Verordnung (EG) Nr. 466/2008 der Kommission vom 28. Mai 2008 über Prüf- und Informationsanforderungen an Importeure und Hersteller bestimmter vorrangig zu prüfender Stoffe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)

32008R0466Regulation29.05.2008

vom 28. Mai 2008

über Prüf- und Informationsanforderungen an Importeure und Hersteller bestimmter vorrangig zu prüfender Stoffe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 1 , insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 bestimmten Berichterstatter haben die von den Herstellern bzw. Importeuren vorgelegten Informationen über bestimmte prioritäre Stoffe ausgewertet. Nach Rücksprache mit den betreffenden Herstellern bzw. Importeuren wurde beschlossen, dass diese für die Risikobewertung weitere Angaben vorlegen und weitere Prüfungen durchführen sollten.

(2) Die zur Bewertung der betreffenden Stoffe benötigten Informationen können nicht bei früheren Herstellern oder Importeuren eingeholt werden. Nach Prüfung durch die Hersteller bzw. Importeure gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurde von diesen festgestellt, dass Tierversuche nicht durch Alternativverfahren ersetzt oder eingeschränkt werden können.

(3) Daher sollten Hersteller bzw. Importeure prioritärer Stoffe aufgefordert werden, weitere Informationen über diese Stoffe vorzulegen und weitere Versuche durchzuführen. Bei diesen Versuchen sollten die der Kommission von den Berichterstattern vorgelegten Protokolle verwendet werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Hersteller bzw. Importeure der im Anhang aufgeführten Stoffe, die gemäß den Artikeln 3, 4, 7 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 Angaben übermittelt haben, legen die im Anhang genannten Informationen vor, führen die dort genannten Tests durch und übermitteln die Ergebnisse den betreffenden Berichterstattern.

Die Versuche werden gemäß den von den Berichterstattern angegebenen Protokollen durchgeführt.

Die Ergebnisse sind innerhalb der im Anhang festgelegten Fristen vorzulegen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Mai 2008 Für die Kommission Stavros DIMAS Mitglied der Kommission

1 ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1 ).

NrEinecs-Nr.CAS-Nr.Name des StoffesBericht-erstatterPrüf-/InformationsanforderungenFrist ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung
1247-759-626523-78-4Tris(nonylphenyl)phosphitFRPrüfung der akuten Toxizität mit Daphnia magna
Information über die Struktur von TNPP
Information über die Wasserlöslichkeit
Bestimmung des log K ow -Werts
Hydrolysetest
Sedimentstest mit Lumbriculus variegatus
Überwachungsdaten für Flächen mit einem PEC/PNEC-Verhältnis > 1
Daphnia-Langzeittest je nach Ergebnis der Prüfung der akuten Toxizität mit Daphnia magna
4 Monate
2237-410-6
239-148-8
13775-53-6
15096-52-3
Trinatrium-hexafluoroaluminatDEInformation über nachgeordnete Verwendung
Information über die Emissionen in die Gewässer für alle Stufen des Lebenszyklus
Information über die Emissionen in die Atmosphäre für alle Stufen des Lebenszyklus
Information über die Härte des aufnehmenden Gewässers für zwei Erzeuger
Information über den Anteil Kryolit in Partikelemissionen von Aluminiumschmelzen
Untersuchung der Auflösung
4 Monate
3266-028-265996-93-2Pech, Kohleteer bei HochtemperaturNLInformation über die Freisetzung der 16 EPA-PAK in die verschiedenen Umweltbereiche bei der Verwendung von Pech, Kohleteer bei Hochtemperatur bei Herstellung und Verwendung von Bindemitteln zur Kohlebrikettierung, Tontaubenherstellung und zum Hochleistungs-Korrosionsschutz4 Monate
4246-690-925617-70-82,4,4-TrimethylpentenDEInformation über Emissionen von Produktions- und Verarbeitungsstätten in Abwasserbehandlungsanlagen, Oberflächenwasser und Sediment
Belebtschlamm-Atmungshemmungstest (OECD 209)
Langzeittest zur Reproduktion von Daphnia magna (OECD 211)
4 Monate
5231-111-47440-02-0NickelDKSedimenttoxizitätstest12 Monate
232-104-97786-81-4Nickelsulfat
222-068-23333-67-3Nickelkarbonat
231-743-07718-54-9Nickeldichlorid
236-068-513138-45-9Nickeldinitrat
6287-477-085535-85-9Alkane, C 14-17 , chloroUKBiokonzentrationsstudie an Fischen (OECD TG 305)6 Monate
7202-696-398-73-7NitrobenzenDELokaler Lymphknotentest (OECD TG 429/B42)6 Monate
8202-679-098-54-44-tert-ButylphenolNOInformation über die lokalen Auswirkungen der Freisetzung des Stoffes aus zwei Verarbeitungsstätten (5 u. 6 ) in Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässer (Süß- und Salzwasser)4 Monate
9200-915-775-91-2Tert-Butylhydroperoxid (TBHP)NLToxizität bei wiederholter Gabe (28 Tage, Inhalation) (OECD 412 – B8)12 Monate
Test an gasaustauschendem Gewebe (COMET)15 Monate

Footnotes

  1. . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (). 2