Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007

32008R1077Regulation01.01.2009

vom 3. November 2008

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung 1 , insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates 2 ist es verboten, im Geltungsbereich der gemeinsamen Fischereipolitik tätig zu werden, es sei denn, der Kapitän erfasst und meldet ohne unnötige Verzögerung Angaben zur Fischereitätigkeit einschließlich Anlandungen und Umladungen und macht den Behörden Kopien der Aufzeichnungen zugänglich.

(2) Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 wird die Verpflichtung zur elektronischen Erfassung und Übermittlung der Daten, die im Logbuch, der Anlandeerklärung und der Umladeerklärung enthalten sind, für Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Durchführungsvorschriften und für Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern spätestens 42 Monate nach dem Inkrafttreten der Durchführungsvorschriften anwendbar.

(3) Die tägliche Übermittlung von Daten zur Fangtätigkeit bietet die Möglichkeit, die Effizienz und die Wirksamkeit der Fischereiüberwachung auf See wie auch an Land deutlich zu stärken.

(4) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik 3 führen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft ein Logbuch über ihre Fangeinsätze.

(5) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 legt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr oder sein Beauftragter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fänge angelandet werden, nach jeder Fahrt binnen 48 Stunden nach der Anlandung eine Erklärung vor.

(6) Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 legen Einrichtungen, die Fischauktionen veranstalten, oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Stellen oder ermächtigte Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung stattfindet, beim Erstverkauf eine entsprechende Verkaufsabrechnung vor.

(7) Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sieht außerdem vor, dass, wenn die Erstvermarktung der angelandeten Fischereierzeugnisse nicht in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden, der für die Überwachung der Erstvermarktung zuständige Mitgliedstaat sicherstellt, dass den für die Überwachung der Anlandung dieser Erzeugnisse zuständigen Behörden so bald wie möglich eine Kopie der Verkaufsabrechnung übermittelt wird.

(8) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 müssen die Mitgliedstaaten elektronische Datenbanken einrichten und Validierungssysteme erarbeiten, die insbesondere Gegenkontrollen und Überprüfungen von Daten enthalten.

(9) Gemäß den Artikeln 19b und 19e der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft Aufwandsmeldungen und erfassen diese durch Eintragung ins Logbuch.

(10) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates 4 vermerkt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, dem eine Tiefsee-Fangerlaubnis erteilt wurde, die Angaben zu Fanggeräten und Fangeinsätzen im Logbuch bzw. in dem vom Flaggenmitgliedstaat bereitgestellten Formblatt.

(11) Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates 5 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik sieht die Durchführung gemeinsamer Einsatzpläne vor.

(12) Die Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 der Kommission 6 enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 in Bezug auf die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten.

(13) Es erweist sich als notwendig, einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 näher zu erläutern und klarer abzufassen.

Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt a) ab 1. Januar 2010 für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern, b) ab 1. Juli 2011 für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern, c) ab 1. Januar 2009 für eingetragene Käufer, eingetragene Auktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Stellen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen und mit Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von mehr als 400 000 EUR erzielen. (2) Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe a gilt diese Verordnung für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, bereits vor dem 1. Januar 2010, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies bestimmt. (3) Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe b gilt diese Verordnung für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, bereits vor dem 1. Juli 2011, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies bestimmt. (4) Unbeschadet der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Termine kann ein Mitgliedstaat beschließen, in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 diese Verordnung vor diesen Terminen auf Schiffe mit einer Länge von 15 Metern oder weniger, die seine Flagge führen, anzuwenden. (5) Die Mitgliedstaaten können bilaterale Übereinkünfte über die Verwendung elektronischer Berichterstattungssysteme auf Schiffen schließen, die in den Gewässern, die ihrer Hoheitsgewalt oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen, unter ihrer Flagge fahren, vorausgesetzt, die Schiffe beachten sämtliche Vorschriften dieser Verordnung. (6) Diese Verordnung gilt für jedes Fischereifahrzeug der Gemeinschaft unabhängig von den Gewässern, in denen es fischt, oder dem Hafen, in dem es seine Fänge anlandet. (7) Diese Verordnung gilt nicht für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt werden. Artikel 2 Verzeichnis der Marktbeteiligten und der Schiffe (1) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der eingetragenen Käufer, eingetragenen Auktionen oder anderen, von ihm zugelassenen Stellen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen und mit Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von mehr als 400 000 EUR erzielen. Das erste Bezugsjahr ist 2007, und die Liste wird am 1. Januar des laufenden Jahres (Jahr n) auf Basis des mit Fischereierzeugnissen erzielten jährlichen Umsatzes von über 400 000 EUR im Jahr n–2 aktualisiert. Dieses Verzeichnis wird auf einer amtlichen Website des Mitgliedstaats veröffentlicht. (2) Jeder Mitgliedstaat erstellt und aktualisiert regelmäßig Verzeichnisse der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die seine Flagge führen und auf die diese Verordnung gemäß Artikel 1 Absätze 2, 3, 4 und 5 anwendbar ist. Diese Verzeichnisse werden auf einer amtlichen Website des Mitgliedstaats veröffentlicht und haben das Format, das die Mitgliedstaaten und die Kommission bei Konsultationen vereinbart haben. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Fangeinsatz“: alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Suche nach Fisch, dem Ausbringen, Aufstellen und Einholen von Fanggerät und dem Entnehmen des Fangs, 2. „gemeinsamer Einsatzplan“: die operative Planung des Einsatzes verfügbarer Kontrollmittel.

KAPITEL II ELEKTRONISCHE ÜBERMITTLUNG Artikel 4 Von den Schiffskapitänen oder ihren Beauftragten zu übermittelnde Daten (1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft übermitteln den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats elektronisch die Logbuch- und Umladedaten. (2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder ihre Beauftragten übermitteln den zuständigen Behörden des Flaggenstaats elektronisch die Daten, die in der Anlandeerklärung enthalten sind. (3) Landet ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft seinen Fang in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat an, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats unmittelbar nach Eingang der Anlandeerklärung deren Daten elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Fang angelandet wurde. (4) Soweit nach den Gemeinschaftsvorschriften erforderlich übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats elektronisch die Anmeldung vor dem Einlaufen in den Hafen zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt. (5) Will ein Schiff in einen Hafen in einem Mitgliedstaat einlaufen, der nicht der Flaggenmitgliedstaat ist, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die in Absatz 4 genannte Anmeldung vor dem Einlaufen in den Hafen unmittelbar nach deren Eingang elektronisch an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats weiter. Artikel 5 Von den für die Erstvermarktung oder Übernahme zuständigen Stellen oder Personen zu übermittelnde Daten (1) Eingetragene Käufer, eingetragene Auktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Stellen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen, übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung stattfindet, elektronisch die Daten, die in die Verkaufsabrechnung einzutragen sind. (2) Findet die Erstvermarktung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat statt, so sorgen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Erstvermarktung stattfindet, dafür, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang der Daten der Verkaufsabrechnung elektronisch eine Kopie davon übermittelt wird. (3) Findet die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen nicht in dem Mitgliedstaat statt, in dem sie angelandet wurden, so sendet der Mitgliedstaat, in dem die Erstvermarktung stattfindet, unmittelbar nach dem Eingang der Daten der Verkaufsabrechnung elektronisch eine Kopie an a) die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet wurden, und b) die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Schiffs, das die Fischereierzeugnisse angelandet hat. (4) Der Inhaber der Übernahmeerklärung übermittelt die Daten, die in die Übernahmeerklärung einzutragen sind, elektronisch den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme materiell stattfindet. Artikel 6 Häufigkeit der Übermittlung (1) Der Kapitän übermittelt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die elektronischen Logbuchdaten mindestens einmal täglich bis spätestens 24.00 Uhr auch dann, wenn kein Fang vorliegt. Außerdem übermittelt er diese Daten a) auf Wunsch der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats, b) unmittelbar nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes, c) vor dem Einlaufen in den Hafen, d) zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See, e) bei Eintreten von Ereignissen, die im Gemeinschaftsrecht oder vom Flaggenstaat definiert wurden. (2) Der Kapitän kann Berichtigungen des elektronischen Logbuchs und der Übernahmeerklärungen bis zur letzten Datenübertragung vornehmen, die am Ende der Fangeinsätze vor dem Einlaufen in den Hafen stattfand. Berichtigungen müssen eindeutig zu erkennen sein. Sämtliche Originaldaten des elektronischen Logbuchs und deren Berichtigungen werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gespeichert. (3) Der Kapitän oder sein Beauftragter übermitteln die Anlandeerklärung elektronisch unmittelbar nach Erstellung der Anlandeerklärung. (4) Der Kapitän des Geberschiffs und das Empfängerschiff übermitteln die Umladedaten elektronisch unmittelbar nach der Umladung. (5) Der Kapitän bewahrt während jedes Aufenthalts außerhalb des Hafens und bis zur Vorlage der Anlandeerklärung eine Kopie der in Absatz 1 genannten Daten an Bord des Fischereifahrzeugs auf. (6) Wenn ein Fischereifahrzeug im Hafen liegt, keine Fische an Bord führt und der Kapitän die Anlandeerklärung vorgelegt hat, kann die Übermittlung nach Absatz 1 vorbehaltlich einer vorherigen Unterrichtung des Fischereiüberwachungszentrums des Flaggenmitgliedstaats ausgesetzt werden. Die Übermittlung wird wieder aufgenommen, wenn das Fischereifahrzeug den Hafen verlässt. Eine vorherige Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn das Fischereifahrzeug zur Übermittlung der Daten mit dem Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgestattet ist. Artikel 7 Format der Datenübertragung von einem Schiff an die zuständige Behörde seines Flaggenstaats Jeder Mitgliedstaat legt das Format fest, in dem Schiffe unter seiner Flagge den zuständigen Behörden die Daten übermitteln. Artikel 8 Rückmeldungen Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Schiffe unter ihrer Flagge zu jeder Übertragung von Logbuch-, Umlade- oder Anlandedaten eine Rückmeldung erhalten. In der Rückmeldung wird der Empfang bestätigt.

KAPITEL III AUSNAHMEN Artikel 9 Ausnahmen (1) Ein Mitgliedstaat kann die Kapitäne von Schiffen unter seiner Flagge von den Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 und von der Verpflichtung, Geräte für die elektronische Datenübermittlung gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 an Bord zu führen, freistellen, wenn sie in den Gewässern, die seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit unterliegen, Fangreisen von höchstens 24 Stunden unternehmen, vorausgesetzt, sie landen ihren Fang nicht außerhalb seines Hoheitsgebiets an. (2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die die Daten über ihre Fangtätigkeiten elektronisch erfassen und übermitteln, werden von der Verpflichtung freigestellt, ein Logbuch auf Papier zu führen und die Anlande- und Umladeerklärung auf Papier auszufüllen. (3) Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen oder ihre Beauftragten, die ihren Fang in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat anlanden, werden von der Verpflichtung freigestellt, dem Küstenmitgliedstaat eine Anlandeerklärung auf Papier vorzulegen. (4) Die Mitgliedstaaten können bilaterale Übereinkünfte über die Verwendung elektronischer Berichterstattungssysteme auf Schiffen schließen, die in den Gewässern, die ihrer Hoheitsgewalt oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen, unter ihrer Flagge fahren. Schiffe, die in den Geltungsbereich solcher Übereinkünfte fallen, sind in diesen Gewässern vom Führen eines Logbuchs auf Papier freigestellt. (5) Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen, die die in Artikel 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgeschriebenen Angaben der Aufwandsmeldung in ihre elektronischen Logbücher eingeben, sind von der Verpflichtung freigestellt, ihre Aufwandsmeldungen per Fernschreiber, über das Schiffsüberwachungssystem, per Fax, telefonisch oder per Funk zu übermitteln.

KAPITEL IV FUNKTIONSWEISE DES ELEKTRONISCHEN AUFZEICHNUNGS- UND BERICHTERSTATTUNGSSYSTEMS Artikel 10 Vorschriften für den Fall eines technischen Versagens oder des Ausfalls des elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssystems (1) Im Falle eines technischen Versagens oder eines Ausfalls des elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssystems übermittelt der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Beauftragter die Logbuch-, Anlande- und Umladedaten den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats auf dem von diesem vorgegebenen Wege mindestens einmal täglich bis spätestens 24.00 Uhr, auch wenn kein Fang vorliegt. Die Daten werden auch übermittelt a) auf Wunsch der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats, b) unmittelbar nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes, c) vor dem Einlaufen in den Hafen, d) zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See, e) bei Eintreten von Ereignissen, die im Gemeinschaftsrecht oder vom Flaggenstaat definiert wurden. (2) Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats bringen das elektronische Logbuch unmittelbar nach Eingang der in Absatz 1 genannten Daten auf den neuesten Stand. (3) Nach einem technischen Versagen oder nach dem Ausfall seines elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssystems verlässt ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft einen Hafen erst, nachdem die erneute Betriebsbereitschaft des Systems zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats festgestellt wurde oder die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats das Auslaufen genehmigt haben. Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet unverzüglich den Küstenmitgliedstaat, wenn er einem Schiff unter seiner Flagge das Auslaufen aus einem Hafen des Küstenmitgliedstaats genehmigt hat. Artikel 11 Nichtempfang von Daten (1) Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 ein, so setzen sie den Kapitän oder Schiffseigner oder deren Beauftragten hiervon unverzüglich in Kenntnis. Ist dies bei einem bestimmten Schiff innerhalb eines Jahres mehr als dreimal der Fall, so lässt der Flaggenmitgliedstaat das elektronische Berichterstattungssystem des fraglichen Schiffs überprüfen. Der betreffende Mitgliedstaat untersucht die Sache, um festzustellen, warum keine Datenmeldungen eingegangen sind. (2) Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 ein und lag die zuletzt durch das Schiffsüberwachungssystem gemeldete Position innerhalb der Gewässer eines Küstenmitgliedstaats, so setzen sie die zuständigen Behörden dieses Küstenmitgliedstaats hiervon unverzüglich in Kenntnis. (3) Der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Beauftragter übermitteln sämtliche Daten, für die eine Meldung gemäß Absatz 1 einging, unmittelbar nach Eingang dieser Meldung an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats. Artikel 12 Nicht zugängliche Daten (1) Stellen die zuständigen Behörden eines Küstenmitgliedstaats fest, dass sich in seinen Gewässern ein Schiff befindet, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führt, und haben sie nicht gemäß Artikel 15 Zugang zu den Logbuch- oder Umladedaten, so fordern sie die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats auf, ihnen den Zugang zu sichern. (2) Wird der in Absatz 1 genannte Zugang nicht innerhalb von vier Stunden nach dieser Aufforderung gewährleistet, teilt der Küstenmitgliedstaat dies dem Flaggenmitgliedstaat mit. Bei Eingang der Mitteilung übermittelt der Flaggenmitgliedstaat dem Küstenmitgliedstaat die Daten unverzüglich mit den verfügbaren elektronischen Mitteln. (3) Erhält der Küstenmitgliedstaat die in Absatz 2 genannten Daten nicht, so übermittelt der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Beauftragter die Daten und eine Kopie der in Artikel 8 genannten Rückmeldung nach Anfrage mit den verfügbaren elektronischen Mitteln an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats. (4) Kann der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Beauftragter den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats keine Kopie der in Artikel 8 genannten Rückmeldung übermitteln, so darf das betreffende Schiff so lange nicht in den Gewässern des Küstenmitgliedstaats fischen, bis der Kapitän oder dessen Beauftragter diesen Behörden eine Kopie der Rückmeldung oder der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Daten vorlegen kann. Artikel 13 Daten über das Funktionieren des elektronischen Berichterstattungssystems (1) Die Mitgliedstaaten unterhalten Datenbanken über das Funktionieren ihrer elektronischen Berichterstattungssysteme. Diese enthalten mindestens folgende Informationen: a) die Liste der Fischereifahrzeuge, die unter ihrer Flagge fahren und deren elektronische Berichterstattungssysteme technisch versagt haben oder ausgefallen sind, b) die Zahl der elektronischen Logbuchmeldungen, die jeden Tag eingegangen sind, und die durchschnittliche Zahl der Meldungen je Schiff, aufgeschlüsselt nach Flaggenmitgliedstaaten, c) die Zahl der eingegangenen Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen, Übernahmeerklärungen und Verkaufsabrechungen, aufgeschlüsselt nach Flaggenmitgliedstaaten. (2) Zusammenfassungen der Daten über das Funktionieren der elektronischen Berichterstattungssysteme der Mitgliedstaaten werden der Kommission auf ihren Wunsch in einem Format und in zeitlichen Abständen übermittelt, die die Mitgliedstaaten und die Kommission einvernehmlich festlegen.

KAPITEL V AUSTAUSCH VON UND ZUGRIFF AUF DATEN Artikel 14 Format für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten (1) Zwischen den Mitgliedstaaten werden Informationen in dem im Anhang vorgegebenen Format ausgetauscht, von dem der Standard „extensible mark-up language“ (XML) abgeleitet ist. (2) Berichtigungen der in Absatz 1 genannten Informationen sind deutlich zu kennzeichnen. (3) Gehen bei einem Mitgliedstaat elektronische Informationen von einem anderen Mitgliedstaat ein, so sorgt er dafür, dass die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats eine Rückmeldung erhalten. In der Rückmeldung wird der Empfang bestätigt. (4) Die Datenangaben im Anhang, die die Kapitäne gemäß den Gemeinschaftsvorschriften in ihrem Logbuch erfassen müssen, sind auch für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten obligatorisch. Artikel 15 Datenzugang (1) Ein Flaggenmitgliedstaat sorgt dafür, dass ein Küstenmitgliedstaat in Echtzeit online Zugang zu den elektronischen Logbuch- und Anlandedaten der unter seiner Flagge fahrenden Schiffe hat, wenn diese Fangeinsätze in den Gewässern durchführen, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des Küstenmitgliedstaats unterliegen, oder wenn sie in einen Hafen des Küstenmitgliedstaats einlaufen. (2) Die in Absatz 1 genannten Daten umfassen zumindest die Daten ab der letzten Ausfahrt aus dem Hafen bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anlandung abgeschlossen ist. Die Daten über die Fangeinsätze der vorangegangen 12 Monate werden auf Anfrage zugänglich gemacht. (3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft hat das ganze Jahr rund um die Uhr gesicherten Zugang zu seinen eigenen elektronischen Logbuchdaten in der Datenbank des Flaggenmitgliedstaats. (4) Ein Küstenmitgliedstaat gewährt einem Fischereiüberwachungsschiff eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans Online-Zugang zu seiner Logbuchdatenbank. Artikel 16 Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten (1) Der Zugang zu den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Daten erfolgt das ganze Jahr über rund um die Uhr über eine gesicherte Internetverbindung. (2) Die Mitgliedstaaten tauschen die sachdienlichen technischen Informationen aus, um den gegenseitigen Zugang zu elektronischen Logbüchern zu gewährleisten. (3) Die Mitgliedstaaten a) sorgen dafür, dass die gemäß dieser Verordnung eingegangenen Daten sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden, und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Daten vertraulich behandelt werden; b) treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, zufälligem Verlust, unberechtigter Änderung, Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen. Artikel 17 Einzige Behörde (1) In jedem Mitgliedstaat ist eine einzige Behörde für die Übermittlung, den Empfang, die Verwaltung und die Verarbeitung aller unter diese Verordnung fallenden Daten zuständig. (2) Die Mitgliedstaaten tauschen Listen und Angaben zu den Ansprechpartnern der in Absatz 1 genannten Behörden aus und teilen diese der Kommission mit. (3) Jede Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben ist der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen.

KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 18 Aufhebung (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 wird aufgehoben. (2) Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Artikel 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. November 2008 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission

1 ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 1 . Berichtigte Fassung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 3 .

2 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59 .

3 ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1 .

4 ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6 .

5 ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1 .

6 ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 46 .

ANHANG 1

FORMAT DES AUSTAUSCHS ELEKTRONISCHER INFORMATIONEN

Nr.Element oder AttributCodeBeschreibung und InhaltVorgeschrieben (C)/bedingt vorgeschrieben (CIF)/ /(fakultativ) (O)
1ERS-Meldung
2MeldebeginnERSMarkierung für den MeldebeginnC
3AnschriftADBestimmung der Meldung (ISO-Alpha-3-Ländercode)C
4AbsenderFRISO-Alpha-3-Ländercode des Landes, das die Daten übermitteltC
5Nummer der Meldung (des Eintrags)RNLaufende Nummer der Meldung (Format:CCC99999999)C
6Datum der Meldung (des Eintrags)RDDatum der Übermittlung der Meldung (JJJJ-MM-TT)C
7Uhrzeit der Meldung (des Eintrags)RTUhrzeit der Übermittlung der Meldung (SS:MM in UTC)C
8Art der MeldungTMArt der Meldung (Logbuch: Art = LOG, Bestätigung: Art = RET, Berichtigung: Art = COR oder Verkaufsabrechnungen: Art = SAL)C
9Test-MeldungTSBedeutet, dass es sich um eine Test-Meldung handeltCIF TEST
10
11Art der Meldung = RET
(TM = RET)
RET = Bestätigungsmeldung
12Folgende Attribute sind anzugeben:Die Bestätigungsmeldung über den ordnungsgemäßen oder nicht ordnungsgemäßen Empfang der unter RN aufgeführten Meldung
13Nummer der übermittelten MeldungRNLaufende Nummer der vom Empfänger (FMC) bestätigten Meldung (CCC99999999)C
14RückmeldungRSStatus der eingegangenen Meldung/des eingegangenen Eintrags. Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.C
15Grund für die (eventuelle) AblehnungREFreier Text: Begründung der AblehnungO
16
17Art der Meldung = COR
(TM=COR)
COR = Berichtigungsmeldung
18Folgende Attribute sind anzugeben:Die Meldung berichtigt eine vorhergehende Meldung; die in der Meldung enthaltenen Informationen ersetzen die vorhergehende, unter RN aufgeführte Meldung.
19Ursprüngliche Nummer der MeldungRNNummer der Meldung, die berichtigt wird (Format: CCC99999999)C
20Grund für die BerichtigungREVerzeichnis der Codes unter: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control\_enforcement\_de.htmO
21
22Art der Meldung = LOG
(TM = LOG)
LOG = Logbucherklärung
23Folgende Attribute sind anzugeben:Die LOG enthält eine oder mehrere der folgenden Erklärungen: DEP, FAR, TRA, COE, COX, ENT, EXI, CRO, TRZ, (INS), DIS, PRN, EOF, RTP, LAN
24Beginn der LogbuchaufzeichnungLOGMarkierung für den Beginn der LogbuchaufzeichnungC
25Kennnummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (CFR)IRIm Format AAAXXXXXXXXX, wobei die Großbuchstaben A für den EU-Mitgliedstaat der ersten Eintragung stehen und X ein Buchstabencode oder eine Nummer sein kannC
26Hauptkennzeichen des SchiffsRCInternationales RufzeichenCIF, wenn CFR nicht auf dem neuesten Stand
27Äußere Kennzeichnung des SchiffsXRRegistriernummer an der SchiffswandO
28Name des SchiffsNASchiffsnameO
29Name des KapitänsMAName des Kapitäns (jede Änderung während einer Fangreise ist bei der nächsten LOG-Übermittlung mitzuteilen)C
30Anschrift des KapitänsMDAnschrift des Kapitäns (jede Änderung während einer Fangreise ist bei der nächsten LOG-Übermittlung mitzuteilen)C
31RegistrierlandFSFlaggenstaat des Schiffs. ISO-Alpha-3-LändercodeC
32
33DEP: ErklärungselementBei jeder Ausfahrt aus dem Hafen mit der nächsten Meldung zu übermitteln
34Beginn der AbfahrtserklärungDEPMarkierung für den Beginn der Erklärung über die Ausfahrt aus dem HafenC
35DatumDADatum der Ausfahrt (JJJJ-MM-TT)C
36UhrzeitTIUhrzeit der Ausfahrt (SS:MM in UTC)C
37HafennamePOHafencode (ISO-Alpha-2-Ländercode + 3-Buchstaben-Hafencode). Das Verzeichnis der Hafencodes (CCPPP) wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.C
38Geplante TätigkeitAADas Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.CIF für Aufwandsmeldung erforderlich für geplante Tätigkeit
39Art des FanggerätsGEBuchstabencode gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fischfanggeräten der FAO („International Standard Statistical Classification of the Fishing Gear“)CIF für geplante Fangtätigkeit
40Teilmeldung der Fänge an Bord (Verzeichnis der Arten SPE Teilmeldungen)SPE(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE)CIF für Fang an Bord des Schiffs
41
42FAR: Erklärung der FangtätigkeitBis Mitternacht eines jeden Tags auf See oder auf Antrag des Flaggenstaats zu übermitteln
43Beginn der Erklärung über die Aufzeichnung der FangtätigkeitFARMarkierung für den Beginn der Erklärung der Aufzeichnung der FangtätigkeitC
44Markierung für die letzte AufzeichnungLRMarkierung, die angibt, dass dies die letzte FAR-Aufzeichnung ist, die übermittelt wird (LR = 1)Markierung für die Inspektion
45CIF für letzte MeldungISMarkierung, die angibt, dass die Aufzeichnung der Fangtätigkeit im Anschluss an eine Inspektion an Bord eingegangen ist (IS = 1)CIF für erfolgte Inspektion
46DatumDADatum der Fangtätigkeiten auf See (JJJJ-MM-TT)C
47UhrzeitTIBeginn der Fangtätigkeit (SS:MM in UTC)O
48Teilmeldung relevantes GebietRASSpezifiziert, wenn keine Fänge getätigt wurden (zu Aufwandszwecken). Das Verzeichnis der Codes für die Fang- und Aufwands-/Schutzgebiete wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS ).CIF
49FangeinsätzeFOZahl der Fangeinsätze (Hols)O
50FangdauerDUDauer der Fangtätigkeit in Minuten — die Fangdauer entspricht der Anzahl Stunden auf See, abzüglich der Zeit für den Weg zu oder zwischen den Fanggründen, für die Rückkehr aus den Fanggründen, für Ausweichmanöver, Inaktivität oder Warten auf ReparaturCIF erforderlich
51Teilmeldung FanggerätGEA(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute GEA)CIF, falls ausgebracht
52Teilmeldung Verlust von FanggerätGLS(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute GLS)CIF vorgeschrieben
53Teilmeldung der Fänge (Verzeichnis der Arten SPE Teilmeldungen)SPE(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE)CIF für gefangenen Fisch
54
55RLC: Erklärung der UmlagerungWenn der Fang (ganz oder teilweise) aus einem gemeinsamen Fanggerät oder aus dem Laderaum oder dem Fanggerät eines Schiffs in ein Hälterungsnetz, einen Behälter oder einen Käfig (außerhalb des Schiffs) verbracht und dort aufbewahrt wird, bis der lebende Fisch angelandet wird
56Beginn der Erklärung der UmlagerungRLCMarkierung für den Beginn der UmlagerungserklärungC
57DatumDADatum der Umlagerung des Fangs, während sich das Schiff auf See befindet (JJJJ-MM-TT)CIF
58UhrzeitTIUhrzeit der Umlagerung (SS:MM in UTC)CIF
59CFR-Kennnummer des EmpfängerschiffsIRIm Format AAAXXXXXXXXX, wobei die Großbuchstaben A für den EU-Mitgliedstaat der ersten Eintragung stehen und X ein Buchstabencode oder eine Nummer sein kannCIF bei gemeinsamem Fangeinsatz und EU-Schiffen
60Rufzeichen des EmpfängerschiffsTTInternationales Rufzeichen des EmpfängerschiffsCIF bei gemeinsamem Fangeinsatz
61Flaggenstaat des EmpfängerschiffsTCFlaggenstaat des Schiffs, das den Fisch entgegennimmt (ISO-Alpha-3-Ländercode)CIF bei gemeinsamem Fangeinsatz
62CFR-Kennnummern anderer PartnerschiffeRFIm Format AAAXXXXXXXXX, wobei die Großbuchstaben A für den EU-Mitgliedstaat der ersten Eintragung stehen und X ein Buchstabencode oder eine Nummer sein kannCIF bei gemeinsamem Fangeinsatz und wenn Partner EU-Schiff ist
63Rufzeichen anderer PartnerschiffeTFInternationales Rufzeichen des Partnerschiffs/der PartnerschiffeCIF bei gemeinsamem Fangeinsatz und anderen Partnern
64Flaggenstaat des anderen Partnerschiffs/der anderen PartnerschiffeFCFlaggenstaat des Partnerschiffs/der Partnerschiffe (ISO-Alpha-3-Ländercode)CIF bei gemeinsamem Fangeinsatz und anderen Partnern
65UmlagerungsortRT3-Buchstaben-Code für den Umlagerungsort (Hälterungsnetz: KNE, Käfig: CGE usw.). Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.CIF
66Teilmeldung POSPOSOrt des Transfers (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS)CIF
67Teilmeldung der Fänge (Verzeichnis der Arten SPE Teilmeldungen)SPEMenge des umgelagerten Fischs ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE )CIF
68
69TRA: UmladeerklärungBei jeder Umladung von Fängen ist eine Erklärung sowohl des Geber- als auch des Empfängerschiffs erforderlich
70Beginn der UmladeerklärungTRAMarkierung für den Beginn einer UmladeerklärungC
71DatumDABeginn der TRA (JJJJ-MM-TT)C
72UhrzeitTIBeginn der TRA (SS:MM in UTC)C
73Teilmeldung relevantes GebietRASDas geografische Gebiet, in dem die Umladung erfolgt ist. Das Verzeichnis der Codes für Fang- und Aufwands-/Schutzgebiete wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS ).CIF bei Umladung auf See
74HafennamePOHafencode (ISO-Alpha-2-Ländercode + 3-Buchstaben-Code). Das Verzeichnis der Hafencodes (CCPPP) wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.CIF bei Umladung im Hafen
75CFR-Kennnummer des EmpfängerschiffsIRIm Format AAAXXXXXXXXX, wobei der Großbuchstabe A für den EU-Mitgliedstaat der ersten Eintragung stehen und X ein Buchstabencode oder eine Nummer sein kannCIF bei Fischereifahrzeug
76Umladung: EmpfängerschiffTTWenn Geberschiff — Internationales Rufzeichen des EmpfängerschiffsC
77Umladung: Flaggenstaat des EmpfängerschiffsTCWenn Geberschiff — Flaggenstaat des Empfängerschiffs (ISO-Alpha-3-Ländercode)C
78CFR-Kennnummer des GeberschiffsRFIm Format AAAXXXXXXXXX, wobei der Großbuchstabe A für den EU-Mitgliedstaat der ersten Eintragung stehen und X ein Buchstabencode oder eine Nummer sein kannCIF bei Gemeinschaftsschiff
79Umladung: (Geber)SchiffTFWenn Empfängerschiff — Internationales Rufzeichen des GeberschiffsC
80Umladung: Flaggenstaat des GeberschiffsFCWenn Empfängerschiff — Flaggenstaat des Geberschiffs (ISO-Alpha-3-Ländercode)C
81Teilmeldung POSPOS(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS)CIF vorgeschrieben (NEAFC- oder NAFO-Gewässer)
82Umgeladener Fang (Verzeichnis der Arten SPE Teilmeldungen)SPE(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE)C
83
84COE: Erklärung der Einfahrt in ein GebietBei Fangtätigkeit in einem Bestandsauffüllungsgebiet oder in westlichen Gewässern
85Beginn der Aufwandsmeldung: Einfahrt in das GebietCOEMarkierung für den Beginn einer Erklärung der Einfahrt in das AufwandsgebietC
86DatumDADatum der Einfahrt (JJJJ-MM-TT)C
87UhrzeitTIUhrzeit der Einfahrt (SS:MM in UTC)C
88Zielart(en)TSWährend des Aufenthalts in dem Gebiet anvisierte Arten (Grundfischarten, pelagische Arten, Kammmuscheln, Krebse). Das vollständige Verzeichnis wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.C
89Teilmeldung relevantes GebietRASGeografische Position des Schiffs.
Das Verzeichnis der Codes für Fang- und Aufwands-/Schutzgebiete wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS ).
C
90Teilmeldung der Fänge an Bord (Verzeichnis der Arten SPE Teilmeldungen)SPE(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE)O
91COX: Erklärung der Ausfahrt aus einem GebietBei Fangtätigkeit in einem Bestandsauffüllungsgebiet oder in westlichen Gewässern
92Beginn der Aufwandsmeldung: Ausfahrt aus dem GebietCOXMarkierung für den Beginn einer Erklärung der Ausfahrt aus dem AufwandsgebietC
93DatumDADatum der Ausfahrt (JJJJ-MM-TT)C
94UhrzeitTIUhrzeit der Ausfahrt (SS:MM in UTC)C
95Zielart(en)TSWährend des Aufenthalts in dem Gebiet anvisierte Arten (Grundfischarten, pelagische Arten, Kammmuscheln, Krebse). Das vollständige Verzeichnis wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.CIF, es werden keine anderen Fangtätigkeiten durchgeführt
96Teilmeldung relevantes GebietRASGeografische Position des Schiffs.
Das Verzeichnis der Codes für Fang- und Aufwands-/Schutzgebiete wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben ( siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute RAS ).
CIF, es werden keine anderen Fangtätigkeiten durchgeführt
97Teilmeldung PositionPOSPosition bei der Ausfahrt ( siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute POS )C
98Teilmeldung der FängeSPEFänge während des Aufenthalts in dem Gebiet ( siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute SPE )O
99
100CRO: Erklärung des Durchquerens eines GebietsBeim Durchqueren von Bestandsauffüllungsgebieten oder westlichen Gewässern
101Beginn der Aufwandsmeldung: Durchqueren eines GebietsCROMarkierung für den Beginn einer Erklärung des Durchquerens des Aufwandsgebiets (kein Fangeinsatz). In den COE- und COX-Erklärungen sind nur DA, TI und POS anzugeben.C
102Erklärung über die Einfahrt in das GebietCOE(Siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute COE)C
103Erklärung über die Ausfahrt aus dem GebietCOX(Siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute COX)C
104
105TRZ: Erklärung der gebietsüberschreitenden FischereiBei gebietsüberschreitender Fischerei
106Beginn der Aufwandsmeldung: gebietsüberschreitende FischereiTRZMarkierung für den Beginn einer Erklärung der gebietsüberschreitenden FischereiC
107Erklärung über die EinfahrtCOEErste Einfahrt ( siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute COE )C
108Erklärung über die AusfahrtCOXLetzte Ausfahrt ( siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute COX )C
109
110INS: Erklärung der InspektionVon den Behörden und nicht vom Kapitän vorzulegen
111Beginn der InspektionserklärungINSMarkierung für den Beginn einer Teilmeldung einer InspektionO
112Land der InspektionICISO-Alpha-3-LändercodeO
113Bestellter InspektorIAJedes Land muss die vierstellige Identifikationsnummer des jeweiligen Inspektors übermittelnO
114DatumDADatum der Inspektion (JJJJ-MM-TT)O
115UhrzeitTIUhrzeit der Inspektion (SS:MM in UTC)O
116Teilmeldung PositionPOSPosition bei der Inspektion ( siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute POS )O
117
118DIS: Erklärung des RückwurfsCIF vorgeschrieben (NEAFC, NAFO)
119Beginn der RückwurferklärungDISMarkierung mit Einzelheiten über den zurückgeworfenen FischC
120DatumDADatum des Rückwurfs (JJJJ-MM-TT)C
121UhrzeitTIUhrzeit des Rückwurfs (SS:MM in UTC)C
122Teilmeldung PositionPOSPosition beim Rückwurf ( siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute POS )C
123Teilmeldung zurückgeworfener FischSPEZurückgeworfener Fisch ( siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute SPE )C
124
125PRN: Erklärung der Vorabmitteilung der RückkehrVor der Rückkehr in den Hafen oder wenn durch Gemeinschaftsregeln vorgeschriebenCIF vorgeschrieben
126Beginn der VorabmitteilungPRNMarkierung für den Beginn einer Erklärung der VorabmitteilungC
127Voraussichtliches DatumPDVoraussichtliches Datum der Ankunft/Durchquerung (JJJJ-MM-TT)C
128Voraussichtliche UhrzeitPTVoraussichtliche Uhrzeit der Ankunft/Durchquerung (SS:MM in UTC)C
129HafennamePOHafencode (2-Buchstaben-Ländercode (ISO-Alpha-2-Ländercode) + 3-Buchstaben-Hafencode). Das Verzeichnis der Hafencodes (CCPPP) wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.C
130Teilmeldung relevantes GebietRASIn der Vorabmitteilung anzugebendes Fanggebiet für Dorsch. Das Verzeichnis der Codes für die Fang- und Aufwands-/Schutzgebiete wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS ).CIF in der Ostsee
131Voraussichtliches AnlandedatumDABeabsichtigtes Datum der Anlandung (JJJJ-MM-TT) in der OstseeCIF in der Ostsee
132Voraussichtliche AnlandezeitTIBeabsichtigte Uhrzeit der Anlandung (HH:MM in UTC) in der OstseeCIF in der Ostsee
133Teilmeldung der Fänge an Bord (Verzeichnis der Arten SPE Teilmeldungen)SPEFänge an Bord (wenn pelagische Arten, ICES-Gebiete erforderlich) (siehe Einzelheiten der Teilmeldung SPE)C
134Teilmeldung PositionPOSPosition bei der Einfahrt in/der Ausfahrt aus Bereich/Gebiet. ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS )CIF
135
136EOF: Erklärung des Endes der FangtätigkeitUnmittelbar nach Ende des Fangeinsatzes und vor der Rückkehr in den Hafen und der Anlandung des Fischs zu übermitteln
137Beginn der Erklärung über das Ende der FangtätigkeitEOFMarkierung für das Ende der Fangeinsätze vor der Rückkehr in den HafenC
138DatumDADatum des Endes (JJJJ-MM-TT)C
139UhrzeitTIUhrzeit des Endes (SS:MM in UTC)C
140
141RTP: Erklärung der Rückkehr in den HafenNach einer PRN-Erklärung und vor der Anlandung von Fisch bei der Einfahrt in den Hafen zu übermitteln
142Beginn der Erklärung der Rückkehr in den HafenRTPMarkierung für die Rückkehr in den Hafen am Ende der FangreiseC
143DatumDADatum der Rückkehr (JJJJ-MM-TT)C
144UhrzeitTIUhrzeit der Rückkehr (SS:MM in UTC)C
145HafennamePOHafencode (ISO-Alpha-2-Ländercode + 3-Buchstaben-Hafencode). Das Verzeichnis (CCPPP) wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.C
146Grund für die RückkehrREGrund für die Rückkehr in den Hafen (z. B. Zuflucht, Versorgung, Anlandung). Das Verzeichnis der Codes für die Gründe wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.CIF
147
148LAN: AnlandeerklärungNach Anlandung des Fangs zu übermitteln
149Beginn der AnlandeerklärungLANMarkierung für den Beginn einer AnlandeerklärungC
150DatumDA(JJJJ-MM-TT) — Datum der AnlandungC
151UhrzeitTI(SS:MM in UTC) — Uhrzeit der AnlandungC
152AbsenderTS3-Buchstaben-Code (MAS: Kapitän, REP: Beauftragter, AGE: Agent)C
153HafennamePOHafencode (2-Buchstaben-Ländercode (ISO-Alpha-2-Ländercode) + 3-Buchstaben-Hafencode). Das Verzeichnis der Hafencodes (CCPPP) wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.C
154Teilmeldung der angelandeten Fänge (Verzeichnis der SPE mit PRO Teilmeldungen)SPEArten, Fanggebiete, angelandetes Gewicht, entsprechendes Fanggerät und Aufmachung (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE)C
155
156POS: Teilmeldung Position
157Beginn der Teilmeldung PositionPOSMarkierung mit den Koordinaten der geografischen PositionC
158Breitengrad (dezimal)LTBreite im WGS84-Format für VMSC
159Längengrad (dezimal)LGLänge im WGS84-Format für VMSC
160
161GEA: Teilmeldung Einsatz von Fanggerät
162Beginn der Teilmeldung Einsatz von FanggerätGEAMarkierung mit den Koordinaten der geografischen PositionC
163Art des FanggerätsGEFanggerätcode gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fischfanggeräten der FAO („International Standard Statistical Classification of the Fishing Gear“)C
164MaschenöffnungMEMaschengröße (in Millimetern)CIF, wenn Maschenöffnung des Fanggeräts Größenauflagen unterliegt
165FangkapazitätGCGröße des Fanggeräts und AnzahlCIF für die Art des eingesetzten Fanggeräts erforderlich
166FangeinsätzeFOZahl der Fangeinsätze (Hols) pro 24 StundenCIF, wenn Schiff eine Tiefsee-Fangerlaubnis hat
167FangdauerDUAnzahl Stunden, in denen das Fanggerät ausgebracht warCIF, wenn Schiff eine Tiefsee-Fangerlaubnis hat
168Teilmeldung ausgebrachtes FanggerätGESTeilmeldung ausgebrachtes Fanggerät ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute GES )CIF vorgeschrieben (Schiff bringt stationäres Fanggerät oder Stellnetze aus)
169Teilmeldung eingeholtes FanggerätGERTeilmeldung eingeholtes Fanggerät ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute GER )CIF vorgeschrieben (Schiff bringt stationäres Fanggerät oder Stellnetze aus)
170Teilmeldung des Einsatzes von KiemennetzenGILTeilmeldung des Einsatzes von Kiemennetzen (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute GER)CIF bei Schiff mit Erlaubnis für ICES-Gebiete IIIa, IVa, IVb, Vb, VIa, VIb, VIIb, c, j, k und XII
171FangtiefenFDAbstand zwischen der Wasseroberfläche und dem tiefsten Punkt des Fanggerätes (in Metern)CIF bei Tiefseefang und in norwegischen Gewässern
172Durchschnittliche Zahl der Haken pro LangleineNHDie durchschnittliche Zahl der Haken pro LangleineCIF bei Tiefseefang und in norwegischen Gewässern
173Durchschnittliche Länge der NetzeGLDie durchschnittliche Länge der Netze bei Verwendung von Stellnetzen (in Metern)CIF bei Tiefseefang und in norwegischen Gewässern
174Durchschnittliche Höhe der NetzeGDDie durchschnittliche Höhe der Netze bei Verwendung von Stellnetzen (in Metern)CIF bei Tiefseefang und in norwegischen Gewässern
175
176GES: Teilmeldung ausgebrachtes FanggerätCIF vorgeschrieben
177Beginn der Teilmeldung PositionGESMarkierung mit Informationen über das ausgebrachte FanggeräC
178DatumDADatum des Ausbringens des Fanggeräts (JJJJ-MM-TT)C
179UhrzeitTIUhrzeit des Ausbringens des Fanggeräts (SS:MM in UTC)C
180Teilmeldung POSPOSPosition beim Ausbringen des Fanggeräts ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS )C
181
182GER: Teilmeldung eingeholtes FanggerätCIF vorgeschrieben
183Beginn der Teilmeldung PositionGERMarkierung mit Informationen über das eingeholte FanggerätC
184DatumDADatum des Einholens des Fanggeräts (JJJJ-MM-TT)C
185UhrzeitTIUhrzeit des Einholens des Fanggeräts (SS:MM in UTC)C
186Teilmeldung POSPOSPosition beim Einholen des Fanggeräts (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS)C
187GIL: Teilmeldung Einsatz von KiemennetzenCIF bei Schiff mit Erlaubnis für ICES-Gebiete IIIa, IVa, IVb, Vb, VIa, VIb, VIIb, c, j, k und XII
188Beginn der Teilmeldung Einsatz von KiemennetzenGILMarkierung für den Beginn des Einsatzes von Kiemennetzen
189Nominale Länge eines NetzesNLBei jedem Fangeinsatz aufzuzeichnende Information (in Metern)C
190Anzahl NetzeNNZahl der Netze einer FleetC
191Anzahl FleeteFLZahl der ausgesetzten FleeteC
192Teilmeldung POSPOSPosition jeder ausgesetzten Fleet ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS )C
193Tiefe jeder ausgesetzten FleetFDTiefe jeder ausgesetzten Fleet (Abstand zwischen der Wasseroberfläche und dem tiefsten Punkt des Fanggeräts)C
194Setzzeit jeder ausgesetzten FleetSTSetzzeit jeder ausgesetzten FleetC
195
196GLS: Teilmeldung Verlust von FanggerätVerlust von stationärem FanggerätCIF vorgeschrieben
197Beginn der GLS-TeilmeldungGLSAngaben über den Verlust von stationärem Fanggerät
198Datum des VerlustesDADatum des Verlustes (JJJJ-MM-TT)C
199Zahl der EinheitenNNAnzahl verlorener FanggeräteCIF
200Teilmeldung POSPOSLetzte bekannte Position des Fanggeräts ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS )CIF
201
202RAS: Teilmeldung relevantes GebietRASRelevantes Gebiet, je nach den diesbezüglichen Meldeanforderungen — es sollte mindestens ein Feld ausgefüllt werden. Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegebenCIF
203FAO-GebietFAFAO-Gebiet (z. B. 27)CIF
204FAO (ICES) UntergebietSAFAO (ICES) Untergebiet (z. B. 3)CIF
205FAO (ICES) BereichIDFAO (ICES) Bereich (z. B. d)CIF
206FAO (ICES) UnterbereichSDFAO (ICES) Unterbereich (z. B. 24) (in Verbindung mit dem Vorstehenden ergibt sich 27.3.d.24)CIF
207WirtschaftszoneEZWirtschaftszoneCIF
208ICES statistisches RechteckSRICES statistisches Rechteck (z. B. 49E6)CIF
209FischereiaufwandsgebietFEDas Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.CIF
210Teilmeldung PositionPOS(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS)CIF
211
212SPE: Teilmeldung ArtenGesamtmenge nach Arten
213Beginn der Teilmeldung SPESPEEinzelheiten zu dem gefangenen Fisch, aufgeschlüsselt nach ArtenC
214ArtennameSNName der gefangenen Art (Alpha-3-Code der FAO)C
215FischgewichtWT1.: Gesamtgewicht des Fischs (in Kilogramm) im Fangzeitraum,CIF, wenn Arten nicht gezählt
216Anzahl FischeNFZahl der Fische (wenn die Fänge nach der Anzahl Fische zu erfassen sind wie bei Lachs und Thunfisch)CIF
217In Netzen mitgeführte MengeNQSchätzung der in Netzen und nicht im Laderaum mitgeführten MengeO
218Zahl der in Netzen mitgeführten FischeNBSchätzung der Zahl der in Netzen und nicht im Laderaum mitgeführten FischeO
219Teilmeldung relevantes GebietRASDas geografische Gebiet, in dem die meisten Fänge getätigt wurden.
Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. ( Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS )
C
220Art des FanggerätsGEBuchstabencode gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fischfanggeräten der FAO („International Standard Statistical Classification of the Fishing Gear“)CIF, wenn Anlandeerklärung nur für bestimmte Arten und Fanggebiete
221Teilmeldung VerarbeitungPRO(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute PRO)CIF für Anlande-(Umlade-) erklärung
222
223PRO: Teilmeldung VerarbeitungVerarbeitung/Aufmachung, aufgeschlüsselt nach angelandeten Arten
224Beginn der Teilmeldung VerarbeitungPROMarkierung mit Einzelheiten zur FischverarbeitungC
225Frischekategorie des FischsFFFrischekategorie des Fischs (A, B, E)C
226Zustand des FischsPSBuchstabencode für den Zustand des Fischs, z. B. lebend, gefroren, gesalzen. Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.C
227Aufmachung des FischsPRBuchstabencode für die Aufmachung des Erzeugnisses (Art der Verarbeitung). Die zu verwendenden Codes werden auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.C
228Art der Verpackung der VerarbeitungserzeugnisseTY3-Buchstaben-Code (CRT = Kartons, BOX = Kisten, BGS = Beutel, BLC = Blöcke)CIF (LAN oder TRA)
229Zahl der VerpackungseinheitenNNAnzahl Verpackungseinheiten: Kartons, Kisten, Beutel, Container, Blöcke usw.CIF (für LAN oder TRA)
230Durchschnittliches Gewicht je VerpackungseinheitAWProduktgewicht (kg)CIF (für LAN oder TRA)
231UmrechnungsfaktorCFEin numerischer Faktor, der angewendet wird, um das Gewicht von verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht umzurechnenO
232
233Art der Meldung ist eine SAL
(TM = SAL)
SAL ist eine Verkaufsmeldung
234Die folgenden Attribute sind anzugeben:Mit einer Verkaufsmeldung kann entweder eine Verkaufsabrechnung oder eine Übernahme mitgeteilt werden.
235Beginn der VerkaufsaufzeichnungSALMarkierung für den Beginn der VerkaufsaufzeichnungC
236Nummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der GemeinschaftIRIm Format AAAXXXXXXXXX, wobei der Großbuchstabe A für den EU-Mitgliedstaat der ersten Eintragung stehen und X ein Buchstabencode oder eine Nummer sein kannC
237Rufzeichen des SchiffsRCInternationales RufzeichenCIF, wenn CFR nicht auf dem neuesten Stand
238Äußere Kennzeichnung des SchiffsXRRegistriernummer an der Wand des Schiffs, das den Fisch angelandet hatO
239Land der EintragungFSISO-Alpha-3-LändercodeC
240Name des SchiffsNAName des Schiffs, das den Fisch angelandet hatO
241SLI-ErklärungSLI(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SLI)CIF für Verkauf
242TLI-ErklärungTLI(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute TLI)CIF für Übernahme
243
244SLI: Verkaufsabrechnungserklärung
245Beginn der VerkaufsabrechnungserklärungSLIMarkierung mit Einzelheiten eines VerkaufsC
246DatumDAVerkaufsdatum (JJJJ-MM-TT)C
247VerkaufslandSCISO-Alpha-3-Ländercode des Landes, in dem der Verkauf stattfandC
248VerkaufsortSLDas Verzeichnis der Hafencodes (CCPPP) wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.C
249Name des VerkäufersNSName des Auktionszentrums oder jeder anderen Einrichtung oder Person, das/die den Fisch verkauftC
250Name des KäufersNBName der Einrichtung oder Person, die den Fisch kauftC
251Referenznummer des VerkaufsvertragsCNReferenznummer des VerkaufsvertragsC
252Teilmeldung QuellendokumentSRC(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SRC)C
253Teilmeldung VerkaufCSS(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute CSS)C
254
255SRC-TeilmeldungDie Behörden des Flaggenstaats verfolgen das Quellendokument zurück, dem das Logbuch des Schiffs und die Anlandedaten zugrunde liegen.
256Beginn der Teilmeldung QuellendokumentSRCMarkierung mit Einzelheiten zum Quellendokument für den VerkaufC
257Datum der AnlandungDLDatum der Anlandung (JJJJ-MM-TT)C
258Land und HafennamePOLand der Anlandung und Hafenname. Das Verzeichnis der Hafencodes (CCPPP) wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.C
259
260CSS-Teilmeldung
261Beginn der Teilmeldung VerkaufCSSMarkierung mit Einzelheiten zu dem verkauften GegenstandC
262ArtennameSNName der verkauften Art (Alpha-3-Code der FAO)C
263Gewicht des verkauften FischsWTGewicht des verkauften Fischs (in Kilogramm)C
264Anzahl der verkauften FischeNFZahl der Fische (wenn die Fänge nach der Anzahl Fische zu erfassen sind wie bei Lachs und Thunfisch)CIF
265FischpreisFPPreis pro KiloC
266VerkaufswährungCRWährung des Verkaufspreises — Das Verzeichnis der Währungszeichen/-codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.C
267Größenklasse des FischsSFFischgröße (1-8; eine Größe oder je nach den Angaben in kg, g, cm, mm oder Zahl der Fische pro Kilo)CIF
268Bestimmung des Erzeugnisses (Verwendungszweck)PPCodes für den menschlichen Verzehr, Übertragung, industrielle VerwertungCIF
269Teilmeldung relevantes GebietRASDas Verzeichnis der Codes für Fang- und Aufwands-/Schutzgebiete wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS ).C
270Teilmeldung Verarbeitung PROPRO(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute PRO)C
271ZurückgenommenWDVon einer Erzeugerorganisation zurückgenommen (Y-ja, N-nein, T-vorübergehend)C
272Verwendungscode der ErzeugerorganisationOPDas Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.O
273Zustand des FischsPSBuchstabencode für den Zustand des Fischs, z. B. lebend, gefroren, gesalzen. Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.CIF, wenn vorübergehend zurückgenommen
274
275TLI: Übernahmeerklärung
276Beginn der TLI-ErklärungTLIMarkierung mit Einzelheiten der ÜbernahmeC
277DatumDADatum der Übernahme (JJJJ-MM-TT)C
278ÜbernahmelandSCISO-Alpha-3-Ländercode des Landes, in dem die Übernahme stattfandC
279ÜbernahmeortSLHafencode oder Ortsname (falls kein Hafen) des Übernahmeortes — Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control\_enforcement\_de.htmC
280Name der übernehmenden OrganisationNTName der Organisation, die den Fisch übernahmC
281Referenznummer des ÜbernahmevertragsCNReferenznummer des ÜbernahmevertragsO
282SRC-TeilmeldungSRC(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SRC)C
283Teilmeldung ÜbernahmeCST(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute CST)C
284
285CST-Teilmeldung
286Beginn der Linie für jede ÜbernahmeCSTMarkierung mit Einzelheiten für jede übernommene ArtC
287ArtennameSNName der verkauften Arten (Alpha-3-Code der FAO)C
288Gewicht des übernommenen FischsWTGewicht des übernommenen Fischs (in Kilogramm)C
289Anzahl übernommene FischeNFZahl der Fische (wenn die Fänge nach der Anzahl Fische zu erfassen sind wie bei Lachs und Thunfisch)CIF
290Größenklasse des FischsSFFischgröße (1—8; eine Größe oder je nach den Angaben in kg, g, cm, mm oder Zahl der Fische pro Kilo)C
291Teilmeldung relevantes GebietRASDas Verzeichnis der Codes für Fang- und Aufwands-/Schutzgebiete wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS ).O
292Teilmeldung Verarbeitung PROPRO(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute PRO)C
1.: Zeichensätze unter http://europa.eu.int/idabc/en/chapter/556. Für ERS: Western character set (UTF-8)

1 Dieser Anhang ersetzt den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung.

Obligatorisch, wenn durch Gemeinschaftsbestimmungen, internationale oder bilaterale Vereinbarungen vorgeschrieben.

Wenn CIF nicht gilt, ist das Attribut fakultativ.

Footnotes

  1. Dieser Anhang ersetzt den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung. 2 3 4

  2. . 2

  3. . 2

  4. . 2

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