32008R1286•Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 zur Einführung des endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zur Einführung des endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Indien
32008R1286Regulation20.12.2008
vom 16. Dezember 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 zur Einführung des endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zur Einführung des endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Indien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 19,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
I. VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNG UND GELTENDE MAßNAHMEN
(1) Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 2 am 30. November 2000 endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien („betroffenes Land“) ein („Ausgangsuntersuchung“).
(2) Nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens verlängerte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 3 („Antisubventionsverordnung“) den endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien um weitere fünf Jahre. Die betroffenen Ware wird unter KN-Code 3907 60 20 eingereiht. Für die namentlich genannten Ausführer liegt die Höhe des festgesetzten Zolls zwischen 0 und 106,5 EUR/t; für Einfuhren anderer Ausführer wurde ein Residualzoll in Höhe von 41,3 EUR/t festgesetzt.
(3) Außerdem führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 4 („Antidumpingverordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in Indien ein. Gemäß dieser Verordnung liegt für die namentlich genannten Ausführer die Höhe des festgesetzten Zolls zwischen 88,9 und 200,9 EUR/t; für Einfuhren anderer Ausführer wurde ein Residualzoll in Höhe von 181,7 EUR/t festgesetzt.
(4) Gemäß dem Grundsatz, dass auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden dürfen, um ein und dieselbe Situation zu bereinigen, die sich aus Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, trägt die Höhe der Antidumpingzölle in der Antidumpingverordnung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung der Höhe des mit der Antisubventionsverordnung festgesetzten Ausgleichszolls Rechnung.
II. EINLEITUNG EINER TEILWEISEN INTERIMSÜBERPRÜFUNG
(5) Nach der Einführung des endgültigen Ausgleichszolls brachte die indische Regierung vor, dass sich die Umstände in Bezug auf zwei Subventionsregelungen (Duty Entitlement Passbook Scheme und Income Tax Exemption Scheme gemäß Section 80 HHC des Körperschaftsteuergesetzes (Income Tax Act)) dauerhaft geändert hätten. Dadurch dürfte die Subventionshöhe zurückgegangen sein, so dass Maßnahmen, deren Einführung sich zum Teil auf diese Regelungen stütze, überprüft werden sollten.
(6) Die Kommission prüfte die von der indischen Regierung übermittelten Beweise und kam zu dem Schluss, dass sie für die Einleitung einer auf die Höhe der Subventionierung der Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien beschränkten Überprüfung gemäß Artikel 19 der Grundverordnung ausreichten. Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung 5 („Einleitungsbekanntmachung“) von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 ein.
(7) Die teilweise Interimsüberprüfung sollte zeigen, ob die geltenden Maßnahmen für die Unternehmen, denen unter einer oder beiden geänderten Subventionsregelungen Vorteile gewährt wurden, nach Vorlage hinreichender Beweise im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Einleitungsbekanntmachung aufrechtzuerhalten, aufzuheben oder zu ändern sind. Abhängig von den Ergebnissen der Überprüfung sollte darüber hinaus ermittelt werden, ob die Maßnahmen für andere Unternehmen geändert werden müssen, die an der Untersuchung mitarbeiteten, bei der die Höhe der derzeitigen Maßnahmen und/oder des für alle übrigen Unternehmen geltenden Ausgleichszolls festgelegt wurde.
III. UNTERSUCHUNGSZEITRAUM
(8) Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2007 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).
IV. VON DER ÜBERPRÜFUNG BETROFFENE PARTEIEN
(9) Die Kommission unterrichtete die indische Regierung, die ausführenden Hersteller in Indien, die an der vorausgegangenen Untersuchung mitgearbeitet hatten, in der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 als Nutznießer zumindest einer der angeblich geänderten Subventionsregelungen genannt wurden und im Anhang der Einleitungsbekanntmachung aufgeführt waren, sowie die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Sie gab den interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt.
(10) Angesichts der Vielzahl der von dieser Überprüfung betroffenen Parteien wurde gemäß Artikel 27 der Grundverordnung ein Stichprobenverfahren für die Überprüfung der Subventionierung erwogen.
(11) Es meldeten sich zwei ausführende Hersteller und übermittelten die für die Stichprobe erforderlichen Informationen. Daher erübrigt sich die Bildung einer Stichprobe. Einer der beiden ausführenden Hersteller, die ein Stichprobenformular vorgelegt hatten, teilte der Kommission später jedoch mit, dass er nicht beabsichtige, einen vollständigen Fragebogen auszufüllen und die für die Untersuchung erforderlichen Daten zu übermitteln.
(12) Die Kommission sandte daher den Fragebogen nur an einen Hersteller, der für diese Überprüfung in Frage kam, nämlich Pearl Engineering Polymers Ltd („das Unternehmen“), der den Fragebogen beantwortete. Ein weiterer Fragebogen wurde an die indische Regierung geschickt. Das Unternehmen und die indische Regierung beantworteten die Fragebogen.
(13) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Subventionsuntersuchung für notwendig erachtete, und prüfte sie. Bei den folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:
1. Indische Regierung Ministry of Commerce, New Delhi.
2. Ausführende Hersteller in Indien Pearl Engineering Polymers Ltd, New Delhi.
V. UNTERRICHTUNG UND BEMERKUNGEN ZUM VERFAHREN
(14) Die indische Regierung und die anderen interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, für den einzigen kooperierenden indischen Hersteller und den ebenfalls im Anhang der Einleitungsbekanntmachung genannten nicht kooperierenden ausführenden Hersteller eine Änderung des geltenden Zollsatzes vorzuschlagen sowie für alle anderen Unternehmen, die nicht an dieser teilweisen Interimsüberprüfung mitarbeiteten, die bestehenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Den Parteien wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Allen Stellungnahmen und Anmerkungen wurde, wie nachstehend dargelegt, gebührend Rechnung getragen.
B. BETROFFENE WARE
(15) Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 des Rates, d. h. um PET mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in dem betroffenen Land. Die Ware wird derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht.
C. SUBVENTIONEN
I. EINLEITUNG
(16) Anhand der von der indischen Regierung und dem einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die nachstehenden Regelungen untersucht, in deren Rahmen angeblich Subventionen gewährt werden:
a) Advance Authorisation Scheme („AAS“) (früher als Advance Licence Scheme („ALS“) bekannt) — Vorabgenehmigungsregelung;
b) Duty-Entitlement-Passbook-Regelung („DEP-Regelung“);
c) Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter;
d) Income Tax Exemption Scheme („ITES“) — Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung;
e) Focus Market Scheme („FMS“);
f) Target Plus Scheme („TPS“).
(17) Rechtsgrundlage für die unter den Buchstaben a, b, c, e und f genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 aus dem Jahr 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat („Außenhandelsgesetz“). Dieses Gesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen über die Ausfuhr- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese Notifikationen werden in „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokumenten zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Ein solches „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokument ist für den Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung relevant, nämlich der Fünfjahresplan für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. März 2009 („EXIM-Dokument 2004-2009“). Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren für den Fünfjahresplan 2004-2009 in einem Verfahrenshandbuch „Handbook of Procedures — 1 September 2004 to 31 March 2009, Volume I“ („HOP I 04-09“) festgelegt. Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert.
(18) Die unter Buchstabe d genannte Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung basiert auf dem Körperschaftsteuergesetz (Income Tax Act) aus dem Jahr 1961, das jährlich durch das Finanzgesetz (Finance Act) geändert wird.
(19) Gemäß Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung bot die Kommission der indischen Regierung zusätzliche Konsultationen sowohl über geänderte als auch über nicht geänderte Regelungen an, um die Sachlage hinsichtlich dieser Regelungen zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Im Anschluss an diese Konsultationen, die zu keiner einvernehmlichen Lösung in Bezug auf diese Regelungen führten, bezog die Kommission all diese Regelungen in die Untersuchung der Subventionierung ein.
(20) Eine interessierte, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vertretende Partei behauptete, dass Ausführern in Indien weiterhin eine Reihe anderer Regelungen und Subventionen zur Verfügung stünden. Allerdings fanden sich in den Informationen keine eindeutigen Belege dafür, dass der kooperierende ausführende Hersteller diese Regelungen in Anspruch nähme. Daher wurden diese Fragen für die Zwecke dieses Verfahrens nicht weiter geprüft.
II. SPEZIFISCHE REGELUNGEN
1. Advance Authorisation Scheme („AAS“) — Vorabgenehmigungsregelung
a) Rechtsgrundlage
(21) Die Regelung ist in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.14 des EXIM-Dokuments 2004-2009 und den Kapiteln 4.1 bis 4.30 des HOP I 04-09 eingehend erläutert. Diese Regelung wurde während der vorangegangenen Überprüfung, die zur Einführung des derzeit geltenden endgültigen Ausgleichszolls mit der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 geführt hatte, als „Advance Licence Scheme“ (Vorablizenz-Regelung) bezeichnet.
b) Begünstigte
(22) Die AAS umfasst sechs Teilregelungen, die unter Randnummer 23 ausführlicher beschrieben werden. Die Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Begünstigten. Ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller „gebunden“ sind, können die AAS „Physical Exports“ (tatsächliche Ausfuhren) und die AAS „Annual Requirement“ (Jahresbedarf) in Anspruch nehmen. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die Vorteile der AAS „Intermediate Supplies“ (Lieferungen von Zwischenprodukten). Hauptlieferanten, die die in Abschnitt 8.2 des EXIM-Dokuments 2004-2009 genannten Abnehmerkategorien beliefern, beispielsweise Lieferanten von exportorientierten Betrieben („EOB“), können die AAS „Deemed Exports“ (Vorgesehene Ausfuhren) in Anspruch nehmen. Für Zwischenlieferanten schließlich, die ausführende Hersteller beliefern, werden Vorteile im Rahmen der Teilregelungen „Advance Release Order“ („ARO“) und „Back to back inland letter of credit“ (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten) gewährt.
c) Anwendung
(23) Vorabgenehmigungen können ausgestellt werden für:
i) Physical Exports (Tatsächliche Ausfuhren) : Diese wichtigste Teilregelung ermöglicht die zollfreie Einfuhr von Vorleistungen für die Herstellung einer bestimmten Ausfuhrware. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Fall, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. In der entsprechenden Genehmigung sind eine zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung einschließlich der Art der Ausfuhrware festgelegt.
ii) Annual requirement (Jahresbedarf) : Diese Genehmigung wird nicht für eine bestimmte Ausfuhrware, sondern für eine größere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Waren) erteilt. Der Genehmigungsinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer zu der jeweiligen Warengruppe zählenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede Ware dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen.
iii) Intermediate supplies (Lieferung von Zwischenprodukten) : Diese Teilregelung gilt für alle Fälle, in denen zwei Hersteller beabsichtigen, eine bestimmte Ausfuhrware gemeinsam herzustellen und die Herstellung aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AAS für die Lieferung von Zwischenprodukten beantragen. Der endgültige Ausführer schließt die Herstellung ab und ist verpflichtet, die fertige Ware auszuführen.
iv) Deemed exports (Vorgesehene Ausfuhren) : Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptlieferant die Vorleistungen zollfrei einführen, die er zur Herstellung von Waren benötigt, die als „deemed exports“ an die in Abschnitt 8.2 Buchstaben b bis g, i und j des EXIM-Dokuments 2004-2009 genannten Abnehmerkategorien geliefert werden. Nach Aussagen der indischen Regierung handelt es sich bei „deemed exports“ um Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als „deemed exports“, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an exportorientierte Betriebe („EOB“) oder an Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone („SWZ“).
v) Advance Release Orders (ARO) : Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können dafür sogenannte Advance Release Orders (ARO) verwenden. In diesem Fall werden die Vorabgenehmigungen in ARO umgewandelt und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für „deemed exports“ gemäß Abschnitt 8.3 des EXIM-Dokuments 2004-2009 (d. h. die AAS für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Erstattung im Falle der Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer) in Anspruch zu nehmen. So werden im Rahmen der ARO-Teilregelung Steuern und Abgaben dem Lieferanten der Ware erstattet, anstatt dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückerstattung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.
vi) Back to back inland letter of credit (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten) : Diese Teilregelung deckt ebenfalls inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen ab. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Für die Genehmigung verrechnet die Bank für die Direkteinfuhr nur Wert und Menge der im Land bezogenen Waren und nicht der eingeführten Waren. Dadurch ist der inländische Lieferant berechtigt, die in Abschnitt 8.3 des EXIM-Dokuments 2004-2009 für „deemed exports“ eingeräumten Vorteile in Anspruch zu nehmen (d. h. Vorabgenehmigung für Zwischenlieferungen/vorgesehene Ausfuhren, Erstattung von Zöllen bei der Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer).
(24) Die Untersuchung ergab, dass im UZÜ dem kooperierenden Ausführer lediglich im Rahmen von zwei Teilregelungen (nämlich i) AAS „Physical Exports“ und iv) AAS „Deemed Exports“) Vorteile für die betroffene Ware gewährt wurden. Daher erübrigt sich die Prüfung der Anfechtbarkeit von anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen.
(25) Nach der Einführung des derzeit geltenden, endgültigen Ausgleichszolls durch die Verordnung (EG) Nr. 193/2007 änderte die indische Regierung das auf AAS angewendete Nachprüfungssystem. Konkret hat die indische Regierung die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, für Nachprüfungszwecke in einem vorgegebenen Format, nämlich ein Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten/im Inland erworbenen Waren“ (vgl. Kapitel 4.26 und 4.30 sowie Anhang 23 des HOP I 04-09). Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter („cost and works accountant“) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die gemäß Anhang 23 vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind. Diese Bestimmungen gelten jedoch nur für Vorabgenehmigungen, die ab dem 13. Mai 2005 ausgestellt wurden. Für die Inhaber von Vorabgenehmigungen bzw. Vorablizenzen, die vor diesem Datum ausgestellt worden sind, gelten die vorherigen Überprüfungsbestimmungen, d. h. sie müssen korrekte und ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Verbrauch und Verwendung der eingeführten Waren, für die die Lizenz in Anspruch genommen wird, in dem in Anhang 18 vorgegebenen Format führen (vgl. Kapitel 4.30 und Anhang 18 des HOP I 02-07).
(26) Bei den Teilregelungen, die während des UZÜ vom einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in Anspruch genommen wurden, nämlich den Regelungen für tatsächliche Ausfuhren und für „deemed exports“, werden die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der betreffenden Genehmigung festgelegt. Außerdem tragen Regierungsbeamte zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr die entsprechenden Geschäftsvorgänge in die Genehmigung ein. Die indische Regierung legt die im Rahmen dieser Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der sogenannten „Standard Input/Output Norms“ („SION“) fest. Für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, wurden SION festgelegt und im HOP II 04-09 veröffentlicht.
(27) In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die SION regelmäßig überarbeitet werden. Da die vom einzigen kooperierenden Ausführer genutzten Lizenzen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgestellt wurden, bedeutet dies, dass dieses Unternehmen im UZÜ verschiedene SION verwendete.
(28) Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der entsprechenden Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Lizenz erfüllt werden, wobei eine zweimalige Verlängerung um jeweils sechs Monate möglich ist.
(29) Die Überprüfung ergab, dass der kooperierende ausführende Hersteller zwar den Gesamtverbrauch an Rohstoffen belegen konnte, er jedoch kein Verzeichnis für den tatsächlichen Verbrauch für die betreffende Ware geführt hatte. Es wurde lediglich angenommen, dass der Verbrauch SION-gemäß war. Es ließ sich daher nicht feststellen, ob die in den jeweiligen Genehmigungen bzw. Lizenzen festgelegten SION-Vorgaben bezüglich der zollfreien Vorleistungen nicht über der Menge an Vorleistungen lag, die für die Herstellung der Referenzmenge der entsprechenden Ausfuhrware benötigt würde.
(30) Darüber hinaus ergab die Überprüfung, dass Rohstoffe im Rahmen von drei verschiedenen Genehmigungen bzw. Lizenzen und SION eingeführt, dann vermischt und im Herstellungsprozess derselben Ausfuhrware verarbeitet wurden. Die Tatsache, dass für jeden Rohstoff drei verschiedene SION mit unterschiedlichen Verbrauchsnormen galten, war ein weiterer Beleg für das Problem, der Ermittlung des tatsächlichen Verbrauchs des kooperierenden Ausführers. Offensichtlich ist ein Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs eine Grundvoraussetzung dafür, dass geprüft werden kann, ob die zollfreien Vorleistungen nicht über der Menge an Vorleistungen liegen, die für die Herstellung der Referenzmenge der entsprechenden Ausfuhrware notwendig sind.
(31) Im Rahmen der Überprüfung wurde ferner festgestellt, dass die von den indischen Behörden festgelegten Anforderungen an die Nachprüfung entweder nicht eingehalten oder in der Praxis noch nicht erprobt wurden. Bezüglich der vor dem 13. Mai 2005 ausgestellten Vorablizenzen wurde festgestellt, dass die benötigten Verzeichnisse des tatsächlichen Verbrauchs und der Lagerbestände (vgl. Anhang 18) nicht an die zuständigen Behörden übermittelt und damit auch nicht von der indischen Regierung geprüft wurden. Für die ab dem 13. Mai 2005 ausgestellten Vorabgenehmigungen werden die erforderlichen Verzeichnisse des tatsächlichen Verbrauchs und der Lagerbestände zwar verlangt, die indische Regierung hatte aber noch nicht geprüft, ob diese Verzeichnisse die Anforderungen des EXIM-Dokuments erfüllen. So werden die Verzeichnisse, wie in den einschlägigen indischen Rechtsvorschriften festgelegt (siehe Randnummer 25), von unabhängigen Wirtschaftsprüfern geprüft, doch wurde weder vom Unternehmen noch vom Wirtschaftsprüfer niedergelegt, wie diese Überprüfung durchgeführt wurde. Es gab weder einen Auditplan noch sonstige Belege des durchgeführten Audits, keine Anmerkungen zur verwendeten Methodik oder zu den besonderen Anforderungen, die für eine solch eingehende Prüfung erforderlich wären, die umfassende Fachkenntnisse über Herstellungsverfahren, Anforderungen des EXIM-Dokuments und Buchungsmethoden voraussetzt. Angesicht des Vorstehenden wird die Auffassung vertreten, dass der untersuchte Ausführer nicht nachweisen konnte, dass er die einschlägigen EXIM-Bestimmungen eingehalten hat.
d) Stellungnahmen nach der Unterrichtung
(32) Der kooperierende Ausführer hat die genannten Ergebnisse angefochten, insbesondere die Schlussfolgerungen in Bezug auf den Wirtschaftsprüfer (vgl. Randnummer 31). Er hat geltend gemacht, dass es keine nationale oder internationale gesetzliche Bestimmung gebe, die von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen fordere, Aufzeichnungen über die Durchführung eines Audits zu führen. Nach indischem Recht seien vielmehr die Unterlagen Eigentum des Wirtschaftsprüfers. Unter diesen Umständen und da vor dem Kontrollbesuch nicht um ein Treffen mit dem Wirtschaftsprüfer ersucht wurde, sollte die Tatsache, dass das geprüfte Unternehmen zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs nicht über derartige Unterlagen verfügte, dem Unternehmen nicht zur Last gelegt werden. Des Weiteren wurde geltend gemacht, dass die Kommissionsdienststellen gemäß der Grundverordnung nicht ermächtigt seien, Unterlagen, die außerhalb des geprüften Unternehmens aufbewahrt werden, was bei unabhängigen Wirtschaftsprüfern der Fall ist, zu prüfen. Ferner wurde vorgebracht, dass der tatsächliche Verbrauch des einzigen kooperierenden Herstellers für jede der Vorleistungen über den SION-Normen gelegen habe und dass keine übermäßige Erstattung von Zöllen erfolgt sei.
(33) In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass die Buchprüfung durch den Wirtschaftsprüfer und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung Teil des Kontrollsystems sind, das von der indischen Regierung in ihrem EXIM-Dokument eingeführt wurde. Mit dem EXIM-Dokument wurde der Wirtschaftsprüfer als Akteur der Systemumsetzung eingeführt, und die Kommission musste prüfen, ob das vorgenannte Kontrollsystem effektiv angewendet wurde. Die Tatsache, dass das Unternehmen nicht belegen konnte, dass es selbst oder der beauftragte Wirtschaftsprüfer über Unterlagen zu den durchgeführten Kontrollen verfügte, anhand derer die vom EXIM-Dokument vorgeschriebene Bescheinigung ausgestellt wird, zeigt, dass das Unternehmen nicht in der Lage war, die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des EXIM-Dokuments nachzuweisen. Was das Vorbringen des Unternehmens betrifft, es sei keine übermäßige Erstattung der Zölle erfolgt, sei darauf verweisen, dass die vor Ort ermittelte Lage (Vermischung der Vorleistungen mit den hergestellten Waren, Verwendung unterschiedlicher SION-Normen, Fehlen des durch das EXIM-Dokument vorgesehenen Verzeichnisses des tatsächlichen Verbrauchs) und die noch nicht erfolgten erforderlichen abschließenden Nachprüfungsmaßnahmen durch die indische Regierung aufzeigen, dass keine rechnerische Ermittlung des tatsächlichen Verbrauchs möglich war und infolgedessen auch keine Feststellung, ob es zu einer übermäßigen Erstattung von Zöllen im Rahmen der jeweiligen Vorabgenehmigungen/Lizenzen und SION-Normen kam.
e) Schlussfolgerung
(34) Bei der Befreiung von den Einfuhrabgaben handelt es sich um eine Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, d. h. um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der dem untersuchten Ausführer ein Vorteil erwuchs.
(35) Außerdem sind die Vorabgenehmigung für tatsächliche Ausfuhren und die Vorabgenehmigung für „deemed exports“ rechtlich zweifelsfrei von der Ausfuhrleistung abhängig; sie sind daher gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar anzusehen. Ohne eine Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen keine Vorteile im Rahmen dieser Regelungen in Anspruch nehmen.
(36) Keine der beiden hier in Rede stehenden Teilregelungen kann als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügen nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte ihr Nachprüfungssystem oder -verfahren nicht effektiv an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Der tatsächliche Verbrauch lässt sich nicht anhand der SION überprüfen, da zollfreie Vorleistungen, die im Rahmen von verschiedenen Genehmigungen bzw. Lizenzen mit unterschiedlichen SION-Ertragswerten eingeführt werden, vermischt und im Herstellungsprozess derselben Ausfuhrware verarbeitet werden. Dieses Verfahren erlaubt es der indischen Regierung nicht, mit ausreichender Genauigkeit zu prüfen, welche Mengen an Vorleistungen im Herstellungsprozess der Ausfuhrware verbraucht wurden und welche SION-Bezugsnorm zum Vergleich heranzuziehen ist. Außerdem hat die indische Regierung bisher keine Kontrolle auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Verzeichnisses des tatsächlichen Verbrauchs vorgenommen bzw. abgeschlossen. Des Weiteren führte die indische Regierung auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen aus, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Überprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (vgl. Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung). Bekanntlich führte das fragliche Unternehmen auch kein Verbrauchsregister, das eine Prüfung des tatsächlichen Verbrauchs an Rohstoffen je Warentyp erlaubt hätte. Auch wenn eine effektives Kontrollsystem aufgebaut worden wäre, wäre es der indischen Regierung mithin nicht möglich gewesen, festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden. Auch die Beteiligung von Wirtschaftsprüfern am Nachprüfungsverfahren verbesserte das Nachprüfungssystem nicht, da keine ausführlichen Regeln vorliegen, nach denen die Wirtschaftsprüfer ihre Aufgaben erfüllen sollen, und die im Rahmen der Überprüfung vorgelegten Informationen nicht gewährleisten konnten, dass die genannten Regeln der Grundverordnung erfüllt wurden.
(37) Die beiden Teilregelungen sind daher anfechtbar.
f) Berechnung der Höhe der Subvention
(38) In Ermangelung zulässiger Rückerstattungssysteme oder Rückerstattungssysteme für Ersatz gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr zu entrichtenden Einfuhrabgaben als anfechtbarer Vorteil. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht nur die Anfechtbarkeit einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist nur eine übermäßige Erstattung anfechtbar, wenn die Bedingungen in den Anhängen II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen allerdings nicht erfüllt. Wird also festgestellt, dass es kein angemessenes Nachprüfungsverfahren gibt, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h. es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Wie in Anhang II Abschnitt II und in Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung festgelegt, obliegt es nicht der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung muss diese nur ausreichende Beweise vorlegen, um die Angemessenheit des angeblichen Nachprüfungssystems zu widerlegen.
(39) Die Höhe der Subvention an den Ausführer, der die AAS in Anspruch nahm, wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für das im Rahmen der beiden Teilregelungen eingeführten Vorleistungen für die betroffene Ware hätten entrichtet werden müssen und auf deren Erhebung im UZÜ verzichtet wurde (Zähler). Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen. Die Höhe der Subventionen wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten im UZÜ getätigten Ausfuhrumsätze in angemessener Weise (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.
(40) Die im UZÜ für den einzigen kooperierenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 12,8 %.
2. Duty-Entitlement-Passbook-Regelung („DEP-Regelung“)
a) Rechtsgrundlage
(41) Die Regelung ist in Abschnitt 4.3 des EXIM-Dokuments 04-09 und in Kapitel 4 des HOP I 04-09 eingehend erläutert.
(42) Die Untersuchung ergab, dass dem kooperierenden ausführenden Hersteller im Rahmen dieser Regelung keine anfechtbaren Vorteile gewährt wurden. Daher wurde auf eine weitere Analyse der Regelung verzichtet.
3. Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter
a) Rechtsgrundlage
(43) Die Regelung ist in Abschnitt 5 des EXIM-Dokuments 04-09 und in Kapitel 5 des HOP I 04-09 eingehend erläutert.
b) Begünstigte
(44) Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.
c) Anwendung
(45) In Verbindung mit einer Ausfuhrverpflichtung ist ein Unternehmen befugt, neue und — seit April 2003 — auch bis zu zehn Jahre alte, gebrauchte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCGS-Lizenz. Seit April 2000 gilt für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter ein ermäßigter Zollsatz von 5 %. Bis zum 31. März 2000 betrug der tatsächliche Zollsatz 11 % (einschließlich eines Aufschlags von 10 %), und bei Einfuhren von hochwertigen Waren wurde kein Zoll erhoben. Um die Ausfuhrverpflichtung zu erfüllen, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden.
(46) Der Inhaber der Lizenz kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Der inländische Hersteller kann aber auch den Vorteil der „deemed exports“ für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCGS-Lizenzinhaber in Anspruch nehmen.
d) Stellungnahmen nach der Unterrichtung
(47) Zur EPCG-Regelung wurden nach der Unterrichtung keine Stellungnahmen übermittelt.
e) Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung
(48) Im Rahmen des EPCGS werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, denn diese verzichtet mit diesem Zugeständnis auf Abgaben, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die bei der Einfuhr eingesparten Abgaben seine Liquidität verbessert wird.
(49) Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Lizenzen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt würden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung.
(50) Und schließlich kann diese Regelung nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.
f) Berechnung der Höhe der Subvention
(51) Im UZ hatte der kooperierende Ausführer keine Investitionsgüter gekauft. Das Unternehmen hatte jedoch noch Vorteile aufgrund von Abgabenbefreiungen für vor dem UZ gekaufte Investitionsgüter in der bei der Ausgangsuntersuchung festgestellten Höhe. Wie in der Ausgangsuntersuchung ermittelt, wurde die Höhe der Subvention, die der Ausführer im UZÜ erhielt, auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem tatsächlichen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter des ausführenden Herstellers entspricht. Gemäß der üblichen Vorgehensweise wurde der auf diese Weise für den UZÜ berechnete Betrag durch Hinzurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um den vollen Wert des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Gebühren, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, wurden im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dieser Summe abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen in angemessener Weise zugerechnet (Zähler), da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Die Subventionsspanne, die anhand des dem Unternehmen im UZÜ erwachsenen Vorteils ermittelt wurde, betrug 0,3 %.
4. Income Tax Exemption Scheme („ITES“) — Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung
a) Rechtsgrundlage
Section 80 HHC des Körperschaftsteuergesetzes von 1961 (Income Tax Act — ITA)
(52) Unter dieser Regelung konnten Ausführer die Vorteile einer teilweisen Befreiung von der Einkommen-/Körperschaftsteuer auf die mit Ausfuhrverkäufen erzielten Gewinne in Anspruch nehmen. Die Rechtsgrundlage für diese Befreiung war Section 80 HHC des Körperschaftsteuergesetzes von 1961.
(53) Section 80 HHC ITA (1961) wurde zum Steuerjahr 2005-2006 (d. h. ab dem Geschäftsjahr vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005) aufgehoben und daher erwuchsen nach dem 31. März 2004 keine Vorteile mehr auf dieser Grundlage. Der einzige kooperierende ausführende Hersteller nahm im UZÜ keine Vorteile aus dieser Regelung in Anspruch. Da die Regelung aufgehoben wurde, werden gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung diesbezüglich keine Ausgleichsmaßnahmen ergriffen.
5. Focus Market Scheme („FMS“)
a) Rechtsgrundlage
(54) Die Regelung ist in Abschnitt 3.9 des EXIM-Dokuments 04-09 und in Kapitel 3.20 des HOP I 04-09 eingehend erläutert. Das Unternehmen verwies zwar auf diese Regelung, doch ergab die Untersuchung, dass ihm im UZÜ keine Vorteile daraus erwuchsen. Da die Untersuchung ergab, dass dem kooperierenden ausführenden Hersteller im Rahmen dieser Regelung keine anfechtbaren Vorteile gewährt wurden, erübrigte sich eine eingehendere Analyse im Rahmen dieser Untersuchung.
6. Target Plus Scheme („TPS“)
a) Rechtsgrundlage
(55) Die Regelung ist in Abschnitt 3.7 des EXIM-Dokuments 04-09 und in Kapitel 3.2 des HOP I 04-09 eingehend erläutert.
b) Begünstigte
(56) Alle ausführenden Hersteller können diese Regelung in Anspruch nehmen.
c) Anwendung
(57) Im Rahmen dieser Regelung sollen Unternehmen, die ihren Ausfuhrumsatz steigern, eine Prämie erhalten. Zu diesem Zweck können in Frage kommende Unternehmen Zollgutschriften in Anspruch nehmen, die zwischen 5 % und 15 % eines Betrags ausmachen, der sich nach der Differenz zwischen den fob-Werten der Ausfuhren in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren bestimmt.
(58) Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen wollen, müssen einen Antrag beim Ministerium für Handel und Industrie stellen. Bei Genehmigung stellen die zuständigen Behörden eine Lizenz aus, in der die Höhe der Zollgutschrift vermerkt ist.
(59) Diese Regelung lief im März 2006 aus und wurden seitdem durch zwei neue Regelungen ersetzt, nämlich die Focus-Market-Regelung und die Focus-Product-Regelung. Allerdings konnten bis März 2007 TPS-Lizenzen beantragt werden und die Unternehmen, die von der Regelung Gebrauch gemacht haben, können die Ansprüche aus den entsprechenden Zollgutschriften bis März 2009 geltend machen.
d) Stellungnahmen nach der Unterrichtung
(60) Der kooperierende Hersteller brachte vor, dass dem Unternehmen im UZÜ keine Vorteile aus dieser Regelung erwachsen seien und, dass diese, da sie bereits 2006 aufgehoben worden sei, auch nicht angefochten werden solle. Wie dargelegt, ergab die Untersuchung jedoch, dass dem Unternehmen im UZÜ ein Vorteil gewährt wurde, und außerdem, dass Unternehmen diese Regelung, obwohl sie in der Tat aufgehoben wurde, noch bis 2009 in Anspruch nehmen können.
e) Schlussfolgerung zum Target Plus Scheme
(61) Im Rahmen des TPS werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der TPS-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und sie somit die normalerweise fälligen Zolleinnahmen der indischen Regierung verringert. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die TPS-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.
(62) Des Weiteren ist das TPS gesetzlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.
(63) Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Es fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Ein Ausführer kann die Vorteile des TPS unabhängig davon, ob er überhaupt Vorleistungen einführt, in Anspruch nehmen. Er muss lediglich seinen Ausfuhrumsatz erhöhen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile des TPS sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.
f) Berechnung der Höhe der Subvention
(64) Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des dem Empfänger gewährten Vorteils berechnet, der für den UZÜ festgestellt und vom kooperierenden ausführenden Hersteller zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts periodengerecht als Ertrag verbucht wurde. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.
(65) Die im UZÜ für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 0,7 %.
III. HÖHE DER ANFECHTBAREN SUBVENTIONEN
(66) Bekanntlich belief sich die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Subventionsspanne für den einzigen ausführenden Hersteller, der an dieser teilweisen Interimsüberprüfung mitarbeitet, auf 5,8 %.
(67) In dieser teilweisen Interimsüberprüfung wurden anfechtbaren Subventionen in Höhe von 13,8 % (ad valorem) festgestellt, die im Folgenden aufgelistet sind:
| % | % | % | % | % | % | % | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Pearl Engineering Polymers Ltd | 12,8 | 0 | 0,3 | 0 | 0 | 0,7 | 13,8 |
(68) Aus den genannten Gründen wird der Schluss gezogen, dass sich die Subventionierung des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers erhöht hat.
D. AUSGLEICHS- UND ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
I. AUSGLEICHSMAßNAHMEN
(69) Gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und entsprechend den unter Ziffer 3 der Einleitungsbekanntmachung dieser teilweisen Interimsüberprüfung dargelegten Gründen wird festgestellt, dass die Subventionsspanne für den einzigen kooperierenden Hersteller von 5,8 % auf 13,8 % gestiegen ist und damit der mit der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 eingeführte Ausgleichszollsatz für diesen ausführenden Hersteller entsprechend geändert werden muss.
(70) Das zweite Unternehmen, das von dieser teilweisen Interimsüberprüfung betroffen war, Reliance Industries Ltd, und für das in der Ausgangsuntersuchung die höchste Subventionsspanne ermittelt wurde, arbeitete an dieser Überprüfung nicht mit. Daher musste gemäß Artikel 28 der Grundverordnung die Prüfung auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen durchgeführt werden. Unter diesen Umständen und angesichts der Feststellungen zum einzigen kooperierenden Ausführer ist davon auszugehen, dass dem nicht kooperierenden ausführenden Hersteller weiterhin im Rahmen der untersuchten Subventionsregelungen Vorteile gewährt werden und zwar zumindest in der für den kooperierenden Hersteller ermittelten Höhe. Daher muss der Schluss gezogen werden, dass auch die Höhe der Subventionierung für den von dieser Untersuchung betroffenen nicht kooperierenden ausführenden Hersteller auf 13,8 % gestiegen ist und damit der mit der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 eingeführte Ausgleichszollsatz für diesen ausführenden Hersteller ebenfalls entsprechend geändert werden muss.
(71) Es fanden sich keine Anhaltspunkte dafür, das die für Unternehmen, die an der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten, im Anhang der Einleitungsbekanntmachung aber nicht als betroffene Unternehmen aufgeführt wurden, geltenden Ausgleichs- und Antidumpingzölle neu berechnet werden müssten. Folglich bleiben die individuellen Zollsätze für alle anderen, in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 aufgeführten Parteien (außer Pearl Engineering and Reliance Industries) unverändert.
(72) Hingegen muss bei den Unternehmen, die weder an dieser Überprüfung noch an der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten, davon ausgegangen werden, dass ihnen weiterhin im Rahmen der untersuchten Subventionsregelungen Vorteile gewährt werden und zwar zumindest in der für den einzigen kooperierenden Hersteller ermittelten Höhe. Damit aus der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nicht noch ein Vorteil erwächst, scheint es angemessen, die Subventionierung für „alle übrigen Unternehmen“ in der Höhe des höchsten Satzes festzusetzen, der für ein an der Ausganguntersuchung mitarbeitendes Unternehmen ermittelt wurde, d. h. 13,8 %.
(73) Die geänderten Ausgleichszollsätze sollten in der Höhe der neuen, im Rahmen dieser Untersuchung ermittelten Subventionsspannen festgesetzt werden, da die in der Ausgangsuntersuchung berechneten Schadensspannen weiterhin darüber liegen.
(74) Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze spiegeln die im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung festgestellte Lage wider. Sie gelten somit ausschließlich für die Einfuhren der von diesen Unternehmen hergestellten betroffenen Ware. Einfuhren der betroffenen Ware, die andere, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung namentlich genannte Unternehmen herstellen, einschließlich der mit den namentlich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.
(75) Um zu vermeiden, dass durch Schwankungen der Rohölpreise verursachte Fluktuationen der PET-Preise dazu führen, dass höhere Zölle erhoben werden, handelt es sich bekanntlich bei den geltenden Maßnahmen um einen festen Zoll je Tonne. Der festgesetzte Betrag ergibt sich aus der Anwendung des Ausgleichszollsatzes auf die cif-Ausfuhrpreise, die zur Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle in der Ausgangsuntersuchung herangezogen wurden. Dieses Verfahren wurde auch in dieser Überprüfung für die Ermittlung der geänderten festen Zölle eingesetzt.
(76) Die anzuwendenden Spannen und Zölle sollten daher wie folgt berechnet werden:
| Alle übrigen Unternehmen | 13,8 % | 69,4 |
|---|
(77) Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind umgehend an die Kommission 6 zu richten unter Beifügung aller relevanten Informationen, insbesondere Angaben zu jeder mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehenden Änderung der Unternehmenstätigkeiten im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.
II. ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
(78) Die Änderung des Ausgleichszollsatzes hat Auswirkungen auf den endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 gegenüber Herstellern in Indien eingeführt wurde.
(79) In der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung wurde der Antidumpingzoll angepasst, um eine Doppelerfassung der Vorteile durch Ausfuhrsubventionen zu vermeiden. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 7 und Artikel 24 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung dürfen auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. Der Ausgangsuntersuchung und dieser teilweisen Interimsüberprüfung zufolge stellen einige der geprüften, als anfechtbar eingestuften Subventionsregelungen Ausfuhrsubventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung dar. Diese Subventionen beeinflussten mithin den Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller in Indien und führten somit zu einer größeren Dumpingspanne. Mit anderen Worten gingen die in der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung festgestellten endgültigen Dumpingspannen teilweise auf das Vorliegen von Ausfuhrsubventionen zurück.
(80) Folglich müssen die endgültigen Antidumpingzollsätze für die betroffenen ausführenden Hersteller nunmehr angepasst werden, um der geänderten Höhe des durch die Ausfuhrsubventionen gewährten Vorteils im UZÜ Rechnung zu tragen und um die tatsächliche Dumpingspanne widerzuspiegeln, die nach Einführung des angepassten endgültigen Ausgleichszolls zur Beseitigung der Auswirkungen der Ausfuhrsubventionen verbleibt.
(81) Anders gesagt müssen die früher festgestellten Dumpingspannen anhand der neuen Subventionshöhe angepasst werden.
(82) Die Spannen und Zölle für die betroffenen Unternehmen sollten daher wie folgt berechnet werden:
| Alle übrigen Unternehmen | 13,8 % | 44,3 % | 30,5 % | 153,6 |
|---|
(83) Im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung der Ausgleichs- und Antidumpingzölle sollte der residuale Zoll nicht nur für die nicht kooperierenden Ausführer, sondern auch für jene Unternehmen gelten, die im UZÜ keine Ausfuhren tätigten. Die letztgenannten Unternehmen werden indessen, sofern sie die Anforderungen des Artikels 20 der Grundverordnung erfüllen, aufgefordert, einen Antrag auf individuelle Überprüfung ihrer Lage gemäß diesem Artikel zu stellen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 erhält folgende Fassung:
„(2) Außer in den in Artikel 2 beschriebenen Fällen gelten für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: Land Unternehmen Ausgleichszoll (EUR/t) TARIC-Zusatzcode Indien Reliance Industries Ltd 69,4 A181 Indien Pearl Engineering Polymers Ltd 74,6 A182 Indien Senpet Ltd 22,0 A183 Indien Futura Polyesters Ltd 0,0 A184 Indien South Asian Petrochem Ltd 106,5 A585 Indien Alle übrigen Unternehmen 69,4 A999 “
Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 erhält folgende Fassung:
„(2) Außer in den in Artikel 2 beschriebenen Fällen gelten für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: Land Unternehmen Antidumpingzoll (EUR/t) TARIC-Zusatzcode Indien Reliance Industries Ltd 153,6 A181 Indien Pearl Engineering Polymers Ltd 87,5 A182 Indien Senpet Ltd 200,9 A183 Indien Futura Polyesters Ltd 161,2 A184 Indien South Asian Petrochem Ltd 88,9 A585 Indien Alle übrigen Unternehmen 153,6 A999 Indonesia P.T. Mitsubishi Chemical Indonesia 187,7 A191 Indonesia P.T. Indorama Synthetics Tbk 92,1 A192 Indonesia P.T. Polypet Karyapersada 178,9 A193 Indonesia Alle übrigen Unternehmen 187,7 A999 Malaysia Hualon Corp. (M) Sdn. Bhd. 36,0 A186 Malaysia MpI Polyester Industries Sdn. Bhd. 160,1 A185 Malaysia Alle übrigen Unternehmen 160,1 A999 Republic of Korea SK Chemicals Group: A196 SK Chemicals Co. Ltd 0 A196 Huvis Corp. 0 Republic of Korea KP Chemical Group: A195 Honam Petrochemicals Corp. 0 A195 KP Chemical Corp. 0 Republic of Korea Alle übrigen Unternehmen 148,3 A999 Taiwan Far Eastern Textile Ltd 36,3 A808 Taiwan Shinkong Synthetic Fibers Corp. 67,0 A809 Taiwan Alle übrigen Unternehmen 143,4 A999 Thailand Thai Shingkong Industry Corp. Ltd 83,2 A190 Thailand Indo Pet (Thailand) Ltd 83,2 A468 Thailand Alle übrigen Unternehmen 83,2 A999 “
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2008. Im Namen des Rates Die Präsidentin R. BACHELOT-NARQUIN
1 ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1 .
2 ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1 .
3 ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 34 .
4 ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1 .
5 ABl. C 227 vom 27.9.2007, S. 16 .
6 Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, N-105, B-1049 Brüssel.
7 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 .
{
"legislation": {
"id": "32008r1286",
"hash": "65083d88aad177846bdd4b6545dba3658c537f891639088a00b1d869d7a84224",
"celex": "32008R1286",
"source": "eu-legislation",
"inForce": null,
"citation": null,
"languages": [
{
"title": "Règlement (CE) n o 1286/2008 du Conseil du 16 décembre 2008 modifiant le règlement (CE) n o 193/2007 instituant un droit compensateur définitif sur les importations de polyéthylène téréphtalate originaire de l’Inde et le règlement (CE) n o 192/2007 instituant un droit antidumping définitif sur les importations de certains types de polyéthylène téréphtalate originaires, entre autres, de l’Inde",
"summary": null,
"language": "fr",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/71f2f771-4817-4450-b4ef-d323b8eb4ed3.0010.02/DOC_1"
},
{
"title": "Council Regulation (EC) No 1286/2008 of 16 December 2008 amending Regulation (EC) No 193/2007, imposing a definitive countervailing duty on imports of certain polyethylene terephthalate, originating in India and amending Regulation (EC) No 192/2007 imposing a definitive anti-dumping duty on imports of certain polyethylene terephthalate, originating in, inter alia , India",
"summary": null,
"language": "en",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/71f2f771-4817-4450-b4ef-d323b8eb4ed3.0006.02/DOC_1"
},
{
"title": "Regolamento (CE) n. 1286/2008 del Consiglio, del 16 dicembre 2008 , che modifica il regolamento (CE) n. 193/2007 che istituisce un dazio compensativo definitivo sulle importazioni di alcuni tipi di polietilene tereftalato (PET) originarie dell’India e il regolamento (CE) n. 192/2007 che impone un dazio antidumping definitivo alle importazioni di alcuni tipi di polietilentereftalato originario, tra l’altro, dell’India",
"summary": null,
"language": "it",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/71f2f771-4817-4450-b4ef-d323b8eb4ed3.0012.02/DOC_1"
},
{
"title": "Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 zur Einführung des endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zur Einführung des endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Indien",
"summary": null,
"language": "de",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/71f2f771-4817-4450-b4ef-d323b8eb4ed3.0004.02/DOC_1"
}
],
"scrapedAt": "2026-06-17T16:15:16.208Z",
"sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32008R1286",
"adoptionDate": "2008-12-16",
"effectiveDate": "2008-12-20",
"expirationDate": "2012-02-27",
"lastAmendmentDate": null
},
"content": {
"celex": "32008R1286",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/71f2f771-4817-4450-b4ef-d323b8eb4ed3.0004.02/DOC_1",
"ojCitation": null
}
}