32008R0798•Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (Text von Bedeutung für den EWR)
32008R0798Regulation12.09.2008
vom 8. August 2008
zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern 1 , insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 und Artikel 27a,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 2 , insbesondere auf die Artikel 10 und 18,
gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 3 , insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 4 , insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 5 , insbesondere auf Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern 6 , insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 7 , insbesondere auf Artikel 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 8 , insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 90/539/EWG werden tierseuchenrechtliche Bedingungen für die Einfuhr von Geflügel und Bruteiern aus Drittländern in die Gemeinschaft festgelegt. In der Richtlinie ist vorgesehen, dass Geflügel und Bruteier die darin festgelegten Bedingungen erfüllen und aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen müssen, die in einer gemäß dieser Richtlinie erstellten Liste aufgeführt sind.
(2) Die Richtlinie 2002/99/EG legt Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und daraus hergestellten Lebensmitteln aus Drittländern fest. Gemäß dieser Richtlinie dürfen solche Produkte nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen an alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft entsprechen oder gleichwertige Tiergesundheitsgarantien bieten.
(3) Die Entscheidung 2006/696/EG der Kommission vom 28. August 2006 zur Erstellung der Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Hausgeflügel, Bruteiern und Eintagsküken, von Fleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel sowie von Eiern, Eiprodukten und spezifiziert pathogenfreien Eiern in die Gemeinschaft und die Durchfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse durch die Gemeinschaft zugelassen ist, zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen und zur Änderung der Entscheidungen 93/342/EWG, 2000/585/EG und 2003/812/EG 9 legt eine Liste von Drittländern fest, aus denen die betreffenden Waren in die Gemeinschaft eingeführt bzw. durch diese durchgeführt werden dürfen, sowie die Anforderungen an die entsprechenden Veterinärbescheinigungen.
(4) Die Entscheidung 93/342/EWG der Kommission vom 12. Mai 1993 über die Kriterien zur Einstufung von Drittländern hinsichtlich der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit bei der Einfuhr von lebendem Geflügel und Bruteiern 10 und die Entscheidung 94/438/EG der Kommission vom 7. Juni 1994 über die Kriterien zur Einstufung von Drittländern und Teilen davon hinsichtlich der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit bei der Einfuhr von frischem Geflügelfleisch 11 legen Kriterien für die Einstufung von Drittländern hinsichtlich der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit bei der Einfuhr von lebendem Geflügel, Bruteiern und Geflügelfleisch fest.
(5) Das Gemeinschaftsrecht zur Bekämpfung der aviären Influenza wurde in jüngster Zeit durch die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza 12 auf den neuesten Stand gebracht; dies erfolgte auf der Grundlage neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Weiterentwicklung der Epidemiologie hinsichtlich der aviären Influenza in der Gemeinschaft und weltweit. Der Anwendungsbereich der Bekämpfungsmaßnahmen im Falle eines Ausbruchs wurde von hochpathogener aviärer Influenza (HPAI) auf den Umgang mit Ausbrüchen niedrigpathogener aviärer Influenza (LPAI) ausgedehnt, außerdem wurden die verpflichtende aktive Überwachung auf aviäre Influenza und ein umfassenderer Einsatz entsprechender Impfungen eingeführt.
(6) Die Einfuhr aus Drittländern sollte Bedingungen erfüllen, die den in der Gemeinschaft geltenden gleichwertig sind, und in Bezug auf den internationalen Handel mit Geflügel und Geflügelerzeugnissen den überarbeiteten Bestimmungen im Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) 13 und in den Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) 14 der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) Rechnung tragen.
(7) Argentinien und Israel haben der Kommission ihre Überwachungsprogramme für aviäre Influenza zur Bewertung vorgelegt. Die Kommission hat diese Programme geprüft; da sie dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht entsprechen, sollte in Spalte 7 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der vorliegenden Verordnung eine positive Bewertung dieser Programme eingetragen werden.
(8) In Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG werden bestimmte Aspekte genannt, die bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen, ob ein Drittland oder Teile eines Drittlandes in die Liste der Drittländer aufgenommen werden können, aus denen Geflügel und Bruteier in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen; dazu gehören der Gesundheitsstatus des Geflügels, die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der das Drittland Informationen über das Vorhandensein ansteckender Tierkrankheiten, einschließlich der aviären Influenza und der Newcastle-Krankheit, in seinem Hoheitsgebiet bereitstellt, sowie Regelungen des betreffenden Drittlandes zur Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten.
(9) Artikel 8 der Richtlinie 2002/99/EG sieht vor, dass bei der Erstellung der Listen von Drittländern oder Teilen von Drittländern, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, bestimmte Aspekte zu berücksichtigen sind; dazu gehören der Gesundheitsstatus des betreffenden Tierbestands, die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der das Drittland Informationen über das Vorhandensein infektiöser oder ansteckender Tierkrankheiten, insbesondere der aviären Influenza und der Newcastle-Krankheit, in seinem Hoheitsgebiet bereitstellt, und Aspekte der allgemeinen Gesundheitslage im jeweiligen Drittland, soweit sie in der Gemeinschaft eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen könnten.
(10) Im Interesse der Tiergesundheit sollte die vorliegende Verordnung vorsehen, dass Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, in denen in Bezug auf aviäre Influenza Überwachungsprogramme bestehen und, falls Impfungen durchgeführt werden, entsprechende Impfpläne gelten.
(11) Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, dass ein Drittland nur dann in eine der im Gemeinschaftsrecht festgelegten Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte Geflügelerzeugnisse gemäß der genannten Verordnung einführen dürfen, aufgenommen werden bzw. dort verbleiben darf, wenn das betreffende Drittland der Kommission ein Programm vorlegt, das den von den Mitgliedstaaten festzulegenden nationalen Programmen zur Überwachung auf Salmonellen gleichwertig ist und von der Kommission genehmigt wird. Eine positive Bewertung derartiger Programme sollte in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung eingetragen werden.
(12) Die Gemeinschaft und bestimmte Drittländer möchten den Handel mit Geflügel und Geflügelerzeugnissen erlauben, die aus zugelassenen Kompartimenten stammen; daher sollte der Grundsatz der Kompartimentierung bei der Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen im Gemeinschaftsrecht festgeschrieben werden. Vor kurzem hat das OIE den Grundsatz der Kompartimentierung eingeführt, um den weltweiten Handel mit Geflügel und Geflügelerzeugnissen zu erleichtern, daher sollte dieser Grundsatz in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden.
(13) Das geltende Gemeinschaftsrecht sieht aus bestimmten Gründen hinsichtlich der Tiergesundheit für die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildvögeln, insbesondere hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit des für dessen Herstellung verwendeten Fleischs, keine Bescheinigungen vor. Dementsprechend sollten in der vorliegenden Verordnung nach weiteren wissenschaftlichen Untersuchungen Muster-Veterinärbescheinigungen für diese Waren vorgesehen werden.
(14) Damit den zuständigen Behörden in bestimmten Situationen im Zusammenhang mit Veterinärbescheinigungen mehr Flexibilität eingeräumt wird, und auf Antrag mehrerer Drittländer, die Eintagsküken von Hausgeflügel und Laufvögeln in die Gemeinschaft ausführen, sollte die vorliegende Verordnung vorsehen, dass solche Waren zum Zeitpunkt der Versendung statt zum Zeitpunkt der Ausstellung der Veterinärbescheinigung geprüft werden.
(15) Zur Vermeidung einer Unterbrechung des Handels sollte die Einfuhr von Waren, die vor der Einführung der Beschränkungen in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung erzeugt wurden, in die Gemeinschaft weiter zugelassen werden, und zwar für einen Zeitraum von 90 Tagen nach Einführung der für die jeweilige Ware geltenden Einfuhrbeschränkungen.
(16) Angesichts der geografischen Lage Kaliningrads, von der nur Lettland, Litauen und Polen betroffen sind, sollten für Sendungen, die auf dem Weg nach oder von Russland durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, besondere Durchfuhrbedingungen festgelegt werden.
(17) Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 15 legt allgemeine gesundheitsbezogene Vorschriften der Gemeinschaft für die Einfuhr der in dieser Verordnung genannten Waren in die Gemeinschaft und deren Durchfuhr durch die Gemeinschaft fest.
(18) Auch die Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 16 enthält einschlägige Vorschriften, die für die Rechtsgültigkeit der Bescheinigungen und zur Betrugsvermeidung erforderlich sind. Daher ist es angebracht, mit der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, dass die von bescheinigungsbefugten Beamten in Drittländern angewandten Vorschriften und Grundsätze Garantien bieten, die den in der genannten Richtlinie vorgesehenen Garantien gleichwertig sind, und dass die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster-Veterinärbescheinigungen nur Sachverhalte widerspiegeln, die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung attestiert werden können.
(19) Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollten die Entscheidungen 93/342/EWG, 94/438/EG und 2006/696/EG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(20) Es sollte eine Übergangszeit festgesetzt werden, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Vorkehrungen treffen können, um den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an Veterinärbescheinigungen nachzukommen.
(21) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1) Die vorliegende Verordnung regelt die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr nachfolgender Erzeugnisse („Erzeugnisse“) in die Gemeinschaft und für deren Durchfuhr durch die Gemeinschaft, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr: a) Geflügel, Bruteier, Eintagsküken und spezifiziert pathogenfreie Eier; b) Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel, Eier und Eiprodukte. In ihr wird eine Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten festgelegt, aus denen solche Erzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen. (2) Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Geflügel, das für Ausstellungen, Tierschauen oder Wettbewerbe bestimmt ist. (3) Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet der besonderen Anforderungen an Bescheinigungen, die in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegt sind. Artikel 2 Definitionen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Geflügel“: Hühner, Puten, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel (Ratitae), die zu Zuchtzwecken, zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden; 2. „Bruteier“: zur Bebrütung bestimmte Eier von Geflügel; 3. „Eintagsküken“: weniger als 72 Stunden altes, noch nicht gefüttertes Geflügel sowie weniger als 72 Stunden alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) und ihre Kreuzungen, gefüttert oder nicht; 4. „Zuchtgeflügel“: mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist; 5. „Nutzgeflügel“: mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das aufgezogen wird a) zur Erzeugung von Fleisch und/oder Konsumeiern oder b) zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen; 6. „spezifiziert pathogenfreie Eier“: Bruteier, die von spezifiziert pathogenfreien Geflügelherden gemäß dem Europäischen Arzneibuch 17 stammen und ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt sind. 7. „Fleisch“: alle genusstauglichen Teile folgender Tierarten: a) Geflügel, d. h. landwirtschaftlich genutzte Vögel, einschließlich Vögeln, die als Hausgeflügel gehalten werden, ohne jedoch als domestiziert zu gelten, ausgenommen Laufvögel; b) Wildgeflügel, das zum menschlichen Verzehr erlegt wird; c) Laufvögel; 8. „Separatorenfleisch“: von Geflügelschlachtkörpern oder nach dem Entfleischen fleischtragender Knochen von diesen maschinell gelöste Fleischreste, deren Muskelfaserstruktur zerstört oder verändert wurde; 9. „Hackfleisch/Faschiertes“: zerkleinertes entbeintes Fleisch mit einem Salzgehalt von weniger als 1 %; 10. „Zone“: einen klar abgegrenzten Teil eines Drittlandes, in dem eine Subpopulation von Tieren mit einem besonderen Gesundheitsstatus in Bezug auf eine bestimmte Krankheit lebt, für die die vorgeschriebenen Überwachungs-, Bekämpfungs- und Biosicherheitsmaßnahmen zum Zweck der Einfuhr gemäß der vorliegenden Verordnung angewandt wurden und werden; 11. „Kompartiment“: einen oder mehrere Geflügelbetriebe in einem Drittland mit gemeinsamem Biosicherheitsmanagement, in denen eine Geflügel-Subpopulation gehalten wird, die in Bezug auf eine bestimmte Krankheit einen einheitlichem Gesundheitsstatus aufweist und für die die vorgeschriebenen Überwachungs-, Bekämpfungs- und Biosicherheitsmaßnahmen zum Zweck der Einfuhr gemäß der vorliegenden Verordnung angewandt wurden und werden; 12. „Betrieb“: eine Anlage oder einen Teil einer Anlage an einem einzigen Standort und mit mindestens einer der folgenden Ausrichtungen: a) Zucht: Erzeugung von Bruteiern zur Produktion von Zuchtgeflügel; b) Vermehrung: Erzeugung von Bruteiern zur Produktion von Nutzgeflügel; c) Aufzucht i) entweder von Zuchtgeflügel bis zum Erreichen des Reproduktionsalters oder ii) von Nutzgeflügel bis zum Erreichen des Legealters; d) Haltung anderen Nutzgeflügels; 13. „Brüterei“: einen Betrieb, in dem Eier bis zum Schlupf bebrütet werden und der Eintagsküken liefert; 14. „Bestand“: sämtliches Geflügel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird und eine einzige epidemiologische Einheit bildet; bei Stallhaltung schließt diese Definition auch alle Tiere ein, die denselben Luftraum teilen; 15. „aviäre Influenza“ (AI): eine Infektion von Geflügel durch Influenzaviren des Typs A a) des Subtyps H5 oder H7; b) mit einem Index der intravenösen Pathogenität (IVPI) von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern oder c) die bei vier bis acht Wochen alten, intravenös infizierten Hühnern eine Mortalität von mindestens 75 % bewirkt; 16. „hochpathogene aviäre Influenza“ (HPAI): eine Infektion von Geflügel, verursacht durch a) AI-Viren des Subtyps H5 oder H7 mit einer Genomsequenz, die den bei anderen HPAI-Viren festgestellten Genomsequenzen ähnelt und für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, d. h. das Hämagglutininmolekül kann von einer Wirtszell-Protease gespaltet werden, b) aviäre Influenza gemäß der Definition unter Nummer 15 Buchstaben b und c; 17. „niedrigpathogene aviäre Influenza“ (LPAI): eine Infektion von Geflügel, verursacht durch AI-Viren des Subtyps H5 oder H7, außer HPAI; 18. „Newcastle-Krankheit“ (ND): eine Infektion von Geflügel, a) die durch den Paramyxovirusstamm 1 verursacht wird und bei Eintagsküken einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,7 ergibt oder b) bei der mehrere basische Aminosäuren im Virus (entweder direkt oder durch Deduktion) am C-Terminus des F2-Proteins und von Phenylalanin am Rest 117, dem N-Terminus des F1-Proteins, nachgewiesen wurden; der Ausdruck „mehrere basische Aminosäuren“ bezeichnet mindestens drei Arginin- oder Lysin-Reste zwischen Rest 113 und Rest 116; lässt sich das hier beschriebene charakteristische Muster der Aminosäurereste nicht nachweisen, ist eine Charakterisierung des isolierten Virus durch einen ICPI-Test erforderlich; bei der oben angeführten Definition werden die Aminosäurereste beginnend mit dem N-Terminus der Aminosäuresequenz nummeriert, die aus der Nukleotidsequenz des F0-Gens abgeleitet wird; die Reste 113 bis 116 entsprechen — von der Spaltungsstelle aus gesehen — den Resten -4 bis -1; 19. „amtlicher Tierarzt/amtliche Tierärztin“: den von der zuständigen Behörde benannten Tierarzt/die von der zuständigen Behörde benannte Tierärztin; 20. „Differenzierung zwischen infizierten und geimpften Tieren (differentiating infected from vaccinated animal, DIVA-Strategie)“: eine Impfstrategie, die es durch Anwendung eines Verfahrens zum Nachweis von Antikörpern gegen das Feldvirus bei Verwendung nicht geimpfter Sentineltiere ermöglicht, zwischen geimpften/infizierten und geimpften/nicht infizierten Tieren zu unterscheiden.
KAPITEL II ALLGEMEINE EINFUHR- UND DURCHFUHRBEDINGUNGEN Artikel 3 Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Waren in die Gemeinschaft eingeführt bzw. durch die Gemeinschaft durchgeführt werden dürfen Die Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Gemeinschaft eingeführt bzw. durch die Gemeinschaft durchgeführt werden. Artikel 4 Veterinärbescheinigung (1) Den in die Gemeinschaft eingeführten Waren liegt eine Veterinärbescheinigung für die jeweilige Ware gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang I Teil 1 bei, die auf den Muster-Veterinärbescheinigungen in Anhang I Teil 2 basiert und gemäß den Erläuterungen erstellt wurde („Bescheinigung“). (2) Werden diese Waren — auch nur teilweise — per Schiff befördert, so wird den Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Eintagsküken eine Erklärung des Schiffskapitäns gemäß Anhang II beigefügt. (3) Sendungen mit Geflügel, Bruteiern und Eintagsküken, die durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, wird Folgendes beigefügt: a) eine Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 mit dem Vermerk „zur Durchfuhr durch die EG“ und b) eine vom Bestimmungsdrittland verlangte Bescheinigung. (4) Sendungen mit spezifiziert pathogenfreien Eiern, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem oder Separatorenfleisch von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel und Sendungen mit Eiern oder Eiprodukten, die durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, liegt eine Bescheinigung bei, die nach dem Muster in Anhang XI erstellt wurde und den darin festgelegten Bedingungen entspricht. (5) Im Sinne der vorliegenden Verordnung kann die Durchfuhr auch die Lagerung während der Durchfuhr gemäß Artikel 12 und 13 der Richtlinie 97/78/EG einschließen. (6) Die Bescheinigungen können auch elektronisch oder nach anderen auf Gemeinschaftsebene vereinbarten harmonisierten Systemen erstellt werden. Artikel 5 Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen (1) Waren, die in die Gemeinschaft eingeführt oder durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 6 und 7 sowie gemäß Kapitel III. (2) Absatz 1 gilt nicht für einzelne Sendungen mit weniger als 20 Einheiten Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern oder Eintagsküken. Derartige einzelne Sendungen dürfen jedoch nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten eingeführt werden, aus denen die Einfuhr dieser Art zugelassen ist, und sofern sie die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Das Drittland, das Gebiet, die Zone oder das Kompartiment ist in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 aufgeführt, und in Spalte 4 dieser Tabelle ist angegeben, welche Muster-Veterinärbescheinigung für die betreffende Ware gilt; b) die Sendungen unterliegen keinerlei Einfuhrverbot aus Gründen der Tiergesundheit; c) die Einfuhrbedingungen umfassen auch die Absonderung oder Quarantäne nach der Einfuhr. (3) Waren gemäß Absatz 1: a) sind mit den zusätzlichen Garantien gemäß Spalte 5 der Tabelle in Anhang I Teil 1 versehen; b) erfüllen die besonderen Bedingungen gemäß Spalte 6 und entsprechen gegebenenfalls dem Schlussdatum gemäß Spalte 6A und dem Anfangsdatum gemäß Spalte 6B der Tabelle in Anhang I Teil 1; c) sind mit den zusätzlichen Garantien zur Tiergesundheit versehen, soweit diese vom Bestimmungsmitgliedstaat gefordert und in dieser Bescheinigung genannt werden; d) die Einschränkungen in Bezug auf die Genehmigung eines Programms zur Salmonellenbekämpfung gelten nur, falls dies in der entsprechenden Spalte der Tabelle in Anhang I Teil 1 angegeben ist. Artikel 6 Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren Sind Untersuchungen, Probenahmen und Tests in Bezug auf aviäre Influenza, Mycoplasmen, Newcastle-Krankheit, Salmonellen und andere Krankheitserreger, die für die Gesundheit von Mensch oder Tier von Bedeutung sind, für die Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit den Bescheinigungen erforderlich, dürfen derartige Waren in die Gemeinschaft nur eingeführt werden, sofern diese Untersuchungen, Probenahmen und Tests von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes oder gegebenenfalls des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß Anhang III durchgeführt wurden. Artikel 7 Anforderungen bezüglich der Meldung von Krankheiten Waren dürfen in die Gemeinschaft aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten nur eingeführt werden, wenn das betreffende Drittland: a) die Kommission innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung eines ersten Ausbruchs der HPAI oder der Newcastle-Krankheit über die Seuchenlage informiert; b) dem gemeinschaftlichen Referenzlabor für aviäre Influenza und Newcastle-Krankheit 18 unverzüglich Virusisolate von den ursprünglichen Ausbrüchen dieser Krankheiten übermittelt; solche Virusisolate sind jedoch nicht erforderlich für die Einfuhr von Eiern, Eiprodukten und spezifiziert pathogenfreien Eiern aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr solcher Waren in die Gemeinschaft zugelassen ist; c) der Kommission regelmäßig aktualisierte Angaben zur Seuchenlage vorlegt.
KAPITEL III TIERGESUNDHEITSSTATUS IN DRITTLÄNDERN, GEBIETEN, ZONEN UND KOMPARTIMENTEN IN BEZUG AUF AVIÄRE INFLUENZA UND NEWCASTLE-KRANKHEIT Artikel 8 Von aviärer Influenza freie Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente (1) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment, aus dem bzw. aus der Waren in die Gemeinschaft eingeführt werden, als frei von aviärer Influenza, sofern: a) aviäre Influenza in dem Drittland, dem Gebiet, der Zone oder dem Kompartiment über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten vor der Ausstellung der Bescheinigung durch den amtlichen Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin nicht aufgetreten ist; b) ein Überwachungsprogramm für aviäre Influenza gemäß Artikel 10 über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Ausstellung der unter Buchstabe a genannten Bescheinigung durchgeführt wurde, soweit dies in der Bescheinigung gefordert ist. (2) Tritt in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das bzw. die zuvor gemäß Absatz 1 frei von dieser Krankheit war, aviäre Influenza auf, so wird dieses Drittland, dieses Gebiet, diese Zone oder dieses Kompartiment wieder als frei von aviärer Influenza eingestuft, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Im Falle der HPAI wurde zu deren Bekämpfung ein Tilgungsprogramm durchgeführt; b) im Falle der LPAI wurde zu deren Bekämpfung entweder ein Tilgungsprogramm durchgeführt oder das betroffene Geflügel geschlachtet; c) in allen zuvor infizierten Betrieben wurde eine angemessene Reinigung und Desinfektion durchgeführt; d) nach Abschluss der unter Buchstabe c genannten Reinigung und Desinfektion wurde gemäß Anhang IV Teil II drei Monate lang auf aviäre Influenza überwacht, wobei das Ergebnis negativ war. Artikel 9 HPAI-freie Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente (1) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment, aus dem bzw. aus der Waren in die Gemeinschaft eingeführt werden, als HPAI-frei, sofern diese Krankheit in dem Drittland, dem Gebiet, der Zone oder dem Kompartiment für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor der Ausstellung der Bescheinigung durch den amtlichen Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin nicht aufgetreten ist. (2) Tritt in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das bzw. die zuvor gemäß Absatz 1 frei von dieser Krankheit war, HPAI auf, so wird dieses Drittland, dieses Gebiet, diese Zone oder dieses Kompartiment wieder als HPAI-frei eingestuft, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Zur Bekämpfung der Krankheit wurde in allen zuvor infizierten Betrieben ein Tilgungsprogramm einschließlich einer angemessenen Reinigung und Desinfektion durchgeführt; b) nach Abschluss des unter Buchstabe a genannten Tilgungsprogramms und der entsprechenden Reinigung und Desinfektion wurde gemäß Anhang IV Teil II drei Monate lang auf aviäre Influenza überwacht, wobei das Ergebnis negativ war. Artikel 10 Programme zurÜberwachung auf aviäre Influenza Ist in der Bescheinigung ein Überwachungsprogramm für aviäre Influenza vorgeschrieben, dürfen Waren aus Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn a) das Drittland, das Gebiet, die Zone oder das Kompartiment für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ein Überwachungsprogramm für aviäre Influenza durchgeführt hat, wie in Spalte 7 der Tabelle in Anhang I Teil 1 angegeben, sofern dieses Programm den Anforderungen i) in Anhang IV Teil I oder ii) des Gesundheitskodex für Landtiere der OIE 19 genügt; b) das Drittland die Kommission über alle Änderungen an seinem Überwachungsprogramm für aviäre Influenza informiert. Artikel 11 Impfung gegen aviäre Influenza Wird in Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten gegen aviäre Influenza geimpft, dürfen Geflügel oder sonstige von geimpftem Geflügel stammende Waren nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn: a) das Drittland die Impfungen gegen aviäre Influenza nach einem Impfplan durchführt, der in Spalte 8 der Tabelle in Anhang I Teil 1 angegeben ist und den Anforderungen in Anhang V entspricht; b) das Drittland die Kommission über alle Änderungen an seinem Impfplan gegen aviäre Influenza informiert. Artikel 12 Von Newcastle-Krankheit freie Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente (1) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment, aus dem bzw. aus der Waren in die Gemeinschaft eingeführt werden, als frei von Newcastle-Krankheit, sofern a) in dem Drittland, dem Gebiet, der Zone oder dem Kompartiment zumindest in den letzten zwölf Monaten vor der Ausstellung der Bescheinigung durch den amtlichen Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin kein Ausbruch der Newcastle-Krankheit in Geflügelbeständen verzeichnet wurde; b) für mindestens den unter Buchstabe a genannten Zeitraum nicht gegen Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft wurde, die nicht den Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen Newcastle-Krankheit gemäß Anhang VI entsprechen. (2) Tritt in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das bzw. die zuvor gemäß Absatz 1 frei von dieser Krankheit war, die Newcastle-Krankheit auf, so wird dieses Drittland, dieses Gebiet, diese Zone oder dieses Kompartiment wieder als frei von Newcastle-Krankheit eingestuft, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Zur Bekämpfung der Krankheit wurde ein Tilgungsprogramm durchgeführt; b) in allen zuvor infizierten Betrieben wurde eine angemessene Reinigung und Desinfektion durchgeführt; c) während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten nach Abschluss des Tilgungsprogramms gemäß Buchstabe a und der Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe b i) kann die zuständige Behörde eines Drittlandes durch intensive Untersuchungen einschließlich Laboruntersuchungen im Zusammenhang mit dem Ausbruch nachweisen, dass in dem Drittland, dem Gebiet, der Zone oder dem Kompartiment diese Krankheit nicht aufgetreten ist; ii) wurde nicht gegen Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die nicht den Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen Newcastle-Krankheit gemäß Anhang VI entsprechen. Artikel 13 Ausnahmeregelung bezüglich der Verwendung von Impfstoffen gegen Newcastle-Krankheit (1) Bei Waren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird abweichend von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von Newcastle-Krankheit betrachtet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Das Drittland, das Gebiet, die Zone oder das Kompartiment erlaubt die Verwendung von Impfstoffen, die den allgemeinen Kriterien in Anhang VI Teil I, jedoch nicht den besonderen Kriterien in Anhang VI Teil II genügen; b) die zusätzlichen Gesundheitsanforderungen gemäß Anhang VII Teil I werden eingehalten. (2) Bei Waren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b wird abweichend von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment, aus dem bzw. aus der Geflügelfleisch in die Gemeinschaft eingeführt werden darf, als frei von Newcastle-Krankheit betrachtet, wenn die zusätzlichen Gesundheitsanforderungen gemäß Anhang VII Teil II erfüllt sind.
KAPITEL IV BESONDERE EINFUHRBEDINGUNGEN Artikel 14 Besondere Bedingungen für die Einfuhr von Geflügel, Bruteiern und Eintagsküken (1) Zusätzlich zu den Bedingungen in den Kapiteln II und III gelten folgende besonderen Bedingungen für die Einfuhr von a) Zucht- und Nutzgeflügel mit Ausnahme von Laufvögeln, Bruteiern und Eintagsküken außer solchen von Laufvögeln: die Anforderungen gemäß Anhang VIII; b) Zucht- und Nutzlaufvögeln, Bruteiern und Eintagsküken dieser Tierarten: die Anforderungen gemäß Anhang IX. (2) Die Bedingungen in Absatz 1 gelten nicht für einzelne Sendungen mit weniger als 20 Einheiten Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern oder Eintagsküken. Artikel 15 Besondere Bedingungen für die Einfuhr spezifiziert pathogenfreier Eier Zusätzlich zu den Bedingungen in den Artikeln 3 bis 6 gelten für spezifiziert pathogenfreie Eier, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, folgende Bedingungen: a) Sie erhalten einen Stempel mit dem ISO-Code des Herkunftsdrittlandes und der Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs; b) jede Packung spezifiziert pathogenfreier Eier enthält nur Eier ein und desselben Herkunftsdrittlandes, Betriebs und Absenders und weist zumindest die folgenden Angaben auf: i) die Informationen gemäß Buchstabe a; ii) die deutlich sichtbare und leserliche Angabe, dass die Sendung spezifiziert pathogenfreie Eier enthält; iii) den Namen des Absenders oder den Namen seines Betriebs und seine Anschrift; c) spezifiziert pathogenfreie Eier, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, müssen nach positivem Abschluss der Einfuhrkontrollen direkt zu ihrem Bestimmungsort befördert werden. Artikel 16 Besondere Bedingungen für die Beförderung von Geflügel und Eintagsküken Geflügel und Eintagsküken, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, dürfen nicht a) auf ein Transportmittel geladen werden, das anderes Geflügel und andere Eintagsküken mit niedrigerem Gesundheitsstatus befördert; b) im Verlaufe der Beförderung in die Gemeinschaft durch ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment befördert oder dort abgeladen werden, aus dem bzw. aus der die Einfuhr solchen Geflügels und solcher Eintagsküken in die Gemeinschaft nicht zugelassen ist. Artikel 17 Besondere Bedingungen für die Einfuhr von Laufvogelfleisch In die Gemeinschaft darf nur Fleisch von Laufvögeln eingeführt werden, auf die die Schutzmaßnahmen gegen das Hämorrhagische Krim-Kongo-Fieber gemäß Anhang X Teil II angewandt wurden.
KAPITEL V BESONDERE DURCHFUHRBEDINGUNGEN Artikel 18 Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen (1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 wird die Durchfuhr von Sendungen mit Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem oder Separatorenfleisch von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel und von Sendungen mit Eiern, Eiprodukten oder spezifiziert pathogenfreien Eiern zugelassen, die auf direktem Wege oder über ein anderes Drittland auf der Straße oder Schiene aus Russland kommen oder für Russland bestimmt sind und zwischen Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen befördert werden, die im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission 20 aufgeführt sind, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Die Sendung wurde vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle anhand einer Plombe mit Seriennummer verplombt; b) die Begleitpapiere der Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG tragen auf jeder Seite den vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle aufgebrachten Stempel „nur zur Durchfuhr nach Russland durch die EG“; c) die Verfahrensvorschriften des Artikels 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten; d) die Durchfuhrtauglichkeit der Sendung wurde vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr bescheinigt. (2) Sendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen gemäß Artikel 12 Absatz 4 bzw. Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG nicht im Gebiet der Gemeinschaft abgeladen oder eingelagert werden. (3) Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen gemäß Absatz 1 und die entsprechende Warenmenge, die das Gebiet der Gemeinschaft verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht wurden.
KAPITEL VI ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 19 Aufhebungen Die Entscheidungen 93/342/EWG, 94/438/EG und 2006/696/EG werden aufgehoben. Verweise auf die aufgehobenen Entscheidungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang XII. Artikel 20 Übergangsbestimmungen Waren, für die entsprechende Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 93/342/EWG, 94/438/EG oder 2006/696/EG ausgestellt wurden, dürfen bis zum 15. Februar 2009 in die Gemeinschaft eingeführt bzw. durch die Gemeinschaft durchgeführt werden. Artikel 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. August 2008 Für die Kommission Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission
1 ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/729/EG der Kommission ( ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26 ).
2 ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG ( ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352 ).
3 ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
4 ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
5 ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11 .
6 ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 der Kommission ( ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 5 ).
7 ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55 . Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission ( ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8 ).
8 ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206 . Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates ( ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 ).
9 ABl. L 295 vom 25.10.2006, S. 1 . Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007.
10 ABl. L 137 vom 8.6.1993, S. 24 . Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/696/EG.
11 ABl. L 181 vom 15.7.1994, S. 35 . Berichtigte Fassung im ABl. L 187 vom 26.5.2004, S. 8 .
12 ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16 .
13 http://www.oie.int/eng/normes/mcode/en\_sommaire.htm (neueste Ausgabe).
14 http://www.oie.int/eng/normes/en\_mmanual.htm?e1d10 (neueste Ausgabe).
15 ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission ( ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61 ).
16 ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28 .
17 http://www.edqm.eu (aktuelle Fassung).
18 Veterinary Laboratories Agency, New Haw, Weybridge, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich.
19 http://www.oie.int/eng/normes/mcode/en\_sommaire.htm.
20 ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 44 .
TEIL 1
Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten
| Muster | Zusätzliche Garantien | Schlussdatum 1 | Anfangsdatum 2 | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 6A | 6B | 7 | 8 | 9 |
| AL — Albanien | AL-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP, E | |||||||
| AR — Argentinien | AR-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | A | ||||||
| POU, RAT, EP, E | ||||||||||
| WGM | VIII | |||||||||
| AU — Australien | AU-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | P1 | ||||||
| EP, E | ||||||||||
| BPP, DOC, HEP, SRP | ||||||||||
| BPR | I | |||||||||
| DOR | II | |||||||||
| HER | III | |||||||||
| POU | VI | |||||||||
| RAT | VII | |||||||||
| BR — Brasilien | BR-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
| BR-1 | Die Bundesstaaten Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo und Mato Grosso do Sul | RAT, BPR, DOR, HER, SRA | P1 | |||||||
| BR-2 | Die Bundesstaaten Mato Grosso, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo | BPP, DOC, HEP, SRP | ||||||||
| BR-3 | Distrito Federal und die Bundesstaaten Goiás, Minas Gerais, Mato Grosso, Mato Grosso do Sul, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo | WGM | VIII | |||||||
| EP, E, POU | ||||||||||
| BW — Botsuana | BW-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
| EP, E | ||||||||||
| BPR | I | |||||||||
| DOR | II | |||||||||
| HER | III | |||||||||
| RAT | VII | |||||||||
| CA — Kanada | CA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
| EP, E | ||||||||||
| BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP | IV | |||||||||
| WGM | VIII | |||||||||
| POU, RAT | ||||||||||
| CH — Schweiz | CH-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | 3 | |||||||
| CL — Chile | CL-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | P1 | ||||||
| EP, E, | ||||||||||
| BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP | ||||||||||
| WGM | VIII | |||||||||
| POU, RAT | ||||||||||
| CN — Volksrepublik China | CN-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP | |||||||
| CN-1 | Provinz Shandong | POU, E | VI | P2 | 6.2.2004 | — | ||||
| GL — Grönland | GL-0 | Gesamtes Gebiet | SPF | |||||||
| EP, WGM | ||||||||||
| HK — Hongkong | HK-0 | Das gesamte Gebiet der Sonderverwaltungszone Hongkong | EP | |||||||
| HR — Kroatien | HR-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | P1 | ||||||
| BPR, BPP, DOR, DOC, HEP, HER, SRA, SRP | ||||||||||
| EP, E, POU, RAT, WGM | ||||||||||
| IL — Israel | IL-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | A | ||||||
| BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP | IV | |||||||||
| WGM | VIII | |||||||||
| EP, E, POU, RAT | ||||||||||
| IN — Indien | IN-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP | |||||||
| IS — Island | IS-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
| EP, E | ||||||||||
| KR — Republik Korea | KR-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP, E | |||||||
| ME — Montenegro | ME-O | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP | |||||||
| MG — Madagaskar | MG-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
| EP, E, WGM | ||||||||||
| MY — Malaysia | MY-0 | — | — | |||||||
| MY-1 | Westliche Halbinsel | EP | ||||||||
| E | P2 | 6.2.2004 | ||||||||
| MK — Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 4 | MK-0 4 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP | |||||||
| MX — Mexiko | MX-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
| EP | ||||||||||
| NA — Namibia | NA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
| BPR | I | |||||||||
| DOR | II | |||||||||
| HER | III | |||||||||
| RAT, EP, E | VII | |||||||||
| NC — Neukaledonien | NC-0 | Gesamtes Gebiet | EP | |||||||
| NZ — Neuseeland | NZ-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | P1 | ||||||
| BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP | ||||||||||
| WGM | VIII | |||||||||
| EP, E, POU, RAT | ||||||||||
| PM — St Pierre et Miquelon | PM-0 | Gesamtes Gebiet | SPF | |||||||
| RS — Serbien 5 | XS-0 5 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP | |||||||
| RU — Russische Föderation | RU-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP | |||||||
| SG — Singapur | SG-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP | |||||||
| TH — Thailand | TH-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF, EP | |||||||
| WGM | VIII | P2 | 23.1.2004 | |||||||
| E, POU, RAT | P2 | 23.1.2004 | ||||||||
| TN — Tunesien | TN-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
| DOR, BPR, BPP, HER | IV | |||||||||
| WGM | VIII | |||||||||
| EP, E, POU, RAT | ||||||||||
| TR — Türkei | TR-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
| E, EP | ||||||||||
| US — Vereinigte Staaten | US-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
| BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP | IV | |||||||||
| WGM | VIII | |||||||||
| EP, E, POU, RAT | ||||||||||
| UY — Uruguay | UY-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
| EP, E, RAT | ||||||||||
| ZA — Südafrika | ZA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
| EP, E | ||||||||||
| BPR | I | |||||||||
| DOR | II | |||||||||
| HER | III | |||||||||
| RAT | VII | |||||||||
| ZW — Simbabwe | ZW-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | RAT | VII | ||||||
| EP, E |
TEIL 2
Muster-Veterinärbescheinigungen
Muster
| „BPP“ | : | Veterinärbescheinigung für Zucht- oder Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel |
|---|---|---|
| „BPR“ | : | Veterinärbescheinigung für Zucht- oder Nutzlaufvögel |
| „DOC“ | : | Veterinärbescheinigung für Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln |
| „DOR“ | : | Veterinärbescheinigung für Eintagsküken von Laufvögeln |
| „HEP“ | : | Veterinärbescheinigung für Bruteier von Geflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln |
| „HER“ | : | Veterinärbescheinigung für Bruteier von Laufvögeln |
| „SPF“ | : | Veterinärbescheinigung für spezifiziert pathogenfreie Eier |
| „SRP“ | : | Veterinärbescheinigung für Schlachtgeflügel und Geflügel, das zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen bestimmt ist, ausgenommen Laufvögel |
| „SRA“ | : | Veterinärbescheinigung für Schlachtlaufvögel |
| „POU“ | : | Veterinärbescheinigung für Geflügelfleisch |
| „POU-MI/MSM“ | : | Veterinärbescheinigung für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Geflügel |
| „RAT“ | : | Veterinärbescheinigung für Fleisch von Zuchtlaufvögeln für den menschlichen Verzehr |
| „RAT-MI/MSM“ | : | Veterinärbescheinigung für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Zuchtlaufvögeln für den menschlichen Verzehr |
| „WGM“ | : | Veterinärbescheinigung für Wildgeflügelfleisch |
| „WGM-MI/MSM“ | : | Veterinärbescheinigung für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Wildgeflügel |
| „E“ | : | Veterinärbescheinigung für Eier |
| „EP“ | : | Veterinärbescheinigung für Eiprodukte. |
Zusätzliche Garantien (ZG)
| „I“ | : | Garantien für Zucht- und Nutzlaufvögel aus Drittländern, Gebieten und Zonen, die nicht frei von Newcastle-Krankheit sind, mit Bescheinigungen nach dem Muster BPR |
|---|---|---|
| „II“ | : | Garantien für Eintagsküken von Laufvögeln aus Drittländern, Gebieten und Zonen, die nicht frei von Newcastle-Krankheit sind, mit Bescheinigungen nach dem Muster DOR |
| „III“ | : | Garantien für Bruteier von Laufvögeln aus Drittländern, Gebieten und Zonen, die nicht frei von Newcastle-Krankheit sind, mit Bescheinigungen nach dem Muster HER |
| „IV“ | : | Garantien für Zuchtgeflügel von Gallus gallus, für zur Zucht bestimmte Eintagsküken von Gallus gallus und für Bruteier von Gallus gallus gemäß dem Gemeinschaftsrecht zur Salmonellenbekämpfung liegen vor und werden gemäß dem Muster BPP, DOC bzw. HEP bescheinigt |
| „V“ | : | Garantien für zur Schlachtung bestimmte Laufvögel aus Drittländern, Gebieten und Zonen, die nicht frei von Newcastle-Krankheit sind, mit Bescheinigungen nach dem Muster SRA |
| „VI“ | : | Garantien für Geflügelfleisch mit Bescheinigungen nach dem Muster POU |
| „VII“ | : | Garantien für Fleisch von Zuchtlaufvögeln für den menschlichen Verzehr mit Bescheinigungen nach dem Muster RAT |
| „VIII“ | : | Garantien für Wildgeflügelfleisch mit Bescheinigungen nach dem Muster WGM. |
Programm zur Salmonellenbekämpfung
„P1“ : Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zuchtgeflügel von Gallus gallus, für zur Zucht bestimmte Eintagsküken von Gallus gallus und für Bruteier von Gallus gallus, da der Kommission ein Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde.
Besondere Bedingungen
| „P2“ | : | Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft bzw. der Durchfuhr durch die Gemeinschaft aufgrund von Beschränkungen im Zusammenhang mit einem HPAI-Ausbruch |
|---|---|---|
| „P3“ | : | Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft bzw. der Durchfuhr durch die Gemeinschaft aufgrund von Beschränkungen im Zusammenhang mit einem ND-Ausbruch. |
AI-Überwachungsprogramm und AI-Impfplan
| „A“ | : | Das Drittland, das Gebiet, die Zone oder das Kompartiment führt ein AI-Überwachungsprogramm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durch |
|---|---|---|
| „B“ | : | Das Drittland, das Gebiet, die Zone oder das Kompartiment führt einen AI-Impfplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durch. |
Erläuterungen
Allgemeine Hinweise
a) Die bzw. das ausführende Drittland, Gebiet, Zone oder Kompartiment stellt die Veterinärbescheinigungen nach den Mustern aus, die in Teil 2 dieses Anhangs für die betreffende Ware vorgegeben sind. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen und gegebenenfalls die für die bzw. das ausführende Drittland, Gebiet, Zone oder Kompartiment verlangten zusätzlichen Gesundheitsgarantien. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Garantien für die betreffende Ware verlangt, werden diese ebenfalls im Bescheinigungsoriginal vermerkt.
b) Für jede Sendung der betreffenden Ware, die aus einem in Teil 1 Spalten 2 und 3 dieses Anhangs genannten Gebiet ausgeführt und in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff zu ein und demselben Bestimmungsort befördert wird, muss eine separate Bescheinigung vorgewiesen werden.
c) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem beidseitig bedruckten einzelnen Blatt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Seiten, die alle ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.
d) Die Bescheinigung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und in einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch — erforderlichenfalls durch eine amtliche Übersetzung ergänzte — Bescheinigungen in einer anderen Gemeinschaftssprache als ihrer eigenen Amtssprache zulassen.
e) Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der in der Sendung enthaltenen Waren weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, falls jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes bzw. der bescheinigungsbefugten amtlichen Tierärztin versehen ist.
f) Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Seiten gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … ( Seitenzahl ) von … ( Gesamtseitenzahl )“ nummeriert und trägt am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Codenummer.
g) Das Bescheinigungsoriginal wird, soweit nicht anders vorgesehen, nicht früher als 24 Stunden vor dem Verladen der Sendung zwecks Einfuhr in die Gemeinschaft von einem amtlichen Tierarzt bzw. einer amtlichen Tierärztin ausgefüllt und unterzeichnet. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates entsprechen. Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Vorschrift gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.
h) Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.
Zusätzliche Anmerkungen in Bezug auf Geflügel und Eintagsküken
i) Soweit nicht anders geregelt, gilt die Bescheinigung ab dem Tag ihrer Ausstellung zehn Tage lang. Im Fall der Beförderung per Schiff wird die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Reise verlängert. Zu diesem Zweck wird der Veterinärbescheinigung das Original einer entsprechenden Erklärung des Schiffskapitäns gemäß Anhang II beigefügt.
j) Geflügel und Eintagsküken dürfen auf keinen Fall zusammen mit anderem Geflügel oder anderen Eintagsküken befördert werden, das bzw. die nicht für die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind oder einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.
k) Im Verlauf der Beförderung in die Gemeinschaft dürfen Geflügel und Eintagsküken nicht durch ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment befördert oder dort abgeladen werden, aus dem bzw. aus der die Einfuhr solchen Geflügels und solcher Eintagsküken in die Gemeinschaft nicht zugelassen ist.
Muster-Veterinärbescheinigung für Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel (BPP)
LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a Name I.3. Zuständige oberste Behörde Anschrift I.4. Zuständige örtliche Behörde Tel. I.5. Empfänger I.6. Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. I.11. Herkunftsort/Fangort I.12. Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.13. Verladeort I.14. Versanddatum Versandzeit Anschrift Zulassungsnummer I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere I.17. CITES-Nr(n). Kennzeichnung Bezugsdokumente I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code) I.20. Anzahl/Menge I.21. I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. I.25. Waren zertifiziert für Zucht I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Rasse/Kategorie Menge
LAND BPP (Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel) Teil II: Bescheinigung II. Angaben zur Tiergesundheit II.a. Bescheinigungsnummer II.b. II.1. Tiergesundheitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das in dieser Bescheinigung bezeichnete Geflügel ( 1 ) folgende Anforderungen erfüllt: II.1.1 es genügt den Vorschriften der Richtlinie 90/539/EWG; II.1.2 es wurde in ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …] mindestens drei Monate lang bzw. — falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind — seit dem Schlupf gehalten; falls es in das/die Herkunftsland, -gebiet, -zone, -kompartiment eingeführt wurde, erfolgte die Einfuhr unter Veterinärbedingungen, die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Bedingungen der Richtlinie 90/539/EWG und etwaiger Durchführungsentscheidungen; II.1.3 es stammt aus ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] a) das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en); b) in dem/denen ein Überwachungsprogramm für aviäre Influenza gemäß Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durchgeführt wird; II.1.4 es stammt aus ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] ( 3 ) entweder [II.1.4.1 das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hoch- und niedrigpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);] ( 3 ) oder [II.1.4.1 das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hochpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en); und ( 3 ) entweder [a) das Geflügel stammt aus einem Betrieb, der in den letzten 21 Tagen vor der Einfuhr in die Gemeinschaft auf aviäre Influenza überwacht wurde, wobei das Ergebnis negativ war;] ( 3 ) oder [a) das Geflügel wurde in den letzten 21 Tagen vor der Einfuhr in die Gemeinschaft von anderen Vögeln getrennt gehalten; es wurde eine Zufallsstichprobe aus Kloaken- und Trachea-/Oropharynxabstrichen von mindestens 60 Tieren bzw. — wenn eine Sendung weniger als 60 Tiere umfasst — von allen Tieren auf das Virus der aviären Influenza untersucht, wobei das Ergebnis negativ war;] b) das Geflügel stammt aus einem Betrieb, — um den im Umkreis von 1 km in keinem Betrieb innerhalb der letzten 30 Tage niedrigpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist; — bei dem keine epidemiologische Verbindung zu einem Betrieb besteht, in dem in den letzten 30 Tagen aviäre Influenza nachgewiesen wurde;] II.1.5 es stammt aus einem Bestand, in dem nicht gegen aviäre Influenza geimpft wurde; II.1.6 es stammt aus (einem) in Teil I Feld I.11 angegebenen Betrieb(en), der/die gemäß Vorschriften amtlich zugelassen wurde(n), die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Vorschriften in Anhang II der Richtlinie 90/539/EWG, und in dem/denen es seit dem Schlupf oder zumindest in den letzten sechs Wochen vor der Ausfuhr gehalten wurde, und a) dessen/deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde; b) der/die zum Zeitpunkt der Versendung nicht aus tiergesundheitlichen Gründen gesperrt war(en); c) um den/die im Umkreis von 10 km (gegebenenfalls einschließlich Teilen des Hoheitsgebiets eines Nachbarlandes) zumindest in den letzten 30 Tagen kein Fall von hochpathogener aviärer Influenza oder von Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;
II.1.7 es stammt aus einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt: a) Er wurde frühestens 24 Stunden vor dem Verladen untersucht und für frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen; b) er wurde im Rahmen eines Seuchenüberwachungsprogramms gemäß Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG untersucht auf ( 3 ) entweder [Salmonella pullorum, S. gallinarum und Mycoplasma gallisepticum (Hühner)] ( 3 ) oder [Salmonella arizonae, S. pullorum und S. gallinarum, Mycoplasma meleagridis und M. gallisepticum (Puten)] ( 3 ) oder [Salmonella pullorum und S. gallinarum (Perlhühner, Wachteln, Fasane, Rebhühner und Enten)] und für frei von Infektionen mit den genannten Erregern oder Anzeichen befunden, die auf eine Infektion mit den genannten Erregern schließen ließen; ( 3 ) entweder [c) er wurde nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft;] ( 3 ) oder [c) er wurde gegen Newcastle-Krankheit geimpft mit: … (Bezeichnung und Art (lebend oder inaktiviert) des für die Impfstoffe verwendeten ND-Virusstammes) im Alter von … Wochen;] ( 5 ) und/oder [d) er wurde mit amtlich zugelassenen Impfstoffen geimpft am … gegen … (erforderlichenfalls wiederholen);] II.1.8 es wurde am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung untersucht und für frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen; II.1.9 es ist im Zeitraum gemäß II.1.6 weder mit Geflügel, das die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht erfüllt, noch mit Wildvögeln in Berührung gekommen. II.2. Zusätzliche Garantien bezüglich der Gesundheit der Bevölkerung ( 6 ) [II.2.1 Das Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die besonderen Bestimmungen über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen in der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 wurden auf den Herkunftsbestand angewandt; dieser wurde auf Salmonellen-Serotypen getestet, die für die Gesundheit der Bevölkerung relevant sind. Datum der letzten Probenahme mit bekanntem Untersuchungsergebnis im Bestand: … Ergebnisse aller Untersuchungen im Bestand: ( 3 ) ( 7 ) entweder [positiv.] ( 3 ) ( 7 ) oder [negativ.] Aus anderen Gründen als für die Zwecke des Programms zur Salmonellenbekämpfung wurden in den letzten drei Wochen vor der Einfuhr ( 3 ) entweder [dem Zucht- und Nutzgeflügel (außer Laufvögeln) keine antimikrobiellen Mittel verabreicht.] ( 3 ) ( 8 ) oder [dem Zucht- und Nutzgeflügel (außer Laufvögeln) folgende antimikrobielle Mittel verabreicht: …] ( 6 ) [II.2.2 Sofern es sich um Zuchtgeflügel handelt, wurden im Rahmen des Bekämpfungsprogramms gemäß II.2.1 weder Salmonella enteritidis noch Salmonella typhimurium nachgewiesen.] II.3. Zusätzliche Garantien bezüglich der Tiergesundheit Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes: ( 9 ) [II.3.1 Ist die Sendung für einen Mitgliedstaat bestimmt, dessen Gesundheitsstatus gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG feststeht, so erfüllt das in dieser Bescheinigung bezeichnete Geflügel folgende Anforderungen: a) Es wurde nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft;
b) es war in den letzten 14 Tagen vor der Versendung in einem Betrieb unter Quarantäne gestellt, wobei ein amtlicher Tierarzt/eine amtliche Tierärztin die Aufsicht führte. Kein im Herkunftsbetrieb bzw. in der Quarantänestation befindliches Geflügel wurde in den letzten 21 Tagen vor der Versendung gegen Newcastle-Krankheit geimpft, und während dieser Zeit wurden keine Tiere aufgenommen, die nicht zur Versendung bestimmt waren; c) es wurde in den letzten 14 Tagen vor der Versendung einer serologischen Untersuchung auf ND-Antikörper unterzogen, deren Ergebnis negativ war.] ( 5 ) [II.3.2 Die folgenden zusätzlichen Garantien, die der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 13 und/oder Artikel 14 der Richtlinie 90/539/EWG verlangt, sind gegeben: …,] ( 9 ) [II.3.3 Ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat: ( 3 ) entweder [Das Zuchtgeflügel wurde einer Untersuchung gemäß der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission unterzogen, wobei das Ergebnis negativ war.] ( 3 ) oder [Die Legehennen (zur Konsumeiererzeugung gehaltenes Nutzgeflügel) wurden einer Untersuchung gemäß der Entscheidung 2004/235/EG der Kommission unterzogen, wobei das Ergebnis negativ war.] II.4. Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Tiergesundheit ( 10 ) [Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin, dass, obgleich die Verwendung von ND-Impfstoffen, die die besonderen Anforderungen gemäß Anhang VI Nummer II der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 nicht erfüllen, zulässig ist in ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] das in dieser Bescheinigung bezeichnete Geflügel: a) zumindest in den letzten zwölf Monaten nicht mit derartigen Impfstoffen geimpft wurde; b) aus einem Bestand oder Beständen stammt, der/die anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes Bestands frühestens 14 Tage vor der Versendung in einem amtlichen Labor durch Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit untersucht wurde(n), wobei keine aviären Paramyxoviren gefunden wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben; c) in den letzten 60 Tagen vor der Versendung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen ist, das die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt; d) während der 14 Tage gemäß Buchstabe b im Herkunftsbetrieb unter amtlich beaufsichtigte Quarantäne gestellt war.] ( 11 ) II.5. Bescheinigung der Transportfähigkeit Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin, dass das Geflügel in Kisten oder Käfigen befördert wird, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie enthalten nur Geflügel ein und derselben Art, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb; b) sie sind mit der Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs versehen; c) sie wurden nach Anweisung der zuständigen Behörde so verschlossen, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann; d) sie sind, ebenso wie die zu ihrer Beförderung verwendeten Fahrzeuge, so konzipiert, dass i) während der Beförderung keine Exkremente ausfließen können und der Federverlust auf ein Mindestmaß begrenzt ist, ii) eine Sichtkontrolle der Tiere möglich ist, iii) die Reinigung und Desinfektion möglich ist; e) sie wurden, ebenso wie die zu ihrer Beförderung verwendeten Fahrzeuge, vor dem Verladen nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert.
Erläuterungen Teil I: — Feld I.8: erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder Bezeichnung des Herkunftskompartiments eintragen, wie unter „Code“ in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 angegeben. — Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Vermehrungs- und Aufzuchtbetriebs. — Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Bei Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, sofern vorhanden, die Seriennummern von Plomben angeben. — Feld I.19: den zutreffenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation einsetzen: 01.05 oder 01.06.39. — Feld I.28 (Kategorie): eine der folgenden Kategorien auswählen: Reinrasse/Großeltern/Eltern/Junglegehennen/Sonstige. Teil II: (1) Zucht- und Nutzgeflügel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. (2) Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. (3) Nichtzutreffendes streichen. (4) Bezeichnung des Kompartiments/der Kompartimente angeben. (5) Nichtzutreffendes streichen. (6) Diese Garantie gilt nur für Geflügel der Art Gallus gallus. (7) War ein Ergebnis der Untersuchung auf die nachstehend genannten Serotypen während der Lebensdauer des Bestands positiv, so ist „positiv“ anzugeben: — Zuchtgeflügelbestände: Salmonella hadar, Salmonella virchow und Salmonella infantis; — Nutzgeflügelbestände: Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium. (8) Gegebenenfalls ausfüllen. Das verwendete antimikrobielle Mittel und dessen Wirkstoff angeben. (9) Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist. (10) Diese Garantie ist nur für Geflügel aus Ländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten erforderlich, auf die Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 Anwendung findet. (11) Beachten Sie bitte, dass gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates die Tiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Eintreffen in der Gemeinschaft daraufhin untersucht werden, ob sie weiterhin transportfähig sind. Sind die entsprechenden Bedingungen nicht erfüllt, müssen die Tiere abgeladen und weitere Maßnahmen getroffen werden. Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Qualifikation und Amtsbezeichnung: Unterschrift:
Muster-Veterinärbescheinigung für Zucht- und Nutzlaufvögel (BPR)
LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a Name I.3. Zuständige oberste Behörde Anschrift I.4. Zuständige örtliche Behörde Tel. I.5. Empfänger I.6. Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. I.11. Herkunftsort/Fangort I.12. Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.13. Verladeort I.14. Versanddatum Versandzeit Anschrift Zulassungsnummer I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere I.17. CITES-Nr(n). Kennzeichnung Bezugsdokumente I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code) 01.06.39 I.20. Anzahl/Menge I.21. I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. I.25. Waren zertifiziert für Zucht I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Rasse/Kategorie Identifizierungssystem Kennnummer Menge
LAND BPR (Zucht- und Nutzlaufvögel) Teil II: Bescheinigung II. Angaben zur Tiergesundheit II.a. Bescheinigungsnummer II.b. II.1. Tiergesundheitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Laufvögel ( 1 ) folgende Anforderungen erfüllen: II.1.1 Sie genügen den Vorschriften der Richtlinie 90/539/EWG; II.1.2 sie wurden in ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …] mindestens drei Monate lang bzw. — falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind — seit dem Schlupf gehalten; falls sie in das/die Herkunftsland, -gebiet, -zone, -kompartiment eingeführt wurden, erfolgte die Einfuhr unter Veterinärbedingungen, die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Bedingungen der Richtlinie 90/539/EWG und etwaiger Durchführungsentscheidungen; II.1.3 sie stammen aus ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] ( 3 ) entweder [a) das/die frei von Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);] ( 3 ) ( 5 ) oder [a) das/die nicht frei von Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);] b) in dem/denen ein Überwachungsprogramm für aviäre Influenza gemäß Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durchgeführt wird; II.1.4 sie stammen aus ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] ( 3 ) entweder [II.1.4.1 das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hoch- und niedrigpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);] ( 3 ) oder [II.1.4.1 das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hochpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en); und ( 3 ) entweder [a) die Laufvögel stammen aus einem Betrieb, der in den letzten 21 Tagen vor der Einfuhr in die Gemeinschaft auf aviäre Influenza überwacht wurde, wobei das Ergebnis negativ war;] ( 3 ) oder [a) die Laufvögel wurden in den letzten 21 Tagen vor der Einfuhr in die Gemeinschaft von anderen Vögeln getrennt gehalten; es wurde eine Zufallsstichprobe aus Kloaken- und Trachea-/Oropharynxabstrichen von mindestens 60 Laufvögeln bzw. — wenn eine Sendung weniger als 60 Laufvögeln umfasst — von allen Laufvögeln auf das Virus der aviären Influenza untersucht, wobei das Ergebnis negativ war;] b) die Laufvögel stammen aus einem Betrieb, — um den im Umkreis von 1 km in keinem Betrieb niedrigpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist; — bei dem keine epidemiologische Verbindung zu einem Betrieb besteht, in dem in den letzten 30 Tagen aviäre Influenza nachgewiesen wurde;] II.1.5 sie stammen aus einem Bestand, in dem nicht gegen aviäre Influenza geimpft wurde; II.1.6 sie stammen aus (einem) in Teil I Feld I.11 angegebenen Betrieb(en), der/die gemäß Vorschriften amtlich zugelassen wurde(n), die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Vorschriften in Anhang II der Richtlinie 90/539/EWG, und in dem/denen sie seit dem Schlupf oder zumindest in den letzten sechs Wochen vor der Ausfuhr gehalten wurden, und i) dessen/deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde; ii) der/die nicht aus tiergesundheitlichen Gründen gesperrt ist/sind;
iii) um den/die im Umkreis von 10 km (gegebenenfalls einschließlich Teilen des Hoheitsgebiets eines Nachbarlandes) zumindest in den letzten 30 Tagen kein Fall von hochpathogener aviärer Influenza oder von Newcastle-Krankheit aufgetreten ist; II.1.7 sie stammen aus einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt: a) Er wurde frühestens 24 Stunden vor dem Verladen untersucht und für frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen; ( 3 ) entweder [b) er wurde nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft;] ( 3 ) oder [b) er wurde gegen Newcastle-Krankheit geimpft mit: … (Bezeichnung und Art (lebend oder inaktiviert) des für die Impfstoffe verwendeten ND-Virusstammes) im Alter von … Wochen;] ( 6 ) und/oder [c) er wurde mit amtlich zugelassenen Impfstoffen geimpft am … gegen … (erforderlichenfalls wiederholen).] ( 6 ) [II.1.8 falls die Laufvögel aus asiatischen oder afrikanischen Ländern stammen, erfüllen sie folgende Anforderungen: ( 3 ) entweder [sie waren im Rahmen eines amtlich genehmigten Programms zur Nagerbekämpfung zumindest in den letzten 21 Tagen vor der Einfuhr in die Gemeinschaft in einem zeckensicheren Umfeld unter Quarantäne gestellt;] ( 3 ) oder [sie wurden vor der Verbringung in das zeckensichere Umfeld nach folgendem Verfahren behandelt, damit alle vorhandenen Zecken sicher abgetötet würden (Behandlung angeben): …;] ( 3 ) oder [sie wurden nach 14 Tagen in einem zeckensicheren Umfeld durch kompetitiven ELISA auf Antikörper gegen Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber untersucht, wobei das Ergebnis bei allen Laufvögeln, die die Quarantäne verließen, negativ war;] II.1.9 sie wurden am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung untersucht und für frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen; II.1.10 sie sind im Zeitraum gemäß II.1.6 weder mit Laufvögeln, die die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht erfüllen, noch mit anderen Vögeln in Berührung gekommen. II.2. Zusätzliche Garantien Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes: ( 7 ) [II.2.1 [Ist die Sendung für einen Mitgliedstaat bestimmt, dessen Status gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG feststeht, so erfüllen die in dieser Bescheinigung bezeichneten Laufvögel folgende Anforderungen: a) Sie wurden nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft; b) sie waren in den letzten 14 Tagen vor der Versendung in einem Betrieb unter Quarantäne gestellt, wobei ein amtlicher Tierarzt/eine amtliche Tierärztin die Aufsicht führte. Keine im Betrieb befindlichen Laufvögel und kein anderes Geflügel wurden in den letzten 21 Tagen vor der Versendung gegen Newcastle-Krankheit geimpft, und während dieser Zeit wurden keine Tiere aufgenommen, die nicht zur Versendung bestimmt waren; c) sie wurden in den letzten 14 Tagen vor der Versendung einer serologischen Untersuchung auf ND-Antikörper unterzogen, deren Ergebnis negativ war.] ( 6 ) [II.2.1 Die folgenden zusätzlichen Garantien, die der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 13 und/oder Artikel 14 der Richtlinie 90/539/EWG verlangt, sind gegeben: …;] ( 7 ) [II.2.2 Ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat: ( 3 ) entweder [Die Zuchtlaufvögel wurden einer Untersuchung gemäß der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission unterzogen, wobei das Ergebnis negativ war.] ( 3 ) oder [Die Legehennen (zur Konsumeiererzeugung gehaltenes Nutzgeflügel) wurden einer Untersuchung gemäß der Entscheidung 2004/235/EG der Kommission unterzogen, wobei das Ergebnis negativ war.]
II.3. Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Tiergesundheit für nicht ND-freie Länder ( 5 ) [Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Laufvögel folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie wurden zumindest in den letzten 21 Tagen vor der Einfuhr in die Gemeinschaft in einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Quarantänestation im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 90/539/EWG amtlich überwacht (Zulassungsnummer und Anschrift der Quarantänestation: …); b) sie wurden anhand von Kloakenabstrichen oder Kotproben jedes Vogels sieben bis zehn Tage nach der Aufnahme in die Quarantänestation in einem amtlichen Labor durch Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit untersucht, wobei keine aviären Paramyxoviren des Typs 1 gefunden wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben; bevor sie die Quarantänestation zur Einfuhr in die Gemeinschaft verließen, wurden alle Laufvögel der Sendung untersucht, wobei die Ergebnisse zufrieden stellend waren; c) sie stammen aus Beständen, die nach einem statistisch orientierten Stichprobenplan auf Newcastle-Krankheit überwacht wurden, wobei die Ergebnisse zumindest in den letzten sechs Monaten vor der Einfuhr in die Gemeinschaft negativ waren.] ( 8 ) II.4. Bescheinigung der Transportfähigkeit Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin, dass die Laufvögel in Kisten oder Käfigen befördert werden, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie enthalten nur Laufvögel ein und derselben Art, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb; b) sie sind mit der Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs versehen; c) sie wurden nach Anweisung der zuständigen Behörde so verschlossen, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann; d) sie sind, ebenso wie die zu ihrer Beförderung verwendeten Fahrzeuge, so konzipiert, dass i) während der Beförderung keine Exkremente ausfließen können und der Federverlust auf ein Mindestmaß begrenzt ist, ii) eine Sichtkontrolle der Tiere möglich ist; iii) die Reinigung und Desinfektion möglich ist; e) sie wurden, ebenso wie die zu ihrer Beförderung verwendeten Fahrzeuge, vor dem Verladen nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert. Erläuterungen Teil I: — Feld I.8: erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder Bezeichnung des Herkunftskompartiments eintragen, wie unter „Code“ in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 angegeben. — Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Vermehrungs- und Aufzuchtbetriebs. — Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Bei Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, sofern vorhanden, die Seriennummern von Plomben angeben. — Feld I.28 (Kategorie): eine der folgenden Kategorien auswählen: Reinrasse/Großeltern/Eltern/Sonstige; (Kennzeichnungssystem und Kennnummer): Halsmarken und Mikrochips müssen mit dem ISO-Code des Herkunftslandes versehen sein; Mikrochips müssen außerdem den ISO-Normen entsprechen.
Teil II: (1) Der Ausdruck „Laufvögel“ bezeichnet Laufvögel (Struthioniformes, Casuariformes, Rheiformes), die zu Zucht- oder Nutzzwecken in Gefangenschaft gehalten werden. (2) Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. (3) Nichtzutreffendes streichen. (4) Bezeichnung des Kompartiments/der Kompartimente angeben. (5) Gilt nur für Länder mit Eintrag „I“ in Spalte 5 („ZG“) der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. Gilt jedoch nicht für Zucht- und Nutzlaufvögel, die aus Kompartimenten stammen. (6) Nichtzutreffendes streichen. (7) Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist. (8) Beachten Sie bitte, dass gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates die Tiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Eintreffen in der Gemeinschaft daraufhin untersucht werden, ob sie weiterhin transportfähig sind. Sind die entsprechenden Bedingungen nicht erfüllt, müssen die Tiere abgeladen und weitere Maßnahmen getroffen werden. Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Qualifikation und Amtsbezeichnung: Unterschrift:
Muster-Veterinärbescheinigung für Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln (DOC)
LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a Name I.3. Zuständige oberste Behörde Anschrift I.4. Zuständige örtliche Behörde Tel. I.5. Empfänger I.6. Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. I.11. Herkunftsort/Fangort I.12. Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.13. Verladeort I.14. Versanddatum Versandzeit Anschrift Zulassungsnummer I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere I.17. CITES-Nr(n). Kennzeichnung Bezugsdokumente I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code) I.20. Anzahl/Menge I.21. I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. I.25. Waren zertifiziert für Zucht I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Rasse/Kategorie Menge
LAND DOC (Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln) Teil II: Bescheinigung II. Angaben zur Tiergesundheit II.a. Bescheinigungsnummer II.b. II.1. Tiergesundheitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Eintagsküken ( 1 ) folgende Anforderungen erfüllen: II.1.1 Sie genügen den Vorschriften der Richtlinie 90/539/EWG; II.1.2 sie sind geschlüpft in ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …;] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …;] falls die Bestände, aus denen die Bruteier stammen, in das/die Herkunftsland, -gebiet, -zone oder -kompartiment eingeführt wurden, erfolgte die Einfuhr unter Veterinärbedingungen, die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Bedingungen der Richtlinie 90/539/EWG und etwaiger Durchführungsentscheidungen; II.1.3 sie stammen aus ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] a) das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en); b) in dem/denen ein Überwachungsprogramm für aviäre Influenza gemäß Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durchgeführt wird; II.1.4 sie stammen aus ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] ( 3 ) entweder [II.1.4.1 das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hoch- und niedrigpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);] ( 3 ) oder [II.1.4.1 das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hochpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en); und ( 3 ) entweder [a) sie stammen aus Beständen eines Betriebs, der in den letzten 21 Tagen vor dem Sammeln der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, auf aviäre Influenza überwacht wurde, wobei das Ergebnis negativ war;] ( 3 ) oder [a) sie stammen aus Beständen eines Betriebs, in dem in den letzten 21 Tagen vor dem Sammeln der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, eine Zufallsstichprobe aus Kloaken- und Trachea-/Oropharynxabstrichen von mindestens 60 Tieren bzw. — wenn eine Sendung weniger als 60 Tiere umfasst — von allen Tieren auf das Virus der aviären Influenza untersucht wurde, wobei das Ergebnis negativ war;] b) die Eintagsküken stammen aus einem Betrieb, — um den im Umkreis von 1 km in keinem Betrieb innerhalb der letzten 30 Tage niedrigpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist; — bei dem keine epidemiologische Verbindung zu einem Betrieb besteht, in dem in den letzten 30 Tagen aviäre Influenza nachgewiesen wurde;] II.1.5 a) sie wurden nicht gegen aviäre Influenza geimpft; b) sie stammen aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen: ( 3 ) entweder [sie wurden nicht gegen aviäre Influenza geimpft;] ( 3 ) oder [sie wurden nach einem Impfplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 gegen aviäre Influenza geimpft mit: … (Bezeichnung und Art des Impfstoffs/der Impfstoffe) im Alter von … Wochen;]
II.1.6 sie sind in dem/in den in Teil I Feld I.11 angegebenen Betrieb(en) geschlüpft, der/die gemäß Vorschriften amtlich zugelassen wurde(n), die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Vorschriften in Anhang II der Richtlinie 90/539/EWG, und a) dessen/deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde; b) der/die zum Zeitpunkt der Versendung nicht aus tiergesundheitlichen Gründen gesperrt war(en); c) um den/die im Umkreis von 10 km (gegebenenfalls einschließlich Teilen des Hoheitsgebiets eines Nachbarlandes) zumindest in den letzten 30 Tagen kein Fall von hochpathogener aviärer Influenza oder von Newcastle-Krankheit aufgetreten ist; II.1.7 sie sind aus Eiern von Beständen geschlüpft, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie wurden zumindest in den letzten sechs Wochen vor der Einfuhr in die Gemeinschaft in amtlich zugelassenen Betrieben gehalten, deren Zulassung zum Zeitpunkt der Versendung der Bruteier zur Brüterei weder ausgesetzt noch entzogen war; b) sie unterlagen zum Zeitpunkt der Versendung keinen tiergesundheitlichen Beschränkungen; c) sie wurden im Rahmen eines Seuchenüberwachungsprogramms gemäß Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG untersucht auf ( 3 ) entweder [Salmonella pullorum, S. gallinarum und Mycoplasma gallisepticum (Hühner)] ( 3 ) oder [Salmonella arizonae, S. pullorum und S. gallinarum, Mycoplasma meleagridis und M. gallisepticum (Puten)] ( 3 ) oder [Salmonella pullorum und S. gallinarum (Perlhühner, Wachteln, Fasane, Rebhühner und Enten)] und für frei von Infektionen mit den genannten Erregern oder Anzeichen befunden, die auf eine Infektion mit den genannten Erregern schließen ließen; ( 3 ) entweder [d) sie wurden nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft;] ( 3 ) oder [d) sie wurden gegen Newcastle-Krankheit geimpft mit: … (Bezeichnung und Art (lebend oder inaktiviert) des für die Impfstoffe verwendeten ND-Virusstammes) im Alter von … Wochen;] ( 5 ) und/oder [e) sie wurden mit amtlich zugelassenen Impfstoffen geimpft am … gegen … (erforderlichenfalls wiederholen);] II.1.8 sie sind aus Eiern geschlüpft, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie wurden vor der Versendung zur Brüterei nach Anweisung der zuständigen Behörde gekennzeichnet; b) sie wurden nach Anweisung der zuständigen Behörde desinfiziert; II.1.9 sie sind geschlüpft am … (Datum); ( 5 ) [II.1.10 sie wurden mit amtlich zugelassenen Impfstoffen geimpft am … gegen … (erforderlichenfalls wiederholen);] II.1.11 sie wurden zum Zeitpunkt der Versendung untersucht und für frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen; II.1.12 sie sind weder mit Geflügel, das die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht erfüllt, noch mit Wildvögeln in Berührung gekommen. II.2. Zusätzliche Garantien bezüglich der Gesundheit der Bevölkerung ( 6 ) [II.2.1 Das Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die besonderen Bestimmungen über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen in der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 wurden auf den Herkunftsbestand angewandt, und dieser wurde auf Salmonellen-Serotypen getestet, die für die Gesundheit der Bevölkerung relevant sind. Datum der letzten Probenahme mit bekanntem Untersuchungsergebnis im Bestand: …
Ergebnisse aller Untersuchungen im Bestand: ( 3 ) ( 7 ) entweder [positiv.] ( 3 ) ( 7 ) oder [negativ.] Die besonderen Bestimmungen über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen in der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 wurden auf die Eintagsküken angewandt. Aus anderen Gründen als für die Zwecke des Programms zur Salmonellenbekämpfung wurden ( 3 ) entweder [den Eintagsküken keine antimikrobiellen Mittel, auch nicht durch In-ovo-Injektion, verabreicht.] ( 3 ) ( 8 ) oder [den Eintagsküken, gegebenenfalls auch durch In-ovo-Injektion, folgende antimikrobielle Mittel verabreicht: …] ( 6 ) [II.2.2 Sofern es sich um für die Zucht bestimmte Eintagsküken handelt, wurden weder Salmonella enteritidis noch Salmonella typhimurium im Rahmen des Bekämpfungsprogramms gemäß II.2.1 nachgewiesen.] II.3. Zusätzliche Garantien bezüglich der Tiergesundheit Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes: ( 9 ) [II.3.1 Ist die Sendung für einen Mitgliedstaat bestimmt, dessen Gesundheitsstatus gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG feststeht, so sind die in dieser Bescheinigung bezeichneten Eintagsküken aus Bruteiern von Beständen geschlüpft, die folgende Anforderungen erfüllen: ( 3 ) entweder [sie wurden nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft.] ( 3 ) oder [sie wurden mit einem Totimpfstoff gegen Newcastle-Krankheit geimpft.] ( 3 ) oder [sie wurden spätestens 60 Tage vor dem Sammeln der Eier mit einem Lebendimpfstoff gegen Newcastle-Krankheit geimpft.] ( 5 ) [II.3.2 Die folgenden zusätzlichen Garantien, die der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 13 und/oder Artikel 14 der Richtlinie 90/539/EWG verlangt, sind gegeben: … .] ( 9 ) [II.3.3 Ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, so stammen die zur Aufnahme in Zucht- oder Nutzgeflügelbestände bestimmten Eintagsküken aus Beständen, die einer Untersuchung gemäß der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission unterzogen wurde, wobei das Ergebnis negativ war.] II.4. Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Tiergesundheit Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin, dass, ( 10 ) [II.4.1 obgleich die Verwendung von ND-Impfstoffen, die die besonderen Anforderungen gemäß Anhang VI Nummer II der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 nicht erfüllen, zulässig ist in ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] das Zuchtgeflügel, von dem die Eintagsküken stammen, a) zumindest in den letzten zwölf Monaten nicht mit derartigen Impfstoffen geimpft wurde; b) aus einem Bestand oder Beständen stammt, der/die anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes Bestands frühestens 14 Tage vor der Versendung in einem amtlichen Labor durch Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit untersucht wurde(n), wobei keine aviären Paramyxoviren gefunden wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben; c) in den letzten 60 Tagen vor der Versendung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen ist, das die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt; d) während der 14 Tage gemäß Buchstabe b im Herkunftsbetrieb unter amtlich beaufsichtigte Quarantäne gestellt war.] ( 10 ) [II.4.2 die Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, in der Brüterei oder während der Beförderung nicht mit Eiern oder Geflügel in Berührung gekommen sind, das die genannten Anforderungen nicht erfüllt.]
( 11 ) II.5. Bescheinigung der Transportfähigkeit Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes: II.5.1 Die in dieser Bescheinigung bezeichneten Eintagsküken werden in neuen Einwegkisten befördert, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie enthalten nur Eintagsküken ein und derselben Art, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb; b) sie sind mit folgenden Angaben versehen: — der Bezeichnung des/der Herkunftslandes, -gebiets, -zone oder -kompartiments, — der Bezeichnung der betreffenden Geflügelart, — der Anzahl der Küken, — der Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind, — Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Erzeugungsbetriebs, — der Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs, — der Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats; c) sie wurden nach Anweisung der zuständigen Behörde so verschlossen, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann; Die Container und Fahrzeuge, in denen sich die genannten Kisten befanden, wurden vor dem Verladen nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert. Erläuterungen Teil I: — Feld I.8: erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder Bezeichnung des Herkunftskompartiments eintragen, wie unter „Code“ in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 angegeben. — Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Brütereien und des Vermehrungsbetriebs. — Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Bei Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, sofern vorhanden, die Seriennummern von Plomben angeben. — Feld I.19: den zutreffenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation einsetzen: 01.05 oder 01.06.39. — Feld I.28 (Kategorie): eine der folgenden Kategorien auswählen: Reinrasse/Großeltern/Eltern/Legebestand/Broiler/Sonstige. Teil II: (1) „Eintagsküken“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. (2) Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. (3) Nichtzutreffendes streichen. (4) Bezeichnung des Kompartiments/der Kompartimente angeben. (5) Nichtzutreffendes streichen. (6) Diese Garantie gilt nur für Eintagsküken der Art Gallus gallus. (7) War ein Ergebnis der Untersuchung auf die nachstehend genannten Serotypen während der Lebensdauer des Bestands positiv, so ist „positiv“ anzugeben: — Zuchtgeflügelbestände: Salmonella hadar, Salmonella virchow und Salmonella infantis; — Nutzgeflügelbestände: Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium. (8) Nichtzutreffendes streichen. Das verwendete antimikrobielle Mittel und dessen Wirkstoff angeben. (9) Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist. (10) Diese Garantie ist nur für Geflügel aus Ländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten erforderlich, auf die Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 Anwendung findet. (11) Beachten Sie bitte, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates die Tiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Eintreffen in der Gemeinschaft daraufhin untersucht werden, ob sie weiterhin transportfähig sind. Sind die entsprechenden Bedingungen nicht erfüllt, müssen die Tiere abgeladen und weitere Maßnahmen getroffen werden. Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Qualifikation und Amtsbezeichnung: Unterschrift:
Muster-Veterinärbescheinigung für Eintagsküken von Laufvögeln (DOR)
LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a Name I.3. Zuständige oberste Behörde Anschrift I.4. Zuständige örtliche Behörde Tel. I.5. Empfänger I.6. Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. I.11. Herkunftsort/Fangort I.12. Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.13. Verladeort I.14. Versanddatum Versandzeit Anschrift Zulassungsnummer I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere I.17. CITES-Nr(n). Kennzeichnung Bezugsdokumente I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code) 01.06.39 I.20. Anzahl/Menge I.21. I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. I.25. Waren zertifiziert für Zucht I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Rasse/Kategorie Menge
LAND DOR (Eintagsküken von Laufvögeln) Teil II: Bescheinigung II. Angaben zur Tiergesundheit II.a. Bescheinigungsnummer II.b. II.1. Tiergesundheitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Eintagsküken ( 1 ) folgende Anforderungen erfüllen: II.1.1 Sie genügen den Vorschriften der Richtlinie 90/539/EWG; II.1.2 sie sind geschlüpft in ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …;] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …;] falls die Bestände, aus denen die Bruteier stammen, in das/die Herkunftsland, -gebiet, -zone oder -kompartiment eingeführt wurden, erfolgte die Einfuhr unter Veterinärbedingungen, die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Bedingungen der Richtlinie 90/539/EWG und etwaiger Durchführungsentscheidungen; II.1.3 sie stammen aus ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] ( 3 ) entweder [a) das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);] ( 3 ) ( 5 ) oder [a) das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung nicht frei von Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);] b) in dem/denen ein Überwachungsprogramm für aviäre Influenza gemäß Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durchgeführt wird; II.1.4 sie stammen aus ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] ( 3 ) entweder [II.1.4.1 das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hoch- und niedrigpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);] ( 3 ) oder [II.1.4.1 das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hochpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en); und ( 3 ) entweder [a) die Eintagsküken stammen aus Beständen eines Betriebs, der in den letzten 21 Tagen vor dem Sammeln der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, auf aviäre Influenza überwacht wurde, wobei das Ergebnis negativ war;] ( 3 ) oder [a) die Eintagsküken stammen aus Beständen eines Betriebs, in dem in den letzten 21 Tagen vor dem Sammeln der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, eine Zufallsstichprobe aus Kloaken- und Trachea-/Oropharynxabstrichen von mindestens 60 Vögeln bzw. — wenn eine Sendung weniger als 60 Vögel umfasst — von allen Vögeln auf das Virus der aviären Influenza untersucht wurde, wobei das Ergebnis negativ war;] b) die Eintagsküken stammen aus einem Betrieb, — um den im Umkreis von 1 km in keinem Betrieb innerhalb der letzten 30 Tage niedrigpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist; — bei dem keine epidemiologische Verbindung zu einem Betrieb besteht, in dem in den letzten 30 Tagen aviäre Influenza nachgewiesen wurde;] II.1.5 a) sie wurden nicht gegen aviäre Influenza geimpft; b) sie stammen aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen: ( 3 ) entweder [sie wurden nicht gegen aviäre Influenza geimpft;] ( 3 ) oder [sie wurden nach einem Impfplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 gegen aviäre Influenza geimpft mit: … (Bezeichnung und Art des Impfstoffs/der Impfstoffe) im Alter von … Wochen;]
I.1.6 sie sind in dem/den in Teil I Feld I.11 angegebenen Betrieb(en) geschlüpft, der/die gemäß Vorschriften amtlich zugelassen wurde(n), die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Vorschriften gemäß Anhang II der Richtlinie 90/539/EWG, und a) dessen/deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde; b) der/die zum Zeitpunkt der Versendung nicht aus tiergesundheitlichen Gründen gesperrt war(en); c) um den/die im Umkreis von 10 km (gegebenenfalls einschließlich Teilen des Hoheitsgebiets eines Nachbarlandes) zumindest in den letzten 30 Tagen kein Fall von hochpathogener aviärer Influenza oder von Newcastle-Krankheit aufgetreten ist; II.1.7 sie sind aus Eiern von Beständen geschlüpft, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie wurden zumindest in den letzten sechs Wochen in amtlich zugelassenen Betrieben gehalten, deren Zulassung zum Zeitpunkt der Versendung der Bruteier zur Brüterei weder ausgesetzt noch entzogen war; ( 3 ) entweder [b) sie befinden sich in einem/einer von Newcastle-Krankheit freien Land, Gebiet, Zone oder Kompartiment;] ( 3 ) ( 5 ) oder [b) sie befinden sich in einem/einer nicht von Newcastle-Krankheit freien Land, Gebiet oder Zone;] c) sie unterlagen zum Zeitpunkt der Versendung keinen tiergesundheitlichen Beschränkungen; ( 3 ) entweder [d) sie wurden nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft;] ( 3 ) oder [d) sie wurden gegen Newcastle-Krankheit geimpft mit: … (Bezeichnung und Art (lebend oder inaktiviert) des für die Impfstoffe verwendeten ND-Virusstammes) im Alter von … Wochen;] ( 7 ) und/oder [e) sie wurden mit amtlich zugelassenen Impfstoffen geimpft am … gegen … (erforderlichenfalls wiederholen);] II.1.8 sie sind aus Eiern geschlüpft, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie wurden vor der Versendung zur Brüterei nach den Anweisungen der zuständigen Behörde gekennzeichnet; b) sie wurden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde desinfiziert; II.1.9 sie sind geschlüpft am … (Datum); ( 7 ) [II.1.10 sie wurden mit amtlich zugelassenen Impfstoffen geimpft am … gegen … (erforderlichenfalls wiederholen);] II.1.11 sie wurden zum Zeitpunkt der Versendung untersucht und für frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen; II.1.12 sie sind weder mit Laufvögeln noch mit anderem Geflügel in Berührung gekommen, die die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht erfüllen. II.2. Zusätzliche Garantien Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes: … ( 6 ) [II.2.1 Ist die Sendung für einen Mitgliedstaat bestimmt, dessen Gesundheitsstatus gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG feststeht, so stammen die in dieser Bescheinigung bezeichneten Eintagsküken a) von Bruteiern aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen: ( 3 ) entweder [sie wurden nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft;] ( 3 ) oder [sie wurden mit einem Totimpfstoff gegen Newcastle-Krankheit geimpft;] ( 3 ) oder [sie wurden spätestens 60 Tage vor dem Sammeln der Eier mit einem Lebendimpfstoff gegen Newcastle-Krankheit geimpft;] b) aus einer Brüterei, deren Arbeitsverfahren gewährleisten, dass die Eier zu völlig anderen Zeiten und in völlig anderen Räumlichkeiten als Eier bebrütet werden, die die Anforderungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllen.]
( 7 ) [II.2.2 Die folgenden zusätzlichen Garantien, die der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 13 und/oder Artikel 14 der Richtlinie 90/539/EWG verlangt, sind gegeben: … .] ( 6 ) [II.2.3 Ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, so stammen die zur Einstellung in Zucht- oder Nutzlaufvögelbestände bestimmten Eintagsküken aus Beständen, die einer Untersuchung gemäß der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission unterzogen wurden, wobei das Ergebnis negativ war.] II.3. Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Tiergesundheit für nicht ND-freie Länder Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes: ( 5 ) [II.3.1 Die Zuchtlaufvögel, von denen die Eintagsküken stammen, erfüllen folgende Anforderungen: a) Sie waren zumindest in den letzten 30 Tagen vor dem Legen der Bruteier, aus denen die zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Eintagsküken geschlüpft sind, unter amtlich beaufsichtigte Quarantäne gestellt; b) sie wurden anhand von Kloakenabstrichen oder Kotproben jedes Vogels sieben bis zehn Tage nach Verhängung der Quarantäne in einem amtlichen Labor durch Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit untersucht, wobei keine aviären Paramyxoviren des Typs 1 gefunden wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben; bevor sie die Brüterei zur Einfuhr in die Gemeinschaft verließen, wurden alle Eintagsküken untersucht, wobei die Ergebnisse zufrieden stellend waren; c) sie sind in den letzten 30 Tagen vor und während des Legens der Bruteier, aus denen die zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Eintagsküken geschlüpft sind, nicht mit Geflügel (einschließlich Laufvögeln) in Berührung gekommen, das die Anforderungen gemäß den Buchstaben a, b und d nicht erfüllt; d) sie stammen aus Beständen, die nach einem statistisch orientierten Stichprobenplan auf Newcastle-Krankheit überwacht werden, wobei die Ergebnisse zumindest in den letzten sechs Monaten vor der Einfuhr in die Gemeinschaft negativ waren.] ( 5 ) [II.3.2 Die Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, und die Eintagsküken selbst sind in der Brüterei oder während der Beförderung nicht mit Eiern oder Geflügel (einschließlich Laufvögeln) in Berührung gekommen, das die genannten Anforderungen nicht erfüllt.] ( 8 ) II.4. Bescheinigung der Transportfähigkeit Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin, dass die Eintagsküken in neuen, einwandfrei sauberen Einwegkisten befördert werden, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie enthalten nur Eintagsküken ein und derselben Art, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb; b) sie sind mit folgenden — deutlich lesbaren — Angaben in mindestens einer Gemeinschaftssprache versehen: — der Bezeichnung des/der Herkunftslandes, -gebiets, -zone oder -kompartiments, — der Bezeichnung der betreffenden Laufvogelart, — der Anzahl der Küken, — der Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind, — Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Vermehrungsbetriebs, — Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs, — dem Versanddatum, — der Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats; c) sie wurden nach Anweisung der zuständigen Behörde so verschlossen, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann. Die Container und Fahrzeuge, in denen sich die genannten Kisten befanden, wurden vor dem Verladen nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert.
Erläuterungen Teil I: — Feld I.8: erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder Bezeichnung des Herkunftskompartiments eintragen, wie unter „Code“ in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 angegeben. — Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Brütereien und des Vermehrungsbetriebs. — Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Bei Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, sofern vorhanden, die Seriennummern von Plomben angeben. — Feld I.28 (Kategorie): eine der folgenden Kategorien auswählen: Reinrasse/Großeltern/Eltern/Sonstige. Teil II: (1) Der Ausdruck „Eintagsküken“ bezeichnet weniger als 72 Stunden alte Ratitae. (2) Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. (3) Nichtzutreffendes streichen. (4) Bezeichnung des Kompartiments/der Kompartimente angeben. (5) Gilt nur für Länder mit Eintrag „II“ in Spalte 5 („ZG“) der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. Gilt jedoch nicht für Eintagsküken von Laufvögeln, die aus Kompartimenten stammen. (6) Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist. (7) Nichtzutreffendes streichen. (8) Beachten Sie bitte, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates die Tiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Eintreffen in der Gemeinschaft daraufhin untersucht werden, ob sie mit hinsichtlich ihrer Weiterbeförderung transportfähig sind. Sind die entsprechenden Bedingungen nicht erfüllt, müssen die Tiere abgeladen und weitere Maßnahmen getroffen werden. Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Qualifikation und Amtsbezeichnung: Unterschrift
Muster-Veterinärbescheinigung für Bruteier von Geflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (HEP)
LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a Name I.3. Zuständige oberste Behörde Anschrift I.4. Zuständige örtliche Behörde Tel. I.5. Empfänger I.6. Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. I.11. Herkunftsort/Fangort I.12. Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.13. Verladeort I.14. Versanddatum Versandzeit Anschrift Zulassungsnummer I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere I.17. CITES-Nr(n). Kennzeichnung Bezugsdokumente I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code) 04.07 I.20. Anzahl/Menge I.21. I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. I.25. Waren zertifiziert für Zucht I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Rasse/Kategorie Identifizierungssystem Kennnummer Menge
LAND HEP (Bruteier von Hausgeflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln) Teil II: Bescheinigung II. Angaben zur Unbedenklichkeit II.a. Bescheinigungsnummer II.b. II.1. Unbedenklichkeitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Bruteier ( 1 ) folgende Anforderungen erfüllen: II.1.1 Sie genügen den Vorschriften der Richtlinie 90/539/EWG; II.1.2 sie stammen aus Beständen, die in ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …] mindestens drei Monate lang gehalten wurden. Falls die Bestände, aus denen die Bruteier stammen, in das/die Herkunftsland, -gebiet, -zone oder -kompartiment eingeführt wurden, erfolgte die Einfuhr unter Veterinärbedingungen, die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Bedingungen der Richtlinie 90/539/EWG und etwaiger Durchführungsentscheidungen; II.1.3 sie stammen aus ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] a) das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en); b) in dem/denen ein Überwachungsprogramm für aviäre Influenza gemäß Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durchgeführt wird; II.1.4 sie stammen aus ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] ( 3 ) entweder [II.1.4.1 das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hoch- und niedrigpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);] ( 3 ) oder [II.1.4.1 das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hochpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en); und ( 3 ) entweder [a) sie stammen aus Beständen eines Betriebs, der in den letzten 21 Tagen vor dem Sammeln der Eier auf aviäre Influenza überwacht wurde, wobei das Ergebnis negativ war;] ( 3 ) oder [a) sie stammen aus Beständen eines Betriebs, in dem in den letzten 21 Tagen vor dem Sammeln der Eier eine Zufallsstichprobe aus Kloaken- und Trachea-/Oropharynxabstrichen von mindestens 60 Tieren bzw. — wenn eine Sendung weniger als 60 Tiere umfasst — von allen Tieren auf das Virus der aviären Influenza untersucht wurde, wobei das Ergebnis negativ war;] b) die Bruteier stammen aus einem Betrieb, — um den im Umkreis von 1 km in keinem Betrieb innerhalb der letzten 30 Tage niedrigpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist; — bei dem keine epidemiologische Verbindung zu einem Betrieb besteht, in dem in den letzten 30 Tagen aviäre Influenza nachgewiesen wurde;] II.1.5 sie stammen aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen: ( 3 ) entweder [sie wurden nicht gegen aviäre Influenza geimpft;] ( 3 ) oder [sie wurden nach einem Impfplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 gegen aviäre Influenza geimpft mit: … (Bezeichnung und Art des Impfstoffs/der Impfstoffe) im Alter von … Wochen;]
II.1.6 sie stammen aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie wurden am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung untersucht und für frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen; b) sie wurden zumindest in den letzten sechs Wochen vor der Ausfuhr in dem/den in Teil I Feld I.11 angegebenen Betrieb(en) gehalten, der/die gemäß Vorschriften amtlich zugelassen wurden, die mindestens ebenso streng waren wie die Vorschriften in Anhang II der Richtlinie 90/539/EWG, und — dessen/deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde; — der/die nicht aus tiergesundheitlichen Gründen gesperrt ist/sind; — um den/die im Umkreis von 10 km (gegebenenfalls einschließlich Teilen des Hoheitsgebiets eines Nachbarlandes) zumindest in den letzten 30 Tagen kein Fall von hochpathogener aviärer Influenza oder von Newcastle-Krankheit aufgetreten ist; c) sie sind im Zeitraum gemäß Buchstabe b weder mit Geflügel, das die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht erfüllt, noch mit Wildvögeln in Berührung gekommen; d) sie wurden im Rahmen eines Seuchenüberwachungsprogramms gemäß Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG untersucht auf ( 3 ) entweder [Salmonella pullorum, S. gallinarum und Mycoplasma gallisepticum (Hühner)] ( 3 ) oder [Salmonella arizonae, S. pullorum und S. gallinarum, Mycoplasma meleagridis und M. gallisepticum (Puten)] ( 3 ) oder [Salmonella pullorum und S. gallinarum (Perlhühner, Wachteln, Fasane, Rebhühner und Enten)] und für frei von Infektionen oder Anzeichen befunden, die auf eine Infektion mit den genannten Erregern schließen ließen; ( 3 ) entweder [e) sie wurden nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft;] ( 3 ) oder [e) sie wurden gegen Newcastle-Krankheit geimpft mit: … (Bezeichnung und Art (lebend oder inaktiviert) des für die Impfstoffe verwendeten ND-Virusstammes) im Alter von … Wochen;] ( 8 ) und/oder [f) sie wurden mit amtlich zugelassenen Impfstoffen geimpft am … gegen … (erforderlichenfalls wiederholen);] ( 9 ) II.1.7 sie wurden gemäß Feld I.28 der Bescheinigung gekennzeichnet mit … (Farbe der Tinte); II.1.8 sie wurden nach meinen Anweisungen desinfiziert mit … (Bezeichnung von Präparat und Wirkstoff) für … (Einwirkzeit in Minuten); II.1.9 sie wurden gesammelt zwischen dem (Datum) … und dem … (Datum); II.1.10 sie wurden am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung untersucht und für frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen. II.2. Zusätzliche Garantien bezüglich der Gesundheit der Bevölkerung ( 5 ) [II.2.1 Das Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die besonderen Bestimmungen über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen in der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 wurden auf den Herkunftsbestand angewandt; dieser wurde auf Salmonellen-Serotypen getestet, die für die Gesundheit der Bevölkerung relevant sind. Datum der letzten Probenahme mit bekanntem Ergebnis im Bestand: … Ergebnisse aller Untersuchungen im Bestand: ( 3 ) ( 6 ) entweder [positiv.] ( 3 ) ( 6 ) oder [negativ.] ( 5 ) [II.2.2 Weder Salmonella enteritidis noch Salmonella typhimurium wurden im Rahmen des Bekämpfungsprogramms gemäß II.2.1 nachgewiesen.]
II.3. Zusätzliche Garantien bezüglich der Unbedenklichkeit Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes: ( 7 ) [II.3.1 Ist die Sendung für einen Mitgliedstaat bestimmt, dessen Gesundheitsstatus gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG feststeht, so stammen die in dieser Bescheinigung bezeichneten Bruteier von Geflügel, das folgende Anforderungen erfüllt: ( 3 ) entweder [sie wurden nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft;] ( 3 ) oder [sie wurden mit einem Totimpfstoff gegen Newcastle-Krankheit geimpft;] ( 3 ) oder [es wurde spätestens 60 Tage vor dem unter II.1.9 genannten Datum mit einem Lebendimpfstoff gegen Newcastle-Krankheit geimpft;] ( 8 ) [II.3.2 die folgenden zusätzlichen Garantien, die der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 13 und/oder 14 der Richtlinie 90/539/EWG verlangt, sind gegeben: … .] ( 7 ) [II.3.3 Ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, so stammen die Bruteier aus Beständen, die einer Untersuchung gemäß der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission unterzogen wurden, wobei das Ergebnis negativ war.] II.4. Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Tiergesundheit Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin, dass, ( 8 ) [II.4.1 obgleich die Verwendung von ND-Impfstoffen, die die besonderen Anforderungen gemäß Anhang VI Nummer II der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 nicht erfüllen, zulässig ist in ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] das Geflügel, von dem die Bruteier stammen, folgende Anforderungen erfüllt: a) Es wurde zumindest in den letzten zwölf Monaten nicht mit derartigen Impfstoffen geimpft; b) es stammt aus einem Bestand oder Beständen, der/die anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes Bestands höchstens 14 Tage vor der Versendung in einem amtlichen Labor durch Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit untersucht wurde(n), wobei keine aviären Paramyxoviren gefunden wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben; c) es ist in den letzten 60 Tagen vor der Versendung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt; d) es war während der 14 Tage gemäß Buchstabe b im Herkunftsbetrieb unter amtlich beaufsichtigte Quarantäne gestellt.] II.5. Bescheinigung der Transportfähigkeit Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes: II.5.1 Die Bruteier werden in neuen, einwandfrei sauberen Einwegkisten befördert, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie enthalten nur Bruteier ein und derselben Art, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb; b) sie sind mit folgenden Angaben versehen: — dem Wort „Brut“, — der Bezeichnung des/der Herkunftslandes, -gebiets, -zone oder -kompartiments, — der Bezeichnung der betreffenden Geflügelart, — der Anzahl der Eier, — der Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind, — Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Erzeugungsbetriebs, — der Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs, — der Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats; c) sie wurden nach Anweisung der zuständigen Behörde so verschlossen, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann. II.5.2 Die Container und Fahrzeuge, in denen sich die genannten Kisten befanden, wurden vor dem Verladen nach den Anweisungen der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert.
Erläuterungen Teil I: — Feld I.8: erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder Bezeichnung des Herkunftskompartiments eintragen, wie unter „Code“ in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 angegeben. — Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Vermehrungsbetriebs. — Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Bei Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, sofern vorhanden, die Seriennummern von Plomben angeben. — Feld I.28 (Kategorie): eine der folgenden Kategorien auswählen: Reinrasse/Großeltern/Eltern/Junglegehennen/Konsumeier von Puten/Sonstige; (Kennzeichnungssystem und Kennnummer): Eierkennzeichnung angeben. Teil II: (1) Bruteier von Geflügel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln. (2) Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. (3) Nichtzutreffendes streichen. (4) Bezeichnung des Kompartiments/der Kompartimente angeben. (5) Gilt für Geflügel der Art Gallus gallus. (6) War ein Ergebnis der Untersuchung auf die nachstehend genannten Serotypen während der Lebensdauer des Bestands positiv, so ist „positiv“ anzugeben: Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar. (7) Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist. (8) Nichtzutreffendes streichen. (9) Zum Zeitpunkt der Versendung muss jedes Ei gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission mit unverwischbarer schwarzer Farbe gekennzeichnet und u. a. mit der Zulassungsnummer des Vermehrungsbetriebs versehen sein; die Angaben müssen deutlich lesbar und in mindestens einer Gemeinschaftssprache aufgedruckt sein. Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Qualifikation und Amtsbezeichnung: Unterschrift
Muster-Veterinärbescheinigung für Bruteier von Laufvögeln (HER)
LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a Name I.3. Zuständige oberste Behörde Anschrift I.4. Zuständige örtliche Behörde Tel. I.5. Empfänger I.6. Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. I.11. Herkunftsort/Fangort I.12. Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.13. Verladeort I.14. Versanddatum Versandzeit Anschrift Zulassungsnummer I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere I.17. CITES-Nr(n). Kennzeichnung Bezugsdokumente I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code) 04.07 I.20. Anzahl/Menge I.21. I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. I.25. Waren zertifiziert für Zucht I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Rasse/Kategorie Identifizierungssystem Kennnummer Menge
LAND HER (Bruteier von Laufvögeln) Teil II: Bescheinigung II. Angaben zur Unbedenklichkeit II.a. Bescheinigungsnummer II.b. II.1. Unbedenklichkeitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Bruteier ( 1 ) folgende Anforderungen erfüllen: II.1.1 Sie genügen den Vorschriften der Richtlinie 90/539/EWG; II.1.2 sie stammen aus Beständen, die in ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] mindestens drei Monate lang gehalten wurden. Falls die Bestände in das/die Herkunftsland, -gebiet, -zone oder -kompartiment eingeführt wurden, erfolgte die Einfuhr unter Veterinärbedingungen, die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Bedingungen der Richtlinie 90/539/EWG und etwaiger Durchführungsentscheidungen; II.1.3 sie stammen aus ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] ( 3 ) entweder [a) das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);] ( 3 ) ( 5 ) oder [a) das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung nicht frei von Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);] b) in dem/denen ein Überwachungsprogramm für aviäre Influenza gemäß Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durchgeführt wird; II.1.4 sie stammen aus ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] ( 3 ) entweder [II.1.4.1 das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hoch- und niedrigpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);] ( 3 ) oder [II.1.4.1 das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hochpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en); und ( 3 ) entweder [a) sie stammen aus Beständen eines Betriebs, der in den letzten 21 Tagen vor dem Sammeln der Eier auf aviäre Influenza überwacht wurde, wobei das Ergebnis negativ war;] ( 3 ) oder [a) sie stammen aus Beständen eines Betriebs, in dem in den letzten 21 Tagen vor dem Sammeln der Eier eine Zufallsstichprobe aus Kloaken- und Trachea-/Oropharynxabstrichen von mindestens 60 Vögeln bzw. — wenn eine Sendung weniger als 60 Vögel umfasst — von allen Vögeln auf das Virus der aviären Influenza untersucht wurde, wobei das Ergebnis negativ war;] b) die Bruteier stammen aus einem Betrieb, — um den im Umkreis von 1 km in keinem Betrieb innerhalb der letzten 30 Tage niedrigpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist; — bei dem keine epidemiologische Verbindung zu einem Betrieb besteht, in dem in den letzten 30 Tagen aviäre Influenza nachgewiesen wurde;] II.1.5 sie stammen aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen: ( 3 ) entweder [sie wurden nicht gegen aviäre Influenza geimpft;] ( 3 ) oder [sie wurden nach einem Impfplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 gegen aviäre Influenza geimpft mit: … (Bezeichnung und Art des Impfstoffs/der Impfstoffe) im Alter von … Wochen;]
II.1.6 sie stammen aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie wurden am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung untersucht und für frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen; b) sie wurden zumindest in den letzten sechs Wochen vor der Ausfuhr in dem/den in Teil I Feld I.11 angegebenen Betrieb(en) gehalten, der/die gemäß Vorschriften amtlich zugelassen wurde(n), die mindestens ebenso streng waren wie die Vorschriften in Anhang II der Richtlinie 90/539/EWG, und — dessen/deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde; — der/die nicht aus tiergesundheitlichen Gründen gesperrt ist/sind; — um den/die im Umkreis von 10 km (gegebenenfalls einschließlich Teilen des Hoheitsgebiets eines Nachbarlandes) zumindest in den letzten 30 Tagen kein Fall von hochpathogener aviärer Influenza oder von Newcastle-Krankheit aufgetreten ist; c) sie sind im Zeitraum gemäß Buchstabe b nicht mit Geflügel (einschließlich Laufvögeln) in Berührung gekommen, die die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht erfüllen; ( 3 ) entweder [d) sie wurden nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft;] ( 3 ) oder [d) sie wurden gegen Newcastle-Krankheit geimpft mit: … (Bezeichnung und Art (lebend oder inaktiviert) des für die Impfstoffe verwendeten ND-Virusstammes) im Alter von … Wochen;] ( 8 ) [e) sie wurden mit amtlich zugelassenen Impfstoffen geimpft am … gegen … (erforderlichenfalls wiederholen);] ( 6 ) II.1.7 sie wurden gemäß Feld I.28 der Bescheinigung gekennzeichnet mit … (Farbe der Tinte); II.1.8 sie wurden nach meinen Anweisungen desinfiziert mit … (Bezeichnung von Präparat und Wirkstoff) für … (Einwirkzeit in Minuten); II.1.9 sie wurden gesammelt zwischen dem … (Datum) und dem … (Datum); II.1.10 sie wurden am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung untersucht und für frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen. II.2. Zusätzliche Garantien Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes: ( 7 ) [II.2.1 Ist die Sendung für einen Mitgliedstaat bestimmt, dessen Gesundheitsstatus gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG feststeht, so stammen die in dieser Bescheinigung bezeichneten Bruteier von Laufvögeln, die folgende Anforderungen erfüllen: ( 3 ) entweder [sie wurden nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft;] ( 3 ) oder [sie wurden mit einem Totimpfstoff gegen Newcastle-Krankheit geimpft;] ( 3 ) oder [sie wurden spätestens 60 Tage vor dem unter II.1.9 genannten Anfangsdatum mit einem Lebendimpfstoff gegen Newcastle-Krankheit geimpft.] ( 8 ) [II.2.2 Die folgenden zusätzlichen Garantien, die der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 13 und/oder Artikel 14 der Richtlinie 90/539/EWG verlangt, sind gegeben: … .] ( 7 ) [II.2.3 Ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, so stammen die Bruteier aus Beständen, die einer Untersuchung gemäß der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission unterzogen wurden, wobei das Ergebnis negativ war.] II.3. Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Tiergesundheit für nicht ND-freie Länder ( 5 ) [Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin, dass die Zuchtlaufvögel, von denen die Bruteier stammen, folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie waren zumindest in den letzten 30 Tagen vor dem Legen der zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Bruteier im Herkunftsbetrieb unter amtlich beaufsichtigte Quarantäne gestellt;
b) sie wurden anhand von Kloakenabstrichen oder Kotproben jedes Vogels sieben bis zehn Tage nach Verhängung der Quarantäne in einem amtlichen Labor durch Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit untersucht, wobei keine aviären Paramyxoviren des Typs 1 gefunden wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben; bevor die Eier die Quarantänestation zur Einfuhr in die Gemeinschaft verließen, wurden alle Tiere untersucht, wobei das Ergebnis zufrieden stellend war; c) sie sind in den letzten 30 Tagen vor und während des Legens der zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Bruteier nicht mit Geflügel (einschließlich Laufvögeln) in Berührung gekommen, das die Anforderungen gemäß den Buchstaben a, b und d nicht erfüllt; d) sie stammen aus Beständen, die nach einem statistisch orientierten Stichprobenplan auf Newcastle-Krankheit überwacht werden, wobei die Ergebnisse zumindest in den letzten sechs Monaten vor der Einfuhr in die Gemeinschaft negativ waren. II.4. Bescheinigung der Transportfähigkeit Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin, dass die Bruteier in neuen, einwandfrei sauberen Einwegkisten befördert werden, die folgende Anforderungen erfüllen: a) sie enthalten nur Bruteier ein und derselben Art, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb; b) sie sind mit folgenden — deutlich lesbaren — Angaben in mindestens einer Gemeinschaftssprache versehen: — dem Wort „Brut“, — der Bezeichnung des/der Herkunftslandes, -gebiets, -zone oder -kompartiments, — der Bezeichnung der betreffenden Laufvogelart, — der Anzahl der Eier, — der Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind, — Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Vermehrungsbetriebs, — Name und Anschrift des Herkunftsbetriebs, — dem Versanddatum, — der Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats; c) sie wurden nach Anweisung der zuständigen Behörde so verschlossen, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann. Die Container und Fahrzeuge, in denen sich die genannten Kisten befanden, wurden vor dem Verladen nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert. Erläuterungen Teil I: — Feld I.8: erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder Bezeichnung des Herkunftskompartiments eintragen, wie unter „Code“ in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 angegeben. — Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Vermehrungsbetriebs. — Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Bei Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, sofern vorhanden, die Seriennummern von Plomben angeben. — Feld I.28 (Kategorie): eine der folgenden Kategorien auswählen: Reinrasse/Großeltern/Eltern/Sonstige; (Kennzeichnungssystem und Kennnummer): Eierkennzeichnung angeben.
Teil II: (1) Bruteier von Ratitae (Struthioniformes, Casuariformes, Rheiformes). (2) Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. (3) Nichtzutreffendes streichen. (4) Bezeichnung des Kompartiments/der Kompartimente angeben. (5) Gilt nur für Länder mit Eintrag „III“ in Spalte 5 („ZG“) der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. Gilt jedoch nicht für Bruteier von Laufvögeln, die aus Kompartimenten stammen. (6) Zum Zeitpunkt der Versendung muss jedes Ei gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission mit unverwischbarer schwarzer Farbe gekennzeichnet und u. a. mit der Zulassungsnummer des Vermehrungsbetriebs versehen sein; die Angaben müssen deutlich lesbar und in mindestens einer Gemeinschaftssprache aufgedruckt sein. (7) Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist. (8) Gegebenenfalls ausfüllen. Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Qualifikation und Amtsbezeichnung: Unterschrift:
Muster-Veterinärbescheinigung für spezifiziert pathogenfreie Eier (SPF)
LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a Name I.3. Zuständige oberste Behörde Anschrift I.4. Zuständige örtliche Behörde Tel. I.5. Empfänger I.6. Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. I.11. Herkunftsort/Fangort I.12. Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.13. Verladeort I.14. Versanddatum Versandzeit Anschrift Zulassungsnummer I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere I.17. CITES-Nr(n). Kennzeichnung Bezugsdokumente I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code) 04.07 I.20. Anzahl/Menge I.21. I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. I.25. Waren zertifiziert für Technische Verwendung I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Identifizierungssystem Kennnummer Menge
LAND SPF (spezifiziert pathogenfreie Eier) Teil II: Bescheinigung II. Angaben zur Unbedenklichkeit II.a. Bescheinigungsnummer II.b. II.1. Unbedenklichkeitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten SPF-Eier ( 1 ) gemäß der Richtlinie 90/539/EWG folgende Anforderungen erfüllen: II.1.1 Sie stammen aus Hühnerbeständen, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie sind frei von bestimmten Erregern im Sinne des Europäischen Arzneibuchs ( 2 ), und alle für diesen Sonderstatus erforderlichen Tests und klinischen Untersuchungen, einschließlich der in den letzten 30 Tagen vor der Versendung durchgeführten Tests auf aviäre Influenza und Newcastle-Krankheit, sind zufrieden stellend ausgefallen; b) sie wurden gemäß dem Europäischen Arzneibuch ( 2 ) mindestens ein Mal wöchentlich klinisch untersucht und für frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen; c) sie wurden zumindest in den letzten sechs Wochen vor der Einfuhr in die Gemeinschaft in dem/den in Teil I Feld I.11 angegebenen Betrieb(en) gehalten, der/die gemäß Vorschriften amtlich zugelassen wurde(n), die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Vorschriften in Anhang II der Richtlinie 90/539/EWG, und — dessen/deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde; — der/die nicht aus tiergesundheitlichen Gründen gesperrt ist/sind; d) sie sind im Zeitraum gemäß Buchstabe c weder mit Geflügel, das die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht erfüllt, noch mit Wildvögeln in Berührung gekommen; II.1.2 sie wurden wie in Feld I.28 dieser Bescheinigung („Kennzeichnungsnummer“) angegeben und farbig gekennzeichnet; II.1.3 sie wurden zwischen dem … (Datum) und dem … (Datum) gesammelt; II.1.4 sie werden in neuen, einwandfrei sauberen Einwegkisten befördert, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie enthalten nur Eier aus ein und demselben Betrieb; b) sie sind deutlich mit folgenden Angaben versehen: — Bezeichnung und ISO-Code des/der Herkunftslandes, -gebiets, -zone oder -kompartiments, — Aufschrift „SPF-Eier, ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt“, — Anzahl der Eier, — Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Erzeugungsbetriebs, — Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats; c) sie sind lecksicher und wurden nach Anweisung der zuständigen Behörde so verschlossen, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann; II.2 die Container und Fahrzeuge, in denen sich die Kisten gemäß II.4.1 befanden, wurden vor dem Verladen nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert. Erläuterungen Teil I: — Feld I.8: erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder Bezeichnung des Herkunftskompartiments eintragen, wie unter „Code“ in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 angegeben. — Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Vermehrungsbetriebs. — Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Bei Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, sofern vorhanden, die Seriennummern von Plomben angeben. — Feld I.28 Kennnummer: Eierkennzeichnung, einschließlich Kennnummer des Betriebs und ISO-Code des Herkunftslandes.
Teil II: (1) Bruteier im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aus Hühnerbeständen, die frei von spezifizierten Erregern im Sinne des Europäischen Arzneibuchs und ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt sind. (2) http://www.edqm.eu (aktuelle Fassung). Diese Bescheinigung ist 15 Tage lang gültig. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Qualifikation und Amtsbezeichnung: Unterschrift:
Muster-Veterinärbescheinigung für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel (SRP)
LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a Name I.3. Zuständige oberste Behörde Anschrift I.4. Zuständige örtliche Behörde Tel. I.5. Empfänger I.6. Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. I.11. Herkunftsort/Fangort I.12. Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.13. Verladeort I.14. Versanddatum Versandzeit Anschrift Zulassungsnummer I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere I.17. CITES-Nr(n). Kennzeichnung Bezugsdokumente I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code) I.20. Anzahl/Menge I.21. I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. I.25. Waren zertifiziert für Schlachtung Wiederaufstockung I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Menge
LAND SRP (Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel) Teil II: Bescheinigung II. Angaben zur Tiergesundheit II.a. Bescheinigungsnummer II.b. II.1. Tiergesundheitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das in dieser Bescheinigung bezeichnete Geflügel ( 1 ) folgende Anforderungen erfüllt: II.1.1 Es genügt den Vorschriften der Richtlinie 90/539/EWG; II.1.2 es wurde in ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] vor der Einfuhr in die Gemeinschaft mindestens sechs Wochen lang bzw. — falls die Tiere weniger als sechs Wochen alt sind — seit dem Schlupf gehalten. Falls es in das/die Herkunftsland, -gebiet, -zone oder -kompartiment eingeführt wurde, erfolgte die Einfuhr unter Veterinärbedingungen, die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Bedingungen der Richtlinie 90/539/EWG und etwaiger Durchführungsentscheidungen; II.1.3 es stammt aus ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] a) das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en); b) in dem/denen ein Überwachungsprogramm für aviäre Influenza gemäß Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durchgeführt wird; II.1.4 es stammt aus ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] ( 3 ) entweder [II.1.4.1 das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hoch- und niedrigpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);] ( 3 ) oder [II.1.4.1 das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hochpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en); und ( 3 ) entweder [a) das Geflügel stammt aus einem Betrieb, der in den letzten 21 Tagen vor der Einfuhr in die Gemeinschaft auf aviäre Influenza überwacht wurde, wobei das Ergebnis negativ war;] ( 3 ) oder [a) das Geflügel wurde in den letzten 21 Tagen vor der Einfuhr in die Gemeinschaft von anderem Geflügel getrennt gehalten; es wurde eine Zufallsstichprobe aus Kloaken- und Trachea-/ Oropharynxabstrichen von mindestens 60 Tieren bzw. — wenn eine Sendung weniger als 60 Tiere umfasst — von allen Tieren auf das Virus der aviären Influenza untersucht, wobei das Ergebnis negativ war;] b) das Geflügel stammt aus einem Betrieb, — um den im Umkreis von 1 km in keinem Betrieb innerhalb der letzten 30 Tage niedrigpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist; — bei dem keine epidemiologische Verbindung zu einem Betrieb besteht, in dem in den letzten 30 Tagen aviäre Influenza nachgewiesen wurde;] II.1.5 es stammt aus einem Bestand, in dem nicht gegen aviäre Influenza geimpft wurde; II.1.6 es wurde seit dem Schlupf bzw. zumindest in den letzten 30 Tagen in dem/den Herkunftsbetrieb(en) gehalten, a) der/die nicht aus tiergesundheitlichen Gründen gesperrt ist/sind; b) um den/die im Umkreis von 10 km (gegebenenfalls einschließlich Teilen des Hoheitsgebiets eines Nachbarlandes) zumindest in den letzten 30 Tagen kein Fall von hochpathogener aviärer Influenza oder von Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;
II.1.7 es stammt aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie wurden am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung untersucht und für frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen; ( 3 ) entweder [b) sie wurden nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft;] ( 3 ) oder [b) sie wurden gegen Newcastle-Krankheit geimpft mit: … (Bezeichnung und Art (lebend oder inaktiviert) des für die Impfstoffe verwendeten ND-Virusstammes) im Alter von … Wochen;] ( 5 ) [c) sie wurden mit amtlich zugelassenen Impfstoffen geimpft am … gegen … (erforderlichenfalls wiederholen);] II.1.8 es ist im Zeitraum gemäß II.1.6 weder mit Geflügel, das die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht erfüllt, noch mit Wildvögeln in Berührung gekommen. II.2. Zusätzliche Garantien Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes: ( 6 ) [II.2.1 Ist die Sendung für einen Mitgliedstaat bestimmt, dessen Gesundheitsstatus gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG feststeht, so stammt das in dieser Bescheinigung bezeichnete Geflügel aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen: ( 3 ) entweder [sie wurden nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft, ferner wurden sie in den letzten 14 Tagen vor der Versendung einer serologischen Untersuchung auf ND-Antikörper unterzogen, deren Ergebnis negativ war;] ( 3 ) oder [sie wurden, jedoch nicht mit einem Lebendimpfstoff, in den letzten 30 Tagen vor der Versendung gegen Newcastle-Krankheit geimpft und in den letzten 14 Tagen vor der Versendung anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen oder Kotproben von mindestens 60 Vögeln einem Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit unterzogen, wobei das Ergebnis negativ war.] ( 5 ) II.2.2 [Die folgenden zusätzlichen Garantien, die der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 13 und/oder 14 der Richtlinie 90/539/EWG verlangt, sind gegeben: … ;] ( 6 ) [II.2.3 Ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat: ( 3 ) entweder [es wurde anhand einer im Haltungsbetrieb entnommenen Stichprobe gemäß der Entscheidung 95/410/EG des Rates mit Negativbefund mikrobiologisch untersucht;] ( 3 ) oder [die Legehennen (zur Konsumeiererzeugung gehaltenes Nutzgeflügel) wurden einer Untersuchung gemäß der Entscheidung 2004/235/EG der Kommission unterzogen, wobei das Ergebnis negativ war.] II.3. Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Tiergesundheit ( 7 ) [Obgleich die Verwendung von ND-Impfstoffen, die die besonderen Anforderungen gemäß Anhang VI Nummer II der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 nicht erfüllen, zulässig ist in ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] erfüllt das in dieser Bescheinigung bezeichnete Geflügel folgende Anforderungen: a) Es wurde zumindest in den letzten zwölf Monaten nicht mit derartigen Impfstoffen geimpft; b) es stammt aus einem Bestand, der anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes Bestands frühestens 14 Tage vor der Versendung in einem amtlichen Labor durch Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit untersucht wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren gefunden wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben; c) es ist in den letzten 60 Tagen vor der Versendung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt; d) es war während der 14 Tage gemäß Buchstabe b im Herkunftsbetrieb unter amtlich beaufsichtigte Quarantäne gestellt.
( 8 ) II.4. Bescheinigung der Transportfähigkeit Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin, dass das Geflügel in Kisten oder Käfigen befördert wird, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie enthalten nur Geflügel ein und derselben Art, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb; b) sie wurden nach Anweisung der zuständigen Behörde so verschlossen, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann; c) sie sind, ebenso wie die zu ihrer Beförderung verwendeten Fahrzeuge, so konzipiert, dass i) während der Beförderung keine Exkremente ausfließen können und der Federverlust auf ein Mindestmaß begrenzt ist, ii) eine Sichtkontrolle der Tiere möglich ist, iii) die Reinigung und Desinfektion möglich ist; d) sie wurden, ebenso wie die zu ihrer Beförderung verwendeten Fahrzeuge, vor dem Verladen nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert. Erläuterungen Teil I: — Feld I.8: erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder Bezeichnung des Herkunftskompartiments eintragen, wie unter „Code“ in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 angegeben. — Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Bei Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, sofern vorhanden, die Seriennummern von Plomben angeben. — Feld I.19: den zutreffenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation einsetzen: 01.05 oder 01.06.39. Teil II: (1) Geflügel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, ausgenommen Laufvögel. (2) Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. (3) Nichtzutreffendes streichen. (4) Bezeichnung des Kompartiments/der Kompartimente angeben. (5) Gegebenenfalls ausfüllen. (6) Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist. (7) Diese Garantie ist nur für Geflügel aus Ländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten erforderlich, auf die Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 Anwendung findet. (8) Beachten Sie bitte, dass gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates die Tiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Eintreffen in der Gemeinschaft daraufhin untersucht werden, ob sie weiterhin transportfähig sind. Sind die entsprechenden Bedingungen nicht erfüllt, müssen die Tiere abgeladen und weitere Maßnahmen getroffen werden. Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Qualifikation und Amtsbezeichnung: Unterschrift:
Muster-Veterinärbescheinigung für Schlachtlaufvögel (SRA)
LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a Name I.3. Zuständige oberste Behörde Anschrift I.4. Zuständige örtliche Behörde Tel. I.5. Empfänger I.6. Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. I.11. Herkunftsort/Fangort I.12. Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.13. Verladeort I.14. Versanddatum Versandzeit Anschrift Zulassungsnummer I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere I.17. CITES-Nr(n). Kennzeichnung Bezugsdokumente I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code) 01.06.39 I.20. Anzahl/Menge I.21. I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. I.25. Waren zertifiziert für Schlachtung I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Identifizierungssystem Kennnummer Menge
LAND SRA (Schlachtlaufvögel) Teil II: Bescheinigung II. Angaben zur Tiergesundheit II.a. Bescheinigungsnummer II.b. II.1. Tiergesundheitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Laufvögel ( 1 ) gemäß der Richtlinie 90/539/EWG folgende Anforderungen erfüllen: II.1.1 Sie stammen aus ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] wo sie vor der Einfuhr in die Gemeinschaft mindestens sechs Wochen lang bzw. — falls die Tiere weniger als sechs Wochen alt sind — seit dem Schlupf gehalten wurden. Falls sie in das/die Herkunftsland, -gebiet, -zone oder -kompartiment eingeführt wurden, erfolgte die Einfuhr unter Veterinärbedingungen, die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Bedingungen der Richtlinie 90/539/EWG und etwaiger Durchführungsentscheidungen; II.1.2 sie stammen aus ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] ( 3 ) entweder [a) das/die frei von Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);] ( 3 ) ( 5 ) oder [a) das/die nicht frei von Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);] b) in dem/denen ein Überwachungsprogramm für aviäre Influenza gemäß Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durchgeführt wird; II.1.3 sie stammen aus ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 3 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] ( 3 ) entweder [II.1.3.1 das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hoch- und niedrigpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);] ( 3 ) oder [II.1.3.1 das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hochpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en); und ( 3 ) entweder [a) die Laufvögel stammen aus einem Betrieb, der in den letzten 21 Tagen vor der Einfuhr in die Gemeinschaft auf aviäre Influenza überwacht wurde, wobei das Ergebnis negativ war;] ( 3 ) oder [a) die Laufvögel wurden in den letzten 21 Tagen vor der Einfuhr in die Gemeinschaft von anderen Vögeln getrennt gehalten; es wurde eine Zufallsstichprobe aus Kloaken- und Trachea-/Oropharynxabstrichen von mindestens 60 Vögeln bzw. — wenn eine Sendung weniger als 60 Vögeln umfasst — von allen Vögeln auf das Virus der aviären Influenza untersucht, wobei das Ergebnis negativ war;] b) die Laufvögel stammen aus einem Betrieb, — um den im Umkreis von 1 km in keinem Betrieb niedrigpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist; — bei dem keine epidemiologische Verbindung zu einem Betrieb besteht, in dem in den letzten 30 Tagen aviäre Influenza nachgewiesen wurde;] II.1.4 sie stammen aus einem Bestand, in dem nicht gegen aviäre Influenza geimpft wurde; II.1.5 sie wurden seit dem Schlupf bzw. zumindest in den letzten 30 Tagen in dem/den Herkunftsbetrieb(en) gehalten, a) der/die nicht aus tiergesundheitlichen Gründen gesperrt ist/sind; b) um den/die im Umkreis von 10 km (gegebenenfalls einschließlich Teilen des Hoheitsgebiets eines Nachbarlandes) zumindest in den letzten 30 Tagen kein Fall von hochpathogener aviärer Influenza oder von Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;
II.1.6 sie stammen aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie wurden am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung untersucht und für frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen; ( 3 ) entweder [sie wurden nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft;] ( 3 ) oder [sie wurden gegen Newcastle-Krankheit geimpft mit: … (Bezeichnung und Art (lebend oder inaktiviert) des für die Impfstoffe verwendeten ND-Virusstammes) im Alter von … Wochen;] ( 7 ) [b) sie wurden mit amtlich zugelassenen Impfstoffen geimpft am … gegen … (erforderlichenfalls wiederholen);] II.1.7 sie wurden am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung untersucht und für frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen; II.1.8 sie sind im Zeitraum gemäß II.1.5 weder mit Geflügel, das die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht erfüllt, noch mit Wildvögeln in Berührung gekommen. II.2. Zusätzliche Garantien Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes: ( 6 ) [II.2.1 Ist die Sendung für einen Mitgliedstaat bestimmt, dessen Gesundheitsstatus gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG feststeht, so erfüllen die Laufvögel folgende Anforderungen: ( 3 ) entweder [sie wurden nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft; ferner wurden sie in den letzten 14 Tagen vor der Versendung einer serologischen Untersuchung auf ND-Antikörper unterzogen, deren Ergebnis negativ war;] ( 3 ) oder [sie wurden, jedoch nicht mit einem Lebendimpfstoff, in den letzten 30 Tagen vor der Versendung gegen Newcastle-Krankheit geimpft und in den letzten 14 Tagen vor der Versendung anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen oder Kotproben von mindestens 60 Vögeln einem Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit unterzogen, wobei das Ergebnis negativ war.] ( 7 ) [II.2.2 Die folgenden zusätzlichen Garantien, die der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 13 und/oder 14 der Richtlinie 90/539/EWG verlangt, sind gegeben: … ;] ( 6 ) [II.2.3 Ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, so erfüllen die Laufvögel folgende Anforderungen: ( 3 ) entweder [sie wurden anhand einer im Herkunftsbetrieb entnommenen Stichprobe gemäß der Entscheidung 95/410/EG des Rates einer mikrobiologischen Untersuchung unterzogen, deren Ergebnis negativ war;] ( 3 ) oder [sie stammen aus einem Betrieb, auf den ein Programm Anwendung findet, das von der Europäischen Kommission als dem nationalen Programm Finnlands bzw. Schwedens gleichwertig anerkannt wird.] II.3. Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Tiergesundheit für nicht ND-freie Länder ( 5 ) [Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin, dass die Laufvögel folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie wurden zumindest in den letzten 21 Tagen vor der Einfuhr in die Gemeinschaft in einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Quarantänestation im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 90/539/EWG amtlich überwacht: … (Zulassungsnummer und Anschrift der Quarantänestation); b) sie wurden anhand von Kloakenabstrichen oder Kotproben jedes Vogels sieben bis zehn Tage nach Aufnahme in die Quarantänestation in einem amtlichen Labor durch Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit untersucht, wobei keine aviären Paramyxoviren des Typs 1 gefunden wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben. Bevor sie die Quarantänestation zur Einfuhr in die Gemeinschaft verließen, wurden alle Laufvögel der Sendung untersucht, wobei die Ergebnisse zufrieden stellend waren; c) sie stammen aus Beständen, die zumindest in den letzten sechs Monaten vor der Einfuhr in die Gemeinschaft nach einem statistisch orientierten Stichprobenplan auf Newcastle-Krankheit überwacht wurden, wobei die Ergebnisse negativ waren.]
II.4. Bescheinigung der Transportfähigkeit ( 8 ) Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin, dass die Laufvögel in Kisten oder Käfigen befördert werden, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie enthalten nur Laufvögel ein und derselben Art, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb; b) sie wurden nach Anweisung der zuständigen Behörde so verschlossen, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann; c) sie sind, ebenso wie die zu ihrer Beförderung verwendeten Fahrzeuge, so konzipiert, dass i) während der Beförderung keine Exkremente ausfließen können und der Federverlust auf ein Mindestmaß begrenzt ist, ii) eine Sichtkontrolle der Tiere möglich ist, iii) die Reinigung und Desinfektion möglich ist; d) sie wurden, ebenso wie die zu ihrer Beförderung verwendeten Fahrzeuge, vor dem Verladen nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert. Erläuterungen Teil I: — Feld I.8: erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder Bezeichnung des Herkunftskompartiments eintragen, wie unter „Code“ in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 angegeben. — Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Bei Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, sofern vorhanden, die Seriennummern von Plomben angeben. Teil II: (1) Der Ausdruck „Laufvögel“ bezeichnet Struthioniformes, Casuariformes, Rheiformes. Nach der Einfuhr sind die Laufvögel gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 90/539/EWG auf direktem Wege zum Bestimmungsschlachthof zu befördern. (2) Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. (3) Nichtzutreffendes streichen. (4) Bezeichnung des Kompartiments/der Kompartimente angeben. (5) Gilt nur für Länder mit Eintrag „V“ in Spalte 5 („ZG“) der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. Gilt jedoch nicht für Schlachtlaufvögel, die aus Kompartimenten stammen. (6) Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist. (7) Gegebenenfalls ausfüllen. (8) Beachten Sie bitte, dass gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates die Tiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Eintreffen in der Gemeinschaft daraufhin untersucht werden, ob sie weiterhin transportfähig sind. Sind die entsprechenden Bedingungen nicht erfüllt, müssen die Tiere abgeladen und weitere Maßnahmen getroffen werden. Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Qualifikation und Amtsbezeichnung: Unterschrift:
Muster-Veterinärbescheinigung für Geflügelfleisch (POU)
LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a Name I.3. Zuständige oberste Behörde Anschrift I.4. Zuständige örtliche Behörde Tel. I.5. Empfänger I.6. Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. I.11. Herkunftsort/Fangort I.12. Name Zulassungsnummer Anschrift I.13. Verladeort I.14. Versanddatum I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere I.17. Kennzeichnung Bezugsdokumente I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code) I.20. Anzahl/Menge I.21. Erzeugnistemperatur I.22. Anzahl Packstücke Umgebungstemperatur Gekühlt I.23. Plomben- und Containernummer I.25. Waren zertifiziert für I.26. Gefroren I.24. Art der Verpackung Lebensmittel I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer des Betriebs Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Ware Schlachthof Herstellungsbetrieb Kühllager Anzahl Packstücke Nettogewicht
LAND POU (Geflügelfleisch) Teil II: Bescheinigung II. Angaben zur Genusstauglichkeit II.a. Bescheinigungsnummer II.b. II.1. Bescheinigung bezüglich der Gesundheit der Bevölkerung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass das in dieser Bescheinigung bezeichnete Geflügelfleisch ( 1 ) gemäß den genannten Verordnungen gewonnen wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt: a) Es stammt aus (einem) Betrieb(en), der/die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ein an den HACCP-Grundsätzen orientiertes Programm durchführt/durchführen; b) es wurde gemäß den Anforderungen in Anhang II Abschnitte III und V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen; c) es wurde nach der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Anhang I Kapitel V Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genusstauglich befunden; d) es wurde gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen; e) es erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel; f) die Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse gemäß den Plänen hinsichtlich der Überwachung von Rückständen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, insbesondere des Artikels 29, sind gegeben; ( 2 ) g) [es erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleisches und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden.] II.2 Bescheinigung bezüglich der Tiergesundheit Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das in dieser Bescheinigung bezeichnete Geflügelfleisch folgende Anforderungen erfüllt: II.2.1 a) Es stammt aus: ( 3 ) ( 4 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 4 ) ( 5 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung frei war(en) von hochpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, und ( 6 ) [Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008;] II.2.2 es wurde aus Geflügel gewonnen, das: ( 4 ) entweder [nicht gegen aviäre Influenza geimpft wurde;] ( 4 ) oder [nach einem Impfplan gemäß Verordnung (EG) Nr. 798/2008 gegen aviäre Influenza geimpft wurde mit: … (Bezeichnung und Art des Impfstoffs/der Impfstoffe) im Alter von … Wochen;] II.2.3 es wurde aus Geflügel gewonnen, das seit dem Schlupf in ( 3 ) ( 4 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 4 ) ( 5 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] gehalten oder das als Eintagsküken eingeführt wurde; II.2.4 es wurde aus Geflügel von Betrieben gewonnen, a) die nicht im Zusammenhang mit einer Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, gesperrt wurden; b) um den/die im Umkreis von 10 km (gegebenenfalls einschließlich Teilen des Hoheitsgebiets eines Nachbarlandes) zumindest in den letzten 30 Tagen kein Fall von hochpathogener aviärer Influenza oder von Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;
II.2.5 es wurde aus Geflügel gewonnen, das folgende Anforderungen erfüllt: ( 7 ) a) Es wurde am … (Datum) oder zwischen dem … (Datum) und dem … (Datum) geschlachtet; b) es wurde nicht im Rahmen eines Programms zur Bekämpfung oder Tilgung von Geflügelkrankheiten getötet; c) es ist während der Beförderung zum Schlachthof nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das mit HPAI oder ND infiziert war; II.2.6 a) es wurde in zugelassenen Schlachthöfen geschlachtet, die zum Zeitpunkt der Schlachtung nicht wegen eines vermuteten oder bestätigten Auftretens von hochpathogener aviärer Influenza oder von Newcastle-Krankheit gesperrt waren und um die im Umkreis von 10 km zumindest in den letzten 30 Tagen kein Fall von hochpathogener aviärer Influenza oder von Newcastle-Krankheit aufgetreten ist; b) es ist bei der Schlachtung, Zerlegung, Lagerung oder Beförderung nicht mit Geflügel oder Fleisch mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen; ( 8 ) [II.2.7 es stammt aus einem Schlachtgeflügelbestand, der a) nicht mit Impfstoffen geimpft wurde, die aus einem Saatvirus der Newcastle-Krankheit hergestellt wurden, dessen Pathogenität höher ist als die lentogener Stämme dieses Virus; b) zum Zeitpunkt der Schlachtung anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln des betreffenden Bestands in einem amtlichen Labor durch Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit untersucht wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren gefunden wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben; c) in den letzten 30 Tagen vor der Schlachtung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen ist, das die Bedingungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt.] II.3. Tierschutzbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin erklärt, mit den Vorschriften der Richtlinie 93/119/EG vertraut zu sein, und bescheinigt, dass das in dieser Bescheinigung bezeichnete Fleisch von Geflügel stammt, das im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie behandelt wurde. Erläuterungen Teil I: — Feld I.8: erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder Bezeichnung des Herkunftskompartiments eintragen, wie unter „Code“ in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 angegeben. — Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs. — Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Bei Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, sofern vorhanden, die Seriennummern von Plomben angeben. — Feld I.19: den zutreffenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation einsetzen: 02.07 oder 02.08.90.
Teil II: (1) Der Ausdruck „Geflügelfleisch“ bezeichnet alle genusstauglichen Teile, die von landwirtschaftlich genutzten Vögeln (einschließlich Tieren, die nicht als domestiziert gelten, jedoch wie Haustiere gehalten werden) außer Laufvögeln stammen und zur Haltbarmachung lediglich kältebehandelt wurden; vakuumverpacktem Fleisch oder in kontrollierter Atmosphäre umhülltem Fleisch muss ebenfalls eine Bescheinigung nach dem vorliegendem Muster beiliegen. Die oben aufgeführte Definition schließt Fleisch von landwirtschaftlich genutztem Wildgeflügel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ein. (2) Streichen, falls die Sendung nicht zur Einfuhr nach Finnland oder Schweden bestimmt ist. (3) Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. (4) Nichtzutreffendes streichen. (5) Bezeichnung des Kompartiments/der Kompartimente angeben. (6) Streichen, falls die Sendung aus Brasilien, Israel oder der Schweiz stammt. (7) Datum oder Daten der Schlachtung angeben. Die Einfuhr derartigen Fleisches ist nicht zulässig, wenn es von Geflügel stammt, das in dem unter (3) genannten Gebiet oder in dem unter (5) genannten Kompartiment zu einer Zeit geschlachtet wurde, als für dieses von der Europäischen Gemeinschaft erlassene Beschränkungen der Einfuhr solchen Fleisches galten. (8) Gilt nur für Länder mit Eintrag „VI“ in Spalte 5 („ZG“) der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Qualifikation und Amtsbezeichnung: Unterschrift:
Muster-Veterinärbescheinigung für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Geflügel (POU-MI/MSM)
(Noch festzulegen)
Muster-Veterinärbescheinigung für Fleisch von Zuchtlaufvögeln für den menschlichen Verzehr (RAT)
LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a Name I.3. Zuständige oberste Behörde Anschrift I.4. Zuständige örtliche Behörde Tel. I.5. Empfänger I.6. Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. I.11. Herkunftsort/Fangort I.12. Name Zulassungsnummer Anschrift I.13. Verladeort I.14. Versanddatum I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere I.17. Kennzeichnung Bezugsdokumente I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code) 02.08.90 I.20. Anzahl/Menge I.21. Erzeugnistemperatur I.22. Anzahl Packstücke Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.23. Plomben- und Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Lebensmittel I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer des Betriebs Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Ware Schlachthof Herstellungsbetrieb Kühllager Anzahl Packstücke Nettogewicht
LAND RAT (Fleisch von Zuchtlaufvögeln für den menschlichen Verzehr) Teil II: Bescheinigung II. Angaben zur Genusstauglichkeit II.a. Bescheinigungsnummer II.b. II.1. Bescheinigung bezüglich der Gesundheit der Bevölkerung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass das in dieser Bescheinigung bezeichnete Fleisch von Laufvögeln ( 1 ) gemäß den genannten Verordnungen gewonnen wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt: a) Es stammt aus (einem) Betrieb(en), der/die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ein an den HACCP-Grundsätzen orientiertes Programm durchführt/durchführen; b) es wurde gemäß den Anforderungen in Anhang III Abschnitte III und V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen; c) es wurde nach der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Anhang I Kapitel VII Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ( 2 ) für genusstauglich befunden; d) es wurde gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen; e) die Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse gemäß den Plänen hinsichtlich der Überwachung von Rückständen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, insbesondere des Artikels 29, sind gegeben. II.2. Bescheinigung bezüglich der Tiergesundheit Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das in dieser Bescheinigung bezeichnete Fleisch von Laufvögeln folgende Anforderungen erfüllt: II.2.1 Es stammt aus: ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 2 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung frei war(en) von hochpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, und ( 2 ) ( 5 ) ( 6 ) [Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008;] II.2.2 es wurde aus Laufvögeln gewonnen, die ( 2 ) entweder [nicht gegen aviäre Influenza geimpft wurden;] ( 2 ) oder [nach einem Impfplan gemäß Verordnung (EG) Nr. 798/2008 gegen aviäre Influenza geimpft wurden mit: … (Bezeichnung und Art des Impfstoffs/der Impfstoffe) im Alter von … Wochen;] ( 7 ) am … (Datum) oder zwischen dem … (Datum) und dem … (Datum) geschlachtet wurden; ( 2 ) ( 6 ) entweder [II.2.3 es wurde von Zuchtlaufvögeln gewonnen, die in ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …] ( 2 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …] zumindest in den letzten drei Monaten vor der Schlachtung oder seit dem Schlupf ununterbrochen gehalten wurden;] ( 2 ) ( 8 ) oder [es wurde durch Entbeinen und Häuten aus Zuchtlaufvögeln gewonnen, die in ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …] ( 2 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …] zumindest in den letzten drei Monaten vor der Schlachtung oder seit dem Schlupf ununterbrochen gehalten wurden;]
( 6 ) ( 2 ) entweder [II.2.3.1 es stammt von Laufvögeln aus (einem) Betrieb(en), a) der/die von einem Tierarzt/einer Tierärztin regelmäßig auf Krankheiten kontrolliert wird/werden, die auf Menschen oder Tiere übertragbar sind; b) der/die nicht im Zusammenhang mit einer Krankheit gesperrt ist/sind, für die Laufvögel und/oder anderes Geflügel empfänglich sind; c) um den/die im Umkreis von 10 km (gegebenenfalls einschließlich Teilen des Hoheitsgebiets eines Nachbarlandes) zumindest in den letzten 30 Tagen kein Fall von hochpathogener aviärer Influenza oder von Newcastle-Krankheit aufgetreten ist; ( 8 ) ( 2 ) oder [II.2.3.2 es wurde durch Entbeinen und Häuten aus Laufvögeln gewonnen, die zumindest in den letzten drei Monaten vor der Schlachtung in Betrieben aufgezogen/gehalten wurden, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie werden von einem Tierarzt/einer Tierärztin regelmäßig auf Krankheiten kontrolliert, die auf Menschen oder Tiere übertragbar sind; b) sie sind nicht im Zusammenhang mit einer Krankheit gesperrt, für die Laufvögel und/oder anderes Geflügel empfänglich sind; c) in den letzten sechs Monaten sind keine Fälle von hochpathogener aviärer Influenza oder von Newcastle-Krankheit aufgetreten; ferner sind zumindest in den letzten drei Monaten um den Teil des Betriebs, in dem die Laufvögel gehalten werden, im Umkreis von 10 km (gegebenenfalls einschließlich Teilen des Hoheitsgebiets eines Nachbarlandes) keine Fälle von hochpathogener aviärer Influenza oder von Newcastle-Krankheit aufgetreten;] ( 2 ) oder [II.2.3.3 es wurde durch Entbeinen und Häuten aus Laufvögeln gewonnen, die aus asiatischen oder afrikanischen Ländern stammen und folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie waren im Rahmen eines amtlich genehmigten Programms zur Nagerbekämpfung zumindest in den letzten 14 Tagen vor der Schlachtung in einem zeckensicheren Umfeld unter Quarantäne gestellt; b) sie wurden vor der Verbringung in das zeckensichere Umfeld ( 2 ) entweder [auf Zeckenfreiheit untersucht,] ( 2 ) oder [nach folgendem Verfahren behandelt, mit dem alle Zecken sicher abgetötet werden sollten (Behandlung angeben): …, und die Behandlung hinterließ keine nachweisbaren Rückstände im Fleisch;] c) sie (jede einzelne Partie) wurden beim Eintreffen im Schlachthof auf Zecken untersucht, wobei das Ergebnis negativ war;] II.2.4 es stammt nicht von Laufvögeln, die im Rahmen eines Programms zur Bekämpfung oder Tilgung von Geflügel- und/oder Laufvogelkrankheiten getötet wurden; ( 2 ) ( 6 ) ( 9 ) entweder [II.2.5 es stammt von Laufvögeln, die in den letzten 30 Tagen vor der Schlachtung mit einem Lebendimpfstoff gegen Newcastle-Krankheit geimpft wurden;] ( 2 ) ( 6 ) oder [es stammt von Laufvögeln, die in den letzten 30 Tagen vor der Schlachtung nicht mit einem Lebendimpfstoff gegen Newcastle-Krankheit geimpft wurden;] ( 2 ) ( 8 ) entweder [II.2.6 es stammt von Laufvögeln, die nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft wurden]; ( 2 ) ( 8 ) oder [es stammt von Laufvögeln, die mit einem Lebendimpfstoff gegen Newcastle-Krankheit geimpft wurden, der die Anforderungen in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 nicht erfüllt; die Laufvögel wurden jedoch nicht in den letzten 30 Tagen vor der Schlachtung geimpft;] ( 2 ) ( 8 ) oder [es stammt von Laufvögeln, die mit einem Totimpfstoff geimpft wurden, der die Anforderungen in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erfüllt;] ( 8 ) ( 10 ) [II.2.7 es stammt von Laufvögeln aus Betrieben, die zumindest in den letzten sechs Monaten nach einem statistisch orientierten Stichprobenplan auf Newcastle-Krankheit überwacht wurden, wobei die Ergebnisse negativ waren;] II.2.8 es wurde aus Laufvögeln gewonnen, die während der Beförderung zum Schlachthof nicht mit Geflügel und/oder Laufvögeln in Berührung gekommen sind, die mit HPAI oder ND infiziert waren;
II.2.9 es stammt aus zugelassenen Schlachthöfen, die zum Zeitpunkt der Schlachtung nicht wegen eines vermuteten oder bestätigten Auftretens von hochpathogener aviärer Influenza oder von Newcastle-Krankheit gesperrt waren und um die im Umkreis von 10 km zumindest in den letzten 30 Tagen kein Fall von aviärer Influenza oder von Newcastle-Krankheit aufgetreten ist; und es ist bei der Schlachtung, Zerlegung, Lagerung oder Beförderung nicht mit Laufvögeln oder Fleisch in Berührung gekommen, das die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht erfüllt. II.3. Tierschutzbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin erklärt, mit den Vorschriften der Richtlinie 93/119/EG vertraut zu sein, und bescheinigt, dass das in dieser Bescheinigung bezeichnete Fleisch von Laufvögeln stammt, die im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie behandelt wurden. Erläuterungen Teil I: — Feld I.8: erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder Bezeichnung des Herkunftskompartiments eintragen, wie unter „Code“ in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 angegeben. — Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs. — Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Bei Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, sofern vorhanden, die Seriennummern von Plomben angeben. Teil II: (1) Der Ausdruck „Fleisch von Laufvögeln“ bezeichnet alle genusstauglichen Teile, ausgenommen Innereien, die von Zuchtlaufvögeln stammen und zur Haltbarmachung lediglich kältebehandelt wurden; vakuumverpacktem Fleisch oder in kontrollierter Atmosphäre umhülltem Fleisch muss ebenfalls eine Bescheinigung nach dem vorliegendem Muster beiliegen. (2) Nichtzutreffendes streichen. (3) Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. (4) Bezeichnung des Kompartiments/der Kompartimente angeben. (5) Gilt nicht für Sendungen aus Israel oder der Schweiz. (6) Gilt nicht für Länder mit Eintrag „VII“ in Spalte 5 („ZG“) der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. (7) Datum oder Daten der Schlachtung angeben. Die Einfuhr derartigen Fleisches ist nicht zulässig, wenn es von Laufvögeln stammt, die in dem unter (3) genannten Gebiet oder in dem unter (4) genannten Kompartiment zu einer Zeit geschlachtet wurden, als für dieses von der Europäischen Gemeinschaft erlassene Beschränkungen der Einfuhr solchen Fleisches galten. (8) Gilt nur für Länder mit Eintrag „VII“ in Spalte 5 („ZG“) der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. (9) Derartige Sendungen dürfen nicht nach Finnland oder Schweden geschickt werden. (10) Bei nicht geimpften Beständen erfolgt diese Überwachung mittels serologischer Untersuchungen, bei geimpften Beständen mittels Tracheaabstrichen. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Qualifikation und Amtsbezeichnung: Unterschrift:
Muster-Veterinärbescheinigung für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Zuchtlaufvögeln für den menschlichen Verzehr (RAT-MI/MSM)
(Noch festzulegen)
Muster-Veterinärbescheinigung für Fleisch von Wildgeflügel (WGM)
LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a Name I.3. Zuständige oberste Behörde Anschrift I.4. Zuständige örtliche Behörde Tel. I.5. Empfänger I.6. Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. I.11. Herkunftsort/Fangort I.12. Name Zulassungsnummer Anschrift I.13. Verladeort I.14. Versanddatum I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere I.17. Kennzeichnung Bezugsdokumente I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code) 02.08.90 I.20. Anzahl/Menge I.21. Erzeugnistemperatur I.22. Anzahl Packstücke Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.23. Plomben- und Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Lebensmittel I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer des Betriebs Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Ware Schlachthof Herstellungsbetrieb Kühllager Anzahl Packstücke Nettogewicht
LAND WGM (Fleisch von Wildgeflügel) Teil II: Bescheinigung II. Angaben zur Genusstauglichkeit II.a. Bescheinigungsnummer II.b. II.1 Bescheinigung bezüglich der Gesundheit der Bevölkerung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass das in dieser Bescheinigung bezeichnete Fleisch von Wildgeflügel ( 1 ) gemäß den genannten Verordnungen gewonnen wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt: a) Es stammt aus (einem) Betrieb(en), der/die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ein an den HACCP-Grundsätzen orientiertes Programm durchführt/durchführen; b) es wurde gemäß den Anforderungen in Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen; c) es wurde nach der Fleischuntersuchung gemäß Anhang I Kapitel VIII Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genusstauglich befunden; d) es wurde gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen; e) die Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse gemäß den Plänen hinsichtlich der Überwachung von Rückständen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, insbesondere des Artikels 29, sind gegeben. II.2 Bescheinigung bezüglich der Tiergesundheit Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das in dieser Bescheinigung bezeichnete Fleisch von Wildgeflügel folgende Anforderungen erfüllt: II.2.1 a) Es stammt von Wildgeflügel, das erlegt wurde in ( 2 ) ( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 2 ) ( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] das/die zumindest in den letzten 30 Tagen nicht aufgrund des Auftretens von hochpathogener aviärer Influenza oder von Newcastle-Krankheit gesperrt war(en); b) es wurde aus Tieren gewonnen, die innerhalb zwölf Stunden nach dem Erlegen zur Kühlung zu einer Wildkammer und/oder zu einem zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb befördert wurden; II.2.2 es stammt aus ( 2 ) entweder [einer Wildkammer;] ( 2 ) oder [einem zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb;] ( 2 ) oder [einer Wildkammer und einem zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb;] die/der zum Zeitpunkt der Zurichtung nicht wegen eines vermuteten oder bestätigten Auftretens von hochpathogener aviärer Influenza oder von Newcastle-Krankheit gesperrt war(en); II.2.3 es wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gewonnen und untersucht; ( 2 ) entweder [II.2.4 im Falle frischen Fleisches oder gerupften und ausgeweideten Wildgeflügels wurde es gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gewonnen und untersucht;] ( 2 ) oder [im Falle nicht gerupften und nicht ausgeweideten Wildgeflügels: a) wurde es vor der beabsichtigten Einfuhr höchstens 15 Tage lang auf + 4 °C oder weniger gekühlt, jedoch nicht gefroren oder tiefgefroren; b) wurde eine repräsentative Probe der Wildkörper von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin untersucht, und das Fleisch wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gewonnenen und untersucht; c) wurde es durch Aufbringung einer amtlichen Ursprungsbezeichnung gekennzeichnet, deren Einzelheiten in Feld 1.28 angegeben sind;
( 5 ) II.2.5 es stammt von Wildgeflügel, dass erlegt wurde am … oder zwischen dem … und dem …; II.2.6 es entspricht der Richtlinie 96/23/EG, insbesondere den Artikeln 29 und 30. II.2.7 Zusätzliche Garantien Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das Wildgeflügel ( 2 ) ( 6 ) entweder [gerupft und ausgeweidet wurde.] ( 2 ) ( 6 ) oder [nicht gerupft und ausgeweidet wurde, aber per Flugzeug befördert wird.] Erläuterungen Teil I: — Feld I.8: erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder Bezeichnung des Herkunftskompartiments eintragen, wie unter „Code“ in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 angegeben. — Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs. — Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Bei Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, sofern vorhanden, die Seriennummern von Plomben angeben. — Feld I.28 (Art der Ware): eine der folgenden Kategorien auswählen: Gerupftes und ausgeweidetes Wildgeflügel/nicht gerupftes und nicht ausgeweidetes Wildgeflügel. Teil II: (1) Der Ausdruck „Fleisch von Wildgeflügel“ bezeichnet genusstaugliche Teile, ausgenommen Innereien, die von Wildgeflügel stammen, das für den menschlichen Verzehr erlegt wurde, außer von nicht gerupftem und nicht ausgeweidetem Wildgeflügel, und zur Haltbarmachung lediglich kältebehandelt wurden; vakuumverpacktem Fleisch oder in kontrollierter Atmosphäre umhülltem Fleisch muss ebenfalls eine Bescheinigung nach dem vorliegendem Muster beiliegen. (2) Nichtzutreffendes streichen. (3) Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. (4) Bezeichnung des Kompartiments/der Kompartimente angeben. (5) Datum oder Daten der Schlachtung angeben. Die Einfuhr derartigen Fleisches ist nicht zulässig, wenn es von Vögeln stammt, das in dem unter (3) genannten Gebiet oder in dem unter (4) genannten Kompartiment zu einer Zeit geschlachtet wurde, als für dieses von der Europäischen Gemeinschaft erlassene Beschränkungen der Einfuhr solchen Fleisches galten. (6) Gilt nur für Länder mit Eintrag „VIII“ in Spalte 5 („ZG“) der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Qualifikation und Amtsbezeichnung: Unterschrift:
Muster-Veterinärbescheinigung für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Wildgeflügel (WGM-MI/MSM)
(Noch festzulegen)
Muster-Veterinärbescheinigung für Eier (E)
LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a Name I.3. Zuständige oberste Behörde Anschrift I.4. Zuständige örtliche Behörde Tel. I.5. Empfänger I.6. Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. Bestimmungsregion Code I.11. Herkunftsort/Fangort I.12. Name Zulassungsnummer Anschrift I.13. Verladeort I.14. Versanddatum I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere I.17. Kennzeichnung Bezugsdokumente I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code) 04.07 I.20. Anzahl/Menge I.21. Erzeugnistemperatur I.22. Anzahl Packstücke Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.23. Plomben- und Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Lebensmittel I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer des Betriebs Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Herstellungsbetrieb Kühllager Anzahl Packstücke Nettogewicht
LAND E (Eier) Teil II: Bescheinigung II. Angaben zur Genusstauglichkeit II.a. Bescheinigungsnummer II.b. II.1 Bescheinigung bezüglich der Tiergesundheit Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Eier aus einem Betrieb stammen, der zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hochpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war. II.2 Bescheinigung bezüglich der Gesundheit der Bevölkerung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 2160/2003 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Eier gemäß den genannten Verordnungen erzeugt wurden und insbesondere folgende Anforderungen erfüllen: II.2.1 Sie stammen aus (einem) Betrieb(en), der/die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ein an den HACCP-Grundsätzen orientiertes Programm durchführt/durchführen; II.2.2 sie wurden gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Kapitel I Abschnitt X der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aufbewahrt, gelagert, befördert und geliefert; ( 1 ) [II.2.3 sie erfüllen die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleisches und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden;] II.2.4 die Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse gemäß den Plänen hinsichtlich der Überwachung von Rückständen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, insbesondere des Artikels 29, sind gegeben; II.2.5 sie erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003. Hier sind insbesondere folgende Punkte zu nennen: i) Eier von Legehennenbeständen, in denen bei der epidemiologischen Untersuchung eines durch Lebensmittel verursachten Auftretens Salmonella spp. festgestellt wurde, bzw. für die keine gleichwertigen Garantien vorgelegt wurden, dürfen nicht importiert werden, es sei denn, sie sind als Eier der Klasse B gekennzeichnet. ii) Folgende Eier dürfen nicht importiert werden, es sei denn, sie sind als Eier der Klasse B gekennzeichnet: Eier von Legehennenbeständen mit unbekanntem Gesundheitsstatus; Eier mit Verdacht auf eine Infektion; Eier von Beständen, die mit Salmonella enteritidis und/oder Salmonella typhimurium infiziert sind, für die im Gemeinschaftsrecht ein Ziel zur Eindämmung des Vorkommens festgelegt wurde, und die nicht in einer Weise überwacht werden, die der im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 vorgesehenen Überwachung gleichwertig ist; sowie Eier, für die keine gleichwertigen Garantien vorgelegt wurden. Erläuterungen Teil I: — Feld I.8: erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder Bezeichnung des Herkunftskompartiments eintragen, wie unter „Code“ in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 angegeben. — Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs. — Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Bei Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, sofern vorhanden, die Seriennummern von Plomben angeben. — Feld 1.18: Eierklasse gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 angeben. Teil II: (1) Streichen, falls die Sendung nicht zur Einfuhr nach Finnland oder Schweden bestimmt ist.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Qualifikation und Amtsbezeichnung: Unterschrift:
Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte (EP)
LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a Name I.3. Zuständige oberste Behörde Anschrift I.4. Zuständige örtliche Behörde Tel. I.5. Empfänger I.6. Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. I.11. Herkunftsort/Fangort I.12. Name Zulassungsnummer Anschrift I.13. Verladeort I.14. Versanddatum I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere I.17. Kennzeichnung Bezugsdokumente I.18. Beschreibung der Ware I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur I.23. Plomben- und Containernummer I.25. Waren zertifiziert für I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code) I.20. Anzahl/Menge I.22. Anzahl Packstücke Gekühlt Gefroren I.24. Art der Verpackung Lebensmittel Zulassungsnummer des Betriebs Art der Ware Herstellungsbetrieb Kühllager Anzahl Packstücke Nettogewicht
LAND EP (Eiprodukte) Teil II: Bescheinigung II. Angaben zur Unbedenklichkeit bzw. Genusstauglichkeit II.a. Bescheinigungsnummer II.b. II.1. Unbedenklichkeits- bzw. Genusstauglichkeitsbescheinigung Der/die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bzw. der/die unterzeichnete amtliche Kontrolleur/Kontrolleurin erklärt, mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Eiprodukte gemäß den genannten Verordnungen hergestellt wurden und insbesondere folgende Anforderungen erfüllen: II.1.1 Sie stammen aus (einem) Betrieb(en), der/die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ein an den HACCP-Grundsätzen orientiertes Programm durchführt/durchführen; II.1.2 sie wurden aus Rohmaterial hergestellt, das die Anforderungen in Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen; II.1.3 sie wurden gemäß den Hygienevorschriften in Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teil III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt; II.1.4 sie genügen den Analysespezifikationen gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie den einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel; II.1.5 sie wurden gemäß Anhang II Abschnitt I und Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teil V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen; II.1.6 die Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse gemäß den Plänen hinsichtlich der Überwachung von Rückständen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, insbesondere des Artikels 29, sind gegeben. Erläuterungen Teil I: — Feld I.8: erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder Bezeichnung des Herkunftskompartiments eintragen, wie unter „Code“ in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 angegeben. — Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs. — Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Bei Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, sofern vorhanden, die Seriennummern von Plomben angeben. — Feld I.19: den zutreffenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation einsetzen: 04.08 oder 21.06.10. — Feld I.28 Art der Ware: Eianteil (in %) angeben. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Qualifikation und Amtsbezeichnung: Unterschrift:
1 Waren, auch solche, die auf hoher See befördert werden, die vor diesem Datum erzeugt wurden, dürfen ab diesem Datum während eines Zeitraums von 90 Tagen in die Gemeinschaft eingeführt werden.
2 Nur nach diesem Datum erzeugte Waren dürfen in die Gemeinschaft eingeführt werden.
3 Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ( ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132 , in der zuletzt geänderten Fassung).
4 Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.
5 Ohne das Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.
(Auszufüllen und der Veterinärbescheinigung beizufügen, falls die Beförderung von Geflügel und Eintagsküken zur Gemeinschaftsgrenze, auch nur zum Teil, auf dem Seeweg erfolgt.)
Erklärung des Schiffskapitäns Der unterzeichnete Kapitän des Schiffes (Schiffsname …), erklärt, dass das in der beiliegenden Veterinärbescheinigung (Nr. …) bezeichnete Geflügel während der Beförderung von … (Ort) in … (Ausfuhrland, -gebiet, -zone oder -kompartiment) nach/in die/in das … in der Europäischen Gemeinschaft an Bord verblieben ist und dass das Schiff auf dem Weg in die Europäische Gemeinschaft außer … (Anlaufhäfen) keinen Ort außerhalb von/der/des … (Ausfuhrland, -gebiet, -zone oder -kompartiment) angelaufen hat. Während der Beförderung sind die Tiere außerdem nicht mit anderem Geflügel an Bord in Berührung gekommen, das einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweist. Geschehen zu … am … (Anlaufhafen) (Datum der Ankunft) (Stempel) (Unterschrift des Schiffskapitäns) (Name in Großbuchstaben und Amtsbezeichnung)
I. Vor der Einfuhr in die Gemeinschaft
Methoden zur Standardisierung von Materialien und Verfahren für Untersuchung, Probenahme und Prüfung im Hinblick auf:
| 1. | —: Handbuch zur Diagnose der aviären Influenza gemäß Entscheidung 2006/437/EG der Kommission 1 oder | — | Handbuch zur Diagnose der aviären Influenza gemäß Entscheidung 2006/437/EG der Kommission 1 oder | — | Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) 2 . |
|---|---|---|---|---|---|
| — | Handbuch zur Diagnose der aviären Influenza gemäß Entscheidung 2006/437/EG der Kommission 1 oder | ||||
| — | Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) 2 . |
| 2. | —: Anhang III der Richtlinie 92/66/EWG des Rates 3 oder | — | Anhang III der Richtlinie 92/66/EWG des Rates 3 oder | — | Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE); | — | soweit Artikel 12 der Richtlinie gilt, müssen die Probenahme- und Prüfverfahren den in den Anhängen der Entscheidung 92/340/EWG der Kommission 4 beschriebenen Methoden entsprechen. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | Anhang III der Richtlinie 92/66/EWG des Rates 3 oder | ||||||
| — | Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE); | ||||||
| — | soweit Artikel 12 der Richtlinie gilt, müssen die Probenahme- und Prüfverfahren den in den Anhängen der Entscheidung 92/340/EWG der Kommission 4 beschriebenen Methoden entsprechen. |
| 3. | —: Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG oder | — | Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG oder | — | Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). |
|---|---|---|---|---|---|
| — | Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG oder | ||||
| — | Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). |
| 4. | —: Serologische Untersuchung: 60 Vögel sind zum Legezeitpunkt stichprobenartig nach den Methoden zu untersuchen, die in den Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) beschrieben sind. | — | Serologische Untersuchung: 60 Vögel sind zum Legezeitpunkt stichprobenartig nach den Methoden zu untersuchen, die in den Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) beschrieben sind. |
|---|---|---|---|
| — | Serologische Untersuchung: 60 Vögel sind zum Legezeitpunkt stichprobenartig nach den Methoden zu untersuchen, die in den Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) beschrieben sind. |
| 5. | —: Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG oder | — | Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG oder | — | Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). |
|---|---|---|---|---|---|
| — | Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG oder | ||||
| — | Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). |
6. Mycoplasma meleagridis Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG.
7. Für die Gesundheit der Bevölkerung relevante Salmonellen Es wird die vom Gemeinschaftsreferenzlaboratorium (GRL) für Salmonellen in Bilthoven, Niederlande, empfohlene Nachweismethode oder eine gleichwertige Methode verwendet. Diese Methode wird in der aktuellen Fassung des Entwurfs von Anhang D der ISO-Norm 6579:2002 beschrieben: „Nachweis von Salmonella spp. in Tierkot und in Umgebungsproben aus der Primärproduktion“. Bei diesem Nachweisverfahren wird ein halbfestes Medium (modifiziertes halbfestes Medium nach Rappaport-Vassiliadis, MSRV) als alleiniges selektives Anreicherungsmedium verwendet. Die Ermittlung von Serotypen wird nach dem Kauffmann-White-Schema oder einer gleichwertigen Methode durchgeführt.
II. Nach der Einfuhr in die Gemeinschaft
Probenahme- und Prüfverfahren im Hinblick auf aviäre Influenza und Newcastle-Krankheit
Im Zeitraum gemäß Anhang VIII Nummer II.1 entnimmt der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin für die virologische Untersuchung nach folgendem Verfahren vom eingeführten Geflügel Proben:
— zwischen dem siebten und fünfzehnten Tag nach Beginn der Quarantäne werden — falls die Sendung aus weniger als 60 Vögeln besteht — von allen Vögeln bzw. — falls die Sendung aus über 60 Vögeln besteht — von mindestens 60 Vögeln Kloakenabstriche genommen;
| — | i): aviäre Influenza: Handbuch zur Diagnose der aviären Influenza gemäß Entscheidung 2006/437/EG der Kommission; | i) | aviäre Influenza: Handbuch zur Diagnose der aviären Influenza gemäß Entscheidung 2006/437/EG der Kommission; | ii) | Newcastle-Krankheit: Anhang III der Richtlinie 92/66/EWG des Rates. |
|---|---|---|---|---|---|
| i) | aviäre Influenza: Handbuch zur Diagnose der aviären Influenza gemäß Entscheidung 2006/437/EG der Kommission; | ||||
| ii) | Newcastle-Krankheit: Anhang III der Richtlinie 92/66/EWG des Rates. |
III. Allgemeine Vorschriften
— Die Proben können, bis zu einem Maximum von fünf Proben von einzelnen Vögeln in jeder Sammelprobe, zusammengefasst werden.
— Virusisolate müssen unverzüglich an das nationale Referenzlaboratorium weitergeleitet werden.
1 ABl. L 237 vom 31.8.2006, S. 1 .
2 http://www.oie.int/eng/normes/mmanual/A\_summry.htm.
3 ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1 .
4 ABl. L 188 vom 8.7.1992, S. 34 .
I. Anforderungen an die Überwachung auf aviäre Influenza in Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten gemäß Artikel 10
A. AI-Überwachung bei Geflügel
1. Beschreibung der Ziele
2. Drittland, Gebiet, Zone oder Kompartiment (Nichtzutreffendes streichen)
| 3. | —: Serologische Überwachung | — | Serologische Überwachung | — | Virologische Überwachung | — | Ziel-Subtypen der aviären Influenza |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | Serologische Überwachung | ||||||
| — | Virologische Überwachung | ||||||
| — | Ziel-Subtypen der aviären Influenza |
| 4. | —: Zielart (etwa Puten, Hühner, Rebhühner) | — | Zielart (etwa Puten, Hühner, Rebhühner) | — | Zielkategorien (etwa Zuchtvögel, Legevögel) | — | Ziel-Haltungssysteme (etwa kommerzielle Systeme, Hinterhofhaltung) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | Zielart (etwa Puten, Hühner, Rebhühner) | ||||||
| — | Zielkategorien (etwa Zuchtvögel, Legevögel) | ||||||
| — | Ziel-Haltungssysteme (etwa kommerzielle Systeme, Hinterhofhaltung) |
| 5. | —: Zahl der Betriebe in der Region | — | Zahl der Betriebe in der Region | — | Zahl der Betriebe pro Kategorie | — | Zahl der Betriebe pro Geflügelkategorie, in denen Proben genommen werden sollen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | Zahl der Betriebe in der Region | ||||||
| — | Zahl der Betriebe pro Kategorie | ||||||
| — | Zahl der Betriebe pro Geflügelkategorie, in denen Proben genommen werden sollen |
6. Probenahmehäufigkeit
7. Zahl der Proben pro Betrieb/Stall
8. Zeitraum der Probenahme
9. Art der Proben (Gewebe, Exkremente, Kloaken-/Trachea-/Oropharynxabstriche)
10. Eingesetzte Laborverfahren (etwa AGID, PCR, HI, Virusisolation)
11. Laboratorien, die auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene (Nichtzutreffendes streichen) Untersuchungen durchführen Referenzlaboratorien, die Kontrolluntersuchungen durchführen (nationales Referenzlabor für aviäre Influenza, Referenzlabor für aviäre Influenza der OIE oder der Gemeinschaft)
12. Berichtssystem/Protokoll für die Überwachung auf aviäre Influenza (Ergebnisse beifügen, soweit verfügbar)
13. Folgeuntersuchung bei positiven Ergebnissen hinsichtlich der Subtypen H5 und H7
B. (Soweit verfügbar) Informationen zur Überwachung auf aviäre Influenza bei Wildvögeln im Hinblick auf die Bewertung der Risikofaktoren für die Übertragung der AI auf Geflügel
| 1. | —: Serologische Überwachung | — | Serologische Überwachung | — | Virologische Überwachung | — | Ziel-Subtypen der aviären Influenza |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | Serologische Überwachung | ||||||
| — | Virologische Überwachung | ||||||
| — | Ziel-Subtypen der aviären Influenza |
2. Probenahmekriterien
3. Wildvogel-Zielart (lateinische Bezeichnung angeben)
4. Ausgewählte Gebiete
5. Informationen gemäß Teil I.A Nummern 6 und 8 bis 12
II. Überwachung auf aviäre Influenza nach deren Auftreten in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das zuvor gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d frei von dieser Krankheit war
Die Überwachung auf aviäre Influenza muss zumindest das durch eine repräsentative Zufallsprobe der gefährdeten Populationen belegte Maß an Sicherheit liefern, mit der sich unter Berücksichtigung der besonderen epidemiologischen Merkmale des Auftretens nachweisen lässt, dass keine Infektion vorliegt.
1 Bitte so detailliert, wie für eine ordnungsgemäße Bewertung des Programms erforderlich.
I. Anforderungen an Impfpläne, die gemäß Artikel 11 in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment durchgeführt werden
1. Drittland, Gebiet, Zone oder Kompartiment (Nichtzutreffendes streichen)
2. Krankheitsgeschichte (frühere Ausbrüche von HPAI/LPAI bei Geflügel oder Fälle bei Wildvögeln)
3. Begründung der Impfung
| 4. | —: eines Ausbruchs der aviären Influenza in diesem Drittland, diesem Gebiet, dieser Zone oder diesem Kompartiment (Nichtzutreffendes streichen) | — | eines Ausbruchs der aviären Influenza in diesem Drittland, diesem Gebiet, dieser Zone oder diesem Kompartiment (Nichtzutreffendes streichen) | — | eines Ausbruchs der aviären Influenza in einem naheliegenden Land | — | anderer Risikofaktoren wie bestimmter Gebiete, Arten der Geflügelhaltung oder Kategorien von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | eines Ausbruchs der aviären Influenza in diesem Drittland, diesem Gebiet, dieser Zone oder diesem Kompartiment (Nichtzutreffendes streichen) | ||||||
| — | eines Ausbruchs der aviären Influenza in einem naheliegenden Land | ||||||
| — | anderer Risikofaktoren wie bestimmter Gebiete, Arten der Geflügelhaltung oder Kategorien von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln |
5. Region, in der geimpft wird
6. Zahl der Betriebe in der Region, in der geimpft wird
7. Zahl der Betriebe, in denen geimpft wird, sofern diese von der Zahl unter Nummer 6 abweicht
8. Art und Kategorien von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in dem Gebiet, der Zone oder dem Kompartiment, in dem/der geimpft wird
9. Ungefähre Zahl des Geflügels oder anderer in Gefangenschaft gehaltener Vögel in den unter Nummer 7 genannten Betrieben
10. Kurzbeschreibung der Impfstoffmerkmale
11. Zulassung, Handhabung, Herstellung, Lagerung, Bereitstellung, Vertrieb und Verkauf von Impfstoffen gegen aviäre Influenza im Hoheitsgebiet des betreffenden Landes
12. Umsetzung einer DIVA-Strategie
13. Vorgesehene Dauer der Impfkampagne
14. Bestimmungen und Beschränkungen für die Verbringung von geimpftem Geflügel und Erzeugnissen, die aus geimpftem Geflügel oder geimpften anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gewonnen werden
15. Klinische und Laboruntersuchungen in den Betrieben, in denen geimpft wurde und/oder die in der Region liegen, in der geimpft wird (Wirksamkeit, Untersuchung vor der Verbringung usw.)
16. Mittel zur Aufzeichnung (etwa der unter Nummer 15 genannten Informationen) und Registrierung der Betriebe, in denen geimpft wird
II. Überwachung in Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, in denen gemäß Artikel 11 gegen aviäre Influenza geimpft wird
Wird in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment geimpft, müssen bei allen Betrieben, in denen gegen aviäre Influenza geimpft wird, Laboruntersuchungen durchgeführt werden, und zusätzlich zu den in Anhang IV Teil I.A genannten Angaben werden folgende Informationen vorgelegt:
1. Zahl der Betriebe in der Region, in denen geimpft wird, pro Geflügelkategorie
2. Zahl der Betriebe pro Geflügelkategorie, in denen geimpft wird und Proben zu nehmen sind
3. Verwendung von Sentinelvögeln (Art und Zahl pro Stall angeben)
4. Zahl der Proben pro Betrieb und/oder Stall
5. Daten über die Wirksamkeit des Impfstoffs
1 Bitte so detailliert, wie für eine ordnungsgemäße Bewertung des Programms erforderlich.
I. Allgemeine Kriterien
1. Bevor Vertrieb und Einsatz von Impfstoffen genehmigt werden, müssen diese von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes registriert werden. Bei einer solchen Registrierung müssen sich die zuständigen Behörden auf ein vollständiges Dossier stützen, das auch Daten über Wirksamkeit und Unschädlichkeit enthält; bei importierten Impfstoffen können sich die zuständigen Behörden auf Daten stützen, die von den zuständigen Behörden des Landes geprüft wurden, in dem der Impfstoff hergestellt wird, soweit diese Prüfung in Übereinstimmung mit international anerkannten Normen durchgeführt wurde.
2. Außerdem müssen Einfuhr bzw. Herstellung und Vertrieb der Impfstoffe von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes überwacht werden.
3. Bevor der Vertrieb genehmigt wird, muss jede Charge der Impfstoffe im Auftrag der zuständigen Behörden auf Unschädlichkeit, insbesondere auf Abschwächung oder Inaktivierung, und auf das Nichtvorhandensein unerwünschter Verunreinigungen, sowie auf Wirksamkeit geprüft werden.
II. Besondere Kriterien
| 1. | i): unter 0,4 ergab, sofern jedem Vogel beim ICPI-Test nicht weniger als 10 7 EID50 verabreicht werden oder | i) | unter 0,4 ergab, sofern jedem Vogel beim ICPI-Test nicht weniger als 10 7 EID50 verabreicht werden oder | ii) | unter 0,5 ergab, sofern jedem Vogel beim ICPI-Test nicht weniger als 10 8 EID50 verabreicht werden. |
|---|---|---|---|---|---|
| i) | unter 0,4 ergab, sofern jedem Vogel beim ICPI-Test nicht weniger als 10 7 EID50 verabreicht werden oder | ||||
| ii) | unter 0,5 ergab, sofern jedem Vogel beim ICPI-Test nicht weniger als 10 8 EID50 verabreicht werden. |
2. Inaktivierte Impfstoffe gegen Newcastle-Krankheit werden aus einem ND-Virusstamm hergestellt, der bei Eintagsküken einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von weniger als 0,7 ergab, sofern beim ICPI-Test jedem Vogel nicht weniger als 10 8 EID50 verabreicht werden.
I. Für geflügel, Eintagsküken und Bruteier aus einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, in dem die gegen Newcastle-Krankheit verwendeten Impfstoffe nicht den Kriterien in Anhang VI genügen
| 1. | a): Geflügel einschließlich Eintagsküken darf zumindest in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht mit derartigen Impfstoffen geimpft worden sein; | a) | Geflügel einschließlich Eintagsküken darf zumindest in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht mit derartigen Impfstoffen geimpft worden sein; | b) | i): der in einem amtlichen Labor durchgeführt wurde; | i) | der in einem amtlichen Labor durchgeführt wurde; | ii) | bei dem eine Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes Bestands untersucht wurde; | iii) | bei dem keine aviären Paramyxoviren gefunden wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben; | c) | das Geflügel war während der zwei Wochen gemäß Buchstabe b im Herkunftsbetrieb unter amtlich beaufsichtigte Quarantäne gestellt; | d) | das Geflügel ist in den letzten 60 Tagen vor dem Tag der Einfuhr in die Gemeinschaft bzw. — im Falle von Bruteiern –in den letzten 60 Tagen vor dem Tag, an dem die Eier gesammelt wurden, nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Geflügel einschließlich Eintagsküken darf zumindest in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht mit derartigen Impfstoffen geimpft worden sein; | ||||||||||||||
| b) | i): der in einem amtlichen Labor durchgeführt wurde; | i) | der in einem amtlichen Labor durchgeführt wurde; | ii) | bei dem eine Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes Bestands untersucht wurde; | iii) | bei dem keine aviären Paramyxoviren gefunden wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben; | ||||||||
| i) | der in einem amtlichen Labor durchgeführt wurde; | ||||||||||||||
| ii) | bei dem eine Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes Bestands untersucht wurde; | ||||||||||||||
| iii) | bei dem keine aviären Paramyxoviren gefunden wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben; | ||||||||||||||
| c) | das Geflügel war während der zwei Wochen gemäß Buchstabe b im Herkunftsbetrieb unter amtlich beaufsichtigte Quarantäne gestellt; | ||||||||||||||
| d) | das Geflügel ist in den letzten 60 Tagen vor dem Tag der Einfuhr in die Gemeinschaft bzw. — im Falle von Bruteiern –in den letzten 60 Tagen vor dem Tag, an dem die Eier gesammelt wurden, nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt. |
2. Falls Eintagsküken aus einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment gemäß Nummer 1 eingeführt werden, sind die Eintagsküken und die Bruteier, aus denen sie geschlüpft sind, in der Brüterei und während der Beförderung nicht mit Geflügel oder Bruteiern in Berührung gekommen, die die Anforderungen gemäß Nummer 1 Buchstaben a bis d nicht erfüllen.
II. Geflügelfleisch
Geflügelfleisch muss von Schlachtgeflügel stammen, das
a) in den letzten 30 Tagen vor der Schlachtung nicht mit Impfstoffen geimpft wurde, die aus einem Saatvirus der Newcastle-Krankheit hergestellt wurden, dessen Pathogenität höher ist als die lentogener Stämme dieses Virus;
b) zum Zeitpunkt der Schlachtung anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln des betreffenden Bestands in einem amtlichen Labor durch Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit untersucht wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren gefunden wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben;
c) in den letzten 30 Tagen vor der Schlachtung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen ist, das die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt.
I. Vor der Einfuhr zu erfüllende Anforderungen
1. Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, sowie Bruteier und Eintagsküken außer von Laufvögeln, für die Einfuhr in die Gemeinschaft dürfen nur aus Betrieben stammen, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes unter Bedingungen zugelassen wurden, die mindestens ebenso streng sind wie die Bedingungen gemäß Anhang II der Richtlinie 90/539/EWG, und deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde.
2. Müssen Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, sowie Bruteier und Eintagsküken außer von Laufvögeln, und/oder ihre Herkunftsbestände gemäß den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bescheinigungsanforderungen geprüft werden, so müssen Probenahme und Prüfung gemäß Anhang III erfolgen.
3. Zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Bruteier sind mit dem Namen des Ursprungsdrittlandes und dem Vermerk „Brut“ (mehr als 3 mm hohe Zeichen) in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen.
| 4. | a): den Informationen gemäß Nummer 3; | a) | den Informationen gemäß Nummer 3; | b) | der Bezeichnung der Geflügelart, von der die Eier stammen; | c) | dem Namen des Absenders oder dem Namen seines Betriebs und seine Anschrift. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | den Informationen gemäß Nummer 3; | ||||||
| b) | der Bezeichnung der Geflügelart, von der die Eier stammen; | ||||||
| c) | dem Namen des Absenders oder dem Namen seines Betriebs und seine Anschrift. |
| 5. | a): die Bezeichnung des/der Herkunftslandes, -gebiets, -zone oder -kompartiments, | a) | die Bezeichnung des/der Herkunftslandes, -gebiets, -zone oder -kompartiments, | b) | die Bezeichnung der Geflügelart, der die Eintagsküken angehören; | c) | die Kennnummer der Brüterei; | d) | den Namen des Absenders oder die Bezeichnung seines Betriebs und seine Anschrift. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | die Bezeichnung des/der Herkunftslandes, -gebiets, -zone oder -kompartiments, | ||||||||
| b) | die Bezeichnung der Geflügelart, der die Eintagsküken angehören; | ||||||||
| c) | die Kennnummer der Brüterei; | ||||||||
| d) | den Namen des Absenders oder die Bezeichnung seines Betriebs und seine Anschrift. |
II. Nach der Einfuhr zu erfüllende Anforderungen
| 1. | a): mindestens sechs Wochen lang in dem (den) Bestimmungsbetrieb(en) gehalten oder, | a) | mindestens sechs Wochen lang in dem (den) Bestimmungsbetrieb(en) gehalten oder, | b) | falls die Vögel vor Ablauf der Frist gemäß Buchstabe a geschlachtet werden, bis zum Tag der Schlachtung in dem/den Bestimmungsbetrieb(en) gehalten. |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | mindestens sechs Wochen lang in dem (den) Bestimmungsbetrieb(en) gehalten oder, | ||||
| b) | falls die Vögel vor Ablauf der Frist gemäß Buchstabe a geschlachtet werden, bis zum Tag der Schlachtung in dem/den Bestimmungsbetrieb(en) gehalten. |
2. Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, das aus eingeführten Bruteiern geschlüpft ist, wird entweder mindestens drei Wochen lang in der Brüterei ab dem Tag des Schlupfes oder mindestens drei Wochen lang in dem (den) Betrieb(en) gehalten, zu dem bzw. zu denen das Geflügel nach dem Schlupf befördert wurde. Werden Eintagsküken nicht in dem Mitgliedstaat, der die Bruteier eingeführt hat, aufgezogen, so werden die Eintagsküken auf direktem Wege zum Bestimmungsort befördert, der unter den Nummern 1.10 und 1.11 der Veterinärbescheinigung, Muster 2, in Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG angegeben ist, und dort ab dem Tag des Schlupfes mindestens drei Wochen lang gehalten.
3. Während der unter den Nummern 1 und 2 festgelegten Fristen bleiben eingeführtes Zucht- und Nutzgeflügel und eingeführte Eintagsküken sowie aus eingeführten Bruteiern geschlüpftes Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, in Geflügelställen unter Quarantäne, in denen sich keine anderen Bestände befinden. Sie können jedoch in Ställen untergebracht werden, in denen sich bereits Zucht- und Nutzgeflügel sowie Eintagsküken befinden. In diesem Falle beginnen die unter den Nummern 1 und 2 festgelegten Fristen am Tag der Einstallung des zuletzt eingeführten Vogels, und kein bereits eingestalltes Geflügel darf den Stall vor Ablauf dieser Fristen verlassen.
4. Eingeführte Bruteier werden in gesonderten Brutapparaten und Schlupfbrütern ausgebrütet. Eingeführte Bruteier können jedoch in bereits mit anderen Bruteiern belegte Brutapparate und Schlupfbrüter eingelegt werden. In diesem Falle beginnen die unter den Nummern 1 und 2 festgelegten Fristen am Tag des Einlegens des zuletzt eingeführten Bruteies.
5. Eingeführtes Zucht- und Nutzgeflügel und eingeführte Eintagsküken werden spätestens am Tag des Ablaufs der unter den Nummern 1 und 2 festgelegten Fristen vom amtlichen Tierarzt/von der amtlichen Tierärztin klinisch untersucht, der/die zur Überwachung des Gesundheitszustands der Tiere erforderlichenfalls auch Proben entnimmt.
I. Vor der Einfuhr zu erfüllende Anforderungen
1. Eingeführte Zucht- und Nutzlaufvögel (nachstehend „Laufvögel“) werden durch Halsmarken und/oder Mikrochips mit dem ISO-Code des Herkunftsdrittlandes gekennzeichnet. Mikrochips müssen außerdem den ISO-Normen entsprechen.
2. Eingeführte Bruteier von Laufvögeln werden mit einem Stempel gekennzeichnet, aus dem der ISO-Code des Herkunftsdrittlandes und die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs hervorgehen.
| 3. | a): den Informationen gemäß Nummer 2; | a) | den Informationen gemäß Nummer 2; | b) | der deutlich sichtbaren und leserlichen Angabe, dass die Sendung Bruteier von Laufvögeln enthält; | c) | dem Namen des Absenders oder dem Namen seines Betriebs und seine Anschrift; |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | den Informationen gemäß Nummer 2; | ||||||
| b) | der deutlich sichtbaren und leserlichen Angabe, dass die Sendung Bruteier von Laufvögeln enthält; | ||||||
| c) | dem Namen des Absenders oder dem Namen seines Betriebs und seine Anschrift; |
| 4. | a): den ISO-Code des Herkunftsdrittlandes und die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs; | a) | den ISO-Code des Herkunftsdrittlandes und die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs; | b) | die deutlich sichtbare und leserliche Angabe, dass die Sendung Eintagsküken von Laufvögeln enthält; | c) | den Namen des Absenders oder den Namen seines Betriebs und seine Anschrift; |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | den ISO-Code des Herkunftsdrittlandes und die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs; | ||||||
| b) | die deutlich sichtbare und leserliche Angabe, dass die Sendung Eintagsküken von Laufvögeln enthält; | ||||||
| c) | den Namen des Absenders oder den Namen seines Betriebs und seine Anschrift; |
II. Nach der Einfuhr zu erfüllende Anforderungen
1. Nach den Einfuhrkontrollen gemäß Richtlinie 91/496/EWG werden Sendungen mit Laufvögeln sowie Bruteiern und Eintagsküken von Laufvögeln auf direktem Wege zum Bestimmungsort befördert.
| 2. | a): mindestens sechs Wochen lang in dem (den) Bestimmungsbetrieb(en) gehalten oder, | a) | mindestens sechs Wochen lang in dem (den) Bestimmungsbetrieb(en) gehalten oder, | b) | falls die Vögel vor Ablauf der Frist gemäß Buchstabe a geschlachtet werden, bis zum Tag der Schlachtung in dem (den) Bestimmungsbetrieb(en) gehalten. |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | mindestens sechs Wochen lang in dem (den) Bestimmungsbetrieb(en) gehalten oder, | ||||
| b) | falls die Vögel vor Ablauf der Frist gemäß Buchstabe a geschlachtet werden, bis zum Tag der Schlachtung in dem (den) Bestimmungsbetrieb(en) gehalten. |
3. Aus eingeführten Bruteiern geschlüpfte Laufvögel werden entweder mindestens drei Wochen lang in der Brüterei ab dem Tag des Schlupfes oder mindestens drei Wochen lang in dem (den) Betrieb(en) gehalten, zu dem bzw. zu denen sie nach dem Schlupf befördert wurden.
4. Während der unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Fristen bleiben eingeführte Laufvögel und aus eingeführten Bruteiern geschlüpfte Laufvögel in Ställen unter Quarantäne, in denen sich keine anderen Laufvögel und kein anderes Geflügel befinden. Sie können jedoch in Ställen untergebracht werden, in denen sich bereits andere Laufvögel oder anderes Geflügel befinden. In diesem Falle beginnen die unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Fristen am Tag der Einstallung des zuletzt eingeführten Laufvogels; keine bereits eingestallten Laufvögel und kein bereits eingestalltes Geflügel dürfen den Stall vor Ablauf dieser Fristen verlassen.
5. Eingeführte Bruteier werden in gesonderten Brutapparaten und Schlupfbrütern ausgebrütet. Eingeführte Bruteier können jedoch in bereits mit anderen Bruteiern belegte Brutapparate und Schlupfbrüter eingelegt werden. In diesem Falle beginnen die unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Fristen am Tag des Einlegens des zuletzt eingeführten Bruteies, und die unter den Nummern 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen kommen zur Anwendung.
6. Eingeführte Laufvögel und eingeführte Eintagsküken von Laufvögeln werden spätestens am Tag des Ablaufs der unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Fristen von einem amtlichen Tierarzt/von einer amtlichen Tierärztin klinisch untersucht, der/die zur Überwachung des Gesundheitsstatus der Tiere erforderlichenfalls auch Proben entnimmt.
III. Vorschriften, die bei der Einfuhr von Zucht- und Nutzlaufvögeln sowie Eintagsküken von Zucht- und Nutzlaufvögeln aus Asien und Afrika in die Gemeinschaft gelten
Die in Anhang X Teil I vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz gegen Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber gelten für Zucht- und Nutzlaufvögel sowie Eintagsküken von Zucht- und Nutzlaufvögeln aus asiatischen und afrikanischen Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten.
Alle Laufvögel, die beim kompetitiven ELISA auf Antikörper gegen Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber ein positives Ergebnis geliefert haben, werden beseitigt.
Alle Vögel derselben Sendung werden 21 Tage nach der ersten Probenahme einem weiteren kompetitiven ELISA unterzogen. Bei auch nur einem positiven Ergebnis werden alle Vögel derselben Sendung beseitigt.
IV. Vorschriften für Zucht- und Nutzlaufvögel aus Drittländern, Gebieten und Zonen, in denen eine Infektion mit Newcastle-Krankheit angenommen wird
Für Laufvögel und Bruteier von Laufvögeln aus Drittländern, Gebieten und Zonen, in denen eine Infektion mit Newcastle-Krankheit angenommen wird, sowie für Eintagsküken, die aus derartigen Bruteiern geschlüpft sind, gilt Folgendes:
a) Vor dem Tag des Beginns der Quarantäne überprüft die zuständige Behörde, ob die Quarantäneeinrichtungen gemäß Teil II Nummer 4 dieses Anhangs akzeptabel sind;
b) während der in Teil II Nummern 2 und 3 dieses Anhangs festgelegten Fristen wird jeder Laufvogel anhand eines Kloakenabstriches oder einer Kotprobe durch Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit untersucht;
c) sollen Laufvögel in einen Mitgliedstaat gesendet werden, dessen Gesundheitsstatus gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG feststeht, so wird jeder Laufvogel zusätzlich zum Virusisolationstest gemäß Buchstabe b dieses Teils auch einer serologischen Untersuchung unterzogen;
d) bevor ein Laufvogel aus der Quarantäne entlassen wird, liegt hinsichtlich der Untersuchungen gemäß den Buchstaben b und c ein negatives Ergebnis vor.
I. Laufvögel
Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass Laufvögel zumindest in den letzten 21 Tagen vor der Einfuhr in die Gemeinschaft in einem vor Nagern geschützten, zeckenfreien Umfeld unter Quarantäne gestellt sind.
Vor der Verbringung in das zeckenfreie Umfeld werden die Laufvögel so behandelt, dass alle möglicherweise vorhandenen Ektoparasiten abgetötet werden. Nach 14 Tagen in einem zeckenfreier Umfeld werden die Laufvögel durch kompetitiven ELISA auf Antikörper gegen Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber untersucht. Dabei muss für jedes Tier in Quarantäne ein negatives Ergebnis vorliegen. Beim Eintreffen der Laufvögel in der Gemeinschaft werden die Behandlung zur Abtötung der Ektoparasiten und die serologische Untersuchung wiederholt.
II. Laufvögel, aus denen für die Einfuhr bestimmtes Fleisch gewonnen wird
Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die Laufvögel zumindest in den letzten 14 Tagen vor der Schlachtung in einem vor Nagern geschützten, zeckenfreien Umfeld unter Quarantäne gestellt sind.
Vor der Verbringung in das zeckenfreie Umfeld werden die Laufvögel entweder auf Zeckenfreiheit untersucht oder so behandelt, dass alle möglicherweise vorhandenen Zecken abgetötet werden. Die Art der Behandlung ist auf der Einfuhrbescheinigung einzutragen. Eine Behandlung darf nicht zu nachweisbaren Rückständen im Fleisch von Laufvögeln führen.
Jede einzelne Laufvogelpartie wird vor der Schlachtung auf Zecken untersucht. Werden Zecken gefunden, so wird die gesamte Partie vor der Schlachtung erneut unter Quarantäne gestellt.
Muster-Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr/Lagerung von spezifiziert pathogenfreien Eiern, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Geflügel, einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel, sowie für die Durchfuhr/Lagerung von Eiern und Eiprodukten
LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a Name I.3. Zuständige oberste Behörde Anschrift I.4. Zuständige örtliche Behörde Tel. I.5. Empfänger I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Name Anschrift Anschrift Postleitzahl Postleitzahl Tel. Tel. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. Bestimmungsregion Code I.11. Herkunftsort/Fangort I.12. Bestimmungsort Name Zulassungsnummer Zolllager Schiffsausrüster Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13. Verladeort I.14. Versanddatum I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere I.17. Kennzeichnung Bezugsdokumente I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code) I.20. Anzahl/Menge I.21. Erzeugnistemperatur I.22. Anzahl Packstücke Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.23. Plomben- und Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Lebensmittel I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU I.27. Drittland ISO-Code I.28. Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer des Betriebs Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Ware Anzahl Packstücke Nettogewicht Art der Behandlung Schlachthof Herstellungsbetrieb Kühllager
LAND Durchfuhr/Lagerung von spezifiziert pathogenfreien Eiern, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Geflügel, einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel, sowie Durchfuhr/Lagerung von Eiern und Eiprodukten Teil II: Bescheinigung II. Angaben zur Unbedenklichkeit bzw. Genusstauglichkeit II.a. Bescheinigungsnummer II.b. II.1 Unbedenklichkeits- bzw. Genusstauglichkeitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Erzeugnisse — spezifiziert pathogenfreie Eier, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Geflügel, einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel, Eier und Eiprodukte ( 1 ) — folgende Anforderungen erfüllen: II.1.1 sie stammen aus einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 und ( 2 ) ( 3 ) I.1.2 sie erfüllen die einschlägigen Anforderungen an die Unbedenklichkeit bzw. Genusstauglichkeit, die in den nach den Mustern in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ausgestellten Veterinärbescheinigungen festgelegt sind. Erläuterungen Teil I: — Feld I.8: erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder Bezeichnung des Herkunftskompartiments eintragen, wie unter „Code“ in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 angegeben. — Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs. — Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Bei Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, sofern vorhanden, die Seriennummern von Plomben angeben. — Feld I.19: den zutreffenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation einsetzen: 02.07; 02.08.90; 04.07; 04.08 oder 21.06.10. Teil II: (1) Spezifiziert pathogenfreie Eier, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Geflügel, einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel, Eier und Eiprodukte im Sinne von Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. (2) Nichtzutreffendes streichen. (3) Im Falle von spezifiziert pathogenfreien Eiern [SPF], Geflügelfleisch [POU], Fleisch von Laufvögeln [RAT], Fleisch von Wildgeflügel [WGM], Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Geflügel [POU-MI/MSM], Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Laufvögeln [RAT-MI/MSM], Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Wildgeflügel [WGM-MI/MSM], Eiern [E] oder Eiprodukten [EP]. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Qualifikation und Amtsbezeichnung: Unterschrift:
| Vorliegende Verordnung | Entscheidung 2006/696/EG | Entscheidung 94/438/EG | Entscheidung 93/342/EWG |
|---|---|---|---|
| Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 1 Unterabsatz 1 | ||
| Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 5 | ||
| Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 1 Unterabsatz 2 | ||
| Artikel 1 Absatz 3 | Anhang I Teil 1 und Anhang II (Teil 1) | ||
| Artikel 2 Absätze 1 bis 5 | Artikel 2 Buchstaben a bis e | ||
| Artikel 2 Absatz 6 | Artikel 2 Buchstabe m | ||
| Artikel 2 Absatz 7 | Artikel 2 Buchstabe j | ||
| Artikel 2 Absatz 8 | Artikel 2 Buchstabe k | ||
| Artikel 2 Absatz 9 | Artikel 2 Buchstabe l | ||
| Artikel 2 Absatz 10 | |||
| Artikel 2 Absatz 11 | |||
| Artikel 2 Absatz 12 Buchstaben a bis c | Artikel 2 Buchstabe g | ||
| Artikel 2 Absatz 12 Buchstabe d | |||
| Artikel 2 Absatz 13 | Artikel 2 Buchstabe h | ||
| Artikel 2 Absatz 14 | Artikel 2 Buchstabe f | ||
| Artikel 2 Absatz 15 | |||
| Artikel 2 Absatz 16 | |||
| Artikel 2 Absatz 17 | |||
| Artikel 2 Absatz 18 | |||
| Artikel 2 Absatz 19 | |||
| Artikel 2 Absatz 20 | |||
| Artikel 3 | Artikel 5 | ||
| Artikel 4 Unterabsatz 1 | Artikel 5 und 3 | ||
| Artikel 4 Unterabsatz 2 | Anhang I Teil 3 | ||
| Artikel 4 Unterabsatz 3 | Artikel 3 Unterabsatz 2 | ||
| Artikel 5 | Artikel 4 | ||
| Artikel 6 | |||
| Artikel 7 Buchstabe a | Artikel 2 Buchstabe h | ||
| Artikel 7 Buchstabe b | Artikel 2 Buchstabe g | ||
| Artikel 7 Buchstabe c | Artikel 2 Buchstabe i | ||
| Artikel 8 | |||
| Artikel 9 | |||
| Artikel 10 | |||
| Artikel 11 | |||
| Artikel 12 | Artikel 4 Absätze 1 und 2 | Artikel 4 Absätze 1 und 2 | |
| Artikel 13 | Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 4 | |
| Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 9 | ||
| Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 11 | ||
| Artikel 14 Absatz 2 | |||
| Artikel 15 | Artikel 18 | ||
| Artikel 16 | Artikel 8 | ||
| Artikel 17 | Artikel 16 Absatz 2 | ||
| Artikel 18 Absatz 1 | |||
| Artikel 18 Absatz 2 | Artikel 19 Buchstabe b | ||
| Artikel 18 Absatz 3 | Artikel 19 | ||
| Artikel 19 | Artikel 20 | ||
| Artikel 20 | |||
| Artikel 21 | |||
| Artikel 22 | |||
| Anhang I | Anhang I und Anhang II | ||
| Anhang II | Anhang I Teil 3 | ||
| Anhang III Teil I Nummern 1 bis 6 | Anhang I Teil 4 Buchstabe A | ||
| Anhang III Teil I Nummer 7 | |||
| Anhang III Teile II und III | Anhang I Teil 4 Buchstabe B | ||
| Anhang IV | |||
| Anhang V | |||
| Anhang VI | Anhang B | ||
| Anhang VII Teil I | Artikel 7 | ||
| Anhang VII Teil II | Anhang | ||
| Anhang VIII Teil I | Artikel 9 | ||
| Anhang VIII Teil II | Artikel 10 | ||
| Anhang IX Teil I | Artikel 11 | ||
| Anhang IX Teil II | Artikel 12 | ||
| Anhang IX Teil III | Artikel 13 | ||
| Anhang IX Teil IV | Artikel 14 | ||
| Anhang X | Anhang V | ||
| Anhang XI | Anhang IV | ||
| Anhang XII |
Bitte so detailliert, wie für eine ordnungsgemäße Bewertung des Programms erforderlich. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7 ↩8 ↩9 ↩10
http://www.oie.int/eng/normes/mmanual/A\_summry.htm. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7
Ohne das Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 der Kommission (). ↩ ↩2
. Berichtigte Fassung im . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission (). ↩ ↩2
. Berichtigte Fassung im . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (). ↩ ↩2
. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007. ↩ ↩2
http://www.oie.int/eng/normes/mcode/en\_sommaire.htm (neueste Ausgabe). ↩ ↩2
http://www.oie.int/eng/normes/en\_mmanual.htm?e1d10 (neueste Ausgabe). ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (). ↩ ↩2
http://www.edqm.eu (aktuelle Fassung). ↩ ↩2
Veterinary Laboratories Agency, New Haw, Weybridge, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich. ↩ ↩2
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