Verordnung (EG) Nr. 31/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Erteilung der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 für den Teilzeitraum vom Januar 2009 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

32009R0031Regulation17.01.2009

vom 16. Januar 2009

zur Erteilung der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 für den Teilzeitraum vom Januar 2009 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1 ,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrkontingenten für Reis mit Ursprung in den zur CARIFORUM-Region gehörenden AKP-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) für die Jahre 2008 und 2009 2 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für das Jahr 2009 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 ein jährliches Einfuhrzollkontingent von 250 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) mit Ursprung in den zur CARIFORUM-Region gehörenden Staaten (laufende Nummer 09.4220), ein jährliches Einfuhrzollkontingent von 25 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) mit Ursprung in den Niederländischen Antillen und Aruba (laufende Nummer 09.4189) und ein jährliches Einfuhrzollkontingent von 10 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten ÜLG ((laufende Nummer 09.4190) eröffnet und deren Verwaltung festgelegt worden.

(2) Der Teilzeitraum des Monats Januar ist der erste Teilzeitraum für diese in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 genannten Kontingente.

(3) Aus der Mitteilung gemäß Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 geht hervor, dass sich die für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4220 — 09.4189 — 09.4190 während der ersten sieben Tage des Monats Januar 2009 gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge auf eine Menge Reisäquivalent (geschälter Reis) beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet.

(4) Somit sind für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4220 — 09.4189 — 09.4190 die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum verfügbaren Gesamtmengen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4220 — 09.4189 — 09.4190 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 für den folgenden Kontingentsteilzeitraum verfügbaren Gesamtmengen sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft .

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Januar 2009 Für die Kommission Jean-Luc DEMARTY Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

1 ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1 .

2 ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 155 .

Für den Teilzeitraum vom Monat Januar 2009 zuzuteilende Mengen und für den nächsten Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007

Ursprung/ErzeugnisLaufende NummerZuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum vom Januar 2009Verfügbare Mengen für den Teilzeitraum vom Mai 2009
(in kg)
Zur CARIFORUM-Region gehörende Staaten (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007)09.42202112 436 747
—: KN-Codes 1006 , ausgenommen die Unterposition 1006 10 10
ÜLG (Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007)
—: KN-Code 1006
a): Niederländische Antillen und Aruba:09.4189215 167 000
b): Am wenigsten entwickelte ÜLG:09.419016 667 000

1 Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

2 Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

Footnotes

  1. Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt. 2 3 4

  2. Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden. 2 3 4 5

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