Verordnung (EG) Nr. 1128/2008 der Kommission vom 14. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates in Bezug auf die Liste der Schiffe, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei im Nordatlantik betreiben

32008R1128Regulation18.11.2008

vom 14. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates in Bezug auf die Liste der Schiffe, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei im Nordatlantik betreiben

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) 1 , insbesondere auf Anhang XIII Nummer 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft ist seit 1981 Vertragspartei des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik 2 . In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 sind die Gemeinschaftsbestimmungen zur Durchführung der in diesem Zusammenhang beschlossenen Maßnahmen festgelegt, darunter in der Anlage zu Anhang XIII die Liste der Schiffe (mit IMO-Nummern), die laut Bestätigung der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) und der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben (IUU-Liste).

(2) Im Juli 2008 hat die NEAFC empfohlen, die IUU-Liste zu ändern. Die Empfehlung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anlage zu Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. November 2008 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission

1 ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1 .

2 ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21 .

Die Anlage zu Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 erhält folgende Fassung:

„Anhang XIII — Anlage Liste der Schiffe (mit IMO-Nummern), die laut Bestätigung der NEAFC und der NAFO illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben IMO 1 -Nummer des Schiffs Schiffsname 2 Flaggenstaat 2 7436533 ALFA Georgien 7612321 AVIOR Georgien 8522030 CARMEN Ex-Georgien 7700104 CEFEY Russland 8028424 CLIFF Kambodscha 8422852 DOLPHIN Russland 7321374 ENXEMBRE Panama 8522119 EVA Ex-Georgien 8604668 FURABOLOS 6719419 GORILERO Sierra Leone 7332218 IANNIS I Panama 8422838 ISABELLA Ex-Georgien 8522042 JUANITA Ex-Georgien 6614700 KABOU Guinea-Conakry 8707240 MAINE Guinea-Conakry 7385174 MURTOSA Togo 8721595 NEMANSKIY 8421937 NICOLAY CHUDOTVORETS Russland 8522169 ROSITA Ex-Georgien 7347407 SUNNY JANE 8606836 ULLA Ex-Georgien 7306570 WHITE ENTERPRISE

1 Internationale Schifffahrtsorganisation.

2 Mögliche Änderungen der Namen und Flaggen und weitere Angaben zu den Schiffen sind auf der NEAFC-Website abrufbar: www.neafc.org“.

Footnotes

  1. Internationale Schifffahrtsorganisation. 2 3 4

  2. Mögliche Änderungen der Namen und Flaggen und weitere Angaben zu den Schiffen sind auf der NEAFC-Website abrufbar: www.neafc.org“. 2 3 4 5

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