Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010)

32008R1359Regulation07.01.2009

vom 28. November 2008

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010)

Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik 1 , insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlässt der Rat unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten wie auch etwaiger Stellungnahmen der gemäß Artikel 31 jener Verordnung eingerichteten regionalen Beiräte die notwendigen Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(2) Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischereien oder Gruppen von Fischereien festzusetzen und nach vorgegebenen Kriterien aufzuteilen.

(3) Das jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) über bestimmte Fischbestände der Tiefsee deutet darauf hin, dass diese Bestände nicht nachhaltig genutzt werden und ihre Fangmöglichkeiten verringert werden sollten, um die Nachhaltigkeit sicherzustellen.

(4) Der ICES hat außerdem darauf hingewiesen, dass Granatbarsch im ICES-Untergebiet VII viel zu stark befischt wird. Wissenschaftliche Untersuchungen deuten darauf hin, dass Granatbarsch auch im Untergebiet VI stark dezimiert ist, und in bestimmten Gebieten wurden besonders gefährdete Konzentrationen dieser Art festgestellt. Daher ist es angebracht, die Befischung von Granatbarsch in diesen Gebieten zu untersagen.

(5) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände 2 werden die Fangmöglichkeiten für die in Anhang I der genannten Verordnung festgelegten Tiefseearten alle zwei Jahre festgesetzt. Für die Bestände von Goldlachs und Blauleng wird jedoch eine Ausnahme gemacht, da die Fangmöglichkeiten von dem Ergebnis der jährlichen Verhandlungen mit Norwegen abhängen. Die Fangmöglichkeiten für diese Bestände werden daher im Rahmen der Verordnung über die jährlichen Fangmöglichkeiten festgesetzt, die der Rat im Dezember festlegt.

(6) Um eine effiziente Verwaltung der Quoten zu gewährleisten, sollten die besonderen Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

(7) Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten 3 ist zu bestimmen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten unter Bezugnahme auf die ICES-Gebiete gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben 4 , und auf die CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Mittelatlantik) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben 5 , festgelegt werden.

(9) Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, namentlich der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten 6 , der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen 7 , der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik 8 , der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse 9 , der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren 10 , der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund 11 .

(10) Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2009 geöffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2009 und 2010 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten in Fanggebieten in Gemeinschaftsgewässern und in bestimmten Nichtgemeinschaftsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, sowie die besonderen Bedingungen für die Nutzung dieser Fangmöglichkeiten festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist eine „Tiefsee-Fangerlaubnis“ die Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002.

(2) Die Abgrenzungen der ICES-Gebiete und der CECAF-Gebiete sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 festgelegten.

Artikel 3

Festsetzung der Fangmöglichkeiten

Die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für Bestände von Tiefseearten sind im Anhang festgelegt.

Artikel 4

Aufteilung auf die Mitgliedstaaten

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dem Anhang lässt Folgendes unberührt:

a) Quotentausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

c) zusätzliche Anlandemengen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e) Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 5

Flexible Quotenregelung

Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten alle Quoten im Anhang der vorliegenden Verordnung als „analytische“ Quoten.

Die Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 finden auf diese Quoten jedoch keine Anwendung.

Artikel 6

Anlandebestimmungen für Fänge und Beifänge

(1) Fische aus Beständen, für die mit der vorliegenden Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Schiffen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist. Alle Anlandungen werden auf die Quote angerechnet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Fänge, die im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 getätigt wurden. Diese Fänge werden nicht auf die Quote angerechnet.

Artikel 7

Granatbarsch

(1) Die Befischung von Granatbarsch ist in den folgenden Gebieten verboten: a) in dem von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Meeresgebiet: 57°00′N, 11°00′W 57°00′N, 8°30′W 56°23′N, 8°30′W 55°00′N, 8°30′W 55°00′N, 11°00′W 57°00′N, 11°00′W b) in dem von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Meeresgebiet: 55°30′N, 15°49′W 53°30′N, 14°11′W 50°30′N, 14°11′W 50°30′N, 15°49′W c) in dem von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Meeresgebiet: 55°00′N, 13°51′W 55°00′N, 10°37′W 54°15′N, 10°37′W 53°30′N, 11°50′W 53°30′N, 13°51′W Diese Koordinaten und die entsprechenden Loxodromen und Schiffspositionen werden nach dem WGS84-Standard bestimmt.

(2) Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, die in die in Absatz 1 genannten Gebiete eingelaufen sind, dürfen Granatbarsch weder an Bord behalten noch umladen, und sie dürfen am Ende dieser Fangreise keinen Granatbarsch anlanden, es sei denn, a) alle an Bord befindlichen Fanggeräte sind während der Durchfahrt gemäß den Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgebunden und verstaut, oder b) die Durchschnittsgeschwindigkeit während der Durchfahrt beträgt nicht weniger als 8 Knoten.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis von den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) ordnungsgemäß überwacht werden; die FÜZ müssen über ein System verfügen, mit dem sie das Einlaufen der Fischereifahrzeuge in die in Absatz 1 genannten Gebiete, ihre Durchfahrt durch die in Absatz 1 definierten Gebiete und ihr Auslaufen aus diesen Gebieten feststellen und aufzeichnen können.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 28. November 2008. Im Namen des Rates Der Präsident M. BARNIER

1 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59 .

2 ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6 .

3 ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3 .

4 ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1 .

5 ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1 .

6 ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1 .

7 ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9 .

8 ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1 .

9 ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7 .

10 ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1 .

11 ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1 .

TEIL 1

Bestimmung von Arten und Artengruppen

1.| Gebräuchliche Bezeichnung | Wissenschaftliche Bezeichnung |; | --- | --- |; | Schwarzer Degenfisch | Aphanopus carbo |; | Kaiserbarsch | Beryx spp. |; | Grenadierfisch | Coryphaenoides rupestris |; | Granatbarsch | Hoplostethus atlanticus |; | Blauleng | Molva dypterygia |; | Rote Fleckbrasse | Pagellus bogaraveo |; | Gabeldorsch | Phycis blennoides |
2.| Gebräuchliche Bezeichnung | Wissenschaftliche Bezeichnung |; | --- | --- |; | Katzenhai | Apristuris spp. |; | Rauer Dornhai | Centrophorus granulosus |; | Düsterer Dornhai | Centrophorus squamosus |; | Portugiesenhai | Centroscymnus coelolepis |; | Samtiger Langnasendornhai | Centroscymnus crepidater |; | Schwarzer Fabricius Dornhai | Centroscyllium fabricii |; | Schnabeldornhai | Deania calceus |; | Schokoladenhai | Dalatias licha |; | Großer Schwarzer Dornhai | Etmopterus princeps |; | Kleiner Schwarzer Dornhai | Etmopterus spinax |; | Fleckhai | Galeus melastomus |; | Maus-Katzenhai | Galeus murinus |; | Eishai | Somniosus microcephalus |

TEIL 2

Jährliche Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten (in Tonnen Lebendgewicht)

Alle Angaben beziehen sich auf ICES-Untergebiete und/oder Bereiche, sofern nichts anderes angegeben ist.

Art: : — TiefseehaieGebiet: : — V, VI, VII, VIII und IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (DWS/56789-)
Jahr2009 12010 2
Deutschland200
Estland10
Irland550
Spanien930
Frankreich3390
Litauen10
Polen10
Portugal1270
Vereinigtes Königreich1870
EG8240
Art: : — TiefseehaieGebiet: : — X (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (DWS/10-)
Jahr2009 32010 4
Portugal100
EG100
Art: : — Tiefseehaie und Deania histricosa und Deania profondorumGebiet: : — XII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (DWS/12-)
Jahr2009 52010 6
Irland10
Spanien170
Frankreich60
Vereinigtes Königreich10
EG250
Art: : — Schwarzer Degenfisch Aphanopus carboGebiet: : — I, II, III, IV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BSF/1234-)
Jahr20092010
Deutschland44
Frankreich44
Vereinigtes Königreich44
EG1212
Art: : — Schwarzer Degenfisch Aphanopus carboGebiet:: : — V, VI, VII und XII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BSF/56712-)
Jahr20092010
Deutschland3229
Estland1514
Irland7873
Spanien156145
Frankreich2 1892 036
Lettland10295
Litauen11
Polen11
Vereinigtes Königreich156145
Andere 788 7
EG2 7382 547
Art: : — Schwarzer Degenfisch Aphanopus carboGebiet: : — VIII, IX und X (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BSF/8910-)
Jahr20092010
Spanien1111
Frankreich2826
Portugal3 5613 311
EG3 6003 348
Art: : — Schwarzer Degenfisch Aphanopus carboGebiet: : — CECAF 34.1.2. (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BSF/C3412-)
Jahr20092010
Portugal4 2854 285
EG4 2854 285
Art: : — Kaiserbarsch Beryx spp.Gebiet: : — III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (ALF/3X14-)
Jahr20092010
Irland1010
Spanien7474
Frankreich2020
Portugal214214
Vereinigtes Königreich1010
EG328328
Art: : — Grenadierfisch Coryphaenoides rupestrisGebiet: : — I, II, IV und Va (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (RNG/1245A-)
Jahr20092010
Dänemark22
Deutschland22
Frankreich1111
Vereinigtes Königreich22
EG1717
Art: : — Grenadierfisch Coryphaenoides rupestrisGebiet: : — III (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (RNG/03-)
Jahr20092010
Dänemark804804
Deutschland55
Schweden4141
EG850850
Art: : — Grenadierfisch Coryphaenoides rupestrisGebiet: : — Vb, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (RNG/5B67-)
Jahr2009 82010 8
Deutschland76
Estland5749
Irland254216
Spanien6354
Frankreich3 2222 738
Litauen7463
Polen3732
Vereinigtes Königreich189160
Andere 976
EG3 9103 324
Art: : — Grenadierfisch Coryphaenoides rupestrisGebiet: : — VIII, IX, X, XII and XIV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (RNG/8X14-)
Jahr2009 102010 10
Deutschland3434
Irland77
Spanien3 7343 734
Frankreich172172
Lettland6060
Litauen77
Polen1 1681 168
Vereinigtes Königreich1515
EG5 1975 197
Art: : — Granatbarsch Hoplostethus atlanticusGebiet: : — VI (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (ORY/06-)
Jahr20092010
Irland20
Spanien20
Frankreich110
Vereinigtes Königreich20
EG170
Art: : — Granatbarsch Hoplostethus atlanticusGebiet: : — VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (ORY/07-)
Jahr20092010
Irland150
Spanien00
Frankreich500
Vereinigtes Königreich00
Andere00
EG650
Art: : — Granatbarsch Hoplostethus atlanticusGebiet: : — I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XII und XIV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (ORY/1CX14C)
Jahr20092010
Irland20
Spanien10
Frankreich90
Portugal20
Vereinigtes Königreich10
EG150
Art: : — Blauleng Molva dypterygiaGebiet: : — II, IV und V (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BLI/245-)
Jahr20092010
Dänemark54
Deutschland54
Irland54
Frankreich2825
Vereinigtes Königreich1815
Sonstige54 11
EG6656
Art: : — Blauleng Molva dypterygiaGebiet: : — III (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BLI/03-)
Jahr20092010
Dänemark54
Deutschland33
Schweden54
EG1311
Art: : — Rote Fleckbrasse Pagellus bogaraveoGebiet: : — VI, VII und VIII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (SBR/678-) 12
Jahr20092010
Irland76 13
Spanien204172 13
Frankreich109 13
Vereinigtes Königreich2522 13
Sonstige76 13 14
EG253215
Art: : — Rote Fleckbrasse Pagellus bogaraveoGebiet: : — IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (SBR/09-) 15
Jahr20092010 16
Spanien722614
Portugal196166
EG918780
Art: : — Rote Fleckbrasse Pagellus bogaraveoGebiet: : — X (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (SBR/10-)
Jahr20092010
Spanien1010 17
Portugal1 1161 116 17
Vereinigtes Königreich1010 17
EG1 1361 136 17
Art: : — Gabeldorsch Phycis blennoidesGebiet: : — I, II, III und IV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (GFB/1234-)
Jahr20092010
Deutschland99
Frankreich99
Vereinigtes Königreich1313
EG3131
Art: : — Gabeldorsch Phycis blennoidesGebiet: : — V, VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (GFB/567-)
Jahr20092010
Deutschland1010
Irland260260
Spanien588588
Frankreich356356
Vereinigtes Königreich814814
EG2 0282 028
Art: : — Gabeldorsch Phycis blennoidesGebiet: : — VIII und IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (GFB/89-)
Jahr20092010
Spanien242242
Frankreich1515
Portugal1010
EG267267
Art: : — Gabeldorsch Phycis blennoidesGebiet: : — X und XII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (GFB/1012-)
Jahr20092010
Frankreich99
Portugal3636
Vereinigtes Königreich99
EG5454

1 Gilt nur für Beifänge. Keine gezielte Fischerei auf Tiefseehaie erlaubt.

2 Beifänge von bis zu 10 % der Quoten für 2009 sind erlaubt.

3 Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

4 Beifänge von bis zu 10 % der Quoten für 2009 sind erlaubt.

5 Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

6 Beifänge von bis zu 10 % der Quoten für 2009 sind erlaubt.

7 Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

8 Höchstens 8 % jeder Quote dürfen in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern (Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV) gefischt werden.

9 Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

10 Höchstens 8 % jeder Quote dürfen in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern (Gebiete Vb, VI, VII) gefischt werden.

11 Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

12 Im Jahr 2009 ist eine Mindestanlandegröße von 30 cm (Gesamtlänge) und im Jahr 2010 eine Mindestanlandegröße von 35 cm (Gesamtlänge) einzuhalten. Im Jahr 2010 können jedoch 15 % der angelandeten Fische eine Mindestanlandegröße von mindestens 30 cm (Gesamtlänge) haben.

13 Bis zu 10 % der Quoten für 2010 können im Dezember 2009 ausgeschöpft werden.

14 Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

15 Im Jahr 2009 ist eine Mindestanlandegröße von 30 cm (Gesamtlänge) und im Jahr 2010 eine Mindestanlandegröße von 35 cm (Gesamtlänge)einzuhalten. Im Jahr 2010 können jedoch 15 % der angelandeten Fische eine Mindestanlandegröße von mindestens 30 cm (Gesamtlänge) haben.

16 Bis zu 10 % der Quoten für 2010 können im Dezember 2009 ausgeschöpft werden.

17 Bis zu 10 % der Quoten für 2010 können im Dezember 2009 ausgeschöpft werden.

Footnotes

  1. Gilt nur für Beifänge. Keine gezielte Fischerei auf Tiefseehaie erlaubt. 2 3 4

  2. Beifänge von bis zu 10 % der Quoten für 2009 sind erlaubt. 2 3 4

  3. Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. 2 3 4

  4. Beifänge von bis zu 10 % der Quoten für 2009 sind erlaubt. 2 3 4

  5. Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. 2 3 4

  6. Beifänge von bis zu 10 % der Quoten für 2009 sind erlaubt. 2 3 4

  7. Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. 2 3 4 5

  8. Höchstens 8 % jeder Quote dürfen in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern (Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV) gefischt werden. 2 3 4 5

  9. Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. 2 3 4

  10. Höchstens 8 % jeder Quote dürfen in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern (Gebiete Vb, VI, VII) gefischt werden. 2 3 4 5

  11. Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. 2 3 4

  12. Im Jahr 2009 ist eine Mindestanlandegröße von 30 cm (Gesamtlänge) und im Jahr 2010 eine Mindestanlandegröße von 35 cm (Gesamtlänge) einzuhalten. Im Jahr 2010 können jedoch 15 % der angelandeten Fische eine Mindestanlandegröße von mindestens 30 cm (Gesamtlänge) haben. 2

  13. Bis zu 10 % der Quoten für 2010 können im Dezember 2009 ausgeschöpft werden. 2 3 4 5 6

  14. Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. 2

  15. Im Jahr 2009 ist eine Mindestanlandegröße von 30 cm (Gesamtlänge) und im Jahr 2010 eine Mindestanlandegröße von 35 cm (Gesamtlänge)einzuhalten. Im Jahr 2010 können jedoch 15 % der angelandeten Fische eine Mindestanlandegröße von mindestens 30 cm (Gesamtlänge) haben. 2

  16. Bis zu 10 % der Quoten für 2010 können im Dezember 2009 ausgeschöpft werden. 2

  17. Bis zu 10 % der Quoten für 2010 können im Dezember 2009 ausgeschöpft werden. 2 3 4 5

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.