32008R0530•Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben
32008R0530Regulation13.06.2008
vom 12. Juni 2008
über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik 1 , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) 2 ist festgelegt, in welcher Menge Gemeinschaftsschiffe 2008 im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer Roten Thun fischen dürfen.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 446/2008 der Kommission vom 22. Mai 2008 zur Änderung bestimmter Quoten für Roten Thun für 2008 gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik 3 wurden die Mengen von Rotem Thun geändert, die Gemeinschaftsschiffe 2008 im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer fischen dürfen.
(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 des Rates vom 17. Dezember 2007 zur Aufstellung eines mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 4 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die individuellen Quoten mitteilen, die sie den Schiffen mit einer Länge von mehr als 24 m zugeteilt haben.
(4) Die Gemeinsame Fischereipolitik ist darauf ausgerichtet, die Lebensfähigkeit des Fischereisektors durch eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes zu gewährleisten.
(5) Ist die Erhaltung von lebenden aquatischen Ressourcen infolge von Fischereitätigkeiten nachweislich ernsthaft gefährdet, so kann die Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Sofortmaßnahmen mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten beschließen.
(6) Die verfügbaren Daten und die Daten, die von den Inspektoren der Kommission bei ihren Inspektionsreisen in den betroffenen Mitgliedstaaten erhoben wurden, zeigen, dass die Fangmöglichkeiten, die Ringwadenfischern, die die Flagge Griechenlands, Frankreichs, Italiens, Zyperns oder Maltas führen oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert sind, für Roten Thun im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer zugeteilt wurden, am 16. Juni 2008 als ausgeschöpft gelten und dass die Fangmöglichkeiten, die Ringwadenfischern, die die Flagge Spaniens führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, für denselben Bestand zugeteilt wurden, am 23. Juni 2008 als ausgeschöpft gelten.
(7) Nach Ansicht des Wissenschaftlichen Ausschusses der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) sind die Überkapazitäten der Fangflotten der Hauptgrund, der zum Zusammenbruch der Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer führen könnte. Durch diese Überkapazitäten besteht ein hohes Risiko, dass Roter Thun über die erlaubten Mengen hinaus gefangen wird. Außerdem ist die tägliche Fangkapazität eines einzigen Ringwadenfischers so groß, dass die zulässige Fangmenge sehr schnell erreicht bzw. überschritten werden kann. Daher würde jede Überfischung durch diese Flotte die Erhaltung des Bestandes von Rotem Thun ernsthaft gefährden.
(8) Die Kommission hat genau überwacht, ob die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Fischerei auf Roten Thun im Fischwirtschaftsjahr 2008 alle Anforderungen der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen eingehalten haben. Nach den ihr vorliegenden Informationen und nach den von ihren Inspektoren erhobenen Daten ist es den betroffenen Mitgliedstaaten nicht gelungen, die vollständige Einhaltung aller Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 zu gewährleisten.
(9) Die Kommission muss daher ab 16. Juni 2008 die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfischer, die die Flagge Griechenlands, Frankreichs, Italiens, Zyperns oder Maltas führen oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert sind, im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer und ab 23. Juni 2008 die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfischer, die die Flagge Spaniens führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer verbieten.
(10) Um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu verstärken und die ernsthafte Bedrohung für die Erhaltung des Bestands von Rotem Thun abzuwenden, sollte es den Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft außerdem untersagt werden, Roten Thun, der von Ringwadenfischern im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer gefangen wurde, zur Anlandung, zur Hälterung zum Zweck der Mast oder Aufzucht oder zur Umladung in Gemeinschaftsgewässern oder -häfen zu akzeptieren —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Ab 16. Juni 2008 ist die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfischer, die die Flagge Griechenlands, Frankreichs, Italiens, Zyperns oder Maltas führen oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert sind, im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer verboten.
Ab diesem Zeitpunkt ist es ebenfalls verboten, von Ringwadenfischern gefangenen Roten Thun an Bord zu halten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht zu hältern, umzuladen, zu transferieren oder anzulanden.
Ab 23. Juni 2008 ist die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfischer, die die Flagge Spaniens führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer verboten.
Ab diesem Zeitpunkt ist es ebenfalls verboten, von Ringwadenfischern gefangenen Roten Thun an Bord zu halten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht zu hältern, umzuladen, zu transferieren oder anzulanden.
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen Wirtschaftsbeteiligte aus der Gemeinschaft ab 16. Juni 2008 Roten Thun, der von Ringwadenfischern im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer gefangen wurde, nicht zur Anlandung, zur Hälterung zum Zweck der Mast oder Aufzucht oder zur Umladung in Gemeinschaftsgewässern oder -häfen akzeptieren.
(2) Bis 23. Juni 2008 ist es erlaubt, Roten Thun, der von Ringwadenfischern, die die Flagge Spaniens führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer gefangen wurde, anzulanden, zum Zweck der Mast oder Aufzucht zu hältern und in Gemeinschaftsgewässern oder -häfen umzuladen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für sechs Monate.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Juni 2008 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission
1 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 ( ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1 ).
2 ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1 .
3 ABl. L 134 vom 23.5.2008, S. 11 .
4 ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 8 .
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