Verordnung (EG) Nr. 1313/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

32008R1313Regulation27.12.2008

vom 19. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern 1 , insbesondere auf die Artikel 4, 5 und 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Infolge ihrer Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 2 sehen die Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 Informationsmaßnahmen über neue Bezeichnungen für Gemeinschaftsweine sowie zu verantwortlichem Trinkverhalten und den Schäden infolge unverantwortlichen Alkoholkonsums vor. Die Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission 3 ist entsprechend anzupassen.

(2) In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 sind das Verzeichnis der Themen und Erzeugnisse sowie die Leitlinien für die Förderungsmaßnahmen im Binnenmarkt aufgeführt.

(3) In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 sind das Verzeichnis der Erzeugnisse, die für Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern in Betracht kommen, und das Verzeichnis der Drittlandsmärkte aufgeführt, in denen diese Maßnahmen durchgeführt werden können.

(4) In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 ist die indikative jährliche Mittelausstattung der einzelnen Sektoren aufgeführt.

(5) Angesichts der vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 müssen die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Dezember 2008 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1 .

2 ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1 .

3 ABl. L 147 vom 6.6.2008, S. 3 .

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 werden wie folgt geändert:

1.a): in Teil A „ VERZEICHNIS DER THEMEN UND ERZEUGNISSE “ erhält der elfte Gedankenstrich folgende Fassung: „— Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, Wein mit Angabe der Keltertraubensorte,“ — „— — Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, Wein mit Angabe der Keltertraubensorte,“
„—: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, Wein mit Angabe der Keltertraubensorte,“
a)„—: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, Wein mit Angabe der Keltertraubensorte,“„—Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, Wein mit Angabe der Keltertraubensorte,“b)—: Information der Verbraucher über Vielfalt, Qualität und Produktionsbedingungen der Gemeinschaftsweine und über die Ergebnisse wissenschaftlicher Studien,Information der Verbraucher über Vielfalt, Qualität und Produktionsbedingungen der Gemeinschaftsweine und über die Ergebnisse wissenschaftlicher Studien,Information der Verbraucher über verantwortliches Trinkverhalten und die Schäden infolge unverantwortlichen Alkoholkonsums.Vertrieb,Verbraucher, unter Ausschluss von Kindern und Jugendlichen gemäß der Empfehlung 2001/458/EG des Rates ,Meinungsführer: Journalisten, Fachgastronomen,Hotel- und Gaststättenschulen.Die Gemeinschaftsvorschriften enthalten strenge Vorgaben in Bezug auf Erzeugung, Qualitätsangaben, Etikettierung und Vermarktung, die den Verbrauchern die Qualität und die Herkunftssicherung des angebotenen Weins garantieren,Auswahlmöglichkeit zwischen zahlreichen Gemeinschaftsweinen verschiedenen Ursprungs,Informationen über den Weinbau in der Gemeinschaft und seine Verbindung mit regionalen und lokalen Gegebenheiten, Kulturen und Geschmäckern,Informationen über verantwortliches Trinkverhalten und die Schäden infolge unverantwortlichen Alkoholkonsums.Informations- und PR-Maßnahmen,Schulungsmaßnahmen beim Handel und im Gaststättengewerbe,Kontakte zur Fachpresse,sonstige Instrumente (Internet, Faltblätter, Broschüren) zur Orientierung der Verbraucher bei der Auswahl,Messen und Ausstellungen: gemeinsame Stände für Erzeugnisse verschiedener Mitgliedstaaten.
a)„—: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, Wein mit Angabe der Keltertraubensorte,“„—Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, Wein mit Angabe der Keltertraubensorte,“
„—Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, Wein mit Angabe der Keltertraubensorte,“
b)—: Information der Verbraucher über Vielfalt, Qualität und Produktionsbedingungen der Gemeinschaftsweine und über die Ergebnisse wissenschaftlicher Studien,Information der Verbraucher über Vielfalt, Qualität und Produktionsbedingungen der Gemeinschaftsweine und über die Ergebnisse wissenschaftlicher Studien,Information der Verbraucher über verantwortliches Trinkverhalten und die Schäden infolge unverantwortlichen Alkoholkonsums.Vertrieb,Verbraucher, unter Ausschluss von Kindern und Jugendlichen gemäß der Empfehlung 2001/458/EG des Rates ,Meinungsführer: Journalisten, Fachgastronomen,Hotel- und Gaststättenschulen.Die Gemeinschaftsvorschriften enthalten strenge Vorgaben in Bezug auf Erzeugung, Qualitätsangaben, Etikettierung und Vermarktung, die den Verbrauchern die Qualität und die Herkunftssicherung des angebotenen Weins garantieren,Auswahlmöglichkeit zwischen zahlreichen Gemeinschaftsweinen verschiedenen Ursprungs,Informationen über den Weinbau in der Gemeinschaft und seine Verbindung mit regionalen und lokalen Gegebenheiten, Kulturen und Geschmäckern,Informationen über verantwortliches Trinkverhalten und die Schäden infolge unverantwortlichen Alkoholkonsums.Informations- und PR-Maßnahmen,Schulungsmaßnahmen beim Handel und im Gaststättengewerbe,Kontakte zur Fachpresse,sonstige Instrumente (Internet, Faltblätter, Broschüren) zur Orientierung der Verbraucher bei der Auswahl,Messen und Ausstellungen: gemeinsame Stände für Erzeugnisse verschiedener Mitgliedstaaten.
Information der Verbraucher über Vielfalt, Qualität und Produktionsbedingungen der Gemeinschaftsweine und über die Ergebnisse wissenschaftlicher Studien,
Information der Verbraucher über verantwortliches Trinkverhalten und die Schäden infolge unverantwortlichen Alkoholkonsums.
Vertrieb,
Verbraucher, unter Ausschluss von Kindern und Jugendlichen gemäß der Empfehlung 2001/458/EG des Rates ,
Meinungsführer: Journalisten, Fachgastronomen,
Hotel- und Gaststättenschulen.
Die Gemeinschaftsvorschriften enthalten strenge Vorgaben in Bezug auf Erzeugung, Qualitätsangaben, Etikettierung und Vermarktung, die den Verbrauchern die Qualität und die Herkunftssicherung des angebotenen Weins garantieren,
Auswahlmöglichkeit zwischen zahlreichen Gemeinschaftsweinen verschiedenen Ursprungs,
Informationen über den Weinbau in der Gemeinschaft und seine Verbindung mit regionalen und lokalen Gegebenheiten, Kulturen und Geschmäckern,
Informationen über verantwortliches Trinkverhalten und die Schäden infolge unverantwortlichen Alkoholkonsums.
Informations- und PR-Maßnahmen,
Schulungsmaßnahmen beim Handel und im Gaststättengewerbe,
Kontakte zur Fachpresse,
sonstige Instrumente (Internet, Faltblätter, Broschüren) zur Orientierung der Verbraucher bei der Auswahl,
Messen und Ausstellungen: gemeinsame Stände für Erzeugnisse verschiedener Mitgliedstaaten.
2.„—: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, Wein mit Angabe der Keltertraubensorte,„—Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, Wein mit Angabe der Keltertraubensorte,Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe“.
„—Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, Wein mit Angabe der Keltertraubensorte,
Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe“.
3.„11.: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, Wein mit Angabe der Keltertraubensorte: 12 Mio. EUR“.„11.Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, Wein mit Angabe der Keltertraubensorte: 12 Mio. EUR“.
„11.Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, Wein mit Angabe der Keltertraubensorte: 12 Mio. EUR“.

ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 38 .“ “

Footnotes

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