Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission

32008R0732Regulation26.08.2008

vom 22. Juli 2008

über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission

Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen gewährt die Gemeinschaft den Entwicklungsländern seit 1971 Handelspräferenzen.

(2) Die gemeinsame Handelspolitik der Gemeinschaft soll mit den Zielen der Entwicklungspolitik, insbesondere der Beseitigung der Armut und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und einer verantwortungsvollen Staatsführung in den Entwicklungsländern, in Einklang stehen und ihnen förderlich sein. Sie soll mit den Anforderungen der WTO und insbesondere mit der GATT-Ermächtigungsklausel von 1979 in Einklang stehen, die den WTO-Mitgliedern eine differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsländern erlaubt.

(3) In der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 7. Juli 2004 mit dem Titel „Entwicklungsländer, internationaler Handel und nachhaltige Entwicklung: Die Rolle des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Gemeinschaft im Jahrzehnt 2006/2015“ sind die Leitlinien für die Anwendung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen in der Zeit von 2006 bis 2015 dargelegt.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 2 wird das Schema allgemeiner Zollpräferenzen bis zum 31. Dezember 2008 angewandt. Gemäß den Leitlinien sollte das Schema danach bis zum 31. Dezember 2011 weiterhin Anwendung finden.

(5) Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (nachstehend „Schema“ genannt) sollte aus einer allgemeinen Regelung, die allen begünstigten Ländern und Gebieten gewährt wird, und zwei Sonderregelungen bestehen, die die verschiedenen Entwicklungsbedürfnisse von Entwicklungsländern in vergleichbarer wirtschaftlicher Lage berücksichtigen.

(6) Die allgemeine Regelung sollte allen begünstigten Ländern gewährt werden, sofern sie nicht von der Weltbank als Länder mit hohem Einkommen eingestuft werden und sofern ihre Ausfuhren nicht ausreichend diversifiziert sind.

(7) Die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung beruht auf einem ganzheitlichen Konzept der nachhaltigen Entwicklung, wie es in internationalen Übereinkommen und Erklärungen wie der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung von 1986, der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998, der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen von 2000 und der Erklärung von Johannesburg über nachhaltige Entwicklung von 2002 anerkannt wird.

(8) Dementsprechend sollten denjenigen Entwicklungsländern, die aufgrund einer fehlenden Diversifizierung und einer unzureichenden Einbindung in das internationale Handelssystem gefährdet sind und dennoch besondere Belastungen und Verpflichtungen auf sich nehmen, indem sie wichtige internationale Übereinkommen zu den Menschen- und Arbeitnehmerrechten, zum Umweltschutz und zur verantwortungsvollen Staatsführung ratifizieren und tatsächlich umsetzen, zusätzliche Zollpräferenzen gewährt werden.

(9) Diese Präferenzen sollten so konzipiert sein, dass sie zusätzliches Wirtschaftswachstum fördern und damit der Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung entsprechen. Im Rahmen dieser Regelung sollten daher Wertzölle sowie spezifische Zölle, es sei denn, sie sind mit einem Wertzollsatz kombiniert, für die begünstigten Länder ausgesetzt werden.

(10) Entwicklungsländer, die die Kriterien für die Inanspruchnahme der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung erfüllen, sollten in den Genuss der zusätzlichen Zollpräferenzen kommen können, sofern die Kommission auf deren Antrag hin ihre Einstufung als begünstigte Länder bis zum 15. Dezember 2008 bestätigt. Die Länder, die bereits in den Genuss der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung kommen, sollten ihre Anträge erneuern.

(11) Die Kommission sollte die tatsächliche Umsetzung der internationalen Übereinkommen im Einklang mit den darin vorgesehenen Mechanismen überwachen und das Verhältnis zwischen zusätzlichen Zollpräferenzen und der Förderung nachhaltiger Entwicklung beurteilen.

(12) Mit der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder sollte weiterhin zollfreier Zugang zum Gemeinschaftsmarkt für Waren gewährt werden, die ihren Ursprung in den Ländern haben, die von den Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelt anerkannt und eingestuft sind. Für Länder, die von den Vereinten Nationen nicht mehr als am wenigsten entwickelt eingestuft werden, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, um negative Auswirkungen, die durch die Aufhebung der im Rahmen dieser Regelung gewährten Zollpräferenzen entstehen, abzumildern.

(13) Um eine Übereinstimmung mit den Marktzugangsbestimmungen für Zucker im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu gewährleisten, sollte der zollfreie Zugang für Zucker ab dem 1. Oktober 2009 gelten und das im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder eröffnete Zollkontingent für Waren der Unterposition 1701 11 10 bis 30. September 2009 mit einer anteiligen Mengenerhöhung verlängert werden. Außerdem sollte sich der Einführer von Waren der Position 1701 für den Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 30. September 2012 verpflichten, beim Erwerb derartiger Waren nicht weniger als den Mindestpreis zu zahlen.

(14) Bei der allgemeinen Präferenzregelung sollte auch weiter zwischen empfindlichen und nicht empfindlichen Waren unterschieden werden, um die Lage der Branchen zu berücksichtigen, die dieselben Waren in der Gemeinschaft herstellen.

(15) Die Zölle auf nicht empfindliche Waren sollten weiterhin ausgesetzt werden, wohingegen die Zölle auf empfindliche Waren herabgesetzt werden sollten, um eine zufrieden stellende Nutzung sicherzustellen und zugleich die Lage der entsprechenden Industriezweige der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

(16) Diese Zollermäßigungen sollten so attraktiv sein, dass die Wirtschaftsbeteiligten die im Rahmen des Schemas gebotenen Möglichkeiten auch tatsächlich nutzen. Die Wertzollsätze sollten daher gegenüber dem Meistbegünstigungszollsatz pauschal um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt und für Webstoffe und Textilwaren um 20 % gesenkt werden. Spezifische Zölle sollten um 30 % herabgesetzt werden. Ein etwa vorgesehener Mindestzoll sollte keine Anwendung finden.

(17) Bieten die Präferenzzölle, die nach der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 berechnet werden, eine stärkere Zollsenkung, dann sollten sie weiterhin Anwendung finden.

(18) Der Zoll sollte vollständig ausgesetzt werden, wenn sich aufgrund der Präferenzregelung für eine bestimmte Einfuhrzollanmeldung ein Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder ein spezifischer Zollsatz von 2 EUR oder weniger ergibt, da die Kosten für die Erhebung der Zölle die entsprechenden Einnahmen möglicherweise übersteigen.

(19) Im Sinne der Kohärenz der Handelspolitik der Gemeinschaft sollte ein begünstigtes Land nicht gleichzeitig in den Genuss des Schemas der Gemeinschaft und eines präferenziellen Handelsabkommens kommen, wenn dieses Abkommen alle Präferenzen abdeckt, die diesem Land im Rahmen dieses Schemas gewährt werden.

(20) Eine Graduierung sollte auf Kriterien beruhen, die für die Abschnitte des Gemeinsamen Zolltarifs gelten. Die Graduierung eines Abschnitts für ein begünstigtes Land sollte angewandt werden, wenn der Abschnitt die maßgeblichen Kriterien für eine Graduierung drei Jahre hintereinander erfüllt, um die Berechenbarkeit und Fairness der Graduierung dadurch zu erhöhen, dass die Wirkung großer und außergewöhnlicher Schwankungen der Einfuhrstatistiken neutralisiert wird.

(21) Die Ursprungsregeln, die die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 3 niedergelegt sind, sollten auf die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen Anwendung finden, um sicherzustellen, dass die Vorteile dieses Schemas nur den dafür vorgesehenen begünstigten Ländern zugute kommen.

(22) Die Gründe für eine vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen sollten schwerwiegende und systematische Verstöße gegen die Grundsätze, die in bestimmten internationalen Übereinkommen zu den zentralen Menschen- und Arbeitnehmerrechten, zum Umweltschutz und zur verantwortungsvollen Staatsführung niedergelegt sind, einschließen, um die Verwirklichung der Ziele dieser Übereinkommen zu fördern und sicherzustellen, dass kein begünstigtes Land unlautere Vorteile durch kontinuierliche Verstöße gegen diese Übereinkommen erzielt.

(23) Auf Grund der politischen Lage in Myanmar und in Belarus sollte die vorübergehende Rücknahme aller Zollpräferenzen für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in Myanmar oder Belarus weiter in Kraft bleiben.

(24) Soweit erforderlich, sollten Verweise in anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft aktualisiert und in Verweise auf diese Verordnung geändert werden. Die Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates vom 24. März 1997 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Union Myanmar 4 und die Verordnung (EG) Nr. 1933/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Republik Belarus 5 sowie die Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission vom 17. Juli 2006 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für zur Raffination bestimmten Rohrohrzucker mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern sowie der Vorschriften für die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 6 und die Verordnung (EG) Nr. 964/2007 der Kommission vom 14. August 2007 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2007/08 und 2008/09 7 sollten daher entsprechend geändert werden.

(25) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 8 erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 (1) Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (nachstehend „Schema“ genannt) gilt nach Maßgabe dieser Verordnung. (2) Diese Verordnung sieht folgende Zollpräferenzen vor: a) eine allgemeine Regelung, b) eine Sonderregelung als Anreiz für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung und c) eine Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder. Artikel 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs“ die Zölle in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 9 , mit Ausnahme der Zölle, die im Rahmen von Zollkontingenten gelten; b) „Abschnitt“ die Abschnitte des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Abschnitt XI wird wie zwei separate Abschnitte behandelt: Abschnitt XI Buchstabe a, der die Kapitel 50 bis 60 des Gemeinsamen Zolltarifs umfasst, und Abschnitt XI Buchstabe b, der die Kapitel 61 bis 63 des Gemeinsamen Zolltarifs umfasst; c) „begünstigte Länder und Gebiete“ die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Länder und Gebiete. Artikel 3 (1) Ein begünstigtes Land ist aus dem Schema zu streichen, wenn es von der Weltbank drei Jahre hintereinander als Land mit hohem Einkommen eingestuft wurde und wenn der Wert der Einfuhren der fünf größten Abschnitte seiner vom APS gedeckten Einfuhren in die Gemeinschaft weniger als 75 % der gesamten vom APS gedeckten Einfuhren des begünstigen Landes in die Gemeinschaft ausmachen. (2) Kommt ein begünstigtes Land in den Genuss eines präferenziellen Handelsabkommens mit der Gemeinschaft, das alle von diesem Schema für dieses Land vorgesehenen Präferenzen abdeckt, so wird es von der Liste der begünstigten Länder gestrichen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 27 genannten Ausschuss von den im Rahmen des präferenziellen Handelsabkommens gemäß Unterabsatz 1 vorgesehenen Präferenzen. (3) Die Kommission unterrichtet das betroffene begünstigte Land von seiner Streichung von der Liste der begünstigten Länder. Artikel 4 Die Waren, auf die die Regelungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b Anwendung finden, sind in Anhang II aufgeführt. Artikel 5 (1) Die vorgesehenen Zollpräferenzen gelten für die Einfuhren von Waren, auf die die Regelungen anwendbar sind, die das begünstigte Ursprungsland in Anspruch nehmen kann. (2) Für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehen sind. (3) Die regionale Kumulierung im Sinne und innerhalb der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gilt auch für Waren, die in einem Land, das zu einem Regionalzusammenschluss gehört, weiter verarbeitet werden und ihren Ursprung in einem anderen Land des Zusammenschlusses haben, das die für das Fertigerzeugnis geltenden Regelungen nicht in Anspruch nehmen kann, sofern beide Länder unter die Bestimmungen über die regionale Kumulierung fallen.

KAPITEL II REGELUNGEN UND ZOLLPRÄFERENZEN ABSCHNITT 1 Allgemeine Regelung Artikel 6 (1) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang II als nicht empfindlich eingestuft sind, werden vollständig ausgesetzt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile. (2) Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, werden um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Für die Waren des Abschnitts XI Buchstabe a und des Abschnitts XI Buchstabe b beträgt diese Herabsetzung 20 %. (3) Beinhalten Präferenzzölle, die nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 auf die am 25. August 2008 geltenden Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs berechnet werden, eine Herabsetzung der Zollsätze um mehr als 3,5 Prozentpunkte für Waren nach Absatz 2 dieses Artikels, dann gelten diese Präferenzzölle. (4) Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, ausgenommen Mindest- und Höchstzollsätze, die für Waren gelten, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, werden um 30 % herabgesetzt. (5) Setzen sich die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, aus Wertzollsätzen und spezifischen Zöllen zusammen, so werden die spezifischen Zölle nicht herabgesetzt. (6) Ist bei Zollsätzen, die nach den Absätzen 2 und 4 herabgesetzt werden, ein Höchstzollsatz vorgesehen, so wird dieser Höchstzollsatz nicht herabgesetzt. Ist bei derartigen Zollsätzen ein Mindestzoll vorgesehen, so findet dieser Mindestzoll keine Anwendung. (7) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Zollpräferenzen gelten nicht für Waren aus den in Anhang I Spalte C aufgeführten Abschnitten, für die diese Zollpräferenzen im Falle des betreffenden Ursprungslandes gemäß Artikel 13 und Artikel 20 Absatz 8 aufgehoben wurden. ABSCHNITT 2 Sonderregelung als Anreiz für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung Artikel 7 (1) Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle in Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in einem Land, auf das die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung Anwendung findet, werden ausgesetzt. (2) Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für in Absatz 1 genannte Waren werden vollständig ausgesetzt, ausgenommen für Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif auch Wertzollsätze einschließt. Für Waren mit dem KN-Code 1704 10 90 wird der spezifische Zoll auf 16 % des Zollwerts begrenzt. (3) Für ein begünstigtes Land erstreckt sich die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nicht auf Waren der Abschnitte, für die diese Zollpräferenzen gemäß Anhang I Spalte C aufgehoben wurden. Artikel 8 (1) Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung kann einem Land gewährt werden, das a) alle in Anhang III aufgeführten Übereinkommen ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat, b) sich verpflichtet, die Ratifizierung der Übereinkommen und die entsprechenden Rechtsvorschriften und Maßnahmen zu ihrer Umsetzung beizubehalten, und eine regelmäßige Überwachung und Überprüfung der Umsetzung gemäß den Durchführungsvorschriften der von ihm ratifizierten Übereinkommen akzeptiert und c) als gefährdetes Land im Sinne des Absatzes 2 angesehen wird. (2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Land als gefährdet, wenn a) es von der Weltbank während drei aufeinander folgenden Jahren nicht als Land mit hohem Einkommen eingestuft wurde und die fünf größten Abschnitte seiner unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft mehr als 75 % des Wertes seiner gesamten unter das APS fallenden Einfuhren ausmachen und b) seine unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft weniger als 1 % des Wertes der gesamten unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft ausmachen. Zu Grunde zu legen sind: a) für die Zwecke von Artikel 9 Buchstabe a Ziffer i die am 1. September 2007 verfügbaren Daten, und zwar als Jahresdurchschnitt von drei aufeinander folgenden Jahren, b) für die Zwecke von Artikel 9 Buchstabe a Ziffer ii die am 1. September 2009 verfügbaren Daten, und zwar als Jahresdurchschnitt von drei aufeinander folgenden Jahren. (3) Die Kommission überwacht den Stand der Ratifizierung und der tatsächlichen Umsetzung der in Anhang III aufgeführten Übereinkommen anhand der von den einschlägigen Aufsichtsgremien vorgelegten Informationen. Die Kommission unterrichtet den Rat, wenn aus diesen Informationen hervorgeht, dass ein begünstigtes Land von der tatsächlichen Umsetzung eines dieser Übereinkommen abweicht. Rechtzeitig zu den Beratungen über die nächste Verordnung legt die Kommission dem Rat einen zusammenfassenden Bericht über den Stand der Ratifizierung sowie die vorliegenden Empfehlungen der relevanten Aufsichtsgremien vor. Artikel 9 (1) Unbeschadet des Absatzes 3 wird die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Ein in Anhang I aufgeführtes Land oder Gebiet hat entweder i) bis zum 31. Oktober 2008 einen entsprechenden Antrag auf Gewährung der Sonderregelung ab dem 1. Januar 2009 gestellt oder ii) bis zum 30. April 2010 einen entsprechenden Antrag auf Gewährung der Sonderregelung ab dem 1 Juli 2010 gestellt; und b) eine Prüfung des Antrags ergibt, dass das Antrag stellende Land oder Gebiet die Voraussetzungen des Artikels 8 Absätze 1 und 2 erfüllt. (2) Das Antrag stellende Land richtet seinen Antrag schriftlich an die Kommission und macht umfassende Angaben zur Ratifizierung der in Anhang III genannten Übereinkommen, den Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur tatsächlichen Umsetzung dieser Übereinkommen und seiner Bereitschaft, die Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen, die in den entsprechenden Übereinkommen und den dazugehörenden Rechtsinstrumenten vorgesehen sind, zu akzeptieren und vollständig zu befolgen. (3) Die Länder, denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt worden ist, stellen ebenfalls bis zum 31. Oktober 2008 einen Antrag nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels. Länder, denen aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt worden ist, brauchen keinen Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zu stellen. Artikel 10 (1) Die Kommission prüft den Antrag, dem die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Angaben beigefügt sind. Bei der Prüfung des Antrags berücksichtigt die Kommission die Feststellungen der einschlägigen internationalen Organisationen und Einrichtungen. Die Kommission kann dem Antrag stellenden Land alle von ihr als zweckdienlich erachteten Fragen stellen und sich zur Überprüfung der ihr vorgelegten Angaben an die Behörden dieses Landes oder an andere einschlägige Stellen wenden. (2) Nach Prüfung des Antrags beschließt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 4 darüber, ob dem Antrag stellenden Land die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird. (3) Die Kommission teilt dem Land, das den Antrag gestellt hat, einen Beschluss gemäß Absatz 2 mit. Wird einem Land die Sonderregelung gewährt, so wird ihm der Zeitpunkt, zu dem der entsprechende Beschluss in Kraft tritt, mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union die Liste der Länder, denen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird, und zwar a) bis zum 15. Dezember 2008 im Falle eines Antrags nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. b) bis zum 15. Juni 2010 im Falle eines Antrags nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii. (4) Wird dem Antrag stellenden Land die Sonderregelung nicht gewährt, so legt die Kommission auf Antrag dieses Landes die Gründe hierfür dar. (5) Bei allen Beziehungen zu einem Antrag stellenden Land verfährt die Kommission, soweit es um den Antrag geht, nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 4. (6) Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 gewährte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung wird ab dem 1. Januar 2009 den Ländern weiterhin gewährt, zu denen noch eine gemäß Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung eingeleitete Untersuchung durchgeführt wird, und zwar bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Untersuchung im Rahmen dieser Verordnung. ABSCHNITT 3 Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder Artikel 11 (1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93, mit Ursprung in einem Land, für das gemäß Anhang I die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt, vollständig ausgesetzt. (2) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren der Tarifposition 1006 werden bis 31. August 2009 um 80 % herabgesetzt und mit Wirkung vom 1. September 2009 vollständig ausgesetzt. (3) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren der Tarifposition 1701 werden bis 30. September 2009 um 80 % herabgesetzt und mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 vollständig ausgesetzt. (4) Im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2012 verpflichtet sich der Einführer von Waren der Tarifposition 1701 , derartige Waren zu einem Preis zu erwerben, der mindestens 90 % des in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker 10 für das betreffende Wirtschaftsjahr festgelegten Referenzpreises (auf cif-Basis) beträgt. (5) Bis zur vollständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Waren der Tarifpositionen 1006 und 1701 gemäß den Absätzen 2 und 3 wird für Waren der Tarifposition 1006 und der Unterposition 1701 11 10 mit Ursprung in den Ländern, für die diese Sonderregelung gilt, für jedes Wirtschaftsjahr ein Gesamtzollkontingent zum Zollsatz Null eröffnet. Die Zollkontingente für das Wirtschaftsjahr 2008/09 belaufen sich für Waren der Tarifposition 1006 auf 6 694 Tonnen, ausgedrückt in Tonnen geschälter Reis, und für Waren der Unterposition 1701 11 10 auf 204 735 Tonnen, ausgedrückt in Tonnen Weißzucker. (6) Im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 30. September 2015 benötigen die Einführer von Waren der Tarifposition 1701 eine Einfuhrgenehmigung. (7) Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 11 genaue Regeln über die Durchführung der in Absatz 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen fest. (8) Streichen die Vereinten Nationen ein Land von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder, so wird dieses Land von der Liste der im Rahmen dieser Regelung Begünstigten gestrichen. Die Streichung eines Landes aus der Regelung und die Festlegung eines Übergangszeitraums von mindestens drei Jahren werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 4 beschlossen. Artikel 12 Der sich auf die Tarifunterposition 1701 11 10 beziehende Artikel 11 Absätze 3 und 5 gilt nicht für in den französischen überseeischen Departements in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren mit Ursprung in den Ländern, denen in diesem Abschnitt genannte Präferenzen gewährt werden. ABSCHNITT 4 Gemeinsame Bestimmungen Artikel 13 (1) Die in den Artikeln 6 und 7 genannten Zollpräferenzen werden im Falle von Waren aufgehoben, die ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben und zu einem Abschnitt gehören, wenn der durchschnittliche Wert der Einfuhren aus diesem Land in die Gemeinschaft von Waren des betreffenden Abschnitts, die unter die diesem Land gewährte Regelung fallen, den am 1. September 2007 verfügbaren neuesten Daten zufolge drei Jahre hintereinander 15 % des Wertes der Gemeinschaftseinfuhren derselben Waren aus allen begünstigten Ländern und Gebieten übersteigt. Der Schwellenwert beträgt für Abschnitt XI Buchstabe a und Abschnitt XI Buchstabe b jeweils 12,5 %. (2) Die gemäß Absatz 1 gestrichenen Abschnitte sind in Anhang I Spalte C aufgeführt. Die Streichung von Abschnitten gilt für die Dauer der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 32 Absatz 2. (3) Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von der Streichung eines Abschnitts. (4) Absatz 1 gilt für die begünstigten Länder nicht in Bezug auf Abschnitte, die über 50 % des Wertes aller unter das APS fallenden Einfuhren mit Ursprung in dem betreffenden Land in die Gemeinschaft ausmachen. (5) Für die Zwecke dieses Artikels werden als statistische Quellen die Außenhandelsstatistiken von Eurostat herangezogen. Artikel 14 (1) Beläuft sich ein nach diesem Kapitel herabgesetzter Wertzollsatz einer bestimmten Einfuhrzollanmeldung auf 1 % oder weniger, so wird er vollständig ausgesetzt. (2) Beläuft sich ein nach diesem Kapitel herabgesetzter spezifischer Zollsatz einer bestimmten Einfuhrzollanmeldung für eine Maßeinheit auf 2 EUR oder weniger, so wird er vollständig ausgesetzt. (3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die gemäß dieser Verordnung berechneten endgültigen Präferenzzollsätze auf die erste Dezimale abgerundet.

KAPITEL III VORÜBERGEHENDE RÜCKNAHME UND SCHUTZKLAUSELN ABSCHNITT 1 Vorübergehende Rücknahme Artikel 15 (1) Die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung können in folgenden Fällen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden: a) ausgehend von den Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Grundsätze, die in den in Anhang III Teil A aufgeführten Übereinkommen niedergelegt sind; b) bei Ausfuhr von Waren, die in Strafvollzugsanstalten hergestellt worden sind; c) bei schwerwiegenden Mängeln der Zollkontrollen bei der Ausfuhr oder Durchfuhr von Drogen (illegale Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe) oder bei Nichteinhaltung der internationalen Übereinkommen betreffend die Geldwäsche; d) bei schwerwiegenden und systematischen unlauteren Handelspraktiken, die negative Auswirkungen auf die betreffende Branche in der Gemeinschaft haben und gegen die das begünstigte Land nicht vorgegangen ist. Bei solchen im Rahmen der WTO-Übereinkommen verbotenen oder anfechtbaren unlauteren Praktiken wird über die Anwendung dieses Artikels auf der Grundlage einer vorherigen diesbezüglichen Feststellung des zuständigen WTO-Gremiums entschieden; e) bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen die Ziele regionaler Fischereiorganisationen oder -vereinbarungen für den Schutz und die Bewirtschaftung von Fischereibeständen, denen die Gemeinschaft angehört. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die in Kapitel II Abschnitt 2 genannte Sonderregelung für alle oder bestimmte in diese Regelung einbezogene Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden, insbesondere wenn die in Anhang III genannten Übereinkommen, die gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 ratifiziert wurden, in den nationalen Rechtsvorschriften nicht länger berücksichtigt werden oder wenn diese Rechtsvorschriften nicht tatsächlich umgesetzt werden. (3) Bei Waren, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 384/96 12 oder (EG) Nr. 2026/97 13 Antidumping- bzw. Ausgleichsmaßnahmen unterliegen, werden die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen nicht aus den Gründen, die diese Maßnahmen rechtfertigen, gemäß Absatz 1 Buchstabe d zurückgenommen. Artikel 16 (1) Die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung können für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land bei betrügerischen Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder systematischer Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Warenursprung und der entsprechenden Verfahren sowie bei Unterlassung der für die Umsetzung und Überwachung der Regelungen des Artikels 1 Absatz 2 erforderlichen Zusammenarbeit der Verwaltungen, vorübergehend zurückgenommen werden. (2) Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit der Verwaltungen erfordert unter anderem, dass das begünstigte Land a) der Kommission die für die Anwendung der Ursprungsregeln und die Überwachung ihrer Einhaltung erforderlichen Informationen übermittelt und jeweils auf den neuesten Stand bringt; b) die Gemeinschaft bei der nachträglichen Prüfung des Warenursprungs auf Antrag der Zollbehörden eines Mitgliedstaats unterstützt und ihr seine Ergebnisse fristgerecht mitteilt; c) die Gemeinschaft unterstützt, indem es der Kommission gestattet, in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf seinem Hoheitsgebiet Gemeinschaftsmissionen zum Zweck der Zusammenarbeit der Verwaltungen und behördlicher Ermittlungen durchzuführen, um zu prüfen, ob die Unterlagen und die Angaben, die für die Gewährung der Präferenzen im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen maßgeblich sind, echt bzw. richtig sind; d) geeignete Untersuchungen durchführt oder veranlasst, um Verstöße gegen die Ursprungsregeln zu ermitteln und zu verhindern; e) die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 definierten Ursprungsregeln bezüglich der regionalen Kumulierung einhält bzw. ihre Einhaltung gewährleistet, wenn das Land diese in Anspruch nimmt; f) die Gemeinschaft bei der Überprüfung von Verhaltensweisen, bei denen das Vorliegen eines Ursprungsbetrugs vermutet wird, unterstützt. Betrug kann dann vermutet werden, wenn die Einfuhren von Waren im Rahmen der Präferenzregelungen dieser Verordnung den üblichen Umfang der Ausfuhren des begünstigten Landes bei weitem übersteigen. (3) Die Kommission kann die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land aussetzen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst a) den in Artikel 27 genannten Ausschuss unterrichtet, b) die Mitgliedstaaten ersucht, die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen und/oder sicherzustellen, dass das begünstigte Land seine Verpflichtungen erfüllt, und c) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht, dass hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land und/oder hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses Landes auf eine weitere Inanspruchnahme der aufgrund dieser Verordnung gewährten Vorteile in Frage stellen können. Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land über einen Beschluss gemäß diesem Absatz, bevor dieser Beschluss wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den in Artikel 27 genannten Ausschuss darüber. (4) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen eines Monats mit einem Beschluss gemäß Absatz 3 befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen eines Monats anders beschließen. (5) Der Zeitraum der Aussetzung beträgt höchstens sechs Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet die Kommission, entweder die Aussetzung im Anschluss an die Unterrichtung des in Artikel 27 genannten Ausschusses zu beenden oder den Zeitraum der Aussetzung nach dem Verfahren gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu verlängern. (6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle einschlägigen Informationen, die eine Aussetzung der Präferenzen oder eine Verlängerung der Aussetzung rechtfertigen können. Artikel 17 (1) Erhält die Kommission oder ein Mitgliedstaat Informationen, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen können, und ist die Kommission oder ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass genügend Anhaltspunkte vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so unterrichtet sie/er den in Artikel 27 genannten Ausschuss und ersucht um Konsultationen. Die Konsultationen finden binnen eines Monats statt. (2) Im Anschluss an die Konsultationen kann die Kommission binnen eines Monats nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 beschließen, eine Untersuchung einzuleiten. Artikel 18 (1) Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung und unterrichtet das betreffende begünstigte Land. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle einschlägigen Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können. (2) Die Kommission bietet dem betreffenden begünstigten Land uneingeschränkt Gelegenheit, an der Untersuchung mitzuarbeiten. (3) Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein, einschließlich der verfügbaren Bewertungen, Erläuterungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen der zuständigen Aufsichtsorgane der Vereinten Nationen, der IAO und anderer zuständiger internationaler Organisationen. Diese dienen als Ausgangspunkt für die Untersuchung der Frage, ob die vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund gerechtfertigt ist. Die Kommission kann sich zur Überprüfung der erhaltenen Informationen an die Wirtschaftsbeteiligten und das betreffende begünstigte Land wenden. (4) Auf Antrag des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaats unterstützt werden. (5) Werden die von der Kommission angeforderten Informationen nicht innerhalb des in der Bekanntmachung zur Ankündigung der Untersuchung angegebenen Zeitraums übermittelt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. (6) Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres abgeschlossen. Die Kommission kann diesen Zeitraum nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 verlängern. Artikel 19 (1) Die Kommission unterbreitet dem in Artikel 27 genannten Ausschuss einen Bericht über ihre Feststellungen. (2) Ist nach Auffassung der Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 die Einstellung der Untersuchung. In diesem Fall veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einstellung der Untersuchung, in der sie die wichtigsten Schlussfolgerungen darlegt. (3) Ist nach Auffassung der Kommission aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5, die Lage in dem begünstigten Land während eines Zeitraums von sechs Monaten zu überwachen und zu beurteilen. Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von diesem Beschluss und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Ankündigung ihrer Absicht, dem Rat einen Vorschlag für eine vorübergehende Rücknahme zu unterbreiten, sofern sich das betreffende begünstigte Land nicht vor dem Ende des genannten Zeitraums verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um innerhalb einer angemessenen Frist den in Anhang III Teil A genannten Übereinkommen zu entsprechen. (4) Hält die Kommission eine vorübergehende Rücknahme für erforderlich, so legt sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vor, über den dieser binnen zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. In dem in Absatz 3 genannten Fall unterbreitet die Kommission ihren Vorschlag am Ende des in jenem Absatz genannten Zeitraums. (5) Beschließt der Rat eine vorübergehende Rücknahme, so tritt dieser Beschluss sechs Monate nach der Annahme in Kraft, es sei denn, der Rat entscheidet vor diesem Zeitpunkt auf einen entsprechenden Vorschlag der Kommission hin, dass die Gründe, die zu diesem Beschluss geführt haben, nicht mehr bestehen. ABSCHNITT 2 Schutzklausel Artikel 20 (1) Wird eine Ware mit Ursprung in einem begünstigten Land unter Bedingungen eingeführt, die die Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission die normalen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wieder eingeführt werden. (2) Die Kommission fasst innerhalb einer angemessenen Frist einen förmlichen Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Angabe der der Kommission zu übermittelnden einschlägigen Informationen. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können. (3) Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein und kann sich zu deren Überprüfung an das betreffende begünstigte Land oder jede andere Quelle wenden. Auf Antrag des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaats unterstützt werden. (4) Bei der Prüfung der Frage, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, berücksichtigt die Kommission unter anderem die folgenden die Gemeinschaftshersteller betreffenden Faktoren, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind: a) Marktanteil, b) Produktion, c) Lagerbestände, d) Produktionskapazität, e) Konkurse, f) Rentabilität, g) Kapazitätsauslastung, h) Beschäftigung, i) Einfuhren, j) Preise. (5) Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen und nach Konsultierung des in Artikel 27 genannten Ausschusses nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 verlängern. (6) Die Kommission fasst binnen eines Monats einen Beschluss nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (7) Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach Unterrichtung des in Artikel 27 genannten Ausschusses jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen. (8) Die Kommission hebt jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres während des Zeitraums der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 32 Absatz 2 von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Unterrichtung des in Artikel 27 genannten Ausschusses die in den Artikeln 6 und 7 genannten Präferenzen hinsichtlich der Waren des Abschnitts XI Buchstabe b auf, falls die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Einfuhren solcher Waren, die ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben, a) im Vergleich zum vorangehenden Kalenderjahr in der Menge (Volumen) um mindestens 20 % steigen oder b) während eines beliebigen Zeitraums von zwölf Monaten 12,5 % des Wertes der Einfuhren von Waren des Abschnitts XI Buchstabe b aus allen in Anhang I aufgeführten Ländern und Gebieten übersteigen. Diese Bestimmung gilt nicht für Länder, für die die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 11 gilt, und nicht für Länder, deren Anteil an den Einfuhren in die Gemeinschaft nach Artikel 13 Absatz 1 8 % nicht übersteigt. Die Aufhebung der Präferenzen wird zwei Monate nach der Veröffentlichung der entsprechenden Entscheidung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Artikel 21 Verursachen die Einfuhren von Waren des Anhangs I des Vertrags eine ernste Störung der Märkte der Gemeinschaft, insbesondere in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage, oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte oder drohen sie dies zu tun, so kann die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Konsultation des Verwaltungsausschusses für die entsprechende gemeinsame Marktorganisation die Präferenzregelungen für die betreffenden Waren aussetzen. Artikel 22 (1) Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land so bald wie möglich über einen Beschluss gemäß Artikel 20 oder Artikel 21, bevor dieser Beschluss wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den Rat und die Mitgliedstaaten darüber. (2) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen eines Monats mit einem Beschluss gemäß Artikel 20 oder 21 befassen. Der Rat kann binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen. ABSCHNITT 3 Überwachungsmaßnahmen im Agrarbereich Artikel 23 (1) Unbeschadet des Artikels 20 können die Waren der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in begünstigten Ländern zur Verhinderung von Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt einem besonderen Überwachungsmechanismus unterworfen werden. Die Kommission beschließt von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, auf welche Waren dieser Überwachungsmechanismus Anwendung findet. (2) Bei Anwendung von Artikel 20 auf Waren der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in begünstigten Ländern werden die in Artikel 20 Absätze 2 und 5 genannten Fristen in folgenden Fällen auf zwei Monate verkürzt: a) wenn das begünstigte Land die Einhaltung der Ursprungsregeln nicht gewährleistet oder die Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 16 nicht gewährt oder b) wenn die Einfuhren von Waren der Kapitel 1 bis 24 im Rahmen der Präferenzregelungen nach dieser Verordnung die üblichen Ausfuhrmengen des begünstigten Landes erheblich übersteigen. ABSCHNITT 4 Gemeinsame Bestimmung Artikel 24 Die Anwendung von Schutzklauseln im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik nach Artikel 37 des Vertrags oder im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik nach Artikel 133 des Vertrags oder aller anderen gegebenenfalls anwendbaren Schutzklauseln bleibt von den Bestimmungen dieses Kapitels unberührt.

KAPITEL IV VERFAHRENSBESTIMMUNGEN Artikel 25 Die Kommission nimmt nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 Änderungen der Anhänge dieser Verordnung an, die aufgrund folgender Gegebenheiten erforderlich werden: a) Änderungen der Kombinierten Nomenklatur; b) Änderungen des internationalen Status oder der Klassifizierung von Ländern oder Gebieten; c) Anwendung des Artikels 3 Absatz 2; d) Erreichen der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte in einem Land; e) Erstellung einer endgültigen Liste der begünstigten Länder gemäß Artikel 10. Artikel 26 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat binnen sechs Wochen nach jedem Quartalsende gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates 14 und der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission 15 ihre statistischen Angaben über die Waren, die im Bezugsquartal im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese nach den Codes der Kombinierten Nomenklatur und gegebenenfalls nach TARIC-Codes übermittelten Angaben sind nach Ursprungsland, Wert, Menge und den gegebenenfalls erforderlichen besonderen Maßeinheiten gemäß den Definitionen in der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 und der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 aufzuschlüsseln. (2) Gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen die näher aufgeschlüsselten Warenmengen mit, die in den Vormonaten im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese Angaben erstrecken sich auch auf die in Absatz 3 genannten Waren. (3) Die Kommission überwacht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einfuhren von Erzeugnissen der KN-Codes 0603 , 0803 00 19 , 1006 , 1604 14 , 1604 19 31 , 1604 19 39 , 1604 20 70 , 1701 , 1704 , 1806 10 30 , 1806 10 90 , 2002 90 , 2103 20 , 2106 90 59 , 2106 90 98 und 6403 , um festzustellen, ob die Bedingungen der Artikel 20 und 21 erfüllt sind. Artikel 27 (1) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 7 wird die Kommission von einem Ausschuss für allgemeine Präferenzen (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt. (2) Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird. (3) Der Ausschuss prüft anhand eines Berichts der Kommission, der den Zeitraum seit dem 1. Januar 2006 abdeckt, die Auswirkungen des Schemas. Dieser Bericht erstreckt sich auf alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Präferenzregelungen und muss rechtzeitig für die Beratungen über die nächste Verordnung vorgelegt werden. (4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgelegt. (5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

KAPITEL V ÄNDERUNGEN DER VERORDNUNGEN (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006, (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 Artikel 28 Die Verordnung (EG) Nr. 552/97 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 werden die Worte „Verordnung (EG) Nr. 3281/94 und der Verordnung (EG) Nr. 1256/96“ ersetzt durch die Worte „Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 2. In Artikel 2 werden die Worte „Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 und Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1256/96“ ersetzt durch die Worte: „Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 732/2008“. Artikel 29 In der Verordnung (EG) Nr. 1933/2006 werden in Artikel 1 die Worte „Verordnung (EG) Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte „Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 Artikel 30 Die Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 erster Gedankenstrich werden die Worte „Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte: „Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 2. In Artikel 1 zweiter Gedankenstrich werden die Worte „Artikels 12 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte: „Artikels 11 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008“. 3. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 erhält folgende Fassung: „Für Einfuhren von zur Raffination bestimmtem Rohrohrzucker des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in einem Land, für das gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt, werden die folgenden Gesamtzollkontingente, ausgedrückt als ‚Weißzuckeräquivalent‘, zum Zollsatz Null eröffnet: — 178 030,75 Tonnen für das Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008; — 204 735 Tonnen für das Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009. Die Kontingente erhalten die laufenden Nummern 09.4361 bzw. 09.4362.“ 4. Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Unterabsatz 1 wird durch Folgendes ersetzt: „(2) Für andere als die in Absatz 1 aufgeführten Einfuhren von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) sowie die zusätzlichen Zölle gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 und Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 am 1. Juli 2007 um 50 % und am 1. Juli 2008 um 80 % herabgesetzt; ab dem 1. Oktober 2009 werden sie vollständig ausgesetzt.“ b) In Unterabsatz 3 Buchstabe c wird das Wort „Juni“ ersetzt durch das Wort „September“. c) Unterabsatz 3 Buchstabe d wird gestrichen. 5. In Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b werden die Worte „die Zusage des zugelassenen Wirtschaftsteilnehmers“ ersetzt durch die Worte: „die Zusage des Antragstellers“. 6. In Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe a werden die Worte „Anhangs I der Verordnung Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte: „Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008“. 7. In Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe c erster Gedankenstrich werden die Worte „Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte: „Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008“. 8. In Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich werden die Worte „Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte: „Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008“. 9. In Artikel 10 Absatz 2 werden die Worte „Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte: „Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008“. Artikel 31 Die Verordnung (EG) Nr. 964/2007 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte: „Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 2. In Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte: „Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008“.

KAPITEL VI SCHLUSSVORSCHRIFTEN Artikel 32 (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011. Das Auslaufdatum gilt jedoch weder für die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder noch für andere Bestimmungen dieser Verordnung, soweit sie in Verbindung mit dieser Sonderregelung Anwendung finden.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2008. Im Namen des Rates Der Präsident B. KOUCHNER

1 Stellungnahme vom 5. Juni 2008 nach nicht obligatorischer Anhörung (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2 Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen ( ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1 ). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 ( ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1 ).

3 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 ( ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6 ).

4 ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 8 .

5 ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 35 .

6 ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 3 .

7 ABl. L 213 vom 15.8.2007, S. 26 .

8 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23 . Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG ( ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11 ).

9 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 360/2008 der Kommission ( ABl. L 111 vom 23.4.2008, S. 9 ).

10 ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 ( ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1 ).

11 ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission ( ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61 ).

12 Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 ). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ( ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17 ).

13 Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1 ). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ( ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12 ).

14 Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern ( ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10 ). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1 ).

15 Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik ( ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14 ). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1949/2005 ( ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 10 ).

Spalte A:alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft
Spalte B:Name des Landes oder Gebiets
Spalte C:Abschnitte, für die die Zollpräferenzen im Falle des betreffenden begünstigten Landes aufgehoben wurden (Artikel 13)
Spalte D:Land, für das die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt (Artikel 11)
Spalte E:Land, für das die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gilt (Artikel 7)
ABCDE
AEVereinigte Arabische Emirate
AFAfghanistanX
AGAntigua und Barbuda
AIAnguilla
AMArmenien
ANNiederländische Antillen
AOAngolaX
AQAntarktis
ARArgentinien
ASAmerikanisch-Samoa
AWAruba
AZAserbaidschan
BBBarbados
BDBangladeschX
BFBurkina FasoX
BHBahrain
BIBurundiX
BJBeninX
BMBermuda
BNBrunei Darussalam
BOBolivien
BRBrasilienA-IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
A-IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren; Korbmacherwaren
BSBahamas
BTBhutanX
BVBouvetinsel
BWBotsuana
BYBelarus
BZBelize
CCKokosinseln
CDDemokratische Republik KongoX
CFZentralafrikanische RepublikX
CGKongo
CICôte d’Ivoire
CKCookinseln
CMKamerun
CNVolksrepublik ChinaA-VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
A-VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
A-VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen
A-IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren
A-XI a)Spinnstoffe; A-XI b) Waren daraus
A-XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
A-XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren
A-XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
A-XVUnedle Metalle und Waren daraus
A-XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren; Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte
A-XVIIBeförderungsmittel
A-XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte
A-XXVerschiedene Waren
COKolumbien
CRCosta Rica
CUKuba
CVKap VerdeX
CXWeihnachtsinsel
DJDschibutiX
DMDominica
DODominikanische Republik
DZAlgerien
ECEcuador
EGÄgypten
EREritreaX
ETÄthiopienX
FJFidschi
FKFalklandinseln
FMFöderierte Staaten von Mikronesien
GAGabun
GDGrenada
GEGeorgien
GHGhana
GIGibraltar
GLGrönland
GMGambiaX
GNGuineaX
GQÄquatorialguineaX
GSSüdgeorgien und Südliche Sandwichinseln
GTGuatemala
GUGuam
GWGuinea-BissauX
GYGuyana
HMHeard und die McDonaldinseln
HNHonduras
HTHaitiX
IDIndonesienA-IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs
INIndienA-XI a)Spinnstoffe
IOBritisches Territorium im Indischen Ozean
IQIrak
IRIran
JMJamaika
JOJordanien
KEKenia
KGKirgisistan
KHKambodschaX
KIKiribatiX
KMKomorenX
KNSt. Kitts und Nevis
KWKuwait
KYKaimaninseln
KZKasachstan
LADemokratische Volksrepublik LaosX
LBLibanon
LCSt. Lucia
LKSri Lanka
LRLiberiaX
LSLesothoX
LYLibysch-Arabische Dschamahirija
MAMarokko
MGMadagaskarX
MHMarshallinseln
MLMaliX
MMMyanmarX
MNMongolei
MOMacao
MPNördliche Marianen
MRMauretanienX
MSMontserrat
MUMauritius
MVMaledivenX
MWMalawiX
MXMexiko
MYMalaysiaA-IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs
MZMosambikX
NANamibia
NCNeukaledonien
NENigerX
NFNorfolkinsel
NGNigeria
NINicaragua
NPNepalX
NRNauru
NUNiue
OMOman
PAPanama
PEPeru
PFFranzösisch-Polynesien
PGPapua-Neuguinea
PHPhilippinen
PKPakistan
PMSt. Pierre und Miquelon
PNPitcairninseln
PWPalau
PYParaguay
QAKatar
RURussische Föderation
RWRuandaX
SASaudi-Arabien
SBSalomonenX
SCSeychellen
SDSudanX
SHSt. Helena
SLSierra LeoneX
SNSenegalX
SOSomaliaX
SRSuriname
STSão Tomé und PríncipeX
SVEl Salvador
SYArabische Republik Syrien
SZSwasiland
TCTurks- und Caicosinseln
TDTschadX
TFFranzösische Gebiete im südlichen Indischen Ozean
TGTogoX
THThailandA-XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
TJTadschikistan
TKTokelau
TLTimor-LesteX
TMTurkmenistan
TNTunesien
TOTonga
TTTrinidad und Tobago
TVTuvaluX
TZTansaniaX
UAUkraine
UGUgandaX
UMKleinere amerikanische Überseeinseln
UYUruguay
UZUsbekistan
VCSt. Vincent und die Grenadinen
VEVenezuela
VGBritische Jungferninseln
VIAmerikanische Jungferninseln
VNVietnamA-XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
VUVanuatuX
WFWallis und Futuna
WSSamoaX
YEJemenX
YTMayotte
ZASüdafrika
ZMSambiaX
ZWSimbabwe

1 In der Liste können Länder enthalten sein, die vorübergehend von dem APS der Gemeinschaft ausgeschlossen wurden oder die Anforderungen der Verwaltungszusammenarbeit nicht erfüllt haben (was eine Voraussetzung dafür ist, dass den Waren Zollpräferenzen gewährt werden können). Die Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes werden eine aktualisierte Liste zur Verfügung stellen.

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend.

Die Aufnahme von Waren, deren KN-Code mit einem Sternchen gekennzeichnet ist, unterliegt den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen.

Die Spalte „empfindlich/nicht empfindlich“ kennzeichnet die Waren, die Gegenstand der allgemeinen Regelung (Artikel 6) und der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (Artikel 7) sind. Diese Waren sind entweder als „NE“ (nicht empfindlich im Sinne des Artikels 6 Absatz 1) oder als „E“ (empfindlich im Sinne des Artikels 6 Absatz 2) aufgeführt.

Der Einfachheit halber werden die Waren in Gruppen aufgeführt. Diese können auch Waren umfassen, für die die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs aufgehoben oder ausgesetzt wurden.

KN-CodeWarenbezeichnungEmpfindlich/nicht empfindlich
0101 10 90Reinrassige Zuchtesel und andere, lebendE
0101 90 19Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum SchlachtenE
0101 90 30Esel, lebend, andere als reinrassige ZuchttiereE
0101 90 90Maultiere und Maulesel, lebendE
0104 20 10 *Reinrassige Zuchtziegen, lebendE
0106 19 10Hauskaninchen, lebendE
0106 39 10Tauben, lebendE
0205 00Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefrorenE
0206 80 91Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmtE
0206 90 91Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gefroren, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt,E
0207 14 91Lebern, gefroren, von HühnernE
0207 27 91Lebern, gefroren, von TruthühnernE
0207 36 89Lebern, gefroren, von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, andere als Fettlebern von Enten oder GänsenE
ex 0208 1Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Waren der Unterposition 0208 90 55 (ausgenommen Waren der Unterposition 0208 90 70 , für die die Fußnote nicht gilt)E
0208 90 70FroschschenkelNE
0210 99 10Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknetE
0210 99 59Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und SaumfleischE
0210 99 60Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen und Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchertE
0210 99 80Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Geflügellebern, andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen oder ZiegenE
ex Kapitel 3 2Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Waren der Unterposition 0301 10 90E
0301 10 90Seezierfische, lebendNE
0403 10 51
0403 10 53
0403 10 59
0403 10 91
0403 10 93
0403 10 99
Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder KakaoE
0403 90 71
0403 90 73
0403 90 79
0403 90 91
0403 90 93
0403 90 99
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder KakaoE
0405 20 10
0405 20 30
Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHTE
0407 00 90Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als von HausgeflügelE
0409 00 00 3Natürlicher HonigE
0410 00 00Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffenE
0511 99 39Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als rohE
ex Kapitel 6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, ausgenommen Waren der Unterposition 0604 91 40E
0604 91 40Zweige von Nadelgehölzen, frischNE
0701Kartoffeln, frisch oder gekühltE
0703 10Speisezwiebeln, frisch oder gekühltE
0703 90 00Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühltE
0704Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühltE
0705Salate ( Lactuca sativa ) und Chicorée ( Cichorium -Arten), frisch oder gekühltE
0706Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühltE
ex 0707 00 05Gurken, frisch oder gekühlt, vom 16. Mai bis 31. OktoberE
0708Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühltE
0709 20 00Spargel, frisch oder gekühltE
0709 30 00Auberginen, frisch oder gekühltE
0709 40 00Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühltE
0709 51 00
0709 59
Pilze, frisch oder gekühlt, ausgenommen Waren der Unterposition 0709 59 50E
0709 60 10Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühltE
0709 60 99Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta , frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, außer zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen und außer zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von ResinoidenE
0709 70 00Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühltE
0709 90 10Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée ( Cichorium -Arten)), frisch oder gekühltE
0709 90 20Mangold und Karde, frisch oder gekühltE
0709 90 31 *Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmtE
0709 90 40Kapern, frisch oder gekühltE
0709 90 50Fenchel, frisch oder gekühltE
0709 90 70Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühltE
ex 0709 90 80Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 1. Juli bis 31. OktoberE
0709 90 90Anderes Gemüse, frisch oder gekühltE
ex 0710Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Waren der Unterposition 0710 80 85E
0710 80 85 3Spargel, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefrorenE
ex 0711Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0711 20 90E
ex 0712Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Oliven und Waren der Unterposition 0712 90 19E
0713Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinertE
0714 20 10 *Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen VerzehrNE
0714 20 90Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets, andere als frisch, ganz, zum menschlichen VerzehrE
0714 90 90Topinambur und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des SagobaumsNE
0802 11 90
0802 12 90
Mandeln, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen, andere als bittere MandelnE
0802 21 00
0802 22 00
Haselnüsse ( Corylus -Arten), frisch oder getrocknet, auch ohne SchalenE
0802 31 00
0802 32 00
Walnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne SchalenE
0802 40 00Esskastanien ( Castanea -Arten), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutetE
0802 50 00Pistazien, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutetNE
0802 60 00Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutetNE
0802 90 50Pinienkerne, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutetNE
0802 90 85Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutetNE
0803 00 11Mehlbananen, frischE
0803 00 90Bananen, einschließlich Mehlbananen, getrocknetE
0804 10 00Datteln, frisch oder getrocknetE
0804 20 10
0804 20 90
Feigen, frisch oder getrocknetE
0804 30 00Ananas, frisch oder getrocknetE
0804 40 00Avocadofrüchte, frisch oder getrocknetE
ex 0805 20Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet, vom 1. März bis 31. OktoberE
0805 40 00Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknetNE
0805 50 90Limetten ( Citrus aurantifolia, Citrus latifolia ), frisch oder getrocknetE
0805 90 00Andere Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknetE
ex 0806 10 10Tafeltrauben, frisch, vom 1. Januar bis 20. Juli und vom 21. November bis 31. Dezember, andere als der Sorte „Empereur“ ( Vitis vinifera cv.), vom 1. bis 31. DezemberE
0806 10 90Andere Weintrauben, frischE
ex 0806 20Weintrauben, getrocknet, ausgenommen Waren der Unterposition ex 0806 20 30 , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von über 2 kgE
0807 11 00
0807 19 00
Melonen (einschließlich Wassermelonen), frischE
0808 10 10Mostäpfel, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. DezemberE
0808 20 10Mostbirnen, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. DezemberE
ex 0808 20 50Andere Mostbirnen, frisch, vom 1. Mai bis 30. JuniE
0808 20 90Quitten, frischE
ex 0809 10 00Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. DezemberE
0809 20 05Sauerkirschen/Weichseln ( Prunus cerasus ), frischE
ex 0809 20 95Kirschen, frisch, vom 1. Januar bis 20. Mai und vom 11. August bis 31. Dezember, andere als Sauerkirschen/Weichseln ( Prunus cerasus )E
ex 0809 30Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. DezemberE
ex 0809 40 05Pflaumen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. DezemberE
0809 40 90Schlehen, frischE
ex 0810 10 00Erdbeeren, frisch, vom 1. Januar bis 30. April und vom 1. August bis 31. DezemberE
0810 20Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frischE
0810 40 30Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus , frischE
0810 40 50Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum , frischE
0810 40 90Andere Früchte der Gattung Vaccinium , frischE
0810 50 00Kiwis, frischE
0810 60 00Durian, frischE
0810 90 50
0810 90 60
0810 90 70
Schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, frischE
0810 90 95Andere Früchte, frischE
ex 0811Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0811 10 und 0811 20E
0811 10 3 und
0811 20 3
Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und StachelbeerenE
ex 0812Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0812 90 30E
0812 90 30Papaya-FrüchteNE
0813 10 00Aprikosen/Marillen, getrocknetE
0813 20 00PflaumenE
0813 30 00Äpfel, getrocknetE
0813 40 10Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, getrocknetE
0813 40 30Birnen, getrocknetE
0813 40 50Papaya-Früchte, getrocknetNE
0813 40 95Andere Früchte, getrocknet, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806NE
0813 50 12Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806 , von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas, ohne PflaumenE
0813 50 15Andere Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806 , ohne PflaumenE
0813 50 19Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806 , mit PflaumenE
0813 50 31Mischungen ausschließlich von tropischen Nüssen der Positionen 0801 und 0802E
0813 50 39Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 , anderen als von tropischen NüssenE
0813 50 91Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8, ohne Pflaumen oder FeigenE
0813 50 99Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8E
0814 00 00Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegtNE
ex Kapitel 9Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0901 12 00 , 0901 21 00 , 0901 22 00 , 0901 90 90 und 0904 20 10 , ferner Positionen 0905 00 00 und 0907 00 00 sowie Unterpositionen 0910 91 90 , 0910 99 33 , 0910 99 39 , 0910 99 50 und 0910 99 99NE
0901 12 00Kaffee, nicht geröstet, entkoffeiniertE
0901 21 00Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniertE
0901 22 00Kaffee, geröstet, entkoffeiniertE
0901 90 90Kaffeemittel mit beliebigem KaffeegehaltE
0904 20 10Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinertE
0905 00 00VanilleE
0907 00 00Gewürznelken, Mutternelken und NelkenstieleE
0910 91 90Mischungen aus mindestens zwei Waren unterschiedlicher Positionen der Positionen 0904 bis 0910, gemahlen oder sonst zerkleinertE
0910 99 33
0910 99 39
0910 99 50
Thymian; LorbeerblätterE
0910 99 99Andere Gewürze, gemahlen oder sonst zerkleinert, andere als Mischungen aus mindestens zwei Waren unterschiedlicher Positionen der Positionen 0904 bis 0910E
ex 1008 90 90ReismeldeE
1105Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von KartoffelnE
1106 10 00Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713E
1106 30Mehl, Grieß und Pulver der Waren des Kapitels 8E
1108 20 00InulinE
ex Kapitel 12Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte, ausgenommen Waren der Unterpositionen 1209 21 00 , 1209 23 80 , 1209 29 50 , 1209 29 80 , 1209 30 00 , 1209 91 10 , 1209 91 90 und 1209 99 91 ; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, ausgenommen Waren der Position 1210 und der Unterposition 1211 90 30 , ausgenommen Waren der Unterpositionen 1212 91 und 1212 99 20 ; Stroh und FutterE
1209 21 00Samen von Luzernen, zur AussaatNE
1209 23 80Andere Samen von Schwingel, zur AussaatNE
1209 29 50Samen von Lupinen, zur AussaatNE
1209 29 80Samen anderer Futterpflanzen, zur AussaatNE
1209 30 00Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur AussaatNE
1209 91 10
1209 91 90
Andere Samen von Gemüsen, zur AussaatNE
1209 99 91Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat, ausgenommen solche der Unterposition 1209 30 00NE
1210 1Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; LupulinE
1211 90 30Tonkabohnen, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinertNE
ex Kapitel 13Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen Waren der Unterposition 1302 12 00E
1302 12 00Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von SüßholzwurzelnNE
1501 00 90Geflügelfett, anderes als solches der Position 0209 oder 1503E
1502 00 90Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 und anderes als zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von LebensmittelnE
1503 00 19Schmalzstearin und Oleostearin, andere als zu industriellen ZweckenE
1503 00 90Schmalzöl, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet, andere als Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von LebensmittelnE
1504Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressaugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziertE
1505 00 10Wollfett, rohE
1507Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziertE
1508Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziertE
1511 10 90Palmöl, roh, anderes als zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von LebensmittelnE
1511 90Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, anderes als rohes ÖlE
1512Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziertE
1513Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziertE
1514Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziertE
1515Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziertE
ex 1516Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen Waren der Unterposition 1516 20 10E
1516 20 10Hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)NE
1517Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516E
1518 00Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, anderweit weder genannt noch inbegriffenE
1521 90 99Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als rohE
1522 00 10DegrasE
1522 00 91Öldrass und Soapstock, andere als Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweistE
1601 00 10Würste und ähnliche Waren aus Lebern; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von LeberE
1602 20 10Gänse- oder Entenlebern, zubereitet oder haltbar gemachtE
1602 41 90Schinken und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als HausschweinenE
1602 42 90Schultern und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als HausschweinenE
1602 49 90Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen, von anderen Schweinen als HausschweinenE
1602 50 31 3
1602 50 95 3
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, gegart, von Rindern, auch in luftdicht verschlossenen BehältnissenE
1602 90 31Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Wild oder KaninchenE
1602 90 69
1602 90 72
1602 90 74
1602 90 76
1602 90 78
1602 90 99
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schafen oder Ziegen oder anderen Tieren, ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, ungegart, von Rindern und ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von HausschweinenE
1603 00 10Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhaltsgewicht von höchstens 1 kgE
1604Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnenE
1605Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemachtE
1702 50 00Chemisch reine FructoseE
1702 90 10Chemisch reine MaltoseE
1704 4Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)E
Kapitel 18Kakao und Zubereitungen aus KakaoE
ex Kapitel 19Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren, ausgenommen Waren der Unterpositionen 1901 20 00 und 1901 90 91E
1901 20 00Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905NE
1901 90 91Andere, kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404NE
ex Kapitel 20Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Waren der Position 2002 sowie der Unterpositionen 2005 80 00 , 2008 20 19 , 2008 20 39 , ex 2008 40 und ex 2008 70E
2002 1Tomaten/Paradeiser, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemachtE
2005 80 00 3Zuckermais ( Zea mays var. saccharata ), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006E
2008 20 19
2008 20 39
Ananas, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffenNE
ex 2008 40 3Birnen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Waren der Unterpositionen 2008 40 11 , 2008 40 21 , 2008 40 29 und 2008 40 39 , für die die Fußnote nicht gilt)E
ex 2008 70 3Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Waren der Unterpositionen 2008 70 11 , 2008 70 31 , 2008 70 39 und 2008 70 59 , für die die Fußnote nicht gilt)E
ex Kapitel 21Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2101 20 und 2102 20 19 , ausgenommen Waren der Unterpositionen 2106 10 , 2106 90 30 , 2106 90 51 , 2106 90 55 und 2106 90 59E
2101 20Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder MateNE
2102 20 19Andere Hefen, nicht lebendNE
ex Kapitel 22Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen Waren der Position 2207 , ausgenommen Waren der Unterpositionen 2204 10 11 bis 2204 30 10 und 2208 40E
2207 1Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergälltE
2302 50 00Ähnliche Rückstände und Abfälle, auch in Form von Pellets, vom Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von HülsenfrüchtenE
2307 00 19Anderer Weintrub/anderes WeingelägerE
2308 00 19Anderer TraubentresterE
2308 00 90Andere pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffenNE
2309 10 90Anderes Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, anderes als Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 bis 1702 30 90 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltendE
2309 90 10Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren der zur Fütterung verwendeten ArtNE
2309 90 91Ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert, von der zur Fütterung verwendeten ArtE
2309 90 95
2309 90 99
Andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, auch mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem TrägerstoffE
Kapitel 24Tabak und verarbeitete TabakersatzstoffeE
2519 90 10Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches MagnesiumcarbonatNE
2522Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825NE
2523Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbtNE
Kapitel 27Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; MineralwachseNE
2801Fluor, Chlor, Brom und IodNE
2802 00 00Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider SchwefelNE
ex 2804Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle, ausgenommen Waren der Unterposition 2804 69 00NE
2806Chlorwasserstoff (Salzsäure); ChloroschwefelsäureNE
2807 00Schwefelsäure; OleumNE
2808 00 00Salpetersäure; NitriersäurenNE
2809Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlichNE
2810 00 90Boroxide, andere als Dibortrioxid; BorsäurenNE
2811Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der NichtmetalleNE
2812Halogenide und Halogenoxide der NichtmetalleNE
2813Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches PhosphortrisulfidNE
2814Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger LösungE
2815Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des KaliumsE
2816Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des BariumsNE
2817 00 00Zinkoxid; ZinkperoxidE
2818 10Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlichE
2819Chromoxide und -hydroxideE
2820ManganoxideE
2821Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe 2 O 3NE
2822 00 00Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche CobaltoxideNE
2823 00 00TitanoxideE
2824Bleioxide; Mennige und OrangemennigeNE
ex 2825Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2825 10 00 und 2825 80 00NE
2825 10 00Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen SalzeE
2825 80 00AntimonoxideE
2826Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe FluorosalzeNE
ex 2827Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2827 10 00 und 2827 32 00 ; Bromide und Bromidoxide; Iodide und IodidoxideNE
2827 10 00AmmoniumchloridE
2827 32 00AluminiumchloridE
2828Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; HypobromiteNE
2829Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und PeriodateNE
ex 2830Sulfide, ausgenommen Waren der Unterposition 2830 10 00 ; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlichNE
2830 10 00NatriumsulfideE
2831Dithionite und SulfoxylateNE
2832Sulfite; ThiosulfateNE
2833Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)NE
2834 10 00NitriteE
2834 21 00
2834 29
NitrateNE
2835Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlichE
ex 2836Carbonate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2836 20 00 , 2836 40 00 und 2836 60 00 ; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltendNE
2836 20 00Dinatriumcarbonat (Soda)E
2836 40 00KaliumcarbonateE
2836 60 00BariumcarbonatE
2837Cyanide, Cyanidoxide und komplexe CyanideNE
2839Silicate; handelsübliche Silicate der AlkalimetalleNE
2840Borate; Peroxoborate (Perborate)NE
ex 2841Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide, ausgenommen Waren der Unterposition 2841 61 00NE
2841 61 00KaliumpermanganatE
2842Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen AzideNE
2843Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; EdelmetallamalgameNE
ex 2844 30 11Cermets, an U-235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in RohformNE
ex 2844 30 51Cermets, Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in RohformNE
2845 90 90Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844 ); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich, andere als Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthaltenNE
2846Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser MetalleNE
2847 00 00Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigtNE
2848 00 00Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen FerrophosphorNE
ex 2849Carbide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2849 20 00 und 2849 90 30NE
2849 20 00Carbide des Siliciums, auch chemisch nicht einheitlichE
2849 90 30Carbide des Wolframs, auch chemisch nicht einheitlichE
ex 2850 00Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind, ausgenommen Waren der Unterposition 2850 00 70NE
2850 00 70Silicide, auch chemisch nicht einheitlichE
2852 00 00Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, ausgenommen AmalgameNE
2853 00Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als EdelmetallenNE
2903Halogenderivate der KohlenwasserstoffeE
ex 2904Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert, ausgenommen Waren der Unterposition 2904 20 00NE
2904 20 00Nur Nitro- oder Nitrosogruppen enthaltende DerivateE
ex 2905Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 45 00 , ausgenommen Waren der Unterpositionen 2905 43 00 und 2905 44E
2905 45 00GlycerinNE
2906Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder NitrosoderivateNE
ex 2907Phenole, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2907 15 90 und ex 2907 22 00 ; PhenolalkoholeNE
2907 15 90Naphthole und ihre Salze, andere als 1-NaphtholE
ex 2907 22 00HydrochinonE
2908Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder PhenolalkoholeNE
2909Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder NitrosoderivateE
2910Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder NitrosoderivateNE
2911 00 00Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstofffunktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder NitrosoderivateNE
ex 2912Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd, ausgenommen Waren der Unterposition 2912 41 00NE
2912 41 00Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd)E
2913 00 00Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912NE
ex 2914Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2914 11 00 , 2914 21 00 und 2914 22 00NE
2914 11 00AcetonE
2914 21 00KampferE
2914 22 00Cyclohexanon und MethylcyclohexanoneE
2915Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder NitrosoderivateE
ex 2916Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen ex 2916 11 00 , 2916 12 und 2916 14NE
ex 2916 11 00AcrylsäureE
2916 12Ester der AcrylsäureE
2916 14Ester der MethacrylsäureE
ex 2917Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2917 11 00 , 2917 12 10 , 2917 14 00 , 2917 32 00 , 2917 35 00 und 2917 36 00NE
2917 11 00Oxalsäure, ihre Salze und EsterE
2917 12 10Adipinsäure und ihre SalzeE
2917 14 00MaleinsäureanhydridE
2917 32 00DioctylorthophthalateE
2917 35 00PhthalsäureanhydridE
2917 36 00Terephthalsäure und ihre SalzeE
ex 2918Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2918 14 00 , 2918 15 00 , 2918 21 00 , 2918 22 00 und 2918 29 10NE
2918 14 00CitronensäureE
2918 15 00Salze und Ester der CitronensäureE
2918 21 00Salicylsäure und ihre SalzeE
2918 22 00o-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und EsterE
2918 29 10Sulfosalicylsäuren, Hydroxynaphthoesäuren; ihre Salze und EsterE
2919Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder NitrosoderivateNE
2920Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder NitrosoderivateNE
2921Verbindungen mit AminofunktionE
2922Amine mit SauerstofffunktionE
2923Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlichNE
ex 2924Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion, ausgenommen Waren der Unterposition 2924 23 00E
2924 23 002-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre SalzeNE
2925Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit IminfunktionNE
ex 2926Verbindungen mit Nitrilfunktion, ausgenommen Waren der Unterposition 2926 10 00NE
2926 10 00AcrylnitrilE
2927 00 00Diazo-, Azo- oder AzoxyverbindungenE
2928 00 90Andere organische Derivate des Hydrazins oder des HydroxylaminsNE
2929 10IsocyanateE
2929 90 00Andere Verbindungen mit anderen Stickstoff-FunktionenNE
2930 20 00
2930 30 00
ex 2930 90 85
Thiocarbamate und Dithiocarbamate; Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide; Dithiocarbonate (Xanthate)NE
2930 40 90
2930 50 00
2930 90 13
2930 90 16
2930 90 20
ex 2930 90 85
Methionine, Captafol (ISO) und Methamidophos (ISO) sowie andere organische Thioverbindungen, andere als Dithiocarbonate (Xanthate)E
2931 00Andere organisch-anorganische VerbindungenNE
ex 2932Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterpositionen 2932 12 00 , 2932 13 00 und 2932 21 00NE
2932 12 002-Furaldehyd (Furfural)E
2932 13 00Furfurylalkohol und TetrahydrofurfurylalkoholE
2932 21 00Cumarin, Methylcumarine und EthylcumarineE
ex 2933Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterposition 2933 61 00NE
2933 61 00MelaminE
2934Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische VerbindungenNE
2935 00 90Andere SulfonamideE
2938Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen DerivateNE
ex 2940 00 00Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), ausgenommen Rhamnose, Raffinose und Mannose; Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937 , 2938 oder 2939E
ex 2940 00 00Rhamnose, Raffinose und MannoseNE
2941 20 30Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und HydrateNE
2942 00 00Andere organische VerbindungenNE
3102 1Mineralische oder chemische StickstoffdüngemittelE
3103 10SuperphosphateE
3105Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder wenigerE
ex Kapitel 32Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen Waren der Positionen 3204 und 3206 , ausgenommen Waren der Unterpositionen 3201 20 00 , 3201 90 20 , ex 3201 90 90 (Eukalyptustannate), ex 3201 90 90 (Tanninderivate des Gambierstrauchs und der Myrobolanen) und ex 3201 90 90 (andere Tannate pflanzlichen Ursprungs)NE
3204Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32 auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlichE
3206Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32, ausgenommen solche der Position 3203 , 3204 oder 3205 ; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlichE
Kapitel 33Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder SchönheitsmittelNE
Kapitel 34Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von GipsNE
3501Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; KaseinleimeE
3502 90 90Albuminate und andere AlbuminderivateNE
3503 00Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501NE
3504 00 00Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiertNE
3505 10 50Veretherte Stärken und veresterte StärkenNE
3506Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder wenigerNE
3507Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffenE
Kapitel 36Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche StoffeNE
Kapitel 37Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen ZweckenNE
ex Kapitel 38Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen Waren der Positionen 3802 und 3817 00 , der Unterpositionen 3823 12 00 und 3823 70 00 , der Position 3825 , ausgenommen Waren der Unterpositionen 3809 10 und 3824 60NE
3802Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; tierisches Schwarz, auch ausgebrauchtE
3817 00Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902E
3823 12 00ÖlsäureE
3823 70 00Technische FettalkoholeE
3825Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu Kapitel 38 genannte AbfälleE
ex Kapitel 39Kunststoffe und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 3901 , 3902 , 3903 und 3904 , der Unterpositionen 3906 10 00 , 3907 10 00 , 3907 60 und 3907 99 , der Positionen 3908 und 3920 und der Unterpositionen 3921 90 19 und 3923 21 00NE
3901Polymere des Ethylens, in PrimärformenE
3902Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in PrimärformenE
3903Polymere des Styrols, in PrimärformenE
3904Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in PrimärformenE
3906 10 00Poly(methylmethacrylat)E
3907 10 00PolyacetaleE
3907 60Poly(ethylenterephthalat)E
3907 99Andere Polyester, andere als ungesättigtE
3908Polyamide in PrimärformenE
3920Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne UnterlageE
3921 90 19Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Polyester, andere als aus Zellkunststoff, andere als gewellte Folien und PlattenE
3923 21 00Säcke, Beutel (einschließlich Tüten), aus Polymeren des EthylensE
ex Kapitel 40Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 4010NE
4010Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem KautschukE
ex 4104Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Waren der Unterpositionen 4104 41 19 und 4104 49 19E
ex 4106 31
4106 32
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schweinen, enthaart, in nassem Zustand (einschließlich wet-blue), gespalten, aber nicht zugerichtet, oder in getrocknetem Zustand (crust), auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Waren der Unterposition 4106 31 10NE
4107Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114E
4112 00 00Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114E
ex 4113Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 , ausgenommen Waren der Unterposition 4113 10 00NE
4113 10 00Von Ziegen oder ZickelnE
4114Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte LederE
4115 10 00Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in RollenE
ex Kapitel 42Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen; ausgenommen Waren der Positionen 4202 und 4203NE
4202Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogenE
4203Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem LederE
Kapitel 43Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren darausNE
ex Kapitel 44Holz und Holzwaren, ausgenommen Waren der Positionen 4410 , 4411 , 4412 , der Unterpositionen 4418 10 , 4418 20 10 , 4418 71 00 , 4420 10 11 , 4420 90 10 und 4420 90 91 ; HolzkohleNE
4410Spanplatten, „oriented strand board“-Platten und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestelltE
4411Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestelltE
4412Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches LagenholzE
4418 10Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen, aus HolzE
4418 20 10Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44E
4418 71 00Zusammengesetzte Fußbodenplatten, für Mosaikfußböden, aus HolzE
4420 10 11
4420 90 10
4420 90 91
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44; Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, und Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94, aus tropischem Holz im Sinne der zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44E
ex Kapitel 45Kork und Korkwaren, ausgenommen Waren der Position 4503NE
4503Waren aus NaturkorkE
Kapitel 46Flechtwaren und KorbmacherwarenE
Kapitel 50SeideE
ex Kapitel 51Wolle, feine und grobe Tierhaare, ausgenommen Waren der Position 5105 ; Garne und Gewebe aus RosshaarE
Kapitel 52BaumwolleE
Kapitel 53Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus PapiergarnenE
Kapitel 54Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher SpinnmasseE
Kapitel 55Synthetische oder künstliche SpinnfasernE
Kapitel 56Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; SeilerwarenE
Kapitel 57Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus SpinnstoffenE
Kapitel 58Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; StickereienE
Kapitel 59Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus SpinnstoffenE
Kapitel 60Gewirke und GestrickeE
Kapitel 61Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder GestrickenE
Kapitel 62Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder GestrickenE
Kapitel 63Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und LumpenE
Kapitel 64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davonE
Kapitel 65Kopfbedeckungen und Teile davonNE
Kapitel 66Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davonE
Kapitel 67Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus MenschenhaarenNE
Kapitel 68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen StoffenNE
Kapitel 69Keramische WarenE
Kapitel 70Glas und GlaswarenE
ex Kapitel 71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen Waren der Position 7117NE
7117FantasieschmuckE
7202FerrolegierungenE
Kapitel 73Waren aus Eisen oder StahlNE
Kapitel 74Kupfer und Waren darausE
7505 12 00Stangen (Stäbe) und Profile, aus NickellegierungenNE
7505 22 00Draht, aus NickellegierungenNE
7506 20 00Bleche, Bänder und Folien, aus NickellegierungenNE
7507 20 00Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus NickelNE
ex Kapitel 76Aluminium und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 7601E
ex Kapitel 78Blei und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 7801E
ex Kapitel 79Zink und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 7901 und 7903E
ex Kapitel 81Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8101 10 00 , 8101 94 00 , 8102 10 00 , 8102 94 00 , 8104 11 00 , 8104 19 00 , 8107 20 00 , 8108 20 00 , 8108 30 00 , 8109 20 00 , 8110 10 00 , 8112 21 90 , 8112 51 00 , 8112 59 00 , 8112 92 und 8113 00 20E
Kapitel 82Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen MetallenE
Kapitel 83Verschiedene Waren aus unedlen MetallenE
ex Kapitel 84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8401 10 00 und 8407 21 10NE
8401 10 00KernreaktorenE
8407 21 10Außenbordmotoren, mit einem Hubraum von 325 cm 3 oder wenigerE
ex Kapitel 85Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8516 50 00 , 8517 69 39 , 8517 70 15 , 8517 70 19 , 8519 20 , 8519 30 , 8519 81 11 bis 8519 81 45 , 8519 81 85 , 8519 89 11 bis 8519 89 19 , der Positionen 8521 , 8525 und 8527 , der Unterpositionen 8528 49 , 8528 59 und 8528 69 bis 8528 72 , der Position 8529 und der Unterpositionen 8540 11 und 8540 12NE
8516 50 00MikrowellengeräteE
8517 69 39Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, andere als tragbare Personenruf-, -warn- oder -suchempfängerE
8517 70 15
8517 70 19
Antennen und Antennenreflektoren aller Art, andere als Antennen für Geräte für den Funksprech- und Funktelegrafieverkehr; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werdenE
8519 20
8519 30
Geräte, die durch Eingabe von Münzen, Banknoten, Bankkarten, Wertmarken oder anderer Zahlungsmittel betätigt werden; Plattenteller (Plattendecks)E
8519 81 11 bis
8519 81 45
Tonwiedergabegeräte (einschließlich Kassettenabspielgeräte), ohne eingebaute TonaufnahmevorrichtungE
8519 81 85Andere Magnetbandgeräte für die Tonaufnahme und Tonwiedergabe, andere als KassettengeräteE
8519 89 11 bis
8519 89 19
Andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute TonaufnahmevorrichtungE
8521Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem VideotunerE
8525Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; digitale Fotoapparate und VideokameraaufnahmegeräteE
8527Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniertE
8528 49
8528 59
8528 69 bis
8528 72
Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, andere als von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerätE
8529Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmtE
8540 11
8540 12 00
Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore, für mehrfarbiges Bild oder für schwarzweißes oder anderes einfarbiges BildE
Kapitel 86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für VerkehrswegeNE
ex Kapitel 87Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen Waren der Positionen 8702 , 8703 , 8704 , 8705 , 8706 00 , 8707 , 8708 , 8709 , 8711 , 8712 00 und 8714NE
8702Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich FahrerE
8703Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und RennwagenE
8704LastkraftwagenE
8705Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)E
8706 00Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 , mit MotorE
8707Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705E
8708Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705E
8709Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davonE
8711Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; BeiwagenE
8712 00Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne MotorE
8714Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713E
Kapitel 88Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davonNE
Kapitel 89Wasserfahrzeuge und schwimmende VorrichtungenNE
Kapitel 90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und GeräteE
Kapitel 91UhrmacherwarenE
Kapitel 92Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese InstrumenteNE
ex Kapitel 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen Waren der Position 9405NE
9405Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffenE
ex Kapitel 95Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen Waren der Unterpositionen 9503 00 30 bis 9503 00 99NE
9503 00 30 bis
9503 00 99
Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller ArtE
Kapitel 96Verschiedene WarenNE

1 Die Regelung in Kapitel II Abschnitt 1 gilt nicht für Waren dieser Position.

2 Gemäß der Regelung in Kapitel II Abschnitt 2 gilt für die Waren der Unterposition 0306 13 ein Zollsatz von 3,6 %.

3 Die Regelung in Kapitel II Abschnitt 1 gilt nicht für Waren dieser Unterposition.

4 Gemäß der Regelung in Kapitel II Abschnitt 2 wird der spezifische Zoll für die Waren der Unterposition 1704 10 90 auf 16 % des Zollwerts begrenzt.

TEIL A

Wesentliche Übereinkommen der Vereinten Nationen und der IAO zu Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten

1. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

2. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

3. Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

4. Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

5. Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

6. Übereinkommen über die Rechte des Kindes

7. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

8. Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (Nr. 138)

9. Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Nr. 182)

10. Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit (Nr. 105)

11. Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit (Nr. 29)

12. Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Nr. 100)

13. Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Nr. 111)

14. Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (Nr. 87)

15. Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen (Nr. 98)

16. Internationale Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid.

TEIL B

Übereinkommen im Zusammenhang mit der Umwelt und den Grundsätzen verantwortungsvoller Staatsführung

17. Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

18. Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

19. Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

20. Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen

21. Übereinkommen über die biologische Vielfalt

22. Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

23. Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

24. Einheitsabkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe (1961)

25. Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (1971)

26. Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988)

27. Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (Mexiko).

Footnotes

  1. Die Regelung in Kapitel II Abschnitt 1 gilt nicht für Waren dieser Position. 2 3 4 5 6 7 8 9

  2. Gemäß der Regelung in Kapitel II Abschnitt 2 gilt für die Waren der Unterposition 0306 13 ein Zollsatz von 3,6 %. 2 3 4

  3. Die Regelung in Kapitel II Abschnitt 1 gilt nicht für Waren dieser Unterposition. 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

  4. Gemäß der Regelung in Kapitel II Abschnitt 2 wird der spezifische Zoll für die Waren der Unterposition 1704 10 90 auf 16 % des Zollwerts begrenzt. 2 3 4

  5. . 2

  6. . 2

  7. . 2

  8. . Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (). 2

  9. . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 360/2008 der Kommission (). 2

  10. . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (). 2

  11. . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (). 2

  12. Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (). 2

  13. Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (). 2

  14. Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (). 2

  15. Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik (). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1949/2005 (). 2

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