32008R0865•Verordnung (EG) Nr. 865/2008 des Rates vom 27. August 2008 zur Verlängerung der Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 auf die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan eingeführten endgültigen Antidumpingzolls
32008R0865Regulation05.09.2008
vom 27. August 2008
zur Verlängerung der Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 auf die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan eingeführten endgültigen Antidumpingzolls
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 2 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll ein auf die Einfuhren von Siliciummangan (einschließlich Ferrosiliciummangan) („SiMn“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und Kasachstan, das unter den KN-Codes 7202 30 00 und ex 8111 00 11 (TARIC-Code 8111 00 11 10) eingereiht wird („betroffene Ware“). Der Antidumpingzollsatz für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und Kasachstan beträgt 8,2 % bzw. 6,5 %.
(2) Mit dem Beschluss 2007/789/EG 3 („Beschluss“) setzte die Kommission die endgültigen Antidumpingzölle mit Wirkung vom 6. Dezember 2007 für neun Monate aus.
B. GRÜNDE FÜR DIE VERLÄNGERUNG DER AUSSETZUNG
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung können Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft ausgesetzt werden, sofern sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Nach Artikel 14 Absatz 4 kann die Aussetzung außerdem für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden, wenn der Rat dies auf Vorschlag der Kommission beschließt. Artikel 14 Absatz 4 bestimmt ferner, dass die betreffenden Maßnahmen jederzeit wieder in Kraft gesetzt werden können, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.
(4) Nach der Aussetzung der endgültigen Antidumpingzölle überwachte die Kommission weiterhin im Einklang mit Erwägungsgrund 13 des Beschlusses die Entwicklung auf dem Markt, insbesondere die Einfuhrströme und die Preise von SiMn. Neben diesen Analysen der Einfuhren wurde an die mitarbeitenden Hersteller in der Gemeinschaft ein Fragebogen verschickt, mit dem monatliche Daten zur Produktion, zum Volumen und Wert der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie zur Rentabilität im letzten Quartal 2007 und im ersten Quartal 2008 angefordert wurden.
(5) Anhand der eingegangenen Informationen wurde der Schluss gezogen, dass die Marktpreise für SiMn auf dem Gemeinschaftsmarkt weiterhin recht hoch und erheblich höher waren als im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006). Seit dem dritten Quartal 2006 können stetig steigende Preise beobachtet werden, nämlich von durchschnittlich 622 EUR/Tonne in diesem Quartal auf durchschnittlich 1 051 EUR/Tonne im dritten Quartal 2007 und auf durchschnittlich 1 189 EUR/Tonne im ersten Quartal 2008. Eine entsprechende Entwicklung wurde auch bei den Einfuhren von SiMn in die Gemeinschaft beobachtet.
(6) Zwischen dem Untersuchungszeitraum, auf den sich der Beschluss zur Aussetzung der Maßnahmen stützt (1. Oktober 2006 bis 30. September 2007) („Beschluss-UZ“) und dem Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 29. Februar 2008 („Überwachungszeitraum“) stieg der Marktanteil der SiMn-Einfuhren mit Ursprung in der VR China und in Kasachstan nur geringfügig um 0,2 Prozentpunkte auf 10 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs und blieb damit unter ihrem während des ursprünglichen Untersuchungszeitraums beobachteten Marktanteil (10,4 %). Der Gemeinschaftsverbrauch war stabil und lag etwa 20 % höher als im ursprünglichen Untersuchungszeitraum.
(7) Was den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft betrifft, so war seine Lage weiterhin besser als im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006). Wie in Erwägungsgrund 8 des Beschlusses beschrieben, stiegen die Verkaufs- und Produktionsmengen zwischen dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und dem Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 um 15 % bzw. 19 %, und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erreichte im dritten Quartal 2007 42 %. Aus den neu eingeholten Informationen ergab sich, dass zwischen dem Beschluss-UZ und dem Überwachungszeitraum die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sogar noch um weitere 9 % stiegen und sich ihr Marktanteil auf 25,4 % erhöhte. Aufgrund der stetig hohen Preisniveaus für SiMn auf dem EU-Markt blieb die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft außergewöhnlich hoch, selbst wenn sie im ersten Quartal 2008 leicht auf 36 % zurückging, womit sie immer noch erheblich über dem Wert von 5 % lag, der in der Ausgangsuntersuchung als angemessene Gewinnspanne zugrunde gelegt wurde.
(8) Wie unter den Erwägungsgründen 157 bis 163 der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 erläutert und unter Erwägungsgrund 9 des Beschlusses erwähnt, wurde davon ausgegangen, dass die infrage stehenden Maßnahmen für die Verwender gewisse, wenn auch begrenzte Negativauswirkungen in Form von Kostenerhöhungen hätten, da diese sich möglicherweise neue oder alternative Lieferquellen erschließen müssten. Angesichts der vorübergehenden Änderung der Marktbedingungen und des Umstandes, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund dieser veränderten Situation derzeit keine Schädigung erleidet, könnte jegliche Negativauswirkung für die Verbraucher durch eine Verlängerung der Aussetzung der Maßnahmen weiterhin beseitigt werden. Es kann mithin der Schluss gezogen werden, dass die Verlängerung der Aussetzung im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft liegt.
C. ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
(9) Die Kommission hat dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, die Aussetzung der infrage stehenden Antidumpingmaßnahmen zu verlängern. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und erhob keine Einwände gegen die Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen.
D. SCHLUSSFOLGERUNG
(10) Aus den dargelegten Gründen wird die Auffassung vertreten, dass sich der Markt im Wesentlichen in derselben Lage befindet wie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen ausgesetzt wurden. Angesichts der vorübergehend veränderten Marktbedingungen und insbesondere der hohen SiMn-Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt, die weit über den in der Ausgangsuntersuchung festgestellten schädigenden Preisen liegen, erscheint es unwahrscheinlich, dass es aufgrund der Verlängerung der Aussetzung zu einer erneuten Schädigung durch die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und Kasachstan kommt.
(11) In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen wird daher vorgeschlagen, die Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von Siliciummangan (einschließlich Ferrosiliciummangan) gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung um ein weiteres Jahr zu verlängern.
(12) Die Kommission wird die Entwicklung der Einfuhren und der Preise der betroffenen Ware weiterhin überwachen. Sollte sich im weiteren Verlauf herausstellen, dass erneut zunehmende Mengen der betroffenen Ware zu gedumpten Preisen aus der VR China und Kasachstan eingeführt werden und dadurch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt wird, wird die Kommission unter Beachtung der materiellrechtlichen Vorschriften für die Schadensbeurteilung die für die erneute Inkraftsetzung des Antidumpingzolls erforderlichen Schritte unternehmen. Falls angezeigt, kann eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitet werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die mit dem Beschluss 2007/789/EG der Kommission eingeführte Aussetzung des endgültigen Antidumpingzolls wird bis zum 6. September 2009 verlängert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 27. August 2008. Im Namen des Rates Der Präsident B. KOUCHNER
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 .
2 ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 5 .
3 ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 79 .
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