Verordnung (EG) Nr. 1204/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Eintragung bestimmter Namen in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

32008R1204Regulation24.12.2008

vom 3. Dezember 2008

zur Eintragung bestimmter Namen in das „Register der garantiert traditionellen Spezialitäten“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2301/97 der Kommission vom 20. November 1997 zur Eintragung bestimmter Namen in das Verzeichnis der Bescheinigungen besonderer Merkmale gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3 . Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln 4 haben die Mitgliedstaaten bei der Kommission die Eintragung bestimmter Namen als besondere Merkmale beantragt.

(3) Die betreffenden Namen konnten in das „Register der Bescheinigungen besonderer Merkmale“ eingetragen und somit auf Gemeinschaftsebene als garantiert traditionelle Merkmale geschützt werden. Infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 ist das genannte Register durch das gemäß Artikel 3 der letztgenannten Verordnung vorgesehene „Register der garantiert traditionellen Spezialitäten“ ersetzt worden.

(4) Eingetragenen Namen ist insbesondere die Verwendung der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ vorbehalten.

(5) Es sollte besonders festgelegt werden, dass die Bezeichnung „Serrano“ als eine besondere Bezeichnung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 509/2006, d. h. als nicht übersetzbar, anzusehen ist; diese Bezeichnung ist deshalb unverändert zu verwenden. Die Bezeichnung „Serrano“ wird außerdem unbeschadet der Verwendung der Bezeichnung „Berg“ eingetragen; zwischen diesen beiden Bezeichnungen ergibt sich kein Konflikt.

(6) Im Hinblick auf die Bezeichnungen „Leche certificada de Granja“ und „Traditional Farmfresh Turkey“ wird der Schutz für die Bezeichnung „Leche certificada de Granja“ nur in spanischer Sprache und für die Bezeichnung „Traditional Farmfresh Turkey“ nur in englischer Sprache beantragt. Gemäß der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 5 muss somit beim Inverkehrbringen des Erzeugnisses das Etikett in den anderen Sprachen unmittelbar neben der betreffenden Bezeichnung die Angabe „nach spanischer Tradition“ bzw. „nach britischer Tradition“ tragen.

(7) Gemäß der Richtlinie 2000/13/EG dürfen die Etikettierung und insbesondere die Angaben zur Unterrichtung des Verbrauchers auf keinen Fall zu Verwechslungen mit den Begriffen zur Angabe der Haltungsform Anlass geben, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch 6 , aufgeführt sind. Dem ist bei der Bezeichnung „Traditional Farmfresh Turkey“ Rechnung zu tragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I angeführten Namen werden gemäß Artikel 9 Absatz 4 und Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 in das „Register der garantiert traditionellen Spezialitäten“ eingetragen.

Artikel 2

Bei der Vermarktung des Erzeugnisses „Leche certificada de Granja“ in anderen Sprachen als Spanisch muss das Etikett die Angabe „nach spanischer Tradition“ oder eine entsprechende Angabe in einer anderen Sprache tragen.

Bei der Vermarktung des Erzeugnisses „Traditional Farmfresh Turkey“ in anderen Sprachen als Englisch muss das Etikett die Angabe „nach britischer Tradition“ oder eine entsprechende Angabe in einer anderen Sprache tragen.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 2301/97 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Dezember 2008 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO

1 ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1 .

2 ABl. L 319 vom 21.11.1997, S. 8 .

3 Siehe Anhang II.

4 ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9 .

5 ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29 .

6 ABl. L 143 vom 7.6.1991, S. 11 .

— Vieille Kriek, Vieille Kriek-Lambic, Vieille Framboise-Lambic, Vieux Fruit-Lambic/Oude Kriek, Oude Kriekenlambiek, Oude Frambozenlambiek, Oude Fruitlambiek (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006) 1

— Vieille Gueuze, Vieille Gueuze-Lambic, Vieux Lambic/Oude Geuze, Oude Geuze-Lambiek, Oude Lambiek (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006) 2

— Faro (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006) 3

— Kriek, Kriek-Lambic, Framboise-Lambic, fruit-Lambic/Kriek, Kriekenlambiek, Frambozenlambiek, vruchtenlambiek (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006) 4

— Lambic, Gueuze-Lambic, Gueuze/Lambiek, Geuze-Lambiek, Geuze (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006) 5

— Mozzarella (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006) 6

— Jamón Serrano (Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006) 7

— Leche certificada de Granja (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006) 8

— Traditional Farmfresh Turkey (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006) 9

— Falukorv (Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006) 10

— Sahti (Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006) 11

— Panellets (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006) 12

— Kalakukko (Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006) 13

— Karjalanpiirakka (Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006) 14

— Hushållsost (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006) 15 .

1 Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im ABl. C 21 vom 21.1.1997, S. 5 .

2 Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im ABl. C 21 vom 21.1.1997, S. 5 .

3 Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im ABl. C 21 vom 21.1.1997, S. 5 .

4 Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im ABl. C 21 vom 21.1.1997, S. 5 .

5 Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im ABl. C 21 vom 21.1.1997, S. 5 .

6 Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2527/98 ( ABl. L 317 vom 26.11.1998, S. 14 ) aufgeführt. Diese Angaben ersetzen diejenigen, die im ABl. C 246 vom 24.8.1996, S. 9 , veröffentlicht wurden.

7 Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im ABl. C 371 vom 1.12.1998, S. 3 .

8 Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im ABl. C 21 vom 21.1.1997, S. 15 .

9 Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im ABl. C 405 vom 24.12.1998, S. 9 .

10 Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im ABl. C 78 vom 10.3.2001, S. 16 .

11 Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im ABl. C 125 vom 26.4.2001, S. 5 .

12 Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im ABl. C 5 vom 9.1.2001, S. 3 .

13 Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im ABl. C 235 vom 21.8.2001, S. 12 .

14 Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im ABl. C 102 vom 27.4.2002, S. 14 .

15 Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 18 .

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 2301/97 der Kommission
( ABl. L 319 vom 21.11.1997, S. 8 )
Verordnung (EG) Nr. 954/98 der Kommission
( ABl. L 133 vom 7.5.1998, S. 10 )
Verordnung (EG) Nr. 2527/98 der Kommission
( ABl. L 317 vom 26.11.1998, S. 14 )
Nur Artikel 1 Absätze 1 und 2 und Anhang I
Verordnung (EG) Nr. 2419/1999 der Kommission
( ABl. L 291 vom 13.11.1999, S. 25 )
Verordnung (EG) Nr. 1482/2000 der Kommission
( ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 8 )
Verordnung (EG) Nr. 2430/2001 der Kommission
( ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 29 )
Verordnung (EG) Nr. 244/2002 der Kommission
( ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 11 )
Verordnung (EG) Nr. 688/2002 der Kommission
( ABl. L 106 vom 23.4.2002, S. 7 )
Verordnung (EG) Nr. 1285/2002 der Kommission
( ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 21 )
Verordnung (EG) Nr. 317/2003 der Kommission
( ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 19 )
Verordnung (EG) Nr. 223/2004 der Kommission
( ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 3 )

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2301/97Vorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 2Artikel 4
AnhangAnhang I
Anhang II
Anhang III

Footnotes

  1. Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im . 2 3 4

  2. Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im . 2 3 4

  3. Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im . 2 3 4

  4. Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im . 2 3 4

  5. Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im . 2 3 4

  6. Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2527/98 () aufgeführt. Diese Angaben ersetzen diejenigen, die im , veröffentlicht wurden. 2 3 4

  7. Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im . 2

  8. Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im . 2

  9. Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im . 2

  10. Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im . 2

  11. Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im . 2

  12. Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im . 2

  13. Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im . 2

  14. Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im . 2

  15. Die Hauptmerkmale des Lastenverzeichnisses befinden sich im . 2

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