Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe

32008R1242Regulation20.12.2008

vom 8. Dezember 2008

zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Produktionsstrukturen und -systeme in der Gemeinschaft sind sehr unterschiedlich. Um die Analysen der strukturellen Merkmale der landwirtschaftlichen Betriebe und ihrer wirtschaftlichen Ergebnisse zu erleichtern, ist mit der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe 2 eine angemessene und homogene Klassifizierung der landwirtschaftlichen Betriebe nach wirtschaftlicher Betriebsgröße und betriebswirtschaftlicher Ausrichtung geschaffen worden.

(2) Das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem muss so angepasst werden, dass homogene Gruppen von Betrieben auf einem mehr oder weniger hohen Aggregierungsniveau zusammengefasst werden können und die Lage der Betriebe verglichen werden kann.

(3) In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung, die die direkt mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeit der Landwirte als die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs für das Einkommen der Landwirte hat, sollte eine Klassifizierungsvariable in das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem aufgenommen werden, die die Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit widerspiegelt.

(4) Um die Ziele von Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung 79/65/EWG zu erreichen, sollten Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem erlassen werden. Außerdem sollte das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem für Buchführungsbetriebe gelten, die die im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) gesammelten Buchführungsdaten verwenden.

(5) Gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates 3 müssen die anhand von Stichproben durchgeführten Betriebsstrukturerhebungen im Hinblick auf Typ und Größe der landwirtschaftlichen Betriebe entsprechend dem gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem statistisch repräsentativ sein. Deshalb sollte das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem auch für Betriebe gelten, für die Daten anhand der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe gesammelt worden sind.

(6) Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung und die wirtschaftliche Betriebsgröße sollten auf der Grundlage eines stets positiv bleibenden wirtschaftlichen Kriteriums bestimmt werden. Deshalb empfiehlt es sich, den Standardoutput zu verwenden. Die Standardoutputs sind nach Erzeugnissen festzusetzen. Die Liste der Erzeugnisse, für die Standardoutputs berechnet werden müssen, sollte der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 festgelegten Liste der Merkmale der Betriebsstrukturerhebungen angeglichen werden. Um die Anwendung des Klassifizierungssystems auf die Betriebe im INLB zu erlauben, muss eine Übereinstimmungstabelle zwischen den Merkmalen der Betriebsstrukturerhebungen und den Rubriken des Betriebsbogens des INLB erstellt werden.

(7) Die Standardoutputs gründen sich auf Durchschnittswerte während eines Bezugszeitraums von fünf Jahren, sollten jedoch regelmäßig aktualisiert werden, um der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, so dass das Klassifizierungssystem weiterhin sinnvoll angewendet werden kann. Die Häufigkeit der Aktualisierung sollte an die Jahre gekoppelt werden, in denen Betriebsstrukturerhebungen durchgeführt werden.

(8) Um den Auswahlplan der in das INLB 2010 aufzunehmenden Buchführungsbetriebe auszuarbeiten, sollte vorgesehen werden, dass das in dieser Verordnung festgelegte Klassifizierungssystem bereits bei der Betriebsstrukturerhebung 2007 angewendet wird. Um außerdem die Vergleichbarkeit der Analysen der gemäß diesem Klassifizierungssystem eingeteilten Betriebe zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass es vor 2010 bei den Betriebsstrukturerhebungen und dem INLB angewendet wird. Daher ist eine Abweichung vorzusehen, gemäß der Standardoutputs für den Bezugszeitraum 2004 berechnet werden.

(9) Die Standardoutputs und die für ihre Berechnung erforderlichen Angaben müssen der Kommission von der Verbindungsstelle übermittelt werden, die jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 der Verordnung 79/65/EWG bezeichnet hat. Es sollte vorgesehen werden, dass die Verbindungsstelle der Kommission die einschlägigen Angaben im Rahmen des von der Kommission eingerichteten IKT-Systems übermittelt. Außerdem ist vorzusehen, dass dieses System den erforderlichen elektronischen Informationsaustausch auf der Grundlage von Mustern erlaubt, die der Verbindungsstelle mit diesem System zur Verfügung stehen. Weiterhin ist vorzusehen, dass die Kommission die Mitgliedstaaten im Rahmen des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung des IKT-Systems informiert.

(10) Aus Gründen der Klarheit und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem um eine Maßnahme von allgemeiner Geltung und nicht eine an bestimmte Personen gerichtete Maßnahme handelt, empfiehlt es sich, die Entscheidung 85/377/EWG durch eine Verordnung zu ersetzen.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird das „gemeinschaftliche Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe“, nachstehend „Klassifizierungssystem“ genannt, errichtet, bei dem es sich um eine einheitliche Klassifizierung von Betrieben der Gemeinschaft auf der Grundlage ihrer betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und ihrer wirtschaftlichen Betriebsgröße sowie der Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit handelt.

(2) Das Klassifizierungssystem dient insbesondere zur Darstellung von Angaben — nach Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und der wirtschaftlichen Betriebsgröße —, welche im Rahmen der gemeinschaftlichen Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen der Gemeinschaft gesammelt werden.

Artikel 2

Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist die „betriebswirtschaftliche Ausrichtung“ eines Betriebs durch den relativen Beitrag des Standardoutputs der verschiedenen Merkmale dieses Betriebs zu seinem gesamten Standardoutput gekennzeichnet. Der Standardoutput entspricht Artikel 5.

(2) Je nach dem Genauigkeitsgrad der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung unterscheidet man: a) die Klassen der Allgemeinen Ausrichtungen, b) die Klassen der Hauptausrichtungen, c) die Klassen der Einzelausrichtungen. Das Schema der Einstufung nach BWA wird in Anhang I festgelegt.

Artikel 3

Die wirtschaftliche Betriebsgröße

Die wirtschaftliche Betriebsgröße wird auf der Grundlage des gesamten Standardoutputs des Betriebs festgelegt. Sie wird in Euro angegeben. Die Art der Berechnung der wirtschaftlichen Betriebsgröße und der wirtschaftlichen Größenklassen wird in Anhang II festgelegt.

Artikel 4

Direkt mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeit

Die Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit als der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs wird auf der Grundlage des prozentualen Anteils dieser direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit an der Endproduktion des Betriebs bestimmt. Dieses Verhältnis wird als Prozentklasse angegeben. Diese Prozentklassen werden in Anhang III Teil C festgesetzt.

Die Endproduktion, die Begriffsbestimmung und das Verfahren zur Schätzung dieses Verhältnisses werden in Anhang III Teile A und B festgelegt.

Artikel 5

Standardoutput und gesamter Standardoutput

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist der „Standardoutput“ der standardisierte Wert der Bruttoerzeugung. Der Standardoutput wird für jede in Anhang IV dieser Verordnung genannte Region sowie für die verschiedenen Anbaumerkmale und Viehbestandsmerkmale der Betriebsstrukturerhebung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 bestimmt. Die Methode zur Berechnung der Standardoutputs jedes Merkmals und die Verfahren für die Sammlung der entsprechenden Daten sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2) Der gesamte Standardoutput des Betriebs entspricht der Summe der Werte, die für jedes seiner Merkmale durch Multiplizieren des Standardoutputs per Einheit mit der Zahl der jeweiligen entsprechenden Einheiten erzielt werden.

(3) Für die Berechnung der Standardoutputs für die Betriebsstrukturerhebung für das Jahr N ist der „Bezugszeitraum“ das Jahr N-3, das die fünf aufeinanderfolgenden Jahre N-5 bis N-1 abdeckt. Die Standardoutputs werden auf der Grundlage von Durchschnittswerten ermittelt, die für den in Unterabsatz 1 genannten Bezugszeitraum von fünf Jahren berechnet werden. Um der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, werden sie zumindest immer dann auf den neuesten Stand gebracht, wenn eine Betriebsstrukturerhebung vorgenommen wird. Der erste Bezugszeitraum, für den Standardoutputs berechnet werden, entspricht dem Bezugszeitraum 2007, der die Kalenderjahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 bzw. die Landwirtschaftsjahre 2005/06, 2006/07, 2007/08, 2008/09 und 2009/10 abdeckt.

(4) Abweichend von Absatz 3 berechnen die Mitgliedstaaten die Standardoutputs für die Merkmale, die in der Betriebsstrukturerhebung 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 204/2006 der Kommission 4 aufgeführt sind, für den Bezugszeitraum 2004. In diesem Fall deckt der Bezugszeitraum entweder die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 oder die Landwirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 ab.

Artikel 6

Übermittlung an die Kommission

(1) Die Standardoutputs und die in Anhang IV Teil 3 genannten Angaben werden der Kommission (Eurostat) von der Verbindungsstelle, die jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 der Verordnung 79/65/EWG bezeichnet hat, bzw. von jener Einrichtung übermittelt, welcher diese Aufgabe übertragen wurde.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Standardoutputs für den Bezugszeitraum des Jahres N und die in Anhang IV Teil 3 genannten Angaben vor dem 31. Dezember des Jahres N+3 oder erforderlichenfalls vor Ablauf eines Termins, den die Kommission nach Anhörung des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen festsetzt. Die Standardoutputs für den Bezugszeitraum 2004 werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2008 übermittelt.

(3) Für die Übermittlung der Standardoutputs und der in Absatz 1 genannten Angaben setzen die Mitgliedstaaten computerunterstützte Systeme ein, die die Kommission (Eurostat) für den elektronischen Austausch von Unterlagen und Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

(4) Form und Inhalt der für die Übermittlung erforderlichen Unterlagen werden von der Kommission auf Grundlage von Mustern oder Fragebogen festgelegt, die mittels der in Absatz 3 genannten Systeme bereitgestellt werden. Die Bestimmungen über die Attribute der in Absatz 1 genannten Angaben werden im Rahmen des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen festgelegt.

Artikel 7

Aufhebung

(1) Die Entscheidung 85/377/EWG wird aufgehoben. Die Entscheidung 85/377/EWG gilt jedoch weiterhin, um die Betriebe des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen bis einschließlich zum Rechnungsjahr 2009 und die Betriebe der Betriebsstrukturerhebung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates 5 bis einschließlich zur Erhebung 2007 zu klassifizieren.

(2) Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang V.

Artikel 8

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Buchführungsjahr 2010 für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und ab der Erhebung 2010 für die Betriebsstrukturerhebung.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Dezember 2008 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65 .

2 ABl. L 220 vom 17.8.1985, S. 1 .

3 ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14 .

4 ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 3 .

5 ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1 .

KLASSIFIZIERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE NACH DER BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN AUSRICHTUNG

A. KLASSIFIZIERUNGSSCHEMA

Spezialisierte Pflanzenbaubetriebe

Allgemeine BWAHaupt-BWAEinzel-BWA
1.: Spezialisierte Ackerbaubetriebe15.: Spezialisierte Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe151.: Spezialisierte Getreide- (andere als Reis), Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe
16.: Spezialisierte Ackerbaubetriebe allgemeiner Art161.: Spezialisierte Hackfruchtbetriebe
2.: Spezialisierte Gartenbaubetriebe21.: Spezialisierte Unterglas-Gartenbaubetriebe211.: Spezialisierte Unterglas-Gemüse-Gartenbaubetriebe
22.: Spezialisierte Freiland-Gartenbaubetriebe221.: Spezialisierte Freiland-Gemüse-Gartenbaubetriebe
23.: Sonstige Gartenbaubetriebe231.: Spezialisierte Pilzzuchtbetriebe
3.: Spezialisierte Dauerkulturbetriebe35.: Spezialisierte Rebanlagenbetriebe351.: Spezialisierte Qualitätsweinbaubetriebe
36.: Spezialisierte Obst- und Zitrusbetriebe361.: Spezialisierte Obstbetriebe (andere als Zitrusfrüchte, tropische Früchte und Schalenfrüchte)
37.: Spezialisierte Olivenbetriebe370.: Spezialisierte Olivenbetriebe
38.: Dauerkulturgemischtbetriebe380.: Dauerkulturgemischtbetriebe

Spezialisierte Viehhaltungsbetriebe

Allgemeine BWAHaupt-BWAEinzel-BWA
4.: Spezialisierte Weideviehbetriebe45.: Spezialisierte Milchviehbetriebe450.: Spezialisierte Milchviehbetriebe
46.: Spezialisierte Rinderaufzucht- und -mastbetriebe460.: Spezialisierte Rinderaufzucht- und -mastbetriebe
47.: Rindviehbetriebe: Milcherzeugung, Aufzucht und Mast kombiniert470.: Rindviehbetriebe: Milcherzeugung, Aufzucht und Mast kombiniert
48.: Weideviehbetriebe: Schafe, Ziegen und andere481.: Spezialisierte Schafbetriebe
5.: Spezialisierte Veredlungsbetriebe51.: Spezialisierte Schweinebetriebe511.: Spezialisierte Schweineaufzuchtbetriebe
52.: Spezialisierte Geflügelbetriebe521.: Spezialisierte Legehennenbetriebe
53.: Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen530.: Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen

Gemischte Betriebe

Allgemeine BWAHaupt-BWAEinzel-BWA
6.: Pflanzenbauverbundbetriebe61.: Pflanzenbauverbundbetriebe611.: Gartenbau- und Dauerkulturverbundbetriebe
7.: Viehhaltungsverbundbetriebe73.: Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Weidevieh731.: Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Milcherzeugung
74.: Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Veredlung741.: Viehhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und Milchvieh
8.: Pflanzenbau — Viehhaltungsbetriebe83.: Ackerbau — Weideviehverbundbetriebe831.: Ackerbau — Milchviehverbundbetriebe
84.: Verbundbetriebe mit verschiedenen Kombinationen: Pflanzenbau — Viehhaltung841.: Ackerbauveredlungsverbundbetriebe
9.: Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe90.: Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe900.: Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

B. ENTSPRECHUNGSTABELLE UND NEUGRUPPIERUNGSCODES

I. Vergleich der Positionen der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe mit denen des Betriebsbogens des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB)

Für die Rubrik zu verwendender CodeErhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 2010, 2013 und 2016
(Verordnung (EG) Nr. 1166/2008)
INLB-Betriebsbogen
(Verordnung (EG) Nr. 868/2008 über den Betriebsbogen 1 )
I. Pflanzenbau
2.01.01.01.Weichweizen und Spelz120.: Weichweizen und Spelz
2.01.01.02.Hartweizen121.: Hartweizen
2.01.01.03.Roggen122.: Roggen (einschließlich Mengkorn)
2.01.01.04.Gerste123.: Gerste
2.01.01.05.Hafer124.: Hafer
2.01.01.06.Körnermais126.: Körnermais (einschließlich grün geerntetem Körnermais)
2.01.01.07.Reis127.: Reis
2.01.01.99.Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung128.: Sonstiges Getreide
2.01.02.Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)129.: Eiweißpflanzen
2.01.02.01.Darunter Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen360.: Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen
2.01.03.Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln)130.: Kartoffeln (einschließlich Frühkartoffeln und Pflanzkartoffeln)
2.01.04.Zuckerrüben (ohne Saatgut)131.: Zuckerrüben (ohne Saatgut)
2.01.05.Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)144.: Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)
2.01.06.01.Tabak134.: Tabak
2.01.06.02.Hopfen133.: Hopfen
2.01.06.03.Baumwolle347.: Baumwolle
2.01.06.04.Raps und Rübsen331.: Raps und Rübsen
2.01.06.05.Sonnenblumen332.: Sonnenblumen
2.01.06.06.Soja333.: Soja
2.01.06.07.Leinsamen (Öllein)364.: Flachs mit Ausnahme von Faserflachs
2.01.06.08.Sonstige Ölsaaten334.: Sonstige Ölsaaten
2.01.06.09.Flachs373.: Flachs
2.01.06.10.Hanf374.: Hanf
2.01.06.11.Sonstige Faserpflanzen
2.01.06.12.Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen345.: Arzneipflanzen, Gewürzpflanzen, Duftpflanzen und Pflanzen für Riechstoffe, einschließlich Tee, Kaffee und Zichorie
2.01.06.99.Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt346.: Zuckerrohr
2.01.07.Frischgemüse, Melonen, Erdbeeren, darunter
2.01.07.01.im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen
2.01.07.01.01.Feldanbau136.: Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Feldanbau
2.01.07.01.02.Gartenbaukulturen137.: Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Freilandanbau der Marktgärtnerei
2.01.07.02.Unter Glas oder anderen (begehbaren) Schutzabdeckungen138.: Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren unter Schutz
2.01.08.Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)
2.01.08.01.Im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen140.: Blumen und Zierpflanzen im Freiland (ohne Baumschulen)
2.01.08.02.Unter Glas oder anderen (begehbaren) Schutzabdeckungen141.: Blumen und Zierpflanzen unter Schutz
2.01.09.Grün geerntete Pflanzen
2.01.09.01.Ackerwiesen und -weiden147.: Ackerwiesen
2.01.09.02.Sonstige grün geerntete Pflanzen145.: Sonstige Futterpflanzen
2.01.09.02.01.Grünmais326.: Futtermais
2.01.09.02.02.Leguminosen
UND
327.: Anderes Futtergetreide UND
2.01.09.02.99.Sonstige grün geerntete Pflanzen, anderweitig nicht genannt328.: Sonstige Futterpflanzen
2.01.10.Saat- und Pflanzgut auf Ackerland142.: Grassamen
2.01.11.Sonstige Ackerlandkulturen148.: Sonstige landwirtschaftliche Kulturpflanzen, die nicht unter die Rubriken 120 bis 147 falle
2.01.12.01.Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird146.: Stillgelegte Flächen — Fehlende Angaben Codenummer 3: Stillgelegte Flächen, für die keine Beihilfe gewährt wird — — — Fehlende Angaben Codenummer 3: Stillgelegte Flächen, für die keine Beihilfe gewährt wird
—: Fehlende Angaben Codenummer 3: Stillgelegte Flächen, für die keine Beihilfe gewährt wird
2.01.12.02.Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die eine Beihilfe gezahlt und die nicht wirtschaftlich genutzt wird146.: Stillgelegte Flächen — Fehlende Angaben Codenummer 8: Stillgelegte Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die der Betrieb Anspruch auf eine Beihilfe hat — — — Fehlende Angaben Codenummer 8: Stillgelegte Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die der Betrieb Anspruch auf eine Beihilfe hat
—: Fehlende Angaben Codenummer 8: Stillgelegte Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die der Betrieb Anspruch auf eine Beihilfe hat
2.03.01.Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Dauergrünland150.: Dauerwiesen und -weiden
2.03.02.Ertragsarmes Dauergrünland151.: Ungepflegtes Weideland
2.03.03.Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist314.: Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist
2.04.01.Obstanlagen (einschließlich Beerenanlagen)152.: Obstanlagen, einschließlich Beerenobstanlagen
2.04.01.01.Obstarten, darunter
2.04.01.01.01.Obst der gemäßigten Klimazonen349.: Kernobst
2.04.01.01.02.Obst der subtropischen Klimazonen353.: Tropische und subtropische Früchte
2.04.01.02.Beerenarten352.: Kleine Früchte und Beeren
2.04.01.03.Schalenobst (Nüsse)351.: Schalenobst
2.04.02.Zitrusanlagen153.: Zitrusanlagen
2.04.03.Olivenanlagen154.: Olivenanlagen
2.04.03.01.Normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt281.: Tafeloliven
2.04.03.02.Normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt282.: Oliven, die für die Ölherstellung bestimmt sind
2.04.04.Rebanlagen, deren Erträge normalerweise bestimmt sind für:155.: Rebanlagen
2.04.04.01.Qualitätswein286.: Keltertrauben für Qualitätswein mit g.U.
2.04.04.02.Anderen Wein293.: Keltertrauben für anderen Wein
2.04.04.03.Tafeltrauben285.: Tafeltrauben
2.04.04.04.Rosinen291.: Rosinen
2.04.05.Baumschulen157.: Baumschulen
2.04.06.Sonstige Dauerkulturen158.: Sonstige Dauerkulturen
2.04.07.Dauerkulturen unter Glas156.: Dauerkulturen unter Schutz
2.06.01.Pilze139.: Pilze
II. Vieh
3.01.Einhufer22.: Einhufer (jeden Alters)
3.02.01.Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich23.: Mastkälber
3.02.02.Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, männlich25.: Männliche Rinder von einem bis unter zwei Jahren
3.02.03.Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, weiblich26.: Weibliche Rinder von einem bis unter zwei Jahren
3.02.04.Rinder von zwei Jahren und älter, männlich27.: Männliche Rinder über zwei Jahre
3.02.05.Färsen von zwei Jahren und älter28.: Zuchtfärsen
3.02.06.Milchkühe30.: Milchkühe
3.02.99.Sonstige Kühe32.: Sonstige Kühe
3.03.01.Schafe (jeden Alters)
3.03.01.01.Weibliche Zuchttiere40.: Mutterschafe
3.03.01.99.Sonstige Schafe41.: Sonstige Schafe
3.03.02.Ziegen (jeden Alters)
3.03.02.01.Weibliche Zuchttiere38.: Ziegen, weibliche Zuchttiere
3.03.02.99.Sonstige Ziegen39.: Sonstige Ziegen
3.04.01.Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg43.: Ferkel
3.04.02.Zuchtsauen von 50 kg und mehr44.: Zuchtsauen
3.04.99.Sonstige Schweine45.: Mastschweine
3.05.01.Masthühner47.: Masthühner
3.05.02.Legehennen48.: Legehennen
3.05.03.Sonstiges Geflügel49.: Sonstiges Geflügel
3.05.03.01.Truthühner
3.05.03.02.Enten
3.05.03.03.Gänse
3.05.03.04.Strauße
3.05.03.99.Sonstiges Geflügel, anderweitig nicht genannt
3.06.Kaninchen (Mutterkaninchen)34.: Kaninchen, weibliche Zuchttiere
3.07.Bienen33.: Bienen

II. Codes, die mehrere in den Strukturerhebungen 2010, 2013 und 2016 aufgeführte Merkmale neu gruppieren

P45.Rinder für die Milcherzeugung = 3.02.01. (Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich) + 3.02.03. (Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, weiblich) + 3.02.05. (Färsen von zwei Jahren und älter) + 3.02.06 (Milchkühe)
P46.Rinder = P45 (Milchvieh) + 3.02.02. (Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, männlich) + 3.02.04. (Rinder von zwei Jahren und älter, männlich) + 3.02.99. (sonstige Kühe)
GLWeidevieh = 3.01. (Einhufer) + P46 (Rinder) + 3.03.01.01. (Schafe, weibliche Zuchttiere) + 3.03.01.99 (sonstige Schafe) + 3.03.02.01. (Ziegen, weibliche Zuchttiere) + 3.03.02.99. (sonstige Ziegen)
Wenn GL=0FCP1: Futterpflanzen zum Verkauf = 2.01.05. (Futterhackfrüchte) + 2.01.09.(Grünfutterpflanzen) + 2.03.01. Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarme Weiden) + 2.03.02. (ertragsarme Weiden)
FCP4: Futterpflanzen für Weidevieh = 0
P17: Hackfrüchte = 2.01.03. (Kartoffeln) + 2.01.04. (Zuckerrüben) + 2.01.05. (Futterhackfrüchte)
FCP1Futterpflanzen zum Verkauf = 2.01.05. (Futterhackfrüchte) + 2.01.09.(Grünfutterpflanzen) + 2.03.01. Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarme Weiden) + 2.03.02. (ertragsarme Weiden)FCP4Futterpflanzen für Weidevieh = 0P17Hackfrüchte = 2.01.03. (Kartoffeln) + 2.01.04. (Zuckerrüben) + 2.01.05. (Futterhackfrüchte)
FCP1Futterpflanzen zum Verkauf = 2.01.05. (Futterhackfrüchte) + 2.01.09.(Grünfutterpflanzen) + 2.03.01. Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarme Weiden) + 2.03.02. (ertragsarme Weiden)
FCP4Futterpflanzen für Weidevieh = 0
P17Hackfrüchte = 2.01.03. (Kartoffeln) + 2.01.04. (Zuckerrüben) + 2.01.05. (Futterhackfrüchte)
Wenn GL>0FCP1: Futterpflanzen zum Verkauf = 0
FCP4: Futterpflanzen für Weidevieh = 2.01.05. (Futterhackfrüchte) + 2.01.09. (Grün geerntete Pflanzen) + 2.03.01. (Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Dauergrünland) + 2.03.02. (ertragsarmes Dauergrünland)
P17: Hackfrüchte = 2.01.03. (Kartoffeln/Erdäpfel) + 2.01.04. (Zuckerrüben)
FCP1Futterpflanzen zum Verkauf = 0FCP4Futterpflanzen für Weidevieh = 2.01.05. (Futterhackfrüchte) + 2.01.09. (Grün geerntete Pflanzen) + 2.03.01. (Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Dauergrünland) + 2.03.02. (ertragsarmes Dauergrünland)P17Hackfrüchte = 2.01.03. (Kartoffeln/Erdäpfel) + 2.01.04. (Zuckerrüben)
FCP1Futterpflanzen zum Verkauf = 0
FCP4Futterpflanzen für Weidevieh = 2.01.05. (Futterhackfrüchte) + 2.01.09. (Grün geerntete Pflanzen) + 2.03.01. (Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Dauergrünland) + 2.03.02. (ertragsarmes Dauergrünland)
P17Hackfrüchte = 2.01.03. (Kartoffeln/Erdäpfel) + 2.01.04. (Zuckerrüben)
P151Getreide ohne Reis = 2.01.01.01. (Weichweizen und Spelz) + 2.01.01.02. (Hartweizen) + 2.01.01.03. (Roggen) + 2.01.01.04. (Gerste) + 2.01.01.05. (Hafer) + 2.01.01.06. (Körnermais) + 2.01.01.99. (Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung )
P15Getreide = P151 (Getreide ohne Reis) + 2.01.01.07. (Reis)
P16Ölsaaten = 2.01.06.04. (Raps und Rübsen) + 2.01.06.05. (Sonnenblumen) + 2.01.06.06. (Soja) + 2.01.06.07. (Leinsamen (Öllein)) + 2.01.06.08. (sonstige Ölsaaten)
P51Schweine = 3.04.01. (Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg) + 3.04.02. (Mutterschweine von 50 kg und mehr) + 3.04.99. (sonstige Schweine)
P52Geflügel = 3.05.01. (Masthühner) + 3.05.02. (Legehennen) + 3.05.03. (sonstiges Geflügel)
P1Ackerbau = P15 (Getreide) + 2.01.02. (Hülsenfrüchte) + 2.01.03. (Kartoffeln/Erdäpfel) + 2.01.04. (Zuckerrüben) + 2.01.06.01. (Tabak) + 2.01.06.02. (Hopfen) + 2.01.06.03. (Baumwolle) + P16 (Ölsaaten) + 2.01.06.09. (Flachs) + 2.01.06.10. (Hanf) + 2.01.06.11. (sonstige Faserpflanzen) + 2.01.06.12. (Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen) + 2.01.06.99. (Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt) + 2.01.07.01.01. (Frischgemüse, Melonen, Erdbeeren — im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen — Feldanbau) + 2.01.10. (Saat und Pflanzgut auf Ackerland) + 2.01.11. (sonstige Ackerlandkulturen) + 2.01.12.01. (Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird) + FCP1 (Futterpflanzen zum Verkauf)
P2Gartenbau = 2.01.07.01.02. (Frischgemüse, Melonen, Erdbeeren — im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen — Gartenbaukulturen) + 2.01.07.02. Frischgemüse, Melonen, Erdbeeren — unter Glas oder anderen (begehbaren) Schutzabdeckungen) + 2.01.08.01. (Blumen und Zierpflanzen — im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen) + 2.01.08.02. (Blumen und Zierpflanzen — unter Glas oder anderen (begehbaren) Schutzabdeckungen) + 2.06.01. (Pilze) + 2.04.05. (Baumschulen)
P3Dauerkulturen = 2.04.01. (Obst- und Beerenanlagen) + 2.04.02. (Zitrusanlagen) + 2.04.03. (Olivenanlagen) + 2.04.04. (Rebanlagen) + 2.04.06. (sonstige Dauerkulturen) + 2.04.07. (Dauerkulturen unter Glas)
P4Weidevieh und Futteranbau = GL (Weidevieh) + FCP4 (Futterpflanzen für Weidevieh)
P5Veredlung = P51 (Schweine) + P52 (Geflügel)+ 3.06. (Mutterkaninchen)

C. MERKMALE DER KLASSEN DER BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN AUSRICHTUNG

Die Bestimmung der Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung (BWA) berücksichtigt zwei Faktoren, nämlich:

a) Die Art der betroffenen Merkmale Diese Merkmale beziehen sich auf den Katalog der im Rahmen der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 2010, 2013 und 2016 erhobenen Merkmale: sie werden durch ihren in Teil B.I dieses Anhangs aufgeführten Code oder durch einen Code bezeichnet, der, wie in Teil B.II dieses Anhangs 2 angegeben, mehrere dieser Merkmale neu gruppiert.

b) Die Schwelle und/oder die Höchstgrenze zur Bestimmung der Klassengrenze(n) Falls kein gegenteiliger Hinweis erfolgt, werden diese Schwelle und diese Höchstgrenze als Anteil (in Brüchen) am gesamten Standardoutput des Betriebs angegeben.

Spezialisierte Pflanzenbaubetriebe

CodeCodeCode
1Spezialisierte AckerbaubetriebeAckerbau, d. h. Getreide, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung, Ölsaaten, Kartoffeln, Zuckerrüben, Handelsgewächse, frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Feldanbau, Saat- und Pflanzgut auf Ackerland, sonstige Ackerlandkulturen, Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache) und Futterpflanzen zum Verkauf > 2/3P1 > 2/3
15Spezialisierte Getreide-, Ölsaaten- und EiweißpflanzenbetriebeGetreide, Ölsaaten, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen > 2/3P15 + P16 + 2.01.02. > 2/3
151Spezialisierte Getreide- (andere als Reis), Ölsaaten- und EiweißpflanzenbetriebeGetreide, ohne Reis, Ölsaaten, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen > 2/3P151 + P16 + 2.01.02. > 2/3
152Spezialisierte ReisbeReis > 2/32.01.01.07. > 2/3
153Getreide-, Eiweißpflanzen-, Ölsaaten- und ReiskombinationsbetriebeBetriebe der Klasse 15, außer denen der Klassen 151 und 152
16Spezialisierte Ackerbaubetriebe allgemeiner ArtAckerbau > 2/3; Getreide, Ölsaaten, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen ≤ 2/3P15 + P16 + 2.01.02. ≤ 2/3
161Spezialisierte HackfruchtbetriebeKartoffeln, Zuckerrüben und Futterhackfrüchte > 2/3P17 > 2/3
162Getreide-, Eiweißpflanzen-, Ölsaaten- und ReiskombinationsbetriebeGetreide, Ölsaaten, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen > 1/3; Hackfrüchte > 1/3P15 + P16 + 2.01.02. > 1/3; P17 > 1/3
163Spezialisierte FeldgemüsebetriebeFrisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren im Feldanbau > 2/32.01.07.01.01. > 2/3
164Spezialisierte TabakbetriebeTabak > 2/32.01.06.01. > 2/3
165Spezialisierte BaumwollbetriebeBaumwolle > 2/32.01.06.03. > 2/3
166AckerbaugemischtbetriebeBetriebe der Klasse 16, außer denen der Klassen 161, 162, 163, 164 und 165
2Spezialisierte GartenbaubetriebeFrisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren — Gartenbaukulturen und unter Glas, Blumen und Zierpflanzen — im Freiland und unter Glas, Pilze und Baumschulen > 2/3P2 > 2/3
21Spezialisierte Unterglas-GartenbaubetriebeFrisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren — unter Glas und Blumen und Zierpflanzen unter Glas > 2/32.01.07.02. + 2.01.08.02. > 2/3
211Spezialisierte Unterglas-Gemüse-GartenbaubetriebeFrisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren — unter Glas > 2/32.01.07.02. > 2/3
212Spezialisierte Unterglas-Blumen- und ZierpflanzenbetriebeBlumen und Zierpflanzen unter Glas > 2/32.01.08.02. > 2/3
213Spezialisierte Unterglas-Gartenbaubetriebe, kombiniertBetriebe der Klasse 21, außer denen der Klassen 211 und 212
22Spezialisierte Freiland-GartenbaubetriebeFrisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren —Gartenbaukulturen und Blumen und Zierpflanzen im Freiland > 2/32.01.07.01.02. + 2.01.08.01. > 2/3
221Spezialisierte Freiland-Gemüse-GartenbaubetriebeFrisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren — Gartenbaukulturen > 2/32.01.07.01.02. > 2/3
222Spezialisierte Freiland-Blumen- und ZierpflanzenbetriebeBlumen2.01.08.01. > 2/3
223Spezialisierte Freiland-Gartenbaubetriebe, kombiniertBetriebe der Klasse 22, außer denen der Klassen 221 und 222
23Sonstige GartenbaubetriebeGartenbaubetriebe mit Gartenbau unter Glas ≤ 2/3 und Gartenbaukulturen ≤ 2/32.01.07.01.02. + 2.01.08.01. ≤ 2/3; 2.01.07.02. + 2.01.08.02. ≤ 2/3
231Spezialisierte PilzzuchtbetriebPilze > 2/32.06.01. > 2/3
232Spezialisierte BaumschBaumschulen2.04.05. > 2/3
233GartenbaugemischtbetriebeBetriebe der Klasse 23, außer denen der Klassen 231 und 232
3Spezialisierte DauerkulturbetriebeObst- und Beerenanlagen, Zitrusanlagen, Olivenanlagen, Rebanlagen, sonstige Dauerkulturen und Dauerkulturen unter Glas > 2/3P3 > 2/3
35Spezialisierte RebanlagenbetriebeRebanlagen2.04.04. > 2/3
351Spezialisierte QualitätsweinbaubetriebeRebanlagen, die normalerweise Qualitätswein erzeugen > 2/32.04.04.01. > 2/3
352Spezialisierte Weinbaubetriebe — andere als QualitätsweinRebanlagen, die normalerweise „anderen Wein“ erzeugen > 2/32.04.04.02. > 2/3
353Spezialisierte TafeltraubenbetriebeRebanlagen, die normalerweise Tafeltrauben erzeugen > 2/32.04.04.03. > 2/3
354Sonstige RebanlagenbetriebeBetriebe der Klasse 35, außer denen der Klassen 351, 352 und 353
36Spezialisierte Obst- und ZitrusbetriebeBetriebe mit Obst- und Beerenanlagen und Zitrusanlagen > 2/32.04.01. + 2.04.02. > 2/3
361Spezialisierte Obstbetriebe (andere als Zitrusfrüchte, tropische Früchte und Schalenfrüchte)Obst der gemäßigten Klimazonen (einschließlich Beeren) > 2/32.04.01.01.01. + 2.04.01.02. > 2/3
362Spezialisierte ZitrusbetriebeZitrusanlagen > 2/32.04.02. > 2/3
363Spezialisierte SchalenfruchtbetriebeZitrusanlagen > 2/32.04.01.03. > 2/3
364Spezialisierte Schalenfruchtbetriebetropische Früchte > 2/32.04.01.01.02. > 2/3
365Spezialisierte Obstbetriebe, Betriebe für Zitrusfrüchte, tropische Früchte und Schalenfrüchte: KombinationsbetriebeBetriebe der Klasse 36, außer denen der Klassen 361, 362, 363 und 364
37Spezialisierte Olivenbetriebe370Spezialisierte OlivenbetriebeOlivenanlagen > 2/32.04.03. > 2/3
38Dauerkulturgemischtbetriebe380DauerkulturgemischtbetriebeBetriebe der Klasse 3, außer denen der Klassen 35, 36 und 37

Spezialisierte Viehhaltungsbetriebe

CodeCodeCode
4Spezialisierte WeideviehbetriebeFutter für Weidevieh (Futterhackfrüchte, grün geerntete Pflanzen, Wiesen und Weiden, ertragsarmes Dauergrünland) und Weidevieh (Einhufer, alle Arten von Rindern, Schafen und Ziegen) > 2/3P4 > 2/3
45Spezialisierte MilchviehbetriebeMilchkühe > 3/4 des gesamten Weideviehs; Weidevieh > 1/3 des Weideviehs und der Futterpflanzen3.02.06. > 3/4 GL; GL > 1/3 P4
46Spezialisierte Rinderaufzucht- und -mastbetriebeAlle Rinder (d. h. Rinder unter einem Jahr, Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren und Rinder von zwei Jahren und mehr (männliche Rinder, Färsen, Milchkühe und sonstige Kühe)) > 2/3 des Weideviehs; Milchkühe ≤ 1/10 des Weideviehs; Weidevieh > 1/3 des Weideviehs und der FutterpflanzenP46 > 2/3 GL; 3.02.06. ≤ 1/10 GL; GL > 1/3 P4
47Rinderbetriebe: Milcherzeugung, Aufzucht und Mast kombiniertAlle Rinder > 2/3 des Weideviehs; Milchkühe > 1/10 des Weideviehs; Weidevieh > 1/3 des Weideviehs und der Futterpflanzen; außer den Betrieben der Klasse 45P46 > 2/3 GL; 3.02.06. > 1/10 GL; GL > 1/3 P4; außer 45
48Weideviehbetriebe: Schafe, Ziegen und andereAlle Rinder ≤ 2/3 des WeideviehsP46 ≤ 2/3
481Spezialisierte SchafbetriebeSchafe > 2/3 des Weideviehs; Weidevieh > 1/3 des Weideviehs und der Futterpflanzen3.03.01. > 2/3 GL; GL > 1/3 P4
482Schaf- und RindviehverbundbetriebeAlle Rinder > 1/3 des Weideviehs, Schafe > 1/3 des Weideviehs und Weidevieh > 1/3 des Weideviehs und der FutterpflanzenP46 > 1/3 GL; 3.03.01. > 1/3 GL; GL > 1/3 P4
483Spezialisierte ZiegenbetriebeZiegen > 2/3 des Weideviehs; Weidevieh > 1/3 des Weideviehs und der Futterpflanzen3.03.02. > 2/3 GL; GL > 1/3 P4
484Betriebe mit verschiedenem WeideviehBetriebe der Klasse 48, außer denen der Klassen 481, 482 und 483
5Spezialisierte VeredlungsbetriebeVeredlung d. h. Schweine (d. h. Ferkel, Zuchtsauen, sonstige Schweine), Geflügel (d. h. Masthühner, Legehennen, sonstiges Geflügel) und Mutterkaninchen > 2/3P5 > 2/3
51Spezialisierte SchweinebetriebeSchweine > 2/3P51 > 2/3
511Spezialisierte SchweineaufzuchtbetriebeZuchtsauen > 2/33.04.02. > 2/3
512Spezialisierte SchweinemastbetriebeFerkel und sonstige Schweine > 2/33.04.01. + 3.04.99. > 2/3
513Schweineaufzucht- und mastverbundbetriebeBetriebe der Klasse 51, außer denen der Klassen 511 und 512
52Spezialisierte GeflügelbetriebeGeflügel > 2/3P52 > 2/3
521Spezialisierte LegehennenbetriebeLegehennen > 2/33.05.02. > 2/3
522Spezialisierte GeflügelmastbetriebeMasthühner und sonstiges Geflügel > 2/33.05.01. + 3.05.03. > 2/3
523Legehennen- und GeflügelmastverbundbetriebeBetriebe der Klasse 52, außer denen der Klassen 521 und 522
53Veredlungsbetriebe mit verschiedenen VerbunderzeugnissenBetriebe der Klasse 5, außer denen der Klassen 51 und 52

Gemischte Betriebe

CodeCodeCode
6Pflanzenbauverbundbetriebe61PflanzenbauverbundbetriebeAckerbau und Gartenbau und Dauerkulturen > 2/3 aber {Ackerbau ≤ 2/3 und Gartenbau ≤ 2/3 und Dauerkulturen ≤ 2/3}(P1 + P2 + P3) > 2/3; P1 ≤ 2/3; P2 ≤ 2/3; P3 ≤ 2/3
611Gartenbau- und DauerkulturverbundbetriebeGartenbau > 1/3; Dauerkulturen > 1/3P2 > 1/3; P3 > 1/3
612Acker- und GartenbauverbundbetriebeAckerbau > 1/3; Gartenbau > 1/3P1 > 1/3; P2 > 1/3
613Ackerbau- und RebanlagenverbundbetriebeAckerbau > 1/3; Rebanlagen > 1/3P1 > 1/3; 2.04.04.> 1/3
614Ackerbau- und DauerkulturverbundbetriebeAckerbau > 1/3; Dauerkulturen > 1/3; Rebanlagen ≤ 1/3P1 > 1/3; P3 > 1/3; 2.04.04.≤ 1/3
615Pflanzenbauverbundbetriebe mit Betonung AckerbauAckerbau > 1/3; keine sonstige Tätigkeit > 1/3P1 > 1/3; P2 ≤ 1/3; P3 ≤ 1/3;
616Sonstige PflanzenbauverbundbetriebeBetriebe der Klasse 61, außer denen der Klassen 611, 612, 613, 614 und 615
7ViehhaltungsverbundbetriebeWeidevieh und Futterpflanzen und Veredlung > 2/3; Weidevieh und Futterpflanzen ≤ 2/3; Veredlung ≤ 2/3P4 + P5 > 2/3; P4 ≤ 2/3; P5 ≤ 2/3
73Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung WeideviehWeidevieh und Futterpflanzen > VeredlungP4 > P5
731Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung MilcherzeugungRinder für die Milcherzeugung > 1/3 des Weideviehs; Milchkühe > 1/2 der Rinder für die MilcherzeugungP45 > 1/3 GL; 3.02.06. > 1/2 P45;
732Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Nichtmilch-WeideviehBetriebe der Klasse 73, außer denen der Klasse 731
74Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung VeredlungWeidevieh und Futterpflanzen ≤ VeredlungP4 ≤ P5
741Viehhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und MilchviehRinder für die Milcherzeugung > 1/3 des Weideviehs; Veredlung > 1/3, Milchkühe > 1/2 der Rinder für die MilcherzeugungP45 > 1/3 GL; P5 > 1/3; 3.02.06. > 1/2 P45
742Viehhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und Nichtmilch-WeideviehBetriebe der Klasse 74, außer denen der Klasse 741
8Pflanzenbau — ViehhaltungsbetriebeBetriebe, die von den Klassen 1 bis 7 ausgeschlossen wurden
83Ackerbau — WeideviehverbundbetriebeAckerbau > 1/3; Weidevieh und Futterpflanzen > 1/3P1 > 1/3; P4 > 1/3
831Ackerbau — MilchviehverbundbetriebeRinder für die Milcherzeugung > 1/3 des Weideviehs; Milchkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung; Rinder für die Milcherzeugung < AckerbauP45 > 1/3 GL; 3.02.06. > 1/2 P45; P45 < P1
832Milchvieh — AckerbauverbundbetriebeRinder für die Milcherzeugung > 1/3 des Weideviehs; Milchkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung; Rinder für die Milcherzeugung ≥ AckerbauP45 > 1/3 GL; 3.02.06. > 1/2 P45; P45 ≥ P1
833Ackerbau — Nichtmilch-WeideviehverbundbetriebeAckerbau > Weidevieh und Futterpflanzen, außer den Betrieben der Klasse 831P1 > P4; außer 831
834Nichtmilch-Weidevieh— AckerbauverbundbetriebeBetriebe der Klasse 83, außer denen der Klassen 831, 832 und 833
84Verbundbetriebe mit verschiedenen Kombinationen: Pflanzenbau — ViehhaltungBetriebe der Klasse 8, außer denen der Klasse 83
841AckerbauveredlungsverbundbetriebeAckerbau > 1/3; Veredlung > 1/3P1 > 1/3; P5 > 1/3
842Dauerkulturen — WeideviehverbundbetriebeDauerkulturen > 1/3; Weidevieh und Futterpflanzen > 1/3P3 > 1/3; P4 > 1/3
843BienenzuchtbetriebeBienenzucht > 2/33.7. > 2/3
844Pflanzenbau — ViehhaltungsgemischtbetriebeBetriebe der Klasse 84, außer denen der Klassen 841, 842 und 843

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

CodeCodeCode
9Nicht im Klassifizierungssystem erfasste BetriebeNicht im Klassifizierungssystem erfasste BetriebeStandardoutput insgesamt = 0

1 ABl. L 237 vom 4.9.2008, S. 18 .

2 Die Merkmale 2.01.05. (Futterhackfrüchte), 2.01.09. (Grün geerntete Pflanzen), 2.01.12.01. (Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird), 2.01.12.02. (Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die eine Beihilfe gezahlt und die nicht wirtschaftlich genutzt wird), 2.02. (Haus- und Nutzgärten), 2.03.01. (Dauerwiesen und -weiden ohne ertragsarmes Dauergrünland), 2.03.02. (ertragsarmes Dauergrünland), 2.03.03. (Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist), 3.02.01. (Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich), 3.03.01.99. (sonstige Schafe), 3.03.02.99. (sonstige Ziegen) und 3.04.01. (Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg) werden nur unter bestimmten Umständen berücksichtigt (siehe Anhang IV Nummer 5).

WIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSGRÖSSEN

A. DIE WIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSGRÖSSE

Die wirtschaftliche Größe eines Betriebs wird als der gesamte Standardoutput des Betriebs, ausgedrückt in Euro, gemessen.

B. DIE WIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSGRÖSSENKLASSEN

Die Betriebe werden nach den Größenklassen, deren Grenzen nachstehend angegeben werden, eingestuft:

KlassenGrenzwerte in Euro
IWeniger als 2 000 EUR
IIvon 2 000 bis unter 4 000 EUR
IIIvon 4 000 bis unter 8 000 EUR
IVvon 8 000 bis unter 15 000 EUR
Vvon 15 000 bis unter 25 000 EUR
VIvon 25 000 bis unter 50 000 EUR
VIIvon 50 000 bis unter 100 000 EUR
VIIIvon 100 000 bis unter 250 000 EUR
IXvon 250 000 bis unter 500 000 EUR
Xvon 500 000 bis unter 750 000 EUR
XIvon 750 000 bis unter 1 000 000 EUR
XIIvon 1 000 000 bis unter 1 500 000 EUR
XIIIvon 1 500 000 bis unter 3 000 000 EUR
XIV3 000 000 EUR und mehr

Die für die Anwendung auf das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und auf die gemeinschaftlichen Erhebungen der landwirtschaftlichen Betriebe geltenden Bestimmungen können eine Zusammenfassung der Klassen IV und V, VIII und IX, X und XI, XII bis XIV bzw. X bis XIV vorsehen.

Die Mitgliedstaaten sollten in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung 79/65/EWG für den Erfassungsbereich des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen eine Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße festsetzen, die mit den Grenzen der vorstehend angegebenen Größenklassen zusammenfällt.

SONSTIGE DIREKT MIT DEM BETRIEB VERBUNDENE ERWERBSTÄTIGKEITEN

A. DEFINITION DER SONSTIGEN DIREKT MIT DEM BETRIEB VERBUNDENEN ERWERBSTÄTIGKEITEN

Die sonstigen direkt mit dem Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten als die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs umfassen alle Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Arbeiten handelt und die sich direkt auf den Betrieb beziehen und eine wirtschaftliche Auswirkung auf den Betrieb haben. Es handelt sich um Tätigkeiten, bei denen entweder die Betriebsmittel (Grund und Boden, Gebäude, Maschinen, landwirtschaftliche Erzeugnisse usw.) oder die Erzeugnisse des Betriebs eingesetzt werden.

B. SCHÄTZUNG DER BEDEUTUNG DER SONSTIGEN DIREKT MIT DEM BETRIEB VERBUNDENEN ERWERBSTÄTIGKEITEN

Der Anteil der sonstigen direkt mit dem Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten an der Endproduktion des Betriebs wird folgendermaßen als der Anteil der sonstigen direkt mit dem Betriebsumsatz verbundenen Erwerbstätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs (einschließlich der Direktzahlungen) geschätzt:

C. KLASSEN, DIE DIE BEDEUTUNG DER SONSTIGEN DIREKT MIT DEM BETRIEB VERBUNDENEN ERWERBSTÄTIGKEITEN WIDERSPIEGELN

Die Betriebe werden in Klassen eingeteilt, die die Bedeutung der sonstigen direkt mit dem Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten in der Endproduktion widerspiegeln und deren Grenzwerte nachstehend aufgeführt sind:

KlasseGrenzwerte in Prozent
I0 % bis 10 %
IIMehr als 10 % bis 50 %
IIIMehr als 50 % bis weniger als 100 %

STANDARDOUTPUTS

1. DEFINITION DER STANDARDOUTPUTS UND GRUNDSÄTZE FÜR IHRE BERECHNUNG

a) Der Output eines landwirtschaftlichen Merkmals ist der Geldwert der Bruttoagrarerzeugung zu Ab-Hof-Preisen.

Der Standardoutput ist der Outputwert, der der durchschnittlichen Situation in einer bestimmten Region für jedes landwirtschaftliche Merkmal entspricht.

b) Der Output entspricht der Summe aus dem Wert des Haupterzeugnisses oder der Haupterzeugnisse und dem Wert des Nebenerzeugnisses oder der Nebenerzeugnisse.

Die Werte werden berechnet, indem die Erzeugung je Einheit mit dem Ab-Hof-Preis multipliziert wird. Die Mehrwertsteuer, produktspezifische Steuern und Direktzahlungen werden nicht berücksichtigt.

c) Erzeugungszeitraum

Die Standardoutputs entsprechen einem Erzeugungszeitraum von 12 Monaten (Kalenderjahr oder Landwirtschaftsjahr).

Für die pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse, deren Erzeugungsdauer weniger oder mehr als 12 Monate beträgt, wird der Standardoutput berechnet, der dem Zuwachs oder der jährlichen Erzeugung von 12 Monaten entspricht.

d) Basisangaben und Bezugszeitraum

Die Standardoutputs werden mit Hilfe der unter Buchstabe b genannten Faktoren ermittelt. Zu diesem Zweck werden in den Mitgliedstaaten die Basisangaben für einen Bezugszeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren oder Landwirtschaftsjahren ermittelt. Dieser Bezugszeitraum ist einheitlich für alle Mitgliedstaaten und wird von der Kommission festgesetzt. So decken zum Beispiel Standardoutputs für den Bezugszeitraum „2007“ die Kalenderjahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 bzw. die Landwirtschaftsjahre 2005/06, 2006/07, 2007/08, 2008/09 und 2009/10 ab.

e) Einheiten

(1) Mengen- und Flächeneinheiten:

a) Die Standardoutputs für die pflanzlichen Merkmale werden auf der Grundlage der in Hektar angegebenen Fläche festgesetzt. Für die Pilzzucht wird der Standardoutput jedoch auf der Grundlage der Bruttoerzeugung für sämtliche aufeinanderfolgende jährliche Ernten festgelegt und je 100 m 2 Pilzbeetfläche angegeben. Für die Verwendung im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen werden die so ermittelten Standardoutputs durch die Anzahl aufeinanderfolgender jährlicher Ernten geteilt, die von den Mitgliedstaaten mitgeteilt wird.

b) Die Standardoutputs für die tierischen Merkmale werden je Stück Vieh festgesetzt, außer für Geflügel, für das sie je hundert Stück, und für Bienen, für die sie je Bienenstock festgesetzt werden.

(2) Währungseinheiten und Abrundung

Die Basisfaktoren für die Bestimmung der Standardoutputs und die berechneten Standardoutputs werden in Euro festgesetzt. Für die Mitgliedstaaten, die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, werden die Standardoutputs anhand der durchschnittlichen Umrechnungskurse für den in Nummer 1 Buchstabe d dieses Anhangs bestimmten Bezugszeitraum in Euro umgerechnet. Die Kommission teilt diese Umrechnungskurse den betreffenden Mitgliedstaaten mit.

Die Standardoutputs können auf jeweils 5 EUR auf- oder abgerundet werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.

2. AUFGLIEDERUNG DER STANDARDOUTPUTS

a) Nach Merkmalen des Pflanzenbaus und der Viehhaltung

Die Standardoutputs werden für alle landwirtschaftlichen Merkmale, die den Rubriken in den gemeinschaftlichen Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe entsprechen, gemäß den für diese Erhebungen geltenden Bestimmungen festgelegt.

b) Geografische Aufteilung

— Die Standardoutputs werden mindestens auf der Grundlage von geografischen Einheiten festgelegt, die mit denen vereinbar sind, die in den gemeinschaftlichen Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen benutzt werden. Benachteiligte Gebiete oder Berggebiete gelten nicht als geografische Einheiten.

— Für die Merkmale, die in der betroffenen Region nicht vorkommen, wird kein Standardoutput festgesetzt.

3. SAMMLUNG VON ANGABEN FÜR DIE ERMITTLUNG DER STANDARDOUTPUTS

a) Die Basisangaben für die Ermittlung der Standardoutputs werden zumindest jedes Mal erneuert, wenn eine Betriebsstrukturerhebung in Form einer Zählung durchgeführt wird.

b)—: entweder mittels der Erneuerung von Basisangaben entsprechend den Ausführungen unter Buchstabe a,entweder mittels der Erneuerung von Basisangaben entsprechend den Ausführungen unter Buchstabe a,oder unter Heranziehung einer Berechnungsmethode, die es ermöglicht, die Standardoutputs zu aktualisieren. Die Grundsätze einer solchen Methode werden auf Gemeinschaftsebene festgelegt.
entweder mittels der Erneuerung von Basisangaben entsprechend den Ausführungen unter Buchstabe a,
oder unter Heranziehung einer Berechnungsmethode, die es ermöglicht, die Standardoutputs zu aktualisieren. Die Grundsätze einer solchen Methode werden auf Gemeinschaftsebene festgelegt.

4. DURCHFÜHRUNG

Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, gemäß den Vorschriften dieses Anhangs die für die Berechnung der Standardoutputs bestimmten Basisangaben zu sammeln, die Standardoutputs zu berechnen und in Euro umzurechnen sowie die Angaben, die für die etwaige Anwendung der Aktualisierungsmethode erforderlich sind, zu erheben.

5. BEHANDLUNG VON SONDERFÄLLEN

Folgende besondere Modalitäten zur Berechnung der Standardoutputs für bestimmte Sonderfälle sind vorgesehen:

a) Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird

Der Standardoutput für Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird, wird für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn es andere positive Standardoutputs im Betrieb gibt.

b) Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird, sowie Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

Da die Erzeugung von beihilfefähigen Flächen, die nicht wirtschaftlich genutzt werden, auf die Direktzahlungen begrenzt ist, gelten die Standardoutputs als gleich Null.

c) Haus- und Nutzgärten

Da die Erzeugung von Haus- und Nutzgärten normalerweise für den Eigenverbrauch des Betriebsinhabers und nicht zum Verkauf bestimmt ist, gelten die Standardoutputs als gleich Null.

d) Viehbestand

Für den Viehbestand werden die Merkmale nach Altersklassen aufgeteilt. Der Output entspricht dem Wert des Wachstums des Tieres während der in der Klasse verbrachten Zeit. In anderen Worten entspricht der Output der Differenz zwischen dem Wert des Tieres beim Verlassen der Klasse und dem Wert des Tieres beim Eintreten in die Klasse (auch „Wiederbeschaffungswert“ genannt).

e) Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich

Die für Rinder unter einem Jahr ermittelten Standardoutputs werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich mehr Rinder unter einem Jahr als Kühe im Betrieb befinden. Nur die Standardoutputs, die sich auf die überzählige Anzahl von Rindern unter einem Jahr beziehen, werden berücksichtigt.

f) Sonstige Schafe und sonstige Ziegen

Die für sonstige Schafe ermittelten Standardoutputs werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine Mutterschafe in dem Betrieb befinden.

Die für sonstige Ziegen ermittelten Standardoutputs werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine Mutterziegen in dem Betrieb befinden.

g) Ferkel

Die für Ferkel ermittelten Standardoutputs werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine Muttersauen in dem Betrieb befinden.

h) Futterpflanzen

Gibt es kein Weidevieh (wie Einhufer, Rinder, Schafe oder Ziegen) im Betrieb, so gelten die Futterpflanzen (wie Futterhackfrüchte, Grünfutter, Wiesen und Weiden) als zum Verkauf bestimmt und gehören zum Ackerbau-Output.

Gibt es Weidevieh im Betrieb, so gelten die Futterpflanzen als zur Fütterung des Weideviehs bestimmt und gehören zum Weidevieh- und Futterpflanzen-Output.

Entsprechungstabelle

Entscheidung 85/377/EWGVorliegende Verordnung
Artikel 1 Absatz 1Artikel 1 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 3Artikel 1 Absatz 2
Artikel 3 bis 5
Artikel 6Artikel 2 Absatz 1
Artikel 7 Absatz 1 einleitender SatzArtikel 2 Absatz 2 einleitender Satz
Artikel 7 Absatz 1 erster bis dritter GedankenstrichArtikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c
Artikel 7 Absatz 1 vierter Gedankenstrich
Artikel 7 Absatz 2
Artikel 7 Absatz 3Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 8 und 9Artikel 3
Artikel 4 bis 7
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 8
Anhang IAnhang IV
Anhang IIAnhang I
Anhang IIIAnhang II
Anhang III
Anhang V

Footnotes

  1. . 2 3 4

  2. Die Merkmale 2.01.05. (Futterhackfrüchte), 2.01.09. (Grün geerntete Pflanzen), 2.01.12.01. (Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird), 2.01.12.02. (Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die eine Beihilfe gezahlt und die nicht wirtschaftlich genutzt wird), 2.02. (Haus- und Nutzgärten), 2.03.01. (Dauerwiesen und -weiden ohne ertragsarmes Dauergrünland), 2.03.02. (ertragsarmes Dauergrünland), 2.03.03. (Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist), 3.02.01. (Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich), 3.03.01.99. (sonstige Schafe), 3.03.02.99. (sonstige Ziegen) und 3.04.01. (Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg) werden nur unter bestimmten Umständen berücksichtigt (siehe Anhang IV Nummer 5). 2 3 4

  3. . 2

  4. . 2

  5. . 2

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