32008R0755•Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Text von Bedeutung für den EWR)
32008R0755Regulation21.08.2008
vom 31. Juli 2008
zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 1 , insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG finden in dem Fall, dass für einen bestimmten reglementierten Beruf andere spezielle Regelungen unmittelbar für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt wurden, die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie keine Anwendung. In Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG 2 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten Befähigungszeugnisse für Seeleute anerkennen, die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten 3 erteilt wurden. Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher nicht für die Anerkennung der Qualifikationen von Seeleuten gelten, die an Bord von Schiffen arbeiten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/25/EG fallen.
(2) Die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Italien, Rumänien und die Niederlande haben begründete Anträge auf Streichung ihrer Berufe in der Seefahrt, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/25/EG fallen, aus Anhang II Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG gestellt.
(3) Die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Italien, Rumänien und die Niederlande haben beantragt, dass alle Berufe und dazugehörigen Beschreibungen der Ausbildungsgänge, die für ihre Länder in Anhang II Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG aufgelistet sind, gestrichen werden. Die Niederlande haben die Streichung von zwei Berufen beantragt: „Deckoffizier in der Küstenschifffahrt (mit Ergänzung) (stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling))“ und „diplomierter Maschinenwachdienstkundiger (diploma motordrijver)“ sowie die entsprechenden Beschreibungen der Ausbildungsgänge sollen aus Anhang II Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG gestrichen werden.
(4) Das Vereinigte Königreich hat einen begründeten Antrag auf Streichung seiner Berufe in der Seefahrt, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/25/EG fallen, aus Anhang II Nummer 5 der Richtlinie 2005/36/EG gestellt.
(5) Die Richtlinie 2005/36/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anerkennung von Berufsqualifikationen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Juli 2008 Für die Kommission Charlie McCREEVY Mitglied der Kommission
1 ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission ( ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3 ).
2 ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160 .
3 ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/45/EG ( ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160 ).
Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert:
| 1. | „a): Schiffsführung Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in Lettland: — Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), — Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); inden Niederlanden: — VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘). Erforderlich ist: — in Lettland: i) für den Leitenden Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; ii) für den Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — in den Niederlanden: eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule (‚HBO‘) oder an einer mittleren berufsbildenden Schule (‚MBO‘), an die sich Fachlehrgänge auf nationaler und regionaler Ebene anschließen, die jeweils mindestens 12 Wochen theoretische Ausbildung umfassen und jeweils mit einer Prüfung abschließen.“ — Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in Lettland: — Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), — Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); inden Niederlanden: — VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘). — in Lettland: — Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), — Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); — — — Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), — — — Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); — inden Niederlanden: — VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘). — — — VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘). — Erforderlich ist: — in Lettland: i) für den Leitenden Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; ii) für den Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — in den Niederlanden: eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule (‚HBO‘) oder an einer mittleren berufsbildenden Schule (‚MBO‘), an die sich Fachlehrgänge auf nationaler und regionaler Ebene anschließen, die jeweils mindestens 12 Wochen theoretische Ausbildung umfassen und jeweils mit einer Prüfung abschließen.“ — — — in Lettland: i) für den Leitenden Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; ii) für den Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — i) — für den Leitenden Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — 1. — Mindestalter: 18 Jahre. — 2. — Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — ii) — für den Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — 1. — Mindestalter: 18 Jahre. — 2. — Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — — — in den Niederlanden: eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule (‚HBO‘) oder an einer mittleren berufsbildenden Schule (‚MBO‘), an die sich Fachlehrgänge auf nationaler und regionaler Ebene anschließen, die jeweils mindestens 12 Wochen theoretische Ausbildung umfassen und jeweils mit einer Prüfung abschließen.“ Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in Lettland: — Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), — Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); inden Niederlanden: — VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘).: in Lettland: — Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), — Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); — — — Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), — — — Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); — inden Niederlanden: — VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘). — — — VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘). in Lettland: — Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), — Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘);: — — Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), — — — Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); —: Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), —: Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); inden Niederlanden: — VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘).: — — VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘). —: VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘). Erforderlich ist: — in Lettland: i) für den Leitenden Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; ii) für den Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — in den Niederlanden: eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule (‚HBO‘) oder an einer mittleren berufsbildenden Schule (‚MBO‘), an die sich Fachlehrgänge auf nationaler und regionaler Ebene anschließen, die jeweils mindestens 12 Wochen theoretische Ausbildung umfassen und jeweils mit einer Prüfung abschließen.“: — — in Lettland: i) für den Leitenden Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; ii) für den Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — i) — für den Leitenden Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — 1. — Mindestalter: 18 Jahre. — 2. — Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — ii) — für den Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — 1. — Mindestalter: 18 Jahre. — 2. — Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — — — in den Niederlanden: eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule (‚HBO‘) oder an einer mittleren berufsbildenden Schule (‚MBO‘), an die sich Fachlehrgänge auf nationaler und regionaler Ebene anschließen, die jeweils mindestens 12 Wochen theoretische Ausbildung umfassen und jeweils mit einer Prüfung abschließen.“ —: in Lettland: i) für den Leitenden Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; ii) für den Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — i) — für den Leitenden Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — 1. — Mindestalter: 18 Jahre. — 2. — Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — ii) — für den Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — 1. — Mindestalter: 18 Jahre. — 2. — Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; i): für den Leitenden Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — 1. — Mindestalter: 18 Jahre. — 2. — Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; 1.: Mindestalter: 18 Jahre. 2.: Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; ii): für den Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — 1. — Mindestalter: 18 Jahre. — 2. — Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; 1.: Mindestalter: 18 Jahre. 2.: Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; —: in den Niederlanden: eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule (‚HBO‘) oder an einer mittleren berufsbildenden Schule (‚MBO‘), an die sich Fachlehrgänge auf nationaler und regionaler Ebene anschließen, die jeweils mindestens 12 Wochen theoretische Ausbildung umfassen und jeweils mit einer Prüfung abschließen.“ | „a) | Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in Lettland: — Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), — Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); inden Niederlanden: — VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘).: in Lettland: — Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), — Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); — — — Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), — — — Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); — inden Niederlanden: — VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘). — — — VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘). in Lettland: — Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), — Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘);: — — Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), — — — Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); —: Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), —: Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); inden Niederlanden: — VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘).: — — VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘). —: VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘). | in Lettland: — Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), — Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘);: — — Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), — — — Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); —: Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), —: Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); | —: Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), | — | Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), | — | Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); | —: VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘). | — | VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘). | —: in Lettland: i) für den Leitenden Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; ii) für den Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — i) — für den Leitenden Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — 1. — Mindestalter: 18 Jahre. — 2. — Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — ii) — für den Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — 1. — Mindestalter: 18 Jahre. — 2. — Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; i): für den Leitenden Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — 1. — Mindestalter: 18 Jahre. — 2. — Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; 1.: Mindestalter: 18 Jahre. 2.: Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; ii): für den Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — 1. — Mindestalter: 18 Jahre. — 2. — Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; 1.: Mindestalter: 18 Jahre. 2.: Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; | — | i): für den Leitenden Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — 1. — Mindestalter: 18 Jahre. — 2. — Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; 1.: Mindestalter: 18 Jahre. 2.: Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; | i) | 1.: Mindestalter: 18 Jahre. | 1. | Mindestalter: 18 Jahre. | 2. | Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; | ii) | 1.: Mindestalter: 18 Jahre. | 1. | Mindestalter: 18 Jahre. | 2. | Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; | — | in den Niederlanden: eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule (‚HBO‘) oder an einer mittleren berufsbildenden Schule (‚MBO‘), an die sich Fachlehrgänge auf nationaler und regionaler Ebene anschließen, die jeweils mindestens 12 Wochen theoretische Ausbildung umfassen und jeweils mit einer Prüfung abschließen.“ |
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| „a) | Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in Lettland: — Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), — Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); inden Niederlanden: — VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘).: in Lettland: — Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), — Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); — — — Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), — — — Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); — inden Niederlanden: — VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘). — — — VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘). in Lettland: — Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), — Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘);: — — Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), — — — Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); —: Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), —: Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); inden Niederlanden: — VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘).: — — VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘). —: VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘). | in Lettland: — Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), — Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘);: — — Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), — — — Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); —: Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), —: Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); | —: Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), | — | Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), | — | Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); | —: VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘). | — | VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘). | —: in Lettland: i) für den Leitenden Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; ii) für den Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — i) — für den Leitenden Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — 1. — Mindestalter: 18 Jahre. — 2. — Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — ii) — für den Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — 1. — Mindestalter: 18 Jahre. — 2. — Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; i): für den Leitenden Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — 1. — Mindestalter: 18 Jahre. — 2. — Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; 1.: Mindestalter: 18 Jahre. 2.: Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; ii): für den Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — 1. — Mindestalter: 18 Jahre. — 2. — Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; 1.: Mindestalter: 18 Jahre. 2.: Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; | — | i): für den Leitenden Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — 1. — Mindestalter: 18 Jahre. — 2. — Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; 1.: Mindestalter: 18 Jahre. 2.: Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; | i) | 1.: Mindestalter: 18 Jahre. | 1. | Mindestalter: 18 Jahre. | 2. | Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; | ii) | 1.: Mindestalter: 18 Jahre. | 1. | Mindestalter: 18 Jahre. | 2. | Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; | — | in den Niederlanden: eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule (‚HBO‘) oder an einer mittleren berufsbildenden Schule (‚MBO‘), an die sich Fachlehrgänge auf nationaler und regionaler Ebene anschließen, die jeweils mindestens 12 Wochen theoretische Ausbildung umfassen und jeweils mit einer Prüfung abschließen.“ | ||
| in Lettland: — Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), — Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘);: — — Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), — — — Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); —: Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), —: Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); | —: Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), | — | Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), | — | Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); | —: VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘). | — | VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘). | |||||||||||||||||||||
| —: Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), | — | Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), | — | Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); | |||||||||||||||||||||||||
| — | Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘), | ||||||||||||||||||||||||||||
| — | Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘); | ||||||||||||||||||||||||||||
| —: VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘). | — | VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘). | |||||||||||||||||||||||||||
| — | VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘). | ||||||||||||||||||||||||||||
| —: in Lettland: i) für den Leitenden Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; ii) für den Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — i) — für den Leitenden Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — 1. — Mindestalter: 18 Jahre. — 2. — Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — ii) — für den Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — 1. — Mindestalter: 18 Jahre. — 2. — Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; i): für den Leitenden Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — 1. — Mindestalter: 18 Jahre. — 2. — Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; 1.: Mindestalter: 18 Jahre. 2.: Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; ii): für den Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — 1. — Mindestalter: 18 Jahre. — 2. — Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; 1.: Mindestalter: 18 Jahre. 2.: Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; | — | i): für den Leitenden Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — 1. — Mindestalter: 18 Jahre. — 2. — Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; 1.: Mindestalter: 18 Jahre. 2.: Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; | i) | 1.: Mindestalter: 18 Jahre. | 1. | Mindestalter: 18 Jahre. | 2. | Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; | ii) | 1.: Mindestalter: 18 Jahre. | 1. | Mindestalter: 18 Jahre. | 2. | Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; | — | in den Niederlanden: eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule (‚HBO‘) oder an einer mittleren berufsbildenden Schule (‚MBO‘), an die sich Fachlehrgänge auf nationaler und regionaler Ebene anschließen, die jeweils mindestens 12 Wochen theoretische Ausbildung umfassen und jeweils mit einer Prüfung abschließen.“ | |||||||||||||
| — | i): für den Leitenden Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘): 1. Mindestalter: 18 Jahre. 2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; — 1. — Mindestalter: 18 Jahre. — 2. — Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; 1.: Mindestalter: 18 Jahre. 2.: Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; | i) | 1.: Mindestalter: 18 Jahre. | 1. | Mindestalter: 18 Jahre. | 2. | Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; | ii) | 1.: Mindestalter: 18 Jahre. | 1. | Mindestalter: 18 Jahre. | 2. | Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; | ||||||||||||||||
| i) | 1.: Mindestalter: 18 Jahre. | 1. | Mindestalter: 18 Jahre. | 2. | Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; | ||||||||||||||||||||||||
| 1. | Mindestalter: 18 Jahre. | ||||||||||||||||||||||||||||
| 2. | Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; | ||||||||||||||||||||||||||||
| ii) | 1.: Mindestalter: 18 Jahre. | 1. | Mindestalter: 18 Jahre. | 2. | Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; | ||||||||||||||||||||||||
| 1. | Mindestalter: 18 Jahre. | ||||||||||||||||||||||||||||
| 2. | Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen; | ||||||||||||||||||||||||||||
| — | in den Niederlanden: eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule (‚HBO‘) oder an einer mittleren berufsbildenden Schule (‚MBO‘), an die sich Fachlehrgänge auf nationaler und regionaler Ebene anschließen, die jeweils mindestens 12 Wochen theoretische Ausbildung umfassen und jeweils mit einer Prüfung abschließen.“ |
2. Nummer 5 wird wie folgt geändert: Der zehnte, elfte, zwölfte, dreizehnte und vierzehnte Gedankenstrich werden gestrichen.
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"legislation": {
"id": "32008r0755",
"hash": "9d25380ff76746758b4acc2d35ce1735166f27809ea021788a1d3f863f46b70e",
"celex": "32008R0755",
"source": "eu-legislation",
"inForce": null,
"citation": null,
"languages": [
{
"title": "Règlement (CE) n o 755/2008 de la Commission du 31 juillet 2008 modifiant l’annexe II de la directive 2005/36/CE du Parlement européen et du Conseil relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles (Texte présentant de l'intérêt pour l'EEE)",
"summary": null,
"language": "fr",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/4a4c6229-2fdc-45bb-b2b3-e03979366279.0010.02/DOC_1"
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{
"title": "Commission Regulation (EC) No 755/2008 of 31 July 2008 amending Annex II to Directive 2005/36/EC of the European Parliament and of the Council on the recognition of professional qualifications (Text with EEA relevance)",
"summary": null,
"language": "en",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/4a4c6229-2fdc-45bb-b2b3-e03979366279.0006.02/DOC_1"
},
{
"title": "Regolamento (CE) n. 755/2008 della Commissione, del 31 luglio 2008 , recante modifica dell'allegato II della direttiva 2005/36/CE del Parlamento europeo e del Consiglio relativa al riconoscimento delle qualifiche professionali (Testo rilevante ai fini del SEE)",
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"language": "it",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/4a4c6229-2fdc-45bb-b2b3-e03979366279.0012.02/DOC_1"
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{
"title": "Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Text von Bedeutung für den EWR)",
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"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/4a4c6229-2fdc-45bb-b2b3-e03979366279.0004.02/DOC_1"
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"scrapedAt": "2026-06-17T16:15:58.394Z",
"sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32008R0755",
"adoptionDate": "2008-07-31",
"effectiveDate": "2008-08-21",
"expirationDate": "9999-12-31",
"lastAmendmentDate": null
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"content": {
"celex": "32008R0755",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/4a4c6229-2fdc-45bb-b2b3-e03979366279.0004.02/DOC_1",
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