Verordnung (EG) Nr. 646/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

32008R0646Regulation29.07.2008

vom 8. Juli 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP des Rates vom 10. April 2006 über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/661/GASP 1 ,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger 2 wurden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP restriktive Maßnahmen verhängt.

(2) Es ist angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 angesichts der jüngsten Entwicklungen in der Sanktionspraxis in Bezug auf die Angabe der zuständigen Behörden, die Haftung für bestimmte Verstöße und die öffentliche Bekanntmachung der Verfahren für die Pflege bestimmter Listen zu ändern. Im Interesse der Klarheit sollten diejenigen Artikel, in denen Änderungen vorgenommen werden müssen, in ihrem vollen Wortlaut veröffentlicht werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 2a Die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können aufgrund des Verbots nach Artikel 2 Absatz 2 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn sie weder wussten noch Grund zu der Annahme hatten, dass ihre Handlungen gegen das Verbot verstoßen.“

2.Artikel 3 erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
(1) Die auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
a)
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgelisteten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;
b)
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben für juristische Dienstleistungen dienen;
c)
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; oder
d)
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.“
a)zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgelisteten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;b)ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben für juristische Dienstleistungen dienen;c)ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; oderd)für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.
a)zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgelisteten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;
b)ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben für juristische Dienstleistungen dienen;
c)ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; oder
d)für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.
3.Artikel 5 erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
a)
Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den auf den Websites in Anhang II genannten zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über diese Behörden — der Kommission zu übermitteln sowie
b)
mit den auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.
(2) Die gemäß diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.“
a)Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den auf den Websites in Anhang II genannten zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über diese Behörden — der Kommission zu übermitteln sowieb)mit den auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.
a)Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den auf den Websites in Anhang II genannten zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über diese Behörden — der Kommission zu übermitteln sowie
b)mit den auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.
4.Artikel 8 erhält folgende Fassung:
„Artikel 8
(1) Die Kommission wird ermächtigt,
a)
Anhang I auf der Grundlage der Beschlüsse zu ändern, die zu Anhang IV des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP getroffen werden, und
b)
Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben zu ändern.
(2) Es wird eine Bekanntmachung mit den Verfahren für die Übermittlung der Angaben für Anhang I veröffentlicht.“
a)Anhang I auf der Grundlage der Beschlüsse zu ändern, die zu Anhang IV des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP getroffen werden, undb)Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben zu ändern.
a)Anhang I auf der Grundlage der Beschlüsse zu ändern, die zu Anhang IV des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP getroffen werden, und
b)Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben zu ändern.

5. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 9a (1) Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites bekannt. (2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden und die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Angaben bis zum 31. Juli 2008 und notifizieren ihr unverzüglich jede spätere Änderung.“

6. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2008. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. LAGARDE

1 ABl. L 101 vom 11.4.2006, S. 5 . Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/288/GASP ( ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 66 ).

2 ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ( ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 ).

„ANHANG II Websites mit Informationen über die in Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission BELGIEN http://www.diplomatie.be/eusanctions BULGARIEN http://www.mfa.government.bg TSCHECHISCHE REPUBLIK http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce DÄNEMARK http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/ DEUTSCHLAND http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html ESTLAND http://www.vm.ee/est/kat\_622/ IRLAND http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id = 28519 GRIECHENLAND http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/ SPANIEN www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales FRANKREICH http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/ ITALIEN http://www.esteri.it/UE/deroghe.html ZYPERN http://www.mfa.gov.cy/sanctions LETTLAND http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539 LITAUEN http://www.urm.lt LUXEMBURG http://www.mae.lu/sanctions UNGARN http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi\_szankciok/ MALTA http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions\_monitoring.asp NIEDERLANDE http://www.minbuza.nl/sancties ÖSTERREICH http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f\_id=12750&LNG=en&version= POLEN http://www.msz.gov.pl PORTUGAL http://www.min-nestrangeiros.pt RUMÄNIEN http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlink=1&cat=3 SLOWENIEN http://www.mzz.gov.si/si/zunanja\_politika/mednarodna\_varnost/omejevalni\_ukrepi/ SLOWAKEI http://www.foreign.gov.sk FINNLAND http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet SCHWEDEN http://www.ud.se/sanktioner VEREINIGTES KÖNIGREICH http://www.fco.gov.uk/en/business-trade/export-controls-sanctions/ Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission Europäische Kommission Generaldirektion Außenbeziehungen Direktion A — Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP Referat A2 — Krisenreaktion und Friedenskonsolidierung CHAR 12/106 B-1049 Bruxelles/Brussel (Belgien) E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu Telefon: (+ 32 2) 295 55 85 Telefax: (32 2) 299 08 73“

Footnotes

  1. . Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/288/GASP (). 2

  2. . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (). 2

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