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32008R0903•Verordnung (EG) Nr. 903/2008 der Kommission vom 17. September 2008 über besondere Bedingungen für die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch (kodifizierte Fassung)
32008R0903Regulation08.10.2008
vom 17. September 2008
über besondere Bedingungen für die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch
(kodifizierte Fassung)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1 , insbesondere auf Artikel 170 und 192 in Verbindung mit Artikel 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden 2 , insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2331/97 der Kommission vom 25. November 1997 über besondere Bedingungen für die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch 3 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 4 . Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2) Nach Artikel 21 der (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen 5 wird keine Erstattung gewährt, falls die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind.
(3) Es hat sich jedoch gezeigt, dass diese Anforderungen für einige der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse nicht ausreichen, um die Anwendung einheitlicher Voraussetzungen für die Zahlung der Erstattungen zu gewährleisten.
(4) Es ist daher notwendig, auf Gemeinschaftsebene ergänzende Bedingungen vorzusehen, die von einer mittleren Qualität der Erzeugnisse ausgehen und es ermöglichen, Erzeugnisse minderer Qualität von der Zahlung der Erstattung auszuschließen.
(5) Für Erzeugnisse der KN-Codes 1601 00 99 und 1602 49 19 ist eine zusätzliche Qualität einzuführen, die kein Geflügelfleisch enthält und für die strenge Qualitätskriterien festgelegt werden, damit die Erstattung gegebenenfalls nur für diese Erzeugnisart gewährt wird, wenn die Ausfuhrlizenzanträge die herkömmlichen Mengen übersteigen oder zu übersteigen drohen.
(6) Es erscheint unerlässlich, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen. Diese Kontrollen erfolgen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission vom 26. November 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird 6 und müssen insbesondere eine organoleptische Untersuchung sowie physikalische und chemische Analysen umfassen. Daher muss dem Erstattungsantrag eine schriftliche Erklärung darüber beigefügt sein, dass die betreffenden Erzeugnisse den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen entsprechen.
(7) Um die Einheitlichkeit der physikalischen und chemischen Untersuchungen zu gewährleisten, ist es notwendig, bestimmte genau beschriebene Analyseverfahren anzuwenden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Unbeschadet der anderen Bestimmungen der gemeinschaftlichen Regelung und insbesondere derjenigen der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird die Erstattung bei der Ausfuhr für die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse nur gewährt, wenn a) sie die in diesem Anhang I aufgeführten Bedingungen erfüllen und b) die vorgelegte Ausfuhranmeldung in Feld 44 des Formblatts den Vermerk „Waren entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 903/2008“ trägt.
(2) Für die Anwendung dieser Verordnung gilt als Erzeugnis gesunder und handelsüblicher Qualität im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ein Erzeugnis, das zum menschlichen Verzehr hergestellt wurde und aufgrund der verwendeten Rohstoffe, seiner den hygienischen Anforderungen entsprechenden Verarbeitung und seiner Aufmachung dazu geeignet ist.
Bei der Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 besteht die Kontrolle der in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse in
a) einer organoleptischen Prüfung und
b) physikalischen und chemischen Analysen unter Anwendung der in Anhang II beschriebenen Verfahren der vorliegenden Verordnung.
Die Verordnung (EG) Nr. 2331/97 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. September 2008 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO
1 ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1 .
2 ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6 .
3 ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 19 .
4 Siehe Anhang III.
5 ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11 .
6 ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 4 .
Besondere Bedingungen für die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch
| KN-Code | Warenbezeichnung | Produktcode | Bedingungen |
|---|---|---|---|
| 1601 00 | Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut, Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse: | ||
| – andere: | |||
| 1601 00 91 | – – Rohwürste, nicht gekocht | ||
| – – – weder Fleisch noch Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel enthaltend | 1601 00 91 9120 | a): Proteingehalt mindestens 16 Gewichtshundertteile des Eigengewichts | |
| – – – andere: | 1601 00 91 9190 | a): Proteingehalt mindestens 12 Gewichtshundertteile des Eigengewichts | |
| 1601 00 99 | – – andere: | ||
| – – – in Behältnissen, die auch Konservierungsflüssigkeit enthalten, weder Fleisch noch Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel enthaltend | 1601 00 99 9110 | a): Gehalt an tierischem Protein mindestens 10 Gewichtshundertteile des Eigengewichts | |
| – – – in Behältnissen, die auch Konservierungsflüssigkeit enthalten | 1601 00 99 9190 | a): Gehalt an tierischem Protein mindestens 8 Gewichtshundertteile des Eigengewichts | |
| – – – andere, weder Fleisch noch Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel enthaltend | 1601 00 99 9110 | a): Gehalt an tierischem Protein mindestens 10 Gewichtshundertteile des Eigengewichts | |
| – – – andere: | 1601 00 99 9190 | a): Gehalt an tierischem Protein mindestens 8 Gewichtshundertteile des Eigengewichts | |
| ex 1602 | Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: | ||
| – von Schweinen: | |||
| ex 1602 41 | – – Schinken und Teile davon: | ||
| ex 1602 41 10 | – – – von Hausschweinen: | ||
| – – – – gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 Gewichtshundertteilen oder mehr: | |||
| – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr | 1602 41 10 9110 | Wasser-Protein-Verhältnis im Fleisch höchstens 4,3 | |
| – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 1 kg | 1602 41 10 9130 | Wasser-Protein-Verhältnis im Fleisch höchstens 4,3 | |
| ex 1602 42 | – – Schultern und Teile davon: | ||
| ex 1602 42 10 | – – – von Hausschweinen: | ||
| – – – – gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 Gewichtshundertteilen oder mehr: | |||
| – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr | 1602 42 10 9110 | Wasser-Protein-Verhältnis im Fleisch höchstens 4,5 | |
| – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 1 kg | 1602 42 10 9130 | Wasser-Protein-Verhältnis im Fleisch höchstens 4,5 | |
| ex 1602 49 | – – andere, einschließlich Mischungen: | ||
| – – – von Hausschweinen: | |||
| – – – – mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von 80 Gewichtshundertteilen oder mehr: | |||
| ex 1602 49 19 | – – – – – andere: | ||
| – – – – – – gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 Gewichtshundertteilen oder mehr: | |||
| – – – – – – – ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel: | |||
| – – – – – – – – ein Erzeugnis enthaltend, das sich aus eindeutig erkennbaren Stücken Muskelfleisch zusammensetzt, bei denen jedoch wegen ihrer geringen Größe nicht feststellbar ist, ob sie von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken stammen, zusammen mit kleinen Partikeln an sichtbarem Fett und geringen Mengen an Geleeabsatz | 1602 49 19 9130 | Wasser-Protein-Verhältnis im Fleisch höchstens 4,5 |
Analyseverfahren 1
1. Bestimmung des Proteingehalts
Als Gehalt an Protein gilt der mit dem Faktor 6,25 vervielfältigte Stickstoffgehalt. Der Stickstoffgehalt ist nach dem ISO-Verfahren 937-1978 zu bestimmen.
2. Bestimmung des Wassergehalts in Waren der KN-Codes 1601 und 1602
Der Wassergehalt ist nach dem ISO-Verfahren 1442-1973 zu bestimmen.
3. Berechnung des Fremdwassergehalts
Der Fremdwassergehalt errechnet sich nach der Formel a – 4b, wobei
| a | = | Wassergehalt, |
|---|---|---|
| b | = | Proteingehalt. |
4. Bestimmung des Kollagengehalts
Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an Hydroxyprolin. Der Gehalt an Hydroxyprolin ist nach dem ISO-Verfahren 3496-1978 zu bestimmen.
1 Die in diesem Anhang aufgeführten Analyseverfahren gelten in der am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Fassung unbeschadet aller zu einem späteren Zeitpunkt an diesen Verfahren vorgenommenen Änderungen. Sie sind durch das ISO-Sekretariat in Genf (Schweiz), 1, rue de Varembé, veröffentlicht worden.
Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
| Verordnung (EG) Nr. 2331/97 der Kommission | ( ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 19 ). |
|---|---|
| Verordnung (EG) Nr. 739/98 der Kommission | ( ABl. L 102 vom 2.4.1998, S. 22 ). |
| Verordnung (EG) Nr. 2882/2000 der Kommission | ( ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 72 ). |
| Verordnung (EG) Nr. 507/2002 der Kommission | ( ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 12 ). |
Entsprechungstabelle
| Verordnung (EG) Nr. 2331/97 | Vorliegende Verordnung |
|---|---|
| Artikel 1 und 2 | Artikel 1 und 2 |
| Artikel 3 | — |
| — | Artikel 3 |
| Artikel 4 | Artikel 4 |
| Anhänge I und II | Anhänge I und II |
| — | Anhang III |
| — | Anhang IV |
Die in diesem Anhang aufgeführten Analyseverfahren gelten in der am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Fassung unbeschadet aller zu einem späteren Zeitpunkt an diesen Verfahren vorgenommenen Änderungen. Sie sind durch das ISO-Sekretariat in Genf (Schweiz), 1, rue de Varembé, veröffentlicht worden. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
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