32008R1145•Verordnung (EG) Nr. 1145/2008 der Kommission vom 18. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor
32008R1145Regulation22.11.2008
vom 18. November 2008
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor 1 , insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 enthält Bestimmungen über auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu beschließende Umstrukturierungsprogramme zur Finanzierung spezifischer Maßnahmen zugunsten des Baumwollsektors. Dieser Rahmen muss durch den Erlass von Durchführungsbestimmungen ausgefüllt werden.
(2) Es sollte festgelegt werden, welche Elemente die von den Mitgliedstaaten einzureichenden Umstrukturierungsprogramme enthalten müssen. Außerdem sind Regeln für Änderungen der Umstrukturierungsprogramme festzulegen, damit diese an neue Bedingungen angepasst werden können, die nicht vorhersehbar waren, als die Programme erstmals vorgelegt wurden.
(3) Um die ordnungsgemäße Überwachung und Evaluierung der Umstrukturierungsprogramme sicherzustellen, ist vorzuschreiben, dass Evaluierungsberichte vorgelegt werden, die ausführliche Informationen über die Funktion und über finanzielle Aspekte der Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms enthalten müssen.
(4) Außerdem sollte sichergestellt werden, dass alle Interessenträger Zugang zu den Informationen über die Umstrukturierungsprogramme haben.
(5) Es sollte Mindestanforderungen an die Verwaltung der Zuteilung und Zahlung der Beihilfen geben. Außerdem sollte für Maßnahmen, bei denen beträchtliche Ausgaben zu erwarten sind, die Zahlung von einem oder mehreren Vorschüssen ermöglicht werden.
(6) Es sollten Bestimmungen über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kontrolle der Ausgaben festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich der Zeitplanung und Art der Vor-Ort-Kontrollen des Abbaus der Anlagen und von Investitionsmaßnahmen. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sind außerdem besondere Vorschriften über die Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge und über Sanktionen erforderlich. Zu diesem Zweck sollten die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik 2 und die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe 3 anwendbar sein.
(7) Was den vollständigen und dauerhaften Abbau der Entkörnungsanlagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft, so sind die Kriterien für den Abbau ausführlich festzulegen. Wenngleich die Mitgliedstaaten den Betrag der für den Abbau zu gewährenden Beihilfe auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien bestimmen sollten, muss ein Höchstbetrag festgesetzt werden, um Überkompensation zu verhindern.
(8) Es ist notwendig, die Beihilfen für die Verbesserung der Baumwollverarbeitung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 (Beihilfen zu Investitionen in die Entkörnungsindustrie) genau zu definieren und die beihilfefähigen Ausgaben festzulegen. Außerdem muss ein Höchstbetrag für die Gemeinschaftsbeteiligung festgesetzt werden, um die finanzielle Beteiligung sowie das Engagement der Begünstigten für die Investition sicherzustellen.
(9) Was die Beihilfen für die Teilnahme der Landwirte an Baumwollqualitätsregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft, so müssen die einschlägigen Qualitätsregelungen der Gemeinschaft angegeben, die Kriterien für nationale Qualitätsregelungen aufgestellt sowie die Höhe der Beihilfe und die beihilfefähigen Kosten festgelegt werden.
(10) Um die Komplementarität zwischen den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Absatzförderungsmaßnahmen und der Regelung für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern 4 sicherzustellen, sollten die Bedingungen für die Unterstützung der Förderung von Qualitätserzeugnissen, insbesondere in Bezug auf die Begünstigten und die förderfähigen Maßnahmen, im Einzelnen festgelegt werden.
(11) Was die Beihilfen für Lohnunternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft, so muss eine genaue Definition der Beihilfe festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten den zu gewährenden Beihilfebetrag auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien bestimmen, doch muss ein Höchstbetrag festgesetzt werden, um Überkompensation zu verhindern.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Anwendungsbereich Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen für die nationalen Umstrukturierungsprogramme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 mit den in Artikel 7 der genannten Verordnung vorgesehenen fünf Fördermaßnahmen festgelegt. Artikel 2 Inhalt der Umstrukturierungsprogramme Die Umstrukturierungsprogramme, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 einreichen, umfassen folgende Elemente: a) eine detaillierte Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie deren quantifizierte Ziele; b) die Ergebnisse der in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 vorgesehenen Konsultationen; c) eine Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen; d) eine Beschreibung der Entkörnungsanlagen in dem betreffenden Mitgliedstaat und der Ausschöpfung ihrer Kapazitäten seit 2005 im Fall, dass die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahmen in das Umstrukturierungsprogramm aufgenommen werden; e) einen Zeitplan für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen; f) eine allgemeine Finanzierungsübersicht nach dem Muster im Anhang der vorliegenden Verordnung, die Aufschluss gibt über die einzusetzenden Mittel und die geplante Aufteilung der Mittel auf die Maßnahmen gemäß der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 festgesetzten Mittelzuweisung; g) die Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Überwachung und Evaluierung der Maßnahme des Umstrukturierungsprogramms sowie die Vorkehrungen, die getroffen wurden, um eine angemessene und wirksame Programmdurchführung sicherzustellen; h) die Bezeichnung der zuständigen Behörden und der für die Durchführung des Programms verantwortlichen Einrichtungen. Artikel 3 Änderungen der Umstrukturierungsprogramme Die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Änderungen an den Umstrukturierungsprogrammen dürfen höchstens einmal im Jahr eingereicht werden. Dabei sind die vorgeschlagenen Änderungen, die Gründe für diese Änderungen und ihre finanziellen Auswirkungen klar und präzise anzugeben, und den geänderten Programmen ist gegebenenfalls eine überarbeitete Fassung der Finanzierungsübersicht nach dem Muster im Anhang der vorliegenden Verordnung beizufügen. Ausgaben, die sich aus der Änderung von Umstrukturierungsprogrammen ergeben, sind ab dem Zeitpunkt der Einreichung des geänderten Programms bei der Kommission beihilfefähig. Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung für die Ausgaben, die zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ihr geändertes Umstrukturierungsprogramm bei der Kommission eingeht, und dem Zeitpunkt, ab dem es gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 anwendbar ist, entstehen. Artikel 4 Berichterstattung und Evaluierung (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mit jeder Einreichung eines neuen Umstrukturierungsprogramms, ausgenommen das 2009 eingereichte erste Umstrukturierungsprogramm gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008, einen Bericht über die Umsetzung des vorangegangenen Umstrukturierungsprogramms. (2) Der gemäß Absatz 1 eingereichte Bericht und der mit der Mitteilung über die Beendigung des Programms gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 übermittelte Bericht erfüllen folgende Bedingungen: a) Die Maßnahmen, für die im Rahmen der Umstrukturierungsprogramme Gemeinschaftsunterstützung gewährt wurde, werden für jedes Jahr des Programmplanungszeitraums angegeben und beschrieben; b) gegebenenfalls werden Änderungen des Umstrukturierungsprogramms sowie die entsprechenden Begründungen und künftigen Auswirkungen beschrieben; c) die Ergebnisse jeder Maßnahme werden beschrieben und zu den quantifizierten Zielen im Umstrukturierungsprogramm in Beziehung gesetzt; d) die Berichte enthalten eine Aufstellung der im Programmplanungszeitraum bereits getätigten Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Haushaltsjahren, die auf keinen Fall die Obergrenze des dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 zugewiesenen Gesamtbetrags überschreiten; e) die Berichte enthalten Vorausschätzungen der Ausgaben bis zum Ende des für die Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms vorgesehenen Zeitraums, wobei die Obergrenze des dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 zugewiesenen Gesamtbetrags nicht überschritten werden darf; f) die Berichte enthalten gegebenenfalls eine Analyse der Beteiligung anderer Gemeinschaftsfonds und ihrer Konformität mit den aus dem Umstrukturierungsprogramm finanzierten Beihilfen. (3) Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle geänderten und nicht geänderten Umstrukturierungsprogramme und über alle im Rahmen der Programme durchgeführten Maßnahmen. Artikel 5 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Umstrukturierungsprogramme Die Mitgliedstaaten machen das Umstrukturierungsprogramm, seine Änderungen, den Bericht über die Durchführung des Programms und alle einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu dem Programm auf einer Website öffentlich zugänglich. Artikel 6 Voraussetzungen für Anträge und Zahlungen (1) Die Mitgliedstaaten verfahren bei jeder Maßnahme des Umstrukturierungsprogramms, die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 aufgeführt ist, wie folgt: a) Sie legen die in einem Beihilfeantrag anzugebenden Elemente fest; b) sie setzen den Zeitraum für die Antragstellung fest; c) sie genehmigen gültige und vollständige Anträge auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien unter Berücksichtigung der Finanzmittel, die im Rahmen der Jahreshöchstbeträge gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 verfügbar sind; d) sie zahlen nach Abschluss der Maßnahme und nach Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 7 die genehmigte Beihilfe oder — falls ein Vorschuss gezahlt wurde — den Restbetrag der genehmigten Beihilfe. (2) Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahmen können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten einen oder mehrere Vorschüsse zahlen. Die Summe aller Vorschüsse darf 75 % der beihilfefähigen Ausgaben nicht übersteigen. Die Zahlung eines Vorschusses erfolgt gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des Vorschussbetrags. Die Sicherheiten werden freigegeben, wenn die Maßnahmen abgeschlossen sind und die Kontrollen gemäß Artikel 7 durchgeführt wurden. (3) Alle in den Absätzen 1 und 2 genannten Zahlungen, die sich auf einen bestimmten Antrag beziehen, sind bis spätestens 30. Juni des vierten Jahres nach dem Jahr der Frist für die Einreichung der Entwürfe der Umstrukturierungsprogramme gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 zu leisten. Die Zahlungen im ersten Jahr des ersten Programmplanungszeitraums sind ab dem 16. Oktober 2009 zu leisten. (4) Die Mitgliedstaaten legen besondere Vorschriften für die Umsetzung dieses Artikels fest. Artikel 7 Überwachung und Kontrolle (1) Ungeachtet der in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Kontrollverpflichtungen überwachen, kontrollieren und überprüfen die Mitgliedstaaten die Umsetzung des geltenden Umstrukturierungsprogramms. Bei den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahmen führen die Mitgliedstaaten vor Leistung der Abschlusszahlung Vor-Ort-Kontrollen aller Betriebe und Produktionsstätten durch, die Beihilfen aus dem Umstrukturierungsprogramm erhalten, um zu überprüfen, ob alle Bedingungen für den Erhalt der Beihilfe erfüllt wurden. Bei der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahme sind spätestens drei Monate nach Ablauf des Einjahreszeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung Vor-Ort-Kontrollen aller relevanten Betriebe und Produktionsstätten durchzuführen, um zu überprüfen, ob die Anforderungen des genannten Absatzes erfüllt wurden. (2) Über jede Vor-Ort-Kontrolle wird innerhalb eines Monats ein Bericht erstellt, in dem die durchgeführten Arbeiten, die wichtigsten Ergebnisse sowie alle gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen eingehend erläutert werden. Die Kontrollberichte enthalten insbesondere Folgendes: a) Angaben zu den Begünstigten und den kontrollierten Produktionsstätten sowie zu den anwesenden Personen; b) Angaben dazu, ob dem Begünstigten die Kontrolle angekündigt wurde, und wenn ja, mit welcher Frist die Ankündigung erfolgte; c) Angaben zu den Anforderungen und Standards, deren Einhaltung kontrolliert wurde; d) Angaben zu Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen; e) die Kontrollergebnisse; f) Angaben zu den Elementen, bei denen Verstöße festgestellt wurden; g) eine Bewertung der Bedeutung der Verstöße in Bezug auf die einzelnen Elemente u. a. auf der Grundlage des Schweregrads, des Umfangs, der Dauer und der Vorgeschichte des Verstoßes. Der Begünstigte wird über festgestellte Verstöße informiert. Artikel 8 Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge Unrechtmäßig gezahlte Beträge werden zuzüglich Zinsen von den betreffenden Begünstigten zurückgefordert. Die Regeln von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten sinngemäß. Die Durchführung von Verwaltungssanktionen und die Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission 5 . Artikel 9 Sanktionen (1) Hält ein Begünstigter eine oder mehrere der Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe im Rahmen der Maßnahmen des Umstrukturierungsprogramms nicht ein, so hat er einen Betrag in Höhe von 10 % des nach Artikel 8 zurückzufordernden Betrags zu zahlen. (2) Die Sanktionen gemäß Absatz 1 werden nicht verhängt, wenn das Unternehmen der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, und wenn es der zuständigen Behörde den Verstoß rechtzeitig schriftlich angezeigt hat. (3) Die Sanktionen gemäß Absatz 1 werden nicht verhängt, wenn die Zahlung infolge eines Fehlers der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten selbst oder einer anderen betroffenen Behörde erfolgte, wenn der Begünstigte diesen Fehler billigerweise nicht erkennen konnte und er seinerseits in gutem Glauben handelte. (4) Wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde oder auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, hat der Begünstigte einen Betrag in Höhe von 30 % des nach Artikel 8 zurückzufordernden Betrags zu zahlen.
KAPITEL II FÖRDERMASSNAHMEN ABSCHNITT 1 Abbau der Entkörnungsanlagen Artikel 10 Anwendungsbereich (1) Der vollständige und dauerhafte Abbau der Entkörnungsanlagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 setzt Folgendes voraus: a) die endgültige und vollständige Einstellung der Baumwollentkörnung in dem Betrieb bzw. in den Betrieben; b) den Abbau der gesamten Entkörnungsanlage und die Entfernung der Entkörnungsanlage aus dem Betrieb bzw. aus den Betrieben innerhalb eines Jahres nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat; c) den endgültigen Ausschluss der Entkörnungsanlage aus der Baumwollverarbeitung in der Gemeinschaft durch i) Verbringung der Anlage in ein Drittland, ii) garantierte Verwendung der Anlage in einem anderen Sektor oder iii) Zerstörung der Anlage; d) die Wiederherstellung des guten ökologischen Zustands des Betriebsgeländes bzw. der -gelände sowie die Durchführung von Maßnahmen, die eine Umsetzung der Arbeitskräfte erleichtern, und e) die schriftliche Verpflichtung, die Produktionsstätte bzw. -stätten zehn Jahre lang nicht für die Baumwollentkörnung zu benutzen. Mit Entkörnungsanlage ist die gesamte spezifische Ausrüstung gemeint, die für die Verarbeitung von nicht entkörnter Baumwolle zu entkörnter Baumwolle und ihren Nebenprodukten verwendet wird, einschließlich Zuführanlagen, Trockner, Reiniger, Rupfmaschinen, Egreniermaschinen, Kondensatoren, Linterreiniger und Ballenpressen. (2) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen an den Abbau gemäß Absatz 1 festlegen. (3) Die Beihilfeanträge sind nur gültig, wenn die in Absatz 1 genannte Entkörnungsanlage in gutem Betriebszustand ist. (4) Die Betriebsgebäude und -gelände können weiter für Tätigkeiten benutzt werden, die nicht mit der Baumwollherstellung oder -verarbeitung oder mit dem Baumwollhandel zusammenhängen. Artikel 11 Gemeinschaftsbeteiligung (1) Die Mitgliedstaaten setzen den für die Maßnahme gemäß Artikel 10 zu gewährenden Beihilfebetrag auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien fest. (2) Die Beihilfe je Entkörnungsbetrieb ist begrenzt auf einen Höchstbetrag von 100 EUR je Tonne nicht entkörnter Baumwolle für die Menge der im Wirtschaftsjahr 2005/06 gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates 6 beihilfefähigen Baumwolle, die in diesem Betrieb verarbeitet wurde. ABSCHNITT 2 Investitionen in die Entkörnungsindustrie Artikel 12 Anwendungsbereich Die Beihilfen für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannte Maßnahme werden für materielle oder immaterielle Investitionen gewährt, die die Gesamtleistung des Unternehmens verbessern und Folgendes betreffen: a) die Verarbeitung und/oder Vermarktung von Baumwolle und/oder b) die Entwicklung neuer Verfahren und Technologien im Zusammenhang mit Baumwolle. Artikel 13 Beihilfefähige Ausgaben (1) Die geförderten Investitionen entsprechen den für die betreffende Investition geltenden Gemeinschaftsstandards. (2) Als beihilfefähige Ausgaben gelten a) die Verbesserung von unbeweglichem Vermögen; b) der Kauf oder Leasingkauf von neuen Maschinen oder Anlagen, einschließlich Computersoftware bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts, aber ohne andere mit dem Leasingvertrag zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten; c) allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen. (3) Die Kosten für die Entwicklung neuer Verfahren und Technologien gemäß Artikel 12 betreffen vorbereitende Maßnahmen im Vorfeld der kommerziellen Nutzung neu entwickelter Verfahren und Technologien wie den Entwurf, die Entwicklung von Verfahren oder Technologien und die Durchführung von Tests sowie materielle und/oder immaterielle Investitionen in diesem Bereich. (4) Einfache Ersatzinvestitionen sind keine zuschussfähigen Ausgaben. Artikel 14 Gemeinschaftsbeteiligung (1) Die Gemeinschaftsbeteiligung für die in Artikel 12 genannten Beihilfen sind auf die folgenden Beihilfehöchstsätze begrenzt: a) 50 % in Regionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates 7 als Konvergenzregionen eingestuft sind; b) 40 % in anderen Regionen als Konvergenzregionen. (2) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Abschnitt 2.1 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 8 kommen für die Beihilfe nicht in Betracht. (3) Für die Beihilfen gemäß Artikel 12 gilt Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates 9 sinngemäß. ABSCHNITT 3 Teilnahme der Landwirte an Baumwollqualitätsregelungen Artikel 15 Anwendungsbereich Beihilfen für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannte Maßnahme werden a) für Baumwollqualitätsregelungen der Gemeinschaft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 10 oder der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates 11 eingeführt werden, oder für von den Mitgliedstaaten anerkannte Qualitätsregelungen gewährt; b) in Form eines jährlichen, als Anreiz gewährten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den geförderten Regelungen ergeben, für eine Dauer von höchstens vier Jahren gewährt. Regelungen, deren einziges Ziel darin besteht, eine stärkere Kontrolle der Einhaltung verbindlicher Normen im Rahmen von gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, kommen für eine Beihilfe nach diesem Abschnitt nicht in Betracht. Artikel 16 Förderkriterien (1) Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten, von den Mitgliedstaaten anerkannten Qualitätsregelungen sind nur beihilfefähig, wenn sie folgenden Kriterien genügen: a) Die Besonderheit des im Rahmen solcher Regelungen erzeugten Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Anbau- und Verarbeitungsmethoden, die Folgendes gewährleisten: i) besondere Merkmale — auch des Erzeugungsprozesses — oder ii) eine Qualität des Enderzeugnisses, die in Bezug auf Pflanzenschutz und Umweltschutz erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht; b) die Regelungen umfassen verbindliche Produktspezifikationen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft; c) die Regelungen stehen allen Erzeugern offen; d) die Regelungen sind transparent und gewährleisten eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse; e) die Regelungen entsprechen derzeitigen und vorhersehbaren Absatzmöglichkeiten. (2) Die Beihilfe kann den an der Regelung teilnehmenden Landwirten nur dann gewährt werden, wenn das Qualitätserzeugnis offiziell gemäß den Verordnungen und Bestimmungen der Qualitätsregelungen der Gemeinschaft oder der von einem Mitgliedstaat anerkannten Qualitätsregelungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a anerkannt wurde. Was die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingeführten Qualitätsregelungen betrifft, so dürfen Beihilfen nur für die im Gemeinschaftsregister eingetragenen Namen gewährt werden. (3) Ist in einem Umstrukturierungsprogramm eine Beihilfe für die Teilnahme an einer Qualitätsregelung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehen, so dürfen die Fixkosten für die Teilnahme an dieser Qualitätsregelung nicht zur Berechnung des Beihilfebetrags im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme zur Förderung des ökologischen Landbaus herangezogen werden. (4) „Fixkosten“ im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b sind die Kosten des Beitritts und die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer geförderten Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Regelung. Artikel 17 Gemeinschaftsbeteiligung Die Beihilfen für die Maßnahmen gemäß Artikel 15 sind auf einen Höchstbetrag von 3 000 EUR jährlich je Betrieb begrenzt. ABSCHNITT 4 Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen Artikel 18 Anwendungsbereich (1) Die Beihilfen für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannte Maßnahme betreffen Baumwolle, die unter die in Artikel 15 genannten Qualitätsregelungen fällt, und überwiegend aus dieser Baumwolle hergestellte Erzeugnisse. (2) Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 gefördert werden, sind nicht beihilfefähig. Artikel 19 Beihilfefähige Aktionen (1) Bei den beihilfefähigen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen handelt es sich um Aktionen, die den Verbraucher zum Kauf von Baumwolle, die unter die in Artikel 15 genannten Qualitätsregelungen fällt, und von überwiegend aus dieser Baumwolle hergestellten Erzeugnissen motivieren sollen. Diese Maßnahmen sollen die besonderen Eigenschaften oder Vorzüge der betreffenden Erzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, besondere Produktionsverfahren und Umweltschutz im Zusammenhang mit der betreffenden Qualitätsregelung herausstellen und können die Verbreitung wissenschaftlicher und technischer Kenntnisse über diese Erzeugnisse umfassen. Sie umfassen insbesondere die Teilnahme an Messen und Ausstellungen und/oder deren Veranstaltung, sonstige Öffentlichkeitsarbeit und Werbung mit verschiedenen Kommunikationsmitteln oder an den Verkaufsstellen. (2) Nur Informations-, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen im Binnenmarkt sind beihilfefähig. Solche Maßnahmen dürfen die Verbraucher nicht zum Kauf bestimmter Erzeugnisse aufgrund ihres Ursprungs anregen, ausgenommen Erzeugnisse, die unter die Qualitätsregelung der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 fallen. Der Ursprung eines Erzeugnisses darf allerdings angegeben werden, sofern dieser Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung von Handelsmarken sind nicht beihilfefähig. (3) Betreffen die in Absatz 1 genannten Aktionen ein Erzeugnis, das unter die mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingeführten Qualitätsregelungen fällt, so trägt das Informations-, Absatzförderungs- und/oder Werbematerial das im Rahmen dieser Regelungen vorgesehene Gemeinschaftszeichen. (4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sämtliches Informations-, Absatzförderungs- bzw. Werbematerial, das im Rahmen einer unterstützen Maßnahme erstellt wird, den Gemeinschaftsvorschriften entspricht. Zu diesem Zweck übermitteln die Begünstigten der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats Entwürfe des Materials. Artikel 20 Gemeinschaftsbeteiligung Die Beihilfen für die Maßnahme gemäß Artikel 18 sind auf 70 % der Kosten der Aktion begrenzt. ABSCHNITT 5 Beihilfe für Lohnunternehmen Artikel 21 Anwendungsbereich Die Beihilfen für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannte Maßnahme werden auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien für die entstandenen Verluste, einschließlich des Wertverlusts bei spezialisierten Erntemaschinen, die nicht für andere Zwecke eingesetzt werden können, gewährt. Artikel 22 Gemeinschaftsbeteiligung (1) Die Mitgliedstaaten bestimmten die Höhe der für die in Artikel 21 genannte Maßnahme zu gewährenden Beihilfe. Diese Beihilfe darf die entstandenen Verluste nicht übersteigen und ist begrenzt auf einen Höchstbetrag von 10 EUR je Tonne für die Menge nicht entkörnter, im Wirtschaftsjahr 2005/06 vertragsgemäß geernteter Baumwolle, die an einen gemäß Artikel 10 abzubauenden Entkörnungsbetrieb geliefert wurde. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Beihilfeempfänger die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Kriterien erfüllen.
KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 23 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. November 2008 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 1 .
2 ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1 .
3 ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18 .
4 ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1 .
5 ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56 .
6 ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3 . Verordnung aufgehoben mit Wirkung vom 31. Dezember 2005 durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ( ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 ).
7 ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25 .
8 ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2 .
9 ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1 .
10 ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1 .
11 ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12 .
Allgemeine Finanzierungsübersicht für das Umstrukturierungsprogramm gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008
| Maßnahmen | Verordnung (EG) Nr. 637/2008 | Jahr 1 (2010) | Jahr 2 (2011) | Jahr 3 (2012) | Jahr 4 (2013) | Insgesamt |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Abbau | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a | |||||
| Investitionen | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b | |||||
| Qualitätsregelungen | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c | |||||
| Information und Absatzförderung | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d | |||||
| Lohnunternehmen | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e | |||||
| Insgesamt |
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