Verordnung (EG) Nr. 1345/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven

32008R1345Regulation31.12.2008

vom 23. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur 1 , insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können in der Gemeinschaft gemeinsame Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse festgelegt werden, um insbesondere den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern. Diese Normen können insbesondere auch die Etikettierung betreffen.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates 2 enthält gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven.

(3) Das immer vielfältigere Angebot an Konserven, die in der Gemeinschaft auf dieselbe Art und Weise wie Sardinenkonserven angeboten und vermarktet werden, macht es erforderlich, dem Verbraucher ausreichende Informationen über die Zusammensetzung und die wichtigsten Merkmale des Erzeugnisses zur Verfügung zu stellen. Deshalb müssen die derzeitigen Bestimmungen über Handelsbezeichnungen für Konserven, die in der Gemeinschaft auf dieselbe Art und Weise wie Sardinenkonserven angeboten und vermarktet werden, geändert werden.

(4) Zu diesem Zweck ist die 2007 überarbeitete Codex-Alimentarius-Norm Codex STAN94 ebenso zu beachten wie die besonderen Bestimmungen, die für den Gemeinschaftsmarkt gelten.

(5) Im Interesse der Markttransparenz, des lauteren Wettbewerbs und eines vielfältigen Angebots ist es erforderlich, die Art Strangomera bentincki in die Arten aufzunehmen, aus denen sardinenartige Erzeugnisse in Konserven zubereitet werden dürfen.

(6) Im Interesse einer besseren Identifizierung der einzelnen sardinenartigen Erzeugnisse sollten der wissenschaftliche Name der Art und das geografische Gebiet, in dem die Art gefangen wurde, zur Unterscheidung angegeben werden.

(7) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 3 .

(8) Die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 ist daher entsprechend zu ändern.

(9) Damit sich die Marktbeteiligten an die neuen Vorschriften anpassen können, ist ein Übergangszeitraum für die Vermarktung von Erzeugnissen vorzusehen, die dem derzeitigen Wortlaut der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 entsprechen.

(10) Der Ständige Ausschusses für die Fischereierzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitz gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 wird wie folgt geändert:

1.„k): Strangomera bentincki “.„k)Strangomera bentincki “.
„k)Strangomera bentincki “.

2. Artikel 7a erhält folgende Fassung: „Artikel 7a (1) Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG dürfen sardinenartige Erzeugnisse in Konserven in der Gemeinschaft unter einer Handelsbezeichnung vermarktet werden, die das Wort ‚Sardinen‘ zusammen mit dem wissenschaftlichen Namen der Art und dem geografischen Gebiet, in dem die Art gefangen wurde, umfasst. (2) Wird die Handelsbezeichnung nach Absatz 1 auf dem Behältnis eines sardinenartigen Erzeugnisses vermerkt, so muss dies klar und deutlich geschehen. (3) Der wissenschaftliche Name umfasst in jedem Fall die lateinischen Bezeichnungen der Gattung und der Art. (4) Das geografische Gebiet ist durch einen der in der ersten Spalte im Anhang aufgeführten Namen unter Berücksichtigung der entsprechenden Gebietsidentifizierung in der zweiten Spalte im Anhang anzugeben. (5) Unter einer bestimmten Handelsbezeichnung wird nur eine bestimmte Art vermarktet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Erzeugnisse, die der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung entsprachen, dürfen allerdings bis 1. November 2010 auf den Markt gebracht werden.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Dezember 2008 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission

1 ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22 .

2 ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79 .

3 ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29 .

Namen und Identifizierung der geografischen Gebiete

Name des geografischen Gebiets gemäß Artikel 7a Absatz 1Gebietsidentifizierung 1
NordwestatlantikFAO-Gebiet 21
Nordostatlantik 2FAO-Gebiet 27
OstseeFAO-Gebiet 27.IIId
Mittlerer WestatlantikFAO-Gebiet 31
Mittlerer OstatlantikFAO-Gebiet 34
SüdwestatlantikFAO-Gebiet 41
SüdostatlantikFAO-Gebiet 47
MittelmeerFAO-Gebiete 37.1, 37.2 und 37.3
Schwarzes MeerFAO-Gebiet 37.4
Indischer OzeanFAO-Gebiete 51 und 57
Pazifischer OzeanFAO-Gebiete 61, 67, 71, 77, 81, 87
AntarktisFAO-Gebiete 48, 58 und 88
PolarmeerFAO-Gebiet 18

1 FAO yearbook. Fishery statistics. Catches. Vol. 86/1. 2000.

2 Ohne Ostsee.

Footnotes

  1. FAO yearbook. Fishery statistics. Catches. Vol. 86/1. 2000. 2 3 4

  2. Ohne Ostsee. 2 3 4

  3. . 2

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