Verordnung (EG) Nr. 624/2008 des Rates vom 23. Juni 2008 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2007 auf die Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils der Beamten, die in den beiden neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 19 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind

32008R0624Regulation02.07.2008

vom 23. Juni 2008

zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2007 auf die Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils der Beamten, die in den beiden neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 19 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind

Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 1 , insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Drittländern Rechnung zu tragen und folglich die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2007 festzusetzen.

(2) Die Berichtigungskoeffizienten, auf deren Grundlage Zahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 453/2007 2 vorgenommen wurden, könnten rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach oben oder unten zur Folge haben.

(3) Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten sollte eine Nachzahlung vorgesehen werden.

(4) Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten sollte eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2007 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorgesehen werden.

(5) Entsprechend der für die Anwendung der innerhalb der Gemeinschaft für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Berichtigungskoeffizienten vorgesehenen Regelung sollte jedoch vorgesehen werden, dass eine etwaige Rückforderung sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung beziehen und die Wiedereinziehung in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern die im Anhang dieser Verordnung festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung werden bei der Berechnung dieser Dienstbezüge die an dem in Absatz 1 genannten Tag geltenden Wechselkurse zugrunde gelegt.

Artikel 2

(1) Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Zahlungen vor.

(2) Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach unten für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2007 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vor. Die rückwirkenden Anpassungen, die eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags mit sich bringen, beziehen sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Wiedereinziehung erfolgt in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2008. Im Namen des Rates Der Präsident I. JARC

1 ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 420/2008 ( ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 1 ).

2 ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 22 .

Ort der dienstlichen VerwendungBerichtigungskoeffizient Juli 2007
Afghanistan0
Ägypten49,6
Albanien80,2
Algerien88,7
Angola130
Argentinien57,1
Armenien123,5
Aserbaidschan0
Äthiopien88,3
Australien112,2
Bangladesch48,2
Barbados129,7
Belarus0
Benin91,9
Bolivien48
Bosnien und Herzegowina (Banja Luka)0
Bosnien und Herzegowina (Sarajewo)78,7
Botsuana56,4
Brasilien93,2
Bulgarien81,7
Burkina Faso90,7
Burundi0
Chile71,5
China77,4
Costa Rica73,7
Côte d’Ivoire100,2
Dominikanische Republik69,3
Dschibuti94,3
Ecuador64,8
El Salvador76,1
Eritrea51,3
Fidschi73,5
Gabun123
Gambia60,5
Georgien96,6
Ghana69,7
Guatemala78,6
Guinea73,3
Guinea-Bissau100,7
Guyana62,1
Haiti118,8
Honduras69,7
Hongkong94,8
Indien52,9
Indonesien (Jakarta)81,1
Indonesien (Banda Aceh)53,9
Irak0
Israel109,5
Jamaika90,5
Japan (Naka)101
Japan (Tokyo)106,5
Jemen77,3
Jordanien77,7
Kambodscha69,8
Kamerun101,9
Kanada93
Kap Verde80,9
Kasachstan (Almaty)125,4
Kasachstan (Astana)71,6
Kenia81,9
Kirgisistan88,3
Kolumbien82,1
Kongo (Brazzaville)130,2
Demokratische Republik Kongo (Kinshasa)129,5
Kosovo
Kroatien106,8
Kuba86,1
Laos74,2
Lesotho62
Libanon86
Liberia0
Madagaskar86,6
Malaysia74,4
Malawi71,8
Mali85
Marokko89,5
Mauretanien65,3
Mauritius69,5
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien71,7
Mexiko74,4
Mikronesien0
Republik Moldau59,6
Montenegro69,7
Mosambik77,7
Namibia72,5
Nepal82,5
Neukaledonien135,3
Neuseeland109,6
Nicaragua57
Niger85
Nigeria86,1
Norwegen132
Pakistan50,7
Panama61
Papua-Neuguinea74,3
Paraguay82,2
Peru77,5
Philippinen64,4
Ruanda91,7
Rumänien73,9
Russland122,6
Salomonen94,8
Sambia64,8
Samoa0
Saudi-Arabien84,6
Schweiz (Genf)109,8
Schweiz (Bern)109,7
Senegal87,7
Serbien66,1
Sierra Leone75,4
Simbabwe0
Singapur102,5
Somalia0
Sri Lanka53,2
Südafrika60,2
Sudan56,2
Südsudan0
Südkorea113,9
Suriname49,4
Swasiland57
Syrien69,4
Tadschikistan66,9
Taiwan83,7
Tansania61,9
Thailand67,7
Timor-Leste66,5
Togo89,4
Tonga0
Trinidad und Tobago68,3
Tschad129,4
Tunesien71,5
Türkei83,8
Uganda77,1
Ukraine108,2
Uruguay69,8
Usbekistan0
Vanuatu122,6
Venezuela65,2
Vereinigte Staaten (New York)102,8
Vereinigte Staaten (Washington)97,8
Vietnam51,5
Westjordanland — Gazastreifen92,1
Zentralafrikanische Republik119,1

Brüssel = 100 %.

Liegt nicht vor.

Footnotes

  1. . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 420/2008 (). 2

  2. . 2

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