Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel

32008R0617Regulation01.07.2008

vom 27. Juni 2008

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1 , insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel 2 wird am 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben.

(2) Bestimmte Vorschriften und Auflagen der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übernommen.

(3) Entsprechende Vorschriften und Auflagen sollten daher im Rahmen einer Durchführungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschlossen werden, um die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation und insbesondere der Vermarktungsnormen zu gewährleisten.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthält die Mindestanforderungen, denen Bruteier und Küken von Hausgeflügel entsprechen müssen, um in der Gemeinschaft vermarktet werden zu können. Im Interesse der Klarheit sollten für diese Anforderungen neue Durchführungsbestimmungen festgelegt werden. Daher sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission 3 , mit der die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 festgelegt wurden, aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurden die Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel geregelt. Dazu sind nunmehr Durchführungsvorschriften zu erlassen, mit denen unter anderem verhindert werden soll, dass aus dem Brutschrank wieder herausgenommene Eier ohne besondere Kennzeichnung in den Handel gebracht werden können, und mit denen die Kennzeichnung der Eier und der Bruteier und Küken enthaltenden Verpackungen sowie die erforderlichen Mitteilungen festgelegt werden soll.

(6) Es ist erforderlich, dass jedem Betrieb entsprechend dem im jeweiligen Mitgliedstaat aufgestellten Schlüssel eine Zulassungsnummer erteilt wird, an Hand deren der Tätigkeitsbereich des Betriebes bestimmt werden kann.

(7) Die Regelung zur Erfassung der Angaben über den innergemeinschaftlichen Handel und die Erzeugung von Küken und Bruteiern sollte mit der nötigen Genauigkeit beibehalten werden, damit kurzfristige Produktionsvorausschätzungen möglich sind. Es ist Aufgabe jedes Mitgliedstaats, die Nichteinhaltung dieser Vorschriften zu ahnden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Bruteier: in der Gemeinschaft erzeugte oder aus Drittländern eingeführte Eier von Hausgeflügel der Unterpositionen 0407 00 11 und 0407 00 19 der Kombinierten Nomenklatur, die zur Erzeugung von Küken bestimmt, je nach Art, Kategorie und Nutzungstyp unterschiedlich und nach dieser Verordnung ausgewiesen sind;

2.a): „Gebrauchsküken“: Küken einer der folgenden Nutzungstypen: i) „Schlachtküken“: Küken für die Mast, die vor Erlangung der Geschlechtsreife geschlachtet werden, ii) „Legeküken“: Küken für die Aufzucht, die zur Erzeugung von Konsumeiern bestimmt sind, iii) „Zweinutzungsküken“: Küken, die entweder für die Eier- oder für die Fleischerzeugung bestimmt sind; — i) — „Schlachtküken“: Küken für die Mast, die vor Erlangung der Geschlechtsreife geschlachtet werden, — ii) — „Legeküken“: Küken für die Aufzucht, die zur Erzeugung von Konsumeiern bestimmt sind, — iii) — „Zweinutzungsküken“: Küken, die entweder für die Eier- oder für die Fleischerzeugung bestimmt sind;
i): „Schlachtküken“: Küken für die Mast, die vor Erlangung der Geschlechtsreife geschlachtet werden,
ii): „Legeküken“: Küken für die Aufzucht, die zur Erzeugung von Konsumeiern bestimmt sind,
iii): „Zweinutzungsküken“: Küken, die entweder für die Eier- oder für die Fleischerzeugung bestimmt sind;
a)i): „Schlachtküken“: Küken für die Mast, die vor Erlangung der Geschlechtsreife geschlachtet werden,i)„Schlachtküken“: Küken für die Mast, die vor Erlangung der Geschlechtsreife geschlachtet werden,ii)„Legeküken“: Küken für die Aufzucht, die zur Erzeugung von Konsumeiern bestimmt sind,iii)„Zweinutzungsküken“: Küken, die entweder für die Eier- oder für die Fleischerzeugung bestimmt sind;b)„Vermehrungsküken“: Küken für die Erzeugung von Gebrauchsküken;c)„Zuchtküken“: Küken für die Erzeugung von Vermehrungsküken.
a)i): „Schlachtküken“: Küken für die Mast, die vor Erlangung der Geschlechtsreife geschlachtet werden,i)„Schlachtküken“: Küken für die Mast, die vor Erlangung der Geschlechtsreife geschlachtet werden,ii)„Legeküken“: Küken für die Aufzucht, die zur Erzeugung von Konsumeiern bestimmt sind,iii)„Zweinutzungsküken“: Küken, die entweder für die Eier- oder für die Fleischerzeugung bestimmt sind;
i)„Schlachtküken“: Küken für die Mast, die vor Erlangung der Geschlechtsreife geschlachtet werden,
ii)„Legeküken“: Küken für die Aufzucht, die zur Erzeugung von Konsumeiern bestimmt sind,
iii)„Zweinutzungsküken“: Küken, die entweder für die Eier- oder für die Fleischerzeugung bestimmt sind;
b)„Vermehrungsküken“: Küken für die Erzeugung von Gebrauchsküken;
c)„Zuchtküken“: Küken für die Erzeugung von Vermehrungsküken.
3.a): „Zuchtbetrieb“: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Zuchtküken, Vermehrungsküken oder Gebrauchsküken besteht;a)„Zuchtbetrieb“: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Zuchtküken, Vermehrungsküken oder Gebrauchsküken besteht;b)„Vermehrungsbetrieb“: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Gebrauchsküken besteht;c)„Brüterei“: Betrieb, dessen Tätigkeit im Einlegen von Bruteiern in Brutschränke, im Bebrüten dieser Eier sowie in der Lieferung von Küken besteht.
a)„Zuchtbetrieb“: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Zuchtküken, Vermehrungsküken oder Gebrauchsküken besteht;
b)„Vermehrungsbetrieb“: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Gebrauchsküken besteht;
c)„Brüterei“: Betrieb, dessen Tätigkeit im Einlegen von Bruteiern in Brutschränke, im Bebrüten dieser Eier sowie in der Lieferung von Küken besteht.

4. Fassungsvermögen: die größtmögliche Zahl Bruteier, die gleichzeitig in die Brutschränke ausschließlich der Schlupfräume eingelegt werden kann.

Artikel 2

Registrierung der Betriebe

(1) Jeder Betrieb wird auf Antrag bei der vom jeweiligen Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle registriert und erhält eine Kennnummer. Die Kennnummer kann jedem Betrieb entzogen werden, der den Vorschriften dieser Verordnung nicht nachkommt.

(2) Jeder Registrierungsantrag eines in Absatz 1 genannten Betriebes ist an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats zu richten, in dessen Hoheitsgebiet der Betrieb liegt. Diese Stelle teilt dem registrierten Betrieb eine aus einem der Codes in Anhang I und einer Kennziffer bestehende Kennnummer zu, mit der sich der Tätigkeitsbereich des Betriebs bestimmen lässt.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen des Schlüssels für die Zuteilung der Kennnummern, mit denen sich der Tätigkeitsbereich des Betriebs bestimmen lässt, mit.

Artikel 3

Kennzeichnung der Bruteier und ihrer Verpackungen

(1) Bruteier, die zur Erzeugung von Küken verwendet werden, werden einzeln gekennzeichnet.

(2) Die Einzelkennzeichnung der genannten Bruteier erfolgt im Erzeugerbetrieb, der die Eier mit seiner Kennnummer bestempelt. Die Schriftzeichen und Zahlen sind in unverwischbarer schwarzer Farbe auszuführen und müssen mindestens 2 mm hoch und 1 mm breit sein.

(3) Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend eine andere als die in Absatz 2 beschriebene Kennzeichnung der Bruteier zulassen, sofern diese in unverwischbarer schwarzer Farbe ausgeführt wird, deutlich sichtbar ist, und mindestens 10 mm 2 bedeckt. Diese Kennzeichnung hat vor dem Einlegen in den Brutschrank im Erzeugungsbetrieb oder in der Brüterei zu erfolgen. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, setzen die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis und teilen ihnen die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen mit.

(4) Bruteier werden in vollkommen sauberen Verpackungen befördert, die nur Bruteier einer Geflügelart, einer Geflügelkategorie und eines Geflügelnutzungstyps aus einem Erzeugerbetrieb enthalten und eine der Angaben in Anhang II tragen.

(5) Um den Vorschriften in bestimmten einführenden Drittländern zu genügen, können die für die Ausfuhr bestimmten Bruteier und ihre Verpackungen mit Angaben versehen werden, die von den in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben abweichen, soweit sie nicht mit diesen sowie den in Artikel 121 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in den zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen vorgesehenen Angaben verwechselt werden können.

(6) Verpackungen oder andere Behältnisse, in denen diese Bruteier befördert werden, tragen die Kennnummer des Erzeugerbetriebs.

(7) Nur die gemäß diesem Artikel gekennzeichneten Bruteier dürfen zwischen den Mitgliedstaaten befördert oder gehandelt werden.

(8) Bruteier mit Herkunft aus Drittländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie in mindestens 3 mm hohen Buchstaben den Namen des Ursprungslandes und einen der folgenden Aufdrucke tragen „à couver“, „broedei“, „rugeaeg“, „Bruteier“, „προς εκκόλαψιν“, „para incubar“, „hatching“, „cova“, „para incubação“, „haudottavaksi“, „för kläckning“, „líhnutí“, „haue“, „inkubācija“, „perinimas“, „keltetésre“, „tifqis“, „do wylęgu“, „valjenje“, „liahnutie“, „за люпене“ oder „incubare“. Ihre Verpackungen enthalten ausschließlich Bruteier einer Geflügelart, einer Geflügelkategorie und eines Geflügelnutzungstyps eines Ursprungslandes und eines Versenders und tragen mindestens folgende Angaben: a) die auf den Eiern aufgedruckten Angaben, b) die Geflügelart, von der die Eier stammen, c) Namen oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Versenders.

Artikel 4

Kennzeichnung der Küken enthaltenden Verpackungen

(1) Küken werden nach Geflügelart, -nutzungstyp und -kategorie getrennt verpackt.

(2) Die Kartons enthalten ausschließlich Küken aus einer Brüterei und tragen mindestens die Kennnummer der Brüterei.

(3) Küken mit Herkunft aus Drittländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie gemäß Absatz 1 sortiert sind. Die Kartons enthalten ausschließlich Küken eines Ursprungslandes und eines Versenders und tragen mindestens folgende Angaben: a) Namen des Ursprungslandes, b) die Geflügelart, der die Küken angehören, c) Namen oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Versenders. Die auf den Verpackungen anzubringenden Aufschriften sind mit unverwischbarer schwarzer Farbe in Schriftzeichen von mindestens 20 mm Höhe und 10 mm Breite und mit einer Strichstärke von 1 mm auszuführen.

Artikel 5

Begleitpapier

(1) Für den Versand einer jeden Partie Bruteier oder Küken wird ein Begleitpapier erstellt, das zumindest folgende Angaben enthält: a) Namen oder Firmenbezeichnung sowie Anschrift und Kennnummer des Betriebes, b) die Anzahl der Bruteier oder Küken nach Geflügelart, -kategorie und -nutzungstyp, c) das Versanddatum, d) Namen und Anschrift des Empfängers.

(2) Bei Sendungen von Bruteiern und Küken aus Drittländern ist an Stelle der Kennnummer des Betriebes der Name des Ursprungslandes anzugeben.

Artikel 6

Register

Jede Brüterei führt ein Register mit folgenden Angaben, aufgegliedert nach Art, Kategorie (Zucht-, Vermehrungs- oder Gebrauchsküken) und Nutzungstyp (Schlacht- oder Legeküken bzw. Zweinutzungsküken):

a) das Datum der Einlegung in den Brutschrank, die Anzahl der eingelegten Bruteier und die Kennnummer des Betriebs, in dem die Bruteier erzeugt wurden;

b) das Schlupfdatum und die Anzahl der ausgeschlüpften Küken, die tatsächlich für den Gebrauch bestimmt sind;

c) die Anzahl der bebrüteten, aus dem Brutschrank wieder herausgenommenen Eier und die Identität des Käufers.

Artikel 7

Verwendung der aus dem Brutschrank entnommenen Eier

Die aus dem Brutschrank wieder herausgenommenen Eier sind anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr zuzuführen. Sie können als Industrieeier im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission 4 verwendet werden.

Artikel 8

Mitteilungen

(1) Jede Brüterei übermittelt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats monatlich die Anzahl der eingelegten Bruteier und die Anzahl der ausgeschlüpften Küken, die tatsächlich für den Gebrauch bestimmt sind, und zwar aufgegliedert nach Art, Kategorie und Nutzungstyp.

(2) Statistische Angaben über den Bestand an Zucht- und Vermehrungsgeflügel werden, soweit erforderlich, bei den nicht in Absatz 1 genannten Betrieben nach den Modalitäten und unter den Bedingungen angefordert, die nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich unverzüglich nach Eingang und Erfassung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben eine Aufstellung, die auf der Grundlage dieser Angaben für den vorangegangenen Monat erstellt wird. Die Aufstellung des Mitgliedstaats gibt ferner die Anzahl der im gleichen Monat eingeführten und ausgeführten Küken an, aufgegliedert nach Art, Kategorie und Nutzungstyp.

(4) Das Muster der in Absatz 3 genannten Aufstellung ist Anhang III zu entnehmen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Aufstellung für jeden Monat des Kalenderjahres spätestens vier Wochen nach dem betreffenden Monat.

(5) Die Mitgliedstaaten können das Aufstellungsmuster (Teil I) in Anhang III dazu benutzen, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben bei den Brütereien einzuholen.

(6) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das in Artikel 5 vorgesehene Begleitpapier für Küken in mehreren Exemplaren ausgestellt wird. In diesem Fall wird ein Exemplar dieses Papiers bei der Einfuhr oder Ausfuhr sowie bei innergemeinschaftlichem Handel der in Artikel 9 dieser Verordnung genannten zuständigen Stelle übermittelt.

(7) Die Mitgliedstaaten, die das in Absatz 6 genannte Verfahren anwenden, teilen dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

Artikel 9

Kontrollstellen

Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den in jedem Mitgliedstaat bestimmten Stellen überwacht. Das Verzeichnis dieser Stellen wird den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens einen Monat vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung übermittelt. Jede Änderung dieses Verzeichnisses wird den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens einen Monat nach der Änderung mitgeteilt.

Artikel 10

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Verordnung über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel zu ahnden.

Artikel 11

Berichterstattung

Vor dem 30. Januar eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Aufstellung über Struktur und Tätigkeit der Brütereien nach dem im Anhang IV wiedergegebenen Muster.

Artikel 12

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung und auf die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang V.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Juni 2008 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission ( ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61 ).

2 ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 100 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ( ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 ).

3 ABl. L 209 vom 17.8.1977, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 ( ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1 ).

4 ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6 .

Codes gemäß Artikel 2 Absatz 2

BEFür Belgien
BGFür Bulgarien
CZFür die Tschechische Republik
DKFür Dänemark
DEFür Deutschland
EEFür Estland
IEFür Irland
ELFür Griechenland
ESFür Spanien
FRFür Frankreich
ITFür Italien
CYFür Zypern
LVFür Lettland
LTFür Litauen
LUFür Luxemburg
HUFür Ungarn
MTFür Malta
NLFür die Niederlande
ATFür Österreich
PLFür Polen
PTFür Portugal
ROFür Rumänien
SIFür Slowenien
SKFür die Slowakei
FIFür Finnland
SEFür Schweden
UKFür das Vereinigte Königreich

Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 4

Bulgarisch:яйца за люпене
Spanisch:huevos para incubar
Tschechisch:násadová vejce
Dänisch:Rugeæg
Deutsch:Bruteier
Estnisch:Haudemunad
Griechisch:αυγά προς εκκόλαψιν
Englisch:eggs for hatching
Französisch:œufs à couver
Italienisch:uova da cova
Lettisch:inkubējamas olas
Litauisch:kiaušiniai perinimui
Ungarisch:Keltetőtojás
Maltesisch:bajd tat-tifqis
Niederländisch:Broedeieren
Polnisch:jaja wylęgowe
Portugiesisch:ovos para incubação
Rumänisch:ouă puse la incubat
Slowakisch:násadové vajcia
Slowenisch:valilna jajca
Finnisch:munia haudottavaksi
Schwedisch:Kläckägg

MONATLICHE AUFSTELLUNG ÜBER DIE ERZEUGUNG UND VERMARKTUNG VON BRUTEIERN UND KÜKEN VON HAUSGEFLÜGEL

TEIL I

Land:Jahr:1 000 Stück
BezeichnungJanuarFebruarMärzAprilMaiJuniJuliAugustSeptemberOktoberNovemberDezember
A.: Eingelegte BruteierHühnerZur Zucht und VermehrungLegerassen
Zum GebrauchLegerassen
Zur Zucht und VermehrungMastrassen
Zum GebrauchMastrassen
Zweinutzungsrassen
EntenZum Gebrauch
Gänse
Truthühner
Perlhühner
B.: Verwendungszweck der KükenHühnerWeibliche Zucht- und VermehrungskükenLegerassen
GebrauchslegekükenLegerassen
Weibliche Zucht- und VermehrungskükenMastrassen
Männliche und weibliche GebrauchsschlachtkükenMastrassen
Zweinutzungsrassen
EntenMännliche und weibliche Gebrauchsschlachtküken
Gänse
Truthühner
Perlhühner
HühnerAussortierte Hahnenküken

AUSSENHANDEL MIT KÜKEN VON HAUSGEFLÜGEL

TEIL II

Land:Jahr:1 000 Stück
Innergemeinschaftlicher HandelJanuarFebruarMärzAprilMaiJuniJuliAugustSeptemberOktoberNovemberDezember
EINFUHRENHühnerKüken: weibliche Zucht- und VermehrungskükenLegerassen
Küken: GebrauchskükenLegerassen
Küken: weibliche Zucht- und VermehrungskükenMastrassen
Küken: GebrauchskükenMastrassen
Zweinutzungsrassen
Enten
Gänse
TruthühnerKüken: Gebrauchsküken
Perlhühner
AUSFUHRENHühnerKüken: weibliche Zucht- und VermehrungskükenLegerassen
Küken: GebrauchskükenLegerassen
Küken: weibliche Zucht- und VermehrungskükenMastrassen
Küken: GebrauchskükenMastrassen
Zweinutzungsrassen
Enten
Gänse
TruthühnerKüken: Gebrauchsküken
Perlhühner
Einfuhren aus … und Ausfuhren nach DrittländernJanuarFebruarMärzAprilMaiJuniJuliAugustSeptemberOktoberNovemberDezember
EINFUHRENHühnerKüken: weibliche Zucht- und VermehrungskükenLegerassen
Küken: GebrauchskükenLegerassen
Küken: weibliche Zucht- und VermehrungskükenMastrassen
Küken: GebrauchskükenMastrassen
Zweinutzungsrassen
Enten
Gänse
TruthühnerKüken: Gebrauchsküken
Perlhühner
AUSFUHRENHühnerKüken: weibliche Zucht- und VermehrungskükenLegerassen
Küken: GebrauchskükenLegerassen
Küken: weibliche Zucht- und VermehrungskükenMastrassen
Küken: GebrauchskükenMastrassen
Zweinutzungsrassen
Enten
Gänse
TruthühnerKüken: Gebrauchsküken
Perlhühner
Empfänger:1.: Generaldirektion Landwirtschaft, Abteilung: Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, 200, rue de la Loi, B-1049 Brüssel.1.Generaldirektion Landwirtschaft, Abteilung: Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, 200, rue de la Loi, B-1049 Brüssel.2.Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften, Agrarstatistik, Luxemburg 1, Centre Européen, Postfach 1907, Luxemburg.
1.Generaldirektion Landwirtschaft, Abteilung: Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, 200, rue de la Loi, B-1049 Brüssel.
2.Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften, Agrarstatistik, Luxemburg 1, Centre Européen, Postfach 1907, Luxemburg.

STRUKTUR UND TÄTIGKEIT DER BRÜTEREIEN

Die Übersicht umfasst nur die im Vorjahr tätig gewesenen Brütereien. Brütereien mit verschiedenen Tätigkeitsbereichen werden bei jeder tatsächlich erzeugten Geflügelart aufgeführt. Land: Gebiet ( 1 ): … Jahr: Fassungsvermögen nach Größenklassen Hühner Anzahl Fassungsvermögen ( 2 ) Nutzungsrichtung ( 3 ) 1 001 bis 10 000 10 001 bis 20 000 20 001 bis 50 000 50 001 bis 100 000 100 001 bis 200 000 200 001 bis 500 000 500 001 und mehr Legerassen Mastrassen Gemischt verwendbar Insgesamt Enten Gänse Anzahl Fassungsvermögen ( 2 ) Nutzungsrichtung ( 3 ) Anzahl Fassungsvermögen ( 2 ) Nutzungsrichtung ( 3 ) 1 001 bis 10 000 10 001 bis 20 000 20 001 bis 50 000 50 001 bis 100 000 100 001 bis 200 000 200 001 bis 500 000 500 001 und mehr Insgesamt Fassungsvermögen nach Größenklassen Truthühner Perlhühner Anzahl Fassungsvermögen ( 2 ) Nutzungsrichtung ( 3 ) Anzahl Fassungsvermögen ( 2 ) Nutzungsrichtung ( 3 ) 1 001 bis 10 000 10 001 bis 20 000 20 001 bis 50 000 50 001 bis 100 000 100 001 bis 200 000 200 001 bis 500 000 500 001 und mehr Total

( 1 ) Belgien: ein einziges Gebiet Bulgarien: ein einziges Gebiet Tschechische Republik: ein einziges Gebiet Dänemark: ein einziges Gebiet Deutschland: Bundesländer Estland: ein einziges Gebiet Irland: ein einziges Gebiet Griechenland: ein einziges Gebiet Spanien: elf Provinzen Frankreich: Programmregionen Italien: regioni Zypern: ein einziges Gebiet Lettland: ein einziges Gebiet Litauen: ein einziges Gebiet Luxemburg: ein einziges Gebiet Ungarn: ein einziges Gebiet Malta: ein einziges Gebiet Niederlande: ein einziges Gebiet Österreich: ein einziges Gebiet Polen: ein einziges Gebiet Portugal: ein einziges Gebiet Rumänien: ein einziges Gebiet Slowenien: ein einziges Gebiet Slowakei: ein einziges Gebiet Finnland: ein einziges Gebiet Schweden: ein einziges Gebiet Vereinigtes Königreich: 11 Verwaltungsgebiete ( 2 ) In tausend Stück. ( 3 ) Im Vorjahr eingelegte Bruteier in tausend Stück. Empfänger: 1. Generaldirektion Landwirtschaft, Abteilung: Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, 200, rue de la Loi, B-1049 Brüssel. 2. Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften, Agrarstatistik, Luxemburg 1, Centre Européen, Postfach 1907, Luxemburg.

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2782/75Verordnung (EWG) Nr. 1868/77Vorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 1
Artikel 3Artikel 2 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 1Artikel 2 Absatz 2 und Anhang I
Artikel 1 Absatz 2Artikel 2 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 1Artikel 3 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 1Artikel 3 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 3 Absatz 3
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 3 Absatz 6
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3Artikel 3 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 2Artikel 3 Absatz 4 und Anhang II
Artikel 5 Absatz 3Artikel 3 Absatz 5
Artikel 6Artikel 3 Absatz 8
Artikel 2 Absatz 3Artikel 3 Absatz 7
Artikel 11Artikel 4 Absätze 1 und 2
Artikel 12Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1
Artikel 3Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2
Artikel 13Artikel 5
Artikel 7Artikel 6
Artikel 8Artikel 7
Artikel 9Artikel 8 Absätze 1 und 2
Artikel 10 Absatz 1Artikel 8 Absatz 3
Artikel 4 Absatz 1Artikel 8 Absatz 4
Artikel 4 Absatz 2Artikel 8 Absatz 5
Artikel 4 Absatz 3Artikel 8 Absatz 6
Artikel 4 Absatz 4Artikel 8 Absatz 7
Artikel 16Artikel 9
Artikel 5Artikel 10
Artikel 6Artikel 11
Artikel 7Artikel 12 Absatz 1
Artikel 8Artikel 13
Anhang IAnhang III
Anhang IIAnhang IV

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (). 2

  2. . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (). 2

  3. . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (). 2

  4. . 2

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