Verordnung (EG) Nr. 1123/2008 der Kommission vom 12. November 2008 zur Festsetzung eines einzigen Annahmeprozentsatzes für die der Kommission von den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anträge für die Rodungsprämie mitgeteilten Beträge

32008R1123Regulation15.11.2008

vom 12. November 2008

zur Festsetzung eines einzigen Annahmeprozentsatzes für die der Kommission von den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anträge für die Rodungsprämie mitgeteilten Beträge

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 1 , insbesondere auf Artikel 102 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die zulässigen Anträge, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bis zum 15. Oktober 2008 mitgeteilt haben, überschreiten die für die Rodungsregelung für das Weinwirtschaftsjahr 2008/09 gemäß Anhang VII derselben Verordnung zur Verfügung stehenden maximalen jährlichen Haushaltsmittel in Höhe von 464 Mio. EUR. Daher ist ein einziger Annahmeprozentsatz für die tatsächlich mitgeteilten Beträge festzusetzen.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die der Kommission gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 mitgeteilten Rodungsanträge werden in Höhe von 45,9 % der Beträge angenommen, auf die sich die Prämie bezieht. Die Haushaltsgrenzen für die betreffenden Mitgliedstaaten sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. November 2008 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1 .

Haushaltsgrenzen für die Mitgliedstaaten für die Rodungsprämien im Weinwirtschaftsjahr 2008/09

MitgliedstaatHaushaltsmittel für die Rodung (EUR)
Bulgarien0
Tschechische Republik17 543
Deutschland178 162
Griechenland7 135 657
Spanien236 056 395
Frankreich70 643 521
Italien116 113 326
Zypern6 820 744
Luxemburg6 675
Ungarn9 812 320
Malta0
Österreich1 875 586
Portugal13 961 350
Rumänien49 920
Slowenien198 093
Slowakei1 130 707

Footnotes

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