Produktion der Einheit13 21 3II, IV
Personalaufwendungen13 31 0I, II, III, IV, V,VI, VII
Löhne und Gehälter13 32 0I, II, III, IV
Sozialversicherungskosten13 33 0I, II, III, IV
Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Produktionsanlagen13 41 1II, IV
Bruttoinvestitionen in Sachanlagen15 11 0I, II, III, IV, VI, VII
Bruttoinvestitionen in Grundstücke15 12 0II, III, IV
Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten15 13 0II, III, IV
Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden15 14 0II, III, IV
Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen15 15 0II, III, IV
Verkäufe von Sachanlagen15 21 0II, III, IV
Bruttoinvestitionen in Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte15 42 0II
Investitionen in beschaffte Software15 44 1II, IV
Zahl der Beschäftigten16 11 0I, II, III, IV, V,VI, VII
Zahl der Beschäftigten nach Kategorien von Kreditinstituten16 11 1VI
Zahl der weiblichen Beschäftigten16 11 2VI
Zahl der unbezahlten Beschäftigten16 12 0I, II, III, IV, VI
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger16 13 0I, II, III, IV, VI
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfängerinnen16 13 6VI
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten16 14 0I, II, III, IV, VI
Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden16 15 0II, IV
Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen im Jahr t16 91 0IX
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen im Jahr t16 91 1IX
Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t gegründeten Unternehmen16 92 0IX
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit der im Jahr t gegründeten Unternehmen16 92 1IX
Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t geschlossenen Unternehmen16 93 0IX
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit der im Jahr t geschlossenen Unternehmen16 93 1IX
Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-1 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben16 94 1IX
Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-2 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben16 94 2IX
Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-3 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben16 94 3IX
Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-4 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben16 94 4IX
Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-5 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben16 94 5IX
Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-1 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr16 95 1IX
Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-2 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr16 95 2IX
Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-3 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr16 95 3IX
Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-4 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr16 95 4IX
Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-5 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr16 95 5IX
Zahl der Ladengeschäfte17 32 0III
Verkaufsfläche17 33 1III
Umsatz aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten18 10 0III
Umsatz aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 218 11 0II, IV
Umsatz aus industriellen Tätigkeiten18 12 0II
—: Umsatz aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit18 12 1IV
—: Umsatz aus der Bautätigkeit18 12 2IV
Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten18 15 0II, III, IV
Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten18 16 0II, III, IV
Aufschlüsselung des Umsatzes nach Produkten (gemäß Abschnitt G der CPA)18 21 0III
—: Umsatz aus dem Hochbau18 31 0IV
—: Umsatz aus dem Tiefbau18 32 0IV
Käufe von Energieprodukten (Wert)20 11 0II, IV
Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend „End-of-pipe“-Einrichtungen)21 11 0II
Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologie“)21 12 0II
Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz21 14 0II
Zahlungen an Unterauftragnehmer23 11 0II, IV
Einkünfte aus Unteraufträgen23 12 0IV
Veränderung der Bruttobeitragsüberträge32 11 2V
Gebuchte Bruttobeiträge, aufgegliedert nach der Rechtsform32 11 4V
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, aufgegliedert nach dem Sitz der Muttergesellschaft32 11 5V
Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, aufgegliedert nach dem Sitz der Muttergesellschaft32 11 6V
Technischer Zinsertrag32 12 0V
Bruttozahlungen für Versicherungsfälle32 13 1V
Bruttozahlungen für Versicherungsfälle des laufenden Geschäftsjahres32 13 2V
Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle32 13 4V
Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb32 14 0V
Veränderung der Schwankungsrückstellung32 15 0V
Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung32 16 0V
Sonstige versicherungstechnische Nettoerträge32 16 1V
Anderweitig nicht ausgewiesene Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen32 16 2V
Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen32 16 3V
Sonstige versicherungstechnische Nettoaufwendungen32 16 4V
Versicherungstechnisches Bruttoergebnis (Zwischensumme I)32 17 0V
Rückversicherungssaldo32 18 0V
Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen32 18 1V
Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen, aufgegliedert nach dem Sitz der Muttergesellschaft32 18 2V
Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttobeitragsüberträge32 18 3V
Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle32 18 5V
Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle32 18 6V
Erhaltene Provisionen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft und Gewinnbeteiligungen32 18 7V
Rückversicherungsanteil am Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung32 18 8V
Versicherungstechnisches Nettoergebnis (Zwischensumme II)32 19 0V
Erträge aus Kapitalanlagen32 22 0V
Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen32 23 0V
Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung32 25 0V
Aufwendungen für Kapitalanlagen32 27 0V
Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen32 28 0V
Der nichtversicherungstechnischen Rechnung zugeordneter Zins32 29 0V
Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung32 33 4V
Erträge aus Kapitalanlagen32 42 0V
Zugeordneter Zins aus der versicherungstechnischen Rechnung „Lebensversicherungsgeschäft“32 43 0V
Aufwendungen für Kapitalanlagen32 44 0V
Technischer Zinsertrag32 45 0V
Sonstige Erträge32 46 0V
Sonstige Aufwendungen einschließlich Abschreibungen32 47 0V
Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit32 48 0V
Außerordentliches Ergebnis32 49 0V
Sämtliche Steuern32 50 0V
Ergebnis des Geschäftsjahres32 51 0V
Provisionen für das Versicherungsgeschäft insgesamt32 61 1V
Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft32 61 2V
Externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen32 61 4V
Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen32 61 5V
Abschlussaufwendungen32 61 6V
Verwaltungsaufwendungen32 61 7V
Sonstige versicherungstechnische Bruttoaufwendungen32 61 8V
Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen32 61 9V
Erträge aus Beteiligungen32 71 1V
Erträge aus Grundstücken und Bauten32 71 3V
Erträge aus anderen Kapitalanlagen32 71 4V
Erträge aus Zuschreibungen32 71 5V
Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen32 71 6V
Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, einschließlich Zinsen32 72 1V
Abschreibungen auf Kapitalanlagen32 72 2V
Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen32 72 3V
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA)33 11 1V
Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA)33 12 1V
Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA)33 13 1V
Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA)33 14 1V
Rückversicherungssaldo des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA)33 15 1V
Geografische Aufteilung — allgemein — der gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts34 11 0V
Geografische Aufteilung — allgemein — der gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts34 12 0V
Geografische Aufteilung — allgemein — des Rückversicherungsanteils an den gebuchten Bruttobeiträgen34 13 0V
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) und nach Mitgliedstaaten, geografische Aufschlüsselung des im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gezeichneten Geschäfts34 31 1V
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) und nach Mitgliedstaaten, geografische Aufschlüsselung des im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gezeichneten Geschäfts34 32 1V
Grundstücke und Bauten36 11 0V
Grundstücke und Bauten, die das Versicherungsunternehmen selbst nutzt36 11 1V
Grundstücke und Bauten (Tageswert)36 11 2V
Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen36 12 0V
Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen36 12 1V
Schuldverschreibungen von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen sowie an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.36 12 2V
Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (Tageswert)36 12 3V
Sonstige Kapitalanlagen36 13 0V
Aktien, andere nicht festverzinsliche Wertpapiere und Anteile an Anlagefonds36 13 1V
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere36 13 2V
Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen36 13 3V
Hypothekenforderungen36 13 4V
Sonstige Ausleihungen36 13 5V
Sonstige (einschließlich Einlagen bei Kreditinstituten)36 13 6V
Sonstige Kapitalanlagen (Tageswert)36 13 8V
Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft36 14 0V
Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen36 00V
Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen — Grundstücke und Bauten36 21 0V
Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen — sonstige Kapitalanlagen36 22 0V
Bilanzsumme36 30 0V
Summe des Eigenkapitals37 10 0V
Summe des Eigenkapitals, aufgegliedert nach der Rechtsform37 10 1V
Gezeichnetes Kapital oder gleichwertige Fonds37 11 0V
Emissionsagios, Neubewertungsrücklage, Rücklagen37 12 0V
Nachrangige Verbindlichkeiten37 20 0V
Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen37 30 1V
Bruttobeitragsüberträge37 31 0V
Bruttodeckungsrückstellung37 32 0V
Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle37 33 0V
Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts37 33 1V
Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten37 33 3V
Bruttorückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung37 34 0V
Schwankungsrückstellung37 35 0V
Sonstige versicherungstechnische Bruttorückstellungen37 36 0V
Versicherungstechnische Bruttorückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird37 37 0V
Anleihen37 41 0V
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten37 42 0V
Anzahl der am Ende des Geschäftsjahres bestehenden Versicherungsverträge: selbst abgeschlossene Einzel-Lebensversicherungsverträge für die folgenden Produkte: Dienstleistungen der nicht fondsgebundenen Lebensversicherung und CPA 65.12.1, 65.12.4 und 65.12.539 10 0V
Anzahl der versicherten Personen am Ende des Geschäftsjahres: selbst abgeschlossene Gruppen-Lebensversicherungsverträge für das folgende Produkt: CPA 65.12.139 20 0V
Anzahl der versicherten Fahrzeuge am Ende des Geschäftsjahres: selbst abgeschlossenes Geschäft für das folgende Produkt: CPA 65.12.239 30 0V
Bruttoversicherungssumme (selbst abgeschlossenes Geschäft) am Ende des Geschäftsjahres für die folgenden Produkte: Dienstleistungen der nicht fondsgebundenen Lebensversicherung und der Kapitalisierungsversicherung39 40 0V
Anzahl der während des Geschäftsjahres eingetretenen Versicherungsfälle (selbst abgeschlossenes Geschäft) für das folgende Produkt: CPA 65.12.239 50 0V
Zinserträge und ähnliche Erträge42 11 0VI
Zinserträge und ähnliche Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren42 11 1VI
Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen42 12 0VI
Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen für begebene Schuldverschreibungen42 12 1VI
Erträge aus Wertpapieren42 13 0VI
Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren42 13 1VI
Provisionserträge42 14 0VI
Provisionsaufwendungen42 15 0VI
Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften42 20 0VI
Sonstige betriebliche Erträge42 31 0VI
Allgemeine Verwaltungsaufwendungen42 32 0VI
Sonstige allgemeine Verwaltungskosten42 32 2VI
Sonstige betriebliche Aufwendungen42 33 0VI
Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken sowie Erträge aus der Auflösung derartiger Wertberichtigungen und aus derartigen Rückstellungen42 35 0VI
Sonstige Wertberichtigungen und Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen42 36 0VI
Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit42 40 0VI
Außerordentliches Ergebnis42 50 0VI
Sämtliche Steuern (Steuern auf das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit, Steuern auf das außerordentliche Ergebnis, sonstige Steuern)42 51 0VI
Ergebnis des Geschäftsjahres42 60 0VI
Forderungen an Kunden43 11 0VI
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden43 21 0VI
Kapital und Rücklagen insgesamt43 29 0VI
Bilanzsumme43 30 0VI
Bilanzsumme nach dem Sitz der Muttergesellschaft43 31 0VI
Bilanzsumme nach der Rechtsform43 32 0VI
Zinserträge und ähnliche Erträge nach CPA-(Unter-)Kategorien44 11 0VI
Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen nach CPA-(Unter-)Kategorien44 12 0VI
Provisionserträge nach CPA-(Unter-)Kategorien44 13 0VI
Provisionsaufwendungen nach CPA-(Unter-)Kategorien44 14 0VI
Geografische Aufgliederung der Gesamtzahl der EWR-Zweigniederlassungen45 11 0VI
Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge45 21 0VI
Geografische Aufgliederung der Bilanzsumme45 22 0VI
Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs (in anderen EWR-Ländern)45 31 0VI
Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge aufgrund von Zweigniederlassungen (in Ländern außerhalb des EWR)45 41 0VI
Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs (in Ländern außerhalb des EWR)45 42 0VI
Zahl der Konten nach CPA-(Unter-)Kategorien47 11 0VI
Zahl der Forderungen an Kunden nach CPA-(Unter-)Kategorien47 12 0VI
Zahl der Bankautomaten von Kreditinstituten47 13 0VI
Pensionsbeiträge von Mitgliedern48 00 1VII
Pensionsbeiträge von Arbeitgebern48 00 2VII
Erträge aus Übertragungen48 00 3VII
Sonstige Pensionsbeiträge48 00 4VII
Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Leistungen48 00 5VII
Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Beiträgen48 00 6VII
Pensionsbeiträge an hybride Systeme48 00 7VII
Erträge aus Kapitalanlagen (PF)48 01 0VII
Kapitalgewinne und -verluste48 01 1VII
Erträge der Versicherungsleistungen48 02 1VII
Sonstige Erträge (PF)48 02 2VII
Gesamte Aufwendungen für Pensionen48 03 0VII
Regelmäßige Pensionszahlungen48 03 1VII
Einmalige Pensionszahlungen48 03 2VII
Aufwendungen aus Übertragungen48 03 3VII
Nettoveränderung der technischen Rückstellungen48 04 0VII
Aufwendungen für Versicherungsbeiträge48 05 0VII
Betriebsaufwendungen insgesamt48 06 0VII
Sämtliche Steuern48 07 0VII
Umsatz der nicht autonomen Pensionsfonds48 08 0VII
Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds48 10 0VII
Rückveranlagung in das Trägerunternehmen48 10 1VII
Kapitalanlagen insgesamt zu Marktwerten48 10 4VII
Grundstücke und Bauten (PF)48 11 0VII
Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (PF)48 12 0VII
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere48 13 0VII
Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt)48 13 1VII
Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt, der auf KMU spezialisiert ist)48 13 2VII
Aktien (nicht öffentlich gehandelt)48 13 3VII
Andere nicht festverzinsliche Wertpapiere48 13 4VII
Einheiten des Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren48 14 0VII
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere48 15 0VII
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere der öffentlichen Hand48 15 1VII
Sonstige Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere48 15 2VII
Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen (PF)48 16 0VII
Anleihen garantiert aus Hypotheken und andere Anleihen, die sonst nirgendwo anders erfasst sind48 17 0VII
Andere Kapitalanlagen48 18 0VII
Sonstige Vermögensgegenstände48 20 0VII
Eigenkapital48 30 0VII
Versicherungstechnische Nettorückstellungen (PF)48 40 0VII
Sonstige Posten der Passiva48 50 0VII
Geografische Aufgliederung des Umsatzes48 61 0VII
Anteile und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere nach der Lage48 62 0VII
Kapitalanlagen insgesamt aufgegliedert nach der Lage48 63 0VII
Kapitalanlagen insgesamt, aufgegliedert nach Euro- und Nicht-Euro-Komponenten48 64 0VII
Zahl der Mitglieder48 70 0VII
Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Leistungen48 70 1VII
Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Beiträgen48 70 2VII
Zahl der Mitglieder von hybriden Systemen48 70 3VII
Zahl der aktiven Mitglieder48 70 4VII
Zahl der suspendierten Mitglieder48 70 5VII
Zahl der pensionierten Mitglieder48 70 6VII

4.6. Datenwert

Um die Art der Angaben präzise wiederzugeben, müssen die folgenden Fälle unterschieden werden:

Angaben mit dem Wert Null (Code „0“): nur reale Werte von Null (das Phänomen gibt es nicht oder es handelt sich um einen gerundeten Wert für ein existierendes Phänomen);

Daten nicht verfügbar (Code „na“): Hierbei handelt es sich um Daten, die in dem Mitgliedstaat nicht erfasst werden. Es ist nur in Ausnahmefällen zugelassen, dass Daten nicht verfügbar sind (in Anhang IV genannte Abweichungen und Fälle, in denen Mitgliedstaaten mit einem Anteil am Gesamtwert für die Gemeinschaft von weniger als 1 % gemäß der Verordnung Nr. 295/2008 ausgenommen sind (1- %-Regel).

4.7. Qualitätskennzeichen

DatentypCode
Überarbeitete DatenR
Vorläufige DatenP
Daten von unzureichender Zuverlässigkeit, die zur Ermittlung der Gesamtwerte für die Gemeinschaft herangezogen, jedoch nicht auf nationaler Ebene verbreitet werden könnenW
Schätzungen (nur für Anhang IX)E

Revidierte Daten sind Daten, die ein zweites Mal bzw. mehrmals übermittelt werden und bei denen es sich um Korrekturen früher vom Datenlieferanten übermittelter Daten handelt. Die Datenlieferanten liefern für Reihen, in denen einige Daten revidiert wurden, vollständige Datensätze. Gleichzeitig sind die Gründe für die Revision anzugeben. Das Kennzeichen für vorläufige Daten sollte verwendet werden, um anzuzeigen, dass die übermittelten Daten möglicherweise noch korrigiert werden. Die Verwendung dieses Kennzeichens ist auf bestimmte Fälle beschränkt. Eurostat löscht dieses Kennzeichen, sobald die Daten für das nächste Berichtsjahr übermittelt werden, es sei denn, der Mitgliedstaat kündigt eine Revision der bereits veröffentlichten Daten an.

4.8. Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten werden gebeten, die vertraulichen Daten entsprechend der nachstehenden Liste eindeutig zu kennzeichnen. Sie sind verpflichtet, alle sekundär vertraulichen Felder sowie alle Daten, die auf höheren Aggregationsebenen der Wirtschaftszweige oder Größenklassen primär vertraulich sind, gemäß den nationalen Vertraulichkeitsvorschriften zu kennzeichnen.

Grund für die VertraulichkeitKennzeichen
Zu wenige UnternehmenA
Ein Unternehmen beherrscht die DatenB
Zwei Unternehmen beherrschen die DatenC
Sekundär vertrauliche Daten zum Schutz von mit A, B, C, F oder H gekennzeichneten DatenD
Daten sind aufgrund der Anwendung der p %-Regel vertraulichF
Daten, die auf nationaler Ebene nicht veröffentlicht werden, da sie als sensibel eingestuft werden oder zum Schutz von Daten dienen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 nicht erforderlich sind (manuell geheim gehaltene Daten)H

4.9. Einheiten der Datenwerte

Für die Anhänge I bis IV und VIII sind Geldbeträge in Tausend Einheiten der Landeswährung (bzw. in Tausend Euro bei Ländern der Eurozone) anzugeben. Für die Anhänge V, VI und VII sind Geldbeträge in Millionen Einheiten der Landeswährung (bzw. in Millionen Euro bei Ländern der Eurozone) anzugeben. Länder, die der Eurozone beitreten, übermitteln Geldbeträge für die strukturelle Unternehmensstatistik, die im Jahr ihres Beitritts fällig ist, in Euro. Länder, die für die Anhänge V, VI und VII sehr geringe Beträge übermitteln, können die Daten in Tausend Euro oder Tausend Einheiten der Landeswährung angeben.

In diesem Feld geben die Mitgliedstaaten an, welche Einheiten im Rahmen der Datenübermittlung für die Datenwerte benutzt wurden.

EinheitenCode
EinheitenUNIT
Tausend1 000
MillionenMIO
Landeswährung in TausendKNC
Landeswährung in MillionenMNC
Euro in TausendKEUR
Euro in MillionenMEUR

4.10. Aufgliederung nach Produkten

Dieses Feld wird nur in den Anhängen III, V, VI und VIII verwendet. Für die übrigen Anhänge bleibt dieses Feld leer.

Die Einzelheiten der vorzulegenden Aufgliederung nach Produkten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die zu liefernden Datenreihen zu finden. Die nachstehende Liste dient lediglich der Festlegung der für die Datenübermittlung zu verwendenden Codes und kann keinesfalls dazu herangezogen werden, die gemäß der genannten Verordnung vorzulegende Gliederungstiefe und/oder Aufgliederung nach Produkten zu erweitern.

ProdukteCode
Handel
Handelsleistungen mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen, ohne 452 (Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftwagen) und 454 (Handelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und –zubehör; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Krafträdern)45A
Großhandelsleistungen mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger45 11 1
Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagen und leichten Kraftfahrzeugen45 11 2
Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagen und leichten Kraftfahrzeugen45 11 3
Handelsvermittlungsleistungen mit Kraftwagen und leichten Kraftfahrzeugen45 11 4
Großhandelsleistungen mit sonstigen Kraftwagen45 19 1
Facheinzelhandelsleistungen mit sonstigen Kraftwagen45 19 2
Sonstige Einzelhandelsleistungen mit sonstigen Kraftwagen45 19 3
Handelsvermittlungsleistungen mit sonstigen Kraftwagen45 19 4
Handelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör45 3
Großhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör45 31 1
Handelsvermittlungsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör45 31 2
Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör45 32 1
Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör45 32 2
Großhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör45 40 1
Einzelhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör45 40 2
Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör45 40 3
Handelsvermittlungsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör45 40 4
Großhandelsleistungen (ohne Handelsleistungen mit Kraftfahrzeugen)46
Handelsvermittlungsleistungen mit landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren46 11
Handelsvermittlungsleistungen mit Brennstoffen, Erzen, Metallen und technischen Chemikalien46 12
Handelsvermittlungsleistungen mit Holz, Baustoffen und Anstrichmitteln46 13
Handelsvermittlungsleistungen mit Maschinen, technischem Bedarf, Wasser- und Luftfahrzeugen46 14
Handelsvermittlungsleistungen mit Möbeln, Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen, Eisen- und Metallwaren46 15
Handelsvermittlungsleistungen mit Textilien, Bekleidung, Schuhen, Lederwaren46 16
Handelsvermittlungsleistungen mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren46 17
Handelsvermittlungsleistungen mit sonstigen Waren46 18
Handelsvermittlungsleistungen mit Waren, ohne ausgeprägten Schwerpunkt46 19
Großhandelsleistungen mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln46 21
Großhandelsleistungen mit Blumen und Pflanzen46 22
Großhandelsleistungen mit lebenden Tieren46 23
Großhandelsleistungen mit Häuten, Fellen und Leder46 24
Großhandelsleistungen mit Obst, Gemüse und Kartoffeln46 31
Großhandelsleistungen mit Fleisch und Fleischwaren46 32
Großhandelsleistungen mit Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten46 33
Großhandelsleistungen mit Getränken46 34
Großhandelsleistungen mit Tabakwaren46 35
Großhandelsleistungen mit Zucker, Süßwaren und Backwaren46 36
Großhandelsleistungen mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen46 37
Großhandelsleistungen mit sonstigen Nahrungsmitteln, einschließlich Fisch, Fischerzeugnissen, Krusten- und Weichtieren46 38
Großhandelsleistungen mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren, ohne ausgeprägten Schwerpunkt46 39
Großhandelsleistungen mit Textilien46 41
Großhandelsleistungen mit Bekleidung und Schuhen46 42
Großhandelsleistungen mit Foto- und optischen Erzeugnissen, elektrischen Haushaltsgeräten und mit Geräten der Unterhaltungselektronik46 43
Großhandelsleistungen mit keramischen Erzeugnissen, Glaswaren und Reinigungsmitteln46 44
Großhandelsleistungen mit Parfümeriewaren und Körperpflegemitteln46 45
Großhandelsleistungen mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Erzeugnissen46 46
Großhandelsleistungen mit Möbeln, Teppichen, Lampen und Leuchten46 47
Großhandelsleistungen mit Uhren und Schmuck46 48
Großhandelsleistungen mit sonstigen Gebrauchs- und Verbrauchsgütern46 49
Großhandelsleistungen mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Einheiten und Software46 51
Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsgeräten und elektronischen Bauteilen46 52
Großhandelsleistungen mit landwirtschaftlichen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör46 61
Großhandelsleistungen mit Werkzeugmaschinen46 62
Großhandelsleistungen mit Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen46 63
Großhandelsleistungen mit Textil-, Näh- und Strickmaschinen46 64
Großhandelsleistungen mit Büromöbeln46 65
Großhandelsleistungen mit sonstigen Büromaschinen und -einrichtungen46 66
Großhandelsleistungen mit sonstigen Maschinen und Einrichtungen46 69
Großhandelsleistungen mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen46 71
Großhandelsleistungen mit Erzen, Metallen und Metallhalbzeug46 72
Großhandelsleistungen mit Holz, Baustoffen, Anstrichmitteln und Sanitärkeramik46 73
Großhandelsleistungen mit Metall- und Kunststoffwaren für Bauzwecke sowie Installationsbedarf für Gas, Wasser und Heizung46 74
Großhandelsleistungen mit chemischen Erzeugnissen46 75
Großhandelsleistungen mit sonstigen Halbwaren46 76
Großhandelsleistungen mit Altmaterial und Reststoffen46 77
Großhandelsleistungen ohne ausgeprägten Schwerpunkt46 90
Einzelhandelsleistungen (ohne Handelsleistungen mit Kraftfahrzeugen)47
Einzelhandelsleistungen mit Obst, Gemüse, Kartoffeln, Fleisch, Fisch, Backwaren, Milch, Milcherzeugnissen und Eiern47 00 1
Einzelhandelsleistungen mit Obst, Gemüse und Kartoffeln, frisch47 00 11
Einzelhandelsleistungen mit Obst, Gemüse und Kartoffeln, verarbeitet47 00 12
Einzelhandelsleistungen mit Fleisch47 00 13
Einzelhandelsleistungen mit Fleischwaren47 00 14
Einzelhandelsleistungen mit Fisch, Fischerzeugnissen, Krusten- und Weichtieren47 00 15
Einzelhandelsleistungen mit Backwaren47 00 16
Einzelhandelsleistungen mit Süßwaren47 00 17
Einzelhandelsleistungen mit Milch und Milcherzeugnissen47 00 18
Einzelhandelsleistungen mit Eiern47 00 19
Einzelhandelsleistungen mit sonstigen Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren47 00 2
Einzelhandelsleistungen mit alkoholhaltigen Getränken47 00 25
Einzelhandelsleistungen mit sonstigen Getränken47 00 26
Einzelhandelsleistungen mit Tabakwaren47 00 27
Einzelhandelsleistungen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik47 00 3
Einzelhandelsleistungen mit Baustoffen und Metallwaren47 00 4
Einzelhandelsleistungen mit Haushaltsartikeln47 00 5
Einzelhandelsleistungen mit Textilien47 00 51
Einzelhandelsleistungen mit elektrischen Haushaltsgeräten47 00 54
Einzelhandelsleistungen mit Gütern des Kultur- und Freizeitbereiches47 00 6
Einzelhandelsleistungen mit Bekleidung, pharmazeutischen Erzeugnissen und medizinischen Hilfsmitteln, Körperpflegemitteln, Blumen, Pflanzen, Haustieren und Haustierfutter47 00 7
Einzelhandelsleistungen mit Bekleidung47 00 71
Einzelhandelsleistungen mit Schuhen47 00 72
Einzelhandelsleistungen mit Lederwaren und Reiseaccessoires47 00 73
Apothekenleistungen47 00 74
Einzelhandelsleistungen mit medizinischen und orthopädischen Artikeln47 00 75
Einzelhandelsleistungen mit kosmetischen Artikeln und Körperpflegemitteln47 00 76
Tankstellenleistungen und Einzelhandelsleistungen mit sonstigen Neuwaren, a. n. g.47 00 8
Tankstellenleistungen47 00 81
Handel insgesamtTOTAL
Versicherungsdienstleistungen
Dienstleistungen der Lebensversicherung insgesamt65 11 _65 12 1
Dienstleistungen der nicht fondsgebundenen Lebensversicherung65 11 0a
Dienstleistungen der fondsgebundenen Lebensversicherung65 11 0b
Dienstleistungen der Tontinenversicherung65 11 0c
Dienstleistungen der Kapitalisierungsversicherung65 11 0d
Dienstleistungen der Lebensversicherung a. n. g.65 11 0e
Dienstleistungen der Gruppenpensionsversicherung65 11 0f
Dienstleistungen der Nichtlebensversicherung insgesamt65 12
Dienstleistungen der Unfall- und Krankenversicherungen65 12 1
Dienstleistungen der Kraftfahrzeugversicherung65 12 2
Dienstleistungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung65 12 21
Dienstleistungen der sonstigen Kraftfahrzeugversicherung65 12 29
Dienstleistungen der See-, Luftfahrt- und sonstigen Transportversicherung65 12 3
Dienstleistungen der Feuer- und Sachversicherung65 12 4
Dienstleistungen der Haftpflichtversicherung65 12 5
Dienstleistungen der Kredit- und Kautionsversicherung65 12 6
Dienstleistungen der Reise-, Beistands-, Rechtsschutz- und Verlustversicherung65 12 7
Dienstleistungen der sonstigen Versicherungen (ohne Sozialversicherung)65 12 9
Versicherungsdienstleistungen insgesamtTOTAL
Kreditinstitute
Dienstleistungen des Einlagengeschäfts für Firmenkunden und institutionelle Anleger64 19 11
Dienstleistungen des Einlagengeschäfts für sonstige Anleger64 19 12
Dienstleistungen der brancheninternen Kreditgewährung durch Kreditinstitute64 19 21
Dienstleistungen der Gewährung von Verbraucherkrediten durch Kreditinstitute64 19 22
Dienstleistungen der Gewährung von Hypothekarkrediten (Wohnungsbau) durch Kreditinstitute64 19 23
Dienstleistungen der Gewährung von Hypothekarkrediten (Nichtwohnungsbau) durch Kreditinstitute64 19 24
Dienstleistungen der Gewährung von Handelskrediten (ohne Hypothekarkredite) durch Kreditinstitute64 19 25
Kreditkartendienstleistungen von Kreditinstituten64 19 26
Dienstleistungen der Gewährung sonstiger Kredite durch Kreditinstitute64 19 29
Sonstige Dienstleistungen von Kreditinstituten (ohne Spezialkreditinstitute), a. n. g.64 19 30
Dienstleistungen von Institutionen für Finanzierungsleasing64 91 10
Dienstleistungen der brancheninternen Kreditgewährung durch Spezialkreditinstitute64 92 11
Dienstleistungen der Gewährung von Verbraucherkrediten durch Spezialkreditinstitute64 92 12
Dienstleistungen der Gewährung von Hypothekarkrediten (Wohnungsbau) durch Spezialkreditinstitute64 92 13
Dienstleistungen der Gewährung von Hypothekarkrediten (Nichtwohnungsbau) durch Spezialkreditinstitute64 92 14
Dienstleistungen der Gewährung von Handelskrediten (ohne Hypothekarkredite) durch Spezialkreditinstitute64 92 15
Kreditkartendienstleistungen von Spezialkreditinstituten64 92 16
Dienstleistungen der Gewährung sonstiger Kredite durch Spezialkreditinstitute, a. n. g.64 92 19
Sonstige Finanzdienstleistungen, außer Versicherungen und Pensionen, a. n. g.64 99 1
Dienstleistungen des Effekten- und Warenhandels66 12
Sonstige mit den Finanzdienstleistungen verbundene Dienstleistungen, außer Versicherungen und Pensionen66 19
Dienstleistungen der Risiko- und Schadensbewertung66 21
Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen66 22
Sonstige mit den Tätigkeiten der Versicherungen und Pensionskassen verbundene Dienstleistungen66 29
Dienstleistungen des Fondsmanagements66 30
Dienstleistungen von Kreditinstituten insgesamtTOTAL
Dienstleistungen für Unternehmen
Dienstleistungen betreffend das Verlegen von Computerspielen58 21
Dienstleistungen betreffend das Verlegen von sonstiger Software58 29
Systemsoftware als Package; Anwendungssoftware als Package58 29A
Heruntergeladene Software; Online-Software58 29B
Lizenzdienstleistungen bezüglich des Nutzungsrechtes an Computersoftware58 29 5
Programmierungsleistungen62 01
Dienstleistungen der EDV-Beratung62 02
Dienstleistungen des Betriebes von Datenverarbeitungseinrichtungen62 03
Sonstige Dienstleistungen der Informationstechnologie und der EDV62 09
Datenverarbeitungsdienstleistungen, Hosting-Dienstleistungen und damit verbundene Dienstleistungen63 11
Webportal-Inhalte63 12
Rechtsberatungs- und Vertretungsleistungen in Strafverfahren69 10 11
Rechtsberatungs- und Vertretungsleistungen in handelsrechtlichen Verfahren69 10 12
Rechtsberatungs- und Vertretungsleistungen in Arbeitsrechtsverfahren69 10 13
Rechtsberatungs- und Vertretungsleistungen in zivilrechtlichen Verfahren69 10 14
Rechtsberatungsleistungen in Sachen Patente, Urheberrechte und andere Rechte an geistigem Eigentum69 10 15
Notariatsleistungen69 10 16
Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen69 10 17
Gerichtliche Versteigerungsleistungen69 10 18
Sonstige Rechtsberatungsleistungen69 10 19
Wirtschaftsprüfungsleistungen69 20 1
Dienstleistungen des Rechnungswesens69 20 2
Rechnungsprüfungsleistungen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen des Jahresabschlusses; Buchführungsleistungen69 20 2A
Dienstleistungen der Erstellung und des Druckes von Lohn- und Gehaltszetteln69 20 24
Sonstige Wirtschaftsprüfungsleistungen69 20 29
Steuerberatungsleistungen69 20 3
Dienstleistungen der Konkurs- oder Zwangsverwaltung69 20 4
Public-Relations-Beratungsleistungen70 21 1
Beratungsleistungen in Sachen Unternehmensführung70 22 1
Beratungsleistungen in Sachen strategische Unternehmensplanung70 22 11
Finanzberatungsleistungen (außer in Steuersachen)70 22 12
Marketing-Beratungsleistungen70 22 13
Personalberatungsleistungen70 22 14
Beratungsleistungen im Produktionsbereich70 22 15
Beschaffungsmanagement- und sonstige Unternehmensberatungsleistungen70 22 16
Dienstleistungen in Sachen Management von Geschäftsprozessen70 22 17
Sonstige Projektmanagementleistungen (ohne Bauwesen)70 22 2
Sonstige Unternehmensberatungsleistungen70 22 3
Warenzeichen und Franchisen70 22 4
Baupläne und –zeichnungen für Architekturbüros71 11 1
Architekturbüroleistungen für Gebäude71 11 2
Architekturbüroleistungen für Wohnungsbauprojekte und für sonstige Bauprojekte71 11 2A
Architekturbüroleistungen im Bereich Restauration71 11 23
Beratungsleistungen von Architekturbüros71 11 24
Städte- und Raumplanungsleistungen71 11 3
Landschaftsgestaltungsleistungen und Beratungsleistungen von Architekturbüros71 11 4
Ingenieurbüroleistungen71 12 1
Beratungsleistungen von Ingenieurbüros71 12 11
Ingenieurbüroleistungen für Bauprojekte71 12 12
Ingenieurbüroleistungen für Kraftwerksprojekte71 12 13
Ingenieurbüroleistungen für Verkehrsprojekte71 12 14
Ingenieurbüroleistungen für Abfallbewirtschaftungsprojekte (gefährliche und ungefährliche Abfälle)71 12 15
Ingenieurbüroleistungen für Wasserversorgungs-, Abwasser- und Entwässerungsprojekte71 12 16
Ingenieurbüroleistungen für industrielle und fertigungstechnische Projekte71 12 17
Ingenieurbüroleistungen für Telekommunikations- sowie Rundfunkübertragungsprojekte71 12 18
Ingenieurbüroleistungen für sonstige Projekte71 12 19
Projektmanagementleistungen im Bauwesen71 12 2
Geologische, geophysikalische und ähnliche Erkundungsleistungen für Bodenschätze71 12 3
Technische, physikalische und chemische Untersuchungsleistungen71 20 1
Untersuchungsleistungen bezüglich Zusammensetzung und Reinheit71 20 11
Untersuchungsleistungen bezüglich physikalischer Eigenschaften71 20 12
Untersuchungsleistungen bezüglich integrierter mechanischer und elektrischer Systeme71 20 13
Technische Überwachungsleistungen an Straßenfahrzeugen71 20 14
Sonstige technische Untersuchungsleistungen71 20 19
Dienstleistungen von Werbeagenturen73 11 1
Dienstleistungen der Komplettwerbung73 11 11
Dienstleistungen betreffend Direktmarketing und Direct Mailing73 11 12
Entwicklungsleistungen im Bereich Werbegestaltung und -konzeption73 11 13
Sonstige Werbedienstleistungen73 11 19
Leistungen des Verkaufs von Werbefläche oder –zeit73 12 1
Leistungen des Verkaufs von Werbefläche oder –zeit in gedruckten Medien73 12 11
Leistungen des Verkaufs von Werbefläche oder –zeit in Hörfunk und Fernsehen73 12 12
Leistungen des Verkaufs von Werbefläche oder –zeit im Internet73 12 13
Leistungen des Verkaufs von Eventwerbung73 12 14
Sonstige Leistungen des Verkaufs von Werbefläche oder –zeit73 12 19
Marktforschungsleistungen u. Ä.73 20 1
Marktforschungsleistungen: Qualitative Erhebungen73 20 11
Marktforschungsleistungen: Quantitative Ad-hoc -Erhebungen73 20 12
Marktforschungsleistungen: Quantitative kontinuierliche und regelmäßige Erhebungen73 20 13
Marktforschungsleistungen (ohne Erhebungen); sonstige Marktforschungsleistungen73 20 1A
Meinungsforschungsleistungen73 20 2
Dienstleistungen der Vermittlung von Arbeitskräften78 10 1
Vermittlungsleistungen bezüglich Führungskräfte78 10 11
Dienstleistungen der Vermittlung von festangestellten Mitarbeitern (ohne Führungskräfte)78 10 12
Dienstleistungen der befristeten Überlassung von Arbeitskräften78 20 1
Dienstleistungen der befristeten Überlassung von Arbeitskräften im Bereich Datenverarbeitung und Telekommunikation78 20 11
Dienstleistungen der befristeten Überlassung von Arbeitskräften im Bereich sonstiges Büropersonal78 20 12
Dienstleistungen der befristeten Überlassung von Arbeitskräften im kaufmännischen Bereich und im Handel78 20 13
Dienstleistungen der Überlassung von Arbeitskräften im Bereich Verkehr, Lagerei, Logistik und Industrie78 20 14
Dienstleistungen der befristeten Überlassung von Arbeitskräften im Beherbergung und Gastronomie78 20 15
Dienstleistungen der befristeten Überlassung von Arbeitskräften im medizinischen Bereich78 20 16
Dienstleistungen der befristeten Überlassung von sonstigen Arbeitskräften78 20 19
Dienstleistungen der sonstigen Überlassung von Arbeitskräften78 30 1
Reparaturarbeiten an Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten95 11
WiederverkaufRESALE
Sonstige Produkte a. n. g.OTH
InsgesamtTOTAL

4.11. Umsatzgrößenklassen

Die angeführten Größenklassen sind in Millionen Euro angegeben. Sie sind nur für die Daten von Anhang III zu verwenden. Für die übrigen Anhänge bleibt dieses Feld leer.

GrößenklasseCode
0-101
1-202
2-503
5-1004
10-2005
20-5006
50-20007
200+08
Insgesamt30

4.12. Aufgliederung nach Umweltbereichen

Dieses Feld ist nur für Anhang II zu verwenden. Für die übrigen Anhänge bleibt dieses Feld leer.

Aufgliederung nach UmweltbereichenCode
Schutz der Umgebungsluft und des KlimasED01
AbwassermanagementED02
AbfallwirtschaftED03
Andere UmweltschutzaktivitätenED09
InsgesamtED30

4.13. Geografische Aufgliederung

Dieses Feld ist nur für die Anhänge V, VI und VII zu verwenden. Für die übrigen Anhänge bleibt dieses Feld leer.

Länder und LändergruppenCode
Belgique/België/BelgienBEL
България/BulgarienBLG
Čèská republika/Tschechische RepublikCZE
Danmark/DänemarkDNK
DeutschlandDEU
Eesti/EstlandEST
Eλλάδα/GriechenlandGRC
España/SpanienESP
France/FrankreichFRA
Ireland/IrlandIRL
Italia/ItalienITA
Κύπρος/ZypernCYP
Latvija/LettlandLVA
Lietuva/LitauenLTU
Luxembourg/LuxemburgLUX
Magyarország/UngarnHUN
MaltaMLT
Nederland/NiederlandeNLD
ÖsterreichAUT
Polska/PolenPOL
PortugalPRT
România/RumänienROM
Slovenija/SlowenienSVN
Slovensko/SlowakeiSVK
Suomi/FinnlandFIN
Sverige/SchwedenSWE
United Kingdom/Vereinigtes KönigreichGBR
IslandISL
LiechtensteinLIE
Norge/NorwegenNOR
Schweiz/Suisse/SvizzeraCHE
USA (für Anhang V und VI)USA
USA and Canada/USA und Kanada (nur für Anhang VII)US_CA
JapanJPN
Mitgliedstaat des SitzesMSHO
Sonstige MitgliedstaatenOMS
Sonstige EWR-LänderOEEA
Sonstige Drittländer (übrige Welt)THCO
Europäische Union insgesamtEU
Europäischer Wirtschaftsraum insgesamtEEA
Nicht-EWR insgesamtTTHCO
Welt insgesamtTOTAL

4.14. Sitz der Muttergesellschaft

Dieses Feld ist nur für die Anhänge V und VI zu verwenden. Für die übrigen Anhänge bleibt dieses Feld leer.

Sitzland der MuttergesellschaftCode
Muttergesellschaft im Sitzland des UnternehmensRE01
Muttergesellschaft in anderen LändernRE02
InsgesamtRE30

4.15. Rechtsform

Dieses Feld ist nur für die Anhänge V, VI und IX zu verwenden. Für die übrigen Anhänge bleibt dieses Feld leer.

RechtsformCode
Für Anhang V und VI
AktiengesellschaftenLS01
Unternehmen auf Gegenseitigkeit (nur für Anhang V)/Genossenschaften (nur für Anhang VI)LS02
Öffentlich-rechtliche Unternehmen (nur für Anhang VI)LS03
Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in Nicht-EWR-LändernLS04
SonstigeLS05
InsgesamtLS30
Für Anhang IX
EinzelunternehmenSP
Kapitalgesellschaften mit beschränkter HaftungLL
Personengesellschaften mit beschränkter und unbeschränkter Haftung. Ebenfalls eingeschlossen sind andere Rechtsformen wie Genossenschaften, Verbände usw.PA
Alle oben genannten RechtsformenTT

4.16. Art des Versicherungsunternehmens oder -geschäfts

Dieses Feld ist nur für Anhang V zu verwenden. Für die übrigen Anhänge bleibt dieses Feld leer.

Art des Versicherungsunternehmens oder -geschäftsCode
Lebensversicherungsunternehmen1
Schadenversicherungsunternehmen2
Kompositversicherungsunternehmen3
Rückversicherungsunternehmen4
Lebensversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen5
Schadenversicherungsgeschäft (einschließlich des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts) von Kompositversicherungsunternehmen6
InsgesamtT

4.17. Kategorie

Dieses Feld ist nur für Anhang VI zu verwenden. Für die übrigen Anhänge bleibt dieses Feld leer.

Kategorie des KreditinstitutsCode
Zugelassene BankenCA01
SpezialkreditinstituteCA02
Sonstige KreditinstituteCA03
InsgesamtCA30

4.18. Aufgliederung nach Währungen

Dieses Feld ist nur für Anhang VII zu verwenden. Für die übrigen Anhänge bleibt dieses Feld leer.

Aufgliederung nach WährungenCode
EUREURO
Andere WährungenOTH
InsgesamtTOTAL

4.19. Gebietsansässigkeit des Kunden

Dieses Feld ist nur für Anhang VIII zu verwenden. Für die übrigen Anhänge bleibt dieses Feld leer.

Gebietsansässigkeit des KundenCode
GebietsansässigM21
GebietsfremdM22
Gebietsfremd intra-EUM221
Gebietsfremd extra-EUM222
InsgesamtTOTAL

4.20. Grundgesamtheit

Dieses Feld ist nur für Anhang IX zu verwenden. Für die übrigen Anhänge bleibt dieses Feld leer.

GrundgesamtheitCode
Aktive UnternehmenNXX
UnternehmensgründungenRXX
UnternehmensschließungenDXX

XX steht für die letzten beiden Ziffern des Basisjahres; bei R08 z. B. handelt es sich um die im Jahr 2008 neu gegründeten Unternehmen.

5. WEITERE DOKUMENTATION

Die Mitgliedstaaten stellen die zur Dokumentation von Datenrevisionen und Änderungen der Methodik erforderlichen Informationen zur Verfügung. Werden revidierte Daten übermittelt, so teilt das Land mit, ob dies Auswirkungen auf die Vertraulichkeitsregelung hat. Eurostat legt das Format für die Übermittlung dieser Information fest.

1. Folgende Datenreihen sind für das Berichtsjahr 2008 gemäß der NACE Rev. 1.1 vorzulegen: Reihe 1Z Reihe 1Z: Jährliche Unternehmensstatistik gemäß der NACE Rev. 1.1 Erfasste Tätigkeiten Abschnitte H, I und K der NACE Rev. 1.1 Merkmale 11 11 0 Zahl der Unternehmen 12 11 0 Umsatz 12 12 0 Produktionswert 12 15 0 Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten 13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt 13 12 0 Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand 13 31 0 Personalaufwendungen 13 32 0 Löhne und Gehälter 13 33 0 Sozialversicherungskosten 15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen 16 11 0 Zahl der Beschäftigten 16 13 0 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger Aufgliederung nach Tätigkeiten NACE Rev. 1.1 ABSCHNITT H Beherbergungs- und Gaststätten 55.1 + 55.2 Hotels, Gasthöfe, Pensionen und sonstige Beherbergungsstätten 55.3 + 55.4 + 55.5 Restaurants, Imbissstuben, Cafés, Eissalons, sonstige Gaststätten und Kantinen und Caterer ABSCHNITT I Verkehr und Nachrichtenübermittlung 60 Landverkehr; Transport in Rohrfernleitungen 60.1 Eisenbahnverkehr 60.2 Sonstiger Landverkehr 60.21 + 60.22 + 60.23 Sonstiger Landverkehr ohne Güterbeförderung im Straßenverkehr 60.24 Güterbeförderung im Straßenverkehr 60.3 Transport in Rohrfernleitungen 61 Schifffahrt 61.1 See- und Küstenschifffahrt 61.2 Binnenschifffahrt 62 Luftfahrt 63 Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr; Verkehrsvermittlung 63.1 + 63.2 + 63.4 Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr außer Reisebüros und Reiseveranstalter 63.3 Reisebüros und Reiseveranstalter 64 Nachrichtenübermittlung 64.1 Post- und Kurierdienste 64.11 Postdienste 64.12 Kurierdienste (ohne Postdienste) 64.2 Fernmeldedienste ABSCHNITT K Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen 70 Grundstücks- und Wohnungswesen 71 Vermietung beweglicher Sachen ohne Bedienungspersonal 71.1 + 71.2 Vermietung von Kraftwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht; Vermietung von sonstigen Verkehrsmitteln 71.3 Vermietung von Maschinen und Geräten 71.4 Vermietung von Gebrauchsgütern a. n. g. 72 Datenverarbeitung und Datenbanken 73 Forschung und Entwicklung 74 Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen 74.1 Rechts-, Steuer- und Unternehmensberatung, Buchführung, Markt- und Meinungsforschung, Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften 74.11 + 74.12 + 74.14 + 74.15 Rechtsberatung; Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung; Unternehmens- und Public-Relations-Beratung; Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften 74.13 Markt- und Meinungsforschung 74.2 + 74.3 Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung 74.4 Werbung 74.5 Personal- und Stellenvermittlung, Überlassung von Arbeitskräften 74.6 Detekteien sowie Wach- und Sicherheitsdienste 74.7 Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln 74.8 Erbringung von sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen Reihe 2Z Reihe 2Z: Jährliche Unternehmensstatistik gemäß der NACE Rev. 1.1 Erfasste Tätigkeiten Abschnitte C-E der NACE Rev. 1.1 Merkmale 11 11 0 Zahl der Unternehmen 12 11 0 Umsatz 12 12 0 Produktionswert 12 15 0 Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten 13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt 13 12 0 Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand 13 31 0 Personalaufwendungen 13 32 0 Löhne und Gehälter 13 33 0 Sozialversicherungskosten 15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen 16 11 0 Zahl der Beschäftigten 16 13 0 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger Aufgliederung nach Tätigkeiten NACE Rev. 1.1 vierstellig (Klassen) NACE Rev. 1.1 dreistellig (Gruppen) NACE Rev. 1.1 zweistellig (Abteilungen) NACE Rev. 1.1 Unterabschnitte und Abschnitte Reihe 3Z Reihe 3Z: Jährliche Unternehmensstatistik gemäß der NACE Rev. 1.1 Erfasste Tätigkeiten Abschnitt G der NACE Rev. 1.1 Merkmale 11 11 0 Zahl der Unternehmen 12 11 0 Umsatz 12 12 0 Produktionswert 12 15 0 Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten 13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt 13 12 0 Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand 13 31 0 Personalaufwendungen 13 32 0 Löhne und Gehälter 13 33 0 Sozialversicherungskosten 15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen 16 11 0 Zahl der Beschäftigten 16 13 0 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger Aufgliederung nach Tätigkeiten NACE Rev. 1.1 vierstellig (Klassen) NACE Rev. 1.1 dreistellig (Gruppen) NACE Rev. 1.1 zweistellig (Abteilungen) NACE Rev. 1.1 Unterabschnitte und Abschnitte Reihe 4Z Reihe 4Z: Jährliche Unternehmensstatistik gemäß der NACE Rev. 1.1 Erfasste Tätigkeiten Abschnitt F der NACE Rev. 1.1 Merkmale 11 11 0 Zahl der Unternehmen 12 11 0 Umsatz 12 12 0 Produktionswert 12 15 0 Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten 13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt 13 12 0 Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand 13 31 0 Personalaufwendungen 13 32 0 Löhne und Gehälter 13 33 0 Sozialversicherungskosten 15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen 16 11 0 Zahl der Beschäftigten 16 13 0 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger Aufgliederung nach Tätigkeiten NACE Rev. 1.1 vierstellig (Klassen) NACE Rev. 1.1 dreistellig (Gruppen) NACE Rev. 1.1 zweistellig (Abteilungen) NACE Rev. 1.1 Unterabschnitte und Abschnitte

2. Endgültige Ergebnisse gemäß der Nace Rev. 1.1 werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.

Abschnitt I: Abweichungen von den Bestimmungen in Anhang I

DÄNEMARK

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 12170
Bruttobetriebsüberschuss
Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 13131
Aufwendungen für Leiharbeitnehmer
Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 16140
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise Abweichung
Verlängerte ÜbermittlungsfristKeineKeineKeine
Fehlende WirtschaftszweigeGruppe 64.1 der NACE Rev. 2, die Kreditinstitute der Klasse 64.92 der NACE Rev. 2 und Abteilung 65 der NACE Rev. 2Gruppe 64.1 der NACE Rev. 2, die Kreditinstitute der Klasse 64.92 der NACE Rev. 2 und Abteilung 65 der NACE Rev. 2Gruppe 64.1 der NACE Rev. 2, die Kreditinstitute der Klasse 64.92 der NACE Rev. 2 und Abteilung 65 der NACE Rev. 2

DEUTSCHLAND

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 12170
Bruttobetriebsüberschuss
Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 13131
Aufwendungen für Leiharbeitnehmer
Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 16140
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise Abweichung
Verlängerte ÜbermittlungsfristKeineKeine2008: 18+15 für Abschnitt I der NACE Rev. 2
2009: 18+3 für Abschnitt I der NACE Rev. 2
Fehlende WirtschaftszweigeKlasse 65.12 und Gruppe 65.3 NACE Rev. 2Gruppe 64.1 der NACE Rev. 2, die Kreditinstitute der Klasse 64.92 der NACE Rev. 2 und Abteilung 65 der NACE Rev. 2Gruppe 64.1 der NACE Rev. 2, die Kreditinstitute der Klasse 64.92 der NACE Rev. 2 und Abteilung 65 der NACE Rev. 2

GRIECHENLAND

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009
Bruttobetriebsüberschuss
Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 13131
Aufwendungen für Leiharbeitnehmer
Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 16140
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungKeine AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise Abweichung
Verlängerte ÜbermittlungsfristKeineKeine
Fehlende WirtschaftszweigeKlasse 64.19 der NACE Rev. 2 und die Kreditinstitute der Klasse 64.92 der NACE Rev. 2Klasse 64.19 der NACE Rev. 2, die Kreditinstitute der Klasse 64.92 der NACE Rev. 2 und Abteilung 65 der NACE Rev. 2

FRANKREICH

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 12170
Bruttobetriebsüberschuss
Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 13131
Aufwendungen für Leiharbeitnehmer
Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 16140
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungKeine AbweichungTeilweise AbweichungKeine Abweichung
Verlängerte Übermittlungsfrist2008: 10+24 für Gruppe 64.1 der NACE Rev. 2 und die Kreditinstitute der Klasse 64.92 der NACE Rev. 2 und 12+24 für Abteilung 65 der NACE Rev. 2
2009: 10+12 für Gruppe 64.1 der NACE Rev. 2 und die Kreditinstitute der Klasse 64.92 der NACE Rev. 2 und 12+12 für Abteilung 65 der NACE Rev. 2
Fehlende WirtschaftszweigeAbschnitte H-J und L-N sowie Abteilung 95 der NACE Rev. 2

IRLAND

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 12170
Bruttobetriebsüberschuss
Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 13131
Aufwendungen für Leiharbeitnehmer
Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 16140
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise Abweichung
Verlängerte ÜbermittlungsfristKeineKeine18+12 für die Abschnitte H-J, L-N und Abteilung 95 der NACE Rev. 2
Fehlende WirtschaftszweigeKlasse 64.19 der NACE Rev. 2, die Kreditinstitute der Klasse 64.92 der NACE Rev. 2 und Abteilung 65 der NACE Rev. 2Klasse 64.19 der NACE Rev. 2, die Kreditinstitute der Klasse 64.92 der NACE Rev. 2 und Abteilung 65 der NACE Rev. 2Klasse 64.19 der NACE Rev. 2, die Kreditinstitute der Klasse 64.92 der NACE Rev. 2 und Abteilung 65 der NACE Rev. 2

ITALIEN

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 12170
Bruttobetriebsüberschuss
Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 13131
Aufwendungen für Leiharbeitnehmer
Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 16140
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise Abweichung
Verlängerte ÜbermittlungsfristKeineKeineKeine
Fehlende WirtschaftszweigeDie Gruppen 65.1 und 65.2 der NACE Rev. 2Klasse 64.19 der NACE Rev. 2, die Kreditinstitute der Klasse 64.92 der NACE Rev. 2 und die Gruppen 65.1 und 65.2 der NACE Rev. 2Die Gruppen 65.1 und 65.2 der NACE Rev. 2

LUXEMBURG

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 12170
Bruttobetriebsüberschuss
Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 13131
Aufwendungen für Leiharbeitnehmer
Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009
Variable 16140 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungKeine AbweichungTeilweise AbweichungKeine Abweichung
Verlängerte ÜbermittlungsfristKeine
Fehlende WirtschaftszweigeGruppe 64.1 der NACE Rev. 2, die Kreditinstitute der Klasse 64.92 der NACE Rev. 2 und Abteilung 65 der NACE Rev. 2

MALTA

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 12170
Bruttobetriebsüberschuss
Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 13131
Aufwendungen für Leiharbeitnehmer
Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 16140
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise Abweichung
Verlängerte Übermittlungsfrist10+9 für Gruppe 64.1 der NACE Rev. 2 und die Kreditinstitute der Klasse 64.92 der NACE Rev. 2 und
12+9 für die Abteilung 65 der NACE Rev.2
18+9 für die Abschnitte H-J, L-N und Abteilung 95 der NACE Rev. 2
Fehlende WirtschaftszweigeKeineAbschnitte H-N und Abteilung 95 der NACE Rev. 2Abschnitte H-N und Abteilung 95 der NACE Rev. 2

POLEN

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 12170
Bruttobetriebsüberschuss
Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 13131
Aufwendungen für Leiharbeitnehmer
Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 16140
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise Abweichung
Verlängerte ÜbermittlungsfristKeineKeineKeine
Fehlende WirtschaftszweigeAbteilung 65 der NACE Rev. 2Abteilung 65 der NACE Rev. 2Abteilung 65 der NACE Rev. 2

SCHWEDEN

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 12170
Bruttobetriebsüberschuss
Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 13131
Aufwendungen für Leiharbeitnehmer
Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 16140
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungKeine AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise Abweichung
Verlängerte ÜbermittlungsfristKeineKeine
Fehlende WirtschaftszweigeKlasse 64.19 der NACE Rev. 2, die Kreditinstitute der Klasse 64.92 der NACE Rev. 2 und Abteilung 65 der NACE Rev. 2Abteilung 65 der NACE Rev. 2

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 12170
Bruttobetriebsüberschuss
Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 13131
Aufwendungen für Leiharbeitnehmer
Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 16140
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungKeine AbweichungTeilweise AbweichungKeine Abweichung
Verlängerte ÜbermittlungsfristKeine
Fehlende WirtschaftszweigeGruppe 64.1 der NACE Rev. 2 und die Kreditinstitute der Klasse 64.92 der NACE Rev. 2

Abschnitt II: Abweichungen von den Bestimmungen in Anhang II

BELGIEN

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 Variable 21 12 0
Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologie“)
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungTeilweise Abweichung
Verlängerte Übermittlungsfrist18+3
Fehlende WirtschaftszweigeAbteilung 38 der NACE Rev. 2
Fehlende GrößenklassenKeine

BULGARIEN

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 Variable 21 12 0
Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologie“)
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungVollständige Abweichung
Verlängerte Übermittlungsfrist
Fehlende Wirtschaftszweige
Fehlende Größenklassen

DÄNEMARK

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 Variable 21 12 0
Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologie“)
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungVollständige Abweichung
Verlängerte Übermittlungsfrist
Fehlende Wirtschaftszweige
Fehlende Größenklassen

DEUTSCHLAND

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 Variable 21 12 0
Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologie“)
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungTeilweise Abweichung
Verlängerte Übermittlungsfrist18+9 für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2
Fehlende WirtschaftszweigeKeine
Fehlende GrößenklassenKeine

GRIECHENLAND

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 Variable 21 12 0
Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologie“)
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungTeilweise Abweichung
Verlängerte ÜbermittlungsfristKeine
Fehlende WirtschaftszweigeKeine
Fehlende Größenklassen0-9 Beschäftigte

FRANKREICH

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 Variable 21 12 0
Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologie“)
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungTeilweise Abweichung
Verlängerte ÜbermittlungsfristKeine
Fehlende WirtschaftszweigeKeine
Fehlende Größenklassen0-49 Beschäftigte
außer für:
Abteilungen 10, 11 und 12 der NACE Rev. 2

IRLAND

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 Variable 21 12 0
Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologie“)
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungVollständige Abweichung
Verlängerte Übermittlungsfrist
Fehlende Wirtschaftszweige
Fehlende Größenklassen
Anm. : Gemäß Anhang II Abschnitt 4 Nummern 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 kann die Erhebung von Daten über die Merkmale 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 unterbleiben, wenn sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte C bis E der NACE Rev. 1 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft beläuft.

LUXEMBURG

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 Variable 21 12 0
Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologie“)
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungVollständige Abweichung
Verlängerte Übermittlungsfrist
Fehlende Wirtschaftszweige
Fehlende Größenklassen
Anm. : Gemäß Anhang II Abschnitt 4 Nummern 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Rates kann die Erhebung von Daten über die Merkmale 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 unterbleiben, wenn sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte C bis E der NACE Rev. 1 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft beläuft.

SLOWENIEN

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 Variable 21 12 0
Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologie“)
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungTeilweise Abweichung
Verlängerte Übermittlungsfrist18+6
Fehlende WirtschaftszweigeAbteilung 36 der NACE Rev. 2
Fehlende GrößenklassenAlle Tätigkeitsbereiche 0-19 Beschäftigte und alle Größenklassen für Abteilung 36 der NACE Rev. 2

SLOWAKEI

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 Variable 21 12 0
Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologie“)
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungTeilweise Abweichung
Verlängerte ÜbermittlungsfristKeine
Fehlende WirtschaftszweigeKeine
Fehlende Größenklassen0-19 Beschäftigte

Abschnitt III: Abweichungen von den Bestimmungen in Anhang III

DEUTSCHLAND

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 13131
Aufwendungen für Leiharbeitnehmer
Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 16140
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungKeine AbweichungTeilweise Abweichung
Verlängerte Übermittlungsfrist2008: 18+15 für Abschnitt G der NACE Rev. 2
2009: 18+3 für Abschnitt G der NACE Rev. 2
Fehlende WirtschaftszweigeKeine

FRANKREICH

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 13131
Aufwendungen für Leiharbeitnehmer
Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 16140
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungVollständige AbweichungKeine Abweichung
Verlängerte ÜbermittlungsfristKeine
Fehlende WirtschaftszweigeAbschnitt G der NACE Rev. 2

MALTA

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 13131
Aufwendungen für Leiharbeitnehmer
Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2009 Variable 16140
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise Abweichung
Verlängerte ÜbermittlungsfristKeineKeine
Fehlende WirtschaftszweigeAbschnitt G der NACE Rev. 2Abschnitt G der NACE Rev. 2

Abschnitt IV: Abweichungen von den Bestimmungen in Anhang VIII

BELGIEN

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2010 über die Abteilung 62, die Gruppen 58.2, 63.1 und 73.1 sowie die Abteilung 78 der NACE Rev. 2Zweijährliche Unternehmensstatistiken 2008 und 2010 über die Gruppen 69.1, 69.2 und 70.2 der NACE Rev. 2Zweijährliche Unternehmensstatistiken 2009 und 2011 über die Gruppen 73.2, 71.1 und 71.2 der NACE Rev. 2
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise Abweichung
Verlängerte ÜbermittlungsfristFür 2008: 18+8Für 2008: 18+8Für 2009: 18+4
Für 2009: 18+4Für 2010: 18+2Für 2011: 18+2
Für 2010: 18+2
Fehlende WirtschaftszweigeKeineKeineKeine
Fehlende Aufgliederung nach ProduktenFür 2008-2009:
Für Abteilung 62 und Gruppen 58.2 und 63.1 der NACE Rev. 2
Für 2008:
Für Gruppe 69.1 der NACE Rev. 2
Für 2009:
Für Klasse 71.12 der NACE Rev. 2
58.29.1 + 58.29.269.10.1171.12.11
58.29.3 + 58.29.469.10.1271.12.12
Für Abteilung 78 der NACE Rev. 269.10.1371.12.13
78.20.1169.10.1471.12.14
78.20.1269.10.1571.12.15
78.20.1371.12.16
78.20.1471.12.17
78.20.1571.12.18
78.20.1671.12.19
78.20.19
Fehlende Aufgliederung nach der Gebietsansässigkeit des KundenKeineKeineKeine

ESTLAND

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2010 über die Abteilung 62, die Gruppen 58.2, 63.1 und 73.1 sowie die Abteilung 78 der NACE Rev. 2Zweijährliche Unternehmensstatistiken 2008 und 2010 über die Gruppen 69.1, 69.2 und 70.2 der NACE Rev. 2Zweijährliche Unternehmensstatistiken 2009 und 2011 über die Gruppen 73.2, 71.1 und 71.2 der NACE Rev. 2
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungVollständige AbweichungVollständige Abweichung2009: Vollständige Abweichung
2011: Keine Abweichung
Verlängerte Übermittlungsfrist
Fehlende Wirtschaftszweige
Fehlende Aufgliederung nach Produkten
Fehlende Aufgliederung nach der Gebietsansässigkeit des Kunden

FRANKREICH

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2010 über die Abteilung 62, die Gruppen 58.2, 63.1 und 73.1 sowie die Abteilung 78 der NACE Rev. 2Zweijährliche Unternehmensstatistiken 2008 und 2010 über die Gruppen 69.1, 69.2 und 70.2 der NACE Rev. 2Zweijährliche Unternehmensstatistiken 2009 und 2011 über die Gruppen 73.2, 71.1 und 71.2 der NACE Rev. 2
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungVollständige AbweichungVollständige Abweichung2009: Vollständige Abweichung
2011: Keine Abweichung
Verlängerte ÜbermittlungsfristKeineKeineKeine
Fehlende WirtschaftszweigeKeineKeineKeine
Fehlende Aufgliederung nach ProduktenKeineKeineKeine
Fehlende Aufgliederung nach der Gebietsansässigkeit des KundenKeineKeineKeine

LUXEMBURG

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2010 über die Abteilung 62, die Gruppen 58.2, 63.1 und 73.1 sowie die Abteilung 78 der NACE Rev. 2Zweijährliche Unternehmensstatistiken 2008 und 2010 über die Gruppen 69.1, 69.2 und 70.2 der NACE Rev. 2Zweijährliche Unternehmensstatistiken 2009 und 2011 über die Gruppen 73.2, 71.1 und 71.2 der NACE Rev. 2
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise Abweichung
Verlängerte ÜbermittlungsfristKeineKeineKeine
Fehlende WirtschaftszweigeKeineKeineKeine
Fehlende Aufgliederung nach ProduktenAlleAlleAlle
Fehlende Aufgliederung nach der Gebietsansässigkeit des KundenKeineKeineKeine

MALTA

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2010 über die Abteilung 62, die Gruppen 58.2, 63.1 und 73.1 sowie die Abteilung 78 der NACE Rev. 2Zweijährliche Unternehmensstatistiken 2008 und 2010 über die Gruppen 69.1, 69.2 und 70.2 der NACE Rev. 2Zweijährliche Unternehmensstatistiken 2009 und 2011 über die Gruppen 73.2, 71.1 und 71.2 der NACE Rev. 2
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise Abweichung
Verlängerte Übermittlungsfrist18+618+618+6
Fehlende WirtschaftszweigeKeineKeineKeine
Fehlende Aufgliederung nach ProduktenKeineKeineKeine
Fehlende Aufgliederung nach der Gebietsansässigkeit des KundenKeineKeineKeine

ÖSTERREICH

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2010 über die Abteilung 62, die Gruppen 58.2, 63.1 und 73.1 sowie die Abteilung 78 der NACE Rev. 2Zweijährliche Unternehmensstatistiken 2008 und 2010 über die Gruppen 69.1, 69.2 und 70.2 der NACE Rev. 2Zweijährliche Unternehmensstatistiken 2009 und 2011 über die Gruppen 73.2, 71.1 und 71.2 der NACE Rev. 2
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise Abweichung
Verlängerte Übermittlungsfrist18+318+318+3
Fehlende WirtschaftszweigeKeineKeineKeine
Fehlende Aufgliederung nach ProduktenKeineKeineKeine
Fehlende Aufgliederung nach der Gebietsansässigkeit des KundenKeineKeineKeine

POLEN

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2010 über die Abteilung 62, die Gruppen 58.2, 63.1 und 73.1 sowie die Abteilung 78 der NACE Rev. 2Zweijährliche Unternehmensstatistiken 2008 und 2010 über die Gruppen 69.1, 69.2 und 70.2 der NACE Rev. 2Zweijährliche Unternehmensstatistiken 2009 und 2011 über die Gruppen 73.2, 71.1 und 71.2 der NACE Rev. 2
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungKeine Abweichung
Verlängerte ÜbermittlungsfristKeineKeineKeine
Fehlende WirtschaftszweigeFür 2008:Für 2008:Keine
Abteilung 62, Gruppen 58.2, 63.1 und 73.1 sowie Abteilung 78 der NACE Rev.2Gruppen 69.2 und 70.2 der NACE Rev. 2
Fehlende Aufgliederung nach ProduktenFür 2008:Keine
Für Gruppe 69.1 der NACE Rev. 2
69.10.17
69.10.18
69.10.19
Fehlende Aufgliederung nach der Gebietsansässigkeit des KundenFür 2008:KeineKeine
Für Abteilung 62 und Gruppen 58.2 und 63.1 der NACE Rev.2

FINNLAND

Jährliche Unternehmensstatistiken 2008 bis 2010 über die Abteilung 62, die Gruppen 58.2, 63.1 und 73.1 sowie die Abteilung 78 der NACE Rev. 2Zweijährliche Unternehmensstatistiken 2008 und 2010 über die Gruppen 69.1, 69.2 und 70.2 der NACE Rev. 2Zweijährliche Unternehmensstatistiken 2009 und 2011 über die Gruppen 73.2, 71.1 und 71.2 der NACE Rev. 2
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungFür 2008: Vollständige AbweichungFür 2008: Vollständige AbweichungKeine Abweichung
Für 2009 — 2010: Keine AbweichungFür 2010: Keine Abweichung
Verlängerte ÜbermittlungsfristKeineKeineKeine
Fehlende WirtschaftszweigeKeineKeineKeine
Fehlende Aufgliederung nach ProduktenKeineKeineKeine
Fehlende Aufgliederung nach der Gebietsansässigkeit des KundenKeineKeineKeine

Abschnitt V: Abweichungen von den Bestimmungen in Anhang IX

BELGIEN

Berichtsjahr 2004Berichtsjahr 2005Berichtsjahr 2006Berichtsjahr 2007Berichtsjahr 2008Berichtsjahr 2009Berichtsjahr 2010Berichtsjahr 2011Berichtsjahr 2012
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungVollständige AbweichungVollständige AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungKeine AbweichungKeine Abweichung
Verlängerte Übermittlungsfrist18+618+618+3
Für die Variablen:Für die Variablen:Für die Variablen:
11 91 011 91 011 94 1
11 92 011 92 016 94 1
11 93 011 93 016 95 1
16 91 016 91 011 94 2
16 91 116 91 116 94 2
16 92 016 92 016 95 2
16 92 116 92 1
16 93 016 93 0
16 93 116 93 1
11 94 1
16 94 1
16 95 1
Fehlende Wirtschaftszweige/GrößenklassenKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeine
Fehlende Variablen11 91 011 91 011 94 111 94 211 94 311 94 411 94 5
11 92 011 92 016 94 116 94 216 94 316 94 416 94 5
11 93 011 93 016 95 116 95 216 95 316 95 416 95 5
16 91 016 91 011 94 211 94 311 94 411 94 5
16 91 116 91 116 94 216 94 316 94 416 94 5
16 92 016 92 016 95 216 95 316 95 416 95 5
16 92 116 92 1
16 93 016 93 0
16 93 116 93 1
11 94 1
16 94 1
16 95 1

DÄNEMARK

Berichtsjahr 2004Berichtsjahr 2005Berichtsjahr 2006Berichtsjahr 2007Berichtsjahr 2008Berichtsjahr 2009Berichtsjahr 2010Berichtsjahr 2011Berichtsjahr 2012
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungKeine Abweichung
Verlängerte Übermittlungsfrist18+618+6
Für die Variablen:Für die Variablen:
11 91 011 94 1
11 92 016 94 1
11 93 016 95 1
16 91 011 94 2
16 91 116 94 2
16 92 016 95 2
16 92 111 94 3
16 93 016 94 3
16 93 116 95 3
11 94 111 94 4
16 94 116 94 4
16 95 116 95 4
11 94 2
16 94 2
16 95 2
11 94 3
16 94 3
16 95 3
Fehlende Wirtschaftszweige/GrößenklassenKeineKeine
Fehlende VariablenKeineKeine

DEUTSCHLAND

Berichtsjahr 2004Berichtsjahr 2005Berichtsjahr 2006Berichtsjahr 2007Berichtsjahr 2008Berichtsjahr 2009Berichtsjahr 2010Berichtsjahr 2011Berichtsjahr 2012
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungKeine Abweichung
Verlängerte Übermittlungsfrist18+9
Für die Variablen:
11 91 0
11 92 0
11 93 0
16 91 0
16 91 1
16 92 0
16 92 1
16 93 0
16 93 1
11 94 1
16 94 1
16 95 1
11 94 2
16 94 2
16 95 2
11 94 3
16 94 3
16 95 3
Fehlende Wirtschaftszweige/GrößenklassenKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeine
Fehlende VariablenKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeine

GRIECHENLAND

Berichtsjahr 2004Berichtsjahr 2005Berichtsjahr 2006Berichtsjahr 2007Berichtsjahr 2008Berichtsjahr 2009Berichtsjahr 2010Berichtsjahr 2011Berichtsjahr 2012
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungKeine AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise Abweichung
Verlängerte Übermittlungsfrist06/2009 + 606/2009 + 606/2009 + 1818+1818+1818+1218+1218+6
Für die Variablen:Für die Variablen:Für die Variablen:Für die Variablen:Für die Variablen:Für die Variablen:Für die Variablen:Für die Variablen:
11 91 011 91 011 91 011 94 111 94 111 94 311 94 411 94 5
11 92 011 92 011 92 011 94 211 94 211 94 411 94 516 94 5
11 93 011 93 011 93 011 94 311 94 311 94 516 94 416 95 5
11 94 111 94 111 94 111 94 416 94 216 94 316 94 5
16 91 011 94 211 94 216 94 116 94 316 94 416 95 4
16 91 116 91 011 94 316 94 216 94 416 94 516 95 5
16 92 016 91 116 91 016 94 316 94 516 95 3
16 92 116 92 016 91 116 94 416 95 216 95 4
16 93 016 92 116 92 016 95 116 95 316 95 5
16 93 116 93 016 92 116 95 216 95 4
16 94 116 93 116 93 016 95 316 95 5
16 95 116 94 116 93 116 95 4
16 94 216 94 1
16 95 116 94 2
16 95 216 94 3
16 95 1
16 95 2
16 95 3
Fehlende Wirtschaftszweige/GrößenklassenKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeine
Fehlende VariablenKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeine

IRLAND

Berichtsjahr 2004Berichtsjahr 2005Berichtsjahr 2006Berichtsjahr 2007Berichtsjahr 2008Berichtsjahr 2009Berichtsjahr 2010Berichtsjahr 2011Berichtsjahr 2012
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungVollständige AbweichungVollständige AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise Abweichung
Verlängerte ÜbermittlungsfristKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeine
Fehlende Wirtschaftszweige/GrößenklassenNACE Rev. 1.1 Abschnitt J — NACE Rev. 2 Abschnitt K: alle GrößenklassenNACE Rev. 1.1 Abschnitt J — NACE Rev. 2 Abschnitt K: alle GrößenklassenNACE Rev. 1.1 Abschnitt J — NACE Rev. 2 Abschnitt K: alle GrößenklassenNACE Rev. 1.1 Abschnitt J — NACE Rev. 2 Abschnitt K: alle GrößenklassenNACE Rev. 1.1 Abschnitt J — NACE Rev. 2 Abschnitt K: alle GrößenklassenNACE Rev. 1.1 Abschnitt J — NACE Rev. 2 Abschnitt K: alle GrößenklassenNACE Rev. 1.1 Abschnitt J — NACE Rev. 2 Abschnitt K: alle Größenklassen
Andere Wirtschaftszweige: 0-9 Lohn- und GehaltsempfängerAndere Wirtschaftszweige: 0-9 Lohn- und GehaltsempfängerAndere Wirtschaftszweige: 0-9 Lohn- und GehaltsempfängerAndere Wirtschaftszweige: 0-9 Lohn- und GehaltsempfängerAndere Wirtschaftszweige: 0-9 Lohn- und GehaltsempfängerAndere Wirtschaftszweige: 0-9 Lohn- und GehaltsempfängerAndere Wirtschaftszweige: 0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger
Für die Variablen:Für die Variablen:Für die Variablen:Für die Variablen:Für die Variablen:Für die Variablen:Für die Variablen:
11 91 011 91 011 94 111 94 211 94 311 94 411 94 5
11 92 011 92 011 94 211 94 311 94 411 94 516 94 5
11 93 011 93 016 94 116 94 216 94 316 94 416 95 5
16 91 011 94 116 94 216 94 316 94 416 94 5
16 91 116 91 016 95 116 95 216 95 316 95 4
16 92 016 91 116 95 216 95 316 95 416 95 5
16 92 116 92 0
16 93 016 92 1
16 93 116 93 0
16 93 1
16 94 1
16 95 1
Fehlende Variablen11 94 111 94 211 94 311 94 411 94 5
11 94 211 94 311 94 411 95 516 94 5
16 94 116 94 216 94 316 94 416 95 5
16 94 216 94 316 94 416 94 5
16 95 116 95 216 95 316 95 4
16 95 216 95 316 95 416 95 5
Fehlende Aufgliederung nach GrößenklassenZweisteller und tiefere Gliederungsebenen von NACE Rev. 1.1 und NACE Rev.2Zweisteller und tiefere Gliederungsebenen von NACE Rev. 1.1 und NACE Rev.2Zweisteller und tiefere Gliederungsebenen von NACE Rev. 1.1 und NACE Rev.2Zweisteller und tiefere Gliederungsebenen von NACE Rev. 1.1 und NACE Rev.2Zweisteller und tiefere Gliederungsebenen von NACE Rev. 1.1 und NACE Rev.2Zweisteller und tiefere Gliederungsebenen von NACE Rev. 1.1 und NACE Rev.2Zweisteller und tiefere Gliederungsebenen von NACE Rev. 1.1 und NACE Rev.2

ZYPERN

Berichtsjahr 2004Berichtsjahr 2005Berichtsjahr 2006Berichtsjahr 2007Berichtsjahr 2008Berichtsjahr 2009Berichtsjahr 2010Berichtsjahr 2011Berichtsjahr 2012
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungTeilweise AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungKeine Abweichung
Verlängerte ÜbermittlungsfristKeine
Fehlende Wirtschaftszweige/GrößenklassenKeine
Fehlende Variablen11 93 0
16 93 0
16 93 1

LUXEMBURG

Berichtsjahr 2004Berichtsjahr 2005Berichtsjahr 2006Berichtsjahr 2007Berichtsjahr 2008Berichtsjahr 2009Berichtsjahr 2010Berichtsjahr 2011Berichtsjahr 2012
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungTeilweise AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungKeine Abweichung
Verlängerte Übermittlungsfrist18+6
Für die Variablen:
11 91 0
11 92 0
11 93 0
16 91 0
16 91 1
16 92 0
16 92 1
16 93 0
16 93 1
11 94 1
16 94 1
16 95 1
11 94 2
16 94 2
16 95 2
11 94 3
16 94 3
16 95 3
Fehlende Wirtschaftszweige/GrößenklassenKeine
Fehlende VariablenKeine

UNGARN

Berichtsjahr 2004Berichtsjahr 2005Berichtsjahr 2006Berichtsjahr 2007Berichtsjahr 2008Berichtsjahr 2009Berichtsjahr 2010Berichtsjahr 2011Berichtsjahr 2012
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungKeine Abweichung
Verlängerte Übermittlungsfrist18+618+6
Für die Variablen:Für die Variablen:
11 93 011 93 0
16 93 016 93 0
16 93 116 93 1
Fehlende Wirtschaftszweige/GrößenklassenKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeine
Fehlende VariablenKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeine

MALTA

Berichtsjahr 2004Berichtsjahr 2005Berichtsjahr 2006Berichtsjahr 2007Berichtsjahr 2008Berichtsjahr 2009Berichtsjahr 2010Berichtsjahr 2011Berichtsjahr 2012
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungKeine AbweichungKeine AbweichungKeine Abweichung
Verlängerte Übermittlungsfrist18+618+618+6
Für die Variablen:Für die Variablen:Für die Variablen:
11 91 011 94 111 94 2
11 92 016 94 116 94 2
11 93 016 95 116 95 2
16 91 011 94 211 94 3
16 91 116 94 216 94 3
16 92 016 95 216 95 3
16 92 111 94 311 94 4
16 93 016 94 316 94 4
16 93 116 95 316 95 4
11 94 111 94 411 94 5
16 94 116 94 416 94 5
16 95 116 95 416 95 5
11 94 2
16 94 2
16 95 2
11 94 3
16 94 3
16 95 3
Fehlende Wirtschaftszweige/GrößenklassenKeineKeineKeine
Fehlende VariablenKeineKeineKeine

RUMÄNIEN

Berichtsjahr 2004Berichtsjahr 2005Berichtsjahr 2006Berichtsjahr 2007Berichtsjahr 2008Berichtsjahr 2009Berichtsjahr 2010Berichtsjahr 2011Berichtsjahr 2012
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungKeine Abweichung
Verlängerte ÜbermittlungsfristKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeine
Fehlende Wirtschaftszweige/GrößenklassenKeine Daten über EinzelunternehmenKeine Daten über EinzelunternehmenKeine Daten über EinzelunternehmenKeine Daten über EinzelunternehmenKeine Daten über EinzelunternehmenKeine Daten über EinzelunternehmenKeine Daten über EinzelunternehmenKeine Daten über Einzelunternehmen
Für die Variablen:Für die Variablen:Für die Variablen:Für die Variablen:Für die Variablen:Für die Variablen:Für die Variablen:Für die Variablen:
11 91 011 91 011 91 011 94 111 94 211 94 311 94 411 94 5
11 92 011 92 011 92 016 94 116 94 216 94 316 94 416 94 5
11 93 011 93 011 93 016 95 116 95 216 95 316 95 416 95 5
16 91 016 91 016 91 011 94 211 94 311 94 411 94 5
16 91 116 91 116 91 116 94 216 94 316 94 416 94 5
16 92 016 92 016 92 016 95 216 95 316 95 416 95 5
16 92 116 92 116 92 111 94 311 94 411 94 5
16 93 016 93 016 93 016 94 316 94 416 94 5
16 93 116 93 116 93 116 95 316 95 416 95 5
Fehlende VariablenKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeine
Anm. zu Rumänien : In Reihe 9B keine Daten über Einzelunternehmen; von 2007 an wieder Daten verfügbar.

SLOWENIEN

Berichtsjahr 2004Berichtsjahr 2005Berichtsjahr 2006Berichtsjahr 2007Berichtsjahr 2008Berichtsjahr 2009Berichtsjahr 2010Berichtsjahr 2011Berichtsjahr 2012
Vollständige, teilweise oder keine AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise AbweichungTeilweise Abweichung
Verlängerte Übermittlungsfrist06/2010+806/2010+806/2010+806/2010+806/2010+8
Für folgende VariablenFür folgende VariablenFür folgende VariablenFür folgende VariablenFür folgende Variablen
Daten nach der NACE Rev. 2:Daten nach der NACE Rev. 2:Daten nach der NACE Rev. 2:Daten nach der NACE Rev. 2:Daten nach der NACE Rev. 2:
11 91 011 91 011 91 011 91 011 94 1
11 92 011 92 011 92 011 92 016 94 1
16 91 016 91 016 91 016 91 016 95 1
16 91 116 91 116 91 116 91 111 94 2
16 92 016 92 016 92 016 92 016 94 2
16 92 116 92 116 92 116 92 116 95 2
11 94 3
16 94 3
16 95 3
11 94 4
16 94 4
16 95 4
Fehlende Wirtschaftszweige/GrößenklassenKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeine
Fehlende VariablenKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeineKeine
Anm. zu Slowenien : Die Daten nach der NACE Rev. 2 für den Zeitraum 2004-2007 sind erst mit den Daten für 2008 fällig, d. h. am 30.6.2010; die Abweichung kommt einer Verlängerung bis 2/2011 gleich.

Footnotes

  1. . 2 3 4

  2. . 2 3 4

  3. . 2 3 4

  4. . 2 3 4

  5. . 2 3 4

  6. . 2 3 4

  7. . 2

  8. . 2

  9. . 2

  10. . 2

  11. . 2

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