projekte
32008R0888 ΓÇó Verordnung (EG) Nr. 888/2008 der Kommission vom 11. September 2008 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren
32008R0888Regulation12.09.2008
vom 11. September 2008
zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker 1 , insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Erstattungsbeträge, die ab 29. August 2008 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2008 der Kommission 2 festgesetzt.
(2) Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 851/2008 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die in der Verordnung (EG) Nr. 851/2008 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.
Diese Verordnung tritt am 12. September 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. September 2008 Für die Kommission Heinz ZOUREK Generaldirektor für Unternehmen und Industrie
1 ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1 .
2 ABl. L 231 vom 29.8.2008, S. 17 .
| bei Festlegung der Erstattungen im Voraus | in den anderen Fällen | ||
|---|---|---|---|
| 1701 99 10 | Weißzucker | 16,95 | 16,95 |
1 Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren in die
a) Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo , Montenegro, Albanien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind;
b) Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;
c) europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.
Im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.