32008R0601•Verordnung (EG) Nr. 601/2008 der Kommission vom 25. Juni 2008 über Schutzmaßnahmen, die für bestimmte, aus Gabun eingeführte und für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischereierzeugnisse gelten (Text von Bedeutung für den EWR)
32008R0601Regulation03.07.2008
vom 25. Juni 2008
über Schutzmaßnahmen, die für bestimmte, aus Gabun eingeführte und für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischereierzeugnisse gelten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1 , insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen entsprechende Maßnahmen getroffen werden, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaates oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.
(2) Bei einem Inspektionsbesuch der Gemeinschaft in Gabun im Jahr 2007 wurden hinsichtlich bestimmter Fischereierzeugnisse, die in die Europäische Gemeinschaft ausgeführt werden sollten, schwerwiegende Mängel festgestellt. Dies gilt insbesondere für die Fähigkeit der gabunischen Behörden, Korrekturmaßnahmen zu treffen, wenn hohe Gehalte an Schwermetallen und Sulfiten auftreten.
(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln 2 werden Höchstgehalte für Schwermetalle in bestimmten Fischereierzeugnissen festgelegt.
(4) Mit der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Lösungsmittel 3 werden Höchstgehalte für Sulfite in bestimmten Fischereierzeugnissen festgelegt.
(5) Daher sollten die Mitgliedstaaten angemessene Kontrollen bestimmter Fischereierzeugnisse aus Gabun bei der Ankunft an der Außengrenze der Gemeinschaft durchführen, um sicherzustellen, dass sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 und der Richtlinie 95/2/EG hinsichtlich Schwermetallen und Sulfiten entsprechen.
(6) Die Mitgliedstaaten sollten für diese Kontrollen geeignete Probenahmepläne erstellen und Analysemethoden anwenden. Für die Probenahme und Analyse auf Schwermetalle gilt die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission 4 .
(7) Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel eingerichtet, das genutzt werden sollte, um die Vorschrift der gegenseitigen Unterrichtung gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 97/78/EG des Rates 5 durchzuführen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Kommission durch regelmäßige Berichte über alle Analyseergebnisse amtlicher Kontrollen informieren, die bei Sendungen derjenigen Fischereierzeugnisse aus Gabun, für die die vorliegende Verordnung gilt, durchgeführt wurden.
(8) Die Verordnung sollte nach einem Jahr angesichts der von den zuständigen gabunischen Behörden gemachten Zusicherungen sowie auf Grundlage der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Tests überprüft werden. Möglicherweise ist ein erneuter Inspektionsbesuch der Kommission zur Überprüfung der gemachten Zusicherungen erforderlich.
(9) Alle durch die Anwendung dieser Verordnung anfallenden Ausgaben gehen zu Lasten des Absenders, des Empfängers oder deren Bevollmächtigten.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die vorliegende Verordnung gilt für diejenigen für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnisse aus Gabun, die hinsichtlich Schwermetallen unter die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 und hinsichtlich Sulfiten unter die Richtlinie 95/2/EG fallen.
(1) Durch die Anwendung angemessener Probenahmepläne und Analysemethoden stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jede Sendung mit Erzeugnissen gemäß Artikel 1 den erforderlichen Tests unterzogen wird, so dass gewährleistet ist, dass die betroffenen Erzeugnisse den Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich Schwermetallen und der Richtlinie 95/2/EG hinsichtlich Sulfiten entsprechen. Die Probenahme und Analyse auf Schwermetalle ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 durchzuführen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle drei Monate einen Bericht über alle Analyseergebnisse amtlicher Kontrollen von Sendungen mit Erzeugnissen gemäß Artikel 1 vor. Dieser Bericht wird in dem auf das betreffende Quartal folgenden Monat vorgelegt (April, Juli, Oktober und Januar).
(3) Dazu ist das im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte einheitliche Berichtsformat zu verwenden.
Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 1, die gegen die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 verstoßen, nicht zu.
Alle durch die Anwendung dieser Verordnung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Absenders, des Empfängers oder deren Bevollmächtigten.
Diese Verordnung wird auf Grundlage der von den zuständigen gabunischen Behörden gemachten Zusicherungen und der Ergebnisse der in Artikel 2 genannten Tests überprüft. Möglicherweise ist ein erneuter Inspektionsbesuch der Kommission zur Überprüfung der gemachten Zusicherungen erforderlich.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Juni 2008 Für die Kommission Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission
1 ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008 der Kommission ( ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17 ).
2 ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1126/2007 ( ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 14 ).
3 ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/52/EG ( ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 10 ).
4 ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29 .
5 ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG ( ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352 ).
Einheitliches Berichtsformat gemäß Artikel 2 Absatz 3
Ergebnisse der Kontrollen bestimmter Fischereierzeugnisse aus Gabun hinsichtlich Schwermetalle und Sulfite
Berichterstattendes Land:
Jahr:
Quartal:
| Art des Fischereierzeugnisses | Code der Probe | Datum der Analyse [TT.MM.JJJJ] | Stoff, auf den untersucht wurde [z. B. Pb, Cd, Hg, Sulfite] 1 | Ergebnis (mg/kg) 2 | Messungenauigkeit (nur für Schwermetalle) [x ± U] 3 | Entspricht den Anforderungen [ja/nein] | Bestimmungsgrenze (nur für Schwermetalle) [mg/kg] | Quantifizierungsgrenze (nur für Schwermetalle) (mg/kg) |
|---|
1 Bitte die einzelnen Analyten in getrennten Zeilen eintragen.
2 Das Ergebnis für Sulfite ist als SO 2 anzugeben
3 Gemäß Verordnung (EG) Nr. 333/2007.
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