32008R0275•Verordnung (EG) Nr. 275/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
32008R0275Regulation01.12.2008
vom 17. März 2008
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Titel II Abschnitt D der Einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1 wird eine Verzollung mit einem pauschalen Zollsatz von 3,5 v. H. des Wertes auf Waren angewandt, die in Kleinsendungen an Privatpersonen enthalten sind oder die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden, sofern solchen Einfuhren keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen und der Gesamtwert dieser Waren je Sendung oder je Reisender 350 EUR nicht übersteigt.
(2) Der pauschale Zollsatz von 3,5 v. H. des Wertes und der Höchstwert von 350 EUR wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 866/97 des Rates vom 12. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 im Hinblick auf die Einführenden Vorschriften zur zolltariflichen und statistischen Nomenklatur 2 festgesetzt. Seitdem wurden diese Vorschriften nicht geändert.
(3) Seit 1997 wurden die Zollsätze für Waren, die normalerweise im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden oder in Kleinsendungen an Privatpersonen enthalten sind, um etwa 20 v. H. gesenkt. Daher ist es zweckmäßig, den Pauschalsatz um einen Prozentpunkt auf 2,5 v. H. zu senken. Dieser Satz sollte nur auf Einfuhrwaren angewendet werden, für die der Zollsatz im Gemeinsamen Zolltarif nicht mit „frei“ angegeben ist.
(4) Aufgrund der Entwicklung der Preisinflation innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft für die üblicherweise bei diesen Gelegenheiten eingeführten Waren und unter Berücksichtigung der steigenden Zahl von Reisenden und privaten Sendungen ist es zweckmäßig, den für die Verzollung zum Pauschalsatz geltenden Höchstwert auf 700 EUR anzuheben, um die Zollabfertigung in diesen Situationen zu erleichtern.
(5) Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Anhang I Teil I Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:
| 1. | „1.: Ein pauschaler Zollsatz von 2,5 v. H. des Wertes wird auf Waren angewandt, die in Sendungen einer Privatperson an eine andere Privatperson enthalten sind oder im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden, sofern solchen Einfuhren keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen. Dieser pauschale Zollsatz von 2,5 v. H. ist anwendbar, wenn der Wert der eingangsabgabenpflichtigen Waren je Sendung oder je Reisenden 700 EUR nicht übersteigt. Auf Waren, für die in der Tabelle der Zollsätze der Zollsatz mit ‚frei‘ angegeben ist und auf Waren des Kapitels 24, die in einer Sendung oder im persönlichen Gepäck von Reisenden in Mengen enthalten sind, die über die in Artikel 31 bzw. gemäß Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen festgesetzten Höchstmengen hinausgehen, wird dieser pauschale Zollsatz nicht angewandt. | „1. | Dieser pauschale Zollsatz von 2,5 v. H. ist anwendbar, wenn der Wert der eingangsabgabenpflichtigen Waren je Sendung oder je Reisenden 700 EUR nicht übersteigt. Auf Waren, für die in der Tabelle der Zollsätze der Zollsatz mit ‚frei‘ angegeben ist und auf Waren des Kapitels 24, die in einer Sendung oder im persönlichen Gepäck von Reisenden in Mengen enthalten sind, die über die in Artikel 31 bzw. gemäß Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen festgesetzten Höchstmengen hinausgehen, wird dieser pauschale Zollsatz nicht angewandt. |
|---|---|---|---|
| „1. | Dieser pauschale Zollsatz von 2,5 v. H. ist anwendbar, wenn der Wert der eingangsabgabenpflichtigen Waren je Sendung oder je Reisenden 700 EUR nicht übersteigt. Auf Waren, für die in der Tabelle der Zollsätze der Zollsatz mit ‚frei‘ angegeben ist und auf Waren des Kapitels 24, die in einer Sendung oder im persönlichen Gepäck von Reisenden in Mengen enthalten sind, die über die in Artikel 31 bzw. gemäß Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen festgesetzten Höchstmengen hinausgehen, wird dieser pauschale Zollsatz nicht angewandt. |
2. In Abschnitt D Nummer 3 werden die Worte „in den Artikeln 29 bis 31 und 45 bis 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83“ ersetzt durch „in den Artikeln 29 bis 31 und 45 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83“.
3. In Abschnitt D Nummer 4 wird „350 EUR“ ersetzt durch „700 EUR“.
4. In Abschnitt D Nummer 5 wird „350 EUR“ ersetzt durch „700 EUR“.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. März 2008. Im Namen des Rates Der Präsident I. JARC
1 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1352/2007 der Kommission ( ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 3 ).
2 ABl. L 124 vom 16.5.1997, S. 1 .
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