Verordnung (EG) Nr. 868/2008 der Kommission vom 3. September 2008 über den Betriebsbogen für die Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen

32008R0868Regulation01.01.2009

vom 3. September 2008

über den Betriebsbogen für die Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1 , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Buchführungsdaten gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 79/65/EWG, die mittels der Betriebsbogen zwecks einer verlässlichen Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben erhoben werden, sollten nach Art, Definition und Darstellung bei allen erfassten Buchführungsbetrieben einheitlich sein. Aus Gründen der Vereinfachung der Erhebung und der Aussagefähigkeit der Daten ist ferner vorzusehen, dass die einzelnen Betriebsbogen auch die zusätzlichen Angaben und Einzelheiten umfassen, die für die besonderen Erfordernisse einer Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der gemäß Artikel 11 derselben Verordnung ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe unerlässlich sind. In diesem Fall ist der Betriebsbogen zugleich als besonderer Betriebsbogen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 zu betrachten.

(2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 der Kommission vom 23. September 1977 über den zur Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu benutzenden Betriebsbogen 2 wurden die Vorschriften für die Erhebung der Buchführungsdaten festgelegt.

(3) Die mittels der Betriebsbogen erhobenen Daten sollten den seit Errichtung des Buchführungsnetzes gemachten Erfahrungen und der Weiterentwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung tragen und zudem mit den Definitionen in den einschlägigen Verordnungen übereinstimmen, insbesondere denen in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 3 , der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe 4 , der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) 5 , der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 6 bei Gebieten, die für eine Förderung aus den Strukturfonds in Betracht kommen, und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die „einheitliche GMO“) 7 .

(4) Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik, der Art der für die Untersuchungszwecke benötigten Daten und des zwischenzeitlich eingetretenen Fortschritts in der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) anzupassen. Im Interesse der Klarheit und einer rationellen Vorgehensweise sollte die genannte Verordnung ersetzt werden.

(5) Die ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbogen müssen von der gemäß Artikel 6 der Verordnung 79/65/EWG in jedem Mitgliedstaat bezeichneten Verbindungsstelle an die Kommission weitergeleitet werden. In diesem Zusammenhang sollte vorgesehen werden, dass die Verbindungsstelle die betreffenden Daten unter Nutzung eines von der Kommission eingerichteten IKT-Systems direkt an die Kommission übermitteln kann und dass dieses System es ermöglicht, dass der erforderliche elektronische Datenaustausch anhand von Musterformularen erfolgt, die der Verbindungsstelle durch das System zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus ist vorzusehen, dass die Kommission die Mitgliedstaaten im Wege des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung des IKT-Systems unterrichtet.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Betriebsbogen und Buchführungsdaten

(1) Die Art und Darstellung der Buchführungsdaten, die für die jährliche Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen gemäß den Abschnitten II und III der Verordnung Nr. 79/65/EWG benötigt werden, sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2) Die Definitionen und Anleitungen zu den in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang II enthalten.

Artikel 2

Mitteilungen an die Kommission

(1) Die Betriebsbogen und die in Artikel 1 genannten Daten werden der Kommission von der Verbindungsstelle gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 79/65/EWG unter Nutzung eines von der Kommission eingerichteten IKT-Systems übermittelt, das den Mitgliedstaaten für den elektronischen Datenaustausch zur Verfügung gestellt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten werden im Wege des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung des IKT-Systems nach Absatz 1 unterrichtet. Form und Inhalt des Betriebsbogens stützen sich auf ein Musterformular und die für sein Ausfüllen notwendigen Anleitungen. Dieses Muster wird von der Kommission im Rahmen des IKT-Systems nach Unterrichtung des in Unterabsatz 1 genannten Ausschusses angepasst und aktualisiert.

Artikel 3

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2009.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. September 2008 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65 .

2 ABl. L 263 vom 17.10.1977, S. 1 .

3 ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1 . Wird ab 1. Januar 2009 ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ( ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1 ).

4 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 .

5 ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1 .

6 ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25 .

7 ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1 .

SCHEMA DES BETRIEBSBOGENS

Für jede Rubrik und Spalte der Tabellen dieses Anhangs muss auf die in Anhang II festgelegten Definitionen und Anleitungen Bezug genommen werden. Die Nummern in den Spalten dieser Tabellen sind Ordnungsnummern für die Angaben auf den Datenträgern. Diese Ordnungsnummern werden systematisch angegeben, selbst für die Positionen, die niemals ausgefüllt werden (Beispiel: Tabelle K, Spalte Fläche für das Erzeugnis 162 „Kuhmilch“). Die nicht verwendeten Nummern sind für eine spätere Verwendung verfügbar und sind mit Nullen auszufüllen.

A. ALLGEMEINE INFORMATIONEN ÜBER DEN BETRIEB

Rubriknummer und BeschreibungOrdnungsnummer
1. Betriebsnummer
—: Gebiet1
—: Gebietsteil2
—: Ordnungsnummer des Betriebs3
„Frei“4–5
2. Angaben über die Datenaufzeichnungen und die Buchungsstelle
—: Zahl der Gruppen von 10 Angaben6
„Frei“7–16
—: Nummer der Buchungsstelle17
3.: Organisationsform des Betriebs18
„Frei“19
4. Nationale Auswahl- und Gewichtungsfaktoren
—: Nationale Gewichtung des Betriebs, berechnet durch den Mitgliedstaat20
„Frei“21
„Frei“22
„Frei“23–30
5.: Betriebssitz31
6. Betriebskategorie
—: Ökologischer Landbau32
—: Betriebswirtschaftliche Ausrichtung bei der Auswahl33
—: Betriebswirtschaftliche Ausrichtung auf der Grundlage der Buchführungsdaten34
—: Wirtschaftliche Größenklasse bei der Auswahl35
—: Wirtschaftliche Größenklasse auf der Grundlage der Buchführungsdaten36
7. Ende des Rechnungsjahrs und Zeitpunkt der Erstellung des Datenträgers
—: Ende des Rechnungsjahrs37
—: Zeitpunkt der Erstellung des Datenträgers38
8.: Benachteiligtes Gebiet39
9. Andere Angaben hinsichtlich des Betriebs
—: Bewässerte LF40
—: Höhenzone41
—: Weidetage auf Almen oder anderen nicht in die LF einbezogenen Weideflächen42
—: Bruttofläche unter Schutz43
—: Gebiet der Strukturfonds44
—: Gebiet mit umweltspezifischen Beschränkungen45
„Frei“46–47

B. BESITZVERHÄLTNISSE DER LF

Rubriknummer und BeschreibungOrdnungsnummer
10.: LF in Eigentum48
11.: LF in Pacht49
12.: LF in Teilpacht50

C. ARBEITSKRÄFTE

Anzahl Personen
16.: Ehegatte(n) des/der Betriebsinhaber(s)717273
17.: Sonstige747576
B.18.: Nicht entlohnt, unregelmäßig beschäftigt77
C. Entlohnt, regelmäßig beschäftigt
19.: Betriebsleiter787980
20.: Sonstige8182
D.21.: Entlohnt, unregelmäßig beschäftigt83

D. ANZAHL UND WERT DES VIEHBESTANDS

(1)(2)(3)(4)(5)
22.: Einhufer8687888990
23.: Mastkälber9192939495
24.: Andere Rinder unter einem Jahr96979899100
25.: Männliche Rinder von einem bis unter zwei Jahren101102103104105
26.: Weibliche Rinder von einem bis unter zwei Jahren106107108109110
27.: Männliche Rinder über zwei Jahre111112113114115
28.: Zuchtfärsen116117118119120
29.: Mastfärsen121122123124125
30.: Milchkühe126127128129130
31.: Schlachtkühe131132133134135
32.: Sonstige Kühe136137138139140
33.: Bienen141142143144145
34.: Kaninchen, weibliche Zuchttiere146147148149150
35.: „Frei“151152153154155
36.: „Frei“156157158159160
37.: „Frei“161162163164165
38.: Ziegen, weibliche Zuchttiere166167168169170
39.: Sonstige Ziegen171172173174175
40.: Mutterschafe176177178179180
41.: Sonstige Schafe181182183184185
42.: „Frei“186187188189190
43.: Ferkel191192193194195
44.: Zuchtsauen196197198199200
45.: Mastschweine201202203204205
46.: Sonstige Schweine206207208209210
47.: Masthähnchen211212213214215
48.: Legehennen216217218219220
49.: Sonstiges Geflügel221222223224225
50.: Sonstiges Vieh227229

E. VIEHZUKÄUFE UND -VERKÄUFE

(1)(2)(3)
51.: Einhufer231232233
52.: Rinder234235236
53.: „Frei“237238239
54.: Schafe240241242
55.: Ziegen243244245
56.: Schweine246247248
57.: Geflügel249250251
58.: Sonstiges Vieh252253254

F. AUFWAND

Bezahlte Zinsen
89.: Bezahlte Zinsen und Finanzierungskosten (insgesamt)289
90.: Bezahlte Zinsen und Finanzierungskosten auf Darlehen für den Erwerb von Boden und Gebäuden290
91.: Davon: für den Erwerb von Boden291
92.: Bezahlte Zinsen und Finanzierungskosten auf Darlehen für Betriebskapital und an Gläubiger292
93.: Aufwand insgesamt293

G. BODEN UND GEBÄUDE, MASCHINEN UND GERÄTE, UMLAUFVERMÖGEN

(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)
94.: Landwirtschaftliche Flächen, Gebäude und Rechte, davon:294295296297298299300301
95.: Landwirtschaftliche Flächen302303304305306307308309
96.: Dauerkulturen310311312313314315316317
97.: Bodenverbesserungen318319320321322323324325
98.: Betriebsgebäude326327328329330331332333
99.: Erwerbskosten, Quoten und andere Rechte334335336337338339340341
100.: Forstflächen einschließlich stehendem Holz342343344345346347348349
101.: Maschinen und Geräte350351352353354355356357
102.: Umlaufvermögen358359360361362363364365
103.: Insgesamt366367368369370371372373

H. VERBINDLICHKEITEN

(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)
104.: Lang- und mittelfristige Verbindlichkeiten374375376377378379380381
105.: Kurzfristige Verbindlichkeiten382383384385386387388389
106.: Verbindlichkeiten insgesamt390391392393394395396397

I. MEHRWERTSTEUER (MwSt.)

Rubriknummer und BeschreibungOrdnungsnummer
107.MwSt.-System400
Aufschlüsselung des MwSt.-Systems (Spanien, Frankreich und Italien)401
Rubriken 108 bis 111 sind nur auszufüllen, wenn ein landwirtschaftliches System oder ein ähnliches System verwendet wird
108.MwSt. auf Verkäufe402
109.MwSt. auf Zukäufe403
110.MwSt. auf Investitionen404
111.Von den Steuerbehörden rückerstattete MwSt.405

J. PRÄMIEN UND BEIHILFEN

Alle Einzelposten müssen angegeben werden

RubriknummerBeschreibungCode 1Betrag
112.Prämien und Beihilfen, mit Ausnahme von Prämien und Beihilfen auf den Aufwand und Viehzukäufe408
113.Davon:409bis
20 offene Codenummern entsprechend den in Anhang II definierten Kategorien448
114.Prämien und Beihilfen auf den Aufwand449
115.Davon:450bis
10 offene Codenummern für einzelne Aufwandsposten (Rubriken 59 bis 89)469
116.Prämien und Beihilfen auf Viehzukäufe470
117.Davon:471bis
5 offene Codenummern entsprechend den Kategorien für Viehzukäufe (Rubriken 51–58)480
118Prämien und Beihilfen insgesamt481
119„Frei“482
Berichtigungen für frühere Rechnungsjahre483

K. ERZEUGUNG (außer Vieh) (Rubriken 120 bis 375)

(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)
488489490491492493494495496497
498
2

L. QUOTEN UND ANDERE RECHTE

(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)
xxxCode 1 = Aktiva„Frei“Code 1 = Wert der KäufeCode 1 = Wert der VerkäufeCode 1 = WertCode 1 = WertCode 1 = WertCode 2 = Wert
Code 2 = EinkommenCode 2 = PachtzahlungenCode 2 = PachterträgeCode 2 = „frei“Code 2 = „frei“Code 2 = „frei“

M. DIREKTZAHLUNGEN gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 3 (Rubriken 601 bis 680 und 700 bis 772)

(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)
xxx„Frei“„Frei“„Frei“

N. EINZELHEITEN ÜBER ZU- UND VERKÄUFE VON VIEH

(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)
xxx„Frei“„Frei“„Frei“

1 Angabe der Rubrik der einzelnen Vieh- und Erzeugnisarten, Aufwandsposten oder Direktbeihilfen

2 Letzte laufende Nummer = 487 + (10 × Anzahl der registrierten Erzeugnisse)

3 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 .

DEFINITIONEN UND ANLEITUNGEN ZUM BETRIEBSBOGEN

I. ALLGEMEINE DEFINITIONEN UND ANLEITUNGEN

a) Die Angaben des Betriebsbogens beziehen sich auf einen einzigen landwirtschaftlichen Betrieb und ein einziges Rechnungsjahr von 12 aufeinander folgenden Monaten.

b) Die Angaben des Betriebsbogens betreffen ausschließlich den landwirtschaftlichen Betrieb. Sie beziehen sich auf die Tätigkeiten des Betriebs und gegebenenfalls auf die mit dem landwirtschaftlichen Betrieb zusammenhängende forstwirtschaftliche und touristische Tätigkeit. Alle Angaben, die mit außerbetrieblichen Tätigkeiten des Betriebsinhabers und seiner Familie, Pensionen, Erbschaften, Privatkonten, außerbetrieblichem Vermögen, persönlichen Steuern, Privatversicherungen usw. zusammenhängen, sind für die Aufstellung des Betriebsbogens nicht zu berücksichtigen.

Werden die Produktionsmittel des Betriebs (Arbeitskräfte einschließlich nicht entlohnter Arbeitskräfte, Maschinen und Geräte) zur Erzeugung von Anlagegütern verwendet (bauliche Anlagen oder größere Instandsetzungsarbeiten bei Maschinen, bauliche Anlagen oder größere Instandsetzungen bei Gebäuden, auch Abbrucharbeiten; Pflanzung oder Rodung von Obstbäumen), sind die entsprechenden — wenn nötig geschätzten — Kosten nicht in den laufenden Betriebsaufwand einzubeziehen. In jedem Fall sind die Arbeitskosten und die Arbeitsstunden für die Erzeugung von Anlagegütern nicht in den Aufwand und die Angaben über die Arbeitskräfte einzubeziehen. Lassen sich jedoch bestimmte andere Kosten der Erzeugung von Anlagegütern als die Arbeitskosten (z. B. Benutzung des Traktors des Betriebs) nicht einzeln ermitteln, wobei diese Kosten in den Aufwand einbezogen werden, so kann ausnahmsweise der geschätzte Wert aller dieser Kosten der Erzeugung von Anlagegütern in Rubrik 181 (Sonstige Erträge und Einnahmen) angegeben werden.

In jedem Fall muss der mit seinen Kosten (einschließlich dem Wert der Arbeit der entlohnten und/oder nicht entlohnten Arbeitskräfte) veranschlagte Wert der Anlagegütererzeugung dem Wert der in den Rubriken 94 bis 101 eingetragenen Anlagegüter hinzugerechnet werden.

c) Die Angaben des Betriebsbogens stammen aus einer Buchführung, die systematische und regelmäßige Eintragungen im Verlauf des Rechnungsjahrs umfasst.

d) Die wertmäßigen Buchführungsdaten werden angegeben:

— entweder ohne MwSt.

— oder unter den nachstehend (Rubriken 107 bis 111) erwähnten Bedingungen einschließlich MwSt.

e) Bei den wertmäßigen Buchführungsangaben bleiben Prämien und Beihilfen unberücksichtigt. Unter Prämie und Beihilfe versteht man jede direkte Beihilfe, die aus öffentlichen Mitteln gewährt wird und zu einer besonderen Einnahme geführt hat (siehe Rubriken 112 bis 118).

f) Für Prämien und Beihilfen gilt Folgendes:

— In Tabelle G sind die Prämien und Beihilfen einzutragen, die während des Rechnungsjahrs erhalten wurden, einschließlich für in vorangegangenen Rechnungsjahren getätigte Investitionen.

—: alle Direktzahlungen für Erzeugung, Flächen und Vieh, die sich auf das laufende Rechnungsjahr beziehen, selbst wenn die Beträge noch nicht erhalten wurden;alle Direktzahlungen für Erzeugung, Flächen und Vieh, die sich auf das laufende Rechnungsjahr beziehen, selbst wenn die Beträge noch nicht erhalten wurden;für Zahlungen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums nur die während des Rechnungsjahrs erhaltenen Beträge.
alle Direktzahlungen für Erzeugung, Flächen und Vieh, die sich auf das laufende Rechnungsjahr beziehen, selbst wenn die Beträge noch nicht erhalten wurden;
für Zahlungen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums nur die während des Rechnungsjahrs erhaltenen Beträge.

— In Tabelle M sind die Direktzahlungen für Flächen und Vieh einzutragen, die im laufenden Rechnungsjahr vorhanden waren, selbst wenn die Beträge noch nicht erhalten wurden.

g) Die Angaben des Betriebsbogens sind in folgenden Einheiten und mit folgenden Genauigkeitsgraden anzugeben:

— Die Wertangaben: in Euro oder in nationalen Währungseinheiten und ohne Dezimalstelle. Bei gegenüber dem Euro relativ schwachen Währungen kann zwischen der Verbindungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats und der Dienststelle der Kommission, die das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen verwaltet, vereinbart werden, die Werte der nationalen Währungseinheiten in hundert oder tausend Einheiten auszudrücken;

— die Mengenangaben: in Dezitonnen (dt = 100 kg), außer bei Eiern, die in 1 000 Stück angegeben werden, und Wein und Weinerzeugnissen, die in Hektolitern angegeben werden;

— die Flächen: in Ar, außer bei Pilzen, bei denen sie in Quadratmetern angegeben werden;

— der durchschnittliche Tierbestand: mit einer Dezimalstelle, außer bei Geflügel und Kaninchen, für die die Angabe als ganze Zahl erfolgt, und bei Bienen, die in Anzahl der besetzten Stöcke angegeben werden;

— der Arbeitskräftebestand: mit zwei Dezimalstellen.

Die festen Positionen (vgl. Tabellen A bis J des Anhangs I), in denen nichts anzugeben ist, werden mit Nullen ausgefüllt.

Für die Erzeugnisse in Tabelle K, für die Transaktionen im Zusammenhang mit den Quoten und anderen Marktordnungsrechten in Tabelle L, für die Direktzahlungen in Tabelle M sowie für die Einzelheiten der Zu- und Verkäufe von Vieh in Tabelle N werden Nullen in den Positionen eingetragen, in denen nichts anzugeben ist.

II. DEFINITIONEN UND ANLEITUNGEN BETREFFEND DIE EINZELNEN POSTEN DES BETRIEBSBOGENS

A. ALLGEMEINE INFORMATIONEN ÜBER DEN BETRIEB

1. Betriebsnummer

Jedem Buchführungsbetrieb wird eine Nummer zugeteilt, wenn er zum ersten Mal ausgewählt wird. Der Betrieb behält diese Nummer während der gesamten Dauer seiner Teilnahme am Informationsnetz. Eine einmal zugeteilte Nummer wird niemals an einen anderen Betrieb vergeben.

Tritt in dem Betrieb jedoch eine grundlegende Veränderung auf, insbesondere wenn diese Veränderung in einer Aufteilung in zwei unabhängige Betriebe oder einer Zusammenlegung mit einem anderen Betrieb besteht, so kann er als neuer Betrieb angesehen werden; er erhält in diesem Fall eine neue Nummer. Wegen einer Änderung der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung des Betriebs wird keine neue Nummer zugeteilt. Kann die Beibehaltung der Betriebsnummer zu einer Verwechslung mit einem oder mehreren anderen Buchführungsbetrieben führen (wenn z. B. eine neue Gebietsunterteilung geschaffen wird), muss die Nummer geändert werden. Der Kommission ist dann eine Übersicht mit den alten und den entsprechenden neuen Nummern zuzuleiten.

Die Betriebsnummer umfasst drei unterschiedliche Informationen, und zwar:

Ordnungsnummer 1 — Gebiet: Es wird eine Codenummer gemäß dem in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 der Kommission 1 festgesetzten Code vergeben.

Ordnungsnummer 2 — Teilgebiet: Es wird eine Codenummer vergeben.

Die Unterteilungen sollten auf dem gemeinsamen System der Klassifizierung der Regionen basieren, das als „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)“ bezeichnet und vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Zusammenarbeit mit den nationalen Instituten für Statistik festgelegt wird.

In jedem Fall übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Tabelle, die für jeden verwendeten Teilgebietscode die entsprechenden NUTS-Regionen sowie die entsprechende Region angibt, für die die spezifischen Werte des Standarddeckungsbeitrags berechnet werden.

Ordnungsnummer 3 — Ordnungsnummer des Betriebs.

2. Angaben über die Datenaufzeichnungen

Die Angaben zu den ersten fünf Ordnungsnummern bilden die Kennung eines Betriebs. Sie werden am Anfang jeder Aufzeichnung wiedergegeben. Die sechste Angabe zu den einzelnen Betrieben gibt die Zahl der unteilbaren Gruppen von 10 Daten an.

3. Organisationsform des Betriebs

Angabe zur Organisationsform des Betriebs mit folgenden Codenummern:

1=Einzelbetrieb (Familienbetrieb): Betrieb, in dem die Wirtschaftsergebnisse die nicht entlohnten Arbeitskräfte und das Eigenkapital des Betriebsinhabers/Betriebsleiters und seiner/ihrer Familie entschädigen.
2=Partnerschaftsbetrieb: Betrieb, in dem die Wirtschaftsergebnisse die Produktionsfaktoren entschädigen, die von den Partnern eingesetzt werden, von denen mindestens die Hälfte als nicht entlohnte Arbeitskräfte an den Arbeiten im Betrieb teilnehmen.
3=Andere: Betriebe, die ausschließlich mit entlohnten Arbeitskräften bewirtschaftet werden, und sonstige nicht unter die Codenummern 1 und 2 fallende Betriebe.

4. Nationale Auswahl- und Gewichtungsfaktoren

Ordnungsnummer 20 : Nationale Gewichtung des Betriebs, die von dem Mitgliedstaat berechnet wurde. Die Werte werden in Hundertsteln ausgedrückt.

Ordnungsnummer 21 :

Ordnungsnummer 22 :

5. Betriebssitz

Angegeben wird die Nummer der angemessensten geografischen Grundeinheit (vorzugsweise der Gemeinde), in der der Betriebssitz liegt.

Eine Karte dieser Einheiten mit ihren Nummern wird der Kommission übermittelt. Jede bekanntgewordene Änderung der Grenzen der geografischen Grundeinheiten wird der Kommission mitgeteilt.

6. Betriebskategorie

Ordnungsnummer 32 — Ökologischer Landbau : Angegeben wird, ob der Betrieb ökologische Erzeugungsverfahren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, insbesondere des Artikels 6, anwendet. Dabei sind die folgenden Codes zu verwenden:

1 = Der Betrieb wendet keine ökologischen Erzeugungsverfahren an.

2 = Der Betrieb wendet nur ökologische Erzeugungsverfahren an.

3 = Der Betrieb stellt auf ökologische Erzeugungsverfahren um oder der Betrieb wendet sowohl ökologische als auch andere Erzeugungsverfahren an.

Ordnungsnummer 33 : Codenummer der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung gemäß Anhang II der Entscheidung 85/377/EWG 2 der Kommission bei der Auswahl für das betreffende Rechnungsjahr.

Ordnungsnummer 34 : Codenummer der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung gemäß Anhang II der Entscheidung 85/377/EWG auf der Grundlage der Buchführungsdaten des betreffenden Rechnungsjahrs.

Ordnungsnummer 35 : Codenummer der wirtschaftlichen Größenklasse des Betriebs gemäß Anhang III der Entscheidung 85/377/EWG bei der Auswahl für das betreffende Rechnungsjahr.

Ordnungsnummer 36 : Codenummer der wirtschaftlichen Größenklasse des Betriebs gemäß Anhang III der Entscheidung 85/377/EWG auf der Grundlage der Buchführungsdaten des betreffenden Rechnungsjahrs.

7. Ende des Rechnungsjahrs und Zeitpunkt der Erstellung des Datenträgers

Ordnungsnummer 37 — Ende des Rechnungsjahrs, : z. B. 30. Juni 2009 oder 31. Dezember 2009.

Ordnungsnummer 38 — Zeitpunkt der Erstellung des Datenträgers : z. B. 15. August 2010.

8. Benachteiligtes Gebiet

Anzugeben ist, ob der größte Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter die Artikel 18 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 3 fällt. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1=Der überwiegende Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs liegt nicht in einem benachteiligten Gebiet im Sinne der Artikel 18 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.
2=Der überwiegende Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs liegt in einem benachteiligten Gebiet im Sinne der Artikel 19 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.
3=Der überwiegende Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs liegt in einem Berggebiet im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.
4=Die Gebiete in dem betreffenden Mitgliedstaat sind so zahlreich und so klein, dass die Angaben nicht von Belang sind.

9. Andere Angaben hinsichtlich des Betriebs

Ordnungsnummer 40 — Bewässerte LF Die im Laufe des Jahres mit Hilfe fester oder beweglicher Anlagen tatsächlich bewässerte landwirtschaftliche genutzte Fläche (außer Unterglasfläche), unabhängig von dem angewendeten Verfahren (Beregnung, Flutung).

Ordnungsnummer 41 — Höhenzone Die Höhenzone wird durch die entsprechende Codenummer angegeben:

1 = Der überwiegende Teil des Betriebs liegt unter 300 m.

2 = Der überwiegende Teil des Betriebs liegt zwischen 300 und 600 m.

3 = Der überwiegende Teil des Betriebs liegt in einer Höhe von mindestens 600 m.

4 = Angaben nicht verfügbar.

Ordnungsnummer 42 — Weidetage auf Almen oder anderen nicht in die LF einbezogenen Weideflächen: Zahl der VE-Weidetage, während denen das Vieh des Betriebs auf nicht in die LF einbezogenen Flächen geweidet hat.

Ein VE-Weidetag entspricht einem Weidetag einer Milchkuh oder eines Rinds oder eines Pferdes von über 2 Jahren. Die Weidetage von Rindern und Pferden, die weniger als 2 Jahre alt sind, sowie von Ziegen oder Schafen werden mittels der Koeffizienten 0,5, 0,2 bzw. 0,15 in VE-Weidetage umgerechnet.

Ordnungsnummer 43 — Bruttofläche unter Schutz: Fläche, in Ar angegeben, die es grundsätzlich erlaubt, Kulturen des Typs 5 zu erzeugen, d. h. die Kulturen 138, 141 und 156, sowie die Kulturen 143, 285 und 157 des Typs 5.

„Unter Schutz“: Gewächshäuser, feste Kästen und begehbare Tunnel; nicht als Flächen unter Schutz gelten unbegehbare Plastiktunnel, Glocken oder tragbare Kästen (siehe Definition der Kulturen 138, 141 und 156 in der Tabelle K).

„Bruttofläche“: gesamte Bodenfläche „unter Schutz“, gleich welcher Nutzung (d. h. einschließlich Wege); bei mehrstöckigen Gewächshäusern zählt die Bodenfläche nur einmal.

Ordnungsnummer 44 — Gebiet der Strukturfonds: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der LF des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter Artikel 5, 6 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 fällt. Folgende Codes sind zu verwenden:

6 = Der größte Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet des Ziels „Konvergenz“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, insbesondere von Artikel 5.

7 = Der größte Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, insbesondere von Artikel 6.

8 = Der größte Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für eine Übergangsunterstützung im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Betracht kommt.

Ordnungsnummer 45 — Gebiet mit umweltspezifischen Beschränkungen: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der LF des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 fällt. Folgende Codes sind zu verwenden:

1 = Der größte Teil der LF des Betriebs liegt nicht in einem Gebiet, das für Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 im Sinne von Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Betracht kommt.

2 = Der größte Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG im Sinne von Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Betracht kommt.

B. BESITZVERHÄLTNISSE DER LF

Flächen von Betrieben, die von mindestens zwei Partnern gemeinsam bewirtschaftet werden, sind je nach dem zwischen den Partnern bestehenden Vertrag als Flächen in Eigentum, in Pacht oder in Teilpacht einzutragen.

10. LF in Eigentum

Landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland, Grünland und Dauerweiden, Dauerkulturen) die vom Eigentümer, Nutznießer auf Lebenszeit oder Erbpächter genutzt werden, und/oder unter vergleichbaren Bedingungen genutzte LF. An Dritte überlassenes saatbereites Ackerland ist eingeschlossen (Rubrik 149).

11. LF in Pacht

Landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland, Grünland und Dauerweiden, Dauerkulturen), die von einer anderen Person als dem Eigentümer, Nutznießer auf Lebenszeit oder Erbpächter genutzt wird und für die ein im Allgemeinen im Voraus fest vereinbartes Pachtgeld in bar oder anderer Form gezahlt wird, und/oder unter vergleichbaren Bedingungen genutzte LF.

Die Pachtfläche umfasst nicht die Fläche, deren Ernte auf dem Halm gekauft wird. Die für den Erwerb von Kulturen auf dem Halm gezahlten Beträge sind in Tabelle F im Fall von Grünland oder Futterpflanzen unter den Rubriken 65 bis 67 (zugekaufte Futtermittel) und im Fall von marktfähigen Kulturen unter der Rubrik 76 (sonstige spezifische Kosten der pflanzlichen Erzeugnisse) anzugeben. Bei auf dem Halm gekauften marktfähigen Kulturen ist die betreffende Fläche nicht zu spezifizieren (vgl. Anweisungen betreffend Fläche, Spalte 4, Tabelle K).

Fläche, die auf Gelegenheitsbasis für weniger als ein Jahr gepachtet wird, und die entsprechenden Erträge sind wie Flächen zu behandeln, deren Ernte auf dem Halm gekauft wird.

12. LF in Teilpacht

Landwirtschaftliche genutzte Fläche (Ackerland, Grünland und Dauerweiden, Dauerkulturen), die gemeinsam von Verpächter und vom Teilpächter auf der Grundlage eines Teilpachtvertrags und/oder unter vergleichbaren Bedingungen bewirtschaftet wird.

C. ARBEITSKRÄFTE

Arbeitskräfte sind sämtliche Personen, die im Verlauf des Rechnungsjahrs an den Arbeiten des landwirtschaftlichen Betriebs teilgenommen haben (siehe unten). Nicht dazu zählen Personen, die diese Arbeiten für eine andere Person oder ein Unternehmen ausgeführt haben (Arbeiten durch Dritte und Verbuchung von deren Kosten, siehe Rubrik 60 in Tabelle F).

Bei gegenseitiger Hilfestellung zwischen Betrieben durch den Austausch von grundsätzlich gleichwertiger Arbeit werden die Arbeitszeit und eventuelle Entlohnung im Betriebsbogen aufgeführt.

In manchen Fällen wird die Hilfestellung durch eine andere Art von Unterstützung ausgeglichen (z. B. Hilfestellung in Form von Arbeit wird durch die Bereitstellung von Maschinen kompensiert). Handelt es sich dabei um einen Austausch von Dienstleistungen in begrenztem Umfang, so wird dies nicht in den Betriebsbogen aufgenommen (für das genannte Beispiel wird die erhaltene Hilfe nicht unter Arbeit angeführt; die Maschinenkosten umfassen jedoch die Kosten für die Bereitstellung der Geräte). Bei Austausch von Dienstleistungen in großem Umfang wird in Ausnahmefällen wie folgt vorgegangen:

a) in Form von Arbeit erhaltene Hilfe wird durch eine andere Dienstleistung (z. B. die Bereitstellung von Maschinen) ausgeglichen: Die erhaltene Arbeitszeit wird als entlohnte Arbeitskraft eingetragen (Rubrik 20 oder 21, je nachdem ob die Arbeitskraft regelmäßig oder anderweitig im Betrieb beschäftigt ist). Der Wert der geleisteten Hilfestellung wird sowohl als Teil der Erzeugung unter der entsprechenden Rubrik (in diesem Fall: Rubrik 177 „Arbeiten für Dritte, einschließlich Vermietung von Maschinen und Geräten“) als auch als Aufwand (unter Rubrik 59 „Löhne und Soziallasten“) eingetragen;

b) in Form von Arbeit geleistete Hilfe wird durch eine andere Dienstleistung (z. B. die Bereitstellung von Maschinen) ausgeglichen: Die geleistete Arbeitszeit und eventuelle Entlohnung wird nicht berücksichtigt. Der Wert der erhaltenen Dienstleistung wird als Eingang unter der entsprechenden Rubrik (in diesem Beispiel Rubrik 60 „Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen“) ausgewiesen.

Es wird zwischen folgenden Arbeitskräftekategorien unterschieden:

A. Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte

Nicht entlohnte Arbeitskräfte oder Arbeitskräfte, die weniger Lohn (Geld- oder Naturalleistungen) erhalten, als normalerweise für die geleistete Arbeit gewährt wird (diese Zahlungen werden nicht unter dem Betriebsaufwand aufgeführt), und die im Laufe des Rechnungsjahrs (mit Ausnahme des Urlaubs) mindestens einen ganzen Tag pro Woche im Betrieb gearbeitet haben.

Eine regelmäßig beschäftigte Person, die aus besonderen Gründen nur für einen begrenzten Zeitraum des Rechnungsjahrs im Betrieb gearbeitet hat, wird trotzdem als regelmäßige Arbeitskraft eingetragen (mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden).

Folgende oder ähnliche Fälle können auftreten:

a) besondere Erzeugungsbedingungen im Betrieb, wodurch die Arbeitskraft nicht das ganze Jahr über benötigt wird: z. B. Oliven- oder Weinbaubetriebe, Betriebe mit saisonbedingter Aufzucht von Vieh oder mit Obst- und Gemüseerzeugung im Freilandanbau;

b) Abwesenheit vom Betrieb aus anderen Gründen, z. B. Militärdienst, Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, längerfristige Freistellung usw.;

c) Arbeitsantritt oder Verlassen des Betriebs;

d) Vollständige Einstellung der Arbeit des Betriebs durch äußere Umstände (Überflutung, Brände usw.).

Folgende Unterkategorien sind auszuweisen:

13. Betriebsinhaber/Betriebsleiter

Person, die die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für den Betrieb übernimmt und die seine tägliche Führung innehat. Bei Teilpacht wird der Teilpächter als Betriebsinhaber/Betriebsleiter eingetragen.

14. Betriebsinhaber/nicht Betriebsleiter

Person, die die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für den Betrieb übernimmt, ohne die tägliche Führung innezuhaben.

15. Betriebsleiter/nicht Betriebsinhaber

Person, die die tägliche Führung des Betriebs innehat, ohne die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung dafür zu übernehmen.

16. Ehegatte(n) des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber

17. Sonstige regelmäßig beschäftigte, nicht entlohnte Arbeitskräfte

Regelmäßig beschäftigte, nicht entlohnte Arbeitskräfte, die nicht unter die vorstehenden Rubriken fallen. Schließt auch Vorarbeiter und Teilbereichsleiter ein, die nicht für die Führung des Gesamtbetriebs verantwortlich sind.

B.18. Nicht entlohnte, unregelmäßig und als Saisonkräfte beschäftigte Arbeitskräfte

Nicht entlohnte Arbeitskräfte, die im Rechnungsjahr nicht regelmäßig im Betrieb gearbeitet haben.

C. Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte

Entlohnte Arbeitskräfte, die den normalerweise für die geleistete Arbeit gewährten Lohn (Geld- oder Naturalleistungen) erhalten und die im Laufe des Rechnungsjahrs (mit Ausnahme des Urlaubs) mindestens einen ganzen Tag pro Woche im Betrieb gearbeitet haben.

Folgende Unterkategorien sind auszuweisen:

19. Betriebsleiter

Entlohnte Person, die für die tägliche Führung des Betriebs verantwortlich ist.

20. Sonstige

Alle entlohnten, regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte (mit Ausnahme des entlohnten Betriebsleiters). Schließt auch Vorarbeiter und Teilbereichsleiter ein, die nicht für die Führung des Gesamtbetriebs verantwortlich sind.

D.21. Entlohnte unregelmäßig und als Saisonkräfte beschäftigte Arbeitskräfte

Entlohnte Arbeitskräfte, die während des Rechnungsjahrs nicht regelmäßig im Betrieb gearbeitet haben (einschließlich Akkordarbeit).

SPALTEN DER TABELLE C

Arbeitskräftetyp ( Spalte 1, Rubriken 51, 55, 59, 63 und 67)

Der Arbeitskräftetyp wird durch eine Codenummer angegeben, d. h.:

1=Betriebsinhaber/Betriebsleiter;
2=Betriebsinhaber/nicht Betriebsleiter;
3=Betriebsleiter/nicht Betriebsinhaber.

Wird die Funktion von mehreren Personen wahrgenommen (z. B. zwei Brüder, Vater und Sohn usw.) werden diese nach der Reihenfolge der Verantwortung aufgeführt. Bei gleicher Verantwortung bestimmt das Alter die Reihenfolge. Die Daten über die Person mit der größten Verantwortung werden so in die Rubriken 51 bis 54 eingetragen; die Daten über die Person mit der nächstgrößeren Verantwortung in die Rubriken 55 bis 58 usw.

Anzahl der Personen (Spalte 1, Ordnungsnummern 71 und 74)

Die Anzahl der Ehegatten und die Anzahl der Personen in der Kategorie „Sonstige regelmäßig beschäftigte nicht entlohnte Arbeitskräfte“ sollten angegeben werden. Bei mehreren Betriebsinhabern kann es mehrere Ehegatten geben.

Geburtsjahr (Spalte 2)

Das Geburtsjahr ist nur für den/die Betriebsinhaber und/oder Betriebsleiter (Kategorien 13 bis 15 und 19) mit den letzten beiden Stellen des Jahres anzugeben.

Arbeitskräfte insgesamt: Anzahl der Jahresarbeitseinheiten (Spalte 3)

Die regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte werden in Jahresarbeitseinheiten (JAE) umgerechnet. Eine JAE entspricht einer vollzeitbeschäftigten Person im Betrieb. Für eine Einzelperson kann maximal 1 JAE eingesetzt werden, selbst wenn ihre effektive Arbeitszeit die für die betreffende Region und den Betriebstyp üblichen Normen übersteigt. Für Personen, die nicht das gesamte Jahr im Betrieb tätig sind, wird ein JAE-Anteil eingesetzt. Der JAE-Anteil je Person wird berechnet, indem seine effektiv geleisteten Jahresarbeitsstunden durch die normalen Jahresarbeitsstunden eines Vollzeitbeschäftigten für die Region und den Betriebstyp geteilt werden.

Bei Arbeitskräften mit eingeschränkten Fähigkeiten ist das JAE-Äquivalent im Verhältnis zu den jeweiligen Fähigkeiten herabzusetzen.

Jahresarbeitszeit (Spalte 4)

Die Arbeitszeit wird in Stunden angegeben. Hierunter ist die tatsächlich für die Arbeit im Betrieb eingesetzte Zeit zu verstehen. Bei Arbeitskräften mit eingeschränkten Fähigkeiten ist die Arbeitszeit im Verhältnis zu den jeweiligen Fähigkeiten herabzusetzen.

Das Zeitäquivalent für eine Akkordarbeit wird ermittelt, indem der Gesamtlohn für die geleistete Arbeit durch den Stundenlohn eines Zeitlohnarbeiters geteilt wird.

Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb

Die Arbeit im Betrieb umfasst sämtliche organisatorischen, beaufsichtigenden und ausführenden Arbeiten — sowohl körperlicher als auch verwaltungstechnischer Art — im Zusammenhang mit der innerbetrieblichen Erzeugung, wie z. B.:

— Finanzorganisation und -management (Verkäufe und Zukäufe, Buchhaltung usw.);

— Feldarbeit (Pflügen, Säen, Ernten, Obstbau usw.);

— Viehhaltung (Futterbereitung, Fütterung, Melken, Tierpflege usw.);

— Vorbereitung der Erzeugnisse für die Vermarktung, Lagerhaltung, Be- und Verarbeitung der Erzeugnisse im Betrieb;

— Instandhaltung der Gebäude, Maschinen, Geräte, Hecken, Gräben usw.;

— Beförderung für den Betrieb und durch die Arbeitskräfte des Betriebs;

—: forstwirtschaftliche Arbeiten in den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Forsten;forstwirtschaftliche Arbeiten in den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Forsten;Arbeiten in Zusammenhang mit dem Tourismus (Instandhaltung von Camping- und Sportplätzen oder Freizeitflächen, Reitanlagen, Vermieten von Landhäusern usw.), wenn diese mit den Arbeiten des Betriebs zusammenhängen und sich mit diesen so weit überschneiden, dass es praktisch unmöglich ist, die Tourismusaktivitäten von den normalen landwirtschaftlichen Arbeiten des Betriebs zu trennen (in diesem Fall werden die Einnahmen und der Aufwand in Zusammenhang mit dem Tourismus unter Erzeugnisse (siehe Rubrik 179) und Betriebsaufwand eingetragen);gelegentliche Arbeiten für Dritte, sofern diese mit den Geräten des Betriebs ausgeführt werden (dadurch erzielte Einkünfte werden beim Betriebsertrag berücksichtigt).
forstwirtschaftliche Arbeiten in den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Forsten;
Arbeiten in Zusammenhang mit dem Tourismus (Instandhaltung von Camping- und Sportplätzen oder Freizeitflächen, Reitanlagen, Vermieten von Landhäusern usw.), wenn diese mit den Arbeiten des Betriebs zusammenhängen und sich mit diesen so weit überschneiden, dass es praktisch unmöglich ist, die Tourismusaktivitäten von den normalen landwirtschaftlichen Arbeiten des Betriebs zu trennen (in diesem Fall werden die Einnahmen und der Aufwand in Zusammenhang mit dem Tourismus unter Erzeugnisse (siehe Rubrik 179) und Betriebsaufwand eingetragen);
gelegentliche Arbeiten für Dritte, sofern diese mit den Geräten des Betriebs ausgeführt werden (dadurch erzielte Einkünfte werden beim Betriebsertrag berücksichtigt).

Nicht in den Arbeiten des Betriebs enthalten sind:

— Arbeiten zur Erzeugung von Anlagegütern (Bau oder umfangreiche Instandsetzung von Gebäuden oder Maschinen, Obstbaumpflanzungen, Abriss von Gebäuden, Roden von Obstplantagen usw.);

— Arbeiten, die für den Haushalt des Betriebsinhabers oder des Betriebsleiters durchgeführt werden.

D. ANZAHL UND WERT DES VIEHBESTANDS

Folgende Viehkategorien sind zu unterscheiden:

22. EINHUFER (alle Altersklassen)

Hierzu gehören auch Renn- und Reitpferde, Esel, Maultiere, Maulesel usw.

23. MASTKÄLBER

Mastkälber, die normalerweise im Alter von rund sechs Monaten geschlachtet werden.

24. ANDERE RINDER UNTER EINEM JAHR

25. MÄNNLICHE RINDER VON EINEM BIS UNTER ZWEI JAHREN

26. WEIBLICHE RINDER VON EINEM BIS UNTER ZWEI JAHREN

Ohne weibliche Rinder, die schon gekalbt haben.

27. MÄNNLICHE RINDER ÜBER ZWEI JAHRE

28. ZUCHTFÄRSEN

Weibliche Rinder von zwei Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben und zur Zucht bestimmt sind.

29. MASTFÄRSEN

Weibliche Rinder von zwei Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben und nicht zur Zucht bestimmt sind.

30. MILCHKÜHE

Weibliche Rinder (einschließlich jene unter zwei Jahren), die schon gekalbt haben und die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung zu Milcherzeugnissen gehalten werden.

31. SCHLACHTKÜHE

Milchkühe nach ihrer letzten Laktation, wenn die Angabe in der Betriebsbuchführung vorhanden ist.

32. SONSTIGE KÜHE

1. Weibliche Rinder (einschließlich jene unter zwei Jahren), die schon gekalbt haben und ausschließlich oder hauptsächlich zur Kälbererzeugung gehalten werden und deren Milch nicht für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendet wird.

2. Arbeitskühe.

3. Nicht als Milchkühe einsetzbare Schlachtkühe (vor der Schlachtung gemästet oder nicht).

Die Rubriken 23 bis 32 enthalten auch die entsprechenden Angaben für Büffel und weibliche Büffel.

33. BIENEN, anzugeben in Anzahl der besetzten Stöcke

34. KANINCHEN, WEIBLICHE ZUCHTTIERE

35. bis 37. „Frei“

38. ZIEGEN, WEIBLICHE ZUCHTTIERE

39. SONSTIGE ZIEGEN

Alle Ziegen mit Ausnahme weiblicher Zuchttiere.

40. MUTTERSCHAFE

Weibliche Schafe von einem Jahr und älter, die für die Zucht bestimmt sind.

41. SONSTIGE SCHAFE

Alle Schafe mit Ausnahme von Mutterschafen.

42. „Frei“

43. FERKEL

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg.

44. ZUCHTSAUEN

Zuchtsauen mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr, ausgenommen Schlachtsauen (siehe Rubrik 46 „Sonstige Schweine“).

45. MASTSCHWEINE

Mastschweine mit einem Lebendgewicht von 20 kg oder mehr, ausgenommen Schlachtsauen und Eber (siehe Rubrik 46 „Sonstige Schweine“).

46. SONSTIGE SCHWEINE

Schweine mit einem Lebendgewicht von 20 kg oder mehr, ausgenommen Zuchtsauen (siehe Rubrik 44) und Mastschweine (siehe Rubrik 45).

47. MASTHÄHNCHEN

Ausgenommen Legehennen und Schlachthennen. Ausgenommen Küken.

48. LEGEHENNEN

Einschließlich Junghennen, Legehennen und Schlachthennen. Junghennen sind Hennen, die das Legealter noch nicht erreicht haben. Ausgenommen Küken.

49. SONSTIGES GEFLÜGEL

Enten, Truthühner, Gänse, Perlhühner und Strauße. Einschließlich weibliche Zuchttiere. Ausgenommen Küken.

50. SONSTIGES VIEH

Lediglich Bestandsaufnahmen. Hierzu gehören Küken, Kaninchen (außer weibliche Zuchttiere), Rotwild, Bisons und Fische. Umfasst auch Ponys und andere Tiere für agrotouristische Zwecke. Sonstige tierische Erzeugnisse werden hier nicht erfasst (siehe Tabelle K, Rubrik 170).

SPALTEN DER TABELLE D

Anfangsbestand (Spalten 1 und 2)

Anzahl (Spalte 1) Anzahl der Tiere, die zu Beginn des Rechnungsjahrs zu dem Betrieb gehören, unabhängig davon, ob sie sich zu diesem Zeitpunkt im Betrieb befinden.

Wert (Spalte 2) Wert der zu Beginn des Rechnungsjahrs zum Betrieb gehörenden Tiere, zum Marktpreis.

Endbestand (Spalten 3 und 4)

Nummer (Spalte 3) Anzahl der Tiere, die am Ende des Rechnungsjahrs zu dem Betrieb gehören, unabhängig davon, ob sie sich zu diesem Zeitpunkt im Betrieb befinden.

Wert (Spalte 4) Wert der am Ende des Rechnungsjahrs zum Betrieb gehörenden Tiere, zum Marktpreis.

Durchschnittlicher Bestand (Spalte 5)

Der durchschnittliche Bestand wird auf eine Dezimalstelle angegeben, außer für Geflügel und Kaninchen, für die die Angabe als ganze Zahl zu erfolgen hat. Ein Stück Vieh entspricht der Anwesenheit eines Tieres im Betrieb während eines Jahres. Die Tiere werden anteilsmäßig im Verhältnis zu der während des Jahres im Betrieb verbrachten Zeit gerechnet.

Der durchschnittliche Bestand wird entweder mittels periodischer Bestandsaufnahmen oder eines Registers der Zu- und Abgänge ermittelt. Er umfasst alle im Betrieb vorhandenen Tiere, auch solche, die unter Vertrag aufgezogen oder gemästet werden (Tiere, die nicht zum Betrieb gehören und so aufgezogen oder gemästet werden, dass dies für den Betriebsinhaber lediglich eine Dienstleistung bedeutet und dieser nicht das finanzielle Risiko trägt, das normalerweise mit der Aufzucht und Mast solcher Tiere verbunden ist) und Tiere, die während des betreffenden Jahres in Pension gegeben oder genommen werden.

E. VIEHZUKÄUFE UND -VERKÄUFE

Folgende Tierkategorien werden angegeben:

51. Einhufer

52. Rinder

Rubrik 52 umfasst auch Zu- und Verkäufe von Büffeln.

53. „Frei“

54. Schafe

55. Ziegen

56. Schweine

57. Geflügel

Einschließlich Eier zum Brüten sowie zugekaufte und verkaufte Küken.

58. Sonstiges Vieh

Einschließlich Kaninchen und besetzte Bienenstöcke.

SPALTEN DER TABELLE E

Zukäufe (Spalte 1)

Sämtliche Viehzukäufe während des Rechnungsjahrs (einschließlich Anschaffungskosten). Die zugehörigen Prämien und Beihilfen werden nicht von diesen Zukäufen abgezogen, sondern unter der Rubrik 116 ausgewiesen (siehe Anweisungen für diese Rubrik).

Verkäufe (Spalte 2)

Sämtliche Viehverkäufe während des Rechnungsjahrs. Die zugehörigen Prämien und Beihilfen sind in diesen Verkäufen nicht enthalten, sondern werden unter der Rubrik 112 ausgewiesen (siehe Anweisungen für diese Rubrik).

Eventuelle Vermarktungskosten werden gegebenenfalls nicht von den Verkäufen abgezogen sondern unter der Rubrik 71 „Sonstige spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige“ angegeben.

Innerbetrieblicher Verbrauch und Naturalleistungen (Spalte 3)

Zum Verkaufspreis ab Hof veranschlagter Wert des während des Rechnungsjahrs eigenverbrauchten oder für Naturalleistungen verwendeten Viehs.

F. AUFWAND

Der Betriebsaufwand (Geld und Naturalleistungen) bezieht sich auf den „Verbrauch“ von Erzeugungsressourcen (einschließlich innerbetrieblicher Verbrauch), die im Verlauf des Rechnungsjahrs für die Erzeugung des Betriebs eingesetzt werden oder während des Rechnungsjahrs verbraucht werden. Wenn bestimmte Ausgaben sich sowohl auf den Privatverbrauch als auch auf den innerbetrieblichen Verbrauch beziehen (z. B. Elektrizität, Wasser, Brennstoffe usw.), so wird nur der Anteil des innerbetrieblichen Verbrauchs in den Betriebsbogen aufgenommen. Der Anteil der betriebsbezogenen Nutzung an den Ausgaben für private Pkw sollte ebenfalls aufgeführt werden.

Bei der Berechnung des Aufwands für die Erzeugung des Rechnungsjahrs sollten die Zukäufe und der innerbetriebliche Verbrauch um die Bewertungsänderung berichtigt werden (einschließlich Änderungen bei den Kulturen). Für jeden Posten sind der Gesamtaufwand und der Gegenwert des innerbetrieblichen Verbrauchs gesondert aufzuführen.

Wo die angegebenen Kosten dem gesamten Aufwand während des Rechnungsjahrs entsprechen, aber nicht der Produktion während dieses Jahres, sollten Änderungen in den Lagerbeständen des Aufwands (einschließlich der Änderungen der Kulturvorausleistungen) unter Rubrik 102 „Umlaufvermögen“ angegeben werden.

Die Kosten in Zusammenhang mit dem „Verbrauch“ von Betriebskapital werden durch Abschreibungen ausgedrückt, so dass die Aufwendungen für den Erwerb von Anlagegütern nicht als Betriebskosten einzustufen sind. Für Anweisungen hinsichtlich der Abschreibungen siehe Rubriken 94 bis 103.

Ausgaben, die während des Rechnungsjahrs oder später rückerstattet werden (z. B. Reparaturen an einem Traktor als Ergebnis eines Unfalls, der durch eine Versicherung oder eine Haftung Dritter abgedeckt ist) sollten nicht als Betriebsaufwand aufgeführt und die entsprechenden Belege nicht in die Buchhaltung des Betriebs aufgenommen werden.

Einkünfte aus dem Wiederverkauf erworbener landwirtschaftlicher Betriebsmittel werden von den entsprechenden Aufwendungen abgezogen.

Prämien und Beihilfen auf den Betriebsaufwand werden nicht von den entsprechenden Aufwendungen abgezogen, sondern unter Rubrik 114 (siehe Anweisungen für diese Rubrik) eingetragen. Investitionsprämien und -beihilfen werden unter den Rubriken 94 bis 103 aufgeführt.

Der Aufwand enthält auch Ausgaben für Käufe in Zusammenhang mit den einzelnen Aufwandsposten.

Der Aufwand wird wie folgt unterteilt:

59. Löhne und Soziallasten für entlohnte Arbeitskräfte

Darunter fällt Folgendes:

— an die Arbeitnehmer gezahlte Löhne und Gehälter unabhängig von der Basis der Entlohnung (Akkordarbeit oder Bezahlung pro Stunde), unter Abzug an den Betriebsinhaber gezahlter Sozialleistungen zum Ausgleich der Zahlung eines Gehalts, das nicht der tatsächlich geleisteten Arbeit entspricht (Beispiel: Abwesenheit vom Arbeitsplatz aufgrund eines Unfalls, Weiterbildung usw.);

— Löhne und Gehälter in Naturalleistungen (z. B. Unterkunft, Verpflegung, Unterbringung, Erzeugnisse des Betriebs usw.);

— Prämien für Produktivität oder Qualifikationen, Geschenke, Gratifikationen, Gewinnbeteiligung;

— andere Ausgaben in Zusammenhang mit Beschäftigung (Einstellungskosten);

— vom Arbeitgeber zu tragende Soziallasten und Beschäftigungsabgaben;

— Unfallversicherungen für Arbeitnehmer.

Die Soziallasten und Versicherungsprämien für Betriebsinhaber und nicht entlohnte Arbeitskräfte sind nicht als Betriebsaufwand einzutragen.

Die von nicht entlohnten Arbeitskräften bezogenen Beträge (die definitionsgemäß unter dem normalen Lohn liegen — siehe Definition nicht entlohnte Arbeitskräfte) werden nicht im Betriebsbogen aufgeführt.

An pensionierte, nicht länger im Betrieb beschäftigte Arbeitskräfte gezahlte Beträge sind nicht unter dieser Rubrik, sondern der Rubrik „Sonstige Gemeinkosten“ aufgeführt.

60. Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen

Darunter fällt Folgendes:

— Gesamtaufwand für die Arbeiten landwirtschaftlicher Lohnunternehmen im Betrieb. Dies umfasst in der Regel die Kosten für den Einsatz von Geräten (einschließlich Treibstoff) und die Arbeitsleistung. Sind — außer für den Treibstoff — die Kosten für die verwendeten Materialien (d. h. Pflanzenschutzmittel, Dünger und Saatgut) bereits in dem vertragsmäßigen Preis inbegriffen, so sind diese Materialkosten auszuschließen. Dieser Betrag (erforderlichenfalls geschätzt) wird unter dem entsprechenden Aufwandsposten (z. B. für Pflanzenschutzmittel unter der Rubrik 75) eingetragen;

— Kosten für die Miete von Maschinen, die von den Arbeitskräften des Betriebs verwendet werden. Die Treibstoffkosten für die gemieteten Maschinen sind unter der Rubrik 62 „Treib- und Schmierstoffe“ zu verbuchen;

— Kosten für das Leasing von Maschinen, die von den Arbeitskräften des Betriebs verwendet werden. Die Treibstoff- und Instandhaltungskosten für geleaste Maschinen sind unter den einschlägigen Rubriken (Rubrik 61 „Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte“ und Rubrik 62 „Treib- und Schmierstoffe“) zu verbuchen.

61. Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte

Aufwand für die Unterhaltung von Maschinen und Geräten und kleinere Instandsetzungen, die den Marktwert der Geräte nicht beeinflussen (z. B. Bezahlung eines Mechanikers, Kosten für Ersatzteile usw.).

Diese Codenummer umfasst auch Zukäufe von Kleingeräten, Sattler- und Hufschmiedarbeiten, den Kauf von Reifen, Frühbeetkästen, Schutzbekleidung, Reinigungsmitteln für die Reinigung von Geräten im Allgemeinen und den anteilmäßigen Aufwand für die betriebliche Nutzung privater Kraftfahrzeuge (siehe auch Rubrik 63). Mittel für die Reinigung von Geräten im Zusammenhang mit der Viehzucht (z. B. Melkmaschinen) werden unter der Rubrik 71 „Sonstige spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige“ eingetragen.

Größere Instandsetzungsarbeiten, die den Wert der Geräte erhöhen, fallen nicht unter diese Rubrik (siehe auch die Anweisungen für die Abschreibung in Tabelle G).

62. Treib- und Schmierstoffe

Hier ist auch der anteilmäßige Aufwand für die betriebliche Nutzung privater Kraftfahrzeuge einzutragen (siehe auch Rubrik 63).

Werden Mineralölerzeugnisse sowohl als Treib- als auch als Brennstoffe verwendet, wird die Summe in zwei Rubriken unterteilt:

62. „Treib und Schmierstoffe“.

80. „Brennstoffe“.

63. Aufwendungen für Pkw

Wird der anteilmäßige Aufwand für die betriebliche Nutzung privater Pkw willkürlich berechnet (z. B. ein fester Betrag pro km), werden diese Kosten in dieser Rubrik eingetragen.

Futtermittel

Futtermittel werden in im Betrieb erzeugte und zugekaufte Futtermittel unterteilt.

Die zugekauften Futtermittel umfassen Mineralstoffe, Milcherzeugnisse (zugekauft oder zum Betrieb zurückgeführt) und Erzeugnisse für die Haltbarmachung und Lagerung von Futtermitteln sowie die Kosten für die Viehpension, die Benutzung von Gemeinschaftsweiden und die Pacht von Futterflächen, die nicht in der LF enthalten sind. Zugekaufte Einstreu und Stroh werden auch zu den zugekauften Futtermitteln gerechnet.

Zugekaufte Futtermittel für Raufutterfresser werden in Kraftfutter und Raufutter unterteilt (einschließlich Pensionstiere und Ausgaben für die Verwendung von Gemeinschaftsweiden, Weideland und Futterflächen, die nicht zur LF gehören, sowie zugekaufte Einstreu und Stroh).

Unter die Rubrik „Kraftfutter“ fallen insbesondere Ölkuchen, Mischfuttermittel, Getreide, getrocknetes Gras, getrocknete Zuckerrübenpulpe, Fischmehl, Milch und Milcherzeugnisse, Mineralstoffe und Lagerungs- und Haltbarmachungszusätze.

Ausgaben für Arbeiten zur Erzeugung von Raufutter, z. B. Silage, die durch Lohnarbeitnehmer ausgeführt werden, fallen unter die Rubrik 60 „Arbeiten durch Dritte“.

Innerbetrieblich erzeugte und verwendete Futtermittel umfassen handelsfähige Betriebserzeugnisse, die als Futtermittel verwendet werden (einschließlich Milch und Milcherzeugnisse, außer von Kälbern gesaugte Milch, die nicht berücksichtigt wird). Im Betrieb erzeugte Einstreu und Stroh werden nur erfasst, wenn sie in der betreffenden Region und in dem betreffenden Jahr ein handelsfähiges Erzeugnis darstellen.

Folgende Unterteilung wird vorgenommen:

Zugekaufte Futtermittel:

64. Kraftfutter für Raufutterfresser (Einhufer, Rinder, Schafe, Ziegen)

65. Raufutter für Raufutterfresser (Einhufer, Rinder, Schafe, Ziegen)

66. Futtermittel für Schweine

67. Futtermittel für Geflügel und andere Kleintiere

Innerbetrieblich produzierte und verwendete Futtermittel für:

68. Raufutterfresser (Einhufer, Rinder, Schafe, Ziegen)

69. Schweine

70. Geflügel und andere Kleintiere

71. Sonstige spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige

Alle unter den anderen Rubriken nicht erfassten spezifischen Kosten der tierischen Produktionszweige: Tierarztkosten, Arzneimittel, Deckgebühren, künstliche Besamung, Kastrierung, Milchkontrolle, Herdbuchbeiträge und -eintragungen, Reinigungsmittel für Maschinen und Geräte für die Tierhaltung (z. B. Melkmaschinen), Verpackungsmaterial für tierische Erzeugnisse und Materiallieferungen für deren Verarbeitung, Kosten der Lagerung und Vermarktungsvorbereitung tierischer Erzeugnisse außerhalb des Betriebs, Kosten der Vermarktung tierischer Erzeugnisse im Betrieb, gelegentlicher Zukauf von tierischen Erzeugnissen (z. B. Milch) zur Verarbeitung in Ergänzung der Erzeugung des Betriebs usw. Dies umfasst auch die kurzfristige Anmietung von Gebäuden zur Unterbringung von Tieren oder Lagerung von Erzeugnissen in Zusammenhang mit der tierischen Erzeugung.

72. Zugekauftes Saat- und Pflanzgut

Sämtliches zugekauftes Saat- und Pflanzgut, einschließlich Blumenzwiebeln und Knollen. Die Kosten für junge Bäume und Sträucher für Neuanpflanzungen gelten als Investition und sind entweder unter der Rubrik 96 „Dauerkulturen“ oder unter der Rubrik 100 „Forstflächen“ einzutragen. Die Kosten für die Neupflanzung von jungen Bäumen und Sträuchern in geringem Umfang gelten jedoch als Kosten innerhalb des Rechnungsjahrs und sind unter der vorliegenden Rubrik einzutragen, mit Ausnahme derjenigen, die in Zusammenhang mit den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wäldern stehen. Letztere sind unter der Rubrik 77 „Spezifische Kosten für Forstwirtschaft“ einzutragen.

Die Kosten für die Verarbeitung von Saatgut (Sortieren, Desinfektion) sind unter dieser Rubrik einzutragen.

73. Innerbetrieblich produziertes und verbrauchtes Saat- und Pflanzgut

Sämtliches im Betrieb erzeugtes und verbrauchtes Saat- und Pflanzgut (einschließlich Blumenzwiebeln und Knollen).

74. Dünge- und Bodenverbesserungsmittel

Sämtliche zugekauften Dünge- und Bodenverbesserungsmittel (z. B. Kalk) einschließlich Kompost, Torf und Stallmist (außer im Betrieb erzeugter Stallmist).

Für die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wälder verwendete Dünge- und Bodenverbesserungsmittel werden unter der Rubrik 77 „Spezifische Kosten für Forstwirtschaft“ eingetragen.

75. Pflanzenschutzmittel

Alle Erzeugnisse, die zum Schutz der Kulturen gegen Schädlinge und Krankheiten, Räuber, Wettereinflüsse usw. eingesetzt werden (Insektizide, Fungizide, Herbizide, Giftköder, Vogelscheuchen, Antihagelgeschosse, Frostschutzmittel usw.). Werden die Arbeiten im Rahmen des Pflanzenschutzes durch Dritte ausgeführt und können die Kosten für die Pflanzenschutzmittel selbst nicht einzeln ermittelt werden, so wird der Gesamtbetrag unter der Rubrik 60 „Arbeiten durch Dritte“ aufgeführt.

Für die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wälder verwendete Pflanzenschutzmittel werden unter der Rubrik 77 „Spezifische Kosten für Forstwirtschaft“ eingetragen.

76. Sonstige spezifische Kosten der pflanzlichen Produktionszweige (einschließlich Dauerwiesen und Grünland)

Sämtliche direkt mit der pflanzlichen Produktion verbundenen Kosten, die nicht unter andere Rubriken fallen: Verpackungs- und Bindematerial, Bindfaden und Seile, Bodenanalysen, Wettbewerbskosten, Kunststoffüberzüge (z. B. für Erdbeerfelder), Material für Konservierungs-, Weiterverarbeitungs-, Lagerungs- und Vermarktungszwecke außerhalb des Betriebs, Vermarktungskosten der pflanzlichen Erzeugnisse des Betriebs, Kauf von marktfähigen Ernten auf dem Halm oder kurzfristiges Pachten von Flächen für weniger als ein Jahr zum Anbau marktfähiger Kulturen, gelegentliche Zukäufe von pflanzlichen Erzeugnissen (z. B. Trauben) zur Ergänzung der Erzeugung des Betriebs und zur Verarbeitung im Betrieb. Schließt auch die kurzfristige Anmietung von Gebäuden ein, die für marktfähige Kulturen verwendet werden.

77. Spezifische Kosten für Forstwirtschaft

Düngemittel, Schutzmaterialien, verschiedene spezifische Kosten. Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandsposten geführt.

78. Laufende Unterhaltung der Wirtschaftsgebäude und Bodenverbesserungen

Vom Betriebsinhaber finanzierte Instandhaltung der Wirtschaftsgebäude und Bodenverbesserungen, einschließlich Gewächshäuser, Gartenbaukästen und Träger. Aufgeführt werden sollte der Kauf der erforderlichen Baustoffe für die Instandhaltung der Gebäude.

Der Kauf von Baustoffen für neue Investitionen sollte in der Spalte „Investitionen“ der Rubriken 94 „Landwirtschaftliche Flächen und Gebäude“, 97 „Bodenverbesserungen“ und/oder 98 „Betriebsgebäude“ eingetragen werden.

Die Kosten für größere Reparaturen von Gebäuden, die deren Wert erhöhen (größere Instandhaltungsarbeiten) werden nicht unter dieser Rubrik eingetragen, selbst wenn die Kosten vom Pächter getragen werden (siehe Anweisungen zu „Bezahlte Pacht“, Rubrik 85). Diese Kosten werden unter der Rubrik 98 „Betriebsgebäude“ aufgeführt.

79. Elektrizität

Gesamtverbrauch für alle betrieblichen Zwecke.

80. Brennstoffe

Gesamtverbrauch für alle betrieblichen Zwecke, einschließlich Heizung der Gewächshäuser.

81. Wasser

Kosten für den Anschluss an das Wasserversorgungsnetz und Wasserverbrauch für alle betrieblichen Zwecke einschließlich Bewässerung. Die Kosten für die Verwendung der betriebseigenen Wasseranlagen werden unter den entsprechenden Rubriken eingetragen: Abschreibung von Maschinen und Geräten, Instandhaltung von Maschinen und Geräten, Treibstoffe, Elektrizität.

82. Versicherungen

Alle Versicherungsprämien, die Betriebsrisiken decken, wie z. B. Haftpflichtversicherung des Betriebsinhabers, Feuer, Überschwemmung, Vieh- und Pflanzenverluste usw., außer Unfallversicherungen für Arbeitsunfälle, die unter der Rubrik 59 einzutragen sind. Eingeschlossen sind hier auch die Versicherungsprämien für Gebäude, wenn sie nicht schon unter der Rubrik 87 aufgeführt wurden.

83. Steuern und andere Lasten

Alle Steuern und anderen Lasten, die den Betrieb betreffen, einschließlich Umweltsteuern. Mehrwertsteuer und Steuern, die sich auf Grund und Boden, Gebäude oder Arbeitskräfte beziehen, sind ausgenommen. Direkte Steuern (Einkommenssteuern) des Betriebsinhabers werden nicht im Betriebsbogen erfasst.

84. Sonstige Gemeinkosten

Alle übrigen, in den vorangegangenen Rubriken nicht erfassten Betriebsaufwendungen (Buchführungs- und Sekretariatskosten, Bürokosten, Telefongebühren, Beiträge, Abonnements usw.). Dies umfasst auch das kurzfristige Anmieten von Gebäuden für die Viehzucht und marktfähige Kulturen und/oder für allgemeine Zwecke.

85. Bezahlte Pacht

Wert der (in bar oder in Naturalien) entrichteten Pacht für Flächen, Gebäude, Quoten und andere Rechte des Betriebs. Diese Rubrik umfasst Kosten, die vom Pächter für oder an Stelle des Betriebsinhabers gezahlt werden (z. B. Grundsteuer und Abschreibung für größere Instandsetzungsarbeiten, die vom Pächter gezahlt werden) und die dem Pächter nicht zurückgezahlt werden. Nur der für Betriebszwecke genutzte Teil der Betriebsgebäude und anderer gepachteter Gebäude sollte eingetragen werden. Die Pacht- oder Leasingkosten für Quoten, die nicht an Flächen gebunden sind, werden ebenfalls in Tabelle L eingetragen.

86. Davon: Pacht für Flächen

87. Versicherungsprämien für Wirtschaftsgebäude

Diese Information ist fakultativ.

Versicherungsprämien (Feuer, Überschwemmung usw.) für die Gebäude in Eigentum, die im Falle von Pachtwirtschaft normalerweise vom Eigentümer gezahlt werden. Unterliegen alle Versicherungen aber einer einzigen Versicherungspolice, so wird der auf die Wirtschaftgebäude entfallende Anteil der Prämie geschätzt.

88. Grund- und Gebäudesteuern

Steuern, Abgaben und sonstige Lasten, die der Inhaber auf den Besitz oder die Nutzung von Betriebsländereien und Wirtschaftsgebäuden zu zahlen hat.

89. Bezahlte Zinsen und Finanzierungskosten (insgesamt)

Zinsen und Finanzierungskosten für Darlehen, die zu betrieblichen Zwecken aufgenommen wurden. Diese Angaben sind obligatorisch.

Zinsvergünstigungen sind nicht abziehbar, sie werden in Tabelle J unter der Rubrik 114 eingetragen.

90. Bezahlte Zinsen und Finanzierungskosten auf Darlehen für den Erwerb von Boden und Gebäuden

Diese Angaben sind fakultativ.

91. Davon: für den Erwerb von Boden

Diese Angaben sind fakultativ.

92. Bezahlte Zinsen und Finanzierungskosten auf Darlehen für Betriebskapital (Vieh, Maschinen und Geräte und Umlaufkapital) und an Gläubiger

Diese Angaben sind fakultativ.

93. Aufwand insgesamt

Summe der Rubriken 59 bis 89.

G. BODEN UND GEBÄUDE, MASCHINEN UND GERÄTE, UMLAUFVERMÖGEN

Dabei ist folgende Unterteilung vorzunehmen:

94. Landwirtschaftliche Flächen, Gebäude und Rechte

Summe der Rubriken 95 bis 99. Die Rubriken 95, 97 und 99 sind auszufüllen, wenn die entsprechenden Daten aus der Buchführung hervorgehen.

95. Landwirtschaftliche Flächen

Landwirtschaftliche Flächen in Eigentum.

96. Dauerkulturen

Alle Pflanzungen (mit Ausnahme der Wälder und Forste und ohne den Flächenwert), die in Eigentum des Betriebsinhabers sind, unabhängig von den Besitzverhältnissen am Land. Die Rubrik muss ausgefüllt werden und die aufgeführten Beträge werden in Spalte 7 Ordnungsnummer 316 abgeschrieben.

Das Wachstum der jungen Anlagen (Dauerkulturen noch nicht in voller Produktion) sollte in den „Investitionen“ (Spalte 4) eingeschlossen werden. Es sollte auch bei Tabelle K Rubrik 159 „Endbestand“ (Spalte 9) aufgeführt werden.

97. Bodenverbesserungen

Verbesserungen der Flächen (z. B.: Umzäunungen, Entwässerung, stationäre Bewässerungsanlagen) in Eigentum des Betriebsinhabers, unabhängig von den Besitzverhältnissen am Land. Die eingetragenen Beträge werden in Spalte 7 Ordnungsnummer 324 abgeschrieben.

98. Betriebsgebäude

Sämtliche Gebäude, die in Eigentum des Betriebsinhabers sind, unabhängig von den Besitzverhältnissen am Land. Die Rubrik muss ausgefüllt werden und die aufgeführten Beträge werden in Spalte 7 Ordnungsnummer 332 abgeschrieben.

99. Erwerbskosten, Quoten und andere Rechte

Notar- und Grundbuchgebühren usw. in Zusammenhang mit dem Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen oder Betriebsgebäuden. Transaktionen in Zusammenhang mit dem Verkauf und/oder Erwerb von Referenzmengen Milch oder Zuckerrüben und Übertragungen von Rechten und Pflichten, wie z. B. die Übertragung von Referenz-Viehmengen. Quoten/Rechte sind ebenfalls in Tabelle L einzutragen. Erwerbskosten für Forstflächen werden nicht einbezogen.

Eine Abschreibung ist bei den Quoten in Tabelle G nicht vorzunehmen, kann jedoch in Tabelle L Spalte 7 angegeben werden.

100. Forstflächen einschließlich stehendem Holz

Zum Betrieb gehörige Forstflächen in Eigentum, einschließlich der entsprechenden Erwerbskosten.

101. Maschinen und Geräte

Traktoren, Schlepper, Lastkraftwagen, Lieferwagen, Personenkraftwagen, Maschinen und Geräte, einschließlich Werkzeuge mit einem Neuwert von mehr als 300 EUR.

102. Umlaufvermögen

Das Umlaufvermögen umfasst Folgendes:

a) Bestände: Erzeugnisse des Betriebs und Lagervorräte;

b)—: Wert der noch nicht geernteten Kulturen (begrenzt auf den Wert der Düngemittel, Bodenverbesserer, Saat- und Pflanzgut für die laufenden Kulturen, ausgenommen Pflanzgut für Dauerkulturen);Wert der noch nicht geernteten Kulturen (begrenzt auf den Wert der Düngemittel, Bodenverbesserer, Saat- und Pflanzgut für die laufenden Kulturen, ausgenommen Pflanzgut für Dauerkulturen);landwirtschaftliche Anteile (Anteile an Genossenschaften oder anderen Organisationen, deren Dienste vom Betrieb in Anspruch genommen werden);—: kurzfristige Forderungen für den Verkauf von Erzeugnissen oder Anlagen oder für die Gewährung von Dienstleistungen,kurzfristige Forderungen für den Verkauf von Erzeugnissen oder Anlagen oder für die Gewährung von Dienstleistungen,im Voraus gezahlte Beträge für Waren und Dienstleistungen;flüssige Geldmittel (in bar, auf Bankkosten oder Postgirokonten), die für die Leistung des Betriebs notwendig sind.
Wert der noch nicht geernteten Kulturen (begrenzt auf den Wert der Düngemittel, Bodenverbesserer, Saat- und Pflanzgut für die laufenden Kulturen, ausgenommen Pflanzgut für Dauerkulturen);
landwirtschaftliche Anteile (Anteile an Genossenschaften oder anderen Organisationen, deren Dienste vom Betrieb in Anspruch genommen werden);
—: kurzfristige Forderungen für den Verkauf von Erzeugnissen oder Anlagen oder für die Gewährung von Dienstleistungen,kurzfristige Forderungen für den Verkauf von Erzeugnissen oder Anlagen oder für die Gewährung von Dienstleistungen,im Voraus gezahlte Beträge für Waren und Dienstleistungen;
kurzfristige Forderungen für den Verkauf von Erzeugnissen oder Anlagen oder für die Gewährung von Dienstleistungen,
im Voraus gezahlte Beträge für Waren und Dienstleistungen;
flüssige Geldmittel (in bar, auf Bankkosten oder Postgirokonten), die für die Leistung des Betriebs notwendig sind.

Zinsen auf Bankkonten sind unter der Rubrik 178 einzutragen.

Ist es nicht möglich, den genauen Betrag des Umlaufvermögens zu bestimmen, kann eine globale Bewertung vorgenommen werden. Diese kann darin bestehen, das durchschnittliche in die Erzeugung investierte Kapital zu schätzen, wobei die Dauer der Investitionen zu berücksichtigen ist. In diesem Fall ist der Gesamtbetrag des Umlaufvermögens für den Anfangs- und den Endbestand gleich.

103. Insgesamt

Summe der Rubriken 94, 100, 101 und 102.

SPALTEN DER TABELLE G

Anfangsbestand (Spalte 3)

Der Anfangsbestand ist Wert der Anlagegüter zum Beginn des Rechnungsjahrs. Bei Betrieben, die bereits im vorangegangenen Jahr zur Stichprobe gehörten, ist der Anfangsbestand gleich dem Wert des Endbestands im Vorjahr. Für Betriebe, die neu in der Stichprobe sind, wird der Anfangsbestand wie folgt berechnet:

— Für Güter, die keiner Abschreibung unterliegen, wird als Anfangsbestand der Wiederbeschaffungswert herangezogen.

— Für Abschreibungsgüter wird der Anfangsbestand auf der Grundlage der noch ausstehenden Abschreibungszeit sowie des Wiederbeschaffungswerts (einschließlich bereits durchgeführter größerer Instandsetzungsarbeiten) bestimmt.

Der Wiederbeschaffungswert entspricht dem Neuwert eines vergleichbaren Anlageguts zu Marktpreisen. Er kann auch ausgehend von einem Preisindex (allgemein oder spezifisch) für die betreffenden Anlagegüter (Maschinen, Gebäude usw.) bestimmt werden.

Der Wert der Flächen wird auf der Grundlage der in der Region geltenden Preise (Nettokaufpreis) für nicht verpachtetes Land in ähnlicher Lage und von ähnlicher Qualität für landwirtschaftliche Zwecke berechnet (die Übergabe von Land unter Verwandten wird bei der Festlegung des Wertes nicht berücksichtigt).

Werden die Kosten für betrieblich genutzte private Pkw zwischen den Rubriken 61 „Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte“ und 62 „Treib- und Schmierstoffe“ aufgeteilt, so wird der betriebliche Anteil des Wertes der Pkw unter Maschinen und Geräte angegeben. Wird die betriebliche Nutzung jedoch willkürlich festgelegt (vgl. Rubrik 63), werden private Pkw nicht unter Maschinen und Geräte eingetragen.

Investitionen (Spalte 4)

Gesamtausgaben für Käufe, größere Instandsetzungsarbeiten und die Erzeugung von Anlagegütern während des Rechnungsjahrs. Wurden in Zusammenhang mit diesen Ausgaben Prämien und Beihilfen bezogen, so wird der Betrag vor Abzug der Prämien und Beihilfen in Spalte 4 eingetragen.

Der Erwerb von kleineren Maschinen und Geräten sowie von jungen Bäumen und Sträuchern für Neuanpflanzungen in kleinem Umfang werden nicht in dieser Spalte, sondern in dem Aufwand für das Rechnungsjahr (siehe Rubrik 61 „Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte“, Rubrik 72 „Zugekauftes Saat- und Pflanzgut“, Rubrik 77 „Spezifische Kosten für Forsten“) eingetragen.

Zahlungen für festverzinsliche Schuldverschreibungen werden auf der Grundlage ihres Barwerts berechnet.

Investitionsbeihilfen (Spalte 5)

Im Verlauf des Rechnungsjahrs bezogene Beihilfen, eventuell einschließlich Beihilfen, die für Investitionen aus vorangegangenen Rechnungsjahren ausgezahlt wurden.

Verkäufe (Spalte 6)

Alle Verkäufe während des Rechnungsjahrs.

Abschreibungen (Spalte 7)

Anzugeben ist der tatsächliche Abschreibungsbetrag während des Rechnungsjahrs. Er wird aufgrund des Wiederbeschaffungswerts berechnet (d. h. der Wiederbeschaffungswert zum Ende des Rechnungsjahrs wird mit dem Abschreibungssatz multipliziert).

Gleichzeitig mit der abschließenden Übermittlung der Daten aus den Betriebsbogen ist der Kommission eine Tabelle mit den von dem jeweiligen Mitgliedstaat angewendeten jährlichen Abschreibungssätzen zuzuleiten.

Abschreibung von Anpflanzungen Die Kosten für junge Bäume und Sträucher einer Neuanpflanzung bilden eine Kapitalanlage und unterliegen somit der Abschreibung. Nur Anpflanzungen, die Eigentum des Betriebsinhabers sind (unabhängig von den Besitzverhältnissen am Land), fallen unter die Abschreibung.

Abschreibung von Betriebsgebäuden, festen Anlagen und Bodenverbesserungen Abschreibung von Betriebsgebäuden, festen Anlagen (einschließlich Gewächshäusern und Gartenbaukästen) und Bodenverbesserungen, die dem Betriebsinhaber gehören, unabhängig von den Besitzverhältnissen am Land.

Abschreibung von Maschinen und Anlagen Maschinen und Anlagen fallen unter die Abschreibung, wenn sie einen Neuwert von mehr als 300 EUR haben. Die Abschreibung von kleineren Geräten mit geringerem Wert sollte nicht berechnet werden. Der Kauf solcher Geräte ist unter dem Aufwand für das Rechnungsjahr einzutragen (Rubrik 61 „Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte“). Größere Instandsetzungsarbeiten, durch die der Wert von Maschinen und Geräten erhöht wird, fallen auch unter diese Rubrik und werden entweder als Teil der Abschreibung von Maschinen und Geräten eingetragen, die gegebenenfalls geändert wird, um der (durch die Reparaturen bedingten) längeren Lebensdauer Rechnung zu tragen, oder der Aufwand für diese Instandsetzungsarbeiten wird über mehrere aufeinanderfolgende Jahre verteilt. Der jährliche Abschreibungsbetrag sollte nach der linearen oder der degressiven Abschreibungsmethode berechnet werden. Die Abschreibungsrate wird durch verschiedene Faktoren bestimmt, die größtenteils von den besonderen Bedingungen der Region und der betreffenden Erzeugung (Grad der Verwendung in den einzelnen Jahren), aber auch vom technischen Fortschritt abhängen. Angesichts der Unterschiede in der Abschreibung von einer Region zur anderen und sogar von einem Betrieb zum anderen können die Buchstellen für jeden Posten im Bereich Maschinen und Geräte für die Region oder den Betrieb geeignete Sätze wählen, wobei jedoch versucht werden sollte, so nah wie möglich am tatsächlichen Abschreibungswert der Maschinen zu bleiben.

Endbestand (Spalte 8)

Der Endbestand ist der Wert der Anlagegüter zum Ende des Rechnungsjahrs. Er wird auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswerts zu diesem Zeitpunkt und der noch ausstehenden Abschreibungszeit berechnet.

H. VERBINDLICHKEITEN

Die Verbindlichkeiten umfassen lediglich die noch ausstehenden Beträge, d. h. die ungetilgten Darlehensanteile. Darlehen in Form von festverzinslichen Schuldverschreibungen werden zum Barwert bewertet. Es sind mindestens in den Ordnungsnummern 374, 378, 382, 386, 390 und 394 Daten einzutragen.

Verbindlichkeiten werden nach ihrer Laufzeit aufgeschlüsselt, d. h.:

104. Lang- und mittelfristige Verbindlichkeiten

Darlehen mit mindestens einjähriger Laufzeit in Zusammenhang mit dem Betrieb.

105. Kurzfristige Verbindlichkeiten

Darlehen mit einer Laufzeit unter einem Jahr in Zusammenhang mit dem Betrieb, Schulden und ausstehende Zahlungen.

106. Verbindlichkeiten insgesamt

Summe der Rubriken 104 und 105.

Liegen in der Buchführung des Betriebs entsprechende Daten vor, sollten die Verbindlichkeiten nach ihrem Verwendungszweck unterteilt werden, d. h.:

— Darlehen für Flächen und Gebäude (Spalten 2 und 6)

— davon: Darlehen für den Erwerb von Flächen (Spalten 3 und 7). Darlehen für sonstige Vermögenswerte (Spalten 4 und 8).

Die Summe dieser Posten wird in den Spalten 1 (Anfangsbestand insgesamt) (= Spalten 2 + 4) und 5 (Endbestand insgesamt) (= Spalten 6 + 8) eingetragen.

I. MEHRWERTSTEUER (MwSt.)

Die Wertangaben im Betriebsbogen verstehen sich je nach Mitgliedstaat:

— entweder ohne MwSt. — dieses Verfahren ist für alle Betriebe anzuwenden, die dem normalen MwSt.-System unterliegen;

— oder inklusive MwSt. — die Mitgliedstaaten, in denen dieses Verfahren angewendet wird, sollten zusammen mit den Buchführungsdaten des Rechnungsjahrs eine Liste der MwSt.-Sätze übermitteln, die während des Jahres auf die einzelnen Posten des Betriebsbogens angewendet wurden.

Bei Betrieben, die dem normalen MwSt.-System unterliegen, sollte unter den Rubriken 108 bis 111 nichts eingetragen werden. Dasselbe gilt, wenn Zukäufe und Verkäufe inklusive MwSt. in den Betriebsbogen eingetragen werden.

Folgende Einzelheiten sind zum Mehrwertsteuersystem anzugeben:

107. MwSt.-System

Für jeden Betrieb ist das Mehrwertsteuersystem (Ordnungsnummer 400), dem er unterliegt, durch die entsprechende Codenummer der folgenden Liste anzugeben:

VEREINIGTES KÖNIGREICH
Exempt1
Registered2

Unterteilung des MwSt.-Systems (nur in Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn und Polen)

POLENBei Anwendung zweier Systeme innerhalb des Betriebs ist der Code (entsprechend Ordnungsnummer 400) für das Minderheitssystem einzusetzen

Rubriken 108 bis 111

Die Rubriken 108 bis 111 sind nur auszufüllen, wenn der Betrieb einem landwirtschaftlichen System (oder ähnlichen Systemen) unterliegt.

Das landwirtschaftliche System (oder ähnliche Systeme) zielt (zielen) darauf ab, die auf Zukäufe von Gütern und Dienstleistungen und auf Investitionen gezahlte MwSt. pauschal zu Marktpreisen rückzuerstatten. In diesem Fall werden Zukäufe und Verkäufe ohne MwSt. eingetragen.

108. MwSt. auf Verkäufe

Während des Rechnungsjahrs auf verkaufte Erzeugnisse erhobene MwSt.

109. MwSt. auf Zukäufe

Während des Rechnungsjahrs auf laufende Zukäufe von Gütern und Dienstleistungen gezahlten MwSt. In Italien zuzüglich der MwSt., die unter Anwendung der Pro-rata-Regelung an die Steuerbehörde entrichtet wurde.

110. MwSt. auf Investitionen

Während des Rechnungsjahrs auf den Erwerb von Anlagengütern (Investitionen) erhobene MwSt.

111. Von den Steuerbehörden rückerstattete MwSt.

Rückerstatteter Betrag.

J. PRÄMIEN UND BEIHILFEN

Bei den unter den Rubriken 112 bis 118 anzugebenden Prämien und Beihilfen handelt es sich um solche aus öffentlichen Mitteln, mit Ausnahme von Prämien und Beihilfen auf Investitionen, die in den Rubriken 94 bis 103 aufgeführt werden.

112. Prämien und Beihilfen, mit Ausnahme von Prämien und Beihilfen auf den Aufwand und Viehzukäufe

Erhaltene Prämien- und Beihilfezahlungen oder bewilligte Ansprüche hierauf für einzelne Tierarten und Erzeugnisse sowie andere erhaltene oder fällige Zahlungen, mit Ausnahme von Prämien und Beihilfen auf den Aufwand und Viehzukäufe. Die Eintragung muss sich auf Vieh, Flächen oder Erzeugnisse beziehen, die der landwirtschaftlichen Aktivität des Betriebs im Rechnungsjahr entsprechen.

113. Davon: Einzelheiten zu dem Betrag unter Rubrik 112

1. Tierarten (Codes 22 bis 50 entsprechend den jeweiligen Rubriken von Tabelle D), ausschließlich der Rinderprämien unter den Codes 700 und 770.

2. Erzeugnisse (Codes 120 bis 314 entsprechend den Rubriken und Unterrubriken von Tabelle K), ausschließlich der Flächenzahlungen unter Code 600 und der Zahlungen unter den Codes 670 und 680. Zur Vermeidung einer Doppelverbuchung sollten die Zahlungen nur einmal angegeben werden (unter der einschlägigen Rubrik oder Unterrubrik).

3.—: Code 600 umfasst die Summe der Flächenzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, einschließlich der Flächenzahlungen für die Flächenstilllegung und die Energiepflanzen. Diese Summe und die entsprechenden Einzelheiten werden ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;Code 600 umfasst die Summe der Flächenzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, einschließlich der Flächenzahlungen für die Flächenstilllegung und die Energiepflanzen. Diese Summe und die entsprechenden Einzelheiten werden ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;Code 670 umfasst die Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese Summe und die entsprechenden Einzelheiten werden ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;Code 680 umfasst die Beihilfe im Rahmen der Regelung der einheitlichen Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese Summe wird ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;Code 700 umfasst die Summe der Direktzahlungen für Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese Summe und die entsprechenden Einzelheiten werden ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;Code 770 umfasst die Milchprämie und die Ergänzungszahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese Summe und die entsprechenden Einzelheiten werden ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;Code 800 umfasst die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen und Tierschutz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;Code 810 umfasst die Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und die Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG;Code 820 umfasst die Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und die Zahlungen in anderen benachteiligten Gebieten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;Code 830 umfasst die Beihilfe für die Einhaltung von Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;Code 835 umfasst die Beihilfe für die Kosten der Inanspruchnahme von Betriebsberatungsdiensten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;Code 840 umfasst die Beihilfe für die Teilnahme von Landwirten an Lebensmittelqualitätsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;Code 900 umfasst die Beihilfe für die Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;Code 910 umfasst die anderen Beihilfen für die Forstwirtschaft (Zahlungen im Rahmen von Natura 2000, Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;Code 951 umfasst die Beihilfen und Subventionen für die tierische Erzeugung, die nicht unter einen der vorhergehenden Codes fallen;Code 952 umfasst die Beihilfen und Subventionen für Kulturen, die nicht unter einen der vorhergehenden Codes fallen;Code 953 umfasst die Beihilfen und Subventionen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nicht unter einen der vorhergehenden Codes fallen;Code 955 umfasst die zusätzliche Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;Code 956 umfasst die Direktzahlungen für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die für den Schutz oder die Verbesserung der Umwelt oder zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wichtig sind, gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;Code 998 umfasst die Entschädigungen durch die Behörden für Einbußen bei Produktion oder Produktionsmitteln infolge von Naturkatastrophen. (Die Entschädigungen aus privaten Versicherungen sind unter Rubrik 181 in der Tabelle K anzugeben);Code 999 umfasst außergewöhnliche Zahlungen (z. B. agromonetäre Ausgleichsbeihilfen). Angesichts ihres außergewöhnlichen Charakters werden sie anhand der gezahlten Summe verzeichnet;Codes 1052 und 2052 umfassen die Ausgleichszahlungen für die Aufgabe der Milcherzeugung, entweder in Form von jährlichen Zahlungen (Code 1052) oder in Form einer pauschaler Zahlung (Code 2052);Code 950 umfasst die allgemeinen Subventionen, die keiner Tätigkeit zugeordnet bzw. unter keinem der vorstehenden Codes verzeichnet werden können.
Code 600 umfasst die Summe der Flächenzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, einschließlich der Flächenzahlungen für die Flächenstilllegung und die Energiepflanzen. Diese Summe und die entsprechenden Einzelheiten werden ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;
Code 670 umfasst die Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese Summe und die entsprechenden Einzelheiten werden ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;
Code 680 umfasst die Beihilfe im Rahmen der Regelung der einheitlichen Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese Summe wird ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;
Code 700 umfasst die Summe der Direktzahlungen für Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese Summe und die entsprechenden Einzelheiten werden ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;
Code 770 umfasst die Milchprämie und die Ergänzungszahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese Summe und die entsprechenden Einzelheiten werden ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;
Code 800 umfasst die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen und Tierschutz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;
Code 810 umfasst die Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und die Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG;
Code 820 umfasst die Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und die Zahlungen in anderen benachteiligten Gebieten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;
Code 830 umfasst die Beihilfe für die Einhaltung von Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;
Code 835 umfasst die Beihilfe für die Kosten der Inanspruchnahme von Betriebsberatungsdiensten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;
Code 840 umfasst die Beihilfe für die Teilnahme von Landwirten an Lebensmittelqualitätsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;
Code 900 umfasst die Beihilfe für die Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;
Code 910 umfasst die anderen Beihilfen für die Forstwirtschaft (Zahlungen im Rahmen von Natura 2000, Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;
Code 951 umfasst die Beihilfen und Subventionen für die tierische Erzeugung, die nicht unter einen der vorhergehenden Codes fallen;
Code 952 umfasst die Beihilfen und Subventionen für Kulturen, die nicht unter einen der vorhergehenden Codes fallen;
Code 953 umfasst die Beihilfen und Subventionen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nicht unter einen der vorhergehenden Codes fallen;
Code 955 umfasst die zusätzliche Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
Code 956 umfasst die Direktzahlungen für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die für den Schutz oder die Verbesserung der Umwelt oder zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wichtig sind, gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
Code 998 umfasst die Entschädigungen durch die Behörden für Einbußen bei Produktion oder Produktionsmitteln infolge von Naturkatastrophen. (Die Entschädigungen aus privaten Versicherungen sind unter Rubrik 181 in der Tabelle K anzugeben);
Code 999 umfasst außergewöhnliche Zahlungen (z. B. agromonetäre Ausgleichsbeihilfen). Angesichts ihres außergewöhnlichen Charakters werden sie anhand der gezahlten Summe verzeichnet;
Codes 1052 und 2052 umfassen die Ausgleichszahlungen für die Aufgabe der Milcherzeugung, entweder in Form von jährlichen Zahlungen (Code 1052) oder in Form einer pauschaler Zahlung (Code 2052);
Code 950 umfasst die allgemeinen Subventionen, die keiner Tätigkeit zugeordnet bzw. unter keinem der vorstehenden Codes verzeichnet werden können.

114. Prämien und Beihilfen auf den Aufwand

Betrag der Prämien und Beihilfen betreffend den Aufwand (zu verwendende Codes 59 bis 82, 84, 85, 87 und 89).

115. Davon : Einzelheiten des Betrags der Rubrik 114 nach Aufwandsarten (zu verwendende Codes 59 bis 82, 84, 85, 87 und 89).

116. Prämien und Beihilfen auf Viehzukäufe

Betrag der Prämien und Beihilfen betreffend die Viehzukäufe (zu verwendende Codes 51, 52 und 54 bis 58).

117. Davon : Einzelheiten des Betrags der Rubrik 116 nach Vieharten (zu verwendende Codes 51, 52 und 54 bis 58).

118. Prämien und Beihilfen insgesamt

Summe der Rubriken 112, 114 und 116.

119. Berichtigungen für frühere Rechnungsjahre

K. ERZEUGUNG (außer Vieh)

Bestimmte Erzeugungsrubriken sind in Unterrubriken aufgeschlüsselt. In solchen Fällen sollen die Angaben für die Spalten 4 bis 10 sowohl bei den Unterrubriken als auch bei der übergeordneten Rubrik eingetragen werden. Der Gesamtbetrag für die Unterrubriken wird in die übergeordnete Rubrik eingetragen.

Getrennte Einträge sollten für den Anbau auf stillgelegten Flächen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgen. Getrennte Einträge sollten auch verwendet werden, wenn die gleiche Kultur sowohl mit Bewässerung als auch ohne Bewässerung vorliegt.

Angaben für Ernten auf dem Halm sollten unter den entsprechenden Rubriken eingetragen werden, mit Ausnahme der Fläche, die nicht einzutragen ist. Dasselbe gilt für Kulturen auf Flächen, die für weniger als ein Jahr auf Gelegenheitsbasis gepachtet werden.

A. PFLANZENBAU

Getreide

Silagegetreide sind nicht unter die Rubriken 120 bis 128, sondern in die Rubriken 326 „Futtermais“ und 327 „Sonstige Silagegetreide“ einzutragen. Hirse, Triticale, Buchweizen und Sorghum (mit Ausnahme von Futtersorghum) sind in die Rubrik 128 „Sonstiges Getreide“ einzutragen. Futtersorghum ist unter Rubrik 145 „Sonstige Futterpflanzen“ einzutragen.

Saatgut ist in die Rubriken 120 bis 128 einbezogen.

120. Weichweizen und Spelz

121. Hartweizen

122. Roggen (einschließlich Mengkorn)

123. Gerste

124. Hafer

125. Sommermenggetreide

126. Körnermais (einschließlich grün geerntetem Körnermais)

127. Reis

128. Sonstiges Getreide

Andere Ackerkulturen

129. Eiweißpflanzen

Sämtliche Eiweißpflanzen, die ihrer Samen wegen angebaut werden, einschließlich Saatgut und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getreide. Ausgeschlossen sind die grün geernteten Hülsenfrüchte, beispielsweise Luzerne, die in die Rubrik 145 „Sonstige Futterpflanzen“ einzutragen sind. Ausgeschlossen sind auch die eiweißreichen Ölsaaten (beispielsweise Soja), einzutragen in die Rubrik 132 „Ölsaaten“, und die als Gemüse angebauten Hülsenfrüchte, einzutragen in die Rubriken 136, 137 oder 138.

Aufgliederung der Rubrik 129 „Eiweißpflanzen“:

360. Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

361. Linsen, Kichererbsen und Wicken

330. Sonstige Eiweißpflanzen

130. Kartoffeln (einschließlich Frühkartoffeln und Pflanzkartoffeln)

Aufgliederung der Rubrik 130 „Kartoffeln“:

Die Einzelheiten sollten eingetragen werden, wenn sie in der Buchführung des Betriebs verfügbar sind.

362. Zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln

363. Sonstige Kartoffeln

131. Zuckerrüben (ohne Saatgut)

132. Ölsaaten (einschließlich Saatgut)

Aufgliederung der Rubrik 132 „Ölsaaten“:

331. Raps und Rübsen

332. Sonnenblumen

333. Soja

364. Flachs mit Ausnahme von Faserflachs (wenn die Information in der Buchführung des Betriebs verfügbar ist)

334. Sonstige (auch Flachs mit Ausnahme von Faserflachs (wenn nicht unter Rubrik 364 erfasst), Rizinus, Saflor, Sesam, Erdnuss, Senf, Mohnsamen und sonstige Ölsaaten)

133. Hopfen (ohne Saatgut)

134. Tabak (ohne Saatgut)

Aufgliederung der Rubrik 134 „Tabak“:

Die Unterrubriken entsprechen den Gruppen der Tabaksorten gemäß Artikel 171ca der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission 5 . Die Einzelheiten sollten eingetragen werden, wenn sie in der Buchführung des Betriebs verfügbar sind.

365. Flue-cured (Sorten: Virginia, Virginia Dark und Hybriden und Bright)

366. Light air-cured (Sorten: Burley, Badischer Burley und Hybriden und Maryland)

367. Dark air-cured (Sorten: Badischer Geudertheimer, Pereg, Korso, Paraguay und Hybriden, Dragon vert und Hybriden, Philippin, Petit Grammont (Flobecq), Semois, Appelterre, Nijkerk, Misionero und Hybriden, Rio Grande und Hybriden, Forchheimer Havanna Iic, Nostrano del Brenta, Resistente 142, Gojano, Geudertheimer und Hybriden, Beneventano, Brasile Selvaggio und ähnliche Sorten, Fermentierter Burley und Havanna)

368. Fire-cured (Sorten: Kentucky und Hybriden, Moro di Cori und Salento)

369. Sun-cured (Sorten: Xanti-Yakà, Perustitza, Samsun, Erzegovina und ähnliche Sorten, Myrodata Smyrnis, Trapezous, Phi I, nicht klassischer Kaba Kulak, Tsebelia und Mavra)

370. Basmas (Sorten: Basmas)

371. Katerini (Sorten: Katerini und ähnliche Sorten)

372. Klassischer Kaba Kulak (Sorten: Elassona, Myrodata Agrinion und Zichnomyrodata)

135. Sonstige Handelsgewächse (ohne Saatgut)

Einschließlich Baumwolle und Zuckerrohr, Faserflachs und Hanf

Aufgliederung der Rubrik 135 „Sonstige Handelsgewächse“:

345. Arzneipflanzen, Gewürzpflanzen, Duftpflanzen und Pflanzen für Riechstoffe, einschließlich Tee, Kaffee und Zichorie

346. Zuckerrohr

347. Baumwolle: die Erzeugung für das Rechnungsjahr (Spalte 5) ist in Gewicht (100 kg) nichtentkörnter Baumwolle anzugeben

373. Faserflachs (wenn die Information in der Buchführung des Betriebs verfügbar ist)

374. Hanf (wenn die Information in der Buchführung des Betriebs verfügbar ist)

348. Sonstige Handelsgewächse (auch Faserflachs und Hanf, wenn diese nicht unter den Rubriken 373 und 374 erfasst sind).

Gemüse und nicht ganzjähriges Obst

136. Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Feldanbau: Kulturen, die in der Fruchtfolge mit landwirtschaftlichen Kulturen stehen — einschließlich Ananas und Zuckermais.

137. Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Freilandanbau der Marktgärtnerei; Kulturen, die in Fruchtfolge mit anderen Gartengewächsen stehen und durch eine schnelle Fruchtfolge mit beinahe ständiger Beanspruchung der Fläche und den Anfall mehrerer Ernten pro Jahr gekennzeichnet sind — einschließlich Ananas und Zuckermais.

138. Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren unter Schutz (einschließlich Ananas und Zuckermais): Kulturen, die für die ganze oder den überwiegenden Teil der Anbauzeit unter Schutz angebaut werden (Gewächshäuser, feste Kästen, zugängliche Plastiktunnel). Nicht als Kulturen unter Schutz gelten Kulturen, die unter unzugänglichen Plastiktunneln, Glocken oder tragbaren Anzuchtkästen angebaut werden. Bei mehrstöckigen Gewächshäusern wird nur die Grundfläche berechnet.

Aufgliederung der Rubriken 136, 137 und 138 „Gemüse und nicht ganzjähriges Obst“:

Die Erzeugnisse sind unabhängig von ihrer späteren Verwendung (Verbrauch als Frischerzeugnis, Trocknung, Weiterverarbeitung, Konserven usw.) in nachstehende Unterrubriken einzuteilen. Genaue Angaben können eingetragen werden, wenn sie aus den Büchern des Betriebs hervorgehen.

335. Kopfkohl, Blumenkohl und Broccoli usw.

336. Blattgemüse (Porree, Spinat, Kopfsalat usw.)

337. Tomaten

375. Zuckermais (wenn die Information in der Buchführung des Betriebs verfügbar ist)

338. Gemüse, das wegen seiner Frucht oder wegen seiner Blüte angebaut wird, ausgenommen Tomaten (Zucchini, Auberginen, Gurken, Artischocken, Paprika usw.). Auch Zuckermais, wenn dieser nicht unter der Rubrik 375 erfasst ist.

339. Knollen- und Wurzelgemüse (außer Kartoffeln)

340. Hülsengemüse (Erbsen, Bohnen usw., außer Linsen und Kichererbsen)

341. Früchte von nicht ganzjährigen Pflanzen (Erdbeeren, Melonen, Wassermelonen, Ananas usw.).

139. Pilze: die Gesamtfläche der aufeinanderfolgenden Kulturen (Grundfläche × Anzahl der Ernten) wird in Quadratmetern angegeben. Diese Fläche zählt nicht zur LF des Betriebs (Rubrik 183).

Blumen und Zierpflanzen

140. Blumen und Zierpflanzen im Freiland (ohne Baumschulen, da einzutragen unter der Rubrik 157) (Grundfläche).

141. Blumen und Zierpflanzen unter Schutz (Grundfläche).

Aufgliederung der Rubriken 140 und 141 „Blumen und Zierpflanzen“:

Einzelheiten können eingetragen werden, sofern die Information in der Buchführung des Betriebs verfügbar ist.

342. Blumenzwiebeln und -knollen

343. Schnittblumen und Blütenknospen

344. Blüten- und Zierpflanzen

Sämereien

142. Grassamen (Gras und Grünfutterleguminose).

143. Sonstige Sämereien (Gartenbausämereien, Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland, außer Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Ölsaaten und Grassamen).

Futterpflanzen und Brachland

144. Futterhackfrüchte (Runkelrüben, Kohlrüben, Futtermöhren und Wasserrüben (weiße Rüben), Halbzuckerrüben, sonstige Futterhackfrüchte) (ohne Saatgut).

145. Sonstige Futterpflanzen

Der gesamte Futteranbau, der in der Fruchtfolge steht und höchstens fünf Jahre lang die gleiche Fläche beansprucht (einjähriger oder mehrjähriger Futteranbau ohne Ackerwiesen).

Aufgliederung der Rubrik 145 „Sonstige Futterpflanzen“:

326. Futtermais

327. Anderes Futtergetreide

328. Sonstige Futterpflanzen

146. Stillgelegte Flächen: Flächen, die während des ganzen Rechnungsjahrs keine Ernten erbringen. Ebenfalls unter dieser Rubrik werden eingetragen: Stillgelegte Flächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die nicht bestellt sind, einschließlich stillgelegter Flächen, die begrünt sind. Stillgelegte Flächen, auf denen ein zulässiger Anbau von nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt, sind unter der entsprechenden Anbaurubrik mit dem Code 8 oder 9 für die Anbauart einzutragen.

147. Ackerwiesen: In Ackerland eingesäte Wiesen, die für eine Dauer von höchstens fünf Jahren der Erzeugung von grünen Futterpflanzen dienen, einschließlich Flächen, die höchstens ein Jahr als Wiese genutzt werden. Der Ertrag aus dem Verkauf von Gras und Heu von dieser Fläche ist unter dieser Rubrik anzugeben.

148. Sonstige landwirtschaftliche Kulturpflanzen, die nicht unter die Rubriken 120 bis 147 oder vorstehende Unterrubriken fallen.

149. An Dritte verpachtetes, saatbereites Ackerland, einschließlich der dem Betriebspersonal als Naturallohn überlassenen Flächen.

150. Dauerwiesen und -weiden: landwirtschaftlich genutzte Fläche außerhalb der Fruchtfolge, die fortlaufend (mindestens fünf Jahre) der Erzeugung von Futterpflanzen dient, wobei es sich um durch Einsaat angelegtes oder um natürliches Grünland handeln kann, das im Allgemeinen gedüngt und unterhalten wird. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Gras und Heu von dieser Fläche ist unter dieser Rubrik anzugeben.

151. Ungepflegtes Weideland: armes Weideland, das im Allgemeinen nicht gedüngt und unterhalten wird, auch wenn es eine Strauchvegetation trägt.

314. Dauergrünland, das nicht mehr für Produktionszwecke genutzt wird und beihilfefähig ist.

Dauerkulturen

152. Obstanlagen, einschließlich Beerenobstanlagen.

Darin sind auch tropische und subtropische Früchte, einschließlich Bananen, jedoch nicht die unter der Rubrik 156 einzutragenden Dauerkulturen unter Schutz enthalten.

Aufgliederung der Rubrik 152 „Obstanlagen, einschließlich Beerenobstanlagen“:

Die Erzeugnisse sind unabhängig von ihrer späteren Verwendung (Verbrauch als Frischerzeugnis, Trocknung, Weiterverarbeitung, Konserven usw.) in folgende Unterrubriken einzuteilen:

349. Kernobst: Äpfel, Birnen usw., außer Rosinen (Rubrik 291) und Tafeltrauben (Rubrik 285)

350. Steinobst: Pflaumen, Pfirsiche, Aprikosen, Kirschen usw., außer Tafeloliven (Rubrik 281)

351. Schalenobst: Walnüsse, Haselnüsse, Mandeln, Esskastanien usw.

352. Kleine Früchte und Beeren: rote und weiße Johannisbeeren, Himbeeren, Feigen usw. (außer Erdbeeren, Melonen und Ananas: Rubriken 136, 137 und 138)

353. Tropische und subtropische Früchte: Bananen, Avocados, Mangos, Papayas usw.

153. Zitrusanlagen

Aufgliederung von Rubrik 153 „Zitrusanlagen“:

354. Orangen

355. Mandarinen, Clementinen und ähnliche kleine Früchte

356. Zitronen

357. Andere Zitrusfrüchte

154. Olivenanlagen

Aufgliederung von Rubrik 154 „Olivenanlagen“:

281. Tafeloliven

282. Oliven, die für die Ölherstellung verkauft werden

283. Olivenöl

284. Nebenerzeugnisse des Olivenanbaus

155. Rebanlagen

Aufgliederung von Rubrik 155 „Rebanlagen“:

285. Tafeltrauben

286. Keltertrauben für Qualitätswein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

292. Keltertrauben für Qualitätswein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

293. Keltertrauben für andere Weine

288. Verschiedene Erzeugnisse des Weinbaus: Traubenmost, Traubensaft, Branntwein, Essig und andere, sofern im Betrieb hergestellt

289. Qualitätswein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

294. Qualitätswein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

295. Andere Weine

291. Rosinen

304. Nebenerzeugnisse des Weinbaus (Trester, Trub usw.)

156. Dauerkulturen unter Schutz.

157. Baumschulen, einschließlich Rebschulen, ohne im Wald gelegene Forstbaumschulen für den Eigenbedarf des Betriebs.

158. Sonstige Dauerkulturen (Korbweiden, Schilfrohr, Bambus, Salix usw.).

159. Wachstum der jungen Anlagen, bewertet zu den Kosten der verwendeten Produktionsmittel (ausschließlich Anlagen, die noch nicht die volle Ertragsstufe erreicht haben). Dieser Betrag wird auch unter den Investitionen (Spalte 4) für die Rubrik 96 „Dauerkulturen“ (Tabelle G) angegeben.

Andere Pflanzenprodukte

160. Weiterverarbeitete Erzeugnisse der Betriebe aus nicht getrennt aufgeführten pflanzlichen Erzeugnissen (einschließlich von aus anderen Erzeugnissen als Trauben hergestelltem Alkohol: Apfelwein, Birnenmost oder andere).

161. Nebenerzeugnisse der pflanzlichen Erzeugnisse (außer Nebenerzeugnisse des Weinbaus und des Olivenanbaus).

Aufgliederung von Rubrik 161 „Nebenerzeugnisse der pflanzlichen Erzeugnisse“:

Einzelheiten sind einzutragen, sofern die Information in der Buchführung des Betriebs verfügbar ist.

299. Stroh

300. Rübenkopf

301. Andere Nebenerzeugnisse

B. TIERISCHE ERZEUGNISSE

162. Kuhmilch

163. Kuhmilcherzeugnisse

164. Schafsmilch

165. Ziegenmilch

166. Wolle

167. Schafmilcherzeugnisse

168. Ziegenmilcherzeugnisse

169. Hühnereier (einschließlich Bruteier)

170. Sonstige tierische Erzeugnisse (verkaufter Tierdung, Deckgeld, andere Eier als Hühnereier usw.).

313. Honig und andere Erzeugnisse der Bienenzucht: Honig, Met und andere Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Bienenzucht, die in Dezitonnen (100 kg) Honigäquivalent auszudrücken sind.

171. Tierhaltung unter Vertrag

Betrag der Einnahmen aus der Vertragstierhaltung unter solchen Bedingungen, dass diese Tätigkeit im Wesentlichen einer Dienstleistung des Betriebsinhabers entspricht, wobei dieser nicht das wirtschaftliche Risiko trägt, das normalerweise mit der Aufzucht oder Mast dieser Tiere verbunden ist.

Aufgliederung von Rubrik 171 „Tierhaltung unter Vertrag“:

(Die Einzelheiten sind einzutragen, wenn sie in der Buchführung des Betriebs verfügbar sind)

307. Rinder unter Vertrag

308. Schafe und/oder Ziegen unter Vertrag

309. Schweine unter Vertrag

310. Geflügel unter Vertrag

311. Sonstiges Vieh unter Vertrag

C. FORSTWIRTSCHAFT

173. Forstfläche

Flächen mit Wäldern und Forsten, einschließlich Forstbaumschulen im Wald sowie Pappelanlagen. Alleinstehende Bäume, Bäume in kleinen Gruppen und Reihenbäume sind nicht in der Forstfläche eingeschlossen, die entsprechende Fläche wird der angrenzenden Fläche zugerechnet. Betrachtet werden solche Wälder und Forste, die vom Betriebsinhaber bewirtschaftet werden, die von den Arbeitskräften des landwirtschaftlichen Betriebs mit dessen Maschinen und Geräten unterhalten werden und/oder deren Ertrag zu innerbetrieblichen Zwecken verwendet wird.

174. Verkäufe von geschlagenem Holz: Einnahmen aus Verkäufen von geschlagenem Holz im Rechnungsjahr, einschließlich innerbetrieblicher Verbrauch.

175. Verkäufe von stehendem Holz: Einnahmen aus Verkäufen von stehendem Holz im Rechnungsjahr.

176. Sonstige Forsterzeugnisse: Einnahmen aus Verkäufen anderer Forsterzeugnisse als Holz (Kork, Kiefernharz usw.).

D. ANDERWEITIGE ERTRÄGE

172. Einnahmen aus gelegentlicher Verpachtung von Futterflächen und Pensionsaufnahme von Tieren.

177. Arbeiten für Dritte, einschließlich Vermietung von Maschinen und Geräten.

178. Zinsen auf verfügbare Mittel auf dem Bankkonto des Betriebsinhabers, die für das Funktionieren des Betriebs notwendig sind (Betriebskapital). Diese Rubrik ist nicht auszufüllen, wenn das Umlaufvermögen pauschal bestimmt wird (siehe auch Anleitungen zum Umlaufvermögen, Rubrik 102).

179. Einnahmen aus dem Landwirtschaftstourismus, wenn die Fremdenverkehrstätigkeit derart mit der Tätigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs verbunden ist, dass sie praktisch nicht vom eigentlichen Betrieb getrennt werden kann. Die angegebenen Einnahmen umfassen die für Fremdenverkehrsleistungen erhaltenen Vergütungen (Campingplatz, Ferienhaus, Reitmöglichkeiten, Jagd- und Fischereiverpachtung usw.). Der damit verbundene Aufwand und die Arbeitskräfte können nicht gesondert auswiesen werden und sind daher allesamt bereits in den entsprechenden Rubriken enthalten.

180. Einnahmen aus früheren Rechnungsjahren: im Rechnungsjahr eingegangene Beträge für frühere Rechnungsjahre, die bei den entsprechenden Forderungen noch nicht berücksichtigt wurden. Prämien, Subventionen und Direktbeihilfen für Erzeugnisse, Vieh, Flächen, Aufwand und Notlagen aus dem laufenden Rechnungsjahr sind unter den Rubriken 112 bis 118, aus früheren Rechnungsjahren unter der Ordnungsnummer 483 einzutragen.

181. Sonstige oben nicht aufgeführte Erträge und Einnahmen: Wert der Unterkunft der Arbeitnehmer, welcher in Naturalgehälter und -löhne aufgrund der entsprechenden Kosten einbezogen wird, Produktion von Anlagewerten (geschätzter Wert der Herstellungskosten der Sachanlagen, als laufende Kosten des Betriebs behandelt: Siehe „Allgemeine Definitionen und Anleitungen“, Buchstabe b), Vergütungen, die nicht den speziellen Erträgen zugerechnet oder vom Aufwand abgezogen werden können, usw.

182. Sonstige Flächen und ihre Erzeugnisse.

Die Rubrik 182 umfasst jede andere Fläche, z. B. Hausgärten, Gebäudeflächen, Wege, Tiergehege, Teiche usw.

183. Summe der Rubriken 120 bis 182 sowie 313 und 314.

Die Summe der Flächen enthält keine Flächen, die für Folgekulturen und Pilze verwendet werden. Die Summe der Flächen bildet damit die Gesamtfläche des Betriebs.

SPALTEN DER TABELLE K

Erzeugnis (Spalte 1)

Die Erzeugnisse sind in der Reihenfolge der oben genannten Rubriknummern einzutragen.

Anbauart (Spalte 2)

Man unterscheidet folgende Anbauarten und Codenummern:

Codenummer 0 : Diese Codenummer ist für tierische Erzeugnisse, weiterverarbeitete Erzeugnisse, eingelagerte Erzeugnisse und Nebenprodukte zu verwenden.

A.Codenummer 1: : — Hauptkulturen (unbewässert) Die Hauptkulturen umfassen: — Einzelkulturen, d. h. Kulturen, die allein auf einer bestimmten Fläche im betreffenden Rechnungsjahr angebaut werden; — Mischkulturen: Kulturen, die gleichzeitig bestellt, unterhalten und geerntet werden und deren Enderzeugnis eine Mischung darstellt; — von den Kulturen, die im Rechnungsjahr auf einer bestimmten Fläche nacheinander angebaut werden, diejenige, die den Boden am längsten beansprucht. — — — Einzelkulturen, d. h. Kulturen, die allein auf einer bestimmten Fläche im betreffenden Rechnungsjahr angebaut werden; — — — Mischkulturen: Kulturen, die gleichzeitig bestellt, unterhalten und geerntet werden und deren Enderzeugnis eine Mischung darstellt; — — — von den Kulturen, die im Rechnungsjahr auf einer bestimmten Fläche nacheinander angebaut werden, diejenige, die den Boden am längsten beansprucht.
—: Einzelkulturen, d. h. Kulturen, die allein auf einer bestimmten Fläche im betreffenden Rechnungsjahr angebaut werden;
—: Mischkulturen: Kulturen, die gleichzeitig bestellt, unterhalten und geerntet werden und deren Enderzeugnis eine Mischung darstellt;
—: von den Kulturen, die im Rechnungsjahr auf einer bestimmten Fläche nacheinander angebaut werden, diejenige, die den Boden am längsten beansprucht.
Codenummer 2: : — Vergesellschaftete Kulturen (unbewässert) Kulturen, die sich gleichzeitig während einer gewissen Zeit auf derselben Fläche befinden und von denen jede im Laufe des Rechnungsjahrs normalerweise eine unterschiedliche Ernte liefert. Die Gesamtfläche wird auf jede der beteiligten Kulturen proportional zu der tatsächlich beanspruchten Fläche aufgeteilt.
Codenummer 3: : — Folgekulturen (Zwischenfrüchte) (unbewässert) Kulturen, die im Rechnungsjahr nacheinander auf einer bestimmten Fläche angebaut werden und nicht als Hauptkulturen gelten.
Codenummer 6: : — Bewässerte Hauptkulturen oder vergesellschaftete Kulturen
Codenummer 7: : — Bewässerte Folgekulturen Eine Kultur gilt als bewässert, wenn normalerweise eine künstliche Wasserzufuhr besteht. Diese beiden Anbauarten sind anzugeben, wenn die Information in der Buchführung des Betriebs verfügbar ist.
Codenummer 1:—: Einzelkulturen, d. h. Kulturen, die allein auf einer bestimmten Fläche im betreffenden Rechnungsjahr angebaut werden;Einzelkulturen, d. h. Kulturen, die allein auf einer bestimmten Fläche im betreffenden Rechnungsjahr angebaut werden;Mischkulturen: Kulturen, die gleichzeitig bestellt, unterhalten und geerntet werden und deren Enderzeugnis eine Mischung darstellt;von den Kulturen, die im Rechnungsjahr auf einer bestimmten Fläche nacheinander angebaut werden, diejenige, die den Boden am längsten beansprucht.Codenummer 2:Vergesellschaftete Kulturen (unbewässert)
Kulturen, die sich gleichzeitig während einer gewissen Zeit auf derselben Fläche befinden und von denen jede im Laufe des Rechnungsjahrs normalerweise eine unterschiedliche Ernte liefert. Die Gesamtfläche wird auf jede der beteiligten Kulturen proportional zu der tatsächlich beanspruchten Fläche aufgeteilt.
Codenummer 3:Folgekulturen (Zwischenfrüchte) (unbewässert)
Kulturen, die im Rechnungsjahr nacheinander auf einer bestimmten Fläche angebaut werden und nicht als Hauptkulturen gelten.
Codenummer 6:Bewässerte Hauptkulturen oder vergesellschaftete KulturenCodenummer 7:Bewässerte Folgekulturen
Eine Kultur gilt als bewässert, wenn normalerweise eine künstliche Wasserzufuhr besteht.
Diese beiden Anbauarten sind anzugeben, wenn die Information in der Buchführung des Betriebs verfügbar ist.
Codenummer 1:—: Einzelkulturen, d. h. Kulturen, die allein auf einer bestimmten Fläche im betreffenden Rechnungsjahr angebaut werden;Einzelkulturen, d. h. Kulturen, die allein auf einer bestimmten Fläche im betreffenden Rechnungsjahr angebaut werden;Mischkulturen: Kulturen, die gleichzeitig bestellt, unterhalten und geerntet werden und deren Enderzeugnis eine Mischung darstellt;von den Kulturen, die im Rechnungsjahr auf einer bestimmten Fläche nacheinander angebaut werden, diejenige, die den Boden am längsten beansprucht.
Einzelkulturen, d. h. Kulturen, die allein auf einer bestimmten Fläche im betreffenden Rechnungsjahr angebaut werden;
Mischkulturen: Kulturen, die gleichzeitig bestellt, unterhalten und geerntet werden und deren Enderzeugnis eine Mischung darstellt;
von den Kulturen, die im Rechnungsjahr auf einer bestimmten Fläche nacheinander angebaut werden, diejenige, die den Boden am längsten beansprucht.
Codenummer 2:Vergesellschaftete Kulturen (unbewässert)
Kulturen, die sich gleichzeitig während einer gewissen Zeit auf derselben Fläche befinden und von denen jede im Laufe des Rechnungsjahrs normalerweise eine unterschiedliche Ernte liefert. Die Gesamtfläche wird auf jede der beteiligten Kulturen proportional zu der tatsächlich beanspruchten Fläche aufgeteilt.
Codenummer 3:Folgekulturen (Zwischenfrüchte) (unbewässert)
Kulturen, die im Rechnungsjahr nacheinander auf einer bestimmten Fläche angebaut werden und nicht als Hauptkulturen gelten.
Codenummer 6:Bewässerte Hauptkulturen oder vergesellschaftete Kulturen
Codenummer 7:Bewässerte Folgekulturen
Eine Kultur gilt als bewässert, wenn normalerweise eine künstliche Wasserzufuhr besteht.
Diese beiden Anbauarten sind anzugeben, wenn die Information in der Buchführung des Betriebs verfügbar ist.
B.Codenummer 4: : — Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren im Freilandanbau (siehe Rubrik 137), Blumen und Zierpflanzen im Freilandanbau (siehe Rubrik 140).Codenummer 4:Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren im Freilandanbau (siehe Rubrik 137), Blumen und Zierpflanzen im Freilandanbau (siehe Rubrik 140).
Codenummer 4:Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren im Freilandanbau (siehe Rubrik 137), Blumen und Zierpflanzen im Freilandanbau (siehe Rubrik 140).
C.Codenummer 5: : — Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren unter Schutz (siehe Rubrik 138), Blumen und Zierpflanzen (einjährig oder ganzjährig) unter Schutz (siehe Rubrik 141), Dauerkulturen unter Schutz (siehe Rubrik 156). Gegebenenfalls auch die Rubriken 143, 285 und 157.Codenummer 5:Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren unter Schutz (siehe Rubrik 138), Blumen und Zierpflanzen (einjährig oder ganzjährig) unter Schutz (siehe Rubrik 141), Dauerkulturen unter Schutz (siehe Rubrik 156). Gegebenenfalls auch die Rubriken 143, 285 und 157.
Codenummer 5:Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren unter Schutz (siehe Rubrik 138), Blumen und Zierpflanzen (einjährig oder ganzjährig) unter Schutz (siehe Rubrik 141), Dauerkulturen unter Schutz (siehe Rubrik 156). Gegebenenfalls auch die Rubriken 143, 285 und 157.
D.Codenummer 8: : — Unbewässerter Anbau auf stillgelegten Flächen
Codenummer 9: : — Bewässerter Anbau auf stillgelegten Flächen
Codenummer 8:Unbewässerter Anbau auf stillgelegten FlächenCodenummer 9:Bewässerter Anbau auf stillgelegten Flächen
Codenummer 8:Unbewässerter Anbau auf stillgelegten Flächen
Codenummer 9:Bewässerter Anbau auf stillgelegten Flächen
E.Codenummer 10: : — Energiepflanzen im Sinne von Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, unabhängig davon, ob für sie die Energiepflanzenbeihilfe gewährt wird oder nicht, mit Ausnahme von nachwachsenden Rohstoffen auf stillgelegten Flächen.Codenummer 10:Energiepflanzen im Sinne von Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, unabhängig davon, ob für sie die Energiepflanzenbeihilfe gewährt wird oder nicht, mit Ausnahme von nachwachsenden Rohstoffen auf stillgelegten Flächen.
Codenummer 10:Energiepflanzen im Sinne von Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, unabhängig davon, ob für sie die Energiepflanzenbeihilfe gewährt wird oder nicht, mit Ausnahme von nachwachsenden Rohstoffen auf stillgelegten Flächen.

Fehlende Angaben (Spalte 3)

Codenummer 0:Die Codenummer 0 ist einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen.
Codenummer 1:Einzutragen, wenn die Fläche einer Kultur nicht angegeben ist (siehe Spalte 4), z. B. beim Verkauf von Erzeugnissen marktfähiger Kulturen, die auf dem Halm gekauft wurden oder von für weniger als ein Jahr auf Gelegenheitsbasis gepachteten Flächen stammen, oder bei einer Erzeugung durch Weiterverarbeitung zugekaufter pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse.
Codenummer 2:Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Vertragsanbau keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte 5).
Codenummer 3:Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Kulturen, die nicht unter Vertrag stehen, keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen.
Codenummer 4:Einzutragen, wenn Flächen und mengenmäßige Erzeugung nicht vorliegen.
Codenummer 8:Einzutragen im Zusammenhang mit der Erzeugnisrubrik 146, wenn die Fläche der Stilllegung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unterliegt und nicht bestellt wird (einschließlich begrünte Flächen).

Fläche (Spalte 4)

Die Fläche wird in Ar (100 Ar = 1 Hektar) angegeben, außer der Fläche für die Pilzzucht (Rubrik 139), die in Quadratmeter angegeben wird und in der Gesamtfläche (Rubrik 183) nicht enthalten ist.

In dieser Spalte wird, mit Ausnahme der Nebenerzeugnisse (Rubriken 161, 284, 299 bis 301 und 304) sowie einiger weiterverarbeiteten Erzeugnisse (Rubriken 160 und 288), die Fläche angegeben, die jedem pflanzlichen Erzeugnis entspricht. Erzeugnisse, die durch Weiterverarbeitung zugekaufter pflanzlicher Erzeugnisse erhalten werden, und Erzeugnisse aus marktfähigen Kulturen, die auf dem Halm gekauft wurden oder von für weniger als ein Jahr auf Gelegenheitsbasis gepachteten Flächen stammen, werden ohne Flächenangabe eingetragen. In Spalte 3 (fehlende Angaben) ist die Codenummer 1 einzutragen.

Bei den Unterrubriken des Freilandbaus und des Anbaus unter Witterungsschutz von frischem Gemüse, Melonen und Erdbeeren (Rubriken 335 bis 341) sowie Blumen und Zierpflanzen (Rubriken 342 bis 344) wird die tatsächliche Anbaufläche der betreffenden Kultur angegeben. Beispiel: Wenn auf einer Fläche von 1 ha im Freilandbau zunächst Rettiche und dann Porree angebaut werden, beträgt die unter der Rubrik 137 einzutragende Fläche 1 ha und die tatsächliche Anbaufläche, die unter den Rubriken 339 bzw. 336 einzutragen ist, zweimal 1 ha. Falls diese Angabe in der Betriebsbuchführung fehlt, wird in Spalte 3 (fehlende Angaben) die Codenummer 1 eingetragen.

Erzeugung des Rechnungsjahrs (Spalte 5)

Die im Rechnungsjahr erzeugten Mengen pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse (ohne etwaige Verluste auf dem Feld oder auf dem Hof). Diese Mengen werden für die Haupterzeugnisse des Betriebs angegeben (ohne Nebenerzeugnisse).

Die Mengen werden in Dezitonnen (100 kg) angegeben, außer für Eier (Rubrik 169), die in 1 000 Stück angegeben werden, sowie Wein und Weinbauerzeugnisse (Rubriken 286 bis 289 und 292 bis 295), die in Hektolitern angegeben werden. Die Menge für die Hauptrubrik 155 „Rebanlagen“ ist, selbst wenn sie sich auf Weinerzeugnisse bezieht, in Dezitonnen anzugeben.

Die Menge der erzeugten Milch wird unabhängig von der Form (Sahne, Butter, Käse usw.) angegeben, in der sie verkauft, zum Eigenverbrauch, zum innerbetrieblichen Verbrauch oder für Naturalleistungen verwendet wird. Die von Kälbern vom Euter gesaugte Milch bleibt in der Erzeugung unberücksichtigt.

Lassen für ein Erzeugnis die Verkaufsbedingungen keine Bestimmung der mengenmäßigen Erzeugung in Dezitonnen zu (z. B. Verkauf von Ernten auf dem Halm oder Vertragsanbau), so ist in Spalte 3 (fehlende Angaben) für Kulturen unter Vertrag die Codenummer 2 und in den anderen Fällen die Codenummer 3 einzutragen.

Anfangsbestand (Spalte 6)

Wert der Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) zu Beginn des Rechnungsjahrs (ohne Vieh). Die Erzeugnisse werden bei der Bestandsaufnahme zu „Ab-Hof-Preisen“ bewertet.

Verkäufe (Spalte 7)

Bereits einkassierter oder noch einzukassierender Betrag für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahrs auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden.

Der Betrag der verkauften Erzeugnisse umfasst auch den Wert der rückgelieferten Erzeugnisse (Magermilch, Schlempe usw.). Dieser Wert wird ebenfalls im Betriebsaufwand berücksichtigt.

Im Rechnungsjahr gegebenenfalls erhaltene Entschädigungen (z. B. Versicherungsleistungen für Hagelschäden) sind den Verkaufseinnahmen bei den jeweiligen Erzeugnissen zuzuschlagen, sofern eine entsprechende Zuordnung möglich ist, und andernfalls in der Rubrik 181 „Sonstige Erträge und Einnahmen“ einzutragen.

Die im Rechnungsjahr erhaltenen Prämien und Beihilfen für Erzeugnisse werden nicht bei den Verkaufseinnahmen berücksichtigt, sondern unter der Rubrik 112 eingetragen (siehe Anleitungen zu dieser Rubrik). Wenn etwaige Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht vom Verkaufsbetrag abgezogen, sondern unter der Rubrik 71 „Sonstige spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige“ oder 76 „Sonstige spezifische Kosten der pflanzlichen Produktionszweige“ eingetragen.

Eigenverbrauch und Naturalleistungen (Spalte 8)

Wert der vom Haushalt des Betriebsinhabers verbrauchten Erzeugnisse (einschließlich der Betriebserzeugnisse, die für die Verköstigung von Touristen verwendet werden) und/oder als Naturalleistungen für gekaufte Güter und Dienstleistungen (einschließlich Naturallöhne) verwendete Erzeugnisse. Diese Erzeugnisse werden zu „Ab-Hof-Preisen“ bewertet.

Endbestand (Spalte 9)

Wert der Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) am Ende des Rechnungsjahrs (ohne Vieh). Die Erzeugnisse werden bei der Bestandsaufnahme zu „Ab-Hof-Preisen“ bewertet.

Innerbetrieblicher Verbrauch (Spalte 10)

Der innerbetriebliche Verbrauch umfasst die zu „Ab-Hof-Preisen“ bewerteten Betriebserzeugnisse, die im Rechnungsjahr als Produktionsmittel im Betrieb verwendet worden sind und sich am Anfang des Rechnungsjahrs auf Lager befanden (Hofbestände) und/oder im Verlauf des Rechnungsjahrs produziert wurden. Man unterscheidet:

— Futtermittel: Wert der marktfähigen Erzeugnisse des Betriebs (Erzeugnisse, die in der Regel vermarktet werden), die im Rechnungsjahr als Futtermittel verwendet wurden. Das im Betrieb verbrauchte Stroh (als Futter oder Streu) wird nur so weit berücksichtigt, als es in dem betreffenden Gebiet und in dem betreffenden Rechnungsjahr ein marktfähiges Erzeugnis darstellt. Die von den Kälbern vom Euter gesaugte Milch bleibt beim innerbetrieblichen Verbrauch unberücksichtigt. Die betreffenden Erzeugnisse werden zu „Ab-Hof-Preisen“ bewertet.

— Saatgut: Wert der marktfähigen Erzeugnisse des Betriebs, die im Rechnungsjahr als Saatgut verwendet wurden. Das Saatgut wird zu „Ab-Hof-Preisen“ bewertet.

L. QUOTEN UND ANDERE RECHTE

Die Menge der Quoten im Besitz am Ende des Rechnungsjahrs sollte immer in Spalte 9 angegeben werden.

Auch ursprünglich unentgeltlich erworbene Quoten sollten zum laufenden Marktwert eingetragen werden, aber nur, wenn sie getrennt von den Flächen gehandelt werden können. Quoten, die an Flächen gebunden sind und von diesen nicht getrennt gehandelt werden können, sind lediglich in Tabelle G anzugeben.

Einige Dateneintragungen erfolgen parallel zueinander — entweder einzeln oder als Bestandteile aggregierter Daten — unter anderen Rubriken in den Tabellen F, G und/oder K.

Folgende Rubriken sind zu verwenden:

401. Milch

402. Mutterkuhprämien

404. Prämien für Mutterschafe und Ziegen

421. Zuckerrüben

422. Tabak

423. Stärkekartoffeln

441. Ammoniak

442. Organischer Dünger

470. Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung (fakultativ)

499. Sonstiges.

SPALTEN DER TABELLE L

Quoten und andere Rechte (Spalte 1)

Rubriknummer der Quote oder des Rechtes

Angabenart (Spalte 2)

Code 1:Buchwert: Zukäufe und Verkäufe
Code 2:Laufende Transaktionen: Leasing oder Verpachtung von Quoten

(Spalte 3): „ Frei

Zahlungen (Spalte 4)

Code 1 in Spalte 2 Für den Erwerb von Quoten und anderen Rechten gezahlter Betrag

Code 2 in Spalte 2 Für Leasing oder Pacht von Quoten und anderen Rechten gezahlter Betrag. Enthalten auch in der Rubrik 85 „Bezahlte Pacht“ in Tabelle F.

Erträge (Spalte 5)

Code 1 in Spalte 2 Für den Verkauf von Quoten und anderen Rechten erhaltener Betrag.

Code 2 in Spalte 2 Für Leasing oder Verpachtung von Quoten und anderen Rechten erhaltener Betrag. Enthalten auch in der Rubrik 181 „Sonstige Erträge und Einnahmen“ in Tabelle K.

Anfangsbestand (Spalte 6)

Code 1 in Spalte 2 Der Wert der Mengen, die dem Betriebsinhaber zu Beginn der Bewertung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese unentgeltlich bezogen oder gekauft wurden, sollte zum laufenden Marktpreis eingetragen werden, aber nur, wenn die Quoten getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

Code 2 in Spalte 2 Nicht anwendbar.

Abschreibung (Spalte 7)

Die Abschreibung von Quoten und anderen Rechten kann hier eingetragen werden. Auf jeden Fall sollte keine Abschreibung von Quoten und anderen Rechten in der Tabelle G (Ordnungsnummer 340) angegeben werden.

Endbestand (Spalte 8)

Code 1 in Spalte 2 Der Wert der Mengen, die dem Betriebsinhaber am Ende der Bewertung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese unentgeltlich bezogen oder gekauft wurden, sollte zum laufenden Marktpreis eingetragen werden, aber nur, wenn die Quoten getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

Code 2 in Spalte 2 Nicht anwendbar.

Menge (Spalte 9)

Die entsprechenden Einheiten sind:

— Rubriken 401 sowie 421 bis 441: Dezitonnen,

— Rubrik 442: Dezitonnen oder Anzahl Tiere, soweit in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen,

— Rubriken 402 und 404: Anzahl der Basiseinheiten der Prämie,

— Rubrik 470: Anzahl der Ansprüche,

— Rubrik 499: keine Eintragung.

Steuern (einschließlich Zusatzabgabe) (Spalte 10)

Nur dann eine Eintragung vornehmen, wenn in der Spalte 2 der Code „2“ gesetzt ist.

Rubrik 401: die im Rechnungsjahr fällige Zusatzabgabe für die Milcherzeugung oder aber der gezahlte Betrag.

M. DIREKTZAHLUNGEN gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Rubriken 600 bis 680 und 700 bis 772) 6

600. Flächenzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die Summe der Flächenzahlungen muss ebenfalls mit Code 600 in die Tabelle J eingetragen werden. Sie umfasst auch die Zahlungen für die Flächenstilllegung und die Beihilfe für Energiepflanzen.

Aufgliederung der Rubrik 600:

Die Rubriken 621 bis 638 sind bei bewässerten Kulturen nur dann auszufüllen, wenn diese im Regionalisierungsplan des Mitgliedstaats getrennt geführt sind. In diesem Fall werden die Flächen und Zahlungen aus den Rubriken 601 bis 618 ausgeschlossen. Falls bewässerte Gebiete im Regionalisierungsplan des Mitgliedstaats nicht getrennt geführt sind, werden sie in die Rubriken 601 bis 618 einbezogen.

601. Flächenzahlungen für nicht bewässerte Kulturen

In Spalte 4 „Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen“: Summe der Rubriken 602 bis 618 ausschließlich der Rubriken 608, 614 und 618, wenn dieselben Basiseinheiten auch unter einer anderen Rubrik in Tabelle M aufgeführt sind. In Spalte 5 „Gesamtbeihilfe“: Summe der Rubriken 602 bis 618.

Die verschiedenen Unterrubriken sind zu vervollständigen, zumindest wenn der Mitgliedstaat in seinem Regionalisierungsplan eine andere Ausgleichsregelung (hinsichtlich der Referenzerträge, des Beihilfebetrags je Einheit und der beihilfefähigen Gesamtfläche) für verschiedene stützungsfähige landwirtschaftliche Kulturpflanzen vorgesehen hat.

602. Flächenzahlungen für Getreide

603. Flächenzahlungen für Ölsaaten

604. Flächenzahlungen für Eiweißpflanzen

605. Flächenzahlungen für Silogetreide

606. Flächenzahlungen für Körnermais

607. Flächenzahlungen für Silomais

608. Zuschlag auf die Flächenzahlungen für Hartweizen in traditionellen Anbaugebieten oder Sonderbeihilfe für Hartweizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

609. Flächenzahlungen für andere Kulturpflanzen

611. Flächenzahlungen für Grassilage

612. Flächenzahlungen für Faserflachs

613. Flächenzahlungen für Faserhanf

614. Prämie für Eiweißpflanzen (wenn nicht in 604 inbegriffen)

618. Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen (wenn nicht in 608 inbegriffen)

621. Flächenzahlungen für bewässerte Kulturen

In Spalte 4 „Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen“: Summe der Rubriken 622 bis 638 ausschließlich der Rubriken 628, 634 und 638, wenn dieselben Basiseinheiten auch unter einer anderen Rubrik in Tabelle M aufgeführt sind. In Spalte 5 „Gesamtbeihilfe“: Summe der Rubriken 622 bis 638.

Die verschiedenen Unterrubriken sind zu vervollständigen, zumindest wenn der Mitgliedstaat in seinem Regionalisierungsplan eine andere Ausgleichsregelung (hinsichtlich der Referenzerträge, des Beihilfebetrags je Einheit und der beihilfefähigen Gesamtfläche) für verschiedene stützungsfähige landwirtschaftliche Kulturpflanzen vorgesehen hat.

622. Flächenzahlungen für bewässertes Getreide

623. Flächenzahlungen für bewässerte Ölsaaten

624. Flächenzahlungen für bewässerte Eiweißpflanzen

625. Flächenzahlungen für bewässertes Silogetreide

626. Flächenzahlungen für bewässerten Körnermais

627. Flächenzahlungen für bewässerten Silomais

628. Zuschlag auf die Flächenzahlungen für bewässerten Hartweizen in traditionellen Anbaugebieten oder Sonderbeihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

629. Flächenzahlungen für andere bewässerte Kulturpflanzen

632. Flächenzahlungen für bewässerten Faserflachs

633. Flächenzahlungen für bewässerten Faserhanf

634. Prämie für bewässerte Eiweißpflanzen (wenn nicht in 624 inbegriffen)

638. Spezifische Qualitätsprämie für bewässerten Hartweizen (wenn nicht in 628 inbegriffen)

650. Flächenzahlungen für stillgelegte Flächen

655. Beihilfe für Energiepflanzen

670. Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

In Spalte 4 „Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen“: Summe der Rubriken 671 bis 673. In Spalte 5 „Gesamtbeihilfe“: Summe der Rubriken 671 bis 674.

Die Summe der Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung muss ebenfalls mit Code 670 in die Tabelle J eingetragen werden.

Aufgliederung der Rubrik 670

RubrikenAnzahl der Basiseinheiten für ZahlungenGesamtbeihilfe
671.Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung (außer jenen unter den Rubriken 672 bis 674); bezieht auch Zahlungen für Grünland/Dauergrünland und für die Flächenstilllegung ein, falls nicht differenziertObligatorischObligatorisch
672.Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung für Grünland/DauergrünlandFakultativFakultativ
673.Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung für die FlächenstilllegungFakultativFakultativ
674.Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung, die auf besonderen Zahlungsansprüchen beruhenObligatorischObligatorisch

680. Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die Summe der Beihilfen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung muss ebenfalls mit Code 680 in die Tabelle J eingetragen werden.

700. Direktzahlungen für Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die Summe der Direktzahlungen für Rindfleisch muss ebenfalls mit Code 700 in die Tabelle J eingetragen werden.

Die nachstehende Tabelle gibt Rubriken für alle Arten von Direktzahlungen für Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 an.

RubrikenAnzahl der Basiseinheiten für ZahlungenGesamtbeihilfe
700.Gesamtzahlungen für Rindfleisch
(Summe der Rubriken 710, 720, 730, 740, 750 und 760)
Obligatorisch
710.Sonderprämie
(Summe der Rubriken 711 und 715)
ObligatorischObligatorisch
711.Sonderprämie für BullenObligatorischObligatorisch
715.Sonderprämie für OchsenObligatorischObligatorisch
730.Mutterkuhprämie
(Summe der Rubriken 731 und 735)
Obligatorisch
731.Mutterkuhprämie für Mutterkühe und FärsenObligatorischObligatorisch
735.Mutterkuhprämie: zusätzliche nationale PrämieObligatorischObligatorisch
740.Schlachtprämie
(Summe der Rubriken 741 und 742)
Obligatorisch
741.Schlachtprämie: 1 bis 7 MonateFakultativObligatorisch
742.Schlachtprämie: 8 Monate und darüberObligatorischObligatorisch
750.ExtensivierungsprämieObligatorischObligatorisch
760.Ergänzungszahlungen (nationaler Finanzrahmen)Obligatorisch

770. Milchprämie, einschließlich der Ergänzungszahlungen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

RubrikenAnzahl der Basiseinheiten für ZahlungenGesamtbeihilfe
770.Milchprämie und Ergänzungszahlungen (Summe der Rubriken 771 und 772)ObligatorischObligatorisch
771.MilchprämieFakultativFakultativ
772.ErgänzungszahlungenFakultativFakultativ

SPALTEN DER TABELLE M

Erzeugnis oder Kombination von Erzeugnissen (Spalte 1)

(Spalten 2 und 3): „ Frei “.

Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen (Spalte 4) .

Unter den Rubriken 600 bis 655 sowie 680 ist die Fläche in Ar anzugeben, für die der Erzeuger die Beihilfen erhält. Unter den Rubriken 710 bis 750 ist die Anzahl der Tiere anzugeben, für die Zahlungen bezogen werden. Unter den Rubriken 670 bis 673 ist die Anzahl der aktivierten Ansprüche in Ar anzugeben. Unter der Rubrik 674 ist die Anzahl der besonderen Ansprüche einzutragen. Unter den Rubriken 770 bis 772 ist die Höhe der einzelbetrieblichen Referenzmenge (in Dezitonnen) anzugeben.

Gesamtbeihilfe (Spalte 5)

Gesamtbetrag der Beihilfen oder Beihilfeansprüche im Rechnungsjahr.

Referenzbetrag (Spalte 6)

Für die Rubriken 602 bis 613, 622 bis 633 und 650 ist der Referenzertrag der Kultur (in kg/ha) anzugeben, der für die Berechnung der zu erhaltenden Prämien herangezogen wurde. Liegen diese Angaben in der Buchführung des Betriebs nicht vor, so können sie von den Verbindungsstellen anhand von regionalen Daten auf der Grundlage der geografischen Lage des Betriebs eingetragen werden.

(Spalten 7 bis 10): „ Frei “.

N. EINZELHEITEN ÜBER ZU- UND VERKÄUFE VON VIEH

Die Viehkategorien werden mit den Codenummern 22 bis 50 entsprechend den Rubriken derselben Viehkategorien in Tabelle D angegeben.

Die Zwischensummen der Zu- und Verkäufe werden nach Tierarten (Einhufer, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Geflügel, andere Tierarten) in die Tabelle E eingetragen.

SPALTEN DER TABELLE N

Viehkategorien (Spalte 1)

Entsprechend den Rubriken der Tabelle D.

(Spalten 2 und 3): „ Frei “.

Anzahl der zugekauften Tiere (Spalte 4)

In Stück angegeben.

Wert der Zukäufe (Spalte 5)

Gesamtbetrag der Viehzukäufe im Laufe des Rechnungsjahrs (einschließlich der Kaufkosten). Die entsprechenden Prämien und Subventionen werden nicht vom Betrag der Käufe abgezogen; sie werden unter der Rubrik 116 angegeben (siehe Anleitungen zu dieser Rubrik).

Anzahl der verkauften Tiere (Spalte 6)

In Stück angegeben.

Wert der Verkäufe (Spalte 7)

Gesamtbetrag der Viehverkäufe im Laufe des Rechnungsjahrs. Die entsprechenden Prämien und Subventionen sind nicht im Betrag der Verkäufe enthalten; sie werden unter der Rubrik 112 angegeben (siehe Anleitungen zu dieser Rubrik). Wenn die etwaigen Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht vom Betrag der Verkäufe abgezogen, sondern sind unter der Rubrik 71 „Sonstige spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige“ anzugeben.

(Spalten 8 bis 10): „ Frei “.

1 ABl. L 205 vom 13.7.1982, S. 5 .

2 ABl. L 220 vom 7.8.1985, S. 1 .

3 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80 .

4 ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1 .

5 ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1 .

6 Erforderlichenfalls können diese Codes auch für Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und der Slowakei verwendet werden.

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2237/77Vorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 3
Artikel 4
Anhang IAnhang I
Anhang IIAnhang II
Anhang III
Anhang III

Footnotes

  1. . 2 3 4 5 6

  2. . 2 3 4 5 6

  3. . 2 3 4 5 6

  4. . 2 3 4

  5. . 2 3 4

  6. Erforderlichenfalls können diese Codes auch für Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und der Slowakei verwendet werden. 2 3 4

  7. . 2

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